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Aenderung Historie

18. Novelle zum Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit für Wirtschaft // Gewerkschaft younion

abgeschlossen zwischen dem
Fonds Soziales Wien, Guglgasse 7–9, 1030 Wien
und der
younion _ Die Daseinsgewerkschaft
Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien.
Nachfolgendes wurde zwischen den Verhandlungspartnern, der Geschäftsführung des Fonds Soziales Wien und der younion _ Die Daseinsgewerkschaft vereinbart:
II Novellierung des Kollektivvertragstextes


1.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmenden des „Fonds Soziales Wien" (im Folgenden kurz FSW genannt), auch wenn sie in folgenden Gesellschaften eingesetzt sind: >>FSW - Wiener Pflege- und Betreuungsdienste GmbH<<, >>"wieder wohnen" - Betreute Unterkünfte für wohnungslose Menschen gemeinnützige GmbH (im Folgenden ab 1.1.2018 lautend auf Obdach Wien gemeinnützige GmbH)<<, >>Schuldnerberatung Wien - gemeinnützige GmbH<<, >>AWZ Soziales Wien GmbH<< und >>FSW LGM GmbH<< sowie für alle weiteren zukünftigen Gesellschaften, welche sich im Eigentum oder unter Führung des FSW befinden, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird. Dieser Kollektivvertrag gilt für die bei den genannten Gesellschaften direkt angestellten Arbeitnehmenden.


1.2

Der Punkt wird hinzugefügt und lautet wie folgt:
Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Zivildienstleistende, Praktikumskräfte/Personen im Volontariat, Werkvertragsnehmende und Personen im freien Dienstverhältnis.
Für Lehrlinge und Ferialarbeitnehmende gilt nur Teil 4 Abschnitt 2 des Kollektivvertrages.


1.3

Der Punkt wird hinzugefügt und lautet wie folgt:
Vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages sind Geschäftsführende, soweit sie nicht der Arbeiterkammerumlagepflicht unterliegen, ausgenommen.


1.4

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
leitende Arbeitnehmende, denen maßgebliche Führungsaufgaben im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 8 Arbeitszeitgesetz (AZG) selbstverantwortlich übertragen sind, sind von den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen ausgenommen.


2.3.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Die Kommission setzt sich aus jeweils drei Vertretungen, nominiert von der Geschäftsführung des FSW und der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, zusammen und muss innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis der Anrufung tagen.


2.3.3

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der:Die Vorsitzende wird je Sitzung abwechselnd aus dem Personenkreis der Vertretungen des Arbeitgebers und der Vertretungen der Arbeitnehmenden gewählt und hat nur eine Stimme.


2.3.6

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Zu Sitzungen der Kommission können auch Fachkundige sowie der:die jeweilige Vorsitzende des Betriebsrates mit beratender Stimme beigezogen werden.


3.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Sämtliche Arbeitnehmenden des FSW und seiner Tochtergesellschaften gelten als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes.


3.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Arbeitnehmenden der erste Monat als Probemonat im Sinne des§ 19 Abs. 2 Angestelltengesetz (AngG). Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).


4.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der:Die Arbeitnehmende hat Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl 1976/390 idF. BGBl I 2002/89, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt wird.


4.5

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Im ersten Urlaubsjahr gebührt der Urlaubsanspruch für Arbeitnehmende, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres eintreten, in voller Höhe. Für jene Arbeitnehmende, die nach dem 30. Juni des laufenden Kalenderjahres eintreten, gebührt pro begonnenen Monat dieses Kalenderjahres 1/12 des Jahresurlaubes.
Ergeben sich hierbei Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.


4.7

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Ist im Arbeitsvertrag festgelegt, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit auf weniger als sechs Wochentage verteilt wird, so ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes in der Weise in Arbeitstage umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen so viele Arbeitstage treten, wie der:die Arbeitnehmende innerhalb einer Woche regelmäßig Dienst zu versehen hat. Ergeben sich hierbei Teile von Urlaubstagen, so sind diese auf ganze Urlaubstage aufzurunden.


5

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Zusatzurlaub für versehrte Arbeitnehmende


5.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Den versehrten Arbeitnehmenden gebührt ab Vorlage des Bescheides (Urteil) ein Zusatzurlaub.


5.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Als versehrte Arbeitnehmende gelten Arbeitnehmende, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 20 % vermindert ist und die deswegen Anspruch auf Rente haben oder deren Rente abgefunden worden ist:
  • a)
    Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl I 169/2006
  • b)
    Dienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl Nr. 200/1967, oder nach einem Landesgesetz über Unfallfürsorge
  • c)
    Dienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/ 1964
  • d)
    Gesundheitsschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/ 1947
  • e)
    Impfschaden nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973;


5.3

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Als versehrte Arbeitnehmende gelten weiters Arbeitnehmenden, für die Punkt 5.2. nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes (BeinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sind.


5.4

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens
  • 20 % zwei Werktage (2 Arbeitstage)
  • 40 % vier Werktage (4 Arbeitstage)
  • 50 % fünf Werktage (5 Arbeitstage)
  • 60 % sieben Werktage (6 Arbeitstage).


5.5

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Dem:Der Arbeitnehmenden , der:die hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des§ 4a Abs. 4 oder 5 des Wiener Pflegegeldgesetzes (WPGG), LGBl. für Wien Nr. 57/2006, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Punkt 5.4. ergebenden Höchstausmaß.


5.6

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Das Ausmaß des Zusatzurlaubes richtet sich bei Arbeitnehmenden gemäß Punkt 5.2. nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem letzten Bescheid (Urteil) über die Rente oder dem Bescheid (Urteil) über die Abfindung der Rente zugrunde liegt; hat der:die Arbeitnehmende Anspruch auf mehrere Renten und ergibt sich der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus einem der Bescheide (Urteile), so ist der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter sinngemäßer Anwendung des§ 7 Abs. 3 des Wiener Unfallfürsorgegesetzes (UFG) 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, festzustellen.


5.7

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Das Ausmaß des Zusatzurlaubes richtet sich bei Arbeitnehmenden gemäß Punkt 5.3. nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid gemäߧ 14 Abs. 2 des BEinstG zugrunde liegt.


