Ordenskrankenhäuser STM / Barmherzige Brüder
Kainbach / Rahmen
Kollektivvertrag
für die Dienstnehmer der Pflegeanstalt für chronisch Kranke – Barmherzige Brüder Kainbach
gültig ab 1. Juli 1991
Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Ersetzt durch KV Konfessionelle Krankenanstalten Steiermark.
abgeschlossen zwischen der Pflegeanstalt für chronisch Kranke der Barmherzigen Brüder, Kainbach 23, 8047 Graz einerseits und der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst, Südtirolerplatz 11, 8020 Graz andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen
Für die ÄrztInnen wurde mit Geltungsbeginn zum 1.3.2000 (Abschlussdatum 5.5.2000) ein Kollektivvertrag abgeschlossen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
a)
fachlich:
für die gesamte Pflegeanstalt
b)
persönlich:
für alle in der obgenannten Anstalt beschäftigten Arbeiter und Angestellten, beiderlei Geschlechts.
c)
Ausgenommen sind ausdrücklich Ärzte, akademisch graduierte Apothekenbedienstete und alle Personen, die einem religiösen Orden oder einer Kongregation oder einer angegliederten kirchlichen Schwesternschaft angehören.
§ 2 Aufnahme der Dienstnehmer
1.
Eine Einstellung auf Probe kann höchstens für die Dauer eines Kalendermonats erfolgen. Nach Ablauf dieser Probezeit gilt das Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit eingegangen. Dem Dienstnehmer ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung in die seinem Aufgabenkreis entsprechende Lohn- oder Verwendungsgruppe mitzuteilen.
2.
Etwaige Vordienstzeiten sind bei folgenden Voraussetzungen nach dem Probemonat und Vorlage der entsprechenden Unterlagen anzurechnen:
Einschlägig erbrachte Praxiszeiten sowie einschlägige Ausbildungszeiten in Spitälern oder Altersheimen, soferne sie ununterbrochen sechs Monate gedauert, im Inland und im Pflegedienst erbracht wurden.
In den übrigen Berufsgruppen (wie z.B. Handwerker, Büro, technischer Dienst etc.) werden einschlägige Praxiszeiten, soferne sie ununterbrochen sechs Monate gedauert und im Inland nach Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht wurden, auch dann angerechnet, wenn sie nicht in Spitälern erbracht wurden.
3.
Dienstnehmer, die nicht einschlägig, gemäß ihrer Ausbildung oder bisherigen Praxis, beschäftigt werden, werden nach dem vollendeten ersten Dienstjahr, frühere Dienstzeiten im Inland bis zum Höchstausmaß von zwölf Dienstjahren für eine Einstufung in der jeweiligen Lohn- oder Verwendungsgruppe, nach Vorlage der Arbeitsbestätigungen angerechnet.
4.
Bei befristeten Dienstverhältnissen gilt das erste Monat als Probemonat.
5.
Die Mitwirkung des Betriebsrates wird laut § 99 des ArbVG geregelt.
§ 3 Einreihung der Dienstnehmer
1.
Bedienstete in den Entlohnungsgruppen S II/1-3 sind Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes. Jene Dienstnehmer der Entlohnungsgruppen S II/4 werden nach zweijähriger Beschäftigung ebenfalls in das Angestelltenverhältnis übernommen. Die Entlohnung erfolgt nach dem jeweils gültigen Spitalsschema (lt. Anhang A) des Landes Steiermark.
Entlohnungsgruppe S II/1:
Bedienstete des gehobenen med.-techn. Dienstes mit Diplom über eine Ausbildung gemäß §§ 27-36 des Krankenpflegegesetzes 1961,
Pflegedirektor/in (Leitung des Pflegedienstes) mit Diplom über eine Ausbildung gem. §§ 6-22 und Zeugnis über eine Sonderausbildung gem. § 57b Krankenpflegegesetz und einer für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit von mindestens 16 Jahren.
Entlohnungsgruppe S II/2:
Pflegedirektor/in (Leitung des Pflegedienstes) mit Diplom über eine Ausbildung gemäß §§ 6-22 und Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz bis zu einer für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit von mindestens 16 Jahren;
Oberpfleger/in in leitender Funktion mit entsprechender Ausbildung
Stationsschwestern (Stationspfleger) mit Diplom
Entlohnungsgruppe S II/3:
Krankenpflegefachdienst, Diplomkrankenpfleger/in, Med.-techn. Fachkräfte mit Diplom nach § 37 Krankenpflegegesetz.
