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DO.A / Verwaltungsang. Pflegepersonal, zahntechn. Ang. / Rahmen

Dienstordnung A (DO.A)


für Verwaltungsangestellte, Angehörige der Gesundheitsberufe und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs

Fassung inkl. 109 Änderung

1. Juli 2022

1. Dezember 2022

1. Jänner 2023



  • Die Gehälter steigen linear um 7,32 Prozent.
  • Einführung von Einreihungsbestimmungen für Angestellte in Rehabilitationszentren der AUVA, denen die selbstständige Bearbeitung des Aufgabenbereiches der beruflichen und sozialen Rehabilitation übertragen ist, weiters für Angestellte im lärmtechnischen oder audiometrischen Dienst der Berufskrankheitenbekämpfung, sowie für LaborantInnen in Prüf- und Forschungseinrichtungen (C/III).
  • Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie PsychologInnen die in den Unfallkrankenhäusern der AUVA und im Hanusch-Krankenhaus beschäftigt sind, erhalten eine Zeitgutschrift im Ausmaß von 6,25 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit.
Änderungsverzeichnis DO.A Auszug
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Die vorliegende Fassung entspricht der Druckfassung der Gewerkschaft GPA. Alle Angaben ohne Gewähr.Alternativtitel: Dienstordnung A (DOA), Sozialversicherung


Stammfassung:
Beschluss des Präsidialausschusses:
7. Juli 1969
Beschluss des Überwachungsausschusses:
30. September 1969
Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung:
Erlaß vom 18. November 1969, Zl. 21.908/2-6-2/69
Kundmachung:
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 15. November 1970
Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit”, Jahrgang 1969, Seite 388
Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 1970


Wiederverlautbarung: gemäß § 593 Abs 3 ASVG
Beschluss des Verbandsvorstandes:
14. September 2005
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 94/2005 am 21. Oktober 2005


Berichtigung
Beschluss des Verbandsvorstandes:
16. November 2005
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 174/2005 am 14. Dezember 2005


Einundsiebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
14. Dezember 2005
Beschluss der Trägerkonferenz:
3. Februar 2006
Beurkundung durch die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz:
Bescheid vom 15. MärZ 2006, GZ: BMSG-20201/0001-II/A/2/2006
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 33/2006 am 30. MärZ 2006
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 16. MärZ 2006

Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2002; 1. Jänner 2005; 1. Jänner 2006 und 1. Jänner 2008


Zweiundsiebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
13. September 2006
Beschluss der Trägerkonferenz:
24. Oktober 2006
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 119/2006 am 11. November 2006
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 11. November 2006

Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2002 und 1. Juli 2006


Dreiundsiebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
13. Dezember 2006
Beschluss der Trägerkonferenz:
4. Dezember 2006
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 142/2006 am 20. Dezember 2006
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 28. Februar 2007

Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2007


Vierundsiebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
27. Juni 2007
Beschluss der Trägerkonferenz:
13. Juni 2007
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 84/2007 am 21. Juni 2007
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 11. August 2007

Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2007, 1. Juli 2007, 1. September 2007, 1. Jänner 2008


Fünfundsiebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
16. Jänner 2008
Beschluss der Trägerkonferenz:
6. Februar 2008
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 20/2008 am 23. Februar 2008
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 4. April 2008

Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2008


Sechsundsiebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
17. Dezember 2008
Beschluss der Trägerkonferenz:
16. Jänner 2009
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 4/2009 am 21. Jänner 2009
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 3. MärZ 2009

Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2009


Siebenundsiebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
26. Mai 2009
Beschluss der Trägerkonferenz:
23. Juni 2009
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 62/2009 am 3. Juli 2009
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 15. Juli 2009

Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2009


Achtundsiebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
15. Dezember 2009
Beschluss der Trägerkonferenz:
15. Dezember 2009
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 116/2009 am 23. Dezember 2009
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 27./28. Februar 2010

Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2009 bzw 1. Jänner 2010


Neunundsiebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
16. November 2010
Beschluss der Trägerkonferenz:
14. Dezember 2010
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 800/2010 am 24. Dezember 2010
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 30. Dezember 2010

Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2011 bzw 1. Jänner 2012


Achtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
14. Dezember 2010
Beschluss der Trägerkonferenz:
14. Dezember 2010
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 806/2010 am 28. Dezember 2010
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 4. Februar 2011

Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2004 bzw 1. Jänner 2011


Einundachtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
21. Juni 2011
Beschluss der Trägerkonferenz:
7. Juni 2011
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 119/2011 am 16. Juni 2011
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 23. November 2011

Wirksamkeitsbeginn:
1. Juli 2011


Zweiundachtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
13. Dezember 2011
Beschluss der Trägerkonferenz:
13. Dezember 2011
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 390/2011 am 20. Dezember 2011
Amtsblatt der „Wiener Zeitung" vom 23. Februar 2012

Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2012


Dreiundachtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
17. Juli 2012
Beschluss der Trägerkonferenz:
2. Oktober 2012
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 106/2012 am 12. Oktober 2012
Amtsblatt der „Wiener Zeitung" vom 21. September 2012

Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2012 / 1. August 2012 / 1. Jänner 2013


Vierundachtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
18. Dezember 2012
Beschluss der Trägerkonferenz:
18. Dezember 2012
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 6/2013 am 8. Jänner 2013
Amtsblatt der „Wiener Zeitung" vom 20./21. April 2013

Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2013


Fünfundachtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
18. Juni 2013
Beschluss der Trägerkonferenz:
11. Juni 2013
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 74/2013 am 5. Juli 2013
Amtsblatt der „Wiener Zeitung" vom 25. September 2013

Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2013, 1. Juli 2013, 1. Jänner 2014, 1. Jänner 2016


Sechsundachtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
17. Dezember 2013
Beschluss der Trägerkonferenz:
17. Dezember 2013
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 2/2014 am 9. Jänner 2014
Amtsblatt der „Wiener Zeitung" vom 28. Februar 2014

Wirksamkeitsbeginn:
1. Dezember 2013 und 1. Jänner 2014


Siebenundachtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
15. Juli 2014
Beschluss der Trägerkonferenz:
7. Oktober 2014
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 155/2014 am 22. Oktober 2014
Amtsblatt der „Wiener Zeitung" vom 30. Oktober 2014

Wirksamkeitsbeginn:
1. Juli 2014 und 1. Jänner 2015


Achtundachtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
23. September 2014
Beschluss der Trägerkonferenz:
7. Oktober 2014
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 179/2014 am 11. November 2014
Amtsblatt der „Wiener Zeitung" vom 25. November 2014

Wirksamkeitsbeginn:
1. September 2014 und 1. Jänner 2015


Neunundachtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
16. Dezember 2014
Beschluss der Trägerkonferenz:
16. Dezember 2014
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 13/2015 am 24. Jänner 2015
Amtsblatt der „Wiener Zeitung" vom 6. MärZ 2015

Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2014, 1. Juni 2014 und 1. Jänner 2015


Neunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
21. April 2015
Beschluss der Trägerkonferenz:
9. Juni 2015
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 109/2015 am 8. Juli 2015
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 9. September 2015

Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2015, 1. April 2015 und 1. Mai 2015


Einundneunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
12. Mai 2015
Beschluss der Trägerkonferenz:
9. Juni 2015
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 112/2015 am 9. Juli 2015
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 23. Oktober 2015

Wirksamkeitsbeginn:
1. Mai 2015


Zweiundneunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
17. November 2015
Beschluss der Trägerkonferenz:
15. Dezember 2015
Kundmachung:
http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 21/2016 am 12. Februar 2016
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 15. MärZ 2017

Wirksamkeitsbeginn:
1. Juni 2015 und 1. Jänner 2016


Dreiundneunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
1. Jänner 2016
Beschluss der Trägerkonferenz:
15. Dezember 2015
Kundmachung:
http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 161/2016 am 16. November 2016
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 13. Jänner 2017

Wirksamkeitsbeginn:


Vierundneunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
1. Jänner 2017
Beschluss der Trägerkonferenz:
13. Dezember 2016
Kundmachung:
http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 9/2017 am 26. Jänner 2017
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 10. Mai 2017

Wirksamkeitsbeginn:
Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2017


Fünfundneunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
11. Juli 2017
Beschluss der Trägerkonferenz:
13. Juni 2017
Kundmachung:
http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 84/2017 am 29. Juni 2017
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 28. November 2017

Wirksamkeitsbeginn:
1. Juli 2017


Sechsundneunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
17. Oktober 2017
Beschluss der Trägerkonferenz:
20. Dezember 2017
Kundmachung:
http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 30/2018 am 2. Februar 2018
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 4. Jänner 2018

Wirksamkeitsbeginn:
1. Juni 2017, 1. Juli 2017, 1. September 2017, 1. November 2017 und 1. Jänner 2018


Siebenundneunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
20. Februar 2018
Beschluss der Trägerkonferenz:
12. Februar 2018
Kundmachung:
http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 52/2018 am 20. MärZ 2018
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 23./24. Juni 2018

Wirksamkeitsbeginn:
1. Juni 2017, 1. November 2017, 1. Jänner 2018, 1. MärZ 2018 und 1. Juli 2018


Achtundneunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
10. Juli 2018
Beschluss der Trägerkonferenz:
2. Oktober 2018
Kundmachung:
http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 187/2018 am 16. Oktober 2018
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 18. Oktober 2018

Wirksamkeitsbeginn:
1. Juli 2017, 1. Jänner 2018


Neunundneunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
11. Dezember 2018
Beschluss der Trägerkonferenz:
11. Dezember 2018
Kundmachung:
http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 256/2018 am 20. Dezember 2018
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 3. April 2019

Wirksamkeitsbeginn:
21. Mai 2018, 1. Jänner 2019, 1. Juli 2028


Hundertste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
19. MärZ 2019
Beschluss der Trägerkonferenz:
9. April 2019
Kundmachung:
http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 66/2019 am 16. April 2019
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 19./20. Juni 2019

Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2019, 1. Mai 2019 und 1. Jänner 2020


Hunderterste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
16. Juli 2019
Beschluss der Trägerkonferenz:
1. Oktober 2019
Kundmachung:
http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 128/2019 am 15. Oktober 2019
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 16. Oktober 2019

Wirksamkeitsbeginn:
1. MärZ 2018, 1. Jänner 2019, 1. Juli 2019, 1. September 2019 und 1. Jänner 2020


Hundertzweite Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
15. Oktober 2019
Beschluss der Trägerkonferenz:
22. Oktober 2019
Zur Kenntnisnahme der Überleitungskonferenz:
22. Oktober 2019
Kundmachung:
http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 146/2019 am 4. November 2019
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 3. Dezember 2019

Wirksamkeitsbeginn:
1. MärZ 2019, 1. Juli 2019, 1. August 2019, 1. Oktober 2019, 1. November 2019 und 1. Jänner 2020


Hundertdritte Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
10. Dezember 2019
Beschluss der Trägerkonferenz:
10. Dezember 2019
Zur Kenntnisnahme der Überleitungskonferenz:
17. Dezember 2019
Kundmachung:
http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 171/2019 am 18. Dezember 2019
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 5. März 2020

Wirksamkeitsbeginn:
1. MärZ 2019, 1. August 2019, 1. November 2019 und 1. Jänner 2020


Hundertvierte Änderung:
Beschluss der Konferenz
: 18. November 2020
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr. 97/2020 am 30.11.2020
Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 16. April 2021

Wirksamkeitsbeginn
: 1. Jänner 2020, 1. April 2020, 1. Juli 2020, 1. November 2020, 1. Jänner 2021


Hundertfünfte Änderung:
Beschluss der Konferenz
: 17.2.2021
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 9/2021 am 25.2.2021
Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 16. April 2021

Wirksamkeitsbeginn
: 1. MärZ 2021


Hundertsechste Änderung:
Beschluss der Konferenz
: 19.5.2021
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 43/2021 am 27.5.2021
Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 13.7.2021

Wirksamkeitsbeginn
: 1. Jänner 2021 und 1. Juli 2021


Hundertsiebente Änderung:
Beschluss der Konferenz
: 23.12.2021
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 1/2022 am 10.1.2022
Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 16.3.2022

Wirksamkeitsbeginn
: 1. Jänner 2022


Hundertachte Änderung:
Beschluss der Konferenz
: 13.7.2022
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 60/2022 am 6.10.2022
Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 6.10.2022

Wirksamkeitsbeginn
: 1. Jänner 2022, 1. Juli 2022, 1. Jänner 2023


Hundertneunte Änderung:
Beschluss der Konferenz
: 15.12.2022
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at, Amtl. Verl. Nr. 85/2022 am 19.12.2022
Amtsblatt der Wiener Zeitung 14.2.2023

Wirksamkeitsbeginn
: 1. Juli 2022, 1. Dezember 2022, 1. Jänner 2023
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–7)


§ 1 Anwendungsbereich
(1)  Diese Dienstordnung findet auf die nachstehend angeführten, bei österreichischen Sozialversicherungsträgern beschäftigten Angestellten Anwendung:
  • 1.
    auf die Verwaltungsangestellten (§ 37),
  • 2.
    auf das Pflegepersonal (§ 38),
  • 2a.
    auf die PsychologInnen in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 (§ 38a),
  • 3.
    auf die zahntechnischen Angestellten (§ 39).
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(2)  Bezieher von Pensionsleistungen gemäß Abschnitt IV bzw gemäß dem Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Dienstnehmer der österreichischen Sozialversicherungsträger, im Folgenden Pensionskassenkollektivvertrag genannt, unterstehen dieser Dienstordnung insoweit, als Einzelbestimmungen auf sie anzuwenden sind.
(65. Änderung / 1. Juli 2004)
(3)  Auf Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, sowie auf Anlernlinge für den Beruf „zahnärztliche Ordinationshilfe“ sind die nachstehend angeführten Bestimmungen dieser Dienstordnung sinngemäß anzuwenden:
1.
§ 3 Abs 1 bis 5 (Anstellungserfordernisse, Ausschließungsgründe),
2.
§ 4 (Anstellungsgesuche),
3.
§ 5 (Stempel- und Rechtsgebühren),
4.
§ 6 (Personalakt),
5.
§ 8 (allgemeine Pflichten),
6.
§ 9 Abs 1 und 5 (Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Angestellten),
7.
§ 9d Abs 1 (Ruhepausen und Ruhezeiten),
8.
§ 9e (Feiertage und dienstfreie Werktage),
9.
§ 10 Abs 1 bis 4 und 6 (Dienstverhinderung),
10.
§ 11 Abs 1 (nebenberufliche Erwerbstätigkeit),
11.
§ 19 Abs 1, 3 bis 7 und 9 (Urlaub),
12.
§ 20 Abs 2 und 5 (Sonderurlaub),
13.
§ 23 (Dienstweg, Beschwerden gegen Vorgesetzte),
14.
§ 24a (Beurteilung der Lehrlinge),
15.
§ 25 (Personalausschuss),
16.
§ 26 (Schadenshaftung),
17.
§ 27 (Ausübung öffentlicher Mandate),
18.
§ 28 (Koalitionsfreiheit, Vertretung der Angestellten),
18a.
§ 30a (Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen),
(104. Änderung / 1. Juli 2020)
19.
§ 41 (Kinderzulage),
20.
§ 46 (Erschwerniszulage),
21.
§ 51 (Gefahrenzulage),
22.
§ 52 (Ortszulage),
23.
§ 53 (Nachtdienstzulage),
24.
§ 56 (Sonntagszulage),
25.
§ 58 (Fahrtkostenzuschuss),
26.
§ 59 (Überstunden),
27.
§ 59a (Urlaubsentgelt),
28.
§ 59b (Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe),
29.
§ 61 (Bezüge bei Mutterschaft),
30.
§ 68a (Lehrlingseinkommen),
(104. Änderung / 1. Juli 2020)
31.
§§ 69 bis 78 (Gebührenordnung),
32.
§ 120 (Versicherungsträger).
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(4)  Zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe im Sinne dieser Dienstordnung gehören die in § 38 angeführten Angestellten.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(5)  Als zahntechnische Angestellte im Sinne dieser Dienstordnung gelten die in § 39 angeführten Angestellten.
(Geltende Fassung ab 1.9.1979)
(6)  Die Zugehörigkeit zu den in Abs 1 angeführten Angestelltengruppen richtet sich nach der aufgrund des Dienstvertrages ausgeübten Tätigkeit. Auch für Angestellte mit einer spezifischen Ausbildung (zB Pflegedienst, Arzt /Ärztin, FacharbeiterIn) kommt bei entsprechender Tätigkeit (§ 37a bis § 37j) eine Zugehörigkeit gemäß Abs 1 Z 1 in Betracht.
(93. Änderung / 1. Oktober 2016)
(7)  Diese Dienstordnung findet keine Anwendung auf
  • 1.
    Angestellte in selbstständigen Wirtschaftsbetrieben der Versicherungsträger,
  • 2.
    PharmazeutInnen in Anstaltsapotheken und vergleichbaren Einrichtungen,
  • 3.
    geistliche Angehörige der Gesundheitsberufe.
Übergangsbestimmung ➔ § 168
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(8)  Mit einzelnen Angestellten (insbesondere mit dem leitenden Angestellten, dessen ständigen Stellvertretern und sonstigen Angestellten in leitender Funktion) können von den Vorschriften dieser Dienstordnung abweichende Vereinbarungen abgeschlossen werden, wenn sie für den Angestellten nicht ungünstiger sind als diese Dienstordnung (§ 3 Abs 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes). Solche Vereinbarungen und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Sinne des § 3 Abs 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes der vorherigen Zustimmung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß § 460 Abs 1 ASVG.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(9)  Als Krankenanstalten im Sinne dieser Dienstordnung gelten:
1.
alle Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 KAKuG:
  • a)
    allgemeine Krankenanstalten,
  • b)
    Sonderkrankenanstalten,
  • c)
    Genesungsheime,
  • d)
    Pflegeanstalten für chronisch Kranke,
  • e)
    Gebäranstalten und Entbindungsheime,
  • f)
    Sanatorien,
  • g)
    selbstständige Ambulatorien;
2.
Kuranstalten, das sind Anstalten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Heilquellen- und Kurortewesen eine Betriebsgenehmigung erlangt haben, sofern darin nur solche in den ärztlichen Aufgabenkreis fallende Behandlungsarten Anwendung finden, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen selbst ergeben (§ 2 Abs 2 lit c) des KAKuG);
3.
Kurheime;
4.
Erholungsheime.
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)


§ 1a Sprachliche Gleichbehandlung
(1)  Soweit in dieser Dienstordnung personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(108. Änderung / 1. Jänner 2023)
(2)  Die Chancengleichheit von weiblichen und männlichen Angestellten ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (Anlage 4).
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


§ 1b Unionsbürger, EWR-Angehörige
(1)  Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerschaft) besitzt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(2)  Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind Unionsbürgern gleichgestellt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)


§ 2 Anwendung des Angestelltengesetzes
Auf die in § 1 Abs 1 angeführten Angestellten finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Anwendung, soweit in dieser Dienstordnung nicht Günstigeres bestimmt ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
§ 2a. 
(1)
Die einzelnen Sozialversicherungsträger sind ermächtigt, bezüglich der in Anlage 15 genannten Angelegenheiten zu dieser Dienstordnung durch Betriebsvereinbarungen abweichende, für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen zu treffen.
(94. Änderung / 1. Jänner 2017)
(2)
Betriebsvereinbarungen, welche aufgrund anderer Bestimmungen vereinbart werden können, sind weiterhin zulässig und werden durch die Anlage 15 nicht berührt.
(94. Änderung / 1. Jänner 2017)
Übergangsbestimmung ➔ Anlage 15


§ 3 Anstellungserfordernisse, Ausschließungsgründe
(1)  Voraussetzung für die Anstellung ist:
  • 1.
    die körperliche und geistige Eignung sowie
  • 2.
    ein Bekenntnis zur demokratischen Republik Österreich.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(2)  Die geistige Eignung für eine Verwendung im Verwaltungsdienst soll durch eine Aufnahmsprüfung beurteilt werden.
(94. Änderung / 1. Jänner 2017)
(3)  Ausgeschlossen von der Anstellung sind:
  • 1.
    Bewerber, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, solange das Konkursverfahren dauert;
  • 2.
    Bewerber, für die ein Erwachsenenvertreter im Sinne der §§ 264, 268 oder 271 ABGB bestellt ist;
  • 3.
    Bewerber, gegen die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ein Ermittlungsverfahren (§ 91 StPO) eingeleitet wurde, für die Dauer des Verfahrens;
  • 4.
    Bewerber, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt worden sind;
  • 5.
    Bewerber, die von einem Sozialversicherungsträger schuldhaft entlassen worden sind;
  • 6.
    Bewerber, die aus einer anderen Dienststellung wegen einer entehrenden oder die Vertrauenswürdigkeit erschütternden Handlung entlassen worden sind;
  • 7.
    Verwandte von VersicherungsvertreterInnen in gerader Linie im ersten Grad, ferner zu ihnen in gerader Linie im ersten Grad verschwägerte oder solche Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, sowie Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen von VersicherungsvertreterInnen.
(102. Änderung / 1. Juli 2019)
(3a)  Ein in Abs 3 Z 3 bis 7 angeführter Ausschließungsgrund kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden, wenn und insoweit dies aufgrund der vorgesehenen Tätigkeit des Bewerbers und mit Rücksicht auf das dienstliche Interesse vertretbar scheint; eine Nachsicht hinsichtlich Abs 3 Z 3 ist allerdings nur bei Fahrlässigkeitsdelikten – nicht aber bei Vorsatzdelikten – zulässig.
(102. Änderung / 1. Juli 2019)
(4)  Die Anstellung von Verwandten von Bediensteten in gerader Linie im ersten Grad, ferner zu ihnen in gerader Linie im ersten Grad verschwägerten oder solchen Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, sowie von Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Bediensteten ist dem Personalausschuss (§ 25) gesammelt mindestens zweimal jährlich zur Kenntnis zu bringen.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)
(5)  Bei Vorliegen von Verwandtschaft, Schwägerschaft, Ehe oder eingetragener Partnerschaft zwischen zwei Bediensteten ist durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der Dienstbezüge dafür zu sorgen, dass ein Bediensteter dem anderen dienstlich nicht unmittelbar untergeordnet ist oder dessen Kontrolle unterliegt.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)
(6)  Das Verschweigen eines in Abs 3 angeführten Ausschließungsgrundes ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


§ 4 Anstellungsgesuche
(1)  Die Stellenbewerber haben ihre allgemeine und besondere Befähigung für die angestrebte Stellung darzulegen und unter Beibringung der erforderlichen Zeugnisse und sonstigen Bestätigungen nachzuweisen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(2)  Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu Bediensteten und Versicherungsvertretern des Versicherungsträgers (§ 3 Abs 3 Z 7) sind im Gesuch anzuführen. Die Bewerber haben Namen und Alter ihrer Ehegatten, eingetragenen Partner und Kinder durch Urkunden nachzuweisen.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)


§ 5 Stempel- und Rechtsgebühren
Stempel- und Rechtsgebühren, die mit der Begründung oder Abänderung des Dienstvertrages entstehen, trägt der Versicherungsträger. Dasselbe gilt für Urkunden über Ruhestands-(Pensions-)verhältnisse.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)


§ 6 Personalakt
(1)  Für jeden Angestellten sind Aufzeichnungen in einem Personalakt über alle das Dienstverhältnis betreffenden wesentlichen Umstände zu führen. Diese Aufzeichnungen haben insbesondere zu enthalten:
  • 1.
    Personalien und Wohnadresse des Angestellten und seiner nächsten Familienangehörigen;
  • 2.
    Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Bediensteten und zu Versicherungsvertretern des Versicherungsträgers;
  • 3.
    Angaben über die berufliche Vorbildung, Studien, Sprach- und andere für den Dienst wichtige Kenntnisse und Fachprüfungen, bei Angehörigen der Gesundheitsberufe auch Umfang der Berechtigung zur Berufsausübung;
  • 4.
    Angaben über das Dienstverhältnis, die Dienstzuteilung, die Art der Verwendung sowie die Einreihung und Einstufung in das Gehaltsschema;
  • 5.
    erworbene Rechte und anrechenbare Vordienstzeiten;
  • 6.
    erteilte Sonderurlaube;
  • 7.
    Anerkennung für besondere Dienstleistungen, für außerordentliche Arbeiten und Verdienste um den Versicherungsträger oder auf fachlichem Gebiet, Befähigung für qualifizierte und leitende Stellen;
  • 8.
    Dienstbeschreibungen;
  • 9.
    Prüfungsakten;
  • 10.
    Disziplinarakten (Ordnungs- und Disziplinarstrafen), soweit sie nicht gemäß § 111 Abs 3 zu vernichten sind.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(2)  Die Angestellten sind verpflichtet, die zur Anlegung und ordnungsgemäßen Führung der Personalakten notwendigen Daten nachzuweisen und Veränderungen unverzüglich anzuzeigen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(3)  Der Versicherungsträger ist verpflichtet, dem Angestellten auf Verlangen Auskunft über die erworbenen Rechte und die anrechenbaren Vordienstzeiten zu geben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(4)  Wird ein Angestellter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, ist sein Personalakt dem neuen Versicherungsträger zu überlassen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)


§ 7 Verständigung der Angestellten (Pensionisten)
Von der Anstellung, der Stellenbesetzung (Bestellung), jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt des erhöhten Kündigungsschutzes, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Angestellte (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 142
Abschnitt II Dienstrecht


§ 8 Allgemeine Pflichten
(1)  Der Angestellte hat sich mit den für seine dienstliche Tätigkeit erforderlichen gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und sie einzuhalten. Er ist verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Versicherungsträgers in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, seinen Dienst gewissenhaft und pünktlich zu versehen sowie den dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten nachzukommen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(2)  Verstößt eine Weisung eines Vorgesetzten offensichtlich gegen die Interessen des Versicherungsträgers, gegen gesetzliche oder sonstige einschlägige Vorschriften, hat der Angestellte darauf aufmerksam zu machen und, wenn diesen Vorstellungen nicht Folge gegeben wird, dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten, gegebenenfalls dem leitenden Angestellten, zu berichten bzw wenn eine solche Weisung von diesem gegeben wurde, dem/der Obmann/Obfrau/Vorsitzenden der Konferenz schriftlich Mitteilung zu machen.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2a)  Die Angestellten haben die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten und sie ausschließlich den Dienstverrichtungen zu widmen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(3)  Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht gelten insbesondere § 460a ASVG bzw § 231 GSVG bzw § 219 BSVG sowie die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(4)  Die Angestellten sind zu tadellosem Verhalten in und außer Dienst, zu Anstand und Zuvorkommenheit im Verkehr mit Parteien sowie zu kollegialem und hilfsbereitem Verhalten zueinander verpflichtet. Kein Angestellter darf in Ausübung seines Dienstes Versicherte und Leistungsempfänger oder ihre Dienstgeber bevorzugen oder benachteiligen. Er darf für seine Dienstleistungen weder Geschenke annehmen noch sich einen sonstigen Vorteil mittelbar oder unmittelbar zuwenden oder zusichern lassen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(4a)  Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs 4.
(56. Änderung / 1. Jänner 2000)
(5)  Der Angestellte ist verpflichtet, den Versicherungsträger in Kenntnis zu setzen, wenn gegen ihn eine Voruntersuchung im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) eingeleitet oder ohne Durchführung einer Voruntersuchung Anklage erhoben (§ 210 StPO), ein Strafantrag gestellt (§§ 484 bzw 451 StPO) oder er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, sofern an die Verurteilung dienst- oder disziplinarrechtliche Folgen (§ 31) geknüpft sind.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)
(5a)  Der Angestellte ist verpflichtet, den Versicherungsträger in Kenntnis zu setzen, wenn eine Dienstverhinderung im Sinne des § 60 auf einen Unfall oder auf ein sonstiges schädigendes Ereignis, welches eine Haftung Dritter begründen könnte, zurückgeht; in weiterer Folge hat er den Versicherungsträger laufend über die schadenersatzrechtliche Abwicklung des Falles zu informieren.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(6)  Alle Vorgesetzten sind verpflichtet, den Angestellten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen. Sie haben für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeit zu sorgen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(7)  Jeder Verstoß gegen die in den Abs 1 bis 6 enthaltenen Regelungen ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


§ 8a Diensterfindung
Der Sozialversicherungsträger hat Anspruch auf Anbietung einer vom Angestellten während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 Abs 3 PatG. Er muss dazu innerhalb einer Frist von vier Monaten vom Tage der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der Sozialversicherungsträger zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Fall der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Angestellten muss der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der Sozialversicherungsträger als Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des PatG, die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen sowie die gemäß dem PatG getroffenen Einzelvereinbarungen.
(62. Änderung / 1. Jänner 2003)


§ 8b Supervision
(1)  Angestellte gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 2a in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a, b und d haben unter Bedachtnahme auf das KAKuG und die Ausführungsgesetze der Bundesländer Anspruch auf Supervision. Darüber hinaus können Angestellten in anderen Bereichen Supervisionsmaßnahmen angeboten werden, wenn diese besonders belastenden Arbeitssituationen ausgesetzt sind.
(2)  Art und Umfang der Supervisionsmaßnahmen können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, welche insbesondere beinhaltet:
  • 1.
    Festlegung der Dienstnehmergruppen, denen Supervisionsmaßnahmen angeboten werden;
  • 2.
    Festlegung der konkreten Supervisionsmaßnahmen für die jeweilige Berufsgruppe;
  • 3.
    Regelungen für die Inanspruchnahme von Supervisionsmaßnahmen;
  • 4.
    Auswahl der Anbieter von Supervisionsmaßnahmen;
  • 5.
    die Arbeitszeitanrechnung für Supervisionsmaßnahmen;
  • 6.
    Mögliche Obergrenzen der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber oder Selbstbehalte durch die Angestellten.
(84. Änderung / 1. Jänner 2013)


§ 8c Betrieblicher Gesundheitsschutz
Der Dienstgeber hat im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes geeignete Vorsorgemaßnahmen zur größtmöglichen Verhinderung physischer und psychischer Belastungen am Arbeitsplatz zu ergreifen. Unter Mitwirkung des Betriebsrates sollen neben den allgemeinen Maßnahmen zum ArbeitnehmerInnenschutz (ASchG) auch Richtlinien und/oder Betriebsvereinbarungen, insbesondere zur Früherkennung und/oder Verhinderung von Mobbing, Suchtverhalten und Burn-Out, ausgearbeitet werden.
(79. Änderung / 1. Jänner 2013)


§ 9 Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Angestellten
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Angestellten beträgt 40 Stunden;die wöchentliche Normalarbeitszeit der nicht dem KA-AZG unterliegenden Angehörigen der Gesundheitsberufe im radiologisch-technischen Dienst und in Prosekturen beträgt 39 Stunden. Die betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung wird durch Betriebsvereinbarung festgesetzt.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(2)  Für die Angehörigen der Gesundheitsberufe in Kurheimen, Erholungsheimen, Kinderheimen und Betriebskindergärten kann eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden, für die in den angeführten Krankenanstalten beschäftigten Angehörigen der Gesundheitsberufe im radiologisch-technischen Dienst und in Prosekturen von 39 Stunden, im Durchschnitt von vier Wochen vereinbart werden.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(2a)  Angestellte, welche den Einreihungsbestimmungen der §§ 38 und 38a unterliegen und die in den Unfallkrankenhäusern der AUVA und im Hanusch-Krankenhaus beschäftigt sind, erhalten eine Zeitgutschrift im Ausmaß von 6,25 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Bei Teilzeitbeschäftigten beträgt das Ausmaß der Zeitgutschrift 6,25 % der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Die Zeitgutschrift gebührt für einen Kalendermonat.
1.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist unter Berücksichtigung des sich ergebenden wöchentlichen Zeitguthabens so festzulegen, dass sich für den/die Angestellte/n eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit ergibt.
2.
Durch Betriebsvereinbarung können die näheren Einzelheiten, insbesondere
  • a)
    die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage bzw. Dienstschichten,
  • b)
    die Regelungen der Pausen sowie
  • c)
    die Handhabung und der Verbrauch der Zeitgutschriften

festgelegt werden, wobei festgehalten wird, dass die Zeitgutschrift grundsätzlich innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat bzw. des geltenden Durchrechnungszeitraumes verbraucht werden soll.
(108. Änderung / 1. Jänner 2023)
(3)  Im Zusammenhang mit einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs 3 AZG (Einarbeiten von „Fenstertagen”) kann der Einarbeitungszeitraum durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
(4)  Bei Schichtarbeit kann die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 50 Stunden ausgedehnt werden.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
(5)  Für die Angestellten in den Verwaltungsdienststellen und in den Verwaltungsbereichen der eigenen Einrichtungen, die zahntechnischen Angestellten sowie die Angestellten in den fachärztlichen Begutachtungsstationen der Pensionsversicherungsträger kann gleitende Arbeitszeit im Sinne des § 4b AZG vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung hat zu enthalten:
  • 1.
    Regelungen über die Dauer der Gleitzeitperiode,
  • 2.
    Regelungen über den Gleitzeitrahmen,
  • 3.
    Regelungen über das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und
  • 4.
    Regelungen über die Dauer und die Lage der fiktiven Normalarbeitszeit und
  • 5.
    Regelungen über die Abrechnung von Zeitguthaben bzw Zeitschulden bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
(84. Änderung / 1. Jänner 2013)
(6)  Nach Maßgabe des § 5 Abs 1 AZG kann durch Betriebsvereinbarung die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(7)  Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt bei
  • 1.
    Kündigung durch den Angestellten,
  • 2.
    unbegründetem vorzeitigem Austritt des Angestellten,
  • 3.
    Entlassung aus Verschulden des Angestellten,
  • 4.
    Kündigung durch den Versicherungsträger gemäß § 22 Abs 4
kein Zuschlag im Sinne des § 19e Abs 2 AZG.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
(8)  Für Sicherheitsfachkräfte in Präventionszentren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt kann nach Maßgabe des § 4 Abs 6 und 7 AZG
  • 1.
    die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden ausgedehnt werden, wobei sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten darf;
  • 2.
    die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wobei der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen zu verbrauchen ist.
Zeitguthaben können bis zu einem Höchstausmaß von 40 Stunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(9)  Die tägliche Normalarbeitszeit der Verwaltungsangestellten in den Unfallkrankenhäusern der AUVA, die im Erstuntersuchungs- (in der Erstversorgung) und/oder Nachbehandlungsbereich verwendet werden, kann durch Betriebsvereinbarung auf höchstens zehn Stunden ausgedehnt werden.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)
(10)  Die Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu dreizehn Wochen auf höchstens 48 Stunden, ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die jeweils kollektivvertraglich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(11)  Das auf Vollzeitbeschäftigte anwendbare Durchrechnungsmodell ist auf Teilzeitbeschäftigte anwendbar, wobei als Mehrarbeitsstunden – abweichend zu § 19d Abs 3b AZG – nur jene Arbeitsstunden abzugelten sind, die nach Ablauf des Durchrechnungszeitraumes über das vereinbarte übertragbare Teilzeitausmaß hinausgehen.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(12)  Dauer und Lage des Durchrechnungszeitraumes nach Abs 10 sowie das Ausmaß eines in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragbaren Zeitguthabens bzw einer Zeitschuld werden durch Betriebsvereinbarung festgelegt. Als Höchstausmaß für die Übertragung von Zeitguthaben gilt das Ausmaß der individuellen wöchentlichen Normalarbeitszeit; die Übertragung von Zeitschulden ist mit einem Fünftel der individuellen wöchentlichen Normalarbeitszeit begrenzt.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(13)  Vor dem 1. Jänner 2019 bestehende, für den Dienstnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen, bleiben von den Abs 10 ff unberührt.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
Übergangsbestimmung ➔ § 126


§ 9a Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Angestellten
(Siehe Erläuterung zu § 9)
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Angestellten beträgt 40 Stunden, für Angehörige der Gesundheitsberufe im radiologisch- technischen Dienst und in Prosekturen 39 Stunden. Die betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung wird durch Betriebsvereinbarung festgesetzt.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(2)  Für Angehörige der Gesundheitsberufe in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a bis g und Z 2 bzw für Angestellte, deren Tätigkeit in den genannten Krankenanstalten zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, kann eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden, für in den angeführten Krankenanstalten beschäftigte Angehörige der Gesundheitsberufe im radiologisch-technischen Dienst und in Prosekturen von 39 Stunden, im Durchschnitt von bis zu 4 Wochen vereinbart werden, wobei die Tagesarbeitszeit 13 und die Wochenarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten darf. Ist aufgrund personeller oder organisatorischer Gegebenheiten ein Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen nicht ausreichend, kann dieser durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 17 Wochen ausgedehnt werden.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(2a)  Angestellte, welche den Einreihungsbestimmungen der §§ 38 und 38a unterliegen und die in den Unfallkrankenhäusern der AUVA und im Hanusch-Krankenhaus beschäftigt sind, erhalten eine Zeitgutschrift im Ausmaß von 6,25 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Bei Teilzeitbeschäftigten beträgt das Ausmaß der Zeitgutschrift 6,25 % der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Die Zeitgutschrift gebührt für einen Kalendermonat.
1.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist unter Berücksichtigung des sich ergebenden wöchentlichen Zeitguthabens so festzulegen, dass sich für den/die Angestellte/n eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit ergibt.
2.
Durch Betriebsvereinbarung können die näheren Einzelheiten, insbesondere
  • a)
    die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage bzw. Dienstschichten,
  • b)
    die Regelungen der Pausen sowie
  • c)
    die Handhabung und der Verbrauch der Zeitgutschriften

festgelegt werden, wobei festgehalten wird, dass die Zeitgutschrift grundsätzlich innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat bzw. des geltenden Durchrechnungszeitraumes verbraucht werden soll.
(108. Änderung / 1. Jänner 2023)
(3)  § 9 Abs 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die tägliche Normalarbeitszeit 13 Stunden nicht überschreiten darf.
(96. Änderung / 1. November 2017)
(4)  Durch Betriebsvereinbarung kann die Übertragung von Zeitguthaben bis zum Ausmaß der individuellen wöchentlichen Normalarbeitszeit bzw. von Zeitschulden bis zu einem Fünftel der individuellen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum vorgesehen werden.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(5)  Das auf Vollzeitbeschäftigte anwendbare Durchrechnungsmodell ist auf Teilzeitbeschäftigte anwendbar, wobei als Mehrarbeitsstunden – abweichend zu § 19d Abs 3b AZG – nur jene Arbeitsstunden abzugelten sind, die nach Ablauf des Durchrechnungszeitraumes über das vereinbarte übertragbare Teilzeitausmaß hinausgehen.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(6)  Vor dem 1. Jänner 2019 bestehende, für den Dienstnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen, bleiben von Abs 4 unberührt.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)


§ 9b Teilzeitarbeit
(1)  In Einzelfällen ist die Vereinbarung einer gegenüber der Normalarbeitszeit verkürzten Arbeitszeit zulässig; für einzelne Gruppen von Angestellten können unter Beachtung des § 19d AZG durch Betriebsvereinbarung einheitliche Bedingungen für Teilzeitarbeit festgelegt werden, wie zum Beispiel:
  • 1.
    Regelungen über den Ein- und Ausstieg einzelner Mitarbeiter in die bzw aus der Teilzeitarbeit,
  • 2.
    Regelungen über eine allfällige Staffelung der Stundenanzahl,
  • 3.
    Regelungen über das Recht des Versicherungsträgers zur Anordnung von Mehr- bzw Überstunden,
  • 4.
    Regelungen über Kündigung und Nachwirkung einer solchen Betriebsvereinbarung.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2)  Unbeschadet einer Vereinbarung gemäß Abs 1 kann einem Angestellten im Anschluss an
  • 1.
    eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 2.
    einen Sonderurlaub gemäß § 20 Abs 2,
  • 3.
    eine bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarte Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4.
    eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw gemäß §§ 8 bis 8a VKG
nach Maßgabe des Abs 4 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß § 9 gewährt werden, wenn und solange das Kind, zu dessen Pflege der Sonderurlaub oder die gesetzliche Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen worden ist, dem Haushalt des Angestellten angehört und der Angestellte dieses Kind überwiegend selbst betreuen will.
(67. Änderung / 1. Juni 2009)
(3)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs 2 soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenz oder des Sonderurlaubes oder der Bildungskarenz oder der gesetzlichen Teilzeitbeschäftigung beantragt werden; gleichzeitig ist die Dauer der Teilzeitbeschäftigung zu bestimmen, welche ein Jahr oder das Vielfache eines Jahres oder die Zeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind, welches überwiegend betreut werden soll, das vierte Schuljahr beendet hat, umfassen darf.
Eine solche Teilzeitbeschäftigung endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind das vierte Schuljahr beendet hat.
(60. Änderung / 1. Jänner 2002)
(4)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs 2 ist nicht zu gewähren, wenn der Angestellte infolge der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß § 9 aus wichtigen dienstlichen Gründen weder zu seiner bisherigen noch zu einer gleichwertigen anderen Tätigkeit herangezogen werden könnte.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
(5)  Die Lage der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs 2, dh die stundenmäßige Festlegung der Zeiträume, in denen der Angestellte Dienst zu versehen hat, ist zwischen ihm und dem Versicherungsträger zu vereinbaren. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Angestellten, vor allem auf die Erfordernisse der Betreuung des Kindes insoweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
(6)  Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs 2 darf ein Angestellter über die für ihn geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, als dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist.
(62. Änderung / 1. Jänner 2003)
(7)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs 2 ist auf Antrag des Angestellten vorzeitig zu beenden, wenn dieser eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw gemäß §§ 8 bis 8a VKG in Anspruch nimmt.
(60. Änderung / 1. Jänner 2002)


§ 9c Überstunden
Die Leistung notwendiger Überstunden ordnet der leitende Angestellte an.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)


§ 9d Ruhepausen und Ruhezeiten
(1)  Die gemäß § 11 Abs 1 AZG bzw § 6 KA-AZG zu gewährenden Ruhepausen sind – sofern nicht Abs 1a anzuwenden ist – zur Hälfte auf die Normalarbeitszeit anzurechnen. Eine darüber hinausgehende Anrechnung von Ruhepausen auf die Normalarbeitszeit ist – abgesehen von einer zusätzlichen Ruhepause gemäß Abs 2 – unzulässig.
(108. Änderung / 1. Jänner 2023)
(1a)  Für Angestellte in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus, die gemäß §§ 38 und 38a eingereiht sind gelten abweichend von Abs 1 die Regelungen der §§ 9 Abs 2a bzw. 9a Abs 2a.
(108. Änderung / 1. Jänner 2023)
(2)  Für die dem § 9 unterliegenden Angestellten beträgt die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit (§ 12 Abs 2 AZG) mindestens zehn Stunden; sie kann auf bis zu acht Stunden verkürzt werden, wenn am nächstfolgenden Arbeitstag eine zusätzliche Ruhepause von einer halben Stunde gewährt wird, welche zur Gänze auf die Normalarbeitszeit anzurechnen ist. Im Übrigen gilt § 12 AZG.
(57. Änderung / 1. Jänner 2001)
(3)  Im Anschluss an eine Reisezeit beträgt die tägliche Ruhezeit nach Maßgabe des § 20b Abs 4 AZG mindestens acht Stunden, sofern der betroffene Angestellte nicht selbst ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Zwischen dem Ende der Dienstleistung vor Beginn der Reisezeit und dem Dienstbeginn am nächsten Tag müssen mindestens zehn Stunden liegen; für eine Verkürzung dieses Zeitraumes auf bis zu acht Stunden gilt Abs 2.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)


§ 9e Feiertage und dienstfreie Werktage
(1)  Feiertage sind die bundesgesetzlichen Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2)  Am Karsamstag und Pfingstsamstag endet die Arbeitszeit um 12 Uhr; der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. Dienstleistungen am Karsamstag oder Pfingstsamstag nach 12 Uhr oder am 24. oder 31. Dezember sind als Überstunden zu behandeln.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)


§ 9f Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
(1)  Hinsichtlich der wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes.
(81. Änderung / 1. Juli 2011)
(2)  Für Angehörige der Gesundheitsberufe in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a bis f sowie Z 2 bis 4 sowie für Verwaltungsangestellte und PsychologInnen, deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Krankenanstalten unumgänglich notwendig ist, ferner für Angestellte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
  • 1.
    die wöchentliche Ruhezeit so festgesetzt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von acht aufeinanderfolgenden Kalenderwochen eine ununterbrochene Ruhezeit von durchschnittlich 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten heranzuziehen sind,
  • 2.
    die Lagerung der Ersatzruhe abweichend von § 6 des Arbeitsruhegesetzes festgelegt werden.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(3)  Wenn es in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der in Abs 2 angeführten Krankenanstalten und Apotheken notwendig ist, kann der Angestellte während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden. Für eine solche Dienstleistung ist Ersatzruhe zu gewähren.
(93. Änderung / 1. August 2016)
(4)  Angehörige der Gesundheitsberufe mit einer Arbeitszeit gemäß § 9 Abs 2 oder § 9a Abs 2, die aufgrund der festgelegten Arbeitszeiteinteilung am Samstag und/oder Sonntag beschäftigt werden, haben (abweichend von § 7 Abs 4 ARG) Anspruch auf einen Ersatzruhetag, wenn ein nach der Arbeitszeiteinteilung freier Tag (Montag bis Freitag) mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfällt und im Durchrechnungszeitraum die Normalarbeitszeit erbracht wird.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(5)  Für die Beschäftigung von Angestellten bei Gesundheitstagen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen während der Wochenend- und Feiertagsruhe gilt § 17 ARG.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
(6)  Nach Maßgabe des § 12a ARG können Angestellte im Bereich der EDV hinsichtlich bestimmter Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Samstagen und Feiertagen beschäftigt werden, wenn diese Tätigkeiten aus betrieblichen oder technischen Gründen nur während des Betriebsstillstandes durchgeführt werden können und ein Betriebsstillstand außerhalb der Ruhezeiten mit einem erheblichen Schaden verbunden wäre. Die EDV-Tätigkeiten, die für eine Beschäftigung an Samstagen und Feiertagen in Betracht kommen, sind insbesondere folgende:
  • 1.
    Projektübergaben, speziell Online-Übergaben;
  • 2.
    Strukturänderungen in Datenbanken;
  • 3.
    Systemadministration (zB Integration von Softwarekomponenten);
  • 4.
    Datensicherungsmaßnahmen;
  • 5.
    Reorganisation von Datenbanken;
  • 6.
    Testarbeiten in Datenbanken;
  • 7.
    Fehlerberichtigungen in Datenbeständen und Datenbanken sowie Softwarekomponenten;
  • 8.
    Neueinsatz von Betriebssystemen und systemnaher Software sowie damit zusammenhängende Testarbeiten.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
(7)  Gemäß § 12a ARG dürfen Angestellte in eigenen Einrichtungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bzw der Österreichischen Gesundheitskasse zur Sicherstellung der Betreuung von Gästen und PatientInnen, sowie zur Durchführung von Gesundheitsprogrammen, an Wochenenden und Feiertagen beschäftigt werden. Als zulässige Arbeiten gelten:
  • Rezeptions- und Aufnahmetätigkeit,
  • Medizinische Statuserhebung,
  • Behandlungs- und Therapieplanung,
  • Behandlung und Therapie,
  • Ernährungsberatung.
Die Liste der zulässigen Arbeiten kann durch Betriebsvereinbarung erweitert werden.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)


§ 9g Nachtschwerarbeit
In den Geltungsbereich des Art V des Bundesgesetzes BGBl Nr 473/1992 werden Angestellte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Anstaltshebammen einbezogen, die
1.  nicht bereits durch Art V § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes BGBl Nr 473/1992 einbezogen sind und
2.  in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden in nachstehenden Einrichtungen des Hanusch-Krankenhauses beschäftigt sind und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt:
  • a)
    Abteilung für Augenheilkunde,
  • b)
    Abteilung für Chirurgie,
  • c)
    Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
  • d)
    Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
  • e)
    Abteilung für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  • f)
    Abteilung für Kinderheilkunde,
  • g)
    Abteilung für Urologie,
  • h)
    Abteilung für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
  • i)
    Abteilung für Strahlentherapie,
  • j)
    Ambulanz bzw Institut, die bzw das nicht in eine Abteilung eingegliedert ist.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)


§ 9h Altersteilzeit
(1)  Nach Maßgabe der §§ 27 und 28 AlVG kann mit den Angestellten eine Teilzeitvereinbarung (Altersteilzeit) abgeschlossen werden. Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u. ä.) sind in Anlage 9 geregelt.
(93. Änderung / 1. Oktober 2016)
(2)  Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 27a AlVG (erweiterte Altersteilzeit) kann mit den Angestellten eine Teilzeitvereinbarung abgeschlossen werden. Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u. ä.) sind in Anlage 10 geregelt.
(93. Änderung / 1. Oktober 2016)
(3)  Die näheren dienst,- besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten der betrieblichen Altersteilzeit sind in Anlage 10a geregelt.
(102. Änderung / 1. November 2019)


§ 9i Telearbeit
(1)  Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Angestellten vereinbart werden, dass er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer vereinbarten, nicht zum Betrieb des Dienstgebers gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn
  • 1.
    der Angestellte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbstständigen Arbeiten geeignet erscheint,
  • 2.
    die Erreichung des vom Angestellten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
  • 3.
    der Angestellte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Soweit damit Kosten verbunden sind, ist die Kostenaufteilung zu vereinbaren.
Telearbeit ist schriftlich zwischen dem Dienstgeber und dem Angestellten zu vereinbaren.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)  Über die Bedingungen der Telearbeit können nach Maßgabe der folgenden Absätze Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind mit dem Angestellten nach Maßgabe der folgenden Absätze individuelle Vereinbarungen, insbesondere über
  • 1.
    Ort und Ausstattung der Arbeitsstätte,
  • 2.
    Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden Aufgaben,
  • 3.
    Arbeitszeit und deren Aufteilung (insb. Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit; die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Angestellte verpflichtet ist, im Betrieb des Dienstgebers anwesend zu sein; die Zeiten, in denen der Angestellte sich dienstlich erreichbar zu halten hat),
  • 4.
    Arbeitszeitaufzeichnungen und deren Handhabung,
  • 5.
    Arbeitsmittel,
  • 6.
    allfällige Aufwandserstattungen,
  • 7.
    Haftungsregelungen,
  • 8.
    die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern im Betrieb und dem Telearbeit verrichtenden Angestellten,
  • 9.
    eine Beendigung der Telearbeit,
  • 10.
    Zutrittsrechte zur Arbeitsstätte,
  • 11.
    Information über allfällige Auswirkungen auf Entgeltbestandteile oder Aufwandersätze (zB: Fahrtkostenzuschuss, Pendlerpauschale etc)
abzuschließen.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)
(3)  Sofern nichts anderes vereinbart wird, richtet sich die Lage der Normalarbeitszeit nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Angestellten aufzuzeichnen. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Angestellte hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)
(4)  Der Angestellte ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel so zu verwahren, dass eine Beschädigung durch Dritte möglichst ausgeschlossen ist. Der Angestellte ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der vereinbarten Telearbeit zu benutzen und die Benutzung durch Dritte auszuschließen. Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der Telearbeit bzw über Aufforderung des Dienstgebers unverzüglich zurückzustellen bzw ist die Übernahme zu ermöglichen.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)
(5)  Auf den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher Weise zu achten und zu sorgen, wie dies für den Betrieb vorgesehen ist. Vertrauliche Daten, Informationen und Passwörter sind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und keinen Zugriff nehmen können.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)
(6)  Für Schäden, die der Angestellte dem Dienstgeber im Zusammenhang mit dem Betrieb der außerbetrieblichen Arbeitsstätte schuldhaft zufügt, haftet er nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Dies gilt auch für Schäden, welche durch im gemeinsamen Haushalt mit dem Angestellten lebende Personen schuldhaft verursacht wurden.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)
(7)  Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Angestellten die betrieblichen Informationen hinsichtlich Aus- und Weiterbildungsangebot zukommen zu lassen. Der Dienstgeber ist darüber hinaus verpflichtet, den Angestellten an einem vorhandenen, gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zu lassen.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)
(8)  Die Telearbeit kann von beiden Seiten unter Einhaltung der vereinbarten Ankündigungsfrist eingestellt werden. Aus wichtigen Gründen, wie Verlust der Arbeitsstätte vor diesem Zeitpunkt, verkürzt sich die Ankündigungsfrist entsprechend.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)


§ 9j Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen
Angestellten, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen – jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen – ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen. Diese Zeiten ohne Maske sind keine Ruhezeiten iSd § 9d Abs 1; sie sind auf die Normalarbeitszeit anzurechnen.
(105. Änderung / 1. März 2021)


§ 10 Dienstverhinderung
(1)  Der Angestellte darf ohne Bewilligung vom Dienst nicht fernbleiben, es sei denn, dass er erkrankt, verunglückt oder durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe an der Dienstleistung verhindert ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(1a)  Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Angestellter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer zu unterziehen. Eine Untersuchung kann nur in begründeten Fällen angeordnet werden. Der Angestellte hat nach Aufforderung durch den Dienstgeber diesem binnen einer Woche drei zur Vornahme der Untersuchung geeignete Ärzte vorzuschlagen, wobei die konkrete Auswahl und die Übernahme der Kosten der ärztlichen Untersuchung dem Dienstgeber zukommt. Der Dienstgeber hat den Betriebsrat über die beabsichtigte Aufforderung gemäß Satz 1 zu informieren.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)
(1b)  Kommt der Angestellte diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)  Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt folgender Ereignisse ist dem Angestellten ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes Freizeit zu gewähren, und zwar
1.
im Ausmaß von je zwei Werktagen
  • a)
    bei eigener Eheschließung (bzw Begründung einer eingetragenen Partnerschaft) oder der der Kinder im Sinne des § 41 Abs 1 Z 1 bis 6,
  • b)
    bei Niederkunft der Ehegattin, Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin,
  • c)
    bei Wohnungswechsel,
  • d)
    bei Ableben des/r Ehegatten/-gattin, LebensgefährtIn, eingetragenen PartnerIn, der Kinder (lit. a), der Schwiegerkinder (Kinder eingetragener PartnerInnen), der Eltern, Stief-, Adoptiv-, Groß- oder Schwiegereltern (Eltern eingetragener PartnerInnen), der Geschwister;
2.
im Ausmaß eines Werktages anlässlich eines Dienstjubiläums gemäß § 66 Abs 1 bzw § 237;
3.
im notwendigen Ausmaß für die Teilnahme (inkl. E-Learning und Online Veranstaltungen) an Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 21a Abs 1 sowie deren Wiederholung. Dies gilt auch für die im Rahmen der Abschlussbeurteilung der Grundausbildung tätigen Mitglieder der Kommission.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
Übergangsbestimmung ➔ § 176
4.
im entsprechenden Ausmaß gemäß § 34 KV-PK bzw § 29 RLPK,
5.
im Ausmaß von zwei Werktagen für die Mitarbeit in einem oder mehreren Projekten im Rahmen des ÖGK-Programmes.
Übergangsbestimmung ➔ § 285
(102. Änderung / 1. März 2019)
(3)  Sofern nicht bereits Anspruch nach Abs 1 oder 2 besteht, kann Freizeit ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes gewährt werden
  • 1.
    in wichtigen und dringenden Fällen im notwendigen Ausmaß;
  • 2.
    Angestellten, die Österreich in internationalen Wettkämpfen als Mitglieder einer National- oder Olympiamannschaft zu vertreten haben, für die Dauer der Vorbereitung und Teilnahme an solchen Veranstaltungen, längstens jedoch bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres;
  • 3.
    in sonstigen begründeten Fällen.
(94. Änderung / 1. Jänner 2017)
(3a) 
(entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 / 107. Änderung)
(4)  Im Falle einer notwendigen Abwesenheit vom Dienst bis zu einem Tag ist die Zustimmung des hierzu bevollmächtigten Vorgesetzten, bei längerer Abwesenheit die des leitenden Angestellten erforderlich.
(Geltende Fassung ab 1.1.1974)
(5)  Ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst oder wiederholtes unentschuldigtes Versäumen von Dienststunden ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(6)  Jede Dienstverhinderung und der Wiederantritt des Dienstes ist im Dienstweg (§ 23) unverzüglich zu melden; die notwendigen Nachweise sind ohne Aufforderung beizubringen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1974)
(7)  Die Tätigkeit als Laienrichter und Beisitzer in Verwaltungsbehörden zählt für Angestellte, die in einer solchen Funktion aufgrund einer Entsendung (Vorschlages, Nominierung) durch den Dienstgeber/Dachverband (zB gem § 347b ASVG) tätig sind, als Teil der Dienstverrichtung.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)


§ 11 Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
(1)  Die Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich untersagt. In begründeten Ausnahmefällen kann sie vom leitenden Angestellten gestattet werden. Wird innerhalb eines Monats nach dem Ansuchen keine Entscheidung getroffen, gilt eine solche Tätigkeit als genehmigt. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn durch die Ausübung einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit die dienstlichen Obliegenheiten vernachlässigt werden oder das Ansehen des Versicherungsträgers darunter leidet. Die Ausübung eines akademischen Lehramtes, einer wissenschaftlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als Vortragender in Einrichtungen für die Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit ist gestattet.
(Geltende Fassung ab 1.4.1979)
(2)  Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)


§ 12 Allgemeine Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung
(1)  Für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte der Angestellten sind die in den §§ 13 bis 18 angeführten Zeiten anrechenbar.
(Geltende Fassung ab 1.11.1975)
(2)  Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis ausgeschlossen, das aus dem Verschulden des Angestellten vom Dienstgeber vorzeitig aufgelöst worden ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(3)  Von der Anrechnung für die Bezüge bei Erkrankung sind Zeiten, für die gemäß § 60 Abs 1 bzw 2 kein Anspruch auf ständige Bezüge besteht, ausgeschlossen.
(96. Änderung / 1. November 2017)
(4)  Im Falle der Wiedereinberufung zum Dienst (§ 208) ist die im Ruhestand verbrachte Zeit – mit Ausnahme der Anrechnung nach § 17 Abs 1b – für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte nicht anzurechnen.
(73. Änderung / 1. Jänner 2007)
(5) 
(aufgehoben ~ 1. Jänner 1997 / 44. Änderung)
(6)  Anrechenbare Zeiträume, die sich zeitlich decken, sind nur einmal zu zählen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1990)
(7)  Bei Feststellung der anrechenbaren Dienstzeiten ist jeder Kalendermonat mit 30 Kalendertagen anzusetzen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1990)


§ 12a Anrechnung von Karenzen und Sonderurlauben
(1)  Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG sind Dienstzeiten, auf die sowohl die allgemeinen Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung gemäß § 12 als auch die in den §§ 13 bis 18 enthaltenen Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Im Übrigen richtet sich die Anrechnung solcher Zeiten nach den in den Abs 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(2)  Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 19), für die Bezüge bei Erkrankung (§ 60), für die Kündigungsfrist und für das Ausmaß der Abfertigung sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MschG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG anzurechnen.
(89. Änderung / 1. Jänner 2015)
(3)  Auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung der Karenz bzw des Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 2 bzw der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen worden ist, wie die Karenz gedauert hat. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20, sind für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) und auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen. Für Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG gilt dies nur dann, wenn die absolvierte Ausbildung nicht von dienstlichem Interesse ist.
Übergangsbestimmung ➔ § 143
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(3a)  Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG können für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) und auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nur dann angerechnet werden, wenn die Fortbildung im dienstlichen Interesse ist.
(97. Änderung / 1. Jänner 2018)
(3b)  Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß §§ 14c AVRAG und 20 Abs 4 sind für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) aber nicht auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen anzurechnen.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(4)  Auf die Wartezeit (§ 80) und für die Pensionsbemessung (§ 88) sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG nur dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten Beiträge gemäß § 101 nachentrichtet worden sind; Zeiten eines einen Monat übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 1 und Abs 4; Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG, soweit diese nicht Ersatzzeiten gemäß §§ 227 Abs 1 Z 5 oder 227a ASVG sind, sind darüber hinaus nur dann anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde.
(93. Änderung / 1. Oktober 2016)


§ 13 Anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung in das Gehaltsschema
(1)  Für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) sind nachstehende, nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegte Vordienstzeiten anzurechnen:
1.
folgende einschlägige Vordienstzeiten:
  • a)
    in anderen Dienst- oder Lehrverhältnissen als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling bzw in einem freien Dienstverhältnis gem. § 4 Abs 4 ASVG zugebrachte einschlägige Zeiten, wenn diese jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
  • b)
    einschlägige Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, soweit sie als Versicherungszeiten im Sinne des § 115 Abs 1 Z 1 und 2 und des § 116 Abs 1 Z 1 GSVG bzw des § 106 Abs 1 Z 1 und 2 und des § 107 Abs 1 Z 1 BSVG gelten, wenn diese jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
  • c)
    die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich- rechtlichen Dienstgeber zugebrachte einschlägige Dienstzeit – wenn diese mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert hat – bzw die Zeit einer Gerichtspraxis als Rechtspraktikant;
  • d)
    einschlägige Praktika im Rahmen bzw im Zusammenhang mit der Ausbildung;
  • e)
    für auf Grund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereihte Verwaltungsangestellte und PsychologInnen in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Zeiten eines einschlägigen erfolgreich abgeschlossenen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudiums bzw eines erfolgreich abgeschlossenen Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters bis zum Ausmaß der der gewöhnlichen Dauer dieses Studiums bzw Lehrganges entsprechenden Zeit bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;
  • f)
    für Angehörige der Gesundheitsberufe die Ausbildungszeiten bis zum gesetzlich vorgesehenen Ausmaß, höchstens jedoch drei Jahre;
2.
bis zum Höchstausmaß von zusammen zwölf Monaten Zeiten eines obligatorischen Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der/die Angestellte während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat;
3.
die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962 oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von drei Jahren; als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen; Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;
  • a)
    die in anderen Dienst- oder Lehrverhältnissen als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling bzw in einem freien Dienstverhältnis gem. § 4 Abs 4 ASVG zugebrachten Zeiten, wenn diese jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
  • b)
    Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, soweit sie als Versicherungszeiten im Sinne des § 115 Abs 1 Z 1 und 2 und des § 116 Abs 1 Z 1 GSVG bzw des § 106 Abs 1 Z 1 und 2 und des § 107 Abs 1 Z 1 BSVG gelten, wenn diese jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
  • c)
    die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich- rechtlichen Dienstgeber zugebrachte Dienstzeit, wenn diese mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert hat;
  • d)
    Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudiums bzw eines erfolgreich abgeschlossenen Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters bis zum Ausmaß der der gewöhnlichen Dauer dieses Studiums bzw Lehrganges entsprechenden Zeit bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;
4.
sofern die Zeiten gemäß Z 1 und 3 weniger als acht Jahre betragen, ist mit folgenden Zeiten auf die Grenze von acht Jahren aufzustocken:
  • a)
    die in anderen Dienst- oder Lehrverhältnissen als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling bzw in einem freien Dienstverhältnis gem § 4 Abs 4 ASVG zugebrachten Zeiten, wenn diese jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
  • b)
    Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, soweit sie als Versicherungszeiten im Sinne des § 115 Abs 1 Z 1 und 2 und des § 116 Abs 1 Z 1 GSVG bzw des § 106 Abs 1 Z 1 und 2 und des § 107 Abs 1 Z 1 BSVG gelten, wenn diese jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
  • c)
    die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zugebrachte Dienstzeit, wenn diese mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert hat;
  • d)
    Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudiums bzw eines erfolgreich abgeschlossenen Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters bis zum Ausmaß der der gewöhnlichen Dauer dieses Studiums bzw Lehrganges entsprechenden Zeit bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren.
(106. Änderung / 1. Juli 2021)
(1a)  Zeiten gemäß Abs 1 Z 1 lit a, c und d oder Z 4 lit a und c sind nur insoweit anzurechnen, als es sich nicht um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des § 5 Abs 2 ASVG handelt, die keine Pflichtversicherung gemäß neunter Teil, Abschnitt Ib ASVG begründen. Unentgeltliche Praktika können nicht gem. Abs 1 Z 1 lit d angerechnet werden.
(106. Änderung / 1. Juli 2021)
Übergangsbestimmung ➔ § 231
(1b)  Angestellten können Beschäftigungszeiten, welche die Grenzen gemäß Abs 1 Z 4 übersteigen, im dienstlichen Interesse zum Teil angerechnet werden, wobei:
  • 1.
    Verwaltungsangestellten, die in eine Gehaltsgruppe bis D einzureihen sind, maximal 30% der das Höchstausmaß gemäß Abs 1 Z 4 übersteigenden Zeiten, angerechnet werden können;
  • 2.
    Verwaltungsangestellten, die in die Gehaltsgruppen E bis G einzureihen sind maximal 50% der das Höchstausmaß gemäß Abs 1 Z 4 übersteigenden Zeiten, angerechnet werden können.
(106. Änderung / 1. Juli 2021)
(1c)  Verwaltungsangestellten, die gemäß § 37d Abs 2 Z 13 bzw Z 14, oder § 37e Abs 1 Z 5, oder § 37e Abs 2 Z 5 bzw 6, oder § 37e Abs 3 Z 12 einzureihen sind, können im dienstlichen Interesse auch andere Beschäftigungszeiten – über die Grenzen des Abs 1b hinaus – ganz oder zum Teil angerechnet werden.
(106. Änderung / 1. Juli 2021)
(2)  Den Angehörigen der Gesundheitsberufe können im dienstlichen Interesse auch andere Dienst- oder Ausbildungszeiten ganz oder zum Teil angerechnet werden.
(106. Änderung / 1. Juli 2021)
(3)  Als einschlägig im Sinne dieser Bestimmung sind Dienst- und Lehrzeiten, in einem freien Dienstverhältnis gem § 4 Abs 4 ASVG zugebrachte Zeiten bzw Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit anzusehen, wenn im Rahmen dieser bereits die ausgeschriebenen Tätigkeiten und Aufgaben zu mindestens 75% wahrgenommen wurden. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der/die Angestellte in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses (bzw nach Abschluss der Einschulungs- und Einarbeitungszeit gem. § 37 Abs 2) beim Versicherungsträger überwiegend betraut ist. Die Unterlagen zur Beurteilung der Einschlägigkeit sind gem § 4 Abs 1 vom Dienstnehmer vorzulegen.
(107. Änderung / 1. Juli 2021)
Übergangsbestimmung ➔ § 239
(4)  Teilt der/die Angestellte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von sieben Monaten ab Dienstbeginn mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens nach Ablauf von neun Monaten nach Dienstbeginn zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(106. Änderung / 1. Juli 2021)


§ 14 Anrechenbare Dienstzeit für das Urlaubsausmaß
(1)  Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 19) sind anzurechnen:
1.
Dienstzeiten (Lehrzeiten) beim Versicherungsträger;
2.
bis zum Höchstausmaß von zusammen fünf Jahren
a)
die in einem anderen Arbeits(Lehr)verhältnis, freien Dienstverhältnis (§ 4 Abs 4 ASVG) oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960 zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
(104. Änderung / 1. Jänner 2021)
b)
Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des § 1 Abs 2 des Entwicklungshilfegesetzes,
c)
Zeiten einer im Inland zugebrachten selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;
d)
die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
e)
Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Angestellte während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat und soweit diese Zeiten nicht bereits gemäß Z 6 anzurechnen sind;
3.
die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962 oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren; bei Zusammentreffen mit einer Anrechnung nach Z 2 sind die angeführten Studienzeiten bis zum Höchstausmaß von zwei weiteren Jahren über das Höchstausmaß gemäß Z 2 hinaus anzurechnen; als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen; Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;
4.
die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudiums bzw eines mit Erfolg abgeschlossenen Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;
5.
Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß § 13a Abs 1 oder § 13c Abs 1 des Opferfürsorgegesetzes 1974 gebührt; diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Arbeitsverhältnis während der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist;
6.
bis zum Höchstausmaß von zusammen zwölf Monaten Zeiten eines obligatorischen Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Angestellte während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat;
7.
für Verwaltungsangestellte die Zeit der Gerichtspraxis als Rechtspraktikant bis zu einem Jahr;
8.
für Angehörige der Gesundheitsberufe die Ausbildungszeiten bis zum gesetzlich vorgesehenen Ausmaß, höchstens jedoch drei Jahre.
(96. Änderung / 1. Juni 2017)
(2)  § 13 Abs 1b, 1c, und 2 können sinngemäß angewendet werden.
(96. Änderung / 1. Juni 2017)


§ 15 Anrechenbare Dienstzeit für die Bezüge bei Erkrankung
Für die Bezüge bei Erkrankung (§ 60) sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen, für Angehörige der Gesundheitsberufe darüber hinaus die in § 13 Abs 1 Z 1 lit f angeführten Ausbildungszeiten.
(107. Änderung / 1. Juli 2021)


§ 16 Anrechenbare Dienstzeit für den erhöhten Kündigungsschutz
(1)  Auf die gemäß § 22 Abs 1 Z 4 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehene Frist sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)  Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten (Lehrzeiten) gehemmt:
  • 1.
    Zeiten einer Karenz, welche nicht gemäß § 12a Abs 3 anzurechnen sind;
  • 2.
    Zeiten eines Sonderurlaubes;
  • 2a.
    Zeiten einer Bildungskarenz;
  • 3.
    Zeiten eines Freijahres.
(60. Änderung / 1. Jänner 2002)
Übergangsbestimmung ➔ § 144


§ 17 Anrechenbare Dienstzeit für die Wartezeit und die Pensionsbemessung
(1)  Auf die Wartezeit (§ 80) und für die Pensionsbemessung (§ 88) sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, wenn
  • 1.
    es sich um Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG handelt und
  • 2.
    der Angestellte für diese Zeiten Beiträge gemäß § 101 (nach)entrichtet hat.
Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet bzw unverfallbare Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs 6 BPG) abgefunden wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Angestellte den ausbezahlten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einzahlt; wird ein Angestellter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die von ihm bezahlten Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.
Übergangsbestimmung ➔ § 132
Übergangsbestimmung ➔ § 179
Übergangsbestimmung ➔ § 187
(55. Änderung / 1. April 1999)
(1a)  Wenn zwischen der Rückerstattung der Pensionsbeiträge bzw Abfindung der unverfallbaren Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs 6 BPG) anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses und der Wiedereinzahlung des ausbezahlten Betrages nach Aufnahme eines neuen Dienstverhältnisses mehr als 6 Monate liegen, ist dieser Betrag um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) zu erhöhen.
Übergangsbestimmung ➔ § 133
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
(1b)  Unter der Voraussetzung, dass Beiträge gemäß § 101 nachentrichtet werden, sind im Ruhestand verbrachte Zeiten sowie die nachfolgend genannten Dienstzeiten auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung anzurechnen:
  • 1.
    Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes;
  • 2.
    Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG;
  • 3.
    Zeiten, während der eine Angestellte nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 MSchG nicht beschäftigt werden darf;
  • 4.
    Zeiten, für die kein Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § 60 Abs 1 bzw 2 (§ 8 Abs 1 ausgenommen § 8 Abs 1 letzter Satz AngG sowie ausgenommen § 8 Abs 2 AngG) besteht;
Ruhestandszeiten sowie Zeiten gemäß Z 4 sind darüber hinaus nur dann anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde oder die Zeit eine Beitragszeit wegen des Bezuges von Krankengeld gemäß § 225 Abs 1 Z 2a ASVG in Verbindung mit § 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG bzw eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs 1 Z 6 ASVG war.
(102. Änderung / 1. November 2019)
(2)  Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Angestellten bis zum Höchstausmaß von zehn Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG und 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit
  • 1.
    diese Zeiten nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs 8 bis 10 BSVG);
  • 2.
    der Angestellte für diese Zeiten Beiträge gemäß § 101 nachentrichtet hat.
Übergangsbestimmung ➔ § 134
(57. Änderung / 1. Oktober 2000)
(2a)  Auf die Wartezeit (§ 80) und für die Pensionsbemessung (§ 88) nicht anrechenbar sind Zeiten, für die der Angestellte gemäß § 60 Abs 2 in Verbindung mit § 8 Abs 1 (letzter Satz) oder Abs 2 AngG nur Anspruch auf ein reduziertes Entgelt hatte; für diese Zeiten können keine Beiträge gemäß § 101 (nach)entrichtet werden.
(85. Änderung / 1. Jänner 2013)
(3)  Zeiten einer Dienstfreistellung oder Freizeitgewährung gemäß § 27 werden auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung nur dann angerechnet, wenn der Angestellte für diese Zeiten Beiträge gemäß § 101 laufend entrichtet.
(44. Änderung / 1. Jän. 1997)
(4) 
(aufgehoben ~ 1. April 1999 / 54. Änderung)
(5)  Tritt die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Angestellten als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw der §§ 90 bis 92 B-KUVG ein, sind für die Pensionsbemessung zusätzlich zehn Jahre anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.2.1972)
(6) 
(entfällt ab 1. April 1999 / 55. Änderung)
(7)  Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis ausgeschlossen, aus dem der Angestellte Pensionsansprüche gegenüber anderen Versicherungsträgern hat oder aus solchen Ansprüchen entfertigt wurde.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)


§ 18 Anrechenbare Dienstzeit für die Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung
(1)  Für die Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen. Für das Ausmaß der Abfertigung sind darüber hinaus auch die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Zeiten eines Lehrverhältnisses anzurechnen, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(2)  Von der Anrechnung gemäß Abs 1 sind Dienst-(Lehr)zeiten ausgeschlossen, für die bereits eine Abfertigung gezahlt wurde; ebenso ausgeschlossen sind Dienst-(Lehr-)zeiten, für welche ein Abfertigungsanspruch gemäß § 23 Abs 7 des Angestelltengesetzes nicht besteht.
(Geltende Fassung ab 1.1.1992)


§ 19 Urlaub
(1)  Dem/Der Angestellten gebührt für jedes Kalenderjahr ein ununterbrochener bezahlter Erholungsurlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 14) von
weniger als 15 Jahren 30 Werktage,
15 Jahren 33 Werktage,
25 Jahren 36 Werktage.
In dem Kalenderjahr, in das die Vollendung einer Dienstzeit fällt, die zu einem höheren Urlaubsanspruch führt, besteht bereits der höhere Urlaubsanspruch.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(2) 
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2019 / 99. Änd.)
Übergangsbestimmung ➔ § 279
(3)  Kriegsbeschädigte und Beschädigte nach dem Opferfürsorge- oder Heeresentschädigungsgesetz (HEG), ferner Körperbehinderte, die die Behinderung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben, sowie Angestellte, die eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, erhalten zu dem in Abs 1 festgesetzten Erholungsurlaub bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen. Der Grad der Erwerbsminderung ist, sofern nicht ein rechtskräftiger Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als vollziehende Stelle des HEG oder eines Unfallversicherungsträgers vorliegt, von einem vom Versicherungsträger zu bestimmenden Arzt unter Bedachtnahme auf die konkrete Situation am Arbeitsplatz festzustellen. Für Kalenderjahre, in denen dem Angestellten von einem Sozialversicherungsträger oder vom Sozialministeriumservice ein Aufenthalt in einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit b bis d und f sowie Z 2 bis 4, ein sonstiger Kur-, Erholungs- oder Genesungsaufenthalt oder ein Zuschuss hiezu gewährt wurde, gebührt der obgenannte Zusatzurlaub im Ausmaß von 3 Werktagen; erfolgt der Kur-, Erholungs- oder Genesungsaufenthalt über den Jahreswechsel, so gebührt der gekürzte Zusatzurlaub im zweiten Jahr.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
(4)  Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses im Verhältnis zur jeweils zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Im Jahre des Diensteintrittes ist ein Urlaub nach Abs 1 bis 3 zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Juli begonnen hat. Bei späterem Diensteintritt ist ein Ausgleichsurlaub zu gewähren; er gebührt in dem der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Verhältnis.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(5)  Der Urlaub ist bis Ende März eines jeden Jahres unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstes und die Erholungsmöglichkeiten des Angestellten zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(6)  Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(7)  Im Falle der Erkrankung eines Angestellten während des Urlaubes ist § 5 Abs 1 bis 3 UrlG anzuwenden, wobei dies für § 5 Abs 3 Satz 4 UrlG mit der Maßgabe gilt, dass eine behördliche Bestätigung nur dann vorzulegen ist, wenn dies der Dienstgeber in begründeten Fällen verlangt und der Betriebsrat zustimmt. Der Angestellte hat nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubes oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung seinen Dienst anzutreten; soll der Urlaub nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über den ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, bedarf es der Zustimmung des Dienstgebers.
(62. Änderung / 1. Jänner 2003)
(8)  Bei Gewährung eines Sonderurlaubes (§ 20) verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube für das Kalenderjahr im Verhältnis der Dauer des Sonderurlaubes zum Kalenderjahr.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(9)  Bei Berechnung des Urlaubes sich ergebende Teile von Werktagen sind auf volle Werktage aufzurunden. Bei Umrechnung des Urlaubsanspruches auf Arbeitstage ist auf volle Arbeitstage aufzurunden.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
(10) 
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2000 / 55. Änd.)