5.8

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der (erhöhte) Zusatzurlaub gebührt erstmals für das Urlaubsjahr, in dem der:die Arbeitnehmende den Bescheid (Urteil) dem Arbeitgeber vorlegt. Der: Die Arbeitnehmende hat jede Änderung der Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindern, unverzüglich der Personalstelle des FSW zu melden; die Verminderung des Zusatzurlaubes tritt mit dem nächsten Urlaubsjahr ein.


6.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes, hat der:die Arbeitnehmende Anspruch, die Hälfte des jährlichen Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Der Urlaub ist rechtzeitig im Vorhinein zu beantragen.


6.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Die Festsetzung des Urlaubes schließt eine nachträgliche Abänderung nicht aus, sofern diese aus zwingenden dienstlichen oder in der Person des:der Arbeitnehmenden liegenden Gründen notwendig ist. Ist die Abänderung aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgt, so ist dem:der Arbeitnehmenden der Antritt oder die Fortsetzung des Urlaubes, sobald es der Dienst zulässt, zu gewähren.


6.3

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Arbeitnehmende, die auf Anordnung des Arbeitgebers den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Zeitpunkt antreten können oder die aus dem Urlaub zurückberufen wurden, sind die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen.


6.6

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der:Die Arbeitnehmende hat dem Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer während des Erholungsurlaubes die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen.


6.7

Es wird ein Komma zwischen,, ... Erholungsurlaubes, so sind ... " eingefügt.


7.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Die Arbeitnehmenden haben, wenn sie infolge Krankheit oder Unfalls an der Arbeitsleistung verhindert sind und diese Verhinderung nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgeltes bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von:
Dienstjahr Anspruch bei Krankheit Anspruch bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit
bis 1 vollendetes Dienstjahr 6 Wochen zu 100 % und weitere 4 Wochen zu 50 % 8 Wochen
ab 1 vollendeten Dienstjahr 8 Wochen zu 100 % und weitere 4 Wochen zu 50 % 8 Wochen
ab 15 vollendeten Dienstjahren 10 Wochen zu 100 % und weitere 4 Wochen zu 50 % 10 Wochen
ab 25 vollendeten Dienstjahren 12 Wochen zu 100 % und weitere 4 Wochen zu 50 % 10 Wochen


7.5

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Ist der Anspruch gemäß Punkt 7.2. erschöpft, so gebührt dem:der Arbeitnehmenden für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung ein Zuschuss im Ausmaß der Differenz zwischen dieser laufenden Geldleistung und dem Nettomonatsbezug mit der Maßgabe, dass der Zuschuss des Arbeitgebers 39 % des Nettomonatsbezuges nicht übersteigen darf. Dieser Zuschuss gebührt für maximal 6 Wochen.


8.1.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Dem:Der Arbeitnehmenden kann, wenn er:sie die Dienstverhinderung unverzüglich anzeigt und nachgewiesen hat, auf Antrag aus folgenden Gründen eine Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes im folgenden Ausmaß gewährt werden:
  • a)
    Eigene Eheschließung oder eigene Verpartnerung (ein Arbeitstag)
  • b)
    Eheschließung oder Verpartnerung von Kindern, Wahlkindern oder im eigenen Haushalt lebenden Pflege- und Stiefkindern (ein Arbeitstag)
  • c)
    Übersiedlung des eigenen Haushaltes (ein bis drei Arbeitstage)
  • d)
    Geburt der eigenen Kinder (zwei Arbeitstage)
  • e)
    Schulantritt des eigenen Kindes oder Wahlkindes oder im eigenen Haushalt lebender Pflege- und Stiefkinder (ein Arbeitstag)
  • f)
    Begräbnis von Verwandten ersten Grades, der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft lebenden Person oder im eigenen Haushalt lebenden Wahl-, Pflege- und Stiefkindern (ein bis drei Arbeitstage)


8.1.4

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Unaufschiebbare und unvorhersehbare Arztbesuche innerhalb der Normalarbeitszeit zählen als Arbeitszeit, wenn diese nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich sind. Für das Aufsuchen von Behörden, Ämtern und Gerichten zählt die unbedingt notwendige Zeit als Arbeitszeit, sofern der Entgeltausfall dem:der Arbeitnehmenden nicht von der vorladenden Stelle ersetzt wird.


8.1.5

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Wird eine Betriebsversammlung, die dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zumutbar ist[§ 47 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)], während der Arbeitszeit abgehalten, so behält der:die Arbeitnehmende für den erforderlichen Zeitraum den Entgeltanspruch.


8.2.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Ist der:die Arbeitnehmende nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung wegen der notwendigen Pflege eines:einer im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten, nahen Angehörigen oder wegen der notwendigen Betreuung seines:ihres Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der in der Ehe lebenden Person, der in der eingetragenen Partnerschaft lebenden Person oder in Lebenspartnerschaft lebenden Person infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (§ 6 Abs. 2 Väterkarenzgesetz (VKG), in der jeweils geltenden Fassung, oder wegen der Begleitung seines: ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der in der Ehe lebenden Person, der in der eingetragenen Partnerschaft lebenden Person oder in Lebenspartnerschaft lebenden Person bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nachweislich verhindert, so hat er:sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner:ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres.


8.2.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Als nahe Angehörige im Sinne Punkt 8.2.1. sind die in der Ehe lebende Person, die in der eingetragenen Partnerschaft lebende Person oder in der Lebensgemeinschaft lebende Person und Personen anzusehen, die mit dem:der Arbeitnehmenden in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder, im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder der in der Ehe lebenden Person oder der in der eingetragenen Partnerschaft oder in Lebenspartnerschaft lebenden Person.


8.2.3

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres wenn der:die Arbeitnehmende den Freistellungsanspruch gemäß Punkt 8.2.1. verbraucht hat, wegen der notwendigen Pflege seines:ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der in der Ehe lebenden Person oder der in der eingetragenen Partnerschaft lebenden Person oder in Lebenspartnerschaft lebenden Person, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, infolge Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 5 des MSchG 19979, BGBl. Nr. 221 (§ 6 Abs. 2VKG) an der Arbeitsleistung neuerlich verhindert ist, und ihm:ihr für diesen Zeitraum der Dienstverhinderung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung aus wichtigen in seiner:ihrer Person gelegenen Gründen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages zusteht.