Entlohnungsgruppe S II/4:
Sanitätshilfsdienste, Pflegehelfer/in nach Absolvierung des Kurses nach Krankenpflegegesetz,
Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfen,
Behindertenbetreuer/in,
Absolventen des einjährigen Altenpflegekurses
Absolventen des Behindertenfachlehrganges
Entlohnungsgruppe S II/5:
Bedienstete des Sanitätshilfsdienstes ohne Prüfung
Kunsttext
KV vom 14.04.1998 / gilt ab 14.04.1998
Entlohnungsgruppe S II/6 - Ferialpraktikanten
Unter Ferialpraktikanten sind Schüler, Studenten oder in Ausbildung stehende Personen zu verstehen, die während der Ferien auf maximal drei Monate befristet ein Dienstverhältnis mit dem Pflegezentrum eingehen, unabhängig davon, ob sie eine praktische Arbeit in einem Betrieb nachweisen müssen. Bei diesen findet eine Vorrückung nur insoweit statt, dass sie bei erstmaliger Beschäftigung im Pflegezentrum in die Lohnstufe 1 und bei jeder weiteren in die Lohnstufe 2 eingestuft werden.
Ende
2.
Alle übrigen Arbeiter und Angestellten werden nach folgenden Tätigkeitsmerkmalen eingestuft:
Angestellte
Verwendungsgruppe b):
Bilanz- und Lohnbuchhalter, Kassendienst, diplomierte Sozialarbeiter, Lehrpersonen mit Matura (Pädagoge).
Verwendungsgruppe c):
Fachschreibkräfte mit med. Nomenklatur, Chefkoch/köchin, Verwaltungsdienst, Spitalmeister, Vorarbeiter (Professionisten).
Verwendungsgruppe d):
Schreibkräfte.
Arbeiter
Verwendungsgruppe 1):
Facharbeiter, Professionisten
Verwendungsgruppe 2):
Koch, Köchin
Verwendungsgruppe 3):
Portier, Wäscherin
Verwendungsgruppe 4):
Näherin, Büglerin, Hilfskoch, Hilfsköchin, Hilfsarbeiter/in
Verwendungsgruppe 5):
Reinigungspersonal, Küchenhilfe.
3.
Der Dienstnehmer rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend.
Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
§ 4 Entlohnung
1.
Grundlage für das Monatsentgelt ist das Entlohnungsschema S II/1 - S II/5 (Anhang A) für das Krankenpflegepersonal und das Entlohnungsschema I für Angestellte und das Entlohnungsschema II für Arbeiter (Anhang B), analog dem Schema des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Zusätzlich erhalten alle Dienstnehmer, die nicht nach dem Spitalsschema des Landes entlohnt werden, zu ihren jeweils erworbenen Vorrückungen, nach einer ununterbrochenen Dienstzeit im Hause von fünf Jahren eine Vorrückung, zwei weitere Vorrückungen nach zehn Jahren und nach fünfzehn Jahren nochmals zwei weitere Vorrückungen, insgesamt somit fünf Vorrückungen, in die nächsthöheren Lohnstufen.
3.
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Monatsentgelt der beiden letzten Entlohnungsstufen ergibt jeweils das Monatsentgelt der weiteren Entlohnungsstufen.
4.
Die angeschlossenen Lohnschemen S II/1-5 (Anhang A), sowie I und II (Anhang B), bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
§ 5 Arbeitszeit
A) Allgemeines:
1.
Die normale Arbeitszeit beträgt für alle Dienstnehmer 40 Stunden pro Woche. Die Sollarbeitszeit für Krankenpflegedienste und Turnusdienste richtet sich nach den Vorschriften des Landeskrankenhauses Graz, solange die Grundsätze des Jahres 1991 Anwendung finden.
2.
Die Diensteinteilungen sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat zu erstellen und müssen spätestens eine Woche vor Monatsbeginn an betriebsüblicher Stelle kundgemacht werden.
3.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Turnusdienste (§ 4 AZG) kann im Rahmen der Diensteinteilung auf 60 Wochenstunden ausgedehnt werden, darf jedoch innerhalb des Verrechnungszeitraumes von drei Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten.