§ 20 Sonderurlaub
(1)  Über begründetes Ansuchen kann einem Angestellten ein Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge gewährt werden.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)  Ein/e Angestellte/r hat nach einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG oder nach einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, frühestens aber nach Ablauf des 12. Lebensmonates des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens drei Monate vor Beginn des Sonderurlaubes geltend zu machen. Der/Die im Sonderurlaub befindliche Angestellte hat dem Versicherungsträger bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis nach dem Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.
(94. Änderung / 1. Jänner 2017)
(3)  Bei vorübergehender Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG bzw Invalidität im Sinne des § 255 ASVG und Anspruch auf Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG wird das Dienstverhältnis ab dem Monatsersten nach Kenntnis durch den Versicherungsträger bis zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld rechtskräftig entzogen werden, karenziert. Der Angestellte hat Anspruch auf Wiederaufnahme seines Dienstes, wenn er dem Dienstgeber seinen Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid nachweist. § 207 Abs 4 1. Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Übergangsbestimmung ➔ §§ 256, 257 u. 258
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(4)  Einem Angestellten kann bei längerer Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen eine Pflegefreistellung im Rahmen eines Sonderurlaubes unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zu einem Jahr genehmigt werden, wobei eine begründete Ablehnung möglich ist. Der im Sonderurlaub befindliche Angestellte hat dem Versicherungsträger bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis nach dem Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.
(93. Änderung / 1. Oktober 2016)
(4a)  Längere Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abs 4 liegt vor, wenn eine Person wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung bzw wegen ihres Alters für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens für mindestens zwei Monate in erheblichem Umfang oder höherem Maße Hilfe bedarf.
(93. Änderung / 1. Oktober 2016)
(4b)  Als nahe Angehörige sind anzusehen: Kinder (Wahl-, Pflege- oder Enkelkinder), Ehegatte/-in, eingetragene/-r Partner/-in, Lebensgefährte, Eltern sowie Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Wahl- und Pflegeeltern sowie leibliche Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Abs 4 findet auch Anwendung, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen besteht.
(93. Änderung / 1. Oktober 2016)
(4c)  Der Angestellte darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Arbeitszeit nach
  • 1.
    der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
  • 2.
    der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson
  • 3.
    dem Tod sowie
  • 4.
    dem Wegfall der Pflegebedürftigkeit
des/der nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr soll im Regelfall frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(93. Änderung / 1. Oktober 2016)
(5)  Einem Angestellten, der eine Leistung gemäß Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) beziehen möchte, ist ein Sonderurlaub für die Dauer des Bezuges zu gewähren. Dem Dienstgeber ist die beabsichtigte Inanspruchnahme unverzüglich bekannt zu geben und infolge unverzüglich die Bestätigung der Antragstellung sowie die Mitteilung über den Leistungsanspruch (§ 5 Abs 1 und 2 FamZeitbG) in Kopie zu übermitteln.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)


§ 20a Freijahr (Blockzeit-Sabbatical)
(1)  Angestellte, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sind, können auf Antrag innerhalb einer vereinbarten Rahmenzeit vom Dienst freigestellt werden (Sabbatical), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die näheren dienstrechtlichen Einzelheiten – insbesondere die verschiedenen Modelle – sind in Anlage 8 geregelt.
(96. Änderung / 1. November 2017)
(2) 
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2012 / 82. Änd.)
(3)  Das Freijahr ist auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
Übergangsbestimmung ➔ § 189
(55. Änderung / 1. Jänner 2000)
(4)  Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u. ä.) sind in der Anlage 8 geregelt.
(55. Änderung / 1. Jänner 2000)


§ 20b Teilzeit-Sabbatical
Mit Angestellten, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sind, kann auf Antrag – wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen – eine befristete, geblockte Teilzeitvereinbarung getroffen werden, wobei innerhalb einer Rahmenzeit die Zahl der Arbeitstage pro Woche reduziert werden kann. Die näheren dienstrechtlichen Einzelheiten sind in Anlage 8a geregelt.
(96. Änderung / 1. November 2017)


§ 20c Pflegeteilzeit
(1)  Einem Angestellten kann bei längerer Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen die Herabsetzung seiner Normalarbeitszeit bis längstens zu einem Jahr gewährt werden, wobei die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit acht Stunden nicht unterschreiten darf.
(93. Änderung / 1. Oktober 2016)
(2)  Längere Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abs 1 liegt vor, wenn eine Person wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung bzw wegen ihres Alters für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens für mindestens zwei Monate, in erheblichem Umfang oder höherem Maße Hilfe bedarf.
(93. Änderung / 1. Oktober 2016)
(3)  Als nahe Angehörige sind anzusehen: Kinder (Wahl-, Pflege- oder Enkelkinder), Ehegatte/-in, eingetragene/-r Partner/-in, Lebensgefährte, Eltern sowie Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern sowie leibliche Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Abs 1 findet auch Anwendung, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen besteht.
(93. Änderung / 1. Oktober 2016)
(4)  Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Pflegeteilzeit bis auf ein weiteres Jahr verlängert werden.
(93. Änderung / 1. Oktober 2016)
(5)  Der Angestellte darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Arbeitszeit nach
  • 1.
    der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
  • 2.
    der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson,
  • 3.
    dem Tod sowie
  • 4.
    dem Wegfall der Pflegebedürftigkeit
des/der nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr soll im Regelfall frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(93. Änderung / 1. Oktober 2016)
(6)  Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung gemäß einer Vereinbarung nach Abs 1.
(93. Änderung / 1. Oktober 2016)


§ 21 Prüfungen
(1)  Es gibt folgende Dienstprüfungen:
  • 1.
    die Abschlussprüfung der Grundausbildung (§ 21a),
  • 2.
    die Prüfungen der allgemeinen Fachausbildung(§ 21b),
  • 3.
    die Prüfung/-en der besonderen Fachausbildung (§ 21c).
(88. Änderung / 1. September 2014)
(2)  Soweit die Prüfungen innerhalb bestimmter Fristen abzulegen sind, wird der Lauf dieser Fristen durch folgende Dienstzeiten gehemmt:
  • 1.
    Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 2.
    Sonderurlaub gemäß § 20 Abs 2 und 5,
  • 2a.
    Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung schwersterkrankter Kinder gemäß § 14b AVRAG, Zeiten einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG sowie Zeiten eines Sonderurlaubs wegen der Pflege naher Angehöriger gemäß § 20 Abs 4. Bei diesen Tatbeständen gleichwertigen Sachverhalten kann der Versicherungsträger die Hemmung der Fristen für den betreffenden Zeitraum verfügen;
  • 3.
    Präsenzdienst (§ 19 WG), Zivildienst oder Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer.
Übergangsbestimmung ➔ § 221
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(3)  Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Prüfungen sowie die Zulassung zu diesen (Prüfungsordnung) erlässt der Dachverband der Sozialversicherungsträger nach Anhören der Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Sozialversicherung.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(4)  Im Falle eines ungenügenden Prüfungsergebnisses können die Prüfungen zweimal wiederholt werden. Die Prüfungen der allgemeinen Fachausbildung (§ 21b Abs 4, 4a und 4b) können grundsätzlich einmal wiederholt werden, doch haben die Kandidaten in Summe zwei weitere Male die Möglichkeit, eine Prüfung aus einem Pflichtmodul zu wiederholen, wobei je Pflichtmodul nur ein zusätzlicher Antrittsversuch besteht.
Übergangsbestimmung ➔ § 172
Übergangsbestimmung ➔ § 214
Übergangsbestimmung ➔ § 233
Übergangsbestimmung ➔ § 260
(88. Änderung / 1. September 2014)
(5)  Eine sozialpartnerschaftliche Evaluierungskommission aus acht Personen ist einzurichten. Diese ist paritätisch vom Dachverband und der zuständigen Gewerkschaft zu besetzen. Die Aufgabe der Evaluierungskommission ist die Abgabe von Empfehlungen hinsichtlich der in Abs 1 genannten Dienstprüfungen bezüglich Koordinierung und Evaluierung.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(6)  Zur Sicherstellung der laufenden Qualitätssicherung im Dienstprüfungswesen ist eine Qualitätssicherungskommission beim Dachverband der Sozialversicherungsträger nach Anlage 16 einzurichten.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
Übergangsbestimmung ➔ § 282


§ 21 Aus- und Weiterbildung
(1)  Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Lernen stellt einen integrierten Bestandteil des Berufslebens dar. Die Förderung der regelmäßigen fachlichen und persönlichen Aus- und Weiterbildung der Angestellten ist den Sozialversicherungsträgern und dem Dachverband ein besonderes Anliegen. Aus diesem Grund werden neben der Ausbildung im Rahmen der SV Karriere gemäß §§ 21a ff DO.A fachspezifische Ausbildungen von den Sozialversicherungsträgern und dem Dachverband ermöglicht. Die Angestellten sollen ihr berufliches Wissen und ihre Fähigkeiten erweitern und von allen Möglichkeiten Gebrauch machen, die ihnen zu diesem Zweck von den Versicherungsträgern und dem Dachverband geboten werden.
(2)  Insbesondere sind für die in Gehaltsgruppe D bis F einzureihenden Angestellten ohne Führungsfunktion fachliche und persönlichkeitsbildende Fortbildungen, außerhalb der regulären Einschulung, vorzusehen, die eine Weiterentwicklung in der jeweiligen Verwendung ermöglichen. Das Ausmaß dieser Fortbildungen soll jenem der Führungskräfteausbildung I gemäß § 21d Abs 1 DO.A entsprechen. Nähere Details dazu können in internen Richtlinien geregelt werden.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)


§ 21a SV-Karriere
(1)  Die SV-Karriere setzt sich aus folgenden Weiterbildungsveranstaltungen zusammen:
  • 1.
    Grundschulung der Sozialversicherungsbediensteten (SV-Basis) (§ 21b),
  • 2.
    Grundausbildung (§ 21c),
  • 3.
    Führungskräfteausbildung I (§ 21d Abs 1),
  • 4.
    Führungskräfteausbildung II (§ 21d Abs 2).
(2)  Die Weiterbildungsveranstaltungen können nur aufbauend, sofern nicht § 21c Abs 6 Anwendung findet, in der in Abs 1 dargestellten Reihenfolge absolviert werden.
(3)  Die Richtlinien zu den in Abs 1 genannten Weiterbildungsveranstaltungen erlässt der Dachverband der Sozialversicherungsträger nach Anhören der GPA.
(109. Änderung / 1. Jänner 2023)
(4)  Sofern die in Abs 1 genannten Weiterbildungsveranstaltungen nicht positiv absolviert werden, können diese maximal zwei Mal wiederholt werden.
(5)  Zur Evaluierung und Qualitätssicherung ist eine aus Fachexperten bestehende sozialpartnerschaftliche Evaluierungskommission, die in regelmäßigen Abständen zu tagen hat, einzurichten. Diese ist paritätisch vom Dachverband und der zuständigen Gewerkschaft zu besetzen. Die Aufgabe der Evaluierungskommission ist die Abgabe von Empfehlungen hinsichtlich der in Abs 1 genannten Weiterbildungsveranstaltungen.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)


§ 21b Grundschulung der Sozialversicherungsbediensteten (SV-Basis)
(1)  Die SV-Basis muss von allen Angestellten ehestmöglich nach erstmaligem Eintritt in den Dienst eines Sozialversicherungsträgers bzw des Dachverbandes absolviert werden.
(2)  Für Verwaltungsangestellte gemäß § 1 Abs 1 Z 1 besteht die SV-Basis aus:
  • 1.
    e-Learning Modulen im Ausmaß von mind. sechs Unterrichtseinheiten,
  • 2.
    einer Präsenzveranstaltung von mind. acht Unterrichtseinheiten bzw einer adäquaten Veranstaltung und
  • 3.
    einer Lernerfolgskontrolle.
(3)  Angestellte gemäß § 1 Abs 1 Z 2, 2a und 3 müssen eine adäquate Grundschulung absolvieren.
(4)  Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der SV-Basis werden in den Richtlinien für die Grundschulung der Sozialversicherungsbediensteten (SV-Basis) geregelt.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)


§ 21c Grundausbildung
(1)  Die Verwaltungsangestellten haben, um den erhöhten Kündigungsschutz erlangen zu können, innerhalb von zehn Dienstjahren die Grundausbildung zu absolvieren.
Übergangsbestimmung ➔ § 173
(2)  Verwaltungsangestellte, die in eine Gehaltsgruppe ab D eingereiht werden sollen, haben die Grundausbildung zu absolvieren.
(2a)  Die Grundausbildung besteht aus:
  • 1.
    vier Pflichtmodulen,
  • 2.
    zwei Wahlmodulen,
  • 3.
    den Wissenschecks und,
  • 4.
    der Abschlussbeurteilung anhand einer Praxisfallpräsentation,
wobei der Antritt zur Abschlussbeurteilung erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Wissenschecks zulässig ist.
3)  Die Pflichtmodule umfassen jeweils eines der folgenden Stoffgebiete im Umfang aller Sozialversicherungsgesetze
  • 1.
    Krankenversicherung
  • 2.
    Unfallversicherung
  • 3.
    Pensionsversicherung,
  • 4.
    Grundzüge der österreichischen Sozialversicherung einschließlich der rechtlichen Rahmenbedingungen.
(4)  Die Wahlmodule werden vom jeweiligen Sozialversicherungsträger bzw vom Dachverband definiert und können neben fachlichen Themen, wie zB Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen auch Seminare zu sozialen Kompetenzen, wie zB Präsentationstechniken umfassen. Die Festlegung der Wahlmodule erfolgt unter Einbeziehung des beim jeweiligen Sozialversicherungsträger zuständigen Betriebsrats.
(5)  Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Grundausbildung sind in den Richtlinien für die Grundausbildung der Sozialversicherungsbediensteten geregelt.
(6)  Verwaltungsangestellte in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a bis g sowie Z 2 bis 4 sind von der Verpflichtung zur Ablegung der Grundausbildung ausgenommen. Dies gilt auch bei späteren Verwendungsänderungen, sofern der Angestellte bereits den erhöhten Kündigungsschutz gemäß § 22 erlangt hat. Eine freiwillige Absolvierung der Grundausbildung ist jedoch möglich.
Übergangsbestimmung ➔ § 296
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)


§ 21d Führungskräfteausbildung
(1)  Die in den Gehaltsgruppen D bis G eingereihten Verwaltungsangestellten mit Anspruch auf Leitungs-, Bereichsleitungs- oder Funktionszulage gemäß § 44 Abs 1 und Abs 1b haben innerhalb einer vom Versicherungsträger bzw Dachverband im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzusetzenden Frist, längstens innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Betrauung die Führungskräfteausbildung I zu absolvieren. Eine freiwillige Teilnahme ist mit Genehmigung durch den zuständigen leitenden Angestellten nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungsplätze möglich.
(108. Änderung / 1. Jänner 2022)
(2)  LeiterInnen einer Organisationseinheit in der Gehaltsgruppe F sowie Angestellte des Bereichsleitenden Dienstes (§ 37g) und des Leitenden Dienstes (§ 37h) haben innerhalb einer vom Versicherungsträger bzw Dachverband im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzusetzenden Frist, längstens innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Betrauung bzw Bestellung die Führungskräfteausbildung II zu absolvieren. Eine freiwillige Teilnahme ist mit Genehmigung durch den zuständigen leitenden Angestellten nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungsplätze möglich.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
(3)  Im Rahmen der Führungskräfteausbildung I besteht die Möglichkeit der Anrechnung von im Rahmen der Führungskräfteausbildung gemäß § 21d in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung absolvierten Modulen. Im Rahmen der Führungskräfteausbildung II besteht die Möglichkeit der Anrechnung von im Rahmen eines Studiums bereits absolvierten Lehrveranstaltungen.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
(4)  Die näheren Bestimmungen der Führungskräfteausbildungen (inkl. Anrechenbarkeit von bereits im Rahmen eines Studiums absolvierten Lehrveranstaltungen) sind in den Richtlinien für die Führungskräfteausbildung für Sozialversicherungsbedienstete festgehalten.
Übergangsbestimmung ➔ § 297
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)


§ 21e Vereinbarung von Lehraufträgen
(1)  Zur Sicherstellung des Lehrbetriebes gemäß § 21 haben der Dachverband und die Sozialversicherungsträger mit geeigneten DienstnehmerInnen Vereinbarungen über Lehraufträge abzuschließen. Dabei ist zu gewährleisten, dass das jeweils für den gesamten Sozialversicherungsbereich zu erwartende Jahreskontingent durch den Abschluss von Lehraufträgen abgedeckt ist und jeder Versicherungsträger einen angemessenen Teil sicherstellt. Der Abschluss des Lehrauftrages und die Festlegung des Ausmaßes soll im Regelfall bis Ende November für das folgende Kalenderjahr erfolgen. Lehraufträge können bis Ende November mit Wirkung ab 1. Jänner des Folgejahres sowohl von der/dem DienstnehmerIn als auch dem Dienstgeber widerrufen bzw einvernehmlich abgeändert werden. Während der Laufzeit des Lehrauftrages kann eine außerordentliche Auflösung mit sofortiger Wirkung vorgenommen werden, wenn die Tätigkeit von dem/r Lehrbeauftragten aus einem von ihm/ihr zu vertretenden Grund nicht ausgeübt wird.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)  Der Lehrauftrag umfasst die Verpflichtung im Bedarfsfall für Lehrveranstaltungen gemäß § 21, die der Dienstgeber oder ein anderer Sozialversicherungsträger (der Dachverband) veranstaltet, zur Verfügung zu stehen sowie erforderliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu absolvieren.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)


§ 22 Erhöhter Kündigungsschutz
(1)  Für Angestellte, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, besteht ein erhöhter Kündigungsschutz, wenn der Angestellte
  • 1.
    die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft (i.S. des § 1b DO.A) besitzt,
  • 2.
    seit zwei Jahren eine auf mindestens „befriedigend“ lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat,
  • 3.
    zehn Dienstjahre gemäß § 16 zurückgelegt hat,
  • 4.
    nach Maßgabe der §§ 21a und 21c die Grundausbildung erfolgreich abgelegt hat oder von deren Ablegung ausgenommen ist.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
(2)  Einem Angestellten, der innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Erstellung einer Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung „wenig entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ ein weiteres Mal mit „wenig entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ beurteilt wird, kann der erhöhte Kündigungsschutz aberkannt werden.
(86. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2a)  Die Entscheidungsbefugnis über die Aberkennung des erhöhten Kündigungsschutzes obliegt dem Verwaltungsrat (Konferenz) bzw richtet sich nach einem allfälligen Delegationsbeschluss des Verwaltungsrates (Konferenz). Die betriebliche Schlichtungskommission hat die Möglichkeit, eine Empfehlung mit einfacher Mehrheit über die Aberkennung des erhöhten Kündigungsschutzes abzugeben.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)  Ein gemäß Abs 2 aberkannter erhöhter Kündigungsschutz lebt wieder auf, wenn der betroffene Angestellte in weiterer Folge eine Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung von mindestens „befriedigend“ erhalten hat und diese zumindest so lange ununterbrochen gegolten hat, wie zuvor die Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung „wenig entsprechend“ und/oder „nicht entsprechend“.
(86. Änderung / 1. Jänner 2014)
(4)  Ein Angestellter, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, kann gekündigt werden, wenn ein Entlassungsgrund im Sinne des § 31 vorliegt (dieser Grund ist dem Betroffenen beim Ausspruch der Kündigung schriftlich mitzuteilen).
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(5)  Angestellte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, können gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 206 Abs 2 und 3 nicht erfüllen und, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers oder der Einrichtung des Versicherungsträgers, in der sie beschäftigt sind, durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Angestellte dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und beim Versicherungsträger nach vorhergehender Kündigung aller nicht unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Angestellten der gleichen Angestelltengruppe (§ 1 Abs 1) geeignete Posten für diese Angestellten nicht vorhanden sind oder die Angestellten die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Wird eine aufgelassene Einrichtung innerhalb eines Jahres wieder eröffnet, so haben nach Maßgabe des neuen Bedarfes die nach dieser Bestimmung gekündigten Angestellten Anspruch auf Wiederverwendung, wobei die später gekündigten Angestellten den früher gekündigten vorangehen.
(73. Änderung / 1. Jänner 2007)
(6)  Im Falle der Kündigung besteht kein Leistungsanspruch gemäß §§ 81 bis 83; es gilt § 7 Abs 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes. Bei einer Kündigung nach Abs 5 erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(7)  Angestellte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht und auf die der Pensionskassenkollektivvertrag Anwendung findet, können gekündigt werden, wenn Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG (§ 4 Abs 1 APG) bzw auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht.
(97. Änderung / 1. Jänner 2018)
(8)  Unbeschadet des § 31 sind Dienstverhältnisse von Angestellten, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht und auf die der Pensionskassenkollektivvertrag Anwendung findet, vorzeitig aufzulösen, wenn dem Angestellten eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG (§ 6 APG), eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG (§ 6 APG) bzw eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zuerkannt wurde. Bei der befristeten Zuerkennung einer Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG (§ 6 APG), einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG (§ 6 APG) bzw einer Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht mit Ablauf der Frist ein Anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienst. Der Arbeitgeber hat den Bezieher einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension spätestens vier Monate vor Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der Pension beantragt wird. Der Angestellte ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist dem Versicherungsträger die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienst geltend zu machen. Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiederaufnahme in den Dienst aufgeschoben. Eine Wiederaufnahme ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten.
(86. Änderung / 1. Jänner 2014)
Übergangsbestimmung ➔ § 146


§ 23 Dienstweg, Beschwerden gegen Vorgesetzte
(1)  Die Angestellten haben Ansuchen in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg, das ist bei ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, einzubringen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(2)  Beschwerden über das Verhalten von Vorgesetzten gegenüber den ihnen untergeordneten Angestellten sind zunächst dem gemeinsamen Dienstvorgesetzten vorzubringen und unter Beiziehung des Betriebsrates zu schlichten. Gelingt dies nicht, ist der Fall durch den leitenden Angestellten zu schlichten und bei Erfolglosigkeit dem Verwaltungsrat (Konferenz) vorzulegen. Richtet sich die Beschwerde gegen den leitenden Angestellten, entscheidet der Verwaltungsrat (Konferenz).
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)


§ 24 Dienstbeschreibung
(1)  Für jeden Angestellten ist eine Dienstbeschreibung nach einem vom Dachverband der Sozialversicherungsträger aufzulegenden Muster zu führen; sie ist zu erstellen
  • 1.
    erstmals binnen vier Wochen nach Ablauf des ersten Dienstjahres,
  • 2.
    binnen vier Wochen nach Ablauf eines Jahres nach Wechsel der Dienstverwendung,
  • 3.
    dann, wenn sich eine Änderung der Gesamtbeurteilung (Abs 3) oder ihrer Begründung ergibt,
  • 4.
    binnen vier Wochen nach Antragstellung durch den Angestellten, es sei denn, dass
    • a)
      seit der Rechtskraft der Dienstbeschreibung noch keine dreizehn Monate vergangen sind oder
    • b)
      seit dem Wechsel der Dienstverwendung noch keine dreizehn Monate vergangen sind und die bestehende Dienstbeschreibung auf eine Verwendung vor dem Wechsel abstellt.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(1a)  Die Dienstbeschreibung hat einen ihrer Aussage entsprechenden Zeitraum zu erfassen; dieser Zeitraum darf nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein. Bei negativer Gesamtbeurteilung („nicht entsprechend”) ist nach mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr nach Rechtskraft der Dienstbeschreibung eine neue Dienstbeschreibung zu erstellen.
(53. Änderung / 1. Jän. 1999)
(2)  Die Dienstbeschreibung wird vom zuständigen Dienstvorgesetzten erstellt und vom leitenden Angestellten oder von einem von diesem betrauten Angestellten des leitenden bzw bereichsleitenden Dienstes genehmigt.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)  Die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat zu lauten: „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „wenig entsprechend“ (4) oder „nicht entsprechend“ (5) und ist zu begründen. Insbesondere folgende Kriterien haben bei der Dienstbeschreibung Berücksichtigung zu finden:
  • 1.
    der fachliche Bereich (zB: Qualität der Arbeitsleistung, Quantitative Arbeitsziele, Kompetenz und Arbeitsmethodik, Umsetzungsfähigkeit);
  • 2.
    der persönliche Bereich (Grundhaltungen wie zB: Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Veränderungsbereitschaft, Bereitschaft zur Weiterbildung);
  • 3.
    die Kundenorientierung (zB: Umgang mit internen/externen KundInnen);
  • 4.
    der Führungsbereich, soweit es sich um Führungskräfte handelt (zB: ethisch verantwortliches Handeln/ Fairness, MitarbeiterInnen Aufmerksamkeit schenken, Zielorientierung, Mitarbeiterförderung, Entscheidungsfähigkeit, Qualitätsmanagement).
(89. Änderung / 1. Jänner 2015)
Übergangsbestimmung ➔ § 254
(3a)  Durch Betriebsvereinbarung können weitere Kriterien für das Beurteilungskalkül bzw Inhalt und Form der für die Ermittlung des Bewertungsergebnisses maßgeblichen Unterlagen festgelegt werden. Ebenso können durch Betriebsvereinbarung allfällige vorgeschaltete Verfahren, die bei der Ermittlung der Dienstbeschreibung zu berücksichtigen sind, festgelegt werden. Dies sind insbesondere Mitarbeitergespräche, Zielvereinbarungsgespräche und ähnliche Verfahren.
(86. Änderung / 1. Jänner 2014)
(4)  Die Dienstbeschreibung ist dem Angestellten zur Einsichtnahme vorzulegen, und zwar erstmals innerhalb von vier Wochen nach ihrer Genehmigung durch den leitenden Angestellten bzw den dazu befugten Angestellten des leitenden bzw bereichsleitenden Dienstes, in weiterer Folge – solange nicht eine neue Dienstbeschreibung erstellt ist – über Antrag des Angestellten einmal pro Kalenderjahr. Der Angestellte hat die Einsichtnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen; auf sein Verlangen ist ihm eine Kopie der Dienstbeschreibung zur Verfügung zu stellen und auf sein Verlangen mit ihm zu besprechen.
(78. Änderung / 1. Jänner 2010)
(5)  Jeder Angestellte hat das Recht, gegen die Gesamtbeurteilung (Abs 3) bzw ihre Begründung Einspruch zu erheben. Der Einspruch muss innerhalb von 4 Wochen nach Einsichtnahme in die Dienstbeschreibung unter Angabe der Gründe schriftlich eingebracht werden. Bei nachgewiesener Verhinderung verlängert sich diese Frist um die Dauer der Verhinderung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(6)  Über den Einspruch gemäß Abs 5 hat der Verwaltungsrat (Konferenz) – nach allfälliger vorhergehender Behandlung im Personalausschuss – oder im Falle einer Delegation das zuständige Organ, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden; hierbei können folgende Beschlüsse gefasst werden:
  • 1.
    Abänderung der Gesamtbeurteilung bzw ihrer Begründung zugunsten des Angestellten;
  • 2.
    Ablehnung des Einspruches.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)


§ 24a Beurteilung der Lehrlinge
(1)  Für jeden Lehrling ist nach Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes vom jeweiligen Ausbildner einer Beurteilung zu erstellen. Darüber hinaus ist nach Ablauf eines jeden Lehrjahres vom Lehrberechtigten bzw dem von ihm beauftragten Ausbildungsleiter eine zusammenfassende Beurteilung abzugeben. Die entsprechenden Formblätter werden vom Dachverband aufgelegt.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)  Die zusammenfassende Beurteilung (Abs 1 zweiter Satz) ist mit „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „wenig entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ zu bewerten.
(87. Änderung / 1. Juli 2014)
(3)  Die Beurteilung gemäß Abs 1 erster Satz ist dem Lehrling nach ihrer Genehmigung durch den Lehrberechtigten bzw den von ihm beauftragten Ausbildungsleiter, längstens jedoch innerhalb eines Monates nach Ablauf des betreffenden Ausbildungsabschnittes zur Einsichtnahme vorzulegen. Die zusammenfassende Beurteilung gemäß Abs 1 zweiter Satz ist dem Lehrling nach ihrer Genehmigung durch den leitenden Angestellten – bzw durch einen von diesem betrauten Angestellten –, längstens jedoch innerhalb eines Monates nach Ablauf des betreffenden Lehrjahres zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Lehrling hat die Einsichtnahme in die Beurteilung und die zusammenfassende Beurteilung mit seiner Unterschrift zu bestätigen; auf sein Verlangen ist ihm eine Kopie der Beurteilung zur Verfügung zu stellen.
(104. Änderung / 1. Jänner 2020)


§ 25 Personalausschuss
(1)  Zur Beratung und Antragstellung in jenen Personalangelegenheiten, deren Erledigung in den Aufgabenbereich der Verwaltungskörper fällt, wird bei jedem Versicherungsträger ein Personalausschuss errichtet, der aus dem/der Obmann/Obfrau (Stellvertreter) des Versicherungsträgers als Vorsitz, zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates (der Konferenz) und zwei vom Betriebsrat bestellten Angestellten besteht. Bei den Versicherungsträgern nach dem ASVG und bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist eines der Mitglieder des Verwaltungsrates (der Konferenz) aus der Gruppe der Dienstnehmer zu bestellen. Werden beim Versicherungsträger mindestens fünf Angehörige der Gesundheitsberufe oder mindestens fünf zahntechnische Angestellte beschäftigt, soll bei Behandlung von Angelegenheiten, die ausschließlich diese Berufsgruppen betreffen, jeweils einer der vom Betriebsrat bestellten Angestellten ihrem Kreise entnommen werden. Für jedes Mitglied des Personalausschusses sind Stellvertreter zu bestellen.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)  Der leitende Angestellte (ständige Stellvertreter) ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalausschusses teilzunehmen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(3)  Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (Stellvertreter) einschließlich des Vorsitzenden anwesend ist. Die Beschlüsse des Personalausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)


§ 25a Betriebliche Schlichtungskommission
(1)  Zur Beratung von Personalangelegenheiten ist bei jedem Versicherungsträger bis zum Ende des ersten Halbjahres 2014 eine betriebliche Schlichtungskommission einzurichten. Sie besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei vom leitenden Angestellten und drei vom (Zentral-)Betriebsrat entsendet werden. Beschlüsse der Kommission werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Organisation und Geschäftsführung werden durch die von der Kommission zu beschließende Geschäftsordnung geregelt; kommt eine solche nicht zustande oder ist diese unvollständig, sind die entsprechenden Regelungen der Anlage 13 direkt anzuwenden.
(86. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)  Die betriebliche Schlichtungskommission hat die Möglichkeit, Empfehlungen bzw Stellungnahmen in folgenden Angelegenheiten abzugeben:
  • 1.
    Einsprüche gegen Dienstbeschreibungen,
  • 2.
    Aberkennung des erhöhten Kündigungsschutzes,
  • 3.
    Versetzungen (ausgenommen jene nach § 460 Abs 3b ASVG):
    • a)
      verschlechternde Versetzungen,
    • b)
      sofern durch Betriebsvereinbarung nicht anders vereinbart; vom Dienstnehmer aus wichtigen Gründen (insbesondere gesundheitliche Gründe) beantragte, aber nicht stattgegebene Versetzungswünsche, wobei Verfahren gemäß § 36 Abs 4 nicht behandelt werden,
  • 4.
    Verlegung der Dienststelle am Dienstort,
  • 5.
    Kündigungen infolge von Strukturänderungen aufgrund des SV-OG (insbesondere in Bezug auf § 718 Abs 12 und 15 ASVG).Die von der Kommission abgegebenen Empfehlungen bzw Stellungnahmen sind für die entscheidenden Organe nicht bindend. Die dem Dienstgeber bzw (Zentral-)Betriebsrat aufgrund von arbeitsrechtlichen Regelungen zukommenden Möglichkeiten werden nicht beschränkt.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(3)  Der Dienstgeber hat in den Fällen des Abs 2 Z 1 den Einspruch gegen eine Dienstbeschreibung und in den Fällen des Abs 2 Z 2 die Absicht der Aberkennung des erhöhten Kündigungsschutzes der betrieblichen Schlichtungskommission mitzuteilen. Angelegenheiten des Abs 2 Z 3 bis 5 können sowohl Dienstgeber als auch (Zentral-)Betriebsrat an die betriebliche Schlichtungskommission herantragen. Diese kann binnen vier Wochen eine begründete Empfehlung bzw Stellungnahme abgeben, wobei diese dem Dienstgeber bzw (Zentral-)Betriebsrat unverzüglich bekanntzugeben ist.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(4)  Empfehlungen bzw Stellungnahmen der betrieblichen Schlichtungskommission können sich im Fall des Abs 2 Z 3 und 4 insbesondere erstrecken auf:
  • 1.
    die Frage der Zumutbarkeit der Versetzung im Rahmen des Arbeitsvertrages oder der Verlegung, wobei Abfederungsmaßnahmen für allfällige Nachteile der Versetzung bzw Verlegung für den Dienstnehmer Bestandteil der Empfehlung sein können;
  • 2.
    die Wahrung der Einreihung für die bisherige Verwendung sowie mit dieser untrennbar verbundene Zulagen bzw eine Neueinreihung höchstens eine Gehaltsgruppe bzw Dienstklasse unter der bisherigen, wenn der Dienstnehmer mindestens zehn Jahre in der bisherigen Verwendung (Einreihung) tätig war;
  • 3.
    die Gewährung eines Differenzbetrages für entfallene Gehaltsbestandteile im Ausmaß von bis zu 50 % des entfallenen Wertes. Zukünftige Höherreihungen bzw Vorrückungen sind auf den Differenzbetrag anzurechnen.
(86. Änderung / 1. Jänner 2014)


§ 26 Schadenshaftung
Die Angestellten haften dem Versicherungsträger unbeschadet ihrer disziplinären und strafrechtlichen Verantwortlichkeit für jeden aus ihrem festgestellten Verschulden entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Der Versicherungsträger kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, auf den Ersatz des Schadens ganz oder teilweise verzichten, wobei insbesondere auf Art und Grad des Verschuldens Rücksicht zu nehmen ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)


§ 27 Ausübung öffentlicher Funktionen
(1)  Dem Angestellten ist die zur pflichtgemäßen Ausübung einer öffentlichen Funktion sowie einer Gewerkschafts- oder Betriebsratsfunktion erforderliche Freizeit zu gewähren; für bestimmte Fälle wird näheres in den Abs 2 bis 4 geregelt.
(44. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2)  Der Angestellte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Mitglied des Europäischen Parlaments oder Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(53. Änderung / 1. Jän. 1999)
(3)  Dem Angestellten, der Mitglied des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Mitglied eines Landtages ist, ist die zur pflichtgemäßen Ausübung dieses Mandates erforderliche Freizeit zu gewähren, wobei die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, mindestens aber um 25 % zu kürzen sind; auf seinen Antrag ist der Angestellte für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(44. Änderung / 1. Jän. 1997)
(4)  Dem Angestellten, der eine nicht in Abs 2 bis 3 genannte öffentliche Funktion (zB Bürgermeister, Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter, Mitglied eines Gemeindevorstandes, Mitglied eines Stadtsenates, Mitglied eines Gemeinderates, Mitglied einer Bezirksvertretung, Ortsvorsteher) ausübt, ist, insoweit nicht mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeiten, Diensttausch) das Auslangen gefunden werden kann, die zur pflichtgemäßen Ausübung dieser Funktion erforderliche Freizeit zu gewähren. Nimmt der Angestellte im Kalenderjahr mehr als 90 Stunden (als Bürgermeister mehr als 180 Stunden) Freizeit in Anspruch und ist die öffentliche Funktion mit einem Einkommen verbunden, sind die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, höchstens aber um den Betrag dieses Einkommens zu kürzen, wobei die genannten Zeiträume von 90 bzw 180 Stunden bei der Kürzung der Dienstbezüge außer Betracht bleiben, wenn das Ausmaß der Dienstleistung wenigstens der Hälfte der Normalarbeitszeit entspricht; eine allfällige Kürzung der Dienstbezüge erfolgt immer erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres im Nachhinein. Auf seinen Antrag ist der Angestellte für die Dauer der Funktionsausübung unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)


§ 28 Koalitionsfreiheit, Vertretung der Angestellten
(1)  Die Beeinträchtigung der gesetzlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit durch einen Angestellten ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist der berechtigte Vertreter der wirtschaftlichen Interessen der Angestellten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(3)  Zur Vertretung der Rechte der Angestellten (Lehrlinge) aus dem Dienstverhältnis sowie zur Mitwirkung in allen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes und dieser Dienstordnung ist der Betriebsrat (Jugendvertrauensrat) berufen.
(Geltende Fassung ab 1.9.1979)


§ 28a Enthebung vom Dienst
(aufgehoben ~ 1. Jänner 1996)


§ 28b Übernahme in den Dienst
(1)  Die Übernahme eines Angestellten in den Dienst eines anderen Versicherungsträgers entfaltet grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen wie eine Versetzung im Bereich ein- und desselben Versicherungsträgers. Soweit Dienstverhältnisse bei Versicherungsträgern unmittelbar aneinander anschließen, gilt dies als Übernahme in den Dienst, wobei eine Unterbrechung von maximal sieben Kalendertagen dieser Regelung nicht entgegensteht.
(96. Änderung / 1. November 2017)
(2)  Die Übernahme eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis entfaltet grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen wie eine Versetzung im Bereich dieser Dienstordnung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Auszahlungen im Sinne des § 99 oder § 130 sind rückzuerstatten.
(97. Änderung / 1. November 2017)
(4)  Eine gemäß §§ 23 und 23a AngG ausgezahlte Leistung ist auf die entsprechende Leistung des neuen Dienstgebers anzurechnen.
(97. Änderung / 1. November 2017)
(5)  Abs 1 gilt nicht, wenn sich der Dienstnehmer längstens innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme des neuen Dienstverhältnisses dagegen ausspricht, bzw wenn die Rückerstattung gemäß Abs 3 nicht binnen 2 Monaten nach Aufnahme des neuen Dienstverhältnisses erfolgt.
(97. Änderung / 1. November 2017)


§ 29 Kündigung durch den Angestellten
(1)  Der Angestellte kann das unbefristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, von der der Versicherungsträger absehen kann, jeweils zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Er hat jedoch alle Pflichten aus dem Dienstverhältnis bis zum ordnungsgemäßen Ausscheiden zu erfüllen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Durch seine Kündigung verliert der Angestellte mit der Beendigung des Dienstverhältnisses für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(3)  Wird das Dienstverhältnis infolge eines Anspruches auf eine nach den Vorschriften des ASVG bzw des APG aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührende Pension oder aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf des in § 15 Abs 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes durch den Angestellten gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des Abs 2 Anspruch auf Abfertigung (§ 23 Abs 1 AngG).
(86. Änderung / 1. Jänner 2014)
(4)  Wird das Dienstverhältnis aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf eines gemäß § 20 Abs 2 in Anspruch genommenen Sonderurlaubes oder bis zum Ablauf einer bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG durch die Angestellte gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des Abs 2 Anspruch auf Abfertigung in der Höhe jenes Betrages, der bei Ablauf des in § 15 Abs 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes als Abfertigung gemäß Abs 3 gebührt hätte.
(56. Änderung / 1. Jänner 2000)
(5)  Abs 3 und 4 gilt auch für männliche Angestellte, die eine Karenz nach dem VKG bzw einen Sonderurlaub gemäß § 20 Abs 2 in Anspruch nehmen oder eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbart haben, sofern zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet worden ist.
(60. Änderung / 1. Jänner 2002)


§ 30 Erweiterter Kündigungsschutz
(aufgehoben ~ 1. Jänner 1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 147


§ 30a Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen
Der Versicherungsträger ist verpflichtet, einen Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs 1 oder § 14 Abs 2 lit e des Berufsausbildungsgesetzes endet, in seinem Betrieb sechs Monate im erlernten Beruf weiterzubeschäftigen. § 18 Abs 2, 3 und 4 des Berufsausbildungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(104. Änderung / 1. Juli 2020 )


§ 30b Abfertigung bei Altersteilzeit
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2000 / 57. Änd.)


§ 31 Entlassung
(1)  Ein Angestellter, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, kann entlassen werden, wenn
  • 1.
    sich nachträglich herausstellt, dass der Angestellte die Aufnahme in den Dienst durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch das bewusste Verschweigen von Umständen, welche seine Aufnahme ausgeschlossen hätten, erschlichen hat;
  • 2.
    der Angestellte sich einer besonders schweren Pflichtverletzung oder Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Versicherungsträgers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er sich für seine Dienstleistungen oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden oder zusichern lässt;
  • 3.
    der Angestellte seine Dienstpflichten in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(1a)  Für Angestellte, die noch nicht dem erhöhten Kündigungsschutz unterliegen, gilt ausschließlich das AngG.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
(2)  Durch die Entlassung verliert der Angestellte für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 148


§ 32 Versetzung in den Ruhestand
(aufgehoben ~ 1. Juli 2004 / 65. Änderung)
Übergangsbestimmung ➔ § 149
Übergangsbestimmung ➔ § 206


§ 33 Dienstunfähigkeit
(aufgehoben ~ 1. Juli 2004 / 65. Änderung)
Übergangsbestimmung ➔ § 207


§ 34 Wiedereinberufung zum Dienst
(aufgehoben ~ 1. Juli 2004 / 65. Änderung)
Übergangsbestimmung ➔ § 208
Abschnitt III Bezugsrecht
A. Gehaltsordnung


§ 35 Dienstbezüge
(1)  Die Dienstbezüge der Angestellten bestehen aus ständigen und nichtständigen Bezügen.
(Geltende Fassung ab 1.12.1973)
(2)  Als ständige Bezüge gelten:
 1.
das monatliche Gehalt nach dem Gehaltsschema, und zwar
  • a)
    für Verwaltungsangestellte gemäß Anlage 1,
  • b)
    für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß Anlage  ,
  • c)
    für PsychologInnen in Krankenanstalten (§ 1 Abs 9) gemäß Anlage 2a,
  • d)
    für die zahntechnischen Angestellten gemäß Anlage 3;
 2.
die Kinderzulage (§ 41);
 3.
die Leitungszulage (§ 42);
 4.
die Bereichsleitungszulage (§ 43);
 5.
die Funktionszulage (§ 44);
 6.
die Fachzulage gemäß § 45 Abs 1 bis 3 sowie Abs 5 bis 7;
(104. Änderung / 1. Jänner 2021)
 7.
die Erschwerniszulage (§ 46);
 8.
die Aufsichtszulage (§ 47);
 9.
die Belastungszulage (§ 48)
10.
das Überstundenpauschale (§ 59 Abs 5 zweiter Satz);
11.
der Urlaubszuschuss (§ 49);
12.
die Weihnachtsremuneration (§ 49).
(100. Änderung / 1. Jänner 2019)
(3)  Als nichtständige Bezüge gelten:
  •  1.
    die Verwendungszulage (§ 50);
  •  2.
    die Gefahrenzulage (§ 51);
  •  3.
    die Ortszulage (§ 52);
  •  4.
    die Nachtdienstzulage (§ 53);
  •  5.
    die Abgeltung der Arbeitsbereitschaft (§ 54);
  •  6.
    die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 54a);
  •  7.
    die Schichtzulage (§ 55);
  •  8.
    die Sonntagszulage (§ 56);
  •  9.
    die Fachzulage gemäß § 45 Abs 4 und 8;
  •  9a.
    die Abgeltung der Überstunden (§ 59);
  • 10.
    die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 59c Abs 2 und 2a);
  • 11.
    die Zulage für Hygienefachkräfte gemäß § 46a;
  • 12.
    die Abgeltung von Lehraufträgen gemäß § 54b Abs 1.
  • 13.
    die Betrauungszulage gemäß § 54c;
  • 14.
    die Projektleitungsabgeltung gemäß § 54d.
(109. Änderung / 1. Juli 2022)
(3a)  Die Zulagenbemessungsgrundlage wird als Bestandteil der Anlagen 1 bis 3 für das Jahr 2011 mit Euro 1.596,– festgelegt. Die Zulagenbemessungsgrundlage gemäß Anlage 1 bis 3 ist zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie das Gehalt gemäß Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III, Bezugsstufe 9 anzupassen.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)
(4)  Bei einer unter 40 Stunden – für Angehörige der Gesundheitsberufe im radiologisch-technischen Dienst und in Prosekturen unter 39 Stunden – liegenden wöchentlichen Arbeitszeit gebühren, soweit in der Gehaltsordnung nichts anderes bestimmt wird, die Dienstbezüge im Verhältnis der tatsächlichen Wochenarbeitszeit zur jeweils geltenden Normalarbeitszeit.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(5)  Hat ein Angestellter Anspruch auf ständige Bezüge gemäß Abs 2 Z 1 bis 10 oder auf nichtständige Bezüge nur während eines Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm ein entsprechender Anteil dieser Dienstbezüge.
(53. Änderung / 1. Jän. 1999)
(6)  Dienstbezüge gemäß Abs 2 Z 3 bis 10 und Abs 3, die von einer bestimmten Verwendung abhängig sind, gebühren nur für die Dauer der entsprechenden Verwendung. Maßgebender Zeitraum zur Feststellung einer überwiegenden oder ausschließlichen Verwendung ist der Kalendermonat, bei einer kürzeren Verwendung der Zeitraum der tatsächlichen Verwendung. Die Voraussetzung einer bestimmten überwiegenden Verwendung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.
(65. Änderung / 1. Juli 2004)
(7)  Als Stundenlohn für die Normalarbeitszeit gilt der 173. Teil (für Angehörige der Gesundheitsberufe mit einer Normalarbeitszeit von 39 Stunden: der 169. Teil) der ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 7 bis 9 sowie der Verwendungszulage gemäß § 50 und der Gefahrenzulage gemäß § 51, jedoch mit Ausnahme der Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit l bis lit n und jener Verwendungszulage bzw jenes Teiles der Verwendungszulage, die bzw der auf der Festsetzung einer Leitungs-, Bereichsleitungs- bzw Funktionszulage beruht.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(8)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten gelöst, besteht Anspruch auf Dienstbezüge bis zum Ende jenes Kalendermonates, in dem der Tod eingetreten ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(9)  Prämien und Belohnungen für außerordentliche Leistungen (z. B.: für wissenschaftliche Leistungen, besondere Arbeitsleistungen, Verbesserungsvorschläge und dgl.) können gewährt werden. Diese Leistungen sollen jeweils das Doppelte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG nicht überschreiten. Dem Betriebsrat steht ein Beratungsrecht zu; es können Betriebsvereinbarungen, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang von Belohnungen, Prämien und dgl. abgeschlossen werden.
(89. Änderung / 1. Jänner 2015)
(10)  DienstnehmerInnen, die in einem Projekt im Rahmen des ÖGK-Programmes mitwirken bzw mitgewirkt haben, kann für herausragende Leistungen eine Prämie in Höhe der Zulagenbemessungsgrundlage gewährt werden. Diese Prämie kann auch neben einer Prämie oder Belohnung gemäß Abs 9 gewährt werden.
Übergangsbestimmung ➔ § 285
(103. Änderung / 1. März 2019)
(11)  BezieherInnen einer Leitungs-, Bereichsleitungs- oder Funktionszulage (§§ 42 bis 44) kann eine leistungsorientierte Prämie gewährt werden, wobei die Summe ihrer Leitungs-, Bereichsleitungs- oder Funktionszulage und dieser Prämie das jeweilige Höchstausmaß gemäß §§ 42 bis 44 um maximal 1/5 übersteigen darf.
Übergangsbestimmung ➔ § 217
(92. Änderung / 1. Jänner 2016)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 36 Allgemeine Bestimmungen über die Einreihung
(1)  Die Angestellten sind, sofern nicht Abs 5 anzuwenden ist, aufgrund ihrer dauernden Verwendung einzureihen, und zwar
  • 1.
    die Verwaltungsangestellten – mit Ausnahme der Ferialaushilfen – in die Gehaltsgruppen und Dienstklassen gemäß § 37;
  • 2.
    Angehörige der Gesundheitsberufe in die Gehaltsgruppen und Dienstklassen gemäß § 38;
  • 2a.
    die PsychologInnen in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 in die Gehaltsgruppen gemäß § 38a;
  • 3.
    die zahntechnischen Angestellten in die Gehaltsgruppen gemäß § 39.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(2)  Die Einreihung aufgrund der in den §§ 37 bis 39 angeführten Tätigkeitsmerkmale ist davon abhängig, dass der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist; bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen ist der Angestellte nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt.
(Geltende Fassung ab 1.4.1979)
(3)  Angestellten, die aus einem der in § 149 Abs 4 Z 2 angeführten Gründe entbehrlich werden, bleibt die Einreihung aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt.
(73. Änderung / 1. Jänner 2007)
(4)  Bei der Besetzung von Stellen der Gehaltsgruppen D bis G sowie III und IV ist den Angestellten des Versicherungsträgers Gelegenheit zur Bewerbung zu geben. Hierbei kommen die höhere Befähigung, die bessere Verwendbarkeit und erforderlichenfalls auch die Leitungseignung in Betracht.
(94. Änderung / 1. Jänner 2017)
(4a)  Für den Zeitraum des Aufbaues der Fachbereiche, der Expertisenzentren sowie der Stabstellen der Österreichischen Gesundheitskasse kann für Funktionen gem §§ 37g Z 4 und 5, 37f Abs 3 Z 7 und 37f Abs 3 Z 1a lit g von der verpflichtenden Ausschreibung gemäß Abs 4 Abstand genommen werden, und Angestellte können mit der Wahrnehmung der entsprechenden Funktionen betraut werden. Das gilt auch für die Funktion der stellvertretenden FachbereichsleiterInnen gemäß § 37f Abs 3 Z 5.
(103. Änderung / 1. August 2019)
(4ab)  Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 eine Funktion gem § 460 Abs 3a ASVG ausüben, können gem § 718 Abs 14 letzter Satz ASVG insbesondere mit einer Funktion gem §§ 37g Z 3 oder 37f Abs 3 Z 5 betraut werden.
(102. Änderung / 1. August 2019)
(5)  Ist ein Angestellter aus einem der nachstehend angeführten Gründe voraussichtlich mindestens ein Jahr vom Dienst abwesend, so sind grundsätzlich diejenigen Angestellten, die infolge dieser Abwesenheit mit Aufgaben betraut werden, für die eine andere als ihre bisherige Einreihung vorgesehen ist, aufgrund dieser vorübergehenden Verwendung einzureihen. Eine solche Einreihung ist mit der Dauer der vorübergehenden Verwendung befristet; die in Abs 1, 2 und 4 festgesetzten Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden. Die obgenannten Gründe sind:
  • 1.
    Ruhestand, verbunden mit Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst gemäß § 208 Abs 2,
  • 2.
    Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 3.
    Sonderurlaub gemäß § 20,
  • 3a.
    Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4.
    gänzliche Dienstfreistellung gemäß § 27,
  • 5.
    Abstellung an ein Projekt gemäß Abs 6.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127
(6)  Wird ein(e) Angestellte(r) überwiegend mit Arbeiten für ein Projekt betraut, so kann eine mit der Dauer des Projektes befristete Einreihung vorgenommen werden. Nach Ablauf des Projektes oder nach dem Ende der Betrauung mit den Arbeiten für das Projekt bleibt die vor der Betrauung mit dem Projekt gebührende Einreihung gewahrt.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)
(7)  Als Projekt im Sinne des Abs 6 gelten Projekte, deren Prozesse nach den Grundsätzen des Projektmanagements gestaltet sind (zB EDV-Handbuch). Keinesfalls können allgemeine arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die nicht nach Projektgrundsätzen gestaltet sind, für befristete Einreihungen herangezogen werden. Befristungen gemäß Abs 6, welche dazu geeignet sind, die allgemeinen Einreihungsbestimmungen zu umgehen, sind nichtig.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)
(8)  Die Bestellung in Funktionen, für die eine Bereichsleitungszulage gemäß § 43 oder eine Funktionszulage gemäß § 44 gebührt, kann in begründeten Fällen für maximal ein Jahr zur Probe vorgenommen werden.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)
(9)  Die Bestellung in Funktionen, für die eine Bereichsleitungszulage gemäß § 43 gebührt, kann für maximal zwei Perioden auf je maximal fünf Jahre befristet vorgenommen werden, soweit dies in einer Betriebsvereinbarung für den Versicherungsträger generell vorgesehen ist. Der Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung ist dem Dachverband und der zuständigen Gewerkschaft mitzuteilen.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)


§ 37 Einreihung der Verwaltungsangestellten
(1)  Die Verwaltungsangestellten sind unter Bedachtnahme auf § 36 ausschließlich nach den Bestimmungen der §§ 37a bis 37j in die dort angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen.
(72. Änderung / 1. Juli 2006)
(2)  Die Einreihung der Verwaltungsangestellten gemäß § 36 Abs 1 Z 1 ist nach einer angemessenen Einschulungs- und Einarbeitungszeit vorzunehmen. Während der Dauer der Einschulungs- und Einarbeitungszeit ist der Verwaltungsangestellte um eine Dienstklasse niedriger als der vorgesehenen Verwendung entsprechend einzureihen. Wurde ein Verwaltungsangestellter bereits vertretungsweise zu einer höherwertigen Tätigkeit herangezogen, so ist die Zeit dieser Tätigkeit der Einschulungs- und Einarbeitungszeit gleichzuhalten.
(Geltende Fassung ab 1.2.1973)
(3)  Die Einreihung in eine Gehaltsgruppe ab D hat, soweit nicht § 21c Abs 6 Anwendung findet, zur Voraussetzung, dass die Verwaltungsangestellten die Grundschulung der Sozialversicherungsbediensteten (SV-Basis) und die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben. Verwaltungsangestellte, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung in eine Gehaltsgruppe ab D einzureihen wären, sind, solange sie diese nicht erfolgreich absolviert haben, in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III, einzureihen, doch bleibt eine bereits vor der Verwendungsänderung bestandene höhere Einreihung gewahrt. Diese Verwaltungsangestellten erhalten eine als ständiger Bezug im Sinne des § 35 Abs 2 Z 1 lit a geltende Ergänzungszulage, wenn sie sich zur Ablegung der genannten Weiterbildungsveranstaltungen innerhalb einer vom Versicherungsträger bzw Dachverband im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzusetzenden Frist, längstens innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Verwendung, verpflichten.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
(3a)  Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Bezug von Wochengeld gemäß § 162 ASVG, eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 2 und 5, einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG oder des Präsenzdienstes (§ 19 WG) bzw Zivildienstes bzw Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer zählen nicht auf die Fristen in Abs 3. Dies gilt auch für Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung schwersterkrankter Kinder gemäß § 14b AVRAG, Zeiten einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG sowie Zeiten eines Sonderurlaubs wegen der Pflege naher Angehöriger gemäß § 20 Abs 4. Bei Vorliegen eines den letztgenannten Tatbeständen gleichwertigen Sachverhaltes kann der Versicherungsträger die Hemmung der Fristen für den betreffenden Zeitraum verfügen. Im Falle einer Geburt innerhalb der Frist verlängert sich diese für die Eltern um ein Jahr, sofern das Kind dem gemeinsamen Haushalt angehört.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
(3b)  Auf Antrag ist die entsprechende Frist gem Abs 3 für die Dauer einer Elternteilzeit – längstens um 2 Jahre – zu verlängern.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
(4)  Die Ergänzungszulage gemäß Abs 3 gebührt in der Höhe der Differenz zwischen dem sich aus der tatsächlichen Einreihung ergebenden Gehalt und jenem Gehalt, auf das bei Einreihung in die der Verwendung entsprechende Gehaltsgruppe und Dienstklasse jeweils Anspruch bestanden hätte, wobei auf Abs 2 entsprechend Bedacht zu nehmen ist; sie entfällt, wenn
  • 1.
    die entsprechenden Weiterbildungsveranstaltungen erfolgreich absolviert werden, ab dem Zeitpunkt der Einreihung in die der Verwendung entsprechende Gehaltsgruppe und Dienstklasse,
  • 2.
    die entsprechenden Weiterbildungsveranstaltungen nicht innerhalb des festgesetzten – allenfalls verlängerten – Zeitraumes erfolgreich absolviert werden mit Ablauf dieser Frist,
  • 3.
    wegen Änderung der Verwendung die Voraussetzungen für die Einreihung wegfallen, mit Ablauf des Monats, in dem diese Voraussetzungen zuletzt gegeben sind.
(108. Änderung / 1. Jänner 2022)
(4a) 
(aufgehoben ~ 1. September 2014 / 88. Änderung)
(5)  Soweit die Einreihung des Leiters einer Arbeitsgruppe von der Einreihung der ihm zugeteilten Angestellten abhängig ist, ist die Einreihung des Gruppenleiter-Stellvertreters nicht zu berücksichtigen.
(Geltende Fassung ab 1.4.1981)
(6)  Soweit in den Gehaltsgruppen C und D die Einreihung der Angestellten von der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit abhängig ist, sind, sofern in Abs 1 nichts anderes bestimmt ist, Außenstellen, Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sowie Referate beim Dachverband solchen Organisationseinheiten gleichzuhalten.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(7)  In Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III, einzureihende Angestellte, denen dauernd die eigenverantwortliche Bearbeitung eines bestimmten, ihrem abgeschlossenen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudium entsprechenden Sachgebietes zur alleinigen oder selbstständigen Erledigung übertragen ist, können in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I, eingereiht werden.
(53. Änderung / 1. Jän. 1999)
(7a)  Gemäß § 37e Abs 3 Z 7, 8, 10, 11, 12, 14 sowie Z 6 mit Ausnahme der lit b und e einzureihende Angestellte, denen dauernd die eigenverantwortliche Bearbeitung eines bestimmten Sachgebietes zur alleinigen oder selbstständigen Erledigung übertragen ist, können im Rahmen einer Prämienregelung – auch mehrmals – bei Vorliegen einer sehr guten Dienstbeschreibung sowie bei Vorliegen eines abgeschlossenen Diplom- oder Doktoratsstudium iSd UG und/oder mehrjähriger einschlägiger Erfahrung befristet auf drei bis fünf Jahre in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I, eingereiht werden.
(94. Änderung / 1. Jänner 2017)
(7b)  Gemäß § 37e Abs 3 einzureihende Angestellte, ausgenommen Z 1, 4, 9, 13, 15 sowie Z 6 lit b und e, denen dauernd die eigenverantwortliche Bearbeitung mit besonderem Schwierigkeitsgrad zur alleinigen oder selbstständigen Erledigung sowie zur fachlichen Leitung übertragen ist und diese Aufgaben qualitativ über die eines in Gehaltsgruppe E einzureihenden Angestellten hinausgehen (Fachkarriere), können bei Vorliegen eines abgeschlossenen Diplom- oder Doktoratsstudiums iSd UG und/oder langjähriger einschlägiger Erfahrung befristet drei bis fünf Jahre in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II, eingereiht werden.
(104. Änderung / 1. Jänner 2021)
(8)  An die Stelle der in den Einreihungsgrundsätzen zitierten Vorschriften des ASVG treten für den Bereich der Träger der Sonderversicherungen die entsprechenden Vorschriften der übrigen Sozialversicherungsgesetze.
(Geltende Fassung ab 1.4.1981)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127
Übergangsbestimmung ➔ § 282


§ 37a Hilfsdienst
In Gehaltsgruppe A sind Kanzleihilfskräfte, das sind Angestellte, die einfache manipulative Hilfsdienste zu leisten haben, wie zB Botengänge, Postentgegennahme, -verteilung oder -abfertigung, Aktenbeischaffung, Aktenaufbereitung für Verfilmung, Abschreibarbeiten, Adressenschreiben, Legearbeiten, einzureihen.
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 37b Kanzleidienst
(1)  In Gehaltsgruppe B, Dienstklasse I sind einzureihen:
1.
Schreibkräfte, das sind Angestellte, denen die Erledigung von Schreibarbeiten oder die Ausfertigung von Formularen, Karteikarten und dergleichen mittels Schreibmaschine oder Textverarbeitungsgerätes übertragen ist.
2.
Kanzleikräfte, das sind Angestellte, denen die Erledigung einfacher bürotechnischer Arbeiten übertragen ist; darunter fallen insbesondere:
  • a)
    Registratur-, Archiv- oder Karteiführung;
  • b)
    Aktenanlage;
  • c)
    Verrechnung von Post-, Fernsprech- oder ähnlichen Gebühren;
  • d)
    Verfilmung oder Reproduktion von Schriftgut;
  • e)
    hand- oder maschinschriftliche Übertragung von Daten;
  • f)
    Durchführung von Krankenbesuchen im Bereich der Krankenversicherung.
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)
(2)  In Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II sind einzureihen:
1.
Angestellte, denen die Erledigung von Kanzleiarbeiten unter unmittelbarer Kontrolle übertragen ist, sofern hierfür nicht die Einreihung in Dienstklasse I oder Gehaltsgruppe A vorgesehen ist; darunter fallen insbesondere:
  • a)
    Kontierung oder Buchung;
  • b)
    Bedienung von EDV-Nebengeräten, sofern hierfür nicht die Einreihung in Dienstklasse I Z 1 oder Dienstklasse II Z 2 vorgesehen ist;
  • c)
    Durchführung von Krankenbesuchen und Erhebungsdienst im Bereich der Krankenversicherung;
  • d)
    Durchführung einfacher Abstimmungsarbeiten von Zahlenmaterialien, wie zB: Kollationieren von Konsignationslisten, Summenjournalen und dergleichen;
  • e)
    ständige Vertretung eines in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I, einzureihenden Leiters einer Arbeitsgruppe.
2.
Angestellte, denen die Erledigung von Schriftverkehr mittels Schreibmaschine oder Textverarbeitungsgerätes
  • a)
    unter Hinweis auf gleichartige Vorgänge,
  • b)
    nach stichwortartiger Angabe,
  • c)
    nach Diktat oder Tonträger
übertragen ist.
3.
Angestellte, die aus nicht erfassungsgerechten Eingabebelegen Daten maschinell zu erfassen und allenfalls zu ergänzen bzw erfasste Daten zu prüfen haben.
4.
Angestellte im Bereich der Telefonvermittlung, sofern nicht eine höhere Einreihung vorgesehen ist.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 37c Verwaltungsdienst
(1)  In Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I sind einzureihen:
1.
Leiter von nicht weiter untergliederten Arbeitsgruppen innerhalb von Organisationseinheiten, wenn ihnen überwiegend in Gehaltsgruppe A oder Gehaltsgruppe B, Dienstklasse I, einzureihende Angestellte zugeteilt sind.
2.
Ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II, einzureihenden Leiter von Arbeitsgruppen.
3.
Angestellte, denen im Rahmen einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe die Erledigung von Arbeiten aus dem Aufgabenbereich dieser Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe übertragen ist, sofern hierfür nicht die Einreihung in Dienstklasse II oder in die Gehaltsgruppen A oder B vorgesehen ist; darunter fallen insbesondere:
  • a)
    rechnerische Feststellungen sofern es sich nicht um Kanzleiarbeiten handelt;
  • b)
    Anweisungsdienst;
  • c)
    Durchführung von Abstimmungsarbeiten im Zusammenhang mit der EDV;
  • d)
    Bedienung von Einzelgeräten elektronischer Datenverarbeitungsanlagen mit Ausnahme der Datenendgeräte (Bildschirmgerät mit Zusätzen);
  • e)
    Gehalts-(Lohn-)verrechnung;
  • f)
    Feststellung, Berechnung und Anweisung bzw Auszahlung von Fahrtkosten;
  • g)
    Kostenerfassung und -gruppierung;
  • h)
    Durchführung von Krankenbesuchen, wenn dem Angestellten neben der Kontrolle der Versicherten und der Einholung der Arbeitsunfähigkeitsmeldungen bei den Vertragsärzten regelmäßig und in erheblichem Ausmaß auch die Beratung der Versicherten, die Durchführung von Erhebungen bei den Versicherten sowie die Klärung von Differenzen in direktem Kontakt mit den Vertragsärzten bei Krankmeldungen und dergleichen obliegt.
  • i)
    Angestellte im telefonischen Empfangsmanagement (einfache fachliche Auskünfte) und/oder persönlichen Empfangsmanagement (zB Rezeptionisten).
  • j)
    die elektronische Verarbeitung von Dokumenten in Papierform (Scannen), inklusive der Prüfung von Stammdaten sowie inklusive der fachlichen und organisatorischen Zuordnung der Dokumente (Beschlagwortung).
4.
Angestellte im Sinne der Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II Z 2 in Krankenanstalten (§ 1 Abs 9) sowie im kontrollärztlichen Dienst und in fachärztlichen Begutachtungsstationen.
5.
Angestellte in Krankenanstalten (§ 1 Abs 9) oder ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, denen neben Tätigkeiten des Kanzleidienstes regelmäßig und in erheblichem Ausmaß auch Tätigkeiten aus dem Verwaltungsdienst übertragen sind, wie zB: Feststellung, Berechnung und Anweisung bzw Auszahlung von Fahrtkosten oder besonderen Unterstützungen, Feststellung der Kostenträger, Berechnung von Kostenanteilen für Zahnersatz.
(97. Änderung / 1. Juli 2018)
Übergangsbestimmung ➔ § 287
(2)  In Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II sind einzureihen:
1.
Leiter von nicht weiter untergliederten Arbeitsgruppen innerhalb von Organisationseinheiten, wenn ihnen überwiegend in Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II, einzureihende Angestellte zugeteilt sind.
2.
Ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III, einzureihenden Leiter von Arbeitsgruppen.
3.
Angestellte, denen im Rahmen einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe eine oder mehrere der nachstehend angeführten Agenden aus dem Aufgabenbereich dieser Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe zur Feststellung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht übertragen sind, sofern es sich nicht um Kanzleiarbeiten handelt:
a)
Vorarbeiten für die Bilanzierung;
b)
Kassenführung im Sinne der Weisungen für die Rechnungsführung und Rechnungslegung:

  • ba)
    Führung einer Nebenkasse, das ist eine Barzahlungskasse in einer Landesstelle, Landesgeschäftsstelle oder Einrichtung des Gesundheitsdienstes, soweit es sich nicht um eine Portokasse, Handkasse und dergleichen handelt,
  • bb)
    ständige Vertretung des mit der Führung der Hauptkasse betrauten Angestellten;
c)
Erledigung von Angelegenheiten des Beschaffungswesens, der Haus- und Liegenschaftsverwaltung oder des Bauwesens;
d)
Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüche lediglich in Teilbereichen;
e)
Erledigung von Angelegenheiten im Verfahren in Verwaltungs- oder Leistungssachen bis zur Bescheiderteilung;
f)
Mitwirkung in Regress- oder allgemeinen Rechtssachen oder in Sozialrechts- und Rechtsmittelsachen gemäß § 355 ASVG;
g)
Mitwirkung bei der Durchführung organisatorischer Maßnahmen;
h)
Überprüfung oder Auswertung von Ergebnissen im Zusammenhang mit EDV-Verarbeitungen;
i)
Feststellung in Melde- und Versicherungsangelegenheiten oder in Beitragsangelegenheiten;
j)
Auskunftserteilung in Melde- und Versicherungs-, in Beitrags- oder in Leistungsangelegenheiten einschließlich Erledigung der damit zusammenhängenden Korrespondenz;
k)
Behandlung von Angelegenheiten der Pflichtversicherung im Bereich der Unfall- oder der Pensionsversicherung;
l)
Vorbereitung der Eintreibung von Beitragsrückständen oder Kostenanteilen;
m)
Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen – soweit es sich nicht um Fahrtkosten handelt – im Bereich der Krankenversicherung:
  • ma)
    Erstfeststellung;
  • mb)
    Zweitfeststellung, das ist die neuerliche Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen in einem auf die Erstfeststellung folgenden Arbeitsgang ohne Verantwortlichkeit für die Leistungsfreigabe;
n)
Feststellung des Bestandes und des jeweiligen Umfanges der Leistungen im Bereich der innerstaatlichen Unfall- oder Pensionsversicherung;
o)
Feststellung in Angelegenheiten der Entgeltfortzahlung nach dem EFZG;
p)
Verrechnung der Ersätze für Leistungsaufwendungen;
q)
Abrechnung mit Vertragspartnern gemäß dem Sechsten Teil des ASVG;
r)
Retaxierung von Kassenrezepten;
s)
Feststellung des Bestandes und des Umfanges der Leistungen und Maßnahmen im Bereich der Rehabilitation bei den Pensionsversicherungsträgern, sofern hierfür nicht die Einreihung in Dienstklasse III vorgesehen ist;
t)
beim Dachverband ferner:
  • ta)
    Mitwirkung in Angelegenheiten des Vertragspartnerwesens,
  • tb)
    Liquidierung von Leistungen in der Verbindungsstelle für zwischenstaatliche Sozialversicherung,
  • tc)
    Mitwirkung in Angelegenheiten des Sekretariates der Generaldirektion oder der allgemeinen Verwaltung,
  • td)
    Mitwirkung in administrativen Angelegenheiten der Akademie der österreichischen Sozialversicherung,
  • te)
    statistische Zusammenfassungen und Auswertungen.
4.
Angestellte, die im Rahmen des kontrollärztlichen Dienstes mit der Erledigung administrativer Aufgaben aufgrund der Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den Vertragsärzten und -dentisten betraut sind.
5.
Angestellte der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die
  • a)
    im lärmtechnischen oder im audiometrischen Dienst der Berufskrankheitenbekämpfung oder
  • b)
    als Laboranten in Prüf- und Forschungseinrichtungen
verwendet werden.
6.
Sekretärin eines in Gehaltsgruppe F einzureihenden Leiters einer Organisationseinheit, wenn sie mit der Erledigung von Arbeiten aus dem Aufgabenbereich dieser Organisationseinheit betraut ist, sofern es sich nicht um Kanzleiarbeiten handelt.
7.
Sekretärin des leitenden Arztes einer Landesstelle oder des ärztlichen Leiters einer allgemeinen Krankenanstalt oder einer Sonderkrankenanstalt gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a oder b, wenn sie mit der Erledigung von Verwaltungsarbeiten aus dem Aufgabenbereich des ärztlichen Dienstes betraut ist, sofern es sich nicht um Kanzleiarbeiten handelt.
8.
Sekretärin des Verwaltungsleiters einer allgemeinen Krankenanstalt oder einer Sonderkrankenanstalt gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a oder b, wenn sie mit der Erledigung von Verwaltungsarbeiten aus dem Aufgabenbereich des wirtschaftlichen, administrativen oder technischen Dienstes betraut ist, sofern es sich nicht um Kanzleiarbeiten handelt.
9.
Sekretärin der Pflegedienstleitung einer allgemeinen Krankenanstalt oder einer Sonderkrankenanstalt gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a oder b, wenn sie mit der Erledigung von Verwaltungsarbeiten aus dem Aufgabenbereich der Pflegedienstleitung betraut ist, sofern es sich nicht um Kanzleiarbeiten handelt.
10.
Sekretärin des Chefredakteurs der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit”.
11.
Angestellte in allgemeinen Krankenanstalten oder Sonderkrankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a oder b, denen administrative Agenden zur Feststellung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht übertragen sind, sofern es sich nicht um Kanzleiarbeiten handelt.
11a.
Angestellte in den Unfallkrankenhäusern der AUVA, denen in den Ambulanzen administrative Agenden mit Patientenkontakt übertragen sind (medizinische Verwaltungsassistenz).
11b.
Angestellte in den Unfallkrankenhäusern der AUVA, denen auf den Stationen administrative Agenden mit Patientenkontakt übertragen sind (Stationsassistenz),
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
12.
Operators, das sind Angestellte in den in § 37f Abs 3 Z 1 lit j genannten Organisationseinheiten, die elektronische Datenverarbeitungsanlagen zu bedienen und zu steuern haben.
13.
Angestellte in den in § 37f Abs 3 Z 1 lit j genannten Organisationseinheiten, die mit der Überprüfung von Ergebnissen im Zusammenhang mit EDV-Verarbeitungen betraut sind, sofern sie nicht in Dienstklasse I Z 3 einzureihen sind.
14.
Angestellte in den in § 37f Abs 3 Z 1 lit j genannten Organisationseinheiten, denen die Mitwirkung bei Teilaufgaben der Arbeitsvorbereitung für die elektronische Datenverarbeitung (Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II Z 9) übertragen ist.
15.
Angestellte, denen die Erstellung von Steueranweisungen für EDV-Einzelgeräte nach Anleitung übertragen ist.
16.
Angestellte, denen die qualifizierte telefonische Auskunftserteilung (zum Beispiel telefonische Kundenberatung, telefonische Kundenbefragungen, Beschwerdemanagement) übertragen ist.
(103. Änderung / 1. Jänner 2020)
Übergangsbestimmung ➔ § 287
(3)  In Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III sind einzureihen:
1.
Leiter von Zahlstellen der Österreichischen Gesundheitskasse.
2.
Leiter von nicht weiter untergliederten Arbeitsgruppen innerhalb von Organisationseinheiten, wenn ihnen in Dienstklasse I sowie in Gehaltsgruppe A oder B einzureihende Angestellte zugeteilt sind.
3.
Ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I, einzureihenden Leiter von Außenstellen der Österreichischen Gesundheitskasse.
4.
Ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I, einzureihenden Leiter von Arbeitsgruppen.
5.
Angestellte, die ständig gleichartige Arbeiten von mehreren mindestens in Dienstklasse I einzureihenden Angestellten auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen haben, im Bereich des Leistungswesens der Krankenversicherung jedoch nur, wenn sie auch für die Leistungsfreigabe verantwortlich sind.
6.
Angestellte, denen im Rahmen einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe eine oder mehrere der nachstehend angeführten Agenden aus dem Aufgabenbereich dieser Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe zur Feststellung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht übertragen sind, wenn diese Aufgaben qualitativ über die eines in Dienstklasse II einzureihenden Angestellten hinausgehen:
a)
Führung der Hauptkasse des Versicherungsträgers im Sinne der Weisungen für die Rechnungsführung und Rechnungslegung, sofern hierfür nicht die Einreihung in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I, vorgesehen ist;
b)
Feststellung der dienst- und besoldungs- oder pensionsrechtlichen Ansprüche, sofern hierfür nicht die Einreihung in Dienstklasse II vorgesehen ist;
c)
Regresssachen bei den Krankenversicherungsträgern, sofern hierfür nicht die Einreihung in Dienstklasse II vorgesehen ist;
d)
Überprüfung oder Auswertung von Ergebnissen im Zusammenhang mit EDV-Verarbeitungen, sofern diese Angestellten auch notwendige Berichtigungen zu veranlassen oder durchzuführen haben;
e)
Feststellung des Bestandes und des Umfanges an die Versicherten anzuweisender Pflichtleistungen, soweit es sich nicht um Fahrtkosten handelt, in der Krankenversicherung der selbstständig Erwerbstätigen sowie der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, wenn diese Arbeiten ohne unmittelbare Kontrolle durchzuführen sind (keine oder nur stichprobenweise Überprüfung):
  • ea)
    Erstfeststellung,
  • eb)
    Zweitfeststellung, das ist die neuerliche Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen in einem auf die Erstfeststellung folgenden Arbeitsgang ohne Verantwortlichkeit für die Leistungsfreigabe;
f)
Feststellung des Bestandes und des jeweiligen Umfanges der Leistungen
  • fa)
    im Bereich der innerstaatlichen Unfall- oder Pensionsversicherung einschließlich aller nach Bescheiderteilung zu erledigenden Vorgänge bis zum Wegfall der Leistungen,
  • fb)
    im Bereich der zwischenstaatlichen Unfall- oder Pensionsversicherung;
g)
Besorgung von speziell übertragenen Angelegenheiten der Krankenversicherungsträger bei Tagsatzungen vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden sowie Durchführung von Erhebungen bei diesen;
h)
Maßnahmen der Rehabilitation bei den Unfallversicherungsträgern, sofern es sich nicht um administrative Vorbereitungsarbeiten handelt;
i)
Feststellung des Bestandes und des Umfanges der Leistungen und Maßnahmen im Bereich der Rehabilitation bei den Pensionsversicherungsträgern einschließlich der Feststellung des Umfanges der fiktiven Pensionsleistung im Zusammenhang mit der Beratung der Versicherten;
j)
Feststellung in Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und der Pensionsversicherungsanstalt;
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
k)
Angelegenheiten des Exekutionswesens und des Privatkonkurses bei den Pensionsversicherungsträgern;
l)
beim Hauptverband ferner:
  • la)
    administrative Angelegenheiten der Akademie der österreichischen Sozialversicherung,
  • lb)
    versicherungsmathematische Angelegenheiten,
  • lc)
    Sachbearbeitung im zwischenstaatlichen Bereich.
7.
Angestellte, denen im Rahmen einer Organisationseinheit die Auskunftserteilung (schriftlich oder mündlich) in Melde-, Versicherungs- und Beitrags- oder in Leistungsangelegenheiten übertragen ist, wenn sie keiner Arbeitsgruppe angehören.
7a.
Angestellte, denen die Sachverhaltsfeststellung in Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und/oder in Leistungssachen im Rahmen der Durchführung von Erhebungen auch vor Ort, zB in den Betrieben der Dienstgeber, übertragen ist.
8.
Angestellte, denen für den Bereich des Versicherungsträgers die Erstellung von statistischen Nachweisungen im Sinne der Weisungen für die Rechnungsführung und Rechnungslegung sowie von sonstigem statistisch bedeutsamen Material zur alleinigen Erledigung übertragen ist.
9.
Sekretärin eines in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten, des leitenden Arztes oder des/ der Obmannes/Obfrau/Vorsitzenden der Konferenz des Versicherungsträgers, sofern hierfür nicht die Einreihung in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I, vorgesehen ist.
10.
Angestellte, die mit der selbstständigen Besorgung des wirtschaftlichen Dienstes in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit c bis g sowie Z 2 bis 4 betraut sind.
11.
Angestellte in den in § 37f Abs 3 Z 1 lit j genannten Organisationseinheiten, die mit der Überprüfung von Ergebnissen im Zusammenhang mit EDVVerarbeitungen betraut sind, sofern sie auch notwendige Berichtigungen zu veranlassen oder durchzuführen haben.
12.
Angestellte der Österreichischen Gesundheitskasse, die während der Schalteröffnungszeiten zu mehr als 75% zur umfassenden Auskunftserteilung und Beratungstätigkeit im mündlichen Parteienverkehr verwendet werden (qualifizierter Schalterdienst, zB: in der Allspartenbetreuung, in Versicherungs-, Melde- und Beitragsangelegenheiten, in Leistungsangelegenheiten oder in Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes).
13.
Angestellte, deren Aufgabe die Mitwirkung in den in § 37d Abs 2 Z 10 lit f genannten Tätigkeitsfeldern ist.
14.
Angestellte, deren Aufgabe die Mitwirkung in den in § 37d Abs 2 Z 10 lit o genannten Tätigkeitsfeldern ist.
15.
Angestellte der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die
  • a)
    im lärmtechnischen oder audiometrischen Dienst der Berufskrankheitenbekämpfung oder
  • b)
    als LaborantInnen in Prüf- und Forschungseinrichtungen
verwendet werden.
(109. Änderung / 1. Jänner 2023)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127
Übergangsbestimmung ➔ § 287


§ 37d Mittlerer Dienst
(1)  In Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I sind einzureihen:
1.
Angestellte, die gleichartige Arbeiten von in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III Z 6 lit j, einzureihenden Angestellten auf sachliche und rechnerische Richtigkeit eigenverantwortlich zu überprüfen haben, soweit sie nicht in die Dienstklasse II Z 19 einzureihen sind.
2.
Ständige StellvertreterInnen der in Dienstklasse II oder in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse I, einzureihenden LeiterInnen von Außenstellen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
3.
Angestellte der Österreichischen Gesundheitskasse, denen Personalangelegenheiten (Feststellung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche in sachlicher und rechnerischer Hinsicht) übertragen sind.
(109. Änderung / 1. Jänner 2023)
4.
Leiter von nicht weiter untergliederten Arbeitsgruppen innerhalb von Organisationseinheiten, wenn ihnen überwiegend in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I und II, einzureihende Angestellte zugeteilt sind und der Organisationseinheit mindestens einer der nachstehend angeführten Aufgabenbereiche des Versicherungsträgers übertragen ist:
a)
Finanzwesen;
b)
Personalwesen;
(104. Änderung / 1. Jänner 2020)
c)
Verwaltung der Liegenschaften;
(104. Änderung / 1. Jänner 2020)
d)
technische Dienste in den Verwaltungsdienststellen;
e)
zentrale Verwaltung der eigenen Einrichtungen;
(104. Änderung / 1. Jänner 2020)
f)
Erledigung von Regressfällen gemäß §§ 332 ff ASVG bei den Krankenversicherungsträgern;
g)
maschinelle Durchführung an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen in den in § 37f Abs 3 Z 1 lit j genannten Organisationseinheiten (bei Schichtbetrieb je Arbeitsschicht ohne Rücksicht auf die Zahl und Einreihung der zugeteilten Angestellten);
h)
Melde- und Versicherungs- oder Beitragswesen;
i)
Eintreibung von Beitragsrückständen bei den in § 42 Abs 1 Z 1 lit a genannten Versicherungsträgern;
j)
Feststellung von Leistungsansprüchen im Bereich der Krankenversicherung;
k)
Leistungswesen im Bereich der Unfall- oder der Pensionsversicherung, sofern hierfür nicht die Einreihung in Dienstklasse II vorgesehen ist;
l)
Abrechnung mit Vertragspartnern gemäß dem Sechsten Teil des ASVG;
m)
beim Dachverband ferner:
  • ma)
    Sozialversicherungsstatistik,
  • mb)
    Verbindungsstelle für zwischenstaatliche Sozialversicherung;
n)
Abwicklung des Parteienverkehrs mit Beratungsdienst in der Organisationseinheit „Ärztlicher Dienst“ der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
5.
Leiter von nicht weiter untergliederten Arbeitsgruppen in Außenstellen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, wenn ihnen überwiegend in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I und II, einzureihende Angestellte zugeteilt sind.
6.
Leiter von nicht weiter untergliederten Arbeitsgruppen des administrativen Dienstes in allgemeinen Krankenanstalten oder Sonderkrankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a oder b, wenn ihnen überwiegend in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I und II, einzureihende Angestellte zugeteilt sind.
7.
(aufgehoben)
8.
Ständige Stellvertreter der in Dienstklasse II einzureihenden Leiter von Arbeitsgruppen.
9.
Angestellte bei den Unfall- und Pensionsversicherungsträgern, die ausschließlich gleichartige Arbeiten von in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II, einzureihenden Angestellten auf sachliche und rechnerische Richtigkeit eigenverantwortlich zu überprüfen haben, sofern es sich um Arbeiten aus dem speziellen Aufgabenbereich der Unfall- oder der Pensionsversicherung handelt.
10.
Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, dem Leiter einer Organisationseinheit unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die selbstständige Bearbeitung einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Agenden aus dem Aufgabenbereich ihrer Organisationseinheit ohne unmittelbare Kontrolle (keine oder nur stichprobenweise Überprüfung) übertragen ist:
a)
Rohbilanzierung;
b)
Führung der Hauptkasse des Versicherungsträgers im Sinne der Weisungen für die Rechnungsführung und Rechnungslegung;
c)
Führung der Kasse einer Landesstelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt;
d)
Beschaffungswesen;
e)
Abrechnungskontrolle im Rahmen der Durchführung von Bauvorhaben;
f)
Verwaltung der Liegenschaften;
g)
Personalangelegenheiten (Feststellung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche in sachlicher und rechnerischer Hinsicht);
h)
Planung und Durchführung organisatorischer Maßnahmen in Teilbereichen der Verwaltung des Versicherungsträgers;
i)
eigenverantwortliche Überprüfung der Melde-, Versicherungs- und Beitragspflicht in der Krankenversicherung der selbstständig Erwerbstätigen;
j)
Auskunftserteilung in Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten, sofern dem Angestellten auch die Bearbeitung von Reklamationen sowie die Durchführung von Nach- und Rückverrechnungen übertragen ist und er die Befugnis hat, Berichtigungen der Beitragsvorschreibungen vorzunehmen;
k)
Eintreibung von Beitragsrückständen, ausgenommen routinemäßige Erledigungen;
l)
selbstständige Auskunftserteilung in Melde-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten samt allfälliger Nach- und Rückverrechnungen im Zusammenhang mit der Durchführung der zwischenstaatlichen Sozialversicherung gegenüber den aushelfenden Trägern und den Landesstellen bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
m)
Überprüfung der ökonomischen Verschreibweise unter Berücksichtigung der Diagnose und der Kosten im Einzelfall;
n)
Angelegenheiten des Vertragspartnerwesens bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau;
o)
Angelegenheiten des Cash-Managements (Einlesen der Bankdaten, Abgleich der Plandaten, Ermittlung der Valutasalden, Erstellung von Dispositionsvorschlägen für den Tagesbereich);
p)
selbstständige Besorgung des wirtschaftlichen Dienstes in allgemeinen Krankenanstalten oder Sonderkrankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a oder b, sofern hierfür nicht die Einreihung in Dienstklasse II vorgesehen ist;
q)
Erstellung des Betriebsabrechnungsbogens im Sinne der Weisungen für die Rechnungsführung und Rechnungslegung;
r)
beim Dachverband ferner:
  • ra)
    Angelegenheiten des Dienstrechtes der Sozialversicherungsbediensteten,
  • rb)
    Angelegenheiten des Fachausschusses für Arzneimittelwesen, Herausgabe des Spezialitätenverzeichnisses,
  • rc)
    Auskunftserteilung in Angelegenheiten der Verbindungsstelle für zwischenstaatliche Sozialversicherung,
  • rd)
    Angelegenheiten des Vertragspartnerwesens,
  • re)
    statistische Redaktion des „Statistischen Handbuches der österreichischen Sozialversicherung”,
  • rf)
    Angelegenheiten des Ausgleichsfonds,
  • rg)
    Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit.
11.
Angestellte in den in § 37f Abs 3 Z 1 lit j genannten Organisationseinheiten, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, mit der eigenverantwortlichen Überprüfung und Auswertung von Ergebnissen im Zusammenhang mit EDV-Verarbeitungen für den Bereich des Versicherungsträgers oder einer Landesstelle betraut sind, sofern diese Angestellten auch notwendige Berichtigungen zu veranlassen oder durchzuführen haben.
12.
Angestellte, die mit der eigenverantwortlichen Überprüfung der Melde- und Beitragspflicht gemäß § 42 Abs 1 ASVG betraut sind.
12a
Angestellte der Österreichischen Gesundheitskasse, die als Hörgeräteakustiker, Augenoptiker, Orthopädieschuhtechniker oder Orthopädietechniker tätig sind.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
13.
Sekretärin eines in Gehaltsgruppe G, einzureihenden Angestellten, des leitenden Arztes oder des/der Obmannes/Obfrau/Vorsitzenden der Konferenz des Versicherungsträgers, wenn sie unter anderem regelmäßig mit der selbstständigen Protokollführung bei Sitzungen von Verwaltungskörpern oder deren Ausschüssen betraut ist.
14.
Angestellte, die mit der verantwortlichen Leitung des wirtschaftlichen, administrativen und technischen Dienstes in selbstständigen Ambulatorien gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit g betraut sind, sofern sie nicht gemäß § 37e Abs 2 Z 8 einzureihen sind.
15.
(aufgehoben)
16.
Ständiger Stellvertreter des Leiters der Buchhaltung und Krankenhausverrechnung des Hanusch- Krankenhauses der Österreichischen Gesundheitskasse.
17.
Service- und Wartungstechniker im Bereich des Unfallverhütungsdienstes der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
18.
Angestellte in den in § 37f Abs 3 Z 1 lit j genannten Organisationseinheiten, denen die Mitwirkung bei sämtlichen Aufgaben der Arbeitsvorbereitung für die elektronische Datenverarbeitung (Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II Z 9) übertragen ist.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
Übergangsbestimmung ➔ § 287
(2)  In Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II sind einzureihen:
1.
(aufgehoben)
2.
Ständige StellvertreterInnen der LeiterInnen der Bezirksstellen und Kundencenter der Österreichischen Gesundheitskasse.
3.
Leiter von nicht weiter untergliederten Arbeitsgruppen innerhalb von Organisationseinheiten, wenn ihnen überwiegend in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II und III, einzureihende Angestellte zugeteilt sind und der Organisationseinheit mindestens einer der nachstehend angeführten Aufgabenbereiche des Versicherungsträgers übertragen ist:
a)
Bilanzwesen und/oder Geldverkehr und/oder Anweisungsdienst;
(104. Änderung / 1. Jänner 2020)
b)
zentrale Verwaltung der eigenen Einrichtungen der Pensionsversicherungsanstalt sowie der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
c)
Personalwesen;
(104. Änderung / 1. Jänner 2020)
d)
Erledigung von Regressfällen gemäß §§ 332 ff ASVG bei den Krankenversicherungsträgern;
e)
Überprüfung oder Auswertung von Ergebnissen im Zusammenhang mit EDV-Verarbeitungen;
f)
Melde-, Versicherungs- und/oder Beitragswesen;
(104. Änderung / 1. Jänner 2020)
g)
(entfallen ~ 104. Änderung / 1. Jänner 2020);
h)
Beitrags- und Exekutionswesen bei der Österreichischen Gesundheitskasse;
(104. Änderung / 1. Jänner 2020)
i)
Feststellung von Leistungsansprüchen im Bereich der Krankenversicherung;
j)
Renten- oder Pensionsfeststellungsverfahren im Bereich der Unfall- oder der Pensionsversicherung;
k)
Regelung der Beziehungen und Abrechnung mit den Vertragsärzten und -dentisten bei der Österreichischen Gesundheitskasse und bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
4.
Leiter von nicht weiter untergliederten Arbeitsgruppen innerhalb von Organisationseinheiten, denen die Feststellung von Leistungsansprüchen übertragen ist, wenn diesen Leitern die Abwicklung des Parteienverkehrs mit Beratungsdienst obliegt und ihnen überwiegend in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II, einzureihende Angestellte zugeteilt sind.
5.
Leiter von nicht weiter untergliederten Arbeitsgruppen in den Außenstellen Amstetten, Baden, Gmünd, Krems, Mödling, Neunkirchen, St. Pölten, Wiener Neustadt und Wien-Umgebung der Österreichischen Gesundheitskasse, wenn ihnen überwiegend in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II und III, einzureihende Angestellte zugeteilt sind.
6.
Ständige StellvertreterInnen der LeiterInnen der Außenstellen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
7.
Ständige StellvertreterInnen der in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II oder III, einzureihenden LeiterInnen von Außenstellen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, sofern nicht § 37e Abs 1 Z 3a anzuwenden ist.
8.
Angestellte, die gleichartige Arbeiten von in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III Z 6 lit b, f oder i, einzureihenden Angestellten auf sachliche und rechnerische Richtigkeit eigenverantwortlich zu überprüfen haben.
9.
Arbeitsvorbereiter, das sind Angestellte in den in § 37f Abs 3 Z 1 lit j genannten Organisationseinheiten, die selbstständig oder als Leiter von Arbeitsgruppen Einsatzpläne für elektronische Datenverarbeitungsanlagen zu führen, für die Durchführung der Arbeiten notwendige Datenträger und Steueranweisungen zusammenzustellen, für den ordnungsgemäßen EDV-Betrieb notwendige Ablaufdokumentationen zu erstellen und die Einhaltung der Termine der mit der elektronischen Datenverarbeitungsanlage durchzuführenden Arbeiten zu überwachen haben.
10.
Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, dem Leiter einer Organisationseinheit unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die selbstständige Bearbeitung einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Agenden aus dem Aufgabenbereich ihrer Organisationseinheit ohne unmittelbare Kontrolle (keine oder nur stichprobenweise Überprüfung) übertragen ist, sofern hiefür nicht die Einreihung in Dienstklasse I vorgesehen ist:
  • a)
    administrative Planung von Bauvorhaben für den Bereich des Versicherungsträgers und Überwachung der Durchführung;
  • b)
    Öffentlichkeitsarbeit (Information, Presse- und sonstige publizistische Angelegenheiten, Dokumentation) für den Bereich von Landesstellen der Unfall- und der Pensionsversicherungsträger;
  • c)
    Prüfung der Geschäftsführung von Teilbereichen der Verwaltung oder des Gesundheitsdienstes des Versicherungsträgers auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Tätigkeit der Innenrevision in Bezug auf die stichprobenweise Überprüfung von Arbeitsvorgängen aus Teilbereichen der Verwaltung einer Organisationseinheit oder des Gesundheitsdienstes im Nachhinein);
  • d)
    Erstellung von Analysen für die elektronische Datenverarbeitung (zB: Aufbereitung von Aufgaben aus Teilbereichen der Verwaltung für die Programmierung) in den in § 37f Abs 3 Z 1 lit j genannten Organisationseinheiten, sofern hiefür nicht die Einreihung in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II Z 5, vorgesehen ist;
  • e)
    Finanzstatistik und Erstellung der Kennzahlenanalyse im Bereich des Finanzcontrollings;
  • f)
    Planung und Durchführung von Verwaltungsaufgaben in Verbindung mit der elektronischen Datenverarbeitung;
  • g)
    Eintreibung von Beitragsrückständen, wenn dem Angestellten auch die Vertretung des Versicherungsträgers in Gläubigerversammlungen und Gläubigerausschüssen übertragen ist;
  • h)
    Abhaltung von Sprechtagen bei den Unfall- und den Pensionsversicherungsträgern;
  • i)
    Durchführung des knappschaftlichen Betreuungswesens bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
  • j)
    Durchführung des Ermittlungsverfahrens in Leistungssachen an Ort und Stelle im Bereich der Unfall- oder der Pensionsversicherung;
  • k)
    berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation;
  • l)
    Erstellung und Auswertung der Kostenrechnung im Sinne der Weisungen für die Rechnungsführung und Rechnungslegung für den Bereich der Hauptstelle bzw einer Landesstelle der Pensionsversicherungsanstalt;
  • m)
    Angelegenheiten der wirtschaftlichen Beurteilung der Vertragspartnerbeziehungen beim Dachverband;
  • n)
    Deckungsbeitragsrechnung und Rentabilitätsberechnung der eigenen Einrichtungen eines Versicherungsträgers;
  • o)
    Planung und Durchführung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Spezialbereichen (insbesondere betriebliche Gesundheitsförderung, Prävention, Schnittstellenmanagement im Gesundheitswesen, Schulservice).
  • p)
    (aufgehoben)
11.
Angestellte, die mit der selbstständigen Besorgung des technischen Dienstes in allgemeinen Krankenanstalten oder Sonderkrankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a oder b betraut sind.
12.
Leiter der Arbeitstherapie sowie Orthopädiemechaniker in Krankenanstalten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dienen.
12a.
Angestellte der Österreichischen Gesundheitskasse, die als Hörgeräteakustiker, Augenoptiker, Orthopädieschuhtechniker oder Orthopädietechniker tätig sind.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
13.
Angestellte in den in § 37f Abs 3 Z 1 lit j genannten Organisationseinheiten, denen die Entwicklung von EDV-Programmen übertragen ist.
14.
Angestellte in den in § 37f Abs 3 Z 1 lit j genannten Organisationseinheiten, denen die Durchführung von Programmierarbeiten im Zusammenhang mit der Einführung, Wartung und laufenden Änderung von benutzerunabhängigen Softwareinstrumenten für elektronische Datenverarbeitungsanlagen unter Anleitung eines Systemprogrammierers übertragen ist.
15.
Ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II oder III, einzureihenden Angestellten, die mit der verantwortlichen Leitung des wirtschaftlichen, administrativen und technischen Dienstes in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 3 oder 4 betraut sind.
16.
Angestellte, die mit der selbstständigen Besorgung des wirtschaftlichen Dienstes (Küchenleitung, Einkauf, Rechnungskontrolle), des Beschaffungswesens (Einkauf, Abrechnung und Verwaltung) oder des administrativen Dienstes (Patientenaufnahme, Behandlungsdokumentation, ambulante und stationäre Verrechnung sowie Rechnungskontrolle, Therapiekoordination, Entlassung) in Sonderkrankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit b der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt betraut sind.
17.
(aufgehoben)
18.
(aufgehoben)
19.
Angestellte, die bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie bei der Pensionsversicherungsanstalt gleichartige Arbeiten von in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III Z 6 lit j, einzureihenden Angestellten auf sachliche und rechnerische Richtigkeit eigenverantwortlich zu überprüfen haben, wenn die zu überprüfenden Arbeiten nicht in erheblichem Ausmaß dem Bereich der Krankenversicherung zuzuordnen sind.
(108. Änderung / 1. Jänner 2023)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127
Übergangsbestimmung ➔ § 287


§ 37e Gehobener Dienst
(1)  In Gehaltsgruppe E, Dienstklasse I sind einzureihen:
1.
LeiterInnen von Außenstellen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, wenn eine zentrale Leitung der Außenstellen besteht und die Außenstelle nicht weniger als fünf Verwaltungsangestellte umfasst (Basiseinreihung), sofern nicht § 37i anzuwenden ist, sowie LeiterInnen der Bezirksstellen und Kundencenter der Österreichischen Gesundheitskasse.
1a.
(aufgehoben)
2.
Ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I, einzureihenden Leiter von Organisationseinheiten.
3.
Ständige StellvertreterInnen der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I, einzureihenden LeiterInnen von Außenstellen der Österreichischen Gesundheitskasse.
3a.
Ständige StellvertreterInnen der in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III, einzureihenden LeiterInnen der Außenstellen Wels, Steyr, Vöcklabruck und Braunau der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Außenstellen Bruck/Leitha, Lilienfeld, Scheibbs und Zwettl der Österreichischen Gesundheitskasse.
4.
Angestellte bei den Unfall- und Pensionsversicherungsträgern, die in allen Versicherungszweigen sowie im Versicherungs-, Melde- und Beitragswesen im Rahmen von Sprechtagen qualifizierte Beratungen und Auskünfte erteilen, wenn sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten.
5.
Systemprogrammierer, das sind Angestellte in den in § 37f Abs 3 Z 1 lit j genannten Organisationseinheiten, denen die Mitwirkung bei der Auswahl sowie die Einführung, Wartung und laufende Änderung der benutzerunabhängigen Softwareinstrumente für elektronische Datenverarbeitungsanlagen und die Beratung und Anleitung der Programmierer in Bezug auf die Handhabung umfangreicher Benutzersysteme übertragen ist.
6.
Angestellte bei den Landesstellen Salzburg, Innsbruck, Bregenz und Klagenfurt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G, einzureihenden Angestellten unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung mindestens eines der nachstehend angeführten Sachgebiete zur alleinigen oder selbstständigen Erledigung übertragen ist:
  • a)
    Beschaffungswesen und Mitwirkung an der Buchführung,
  • b)
    allgemeine Verwaltung und Behandlungsbeitragsvorschreibung.
7.
Angestellte, denen die Aufsicht über die Hausdruckerei
  • a)
    der Österreichischen Gesundheitskasse,
  • b)
    (aufgehoben)
  • c)
    der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
  • d)
    (aufgehoben)
  • e)
    (aufgehoben)
übertragen ist.
8.
Ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I, einzureihenden Angestellten, die mit der verantwortlichen Leitung des wirtschaftlichen, administrativen und technischen Dienstes in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit c sowie Z 2 betraut sind.
9.
(aufgehoben)
10.
Angestellte beim Dachverband, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder dem Leiter eines Referates unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung von Angelegenheiten der Regelung der Beziehungen zu Vertragspartnern sowie deren Standes- und Interessenvertretungen zur selbstständigen Erledigung übertragen ist und diese Aufgaben qualitativ über die eines in Gehaltsgruppe D einzureihenden Angestellten hinausgehen.
11.
Ständige StellvertreterInnen der LeiterInnen der Direktionssekretariate der Landesstellen für Kärnten, Oberösterreich, Salzburg und Tirol der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
12.
Angestellte, die mit der eigenverantwortlichen Vorbereitung und Durchführung von Angelegenheiten
a)
der Landesstellenausschüsse der Pensionsversicherungsanstalt;
(104. Änderung / 1. Jänner 2020)
b)
des Rehabilitationsausschusses am Sitz der Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt

betraut sind.
13.
Sicherheitsfachkräfte in Präventionszentren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, das sind Angestellte, denen die sicherheitstechnische Betreuung von Betrieben gemäß ASchG obliegt.
14.
Angestellte, die gemäß § 41a ASVG in Verbindung mit § 86 Abs 1 EStG 1988 mit der Sozialversicherungs-, Lohn- und Kommunalsteuerprüfung betraut sind.
15.
Angestellte bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, die mit der Koordinierung von Aufgaben landesstellenübergreifend betraut sind.
16.
Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die Planung und Durchführung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Spezialbereichen im Sinne des § 37d Abs 2 Z 10 lit o eigenverantwortlich übertragen ist.
17.
Angestellte in der Hauptstelle der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, die mit der eigenverantwortlichen Vorbereitung und Durchführung von Rehabilitationsagenden des Renten- und Rehabilitationsausschusses der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau betraut sind.
18.
Angestellte, die dem Leiter einer Organisationseinheit unmittelbar unterstellt sind, wenn Ihnen die selbstständige Bearbeitung des Aufgabenbereiches der beruflichen und sozialen Rehabilitation bei Mehrspartenträgern, welche die Unfall- und Pensionsversicherung zu administrieren haben, übertragen ist.
19.
Angestellte, die mit der selbstständigen und eigenverantwortlichen Leitung einer Zentralküche, in der die Essenszubereitung und Tablettierung (zB in Form von „Cook and Chill“) für mehrere Standorte der AUVA erfolgt, wobei die Essensausgabe in den dislozierten Standorten durch Verteilerküchen nach Regenerierung der Speisen durchgeführt wird, betraut sind.
20.
Angestellte in den Rehabilitationszentren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die dem/der LeiterIn einer Organisationseinheit unmittelbar unterstellt sind, wenn Ihnen die selbständige Bearbeitung des Aufgabenbereiches der beruflichen und sozialen Rehabilitation übertragen ist, sofern diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Versicherte anderer Sozialversicherungsträger beraten.
(109. Änderung / 1. Jänner 2023)
(101. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)  In Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II sind einzureihen:
1.
LeiterInnen von Außenstellen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau- wenn keine zentrale Leitung der Außenstellen besteht und die Außenstelle nicht weniger als neun Verwaltungsangestellte umfasst (Basiseinreihung), sofern nicht § 37j anzuwenden ist.
2.
Ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II, einzureihenden Leiter von Organisationseinheiten.
3.
Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II oder III, einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit (eines Referates beim Dachverband) unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung mindestens eines der nachstehend angeführten Sachgebiete mit besonderem Schwierigkeitsgrad zur alleinigen oder selbstständigen Bearbeitung übertragen ist und diese Aufgaben qualitativ über die eines in Gehaltsgruppe D einzureihenden Angestellten hinausgehen:
  • a)
    Buchhaltung, Krankenhausverrechnung und Beitragsverrechnung im Rahmen des zentralen Finanzwesens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt;
  • b)
    Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung für den Versicherungsträger (zB: Öffentlichkeitsarbeit, soweit hierfür nicht eine andere Einreihung vorgesehen ist, Schulungs- und Prüfungswesen, Ausarbeitung von Dienstanweisungen, Dienstverfügungen, Richtlinien u. dgl., mit Ausnahme solcher, die sich auf das Versicherungs-, Beitrags- oder Leistungsrecht beziehen);
  • c)
    zentrale Verwaltung der eigenen Einrichtungen bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
  • d)
    Rechtsangelegenheiten, zu deren Erledigung an sich ein abgeschlossenes Jusstudium erforderlich wäre;
  • e)
    berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation bei Landesstellen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt;
  • f)
    zentrale Erstellung und Auswertung der Kostenrechnung im Sinne der Weisungen für die Rechnungsführung und Rechnungslegung für den Bereich des Versicherungsträgers;
  • g)
    organisatorische und betriebswirtschaftliche Angelegenheiten beim Dachverband;
  • h)
    zentrale Erstellung und Auswertung des Finanzplanes gemäß den Richtlinien des Dachverbandes für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet eines automationsunterstützten Cash- Managements (RCM);
  • i)
    bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die eigenständige Vorbereitung und Durchführung von Angelegenheiten des Fachbeirates „Heilbehelfe- Hilfsmittel“ sowie des bundesweiten Bandagistenvertrages.
4.
Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II oder III, einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen einer der nachstehend angeführten Aufgabenbereiche zur verantwortlichen Führung übertragen ist:
  • a)
    Öffentlichkeitsarbeit (Information, Presse- und sonstige publizistische Angelegenheiten, Dokumentation);
  • b)
    Beschwerdewesen (Ombudsman).
5.
Analytiker, das sind Angestellte insbesondere in den in § 37f Abs 3 Z 1 lit j genannten Organisationseinheiten, die eigenverantwortlich mit der Aufgabe betraut sind, Organisationsabläufe für die programmtechnische Umsetzung an EDV-Systemen aufzubereiten.
6.
Systemanalytiker, das sind Angestellte insbesondere in den in § 37f Abs 3 Z 1 lit j genannten Organisationseinheiten, denen die Mitwirkung bei der Planung, Budgetierung, Ausschreibung und Auswahl sowie die Einführung, die technische Überwachung und die analytische Aufbereitung der benutzerunabhängigen Softwareinstrumente für elektronische Datenverarbeitungsanlagen obliegen.
7.
(aufgehoben)
8.
Angestellte, die mit der verantwortlichen Leitung des wirtschaftlichen, administrativen und technischen Dienstes in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 4 oder der Zentren für ambulante Rehabilitation der Pensionsversicherungsanstalt betraut sind.
9.
Ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II, einzureihenden Angestellten, die mit der verantwortlichen Leitung des wirtschaftlichen, administrativen und technischen Dienstes in Sonderkrankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit b betraut sind.
10.
(aufgehoben)
11.
Angestellte, die einem in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II oder III Z 1 lit a bis i und k bis x bzw Z 6 lit c, einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit unmittelbar unterstellt sind, wenn sie eigenverantwortlich mit der Aufgabe betraut sind, die Ist-Stände von Organisationsabläufen auf die Anwendbarkeit der elektronischen Datenverarbeitung zu prüfen und die Soll-Stände zu entwerfen.
12.
entfällt ab 1. Jänner 2014 / 86. Änderung
13.
Leiter der Buchhaltung und Krankenhausverrechnung des Hanusch-Kranken-hauses der Österreichischen Gesundheitskasse.
14.
Angestellter, der mit der verantwortlichen Leitung des technischen Dienstes im Hanusch-Krankenhaus der Österreichischen Gesundheitskasse betraut ist.
15.
Technischer Sicherheitsbeauftragter gemäß § 8b KAKuG im Hanusch-Krankenhaus der Österreichischen Gesundheitskasse.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
Übergangsbestimmung ➔ § 287
(3)  In Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III sind einzureihen:
1.
Leiter der Außenstellen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt;
2.
(aufgehoben)
3.
(aufgehoben)
4.
Ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III, einzureihenden Leiter von Organisationseinheiten (Referaten beim Dachverband).
5.
Ständige StellvertreterInnen der gemäß § 37f Abs 3 Z 3 einzureihenden LeiterInnen von Landesstellen der Österreichischen Gesundheitskasse.
(108. Änderung / 1. Jänner 2023)
6.
Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II oder III, einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit (eines Referates beim Dachverband) unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung mindestens eines der nachstehend angeführten Sachgebiete mit besonderem Schwierigkeitsgrad zur alleinigen oder selbstständigen Erledigung übertragen ist und diese Aufgaben qualitativ über die eines in Gehaltsgruppe D einzureihenden Angestellten hinausgehen:
a)
Betriebliches Rechnungswesen für den Bereich des Versicherungsträgers:
  • aa)
    Buchführung, Erstellung des Jahresvoranschlages, der Bilanz und der Erfolgsrechnung sowie laufende Finanzdispositionen,
  • ab)
    zentrale Erstellung und Auswertung des Finanzplanes gemäß den Richtlinien des Dachverbandes für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet eines automationsunterstützten Cash-Managements (RCM), wenn damit auch die eigenverantwortliche Tagesdisposition verbunden ist;
b)
Mitwirkung an der Buchführung, Erstellung des Jahresvoranschlages, der Bilanz und der Erfolgsrechnung bei Landesstellen der Pensionsversicherungsträger;
c)
administrative und technische Planung von Bauvorhaben für den Bereich des Versicherungsträgers, Überwachung der Durchführung, Abrechnung;
d)
Personalwesen für den Bereich des Versicherungsträgers (Feststellung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche einschließlich Gehalts- und Lohnverrechnung) bei unmittelbarer Unterstellung unter einen in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder unter einen in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II oder III, einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit, wenn dieser Organisationseinheit neben dem Personalwesen auch andere Aufgabenbereiche zugewiesen sind;
e)
Mitwirkung bei der Durchführung der Personalangelegenheiten von Landesstellen;
f)
Planung und Durchführung allgemeiner organisatorischer Maßnahmen für den Bereich des Versicherungsträgers;
g)
Prüfung der Geschäftsführung von Organisationseinheiten oder Einrichtungen des Gesundheitsdienstes des Versicherungsträgers auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, sofern hierfür nicht die Einreihung in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II, vorgesehen ist;
h)
zentrale Ausarbeitung grundsätzlicher Dienstverfügungen, Arbeitsanweisungen u. dgl. zur institutseinheitlichen Anwendung des Versicherungs-, Beitrags- oder Leistungsrechtes;
i)
zentrale Erstellung von statistischen Nachweisungen für die Rechnungsführung und Rechnungslegung sowie von sonstigem statistisch bedeutsamen Material und dessen Auswertung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
j)
Planung, Steuerung, Durchführung von Controlling-Maßnahmen für den Bereich des Versicherungsträgers oder für den Bereich der Landesstelle oder der Behandlungseinrichtung/en der AUVA;
k)
administrative Angelegenheiten einer Landesstelle der Pensionsversicherungsanstalt;
l)
Mediko- oder Biotechnik;
m)
beim Dachverband ferner:
  • ma)
    Verbindung zu den Einrichtungen der Sozialen Sicherheit im Ausland,
  • mb)
    Angelegenheiten der staatlichen Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und den Dachverband,
  • mc)
    Angelegenheiten des Forschungsinstitutes für Soziale Sicherheit,
  • md)
    Beziehungen zu Vertragspartnern, sofern hierfür nicht die Einreihung in Dienstklasse I oder in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I, vorgesehen ist,
  • me)
    Rehabilitation,
  • mf)
    Leistungsrecht der Pensionsversicherung nach dem ASVG;
n)
Öffentlichkeitsarbeit (Information, Presse und sonstige publizistische Angelegenheiten, Dokumentation) bei Versicherungsträgern, die mehrere Zweige der Sozialversicherung vollziehen.
7.
Fachkundige Organe
  • a)
    des Unfallverhütungsdienstes der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, das sind Angestellte, denen die Unfallverhütung im Sinne des ASVG übertragen ist;
  • b)
    des Unfallverhütungsdienstes der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
  • c)
    des Unfallverhütungsdienstes der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen.
8.
Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder dem Leiter einer Organisationseinheit (eines Referates beim Dachverband) unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung von Angelegenheiten übertragen ist, zu deren Erledigung ein einschlägiges Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudium notwendig ist.
9.
Ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III, einzureihenden Angestellten, die mit der Leitung des wirtschaftlichen, administrativen und technischen Dienstes in allgemeinen Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a, in Unfallkrankenhäusern oder in Krankenanstalten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, betraut sind.
10.
Angestellte von bundesweit tätigen Sozialversicherungsträgern mit zentral organisiertem Schulungswesen, die einer Organisationseinheit im Bereich des Schulungswesens zugeordnet sind, wenn und solange sie Fachvorträge (ausgenommen im Prüfungswesen) in erheblichem Ausmaß halten.
11.
Angestellte, denen die eigenverantwortliche Erledigung von Aufgaben des technischen Facilitymanagements mit hohem Verantwortungsgrad für die Hauptstelle (Zentrale) oder den Bereich des gesamten Versicherungsträgers übertragen sind.
12.
EDV-Organisatoren, das sind Angestellte in den in § 37f Abs 3 Z 1 lit j genannten Organisationseinheiten, denen die eigenverantwortliche Planung und Durchführung organisatorischer, analytischer oder technischer Maßnahmen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur alleinigen oder – zusammen mit in Dienstklasse I Z 5 oder Dienstklasse II Z 5 einzureihenden Angestellten – selbstständigen Erledigung übertragen ist.
13.
Angestellte, die mit der verantwortlichen Leitung des wirtschaftlichen, administrativen und technischen Dienstes in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 3 betraut sind.
14.
Angestellte, denen die eigenverantwortliche Bearbeitung folgender Angelegenheiten übertragen ist:
  • a)
    Qualitätssicherung in Präventionszentren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, das sind Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Durchführung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung von Betrieben gemäß ASchG;
  • b)
    Einsatzleitung in Präventionszentren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, das ist die Planung und Koordination der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung von Betrieben gemäß ASchG.
15.
Angestellte, die mit der verantwortlichen Leitung des Dienstleitungszentrums für Auftraggeberhaftung der Österreichischen Gesundheitskasse betraut sind.
16.
TeamleiterInnen von Angestellten gemäß § 37e Abs 1 Z 14.
(104. Änderung / 1. Juli 2020)
(103. Änderung / 1. Jänner 2020)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127
Übergangsbestimmung ➔ § 287


§ 37f Höherer Dienst
(1)  In Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I sind einzureihen:
1.
Leiter von im Dienstpostenplan vorgesehenen Organisationseinheiten, denen mindestens einer der nachstehend angeführten Aufgabenbereiche des Versicherungsträgers zur verantwortlichen Führung übertragen ist:
a)
Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
b)
Kundenservice und Landesstelle,
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
c)
Direktionssekretariat bei den Landesstellen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
d)
Abrechnung mit Vertragspartnern gemäß dem Sechsten Teil des ASVG;
e)
Regresswesen sowie Ersatz- und Rückforderungswesen bei der Landesstelle Wien, Niederösterreich und Burgenland der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
f)
Behandlungsbeitragswesen, Anweisung und Statistik bei der Landesstelle Wien, Niederösterreich und Burgenland der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
g)
Krankenbesuchsdienst der Krankenversicherungsträger;
(104. Änderung / 1. Jänner 2020)
h)
(entfallen ~ 104. Änderung / 1. Jänner 2020);
i)
(aufgehoben)
2.
(entfallen ~ 104. Änderung / 1. Juli 2020);
3.
Angestellte, die mit der verantwortlichen Leitung des wirtschaftlichen, administrativen und technischen Dienstes in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit c, Z 2 oder gemäß § 1 Abs 9 Z 3 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau betraut sind.
(103. Änderung / 1. Jänner 2020)
Übergangsbestimmung ➔ § 287
(2)  In Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II sind einzureihen:
1.
LeiterInnen von im Dienstpostenplan vorgesehenen Organisationseinheiten, denen mindestens einer der nachstehend angeführten Aufgabenbereiche des Versicherungsträgers, oder andere, vergleichbare und gleichwertige Aufgabenbereiche, zur verantwortlichen Führung übertragen ist, sofern hiefür nicht die Einreihung in Dienstklasse I vorgesehen ist:
a)
Mitwirkung an der Buchführung, der Erstellung des Jahresvoranschlages, der Bilanz und der Erfolgsrechnung sowie der Finanzdispositionen (einschließlich der Einrichtungen) bei Landesstellen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt;
b)
Beschaffungswesen für den Bereich des Versicherungsträgers;
c)
Haus- und Liegenschaftsverwaltung für den Bereich des Versicherungsträgers;
d)
Verwaltung der eigenen Einrichtungen für den Bereich des Versicherungsträgers, wenn der Aufgabenbereich auf zwei Organisationseinheiten aufgeteilt ist,
(104. Änderung / 1. Jänner 2020)
e)
allgemeine Verwaltung (Dienstklasse III Z 1 lit l)) bei Landesstellen der Unfall- und der Pensionsversicherungsträger;
f)
Innenrevision für den Bereich der Landesstelle;
g)
Erstellung von statistischen Nachweisungen im Sinne der Weisungen für die Rechnungsführung und Rechnungslegung sowie von sonstigem statistisch bedeutsamen Material und dessen Auswertung unter Anwendung versicherungsmathematischer Methoden für den Bereich eines Unfall- oder Pensionsversicherungsträgers;
h)
(aufgehoben)

i)
Vorbereitung und Erstbearbeitung von Leistungsanträgen sowie Leistungsdatenverbund bei den Landesstellen der Pensionsversicherungsanstalt;
j)
(aufgehoben)
k)
medizinisch-administrative Durchführung und Abrechnung der in eigenen oder fremden Einrichtungen gewährten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und der Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge bei der Hauptstelle und den Landesstellen Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark der Pensionsversicherungsanstalt;
l)
Beitragswesen bei der Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt;
m)
Sicherheitstechnische Prüfstelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt;
n)
Haus- und Liegenschaftsverwaltung bei der Hauptstelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt;
o)
Planung und Durchführung organisatorischer Maßnahmen im Rahmen der kaufmännischen Leitung des Gesundheitsverbundes der Österreichischen Gesundheitskasse.
(109. Änderung / 1. Jänner 2023)
2.
Angestellte, die einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen einer der nachstehend angeführten Aufgabenbereiche des Versicherungsträgers zur verantwortlichen Führung übertragen ist:
a)
Öffentlichkeitsarbeit (Information, Presse- und sonstige publizistische Angelegenheiten, Dokumentation), sofern keine Organisationseinheit gemäß § 37f Abs 3 Z 1a lit e besteht;
b)
Personalausbildung (Aus-, Fort- und Weiterbildung);
c)
Verbindung zu den internationalen Einrichtungen der Sozialen Sicherheit auf dem Gebiete der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
d)
Beschwerdewesen (Ombudsman).
e)
strategische Ausrichtung und Koordinierung in Bauangelegenheiten bzw betreffend Gesundheitseinrichtungen bei der SVS;
f)
Aufbau, Entwicklung und Betreuung von Prozess-, Portfolio- und Projektmanagement bei der SVS;
g)
interne Innovationsstrategie der SVS;
h)
strategische Weiterentwicklung eines kundenorientierten Beitrags- und Leistungswesens bei der SVS;
i)
bundesweite Betreuung eines oder mehrerer Kundenkanäle der SVS.
(104. Änderung / 1. Jänner 2021)
3.
Angestellte, die mit der verantwortlichen Leitung des wirtschaftlichen, administrativen und technischen Dienstes in Sonderkrankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit b betraut sind, sofern hierfür nicht die Einreihung in Dienstklasse III vorgesehen ist.
4.
Der/Die Angestellte, der/die mit der verantwortlichen Leitung des wirtschaftlichen, administrativen und technischen Dienstes des Kompetenzcenters für Prävention und Gesundheitsvorsorge in Sitzenberg- Reidling betraut ist, wenn und solange ihm/ ihr die Koordination und Kooperation mit der für die Gesundheitsförderung öffentlicher Dienst zuständigen Organisationseinheit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau übertragen ist.
(101. Änderung / 1. Jänner 2020)
Übergangsbestimmung ➔ § 287
(3)  In Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III sind einzureihen:
1.
LeiterInnen von im Dienstpostenplan vorgesehenen Organisationseinheiten, denen mindestens einer der nachstehend angeführten Aufgabenbereiche des Versicherungsträgers, oder andere, vergleichbare und gleichwertige Aufgabenbereiche, zur verantwortlichen Führung übertragen ist, sofern hiefür nicht die Einreihung in Dienstklasse I oder II vorgesehen ist:
a)
Finanzwesen für den Bereich des Versicherungsträgers (Buchführung, Erstellung des Jahresvoranschlages, der Bilanz und der Erfolgsrechnung sowie laufende Finanzdispositionen);
b)
Wirtschaftswesen für den Bereich des Versicherungsträgers (Beschaffungswesen einschließlich Haus- und Liegenschaftsverwaltung oder Koordination der Wirtschaftsführung der eigenen Einrichtungen der AUVA);
c)
Bauwesen für den Bereich des Versicherungsträgers (administrative und technische Planung von Bauvorhaben, Überwachung der Durchführung, Abrechnung);
d)
zentrale Verwaltung der eigenen Einrichtungen bei den in § 42 Abs 1 Z 1 lit a genannten Versicherungsträgern;
e)
Personalwesen für den Bereich des Versicherungsträgers;
f)
Direktionssekretariat, sofern der Leiter dieser Organisationseinheit dem leitenden Angestellten des Versicherungsträgers unmittelbar unterstellt ist;
g)
allgemeine Rechtsangelegenheiten;
h)
Organisationswesen für den Bereich des Versicherungsträgers (Planung und Durchführung allgemeiner organisatorischer Maßnahmen);
i)
Innenrevision für den Bereich des Versicherungsträgers (Prüfung der Geschäftsführung sämtlicher Organisationseinheiten und allfälliger Einrichtungen des Gesundheitsdienstes des Versicherungsträgers auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit);
j)
elektronische Datenverarbeitung (EDV-Organisation, Analytik, Programmierung, Durchführung) für den Bereich des Versicherungsträgers
  • ja)
    bei den in § 42 Abs 1 Z 1 lit a genannten Versicherungsträgern, wenn der Aufgabenbereich auf höchstens drei Organisationseinheiten aufgeteilt ist,
  • jb)
    bei den übrigen Versicherungsträgern, wenn dieser Organisationseinheit der gesamte Aufgabenbereich ungeteilt übertragen ist;
k)
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der Rehabilitation bei der Hauptstelle der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
l)
allgemeine Verwaltung für den Bereich des Versicherungsträgers (Zusammenfassung mehrerer der in lit a bis j angeführten Aufgabenbereiche zu einer Organisationseinheit);
m)
Melde-, Versicherungs-, Beitragswesen für den Bereich
  • ma)
    des Kranken- oder des Pensionsversicherungsträgers (ausgenommen bei der Pensionsversicherungsanstalt) oder
  • mb)
    einer Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen,
n)
Eintreibung von Beitragsrückständen bei den Krankenversicherungsträgern;
o)
Leistungswesen gemäß dem Zweiten Teil des ASVG (Feststellung von Leistungsansprüchen, Gewährung und Überprüfung von Leistungen) bei den in § 42 Abs 1 Z 1 lit a genannten Krankenversicherungsträgern, jedoch bei der Niederösterreichischen, der Oberösterreichischen und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sowie bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nur dann, wenn der Aufgabenbereich in sachlicher Hinsicht auf nicht mehr als zwei Organisationseinheiten aufgeteilt ist;
p)
Leistungswesen gemäß dem Zweiten Teil des ASVG (Feststellung der Leistungsansprüche, Gewährung und Überprüfung der Leistungen) bei den in § 42 Abs 1 Z 1 lit b genannten Krankenversicherungsträgern sowie bei den Landesstellen der in § 42 Abs 1 Z 1 lit a genannten Krankenversicherungsträger;
q)
Leistungswesen (Feststellung der Leistungsansprüche und Gewährung der Leistungen gemäß § 173 ASVG sowie deren Überprüfung) bei den Unfallversicherungsträgern oder deren Landesstellen;
r)
Leistungswesen (Feststellung der Leistungsansprüche und Gewährung der Leistungen gemäß § 222 Abs 1 bzw 2 ASVG oder deren Überprüfung) bei den Pensionsversicherungsträgern oder deren Landesstellen;
s)
Behandlung allgemeiner und spezieller Fragen des Versicherungs- oder des Leistungsrechtes bei
  • sa)
    der Pensionsversicherungsanstalt,
  • sb)
    der Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen;
t)
Regelung der Beziehungen mit Vertragspartnern für den Bereich des Krankenversicherungsträgers;
u)
berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation bei der Hauptstelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt;
v)
zentrale Behandlung der Angelegenheiten der Rehabilitation und der Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge bei den Hauptstellen
  • va)
    der Pensionsversicherungsanstalt,
  • vb)
    der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen;
  • vc)
    (aufgehoben)
w)
Verhütung von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten bei den Unfallversicherungsträgern oder deren Landesstellen;
x)
zentrale Leitung der Außenstellen bei der Österreichischen Gesundheitskasse sowie bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
y)
Personalausbildung (Aus-, Fort- und Weiterbildung)
  • ya)
    bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
  • yb)
    bei der Pensionsversicherungsanstalt;
z)
Planung, Steuerung, Durchführung von Controlling-Maßnahmen sowie Erstellung von statistischen Nachweisungen im Sinne der Weisungen für die Rechnungsführung und Rechnungslegung sowie von sonstigem statistisch bedeutsamen Material und dessen Auswertung unter Anwendung versicherungsmathematischer Methoden bei der Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt.
(109. Änderung / 1. Jänner 2023)
1a.
LeiterInnen von im Dienstpostenplan vorgesehenen Organisationseinheiten, denen mindestens einer der nachstehend angeführten Aufgabenbereiche des Versicherungsträgers, oder andere, vergleichbare und gleichwertige Aufgabenbereiche, zur verantwortlichen Führung übertragen ist, sofern hiefür nicht die Einreihung in Dienstklasse I oder II vorgesehen ist:
  • a)
    Planung, Steuerung, Durchführung von Controllingmaßnahmen bei der Hauptstelle der AUVA.
  • b)
    Planung, Steuerung und Durchführung von Controllingmaßnahmen bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
  • c)
    Prävention bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
  • d)
    Österreichische Kontaktstelle des Europäischen Netzwerks für betriebliche Gesundheitsförderung;
  • e)
    Öffentlichkeitsarbeit mit den Teilbereichen Marktforschung, Marketingkonzeption, Umsetzung der konzipierten Kommunikationsmaßnahmen sowie die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen für andere Versicherungsträger;
  • f)
    Koordination, Steuerung und Unterstützung der Pflegedienstleitungen in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit b bei der Erfüllung deren Aufgabenstellungen bei der Hauptstelle der AUVA.
  • g)
    Stabstelle Innenrevision inklusive Selbstverwaltungsadministration der Österreichischen Gesundheitskasse.
(109. Änderung / 1. Jänner 2023)
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2010 / 78. Änderung)
2.
LeiterInnen der nachstehend angeführten Referate, oder anderer, vergleichbarer und gleichwertiger Aufgabenbereiche, beim Dachverband:
  • a)
    allgemeine Rechtsangelegenheiten;
  • b)
    Finanzwesen;
  • c)
    Akademie der österreichischen Sozialversicherung;
  • d)
    Personalangelegenheiten;
  • e)
    Rechtsangelegenheiten und legislative Angelegenheiten der Sozialversicherung der selbstständig Erwerbstätigen;
  • f)
    Dienstrechtsangelegenheiten;
  • g)
    Angelegenheiten der zwischenstaatlichen Sozialversicherung;
  • h)
    Sozialversicherungsstatistik und versicherungsmathematische Angelegenheiten;
  • i)
    Rechtsangelegenheiten der Sozialversicherung der Unselbstständigen;
  • j)
    Beziehungen zu den freiberuflichen Ärzten, Dentisten, Psychotherapeuten und Psychologen;
  • k)
    Beziehungen zu der pharmazeutischen Industrie, dem Drogengroßhandel und den Apothekern;
  • l)
    Beziehungen zu den anderen Vertragspartnern;
  • m)
    organisatorische Angelegenheiten und Bauvorhaben der Versicherungsträger (des Dachverbandes);
  • n)
    wirtschaftliche Beurteilung der Vertragspartnerbeziehungen;
  • o)
    Hausverwaltung und Beschaffungswesen;
  • p)
    Leistungsrecht der Pensionsversicherung nach dem ASVG;
  • q)
    EDV-Organisation, Anwenderberatung und Schulung;
  • r)
    EDV-Softwareentwicklung;
  • s)
    EDV-Rechenzentrum und Büroautomatisation;
  • t)
    Datenaufbereitung für Zwecke der Pensionsversicherung.
(109. Änderung / 1. Jänner 2023)
3.
LeiterIn einer Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse, die direkt der Leitung des Expertisezentrums Kundenservice und Landesstelle (§ 37g Z 4 lit c) unterstellt ist.
(108. Änderung / 1. Jänner 2023)
4.
Angestellte, die mit der verantwortlichen Leitung des wirtschaftlichen, administrativen und technischen Dienstes in einer der nachstehend angeführten Einrichtungen betraut sind:
  • a)
    allgemeine Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a,
  • b)
    Unfallkrankenhäuser,
  • c)
    Krankenanstalten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Pensionsversicherungsanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sofern beim Versicherungsträger keine zentrale Verwaltung dieser Einrichtungen im Rahmen einer Organisationseinheit vorgesehen ist.
5.
Ständige StellvertreterInnen der gemäß § 37g Z 3 bis 5 eingereihten Angestellten.
(104. Änderung / 1. Jänner 2021)
6.
Leiter der nachstehend angeführten Abteilungen bei der Pensionsversicherungsanstalt:
  • a)
    Finanzbuchhaltung;
  • b)
    Kostenrechnung und Budget;
  • c)
    Organisation und Koordination der Landesstellen;
  • d)
    Eigene Einrichtungen;
  • e)
    Koordination der Landesstelle.
7.
(entfallen ~ 109. Änderung / 31. Dezember 2022);
(103. Änderung / 1. Jänner 2020)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127
Übergangsbestimmung ➔ § 287


§ 37g Bereichsleitender Dienst
In Gehaltsgruppe G, Dienstklasse I sind einzureihen:
1.  Der leitende Angestellte einer Landesstelle und dessen bestellter ständiger Stellvertreter bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, bei der Pensionsversicherungsanstalt, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sowie bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
2.  Angestellte eines Versicherungsträgers, denen, ohne zum ständigen Stellvertreter des leitenden Angestellten bestellt zu sein, vom Verwaltungsrat (Konferenz) die Befugnis erteilt wurde, den leitenden Angestellten in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten.
3.  LeiterIn einer Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse, sofern diese/r direkt dem leitenden Angestellten unterstellt ist.
(108. Änderung / 1. Jänner 2023)
4.  Leiter von im Dienstpostenplan vorgesehenen Expertisezentren der Österreichischen Gesundheitskasse, denen mindestens einer der nachstehend angeführten Aufgabenbereiche übertragen ist:
a)
Personal und Personalentwicklung,
b)
Strategisches Controlling und Finanzcontrolling.
c)
Kundenservice und Landesstelle,
(109. Änderung / 1. Jänner 2023)
d)
Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,
(109. Änderung / 1. Jänner 2023)
e)
Gesundheitsförderung, Prävention und Public Health.
(109. Änderung / 1. Jänner 2023)
5.  Leiter von im Dienstpostenplan vorgesehenen Fachbereichen der Österreichischen Gesundheitskasse, denen mindestens einer der nachstehend angeführten Bereiche übertragen ist:
a)
Versorgungsmanagement – sofern diese Aufgabe auf nicht mehr als zwei Fachbereiche aufgeteilt ist,
b)
Vertragspartnercontrolling, Qualität, Zielsteuerung Gesundheit auf Landesebene,
c)
Allgemeine Rechtsangelegenheiten,
d)
Bau, Facility Management und Beschaffung,
e)
Risikomanagement und IKS (inklusive Revision),
f)
Gesundheitseinrichtungen,
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
g)
Leistung sowie Chefärztlicher Dienst,
h)
Melde- Versicherungs-, und Beitragswesen,
i)
Finanzwesen,
j)
IT-Management und IT-Organisation.
(102. Änderung / 1. August 2019)
Übergangsbestimmung ➔ § 199
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 37h Leitender Dienst
In Gehaltsgruppe G, Dienstklasse II sind einzureihen:
1.
Der leitende Angestellte des Versicherungsträgers.
2.
Bestellte ständige Stellvertreter des leitenden Angestellten eines in § 42 Abs 1 Z 1 genannten Versicherungsträgers.
(62. Änderung / 1. Jänner 2003)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 37i LeiterInnen von Außenstellen (bei zentraler Leitung)
(1)  Abweichend von der Basiseinreihung gemäß § 37e Abs 1 Z 1 sind die LeiterInnen von Außenstellen in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II einzureihen, wenn die Außenstelle weniger als fünf Verwaltungsangestellte umfasst. Die LeiterInnen dieser Außenstellen sind in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse I einzureihen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:
  • 1.
    der Außenstelle ist eine eigene Einrichtung angeschlossen;
  • 2.
    der Außenstelle ist eine Dienststelle mit One-Stop-Shop-Standard angeschlossen;
  • 3.
    es gibt eine Gruppengliederung in der Außenstelle;
  • 4.
    die Außenstelle führt regelmäßig Veranstaltungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung bei den Dienstgebern durch;
  • 5.
    die Leiterin/der Leiter der Außenstelle ist inhaltlich und organisatorisch für die Durchführung von Veranstaltungen für die Versicherten und ihre Dienstgeber und/oder für Vertragspartner verantwortlich (Veranstaltungsmanagement).
Wird neben zumindest einem der in Z 1 bis 4 genannten Kriterien auch das in Z 5 genannte Kriterium erfüllt, sind sie in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II einzureihen.
(72. Änderung / 1. Juli 2006)
(2)  Abweichend von der Basiseinreihung gemäß § 37e Abs 1 Z 1 sind die LeiterInnen von Außenstellen in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II einzureihen, wenn sie für die Durchführung von Veranstaltungen für die Versicherten und ihre Dienstgeber und/oder für Vertragspartner inhaltlich und organisatorisch verantwortlich sind (Veranstaltungsmanagement), sofern die Außenstelle nicht weniger als fünf Verwaltungsangestellte umfasst.
(72. Änderung / 1. Juli 2006)
(3)  Abweichend von der Basiseinreihung gemäß § 37e Abs 1 Z 1 sind die LeiterInnen von Außenstellen in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III einzureihen, wenn die Vorgaben des Abs 2 erfüllt sind und zusätzlich zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:
  • 1.
    der Außenstelle ist eine eigene Einrichtung angeschlossen;
  • 2.
    der Außenstelle ist eine Dienststelle mit One-Stop-Shop-Standard angeschlossen;
  • 3.
    es gibt eine Gruppengliederung in der Außenstelle;
  • 4.
    die Außenstelle führt regelmäßig Veranstaltungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung bei den Dienstgebern durch.
(72. Änderung / 1. Juli 2006)


§ 37j LeiterInnen von Außenstellen (ohne zentrale Leitung)
(1)  Abweichend von der Basiseinreihung gemäß § 37e Abs 2 Z 1 sind die LeiterInnen von Außenstellen in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse I einzureihen, wenn die Außenstelle weniger als neun Verwaltungsangestellte umfasst. Die LeiterInnen dieser Außenstellen sind in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II einzureihen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:
  • 1.
    der Außenstelle ist eine eigene Einrichtung angeschlossen;
  • 2.
    der Außenstelle ist eine Dienststelle mit One-Stop-Shop-Standard angeschlossen;
  • 3.
    es gibt eine Gruppengliederung in der Außenstelle;
  • 4.
    die Außenstelle führt regelmäßig Veranstaltungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung bei den Dienstgebern durch;
  • 5.
    die Leiterin/der Leiter der Außenstelle ist inhaltlich und organisatorisch für die Durchführung von Veranstaltungen für die Versicherten und ihre Dienstgeber und/oder für Vertragspartner verantwortlich (Veranstaltungsmanagement).
Wird neben zumindest einem der in Z 1 bis 4 genannten Kriterien auch das in Z 5 genannte Kriterium erfüllt, sind sie in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III einzureihen.
(72. Änderung / 1. Juli 2006)
(2)  Abweichend von der Basiseinreihung gemäß § 37e Abs 2 Z 1 sind die LeiterInnen von Außenstellen in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III einzureihen, wenn sie für die Durchführung von Veranstaltungen für die Versicherten und ihre Dienstgeber und/oder für Vertragspartner inhaltlich und organisatorisch verantwortlich sind (Veranstaltungsmanagement), sofern die Außenstelle nicht weniger als neun Verwaltungsangestellte umfasst.
(72. Änderung / 1. Juli 2006)
(3)  Abweichend von der Basiseinreihung gemäß § 37e Abs 2 Z 1 sind die LeiterInnen von Außenstellen in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I einzureihen, wenn die Vorgaben des Abs 2 erfüllt sind und zusätzlich zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:
  • 1.
    der Außenstelle ist eine eigene Einrichtung angeschlossen;
  • 2.
    der Außenstelle ist eine Dienststelle mit One-Stop-Shop-Standard angeschlossen;
  • 3.
    es gibt eine Gruppengliederung in der Außenstelle;
  • 4.
    die Außenstelle führt regelmäßig Veranstaltungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung bei den Dienstgebern durch.
(72. Änderung / 1. Juli 2006)