8.2.5

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Im Fall der notwendigen Pflege seines:ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene:r Arbeitnehmende Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung nach Punkt 8.2.1., 8.2.2. und 8.2.3., der:die nicht mit seinem:ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.


8.2.7

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung im Ausmaß eines Arbeitstages je Kalenderjahr bei der nachweislichen Verhinderung des:der Arbeitnehmenden wegen der notwendigen Betreuung seines:ihres Kindes, (Wahl- oder Pflegekindes) infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat.


8.3.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Es besteht die Möglichkeit für Arbeitnehmende einen Antrag auf Pflegekarenz zur Pflege naher Angehöriger (in der Ehe lebenden Person, in der eingetragenen Partnerschaft lebenden Person, in der Lebensgemeinschaft lebenden Person , Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkelkinder, Wahl- und Pflegekinder, Geschwister, Schwiegereltern sowie Schwiegerkinder) schriftlich einzubringen.


8.3.4

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der Antrag ist schriftlich beim Arbeitgeber einzubringen. Weiters ist durch den:die Arbeitnehmende: n dafür zu sorgen, dass das ihm:ihr übertragene Arbeitsgebiet bzw. seine:ihre Arbeitsaufgaben sorgfältig übergeben und ohne Unterbrechung weiterbearbeitet werden können.


9.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Arbeitnehmenden ist über ihr Ansuchen die gesetzliche Eltern-Karenz gemäß MSchG und VKG zu gewähren. Darüber hinaus ist dem:der Arbeitnehmenden , der:die Arbeitnehmenden ist über ihr Ansuchen die gesetzliche Eltern-Karenz gemäß MSchG und VKG zu gewähren. Darüber hinaus ist dem:der Arbeitnehmenden, der:die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) hat, Karenz bis zum Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes zu gewähren.


9a.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Dem:Der Arbeitnehmenden (Väter, Adoptiv-, Dauerpflegeväter bzw. gleichgeschlechtliche Adoptivmütter oder Dauerpflegemütter, die sich in der Situation eines Adoptiv- oder Dauerpflegeelternteils befinden) gebührt auf sein:ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines:ihres Kindes bzw. lnpflegenahme des Kindes (bei Geburt im Krankenhaus: frühestens vom Tag der Entlassung des Kindes aus dem Krankenhaus) bis längstens 91 Tage nach Geburt des Kindes, eine Karenz gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Tagen, wenn er:sie mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im§ 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.


9a.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der:Die Arbeitnehmende hat Beginn und Dauer der Frühkarenz spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.


9a.5

Im Satz wird zwischen den Wörtern „ist für" das doppelt angeführte Leerzeichen entfernt.


10.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Dem:Der Arbeitnehmenden kann auf sein:ihr Ansuchen in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse ein Karenzurlaub gegen Entfall des Entgelts gewährt werden.


10.4

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Auf Ansuchen des:der Arbeitnehmenden kann nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes vereinbart werden.


11.1.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der:Die Arbeitnehmende, der:die zumindest sechs Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu einem:einer der in Punkt 1.1. genannten Arbeitgebenden gestanden ist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), sofern keine wichtigen betrieblichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene der in Punkt 11.2. genannten nicht überschneiden.


11.1.5

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Auf Antrag des:der Arbeitnehmenden kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich Freijahres) vereinbart werden.


11.1.6

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Dem:Der Arbeitnehmenden, dem:der ein Freijahr gemäß Punkt 11.1.1. gewährt worden ist, gebührt während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80 % des regelmäßigen Gehalts gemäß Punkt 41.2. Die Kürzung wird ab dem ersten Tag der Rahmenzeit wirksam.


11.2.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der:Die Arbeitnehmende, der:die zumindest sechs Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu einem:einer der in Punkt 1.1. genannten Arbeitgebenden gestanden ist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), sofern keine wichtigen betrieblichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene der in Punkt 11.1. genannten nicht überschneiden.


11.2.5

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Auf Antrag des:der Arbeitnehmenden kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich Freiquartals) vereinbart werden.


11.2.6

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Dem:Der Arbeitnehmenden, dem:der ein Freiquartal gemäß Punkt 11.2.1. gewährt worden ist, gebührt während der Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) 75 % des regelmäßigen Gehalts gemäß Punkt 41.2. Die Kürzung wird ab dem ersten Tag der Rahmenzeit wirksam.


12.4

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Die Kündigung ist den Arbeitnehmenden schriftlich und nachweislich zuzustellen.


12.5

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der Kündigungsgrund wird dem Betriebsrat auf Anfrage und mit Einverständnis des:der Arbeitnehmenden zur Kenntnis gebracht.


12.6

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Kündigung bei Organisationsänderungen
Hat das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des beabsichtigten Endes desselben mindestens zehn Jahre gedauert und hat der:die Arbeitnehmende in diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet, so ist eine Kündigung nur dann zulässig, wenn sich der:die Arbeitnehmende nicht zu Umschulungen und damit zum Einsatz in einem neuen Organisationsbereich und/oder neuer Funktion (Zuordnung zu einer neuen Jobfamilienfunktion) verpflichtet. Diese Regelung findet keine Anwendung bei unzureichender Dienstbeurteilung/Dienstbeschreibung.


13

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Kündigung durch Arbeitnehmende


13.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der:Die Arbeitnehmende kann ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalendermonates kündigen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem:der Arbeitnehmenden vereinbarte Kündigungsfrist.


13.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Falls der:die Arbeitnehmende aus berücksichtigungswürdigen Umständen vor Ablauf seiner:ihrer Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zu lösen wünscht, kann diesem Ersuchen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse entsprochen werden.


14.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Während eines besonderen Kündigungsschutzes (z. B. Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG) oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz (ZOG), MSchG, VKG) ist die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur zulässig, wenn der:die Arbeitnehmende nachweislich über den Kündigungsschutz belehrt wurde.


15.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Als wichtige Gründe, die den:die Arbeitnehmende:n zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Austritt) berechtigen, gelten insbesondere die in § 26 AngG genannten.


16.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Ist der:die Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner: ihrer Dienste verhindert, hat er:sie die Personalstelle des FSW davon unverzüglich, d.h. grundsätzlich am Tag des Eintritts der Verhinderung, zu verständigen.