Nach Beendigung jeder 3-Monatsperiode sind erbrachte Mehrleistungen als Überstunden mit einem 50 % Zuschlag zu bezahlen.
Die festgelegten Ruhepausen zählen nicht als Arbeitszeit.
4.
Arbeitszeitverkürzungen, die vom Land Steiermark für das Landeskrankenhaus in Graz angeordnet werden, werden gleichzeitig von den Vertragsparteien als Verhandlungsbasis herangezogen.
B) Ruhezeiten, Sonn- und Feiertagsarbeit:
1.
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Dienstnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
2.
Den Dienstnehmern gebührt eine wöchentliche ununterbrochene Wochenendruhe von mindestens 36 Stunden.
3.
Bei kontinuierlicher Arbeitsweise gilt der Sonntag als Werktag und der dafür zuständige arbeitsfreie Tag (Ersatzruhetag) als Sonntag.
4.
Hinsichtlich der Feiertage gilt das Arbeitsruhegesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie § 14 des Kollektivvertrages.
C) Rufbereitschaft:
1.
Als Rufbereitschaft werden Zeiten verstanden, während der der Dienstnehmer entweder außerhalb oder innerhalb des Anstaltsbereiches erreichbar ist. Bei Aufenthalt im Anstaltsbereich ist der Dienstnehmer berechtigt, Freizeitaktivitäten, z.B. Sport, auszuführen. Während der Zeit der Rufbereitschaft muß der Dienstnehmer, in einer jeweils im Einzelfall zu vereinbarenden Zeit, erreichbar sein.
2.
Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit und ist lt. Anhang D zu entlohnen.
3.
Falls der Dienstnehmer während der Rufbereitschaft in die Anstalt gerufen wird, hat dieser Anspruch auf Bezahlung der anfallenden Arbeitszeit sowie der Wegzeiten.
Anfallende Fahrtkosten werden im Höchstausmaß des amtlichen Kilometergeldes bzw. der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels für den Weg zwischen der Anstalt und dem ordentlichen Wohnsitz des Dienstnehmers ersetzt.
§ 6 Zusätzliche Freizeit
Nachstehende Tage sind ganztägig dienstfrei:
19. März (Landespatron), 2. November, 24. und 31. Dezember.
An nachstehenden Tagen endet die Arbeitszeit jeweils um 12.00 Uhr bzw. bei Turnusdiensten verringert sich die Sollarbeitszeit um drei Stunden:
Faschingdienstag und Karfreitag.
§ 7 Überstunden
1.
Im Sinne eines geregelten Betriebes sind Überstunden, unter Berücksichtigung des § 6 AZG, in notwendigen Fällen zu leisten. Die Anordnung von Überstunden erfolgt durch die Anstaltsleitung oder deren Bevollmächtigten, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
2.
Für die Vergütung der Überstunden gelten nachstehende Grundsätze (ausgenommen Turnusdienste):
a)
Überstunden an Werktagen, die zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr anfallen, werden mit einem 50 %-igen Zuschlag auf den auf die Normalstunde entfallenden Lohn oder Gehalt (Grundgehalt) vergütet.
b)
Überstunden an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen, die in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr anfallen, werden mit einem 100 %-igen Zuschlag vergütet.
§ 8 Sonderurlaub
1.
In folgenden angeführten Fällen der Dienstverhinderung gebührt Freizeit bei Fortzahlung des Entgeltes:
a) |
bei eigener Behandlung in Ambulatorien und
Arztbesuchen
, die notwendige Zeit, |
b) |
für die Pflegefreistellung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, |
c) |
bei Vorladung zu Behörden und Ämtern, die erforderliche Zeit, |
d) |
bei eigener Eheschließung |
2 Arbeitstage |
e) |
bei der Eheschließung der eigenen Kinder, Stief- oder Adoptivkinder |
1 Arbeitstag |
f) |
bei Entbindung der Ehefrau (Lebensgefährtin) |
1 Arbeitstag |
g) |
bei Tod der Eltern, des Ehegatten (Lebensgefährten), sowie der Kinder, Stief- oder Adoptivkinder |
3 Arbeitstage |
h) |
bei Tod der Geschwister, Stief-, Groß- oder Schwiegereltern |
2 Arbeitstage |
i) |
bei Wohnungswechsel des ordentlichen Wohnsitzes |
2 Arbeitstage |
j) |
bei Dienstjubiläum (25 bzw. 35 Jahre) |
1 Arbeitstag |
k) |
zur Vorbereitung auf Prüfungen für angeordnete Kurse |
1 Arbeitstag |
Die Gewährung dieser Freizeiten, ausgenommen lit. b), erfolgt erst nach Ablauf des Probemonats. Der Nachweis über die Dienstverhinderung ist vom Dienstnehmer zu erbringen. Die Gewährung ist an das jeweilige Ereignis gebunden.