§ 38 Einreihung des Pflegepersonals
(1)  Angehörige der Gesundheitsberufe sind unter Bedachtnahme auf § 36 ausschließlich nach den Bestimmungen der folgenden Absätze in die dort angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(2)  In Gehaltsgruppe I, Dienstklasse A sind einzureihen:
1.
Operationsgehilf(inn)en sowie Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilf(inn)en, soweit sie nicht in Dienstklasse B einzureihen sind.
2.
Zahnärztliche Ordinationshilfen, soweit sie nicht in Dienstklasse B einzureihen sind.
3.
Kindergartenhelfer(innen).
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)
(3)  In Gehaltsgruppe I, Dienstklasse B sind einzureihen:
1.
Operationsgehilf(inn)en sowie Beschäftigungsund Arbeitstherapiegehilf(inn)en nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung gemäß § 48 des Krankenpflegegesetzes bzw Heilbademeister (innen) und Heilmasseure/-innen gemäß dem MTF-SHD-G.
2.
Zahnärztliche Ordinationshilfen mit Ausbildungsnachweis bzw Zahnärztliche FachassistentInnen.
3.
DesinfektionsassistentInnen im Sinne § 4 MABG – sofern nicht Abs 4 anzuwenden ist.
4.
GipsassistentInnen im Sinne § 5 MABG – sofern nicht Abs 4 anzuwenden ist.
5.
LaborassistentInnen im Sinne § 6 MABG – sofern nicht Abs 4 anzuwenden ist.
6.
OperationsassistentInnen im Sinne § 8 MABG – sofern nicht Abs 4 anzuwenden ist.
7.
OrdinationsassistentInnen im Sinne des § 9 MABG – sofern nicht Abs 4 anzuwenden ist.
8.
RöntgenassistentInnen im Sinne § 10 MABG – sofern nicht Abs 4 anzuwenden ist.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(4)  In Gehaltsgruppe I, Dienstklasse C sind einzureihen:
1.
PflegeassistentInnen im Sinne § 83 GuKG;
2.
Personen, die über die Ausbildung von zwei in Abs 3 Z 3 bis 8 genannten Medizinischen Assistenzberufen verfügen und gemäß diesen Ausbildungen im erheblichen Ausmaß verwendet werden.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(4a)  In Gehaltsgruppe I, Dienstklasse D sind einzureihen:
1.
medizinische Masseure(innen)/Heilmasseure(innen), die eine Ausbildung nach dem MMHmG erworben haben,
2.
HeilbademeisterInnen und Heilmasseure(innen) gemäß dem MTF-SHD-G, die eine Zusatzausbildung in den Spezialmassagen Lymphdrainage oder Reflexzonenmassage oder Akupunktmassage absolviert haben und diese auch in erheblichem Ausmaß ausüben,
3.
PflegefachassistentInnen im Sinne § 83a GuKG.
(104. Änderung / 1. Jänner 2021)
(5)  In Gehaltsgruppe II, Dienstklasse A sind einzureihen:
1.
Angestellte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
2.
Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes.
3.
Anstaltshebammen.
4.
MusiktherapeutInnen im Sinne des Musiktherapiegesetzes (MuthG), sofern nicht Abs 7 anzuwenden ist.
5.
AssistentInnen der PsychologInnen in den Krankenanstalten der AUVA, die vorwiegend der Rehabilitation dienen.
(94. Änderung / 1. Jänner 2017)
(6)  In Gehaltsgruppe II, Dienstklasse B sind einzureihen:
1.
Angestellte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Sonderausbildung gemäß §§ 65 bis 72 GuKG oder gemäß § 57b Abs 1 KrankenpflegeG in der bis zum 31. August 1997 geltenden Fassung.
2.
Geprüfte Kindergärtner(innen) oder geprüfte Erzieher(innen).
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)
(7)  In Gehaltsgruppe II, Dienstklasse C sind einzureihen:
1.
Angestellte der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.
2.
Geprüfte Sportlehrer(innen).
3.
Psychotherapeut(inn)en.
4.
Angestellte, die als TrainingstherapeutInnen verwendet werden.
5.
MusiktherapeutInnen bei eigenverantwortlicher Berufsausübung (§ 7 MuthG).
(94. Änderung / 1. Jänner 2017)
(8)  In Gehaltsgruppe III, Dienstklasse A sind bestellte ständige Stellvertreter(innen) leitender Stationsoder Operationsschwestern/-pfleger oder leitender Assistent(inn)en der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie bestellte Hygienefachkräfte in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a und lit b bei überwiegender Verwendung einzureihen.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(9)  In Gehaltsgruppe III, Dienstklasse B sind einzureihen:
1.
Bestellte leitende Stations- oder Operationsschwestern/‑pfleger.
2.
Bestellte leitende Kindergärtner(innen) oder Leiter(innen) von Kinderheimen.
3.
Bestellte leitende Anstaltshebammen.
4.
Bestellte leitende Assistent(inn)en der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.
5.
Bestellte ständige Stellvertreter(innen) der in Dienstklasse C einzureihenden Angestellten.
6.
Bestellte Hygienefachkraft in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a und lit b bei ausschließlicher Verwendung.
(95. Änderung / 1. September 2017)
(10)  In Gehaltsgruppe III, Dienstklasse C sind einzureihen:
1.
Bestellte Leiter(innen) des Pflegedienstes in Krankenanstalten (§ 1 Abs 9), soweit sie nicht in Gehaltsgruppe IV einzureihen sind.
2.
Bestellte ständige Stellvertreter(innen) der in Gehaltsgruppe IV, Dienstklasse A einzureihenden Angestellten, ausgenommen die in Abs 8 genannten Angestellten.
(92. Änderung / 1. Jänner 2016)
(11)  In Gehaltsgruppe IV, Dienstklasse A sind einzureihen:
1.
Bestellte Leiter(innen) des Pflegedienstes in Sonderkrankenanstalten (§ 1 Abs 9 Z 1 lit b), soweit sie nicht in Dienstklasse B einzureihen sind.
2.
Bestellte Leiter(innen) des Pflegedienstes in selbstständigen Ambulatorien (§ 1 Abs 9 Z 1 lit g), denen insgesamt mindestens 15 Fachambulanzen unterstehen.
3.
Bestellte ständige Stellvertreter(innen) der in Dienstklasse B bis D einzureihenden Angestellten, soweit Abs 12 oder 13 nicht anzuwenden sind.
4.
Bestellte leitende Stations- oder Operationsschwestern/-pfleger der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, sofern sie den in Gehaltsgruppe IV, Dienstklasse B bis D, eingereihten Leiter(innen) des Pflegedienstes in Unfallkrankenhäusern und Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, unterstehen,
5.
Bestellte ständige StellvertreterInnen von Leiter- Innen des Pflegedienstes für den Standort eines Unfallkrankenhauses der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(12)  In Gehaltsgruppe IV, Dienstklasse B sind einzureihen:
1.
Bestellte LeiterInnen des Pflegedienstes für den Standort eines Unfallkrankenhauses der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
2.
Bestellte Leiter(innen) des Pflegedienstes in Unfallkrankenhäusern und Krankenanstalten der Unfallversicherungsträger, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sofern nicht Abs 13 oder 14 anzuwenden ist.
3.
Bestellte Leiter(innen) des Pflegedienstes in Sonderkrankenanstalten der Pensionsversicherungsträger, die vorwiegend der Rehabilitation dienen.
4.
Bestellte ständige Stellvertreter(innen) der in Gehaltsgruppe IV, Dienstklasse C, einzureihenden Leiter(innen) des Pflegedienstes.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(13)  In Gehaltsgruppe IV, Dienstklasse C sind einzureihen:
1.
Bestellte LeiterInnen des Pflegedienstes in Unfallkrankenhäusern und Krankenanstalten der Unfallversicherungsträger, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, wenn und solange ihnen zumindest 75 MitarbeiterInnen auf zumindest vier Stationen unterstellt sind und nicht Abs 14 anzuwenden ist.
2.
Bestellte ständige Stellvertreter(innen) der in Gehaltsgruppe IV, Dienstklasse D, einzureihenden Leiter(innen) des Pflegedienstes.
(92. Änderung / 1. Jänner 2016)
(14)  In Gehaltsgruppe IV, Dienstklasse D sind einzureihen:
1.
Bestellte LeiterInnen des Pflegedienstes in allgemeinen Krankenanstalten (§ 1 Abs 9 Z 1 lit a).
2.
Bestellte LeiterInnen des Pflegedienstes in Unfallkrankenhäusern und Krankenanstalten der Unfallversicherungsträger, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, wenn und solange ihnen zumindest 90 MitarbeiterInnen auf zumindest vier Stationen unterstellt sind.
3.
PflegekoordinatorInnen für den Versicherungsträger, die mit der fachlichen Koordination der Pflegeaufgaben in den Sonderkrankenanstalten (§ 1 Abs 9 Z 1 lit b) befasst sind, sofern eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf vorliegt.
4.
Bestellte LeiterInnen des Pflegedienstes, die eine mehreren Standorten eines Unfallkrankenhauses der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übergeordnete Pflegedienstleitung innehaben;
5.
Bestellte(r) LeiterIn des Bereiches Pflege und Rehabilitation der Pensionsversicherungsanstalt.
(104. Änderung / 1. Jänner 2021)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 38a Einreihung der PsychologInnen
(1)  Die PsychologInnen sind unter Bedachtnahme auf § 36 ausschließlich nach den Bestimmungen der folgenden Absätze in die dort angeführten Gehaltsgruppen einzureihen.
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)
(2)  In Gehaltsgruppe P1 sind PsychologInnen in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 einzureihen, sofern sie nicht in Gehaltsgruppe P2 einzureihen sind.
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)
(3)  In Gehaltsgruppe P2 sind PsychologInnen in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 einzureihen, die
  • 1.
    zur selbstständigen Ausübung des psychologischen Berufes berechtigt sind (GesundheitspsychologInnen und Klinische PsychologInnen) oder
  • 2.
    auf Basis einer entsprechenden Ausbildung als PsychotherapeutInnen verwendet werden.
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 39 Einreihung der zahntechnischen Angestellten
(Siehe Erläuterung zu § 39)
(1)  Die zahntechnischen Angestellten sind unter Bedachtnahme auf § 36 ausschließlich nach den Bestimmungen der folgenden Absätze in die dort angeführten Gehaltsgruppen einzureihen.
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)
(2)  In Gehaltsgruppe I sind Zahntechnische Hilfskräfte einzureihen.
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)
(3)  In Gehaltsgruppe II sind einzureihen:
  • 1.
    Zahntechnikergehilfen,
  • 2.
    Zahntechnikerassistenten,
  • 3.
    Zahntechnikergesellen,
  • 4.
    Zahntechnikermeister.
(4)  In Gehaltsgruppe III sind bestellte ständige Stellvertreter der Leiter der Zahntechnik einzureihen.
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)
(5)  In Gehaltsgruppe IV sind bestellte Leiter der Zahntechnik einzureihen.
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 40 Einstufung in das Gehaltsschema, Vorrückung
(1)  Die Angestellten sind in die Bezugsstufe 1 der nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 39 gebührenden Gehaltsgruppe (Dienstklasse) einzustufen. Sind Dienstzeiten gemäß § 13 anzurechnen, ist Abs 3 für die Einstufung sinngemäß anzuwenden.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)  Abweichend von Abs 1 können im dienstlichen Interesse Angestellte, mit speziellen Kenntnissen oder Fähigkeiten höher eingestuft werden, wobei die Zeitvorrückungen (Abs 3) solange ausgesetzt werden, bis die jeweilige Bezugsstufe auch ohne vorgezogener höherer Einstufung erreicht worden wäre.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
(3)  In der Bezugsstufe 1 verbleibt der/die Angestellte fünf Jahre, von der folgenden Bezugsstufe an rückt er/sie nach Vollendung von je zwei Dienstjahren in die nächsthöhere Bezugsstufe seiner Gehaltsgruppe (Dienstklasse) vor (Zeitvorrückung).
(80. Änderung / 1. Jänner 2004)
(4)  Zeitvorrückungen gemäß Abs 3 werden mit 1. April wirksam, wenn die Dienstzeit, die zu einer solchen Vorrückung führt, im ersten Kalenderhalbjahr vollendet wird, ansonsten mit 1. Oktober.
(Geltende Fassung ab 1.12.1973)
(5)  Bei Einreihung in eine höhere Gehaltsgruppe (Dienstklasse) ist der Angestellte in dieser Gehaltsgruppe (Dienstklasse) in jene Bezugsstufe einzustufen, die er bisher innegehabt hat. Der Zeitvorrückungstermin wird von einer Einreihung in eine höhere Gehaltsgruppe (Dienstklasse) oder von einer außerordentlichen Vorrückung nicht berührt.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(6)  Die Zeitvorrückung wird durch die Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“ der Dienstbeschreibung ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeschreibung folgenden Zeitvorrückungstermin (Abs 4) an um jenen Zeitraum aufgeschoben, für den die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
(7)  Bei Angestellten, die in Bezugsstufe 18 vier Jahre zugebracht haben und im letzten Jahr die Gesamtbeurteilung „sehr gut“ oder „gut“ der Dienstbeschreibung erhalten haben, wird das Gehalt um einen Vorrückungsbetrag der gebührenden Einreihung erhöht. Dasselbe gilt, wenn die letzte Gesamtbeurteilung auf „befriedigend“ lautet und der Durchschnittswert der Gesamtbeurteilungen der Dienstbeschreibungen der letzten vier Jahre 2,5 beträgt. Der Vorrückungsbetrag gilt als ständiger Bezug gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und fällt mit 1. April an, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im ersten Kalenderhalbjahr vollendet werden, ansonsten mit 1. Oktober.
(89. Änderung / 1. Jänner 2015)
(8)  Außerordentliche Vorrückungen sind nur bis zur Bezugsstufe 18 zulässig. Sie sollen nicht über zwei Bezugsstufen hinausgehen.
(62. Änderung / 1. Jänner 2003)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124, 127 u. 239


§ 41 Kinderzulage
(1)  Anspruch auf Kinderzulage besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jedes der nachstehend aufgezählten Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem FamLAG bezogen wird:
  • 1.
    Kinder,
  • 2.
    (entfallen ~ 1. Jänner 2015 / 89. Änd.)
  • 3.
    Wahlkinder,
  • 4.
    (entfallen ~ 1. Jänner 2015 / 89. Änd.)
  • 5.
    Stiefkinder (§ 123 Abs 2 Z 5 und Abs 3 ASVG),
  • 6.
    Pflegekinder (§ 123 Abs 2 Z 6 ASVG).
Zum Nachweis des Anspruchs auf Familienbeihilfe ist der Bescheid vorzulegen. Kann dieser nicht vorgelegt werden, ist der Anspruch auf andere Weise glaubhaft zu machen.
(93. Änderung / 1. Oktober 2016)
(2)  Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht nicht für Kinder, für die eine Waisenpension gemäß § 83 dieser Dienstordnung, gemäß § 75 DO.B bzw § 70 DO.C oder gemäß § 15 Pensionskassenkollektivvertrag gebührt.
(65. Änderung / 1. Juli 2004)
(3)  Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Bedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf eine Kinderzulage von einem Sozialversicherungsträger, so gebührt die Kinderzulage nur dem Bediensteter, dessen Haushalt das Kind angehört. Gehört das Kind jedoch dem Haushalt mehrerer Bediensteten an, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Bediensteten vor.
(Geltende Fassung ab 1.4.1979)
(4)  Dem Haushalt des Angestellten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch den Präsenzdienst (§ 19 WG) bzw Zivildienst bzw Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(62. Änderung / 1. Jänner 2003)
(5)  Der Anspruch auf Kinderzulage beginnt, wenn er innerhalb von drei Monaten geltend gemacht wird, mit dem Ersten des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, sonst mit dem Ersten des Monates, in dem er geltend gemacht wird; er endet mit Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt.
(46. Änderung / 1. Juli 1997)
(6) 
(aufgehoben ~ 1. Juli 1997 / 46. Änderung)
(6a) 
(aufgehoben ~ 1. Juli 1997 / 46. Änderung)
(6b) 
(aufgehoben ~ 1. Juli 1997 / 46. Änderung)
(7) 
(aufgehoben ~ 1. Juli 1997 / 46. Änderung)
(8) 
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2003 / 62. Änd.)
(9) 
(aufgehoben ~ 1. Juli 1997 / 46. Änderung)
(10) 
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2003 / 62. Änd.)
(11)  Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind € 35,– monatlich. § 35 Abs 4 kommt nicht zur Anwendung. Sie wird ab 2014 jeweils ab März mit dem für das Vorjahr von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert.
(84. Änderung / 1. Jänner 2013)
(12)  Der Angestellte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind – insbesondere auch eine rückwirkende Einstellung der Familienbeihilfe – innerhalb eines Monats nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, innerhalb eines Monats nach Kenntnis, dem Dienstgeber unaufgefordert und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu melden.
(46. Änderung / 1. Juli 1997)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 42 Leitungszulage
(1)  Angestellten des leitenden Dienstes (§ 37h) ist neben dem Gehalt eine Leitungszulage zu gewähren. Diese darf folgende Prozentsätze der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a nicht übersteigen:
  • 1.
    für die leitenden Angestellten der Sozialversicherungsträger ................ 80,
  • 2.
    für die bestellten ständigen Stellvertreter der in Z 1 genannten Angestellten ..........60.
(102. Änderung / 1. November 2019)
(2)  Verwaltungsangestellte, die nicht nur vorübergehend mit den Agenden eines unbesetzten Dienstpostens, welcher gemäß Abs 1 mit einem Anspruch auf Leitungszulage ausgestattet ist, betraut werden, erhalten bei Vorliegen der in § 37 Abs 3 genannten Voraussetzungen eine Leitungszulage, deren Prozentsatz vom Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf Abs 1 festzusetzen ist. Hinsichtlich des Entfalles dieser Zulage ist § 37 Abs 4 Z 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(109. Änderung / 1. Jänner 2023)
(3)  Neben einer Leitungszulage gebühren – mit Ausnahme der Kinder- und der Verwendungszulage sowie des Fahrtkostenzuschusses – keine anderen Zulagen nach Abschnitt III.
(96. Änderung / 1. November 2017)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 43 Bereichsleitungszulage
(1)  Angestellten des bereichsleitenden Dienstes gemäß § 37g Z 1 ist neben dem Gehalt eine Bereichsleitungszulage zu gewähren. Diese darf 40% und für deren bestellte ständigen Stellvertreter 30% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a nicht übersteigen.
Übergangsbestimmung ➔ § 199
(102. Änderung / 1. Jänner 2020)
(1a)  Angestellten des bereichsleitenden Dienstes gemäß § 37g Z 3, 4 und 5 ist neben dem Gehalt eine Bereichsleitungszulage zu gewähren. Diese darf 40% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a nicht übersteigen.
(102. Änderung / 1. August 2019)
(2)  Den nach § 37g Z 2 einzureihenden Angestellten kann eine Bereichsleitungszulage im Ausmaß von bis zu 40% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a gewährt werden.
(102. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)  Verwaltungsangestellte, die nicht nur vorübergehend mit den Agenden eines unbesetzten Dienstpostens, welcher gemäß Abs 1 oder 2 mit einem Anspruch auf Bereichsleitungszulage ausgestattet ist, betraut werden, erhalten bei Vorliegen der in § 37 Abs 3 genannten Voraussetzungen eine Bereichsleitungszulage, deren Prozentsatz vom Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf Abs 1 bzw 2 festzusetzen ist. Hinsichtlich des Entfalles dieser Zulage ist § 37 Abs 4 sinngemäß anzuwenden.
(109. Änderung / 1. Jänner 2023)
(4)  Neben einer Bereichsleitungszulage gebühren – mit Ausnahme der Kinder- und der Verwendungszulage sowie des Fahrtkostenzuschusses – keine anderen Zulagen nach Abschnitt III.
(96. Änderung / 1. November 2017)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 44 Funktionszulage
(1)  Eine Funktionszulage gebührt folgenden Verwaltungsangestellten:
1.
den in Gehaltsgruppe F einzureihenden LeiterInnen von Organisationseinheiten sowie deren in Gehaltsgruppe E einzureihenden ständigen StellvertreterInnen im Ausmaß von ...... 10 bis 30% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a;
2.
den gemäß § 37f Abs 3 Z 5 einzureihenden StellvertreterInnen der LandesstellenleiterInnen im Ausmaß von ...... 5 bis 30% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a;
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
3.
den gemäß § 37f Abs 3 Z 5 einzureihenden StellvertreterInnen der Fachbereichs- und ExpertisezentrumsleiterInnen im Ausmaß von ...... 5 bis 50% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a,
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
4.
den in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III, einzureihenden Leitern von Außenstellen der Pensionsversicherungsträger und den Stellvertretern dieser Angestellten, ferner den in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I, einzureihenden Leitern von Außenstellen der Österreichischen Gesundheitskasse im Ausmaß von ...... 10 bis 30% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a;
5.
den gemäß § 37e Abs 3 Z 6 lit b oder e bzw gemäß § 37i Abs 3 oder § 37j Abs 2 einzureihenden Angestellten im Ausmaß von ...... 5 bis 15% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a;
6.
den Angestellten, die mit der verantwortlichen Leitung des wirtschaftlichen, administrativen und technischen Dienstes in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 betraut sind, und den Stellvertretern dieser Angestellten im Ausmaß von ...... 10 bis 30% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a;
7.
den in Z 1 genannten LeiterInnen von Organisationseinheiten, denen bei Versicherungsträgern mit regionalen Ausgliederungen gleichzeitig die Leitung einer im Dienstpostenplan vorgesehenen zentralen Organisationseinheit sowie die Hauptverantwortung für den entsprechenden Fachbereich in mindestens einer regionalen Ausgliederung (Landesstelle, Außenstelle) des Versicherungsträgers übertragen ist, ferner den in Gehaltsgruppe F eingereihten LeiterInnen von Organisationseinheiten im Dachverband ...... 5% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a zusätzlich zu dem in Z 1 angeführten Prozentsatz.
8.
den gemäß § 37f Abs 3 Z 3 einzureihenden LandesstellenleiterInnen der Österreichischen Gesundheitskasse sowie deren gemäß § 37e Abs 3 Z 5 einzureihenden StellvertreterInnen im Ausmaß von ...... 10 bis 40 % der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a.
(108. Änderung / 1. Jänner 2023)
(103. Änd. / 1. Aug. 2019 [Z 2], 1. Jän. 2020 [Z 3])
(1a)  Verwaltungsangestellte, die nicht nur vorübergehend mit den Agenden eines unbesetzten Dienstpostens, welcher gemäß Abs 1 Z 1 bis 6 mit einem Anspruch auf Funktionszulage ausgestattet ist, betraut werden, erhalten bei Vorliegen der in § 37 Abs 3 genannten Voraussetzungen eine Funktionszulage, deren Prozentsatz vom Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf Abs 1 festzusetzen ist.
(109. Änderung / 1. Jänner 2023)
(1b)  Den gemäß § 37c Abs 1 Z 1, § 37c Abs 2 Z 1, § 37c Abs 3 Z 2, § 37d Abs 1 Z 4, 5, 6 oder 14 bzw § 37d Abs 2 Z 3, 4, 5 oder 16 einzureihenden LeiterInnen von Arbeitsgruppen gebührt eine Funktionszulage im Ausmaß von 5 bis 10% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a. Abweichend davon kann in der Pensionsversicherungsanstalt durch Betriebsvereinbarung die Gewährung einer Funktionszulage im Ausmaß von 2 bis 8% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a neben den im 1. Satz genannten Angestellten auch anderen Führungskräften eingeräumt werden, soweit dies zum Stichtag 1. Jänner 2020 unter Einbeziehung der gem § 45 Abs 1a gewährten Fachzulagen mit keinen Mehrkosten gegenüber dem Höchstausmaß der Regelung gemäß Satz 1 verbunden ist.
(103. Änderung / 1. Jänner 2020)
(1c)  Den gemäß § 37e Abs 3 Z 14 lit b einzureihenden Einsatzleitungen in Präventionszentren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gebührt eine Funktionszulage im Ausmaß von 5 bis 17,5% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a.
(106. Änderung / 1. Jänner 2021)
(2)  Neben einer Funktionszulage gemäß Abs 1 gebührt keine Leitungs- bzw Bereichsleitungszulage, keine Erschwerniszulage und keine Abgeltung der Rufbereitschaft.
(102. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2a)  Neben einer Funktionszulage gemäß Abs 1b gebührt keine Leitungs- bzw Bereichsleitungszulage, keine Erschwerniszulage und keine Abgeltung der Rufbereitschaft.
(101. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)  Eine Funktionszulage gebührt folgenden im Krankenpflegedienst tätigen Angestellten:
1.
den in Gehaltsgruppe IV, Dienstklasse B, Z 1 und Z 2 oder Dienstklasse C oder D einzureihenden LeiterInnen des Pflegedienstes sowie den StellvertreterInnen dieser Angestellten im Ausmaß von ...... 5 bis 30% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit b;
1a.
den in Gehaltsgruppe IV, Dienstklasse B, Z 3 einzureihenden LeiterInnen des Pflegedienstes sowie den Stellvertretern dieser Angestellten im Ausmaß von ...... 5 bis 25% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit b;
1b.
den gemäß § 38 Abs 14 Z 4 einzureihenden LeiterInnen des Pflegedienstes, die eine mehreren Standorten eines Unfallkrankenhauses der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übergeordnete Pflegedienstleitung innehaben, und den StellvertreterInnen dieser Angestellten, sowie dem(r) gemäß § 38 Abs 14 Z 5 einzureihenden LeiterIn des Bereiches Pflege und Rehabilitation der Pensionsversicherungsanstalt im Ausmaß von ...... 5 bis 40%, der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit b;
(104. Änderung / 1. Jänner 2021)
2.
den in Gehaltsgruppe IV, Dienstklasse A, einzureihenden Leitern des Pflegedienstes sowie den Stellvertretern dieser Angestellten im Ausmaß von ...... 5 bis 20% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit b;
3.
den in Gehaltsgruppe III und IV einzureihenden Leiterinnen von Kinderheimen oder Betriebskindergärten, leitenden Assistentinnen der medizinischtechnischen Dienste, Leitern des Pflegedienstes in Ambulatorien oder Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit c bis f, sowie den StellvertreterInnen dieser Angestellten und den StellvertreterInnen der in Z 4 genannten Angestellten im Ausmaß von ...... 5 bis 15% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit b;
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
4.
den in Gehaltsgruppe III und IVeinzureihenden leitenden Stationsschwestern sowie leitenden Operationsschwestern im Ausmaß von ...... 5 bis 20% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit b.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(4)  Eine Funktionszulage gebührt folgenden zahntechnischen Angestellten:
1.
Zahntechnikermeistern im Ausmaß von ...... 5 bis 25% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit d.
2.
den in Gehaltsgruppe IV einzureihenden bestellten Leitern der Zahntechnik sowie den Stellvertretern dieser Angestellten im Ausmaß von ...... 5 bis 15% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit d.

Neben einer Funktionszulage gemäß Z 1 gebührt keine Funktionszulage gemäß Z 2.
(62. Änderung / 1. Jänner 2003)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


44a Ergänzungszulage zu Funktionszulage bzw zu Bereichsleitungszulage
(1)  Den gemäß § 37f Abs 3 Z 7 bzw § 37g Z 4 eingereihten LeiterInnen von Expertisezentren bzw den gemäß § 37g Z 5 eingereihten LeiterInnen von Fachbereichen der Österreichischen Gesundheitskasse kann für die Dauer der entsprechenden Tätigkeit unter alternativer Berücksichtigung der nachfolgenden oder gleichartiger Kriterien eine Ergänzungszulage zur Funktionszulage (§ 44) bzw zur Bereichsleitungszulage (§ 43) gewährt werden:
  • 1.
    Anzahl der zu führenden Organisationseinheiten;
  • 2.
    Anzahl der zu führenden DienstnehmerInnen;
  • 3.
    strategische Bedeutung für die Österreichische Gesundheitskasse unter Berücksichtigung des Finanzvolumens.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
(2)  Die Ergänzungszulage gemäß Abs 1 darf 20% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a nicht übersteigen, wobei eine Zulage gemäß § 44 Abs 1 Z 7 anzurechnen ist. Hinsichtlich den bezugsrechtlichen Bestimmungen ist sie einer Funktionszulage (§ 44) bzw einer Bereichsleitungszulage (§ 43) gleichzuhalten.
(103. Änderung / 1. August 2019)


§ 45 Fachzulage
(1)  Eine Fachzulage gebührt in Gehaltsgruppe C oder D einzureihenden Angestellten der Pensionsversicherungsträger und des Dachverbandes, wenn und solange sie mit Aufgaben der zwischenstaatlichen Pensionsversicherung betraut sind, nach Abschluss der einschlägigen Ausbildung, in folgendem Ausmaß der Zulagenbemessungsgrundlage:
  • 1.
    bei überwiegender Verwendung ..... 3 %,
  • 2.
    bei ausschließlicher Verwendung ..... 5 %.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(1a)  Eine Fachzulage im Ausmaß von 3 bis 5% der Zulagenbemessungsgrundlage gebührt den gem § 37c Abs 2 Z 3 lit h, § 37c Abs 3 Z 5, § 37d Abs 1 Z 9, § 37d Abs 2 Z 8 einzureihenden Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt sowie den gem § 37d Abs 2 Z 10 lit f in Leistungsabteilungen einzureihenden Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt.
(103. Änderung / 1. Jänner 2020)
(1b)  Eine Fachzulage im Ausmaß von bis zu 10% der Zulagenbemessungsgrundlage gebührt den gemäß § 37d Abs 2 Z 8 einzureihenden Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt, die mit der fachlichen Führung des Prüfbereichs in den Landesstellen betraut sind. Diese Zulage kann neben einer Fachzulage gemäß Abs 1 und/oder Abs 1a gewährt werden.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
(2)  Eine Fachzulage gebührt Zahnärztlichen Ordinationshilfen mit Ausbildungsnachweis bzw Zahnärztlichen FachassistentInnen, die mit Zahnprophylaxetätigkeiten betraut sind, in folgendem Ausmaß der Zulagenbemessungsgrundlage:
1.
bei Verwendung in erheblichem Ausmaß ..... 3 %,
2.
bei überwiegender Verwendung ..... 5 %.
(83. Änderung / 1. Jänner 2012)
(3)  Eine Fachzulage im Ausmaß von 5 % der Zulagenbemessungsgrundlage gebührt Angestellten gemäß § 37c Abs 1 Z 4 und 5, die zusätzlich zu ihrer Tätigkeit regelmäßig, kontinuierlich (im Sinne einer laufenden Durchmischung der Tätigkeiten) und flexibel (sehr kurzfristiger Wechsel) an mindestens zwei Arbeitsplätzen in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II oder höher eingesetzt werden. Neben dieser Fachzulage gemäß Abs 3 gebührt keine Verwendungszulage gemäß § 50.
(84. Änderung / 1. Jänner 2013 )
(4)  Eine Fachzulage im Ausmaß von 0,23%der Zulagenbemessungsgrundlage gebührt in Gehaltsgruppe B bis D (ausgenommen Gruppenleiter) oder in Gehaltsgruppe I, Dienstklasse B eingereihten Angestellten, die mindestens 65 Arbeitstage im Kalenderjahr mit der Beaufsichtigung, fachlichen Unterweisung (praktischer Anleitung) und Kontrolle von Lehrlingen betraut sind pro Tag dieser Betrauung, sofern die Betreuung von Lehrlingen nicht erheblicher Teil ihres einreihungsrelevanten Aufgabengebietes ist.
(97. Änderung / 1. Jänner 2018)
(5)  Eine Fachzulage im Ausmaß von 3 bis 10 % der Zulagenbemessungsgrundlage gebührt Bediensteten der SVS, die mit der Tätigkeit eines IT-Infrastrukturbetreuers zusätzlich beauftragt sind.
(104. Änderung / 1. Jänner 2021)
(6)  Gemäß § 37f Abs 2 Z 2 lit e bis i eingereihten Angestellten gebührt eine Fachzulage bis zu dem maximalen Ausmaß der Zulagenbemessungsgrundlage.
(104. Änderung / 1. Jänner 2021)
(7)  Gemäß § 38 Abs 4a Z 3 eingereihten Angestellten gebührt eine Fachzulage im Ausmaß von 5 % der Zulagenbemessungsgrundlage.
(104. Änderung / 1. Jänner 2021)
(8)  PraxisbetreuerInnen gebührt für eine Betreuung im Rahmen einer gesundheitsberuflichen Ausbildung eine Fachzulage im Ausmaß von 1 % der Zulagenbemessungsgrundlage pro Tag der Betreuung unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
  • 1.
    Die Praxisbetreuung ist nicht Teil des einreihungsrelevanten Aufgabengebietes.
  • 2.
    Die Zulage gebührt nur, wenn die Praxisbetreuung mindestens 18 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert und gebührt max. bis zum 1,65fachen der Zulagenbemessungsgrundlage im Kalenderjahr.
  • 3.
    Pro Tag und Praktikant gebührt die Zulage nur einem/ einer DienstnehmerIn.
  • 4.
    Die Betreuung des Auszubildenden erfolgt unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und ist genau zu dokumentieren.
  • 5.
    Die Zulage gebührt nicht für die Betreuung im Rahmen von berufspraktischen Tagen oder einer Ferialaushilfe (§ 68c).
(108. Änderung / 1. Juli 2022)


§ 46 Erschwerniszulage
(1)  Eine Erschwerniszulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage gebührt
1.
den Verwaltungsangestellten, die
a)
überwiegend als Operators unmittelbar im Maschinenraum verwendet werden ..... 14%,
b)
(aufgehoben),
Übergangsbestimmung ➔ § 234
c)
in Unfallkrankenhäusern oder in unfallchirurgischen Abteilungen (Abteilung für Orthopädie und Traumatologie im Hanusch-Krankenhaus) überwiegend im Erstuntersuchungsbereich verwendet werden ..... 10%,
d)
überwiegend zur Verfilmung von Schriftgut, an Mikrofilmlesegeräten, an Druckereimaschinen, an Papierschneide-, Falz- oder Kuvertiermaschinen oder an Lichtsatzeinrichtungen verwendet werden ..... 5 bis 10%;
2.
den klinischen Psychologen sowie Psychotherapeuten, die in Krankenanstalten tätig sind ...... 12,5%;
(94. Änderung / 1. Jänner 2017)
3.
Angehörigen der Gesundheitsberufe, und zwar
a)
Angestellten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der medizinisch-technischen Dienste, die ausschließlich auf Intensivpflegestationen verwendet werden ..... 16%,
b)
Angestellten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die ausschließlich
  • ba)
    in der Pflege im Operationsbereich,
  • bb)
    in der Anästhesiepflege oder
  • bc)
    in der Pflege bei Nierenersatztherapie
verwendet werden ..... 16 %,
c)
Angestellten, denen überwiegend die Pflege und Betreuung bettlägerig Erkrankter obliegt oder denen überwiegend die Pflege und Betreuung von Erkrankten mit erhöhtem Betreuungs- oder Pflegeaufwand obliegt, welcher gegenüber den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen der Berufsgruppe in physischer und psychischer Hinsicht eine außerordentliche Erschwernis darstellt ............... 12,5%,
d)
Angestellten, die überwiegend
da)
im Erstuntersuchungsbereich in unfallchirurgischen Abteilungen (Abteilung für Orthopädie und Traumatologie im Hanusch- Krankenhaus),
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
Übergangsbestimmung ➔ § 235
db)
auf der Aufnahmestation des Hanusch-Krankenhauses oder
dc)
als Operationsgehilfen

verwendet werden ..... 12,5%,
e)
Angestellten der medizinisch-technischen Dienste im Rehabilitationszentrum Meidling der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ..... 5 bis 10%
Übergangsbestimmung ➔ § 243
f)
Angestellten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der medizinisch-technischen Dienste,
  • fa)
    die ausschließlich bei der Überwachung des Herzkatheters verwendet werden ..... 12,5%,
  • fb)
    die ausschließlich bei der Überwachung der Ergometrie und der Ergospirometrie zu ausnahmslos diagnostischen Zwecken verwendet werden ..... 12,5%,
  • fc)
    die ausschließlich am Zellseparator verwendet werden ..... 12,5%,
  • fd)
    in der Blutbank oder im Bluttransfusionsraum die ausschließlich in der Blutbank oder im Bluttransfusionsraum verwendet werden ..... 12,5%,
  • fe)
    die überwiegend bei der Überwachung der Ergometrie und der Ergospirometrie zu ausnahmslos diagnostischen Zwecken verwendet werden ..... 7,5%,
g)
Angestellten, die überwiegend mit der Physiotherapie, Heilgymnastik oder Ergotherapie beschäftigt sind und einer über die berufstypische Erschwernis hinausgehenden Belastung aufgrund der Berufsausübung ausgesetzt sind,
  • ga)
    in den Rehabilitationszentren der AUVA ..... 5 bis 10%,
  • gb)
    in den Rehabilitationszentren der Pensionsversicherungsträger ..... 5 bis 7,5%,
Übergangsbestimmung ➔ § 236
h)
Angestellten – ausgenommen jenen gemäß § 38 Abs 4a, die überwiegend mit der Heilmassage beschäftigt sind ..... 7,5 bis 10%,
i)
Angestellten – ausgenommen jenen gemäß § 38 Abs 4a, die überwiegend
  • ia)
    mit der Schlammtherapie oder
  • ib)
    mit der Heilgymnastik für bettlägerig Erkrankte oder Schwerstbehinderte – sofern sie nicht der in lit g sublit ga oder gb genannten Angestelltengruppe angehören –
beschäftigt sind ..... 7,5%,
Übergangsbestimmung ➔ § 236
j)
Angestellten der radiologischtechnischen Dienste in Unfallkrankenhäusern und in unfallchirurgischen Abteilungen (Abteilung für Orthopädie und Traumatologie im Hanusch-Krankenhaus) ..... 7,5%,
k)
Angestellten in Unfallkrankenhäusern, die überwiegend in der Erstuntersuchung (Erstversorgung) und/oder Nachbehandlung verwendet werden ..... 10%,
l)
Angestellten in Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus, die Querschnittgelähmte, Gehirngeschädigte oder Patienten mit Verbrennungen im Hand-, Gesichts- und Gesäßbereich oder Verbrennungen, die mehr als 1% der gesamten Hautoberfläche eines Kranken betreffen, zu betreuen haben, für Tage, an denen mindestens drei Betten der Abteilung mit solchen Kranken belegt sind, zusätzlich zu dem in lit c angeführten Ausmaß ..... 0,5%;
m)
Angestellten in Rehabilitationszentren der AUVA, die Querschnittgelähmte zu betreuen haben, für Tage, an denen mehr als die Hälfte der Betten der Abteilung mit solchen Kranken belegt sind, zusätzlich zu dem in lit c angeführten Ausmaß ..... 0,75%;
n)
Angestellten in Rehabilitationszentren der AUVA, die keinen Anspruch auf eine Zulage gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit m haben, aber Gehirngeschädigte oder Querschnittgelähmte zu betreuen haben, für Tage, an denen mindestens drei Betten der Abteilung mit solchen Kranken belegt sind, zusätzlich zu dem in lit c angeführten Ausmaß ..... 0,5%;
o)
AssistentInnen der PsychologInnen, die einer über die berufstypische Erschwernis hinausgehenden Belastung aufgrund der Berufsausübung in den Rehabilitationszentren der AUVA ausgesetzt sind ..... 5 bis 10%;
4.
den zahnärztlichen Ordinationshilfen, die überwiegend zur kieferchirurgischen Assistenz herangezogen werden ..... 10%;
5.
den zahntechnischen Angestellten, die überwiegend Arbeiten mit starker Staubentwicklung oder starker Verschmutzung verrichten
(zB Polierer) ..... 7,5 bis 10 %.
Übergangsbestimmung ➔ § 216
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(1a) 
(aufgehoben ~ 1. Juli 2018)
(2)  Zahntechnischen Angestellten, die neben der Prothetik eine weitere Sparte (Metalltechnik, Orthodentie oder Metallgusstechnik) selbstständig ausüben, gebührt eine Erschwerniszulage im Ausmaß von 5% der jeweiligen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit d.
(62. Änderung / 1. Jänner 2003)
(3)  Bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf mehrere Erschwerniszulagen gemäß Abs 1 gebührt, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nur die betragsmäßig höhere Zulage.
(62. Änderung / 1. Jänner 2003)
(4)  Neben einer Funktionszulage gemäß § 44 Abs 3 Z 3 und 4 gebührt den in Gehaltsgruppe IV, Dienstklasse A, einzureihenden leitenden Stations- oder Operationsschwestern/pflegern keine Erschwerniszulage.
(94. Änderung / 1. Jänner 2017)
Übergangsbestimmung ➔ § 194
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 46a Hygienefachkräfte
Hygienefachkräften, die mit Aufgaben der Krankenhaushygiene betraut sind und die nicht – aufgrund ihrer Tätigkeit als Hygienefachkraft – gem § 38 Abs 8 oder 9 eingereiht sind, gebührt für diese Tätigkeit eine besondere Abgeltung. Diese beträgt für jede Stunde 0,23% der Zulagenbemessungsgrundlage – maximal aber 5% pro Kalendermonat.
(96. Änderung / 1. November 2017)


§ 47 Aufsichtszulage
Eine Aufsichtszulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit b gebührt
1.
Operationsgehilfen, denen dauernd die Aufsicht über mehr als fünf Operationsgehilfen übertragen ist ..... 5 bis 10%,
2.
zahnärztlichen Ordinationshilfen, denen dauernd die Aufsicht über mehr als fünf zahnärztliche Ordinationshilfen übertragen ist, bis zu ..... 10%.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 48 Belastungszulage
(1)  Eine Belastungszulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage gebührt
1.
Angehörigen der Gesundheitsberufe, deren Arbeitszeit regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) sowie am Samstag und/oder Sonntag liegt ..... 12%,
es sei denn, dass nur einzelne Stunden des Dienstes in den Zeitraum von 20 Uhr bis 24 Uhr fallen. In diesem Fall gebührt die Zulage in der Höhe von ..... 9%.
2.
Angehörigen der Gesundheitsberufe, deren Arbeitszeit regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) oder am Samstag und/oder Sonntag liegt ..... 6%.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(2)  Angehörigen der Gesundheitsberufe, die im Hanusch- Krankenhaus der Österreichischen Gesundheitskasse oder in einem Unfallkrankenhaus wechselweise auf verschiedenen Abteilungen (Stationen) verwendet werden, sowie Angehörigen der Gesundheitsberufe, die wechselweise in Ambulatorien an verschiedenen Standorten verwendet werden, gebührt eine Belastungszulage im Ausmaß von 8% der Zulagenbemessungsgrundlage.
der Zulagenbemessungsgrundlage.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)  Sicherheitsfachkräften gemäß § 73 Abs 1 Z 1 ASchG sowie Brandschutzbeauftragten gemäß § 43 Abs 1 AStV oder vergleichbaren Rechtsvorschriften gebührt eine Belastungszulage im Ausmaß von 5% der Zulagenbemessungsgrundlage. Dies gilt auch für bestellte Stellvertreter, wobei die Zulage pro Standort (im Sinne der AStV, des ASchG, ähnlicher Bestimmungen oder auf diesen Regelungen basierender Rechtsakte) und Beauftragtengruppe für höchstens zwei Dienstnehmer gebührt. Diese Regelungen gelten nicht für jene Angestellten, die in einer der Gehaltsgruppen E bis G oder III bis IV oder P1 bzw P2 eingereiht sind oder eine Ergänzungszulage auf eine dieser Einreihungen erhalten. Bei Ausübung beider in Satz 1 genannten Funktionen gebührt die Zulage nur einmal.
Übergangsbestimmung ➔ § 249
(84. Änderung / 1. Jänner 2013)
Übergangsbestimmung ➔ § 128
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 49 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration (13. und 14. Bezug)
(1)  Dem Angestellten gebührt, soweit die Abs 2 bis 3a nicht etwas anderes bestimmen, in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration.
Bemessungsgrundlage hierfür sind
1.
beim Urlaubszuschuss
  • a)
    die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10 mit Ausnahme der Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit l bis lit n,
  • b)
    die Verwendungszulage (§ 50),
  • c)
    die Gefahrenzulage (§ 51),
  • d)
    die Ortszulage (§ 52),
  • e)
    die Betrauungszulage (§ 54c),
  • f)
    die Projektleitungsabgeltung (§ 54d)
im Ausmaß des Juni-Bezuges (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 62 Abs 1 im Ausmaß des Mai-Bezuges);
2.
bei der Weihnachtsremuneration die in Z 1 angeführten Dienstbezüge im Ausmaß des November-Bezuges (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 62 Abs 1 im Ausmaß des Oktober-Bezuges);
3.
beim Urlaubszuschuss und bei der Weihnachtsremuneration ferner die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet beim Urlaubszuschuss nach dem im Juni (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 62 Abs 1: Mai) und bei der Weihnachtsremuneration nach dem im November (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 62 Abs 1: Oktober) geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 59 Abs 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen sind:
  • a)
    die Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit l bis lit n,
  • b)
    die Nachtdienstzulage (§ 53),
  • c)
    die Abgeltung der Arbeitsbereitschaft (§ 54),
  • d)
    die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 54a),
  • e)
    die Schichtzulage (§ 55),
  • f)
    die Sonntagszulage (§ 56),
  • g)
    (aufgehoben ~ 1. Juli 2017)
  • h)
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 59),
  • i)
    die Vergütung gemäß § 35 Abs 3 Z 12,
  • j)
    die Zulage für Hygienefachkräfte gemäß § 46a.
Soweit die in lit a bis g und j genannten Dienstbezüge gemäß § 59a Z 2 oder gemäß § 59b Abs 1 Z 2 oder gemäß § 60 Abs 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie in die Bemessungsgrundlage des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration nicht einzubeziehen; im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Auszahlungszeitpunkt liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw abzurunden.
(102. Änderung / 1. August 2019)
(2)  Abweichend von Abs 1 Z 1 bis 3 sind in den Fällen des § 62 Abs 2 Z 3 bis 6 die Bezugsansätze des Auszahlungsmonats als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(97. Änderung / 1. Jänner 2018)
(3)  Hat ein Angestellter Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10 nur während eines Teiles eines Kalenderjahres, so gebühren ihm Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach Abs 1 oder 2 im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zum Kalenderjahr. Als Dienstzeit im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht
1.
Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20,
2.
Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs 2 bis 4,
3.
Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
3a.
Zeiten einer Dienstverhinderung infolge Krankheit (ausgenommen Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit), wenn kein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 138 ASVG besteht oder bei Vorliegen einer gesetzlichen Krankenversicherung im ASVG bestehen würde – wobei eine Leistung gemäß § 139 Abs 2a ASVG nicht zu berücksichtigen ist,
Übergangsbestimmung ➔ § 244
4.
Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
4a.
Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
4b
Zeiten einer Familienhospizkarenz gemäß § 14a AVRAG,
5.
Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG,
6.
Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
7.
im Ruhestand verbrachte Zeiten.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(3a)  Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten mit unterschiedlicher regelmäßiger Arbeitszeit (Vollzeit und Teilzeit bzw mehrere unterschiedliche Teilzeiten), gebühren dem Angestellten in diesem Jahr Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach Abs 1 Z 1 und 2 in dem dem Anteil dieser Zeiten entsprechenden Verhältnis; Abs 3 zweiter Satz bleibt unberührt.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
(4)  Ein bereits ausbezahlter Urlaubszuschuss oder eine bereits ausbezahlte Weihnachtsremuneration ist auf bezugs- oder pensionsrechtliche Ansprüche sowie auf die Abfertigung anzurechnen, jedoch nicht zurückzuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1993)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 50 Verwendungszulage
(1)  Werden dem Angestellten vorübergehend – insbesondere im Rahmen der Vertretung von Angestellten, die wegen Urlaubes, Krankheit, Schutzfrist, Karenz, Sonderurlaubes, Bildungskarenz, Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer oder aus ähnlichen Gründen vom Dienst abwesend sind – Aufgaben übertragen, für die eine höhere als seine Einreihung vorgesehen ist, so gebührt ihm, solange er nicht dauernd auf dem der höherwertigen Verwendung entsprechenden Dienstposten eingereiht werden kann, für die Dauer einer solchen Verwendung eine Verwendungszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Bezug und jenem Bezug, der sich bei der Einreihung aufgrund der höherwertigen Verwendung ergäbe. Als Bezug gilt der ständige Bezug gemäß § 35 Abs 2 Z 1.
Dauert jedoch die höherwertige Verwendung ununterbrochen länger als sechs Monate, so gilt ab Beginn des siebenten Monates einer solchen ununterbrochenen Verwendung als Bezug der ständige Bezug gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 3 bis 5; der Prozentsatz einer allfälligen Leitungs-, Bereichsleitungs- bzw Funktionszulage des Angestellten ist im Einzelfall vom Versicherungsträger nach den Bestimmungen der §§ 42, 43 und 44 festzusetzen, darf aber den Betrag der aufgrund seiner dauernden Verwendung allenfalls gebührenden entsprechenden Zulage (Leitungs-, Bereichsleitungs- bzw Funktionszulage) nicht unterschreiten.
(63. Änderung / 1. Jänner 2003)
(2)  Der Anspruch auf Verwendungszulage besteht nicht
  • 1.
    während der Einschulungs- und Einarbeitungszeit,
  • 2.
    wenn die höherwertigen Verwendungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammen weniger als 18 Arbeitstage dauern,
  • 3.
    wenn der Angestellte seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten vertritt und in seinen Aufgabenbereich die ständige Vertretung dieses Dienstvorgesetzten fällt,
  • 4.
    wenn der Angestellte gemäß § 36 Abs 5 aufgrund der vorübergehenden Verwendung eingereiht ist.
(89. Änderung / 1. Jänner 2015)
(3)  Abweichend von den Bestimmungen des Abs 2 Z 3 gebührt dem Angestellten, in dessen Aufgabenbereich die ständige Vertretung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten fällt, eine Verwendungszulage in dem in Abs 1 letzter Satz angeführten Ausmaß, wenn der Dienstvorgesetzte ununterbrochen länger als sechs Monate in überwiegendem Ausmaß (§ 35 Abs 6) vom Dienst abwesend ist und ihn der Angestellte während dieses Zeitraumes zu vertreten hat. Die Verwendungszulage fällt in diesem Fall mit Beginn des 7. Monates einer solchen Verwendung an; aus betrieblichem Interesse kann die Zulage auch früher gewährt werden.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
(4)  Eine Verwendungszulage gebührt auch Pflegepersonen, die ununterbrochen länger als zwei Jahre als Operations- oder Anästhesieschwestern/-pfleger bzw auf Intensivpflege- oder Dialysestationen verwendet werden, ohne über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß §§ 65 bis 72 GuKG oder gemäß § 57b Abs 1 KrankenpflegeG in der bis zum 31. August 1997 geltenden Fassung zu verfügen. Die Verwendungszulage fällt in diesen Fällen mit Beginn des 25. Monates einer solchen Verwendung an und gebührt für deren weitere Dauer.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 51 Gefahrenzulage
(1)  Zur Abgeltung einer Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs 5 Z 2 bis 4 ASchG gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage:
(108. Änderung / 1. Jänner 2023)
1.
im Ausmaß von ..... 7,5%
bei überwiegender Verwendung in einem der im Folgenden angeführten Bereiche:
  • a)
    Angestellten in Laboratorien, Blutdepots, Prosekturen, pulmologischen oder Hals-Nasen-Ohren Ambulanzen oder Abteilungen sowie auf lungenfachärztlichen Begutachtungsstationen;
  • b)
    Angehörigen der Gesundheitsberufe auf der Aufnahmestation des Hanusch-Krankenhauses, auf Dialysestationen, auf Intensivpflegestationen oder in Operationssälen;
  • c)
    Angehörigen der Gesundheitsberufe in der Zentralsterilisation;
  • d)
    Angehörigen der Gesundheitsberufe, die in einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a oder g überwiegend bei endoskopischen Untersuchungen des Magen-Darm-Traktes verwendet werden;
  • e)
    Angehörigen der Gesundheitsberufe in den Ambulatorien der Österreichischen Gesundheitskasse, die im Rahmen des zertifizierten Wundmanagements chronische bzw schlecht heilende Wunden versorgen;
2.
im Ausmaß von ..... 3%
  • a)
    zahnärztlichen Ordinationshilfen;
  • b)
    zahntechnischen Angestellten.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)  Zur Abgeltung einer Gefährdung durch giftige Arbeitsstoffe gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß von 7,5% der Zulagenbemessungsgrundlage:
1.
Angestellten, die überwiegend in Arbeits bzw. Betriebsräumen (§§ 22, 23 ASchG) verwendet werden, in denen mit zytotoxischen Substanzen hantiert wird (Aufbereitung oder Applikation);
(108. Änderung / 1. Jänner 2023)
2.
Angestellten, die im Rahmen des Unfallverhütungsdienstes überwiegend mit Giftstoffen arbeiten;
3.
Angestellten, die in den Rehabilitationszentren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Orthopädiemechaniker tätig sind.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)
(3)  Zur Abgeltung einer Strahlengefährdung gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage:
1.
Angestellten (mit Ausnahme der zahnärztlichen Ordinationshilfen), die in Betriebsräumen, in denen radiodiagnostische oder radiotherapeutische Geräte verwendet werden oder in denen mit Radionukleiden hantiert wird (Aufbereitung, Applikationen oder Messung), oder in Nebenräumen, in denen ebenfalls eine erhöhte Strahlengefährdung vorliegt, verwendet werden, und zwar bei
  • a)
    ausschließlicher Verwendung in diesen Betriebsräumen ..... 15%,
  • b)
    ausschließlicher Verwendung in diesen Betriebsräumen und Nebenräumen ..... 12,5%,
  • c)
    überwiegender Verwendung in diesen Betriebsräumen und Nebenräumen ..... 10%,
  • d)
    überwiegender Verwendung in diesen Nebenräumen ..... 7,5%;
2.
Strahlenschutzbeauftragten (§ 5 lit c der Strahlenschutzverordnung), sofern nicht Anspruch nach Z 1 besteht oder sofern sie nicht ausschließlich in Zahnambulatorien verwendet werden ..... 5%;
3.
zahnärztlichen Ordinationshilfen bei
  • a)
    ausschließlicher Verwendung in den in Z 1 angeführten Betriebsräumen ..... 7,5%,
  • b)
    überwiegender Verwendung in den in Z 1 angeführten Betriebsräumen ..... 5%.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)
(3a)  Zur Abgeltung einer Gefährdung gebührt den Angehörigen der Gesundheitsberufe bei überwiegender Verwendung auf Abteilungen für innere Medizin, denen auch die Betreuung der Notfallambulanz obliegt, sowie auf unfallchirurgischen, chirurgischen und Gefäß-Ambulanzen eine Gefahrenzulage im Ausmaß von 7,5% der Zulagenbemessungsgrundlage.
(101. Änderung / 1. März 2018)
(4)  Das Gesamtausmaß der einem Angestellten gewährten Gefahrenzulagen darf das in Abs 3 Z 1 lit a angeführte Ausmaß nicht übersteigen.
(62. Änderung / 1. Jänner 2003)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 52 Ortszulage
Den Angestellten, die in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a bis f sowie Z 2 bis 4 außerhalb der Bundeshauptstadt oder der Landeshauptstädte beschäftigt sind, kann eine Ortszulage bis zu 18,7% der Zulagenbemessungsgrundlage gewährt werden. Bei Festsetzung der Höhe dieser Zulage ist insbesondere auf die örtliche Lage der Einrichtung und auf den Wohnort des Angestellten Bedacht zu nehmen.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 53 Nachtdienstzulage
Den Angestellten gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr eine Nachtdienstzulage; diese beträgt für jede Arbeitsstunde innerhalb des angeführten Zeitraumes 30% des Stundenlohnes (§ 59 Abs 2).
(62. Änderung / 1. Jänner 2003)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 54 Abgeltung der Arbeitsbereitschaft
(1)  Den Angehörigen der Gesundheitsberufe gebührt für eine außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Arbeitsbereitschaft als Überstundenentschädigung eine besondere Abgeltung. Diese beträgt für jede Stunde der Arbeitsbereitschaft folgende Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage:
  • 1.
    für Arbeitsbereitschaft bei Tag ..... 0,25%,
  • 2.
    für Arbeitsbereitschaft bei Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) ..... 0,50%.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(2)  Als Arbeitsbereitschaft im Sinne des Abs 1 gilt jene Zeit, während der sich der Angestellte über Anordnung des Dienstgebers innerhalb der Betriebsstätte für eine Dienstleistung zur jederzeitigen Verfügung hält. Gemäß § 67 Abs 1 zur Verfügung gestellte Unterkünfte und Dienstwohnungen zählen nicht zur Betriebsstätte.
(Geltende Fassung ab 1.5.1987)
(3)  Mit der Abgeltung gemäß Abs 1 sind auch allfällige Dienstleistungen während einer außerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Arbeitsbereitschaft abgegolten.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
Übergangsbestimmung ➔ § 126
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 54a Abgeltung der Rufbereitschaft
(1)  Dem Angestellten gebührt für eine außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Rufbereitschaft (§ 20a AZG) eine gesonderte Abgeltung. Diese beträgt für jede Stunde der Rufbereitschaft 50% des nach § 54 Abs 1 jeweils in Betracht kommenden Prozentsatzes, wobei Rufbereitschaften an Sonn- und Feiertagen so abzugelten sind wie Rufbereitschaften bei Nacht.
(56. Änderung / 1. Jänner 2000)
(2)  Als Rufbereitschaft im Sinne des Abs 1 gilt jene Zeit, während der sich der Angestellte über Anordnung des Dienstgebers außerhalb der Betriebsstätte jederzeit erreichbar und einsatzbereit hält, sodass der Dienst in einer den jeweiligen Umständen nach angemessenen Zeit über Abruf angetreten werden kann.
Gemäß § 67 Abs 1 zur Verfügung gestellte Unterkünfte und Dienstwohnungen zählen nicht zur Betriebsstätte. Sind zur Erreichbarkeit des Angestellten technische Hilfsmittel erforderlich, so hat der Dienstgeber diese auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
(Geltende Fassung ab 1.5.1987)
(3)  Zeiten einer Rufbereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit. Dagegen gelten Zeiten einer Dienstleistung während der Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Für Zeiten einer Dienstleistung während der Rufbereitschaft gebührt keine Abgeltung gemäß Abs 1.
(Geltende Fassung ab 1.5.1987)
(4)  Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden; das Ausmaß der Rufbereitschaften darf 260 Stunden nicht übersteigen.
Durch Betriebsvereinbarung kann Rufbereitschaft in den Bereichen EDV und Haustechnik im Ausmaß von maximal 360 Stunden ermöglicht werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt notwendig ist.
(76. Änderung / 1. Jänner 2009)
Übergangsbestimmung ➔ § 126
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 54b Abgeltung von Lehraufträgen
(1)  Angestellten, mit denen ein Lehrauftrag gemäß § 21e vereinbart wurde, gebührt eine Abgeltung pro Unterrichtseinheit in der Höhe von 0,95% des Gehalts nach Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II, Bezugsstufe 5.
(88. Änderung / 1. Jänner 2015)
(2)  Bei Schulungsreferenten (§ 37e Abs 2 Z 3 lit b, § 37e Abs 3 Z 10) kommt Abs 1 erst ab einer Überschreitung von 35 Unterrichtseinheiten bzw. ab der 36. Unterrichtseinheit im Kalenderjahr zur Anwendung.
(88. Änderung / 1. Jänner 2015)
(3)  Mit der Abgeltung gemäß Abs 1 ist auch die Vorbereitung der Lehrveranstaltung einschließlich der Vergütung für in Zusammenhang mit Vorbereitungen geleistete Mehr- oder Überstundenarbeit abgegolten; sie gilt nicht als Zulage. Eine Kürzung gemäß § 35 Abs 4 findet nicht statt.
(88. Änderung / 1. Jänner 2015)
(4)  Die Abgeltung gemäß Abs 1 ist nicht unter § 101 Abs 2a zu subsumieren und bleibt bei der Bildung der Beitragsgrundlage nach § 6 Abs 4 lit c KV-PK bzw. § 2 Abs 4 lit c RLPK außer Betracht.
(88. Änderung / 1. Jänner 2015)


§ 54c Betrauungszulage
(1)  Angestellten, die mit dem Aufbau eines Fachbereiches, eines Expertisezentrums oder einer Stabstelle der Österreichischen Gesundheitskasse und einer Funktion gemäß §§ 37g Z 4 oder 5, 37f Abs 3 Z 7 oder 37f Abs 3 Z 1a lit g betraut sind, gebührt eine Betrauungszulage im Ausmaß der Differenz von ihrem bisherigen Bezug und der dienstordnungskonformen Einreihung (Zulage), sofern der bisherige Bezug unter jenem der dienstordnungskonformen Einreihung (Zulage) liegt. Das gilt auch für Personen, die mit der Funktion der stellvertreten Fachbereichsleitung in der Aufbauphase betraut sind.
(103. Änderung / 1. August 2019)
(2)  Die Betrauungszulage gemäß Abs 1 fällt spätestens mit der Bestellung der Leitung und/oder deren Stellvertretung des entsprechenden Fachbereiches, Expertisezentrums oder Stabstelle weg.
(102. Änderung / 1. August 2019)


§ 54d Projektleitungsabgeltung
(1)  Angestellten, die mit der Leitung eines Projektes im Zusammenhang mit dem Aufbau der Österreichischen Gesundheitskasse betraut sind, gebührt eine Projektleitungsabgeltung im Ausmaß von 72% der Zulagenbemessungsgrundlage – längstens für die Dauer eines entsprechenden Projektes. Den Projektleitungen übergeordnete Arbeitsgruppenleitungen sind hierbei diesen gleichzuhalten.
(103. Änderung / 1. März 2019)
(2)  Die Projektleitungsabgeltung gemäß Abs 1 gebührt auch neben einer Zulage gemäß § 44; sie gebührt nicht neben einer Betrauungszulage gemäß § 54c.
(103. Änderung / 1. März 2019)
(3)  Mit Ausnahme des leitenden und bereichsleitenden Dienstes ist Angestellten, die mit der Leitung eines Projektes im Zusammenhang mit dem Integrationsprogramm der Österreichischen Gesundheitskasse betraut sind, eine Projektleitungsabgeltung im Ausmaß von bis zu 72% der Zulagenbemessungsgrundlage – längstens für die Dauer des entsprechenden Projektes zu gewähren. Eine Zulage gemäß § 44 bzw § 44a ist hierbei anzurechnen.
(104. Änderung / 1. Juli 2020)
Übergangsbestimmung ➔ § 285


§ 55 Schichtzulage
(1)  Den Angestellten, die bei mehrschichtiger Arbeitsweise zu Schichtarbeit bei Tag herangezogen werden und für die eine Vereinbarung gemäß § 9 Abs 2 oder 5 bzw § 9a Abs 2 nicht getroffen wurde, gebührt für die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gelegenen Dienstleistungen zwischen 6 und 7 Uhr sowie zwischen 16 und 20 Uhr eine Schichtzulage. Diese beträgt für jede Arbeitsstunde innerhalb der angeführten Zeiträume 20% des Stundenlohnes (§ 59 Abs 2).
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2)  Mehrschichtige Arbeitsweise im Sinne des Abs 1 liegt vor, wenn ein Angestellter einen anderen Angestellten ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung am Arbeitsplatz ablöst, der Dienstbetrieb an diesem Arbeitsplatz zumindest durch 12 Stunden an jedem Arbeitstag ohne Unterbrechung aufrechterhalten wird und der Angestellte dauernd oder in bestimmten Zeitabschnitten wechselweise in allen Schichten arbeitet.
(Geltende Fassung ab 1.5.1987)
(3)  Liegt mehrschichtige Arbeitsweise im Sinne des Abs 2 vor, kann für die in den Sonderkrankenanstalten der Pensionsversicherungsanstalt beschäftigten Angestellten der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass für die Normalarbeitszeit je Dienst, welcher zumindest teilweise an einem auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallenden Feiertag geleistet wird, ein Belastungsausgleich im Ausmaß von je 30 Minuten (Zeitgutschrift) pro angefangener Stunde, die in der Zeit von 0 bis 24 Uhr des Feiertages geleistet wird, maximal 6 Stunden pro Dienst, gebührt.
(100. Änderung / 1. Mai 2019)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 56 Sonntagszulage
Den Angestellten gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistung an Sonntagen eine Sonntagszulage. Diese beträgt für jede Arbeitsstunde 0,25% der Zulagenbemessungsgrundlage.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 56a Abgeltung von Ruhezeiten

(aufgehoben ~ 1. August 2016 / 93. Änd.)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 57 Schwundgeld
Verwaltungsangestellten, die an Barzahlungskassen beschäftigt werden, kann entsprechend der Dauer der Verwendung ein Schwundgeld bis zu 0,3‰ der höheren Betragsseite des Bargeldumsatzes, höchstens aber bis zu € 58,10 monatlich, gewährt werden.
(59. Änderung / 1. Jänner 2002)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 58 Fahrtkostenzuschuss
(1)  Dem Angestellten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
  • 1.
    sich seine der Dienststelle nächstgelegene Wohnung außerhalb des Dienstortes (§ 69 Abs 4) befindet und
  • 2.
    er die Wegstrecke zwischen Wohnung (Z 1) und Dienststelle an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(2)  Die Höhe des jährlichen Fahrtkostenzuschusses ist wie folgt zu ermitteln:
  • 1.
    die mit dem Pendlerrechner des Finanzministeriums ermittelte tägliche Kilometer-Zahl (einfache Fahrt) ist für die ersten 20 Kilometer mit dem Faktor 29,40, für den 21. bis 40. Kilometer mit dem Faktor 23,40, für den 41. bis 60. Kilometer mit dem Faktor 17,40 und für die restlichen Kilometer mit dem Faktor 11,40 zu multiplizieren;
  • 2.
    von der Summe der so ermittelten €-Werte ist der Eigenanteil gemäß Abs 3 abzuziehen;
  • 3.
    bei Angestellten mit weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche ist in sinngemäßer Anwendung von § 16 Abs 1 Z 6 lit e EStG zu aliquotieren;
als Monatswert gilt ein Zwölftel des jährlichen Fahrtkostenzuschusses.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(2a)  Der Fahrtkostenzuschuss darf den tatsächlichen Aufwand für das entsprechende öffentliche Verkehrsmittel nicht übersteigen, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Pendlerpauschales nach § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG. In diesem Fall, darf der Fahrtkostenzuschuss die Kosten für das „KlimaTicket Ö“ nicht übersteigen.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
(3)  Der Fahrtkostenanteil, den der Angestellte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt den Preis der Jahreskarte in Wien (VOR – Zone 100), der bei Einmalzahlung zu entrichten ist.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(4)  Der Angestellte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange
  • 1.
    ihm eine Ortszulage (§ 52) gewährt wird,
  • 2.
    ihm gemäß § 67 Abs 1 eine Unterkunft zur dauernden Benützung zur Verfügung gestellt wird,
  • 3.
    er Anspruch auf Gebühren gemäß §§ 77 oder 78 Abs 2 Z 1 hat.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
(5)  Der Angestellte hat den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss geltend zu machen und jede Änderung, welche für diesen Anspruch – dem Grunde oder der Höhe nach – von Bedeutung ist, unverzüglich mitzuteilen. Der Fahrtkostenzuschuss ist – grundsätzlich beginnend mit dem Kalendermonat, in dem die Geltendmachung erfolgt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erfüllt sind – monatlich gemeinsam mit dem Gehalt (§ 62 Abs 1) auszuzahlen; Änderungen sind ab dem Tag ihres Wirksamwerdens zu berücksichtigen.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 59 Abgeltung der Überstunden
(1)  Für die über die Normalarbeitszeit hinaus angeordneten Überstunden erhält der Angestellte, sofern nicht eine besondere Abgeltung gebührt, zum einfachen Stundenlohn einen Mehrarbeitszuschlag; dieser beträgt für Überstunden bei Tag 50%, für Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie bei Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) 100% des Stundenlohnes gemäß Abs 2.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2)  Als Stundenlohn im Sinne des Abs 1 gilt der 166. Teil der ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 6 bis 9 sowie der Verwendungszulage gemäß § 50 und der Gefahrenzulage gemäß § 51, jedoch mit Ausnahme der Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit l bis n und jener Verwendungszulage bzw jenes Teiles der Verwendungszulage, die bzw der auf der Festsetzung einer Leitungs-, Bereichsleitungs- bzw Funktionszulage beruht.
(83. Änderung / 1. Jänner 2012)
(3)  Bei Angestellten mit Leitungszulage (§ 42), Bereichsleitungszulage (§ 43) oder Funktionszulage (§ 44) ist die Vergütung für geleistete Überstunden bzw Mehrarbeitsstunden (§ 19d Abs 3 AZG) in diesen Zulagen enthalten.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(4)  Die Vergütung für die im Laufe eines Monats geleisteten Überstunden ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Kalendermonaten ab dem in § 62 Abs 1 genannten Zahlungstermin geltend zu machen.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
(5)  Angestellten in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 sowie Verwaltungsangestellten, die regelmäßig im Außendienst verwendet werden, kann, wenn sie keinen Anspruch auf Funktionszulage haben und ihnen die regelmäßige Leistung einer bestimmten Anzahl von Überstunden angeordnet wurde, die Vergütung hierfür in Form eines Überstundenpauschales gewährt werden. In begründeten Fällen kann in dienstlichem Interesse auch mit anderen Angestellten eine regelmäßige Überstundenleistung und ein Überstundenpauschale vereinbart werden. Dieses Pauschale ist jeweils unter Bedachtnahme auf die im Jahresdurchschnitt tatsächlich zu leistende Überstundenanzahl festzusetzen.
(104. Änderung / 1. Jänner 2021)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 59a Urlaubsentgelt
Während des Urlaubes werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
1.
in vollem Ausmaß
  • a)
    die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10 mit Ausnahme der Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit l bis lit n,
  • b)
    die Verwendungszulage (§ 50),
  • c)
    die Gefahrenzulage (§ 51),
  • d)
    die Ortszulage (§ 52),
  • e)
    die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist;
  • f)
    die Betrauungszulage (§ 54c),
  • g)
    die Projektleitungsabgeltung (§ 54d);
2.
die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet nach dem zum Auszahlungszeitpunkt gemäß § 62 Abs 4 geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 59 Abs 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen sind:
  • a)
    die Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit l bis lit n,
  • b)
    die Nachtdienstzulage (§ 53),
  • c)
    die Abgeltung der Arbeitsbereitschaft (§ 54),
  • d)
    die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 54a),
  • e)
    die Schichtzulage (§ 55),
  • f)
    die Sonntagszulage (§ 56),
  • g)
    (aufgehoben ~ 1. Juli 2017)
  • h)
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstunden gemäß § 59),
  • i)
    die Vergütung gemäß § 35 Abs 3 Z 12,
  • j)
    die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist,
  • k)
    die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 59c Abs 2 und 2a);
  • l)
    die Zulage für Hygienefachkräfte gemäß § 46a;
sowie die in lit a bis k angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 59b Abs 1 Z 2 bzw gemäß § 60 Abs 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Auszahlungszeitpunkt gemäß § 62 Abs 4 liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden u dgl sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw abzurunden.
(102. Änderung / 1. August 2019)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 59b Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
(1)  An Feiertagen oder während der Ersatzruhe (§ 6 des Arbeitsruhegesetzes) werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
1.
in vollem Ausmaß
  • a)
    die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10 mit Ausnahme der Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit l bis lit n,
  • b)
    die Verwendungszulage (§ 50),
  • c)
    die Gefahrenzulage (§ 51),
  • d)
    die Ortszulage (§ 52);
  • e)
    die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist;
  • f)
    die Betrauungszulage (§ 54c),
  • g)
    die Projektleitungsabgeltung (§ 54d);
2.
die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des dem Feiertag bzw der Ersatzruhe vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet nach dem zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalles geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 59 Abs 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen sind:
  • a)
    die Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit l bis lit n,
  • b)
    die Nachtdienstzulage (§ 53),
  • c)
    die Abgeltung der Arbeitsbereitschaft (§ 54),
  • d)
    die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 54a),
  • e)
    die Schichtzulage (§ 55),
  • f)
    die Sonntagszulage (§ 56),
  • g)
    (aufgehoben ~ 1. Juli 2017)
  • h)
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstunden gemäß § 59),
  • i)
    die Vergütung gemäß § 35 Abs 3 Z 12,
  • j)
    die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist,
  • k)
    die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 59c Abs 2 und 2a);
  • l)
    die Zulage für Hygienefachkräfte gemäß § 46a
soweit die in lit a bis l angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 59a Z 2 bzw gemäß § 60 Abs 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahr des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Zeitpunkt des Arbeitsausfalles liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden u. dgl. sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw abzurunden.
(102. Änderung / 1. August 2019)
(2)  Wird der Angestellte während der Feiertagsruhe beschäftigt, so gebührt ihm neben den gemäß Abs 1 weitergezahlten Dienstbezügen für jede während der Feiertagsruhe geleistete Arbeitsstunde innerhalb der Normalarbeitszeit eine Abgeltung im Ausmaß eines Stundenlohnes (§ 59 Abs 2).
(62. Änderung / 1. Jänner 2003)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 59c Abgeltung zeitlichen Mehraufwandes bei Dienstreisen
(1)  Für die außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Zeit der effektiven Dienstleistung gebührt Überstundenentgelt (§ 59 Abs 1 und 2).
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Für die außerhalb der Normalarbeitszeit bzw verkürzten Arbeitszeit gelegene Zeit der Reisebewegung gebührt anstelle einer Überstundenentschädigung bzw Mehrarbeitsvergütung eine gesonderte Abgeltung. Diese beträgt für jede Stunde der passiven Reisebewegung 0,60% der Zulagenbemessungsgrundlage.
der Zulagenbemessungsgrundlage.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(2a)  Für die außerhalb der Normalarbeitszeit bzw verkürzten Arbeitszeit gelegene Zeit der Reisebewegung gebührt anstelle einer Überstundenentschädigung bzw Mehrarbeitsvergütung eine gesonderte Abgeltung. Diese beträgt bei aktiver Reisebewegung
  • 1.
    an Arbeitstagen bis zur zehnten Stunde den Stundenlohn gemäß § 35 Abs 7 und ab der elften Stunde für jede weitere Stunde dieser Reisebewegung 0,90% der Zulagenbemessungsgrundlage,
  • 2.
    an allen anderen Tagen für jede Stunde einer Reisebewegung 0,90% der Zulagenbemessungsgrundlage.
(100. Änderung / 1. Jänner 2019)
(3)  Für die außerhalb der Normalarbeitszeit bzw verkürzten Arbeitszeit gelegene sonstige Zeit (zB Aufenthalt, Nächtigung) gebührt kein Entgelt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Das Überstundenentgelt gemäß Abs 1 sowie die gesonderte Abgeltung gemäß Abs 2 und 2a gebührt nicht, wenn dem Angestellten eine Leitungszulage, eine Bereichsleitungszulage, eine Funktionszulage oder eine Überstundenpauschale gewährt wird.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(5)  § 59 Abs 4 gilt sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(6)  Vor dem 1. Jänner 2019 bestehende, für den Dienstnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen, bleiben unberührt.
(99. Änderung / Geltende Fassung ab 1. Jänner 2019)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 60 Bezüge bei Erkrankung
(1)  Ist der Angestellte durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
1.
die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10 – mit Ausnahme der Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit l bis lit n – nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 15) von
a)
weniger als 5 Jahren 3 Monate zu 100 %,
b)
5 Jahren 6 Monate zu 100 %,
c)
10 Jahren 6 Monate zu 100 % und 6 Monate zu 75 %,
d)
15 Jahren 9 Monate zu 100 % und 3 Monate zu 75 %,
e)
20 Jahren 12 Monate zu 100 %;
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2014 / 85. Änderung)
2.
die übrigen Dienstbezüge nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 15) von weniger als 10 Jahren 3 Monate, 10 Jahren 4 Monate wie folgt:
a)
in vollem Ausmaß
  • aa)
    die Verwendungszulage (§ 50),
  • bb)
    die Gefahrenzulage (§ 51),
  • cc)
    die Ortszulage (§ 52),
  • dd)
    die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist;
  • ee)
    die Betrauungszulage (§ 54c),
  • ff)
    die Projektleitungsabgeltung (§ 54d);
b)
die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalenderjahres und nach dem im Verhinderungszeitraum geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 59 Abs 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen sind:
  • aa)
    die Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit l bis lit n,
  • bb)
    die Nachtdienstzulage (§ 53),
  • cc)
    die Abgeltung der Arbeitsbereitschaft (§ 54),
  • dd)
    die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 54a),
  • ee)
    die Schichtzulage (§ 55),
  • ff)
    die Sonntagszulage (§ 56),
  • gg)
    (aufgehoben ~ 1. Juli 2017)
  • hh)
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstunden gemäß § 59),
  • jj)
    die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist,
  • kk)
    die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 59c Abs 2 und 2a),
  • ll)
    die Vergütung gemäß § 35 Abs 3 Z 12,
  • mm)
    die Zulage für Hygienefachkräfte gemäß § 46a;
soweit die in lit aa bis mm angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 59a Z 2 bzw gemäß § 59b Abs 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und der jeweiligen Erkrankung liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden u. dgl. sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw abzurunden.
3.
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach den Bestimmungen des § 49 Abs 3.