16.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Mit Eintritt der Dienstverhinderung, d.h. ab dem ersten Tag der Dienstverhinderung, kann der Arbeitgeber eine Bestätigung eines:einer niedergelassenen Arztes :Ärztin oder des für ihn:sie zuständigen Krankenversicherungsträgers über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit verlangen. Der:Die Arbeitnehmende muss ab dem dritten Tag der Dienstverhinderung jedenfalls eine Bestätigung eines:einer niedergelassenen Arztes :Ärztin oder des für ihn:sie zuständigen Krankenversicherungsträgers vorlegen.


16.4

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Unbeschadet weiterer Mitteilungs- und Nachweispflichten hat der:die Arbeitnehmende dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich zu melden:
  • a)
    Namens- und Standesänderungen
  • b)
    Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates bzw. eines Assoziationsstaates zur Europäischen Gemeinschaft
  • c)
    Änderungen des Wohnsitzes
  • d)
    Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes bei Krankheit
  • e)
    Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung/ Befähigung, des Dienstausweises oder eines Dienstabzeichens (Firmenausweis).


16.5

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Ist eine Dienstverhinderung ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (z. B. Verkehrsunfall mit Fremdverschulden), so hat der:die Arbeitnehmende dies dem:der Vorgesetzten unverzüglich schriftlich zu melden und auf dessen:deren Verlangen sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderliche Daten bekannt zu geben.


17.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Dem:Der Arbeitnehmenden ist es verboten, sich selbst, seinen:ihren Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.


17.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der:Die Arbeitnehmende hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse jeder Art zu wahren und zwar auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


17.3

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der:Die Arbeitnehmende hat die ihm:ihr übertragenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erledigen.


17.4

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der:Die Arbeitnehmende hat im und außerhalb des FSW alles zu vermeiden was die Achtung und das Vertrauen, die seiner:ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.


18.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Dienstreisen sind unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu planen und grundsätzlich mit dem:der jeweiligen Vorgesetzten und der Personalstelle abzustimmen.


20.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der:Die Arbeitnehmende hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden oder in denen der:die Arbeitnehmende die notwendige praktische Unterweisung erhält. Die Kosten für diese Veranstaltungen trägt der Arbeitgeber.


20.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Karenzierte Arbeitnehmende sind zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, welche ihren vor der Karenzierung ausgeübten Tätigkeitsbereich betreffen, zuzulassen. Die entsprechenden Veranstaltungsprogramme sind durch den vom Arbeitgeber ermöglichten Zugang zum Intranet des FSW zur Verfügung zu stellen. Sollte die elektronische Zurverfügungstellung des Veranstaltungsprogramms technisch nicht möglich sein, so sind ihnen diese per Post zuzusenden.


21

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Haftung der Arbeitnehmenden


21.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der: Die Arbeitnehmende haftet dem Arbeitgeber gemäß dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG) in Verbindung mit dem Wiener Verzichtsgesetz (W-VerzG).


22.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Wenn der Arbeitgeber von dem:der Arbeitnehmenden die Beistellung von Betriebsmitteln verlangt, hat er dem:der Arbeitnehmenden einen bei Erbringung der Arbeit an den Betriebsmitteln entstandenen, arbeitsadäquaten Schaden zu ersetzen. Bei grober Fahrlässigkeit des:der Arbeitnehmenden besteht jedoch ein Selbstbehalt des:der Arbeitnehmenden in der Höhe des 1,5-fachen des laufenden Bruttomonatsgehaltes; bei Vorsatz des:der Arbeitnehmenden ist der Arbeitgeber nicht ersatzpflichtig.


22.3

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Die Regelung nach Punkt 22.1 . gilt nicht, wenn der:die Arbeitnehmenden den Ersatz seines:ihres Schadens von einem:einer Dritten verlangen kann.


23.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der Arbeitgeber bekennt sich aktiv und wertschätzend zur Vielfalt - und den mit dieser Vielfalt verbundenen, unterschiedlichen Bedarfslagen - sowohl seiner Kund:innengruppen, als auch seiner Arbeitnehmenden. Eine entsprechende Diversitäts-, Gender Mainstreaming- und Antidiskriminierungsstrategie bildet daher eine wichtige Grundlage für den Arbeitgeber und dient als Basis für die Organisations- und Personalentwicklung sowie für die Ausrichtung im Kund:innenservice.


23.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Diversität
Der Arbeitgeber ist bestrebt, entsprechend der Diversitäts-Strategie der Stadt Wien Chancengleichheit für alle Arbeitnehmenden , sowie ein Klima der Offenheit, Solidarität und Gerechtigkeit zu fördern. Er trägt somit dazu bei, Ausgrenzung und Stigmatisierung von Bevölkerungsgruppen zu verringern bzw. zu beseitigen, Vielfalt sichtbar und lebbar zu machen und Integration zu fördern.
Der Arbeitgeber bekennt sich zur:
  • kultursensiblen Gestaltung der Kommunikation innerhalb des Unternehmens sowie im Umgang mit Kooperationspartner:innen und Kund:innen.
  • bewussten Wahrnehmung und Wertschätzung kultureller Unterschiede, die sich aus der Zugehörigkeit von Personen zu gesellschaftlichen Gruppen (aufgrund von Lebensalter, Religion, Migrationshintergrund, sexueller Orientierung oder anderer persönlicher Merkmale) ergeben können.
  • Beschäftigung von Arbeitnehmenden mit Migrationshintergrund – potentiell in allen Unternehmensbereichen und auf allen Hierarchieebenen.
  • Nutzung, aktiven Anerkennung und Förderung von sprachlichen und kulturellen Kompetenzen, welche Arbeitnehmende aufgrund eines Migrationshintergrunds einbringen.


23.3

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Gender Mainstreaming
Der Arbeitgeber bezieht sich bei Handlungsfeldern, Zielen und Maßnahmen, die Gender Mainstreaming im Unternehmen betreffen, auf den Gleichstellungsaktionsplan der Stadt Wien, beschlossen im Wiener Gemeinderat am 29. November 2009.
Der Arbeitgeber ist bestrebt,
  • Gender Mainstreaming durch gezielte Maßnahmen als Kultur im Unternehmen zu etablieren.
  • gezielt tradierte Rollenbilder zu hinterfragen, und spezielle Maßnahmen im Arbeitsumfeld zu setzen, welche die Überwindung dieser Rollenbilder fördern.
  • bei Planung, Durchführung und Evaluation von organisatorischen Strukturmaßnahmen deren Auswirkungen auf die Lebensrealität von Menschen zu beachten (gender-differenzierte Folgen-Abschätzung).
  • alle betrieblichen Entscheidungsprozesse für die Gleichstellung von Menschen nutzbar zu machen.