§ 9 Urlaub
1.
Grundsätzlich gelten die urlaubsrechtlichen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung.
Anstelle von 30 bzw. 36 Werktagen werden 25 bzw. 30 Arbeitstage als Berechnungsgrundlage herangezogen.
2.
Arbeitnehmer im Röntgen- und Labordienst, in Infektions- und TBC-Abteilungen erhalten jährlich einen zusätzlichen Urlaub von sechs Arbeitstagen. Ist bei Urlaubsantritt noch kein volles Jahr in einer dieser Abteilungen zurückgelegt, erhält der/die Arbeitnehmer/in den aliquoten Teil des 6-tägigen Zusatzurlaubes.
Bruchteile werden auf einen ganzen Tag aufgerundet.
§ 10 Haushalts- und Kinderzulage
1.
Die Haushaltszulage in der Höhe von S 150,-- monatlich gebührt jedem verheirateten Dienstnehmer, der nachweisbar im gemeinsamen Haushalt lebt und alleiniger Familienerhalter ist.
2.
Voraussetzung für die Gewährung der Kinderzulage in der Höhe von S 150,-- monatlich ist die Vorlage der auf den Namen des Dienstnehmers ausgestellten Familienbeihilfenkarte.
3.
Der Anspruch auf eine der beiden Zulagenarten beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde bzw. der Nachweis erbracht werden kann.
4.
Die Höhe der Haushalts- und Kinderzulage richtet sich jeweils nach den Ansätzen der gleichartigen Zulagen, wie sie den Dienstnehmern des Landeskrankenhauses in Graz gewährt werden.
§ 11 Sonderzahlungen
1.
Jedem Dienstnehmer gebührt im März, Juni, September und November je ein halber Bruttomonatsgrundbezug, zuzüglich der Zulagen gem. § 14 a-c jeweils zur Hälfte, ausgenommen Erschwerniszulage, als Sonderzahlung.
2.
Den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Dienstnehmern gebührt der aliquote Teil dieser Sonderzahlungen, entsprechend ihrer Dienstzeit.
§ 12 Dienstjubiläum
Die Dienstnehmer erhalten nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 25 Jahren einen Bruttomonatsbezug und nach einer Dienstzeit von 35 Jahren zwei Bruttomonatsbezüge als Jubiläumsgabe.
§ 13 Umreihungsbestimmung
1.
Wird ein Dienstnehmer vom Arbeiter- in das Angestelltenverhältnis übernommen, so erfolgt die Einreihung in die neue Verwendungsgruppe derart, daß die Höhe des neuen Gehalts mindestens dem vorangegangenen Bezug entspricht.
2.
Durch eine Umreihung oder Höherreihung tritt keine Änderung des Vorrückungstermines ein.
§ 14 Nebengebührenordnung
1.
Die Dienstnehmer haben Anspruch auf folgende Nebengebühren nach Anhang C:
a)
Leistungszulage für alle Dienstnehmer, die analog dem Entlohnungsschema I und II nach dem Vertragsbedienstetengesetz entlohnt werden (Anhang B).
b)
Verwaltungsdienstzulage für alle Dienstnehmer, die analog dem Entlohnungsschema I und II nach dem Vertragsbedienstetengesetz entlohnt werden (Anhang B).
c)
Funktionszulage.