Von der Regelung nach Z 1 und 2 sind Angestellte ausgenommen, deren Dienstverhältnis auf nicht länger als ein Jahr befristet ist; Zeiten einer Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall im befristeten Dienstverhältnis sind, sobald Z 1 und 2 anzuwenden sind, auf die dort genannten Fristen anzurechnen, sofern es sich um eine Fortsetzungserkrankung im Sinne des Abs 2 handelt.
(102. Änderung / 1. August 2019)
(1a)  Bei Berechnungen im Rahmen des § 60 entsprechen:
a)  3 Monate  91 Kalendertagen,
b)  4 Monate 121 Kalendertagen,
c)  6 Monate 182 Kalendertagen,
d)  9 Monate 273 Kalendertagen,
e) 12 Monate 364 Kalendertagen.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(2)  Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge Krankheit ein, so gilt diese als Fortsetzung der ersten Erkrankung. Ist der Anspruch nach Abs 1 erschöpft, sind auf alle weiteren Dienstverhinderungen infolge Krankheit ausschließlich § 8 Abs 1 und 2 AngG anzuwenden.
Übergangsbestimmung ➔ § 247
(83. Änderung / 1. Jänner 2013)
(2a)  Ein neuerlicher Anspruch nach Abs 1 entsteht erst
1.
nach sechs durchgehenden Monaten ohne Dienstverhinderung infolge Krankheit, oder
2.
nach drei Jahren ab dem Ende eines Anspruches gemäß Abs 1, wenn in diesem Zeitraum mindestens 12 Monate ohne Dienstverhinderungen infolge Krankheit vorliegen, bzw.
3.
nach fünf Jahren ab dem Ende eines Anspruches gemäß Abs 1, wenn in diesem Zeitraum insgesamt mindestens 20 Wochen ohne Dienstverhinderung infolge Krankheit vorliegen,

wobei ein Sonderurlaub gemäß § 20 sowie der Bezug einer gesetzlichen Pension als neutrale Zeit gilt.
Übergangsbestimmung ➔ § 247
(87. Änderung / 1. Juli 2014)
(3)  Nach vier Monaten eines ununterbrochenen Krankenstandes ist der Angestellte aufzufordern, einen Antrag auf eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG oder eine berufliche Rehabilitation gemäß § 270a (iVm § 669 Abs 5) ASVG zu stellen.
(87. Änderung / 1. Juli 2014)
(4)  Der Angestellte ist verpflichtet, einer Aufforderung nach Abs 3 Folge zu leisten und dem Versicherungsträger die Antragstellung nachzuweisen, sowie den Dienstgeber unverzüglich über die Entscheidung (Bescheid) des Pensionsversicherungsträgers zu informieren. Vier Wochen nach der Aufforderung gemäß Abs 3 hat der Versicherungsträger die gemäß Abs 1 Z 1 weitergezahlten Bezüge auf 51% zu kürzen, solange die Antragstellung nicht nachgewiesen worden ist.
(84. Änderung / 1. Jänner 2013)
(5)  In begründeten Fällen kann der Dienstgeber von der Aufforderung gemäß Abs 3 absehen.
(84. Änderung / 1. Jänner 2013)
(6)  Ist der Angestellte durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung für einen durchgehenden Zeitraum von mindestens vier Monaten verhindert, kann nach Ende des Krankenstandes eine Wiedereingliederung gemäß Anlage 7 durchgeführt werden. In berücksichtigungswürdigen, annähernd gleichwertigen Fällen kann diese Bestimmung analog angewendet werden.
(86. Änderung / 1. Jänner 2014)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127
Übergangsbestimmung ➔ § 251


§ 61 Bezüge bei Mutterschaft
Angestellten, die nach den Bestimmungen des MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, gebühren keine Dienstbezüge, wenn die laufenden Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Zeit die Höhe der Dienstbezüge unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen, mit Ausnahme der Zeit eines Ruhens gemäß §§ 89 oder 166 Abs 1 Z 3 ASVG, die Ergänzung auf die unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen gebührenden Dienstbezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49% dieser Bezüge.
(57. Änderung / 1. Jänner 2001)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 62 Auszahlung der Dienstbezüge
(1)  Die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10 sind im Voraus am Ersten eines jeden Monats, die nichtständigen Bezüge spätestens am Ersten des zweitfolgenden Kalendermonates auszuzahlen; an befristet Angestellte können die Dienstbezüge monatlich im Nachhinein ausgezahlt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1993)
(2)  Sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, ist grundsätzlich der Urlaubszuschuss am 1. Juni und die Weihnachtsremuneration am 1. November auszuzahlen. Weiters gilt:
1.
Auf Antrag ist der Urlaubszuschuss zwei Wochen vor Antritt des Gesamturlaubes oder mindestens seiner Hälfte auszuzahlen.
2.
In begründeten Fällen kann ein Vorschuss auf den Urlaubszuschuss und auf die Weihnachtsremuneration gewährt werden.
3.
Der Urlaubszuschuss ist nicht vor Ablauf der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
4.
Fallen durchgehende unbezahlte Abwesenheiten von mehr als einem Kalendermonat – ausgenommen bei Krankheit – in das Kalenderjahr, erfolgt die Auszahlung von bis zu diesem Zeitpunkt aliquot entstandenen Sonderzahlungsansprüchen mit dem Tag vor Beginn der Abwesenheit.
5.
Noch ausständige Sonderzahlungsteile sind bei (Wieder-)Antritt des Dienstes nach dem Sonderzahlungs- Fälligkeitstermin mit dem Wiederantritt, spätestens am 31. Dezember, auszuzahlen.
6.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind noch ausständige Sonderzahlungsansprüche mit dem Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(97. Änderung / 1. Jänner 2018)
(3)  Ist der Auszahlungstag dienstfrei, sind die Dienstbezüge am vorhergehenden Arbeitstag – ausgenommen an Samstagen – auszuzahlen.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)
(4)  Die gemäß § 59a Z 2 in das Urlaubsentgelt einzubeziehenden nichtständigen Bezüge und Überstundenvergütungen sind vor Antritt eines mindestens sechs Werktage umfassenden Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 1. Juni für den gesamten Urlaubsanspruch im Voraus zu zahlen. Im Jahre des Diensteintrittes ist das Urlaubsentgelt nicht vor Entstehung des Urlaubsanspruches, spätestens jedoch am 31. Dezember auszuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(5)  Die gemäß § 59b Abs 1 Z 2 in das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe sowie die gemäß § 60 Abs 1 Z 2 lit b in die Bezüge bei Erkrankung einzubeziehenden nichtständigen Bezüge und Überstundenvergütungen sind spätestens am 31. Dezember auszuzahlen.
(44. Änderung / 1. Jän. 1997)
(6)  Werden die Dienstbezüge über Girokonten ausgezahlt, ist die Überweisung auf diese Konten so vorzunehmen, dass der Angestellte zu den in Abs 1 bis 3 angeführten Auszahlungsterminen bei dem von ihm gewählten Kreditinstitut über seine Dienstbezüge verfügen kann.
(Geltende Fassung ab 1.1.1992)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 62a Auszahlung der Abfertigung
Gebührt im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, so wird diese mit Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gänze fällig.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 257 u. 273


§ 63 Abtretung von Ansprüchen
Haben arbeits- oder dienstunfähige Angestellte (deren Hinterbliebene) aus einem die Dienstunfähigkeit (den Tod) begründenden Ereignis Ansprüche gegen einen Dritten, so verpflichten sie sich, auf Verlangen diese Ansprüche, soweit sie über das in § 8 des Angestelltengesetzes angeführte Ausmaß hinausgehen und nicht bereits mit der Weiterzahlung der Dienstbezüge bzw mit der Auszahlung von Pensionsleistungen auf den Versicherungsträger übergegangen sind, bis zur Höhe der weitergezahlten Dienstbezüge (Pensionen) einschließlich der vom Versicherungsträger als Dienstgeber getragenen sonstigen Aufwendungen dem Dienstgeber abzutreten; ausgenommen sind hierbei die Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden und Heilungskosten sowie Schmerzensgeld. Dadurch werden die dem Versicherungsträger als Dienstgeber zustehenden unmittelbaren Schadenersatzansprüche nicht berührt.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 1995)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 64 Abgängigkeit
(1)  Ist ein Angestellter abgängig, gebühren die ständigen Bezüge (§ 35 Abs 2) für die Dauer der Abgängigkeit, längstens jedoch bis zu drei Monate; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann diese Frist verlängert werden.
(Geltende Fassung ab 1.12.1973)
(2)  Bei Abgängigkeit sind die Bezüge bis zu der im Abs 1 vorgesehenen Höchstdauer an die im § 123 Abs 2 ASVG genannten Personen in der dort vorgesehenen Reihenfolge auszuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.12.1973)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 65 Vorschüsse und Aushilfen
(1)  In begründeten Fällen können Gehalts(Pensions) vorschüsse bis zur Höhe eines Monatsbezuges vom leitenden Angestellten, darüber hinausgehende Gehalts(Pensions)vorschüsse vom Verwaltungsrat (Konferenz) über schriftliches Ansuchen bewilligt werden. Mit der Bewilligung ist gleichzeitig die Vorschusstilgung zu regeln. Solange ein Vorschussrest besteht, darf kein neuer Vorschuss bewilligt werden.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)  Sind Vorschüsse oder Teile davon bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch nicht zurückgezahlt, so ist der Restbetrag auf die hierbei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden Zahlungen (Restbezüge, Abfertigung, Pension) anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
(3)  Zur Behebung eines unverschuldeten, glaubwürdig nachgewiesenen Notstandes können Angestellten (Pensionsempfängern) oder ihren Hinterbliebenen Aushilfen gewährt werden.
(Geltende Fassung ab 1.11.1975)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 66 Zuwendungen bei Dienstjubiläen
(1)  Dem Angestellten gebührt aus Anlass eines Dienstjubiläums eine Zuwendung, und zwar
  • 1.
    nach Vollendung von 25 Dienstjahren (§ 14 Abs 1 Z 1) im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 3 bis 9;
  • 2.
    nach Vollendung von 34 – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind, von 29 – Dienstjahren (§ 14 Abs 1 Z 1) im Ausmaß von eineinhalb Monatsbezügen gemäß § 35 Abs 2 Z 1, 3 bis 9;
  • 3.
    nach Vollendung von 39 – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind, von 34 – Dienstjahren (§ 14 Abs 1 Z 1) im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § 35 Abs 2 Z 1, 3 bis 9.
Sofern nicht die Voraussetzungen des § 28b erfüllt sind, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 die Dienstzeit beim aktuellen Dienstgeber zumindest 15 Jahre gedauert haben.
Übergangsbestimmung ➔ § 283
(101. Änderung / 1. September 2019)
(1a)  In die in Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen ist auch eine Verwendungszulage gemäß § 50 einzubeziehen, wenn diese am Jubiläumstag seit mehr als einem Jahr ununterbrochen gebührt.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)
(1b)  Fällt das Dienstjubiläum in einen Sonderurlaub gemäß § 20, so gebührt die Zuwendung am Monatsersten nach Beendigung des Sonderurlaubes auf Basis des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Monatsbezuges gemäß Abs 1.
(57. Änderung / 1. Jänner 2001)
(1c)  Fällt das Dienstjubiläum in eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw gemäß §§ 8 bis 8a VKG, wird die Zuwendung aus Anlass des Dienstjubiläums unter Zugrundelegung der regelmäßigen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) vor Beginn dieser Teilzeitbeschäftigung auf Basis des Gehaltsschemas zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums berechnet.
(82. Änderung / 1. Jänner 2012)
(2)  Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs 2 bis 4 gelten für die Feststellung des Anspruches auf Zuwendungen bei Dienstjubiläen nicht als Dienstzeiten im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1.
(53. Änderung / 1. Jän. 1999)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127
Übergangsbestimmung ➔ § 237


§ 67 Unterkunft, Verpflegung, Dienstkleidung
(1)  Wenn es das Dienstinteresse erfordert, kann den in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 beschäftigten Angestellten eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden; hierdurch wird kein Mietverhältnis begründet. Für die beigestellte Unterkunft ist grundsätzlich ein Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages zu leisten, der sich in Anwendung der vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise ergibt; aus berücksichtigungswürdigen Gründen (zB exponierte Lage der Krankenanstalt, unterdurchschnittliche Auslastung der zur Verfügung stehenden Unterkünfte, besondere Gegebenheiten auf dem regionalen Wohnungsmarkt) kann der Kostenersatz für die einer Krankenanstalt angeschlossenen Unterkünfte generell – gegen jederzeitigen Widerruf – reduziert werden, darf aber jedenfalls das halbe Ausmaß der vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise nicht unterschreiten. Die Zuweisung einer Unterkunft kann jederzeit widerrufen werden; in diesem Fall ist die Unterkunft innerhalb einer angemessenen Frist geräumt zurückzustellen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1990)
(2)  Eine Unterkunft kann, wenn es das Dienstinteresse erfordert, auch den in Verwaltungsdienststellen beschäftigten Angestellten zur Verfügung gestellt werden; hierdurch wird kein Mietverhältnis begründet. Für die beigestellte Unterkunft ist ein Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages zu leisten, der sich in Anwendung der vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise ergibt. Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.1.1990)
(3)  Den in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 beschäftigten Angestellten und ihren Angehörigen kann der Bezug der Verpflegung aus der Anstaltsküche einer solchen Einrichtung gegen Kostenersatz in Höhe der in Anlage 5 genannten Sätze gestattet werden. Diese Sätze erhöhen sich bei künftigen allgemeinen Änderungen der Bezüge mit deren Wirksamkeitstermin jeweils um jenen Prozentsatz, um den die Bezüge durchschnittlich erhöht werden.
(74. Änderung / 1. Jänner 2008)
(4)  Den Angehörigen der Gesundheitsberufe und den zahntechnischen Angestellten ist Dienstkleidung auf Kosten des Versicherungsträgers beizustellen, den übrigen Angestellten kann Dienstkleidung zur Verfügung gestellt werden. Die Dienstkleidung bleibt Eigentum des Versicherungsträgers.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 68 Sterbegeld
(1)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten gelöst und hat dieses länger als drei Jahre gedauert oder stirbt ein Pensionist (§ 81), gebührt den Hinterbliebenen ein Sterbegeld, und zwar in folgender Reihenfolge:
  • 1.
    der Witwe (dem Witwer) bei aufrechter Ehe bzw dem/r eingetragenen PartnerIn bei aufrechter eingetragener Partnerschaft,
  • 2.
    den Kindern im Sinne des § 41 Abs 1 Z 1 bis 5.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)  Das Sterbegeld beträgt 150% des Gehaltes eines Verwaltungsangestellten der Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I, Bezugsstufe 10. § 35 Abs 4 ist nicht anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Sind Anspruchsberechtigte gemäß Abs 1 nicht vorhanden, kann auch anderen Personen das Sterbegeld ganz oder teilweise gewährt werden, wenn diese nachweisen, dass sie die Kosten der Bestattung des Verstorbenen ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen oder den Verstorbenen vor seinem Tode durch längere Zeit hindurch gepflegt haben.
(43. Änderung / 1. Sep. 1996)
(4)  Sterbegeld ist nicht zu gewähren, wenn der Anspruchsberechtigte (Antragsteller) durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des Angestellten (Pensionisten) durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(Geltende Fassung ab 1.3.1978)
(5)  Forderungen des Versicherungsträgers aus gemäß § 64 weitergezahlten Bezügen oder Pensionen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
(Geltende Fassung ab 1.3.1978)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 68a Lehrlingseinkommen, Internatskosten
(1)  Dem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen. Dieses beträgt monatlich im
1. Lehrjahr 45 %,
2. Lehrjahr 55 %,
3. Lehrjahr 70 %,
4. Lehrjahr 80 %,
des Gehaltes nach
  • 1.
    Gehaltsgruppe A, Bezugsstufe 1 des Gehaltsschemas für Verwaltungsangestellte für Lehrlinge, die zur Erlernung von Lehrberufen in Verwaltungsbzw IT-Berufen ausgebildet werden;
  • 2.
    Gehaltsgruppe I, Bezugsstufe 1 des Gehaltsschemas für Zahntechniker für Lehrlinge, die zur Erlernung des Lehrberufes „Zahntechniker“ ausgebildet werden;
  • 3.
    Gehaltsgruppe I, Dienstklasse A, Bezugsstufe 1 des Gehaltsschemas der Gesundheitsberufe für Lehrlinge, die zur Erlernung des Lehrberufes „Zahnärztliche Fachassistenz“ ausgebildet werden.
§ 35 Abs 7 gilt sinngemäß.
(2)  Hat ein Lehrling Anspruch auf das Lehrlingseinkommen nur während eines Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm ein entsprechender Anteil des Lehrlingseinkommens.
(3)  Das Lehrlingseinkommen ist im Nachhinein am Letzten eines jeden Kalendermonates auszuzahlen. § 62 Abs 3 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(4)  Dem Lehrling gebührt in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss im Ausmaß des Lehrlingseinkommens für den Monat Juni und eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß des Lehrlingseinkommens für den Monat November. § 49 und § 62 Abs 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(5)  Gemäß § 9 Abs 5 BAG haben die Lehrberechtigten die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen.
(104. Änderung / 1. Juli 2020)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 68b Einkommen für Anlernlinge
(1)  Den Anlernlingen für den Beruf zahnärztliche Ordinationshilfe gebührt als monatliches Einkommen im
1. Jahr 40 %,
2. Jahr 50 %,
3. Jahr 70 %
des Gehaltes nach Gehaltsgruppe I, Dienstklasse A, Bezugsstufe 1 des Gehaltsschemas der Gesundheitsberufe.
(104. Änderung / 1. Juli 2021)
(2)  Im Falle einer Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) ist § 17a BAG sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 68a Abs 2 bis Abs 5 sinngemäß.
(60. Änderung / 1. Jänner 2002)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 68c Gehalt der Ferialaushilfen
Den Ferialaushilfen gebührt ein monatliches Gehalt im Ausmaß von 65% des Gehaltes nach Gehaltsgruppe A, Bezugsstufe 1.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 68d Ausbildungseinkommen der PraktikantInnen und Studierende im Klinisch-Praktischem Jahr bzw. FamulantInnen
(1)  PraktikantInnen und Studierenden im Klinisch- Praktischem Jahr bzw FamulantInnen kann ein monatliches Ausbildungseinkommen im Ausmaß von bis zu 65% des Gehaltes nach Gehaltsgruppe A, Bezugsstufe 1 gewährt werden. Die Dauer eines solchen Praktikums ist im Verwaltungsbereich mit sechs Monaten begrenzt.
(104. Änderung / 1. Juli 2020)
(2)  Die Festlegung der Höhe des Ausbildungseinkommens gemäß Abs 1 hat auf Trägerebene zu erfolgen, wobei auch eine Abstufung möglich ist. Kriterien für diese Differenzierung können insbesondere sein:
  • 1.
    Aus- und Vorbildung (zB bereits absolvierte Studienabschnitte),
  • 2.
    Dauer,
  • 3.
    Art der betrieblichen Verwendung,
  • 4.
    Art des Praktikums (verpflichtend oder freiwillig),
  • 5.
    Entschädigungen bzw. Vergütungen seitens eines Dritten, die im Zusammenhang mit dem Praktikum oder dem Klinisch-Praktischem Jahr bzw der Famulatur gewährt werden.
(104. Änderung / 1. Juli 2020)


§ 68e Gehalt der PsychologInnen in Ausbildung
In Ausbildung gemäß § 8 Psychologengesetz 2013 zum/r Gesundheitspsychologen/in oder zum/r Klinischen Psychologen/in befindlichen PsychologInnen gebühren 33% des Bezuges nach Gehaltsgruppe P1, Bezugsstufe 1.
(87. Änderung / 1. Juli 2014)
B. Gebührenordnung


§ 69. Allgemeine Bestimmungen
(1)  Der Angestellte hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Gebührenordnung Anspruch auf Gebühren für Dienstreisen, das sind
  • 1.
    angeordnete Dienstleistungen am Dienstort außerhalb der Dienststelle,
  • 2.
    angeordnete Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes,
  • 3.
    Abordnungen
sowie bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen.
(56.Änderung / 1. Jänner 2000)
(2)  In begründeten Ausnahmefällen kann eine von dieser Gebührenordnung abweichende Regelung getroffen werden; ein Überschreiten der in dieser Gebührenordnung vorgesehenen Höchstsätze ist jedoch ausgeschlossen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(3)  Anspruch auf Gebühren besteht nur für solche Dienstleistungen, die zur zweckmäßigen Erledigung der aufgetragenen Geschäfte notwendig sind.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(4)  Als Dienstort im Sinne dieser Gebührenordnung gilt ein Gebiet im Umkreis von 3 km von der Dienststelle, jedenfalls aber das Gebiet der Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(5)  Zu den Reise(Fahrt)kosten im Sinne dieser Gebührenordnung zählen auch die Kosten der Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel, bei Dienstleistungen gemäß § 75 Abs 1 die Nebenkosten im Sinne des § 25a Abs 1 und der Pauschbetrag im Sinne des § 25b Abs 2 der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten.
(Geltende Fassung ab 1.6.1974)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 70 Gebühren für Dienstleistungen am Dienstort
(1)  Für Dienstleistungen am Dienstort außerhalb der Dienststelle gebühren die Fahrtkosten für das örtliche Massenbeförderungsmittel, wenn der Ort der Dienstleistung mindestens 1 km von der Dienststelle entfernt ist und nicht vom Dienstgeber eine Fahrgelegenheit beigestellt wird.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(2)  Bei Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist (zB Taxi), gebühren in Fällen unbedingter Notwendigkeit die tatsächlich entstandenen Kosten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(3)  Ist eine Dienstleistung am Wohnort des Angestellten, der nicht Dienstort ist, zu verrichten, sind die Abs 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. In diesen Fällen gebühren lediglich die Reisekosten für notwendige Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, soweit sie nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind; ein Anspruch auf Tag- und Übernachtungsgeld sowie auf Abordnungszulage besteht nicht.
(Geltende Fassung ab 1.5.1984)
(4)  Soweit durch eine Dienstleistung am Dienst(Wohn)ort die vorgeschriebene Arbeitszeit überschritten wird, ist sie als Überstundenleistung zu behandeln.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 71 Gebühren für Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes
(1)  Der Angestellte hat bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes Anspruch auf Reisegebühren; diese sind
  • 1.
    Reisekosten,
  • 2.
    Taggeld,
  • 3.
    Übernachtungsgeld.
(56. Änderung / 1. Jänner 2000)
(2)  Für die Berechnung der Reisegebühren ist als Ausgangs- und Endpunkt der Reise die Dienststelle am Dienstort maßgebend. Ist Ausgangs- oder Endpunkt der Reise der Wohnort (die Wohnung) oder ein sonstiger vorübergehender Aufenthaltsort, so ist dieser (diese) anstelle des Dienstortes (der Dienststelle) für die Berechnung der Gebühren heranzuziehen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(3)  Auf die gemäß Abs 1 zustehenden Reisegebühren sind alle von dritter Seite in Geld gewährten Vergütungen, Entschädigungen und Gebühren gleicher Art anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.11.1975)
(4)  Vor Antritt einer Dienstleistung gemäß Abs 1 ist dem Angestellten über Verlangen ein Vorschuss auf Reisegebühren in angemessener Höhe auszuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.11.1975)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 72 Reisekosten
(1)  Für Strecken, die mit der Bahn zurückgelegt werden können, gebühren
  • 1.
    die tarifmäßigen Kosten der zweiten Wagenklasse,
  • 2.
    bei einer Streckenlänge von mehr als 100 Bahnkilometern die tarifmäßigen Kosten der ersten Wagenklasse – sofern die Benützung dieser Wagenklasse nachgewiesen wird.
Wird auf der benützten Strecke nur eine Wagenklasse geführt, gebühren dem Angestellten die tarifmäßigen Kosten dieser Wagenklasse. Sehen die Bahntarife allgemeine Fahrtbegünstigungen (ermäßigte Rückfahrkarten, Wochen-, Monatskarten usw) vor, so gebühren die Reisekosten nur in der Höhe des ermäßigten Tarifes der entsprechenden Wagenklasse, wenn die Fahrtbegünstigung für den benützten Zug in Betracht kommt.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(2)  Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt Abs 1 sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.7.1970)
(3)  Kann die Reise nicht mit der Eisenbahn durchgeführt werden oder ist die Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels sinnvoller, gebühren die tarifmäßigen Fahrtkosten des anderen Massenbeförderungsmittels. Die Benützung eines Schlafwagens oder eines Flugzeuges bedarf einer besonderen Bewilligung. Sehen die Tarife eines Massenbeförderungsmittels allgemeine Fahrtbegünstigungen (ermäßigte Rückfahrkosten, Wochenkarten, Monatskarten usw) vor, so gebühren die Reisekosten nur in der Höhe des ermäßigten Tarifes.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Wenn mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als 2 km zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt für die auf solche Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken ein Kilometergeld in der Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze aufgrund der Reisegebührenvorschriften der Bundesbediensteten.
(Geltende Fassung ab 1.4.1982)
(5)  Der Angestellte ist berechtigt, für dienstliche Fahrten ein von ihm beigestelltes Kraftfahrzeug zu benützen. Wird von dem hierzu bevollmächtigten Vorgesetzten bestätigt, dass die Benützung dieses Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt, gebührt dem Angestellten, soweit nicht Abs 6 anzuwenden ist, anstatt der sonst in Betracht kommenden Reisekosten eine besondere Entschädigung in der Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze aufgrund der Reisegebührenvorschriften der Bundesbediensteten. Das Dienstinteresse ist auch dann zu bejahen, wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist. Wird das Dienstinteresse nicht bestätigt, gebührt dem Angestellten als Entschädigung für die Benützung des von ihm beigestellten Kraftfahrzeuges ein Betrag in der Höhe der sonst in Betracht kommenden Reisekosten gemäß Abs 1 bis 3.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(6)  Angestellten, die regelmäßig im Außendienst verwendet werden, gebührt im Falle der Benützung eines von ihnen beigestellten Kraftfahrzeuges für dienstliche Fahrten bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs 5 zweiter Satz eine besondere Entschädigung bis zur Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze aufgrund der Reisegebührenvorschriften der Bundesbediensteten. Abs 5 letzter Satz ist anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.5.1988)
(7)  § 70 Abs 2 gilt sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.7.1970)
(8)  Keine Reisekosten gebühren für Strecken, auf denen der Angestellte
  • 1.
    aus welchen Gründen immer zu freien Fahrten mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist,
  • 2.
    einen von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite unentgeltlich beigestellten Dienstwagen benützt.
(Geltende Fassung ab 1.5.1983)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 73 Tag- und Übernachtungsgeld
(1)  Dem Angestellten gebühren ein Taggeld in Höhe von € 29,10, sowie ein Übernachtungsgeld in Höhe von € 15,00.
(78. Änderung / 1. Jänner 2010)
(2)  Wird nachgewiesen, dass die Aufwendungen für die in Anspruch genommene Unterkunft samt Frühstück das zustehende Übernachtungsgeld übersteigen, gebührt zum Übernachtungsgeld ein Zuschuss bis zur Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen, bei Inlandsdienstreisen aber höchstens im Ausmaß von 600% des Übernachtungsgeldes. Diese Höchstgrenze kann in begründeten Einzelfällen überschritten werden; es bedarf dazu aber jeweils einer gesonderten Genehmigung durch den Versicherungsträger.
(57. Änderung / 1. Jänner 2001)
(3)  Das Taggeld dient der Abgeltung des durch die Dienstreise bedingten Mehraufwandes für die Verpflegung zu Mittag und am Abend; es wird nach Kalendertagen berechnet und gebührt für die Dauer der dienstlichen Abwesenheit. Bei einer dienstlichen Abwesenheit von mehr als zwei Stunden gebührt ein Viertel, von mehr als vier Stunden die Hälfte des Taggeldes und von mehr als acht Stunden das ganze Taggeld. Bruchteile bis zu zwei Stunden bleiben unberücksichtigt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Das Übernachtungsgeld dient der Abgeltung des durch die Dienstreise bedingten Mehraufwandes für die Nachtunterkunft und für die Verpflegung in der Früh; es gebührt neben dem Taggeld für jede bei der dienstlichen Abwesenheit notwendig gewordene Nächtigung. Es wird auch, wenn die Unterkunft nicht in Anspruch genommen wird, für Nächte gewährt, die der Angestellte zur Reise verwendet, wenn die Hinreise vor 3 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 0 Uhr beendet wird. Bei Benützung eines Schlafwagens, einer Schiffskabine oder eines Flugzeuges auf Rechnung des Versicherungsträgers gebührt je Übernachtung ein Viertel des Übernachtungsgeldes.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(5)  Mit Angestellten, die regelmäßig im Außendienst verwendet werden, können anstelle des Taggeldes Pauschbeträge vereinbart werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(6)  Werden dem Angestellten von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite Mittag- und Abendessen unentgeltlich beigestellt, gebührt das Taggeld nur zu einem Drittel. Das Übernachtungsgeld gebührt nicht, wenn dem Angestellten von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite Unterkunft und Frühstück unentgeltlich beigestellt werden; wird dem Angestellten von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite lediglich die Unterkunft unentgeltlich beigestellt, gebührt das Übernachtungsgeld nur zu einem Viertel.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 74 Außendienstzulage
(1)  Den regelmäßig im Außendienst verwendeten Angestellten kann – auch neben den Reisegebühren (§ 71) – eine Außendienstzulage, abgestuft nach der Dauer der Verwendung im Außendienst und nach der Verwendung am Dienstort oder außerhalb desselben, gewährt werden.
(76. Änderung / 1. Jänner 2009)
(2)  Die genauere Definition des Dienstortes kann mittels Betriebsvereinbarung vorgenommen werden.
(76. Änderung / 1. Jänner 2009)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 75 Gebühren für Dienstleistungen außerhalb des Bundesgebietes
(1)  Für Dienstleistungen im Ausland gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§ 71, 72, 73 und 76 sinngemäß. Eine Dienstreise gilt als Auslandsdienstreise, wenn zumindest die Hälfte der gesamten Dauer der Dienstreise außerhalb des Bundesgebietes zugebracht wird.
(62. Änderung / 1. Jänner 2003)
(2)  Tag- und Übernachtungsgeld gebühren mit den in der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland festgesetzten Sätzen.
(81. Änderung / 1. Juli 2011)
(3)  Die Berechnung des Taggeldes richtet sich nicht nach § 73 Abs 3, sondern nach den §§ 17 Abs 1 und 25d Abs 1 bis 2 RGV.
(57. Änderung / 1. Jänner 2001)
(4)  Das Übernachtungsgeld richtet sich nach dem für den Ort der Nächtigung geltenden Ansatz.
(Geltende Fassung ab 1. 11. 1975)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 76 Erkrankung, Tod während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes
(1)  Erkrankt ein Angestellter während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes, sind die nachgewiesenen Kosten für die notwendige ärztliche Behandlung, Krankenpflege und für die Heilbehelfe zu vergüten, sofern sie nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt sind. Zu diesen Kosten zählen auch jene für den Transport des erkrankten Angestellten nach seinem Wohnort.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(2)  Im Falle des Todes eines Angestellten während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes werden die nachgewiesenen Kosten der Überführung zum letzten Wohnort vom Versicherungsträger getragen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 77 Abordnung
(1)  Wird ein Angestellter, ohne versetzt zu werden, länger als sieben Kalendertage einer anderen Dienststelle an einem anderen Dienstort zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen, liegt eine Abordnung vor. Die Europavertretung der österreichischen Sozialversicherung in Brüssel gilt – im Sinne dieser Bestimmung – als Dienststelle aller Sozialversicherungsträger.
(96. Änderung / 1. September 2017)
(2)  Dem abgeordneten Angestellten gebühren für die ersten 30 Kalendertage der Abordnung Tag- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe des § 73. Ab dem 31. Kalendertag der Abordnung gebührt dem Angestellten anstelle des Tag- und Übernachtungsgeldes eine Abordnungszulage; diese beträgt
1.
für den Angestellten, der nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann,
  • a)
    100% des Tag- und Übernachtungsgeldes (§ 73), wenn Anspruch auf Kinderzulage besteht,
  • b)
    80% des Taggeldes zuzüglich des Übernachtungsgeldes gemäß § 73 in den übrigen Fällen;
2.
für den Angestellten, der täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann und täglich länger als zwei Stunden über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus vom Wohnort abwesend ist, 60% des Taggeldes.
(56. Änderung / 1. Jänner 2000)
(3)  Dauert die Abordnung länger als vier Wochen und besteht Anspruch auf Abordnungszulage gemäß Abs 2 Z 1, ist dem verheirateten Angestellten bzw dem Angestellten, der Anspruch auf Kinderzulage besitzt, für jede volle Kalenderwoche, den übrigen Angestellten für je zwei volle Kalenderwochen der Abordnung unter Fortsetzung der Abordnungszulage und ohne Anrechnung auf den Urlaub Freizeit im Ausmaß von je einem Werktag zu gewähren.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Neben dem Tag- und Übernachtungsgeld (Abs 2 erster Satz) bzw der Abordnungszulage gebühren die Reisekosten gemäß § 72, in den Fällen des Abs 2 Z 2 und Abs 3 aber nur, wenn die Reise ausgeführt wird, im Falle des Abs 3 jedoch nur einmal monatlich.
(Geltende Fassung ab 1.7.1970)
(5)  Fällt ein Urlaub in die Zeit der Abordnung gemäß Abs 2 Z 1, gebührt für die Urlaubsdauer nur das Übernachtungsgeld.
(Geltende Fassung ab 1.7.1970)
(6)  Bei Dienstleistungen außerhalb des Ortes der Abordnung besteht Anspruch auf Reisegebühren (§ 71) mit der Maßgabe, dass das nach Abs 2 erster Satz zustehende bzw in der Abordnungszulage enthaltene Taggeld auf das gemäß § 73 gebührende Taggeld anzurechnen ist.
(Geltende Fassung ab 1.7.1970)
(7)  § 76 gilt sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.7.1970)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127


§ 78 Versetzung, Übersiedlungsgebühren
(1)  Wird ein Angestellter einer anderen Dienststelle an einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, liegt eine Versetzung vor.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(2)  Ist mit einer aus dienstlichen Gründen vorgenommenen Versetzung die Notwendigkeit einer Übersiedlung verbunden, so besteht Anspruch auf
1.
Abordnungszulage gemäß § 77 Abs 2 Z 1 bzw 2 bis zum Zeitpunkt der Übersiedlung,
2.
Reisekosten (§ 72) für den Angestellten und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen sowie das Tag- und Übernachtungsgeld für den Angestellten (§ 73),
3.
Ersatz der nachgewiesenen Beförderungskosten des Übersiedlungsgutes bis zu dem gemäß Abs 3 genehmigten Ausmaß,
4.
Umzugsvergütung zur Bestreitung aller sonstigen Auslagen für den verheirateten Angestellten bzw den Angestellten, der Anspruch auf Kinderzulage besitzt, im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10, für alle übrigen Angestellten im Ausmaß der Hälfte desselben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Über die Höhe der Kosten nach Abs 2 Z 3 hat der Angestellte vor der Übersiedlung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Dem Angestellten ist auf sein Ersuchen ein angemessener Kostenvorschuss zu gewähren.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(4)  Im Falle einer Versetzung außerhalb des Bundesgebietes, wenn der/die Angestellte am neuen (vorübergehenden) Dienstort auch wohnen muss, hat der/ die Angestellte nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h GehG Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm/ihr durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
(92. Änderung / 1. Juni 2015)
Übergangsbestimmungen ➔ §§ 123, 124 u. 127
Abschnitt IV Pensionsrecht


§ 78a Persönlicher Geltungsbereich
(1)  Die Bestimmungen des Abschnittes IV finden nur auf jene Angestellte Anwendung, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)  Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension des Abschnittes IV sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)
Übergangsbestimmung ➔ § 252
Übergangsbestimmung ➔ § 256


§ 79 Leistungen
(1)  Leistungen nach diesem Pensionsrecht sind:
  • 1.
    die Pension (§ 81) einschließlich allfälliger Kinderzulagen,
  • 2.
    die Witwen(Witwer)pension (§ 82),
  • 3.
    die Waisenpension (§ 83),
  • 4.
    die Abfindung (§ 84).
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Leistungen gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 sind vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3) 
(aufgehoben ~ 1. Jän. 1997 / 43. Änd.)
(4) 
(aufgehoben ~ 1. Jän. 1997 / 43. Änd.)
(5) 
(aufgehoben ~ 1. Jän. 1997 / 43. Änd.)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 80 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
(1)  Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wenn der Angestellte
  • 1.
    den erhöhten Kündigungsschutz (§ 22) erworben,
  • 2.
    eine zehnjährige Wartezeit (§ 17 Abs 1) erfüllt und
  • 3.
    Pensionsbeiträge (§ 101) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten
hat.
Übergangsbestimmung ➔ § 150
Übergangsbestimmung ➔ § 203
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Die Erfordernisse des Abs 1 Z 1 und 2 entfallen, wenn die Dienstunfähigkeit oder der Tod als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw der §§ 90 bis 92 BKUVG eintritt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 81 Pension
Anspruch auf Pension hat nach Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen des § 80 der nach den Bestimmungen der §§ 149 bzw 206 in den Ruhestand versetzte Angestellte.
(73. Änderung / 1. Jänner 2007)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 82 Witwen(Witwer)pension
(1)  Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat
  • 1.
    die/der Witwe(r) eines/einer verstorbenen Angestellten (Pensionisten/in),
  • 2.
    die Ehegattin/der Ehegatte eines/einer abgängigen Angestellten (Pensionisten/in), falls dessen/deren Tod wahrscheinlich ist,
wenn im Zeitpunkt des Todes des/der Angestellten die Leistungsvoraussetzungen des § 80 erfüllt sind.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Der Anspruch gemäß Abs 1 besteht nicht, wenn
  • 1.
    seit der Eheschließung noch nicht sechs Monate verstrichen sind,
  • 2.
    der Altersunterschied der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt und die Ehe noch nicht drei Jahre gedauert hat,
  • 3.
    die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Angestellten (Pensionisten) geschlossen wurde und noch nicht drei Jahre gedauert hat oder der Altersunterschied der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt,
  • 4.
    die Ehe rechtskräftig geschieden ist,
  • 5.
    die Witwe (der Witwer) durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des/der Angestellten (Pensionisten/in) durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Abs 2 Z 1 bis 3 gelten nicht, wenn
1.
der Tod des/der Angestellten als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw der §§ 90 bis 92 B-KUVG eingetreten ist,
2.
in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch diese Ehe legitimiert wurde,
3.
die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Angestellten (Pensionisten) erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat und das Kind lebend geboren wurde.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Sofern nicht ohnehin gemäß Abs 2 kein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension besteht, gebührt die Pension nach Abs 1 in den Fällen des § 258 Abs 2 ASVG nur so lange, wie auch ein Anspruch auf eine gesetzliche Witwen(Witwer)pension gegeben ist. Die Witwe (Der Witwer) ist verpflichtet, dem Versicherungsträger die zeitliche Begrenzung des gesetzlichen Pensionsanspruches bekannt zu geben.
Übergangsbestimmung ➔ § 135
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 83 Waisenpension
(1)  Anspruch auf Waisenpension haben die Kinder (§ 41 Abs 1 Z 1 bis 5)
  • 1.
    eines verstorbenen Angestellten (Pensionisten),
  • 2.
    eines abgängigen Angestellten (Pensionisten), falls dessen Tod wahrscheinlich ist,
wenn der Angestellte (Pensionist) im Zeitpunkt des Todes die Leistungsvoraussetzungen des § 80 erfüllt hat.
(43. Änderung / 1. Sep. 1996)
(1a)  Einem Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, und das über keine Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG 1988) verfügt, die den um € 29,80 erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb und Abs 2 ASVG übersteigen, gebührt die Waisenpension
  • 1.
    solange es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung;
  • 2.
    für die Zeit zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Antritt des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten;
  • 3.
    solange es den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer leistet, sofern dadurch der Beginn einer Ausbildung im Sinne der Z 1 verzögert oder eine bereits begonnene Ausbildung unterbrochen wird; wird die Ausbildung während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer abgeschlossen, gebührt die Waisenpension nur bis zur Beendigung der Ausbildung;
  • 4.
    für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und dem Beginn oder der Fortsetzung der Schul- oder Berufsausbildung, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Die gemäß Z 3 oder 4 gewährten Waisenpensionen sind rückwirkend ab Beginn des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer zu entziehen, wenn die Schul- oder Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, spätestens aber nach sechs Monaten, begonnen oder fortgesetzt wird.
(59. Änderung / 1. Jänner 2002)
(1b)  Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
(1c)  Wenn das Kind eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besucht, gebührt die Waisenpension nur dann, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs 1 lit b) FamLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 311/1992 betreibt.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2)  Ein und demselben Kind gebührt die Waisenpension nur einmal. Bestünde Anspruch auf Waisenpension gemäß Abs 1 oder gemäß § 75 DO.B bzw § 70 DO.C nach beiden bei einem Sozialversicherungsträger beschäftigt gewesenen Elternteilen, so geht der höhere Anspruch bevor.
(Geltende Fassung ab 1.1.1993)
(3)  Einem Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und das über keine Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG 1988) verfügt, die das in Abs 1a angeführte Ausmaß übersteigen, gebührt die Waisenpension, solange es wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Zeiträume, für die gemäß Abs 1a bis 1c Anspruch auf Waisenpension bestand, eingetreten ist. Bei Unterbringung in einer Anstalt entscheidet der Versicherungsträger, ob die Waisenpension während des Aufenthaltes zu gewähren ist. Abs 4 ist anzuwenden.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
(4)  Einem verheirateten (verpartnerten) Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Waisenpension dann, wenn die Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG 1988) des Kindes und seines Ehegatten (eingetragenen Partners) zusammen den um € 29,80 erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a) sublit aa) und Abs 2 ASVG nicht übersteigen.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)
(5)  Bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß Abs 1a, 3 und 4 bleiben Bezüge außer Betracht, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aufgrund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht; Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, gelten als Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
Übergangsbestimmung ➔ § 125
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 84 Abfindung
Anspruch auf Abfindung der Witwen(Witwer)- pension hat die/der Witwe(r), wenn sie/er sich wieder verehelicht.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 85 13. und 14. Pension
Zu den monatlichen Pensionsleistungen gemäß § 79 Abs 1 Z 1 bis 3 gebühren in jedem Kalenderjahr eine 13. und eine 14. Pension.
(44. Änderung / 1. Jän. 1997)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 86 Außerordentliche Leistungen
(1)  Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann Angestellten oder ihren Hinterbliebenen (Witwe, Witwer, Waisen) in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen – auch wenn die Leistungsvoraussetzungen nach diesem Pensionsrecht nicht erfüllt sind – einmalige oder wiederkehrende, jederzeit widerrufliche Leistungen gewähren. Diese Leistungen dürfen jedoch das Höchstausmaß der Pensionsleistungen gemäß §§ 88 bis 90 nicht übersteigen.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)  Eine Überschreitung des Höchstausmaßes der Pensionsleistungen (§§ 88 bis 90) im Wege eines Sondervertrages ist ausgeschlossen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 87 Bemessungsgrundlage
(1)  Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ 81) ist wie folgt zu ermitteln:
1.
Für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Monat, für den gemäß § 101 ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Beitragsgrundlage festzustellen, wobei nur die jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge zu berücksichtigen sind. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2.
Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
3.
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der entsprechenden Beitragsmonate. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate. Die Erfassung der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden höchsten Beitragsgrundlagen erfolgt auf Basis der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen pro Kalenderjahr, wobei auch das Kalenderjahr der Ruhestandsversetzung hinsichtlich der vorhandenen Beitragsmonate mitberücksichtigt wird.
4.
Bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 27 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 101 Abs 5c entrichtet worden sind, der Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 jene Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt hätten.
Übergangsbestimmung ➔ § 182
(86. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)  Den Angestellten sind jährlich die Beitragsgrundlagen des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
(54. Änderung / 1. Jänner 2003)
(3)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der/die Angestellte das in § 4 Abs 1 APG iVm § 16 Abs 6 APG genannte Regelpensionsalter für weibliche Versicherte vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs 1 um 0,139% – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind (§ 36 Abs 1), um 0,167% – zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Übergangsbestimmung ➔ § 155
(99./100. Änderung / 1. Jänner 2028)
(4)  Eine Kürzung nach Abs 3 findet nicht statt, wenn
  • 1.
    der Angestellte gestorben oder
  • 2.
    die Dienstunfähigkeit des Angestellten als Folge eines im Dienst eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw der §§ 90 bis 92 B-KUVG eingetreten oder
  • 3.
    die Dienstunfähigkeit des Angestellten durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw § 6 APG bzw auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG begründet (§ 207 Abs 3 Z 1) oder
  • 4.
    die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 149 Abs 4 bzw gemäß § 206 Abs 4 ausgesprochen worden ist.
(86. Änderung / 1. Jänner 2014)
(5)  Die nach Abs 3 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 90% – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind (§ 36 Abs 1), 88 % – der gemäß Abs 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
Übergangsbestimmung ➔ § 156
(89. Änderung / 1. Jänner 2015)
(6)  Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß §§ 15h ff MSchG bzw §§ 8 ff VKG nicht der gesamten, gemäß § 88 Abs 1 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrunde liegt, dann ist die Bemessungsgrundlage folgendermaßen zu ermitteln:
  • 1.
    Die in den Monaten mit Teilzeit festgestellten Beitragsgrundlagen sind auf Vollzeit hochzurechnen.
  • 2.
    Sämtliche festgestellte Beitragsgrundlagen sind im Anschluss entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgestellten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu senken.
  • 3.
    Wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § 88 Abs 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden, sind die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden.
  • 4.
    Auf Basis der so ermittelten Beitragsgrundlagen ist gemäß Abs 1 bis 5 die Bemessungsgrundlage zu ermitteln.
(86. Änderung / 1. Jänner 2014)
Übergangsbestimmung ➔ § 181
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 88 Ausmaß der Pension
(1)  Unbeschadet der gemäß § 80 zu erfüllenden Wartezeit werden für die Ermittlung der Höhe der Pension (§ 81) für die ersten 120 anrechenbaren Kalendermonate jeweils 0,25% der Bemessungsgrundlage herangezogen. Ab dem 121. anrechenbaren Kalendermonat erhöht sich die Pension mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,139% der Bemessungsgrundlage, für Angestellte mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind (§ 36 Abs 1), um 0,167% der Bemessungsgrundlage, bis zum Höchstausmaß von 80% der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Übergangsbestimmung ➔ § 136
(89. Änderung / 1. Jänner 2015)
(1a)  Abgesehen von den Fällen des § 87 Abs 6 darf die Pension 30% der Bemessungsgrundlage gemäß § 87 Abs 1 nicht unterschreiten.
Übergangsbestimmung ➔ § 157
(63. Änderung / 1. Juni 2003)
(2)  Zur Pension (§ 81) wird die Kinderzulage (§ 41) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie zu den Dienstbezügen gewährt, wenn eine gesetzliche Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezogen wird und für die Ermittlung des Ausmaßes der Pension gemäß Abs 1 weniger als 80% der Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommen.
Übergangsbestimmung ➔ § 245
(82. Änderung / 1. Jänner 2012)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 89 Ausmaß der Witwen(Witwer)pension
Die Witwen(Witwer)pension (§ 82) beträgt 60% der Pension, die dem/der verstorbenen Gatten/-in im Zeitpunkte des Anfalles der Witwen(Witwer)pension gebührt hat oder hätte. Wird die Witwen(Witwer)pension wegen Abgängigkeit des/der Angestellten (Pensionisten/-in) gewährt, ist für die Bemessung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Tod wahrscheinlich eingetreten ist, spätestens jedoch der Tag, für den Dienstbezüge zuletzt gezahlt worden sind.
(63. Änderung / 1. Juni 2003)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 90 Ausmaß der Waisenpension
Die Waisenpension (§ 83) beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40%, für jedes doppelt verwaiste Kind 70% der Witwen(Witwer)pension.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 91 Höchstausmaß der Hinterbliebenen­pensionen
Der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpensionen (§§ 82 und 83) darf nicht höher sein als die um 10% ihres Betrages erhöhte Pension, auf die der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes einschließlich der Kinderzulage Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Hinterbliebenenpensionen verhältnismäßig zu kürzen. Für jedes nachgeborene Kind erhöht sich der Höchstbetrag um eine Kinderzulage. Beim Wegfall einer Hinterbliebenenpension erhöhen sich die verbleibenden Pensionen bis zum zulässigen Höchstausmaß.
(50. Änd. / 1. Jän. 1998)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 92 Ausmaß der Abfindung
Die Abfindung der Witwen(Witwer)pension gebührt im Ausmaß des dreifachen Jahresbetrages der Witwen(Witwer)pension (§ 89), auf die zuletzt Anspruch bestand, abzüglich der gemäß §§ 97 und 98 angerechneten Leistung; in den Fällen des § 82 Abs 4 darf sie jedoch den Gesamtbetrag, der bis zum Wegfall des Pensionsanspruches noch zu zahlen wäre, nicht überschreiten.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 93 Ausmaß der 13. und 14. Pension
(1)  Die 13. und 14. Pension gebühren jeweils im Ausmaß der Pension, die für die in § 105 Abs 4 ASVG festgelegten Sonderzahlungsmonate gebührt oder gebührt hätte.
(81. Änderung / 1. Juli 2011)
(2)  Besteht Anspruch auf Auszahlung der Pensionsleistungen nur während eines Teiles des Kalenderjahres, so gebühren die 13. und 14. Pension nur anteilmäßig.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 94 Anfall der Leistungen
(1)  Die Pension (§ 81) fällt mit dem Beginn des Ruhestandes an, wenn es sich dabei um einen Monatsersten handelt, sonst mit dem auf die Versetzung in den Ruhestand folgenden Monatsersten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Die Hinterbliebenenpensionen (§§ 82 und 83) fallen an,
1.
wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird,
  • a)
    mit dem dem Tod des Angestellten folgenden Monatsersten bzw
  • b)
    mit dem dem Tod des Pensionisten folgenden Tag;
2.
sonst mit dem Tag der Antragstellung;
3.
im Falle der Abgängigkeit
  • a)
    mit dem der Einstellung der Dienstbezüge des Angestellten folgenden Monatsersten bzw
  • b)
    mit dem dem Wegfall der Pension folgenden Tag.
Übergangsbestimmung ➔ § 158
(43. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2a)  Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension an,
1.
sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird,
  • a)
    mit dem dem Tod des Angestellten folgenden Monatsersten bzw
  • b)
    mit dem dem Tod des Pensionisten folgenden Tag;
2.
sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(43. Änderung / 1. Jän. 1997)
(3)  Die Waisenpension (§ 83) eines nachgeborenen Kindes fällt an,
  • 1.
    wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach der Geburt des Kindes gestellt wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes, frühestens jedoch mit dem der Einstellung der Dienstbezüge des Angestellten folgenden Monatsersten;
  • 2.
    sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(43. Änderung / 1. Jän. 1997)
(3a)  Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft bzw zur Bestellung des Vormundes. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.
(43. Änderung / 1. Jän. 1997)
(4)  Die Abfindung (§ 84) fällt mit dem der Wiederverehelichung der/des Witwe(rs) folgenden Monatsersten an.
(47. Änderung / 1. Nov. 1997)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 95 Wegfall der Leistungen
(1)  Jede Leistung nach diesem Pensionsrecht fällt weg
  • 1.
    mit dem Todestag des Pensionsberechtigten,
  • 2.
    (aufgehoben)
  • 3.
    bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 82 Abs 1 Z 2.
(43. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2)  Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 fallen weg:
  • 1.
    die Pension mit dem Tage des Dienstantrittes im Falle der Wiedereinberufung zum Dienst (§ 208),
  • 2.
    die Witwen(Witwer)pension mit dem Tag, an dem sich die/der Witwe(r) wieder verehelicht,
  • 3.
    die Waisenpension mit dem Tag, an dem die Kindeseigenschaft gemäß § 41 zu bestehen aufgehört hat.
(73. Änderung / 1. Jänner 2007)
(3)  Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht.
Übergangsbestimmung ➔ § 159
(82. Änderung / 1. Jänner 2012)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 96 Auszahlung der Leistungen
(1)  Die Pensionsleistungen werden monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats gezahlt, die 13. und 14. Pension zu den Terminen der gesetzlichen Pension gemäß § 105 Abs 4 ASVG. § 62 Abs 6 gilt sinngemäß.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)
(1a)  Wenn und insoweit eine Leistung nach diesem Pensionsrecht infolge des Todes des(r) Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen wird, ist sie auf die durch diesen Todesfall entstehenden pensionsrechtlichen Ansprüche anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen.
(43. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2)  Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Anspruchsberechtigten Lebensbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Leistungen zurückgehalten werden.
(Geltende Fassung ab 1. 1. 1994)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 97 Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
(1)  Auf Leistungen nach diesem Pensionsrecht ist eine fiktive gesetzliche Pension nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen.
(86. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2) 
(aufgehoben / 86. Änd. - 1. Jänner 2014)
(3)  Anrechenbar gemäß Abs 1 ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene fiktive gesetzliche Pension, die sich unter Berücksichtigung der für die Pensionsbemessung nach § 17 Abs 1 bis 3 herangezogenen Zeiten ergibt:
1.
Die Bemessungsgrundlage ist nach den Regeln des § 87 Abs 1 und Abs 6 zu ermitteln, wobei anstatt der im § 87 Abs 1 Z 3 angeführten 480 Monate
2014 216 Monate
2015 226 Monate
2016 236 Monate
2017 246 Monate
2018 256 Monate
2019 266 Monate
2020 274 Monate
2021 282 Monate
2022 290 Monate
2023 298 Monate
2024 306 Monate
2025 312 Monate
2026 318 Monate
2027 324 Monate und
ab 2028 330 Monate
heranzuziehen sind.
Übergangsbestimmung ➔ § 183
2.
Zur Bildung der Bemessungsgrundlage sind die gemäß § 101 Abs 2a jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge bis zu der in der Bemessungszeit jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG heranzuziehen; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 27 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 101 Abs 5c entrichtet worden sind, die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt hätten, für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw dem Entfall der Bezüge gebührt haben.
2a.
(aufgehoben)
3.
Als Bemessungszeitpunkt gilt – ausgenommen in den Fällen des Abs 4a – der Zeitpunkt des Anfalles der Leistung nach diesem Pensionsrecht; in den Fällen des Abs 4a gilt der Zeitpunkt des Anfalles der gesetzlichen Pension gemäß Abs 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt.
4.
Die fiktive gesetzliche Pension besteht aus einem der Summe der Steigerungspunkte entsprechenden Steigerungsbetrag (Prozentsatz der Bemessungsgrundlage). Im Einzelnen gilt Folgendes:
a)
Die gemäß § 17 Abs 1 und 2 für die Pensionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstausmaß von 480 – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind (§ 36 Abs 1), von 420 – Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei für je zwölf Versicherungsmonate 1,8 Steigerungspunkte vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes – auf drei Dezimalstellen gerundet – heranzuziehen. Bei Angestellten, die innerhalb der ersten 40 – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind (§ 36 Abs 1), innerhalb der ersten 35 – für die Pensionsbemessung gemäß § 17 Abs 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.
b)
Wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension der Steigerungsbetrag aus den nach lit a berücksichtigten Steigerungspunkten 60 % der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, sind auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen, wobei Nachstehendes zu beachten ist:
  • ba)
    Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes.
  • bb)
    Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 1,8 Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes heranzuziehen.
  • bc)
    Der Steigerungsbetrag darf weder den sich aus lit a ergebenden höchstmöglichen Prozentsatz noch den sich aus § 88 ergebenden um 5 Prozentpunkte reduzierten Prozentsatz überschreiten.
c)
Zusätzlich zu den in lit a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 480 bzw 420 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe der lit a.
d)
Im Falle der Inanspruchnahme eines nach früheren Bestimmungen gewährten Ausstattungsbeitrages aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sind auch jene Versicherungsmonate heranzuziehen, für die der Ausstattungsbeitrag gewährt wurde.
e)
Kinderzuschüsse (§ 262 bzw § 286 ASVG) sind nicht heranzuziehen.
f)
(aufgehoben)
5.
Die fiktive Witwen(Witwer)pension beträgt 60% der fiktiven gesetzlichen Pension des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Anfalles der Witwen (Witwer)pension.
Übergangsbestimmung ➔ § 137
Übergangsbestimmung ➔ § 160
Übergangsbestimmung ➔ § 183
Übergangsbestimmung ➔ § 184
(89. Änderung / 1. Jänner 2015)
(4)  Würde nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension das Ausmaß der Leistung nach diesem Pensionsrecht die Differenz zwischen der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Kinderzuschüsse, Pensionsanteile aus einer freiwilligen Höherversicherung) und der Pensionseinkommensgrenze (das sind 80% der durchschnittlichen Pensionsbeitragsgrundlagen gemäß § 101 Abs 2a der letzten zwölf Monate, bzw, sofern dies für den/die Angestellte(n) günstiger ist, 80% der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § 36 Abs 1 ergebenden monatlichen Bezüge gemäß § 101 Abs 2a Z 1, welche bei Zutreffen der in § 87 Abs 6 geregelten Voraussetzungen um den sich aus dieser Regelung ergebenden Arbeitszeitfaktor entsprechend zu vermindern bzw zu erhöhen sind) überschreiten, so gebührt nur die Differenz; der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ruht maximal im Ausmaß von 40% der ohne Berücksichtigung der Pensionseinkommensgrenze ermittelten Dienstgeberleistung. Kommt es infolge von Änderungen im Bereich des Vierten Teiles des ASVG zu einem Absinken der gesetzlichen Pension, ist ab deren Wirksamwerden auch die fiktive gesetzliche Pension (Abs 3) entsprechend neu zu berechnen; der ruhende Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht lebt im Ausmaß der Verminderung der fiktiven gesetzlichen Pension auf. Der/Die Angestellte (PensionsempfängerIn) ist verpflichtet, Leistungsbescheide des Pensionsversicherungsträgers ohne unnötigen Aufschub dem Versicherungsträger vorzuweisen; ein allfälliger Überbezug ist rückzuerstatten.
Übergangsbestimmung ➔ § 129
Übergangsbestimmung ➔ § 129a
(78. Änderung / 1. Jänner 2009)
(4a)  Fällt im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nicht gleichzeitig die gesetzliche Pension an, weil die Anspruchsvoraussetzungen hierfür noch nicht gegeben sind, und hält der Dienstgeber die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für zweckmäßig oder zur Erhaltung der Anwartschaft für notwendig, ist der Pensionsempfänger verpflichtet, über Aufforderung des Dienstgebers die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der seinem letzten Dienstbezug entsprechenden Höhe aufzunehmen; die fällig werdenden Beiträge sind in diesem Falle zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen. Kommt der Pensionsempfänger dieser Aufforderung nicht nach, ist Abs 6 anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 1995)
(5) 
(aufgehoben / 86. Änd. – 1. Jänner 2014)
(6)  Die Pensionsempfänger haben die Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtzeitig geltend zu machen. Die Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gelten für die Anrechnung nach den vorstehenden Vorschriften auch dann als in vollem Maße angefallen, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten zu vertretenden Grunde nicht anfallen, nicht in vollem Umfang gebühren, wegfallen, ganz oder teilweise ruhen oder verwirkt werden.
Übergangsbestimmung ➔ § 185
(86. Änderung / 1. Jänner 2014)
(6a)  In Fällen, in denen die weitere Zuerkennung einer befristet zuerkannten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension beantragt worden ist, ist die fiktive gesetzliche Pension bis zum Abschluss des Verfahrens anzurechnen. Endet das Verfahren mit einer ablehnenden Entscheidung, so ist im Nachhinein rückwirkend nur der Pensionsvorschuss gemäß § 23 AlVG, dessen Höhe vom Angestellten bekannt zu geben ist, anzurechnen. Unterlässt der Betroffene diese Bekanntgabe, bleibt es bei der Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension.
(57. Änderung / 1. Jänner 2001)
(7)  Auf eine nach diesem Pensionsrecht während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer gewährte Waisenpension ist die gesetzliche Waisenpension nach den vorstehenden Bestimmungen auch dann anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Waisenpension während dieser Zeit nicht besteht.
(53. Änderung / 1. Jän. 1999)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 98 Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(1)  Eine Rente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung ist nur auf die sich durch die zusätzliche Dienstzeitanrechnung (§ 17 Abs 5) ergebende Erhöhung der Pensionsleistungen anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Der Pensionsempfänger ist verpflichtet, den Versicherungsträger von jeder Erhöhung oder Verminderung der gesetzlichen Unfallrente unverzüglich zu verständigen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 99 Unverfallbarkeit von Anwartschaften
(1)  Wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen gemäß § 80 Abs 1 Z 2 bis 3 erfüllt sind, werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses die erworbenen Anwartschaften unverfallbar, wenn das Dienstverhältnis nicht durch
  • 1.
    Kündigung seitens des Angestellten,
  • 2.
    Entlassung aus Verschulden des Angestellten,
  • 3.
    unbegründeten vorzeitigen Austritt
endet. Ab dem 21. Mai 2018 erworbene Anwartschaften werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls unverfallbar. Sofern ein Leistungsanspruch gemäß §§ 81 bis 83 nicht besteht, gilt § 7 Abs 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes.
Übergangsbestimmung ➔ § 130
(99. Änderung / 21. Mai 2018)
(2) 
(entfällt – mit Ablauf des 31. Dezember 2021 / 107. Änderung)
(73. Änderung / 1. Jänner 2007)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 99a Anwartschaften bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(1)  Die Anwartschaften auf die Pension (§ 81), die Witwen(Witwer)pension (§ 82), die Waisenpension (§ 83) sowie die Abfindung (§ 84) bleiben unter den folgenden Voraussetzungen gewahrt:
1.
Das Dienstverhältnis endet vor Erreichen des Anspruchs auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw § 4 Abs 1 APG durch
  • a)
    eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (insbesondere aus Gesundheitsgründen oder berücksichtigungswürdigen Gründen – zB bei Pflege eines schwer erkrankten Angehörigen) gemäß § 99a,
  • b)
    einen begründeten vorzeitigen Austritt,
  • c)
    eine unberechtigte Entlassung,
wenn mangels Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension keine Ruhestandsversetzung erfolgt.
2.
(entfällt – mit Ablauf des 31. Dezember 2021 / 107. Änderung)
(89. Änderung / 1. Jänner 2015)
(2)  Die Zuerkennung und Berechnung der Pension erfolgt in den Fällen des Abs 1 mit dem Stichtag der gesetzlichen Pension; diese Zuerkennung ist einer Versetzung in den Ruhestand gleichzuhalten. § 100 Abs 4 ist nur hinsichtlich jenes Teiles des Abfertigungszeitraumes anzuwenden, der nach dem Stichtag der gesetzlichen Pension liegt. Für die Ermittlung der Pensionseinkommensgrenze gemäß § 97 Abs 4 sowie der Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs 2 ist die Einreihung/Einstufung zum Zeitpunkt des Ausscheidens auf Basis des Schemas zum Stichtag der gesetzlichen Pension heranzuziehen.
(85. Änderung / 1. Jänner 2014)
(3)  Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs 1, ist § 99 Abs 1 nicht anzuwenden.
(85. Änderung / 1. Jänner 2014)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 100 Ruhen von Leistungsansprüchen
(1)  Die Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht ruhen, solange der Berechtigte
  • 1.
    Bediensteter eines Sozialversicherungsträgers ist bzw von einem Sozialversicherungsträger Dienstbezüge gemäß § 35 Abs 2 bzw 3 erhält, soweit es sich um eine Pension gemäß § 81 handelt,
  • 2.
    eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder
  • 3.
    seinen Wohnsitz im Ausland hat oder sich dort länger als sechs Monate aufhält, es sei denn, dass ein mit dem Aufenthaltsland abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen (Gegenseitigkeitsübereinkommen) das Ruhen der Leistungen aus der Pensionsversicherung wegen Auslandsaufenthaltes ausschließt; besteht ein solches Abkommen (Übereinkommen) nicht, kann der nach diesem Pensionsrecht leistungszuständige Versicherungsträger die jederzeit widerrufliche und allenfalls befristete Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilen.
(43. Änderung / 1. Sep. 1996)
(2)  Für die Dauer des Ruhens der Pension nach Abs 1 Z 2 und 3 wird den im Inlande wohnenden, vom Pensionsberechtigten überwiegend erhaltenen Angehörigen (Gattin, Kinder gemäß § 41) ein Betrag in der Höhe der Hinterbliebenenpension (§§ 82 und 83) gewährt, in den Fällen des Abs 1 Z 2 nur dann, wenn nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren Handlung durch rechtskräftiges strafrechtliches Urteil oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(3)  In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf die Anwendung der Ruhensbestimmungen gemäß Abs 1 verzichtet werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(4)  Gebührt dem Pensionsberechtigten eine Abfertigung, so ruht für jeden vollen Monat des Abfertigungszeitraumes ein Monatsbezug der Pension (Witwen-, Waisenpension) und je ein Zwölftel der 13. und 14. Pension.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 101 Aufbringung der Mittel
(1)  Den Aufwand für die Leistungen nach diesem Pensionsrecht trägt der Versicherungsträger.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(2)  Der Angestellte leistet sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung den in § 460b Abs 1 ASVG festgesetzten Pensionsbeitrag.
(68. Änderung / 1. Juli 2005)
(2a)  Als Bezüge gelten
  • 1.
    die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10 – mit Ausnahme des nach § 49 Abs 3 Z 2 ASVG beitragsfreien Teiles der Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1 Z 5,
  • 2.
    die nichtständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 3,
  • 3.
    das Schwundgeld gemäß § 57, wenn und insoweit es nicht nach § 49 Abs 3 Z 3 ASVG von der Beitragspflicht ausgenommen ist,
  • 4.
    das Urlaubsentgelt gemäß § 59a,
  • 5.
    das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe gemäß § 59b Abs 1,
  • 6.
    das Feiertagsentgelt gemäß § 59b Abs 2,
  • 7.
    die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 60 Abs 1 bzw 2 (§ 8 Abs 1 ausgenommen § 8 Abs 1 letzter Satz AngG sowie ausgenommen § 8 Abs 2 AngG),
  • 8.
    12/14 der Außendienstzulage gemäß § 74, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist,
  • 9.
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung.
Übergangsbestimmung ➔ § 186
(85. Änderung / 1. Jänner 2013)
(2b)  Kommt es für MitarbeiterInnen, die an Institutionen im Sinne des § 81 Abs 2 ASVG überlassen wurden, in Folge von Krisen im Zusammenhang mit COVID-19 zu generell reduzierten Arbeitszeiten aufgrund gesetzlicher Regelungen, so sind der Berechnung der Pensionsbeiträge als auch der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und der fiktiven gesetzlichen Pension die (fiktiven) vollen Monatsbezüge vor der Kurzarbeit zugrunde zu legen; wobei Zeitvorrückungen zu berücksichtigen sind.
(104. Änderung / 1. April 2020)
(3)  Die Beitragsleistung des Angestellten gemäß Abs 2 beginnt mit dem Diensteintritt.
Übergangsbestimmung ➔ § 139
(54. Änderung / 1. April 1999)
(4)  Soweit nicht Abs 5 anzuwenden ist, sind von der Beitragsleistung ausgenommen:
1.
(aufgehoben)
2.
(aufgehoben)
3.
Angestellte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzen;
4.
Angestellte, die – ohne von der Grundausbildung mit Abschlussprüfung befreit gewesen zu sein – diese Prüfung nicht innerhalb von zehn Dienstjahren erfolgreich abgelegt haben. § 37 Abs 3a gilt sinngemäß.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
Übergangsbestimmung ➔ § 151
Übergangsbestimmung ➔ § 187
(73. Änderung / 1. Jänner 2007)
(5)  Die in Abs 4 genannten Angestellten können für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § 17 Abs 1 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas – Anlage 1 bis 3), nachentrichten – jedoch nur und erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage kommen (zB Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft; Eintritt eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 21a Abs 4).
Übergangsbestimmung ➔ § 152
Übergangsbestimmung ➔ § 187
(56. Änderung / 1. Jänner 2000)
(5a)  Für die jeweilige Gesamtdauer von Zeiten gemäß § 12a Abs 4 und § 17 Abs 1b können Beiträge nachentrichtet werden:
1.
Wird die Beitragsnachentrichtung binnen drei Jahren ab dem Ende der betreffenden Zeit beantragt, ist der Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge die Einreihung des Angestellten unmittelbar vor Beginn der betreffenden Zeit zugrunde zu legen, wobei aber das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gehaltsschema (Anlagen 1 bis 3) auf Basis der unmittelbar vor Beginn der betreffenden Zeit vereinbarten Arbeitszeit zur Anwendung kommt.
2.
Wird die Beitragsnachentrichtung nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist beantragt, sind die Beiträge, berechnet nach dem zum Zeitpunkt der Beitragsnachentrichtung jeweils gebührenden Bezug (auf Basis der unmittelbar vor Beginn der Zeiten gemäß § 12a Abs 4 und § 17 Abs 1b vereinbarten Arbeitszeit), nachzuentrichten.