23.4

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Antidiskriminierung
Gemäß dem Wiener Antidiskriminierungsgesetz wird jede Form der Diskriminierung, wie die Benachteiligung, Einschüchterung, Anfeindung oder Beleidigung einer Person aufgrund eines persönlichen Merkmals (aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung sowie der Geschlechtsidentität und des Geschlechts) ausdrücklich verboten.
Auch ihrem Inhalt nach neutrale Regelungen, welche Personen aufgrund eines der genannten Merkmale benachteiligen, sind indirekte Diskriminierungen und daher nicht zulässig. Weiters sind alle Handlungsweisen, die gemäß Wiener Antidiskriminierungsgesetz unter die Kategorie ,Belästigung' fallen, zu unterlassen.
Der Arbeitgeber bekennt sich zu:
  • einem angstfreien Arbeitsklima, das es Arbeitnehmenden ermöglicht, subjektiv empfundene Diskriminierungs-Erfahrungen anzusprechen und lösungsorientiert zu bearbeiten.
  • Gewissenhaftigkeit, Respekt und Unterstützungs-Bereitschaft im Umgang mit subjektiv empfundenen Diskriminierungs- und/oder Belästigungs-Erfahrungen von Arbeitnehmenden und Kund:innen.
  • fairen Konfliktlösungen, um Diskriminierungen schon im Vorfeld zu verhindern.
  • Fort- und Weiterbildungen der Arbeitnehmenden zum Thema ,Antidiskriminierung', nicht zuletzt im Hinblick auf einen verantwortungsvollen Umgang mit den Kund:innen des FSW in Diskriminierungsfragen.
Die unter Punkt 23. beschriebenen Grundsätze gelten gegenüber allen beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmenden.


24.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Das Betriebliche Gesundheitsmanagement umfasst alle gemeinsamen Maßnahmen des Arbeitgebers und der Beschäftigten zum Schutz, dem Erhalt und der Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz.
Der Arbeitgeber schafft Grundsätze und integriert Strukturen und Prozesse, die die gesundheitsförderliche Gestaltung von Arbeit, Organisation und Verhalten am Arbeitsplatz zum Ziel haben und den Beschäftigten und dem Arbeitgeber gleichermaßen zu Gute kommen.
Der Arbeitgeber thematisiert die Handlungsfelder des Betrieblichen Gesundheitsmanagements, und setzt sowie kommuniziert geeignete Maßnahmen sowohl auf der Verhaltens- als auch auf der Verhältnisebene. Diese beziehen sich auf Gesundheitsförderung, Prävention, (Früh-) Erkennung, Reintegration und berücksichtigen die Eigenverantwortung der Arbeitnehmenden und deren unterschiedliche Lebensphasen. Dadurch soll die Arbeitsfähigkeit bis ins hohe Erwerbsalter erhalten bzw. wiedererlangt werden.
Der Arbeitgeber fördert Kenntnisse und Fähigkeiten der Führungskräfte zur Erfüllung deren Aufgaben im Rahmen der Umsetzung des Betrieblichen Gesundheitsmanagements.
Als Grundlage für die Planung und Umsetzung des Betrieblichen Gesundheitsmanagements orientiert sich der Arbeitgeber am Qualitätssicherungskreislauf. Dies beinhaltet unter anderem die Identifikation von zielgruppenspezifischen Handlungsfeldern, Evaluierung der gesetzten Maßnahmen, Prüfung der Zielerreichung und Sicherung der Nachhaltigkeit.


26.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Betroffene Arbeitnehmende, die sich durch Missachtung der vorgenannten Grundsätze beeinträchtigt fühlen, können sich an die nachfolgenden Stellen wenden:
  • den:die unmittelbare:n Vorgesetzte:n
  • die Personalstelle
  • den Betriebsrat


26.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Diese haben die Aufgabe nach Kenntnis des Vorfalls:
  • die Betroffenen zu beraten und zu unterstützen
  • in getrennten oder gemeinsamen Gesprächen mit den betroffenen Personen den Sachverhalt festzustellen und zu dokumentieren
  • die betroffenen Personen über die tatsächlichen und arbeitsrechtlichen Zusammenhänge und Folgen im vorgenannten Sinne am Arbeitsplatz aufzuklären
  • der Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens Gegenmaßnahmen und gegebenenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen vorzuschlagen
  • allen - auch vertraulichen - Hinweisen und Beschwerden von Belästigungen im vorgenannten Sinne nachzugehen
  • auf Wunsch, die Betroffenen zu/in allen Gesprächen und Besprechungen zu begleiten, zu beraten und sie in ihrer Vertretung zu unterstützen.


28.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der Arbeitgeber ermöglicht den Arbeitnehmenden begleitende Supervision / Coaching im erforderlichen Ausmaß, in Absprache mit dem:der Vorgesetzen innerhalb des dafür zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets, in Anspruch zu nehmen.


28.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Die Teilnahme bzw. die Auswahl des Supervisors (m/w/x), des Coach (m/w/x) obliegt dem:der Arbeitnehmenden bzw. bei Gruppensupervision dem Team. Die Teilnahme an Supervision/ Coaching ist freiwillig.


28.4

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Supervisoren (m/w/x) bzw. Coach (m/w/x) müssen eine einschlägige abgeschlossene Ausbildung haben, können aber frei gewählt werden.


29.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Die Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze (Arbeitsmittel und Arbeitsraum) erfolgt entsprechend § 67 ff Arbeitnehmer:innenschutzgesetz (ASchG) in der jeweils geltenden Fassung.