Die unter lit. a) bis c) angeführten Zulagen gebühren 14 mal jährlich.
d)
Sonn- und Feiertagszulage für alle Dienstnehmer, die an Sonn- und Feiertagen turnusmäßig zum Dienst herangezogen werden, soweit für diese Zeit keine Überstundenbezahlung erfolgt (§ 5 B.).
e)
Nachtdienstzulage für erbrachte Nachtdienstleistungen, soweit dafür keine Überstundenbezahlung erfolgt (§ 7/2/b).
f)
Erschwerniszulage für das diplomierte Krankenpflegepersonal, dem med.-techn. Personal mit Diplom oder sonstiger Berechtigung zur Berufsausübung nach dem Krankenpflegegesetz (S II/1-3).
g)
Erschwerniszulage für Sanitätshilfsdienste (Pflegehelfer) mit Prüfung S II/4.
h)
Erschwerniszulage für Sanitätshilfsdienste ohne Prüfung nach zweijähriger einschlägiger Verwendung (S II/5).
2.
Bei Änderung der Begriffe, Ansätze und Anspruchsvoraussetzungen durch die Stmk. Landesregierung werden die neuen Normen zum gleichen Termin und im selben Ausmaß übernommen.
§ 15 Unterkunft und Verpflegung
1.
Die Inanspruchnahme von Mahlzeiten und Wohngelegenheiten im Betrieb bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten.
2.
Arbeitnehmer, die Unterkunft und/oder Verpflegung beanspruchen, haben eine Vergütung lt. Anhang C) zu leisten.
3.
Arbeitnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, haben die zur Verfügung gestellte Wohngelegenheit nach Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich zu räumen.
Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt haben die Dienstwohnung spätestens einen Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.
§ 16 Dienstkleidung
Die Dienstkleidung wird von der Anstaltsleitung kostenlos beigestellt und gereinigt.
Diese Dienstkleidung, die nur im Dienst und im Anstaltsbereich getragen werden darf, verbleibt im Eigentum der Anstalt. Der Dienstnehmer ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses verpflichtet, dieselbe in ordnungsgemäßem Zustand der Anstalt zu übergeben.
§ 17 Fahrtkosten
Jedem Dienstnehmer werden 70 % der Kosten, ausgenommen während des Urlaubes und länger als eine Woche dauernder Krankheit, für die Fahrt vom Wohnort zur Anstalt, ab Antragstellung bezahlt.
Als Berechnungsbasis wird der jeweils gültige Fahrpreis der öffentlichen Verkehrsmittel (Wochen- bzw. Monatskarte) herangezogen.
Die monatliche Maximalvergütung von derzeit S 1.050,--, wird im selben Ausmaß wie für die Bediensteten des Landeskrankenhauses Graz verändert.
Dienstnehmer, welche in der Anstalt einen Wohnraum (Personal-, Schlafraum) benützen und nur an Wochenenden bzw. bei längerer Freizeit die Fahrt durchführen, erhalten den Fahrtkostenersatz nur dann, wenn sie ihren ordentlichen Wohnsitz aufsuchen.
§ 18 Abfertigung
Die Abfertigung gebührt gemäß § 23 des Angestelltengesetzes bzw. nach dem Arbeiterabfertigungsgesetz 1979, BGBl. 1979/107.
§ 19 Lösung des Dienstverhältnisses
1.
In der Probezeit kann das Dienstverhältnis beiderseits täglich gelöst werden.
2.
Abgesehen von einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses, bedarf es bei Kündigung der Einhaltung nachstehender Fristen:
A) Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes:
Für die Lösung des Dienstverhältnisses finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
B) Arbeiter:
Kündigung durch Arbeitgeber:
bis zum vollendeten 5. Dj. |
14 Tage |
bis zum vollendeten 15. Dj. |
1 Monat |
bis zum vollendeten 25. Dj. |
2 Monate |
ab dem 26. Dienstjahr |
3 Monate |
Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungszeit 1 Monat.
Die Kündigung seitens Arbeitgeber und Arbeitnehmer muß so ausgesprochen werden, daß das Dienstverhältnis mit dem 15. bzw. letzten Tag eines Kalendermonats endet.
Während der Kündigungsfrist ist den Arbeitern und Angestellten auf Verlangen wöchentlich mindestens ein Arbeitstag (lt. § 22 des Ang.-Gesetzes) zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens, ohne Schmälerung des Entgeltes, freizugeben.
§ 20 Anspruch auf Entgeltfortzahlung
A) Angestellte:
1.