Auf die dreijährige Frist sind Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 2, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sowie Zeiten gemäß § 17 Abs 1b Z 1, 2 und 4 nicht anzurechnen.
(60. Änderung / 1. Jänner 2002)
(5b)  Für Zeiten gemäß § 17 Abs 2 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß § 9 oder 9a.
Übergangsbestimmung ➔ § 140
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
(5c)  Für Zeiten gemäß § 17 Abs 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den vollen Bezügen, die bei weiterer Dienstleistung jeweils gebühren würden.
(44. Änderung / 1.Jän. 1997)
(5d)  Für die Abstattung der Beiträge nach Abs 5, 5a oder 5b kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden. In den Fällen des Abs 5a sind die Beiträge nach Abs 5a Z 1 zu berechnen, wenn die Teilzahlung innerhalb der genannten Dreijahresfrist beantragt wird; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Gehaltsschemas (Anlage 1 bis 3), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Angestellten geändert wird. In allen anderen Fällen erfolgt die Berechnung nach Abs 5a Z 2.
Übergangsbestimmung ➔ § 187
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
(5e)  Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für Zeiten im Sozialversicherungsdienst (§§ 12a Abs 4, 17 Abs 1b, 101 Abs 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen sind, zugrunde zu legen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 17 Abs 2 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend.
Übergangsbestimmung ➔ § 187
Übergangsbestimmung ➔ § 192
(57. Änderung / 1. Jänner 2001)
(6)  Die Beitragsleistung des Angestellten bewirkt für sich allein noch keinen Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 101a Zusatzbeitrag
Die Bezieher von Leistungen nach Abschnitt IV haben von diesen Leistungen neben dem Sicherungsbeitrag gemäß § 460c iVm § 684 Abs 3 ASVG einen Zusatzbeitrag zu leisten; dieser beträgt,
  • a)
    wenn der Stichtag vor dem 1. Juli 1990 liegt 2,0%,
  • b)
    wenn der Stichtag vor dem 1. Juli 1996 liegt 1,5%,
  • c)
    wenn der Stichtag vor dem 1. Juli 1998 liegt 1,2%,
  • d)
    wenn der Stichtag vor dem 1. September 2001 liegt ..... 0,6%.
Ein Zusatzbeitrag ist nur dann zu leisten, wenn in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag Anspruch auf einen monatlichen Bezug bestanden hat, der die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage jeweils überschritten hat. Als Stichtag gilt der Monatserste vor der Versetzung in den Ruhestand bzw im Falle des Todes des Angestellten der Monatserste vor dem Tod des Angestellten.
(90. Änderung / 1. Jänner 2015)
Übergangsbestimmung ➔ § 252


§ 102 Anpassung der Dienstordnungspensionen
(1)  Die wiederkehrenden Leistungen nach Abschnitt IV werden zum selben Zeitpunkt wie die gesetzlichen Pensionen angepasst. Erfolgt die Anpassung der ASVG Pensionen und der Pensionen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 mit einem einheitlichen Anpassungsfaktor (§ 108 Abs 5 ASVG), dann ist dieser auch auf die DO Pension anzuwenden. Erfolgt eine differenzierte Anpassung der gesetzlichen Pensionen im ASVG und im Pensionsgesetz 1965, dann erfolgt die Anpassung der DO Pension durch Abschluss einer Vereinbarung der Kollektivvertragspartner, die sich unter Bedachtnahme auf die Systematik des DO Pensionsrechts an der Pensionsanpassung im ASVG und im Pensionsgesetz 1965 zu orientieren hat.
(2)  Die erstmalige Anpassung einer Leistung nach Abschnitt IV hat unter analoger Anwendung des § 108h Abs 1a ASVG zu erfolgen.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
Übergangsbestimmung ➔ § 252
Übergangsbestimmung ➔ § 263


§ 102a Entziehung von Ansprüchen
Einem in den Ruhestand versetzten Angestellten kann wegen eines Verhaltens, das den Versicherungsträger zur Entlassung gemäß § 31 berechtigen würde oder berechtigt hätte, nach Maßgabe des BPG die Leistung gemäß § 81 entzogen werden; eine solche Maßnahme bedeutet auch den Verlust aller Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen (§§ 82 und 83).
(Geltende Fassung ab 1.11996)
Übergangsbestimmung ➔ § 252
Abschnitt V Disziplinarvorschriften
A. Allgemeine Bestimmungen


§ 103 Dienstpflichtverletzungen
(1)  Die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten durch Angestellte mit erhöhtem Kündigungsschutz wird nach Maßgabe dieses Abschnittes in Verbindung mit § 102 des Arbeitsverfassungsgesetzes geahndet.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Das Recht des Versicherungsträgers, Angestellte zu versetzen (§ 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes), zu kündigen (§ 22 Abs 4 oder 5) oder zu entlassen (§ 31 Abs 1) sowie das Recht der Dienstvorgesetzten, die ihnen zugeteilten Angestellten an die Dienstpflichten zu erinnern und Ungehörigkeiten abzustellen, wird hierdurch nicht berührt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 104 Abgrenzung der Dienstpflichtverletzungen
(aufgehoben ~ 1.1.1996).
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 105 Vorerhebungen
(1)  Bei begründetem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung sind die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes notwendigen Erhebungen zu veranlassen.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)  Die Erhebungen hat der leitende Angestellte oder ein von ihm betrauter, womöglich rechtskundiger Angestellter zu führen. Richtet sich der Verdacht gegen den leitenden Angestellten, hat die Erhebungen der/ die Obmann/Obfrau/Vorsitzende der Konferenz oder ein vom ihm/ihr betrauter, womöglich rechtskundiger Versicherungsvertreter zu führen. Über die Erhebungen sind Protokolle aufzunehmen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen sind.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)  Über das Ergebnis der Erhebungen ist schriftlich zu berichten. Aufgrund dieses Berichtes kann, sofern nicht von Disziplinarmaßnahmen abgesehen wird (§ 106), eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 106 Absehen von Disziplinarmaßnahmen
(1)  Von Disziplinarmaßnahmen ist abzusehen, wenn der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch das Ergebnis der Vorerhebungen (§ 105) nicht bestätigt wird.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)  Von Disziplinarmaßnahmen kann insbesondere abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist, die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind und die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 107 Strafen
(1)  Dienstpflichtverletzungen werden mit einer der folgenden Ordnungsstrafen geahndet:
  • 1.
    die Rüge,
  • 2.
    der Verweis, der in schwereren Fällen mit einer Geldbuße im Ausmaß von höchstens 25% des im Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzung gebührenden Monatsbezuges gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 3 bis 10 verbunden werden kann.
(67. Änderung / 1. Jänner 2005)
(2)  Ordnungsstrafen verhängt der leitende Angestellte, bei Dienstpflichtverletzungen des leitenden Angestellten der/die Obmann/Obfrau/Vorsitzende der Konferenz.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)  Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Angestellten Gelegenheit zur Rechtfertigung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu geben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)  Dem Betriebsrat ist die beabsichtigte Ordnungsstrafe, ihre Begründung sowie die Rechtfertigung des Angestellten zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen bekannt zu geben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 108 Strafbemessung
(1)  Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Angestellten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse des Angestellten Bedacht zu nehmen.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)  Hat der Angestellte durch eine Tat oder mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird hierüber gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(3)  Wurde der Angestellte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Angestellten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(4) 
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 109 Geldbußen
Geldbußen sind durch Einbehalt von den monatlichen Dienstbezügen hereinzubringen. Bei der Verhängung der Strafe ist gleichzeitig über die Hereinbringung der Geldbuße zu entscheiden. Hierbei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angestellten Bedacht zu nehmen. Die Abstattung in monatlichen Teilbeträgen kann bewilligt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 110 Verjährung
(1)  Der Angestellte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
  • 1.
    innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung dem leitenden Angestellten (beim leitenden Angestellten dem/der Obmann/Obfrau/Vorsitzenden der Konferenz) zur Kenntnis gelangt ist, oder
  • 2.
    innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Ordnungsstrafe verhängt wurde.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)  Der Ablauf der in Abs 1 genannten Fristen wird für die Dauer eines strafgerichtlichen oder eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
(Geltende Fassung ab 1.5.1988)
(3) 
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 111 Tilgung und Nachsicht von Strafen
(1)  Bei einwandfreiem Verhalten des Angestellten sind über sein Ansuchen Ordnungsstrafen nach einem Jahr zu tilgen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)  Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann über Antrag des Angestellten Strafen ganz oder teilweise nachsehen.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)  Bei Tilgung der Strafe ist der Disziplinarakt zu vernichten.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 112 Schriftliche Verständigung
(1)  Der Angestellte und der Betriebsrat sind von folgenden Verfügungen schriftlich zu verständigen:
  • 1.
    Einleitung von Vorerhebungen gemäß § 105 Abs 1,
  • 2.
    Verhängung einer Ordnungsstrafe (§ 105 Abs 3),
  • 3.
    Absehen von Disziplinarmaßnahmen gemäß § 106,
  • 3a.
    Absehen von einer Strafe gemäß § 108 Abs 3,
  • 4.
    Tilgung von Strafen gemäß § 111 Abs 1,
  • 5.
    Nachsicht von Strafen gemäß § 111 Abs 2.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
(2)  Die schriftliche Verständigung gemäß Abs 1 hat in den Fällen der Z 1und 2 Angaben über Gründe für die Verfügung zu enthalten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)  Die in Abs 1 vorgesehenen Zustellungen haben gegen Übernahmsnachweis zu erfolgen; alle anderen Zustellungen können auch mit eingeschriebenem Brief bewirkt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153
B. Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten


§ 113 Verhängung von Ordnungsstrafen
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153
C. Verfahren bei Dienstvergehen


§ 114 Einleitung des Disziplinarverfahrens
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 115 Disziplinarverfügung
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 116 Disziplinarkommission
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 117 Disziplinaranwalt
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 118 Verteidiger
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 118a Personal- und Sachaufwand
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 118b Anwendung der Zivilprozessordnung
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 118c Mündliche Verhandlung
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 118d Erkenntnis
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 118e Einstellung des Verfahrens
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 118f Wiederaufnahme des Verfahrens
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 118g Anwendung auf Pensionisten
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153


§ 118h Gebühren und Kosten
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 153
Abschnitt VI Schlussvorschriften


§ 119 Schlussvorschriften
(aufgehoben ~ 1.1.1995)


§ 120 Versicherungsträger
(1)  Als Versicherungsträger mit bundesweiter Zuständigkeit der Organisationseinheiten im Sinne dieser Dienstordnung gilt auch der Dachverband der Sozialversicherungsträger; dessen Büroleiter gilt als leitender Angestellter im Sinne dieser Dienstordnung. Der Büroleiterstellvertreter gilt als ständiger Stellvertreter des leitenden Angestellten.
(101. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)  Als Pensionsversicherungsträger im Sinne dieser Dienstordnung gilt ab dem In-Kraft-Treten des BPAÜG auch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.
(74. Änderung / 1. Jänner 2007)


§ 121 Außerkraftsetzung bisheriger Vorschriften
Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Dienstordnung treten, soweit in Abschnitt VII (Übergangsbestimmungen) nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft:
  • 1.
    Dienstordnung für die Verwaltungsangestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs;
  • 2.
    Richtlinien zur Regelung der dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse jener in der Verwaltung der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände beschäftigten Angestellten, die vom Geltungsbereich der DO-Ang. ausgenommen sind;
  • 3.
    Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der in Einrichtungen der österreichischen Sozialversicherungsträger beschäftigten Verwaltungsangestellten;
  • 4.
    Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der zahntechnischen Angestellten;
  • 5.
    Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der bei der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Bediensteten;
  • 6.
    Dienstordnung für das Pflegepersonal bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs;
  • 7.
    Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse des in Heilstätten, Kur-, Erholungs- und Genesungsheimen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände beschäftigten Krankenpflegepersonals.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)


§ 122 Wirksamkeitsbeginn
Diese Dienstordnung samt Anlagen und Übergangsbestimmungen tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
Abschnitt VII Übergangsbestimmungen


§ 123 Übergangsbestimmung zu Abschnitt III
(1)  Gebührt einem Angestellten eine Differenzzulage gemäß Art IX in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, so gilt diese als ständiger Bezug im Sinne des § 35 Abs 2 Z 1 lit a; sie ist jedoch bei Berechnung des Stundenlohnes gemäß § 59 Abs 2 insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie aus der Abgeltung eines nicht mehr zu gewährenden Überstundenpauschales entstanden ist. Ist in einer Differenzzulage die Abgeltung für ein Überstundenpauschale enthalten, so gebührt daneben keine Vergütung für Überstunden, soweit sie in der Differenzzulage berücksichtigt sind. Wenn in einer Differenzzulage ein Überstundenpauschale oder eine Zulage enthalten ist, auf die ab 1. Dezember 1973 kein Anspruch besteht, so ist die Differenzzulage ab jenem Zeitpunkt neu festzustellen, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen nach der bis 30. November 1973 geltenden Fassung dieser Dienstordnung wegfallen; hierbei ist von jener Differenzzulage auszugehen, die am 31. Jänner 1974 ohne Berücksichtigung des Überstundenpauschales oder der Zulage gebührt hätte. Der zweite Satz ist entsprechend anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Bei Änderungen des Gehaltsschemas für Verwaltungsangestellte nach dem 1. Februar 1974 ist die Differenzzulage um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den das Gehalt des Verwaltungsangestellten (§ 35 Abs 2 Z 1) jeweils erhöht wird. Auf diese Differenzzulage sind nur durch Einreihungen in höhere Gehaltsgruppen oder Dienstklassen nach dem 31. Jänner 1974 sich ergebende Erhöhungen des Gehaltes (§ 35 Abs 2 Z 1) anzurechnen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 124 Übergangsbestimmung zu Abschnitt III
Gebührt einem Angestellten eine Differenzzulage aufgrund der Bestimmungen des Art XIII in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, so ist diese bei Änderungen des gemäß § 35 Abs 2 Z 1 für den Angestellten geltenden Gehaltsschemas um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den das Gehalt des Angestellten (§ 35 Abs 2 Z 1) jeweils erhöht wird. Auf diese Differenzzulage sind nur Erhöhungen der Dienstbezüge (§ 35 Abs 1), die sich durch Einreihungen in höhere Gehaltsgruppen oder Dienstklassen ergeben, anzurechnen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 125 Übergangsbestimmung zu § 83 – Waisenpension
(1)  Auf die vor dem 1. April 1980 angefallenen Ansprüche auf Waisenpension ist Abs 2 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Anspruch auf Waisenpension haben die Kinder (§ 41 Abs 1 Z 1 bis 6)
  • 1.
    eines verstorbenen Angestellten (Pensionisten),
  • 2.
    eines abgängigen Angestellten (Pensionisten), falls dessen Tod wahrscheinlich ist,
wenn der Angestellte im Zeitpunkt des Todes die Leistungsvoraussetzungen des § 80 erfüllt hat und Anspruch auf Kinderzulage für diese Kinder gehabt hat oder gehabt hätte.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 126 Übergangsbestimmung zu §§ 9, 54 und 54a
Die am 30. April 1987 geltende betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung gilt auch nach dem angeführten Zeitpunkt so lange als Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG, als darüber nicht eine andere Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 127 Übergangsbestimmung zu Abschnitt III
Ein Differenzbetrag gem Art XXVII Z 2 in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung gebührt, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die entsprechende(n) Zulage(n) nach den bis 30. April 1987 geltenden Bestimmungen erfüllt sind. Er gilt als nichtständiger Bezug und wird bei allgemeinen Änderungen des Gehaltes nicht erhöht. Auf den Differenzbetrag sind alle nach dem 31. Mai 1987 anfallenden Zulagen gemäß § 35 Abs 2 Z 7 und 8 sowie Abs 3 Z 2 anzurechnen, solange auf diese Zulagen nach der ab 1. Mai 1987 geltenden Fassung der §§ 46, 47 und 51 Anspruch besteht.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 128 Übergangsbestimmung zu § 48 – Belastungszulage
(1)  Ergibt sich für eine(n) am 31. Dezember 1991 im Dienste eines österreichischen Sozialversicherungsträgers stehende(n) Angestellte(n) ab 1. Jänner 1992 eine Verminderung oder der Wegfall der Belastungszulage, so gebührt die Differenz gegenüber dem für den Monat Dezember 1991 gezahlten Betrag dieser Zulage – in den Fällen des Wegfalles der Gesamtbetrag der Zulage – als Differenzbetrag.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Der Differenzbetrag gebührt, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die Belastungszulage nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Bestimmungen erfüllt sind; er gilt als ständiger Bezug im Sinne des § 35 Abs 2 Z 9 und wird bei allgemeinen Änderungen des Gehaltes nicht erhöht.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Auf den Differenzbetrag ist jede nach dem 1. Jänner 1992 wirksam werdende Erhöhung der Belastungszulage bzw eine nach diesem Zeitpunkt neu anfallende Belastungszulage anzurechnen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 129 Übergangsbestimmung zu § 97 Abs 4
§ 97 Abs 4 ist nicht anzuwenden
1.  auf Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1994 unkündbar geworden ist,
2.  auf Angestellte, für die vor dem 1. Jänner 1994 ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § 30 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltenden Fassung wirksam geworden ist,
3.  auf Angestellte, auf die die in Z 1 und 2 genannten Bedingungen ausschließlich deswegen nicht zutreffen, weil sie am 1. Jänner 1994 noch keine 10 Dienstjahre gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 16 zurückgelegt haben, wenn die Summe der unmittelbar aneinander anschließenden, nachstehend aufgezählten Zeiten mindestens zehn Jahre beträgt:
  • a)
    Dienstzeiten (Lehrzeiten) gemäß § 16;
  • b)
    Dienstzeiten (Lehrzeiten) vor Vollendung des 18. Lebensjahres;
  • c)
    Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 oder 15b MSchG bzw gemäß §§ 2 oder 5 VKG;
  • d)
    Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 2;
  • e)
    Zeiten eines während des Dienstverhältnisses abgeleisteten ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz- bzw Zivildienstes mit Ausnahme eines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 23 WG oder eines Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl Nr 233/1965.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
Übergangsbestimmung ➔ § 129a


§ 129a Übergangsbestimmung zu § 97 Abs 4 und § 129
(1)  Der Anwendungsbereich des § 129 wird auf jene DienstnehmerInnen eingeschränkt, die vor dem 1. Jänner 2014 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine gesetzliche Pension aus dem Versicherungsfall des Alters – ausgenommen die Korridorpension – erfüllen.
(85. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)  Für alle anderen in § 129 genannten DienstnehmerInnen ist § 97 Abs 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  • 1.
    der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ruht maximal im Ausmaß von 20% der ohne Berücksichtigung der Pensionseinkommensgrenze ermittelten Dienstgeberleistung;
  • 2.
    der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ist im Jänner 2014 zu 35/36 geschützt; dieser Schutz verringert sich mit jedem weiteren Monat um 1/36.
  • 3.
    Für jedes Dienstjahr zwischen dem 35. und 45. Dienstjahr wird der Prozentsatz der Pensionseinkommensgrenze gemäß § 97 Abs 4 um5‰erhöht, wobei vollendete Monate anteilig zu berücksichtigen sind.
(85. Änderung / 1. Jänner 2014)


§ 130 Übergangsbestimmung zu § 99 Abs 1
(1)  Auf Angestellte, die vor dem 1. Juli 1990 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist § 99 Abs 1 in der Fassung der 99. Änderung nur hinsichtlich der nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften anzuwenden; bezüglich der vor dem 1. Juli 1990 erworbenen Anwartschaften sind nach dem 31. Dezember 1993 Abs 2 und 3 anzuwenden.
(99. Änderung / 21. Mai 2018)
(2)  Alle Anwartschaften und Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht werden verwirkt durch
  • 1.
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Anspruchsberechtigten gemäß § 81, sofern der Betroffene nicht die Unionsbürgerschaft besitzt,
  • 2.
    (aufgehoben)
  • 3.
    Dienstverweigerung gemäß § 208 Abs 8,
  • 4.
    Entlassung aus dem Dienstverhältnis,
  • 5.
    Kündigung durch den Dienstgeber gemäß § 146 Abs 6,
  • 6.
    Kündigung durch den Angestellten,
  • 7.
    einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses,
  • 8.
    vorzeitigen Austritt.
(87. Änderung / 1. Juli 2014)
(3)  Die vom Angestellten gemäß §§ 17 und 101 entrichteten Pensionsbeiträge sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses – erhöht um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) – rückzuerstatten, wenn ein Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht nicht entsteht.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(4)  Auf Angestellte, die vor dem 1. Jänner 1990 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist § 99 Abs 1 in der ab dem 1. Jänner 1994 geltenden Fassung darüber hinaus mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften auch dann nicht unverfallbar werden, wenn das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet; in einem solchen Fall ist Abs 3 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 131 In-Kraft-Treten der 41. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 1996 treten in Kraft
: § 1a, § 9a, § 12 Abs 5, § 12a Abs 4, § 17 Abs 1, Abs 1a, Abs 2, Abs 4 und Abs 6, § 24, § 30 Abs 1 Z 5, § 35 Abs 9, § 41 Abs 6, Abs 8, Abs 10 und Abs 11, § 43 Abs 3, § 60 Abs 5, § 68 Abs 1 und Abs 2, § 77 Abs 3, § 78 Abs 2 Z 4, § 79, § 82 Abs 1, Abs 2 Z 5, Abs 3 Z 1 und Abs 4, § 84 Abs 1, § 87 Abs 1, Abs 2 und Abs 3, § 88, § 89, § 91 Abs 1, § 92 Abs 1, § 94 Abs 1 und Abs 4, § 95 Abs 2 Z 2, § 97 Abs 3 Z 2a, Z 3, Z 4 lit a bis lit b und Z 5, § 98, § 99, § 101 Abs 2 bis Abs 5 und Abs 5a bis Abs 5d, Art XXXIII Z 3 sowie Anlage 4.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Mit
1. Jänner 1996 treten außer Kraft
: § 17 Abs 3, § 35 Abs 2 Z 3, § 42, § 95 Abs 1 Z 2 sowie Art XIX.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 132 Übergangsbestimmung zu § 17 Abs 1
(1)  § 17 Abs 1 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. März 1999 Abs 2 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Auf die Wartezeit (§ 80) und für die Pensionsbemessung (§ 88) sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten ab dem der Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten anzurechnen, wenn der Angestellte für diese Zeiten Beiträge gemäß § 101 (nach)entrichtet hat; im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Angestellten sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Angestellten liegenden Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern anzurechnen. Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Angestellte den rückerstatteten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einzahlt; wird ein Angestellter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die rückzuerstattenden Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 133 Übergangsbestimmung zu § 17 Abs 1a
§ 17 Abs 1a ist auf Angestellte, denen die Pensionsbeiträge anlässlich der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses unverzinst rückerstattet worden sind, nicht anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 134 Übergangsbestimmung zu § 17 Abs 2
(1)  § 17 Abs 2 in der ab dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten sind nach dem 30. September 2000 Abs 2 und 3 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unkündbaren Angestellten bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG bzw 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit
  • 1.
    diese Zeiten nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegt wurden und in den Fällen, in denen der Antrag nach dem 31. August 1996 gestellt worden ist, nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs 8 bis 10 BSVG);
  • 2.
    der Angestellte für diese Zeiten Beiträge gemäß § 101 nachentrichtet hat.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Darüber hinaus können über Antrag des unkündbaren Angestellten weitere fünf Jahre der in Abs 2 angeführten Zeiten für die Pensionsbemessung angerechnet werden, wenn die in Abs 2 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(4)  Die Abs 2 und 3 sind auch auf jene Angestellten anzuwenden, die die Unkündbarkeit nur deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § 146 Abs 4 bereits ausgeschöpft ist.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 135 Übergangsbestimmung zu § 82 Abs 4
§ 82 Abs 4 ist auf EmpfängerInnen von Witwen(Witwer)pensionen, die vor dem 1. Jänner 1996 angefallen sind, nicht anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 136 Übergangsbestimmung zu § 88 Abs 1
(1)  § 88 Abs 1 in der ab dem 1. Jänner 1999 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1998 Abs 2 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Die Pension (§ 81) beträgt nach zehn für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstjahren (§ 17) 50% der Bemessungsgrundlage (§ 87). Sie erhöht sich mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,1% der Bemessungsgrundlage, für Angestellte mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind (§ 36 Abs 1), um 0,125% der Bemessungsgrundlage, bis zum Höchstausmaß von 80% der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(89. Änderung / 1. Jänner 2015)


§ 137 Übergangsbestimmung zu § 97 Abs 3 Z 4 lit a)
(1)  § 97 Abs 3 Z 4 lit a) in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs 2 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Die gemäß § 17 Abs 1 bis 3 für die Pensionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstausmaß von 420 – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind (§ 36 Abs 1), von 360 – Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei
  • a)
    für je zwölf Versicherungsmonate bis zum 360. Monat 1,9 Steigerungspunkte (bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG und Berücksichtigung der knappschaftlichen Steigerungspunkte: 2,1),
  • b)
    für je zwölf Versicherungsmonate ab dem 361. Monat 1,5 Steigerungspunkte (bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG und Berücksichtigung der knappschaftlichen Steigerungspunkte: 1,6)
vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes – auf drei Dezimalstellen gerundet – heranzuziehen. Bei Angestellten, die innerhalb der ersten 35 – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind (§ 36 Abs 1), innerhalb der ersten 30 – für die Pensionsbemessung gemäß § 17 Abs 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.
(89. Änderung / 1. Jänner 2015)


§ 138 Übergangsbestimmung zu § 99 Abs 2

(entfällt ~ 109. Änderung / 31. Dezember 2022)


§ 139 Übergangsbestimmung zu § 101 Abs 3
(1)  § 101 Abs 3 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs 2 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Die Beitragsleistung des Angestellten gemäß § 101 Abs 2 beginnt mit dem Diensteintritt, frühestens jedoch mit dem der Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 140 Übergangsbestimmung zu § 101 Abs 5b
(1)  § 101 Abs 5b in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs 2 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Für Zeiten gemäß § 134 Abs 2 und 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß §§ 9 oder 9a.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 141 In-Kraft-Treten der 42. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 1995
tritt § 97 Abs 3 Z 1 und 4 lit b
in Kraft
.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Mit
1. Jänner 1996
treten
in Kraft
: § 1 Abs 3, § 3 Abs 3a und 6, § 7, § 8 Abs 5 und 7, § 10 Abs 5, § 11 Abs 2, § 12a Abs 3, § 16, § 17 Abs 2, § 21 Abs 2, § 22, § 28 Abs 1, § 28b, § 29 Abs 1, § 31, § 32, § 33 Abs 5, § 35 Abs 6, § 37 Abs 1, § 44 Abs 1, § 49 Abs 1 und 3a, § 50 Abs 1, § 51 Abs 1, § 59 Abs 1, § 59a, § 59b Abs 1, § 59c Abs 1 bis 3, § 60 Abs 1, § 62a, § 67 Abs 3, § 72 Abs 3, § 73 Abs 3, 4 und 6, § 80 Abs 1, § 82 (Überschrift), § 87 Abs 3, § 88 Abs 1, § 92, § 97 Abs 3 Z 2a, 3, 4 lit a) und 5 sowie Abs 4, § 99 Abs 1, § 101 Abs 4 und 5, § 102a, § 103, § 105 Abs 3, § 107, § 109, § 110 Abs 1, § 111 Abs 1, § 112, Art XXXIII Z 3, Art XXXIV Z 2 und 7 sowie die Anlagen 1 bis 3 und 5.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Mit
1. Jänner 1996 treten außer Kraft
: § 28a, § 30, § 104, § 108 Abs 4, § 110 Abs 3, §§ 113 bis 118h, Art I und Art II.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 142 Übergangsbestimmung zu § 7 – Verständigung der Angestellten (Pensionisten)
(1)  § 7 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs 2 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Von der Anstellung, der Stellenbesetzung (Bestellung), jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt der Unkündbarkeit, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Angestellte (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 143 Übergangsbestimmung zu § 12a Abs 3
(1)  § 12a Abs 3 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 2014 Abs 2 anzuwenden.
(89. Änderung / 1. Jänner 2015)
(2)  Auf die gemäß § 146 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung der Karenz bzw. des Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 2 bzw. der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen worden ist, wie die Karenz gedauert hat. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG sind für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) und auf die gemäß § 146 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
(89. Änderung / 1. Jänner 2015)


§ 144 Übergangsbestimmung zu § 16 – Anrechenbare Dienstzeit für die Frist gemäß § 146 Abs 2 Z 4
(1)  § 16 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten sind nach dem 31. Dezember 1999 Abs 2 und 3 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Auf die gemäß § 146 Abs 2 Z 4 vorgesehene Frist sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten (Lehrzeiten) gehemmt:
  • 1.
    Zeiten einer Karenz, welche nicht gemäß § 12a Abs 3 anzurechnen ist;
  • 2.
    Zeiten eines Sonderurlaubes;
  • 3.
    Zeiten einer Bildungskarenz;
  • 4.
    Zeiten eines Freijahres.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 145 Übergangsbestimmung zu § 21a Abs 4
(1)  § 21a Abs 4 in der ab dem 1. September 1998 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. August 1998 Abs 2 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Von der Verpflichtung zur Ablegung der A Prüfung, der Grundschulung mit Abschlussprüfung bzw der Grundausbildung mit Abschlussprüfung sind ausgenommen:
  • 1.
    Verwaltungsangestellte für die Dauer ihrer Einreihung in Gehaltsgruppe A;
  • 2.
    für die Dauer der entsprechenden Verwendung Verwaltungsangestellte in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a bis f sowie Z 2 bis 4;
  • 3.
    Verwaltungsangestellte, die beim letzten Eintritt in den Dienst der Sozialversicherung das 40. Lebensjahr überschritten hatten, soweit nicht von der Voraussetzung des § 146 Abs 2 Z 5 gemäß § 22 Abs 2 idF des Art XXXV Z 7 in der bis 31. Mai 2003 geltenden Fassung Nachsicht erteilt wurde.
  • 4.
    Verwaltungsangestellte, die bereits die Unkündbarkeit erworben haben.
(73. Änderung / 1. Jänner 2007)


§ 146 Übergangsbestimmung zu § 22
(1)  § 22 in der ab dem 1. Jänner 2014 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten sind nach dem 31. Dezember 2013 die Abs 2 bis 7 anzuwenden.
(86. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)  Das Dienstverhältnis eines unbefristet beschäftigten Angestellten wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist und nicht bereits die nach Abs 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Angestellten erreicht ist, unkündbar, wenn der Angestellte
  • 1.
    die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
  • 2.
    seit zwei Jahren eine auf mindestens „entsprechend” lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat,
  • 3.
    das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  • 4.
    zehn Dienstjahre gemäß § 144 zurückgelegt hat,
  • 5.
    beim letzten Eintritt in den Dienst der Sozialversicherung das 40. Lebensjahr nicht überschritten hatte,
  • 6.
    nach Maßgabe der §§ 21 und 21a die A-Prüfung, die Grundschulung mit Abschlussprüfung oder die Grundausbildung mit Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat oder von deren Ablegung ausgenommen ist.
(73. Änderung / 1. Jänner 2007)
(3)  Einem Angestellten, der die Voraussetzungen gemäß Abs 2 Z 1 bis 3 und Z 5 – bei Verwaltungsangestellten auch gemäß Z 6 – erfüllt, kann der Verwaltungsrat (Konferenz) die Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses nach einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 144) zuerkennen, wenn nicht die nach Abs 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Angestellten erreicht ist oder infolge Auswirkung des Abs 2 in den nächsten fünf Jahren erreicht wird.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(4)  Die Zahl der unkündbaren Angestellten des Versicherungsträgers darf innerhalb der Gruppen (§ 1 Abs 1)
  • 1.
    der Verwaltungsangestellten und der PsychologInnen in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9,
  • 2.
    des Pflegepersonals,
  • 3.
    der zahntechnischen Angestellten
67 % des Gesamtstandes der in jeder dieser Gruppen dieser Dienstordnung unterliegenden Angestellten des Versicherungsträgers (ausgenommen befristete Angestellte) nicht übersteigen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(5)  Ist der Prozentsatz an unkündbaren Angestellten gemäß Abs 4 ausgeschöpft, kann ein Dienstverhältnis erst von dem Zeitpunkt an unkündbar werden, in dem der Prozentsatz wieder unterschritten wird. Die Unkündbarkeit gemäß Abs 2 tritt in der Reihenfolge ein, in der im zeitlichen Ablauf die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllt wurden, und zwar so lange, bis der Prozentsatz wieder erreicht ist, wobei dem dienstälteren Angestellten, bei gleichem Dienstalter dem Angestellten mit dem höheren Lebensalter der Vorrang zu geben ist.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(6)  Unkündbare Angestellte in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 können gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 149 Abs 2 und 3 nicht erfüllen und sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der betreffenden Einrichtung aus den in § 149 Abs 4 Z 2 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Angestellte dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn beim Versicherungsträger in dem Bundesland, in dem sich die Einrichtung befindet, nach vorhergehender Kündigung aller kündbaren Angestellten der gleichen Angestelltengruppe (§ 1 Abs 1) und Versetzung aller jener Angestellten der gleichen Gruppe in den Ruhestand, bei denen die Voraussetzungen dafür gegeben sind, geeignete Posten für diese Angestellten nicht vorhanden sind oder die Angestellten die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Wird die Einrichtung innerhalb eines Jahres wieder eröffnet, so haben nach Maßgabe des neuen Bedarfes die nach dieser Bestimmung gekündigten Angestellten Anspruch auf Wiederverwendung, wobei die später gekündigten Angestellten den früher gekündigten vorangehen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(7)  Im Falle der Kündigung nach Abs 6 verliert der Angestellte für sich und seine Hinterbliebenen alle Anwartschaften und Ansprüche nach Abschnitt IV, jedoch erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
Übergangsbestimmung ➔ § 180


§ 147 Übergangsbestimmung zu § 30
(1)  Auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, sind nach dem 30. Juni 2000 die Abs 2 und 3 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Kündbare Angestellte, die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 144 zurückgelegt, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § 146 Abs 4 bereits ausgeschöpft ist oder weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können gekündigt werden, wenn
1.
in der Dienstbeschreibung für zwei aufeinanderfolgende Jahre die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend” lautet;
2.
sie sich
  • a)
    einer Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 3 Abs 6, 10 Abs 5, 11 Abs 2, 28 Abs 1 bzw 207 Abs 6 oder
  • b)
    eines sonstigen Verstoßes gegen die Dienstpflichten, welcher den Dienst, das Ansehen bzw die Interessen des Versicherungsträgers, der Versicherten, ihrer Angehörigen oder ihrer Dienstgeber schädigt, schuldig gemacht haben;
3.
sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) aus den in § 149 Abs 4 Z 2 angeführten Gründen verringert bzw die Einrichtung aufgelassen wird und andere kündbare Angestellte der gleichen Angestelltengruppe (§ 1 Abs 1) nicht mehr im Dienste des Versicherungsträgers stehen;
4.
sie Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG (§ 4 Abs 1 APG) oder auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG haben;
5.
sie die vorzeitige Alterspension gemäß § 253b ASVG (iVm § 607 Abs 10, 12 bzw 14 sowie § 617 Abs 13 ASVG) bzw die vorzeitige Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG oder das Sonderruhegeld gemäß Art X NSchG in Anspruch nehmen oder ihnen die Invaliditätspension gemäß § 254 Abs 1 ASVG (§ 6 APG) bzw die Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 Abs 1 ASVG (§ 6 APG) bzw die Knappschaftsvollpension gemäß § 279 Abs 1 ASVG zuerkannt worden ist;
6.
der in § 60 Abs 1 angeführte Zeitraum, für den Anspruch auf ständige Bezüge besteht, infolge Krankheit überschritten ist.
(97. Änderung / 1. Jänner 2018)
(3)  Sofern kein Anspruch auf Leistungen gemäß Abschnitt IV dieser Dienstordnung besteht, erhöht sich in den Fällen des Abs 2 Z 3 bis 6 die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 148 Übergangsbestimmung zu § 31 – Entlassung
§ 31 ist auch auf unkündbare Angestellte sowie auf Angestellte, für die ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § 147 besteht, anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 149 Übergangsbestimmung zu § 32 – Versetzung in den Ruhestand
(1)  Auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, sind nach dem 30. September 2000 Abs 2 bis 5 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Unkündbare Angestellte haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
1.
35 – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind (§ 36 Abs 1), 30 – für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ 17 und §§ 132 bis 134) erworben, die in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw 14 sowie § 617 Abs 13 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
2.
Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht oder
3.
die in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw 14 sowie § 617 Abs 13 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
4.
Anspruch auf Alterspension gemäß § 4 Abs 1 APG besteht oder
5.
eine Korridorpension gemäß § 4 Abs 2 APG beansprucht wird oder
6.
eine Schwerarbeitspension gemäß § 4 Abs 3 APG beansprucht wird.

Der Angestellte hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)  Unkündbare Angestellte sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 207 eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Angestellten (§ 207 Abs 4) erlangen hätte müssen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(4)  Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann eine(n) unkündbare(n) Angestellte(n) in den Ruhestand versetzen, wenn der/die Angestellte
1.
die für männliche Angestellte geltenden Voraussetzungen nach Abs 2 Z 1, 2 oder 4 erfüllt oder
2.
ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(5)  Abs 3 findet auch auf kündbare Angestellte Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(6)  Die Abs 2 bis 5 sind auch auf jene Angestellten anzuwenden, die die Unkündbarkeit nur deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § 146 Abs 4 bereits ausgeschöpft ist.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
Übergangsbestimmung ➔ § 206


§ 150 Übergangsbestimmung zu § 80 Abs 1
(1)  § 80 Abs 1 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs 2 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe des Abschnitt IV, wenn der Angestellte
  • 1.
    die Unkündbarkeit (§ 146) erworben oder nur deshalb nicht erworben hat, weil der Prozentsatz gemäß § 146 Abs 4 bereits ausgeschöpft ist,
  • 2.
    eine zehnjährige Wartezeit (§ 132 Abs 2) erfüllt und
  • 3.
    Pensionsbeiträge (§ 101) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten hat.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 151 Übergangsbestimmung zu § 101 Abs 4
(1)  § 101 Abs 4 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. März 1999 Abs 2 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Soweit nicht § 152 anzuwenden ist, sind von der Beitragsleistung ausgenommen:
  • 1.
    Angestellte, die beim letzten Eintritt in den Dienst der Sozialversicherung das 40. Lebensjahr überschritten hatten, wenn nicht Nachsicht gemäß § 22 Abs 2 idF des Art XXXV Z 7 in der bis 31. Mai 2003 geltenden Fassung erteilt worden ist;
  • 2.
    Angestellte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzen;
  • 3.
    Angestellte, die – ohne von der A-Prüfung der Grundschulung mit Abschlussprüfung oder der Grundausbildung mit Abschlussprüfung befreit zu sein – diese Prüfung nicht innerhalb des im § 21a Abs 1 angeführten Zeitraumes erfolgreich abgelegt haben.
Übergangsbestimmung ➔ § 187
(73. Änderung / 1. Jänner 2007)


§ 152 Übergangsbestimmung zu § 101 Abs 5
(1)  § 101 Abs 5 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. März 1999 Abs 2 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Die in § 151 Abs 2 genannten Angestellten können für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § 132 Abs 2 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas – Anlage 1 bis 3), nachentrichten – jedoch nur und erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage kommen (zB Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft; Eintritt eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 21a Abs 4).
Übergangsbestimmung ➔ § 187
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 153 Übergangsbestimmung zu Abschnitt V
Abschnitt V in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auch auf unkündbare Angestellte anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 154 In-Kraft-Treten der 43. Änderung
(1)  Es treten mit
1. September 1996 in Kraft
: § 13 Abs 1, § 14 Abs 1, § 16 Abs 2, § 17 Abs 2, § 20 Abs 2, § 32 Abs 1, § 37 Abs 1, § 41 Abs 6, 6a, 6b und 7, § 48 Abs 1, § 68 Abs 3, § 73 Abs 2, § 77 Abs 2, § 83 Abs 1, 1a und 1b, § 87 Abs 2a, 2b, 2c und 3, § 88 Abs 1 und 1a, § 97 Abs 3 Z 4 lit a, § 100 Abs 1, Art XXXII, Art XXXIII Z 2 und 3, Art XXXIV Z 4, 7 und 8 sowie Art XXXV Z 1, 2, 5 und 10.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Es treten mit
1. Jänner 1997 außer Kraft
: § 79 Abs 3, 4 und 5;
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Es treten mit
1. Jänner 1997 in Kraft
: § 94 Abs 2, 2a, 3 und 3a, § 95 Abs 1, 2 und 3, § 96 Abs 1 und 1a, § 97 Abs 3 Z 4 lit f sowie § 101 Abs 2.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 155 Übergangsbestimmung zu § 87 Abs 3
(1)  § 87 Abs 3 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs 2 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der das in § 4 Abs 1 APG iVm § 16 Abs 6 APG genannte Regelpensionsalter für weibliche Versicherte vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß § 87 Abs 1 um 0,1% – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind (§ 36 Abs 1), um 0,125% – zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(99./100. Änderung / 1. Jänner 2028)


§ 156 Übergangsbestimmung zu § 87 Abs 5
(1)  § 87 Abs 5 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs 2 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Die gemäß § 155 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 89,2% – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind (§ 36 Abs 1), 86,5 % – der gemäß § 87 Abs 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
(89. Änderung / 1. Jänner 2015)


§ 157 Übergangsbestimmung zu § 88 Abs 1a
(1)  § 88 Abs 1a in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs 2 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Abgesehen von den Fällen des § 87 Abs 6 darf die Pension 50% der Bemessungsgrundlage gemäß § 87 Abs 1 nicht unterschreiten.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 158 Übergangsbestimmung zu § 94 Abs 2
(1)  Abweichend von § 94 Abs 2 fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tod eines Pensionisten, der eine Vorschusszahlung gemäß § 159 bezogen hat, mit dem Monatsersten nach dem Tod des Pensionisten an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § 95 Abs 3 eine Vorschusszahlung.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Diese Vorschusszahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension spätestens am Ersten des dem Tod des Pensionisten folgenden Kalendermonates flüssig zu machen, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird; § 62 Abs 6 gilt sinngemäß.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(4)  Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 159 Übergangsbestimmung zu § 95 Abs 3
(1)  Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Leistung gemäß § 95 Abs 3 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Leistung beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Leistung eintritt, eine Vorschusszahlung.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Diese Vorschusszahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Leistung am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen; § 62 Abs 6 gilt sinngemäß.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 160 Übergangsbestimmung zu § 97 Abs 3 Z 4 lit b)
§ 97 Abs 3 Z 4 lit b ist auf Angestellte, die der Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG leistungszugehörig sind und bei denen die knappschaftlichen Steigerungspunkte in Betracht kommen, nicht anzuwenden. Für diese Angestellten gilt, dass, wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Knappschaftsvollpension der Steigerungsbetrag aus den nach § 97 Abs 3 Z 4 lit a berücksichtigten Steigerungspunkten 66% der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen sind, wobei Nachstehendes zu beachten ist:
  • a)
    Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes.
  • b)
    Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 2,1 Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes – auf drei Dezimalstellen gerundet – heranzuziehen.
  • c)
    Der Steigerungsbetrag darf weder den sich aus § 97 Abs 3 Z 4 lit a ergebenden höchstmöglichen Prozentsatz noch den sich aus § 88 ergebenden um 5 Prozentpunkte reduzierten Prozentsatz überschreiten.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 161 In-Kraft-Treten der 44. Änderung
(1)  Es tritt mit
1. September 1996 außer Kraft
: § 41 Abs 6b Z 9.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Es treten mit
1. September 1996 in Kraft
: § 41 Abs 6b Z 7 und 8, § 97 Abs 3 Z 4 lit a bis e, Art XXXIV Z 8 Abs 2 sowie Art XXXVI Z 6a.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Es treten mit
1. Jänner 1997 außer Kraft
: § 12 Abs 5 sowie § 43 Abs 1 Z 1 lit e.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(4)  Es treten mit
1. Jänner 1997 in Kraft
: § 12 Abs 4, § 17 Abs 1b und 3, § 27, § 37 Abs 1, § 43 Abs 1 Z 2 lit f, § 56a, § 62 Abs 5, § 66 Abs 2, § 75 Abs 2, § 85, § 87 Abs 1 Z 1, § 97 Abs 3 Z 2 und 4 lit f, § 101 Abs 5a und 5c bis 5e sowie Anlage 4 Z 2.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 162 In-Kraft-Treten der 45. Änderung
Mit
1. Jänner 1997
treten § 93 Abs 1 und § 96 Abs 1
in Kraft
.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 163 In-Kraft-Treten der 46. Änderung
(1)  Es treten mit
1. Juli 1997 außer Kraft
: § 41 Abs 6, 6a, 6b, 7 und 9.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Es treten mit
1. Juli 1997 in Kraft
: § 41 Abs 1, 4, 5, 8, 10, 12 und § 83 Abs 1b.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 164 In-Kraft-Treten der 47. Änderung
(1)  Es treten mit
1. November 1997 außer Kraft
: § 84 Abs 2 und § 92 Abs 2.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Es treten mit
1. November 1997 in Kraft
: § 1 Abs 3 Z 6 bis 6b, §§ 9 bis 9g, § 35 Abs 3 Z 9 bis 9a, § 35 Abs 4, § 41 Abs 1 Z 5 bis 6, § 54 Abs 1 sowie 3, § 54a Abs 1 sowie 4, § 55 Abs 1, § 56, § 56a, § 59 Abs 1 sowie 4, § 83 Abs 1a bis 1c, § 83 Abs 3 bis 5, § 90 und § 94 Abs 4.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 165 In-Kraft-Treten der 48. Änderung
(1)  Es treten mit
1. Jänner 1998 außer Kraft
: Art III bis VIII, Art IX Abs 1 bis 3, 5 und 7 bis 8, Art X und XII, Art XIII Abs 1 bis 3 und 5, Art XIV bis Art XVIII, Art XX, Art XXI Z 1 und 3, Art XXII bis XXVI, Art XXVII Z 1 Abs 1, Z 2 Abs 1, 2 und 4 sowie Z 3, Art XXVIII Z 1 Abs 1 sowie Z 2, Art XXIX und XXX, Art XXXI Z 1 und 3, Art XXXIV Z 2 Abs 3, Art XXXVI Z 8 und Art XXXVII Z 2.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Es treten mit
1. Jänner 1998 in Kraft
: Art IX Abs 4 und 9, Art XIII Abs 4, Art XXI Z 2, Art XXVII Z 2 Abs 3 und Art XXXV Z 15.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Es tritt mit
1. Jänner 1999 außer Kraft
: Art XXXVI Z 7.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 166 Wahrungsbestimmungen
(1)  Bereits erworbene Anwartschaften und Einstufungen aufgrund der Anrechnung von Dienstzeiten bzw Vordienstzeiten bleiben gewahrt, auch wenn nach einer Änderung dieser Dienstordnung die Rechtsgrundlage für eine erstmalige Anrechnung dieser Zeiten weggefallen ist.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)  Eine bereits zuerkannte Einreihung bleibt gewahrt, wenn dem/der Angestellten infolge einer Änderung der §§ 37 bis 39 eine niedrigere als die bisherige Einreihung gebührt oder ein passender Einreihungstatbestand nicht mehr vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der/die Angestellte aufgrund von organisatorischen Änderungen infolge des SV-OG oder des ZPFSG auf einem Dienstposten verwendet wird, der mit einer geringeren als seiner/ihrer bisherigen Einreihung verbunden ist.
Übergangsbestimmung ➔ § 200
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(3)  Ein bereits erreichtes Urlaubsausmaß (Erholungsurlaub zuzüglich Zusatzurlaub) bleibt gewahrt, auch wenn infolge einer Änderung dieser Dienstordnung der Anspruch auf Erholungsurlaub bzw Zusatzurlaub entfällt oder reduziert wird. Auch bereits erworbene Anwartschaften im Sinne des § 19 Abs 1 bleiben gewahrt.
(97. Änderung / 1. Juni 2017)
(3a)  Angestellten, die im Dezember 2018 Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 19 Abs 2 hatten oder hätten, bleibt dieser
  • 1.
    im Ausmaß von sechs Werktagen den Angestellten, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 51 Abs 1 Z 1, Abs 2 oder Abs 3 Z 1 oder auf Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit c bzw e haben,
  • 2.
    im Ausmaß von drei Werktagen den Angestellten, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 51 Abs 1 Z 2 oder Abs 3 Z 2 bzw 3 haben,
gewahrt, solange die genannten Voraussetzungen bestehen. Soweit nicht § 19 Abs 8 etwas anderes bestimmt, gebührt bei einer Verwendung von mindestens sechs Monaten innerhalb eines Kalenderjahres, die zu einem Zusatzurlaub berechtigt, der volle Zusatzurlaub, bei einer geringeren Dauer der Verwendung gebührt der Zusatzurlaub nur verhältnismäßig. Der Zusatzurlaub soll in einem zeitlichen Abstand von mindestens fünf Monaten vom Haupturlaub, tunlichst in den Wintermonaten, verbraucht werden. Treffen Ansprüche auf Zusatzurlaub von verschiedenen Ausmaßen (Z 1 und 2) zusammen, so gebührt nur der zeitlich längere Zusatzurlaub.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(4)  Eine bereits zuerkannte Leitungs-, Bereichsleitungs- oder Funktionszulage bleibt im jeweiligen Ausmaß gewahrt, wenn dem/der Angestellten infolge einer Änderung der §§ 42 bis 44 ein niedrigeres Ausmaß der Zulage als bisher gebührt oder ein entsprechender Zulagentatbestand nicht mehr vorhanden ist. Dies gilt auch bei einer Versetzung (Verwendungsänderung) Infolge organisatorischer Änderungen im Zusammenhang mit dem SV-OG oder dem ZPFSG, soweit eine solche Zulage dadurch nicht mehr – oder reduziert – gebührt.
Übergangsbestimmung ➔ § 201
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(5)  Bis zum 31. Dezember 2014 zuerkannte Erschwerniszulagen gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit c DO.A bleiben von der 90. Änderung der DO.A unberührt.
(90. Änderung / 1. Jänner 2015)
(6)  Ein vor dem 1. Juli 2017 gebührender Fahrtkostenzuschuss gebührt – bei unverändertem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – so lange weiter, bis der nach § 58 Abs 2 neu berechnete Wert diesen übersteigt.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)
(7)  Bereits erworbene Anwartschaften im Sinne des § 66 Abs 1 Z 1 bis 3 (§ 237 Z 1 bis 3) bleiben gewahrt, auch wenn infolge einer Änderung dieser Dienstordnung die Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 14 Abs 1 Z 1 reduziert wird. Eine Verschiebung der Stichtage der Dienstjubiläen aufgrund der 96. Änderung der DO.A findet bei am 1. Juni 2017 aufrechten Dienstverhältnissen nicht statt.
(97. Änderung / 1. Juni 2017)


§ 166a
(1)  Bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, die auf Basis des SV-OG und/oder des ZPFSG getroffen werden, bleiben den Angestellten die ihnen zustehenden Rechte aus dem bisherigen Dienstverhältnis und der anzuwendenden Dienstordnung unverändert gewahrt.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)
(2)  Eine Änderung des Dienstortes im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung aufgrund des SV-OG und/oder des ZPFSG gilt als zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Fahrtstrecke vom Wohnort zum neuen Dienstort um nicht mehr als 30 Minuten länger ist als zum bisherigen Dienstort und sonstige berücksichtigungswürdige Interessen des/der Angestellten nicht entgegenstehen. Eine darüberhinausgehendeWegzeitverlängerung ist zu kompensieren, wobei Näheres in einer Betriebsvereinbarung zu regeln ist. Für die Berechnung der zumutbaren Wegzeit ist im Regelfall die Fahrzeit des zweckmäßigerweise in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels heranzuziehen.
(102. Änderung / 1. Oktober 2019)
(3)  Übergänge von Dienstverhältnissen bzw Zuweisungen zu Dienstleistungen im Sinne § 718 Abs 12 Z 1 und 2 ASVG, sowie Übertragungen von Dienstnehmern im Sinne § 718 Abs 18 letzter Satz ASVG, sind als Überlassungen gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu qualifizieren; Anlage 12 ist anzuwenden.
(101. Änderung / 1. Juli 2019)


§ 167 In-Kraft-Treten der 49. Änderung
(1)  Es treten mit
1. Jänner 1998 außer Kraft
: § 1 Abs 7 Z 2, § 37 Abs 1, B/II Z 3 und E/III Z 6.14.4, § 46 Abs 1 Z 2 sowie Art XXXI Z 4 bis 5.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Es treten mit
1. Jänner 1998 in Kraft
: § 1 Abs 1, § 1 Abs 3 Z 20, § 9g, § 13 Abs 1 Z 5, § 14 Abs 1 Z 8, § 17 Abs 1 bis 1a, § 19 Abs 3, § 27 Abs 2 und 4, § 29 Abs 3 und 5, § 31 Abs 1a, § 34 Abs 2, § 35 Abs 6, § 37 Abs 1, B/II Z 2, C/I Z 4, C/II Z 7a, C/III Z 6.10, D/I Z 1 und 10.12, D/II Z 18 und 19, E/I Z 2.1, 7 und 10, E/III Z 6.12.2, F/I Z 1.2, 1.4, 1.10 und 1.11, F/II Z 1.11.1 und F/III Z 1.11, § 37 Abs 7, § 38, II/A Z 1 und II/B Z 1, § 40 Abs 6, § 43 Abs 1 Z 1 lit f bis j, § 46 Abs 1 Z 1 und 3, § 46 Abs 1a und 3, § 49 Abs 3 bis 3a, § 50 Abs 4, § 51 Abs 1, § 61, § 62a, § 65 Abs 2, § 68a (Titel), § 68a Abs 4 bis 5, § 84, § 92, § 101 Abs 5b und 5d, § 110 Abs 1 Z 1, § 112 Abs 1 Z 3a, Art XLI Z 4 sowie die Anlagen 1 bis 3 und 5.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 168 Übergangsbestimmung zu § 1 Abs 7
(1)  Diese Dienstordnung ist auf Verwaltungsangestellte der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, welche zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen getreten sind, nicht anzuwenden.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)  Auf die in Abs 1 genannten Angestellten ist weiterhin die Dienstordnung der Verwaltungsangestellten der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (EDO-Ang.) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden – auch wenn deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 30 oder weniger Stunden reduziert wird. Die Bestimmungen der §§ 35, 36, 37, 100 sowie 101 EDO-Ang. sind auch auf jene Angestellten anzuwenden, die nur deshalb die Unkündbarkeit nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § 9 Abs 2 EDO-Ang. bereits ausgeschöpft ist.
(97. Änderung / 1. Jänner 2018)
(3)  Eine Leistung gemäß § 143a ASVG ist einem gesetzlichen Pensionsanspruch gleichzuhalten und demgemäß insbesondere in Verbindung mit § 149 Abs 2 EDO-Ang. und § 76 Abs 3 EDO-Ang. zur Anrechnung zu bringen.
(89. Änderung / 1. Jänner 2015)
(4)  § 21e und § 54b sowie damit in Zusammenhang stehende Bestimmungen, sind auch auf jene Angestellten sinngemäß anzuwenden, die gemäß Abs 1 und 2 weiterhin der EDO-Ang. unterliegen.
(90. Änderung / 1. Jänner 2015)
(5)  § 9d Abs 1 und die damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen, sind auch auf jene Angestellten sinngemäß anzuwenden, die gemäß Abs 1 und 2 weiterhin der EDO-Ang. unterliegen.
(94. Änderung / 1. Jänner 2017)
(6)  § 97 ist in derWeise auf jene Angestellten, die gemäß Abs 1 und 2 weiterhin der EDO-Ang. unterliegen anzuwenden, dass die gem § 97 errechnete fiktive anrechenbare Pension die tatsächliche gesetzliche Pension nicht übersteigen darf.
(94. Änderung / 1. Jänner 2017)
(7)  Hat ein/e Verwaltungsangestellte(r) die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erfüllt, so gilt ein entsprechender Antrag auf Gewährung einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters als Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand (§ 37 EDOAng.) und auf Zustimmung zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses. Der Dienstgeber ist in diesem Fall unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen gem § 37 Abs 1 lit a bis lit d EDO-Ang. ermächtigt, zu jenem Zeitpunkt, der sich aus dem Stichtag gem § 223 Abs 2 ASVG ergibt, den/die Angestellte(n) in den dauernden Ruhestand zu versetzen und im Wege einer einvernehmlichen Vereinbarung die Zuerkennung einer Ruhegenussleistung zum Ruhestandsversetzungszeitpunkt zu vereinbaren. Die Bemessung/Berechnung der Ruhegenussleistung zum vereinbarten Ruhestandsversetzungszeitpunkt ist nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundesbahn Pensionsgesetzes (BB PG) vorzunehmen. Der/Die Angestellte ist verpflichtet, den Dienstgeber über die Antragstellung auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters unverzüglich zu informieren.
(98. Änderung / 1. Juli 2017)
(8)  § 45 Abs 4 sowie damit in Zusammenhang stehende Bestimmungen, sind auch auf jene Angestellten sinngemäß anzuwenden, auf die gemäß Abs 1 und 2 weiterhin die EDO-Ang. anzuwenden ist.
(96. Änderung / 1. September 2017)
(9)  § 24 ist auch auf jene Angestellten sinngemäß anzuwenden, die gemäß Abs 1 und 2 weiterhin der EDOAng. unterliegen.
(98. Änderung / 1. Jänner 2018)
(10)  §§ 103 bis 112 sind auch auf jene Angestellten sinngemäß anzuwenden, die gemäß Abs 1 und 2 weiterhin der EDO-Ang. unterliegen.
(98. Änderung / 1. Jänner 2018)
(11)  Anlage 10a („Betriebliche Altersteilzeit iZm dem SV-OG und dem ZPFSG“) ist auch auf jene Angestellten sinngemäß anzuwenden, die gemäß Abs 1 und 2 weiterhin der EDO-Ang. unterliegen, wobei hinsichtlich Z 6 der Anlage 10 zu beachten ist:
  • 1.
    als Bezüge im Sinne lit a sind Bezüge gemäß § 54 EDO-Ang. sowie die Verwendungsabgeltung gemäß § 72 Abs 6 EDO-Ang. anzusehen;
  • 2.
    als Kinderzulage im Sinne lit c ist die gemäß § 73 EDO-Ang. in der Fassung des Strukturpaketes aus dem Gehaltsabkommen 2002 (§ 38 AVB) ausbezahlte Kinderzulage anzusehen;
  • 3.
    hinsichtlich lit d kommen nur die Regelungen betreffend Überstunden (§ 77 EDO-Ang.) und Abgeltung der Reisebewegung (§ 16 Abs 5 EDO-Ang. iVm Kollektivvertrag zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB in der jeweils geltenden Fassung) in Betracht;
  • 4.
    Nebengebühren und nichtständige Bezüge gemäß § 79 Abs 1 bis 5 EDO-Ang. gebühren nicht in der Phase 2;
  • 5.
    als Jubiläumszuwendung hinsichtlich lit f ist eine Jubiläumsbelohnung gemäß § 80 Abs 2 EDO-Ang. zu werten.
(103. Änderung / 1. November 2019)


§ 169 In-Kraft-Treten der 50. Änderung
(1)  Es tritt mit
1. Jänner 1998 außer Kraft
: Art XXXV Z 11.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Es treten mit
1. Jänner 1998 in Kraft
: § 51 Abs 1 Z 1 lit d und Abs 2 Z 1 bis 2 sowie § 91.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 170 In-Kraft-Treten der 51. Änderung
Mit
1. Juli 1998 treten in Kraft
: § 21 Abs 4 bis 4c, § 37 Abs 3 bis 4 sowie § 87 Abs 1 Z 1 und Abs 1a.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 171 In-Kraft-Treten der 52. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 1998 tritt in Kraft
: Art XLII Z 2 Abs 3 bis 4.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Mit
1. September 1998 treten in Kraft
: § 10 Abs 2 Z 3, § 21, § 21a, § 21b, § 21c, § 22 Abs 1 Z 5, § 37 Abs 1, E/I Z 14, E/II Z 11, E/III Z 1, 7 und 15, § 37 Abs 3 bis 4a, § 43 Abs 2a, § 44 Abs 1a, § 87 Abs 1 Z 1 und Abs 1a, § 99 Abs 2, § 101 Abs 4 Z 4 und Abs 5, Art XXXIV Z 9 sowie Art XXXV Z 6 bis 7 und 13 bis 14.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 172 Übergangsbestimmung zu § 21 Abs 4
Als erste oder zweite Prüfungswiederholung gilt auch das erstmalige Antreten zu den Prüfungen der Fachausbildung gemäß § 21c, wenn die B Prüfung ein oder zwei Mal mit einem ungenügenden Prüfungsergebnis abgelegt worden ist.
(74. Änderung / 1. September 2007)


§ 173 Übergangsbestimmung zu § 21c Abs 1
(1)  § 21c Abs 1 in der vor dem 1. Jänner 2022 geltenden Fassung ist auf Verwaltungsangestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Verwaltungsangestellten ist Abs 2 anzuwenden.
(2)  Die Verwaltungsangestellten haben, um die Unkündbarkeit erlangen zu können, innerhalb von zehn Dienstjahren die A-Prüfung, die Grundschulung mit Abschlussprüfung oder die Grundausbildung mit Abschlussprüfung abzulegen. Für die gemäß § 21b Abs 6 oder 7 in der vor dem 1. Jänner 2022 geltenden Fassung von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen der allgemeinen Fachausbildung bzw § 21c Abs 6 oder 7 in der vor dem 1. Jänner 2022 geltenden Fassung von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen der Fachausbildung ausgenommenen Verwaltungsangestellten ist die A-Prüfung, die Grundschulung mit Abschlussprüfung bzw die Grundausbildung mit Abschlussprüfung, soweit sie nicht gemäß § 21a Abs 4 in der vor dem 1. Jänner 2022 geltenden Fassung befreit sind, eine Voraussetzung für die Einreihung in die ihrer Verwendung entsprechende Gehaltsgruppe.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)


§ 174 Übergangsbestimmung zu §§ 21b Abs 1 und 21c Abs 1
Eine bis zum 31. August 2000 erfolgreich abgelegte B-Prüfung gemäß § 21 Abs 3 in der vor dem 1. September 1998 geltenden Fassung bzw in der Fassung des Art XLV Z 3 Abs 2 ersetzt die B-Prüfung und die Ergänzungsprüfung gemäß §§ 21b und 21c.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 175 Übergangsbestimmung zu §§ 21b Abs 6 und 21c Abs 1
Eine bis zum 31. August 1998 wirksam gewordene Befreiung von der Verpflichtung zur Ablegung der B-Prüfung gemäß § 21 Abs 4 in der vor dem 1. September 1998 geltenden Fassung bleibt unberührt; sie bezieht sich auch auf die Ergänzungsprüfung gemäß § 21c.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 176 Übergangsbestimmung zu §§ 21c und 10 Abs 2 Z 3
Verwaltungsangestellte, die bis zum 31. August 2000 die B-Prüfung gemäß § 21 Abs 3 in der vor dem 1. September 1998 geltenden Fassung bzw in der Fassung des Art XLV Z 3 Abs 2 erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten am Prüfungsseminar des Dachverbandes zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung (ohne Ablegung der Prüfung) teilzunehmen; in einem solchen Fall besteht allerdings kein Anspruch auf Gewährung von Freizeit.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)


§ 177 In-Kraft-Treten der 53. Änderung
(1)  Es tritt mit
1. September 1998 außer Kraft
: § 21a Abs 2.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Es treten mit
1. September 1998 in Kraft
: Art XXXV Z 7 Abs 1 sowie Z 13 Abs 1 sowie Z 14 Abs 1.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Es treten mit
1. Jänner 1999 in Kraft
: § 1 Abs 3, § 9b Abs 3, § 9d Abs 1, § 13 Abs 1 Z 2 lit c sowie lit e sowie Z 3 sowie Abs 1a, § 14 Abs 1 Z 2 lit e sowie Z 4 sowie Z 6, § 17 Abs 1b Z 1, § 21 Abs 2 Z 3, § 24 Abs 1 sowie Abs 1a sowie Abs 4, § 27 Abs 2, § 32 Abs 1 Z 1, § 35 Abs 5, § 37 Abs 1, C/III Z 6.10a sowie E/III Z 8 sowie Abs 3 sowie Abs 7, § 41 Abs 4, § 44 Abs 1 Z 8, § 49 Abs 3, § 50 Abs 1, § 51 Abs 1 Z 1 lit a, § 58 Abs 5, § 59a Z 1 lit e, § 59b Abs 1 Z 1 lit e, § 60 Abs 1 Z 2 lit a sublit dd, § 66 Abs 1 Z 2 sowie Abs 2, § 68a Abs 1 Z 1, § 68b, § 68c, § 83 Abs 1a, § 87 Abs 2a, § 88 Abs 1, § 97 Abs 3 Z 4 lit a sowie Abs 7, Art XXXIV Z 7 bis 8, Art XXXV Z 9 bis 10, Art XXXVI Z 2 Abs 2, Art XLV Z 3 und die Anlagen 1 bis 3 sowie 5.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 178 In-Kraft-Treten der 54. Änderung
(1)  Mit
1. September 1998 treten in Kraft
: § 41 Abs 8 und § 101 Abs 2 Z 1 bis 3.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Mit
1. April 1999 treten in Kraft
: § 16, § 17 Abs 1, Abs 2 Z 1 sowie Abs 6, § 32, § 33 Abs 2 bis 3, § 60 Abs 1 Z 1, § 101 Abs 3, 5 bis 5a sowie 5e, Art XXXIII Z 2 und Art XXXV Z 5, 10 sowie 14.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Mit
1. April 1999 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft
: § 87 Abs 1 Z 5, Abs 2a, Abs 2b Z 2a sowie Abs 2c bis 3, § 101 Abs 2a und Art XXXVI Z 2 bis 3.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(4)  Mit
1. Jänner 2000 treten in Kraft
: § 97 Abs 3 Z 4, Art XXXIV Z 8 und Art XXXVI Z 6a.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(5)  Mit
1. Jänner 2003 treten in Kraft
: § 87, § 88 Abs 1a, § 97 Abs 3 Z 2 bis 2a sowie Abs 4, § 101 Abs 2a und Art XXXVI Z 2 bis 4.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(6)  Mit
1. April 1999 treten außer Kraft
: § 17 Abs 4 und Art XXXIV Z 5.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(7)  Mit
1. Jänner 2003 tritt außer Kraft
: Art XXXII.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 179 Übergangsbestimmung zu § 17 Abs 1
(1)  Dienstzeiten gemäß § 17 Abs 1, welche vor Vollendung des 18. Lebensjahres in der Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. März 1999 zurückgelegt worden sind, werden auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung nur dann angerechnet, wenn für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas – Anlage 1 bis 3), nachentrichtet worden sind.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Für die Abstattung der Beiträge kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden; die Berechnung der Beiträge erfolgt gemäß § 101 Abs 5a Z 2.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Die Ermittlung der Nachentrichtung der Pensionsbeiträge zugrunde liegenden Beitragssätze richtet sich nach § 101 Abs 5e, erster Satz.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 180 Übergangsbestimmung zu § 146
(1)  Durch die mit 1. April 1999 in Kraft getretene Änderung des § 16 Abs 1 in der Fassung des Art XXXV Z 5 – nunmehr § 144 – werden Anwartschaften bzw Rechtspositionen, welche aufgrund der Anrechnung von Dienstzeiten bereits vor diesem Tag erworben bzw erreicht worden sind, nicht beeinträchtigt.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Für Angestellte, deren gesamte vor dem 1. April 1999 gelegene Dienstzeit nach der bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung des Art XXXV Z 5 für die Unkündbarkeit nicht anrechenbar gewesen ist, beginnt – wenn sie die in § 146 Abs 2 Z 6 genannte Voraussetzung nicht erfüllen – die in § 21a Abs 1 angeführte zehnjährige Frist am 1. April 1999 zu laufen; dabei ist allerdings auf § 21 Abs 4 Bedacht zu nehmen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 181 Übergangsbestimmung zu § 87
(1)  § 87 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Angestellte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 gemäß §§ 81 bis 83 Anspruch auf eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension haben, sowie bei der Bemessung von Hinterbliebenenpensionen nach solchen Pensionen nicht anzuwenden. Auf diese Personen sind nach dem 31. Dezember 2002 die Abs 2 bis 8 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ 81) bilden
1.
der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § 36 Abs 1 ergebende volle monatliche Dienstbezug gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 3 bis 10 mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 37 Abs 3, 3a oder 3b, der Leitungszulage gemäß § 42 Abs 2, der Bereichsleitungszulage gemäß § 43 Abs 3, der Funktionszulage gemäß § 44 Abs 1a und der Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit l), auf den der Angestellte unter Bedachtnahme auf § 35 Abs 4 Anspruch gehabt hat, berechnet nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschema; ein Überstundenpauschale ist jedoch nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn es in den letzten zwei Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) ununterbrochen gewährt wurde; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 27 gelten, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 101 Abs 5c entrichtet wurden, als Bemessungsgrundlage die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer Dienstleistung gebührt hätten, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw dem Entfall der Bezüge gebührt haben;
2.
die Überstundenvergütung, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist, im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Überstundenanzahl (einschließlich der gemäß § 59a Z 2, § 59b Abs 1 Z 2 und § 60 Abs 1 Z 2 weitergezahlten Überstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § 59 Abs 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses;
3.
die Verwendungszulage (§ 50) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § 59a Z 1, § 59b Abs 1 Z 1 und § 60 Abs 1 Z 2 weitergezahlten Verwendungszulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas; sie ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrunde liegende Gehaltsgruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Gehaltsgruppe und Dienstklasse, die den Anspruch auf die Verwendungszulage jeweils begründet hat;
4.
die Gefahrenzulage (§ 51) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § 59a Z 1, § 59b Abs 1 Z 1 und § 60 Abs 1 Z 2 weitergezahlten Gefahrenzulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas;
5.
die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Mehrstundenzahl (einschließlich den gemäß § 59a Z 2, § 59b Abs 1 Z 2 und § 60 Abs 1 Z 2 weitergezahlten Mehrstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § 59 Abs 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses;
6.
ein Siebzigstel der Bezugsdifferenz, die sich aus einer in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) vorgenommenen Einreihung gemäß § 36 Abs 5 gegenüber der unmittelbar vorher gegebenen Einreihung gemäß § 36 Abs 1 unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas ergibt; dieser Bezugsanteil ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrunde liegende Gehaltsgruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Gehaltsgruppe und Dienstklasse, in die die Einreihung gemäß § 36 Abs 5 jeweils vorzunehmen war.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Tritt die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Angestellten als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw der §§ 90 bis 92 B-KUVG ein, ist auch eine Ergänzungszulage gemäß § 37 Abs 3, 3a oder 3b, eine Leitungszulage gemäß § 42 Abs 2, eine Bereichsleitungszulage gemäß § 43 Abs 3 bzw eine Funktionszulage gemäß § 44 Abs 1a in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(4)  Ist zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand der für die nächste Zeitvorrückung erforderliche Zeitraum (§ 40 Abs 3) bereits verstrichen, die Zeitvorrückung gemäß § 40 Abs 4 aber noch nicht wirksam geworden, ist der in Abs 1 Z 1 angeführte Dienstbezug für die Bildung der Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung jener Bezüge zu errechnen, die durch diese Zeitvorrückung erreicht worden wären.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(5)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Angestellte das in § 4 Abs 1 APG iVm § 16 Abs 6 APG genannte Regelpensionsalter für weibliche Versicherte vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs 2 bis 4 um 0,111% – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind (§ 36 Abs 1), um 0,133% – zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(99./100. Änderung / 1. Jänner 2028)
(6)  Eine Kürzung nach Abs 5 findet nicht statt, wenn
  • 1.
    der Angestellte gestorben oder
  • 2.
    die Dienstunfähigkeit des Angestellten als Folge eines im Dienst eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw der §§ 90 bis 92 B-KUVG eingetreten oder
  • 3.
    die Dienstunfähigkeit des Angestellten durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG begründet (§ 207 Abs 3 Z 1) oder
  • 4.
    die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 149 Abs 4 bzw gemäß § 206 Abs 4 ausgesprochen worden
ist.
(73. Änderung / 1. Jänner 2007)
(7)  Die nach Abs 5 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 88 % – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind (§ 36 Abs 1), 85,6 % – der gemäß Abs 2 bis 4 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
(89. Änderung / 1. Jänner 2015)
(8)  Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß §§ 15h ff MSchG bzw §§ 8 ff VKG nicht der gesamten, gemäß § 88 Abs 1 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrunde liegt, dann ist die gemäß Abs 2 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu erhöhen oder zu senken, wobei – wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § 88 Abs 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden – die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden sind.
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)
(Siehe Erläuterung)
(9)  Gebührt eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension erstmals in einem der folgenden Jahre, so ist die nach § 87 Abs 1 Z 3 jeweils in Betracht kommende Anzahl von Beitragsmonaten durch die jeweils folgende Zahl zu ersetzen:
Jahr Zahl
2004 24
2005 36
2006 48
2007 60
2008 72
2009 84
2010 96
2011 110
2012 126
2013 144
2014 164
2015 186
2016 208
2017 230
2018 252
2019 274
2020 296
2021 319
2022 342
2023 365
2024 388
2025 411
2026 434
2027 457
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(10)  Ab dem 1. Jänner 2003 ist anlässlich der Pensionsbemessung unter Anwendung der Absätze 2 bis 8 eine Vergleichspension zu berechnen.
(86. Änderung / 1. Dezember 2013)
(11)  Sowohl auf die Pension als auch auf die Vergleichspension ist gemäß § 97 die fiktive gesetzliche Pension anzurechnen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(12)  Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Pension höher als die Vergleichspension, gebührt keine Pensionserhöhung nach den Abs 14 oder 15.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(13)  Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Vergleichspension höher als die Pension, ist die in den Abs 14 oder 15 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist die Pension um diesen anzuheben.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(14)  Übersteigt die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von € 2.472,40, so ist die Pension wie folgt zu berechnen:
  • 1.
    Zunächst ist die Pension von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
  • 2.
    Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von € 2.472,40 liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
  • 3.
    Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von € 2.472,40 entspricht.
  • 4.
    Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(85. Änderung / 1. Jänner 2014)
(15)  Übersteigt die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von € 2.472,40 nicht, so ist die Pension wie folgt zu berechnen:
  • 1.
    Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von € 350,00 abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 26.490 zu dividieren.
  • 2.
    Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
  • 3.
    Ist die Pension niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(85. Änderung / 1. Jänner 2014)
(15a)  Abweichend von Abs 14 und 15 wird die Pension, wenn die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von € 2.204,30, nicht aber den Betrag von € 2.472,40 übersteigt, mittels Erhöhungsbetrag so weit erhöht, dass die Differenz zwischen Pension und Vergleichspension nicht mehr als 7% beträgt.
(86. Änderung / 1. Jänner 2014)
(16)  Die in den Abs 14 sowie 15 und 15a genannten Beträge sowie der Divisor in Abs 15 Z 1 bzw in Abs 17 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Jänner 2014.
(85. Änderung / 1. Jänner 2014)
(17)  Ab dem 1. Jänner 2020 sind für Bedienstete, die einen Pensionsbeitrag gemäß § 460b Abs 1 Z 1 lit a ASVG leisten, die Absätze 14, 15 und 15a mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Abs 14 Z 3 und Abs 15a anstelle des Wertes „7%“ der Wert „13%“ und in Abs 15 Z 1 anstelle des Wertes „26.490“ für den Divisor der Wert „14.264“ tritt.
(90. Änderung / 1. Jänner 2015)


§ 182 Übergangsbestimmung zu § 87 Abs 1 Z 3
(1) 
(aufgehoben / 86. Änd. – 1. Jän. 2014)
(2)  Die nichtständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 3, die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 60 Abs 1 Z 2 lit b sowie die in § 101 Abs 2a Z 3 bis 6 sowie 8 aufgezählten Bezugsarten sind in den nachstehend genannten Jahren im beschriebenen Ausmaß in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen:
2003 zu 1/5
2004 zu 2/5
2005 zu 3/5
2006 zu 4/5
ab 2007 zur Gänze
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)


§ 183 Übergangsbestimmung zu § 97 Abs 3 Z 1
(1)  Für Personen der Jahrgänge 1954 und älter, die im Jahr 2013 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG erfüllt haben, jedoch erst in den Jahren 2014 und 2015 in den Ruhestand versetzt werden, gilt abweichend von § 97 Abs 3 Z 1 folgende Regelung: Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw 241 iVm § 607 Abs 4 und Abs 23 ASVG zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß § 17 Abs 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(86. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)  Für Personen der Jahrgänge 1955 und jünger, die im Jahr 2013 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG erfüllt haben, jedoch erst in den Jahren 2014 und 2015 in den Ruhestand versetzt werden, gilt abweichend von § 97 Abs 3 Z 1 folgende Regelung: Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw 241 iVm § 607 Abs 4 und Abs 23 ASVG zum Stichtag 1. Dezember 2013 zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß § 17 Abs 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen; diese Bemessungsgrundlage ist jeweils mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs 5 ASVG anzuheben.
(86. Änderung / 1. Jänner 2014)
(3)  Die im § 97 Abs 3 Z 1 genannte Anzahl der Monate erhöht sich nach Vollendung von 35 beitragspflichtigen Dienstjahren bzw 30 beitragspflichtigen Dienstjahren bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind (§ 36 Abs 1), für jeden über dieses Maß hinausgehenden Drei-Monats-Zeitraum um jeweils ein weiteres Monat, wobei nach Vollendung des 45. bzw 40. Dienstjahres bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind (§ 36 Abs 1), keine weitere Erhöhung mehr stattfindet. Im Rahmen dieser Regelung sind nur Zeiten gemäß § 17 Abs 1 heranzuziehen.
(89. Änderung / 1. Jänner 2015)


§ 184 Übergangsbestimmung zu § 97 Abs 3 Z 4 lit c
(1)  § 97 Abs 3 Z 4 lit c in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs 2 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Zusätzlich zu den in § 97 Abs 3 Z 4 lit a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 420 bzw 360 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe des § 97 Abs 3 Z 4 lit a. Ebenso sind Zeiten einer Höher(Über)versicherung, für die der Dienstgeber die Beiträge getragen hat, in Form eines besonderen Steigerungsbetrages anzurechnen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 185 Übergangsbestimmung zu § 97 Abs 6
Auf eine nach diesem Pensionsrecht gewährte Leistung ist die jeweils in Betracht kommende, nach den Vorschriften des § 97 berechnete fiktive gesetzliche Pension (Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) auch dann in vollem Umfang anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Pension aufgrund der unterschiedlichen Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten (noch) nicht besteht.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 186 Übergangsbestimmung zu § 101 Abs 2a
Als Bezüge gelten auch die Differenzzulage gemäß § 123 Abs 1 oder § 124 sowie der Differenzbetrag gemäß § 127, § 128 oder § 168 Abs 3.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 187 Übergangsbestimmung zu §§ 101 Abs 4, 5, 5d und 5e, 151 Abs 2, 152 Abs 2 sowie 17 Abs 1
(1)  § 101 Abs 4, 5, 5d und 5e bzw §§ 151 Abs 2 und 152 Abs 2 sind nicht anzuwenden auf
  • 1.
    Teilzeitbeschäftigungen, welche vor dem 1. April 1999 gemäß § 101 Abs 4 bzw Art XXXV Z 13 in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung von der Beitragsleistung ausgenommen waren, sowie
  • 2.
    Teilzeitbeschäftigungen, welche nach dem 31. März 1999 unmittelbar an eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Z 1 anschließen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Für die in Abs 1 genannten Teilzeitbeschäftigungen gilt § 17 Abs 1 nach Maßgabe des folgenden Abs 3.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Zeiten, für die vor dem 1. April 1999 gemäß § 101 Abs 5 bzw Art XXXV Z 14 in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung Beiträge nachentrichtet worden sind, gelten als Zeiten im Sinne des § 17 Abs 1.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(4)  Hinsichtlich aller anderen Zeiten hat der Angestellte bis zum Ablauf des 30. Juni 2000 oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende eines in Abs 5 genannten Zeitraumes, wenn dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2000 liegt, zu erklären, ob er in das Pensionsrecht der DO.A einbezogen werden möchte oder nicht:
1.
Wünscht er die Einbeziehung, so sind unverzüglich für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas – Anlage 1 bis 3), nachzuentrichten, wobei sich die Summe der nachzuentrichtenden Beiträge um Beitragszahlungen, welche nach dem 31. März 1999 aus dem gleichen Titel erfolgt sind, verringert; durch die Nachentrichtung der Beiträge werden die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung zu Zeiten im Sinne des § 17 Abs 1.
2.
Erklärt er, dass er nicht in das Pensionsrecht einbezogen werden möchte, dann sind die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung endgültig nicht als Zeiten im Sinne des § 17 Abs 1 anzusehen und können auch zu einem späteren Zeitpunkt durch Beitragsnachentrichtung nicht mehr zu anrechenbaren Zeiten gemacht werden; sollten für solche Zeiten nach dem 31. März 1999 Beiträge nachentrichtet worden sein, so sind diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß gemäß § 7 Abs 4 BPG nach Einlangen der Erklärung unverzüglich zurückzuzahlen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(5)  Als Zeiten, welche die in Abs 4 genannte Frist über den 30. Juni 2000 hinaus ausdehnen, gelten folgende:
  • 1.
    Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • 2.
    Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 3.
    Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4.
    Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20,
  • 5.
    Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs 2 bis 4,
  • 6.
    Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • 7.
    im Ruhestand verbrachte Zeiten.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(6)  Für die Abstattung der Beiträge gemäß Abs 4 Z 1 kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Gehaltsschemas (Anlage 1 bis 3), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Angestellten geändert wird.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(7)  Der Berechnung der gemäß Abs 4 Z 1 nachzuentrichtenden Beiträge sind jene Beitragssätze im Sinne des § 101 Abs 2 zugrunde zu legen, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell waren.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 188 In-Kraft-Treten der 55. Änderung
(1)  Mit
1. April 1999 treten in Kraft
: § 17 Abs 1, § 101 Abs 5 und 5e Z 1, Art XXXIV Z 2 und Z 4, Art XXXV Z 13 und Z 14, Art XLVII Z 8 Abs 3 und Z 16.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Mit
1. Jänner 2000 treten in Kraft
: § 9 Abs 8, § 16 Abs 2, § 20a, § 37 Abs 1, C/III Z 12, E/I Z 15, F/II Z 1.10, F/III Z 5, § 51 Abs 1 Z 1 lit e, Art XXXV Z 5, Anlage 8.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Mit
1. Jänner 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft
: § 97 Abs 3 Z 2a.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(4)  Mit
1. Jänner 2003 treten in Kraft
: § 97 Abs 3 Z 2a, § 101 Abs 2a, Art XLVII Z 10a.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(5)  Mit
1. April 1999 treten außer Kraft
: § 17 Abs 6 und § 101 Abs 4 Z 2.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(6)  Mit
1. Jänner 2000 treten außer Kraft
: § 19 Abs 10 und § 37 Abs 1, D/II Z 10.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 189 Übergangsbestimmung zu § 20a Abs 3
(1)  § 20a Abs 3 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs 2 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Das Freijahr ist auf die gemäß § 146 Abs 2 Z 4 vorgesehene Frist nicht anzurechnen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 190 In-Kraft-Treten der 56. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2000 treten in Kraft
: § 1 Abs 3; § 8 Abs 4a; § 9b Abs 2, 3 und 7; § 12a; § 16 Abs 2; § 20 Abs 2; § 21 Abs 2; § 21a; § 21b Abs 2; § 29 Abs 4 und 5; § 30b; § 32 Abs 1 Z 1 und 3; § 35 Abs 7; § 36 Abs 5; § 37 Abs 1, C/II Z 7b; C/III Z 12; D/I Z 10.16, D/II Z 9.12, E/II Z 3.8, Z 7, Z 13 und Z 14, E/III Z 6.1, F/II Z 1.10, F/III Z 5; § 37 Abs 3; § 43 Abs 1; § 44 Abs 1 Z 1 bis 8, Abs 3 Z 1 bis 3 sowie Abs 4 Z 1 und 2; § 46 Abs 1 bis 2; § 47; § 48; § 49 Abs 3; § 50 Abs 1; § 51 Abs 1 und 2; § 52; § 53; § 54a Abs 1; § 57; § 66 Abs 1a; § 68a Abs 1 Z 1 und 2; § 68c; § 69 Abs 1; § 71 Abs 1; § 73 Abs 2; § 77 Abs 2 Z 1 lit a und b sowie Z 2; § 87 Abs 3 (Fassung bis zum 1. Jänner 2003); § 87 Abs 6 (Fassung ab dem 1. Jänner 2003); § 97 Abs 3 Z 2a; § 101 Abs 2 Z 2, Abs 5 und Abs 5a; Art IX Abs 6; Art XIII Abs 4; Art XXXIII Z 1 Abs 3; Art XXXV Z 4, Z 5 Abs 2, Z 6, Z 10 und Z 14 Abs 2; Art XLV Z 3 Abs 2 und Z 7; Art XLVII Z 10 Abs 2, Art XLVIII Z 2 und die Anlagen 1 bis 3 sowie 5.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Mit
1. Jänner 2000 tritt außer Kraft
: Art XLVII Z 14.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Mit
1. September 2000 tritt außer Kraft
: Art XLV Z 3.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 191 Inkrafttreten der 57. Änderung
(1)  Mit
1. Juli 2000 treten in Kraft
: § 60 Abs 3, Art XXXV Z 8.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Mit
1. Juli 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft
: § 87 Abs 2b Z 2a.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Mit
1. Oktober 2000 treten in Kraft
: § 17 Abs 2, § 32 Abs 1 Z 1 und Z 3, § 101 Abs 2 Z 1 lit b, § 102, Art XXXIV Z 4, Art XXXV Z 10.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(4)  Mit
1. Oktober 2000 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft
: § 87 Abs 2a, Art XXXVI Z 2.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(5)  Mit
1. Jänner 2001 treten in Kraft
: § 9d Abs 2, § 9h, § 12a Abs 4, § 21b Abs 6 Z 2 lit b sowie Abs 7 Z 2, § 24 Abs 2 und 4, § 34 Abs 1 bis 1c, § 36 Abs 5 Z 4, § 37 Abs 1, D/II Z 9.5 und Z 9.14, E/I Z 10 und Z 16, E/II Z 5 und Z 5a, E/III Z 4a und Z 6.12, F/II Z 1.4 und Z 1.17, F/III Z 1.13, Z 3 und Z 4, § 43 Abs 1 Z 1 lit f bis j, § 44 Abs 1, § 49 Abs 1 Z 3, § 58 Abs 5, § 61, § 66 Abs 1b, § 73 Abs 2, § 75 Abs 1 bis 3, § 97 Abs 6a, § 101 Abs 5e, Art XLI Z 3 und Z 5, Art XLVII Z 7a Abs 3, Art XLIX Z 1, Anlage 8 Z 11, 12 und 13, Anlage 9.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(6)  Mit
1. Jänner 2001 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft
: § 87 Abs 1 Z 1.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(7)  Mit
1. Jänner 2003 treten in Kraft
: § 87 Abs 1 Z 1, Abs 3 sowie Abs 4 Z 3, § 97 Abs 3 Z 2, Art XXXVI Z 2 Abs 2 sowie Art XLVII Z 10 Abs 2.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(8)  Mit
1. Jänner 2001 treten außer Kraft
: § 30b, § 37 Abs 1, D/I Z 10.14, E/III Z 6.3, F/I Z 1.1, Art XXVIII, Art XXXII, Art XLVII Z 9.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 192 Übergangsbestimmung zu § 101 Abs 5e
(1)  § 101 Abs 5e in der ab dem 1. Jänner 2001 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 30. Dezember 2000 Abs 2 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für Zeiten im Sozialversicherungsdienst (§§ 12a Abs 4, 17 Abs 1b, 101 Abs 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen sind, zugrunde zu legen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 17 Abs 2 und 3 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 193 In-Kraft-Treten der 58. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2001 treten in Kraft
: Anlagen 1 bis 3, 5 und 10.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Mit
1. Jänner 2001 tritt außer Kraft
: § 46 Abs 1a.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 194 Übergangsbestimmung zu § 46
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2016 / 92. Änd.)