30.4

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Eine auf einzelne Arbeitnehmende bezogene Kontrolle und Auswertung der Daten durch die Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens darf nur bei konkretem und begründetem Verdacht der missbräuchlichen Verwendung der Betriebsmittel gemäß Punkt 30.1. erfolgen (Der Betriebsrat ist in diesem Fall vor der Auswertung zu informieren und auf dessen Verlangen sind Beratungen darüber aufzunehmen, ob und inwieweit durch die Ausweitung der Kontrolle bzw. Auswertungen die Integrität des:der Arbeitnehmenden berührt wird; dabei sind gesetzliche und betriebliche Erfordernisse – z. B. Verdacht auf strafbare Handlungen – zu berücksichtigen). Bei der Öffnung sensibler Daten hat der Betriebsrat anwesend zu sein.


31.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Den Arbeitnehmenden wird erforderlichenfalls geeignete Arbeitskleidung bzw. Arbeitsschutzkleidung zur Verfügung gestellt. Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum des Arbeitgebers.


32.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der:Die Arbeitnehmende hat auf Anordnung Ruf- und Arbeitsbereitschaft zu leisten. Rufbereitschaften gelten nicht als Arbeitszeit. Bei Arbeitsbereitschaften ist die Vereinbarung einer höheren Normalarbeitszeit möglich. Bei regelmäßiger und in erheblichem Umfang anfallender Arbeitsbereitschaft, ist die Vereinbarung einer höheren Normalarbeitszeit bis zum gesetzlichen Maximalausmaß (§ 5 Abs. 1 AZG) durch Betriebsvereinbarung möglich.


33.3

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Zeiten, in denen die Arbeitnehmenden für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar und zu einem sofortigen Arbeitsantritt bereit zu sein haben, im Übrigen aber ihren Aufenthaltsort selbst wählen können, ohne dass sie während dieser Zeit Arbeit verrichten, gelten als Rufbereitschaft. Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden. Im Fall der Abberufung von der Rufbereitschaft beginnt die Arbeitszeit mit Verlassen des Rufbereitschaftsortes. Die Wegzeit vom Rufbereitschaftsort zum Einsatzort wird in diesem Fall bis zu einem Höchstausmaß von 30 Minuten als Arbeitszeit bezahlt.


33.4

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Zeiten, in denen sich die Arbeitnehmenden an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur jederzeitigen Verfügung zu halten haben, ohne dass sie während dieser Zeit Arbeit verrichten, gelten als Arbeitsbereitschaft.


33.5

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Diese Regelung gilt ausschließlich für Schichtdienste in Wohnhäusern für jene Arbeitnehmenden die vom Betriebsübergang in der FSW-LGM GmbH betroffen waren und setzt sowohl eine Liegemöglichkeit in Personalzimmern, als auch eine tägliche Haustor-/ Eingangsschließung von 22:00 bis 6:00 Uhr voraus: Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereitschaft und bestehen für die Arbeitnehmenden während der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten, ist die Vereinbarung einer täglichen Normalarbeitszeit bis zu 24 Stunden, maximal drei Mal pro Woche, durch eine Betriebsvereinbarung möglich, wenn durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten festgestellt wurde, dass wegen der besonderen Arbeitsbedingungen die Arbeitnehmenden im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich belastet werden, als bei Ausübung derselben Tätigkeit im Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit gemäߧ 5 AZG.


33a.3

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages ein offenes Zeitguthaben an Normalarbeitszeit, gebührt ein Zuschlag von 50 %, hat der Arbeitsvertrag durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder durch die Arbeitnehmenden verschuldete Entlassung geendet, gebührt kein Zuschlag. Im Falle der Kündigung durch die Arbeitnehmenden gebührt dann kein Zuschlag, wenn innerhalb der Kündigungsfrist ein Gutstundenabbau möglich war. Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages allenfalls bestehende Zeitschulden sind nur dann zurückzuzahlen, wenn deren Abbau aus einem von dem:der Arbeitnehmenden verschuldeten Umstand unterblieben ist.


34.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der:die Arbeitnehmende innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner:ihrer täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.


35.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Bei durchlaufender oder mehrschichtiger Arbeitsweise kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 50 Stunden, in Verbindung mit einem 12-Stunden Schichtsystem auf 56 Stunden, wenn die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser Arbeitszeitverlängerung für die betreffenden Tätigkeiten durch eine:n Arbeitsmediziner: in festgestellt wird, ausgedehnt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser Arbeitszeitverlängerung für die betreffenden Tätigkeiten durch eine:n Arbeitsmediziner:in festgestellt wird, sowie am Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag), wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder wenn andererseits dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht.


35.4

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages ein offenes Zeitguthaben an Normalarbeitszeit, gebührt ein Zuschlag von 50 %, hat der Arbeitsvertrag durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder von den Arbeitnehmenden verschuldete Entlassung geendet, gebührt kein Zuschlag. Im Falle der Kündigung durch die Arbeitnehmenden gebührt dann kein Zuschlag, wenn innerhalb der Kündigungsfrist ein Gutstundenabbau möglich war. Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages allenfalls bestehende Zeitschulden sind nur dann zurückzuzahlen, wenn deren Abbau aus einem von den Arbeitnehmenden verschuldeten Umstand unterblieben ist.


36.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der:Die Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers, Überstunden zu leisten.


36.4

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Angeordnete Überstunden liegen vor, wenn von dem:der Vorgesetzten Aufgaben zugeteilt wurden, die nur durch Überstundenleistungen erfüllt werden können, der:die Arbeitnehmende dies dem:der Vorgesetzten mitteilt und diese:r keine alternativen Anordnungen trifft.


36.5

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Die Arbeitnehmenden dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn dieser keine berücksichtigungswürdigen Interessen ihrerseits entgegen stehen.


37.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der 24. und 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei. Zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes können an diesen Tagen nur einzelne Arbeitnehmende zum Dienst herangezogen werden, sofern darüber eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde. Arbeitsleistungen am 24.12. und 31.12. werden in der Zeit von 7:30 bis 13:00 Uhr als Mehrdienstleistung im Verhältnis von 1:1 abgegolten.


37.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der Karfreitag ist für jene Arbeitnehmenden , die nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes benötigt werden, arbeitsfrei. Dafür wird ein Urlaubstag vom Urlaubskonto abgezogen.


37.3

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Diese Regelungen gelten nicht für Arbeitnehmende, die im Schicht- und Wechseldienst beschäftigt sind.