Der Anspruch auf Entgelt bei Dienstverhinderung regelt sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Bei Infektion durch die Arbeitstätigkeit im Betrieb hat der Angestellte, nach Ausschöpfung der im Angestelltengesetz vorgesehenen Fristen, Anspruch auf Weiterbezug von 45 % seines Bruttogehaltes für das vorangegangene zeitliche Ausmaß des Entgeltfortzahlungsanspruches.
B) Arbeiter:
1.
Bei kassenärztlich nachgewiesener Erkrankung treten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes in Kraft. Darüberhinaus erhalten die Arbeiter nach Ausschöpfung des Anspruches nach dem EFZG folgendes Krankenentgelt. Als Tagessatz für die Berechnung des Teilentgeltes (45 %) gilt 1/30 des Monatsgrundlohnes.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von
3 Jahren bis 5 Jahren |
7 Tagessätze zu 45 % |
5 Jahren bis 10 Jahren |
21 Tagessätze zu 45 % |
10 Jahren bis 15 Jahren |
49 Tagessätze zu 45 % |
15 Jahren bis 25 Jahren |
126 Tagessätze zu 45 % |
ab dem 26. Jahr |
112 Tagessätze zu 45 % |
Dieser Anspruch wird einmal innerhalb eines Arbeitsjahres gewährt. Bei wiederholten Erkrankungen innerhalb eines Arbeitsjahres gebührt dieser Anspruch nur insofern, als durch vorangegangene Erkrankungen dieser Anspruch noch nicht voll ausgeschöpft ist.
2.
Arbeitsunfall - Berufskrankheit:
Zusätzlich zu den Bestimmungen des EFZG erhalten Arbeiter, nach Anerkennung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger, bei einer Betriebszugehörigkeit
bis 5 Jahre |
42 Tagessätze zu 45 % |
nach 5 Jahren bis 15 Jahre |
126 Tagessätze zu 45 % |
über 15 Jahre |
294 Tagessätze zu 45 % |
Bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach den obigen Bestimmungen noch nicht erschöpft ist.
§ 21 Verfall von Ansprüchen
Sämtliche aus dem Dienstverhältnis entstandenen gegenseitigen Ansprüche müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Als Fälligkeitstermin gilt der Auszahlungstag jener Gehalts- bzw. Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
§ 22 Schlußbestimmungen
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.7.1991 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages treten alle bisherigen Kollektivverträge außer Kraft.
Ab 1.7.1991 gebührt daher kein Wirtschaftstag mehr.
Bestehende günstigere lohn- oder arbeitsrechtliche Einzelvereinbarungen bleiben weiterhin aufrecht.
Dieser Kollektivvertrag kann von jedem der Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, zu jedem Kalenderviertel gekündigt werden.
Unterzeichnungsprotokoll
Graz, am 1. Juli 1991
F.d. Konvent der Barmherzigen Brüder Kainbach, 8047 Graz, Kainbach 23 |
Fr. Ulrich Fischer |
Rev. P. Dominikus Trummer |
Anstaltsleiter |
Prior |
F.d. Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst, 8020 Graz, Südtirolerplatz 11-13 |
F. E. Niemitz |
Rudolf Kaske |
Vorsitzender |
Zentralsekretär |
Leopold Stöhr |
Landessekretär |
KRANKENPFLEGEDIENST SPITALSSCHEMA S II
Stand 1. Juli 1991
Gehalts- stufe |
S II/1 |
S II/2 |
S II/3 |
S II/4 |
S II/5 |
1 |
17.113,00 |
18.237,00 |
15.577,00 |
13.829,00 |
12.641,00 |