§ 195 In-Kraft-Treten der 59. Änderung
Mit
1. Jänner 2002 treten in Kraft
: § 35 Abs 7, § 41 Abs 11, § 57, § 58 Abs 5, § 67 Abs 3, § 73 Abs 1 sowie § 83 Abs 1a und 4.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 196 In-Kraft-Treten der 60. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2002 treten in Kraft
: § 9b Abs 2, 3 und 7, § 12a Abs 1 bis 4, § 16 Abs 2 Z 1, § 20 Abs 2, § 21 Abs 2 Z 1 und Abs 3, § 21c Abs 4, § 29 Abs 5, § 35 Abs 6, § 36 Abs 5 Z 2, § 37 Abs 1, D/I Z 2, D/II Z 1a, E/I Z 17 und Abs 3, § 43 Abs 1 Z 1 lit c, § 49 Abs 3 Z 4, § 50 Abs 1, § 68b Abs 2, § 101 Abs 5a, Art XXXIII Z 2 subZ 3 lit c, Art XXXV Z 4 Abs 2 und Z 5 Abs 2, Art XLVII Z 16 Abs 5 Z 2, Art LI Z 3 Abs 2, Anlage 8 Z 1 und 7 sowie Anlage 10.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Mit
1. Jänner 2002 treten in Kraft und mit 1. Jänner 2003 außer Kraft
: § 87 Abs 3, § 97 Abs 3 Z 2a.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Mit
1. Jänner 2003 treten in Kraft
: § 87 Abs 6, § 97 Abs 3 Z 2a, Art XLVII Z 10 Abs 2, 8 und 9.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 197 In-Kraft-Treten der 61. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2002 treten in Kraft
: § 12a Abs 4, § 24a Abs 3, § 35 Abs 7, § 46 Abs 1 Z 1 lit d, § 58 Abs 5, Anlagen 1, 2, 3, 5 sowie 9 Z 6 und Z 10.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Mit
1. Jänner 2003
treten die Anlagen 1 bis 3
in Kraft
.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 198 In-Kraft-Treten der 62. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2003 treten in Kraft
: § 1 Abs 1 Z 2a, § 8a, § 9b Abs 6, § 12a Überschrift und Abs 4, § 13 Abs 1 Z 1, Z 2 lit e, Z 3 und Abs 3, § 14 Abs 1 Z 1, Z 2 lit e und Z 6, § 17 Abs 1b Z 1, § 19 Abs 7, § 20a Abs 1 (idF bis 31. Dezember 2004), § 21 Abs 2 Z 3, § 21b Abs 6 Z 2 lit b, Z 4, Abs 7 Z 2 und Z 3, § 21c Abs 1 und 2, § 35 Abs 2, 7 und 9, § 36 Abs 1 Z 2a, § 37 Abs 1, 3, 3a und 3b, § 37a, § 37b, § 37c, § 37d, § 37e, § 37f, § 37g, § 37h, § 38a, § 40 Abs 7 und 8, § 41 Abs 4, § 42, § 43, § 44 Abs 1, 3 und 4, § 46 Abs 1 Z 1 lit c, Z 3 lit b, lit d, lit f, lit g, lit i und j, Abs 2 und 3, § 47, § 49 Abs 3 Z 6, § 50 Abs 1, § 51, § 53, § 58 Abs 5, § 59 Abs 2, § 59b Abs 2, § 59c Abs 4, § 73 Abs 1, § 75 Abs 1, § 120, Art XXXIII Z 2 subZ 3 lit e, Art XXXV Z 6, Art XLI Z 5, Art XLVII Z 10 Abs 2 und Z 16 Abs 5 Z 6, Anlage 1, Anlage 2a sowie Anlage 8 Z 1, Z 7 und Z 10.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Mit
1. Jänner 2005 tritt in Kraft
: § 20a Abs 1 (idF ab 1. Jänner 2005).
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Mit
1. Jänner 2003 treten außer Kraft
: § 21a Abs 4 Z 4, § 41 Abs 8 und 10, § 45 sowie Art XXXIII Z 1.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 199 Übergangsbestimmung zu § 37g und zu § 43 Abs 1
(1)  Angestellten, die am 31. Dezember 2002 in Gehaltsgruppe G eingereiht waren und ab dem 1. Jänner 2003 in Gehaltsgruppe G, Dienstklasse I einzureihen sind, gebührt ein Differenzbetrag auf den Schemabezug der jeweils entsprechenden Bezugsstufe der Dienstklasse II.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Der Differenzbetrag gilt als ständiger Bezug gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  § 166 Abs 2 ist nicht anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(4)  Der Differenzbetrag ist auch bei der Berechnung der Bereichsleitungszulage zu berücksichtigen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 200 Übergangsbestimmung zu § 166 Abs 2
(1)  § 166 Abs 2 erster Satz ist auf Angestellte, die am 31. Dezember 2002 als ehemalige leitende Angestellte einer Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Gehaltsgruppe G eingereiht waren, nicht anzuwenden.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)  Die in Abs 1 genannten Angestellten sind nach dem 31. Dezember 2002 in die Gehaltsgruppe G, Dienstklasse I einzureihen und dort in jene Bezugsstufe einzustufen, die sie am 31. Dezember 2002 innegehabt haben.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 201 Übergangsbestimmung zu § 166 Abs 4
(1)  § 166 Abs 4 erster Satz ist auf die in § 200 Abs 1 genannten Angestellten nicht anzuwenden.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)  Den in Abs 1 genannten Angestellten gebührt nach dem 31. Dezember 2002 eine Bereichsleitungszulage im nachstehend genannten prozentuellen Ausmaß der ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a:
a)
Regionalbüro Oberösterreich 45 %,
b)
Regionalbüro Tirol 34,5 %,
c)
Regionalbüro Salzburg 24 %,
d)
Regionalbüro Vorarlberg 19 %.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Die in Abs 2 geregelten Bereichsleitungszulagen sind ständige Bezüge im Sinne des § 35 Abs 2 Z 4.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 202 In-Kraft-Treten der 63. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2003 treten in Kraft
: § 9f Abs 2, § 13 Abs 1 Z 2 lit c, § 19 Abs 2, § 21b Abs 7 Z 2, § 35 Abs 7, § 38a, § 44 Abs 1 Z 5 sowie § 50 Abs 1.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Mit
1. Jänner 2003 treten außer Kraft
: § 37f Abs 2 Z 1.12 sowie § 46 Abs 1 Z 3 lit k.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Mit
1. Juni 2003 treten in Kraft
: § 9b Abs 2 (idF bis 31. Mai 2006), § 51 Abs 1 und 2 Z 1, § 58 Abs 1 Z 3, Abs 2 und 3, § 59 Abs 2 und 3, § 72 Abs 1, § 87 Abs 1 Z 3, Abs 3 und 5, § 88 Abs 1 und 1a, § 89, § 97 Abs 3 Z 4, Art XXXIV Z 8, Art XXXV Z 7, Z 8 und Z 12, Art XXXVI Z 6a, Art XLII Z 2, Art XLVII Z 10 Abs 2a und Abs 4 und Z 10a, Art LV Z 5 und Z 7 Abs 1, Anlage 6, 7 sowie 11.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(4)  Mit
1. Juni 2003 tritt außer Kraft
: § 37d Abs 1 Z 15.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(5)  Mit
1. Juni 2006 tritt in Kraft
: § 9b Abs 2 (idF ab 1. Juni 2006).
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 203 Übergangsbestimmung zu § 80 Abs 1
Zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetretene kündbare Angestellte, die nach dem 31. Dezember 2003 das Lebensalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b Abs 1 ASVG vollenden und bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 16 zurückgelegt haben, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können unter den in Anlage 11 festgelegten Bedingungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.A bzw eine allfällige Pensionskassenregelung bewirken. Die näheren dienstrechtlichen Einzelheiten sind in der Anlage 11 geregelt.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 204 In-Kraft-Treten der 64. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2004 treten in Kraft
: § 37d Abs 2 Z 4, § 37f Abs 1 Z 1.8, § 66 Abs 1 Z 2, § 87 Abs 1 Z 3, Art XLI Z 5, Art XLVII Z 10 Abs 3 und 4, Anlage 1, 2, 2a, 3 sowie 5.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Mit
1. Jänner 2004 treten außer Kraft
: § 37e Abs 1 Z 4, Art XLVII Z 10 Abs 2a, Anlage 6 und 7.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 205 In-Kraft-Treten der 65. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2004 treten in Kraft
: § 38, I/B Z 1 und I/C.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Mit
1. Juli 2004 treten in Kraft
: § 1 Abs 2, § 22 Abs 7 und 8, § 35 Abs 6, § 41 Abs 2, § 66 Abs 1 Z 1, § 78a, Art XLVII Z 10 Abs 10 sowie Art LVIII Z 4 bis Z 6.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Mit
1. Juli 2004 treten außer Kraft
: § 32, § 33 sowie § 34.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 206 Übergangsbestimmung zu § 32 bzw zu § 149 – Versetzung in den Ruhestand
(1)  Auf Angestellte, die gemäß § 203 iVm Anlage 11 für die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.A optiert haben, sind ab dem 1. Juli 2004 Abs 2 bis 5 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Angestellte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
  • 1.
    40 – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind (§ 36 Abs 1), 35 – für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ 17) erworben, die in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw 14 sowie § 617 Abs 13 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 2.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht oder
  • 3.
    die in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw 14 sowie § 617 Abs 13 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 4.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 4 Abs 1 APG besteht oder
  • 5.
    eine Korridorpension gemäß § 4 Abs 2 APG beansprucht wird oder
  • 6.
    eine Schwerarbeitspension gemäß § 4 Abs 3 APG beansprucht wird.
Der Angestellte hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)  Angestellte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 207 eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Angestellten (§ 207 Abs 4) erlangen hätte müssen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(4)  Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann eine(n) unter erhöhtem Kündigungsschutz stehende(n) Angestellte( n) in den Ruhestand versetzen, wenn der/die Angestellte
  • 1.
    die für männliche Angestellte geltenden Voraussetzungen nach Abs 2 Z 1, 2 oder 4 erfüllt oder
  • 2.
    ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)
(5)  Die Bestimmung des Abs 3 findet auch auf Angestellte ohne erhöhten Kündigungsschutz Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt; das Erfordernis des Vorhandenseins eines erhöhten Kündigungsschutzes entfällt.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 207 Übergangsbestimmung zu § 33 – Dienstunfähigkeit
(1)  Auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind, sind ab dem 1. Juli 2004 Abs 2 bis 6 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Dienstunfähigkeit im Sinne des § 149 liegt vor, wenn der Angestellte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Der Angestellte gilt als dienstunfähig, wenn
  • 1.
    Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht oder
  • 2.
    aufgrund des Gutachtens eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen, der vom Präsidenten des für den Wohnort des Angestellten für Sozialrechtssachen in erster Instanz zuständigen Gerichtes namhaft gemacht wird, die Dienstunfähigkeit im Sinne des Abs 2 festgestellt wird.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(4)  Der Angestellte ist verpflichtet, den Versicherungsträger von allen Entscheidungen oder Vergleichen in einem ihn betreffenden Pensionsfeststellungsverfahren (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) unverzüglich zu verständigen. Beantragt der Angestellte binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft einer ablehnenden Gerichtsentscheidung unter Vorlage des Urteils sowie sämtlicher in diesem Verfahren erstellten Gutachten die Prüfung der Dienstfähigkeit durch den Versicherungsträger, ist dieser binnen vier Wochen ab Antragstellung verpflichtet,
  • 1.
    unter Bedachtnahme auf Abs 2 eine Versetzung in die Wege zu leiten oder
  • 2.
    das Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens gemäß Abs 3 Z 2 einzuleiten.
Wenn eine Versetzung unter Bedachtnahme auf Abs 2 nicht in Betracht kommt und dem bzw den im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erstellten Gutachten das Vorliegen von Dienstunfähigkeit unzweifelhaft zu entnehmen ist, dann kann die Feststellung der Dienstunfähigkeit auch ohne Durchführung des in Z 2 vorgesehenen Verfahrens getroffen werden; auch in diesem Fall ist die vierwöchige Frist ab Antragstellung zu beachten.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(5)  Der Angestellte ist verpflichtet, sich den vom Versicherungsträger angeordneten, zumutbaren Untersuchungen gemäß Abs 3 Z 2 zu unterziehen. Leistet der Angestellte einer solchen Anordnung aus seinem Verschulden nicht Folge, so liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, unter Bedachtnahme auf den festgestellten Sachverhalt über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden. Eine solche Entscheidung kann jedoch nur dann getroffen werden, wenn der Angestellte auf die Säumnisfolgen schriftlich aufmerksam gemacht und ihm für die Befolgung der Anordnung eine Frist von mindestens einem Monat gesetzt wurde.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(6)  Die vorsätzliche Herbeiführung der Dienstunfähigkeit ist eine Dienstpflichtverletzung.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(7)  PensionsempfängerInnen, die aufgrund eines Gutachtens gemäß § 207 Abs 3 Z 2 (iVm Abs 4 letzter Satz) in den Ruhestand versetzt wurden, ist – solange sie keine gesetzliche Pension beziehen – eine Geldleistung nach dem AlVG zu 12/14 anzurechnen. Die PensionsempfängerInnen sind verpflichtet, den Versicherungsträger von der Gewährung bzw Erhöhung oder Verminderung der Geldleistung nach dem AlVG zu verständigen.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)


§ 208 Übergangsbestimmung zu § 34 – Wiedereinberufung zum Dienst
(1)  Auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind, sind ab dem 1. Juli 2004 Abs 2 bis 8 anzuwenden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  In den Ruhestand versetzte Angestellte können, wenn sie dienstfähig sind und das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, während der ersten fünf Jahre nach Versetzung in den Ruhestand wieder in den aktiven Dienst auf einen ihrer letzten Verwendung mindestens gleichwertigen Dienstposten einberufen werden; beruht die Ruhestandsversetzung auf der Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension, ist der Betroffene auf seinen Antrag nach Ablauf der Frist wieder zum Dienst einzuberufen. Die Dienstfähigkeit ist in sinngemäßer Anwendung des § 207 zu beurteilen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Der wegen Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension in den Ruhestand versetzte Angestellte ist spätestens vier Monate vor Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der obgenannten Pension beantragt wird.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(4)  Der Angestellte ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist dem Versicherungsträger die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst geltend zu machen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(5)  Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiedereinberufung zum Dienst ausgeschlossen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(6)  Eine neuerliche Verwendung gemäß Abs 2 ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten. § 12 Abs 4 und § 17 Abs 1b sind anzuwenden. Bei Bemessung des Urlaubes im Jahre des neuerlichen Dienstantrittes ist § 19 Abs 4 sinngemäß anzuwenden.
(73. Änderung / 1. Jänner 2007)
(7)  Bei Beendigung der Wiederverwendung durch neuerliche Versetzung in den Ruhestand oder durch den Tod des Angestellten gebührt dem Angestellten (seinen Hinterbliebenen) die betragsmäßige Differenz zwischen der anlässlich der erstmaligen Versetzung in den Ruhestand gezahlten und der dem Angestellten (seinen Hinterbliebenen) nach der gesamten Dauer der Dienstzeit (§ 18) zustehenden Abfertigung.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(8)  Leistet der Angestellte der Wiedereinberufung zum Dienst aus seinem Verschulden binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist nicht Folge, verliert er für sich und seine Hinterbliebenen alle Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis auf Leistungen nach Abschnitt IV.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 209 In-Kraft-Treten der 66. Änderung
Mit
1. Juli 2004 treten in Kraft
: § 37f Abs 2 Z 1.12, § 38 I/C Z 2 sowie Art LIX Z 2.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 210 Zahlung bei Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit
(1)  Der Angestellte, der zuletzt in dem Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2003 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten ist und infolge seines durch einen vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit verursachten körperlichen oder geistigen Zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann, hat Anspruch auf eine Zahlung bei Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit im in Abs 3 genannten Ausmaß. Dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall bzw der Berufskrankheit und der Unfähigkeit, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und Vorbildung billigerweise verlangt werden kann, kann vom Versicherungsträger durch einen gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen, der vom Präsidenten des für den Wohnort des Angestellten für Sozialrechtssachen in erster Instanz zuständigen Gerichtes namhaft gemacht wird, überprüft werden. Wird dabei der ursächliche Zusammenhang nicht bestätigt, besteht kein Anspruch auf die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Der Anspruch gemäß Abs 1 entsteht nach Ausschöpfung des Krankengeldanspruches gemäß § 139 ASVG unter der Voraussetzung des Bestandes des Dienstverhältnisses und der Unfähigkeit, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und Vorbildung billigerweise verlangt werden kann. Die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit gebührt nach einer anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 5 Jahren durch 3 Monate, nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 5 Jahren durch 6 Monate sowie nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 10 Jahren durch 12 Monate im Ausmaß des zuletzt bezogenen Krankengeldes. § 12 Abs 3 gilt sinngemäß. Nach dem Ende des Anspruches auf die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit ist dessen Wiederaufleben ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn das in Satz 1 angeführte Höchstausmaß nicht ausgeschöpft worden ist. Die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit ruht für die Dauer eines Pensionsvorschusses gemäß § 23 AlVG. Wird aufgrund des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zuerkannt, ist die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit für sich deckende Zeiten dem Versicherungsträger rückzuerstatten. Ansprüche des Versicherungsträgers auf gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Zahlung bei Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit können mit Ansprüchen des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis aufgerechnet werden.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(4)  Unbeschadet des § 60 ist der Angestellte nach Ablauf des in § 60 Abs 1 Z 2 genannten Zeitraumes unverzüglich aufzufordern, eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zu beantragen.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(5)  Der Angestellte ist verpflichtet, einer Aufforderung nach Abs 4 rechtzeitig Folge zu leisten und dem Versicherungsträger die Antragstellung nachzuweisen. Solange die Antragstellung dem Versicherungsträger nicht nachgewiesen ist bzw sich der Angestellte der in Abs 2 vorgesehenen Begutachtung nicht unterzieht, ruht unbeschadet der in § 60 vorgesehenen Rechtsfolgen die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 211 In-Kraft-Treten der 67. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2002 treten in Kraft
: § 46 Abs 1 Z 3 lit l, m und n sowie § 51 Abs 1 Z 1 lit b; die Änderungen zu § 46 Abs 1 Z 3 lit l, m und n werden nur für Angestellte wirksam, die nach dem 31. Dezember 2004 in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger stehen bzw ab 1. Februar 2002 in den Ruhestand versetzt worden sind.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Mit
1. Jänner 2005 treten in Kraft
: § 37f Abs 3 Z 1.27, § 107 Abs 1 Z 2, Anlage 1, 2, 2a, 3, 5, 9 Z 1 und 6.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Mit
1. Jänner 2005 tritt außer Kraft
: § 9b Abs 2 (idF ab 1. Juni 2006).
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(4)  Mit
1. Juni 2009 tritt in Kraft
: § 9b Abs 2 (idF ab 1. Juni 2009).
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 212 In-Kraft-Treten der 68. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2005 treten in Kraft
: § 37c Abs 3 Z 6.5, § 37d Abs 1 Z 2, Z 4.14 und Z 10.14, § 37d Abs 2 Z 3.2, Z 3.11, Z 6.3 und Z 18, § 37e Abs 1 Z 1a, Abs 2 Z 3.9 und Abs 3 Z 7.2, § 37f Abs 2 Z 1.10, Abs 3 Z 1.28 und Z 1.29 sowie § 44 Abs 1 Z 1 lit a.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(2)  Mit
1. Juli 2005 treten in Kraft
: § 37f Abs 3 Z 1.30, § 101 Abs 2 sowie § 101a.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)
(3)  Mit
1. Jänner 2005 treten außer Kraft
: § 37d Abs 2 Z 2 und § 37e Abs 1 Z 16.
(69. Änderung / 1. Juli 2005)


§ 213 In-Kraft-Treten der 69. Änderung
Mit
1. Juli 2005 treten in Kraft
: Abschnitt VII, Anlage 10 (Überschrift), Anlage 11 Überschrift, Z 1, Z 3, Z 4 sowie Z 7 in der Fassung der 69. Änderung.
(69. Änderung)


§ 214 Übergangsbestimmung zu § 21 Abs 4
Als erste oder zweite Prüfungswiederholung gilt auch das erstmalige Antreten zur Abschlussprüfung der Grundausbildung gemäß § 21a, wenn die A-Prüfung und/oder die Abschlussprüfung der Grundschulung ein oder zwei Mal mit einem ungenügenden Prüfungsergebnis abgelegt worden ist.
(73. Änderung / 1. Jänner 2007)


§ 215 In-Kraft-Treten der 70. Änderung
Mit
1. September 2005
treten § 21 Abs 1 Z 1, § 21a (Überschrift), § 21a Abs 3 Z 1 und Abs 5 sowie § 214 in der Fassung der 70. Änderung
in Kraft
.
(70. Änderung)


§ 216 Übergangsbestimmung zu § 46 Abs 1 Z 3 lit l)
Angestellten in Rehabilitationszentren der Pensionsversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, die im Dezember 2004 eine Zulage aufgrund des § 46 Abs 1 Z 3 lit l in der bis zum In-Kraft-Treten der 67. Änderung geltenden Fassung bezogen haben, gebührt diese Zulage weiter, wenn und solange die Vorrausetzungen gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit l in der bis zum In-Kraft-Treten der 67. Änderung geltenden Fassung erfüllt werden.
(100. Änderung / 1. Jänner 2020)


§ 217 Übergangsbestimmung zu § 35 Abs 11
Eine bis zum 31. Dezember 2005 zuerkannte Leitungs-, Bereichsleitungs- oder Funktionszulage darf durch Maßnahmen gemäß § 35 Abs 11 DO.A in ihrem Ausmaß nicht geschmälert werden.
(71. Änderung / 1. Jänner 2006)


§ 218 In-Kraft-Treten der 71. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2002
treten in der Fassung der 71. Änderung
in Kraft
: § 35 Abs 7, § 49 Abs 1 Z 1 lit a, § 49 Abs 1 Z 3 lit a, § 59a Z 1 lit a, § 59a Z 2 lit a, § 59b Abs 1 Z 1 lit a, § 59b Abs 1 Z 2 lit a, § 60 Abs 1 Z 1 sowie § 60 Abs 1 Z 2 lit b sublit aa, wobei diese Änderungen nur für Angestellte wirksam werden, für die gemäß § 211 Abs 1 die Änderungen des § 46 Abs 1 Z 3 lit l, m und n wirksam werden.
(71. Änderung)
(2)  Mit
1. Jänner 2005 tritt in Kraft
: § 216.
(71. Änderung)
(3)  Mit
1. Jänner 2006 treten in Kraft
: § 35 Abs 10 und 11, § 37c Abs 2 Z 3.4, Abs 3 Z 6.2, Z 7.1 und 7.2, § 37d Abs 1 Z 12 und Abs 2 Z 10.9, § 37e Abs 1 Z 1.4 und Z 14, Abs 2 Z 1.1 und Z 1.3 und Abs 3 Z 2.4, § 42 Abs 1 Z 1 lit b, § 44 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 lit a, § 217 sowie Anlage 1, 2, 2a, 3 und 5.
(71. Änderung)
(4)  Mit
1. Jänner 2008
tritt § 35 Abs 10
außer Kraft
.
(71. Änderung)


§ 219 In-Kraft-Treten der 72. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2002
tritt in der Fassung der 72. Änderung § 59 Abs 2
in Kraft
, wobei diese Änderung nur für Angestellte wirksam wird, für die gemäß § 211 Abs 1 die Änderungen des § 46 Abs 1 Z 3 lit l, m und n wirksam werden.
(72. Änderung)
(2)  Mit
1. Juli 2006 treten außer Kraft
: § 37d Abs 1 Z 3, § 37d Abs 1 Z 7, § 37d Abs 2 Z 1, § 37d Abs 2 Z 18, § 37e Abs 1 Z 1a, § 37e Abs 1 Z 11, § 37e Abs 2 Z 7, § 37e Abs 2 Z 10, § 37e Abs 3 Z 2, § 37e Abs 3 Z 3, § 37e Abs 3 Z 10, § 37f Abs 1 Z 2, § 37f Abs 2 Z 4, § 37f Abs 3 Z 5.
(72. Änderung)
(3)  Mit
1. Juli 2006 treten in Kraft
: § 37 Abs 1, § 37d Abs 1 Z 2, § 37d Abs 2 Z 6, § 37d Abs 2 Z 7, § 37e Abs 1 Z 1, § 37e Abs 1 Z 3, § 37e Abs 2 Z 1, § 37i, § 37j, § 44 Abs 1 Z 4, § 44 Abs 1 Z 5.
(72. Änderung)


§ 220 In-Kraft-Treten der 73. Änderung
Mit
1. Jänner 2007
treten in der Fassung der 73. Änderung
in Kraft
: § 10 Abs 2 Z 3, § 12 Abs 4, § 21 Abs 1 Z 1, § 21a, § 21b Abs 2, § 22 Abs 1 Z 5, § 22 Abs 5, § 36 Abs 3, § 36 Abs 5 Z 1, § 37 Abs 3 Z 2, § 37 Abs 3a, § 37 Abs 4 Z 1 und Z 2, § 37d Abs 2 Z 15, § 38 GG IV DK B Z 3, § 44 Abs 3 Z 1 und Z 1a, § 46 Abs 1 Z 2, § 60 Abs 4, § 81, § 87 Abs 4 Z 3 und Z 4, § 95 Abs 2 Z 1, § 99 Abs 2, § 101 Abs 4 Z 4, § 145 Abs 2, § 146 Abs 2 Z 6, § 151 Abs 2 Z 3, § 173 Abs 2, § 181 Abs 6 Z 3 und Z 4, § 208 Abs 6, § 214 sowie Anlage 1, 2, 2a, 3 und 5.
(73. Änderung)


§ 221 Übergangsbestimmung zu § 21 Abs 2
Hinsichtlich jener Fristen, die an die Ablegung des zweiten Teils der B-Prüfung anknüpfen und die im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. September 2008 ablaufen würden, wird der Ablauf dieser Fristen bis zum 30. September 2008 gehemmt.
(74. Änderung / 1. September 2007)


§ 222 Übergangsbestimmung zu § 21b (Allgemeine Fachausbildung)
(1)  Die erfolgreiche Ablegung der B-Prüfung gemäß § 21b in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung bzw gemäß § 21 Abs 3 in der bis zum 31. August 1998 geltenden Fassung bzw in der Fassung des Art XLV Z 3 Abs 2 ersetzt die Prüfungen der allgemeinen Fachausbildung.
(74. Änderung / 1. September 2007)
(2)  Eine bis zum 31. August 1998 wirksam gewordene Befreiung von der Verpflichtung zur Ablegung der B-Prüfung gemäß § 21 Abs 4 in der bis zum 31. August 1998 geltenden Fassung bleibt unberührt und bewirkt auch eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen der allgemeinen Fachausbildung.
(74. Änderung / 1. September 2007)


§ 223 Übergangsbestimmung zu § 21c (Fachausbildung)
(1)  Ab dem 1. September 2007 ersetzt die Fachausbildung die besondere Fachprüfung (B-Prüfung) gemäß § 21b in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung. Die erfolgreiche Ablegung der B-Prüfung gemäß § 21b in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung bzw gemäß § 21 Abs 3 in der bis zum 31. August 1998 geltenden Fassung bzw in der Fassung des Art XLV Z 3 Abs 2 ersetzt die Prüfungen der Fachausbildung.
(74. Änderung / 1. September 2007)
(2)  Eine bis zum 31. August 1998 wirksam gewordene Befreiung von der Verpflichtung zur Ablegung der B-Prüfung gemäß § 21 Abs 4 in der bis zum 31. August 1998 geltenden Fassung bleibt unberührt und bewirkt eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen der Fachausbildung bzw. der besonderen Fachausbildung.
(88. Änderung / 1. Jänner 2015)
(3)  Prüfungskandidaten, die den ersten Teil der B-Prüfung vor dem 1. Jänner 2007 positiv abgelegt haben, haben die Möglichkeit, den zweiten Teil der B-Prüfung gemäß § 21b in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung noch bis 31. Dezember 2008 abzulegen. Wird der zweite Teil der B-Prüfung innerhalb dieser Frist nicht positiv absolviert, haben sie die Prüfungen der Fachausbildung gemäß § 21c abzulegen.
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)
(4)  Personen, die den ersten oder zweiten Teil der B-Prüfung bzw der Fachausbildung gemäß § 21c in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung trotz zweimaliger Wiederholung nicht bestanden haben, sind von der Ablegung der besonderen Fachausbildung ausgeschlossen, wobei § 260 zu berücksichtigen ist.
(88. Änderung / 1. Jänner 2015)


§ 224 Übergangsbestimmung zu § 21d (Managementausbildung)
(1)  Ab 1. September 2007 wird die Ergänzungsprüfung zur besonderen Fachprüfung durch eine Ausbildung gemäß den Richtlinien für die Managementausbildung ersetzt. Dienstnehmer, die die Ergänzungsprüfung gemäß § 21c in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung erfolgreich abgelegt haben, sind von der Verpflichtung zur Ablegung der Ausbildung gemäß den Richtlinien für die Managementausbildung befreit.
(74. Änderung / 1. September 2007)
(2)  Eine bis zum 31. August 1998 wirksam gewordene Befreiung von der Verpflichtung zur Ablegung der B-Prüfung gemäß § 21 Abs 4 in der vor dem 1. September 1998 geltenden Fassung bleibt unberührt und bewirkt auch eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ablegung der Ausbildung gemäß den Richtlinien für die Managementausbildung.
(74. Änderung / 1. September 2007)
(3)  Eine bis zum 31. August 2000 erfolgreich abgelegte B-Prüfung gemäß § 21 Abs 3 in der vor dem 1. September 1998 geltenden Fassung bzw in der Fassung des Art XLV Z 3 Abs 2 bewirkt auch eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ablegung der Ausbildung gemäß den Richtlinien für die Managementausbildung.
(74. Änderung / 1. September 2007)
(4)  Ab dem 1. Jänner 2015 ersetzt die Führungskräfteausbildung die Managementausbildung gemäß § 21d in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Die Absolvierung der Managementausbildung gemäß § 21d in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ersetzt die Teilnahme an der Führungskräfteausbildung.
(93. Änderung / 1. Jänner 2016)


§ 225 In-Kraft-Treten der 74. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2007
treten in der Fassung der 74. Änderung
in Kraft
: § 37f Abs 3 Z 1.2. und Z 1.27. sowie § 120.
(74. Änderung)
(2)  Mit
1. Juli 2007
tritt in der Fassung der 74. Änderung
in Kraft
: § 37e Abs 1 Z 4.
(74. Änderung)
(3)  Mit
1. September 2007
treten in der Fassung der 74. Änderung
in Kraft
: § 10 Abs 2 Z 3, § 21 Abs 1, § 21a Abs 1, § 21b, § 21c, § 21d, § 37 Abs 3, 3a, 3b, 3c, 4 und 4a, § 172, § 173 Abs 2, § 221, § 222, § 223 sowie § 224.
(74. Änderung)
(4)  Mit
1. Jänner 2008
treten in der Fassung der 74. Änderung
in Kraft
: § 67 Abs 3, 2. Satz sowie Anlage 5.
(74. Änderung)


§ 226 Einmalbetrag 2008
(1)  Den Angestellten und Lehrlingen gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze im Jahr 2008 ein Einmalbetrag von € 100,– welcher mit dem Maibezug ausbezahlt wird.
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)
(2)  Voraussetzung für den Anspruch ist, dass für den Monat Jänner 2008 Gehalt bzw Lehrlingsentschädigung bezogen wird.
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)
(3)  Das Erfordernis eines Bezuges gemäß Abs 2 gilt als erfüllt, wenn der Bezug aus einem der folgenden Gründen nicht anfällt:
  • 1.
    Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG;
  • 2.
    Dienstverhinderung wegen Unfalls oder Krankheit, welche nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist;
  • 3.
    Dienstverhinderung aus anderen wichtigen, die Person des Bediensteten betreffenden Gründen, welcher kein Verschulden des Bediensteten zugrunde liegt.
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)
(4)  Angestellten, welche im Jänner 2008 in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis stehen, gebührt der Einmalbetrag in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum Beschäftigungsausmaß gemäß der Normalarbeitszeit entspricht. In den in Abs 3 angeführten Verhinderungsfällen ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem der/die betreffende Angestellte unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)
(5)  Der Einmalbetrag wird in das Gehaltsschema nicht einbezogen und begründet nach dem Dienstrecht auch keine sonstigen bezugs- oder pensionsrechtlichen Auswirkungen; aus steuerrechtlicher Sicht gilt er als Sonderzahlung.
(75. Änderung / 1. Jänner 2008)


§ 227 In-Kraft-Treten der 75. Änderung
Mit
1. Jänner 2008
treten in der Fassung der 75. Änderung
in Kraft
: § 1 Abs 3, § 1 Abs 9 Z 1 und Z 2, § 21b Abs 6 Z 2 und Z 3, § 21c Abs 6 Z 2, § 37a, § 37b Abs 1 Z 1 und Z 2, § 37b Abs 2 Z 1, § 37c Abs 1 Z 3, § 37c Abs 2 Z 3, Z 4, Z 5 sowie Z 12, Z 13 und Z 14, § 37c Abs 3 Z 6, Z 7, Z 7a und Z 11, § 37d Abs 1 Z 1, Z 4, Z 10, Z 11, Z 13 und Z 18, § 37d Abs 2 Z 3, Z 8, Z 9, Z 10, Z 13, Z 14 und Z 19, § 37e Abs 1 Z 5, Z 6, Z 7 und Z 12, § 37e Abs 2 Z 3, Z 4, Z 5, Z 6, Z 11 und Z 15, § 37e Abs 3 Z 6, Z 7, Z 11, Z 12 und Z 14, § 37f Abs 1 Z 1, § 37f Abs 2 Z 1 und Z 2, § 37f Abs 3 Z 1, Z 1a, Z 2, Z 4 und Z 6, § 38, § 38a, § 39, § 44 Abs 1 Z 5, § 68a Abs 1 Z 1, § 87 Abs 3, § 87 Abs 6, § 97 Abs 3 Z 1, § 97 Abs 3 Z 2a, § 147 Abs 2 Z 5, § 149 Abs 2 Z 1, § 149 Abs 2 Z 3 bis Z 6, § 149 Abs 4, § 155 Abs 2, § 181 Abs 5, § 181 Abs 8, § 206 Abs 2 Z 1, § 206 Abs 2 Z 3 bis Z 6, § 223 Abs 3, § 226 sowie die Anlagen 1, 2, 2a und 3.
(75. Änderung)


§ 228 In-Kraft-Treten der 76. Änderung
(1)  Mit
1. Oktober 2008
treten § 38 Abs 4 und 4a, § 46 Abs 1 Z 3 lit h und lit i sowie Anlage 2 in der Fassung der 76. Änderung
in Kraft
.
(76. Änderung)
(2)  Mit
1. Jänner 2009
treten in der Fassung der 76. Änderung
in Kraft
: § 54a Abs 4, § 60 Abs 5, § 74, § 102 sowie die Anlagen 1, 2, 2a, 3 und 5.
(76. Änderung)


§ 229 In-Kraft-Treten der 77. Änderung
(1)  Mit
1. Juli 2009
tritt die Anlage 12 in der Fassung der 77. Änderung
in Kraft
.
(77. Änderung)


§ 230 Pensionsanpassung 2010
Der Anpassungsfaktor für die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.A wird für 2010 mit 1,011 festgesetzt.
(78. Änderung / 1. Jänner 2010)


§ 231 Übergangsbestimmung zu § 13 Abs 1a
Aufgrund der Änderung des § 13 Abs 1a durch die 78. Änderung der DO.A findet keine Neufeststellung der Vordienstzeiten bei am 31. Dezember 2009 bereits bestehenden Dienstverhältnissen statt.
(78. Änderung / 1. Jänner 2010)


§ 232 In-Kraft-Treten der 78. Änderung
(1)  § 97 Abs 4 in der Fassung der 78. Änderung tritt mit
1. Jänner 2009 in Kraft
und findet auf davor liegende Zeiträume keine Anwendung. § 97 Abs 4 in der Fassung der 78. Änderung gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 2009 oder später in den Ruhestand versetzt wurden bzw werden oder zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine DO-Pension hatten.
(78. Änderung)
(2)  Mit
1. Jänner 2010
treten in der Fassung der 78. Änderung
in Kraft
: § 3 Abs 3 Z 7, § 3 Abs 3a, § 3 Abs 4, § 3 Abs 5, § 13 Abs 1a, § 21b Abs 6 Z 4, § 21c Abs 6 Z 3, § 24 Abs 2, § 24 Abs 4, § 37e Abs 1 Z 11, § 37f Abs 2 Z 2 lit a, § 37f Abs 3 Z 1 lit x, § 37f Abs 3 Z 1a lit e, § 38 Abs 3 Z 2, § 42 Abs 1 Z 1 lit b, § 42 Abs 1 Z 2 lit b, § 43 Abs 2 lit b, § 44 Abs 1 Z 1 lit b, § 44 Abs 1 Z 2 lit b, § 68a Abs 1, § 73 Abs 1, § 87 Abs 6, § 101 Abs 2a Z 9, § 181 Abs 16 und 17, § 230 und § 231 sowie die Anlagen 1, 2, 2a, 3 und 5.
(78. Änderung)
(3)  Mit
1. Jänner 2010
tritt der § 37f Abs 2 Z 1 lit j
außer Kraft
.
(78. Änderung)


§ 233 Übergangsbestimmung zu § 21b Abs. 4b
(1)  Im Rahmen der 79. Änderung der DO.A wird eine spartenspezifische Zulassungsprüfung für die allgemeine Fachausbildung (§ 21b Abs 4a) ermöglicht. Negative Prüfungsergebnisse bei der Zulassungsprüfung für die allgemeine Fachausbildung und die Fachausbildung, die vor dem 1. Jänner 2011 erzielt wurden, zählen nicht auf die auf drei Antrittsversuche beschränkte spartenspezifische Zulassungsprüfung für die allgemeine Fachausbildung.
(92. Änderung / 1. Jänner 2016)
(2)  Jene Kandidaten, die den spartenspezifischen ersten Teil gem. § 8 Abs 5a PO-AFA (2007) bzw. § 21b Abs 4a DO.A in der Fassung der 87. Änderung jedoch nicht den zweiten Teil der allgemeinen Fachausbildung nach PO-AFA (2007) absolviert haben, haben jene Pflichtmodule, deren Inhalte nicht im Rahmen des spartenspezifischen ersten Teils abgelegt wurden, sowie zwei Wahlmodule positiv abzuschließen, um zur besonderen Fachausbildung gem. § 21c zugelassen zu werden.
(92. Änderung / 1. Jänner 2016)
(3)  Jene Kandidaten, die den spartenspezifischen ersten Teil gem. § 8 Abs 5a PO-AFA (2007) bzw. § 21b Abs 4a in der Fassung der 87. Änderung sowie den zweiten Teil der allgemeinen Fachausbildung nach PO-AFA (2007) absolviert haben, haben jene Pflichtmodule, deren Inhalte nicht im Rahmen des spartenspezifischen ersten Teils abgelegt wurden, positiv abzuschließen, um zur besonderen Fachausbildung gem. § 21c zugelassen zu werden.
(92. Änderung / 1. Jänner 2016)


§ 234 Übergangsbestimmung zu § 46 Abs 1 Z 1 lit b
Durch den Entfall des § 46 Abs 1 Z 1 lit b im Rahmen der 79. Änderung wird eine vor dem 1. Jänner 2011 bereits zuerkannte Erschwerniszulage in ihrem Ausmaß nicht geschmälert.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)


§ 235 Übergangsbestimmung zu § 46 Abs 1 Z 3 lit d sublit da
Durch die Änderung des § 46 Abs 1 Z 3 lit d sublit da iVm lit k im Rahmen der 79. Änderung wird eine vor dem 1. Jänner 2011 bereits zuerkannte Erschwerniszulage in ihrem Ausmaß nicht geschmälert.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)


§ 236 Übergangsbestimmung zu § 46 Abs 1 Z 3 lit g und lit i
Durch die Änderung des § 46 Abs 1 Z 3 lit g und lit i im Rahmen der 79. Änderung wird eine vor dem 1. Jänner 2011 bereits zuerkannte Erschwerniszulage in ihrem Ausmaß nicht geschmälert. Ein gleichzeitiger Bezug einer Zulage gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit g und i ist ausgeschlossen.
(79. Änderung / 1. Jänner 2011)


§ 237 Übergangsbestimmung zu § 66 – Zuwendungen bei Dienstjubiläen
Auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 2011 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist § 66 Abs 1 nicht anzuwenden. Diesen Angestellten gebührt aus Anlass eines Dienstjubiläums eine Zuwendung, und zwar
  • 1.
    nach Vollendung von 25 Dienstjahren (§ 14 Abs 1 Z 1) im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 3 bis 9;
  • 2.
    nach Vollendung von 34 – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind, von 29 – Dienstjahren (§ 14 Abs 1 Z 1) im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § 35 Abs 2 Z 1, 3 bis 9;
  • 3.
    nach Vollendung von 39 – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die in eine der Gehaltsgruppen E bis G bzw P1 oder P2 eingereiht sind, von 34 – Dienstjahren (§ 14 Abs 1 Z 1) im Ausmaß von eineinhalb Monatsbezügen gemäß § 35 Abs 2 Z 1, 3 bis 9.
Sofern nicht die Voraussetzungen des § 28b erfüllt sind, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 die Dienstzeit beim aktuellen Dienstgeber zumindest 15 Jahre gedauert haben. § 66 Abs 1a ist sinngemäß anzuwenden.
Übergangsbestimmung ➔ § 283
(101. Änderung / 1. September 2019)


§ 238 In-Kraft-Treten der 79. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2011
treten in der Fassung der 79. Änderung
in Kraft
: § 1 Abs 3, § 3 Abs 3 Z 2 und Z 4, § 8 Abs 5, § 8b, § 9i, § 10 Abs 1a und Abs 1b, § 12a Abs 3, § 21 Abs 4, § 21b Abs 3, § 21b Abs 4a, § 21c Abs 3, § 36 Abs 5 Z 5, § 36 Abs 6, Abs 7 und Abs 8, § 37b Abs 2 Z 4, § 37c Abs 1 Z 3 lit i, § 37c Abs 2 Z 16, § 37c Abs 3 Z 12, Z 13 und Z 14, § 37d Abs 2 Z 10 lit o, § 37e Abs 1 Z 16, § 37e Abs 2 Z 5, § 46 Abs 1 Z 3 lit d sublit da, § 46 Abs 1 Z 3 lit g, § 46 Abs 1 Z 3 lit i sublit ib, § 46 Abs 1 Z 3 lit k, § 46a, § 60 Abs 2, § 62 Abs 3, § 66 Abs 1 Z 2 und Z 3, § 66 Abs 1a, § 87 Abs 3 und Abs 5, § 88 Abs 1, § 97 Abs 3 Z 4 lit a, § 136 Abs 2, § 137 Abs 2, § 143 Abs 2, § 149 Abs 2 Z 1, § 155 Abs 2, § 156 Abs 2, § 181 Abs 5 und Abs 7, § 206 Abs 2 Z 1, § 233, § 234, § 235, § 236, § 237, Anlage 8 P 2, P 3, P 4 und P 10.
(79. Änderung)
(2)  Mit
1. Jänner 2013
tritt § 8c
in Kraft
.
(82. Änderung / 1. Jänner 2012)
(3)  Mit
1. Jänner 2011
tritt 46 Abs 1 Z 1 lit b
außer Kraft
.
(79. Änderung)
(4) 
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2013 / 84. Änderung)


§ 239 Übergangsbestimmung zu §§ 13 und 40 DO.A
(1)  Eine Neufeststellung der Einstufung in das Gehaltsschema sowie des Zeitpunktes der Zeitvorrückung aufgrund der Änderung der §§ 13 und 40 durch die 80. Änderung der DO.A erfolgen bei am 1. Jänner 2011 bereits bestehenden Dienstverhältnissen nur auf Antrag.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)  Für Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung der Einstufung in das Gehaltsschema bzw des Zeitpunktes der Zeitvorrückung ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der amtlichen Verlautbarung im Internet der 80. Änderung der DO.A nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 Z 5 ABGB anzurechnen.
(80. Änderung / 1. Jänner 2011)


§ 240 In-Kraft-Treten der 80. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2004
treten in der Fassung der 80. Änderung
in Kraft
: § 13 Abs 1, § 13 Abs 1a, § 13 Abs 2 und Abs 3 und § 40 Abs 3.
(80. Änderung)
(2)  Mit
1. Jänner 2011
treten in der Fassung der 80. Änderung
in Kraft
: § 3 Abs 3 Z 7, § 3 Abs 4 und Abs 5, § 4 Abs 2, § 9 Abs 9, § 10 Abs 2 Z 1, § 14 Abs 2, § 16 Abs 1, § 21b Abs 7, § 21c Abs 6 Z 3, § 35 Abs 3a, § 37e Abs 3 Z 10, § 40 Abs 1, § 41 Abs 11, § 43 Abs 1 Z 1 lit b bis lit e, § 43 Abs 1 Z 2 lit c, § 46 Abs 1, § 46a, § 47 Z 2, § 48 Abs 1 und Abs 2, § 51 Abs 1, Abs 2 und Abs 3, § 52, § 54 Abs 1, § 56, § 59c Abs 2, § 68 Abs 1 Z 1, § 68c, § 78a, § 83 Abs 4, § 96 Abs 1, § 97 Abs 3 Z 2a, § 166 Abs 1, § 239 sowie die Anlagen 1, 2, 2a, 3 und 5.
(81. Änderung / 1. Juli 2011)
(3)  Mit
1. Jänner 2011
tritt § 40 Abs 2
außer Kraft
.
(80. Änderung)


§ 241 In-Kraft-Treten der 81. Änderung
Mit
1. Juli 2011
treten in der Fassung der 81. Änderung
in Kraft
: § 9f Abs 1, § 10 Abs 2 Z 2, § 35 Abs 3 Z 11, § 37e Abs 1 Z 11, § 37e Abs 3 Z 6 lit n, § 58 Abs 2, § 75 Abs 2, § 93 Abs 1, § 240 Abs 2 sowie die Anlage 2.
(81. Änderung)


§ 242 Pensionsanpassung 2012
Der Anpassungsfaktor für Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.A wird für 2012 in Abhängigkeit von der Höhe dieser Leistung wie folgt festgesetzt:
bis € 1.338,20 1,027,
bis € 1.429,44 1,026,
bis € 1.520,68 1,025,
bis € 1.611,92 1,024,
bis € 1.703,15 1,023,
bis € 1.794,39 1,022,
bis € 1.885,63 1,021,
bis € 1.976,87 1,020,
bis € 2.068,11 1,019,
bis € 2.159,35 1,018,
bis € 2.250,59 1,017,
bis € 2.341,83 1,016,
ab € 2.341,84 1,015.
(82. Änderung / 1. Jänner 2012)


§ 243 Übergangsbestimmung zu § 46 Abs 1 Z 3 lit e
Durch die Änderung des § 46 Abs 1 Z 3 lit e im Rahmen der 82. Änderung wird eine vor dem 1. Jänner 2012 bereits zuerkannte Erschwerniszulage in ihrem Ausmaß nicht geschmälert.
(82. Änderung / 1. Jänner 2012)


§ 244 Übergangsbestimmung zu § 49 Abs 3 Z 3a
§ 49 Abs 3 Z 3a ist nur auf Krankenstandsfälle infolge von Krankheit anzuwenden, deren Beginn nach dem 31. Dezember 2011 liegt.
(82. Änderung / 1. Jänner 2012)


§ 245 Übergangsbestimmung zu § 88 Abs 2
(1)  Auf PensionistInnen, die vor dem 1. Jänner 2012 in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 88 Abs 2 in der ab dem 1. Jänner 2012 geltenden Fassung nicht anzuwenden. Auf diese Personen ist Abs 2 anzuwenden.
(82. Änderung / 1. Jänner 2012)
(2)  Zur Pension (§ 81) wird die Kinderzulage (§ 41) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie zu den Dienstbezügen gewährt.
(82. Änderung / 1. Jänner 2012)


§ 246 In-Kraft-Treten der 82. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2012
treten in der Fassung der 82. Änderung
in Kraft
: § 20a Abs 1, § 35 Abs 2 Z 6, § 37d Abs 2 Z 16, § 37e Abs 3 Z 15, § 38 Abs 11 Z 3, § 38 Abs 12 Z 2, § 38 Abs 13 und Abs 14, § 41 Abs 11, § 44 Abs 3 Z 1, § 45, § 46 Abs 1 Z 3 lit e, § 49 Abs 3 Z 3a, § 58 Abs 2, § 66 Abs 1, § 66 Abs 1c, § 68a Abs 2, § 88 Abs 2, § 95 Abs 3, § 102, § 181 Abs 15, § 237, § 238 Abs 2, § 242, § 243, § 244, § 245 sowie die Anlagen 1, 2, 2a, 3 und 5 sowie Anlage 9 P 6.
(82. Änderung)
(2)  Mit
1. Jänner 2012
treten § 20a Abs 2 und § 38 Abs 12 Z 1
außer Kraft
.
(82. Änderung)


§ 247 Übergangsbestimmung zu § 60 Abs 2 und 2a
Bei einer Prüfung gemäß § 60 Abs 2 nach dem 1. Jänner 2013 sind alle Dienstverhinderungen infolge Krankheit ab dem 1. Jänner 2012 zu berücksichtigen, sofern nach diesen nicht zumindest sechs Monate ohne Dienstverhinderung infolge Krankheit vorliegen.
(83. Änderung / 1. Jänner 2013)


§ 248 In-Kraft-Treten der 83. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2012
treten in der Fassung der 83. Änderung
in Kraft
: § 45 Abs 2, § 59 Abs 2 und Anlage 8 P 10.
(83. Änderung)
(2)  Mit
1. August 2012
treten in der Fassung der 83. Änderung
in Kraft
: § 48 Abs 3 und § 68d.
(83. Änderung)
(3)  Mit
1. Jänner 2013
treten in der Fassung der 83. Änderung
in Kraft
: § 19 Abs 3, § 60 Abs 2 und 2a sowie § 247.
(83. Änderung)


§ 249 Übergangsbestimmung zu § 48 Abs 3
Vor dem 1. Jänner 2013 – über die Höchstzahl von § 48 Abs 3 zweiter Satz hinausgehende – gewährte Belastungszulagen bleiben unberührt.
(84. Änderung / 1. Jänner 2013)


§ 250 In-Kraft-Treten der 84. Änderung [Richtlinie]
(1)  Mit
1. Jänner 2013
treten in der Fassung der 84. Änderung
in Kraft
: § 8b Abs 2, § 9 Abs 5, § 10 Abs 2 Z 3, § 12 Abs 3, § 17 Abs 1b Z 4, § 37 Abs 3 und Abs 3b, § 37e Abs 1 Z 17, § 38 Abs 5 Z 4, § 41 Abs 11, § 45 Abs 3, § 48 Abs 3, § 60 Abs 3, Abs 4 und Abs 5, § 101 Abs 2a Z 7, § 249 sowie die Anlagen 1, 2, 2a, 3 und 5 sowie Anlage 9 P 10.
(84. Änderung)
(2)  Mit
1. Jänner 2013
tritt § 238 Abs 4
außer Kraft
.
(84. Änderung)


§ 250 In-Kraft-Treten der 84. Änderung [Kollektivvertrag]
(1)  Mit
1. Jänner 2013
treten in der Fassung der 84. Änderung
in Kraft
: § 8b Abs 2, § 9 Abs 5, § 10 Abs 2 Z 3, § 12 Abs 3, § 17 Abs 1b Z 4, § 37 Abs 3 und Abs 3b, § 37e Abs 1 Z 17, § 38 Abs 5 Z 4, § 41 Abs 11, § 45 Abs 3, § 48 Abs 3, § 60 Abs 3, Abs 4 und Abs 5, § 101 Abs 2a Z 7, § 249, die Anlagen 1, 2, 2a, 3 und 5, Anlage 9 P 10 sowie die Erläuterungen zu §§ 8c, 15, 37c Abs 2 Z 3 lit g.
(84. Änderung)
(2)  Mit
1. Jänner 2001 tritt in Kraft
: die Erläuterung zu § 44 Abs 1 Z 7.
(84. Änderung)
(3)  Mit
1. Jänner 2013
tritt § 238 Abs 4
außer Kraft
.
(84. Änderung)


§ 251 Übergangsbestimmung zu § 60 – Bezüge bei Erkrankung
(1)  Auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 2014 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist § 60 Abs 1 Z 1 nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist Abs 2 anzuwenden.
(85. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)  Ist der Angestellte durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, werden die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10 – mit Ausnahme der Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit l) bis lit n) – weitergezahlt, und zwar nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 15) von
a)
weniger als 5 Jahren 3 Monate,
b)
5 Jahren 6 Monate,
c)
10 Jahren 12 Monate;
Von der Regelung sind Angestellte ausgenommen, deren Dienstverhältnis auf nicht länger als ein Jahr befristet ist; Zeiten einer Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall im befristeten Dienstverhältnis sind, sobald § 60 Abs 1 Z 2 bzw § 251 Abs 2 anzuwenden sind, auf die dort genannten Fristen anzurechnen, sofern es sich um eine Fortsetzungserkrankung im Sinne des § 60 Abs 2 handelt.
(86. Änderung /1. Jänner 2014)


§ 252 Übergangsbestimmung zu Abschnitt IV
(1)  Mit Ablauf des 31. Dezember 2050 treten Abschnitt IV, die zu diesem Abschnitt bestehenden Übergangsbestimmungen sowie jene Bestimmungen in den Abschnitten I bis III, die mit Abschnitt IV in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, außer Kraft. Leistungen, insbesondere Eigen- und Hinterbliebenenpensionen, deren Anwartschaft bzw Anspruch während der Geltungsdauer der zuvor genannten Regelungen entsteht, bleiben über den Zeitpunkt der Befristung hinaus aufrecht.
(85. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)  Eine Kündigung der in Abs 1 genannten Regelungen ist für die Dauer der Befristung nicht möglich. Sollte entgegen dieser Bestimmung dennoch eine Kündigung erfolgen, sind die Dienstgeber verpflichtet, sämtlichen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten während der Kündigungsfrist eine Vereinbarung gemäß Anlage 6 der gegenständlichen Dienstordnung (Vertragsschablone) unverzüglich anzubieten. Das Gleiche gilt, wenn durch andere Maßnahmen rechtlicher Natur materiell-rechtliche Bestimmungen aufgehoben bzw derart geändert werden, dass ein erheblicher Eingriff in die im Abs 1 genannten Regelungen gegenüber der Rechtslage zum 1. Jänner 2017 erfolgt oder eine faktische Aufhebung vorliegt oder durch diese Maßnahmen der Wegfall der gesamten pensionsrechtlichen Bestimmungen herbeigeführt wird.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)


§ 253 In-Kraft-Treten der 85. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2013
treten in der Fassung der 85. Änderung
in Kraft
: § 17 Abs 1b Z 4, § 17 Abs 2a, § 21b Abs 2, § 21c Abs 2, § 37e Abs 1 Z 18 und § 101 Abs 2a Z 7.
(85. Änderung)
(2)  Mit
1. Jänner 2013
treten § 44 Abs 1 Z 1 lit a, b sowie c
in Kraft
.
(85. Änderung)
(3)  Mit
1. Juli 2013
treten in der Fassung der 85. Änderung
in Kraft
: § 45 Abs 1, § 60 Abs 2a und Anlage 4 Z 5.
(85. Änderung)
(4)  Mit
1. Jänner 2014
treten in der Fassung der 85. Änderung
in Kraft
: § 60 Abs 1 Z 1, § 99a, § 129a, § 181 Abs 14, 15, 15a, 16 und 17, § 251, § 252 und Anlage 6.
(85. Änderung)


§ 254 Übergangsbestimmung zu § 24 Abs 3
Eine vor dem 1. Jänner 2014 erstellte Dienstbeschreibung bleibt aufrecht, bis eine neue Dienstbeschreibung erstellt wird, wobei das Kalkül „entsprechend“ als Kalkül „befriedigend“ (3) zu werten ist.
(89. Änderung / 1. Jänner 2015)


§ 255 In-Kraft-Treten der 86. Änderung [Richtlinie]
(1)  Mit
1. Jänner 2014
treten in der Fassung der 86. Änderung
in Kraft
: § 10 Abs 2 Z 3, § 22 Abs 1 Z 2, § 22 Abs 2, Abs 2a und Abs 3, § 22 Abs 7 und Abs 8 1. und 2. Satz, § 24 Abs 3 und Abs 3a, § 24 Abs 6, § 25a, § 29 Abs 3 und Abs 3a, § 37 Abs 3a letzter Satz und Abs 3c letzter Satz, § 37e Abs 1 Z 6, § 37e Abs 3 Z 1, § 37e Abs 3 Z 6 lit j, § 37f Abs 3 Z 1 lit n, § 46 Abs 1a, § 48 Abs 1 Z 1, § 60 Abs 1 letzter Satz und Abs 1a, § 60 Abs 6, § 87 Abs 1 Z 1 und Z 3 3. Satz, § 87 Abs 4 Z 3, § 87 Abs 6 Z 1 und Z 2, § 97 Abs 1 und Abs 3 Einleitungssatz, § 97 Abs 3 Z 1, § 97 Abs 3 Z 4 Einleitungssatz, § 97 Abs 6, § 101a, § 146 Abs 1, § 147 Abs 2 Z 4 und Z 5, § 149 Abs 4 Einleitungssatz, § 149 Abs 4 Z 1, § 181 Abs 15a, § 183, § 206 Abs 4 Einleitungssatz, § 206 Abs 4 Z 1, § 251 Abs 2 letzter Satz, § 254 sowie die Anlagen 1, 2, 2a, 3, 5, 7, 12 P 1 dritter Satz lit b und vierter Satz lit b und 13.
(86. Änderung)
(2)  Mit
1. Jänner 2014
treten
außer Kraft
: § 37e Abs 2 Z 12, § 37f Abs 2 Z 1 lit h, § 97 Abs 2, § 97 Abs 3 Z 2a, § 97 Abs 3 Z 4 lit f, § 97 Abs 5 sowie § 182 Abs 1.
(86. Änderung)
(3)  Mit
1. Dezember 2013
treten in der Fassung der 86. Änderung
in Kraft
: § 181 Abs 10 und Abs 17.
(86. Änderung)


§ 255 In-Kraft-Treten der 86. Änderung [Kollektivvertrag]
(1)  Mit 1. Jänner 2014 treten in der Fassung der 86. Änderung in Kraft: § 10 Abs 2 Z 3, § 22 Abs 1 Z 2, § 22 Abs 2, Abs 2a und Abs 3, § 22 Abs 7 und Abs 8 1. und 2. Satz, § 24 Abs 3 und Abs 3a, § 24 Abs 6, § 25a, § 29 Abs 3 und Abs 3a, § 37 Abs 3a letzter Satz und Abs 3c letzter Satz, § 37e Abs 1 Z 6, § 37e Abs 3 Z 1, § 37e Abs 3 Z 6 lit j, § 37f Abs 3 Z 1 lit n, § 46 Abs 1a, § 48 Abs 1 Z 1, § 60 Abs 1 letzter Satz und Abs 1a, § 60 Abs 6, § 87 Abs 1 Z 1 und Z 3 3. Satz, § 87 Abs 4 Z 3, § 87 Abs 6 Z 1 und Z 2, § 97 Abs 1 und Abs 3 Einleitungssatz, § 97 Abs 3 Z 1, § 97 Abs 3 Z 4 Einleitungssatz, § 97 Abs 6, § 101a, § 146 Abs 1, § 147 Abs 2 Z 4 und Z 5, § 149 Abs 4 Einleitungssatz, § 149 Abs 4 Z 1, § 181 Abs 15a, § 183, § 206 Abs 4 Einleitungssatz, § 206 Abs 4 Z 1, § 251 Abs 2 letzter Satz, § 254 sowie die Anlagen 1, 2, 2a, 3, 5, 7, 12 P 1 dritter Satz lit b und vierter Satz lit b und 13.
(86. Änderung)
(2)  Mit 1. Jänner 2014 treten außer Kraft: § 37e Abs 2 Z 12, § 37f Abs 2 Z 1 lit h, § 97 Abs 2, § 97 Abs 3 Z 2a, § 97 Abs 3 Z 4 lit f, § 97 Abs 5 sowie § 182 Abs 1.
(86. Änderung)
(3)  Mit 1. Dezember 2013 treten in der Fassung der 86. Änderung in Kraft: § 181 Abs 10 und Abs 17.
(86. Änderung)
(4)  Mit 1. Jänner 2014 tritt die Erläuterung zu § 101 Abs 2 Z 1 lit b außer Kraft.
(86. Änderung)
(5)  Mit 1. Jänner 2014 treten in der Fassung der 86. Änderung folgende Erläuterungen in Kraft: § 58 Abs 5, § 60 Abs 1, § 60 Abs 6 sowie § 251.
(86. Änderung)


§ 256 Übergangsbestimmung zu § 20 Abs 3 und Abschnitt IV
Für die Angestellten, die gemäß § 78a Abs 1 in den Geltungsbereich des Abschnitt IV fallen, sind bei Sonderurlaub gemäß § 20 Abs 3 die Bestimmungen des Abschnitt IV sowie die sonstigen mit diesem Abschnitt in Zusammenhang stehenden Regelungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1.
Die Leistung fällt mit dem Beginn des Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 3 an, ist analog einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu berechnen und im Voraus auszubezahlen; weitere Leistungen aus dem Dienstverhältnis gebühren nicht.
2.
Anstelle einer fiktiven gesetzlichen Pension gemäß § 97 ist das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG im Ausmaß von 12/14 des 30-fachen Tageswertes anzurechnen. Die Angestellten sind verpflichtet, die Höhe des Rehabilitationsgeldes nachzuweisen.
3.
Die Leistung fällt unbeschadet des § 95 mit dem Ende des Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 3 weg; erfolgt zu diesem Zeitpunkt eine Ruhestandsversetzung gemäß § 149 oder § 206, so sind die für diesen Sachverhalt vorgesehenen Regelungen anzuwenden.
4.
§ 97 Abs 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Grenze an die Stelle der gesetzlichen Pension die Anrechnung von 12/14 des 30-fachen Tageswertes des Rehabilitationsgeldes tritt.
5.
Die Leistung gebührt, wenn und solange Rehabilitationsgeld bezogen wird.
6.
Wird gegen die Entziehung des Rehabilitationsgeldes ein Rechtsmittel erhoben, gebührt die Leistung für die Dauer des Verfahrens. Eine allfällige Geldleistung der Krankenversicherung ist unter Anwendung der Z 2 und Z 4 auf die gegenständliche Leistung anzurechnen.
(95. Änderung / 1. Juli 2017)