38.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der:Die Arbeitnehmende hat verpflichtend Aufzeichnungen über Beginn und Ende seiner: ihrer täglichen Arbeitsverrichtung zu führen. Die Aufzeichnungen sind tagesaktuell evident zu halten und bei allfälligen Kontrollen vorzuzeigen. Die Aufzeichnungen erfolgen ausschließlich mit der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten EDV-gestützten elektronischen Arbeitszeitaufzeichnung. Die monatliche Übermittlung erfolgt per elektronischer Datenübertragung.


38.3

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Sollte eine EDV-gestützte elektronische Arbeitszeitaufzeichnung für die Arbeitnehmenden aus technischen Gründen nicht verfügbar sein, sind entsprechende, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte, Formulare zu verwenden.


39.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Die in diesem Kollektivvertrag angeführten Begriffsbestimmungen, Zeitangaben und Zeitgrenzen sind für Teilzeitbeschäftigte sinngemäß anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist.


39.3

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der:Die Arbeitnehmende darf über die für ihn:sie maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Arbeitsleistung nur herangezogen werden, wenn die Arbeitsleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und Arbeitnehmende mit voller Arbeitszeit nicht zur Verfügung stehen. Soweit durch die Zeit einer solchen Arbeitsleistung die volle Arbeitszeit nicht überschritten wird, liegen Mehrarbeitsleistungen vor, die, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrarbeitsleistung oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten längeren Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1: 1 in Freizeit ausgeglichen werden, je nach Anordnung
  • a)
    im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
  • b)
    im Verhältnis 1:1 ,25 abzugelten oder
  • c)
    im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich mit 25 % Mehrdienstleistungszuschlag abzugelten sind.


40.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden Altersteilzeit gemäß AIVG vereinbart werden. Die Regelung der Rahmenbedingungen wird einer Betriebsvereinbarung übertragen.


40.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Diese Betriebsvereinbarung kann unterschiedliche Altersteilzeitmodelle, wie echte Teilzeit- oder Einarbeitungsmodelle vorsehen. Für Einarbeitungsmodelle, bei denen vereinbart wird, dass so lange im Ausmaß der Normalarbeitszeit weitergearbeitet wird (Einarbeitungsphase), bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurde, um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase) gilt:
  • Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungsphase entstanden sind, können jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, verbraucht werden.
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Lohnausgleich), jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags, auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeitnehmenden, so gebührt diese Abgeltung den Erben.
  • Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch werden keine Zeitguthaben erworben. Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben erworben sind.


41.1

Im Satz wird zwischen den Wörtern „den Gehaltsschemata" das doppelt angeführte Leerzeichen entfernt.


41.2

Im Satz wird zwischen den Wörtern „der Einreihung" das doppelt angeführte Leerzeichen entfernt.


42.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Die Höhe des Leistungstopfes wird entsprechend der Zuordnung der Arbeitnehmenden im Gehaltsschema und den in den Gehaltsbändern definierten Leistungsanteilen am 30.6. jeden Jahres festgelegt. Die ersten sechs Monate jedes Dienstverhältnisses sowie entgeltfreie Zeiten bleiben bei der Leistungstopfbefüllung unberücksichtigt. Für Zeiten, in denen gesetzlich kein voller Entgeltanspruch besteht, reduziert sich die Leistungstopfbefüllung entsprechend der gesetzlichen Entgeltreduktion.


43.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Für die erstmalige Einstufung in eine Jobfamilienfunktion gilt:
a)  Arbeitnehmende ohne nachgewiesene berufseinschlägige Vordienstzeiten werden in die Gehaltsstufe O eingereiht.
b)  Arbeitnehmende mit berufseinschlägigen Vordienstzeiten werden diese Zeiten bis max. 6 Jahre als Gehaltsgruppenjahre angerechnet.
c)  Bruchteile eines Jahres werden nicht angerechnet.
d)  Berufseinschlägige Vordienstzeiten beim FSW und/oder seinen Tochterunternehmungen sind im vollen Ausmaß anzurechnen, wenn keine längere Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses als vier Jahre vorliegt. Die Anrechnung entfällt, wenn die Unterbrechung durch einen vorzeitigen Austritt oder durch eine von dem:der Arbeitnehmenden verschuldete Entlassung eingetreten ist.
e)  Schul- und sonstige Ausbildungszeiten, Zeiten aus selbstständiger Tätigkeit, Zivildienst sowie freie Dienstverhältnis- und Werkvertragstätigkeit werden nicht als Vordienstzeiten angerechnet.


44.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Wenn der:die Arbeitnehmende infolge der beim Arbeitgeber zurückgelegten Arbeitsjahre in eine höhere Stufe seines:ihres Gehaltsbandes vorrückt, tritt die Gehaltserhöhung am 1. des Monats ein, in dem der Vorrückungsstichtag liegt.


44.3

Es wird ein Komma zwischen ,, ... gebührt das, das ... " eingefügt.


44.4

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Für die vorübergehende Übernahme der überwiegenden Aufgaben eines:einer Arbeitnehmenden, der:die aufgrund der Zuordnung im Einreihungsplan in ein höheres Gehaltsband eingereiht ist, gebührt dem:der Arbeiternehmenden ab der 14. Woche, für die Dauer der Übernahme dieser Aufgaben, das sich aus dem höheren Gehaltsband ergebende regelmäßige Gehalt gemäß Pkt. 41.2.


45.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Allen Arbeitnehmenden gebührt einmal in jedem Kalenderjahr ein 13. und 14. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss).


45.3

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Arbeitnehmenden gebührt der aliquote Teil des 13. und 14. Monatsgehaltes entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für entgeltfreie Zeiten während eines Kalenderjahres; für entgeltfreie Zeiten (ausgenommen Krankenstand, Pflegehospizkarenz) werden keine Sonderzahlungen gewährt.


45.4

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Arbeitnehmende , die das 13. und 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber noch während des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.


46.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Überstunden werden mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag vergütet. Die Grundvergütung und der Zuschlag werden anhand des Teilers 1/173 des regelmäßigen Gehalts gemäß Punkt 41.2. ermittelt. Der Überstundenzuschlag ergibt sich gemäß Punkt 36. des Kollektivvertrages.


47.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Die Arbeitnehmenden haben einen Rechtsanspruch auf eine monatliche, übersichtliche Abrechnung.