2 |
17.495,00 |
18.736,00 |
16.003,00 |
14.085,00 |
12.785,00 |
3 |
18.259,00 |
19.237,00 |
16.428,00 |
14.596,00 |
13.073,00 |
4 |
18.651 00 |
19.737 00 |
16.854,00 |
14.849,00 |
13.216,00 |
5 |
19.049,00 |
20.236,00 |
17.280,00 |
15.105,00 |
13.362,00 |
6 |
20.466,00 |
20.736,00 |
17.888,00 |
15.869,00 |
13.792,00 |
7 |
21.056,00 |
21.237,00 |
18.216,00 |
16.124,00 |
13.940,00 |
8 |
22.159 00 |
21.880,00 |
18.954,00 |
16.481,00 |
14.183,00 |
9 |
24.485,00 |
22.523,00 |
20.007,00 |
17.246,00 |
14.614,00 |
10 |
25.261,00 |
23.165,00 |
20.366,00 |
17.501,00 |
14.760,00 |
11 |
26.038,00 |
23.808,00 |
20.724,00 |
17.760,00 |
14.903,00 |
12 |
26.818,00 |
24.451,00 |
21.083,00 |
18.025,00 |
15.047,00 |
13 |
27.592 00 |
25.093,00 |
21.442,00 |
18.293,00 |
15.191,00 |
14 |
28.371,00 |
25.897,00 |
22.097,00 |
18.574,00 |
15.335,00 |
15 |
29.145 00 |
26.702,00 |
22.780,00 |
18.849,00 |
15.480,00 |
16 |
29.919,00 |
27.505,00 |
23.464,00 |
19.130,00 |
15.626,00 |
17 |
30.693,00 |
28.309,00 |
24.148,00 |
19.410,00 |
15.771,00 |
18 |
31.467,00 |
29.113,00 |
24.832,00 |
19.691,00 |
15.916,00 |
19 |
32.241,00 |
29.915,00 |
25.516,00 |
19.972,00 |
16.061,00 |
20 |
33.015,00 |
30.885,00 |
26.200,00 |
20.252,00 |
16.206,00 |
21 |
33.944,00 |
31.454,00 |
26.884,00 |
20.533,00 |
16.349,00 |
Kunsttext
KV vom 14.04.1998 / gilt ab 14.04.1998
Verwendungsgruppe SII/6 (Ferialpraktikanten)
Lohn- stufe |
S II/6 |
1 |
8.000,00 |
2 |
9.000,00 |
Ende
TECHNISCHER DIENST - RUFBEREITSCHAFT ab 1.7.1991
Für die Rufbereitschaft wird ein Entgelt von |
S 731,00 |
(+ 5,9 %) |
S 43,00 |
|
—————— |
brutto |
S 774,00 |
|
========== |
je Kalenderwoche bezahlt.
Aufgliederung:
Nächte |
S 73,10 |
(+5,9 %) |
S 4,30 |
|
|
———————— |
|
S 77,40 x 7 = |
S 541,80 |
Freitag ½ Tag |
S 38,70 |
Samstag |
S 77,40 |
Sonntag |
S 116,10 |
|
|
———————— |
|
|
S 774,00 |
|
|
========= |
Feiertage, die auf die Tage Montag bis Donnerstag fallen, werden |
mit S 116,10 abgerd. |
S 116,00 |
an Freitagen mit S 77,40 abgerd. |
S 77,00 |
an Samstagen mit S 38,70 aufgerd. |
S 39,00 |
|
brutto zusätzlich entlohnt.
Das Kilometergeld für die Beanspruchung des eigenen Kraftfahrzeuges beträgt für PKW einheitlich S 4,00 je km
und wird mit dem Lohn/Gehalt nach Bekanntgabe der Kilometer steuerpflichtig abgerechnet.
Anstaltsleiter
Kainbach, 1. Juli 1991
BEWERTUNG VERPFLEGUNG, WOHNUNG usw.
1.) |
VERPFLEGUNG |
Frühstück |
S 6,00 |
Jause |
S 6,00 |
Volles Mittagessen |
S 25,00 |
Mittagessen: Suppe und Salat |
S 14,00 |
Abendessen |
S 14,00 |
2.) |
Familienwohnungen |
Für Familienwohnungen wird einheitlich ein Quadratmeterpreis inclusive Heizung von S 30,00 verrechnet: |
3.) |
Einzelzimmer |
S 500,00 |
4.) |
Mehrbettzimmer pro Person |
S 250,00 |
5.) |
Garagen pro Abstellplatz |
S 330,00 |
6.) |
Elektrischer Strom je Kilowattstunde (incl. MwSt.) |
S 1,92. |
Die in den Punkten 1.) - 5.) angeführten Preise werden mit dem Gehalt (Lohn) zum selben Zeitpunkt und in gleicher Höhe angehoben.
Punkt 6.) unterliegt der offiziellen Strompreiserhöhung.
Stand 1. Juli 1991