47.4

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Die Auszahlung erfolgt unbar durch Überweisung auf ein Konto der Arbeitnehmenden. Der:Die Arbeitnehmende hat zu diesem Zweck die unbare Auszahlung auf ein Konto zu ermöglichen.


48

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Ermittlung des regelmäßigen Entgelts für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmende


48.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Für die Ermittlung des regelmäßigen Entgelts bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden ist das regelmäßige Gehalt gemäß Punkt 41.2. für die normale Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten entsprechend der tatsächlichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren.


49.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt drei Jahre nach seiner Entstehung. Die rückforderbaren Leistungen können seitens des Arbeitgebers durch Abzug von dem, nach diesem Kollektivvertrag dem:der Arbeitnehmenden gebührenden, Entgelt hereingebracht werden. Hierbei können Raten durch den Dienstgeber festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des:der ersatzpflichtigen Arbeitnehmenden Rücksicht zu nehmen ist.
Abschnitt 2: Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Abschnitt 2: Sonderbestimmungen Lehrlinge und Ferialarbeitnehmende


50.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der Lehrling hat dem:der Vorgesetzten unverzüglich nach Erhalt das Zeugnis der Berufsschule und auf Verlangen des:der Vorgesetzten die Hefte und sonstigen Unterlagen der Berufsschule, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.


50.3

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Über den Erfolg der Ausbildung und die Bewertung der dem Lehrling übertragenen Aufgaben ist halbjährlich eine Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung ist dem Lehrling durch den:die Ausbildende:n zur Kenntnis zu bringen.


51.1

Im Satz wird zwischen den Wörtern „KBJ „Fällt" das doppelt angeführte Leerzeichen entfernt.


51.3

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Der Urlaubsanspruch für Lehrlinge richtet sich nach dem Urlaubsgesetz (UrlG). Darüber hinaus ist der Zusatzurlaub für versehrte Arbeitnehmende nach Punkt 5. sinngemäß anzuwenden.


52.3

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Beginnt das zweite, dritte bzw. vierte Lehrjahr nicht an einem Monatsersten, gebührt in diesem Kalendermonat bereits das höhere nach Abs. 5 bemessene Lehrlingseinkommen.
Das Lehrlingseinkommen beträgt
im ersten Lehrjahr monatlich 738,60 €
im zweiten Lehrjahr monatlich 991,07 €
im dritten Lehrjahr monatlich 1.328,46 €
im vierten Lehrjahr monatlich 1.620,54 €


54

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Ferialarbeitnehmende


54.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Den Ferialarbeitnehmenden gebühren die nachstehenden monatlichen Entlohnungen:
Ferialarbeitnehmende ohne abgelegte Matura: 677,27 €
Ferialarbeitnehmende mit abgelegter Matura: 820,94 €
Die Urlaubsersatzleistung sowie die anteilsmäßigen Sonderzahlungen sind in der monatlichen Entlohnung nicht enthalten.


54.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Die Bestimmungen der Punkte 17. und 48. Abs. 1, 2 und 4 gelten auch für Ferialarbeitnehmenden.


55.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Jede:r Arbeitnehmende ist aufgrund seiner:ihrer Tätigkeit einer Jobfamilienfunktion zuzuordnen und dem Anforderungswert dieser Zuordnung folgend im entsprechenden Gehaltsschema (I, II oder III) im entsprechenden Gehaltsband einzustufen. Für die Zuordnung zur Jobfamilienfunktion ist der überwiegende Teil der durchzuführenden Tätigkeiten maßgeblich.


55.3

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Die Zuordnung zu den Jobfamilienfunktionen, die Einstufung im Gehaltsschema und Gehaltsband, der Vorrückungsstichtag, die Entgelthöhe sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind den Arbeitnehmenden mittels Dienstzettel bekannt zu geben und dem Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen.


59.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Mankogeld
für Arbeitnehmende, die im Kund:innenverkehr oder in ihrer täglichen Arbeitsverrichtung ständig mit der Annahme und Leistung von Barzahlungen befasst sind, zur Abgeltung der damit verbundenen Verlustgefahr, je nach Jahresbruttoumsatz der Kasse.
Bis 100.000 EUR € 37, 18 monatlich
Von 100.001 bis 1 Mio. EUR € 98,68 monatlich
Ab 1 Mio. EUR € 123,01 monatlich


59.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Mankogeld
für Arbeitnehmende, die in Abwesenheit jener Arbeitnehmenden, die im Kund:innenverkehr oder in ihrer täglichen Arbeitsverrichtung ständig mit der Annahme und Leistung von Barzahlungen befasst sind, zur Abgeltung der damit verbundenen Verlustgefahr, je nach Jahresbruttoumsatz der Kasse.
Bis 100.000 EUR € 1,24 täglich
Von 100.001 bis 1 Mio. EUR € 3,31 täglich
Ab 1 Mio. EUR € 4, 11 täglich
Die Erfassung muss in elektronischer Form erfolgen.


60.1

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Schicht-Wechseldienstzulage
beträgt für Arbeitnehmende bei mehrschichtigem Dienst, Turnus- oder Wechseldienst als Pauschalabgeltung für Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen, so weit in den übrigen Beilagen nicht anderes bestimmt ist, monatlich 119,72 EUR (12-mal jährlich)


60.2

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Nachtdienstzulage
Für jede Nachtarbeitsschichtstunde zwischen 22:00 und 6:00 Uhr gebührt eine Zulage. Diese beträgt 3,64 EUR pro gearbeitete Stunde.


60.3

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Rufbereitschaft
Die Zeiten der vereinbarten Rufbereitschaft werden wie folgt abgegolten:
a) an Werktagen je Stunde: 2,40 EUR
b) an Sonn- und Feiertagen je Stunde: 3,95 EUR


60.4

Der Punkt wird angepasst und lautet wie folgt:
Bevollmächtigte mit Prokura
Arbeitnehmende, denen die Prokura zur Vertretung des Unternehmens nach außen erteilt wurde, erhalten eine Zulage. Diese beträgt monatlich 10 % des regelmäßigen Gehalts gemäß Punkt 41.2. entsprechend der Einreihung im Gehaltsschema.


III. Inkrafttreten

Vorliegende Novelle tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.



Wien, am 21.8.2021
Für den FSW Für die younion _ Die Daseinsgewerkschaft
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