§ 257 Übergangsbestimmung zu § 20 Abs 3 und § 62a
Endet ein Dienstverhältnis unmittelbar nach einem Sonderurlaub gemäß § 20 Abs 3 und gebührt eine Abfertigung, so ist § 62a sinngemäß anzuwenden. Die Abfertigung ist aufgrund der letzten Einreihung und Einstufung des/der Angestellten auf Basis des aktuellen Gehaltsschemas zu berechnen.
(87. Änderung / 1. Juli 2014)


§ 258 Übergangsbestimmung zu § 20 Abs 3
(1)  Der Sonderurlaub gilt in gleicher Weise für Personen, die sich am 30. Juni 2014 in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, und die über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, ab dem 1. Juli 2014.
(87. Änderung / 1. Juli 2014)
(2)  MitarbeiterInnen, die aufgrund einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vor dem 2. Jänner 2014 in den Ruhestand versetzt wurden, und die aufgrund eines Antrags auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension aufgrund der geänderten Rechtslage Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, und die nicht wiedereinberufen wurden, erhalten für die Dauer des Rehabilitationsgeldbezuges die bisher bezogene Leistung ohne Neuberechnung weiter.
(87. Änderung / 1. Juli 2014)


§ 259 In-Kraft-Treten der 87. Änderung
(1)  Mit
1. Juli 2014
treten in der Fassung der 87. Änderung
in Kraft
: § 10 Abs 7, § 12a Abs 4, § 20 Abs 3, § 24a Abs 2, § 37f Abs. 2 Z 1 lit k, § 60 Abs. 2a, § 60 Abs 3, § 60 Abs 4, § 68e, § 256, § 257, § 258.
(87. Änderung)
(2)  Mit
1. Juli 2014
treten
außer Kraft
: § 37d Abs 2 Z 17, § 130 Abs 2 Z 2
(87. Änderung)
(3)  Mit
1. Jänner 2015
tritt in der Fassung der 87. Änderung
in Kraft
: § 19 Abs 3
(87. Änderung)


§ 260 Übergangsbestimmung zu § 21 Abs 4
Jene Angestellten, die am 1. September 2015 bereits alle Antrittsversuche zum ersten Teil der allgemeinen Fachausbildung (gemäß PO-AFA 2007) oder der Fachausbildung (gemäß PO-FA 2007) ausgeschöpft haben, sind nach Zustimmung des leitenden Angestellten zur Allgemeinen Fachausbildung zuzulassen. Vor einer solchen Entscheidung ist der zuständige Betriebsrat einzubinden.
(88. Änderung / 1. Jänner 2015)


§ 261 In-Kraft-Treten der 88. Änderung
(1)  Mit
1. September 2014
treten in der Fassung der 88. Änderung
in Kraft
: § 21 Abs 1 Z 3, § 21 Abs 4, § 21b Abs 1, § 21b Abs 2, § 21b Abs 3, § 21b Abs 4, § 21b Abs 4a, § 21b Abs 4b, § 21b Abs 5, § 21b Abs 9, § 21c Abs 2, § 21c Abs 5, § 21c Abs 6, § 21c Abs 7, § 21c Abs 8, § 21c Abs 9.
(88. Änderung)
(2)  Mit
1. September 2014
treten
außer Kraft
: § 21a Abs 5, § 21c Abs 3, § 21c Abs 4, § 37 Abs 3 Z 1 und 2 sowie Nachsatz, § 37 Abs 4a
(88. Änderung)
(3)  Mit
1. Jänner 2015
treten in der Fassung der 88. Änderung
in Kraft
: § 10 Abs 2 Z 3, § 21 Abs 3, § 21 Abs 5, § 21a Abs 2a, § 21a Abs 3 Z 1, § 21a Abs 3 Z 2, § 21a Abs 3 Z 3, § 21a Abs 3 Z 4, § 21a Abs 3a, § 21a Abs 6, § 21c Abs 1, § 21d Abs 1, § 21d Abs 2, § 21e, § 35 Abs 3 Z 12, § 37 Abs 3, § 37 Abs 3a, § 37 Abs 3b, § 37 Abs 3c, § 37 Abs 3d, § 37 Abs 4, § 37 Abs 4 Z 1, § 37 Abs 4 Z 2, § 37 Abs 4 Z 3, § 49 Abs 1 Z 3 lit i, § 54b, § 59a Z 2 lit i, § 59b Abs 1 Z 2 lit i, § 60 Abs 1 Z 2 lit ll, § 223 Abs 2, § 223 Abs 4, § 260.
(88. Änderung)


§ 262 Inkrafttreten der 89. Änderung
(1)  Mit
1. Juni 2014
treten in der Fassung der 89. Änderung
in Kraft
: § 68d inkl Überschrift.
(89. Änderung)
(2)  Mit
1. Jänner 2014
treten in der Fassung der 89. Änderung
in Kraft
: Anlage 8 Punkt 10.
(89. Änderung)
(3)  Mit
1. Jänner 2015
treten in der Fassung der 89. Änderung
in Kraft
: § 10 Abs 2 Z 1 lit d, § 10 Abs 2 Z 3, § 12a, Einleitungssatz zu § 24 Abs 3, § 35 Abs 9, § 37 Abs 3, § 38 Abs 14 Z 3, § 40 Abs 7, § 41 Abs 1 Z 1, § 42 Abs 1 Z 1 lit b, § 42 Abs 1 Z 2 lit b, § 50 Abs 2 Z 2, § 51 Abs 1 Z 1 lit a, § 66 Abs 1 Z 2 und Z 3, § 87 Abs 3 und Abs 5, § 88 Abs 1, § 97 Abs 3 Z 4 lit a, § 99a Abs 1 Z 2, § 136 Abs 2, § 137 Abs 2, § 143 Abs 1, § 143 Abs 2, § 149 Abs 2 Z 1, § 155 Abs 2, § 156 Abs 2, § 168 Abs 3, § 181 Abs 5 und Abs 7, § 183 Abs 3, § 206 Abs 2 Z 1, § 237 Z 2 und Z 3, § 253 Abs 2, § 254, § 256 Z 4, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 2a, Anlage 3, Anlage 5.
(89. Änderung)
(4)  Mit
1. Jänner 2015
treten
außer Kraft
: § 41 Abs 1 Z 2 und Z 4.
(89. Änderung)


§ 263 Übergangsbestimmung zu § 102
Für den Zeitraum 2016 bis 2025 wird die Dienstordnungspension unter Anwendung des Einzelrichtsatzes für die Ausgleichszulage abweichend angehoben; näheres regelt Anlage 14.
(104. Änderung / 1. Jänner 2021)


§ 264 Inkrafttreten der 90. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2015
treten in der Fassung der 90. Änderung
in Kraft
: § 21a Abs 1, § 21c, § 37 Abs 3, § 37 Abs 3c, § 46 Abs 1 Z 3 lit c, § 101a, § 166 Abs 5, § 168 Abs 4, § 181 Abs 17.
(90. Änderung)
(2)  Mit
1. April 2015
treten in der Fassung der 90. Änderung
in Kraft
: § 36 Abs 9, § 46 Abs 1 Z 2.
(90. Änderung)
(3)  Mit
1. Mai 2015
treten in der Fassung der 90. Änderung
in Kraft
: § 263.
(90. Änderung)


§ 265 Inkrafttreten der 91. Änderung
(1)  Mit
1. Mai 2015
tritt Anlage 14 in der Fassung der 91. Änderung
in Kraft
.
(91. Änderung)


§ 266 Inkrafttreten der 92. Änderung
(1)  Mit
1. Juni 2015
tritt in der Fassung der 92. Änderung
in Kraft
: § 78 Abs 4.
(92. Änderung)
(2)  Mit
1. Jänner 2016
treten
außer Kraft
: § 194.
(92. Änderung)
(3)  Mit
1. Jänner 2016
treten in der Fassung der 92. Änderung
in Kraft
: § 21 Abs 2 Z 2a, § 21b Abs 4a, § 35 Abs 11, § 37 Abs 3d, § 37d Abs 2 Z 2, § 37e Abs 1 Z 1, § 37e Abs 1 Z 19, § 37f Abs 1 Z 3, § 37f Abs 2 Z 1 lit o, § 38 Abs 10 Z 2, § 38 Abs 11 Z 3, § 38 Abs 11 Z 4, § 38 Abs 12 Z 4, § 38 Abs 13, § 44 Abs 3 Z 3, § 46 Abs 4, § 46a, § 49 Abs 3 Z 3a, § 87 Abs 3, § 147 Abs 2 Z 5, § 149 Abs 2 Z 1 und 3, § 155 Abs 2, § 181 Abs 5, § 206 Abs 2 Z 1 und 3, § 233 sowie die Anlagen 1, 2, 2a, 3 und 5.
(92. Änderung)
(4)  Mit
1. Jänner 2016
treten in der Fassung der 92. Änderung folgende Erläuterungen
in Kraft
: § 37e Abs 1 Z 19 sowie § 58 Abs 5.
(92. Änderung)


§ 267 Übergangsbestimmung zu § 20a und § 20b DO.A und Anlage 8
(aufgehoben ~ 1. November 2017)


§ 268 Inkrafttreten der 93. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2016
treten in der Fassung der 93. Änderung
in Kraft
: § 38 Abs 5 Z 5, § 224 Abs 4, § 256 Z 4.
(93. Änderung)
(2)  Mit
1. Juli 2016
tritt § 19 Abs 3 in der Fassung der 93. Änderung
in Kraft
.
(93. Änderung)
(3)  Mit
1. August 2016
tritt § 9f Abs 3 in der Fassung der 93. Änderung
in Kraft
.
(93. Änderung)
(4)  Mit
1. August 2016
treten in der Fassung der 93. Änderung folgende Erläuterungen
in Kraft
: § 36 Abs 4, § 60 Abs 1 bis 2a.
(93. Änderung)
(5)  Mit
1. August 2016
tritt § 56a
außer Kraft
.
(93. Änderung)
(6)  Mit
1. Oktober 2016
treten in der Fassung der 93. Änderung
in Kraft
: § 1 Abs 6, § 9h, § 12a Abs 4, § 20 Abs 4-4c, § 20a Abs 1, § 20b, § 20c, § 21 Abs 2 Z 2a, § 37 Abs 3d, § 37 Abs 7a, § 37f Abs 3 Z 1a lit f, Nachsatz zu § 41 Abs 1, § 44 Abs 1a, Überschrift zu Anlage 8 Punkt 1, Anlage 8 Punkt 2, Anlage 8 Punkt 3, Anlage 8 Punkt 4, Anlage 8 Punkt 5, Anlage 8 Punkt 7, Anlage 8 Punkt 10, Anlage 8a, Anlage 10, § 267.
(93. Änderung)
(7)  Mit
1. Oktober 2016
tritt die Erläuterung zu § 46a
außer Kraft
.
(93. Änderung)


§ 269 Übergangsbestimmung zu § 1 Abs 7
Auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 2017 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind, ist § 1 Abs 7 Z 2 nicht anzuwenden.
(94. Änderung / 1. Jänner 2017)


§ 270 Inkrafttreten der 94. Änderung
(1)  Mit
1. Jänner 2017
treten in der Fassung der 94. Änderung
in Kraft
: § 1 Abs 3 Z 12, § 1 Abs 7 Z 2, § 2a, § 3 Abs 2, § 10 Abs 3 Z 3, § 20 Abs 2, § 20 Abs 5, § 36 Abs 4, § 37 Abs 7a, § 37d Abs 1 Z 14, § 37d Abs 2 Z 10 lit p, § 37e Abs 2 Z 8, § 37e Abs 2 Z 11, § 37e Abs 3 Z 11, § 38 Abs 4, § 38 Abs 5 Z 4, § 38 Abs 7 Z 4 und 5, § 44 Abs 3 Z 3, § 44 Abs 3 Z 4, § 46 Abs 1 Z 1 lit c, § 46 Abs 1 Z 3 lit d sublit da, § 46 Abs 1 Z 3 lit f, § 46 Abs 1 Z 3 lit j, § 46 Abs 1 Z 3 lit o, § 46 Abs 4, § 51 Abs 1 Z 1 lit e, § 168 Abs 5 und 6, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 2a, Anlage 3, Anlage 5, Anlage 15 und § 269.
(94. Änderung)
(2)  Mit
1. Jänner 2017
treten in der Fassung der 94. Änderung folgende Erläuterungen
in Kraft
: § 20 Abs 5, § 46 Abs 1 Z 3 lit j, § 46 Abs 1 Z 3 lit o.
(94. Änderung)


§ 271 Inkrafttreten der 95. Änderung
(1)  Mit
1. Juli 2017
treten in der Fassung der 95. Änderung
in Kraft
: § 1 Abs 1 Z 2, § 1 Abs 3, § 1 Abs 4, § 1 Abs 7 Z 3, § 6 Abs 1 Z 3, § 9 Abs 1, § 9 Abs 2, § 9a Abs 1, § 9a Abs 2, § 9f Abs 2, § 9f Abs 4, § 13 Abs 1 Z 5, § 13 Abs 2, § 14 Abs 1 Z 8, § 14 Abs 2, § 15, § 20 Abs 3, § 20 Abs 5, § 21 Abs 2 Z 1a, § 21 Abs 2 Z 2, § 25 Abs 1, § 35 Abs 2 Z 1 lit b, § 35 Abs 4, § 35 Abs 7, § 36 Abs 1 Z 2, § 37d Abs 2 Z 7, § 37e Abs 1 Z 3a, Überschrift zu § 38, § 38 Abs 1, § 46 Abs 1 Z 3, § 48 Abs 1 Z 1, § 48 Abs 1 Z 2, § 48 Abs 2, § 51 Abs 1 Z 1 lit b, c, d und e, § 54 Abs 1, § 58 Abs 1, § 58 Abs 2 und 3, § 58 Abs 5, § 59 Abs 3, § 60 Abs 1a, § 67 Abs 4, § 68a Abs 1 Z 1, § 68a Abs 1 Z 3, § 68b Abs 1, § 166 Abs 6, § 168 Abs 7, § 207 Abs 7, § 252 Abs 2, § 256 Z 6, Überschrift zu Anlage 2, Anlage 7 Punkt 2, Anlage 7 Punkt 4, Anlage 8 Punkt 2 letztes Aufzählungszeichen, Ergänzung zu Anlage 8 Punkt 10 erstes Aufzählungszeichen und Anlage 8 Punkt 11.
(95. Änderung)
(2)  Mit
1. September 2017
treten in der Fassung der 95. Änderung
in Kraft
: § 10 Abs 2 Z 4, § 35 Abs 3 Z 11, § 38 Abs 8, § 38 Abs 9 Z 6, § 45 Abs 4, § 46a, § 49 Abs 1 Z 3 lit j, Nachsatz zu § 49 Abs 1, § 59a Z 2 lit l, Nachsatz zu § 59a, § 59b Abs 1 Z 2 lit l, Nachsatz zu § 59b Abs 1, § 60 Abs 1 Z 2 lit mm und Nachsatz zu § 60 Abs 1.
(95. Änderung)
(3)  Mit
1. Juli 2017
treten
außer Kraft
: § 35 Abs 3 Z 9, § 49 Abs 1 Z 3 lit g, § 56 letzter Satz, § 59a Z 2 lit g, § 59b Abs 1 Z 2 lit g und § 60 Abs 1 Z 2 lit b sublit gg.
(95. Änderung)
(4)  Nach dem 31. Dezember 2021 ist eine Evaluierung der in Anlage 8 und 8a geschaffenen Regelung durchzuführen.
(97. Änderung – 1. Jänner 2018)
(5)  Mit
1. Juli 2017
treten folgende Erläuterungen in der Fassung der 95. Änderung
in Kraft
: Erl. zu § 11, Erl. zu § 37f Abs 3 Z 1 lit o und p, Erl. zu § 38, Erl. zu § 48 Abs 2, Erl. zu § 53 und Erl. zu § 54.
(95. Änderung)
(6)  Mit
1. September 2017
treten folgende Erläuterungen in der Fassung der 95. Änderung
in Kraft
: Erl. zu § 45 Abs 4.
(95. Änderung)
(7)  Mit
1. Juli 2017
treten folgende Erläuterungen
außer Kraft
: Erl. zu § 37f Abs 3 Z 1 lit o und Erl. zu § 37f Abs 3 Z 1 lit p.
(95. Änderung)


§ 272 Pensionsanpassung 2018
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt IV werden für 2018 nicht gem § 102 angepasst, sondern gemäß § 711 ASVG. § 263 in Verbindung mit Anlage 14 ist nicht anzuwenden.
(96. Änderung / 1. Jänner 2018)


§ 273 Übergangsbestimmung zu § 62a
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des/r Angestellten aufgelöst, ist § 23 Abs 1 AngG anzuwenden, wobei dies nur für die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, gilt.
(96. Änderung / 1. September 2017)


§ 274. Inkrafttreten der 96. Änderung
(1)  Mit
1. Juni 2017
tritt in der Fassung der 96. Änderung
in Kraft
: § 13 Abs 1 Z 1, § 13 Abs 1b und Abs 1c, § 14 Abs 1 Z 1, § 14 Abs 2, § 40 Abs 2 und § 166 Abs 3.
(96. Änderung)
(2)  Mit
1. Juni 2017
tritt § 13 Abs 3
außer Kraft
.
(96. Änderung)
(3)  Mit
1. September 2017
treten in der Fassung der 96. Änderung
in Kraft
: § 77 Abs 1, § 168 Abs 8 und § 273.
(96. Änderung)
(4)  Mit
1. November 2017
treten in der Fassung der 96. Änderung
in Kraft
: § 9a Abs 3, § 10 Abs 2 Z 4, § 12 Abs 3, § 20a Abs 1, § 20b, § 28b Abs 1, § 42 Abs 3, § 43 Abs 4 und § 46a.
(96. Änderung)
(5)  Mit
1. Jänner 2018
treten in der Fassung der 96. Änderung
in Kraft
: § 272, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 2a, Anlage 3 und Anlage 5.
(96. Änderung)
(6)  Mit
1. Juni 2017
treten in der Fassung der 96. Änderung folgende Erläuterungen
in Kraft
: Erl. zu § 13 Abs 1b und Erl. zu § 40 Abs 2.
(96. Änderung)
(7)  Mit
1. Juli 2017
tritt die Erl. zu § 58 in der Fassung der 96. Änderung
in Kraft
.
(96. Änderung)
(8)  Mit
1. November 2017
tritt die Erl. zu § 28b in der Fassung der 96. Änderung
in Kraft
.
(96. Änderung)


§ 275 Übergangsbestimmung zu § 37c Abs 1 Z 3 lit j iVm § 46 Abs 1a
Kommt es im Zuge der Umreihung eines Angestellten infolge der 97. Änderung gemäß § 37c Abs 1 Z 3 lit j bei gleichzeitigem Entfall einer Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1a in der vor dem 1. Juli 2018 geltenden Fassung zu einer Reduktion des Gesamtbezuges, gebührt ein Differenzbetrag im Ausmaß dieser Reduktion. Der Differenzbetrag wird im Zuge einer Schemaerhöhung mit dem der Einreihung entsprechenden %-Satz angepasst und bei einer Vorrückung gem § 40 Abs 3 abgeschmolzen.
(97. Änderung / 1. Juli 2018)


§ 276 Inkrafttreten der 97. Änderung
(1)  Mit
1. Juni 2017
treten in der Fassung der 97. Änderung
in Kraft
: § 166 Abs 3 und § 166 Abs 7.
(97. Änderung)
(2)  Mit
1. November 2017
treten in der Fassung der 97. Änderung
in Kraft
: § 28b Abs. 3, 4 und 5.
(97. Änderung)
(3)  Mit
1. Jänner 2018
treten in der Fassung der 97. Änderung
in Kraft
: § 9f Abs 7, § 12a Abs 3, § 12a Abs 3a, § 21 Abs 5, § 21 Abs 6, § 22 Abs 7, § 37 Abs 3e, § 45 Abs 4, § 49 Abs 1, § 49 Abs 2, § 49 Abs 3, § 49 Abs 3 Z 4b, § 62 Abs 2, § 147 Abs 2 Z 4, § 168 Abs 2, § 168 Abs 7, § 271 Abs 4, Anlage 8 Punkt 1 Aufzählungszeichen 1, Anlage 8a Punkt 1 Aufzählungszeichen 1 und Anlage 16.
(97. Änderung)
(4)  Mit
1. Jänner 2018
treten
außer Kraft
: Nachsatz zu § 49 Abs 3 und § 267.
(97. Änderung)
(5)  Mit
1. März 2018
tritt § 51 Abs 3a in der Fassung der 97. Änderung
in Kraft
.
(97. Änderung)
(6)  Mit
1. Juli 2018
treten in der Fassung der 97. Änderung
in Kraft
: § 37c Abs 1 Z 3 lit j und § 275.
(97. Änderung)
(7)  Mit
1. Juli 2018
tritt § 46 Abs 1a
außer Kraft
.
(97. Änderung)
(8)  Mit
1. Juni 2017
tritt die Erl. zu § 13 Abs 1 Z 2 lit a
außer Kraft
.
(97. Änderung)


§ 277 Inkrafttreten der 98. Änderung
(1)  Mit
1. Juli 2017
tritt § 168 Abs 7 in der Fassung der 98. Änderung
in Kraft
.
(98. Änderung)
(2)  Mit
1. Jänner 2018
treten in der Fassung der 98. Änderung
in Kraft
: § 168 Abs 9 und Abs 10.
(98. Änderung)


§ 278 Pensionsanpassung 2019
Der Anpassungsfaktor für Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.A wird für 2019 mit 1,020 festgesetzt; § 263 in Verbindung mit Anlage 14 ist anzuwenden.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)


§ 279 Übergangsbestimmung zu § 19 Abs 2
Zu dem in § 19 Abs 1 festgesetzten Erholungsurlaub gebührt ein Zusatzurlaub
  • 1.
    im Ausmaß von vier Werktagen den Angestellten, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 51 Abs 1 Z 1, Abs 2 oder Abs 3 Z 1 oder auf Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit c bzw e haben,
  • 2.
    im Ausmaß von zwei Werktagen den Angestellten, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 51 Abs 1 Z 2 oder Abs 3 Z 2 bzw 3 haben,
wenn der Anspruch nach dem 31. Dezember 2018, aber vor dem 1. Jänner 2021, entstand und im Dezember 2020 bestand oder bestanden hätte – und solange die genannten Voraussetzungen bestehen. Soweit nicht § 19 Abs 8 etwas anderes bestimmt, gebührt bei einer Verwendung von mindestens sechs Monaten innerhalb eines Kalenderjahres, die zu einem Zusatzurlaub berechtigt, der volle Zusatzurlaub, bei einer geringeren Dauer der Verwendung gebührt der Zusatzurlaub nur verhältnismäßig. Der Zusatzurlaub soll in einem zeitlichen Abstand von mindestens fünf Monaten vom Haupturlaub, tunlichst in den Wintermonaten, verbraucht werden. Treffen Ansprüche auf Zusatzurlaub von verschiedenen Ausmaßen (Z 1 und 2) zusammen, so gebührt nur der zeitlich längere Zusatzurlaub.
(99. Änderung / 1. Jänner 2019)


§ 280 Inkrafttreten der 99. Änderung
(1)  Mit
21. Mai 2018
treten in der Fassung der 99. Änderung
in Kraft
: § 99 Abs 1 und § 130 Abs 1.
(99. Änderung)
(2)  Mit
1. Jänner 2019
treten in der Fassung der 99. Änderung
in Kraft
: § 9 Abs 6, Abs 8, Abs 10, Abs 11, Abs 12 und Abs 13, § 9a Abs 4, Abs 5 und Abs 6, § 9f Abs 7, § 12a Abs 3 und Abs 3b, § 19 Abs 1, § 25a Abs 2 Z 5, § 25a Abs 3, § 35 Abs 3 Z 10, § 37e Abs 2 Z 6, § 37e Abs 2 Z 8, § 37f Abs 2 Z 4, § 38 Abs 3 Z 3 bis 8, § 38 Abs 4, § 38 Abs 11 Z 5, § 38 Abs 12 Z 1, § 38 Abs 14 Z 2 und Z 4, § 44 Abs 3 Z 1 und Z 1b, § 49 Abs 3 Z 3a, § 59a Z 2 lit k, § 59b Z 2 lit k, § 59c Abs 2, § 59c Abs 2a, Abs 4 und Abs 6, § 60 Abs 1 Z 2 lit b sublit kk, § 72 Abs 1 und Abs 5, § 166 Abs 2, § 166 Abs 3a, § 166 Abs 4, § 166a, § 278, § 279, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 2a, Anlage 3, Anlage 5, Anlage 13 § 2 Abs 1 Z 5, Erl. zu § 36 Abs 3, Erl. zu § 59 Abs 5, Erl. zu § 59c Abs 2 und 2a, Erl. zu § 59c Abs 4 sowie Erl. zu § 72 Abs 5.
(99. Änderung)
(3)  Mit
1. Jänner 2019
tritt § 19 Abs 2
außer Kraft
.
(99. Änderung)
(4)  Mit
1. Jänner 2028
treten in der Fassung der 99. Änderung
in Kraft
: § 87 Abs 3, § 155 Abs 2 und § 181 Abs 5.
(100. Änderung / 1. Jänner 2019)


§ 281 Inkrafttreten der 100. Änderung
(1)  § 35 Abs 2 Z 6, § 35 Abs 3 Z 9, § 59c Abs 2a, § 280 Abs 4 sowie Erl. zu § 59c Abs 2a Z 1 in der Fassung der 100. Änderung treten mit
1. Jänner 2019 in Kraft
.
(100. Änderung)
(2)  § 55 Abs 3 in der Fassung der 100. Änderung tritt mit
1. Mai 2019 in Kraft
.
(100. Änderung)
(3)  Die Ziffern 1 bis 3 der Änderungsanweisung der 100. Änderung treten mit
1. Jänner 2020 in Kraft
.
(100. Änderung)
(4)  § 3 Abs 3 Z 7, § 24 Abs 2, § 25 Abs 1, § 37d Abs 1 Z 4 lit a, § 37d Abs 1 Z 10 lit b, § 37e Abs 1 Z 15, § 37e Abs 2 Z 3 lit b, § 37f Abs 3 Z 1 lit f, § 37f Abs 3 Z 1 lit n, § 37f Abs 3 Z 1 lit v sublit vb, § 120 Abs 1, § 200 Abs 1, § 201 Abs 1 sowie Erl. zu § 66 Abs 1 in der Fassung der 100. Änderung treten mit
1. Jänner 2020 in Kraft
.
(100. Änderung)
(5)  § 37d Abs 2 Z 10 lit p, § 37e Abs 1 Z 7 lit d und e sowie Z 9, § 37e Abs 3 Z 5, § 37f Abs 1 Z 1 lit i, § 37f Abs 3 Z 1 lit v sublit vc, § 37f Abs 3 Z 3, § 44 Abs 1 Z 3 sowie Erl. zu § 1 Abs 7 treten mit
1. Jänner 2020 außer Kraft
.
(100. Änderung)


§ 282 Übergangsbestimmung zu §§ 21 ff und § 37
Die für die Einreihung relevanten Fristen für Dienstprüfungen gemäß §§ 21 ff, die im Zeitraum 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2022 entsprechend § 21a Abs 1 bzw § 37 Abs 3, 3a, 3b sowie 3c ablaufen würden, werden bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
(101. Änderung / 1. Juli 2019)


§ 283 Übergangsbestimmung zu § 66 Abs 1 und § 237
Auf Angestellte, die die Voraussetzungen des § 66 Abs 1 Z 2 und 3 bzw des § 237 Z 2 und 3 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung schon erfüllt haben, ist die Zuwendung mit dem Septemberbezug 2019 auf Basis des Monatsbezuges gemäß § 35 Abs 2 Z 1, 3 bis 9 zum Auszahlungszeitpunkt auszuzahlen.
(101. Änderung / 1. September 2019)


§ 284 Inkrafttreten der 101. Änderung
(1)  § 51 Abs 3a in der Fassung der 101. Änderung tritt mit
1. März 2018 in Kraft
.
(101. Änderung)
(2)  § 166a Abs 2 in der Fassung der 101. Änderung tritt mit
1. Jänner 2019 in Kraft
.
(101. Änderung)
(3)  § 43 Abs 3, § 166a Abs 3, § 282 sowie Anlage 12 Punkt 1 in der Fassung der 101. Änderung treten mit
1. Juli 2019 in Kraft
.
(101. Änderung)
(4)  § 66 Abs 1, § 237 sowie § 283 in der Fassung der 101. Änderung treten mit
1. September 2019 in Kraft
.
(101. Änderung)
(5)  § 37c Abs 3 Z 6 lit e, § 37e Abs 1 Z 7 lit a, § 37f Abs 1 Z 1 lit c, § 37f Abs 2 Z 4, § 37f Abs 3 Z 1 lit x, § 44 Abs 1b und Abs 2a sowie § 120 Abs 1 in der Fassung der 101. Änderung treten mit
1. Jänner 2020 in Kraft
.
(101. Änderung)
(6)  § 37e Abs 1 Z 7 lit b tritt mit
1. Jänner 2020 außer Kraft
.
(101. Änderung)


§ 285 Übergangsbestimmung zu § 54d, § 35 Abs 10 und § 10 Abs 2 Z 5
Im Falle gleichwertiger Projekte im Bereich anderer Versicherungsträger im Zuge der Umsetzung des SV-OG sind § 54d, § 35 Abs 10 und § 10 Abs 2 Z 5 analog anzuwenden. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt auf betrieblicher Ebene.
(103. Änderung / 1. März 2019)


§ 286 Inkrafttreten der 102. Änderung
(1)  § 10 Abs 2 Z 5, § 35 Abs 10, § 54d sowie § 285 in der Fassung der 102. Änderung treten mit
1. März 2019 in Kraft
.
(102. Änderung)
(2)  § 3 Abs 3 Z 2 und Z 3 sowie § 3 Abs 3a in der Fassung der 102. Änderung treten mit
1. Juli 2019 in Kraft
.
(102. Änderung)
(3)  § 35 Abs 3 Z 12, Z 13 und Z 14, § 36 Abs 4a und Abs 4b, § 37f Abs 3 Z 1a lit g, § 37f Abs 3 Z 5, § 37f Abs 3 Z 7, § 37g, § 43 Abs 1a, § 49 Abs 1 Z 1 lit d, lit e und lit f, § 54c, § 59a Z 1 lit f und lit g, § 59b Abs 1 Z 1 lit f und lit g, § 60 Abs 1 Z 2 lit a sublit ee und sublit ff in der Fassung der 102. Änderung treten mit
1. August 2019 in Kraft
.
(102. Änderung)
(4)  § 166a Abs 2 in der Fassung der 102. Änderung tritt mit
1. Oktober 2019 in Kraft
.
(102. Änderung)
(5)  § 9h Abs 3, § 17 Abs 1b letzter Satz, § 42 Abs 1 Z 1 und Z 2, § 42 Abs 2 sowie Anlage 10a in der Fassung der 102. Änderung treten mit
1. November 2019 in Kraft
.
(102. Änderung)
(6)  § 43 Abs 1 und Abs 2, § 44 Abs 1 Z 1, Z 4 und Z 7 sowie § 44 Abs 2 in der Fassung der 102. Änderung treten mit
1. Jänner 2020 in Kraft
.
(102. Änderung)
(7)  § 44 Abs 1 Z 2 und Z 3 in der Fassung der 102. Änderung treten mit
1. Jänner 2020 außer Kraft
.
(102. Änderung)


§ 287 Übergangsbestimmung zu §§ 37c bis 37f
Sofern in den Einreihungsbestimmungen der §§ 37c bis 37f zahlenmäßige Beschränkungen für bestimmte Funktionen bestehen, die sich auf einen Versicherungsträger als Ganzes beziehen, so gelten diese Beschränkungen im Bereich der Österreichischen Gesundheitskasse für einen Übergangszeitraum (Abschluss der Neuorganisation infolge des SV-OG) für die jeweiligen Landesstellen.
(103. Änderung / 1. Jänner 2020)


§ 288 Pensionsanpassung 2020
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt IV werden für 2020 nicht gem § 102 angepasst, sondern gemäß § 728 ASVG. § 263 in Verbindung mit Anlage 14 ist nicht anzuwenden.
(103. Änderung / 1. Jänner 2020)


§ 289 Inkrafttreten der 103. Änderung
(1)  § 35 Abs 10, § 54d Abs 1 und Abs 2 sowie § 285 in der Fassung der 103. Änderung treten mit
1. März 2019 in Kraft
.
(103. Änderung)
(2)  § 36 Abs 4a, § 44a, § 44 Abs 1 Z 2 sowie § 54c Abs 1 in der Fassung der 103. Änderung treten mit
1. August 2019 in Kraft
.
(103. Änderung)
(3)  § 168 Abs 11 in der Fassung der 103. Änderung tritt mit
1. November 2019 in Kraft
.
(103. Änderung)
(4)  § 37c Abs 2 Z 11a, § 37e Abs 3 Z 16, § 37f Abs 1 Z 2, § 37f Abs 3 Z 3, § 44 Abs 1 Z 3, § 44 Abs 1b, § 45 Abs 1a, § 68a Abs 1, § 287, § 288, Anlagen 1, 2, 2a, 3, 5 sowie § 4 Abs 1 der Anlage 16 in der Fassung der 103. Änderung treten mit
1. Jänner 2020 in Kraft
.
(103. Änderung)
(5)  § 22 Abs 1 Z 3 tritt mit
1. Jänner 2020 außer Kraft
.
(103. Änderung)


§ 290 Pensionsanpassung 2021
Der Anpassungsfaktor für Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.A wird für 2021 mit 1,015 festgesetzt; § 263 in Verbindung mit Anlage 14 ist anzuwenden.
(104. Änderung / 1. Jänner 2021)


§ 291 COVID-19-Krisenabgeltung
Angestellten in Eigenen Einrichtungen, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Mai 2020 im Ausmaß von mindestens 50% ihrer für diesen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit tatsächlich Dienst verrichtet haben, und die am 1. Dezember 2020 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, gebührt eine einmalige pauschale COVID-19-Krisenabgeltung gemäß § 124b Z 350 lit a EStG iVm § 49 Abs 3 Z 30 ASVG in Höhe von € 500,–. Teilzeitkräften gebührt diese Krisenabgeltung auf Basis der zum 31. Mai 2020 vereinbarten Normalarbeitszeit aliquot.
(104. Änderung / 1. November 2020)


§ 292 Inkrafttreten der 104. Änderung
(1)  § 24a Abs 3, § 37d Abs 1 Z 4 lit b, lit c, lit e, § 37d Abs 2 Z 3 lit a, lit c, lit f und lit h, § 37e Abs 1 Z 12 lit a, § 37f Abs 1 Z 1 lit g sowie § 37f Abs 2 Z 1 lit d in der Fassung der 104. Änderung treten mit
1. Jänner 2020 in Kraft
.
(2)  § 37d Abs 2 Z 3 lit g sowie § 37f Abs 1 Z 1 lit h treten mit
1. Jänner 2020 außer Kraft
.
(3)  § 101 Abs 2b in der Fassung der 104. Änderung tritt mit
1. April 2020 in Kraft
.
(4)  § 1 Abs 3 Z 18a und Z 30, § 30a mit Überschrift, § 37e Abs 3 Z 16, § 54d Abs 3, § 68a mit Überschrift, § 68b (Überschrift) und Abs 1, § 68d (Überschrift) sowie Abs 2 (Einleitungssatz) in der Fassung der 104. Änderung treten mit
1. Juli 2020 in Kraft
.
(5)  § 37f Abs 1 Z 2, § 37f Abs 3 Z 3 sowie § 44 Abs 1 Z 3 treten mit
1. Juli 2020 außer Kraft
.
(6)  § 291 in der Fassung der 104. Änderung tritt mit
1. November 2020 in Kraft
.
(7)  § 13 Abs 1 Z 2 lit a, § 14 Abs 1 Z 2 lit a, § 35 Abs 2 Z 6, § 37 Abs 7b, § 37f Abs 2 Z 2 lit e bis lit i, § 37f Abs 3 Z 5, § 38 Abs 4a Z 3, § 38 Abs 14 Z 5, § 44 Abs 3 Z 1b, § 45 Abs 5 bis Abs 7, § 59 Abs 5, § 263, § 290 sowie Anlagen 1, 2, 2a, 3 und 5 in der Fassung der 104. Änderung treten mit
1. Jänner 2021 in Kraft
.
(104. Änderung / 1. Jänner 2021)


§ 293 Inkrafttreten der 105. Änderung
§ 9j sowie § 10 Abs 3a in der Fassung der 105. Änderung treten mit 1. März 2021 in Kraft.
(105. Änderung)


§ 294 Inkrafttreten der 106. Änderung
(1)  § 44 Abs 1c in der Fassung der 106. Änderung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2)  § 13 in der Fassung der 106. Änderung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(3)  § 13 Abs 1b, Abs 1c sowie Abs 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
(106. Änderung)


§ 295 Pensionsanpassung 2022
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt IV werden für 2022 nicht gem § 102 angepasst, sondern gemäß § 759 ASVG. § 263 in Verbindung mit Anlage 14 ist nicht anzuwenden.
(107. Änderung / 1. Jänner 2021)


§ 296 Übergangsbestimmungen zu § 21c (Grundausbildung – Einführung der SV Karriere)
(1)  Ab dem 1. Jänner 2022 ersetzt die Grundausbildung das bisherige aus der Grundausbildung mit Abschlussprüfung, Allgemeine Fachausbildung und Besondere Fachausbildung bestehende Dienstprüfungswesen gemäß § 21a bis § 21c in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung.
(2)  Verwaltungsangestellte, die die Grundausbildung mit Abschlussprüfung gemäß § 21a in der Fassung vom 1. Jänner 2007, der Grundschulung mit Abschlussprüfung (SV Junior) oder die Allgemeine Verwaltungsprüfung (A-Prüfung) in der Fassung vom 1. September 1998 erfolgreich absolviert haben, müssen die Grundausbildung gemäß § 21c nicht ablegen. Dasselbe gilt für Verwaltungsangestellte, die gemäß § 21b Abs 2 in der Fassung vom 1. Jänner 2007 bzw vom 1. September 2014 statt der Grundausbildung mit Abschlussprüfung die Allgemeine Fachausbildung gemäß § 21b bzw die Fachausbildung gem. § 21c in der Fassung vom 1. Jänner 2007 absolviert haben.
(3)  Eine bis zum 31. Dezember 2021 wirksam gewordene Befreiung von der Verpflichtung zur Ablegung der Grundausbildung mit Abschlussprüfung gemäß § 21a Abs 4 in der Fassung vom 1. Jänner 2007 als auch von der Allgemeinen Fachausbildung gemäß § 21b Abs 6 in der Fassung vom 1. September 2007 bzw 1. Jänner 2010 bleibt unberührt und bewirkt für die Dauer der entsprechenden Verwendung eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ablegung der Grundausbildung. Dasselbe gilt für Verwaltungsangestellte, die gemäß § 21a Abs 5 in der Fassung vom 1. September 1998 von der Allgemeinen Verwaltungsprüfung (A-Prüfung) ausgenommen waren.
(4)  Die Ablegung der besonderen Fachausbildung gemäß § 21c in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, der Fachausbildung und der B Prüfung haben die gleichen Rechtsfolgen.
(107. Änderung / 1. Jänner 2021)


§ 297 Übergangsbestimmungen zu § 21d (Führungskräfteausbildung – Einführung der SV Karriere)
(1)  Ab dem 1. Jänner 2022 ersetzt die Führungskräfteausbildung I und II gemäß § 21d die Führungskräfteausbildung gemäß § 21d in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung.
(2)  Verwaltungsangestellte, auf die § 21d Abs 1 oder Abs 2 Anwendung findet, haben die erforderlichen Weiterbildungsveranstaltungen zu absolvieren, wenn sie nach dem 31. Dezember 2020 auf die entsprechende Position (wieder-)bestellt wurden und noch nicht die Führungskräfteausbildung gemäß § 21d in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung absolviert haben bzw kein Tatbestand gem. § 224 zutreffend ist. Personen, die vor dem 1.1.2021 auf eine entsprechende Position (wieder-)bestellt wurden, haben bis zum 31.12.2026 die Ausbildung nach § 21d Abs 1 zu absolvieren, wenn sie mit der Auflage der Absolvierung der Führungskräfteausbildung gemäß § 21d in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (wieder-)bestellt wurden und diese bis zum 31.12.2022 nicht abgeschlossen haben. Personen, die bis zum 31.12.2026 das Regelpensionsalter erreichen, sind ebenfalls von der Verpflichtung zur Absolvierung der Führungskräfteausbildung nach § 21d ausgenommen.
(107. Änderung / 1. Jänner 2021)


§ 298 Inkrafttreten der 107. Änderung
(1)  § 13 Abs 3 sowie § 15 in der Fassung der 107. Änderung treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2)  § 10 Abs 2 Z 3, § 19 Abs 3 und Abs 9, § 21, § 21a, § 21b, § 21c, § 21d Abs 1, Abs 2, Abs 3 und Abs 4, § 22 Abs 1, § 37 Abs 3, Abs 3a, Abs 3b und Abs 4, § 37c Abs 2 Z 11b, § 37c Abs 3 Z 6 lit j, § 37d Abs 2 Z 12a, § 37f Abs 3 Z 7 lit a und lit b, § 37f Abs 3 Z 7 lit c, § 37g Z 5 lit f, § 40 Abs 2, § 44 Abs 1 Z 2 und Z 3, § 44 Abs 3 Z 3, § 44a Abs 1, § 45 Abs 1b, § 46 Abs 1 Z 3 lit d sublit da, § 50 Abs 3, § 58 Abs 2a, § 101 Abs 4 Z 4, § 102, § 173, § 182 Abs 2, § 295, § 296, § 297 sowie Anlagen 1, 2, 2a, 3 und 5, Anlage 12 Punkt 1 lit c und lit d sowie Anlage 12 Punkt 9 erster Satz in der Fassung der 107. Änderung treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3)  § 10 Abs 3a, § 37 Abs 3a bis Abs 3c, § 99 Abs 2, § 99a Abs 1 Z 2, § 138 Abs 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(107. Änderung)


§ 299 Übergangsbestimmung zu § 45 Abs 8
§ 45 Abs 8 DO.A entfällt mit der Einführung einer neuen Regelung (z.B Einreihungsbestimmung oder Zulage) für diesen Personenkreis.
(108. Änderung / 1. Juli 2022)


§ 300 Inkrafttreten der 108. Änderung
(1)  § 21d Abs 1 und § 37 Abs 4 in der Fassung der 108. Änderung treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2)  § 45 Abs 8 und § 299 in der Fassung der 108. Änderung treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(3)  § 1a, § 9 Abs. 2a, § 9a Abs. 2a, § 9d Abs. 1, § 9d Abs. 1a, § 37d Abs. 2 Z 19, § 37e Abs. 3 Z 5, § 37f Abs. 3 Z 1a lit. h, § 37f Abs. 3 Z 3, § 37g Z 3, § 37g Z 4 lit. c, § 44 Abs. 1 Z 8, § 51 Abs. 1, § 51 Abs. 2 Z 1, Erl. zu § 9 Abs. 2a und Erl. zu § 9a Abs. 2a in der Fassung der 108. Änderung treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(4)  Die Erl. zu § 10 Abs. 3a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(5)  § 37f Abs 2 Z1 lit. l und § 37f Abs. 3 Z 7 lit. b treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.


§ 301 Übergangsbestimmung zu § 62 – Auszahlung/Anweisung der Dienstbezüge
(1)  Auf Angestellte, die am 31. Dezember 2022 in einem Dienstverhältnis stehen, ist § 62 weiterhin in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)  Bei Angestellten, die nach dem 31. Dezember 2022 in den Dienst eines Sozialversicherungsträgers eintreten ist keine Umstellung der Bezugsauszahlung auf im Voraus mehr vorzunehmen.
(109. Änderung / 1. Jänner 2023)


§ 302 Pensionsanpassung 2023
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt IV werden für 2023 nicht gemäß § 102 angepasst, sondern gemäß §§ 775 und 776 ASVG. § 263 in Verbindung mit Anlage 14 ist nicht anzuwenden.
(109. Änderung / 1. Jänner 2023)


§ 303 EEZG-Einmalzahlung 2022 – „Pflegebonus“
(1)  Auf Grund des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG erhalten die in § 3 Abs 1 EEZG genannten DienstnehmerInnen, die am 1. Dezember 2022 in einer in § 3 Abs 2 Z 1 EEZG genannten Einrichtung beschäftigt sind, im Dezember 2022 eine Einmalzahlung („Pflegebonus“). Dieser beträgt bei Vollzeitbeschäftigten € 1.540,00; er wird bei Teilzeitbeschäftigten nach dem Beschäftigungsausmaß am 1. Dezember 2022 aliquotiert. Das Dienstverhältnis muss zum Zeitpunkt 1. Dezember 2022 mindestens einen Monat gedauert haben.
(2)  Bei Angestellten, die am 1. Dezember einem Beschäftigungsverbot nach MSchG unterliegen, eine Karenz gemäß MSchG, eine Karenz oder Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes gemäß VKG, eine Familienzeit gemäß FamZeitbG, eine Bildungskarenz, Zeiten einer Sterbebegleitung, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern oder Zeiten der Pflegekarenz gemäß AVRAG, arbeitsfreie Zeiten einer geblockten Altersteilzeit nach § 9h iVm Anlage 9 oder eines Sabbaticals nach § 20a iVm Anlage 8, die Teilzeitphase eines Teilzeit-Sabbaticals nach § 20b iVm Anlage 8a, eine Pflegeteilzeit oder einen Sonderurlaub nach § 20 konsumieren, ist das Ausmaß der Beschäftigung vor Beginn dieser Zeiten heranzuziehen, allerdings nur, soweit sie im Jahr 2022 zumindest ein Monat im Aktivbezug gestanden haben.
(3)  Die Einmalzahlung („Pflegebonus“) im Sinne des EEZG stellt keinen Gehaltsbestandteil dar. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung aus der keine Ansprüche, weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft, abgeleitet werden können.
(4)  Erhöht eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Einmalzahlung („Pflegebonus“) (zB geringfügige Beschäftigung neben der Karenz), sind die Arbeitszeitausmaße beider Beschäftigungen zusammenzurechnen (zB sind eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden vor Beginn einer Karenz gemäß Abs 2 und die geringfügige Beschäftigung neben der Karenz zu addieren. Die Summe beider Beschäftigungsausmaße ist anschließend als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Einmalzahlung heranzuziehen). Doch ist in jedem Fall höchstens die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit der Ermittlung der Höhe des Pflegebonus zu Grunde zu legen.
(5)  Angestellte, die am in Abs 1 angeführten Stichtag bei mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, erhalten die Einmalzahlung („Pflegebonus“) von ihren Dienstgebern ohne Berücksichtigung weiterer Beschäftigungsverhältnisse.
(109. Änderung / 1. Jänner 2023)


§ 304 Inkrafttreten der 109. Änderung
(1)  § 35 Abs. 3 Z 9 in der Fassung der 109. Änderung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(2)  § 303 in der Fassung der 109. Änderung tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft.
(3)  § 21a Abs 3, § 37c Abs 3 Z 15, § 37d Abs 1 Z 3, § 37e Abs 1 Z 20, § 37f Abs 2 Z 1, § 37f Abs 3 Z 1, Z 1a und Z 2, § 37g Z 4 lit c, lit d und lit e, § 42 Abs 2, § 43 Abs 3, § 44 Abs 1a, § 301, § 302, Anlagen 1, 2, 2a, 3 und 5 sowie Anlage 16 § 4 Abs 3, Erl. zu § 8c, Erl. zu § 37e Abs 3 Z 5, § 37f Abs 3 Z 3 sowie § 37g Z 3, Erl. zu § 37f Abs 2 sowie zu § 37f Abs 3 Z 1, Z 1a und Z 2, Erl. zu § 59c Abs 2 und 2a in der Fassung der 109. Änderung treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(4)  § 37f Abs 3 Z 7, § 138 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Erläuterungen zur DO.A


(einvernehmliche Auslegungen der Kollektivvertragspartner)


Zu § 1 Abs 7:
(entfällt mit 100. Änd. – 1. Jänner 2020)


Zu § 4 Abs 1:
Zur Beurteilung der Einschlägigkeit einer Vordienstzeit gem § 13 Abs 3 sind von dem/der Angestellten Dienstzeugnisse vorzulegen. Wenn im Einzelfall im Zuge des Nachverrechnungsprozesses im Zusammenhang mit dem Urteil des OGH zu 9 ObA 40/20b kein Dienstzeugnis vorgelegt werden kann, ist die Einschlägigkeit durch andere geeignete Mittel nachzuweisen.
(106. Änd. – 1. Jänner 2021)


Zu § 8 Abs 5a:
Die im zweiten Halbsatz geregelte Informationspflicht bezieht sich nur auf die schadenersatzrechtliche Abwicklung dem Grunde nach (Feststellung eines Fremdverschuldens); zu Auskünften über die Höhe seiner eigenständigen Ansprüche (zB Schmerzensgeld) ist der Angestellte nicht verpflichtet.
(Fassung 1. Jänner 1995/Wiederverlautbart: 48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 8c:
Zu den Fragen der betrieblichen Gesundheitsförderung, insbesondere partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz, Mobbing oder Suchtprävention, liegen sowohl im Dachverband als auch bei der Gewerkschaft GPA Leitfäden bzw Mustervereinbarungen auf, welche als Hilfestellungen für Verhandlungen auf Trägerebene bezogen werden können.
(109. Änd. – 1. Jänner 2023)


Zu § 9:
Als Arbeitszeit gelten
  • 1.
    die Normalarbeitszeit,
  • 2.
    tatsächliche Dienstleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit,
  • 3.
    Zeiten der Arbeitsbereitschaft außerhalb der Normalarbeitszeit.
Zeiten einer Rufbereitschaft zählen nicht als Arbeitszeit.
(48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 9 Abs 2a:
Durch diese Regelung wird beim genannten Personenkreis in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus bei 40 Stunden Normalarbeitszeit die tatsächliche Arbeitszeit auf 37,5 Stunden reduziert. Weiters darf es aufgrund der Einführung der Gewährung einer Zeitgutschrift weder für jene Angestellten in den Unfallkrankenhäusern der AUVA und im Hanusch-Krankenhaus, die diesem System unterliegen noch bei jenen, die nicht vom Anwendungsbereich umfasst sind zu einer Verschlechterung kommen.
(108. Änd. – 1. Jänner 2023)


Zu § 9a:
Als Arbeitszeit gelten
1.
die Normalarbeitszeit,
2.
tatsächliche Dienstleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit,
3.
Zeiten der Arbeitsbereitschaft außerhalb der Normalarbeitszeit.

Zeiten einer Rufbereitschaft zählen nicht als Arbeitszeit.
(48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 9a Abs 2:
Unter einer Tätigkeit, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist eine Annextätigkeit zu verstehen, ohne welche der konkrete Gesundheitsbetrieb nicht oder nicht sicher genug möglich wäre.
(47. Änderung – 1. November 1997/Wiederverlautbart: 49. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 9a Abs 2a:
Durch diese Regelung wird beim genannten Personenkreis in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus bei 40 Stunden Normalarbeitszeit die tatsächliche Arbeitszeit auf 37,5 Stunden reduziert. Weiters darf es aufgrund der Einführung der Gewährung einer Zeitgutschrift weder für jene Angestellten in den Unfallkrankenhäusern der AUVA und im Hanusch-Krankenhaus, die diesem System unterliegen noch bei jenen, die nicht vom Anwendungsbereich umfasst sind zu einer Verschlechterung kommen.
(108. Änd. – 1. Jänner 2023)


Zu § 9b Abs 6:
Unter dem Begriff „regelmäßige Arbeitszeit” ist die im Einzelfall (auf Basis einer Betriebsvereinbarung oder individuellen Vereinbarung) geltende Arbeitszeitverpflichtung zu verstehen, welche der Normalarbeitszeit laut Dienstordnung oder einer verkürzten Normalarbeitszeit (Teilzeitvereinbarung) entspricht.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 9c:
Als Arbeitszeit gelten
1.
die Normalarbeitszeit,
2.
tatsächliche Dienstleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit,
3.
Zeiten der Arbeitsbereitschaft außerhalb der Normalarbeitszeit.

Zeiten einer Rufbereitschaft zählen nicht als Arbeitszeit.
(56. Änd. – 1. Jänner 2000)


Zu § 10:
Fragen bei der Bewertung von Dienstverhinderungen im Zusammenhang mit Pandemien (z.B. COVID-19) oder Epidemien, sind im Rahmen von § 8 Abs 3 AngG zu entscheiden.
(107. Änd. – 1. Jänner 2022)


Zu § 10 Abs 1:
Andere als die in § 10 Abs 7 genannten Tätigkeiten als Laienrichter sind Dienstverhinderungen im Sinne des § 10 Abs 1 DO.A.
(87. Änd. – 1. Juli 2014)


Zu § 10 Abs 3:
(entfällt mit 108. Änd. – 31. Dezember 2022)


Zu§ 11
Die internen Organisationsvorschriften bleiben von den Zuständigkeitsregelungen der Dienstordnung unberührt.
(95. Änd. – 1. Juli 2017)


Zu § 13 Abs 1 Z 1:
Zeiten gemäß § 19 Abs 1 lit b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegt werden, gelten als Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern.
(Fassung 1. Jänner 1995/Wiederverlautbart: 48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 13 Abs 1 Z 2 lit a:
(entfällt mit 97. Änd. – 1. Juni 2017)


Zu § 13 Abs 1 Z 2 lit e:
In Österreich sind von dieser Bestimmung vor allem die Präsenzdienste gemäß § 19 Abs 1 Z 3 bis 9 WG, der außerordentliche Zivildienst oder der Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer erfasst.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 13 Abs 1 Z 3:
In Österreich sind von dieser Bestimmung vor allem Zeiten des Grundwehrdienstes und der Truppenübungen (§ 19 Abs 1 Z 1 und 2 WG) oder des ordentlichen Zivildienstes erfasst.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 13 Abs 1b:
§ 13 Abs 1b kann auch auf bestehende Dienstverhältnisse angewendet werden.
(96. Änd. – 1. Juni 2017)


Zu § 13 Abs 3:
Zur Beurteilung der Einschlägigkeit werden die tatsächlich ausgeübten und nachgewiesenen Tätigkeiten und Aufgaben herangezogen. Die im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeiten und Aufgaben erlangten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sollen bei der Beurteilung berücksichtigt werden.
(106. Änd. – 1. Jänner 2021)


Zu § 14 Abs 1 Z 1:
Zeiten gemäß § 19 Abs 1 lit b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegt werden, gelten als Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern.
(Fassung 1. Jänner 1995/Wiederverlautbart: 48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 14 Abs 1 Z 2 lit e:
In Österreich sind von dieser Bestimmung vor allem die Präsenzdienste gemäß § 19 Abs 1 Z 3 bis 9 WG, der außerordentliche Zivildienst oder der Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer erfasst.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 14 Abs 1 Z 6:
In Österreich sind von dieser Bestimmung vor allem Zeiten des Grundwehrdienstes und der Truppenübungen (§ 19 Abs 1 Z 1 und 2 WG) oder des ordentlichen Zivildienstes erfasst.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 15:
Die Anrechnung von (Vor-)Dienstzeiten für die „Bezüge bei Erkrankung (§ 60)“ erfolgt für das Dienstverhältnis. Es kommt nicht darauf an, ob bei einer Dienstverhinderung die Bezugsfortzahlung gemäß § 60 Abs 1 oder gemäß § 60 Abs 2 letzter Satz (§ 8 Abs 1 und 2 AngG) erfolgt.
(84. Änd. – 1. Jänner 2013)


Zu § 17 Abs 1:
Unter dem „ausbezahlten Betrag” ist der Bruttowert der Summe aus Pensionsbeiträgen bzw Abfindungssumme und Zinsen zu verstehen; bei der Überweisung der vom Angestellten bezahlten Pensionsbeiträge an einen anderen Versicherungsträger sind dagegen keine Zinsen zu berücksichtigen.
(49. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 19 Abs 4:
1.  In Anpassung an die ab 1. August 1993 geltende Rechtslage des Urlaubsgesetzes wird auch in der Dienstordnung festgehalten, dass der Urlaub in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses in dem der jeweils zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Verhältnis gebührt; daraus ergibt sich Folgendes:
a)
Bei einem Diensteintritt in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres entsteht nach sechs Monaten Dienstzeit ein voller Urlaubsanspruch für dieses Kalenderjahr und mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres ein weiterer voller Urlaubsanspruch (für das neue Jahr).
Beispiel: 1.4.1994 – Diensteintritt;
April bis September 1994 – aliquoter Anspruch;
1.10.1994 – voller Anspruch für 1994;
1.1.1995 – voller Anspruch für 1995.
b)
Bei einem Diensteintritt in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres entsteht nach sechs Monaten Dienstzeit ein voller Urlaubsanspruch für das neue Jahr; für das Kalenderjahr des Diensteintrittes gebührt ab diesem Zeitpunkt ein noch nicht verbrauchter Rest des aliquoten Anspruches als Ausgleichsurlaub.
Beispiel:
1.10.1994 – Diensteintritt;
Oktober 1994 bis März 1995 – aliquoter Anspruch;
1.4.1995 – Restanspruch aus 1994 – Ausgleichsurlaub, voller Anspruch für 1995.
2.  Für die Berechnung des jeweils gebührenden aliquoten Urlaubsanspruches in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses gilt folgende Formel:
Gesamturlaub in Werktagen
————————————— x Dienstzeit in KT
365 Kalendertage (KT)
3.  Das Resultat der Rechenoperation ist im Hinblick auf § 19 Abs 9 aufzurunden. Daraus ergibt sich, dass bei einem Gesamturlaub von 30 Werktagen bereits nach dem ersten Tag der Dienstleistung Anspruch auf einen Urlaubstag besteht; in der Folge erhöht sich dieser Anspruch kontinuierlich nach jeweils weiteren zwölf oder dreizehn Tagen Dienstzeit um jeweils einen Urlaubstag.
(Fassung 1. Jänner 1994/Wiederverlautbart: 48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 20 Abs 2:
Der Sonderurlaub muss nicht unmittelbar an den Karenzurlaub bzw die Bildungskarenz anschließen; der Anspruch besteht auch dann, wenn dazwischen eine Beschäftigungszeit liegt (zB, weil der andere Elternteil Karenzurlaub bzw Bildungskarenz konsumiert).
(56. Änd. – 1. Jänner 2000)


Zu § 20 Abs 5:
Bereits bestehende Betriebsvereinbarungen werden durch § 20 Abs 5 nicht berührt.
(94. Änd. – 1. Jänner 2017)


Zu § 21a Abs 4 Z 4:
Eine Beschäftigung als Psychologe im vertrauensärztlichen Dienst ist einer Beschäftigung als Psychologe in Gesundheitseinrichtungen gleichzuhalten.
(57. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 21c:
Die erfolgreiche Ablegung der Fachausbildung ist kein Hindernis für die Einreihung in die Gehaltsgruppe D.
(74. Änd. – 1. September 2007)


Zu § 22 Abs 8:
Der in § 22 Abs 8 DO.A enthaltene Auflösungstatbestand ist ein Anwendungsfall des § 27 Z 2 AngG.
(65. Änderung / 1. Juli 2004)


Zu § 27:
Dem Angestellten gehen Zeiten einer Dienstfreistellung oder Freizeitgewährung, soweit nicht § 66 etwas anderes bestimmt, weder hinsichtlich der Dienstzeitanrechnung noch hinsichtlich der Zeitvorrückung verloren.
(44. Änd. – 1. Jänner 1997/Wiederverlautbart: 48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 27 Abs 4:
„Einkommen” sind Bruttobezüge, Auslagenersätze und Ruhe(Versorgungs)bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 4 EStG, vermindert um
1.
Leistungen im Sinne des § 26 EStG sowie
2.
die mit dem gegenständlichen Einkommen zusammenhängenden Werbungskosten laut Feststellung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides.
(49. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 28b:
Im Falle einer Übernahme in den Dienst gemäß § 28b (dreiseitige Vereinbarung zwischen dem/der Angestellten, dem abgebenden und dem übernehmenden Sozialversicherungsträger) kann eine Aufteilung hinsichtlich mit dem Dienstverhältnis verbundener Kosten (insbesondere im Zusammenhang mit Beendigungsansprüchen bzw Betriebspensionsansprüchen) zwischen den Dienstgebern vereinbart werden; auch die Vereinbarung einer Rückübernahme nach einer Probezeit ist zulässig.
(96. Änd. – 1. November 2017)


Zu § 28b Abs 1:
Eine Übernahme in den Dienst ist immer dann gegeben, wenn dem Wechsel eines Angestellten von einem Versicherungsträger zu einem anderen vertragliche Beziehungen nicht nur zwischen dem Betroffenen und beiden Dienstgebern (dem alten und dem neuen), sondern auch zwischen den Versicherungsträgern selbst zugrunde liegen.
(Fassung 1. Jänner 1994/Wiederverlautbart: 48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 34 Abs 1:
(entfällt mit 69. Änd. – 1. Juli 2005)


Zu § 34 Abs 3:
(entfällt mit 69. Änd. – 1. Juli 2005)


Zu § 35 Abs 2 und 3:
(entfällt mit 56. Änd. – 1. Jänner 2000)


Zu § 35 Abs 4:
(entfällt mit 50. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 35 Abs 5:
Unter dem „entsprechenden Anteil” ist entweder einheitlich ein Dreißigstel pro Kalendertag oder der auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonates abgestimmte Teiler (zB ein Einunddreißigstel im Jänner) zu verstehen.
(53. Änd. – 1. Jänner 1999)


Zu § 35 Abs 6:
1.  Der Aliquotierung unterliegen auch Erschwernis- und Gefahrenzulagen, die von einer ausschließlichen oder überwiegenden Verwendung in einem bestimmten Bereich bzw unter bestimmten Bedingungen abhängen.
2.  Bei allen Zulagen außer der Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1a, die an eine ausschließliche oder überwiegende Verwendung anknüpfen, ist dieses Merkmal anhand der tatsächlichen (allenfalls individuell vereinbarten) Arbeitszeit zu überprüfen, wobei der gemäß § 9d Abs 1 anzurechnende Teil der Mittagspause abzuziehen ist.
(60. Änd. – 1. Jänner 2002)


Zu § 35 Abs 7:
Mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 ist die bis zu diesem Zeitpunkt in § 35 Abs 7 enthaltene Rundungsregel entfallen. Versicherungsträger, die am 1. Jänner 2002 noch nicht das Standardprodukt PERS verwenden, dürfen bis zum Einsatz dieses Standardproduktes – längstens aber bis zum 31. Dezember 2003 – bei der Berechnung von Dienstbezügen Restbeträge von weniger als 5 Cent vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent aufrunden („kaufmännische Rundung”).
(61. Änd. – 1. Jänner 2002)


Zu § 36 Abs 1:
1.  Ferialaushilfen sind Schüler oder Studenten, die während der Schul- oder Hochschulferien (insbesondere Sommerferien und Semesterferien) in Form von befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt und im Verwaltungsbereich zu Hilfs- oder Kanzleidiensten herangezogen werden.
2.  Ferialaushilfen werden von den Einreihungsbestimmungen für Verwaltungsangestellte ausgenommen. Für diese Dienstnehmergruppe wird eine eigene Gehaltsregelung getroffen; alle anderen bezugsrechtlichen Ansprüche (zB aliquote Sonderzahlungen, Urlaubsabfindung) gebühren entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes III der DO.A.
(Fassung 1. Mai 1988/Wiederverlautbart: 48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 36 Abs 1 und 2:
Die Angestellten sind grundsätzlich nach ihrer dauernden Verwendung einzureihen (Abs 1 und Abs 2 erster Halbsatz). Nach dem Sprachgebrauch bedeutet „Dauer” ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit. Eine nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit kann daher als Grundlage für die Einreihung nicht herangezogen werden, doch kann eine vorübergehend ausgeübte höherwertige Tätigkeit uU Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 50 begründen. Wenn jedoch verschiedenwertige Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden, so ist die Einreihung nicht nach der überwiegenden, sondern nach der höherwertigen Tätigkeit vorzunehmen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt (Abs 2 zweiter Halbsatz). Die höherwertige Tätigkeit muss zwar zeitlich nicht überwiegen, aber in einem erheblichen Ausmaß (quantitativ) ausgeübt werden, dh im Rahmen der Gesamttätigkeit des Angestellten einen ins Gewicht fallenden (bedeutenden) zeitmäßigen Arbeitsaufwand beanspruchen. Sie muss sich ferner regelmäßig wiederholen, also in bestimmten kürzeren Zeitabständen immer wiederkehrend ausgeübt werden. Auf Tätigkeiten, die sich nur in größeren Zeitabständen wiederholen, kann § 36 Abs 2 zweiter Halbsatz deswegen nicht angewendet werden, weil in diesen Fällen die Voraussetzung der Ausübung in einem erheblichen Ausmaß nicht erfüllt wird. Dies gilt umgekehrt auch für jene Tätigkeiten, die sich zwar in kürzeren Zeitabständen regelmäßig wiederholen, für deren Erledigung aber nur ein geringer, nicht ins Gewicht fallender Zeitaufwand notwendig ist.
(48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 36 Abs 3:
Ein Angestellter, bei dem eine Kündigung gemäß § 22 Abs 5 (bzw § 22 Abs 6 idFd Art XXXV Z 7) in Betracht kommt, und der mit Aufgaben betraut wird, für die eine niedrigere Einreihung vorgesehen ist, kann mit seinem Einverständnis entsprechend der geänderten Verwendung eingereiht werden; § 101 ArbVG bleibt unberührt.
(57. Änd. – 1. Jänner 2001)

Gehaltsbestandteile gemäß § 42 bis § 44 stehen mit der – aufgrund dauernder Verwendung – vorzunehmenden Einreihung in eine bestimmte Gehaltsgruppe insofern in untrennbarem Zusammenhang, als bestimmte Einreihungen diese Gehaltsbestandteile bedingen; sie zählen somit zur Einreihung iSd § 36 Abs 3.
(99. Änd. – 1. Jänner 2019)


Zu § 36 Abs 4:
Eine Einschränkung des allgemeinen und gleichberechtigten Zuganges für diese Positionen durch Ausbildungs- und Qualifikationserfordernisse ist nur dann zweckmäßig, wenn diese wichtig für die dienstliche Verwendung sind.
(93. Änd. – 1. August 2016)


Zu § 36 Abs 5:
Eine befristete Einreihung ist zB nicht vorzunehmen, wenn einem gemäß § 36 Abs 1 in die Gehaltsgruppe C eingereihten Angestellten, welcher die Prüfungen der allgemeinen Fachausbildung gemäß § 21b bzw die Prüfungen der Fachausbildung gemäß § 21c (noch) nicht erfolgreich abgelegt hat, Aufgaben übertragen werden, für die die Einreihung in eine der Gehaltsgruppen D bzw E bis G vorgesehen ist.
(74. Änd. – 1. September 2007)


Zu § 36 Abs 8:
Als begründete Fälle kommen in Betracht: die Zuweisung eines neuen Aufgabengebietes, fehlende Führungserfahrung, die befristete Übernahme in den Dienst auf Seiten des neuen und des alten Dienstgebers sowie diesen Tatbeständen gleichzuhaltende Gründe.
(79. Änd. – 1. Jänner 2011)


Zu § 36 Abs 9:
Durch die Vornahme von Befristungen gemäß § 36 Abs 9 darf es mit den in diesem Zusammenhang stehenden Nachbesetzungen zu keinen Befristungen kommen.
(90. Änd. – 1. April 2015)


Zu § 37ff:
Sofern keine ausdrückliche Ausnahme besteht, sind die Einreihungsregelungen gemäß §§ 37ff DO.A auch auf den Dachverband sinngemäß anzuwenden.
(102. Änd. – 1. August 2019)


Zu § 37 Abs 1, GG B, DK II Z 3
(entfällt mit 53. Änd. – 1. Jänner 1999)


Zu § 37 Abs 2:
Die Einreihung der Verwaltungsangestellten in die ihrer Verwendung entsprechende Gehaltsgruppe und Dienstklasse ist nach einer objektiv und subjektiv angemessenen Einschulungs- und Einarbeitungszeit vorzunehmen. Ergänzend dazu bestimmt Abs 2 zweiter Satz, dass die Verwaltungsangestellten während der Dauer der Einschulungs- und Einarbeitungszeit um eine Dienstklasse niedriger (auch in der vorangehenden Gehaltsgruppe) als der vorgesehenen Verwendung entsprechend einzureihen sind. Diese Bestimmung kann ihrem Sinn nach nur für jene Verwaltungsangestellten gelten, die aufgrund der vorgesehenen Verwendung zumindest in Gehaltsgruppe B einzureihen wären. Mit der vorstehenden Regelung wird klargestellt, dass die Verwaltungsangestellten beim Dienstantritt oder bei einer Verwendungsänderung um mehr als eine Dienstklasse zunächst um eine Dienstklasse niedriger als der vorgesehenen Verwendung entsprechend und nach Abschluss der Einschulungs- und Einarbeitungszeit – nicht aber unter Bedachtnahme auf bestimmte „Zeitmerkmale” – in die der tatsächlichen Verwendung entsprechende Gehaltsgruppe und Dienstklasse einzureihen sind.
(48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 37 Abs 5:
Die Einreihung eines Angestellten als „Leiter einer Arbeitsgruppe“ ist im allgemeinen von der Einreihung der ihm zugeteilten Angestellten abhängig, wobei die Einreihung des Gruppenleiter-Stellvertreters nicht zu berücksichtigen ist.
(48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 37 Abs 6:
Die Einreihung der Verwaltungsangestellten in die Gehaltsgruppen C und D ist zum Teil von der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit abhängig. Sofern in Abs 1 nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Außenstellen, Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sowie Referate beim Dachverband den Organisationseinheiten gleichzuhalten. Dies gilt sinngemäß für Angestellte, die einem in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III Z 2, Z 6 lit b oder e, einzureihenden Angestellten unterstellt sind. Im Übrigen gelten diese Dienststellen aber nicht als Organisationseinheiten.
(100. Änd. – 1. Jänner 2020)


Zu § 37 Abs 7:
Die gegenständliche Einreihungsbestimmung kommt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch für Sportwissenschafter in Betracht.
(49. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu §§ 37a bis 37j:
1.  Die für die Einreihung der Verwaltungsangestellten maßgebenden Bestimmungen der §§ 36 bis 37j bilden eine untrennbare Einheit und sind nur im Zusammenhang zu betrachten und anzuwenden. Es handelt sich bei den Einreihungsbestimmungen um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zulässt und Einreihungen aufgrund von Analogieschlüssen ausschließt. Lediglich die Einreihungsbestimmungen zu Gehaltsgruppe A, Gehaltsgruppe B, Dienstklasse I Z 2, Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II Z 1, und Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I Z 3, enthalten eine demonstrative Aufzählung und lassen daher die Zuordnung vergleichbarer Tätigkeiten zu.
2.  Die Einreihungsbestimmungen sehen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, als Untergliederung der Verwaltung eines Versicherungsträgers bzw einer Landesstelle oder Landesgeschäftsstelle nur „Organisationseinheiten“ und „Arbeitsgruppen“ vor. Die Einreihung eines Angestellten als „Leiter einer Organisationseinheit“ setzt voraus, dass eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist; sie bedarf darüber hinaus eines konstitutiven Aktes der Bestellung. Dies gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter der Leiter von Organisationseinheiten. Die Einreihung eines Angestellten als „Leiter einer Arbeitsgruppe“ oder als dessen Stellvertreter bedarf gleichfalls eines konstitutiven Bestellungsaktes. Grundvoraussetzung ist in allen diesen Fällen, dass in den Einreihungsbestimmungen für den betreffenden Aufgabenbereich eine eigene Organisationseinheit bzw eine eigene Arbeitsgruppe vorgesehen ist.
3.  Von einer „Organisationseinheit“ im Sinne der Einreihungsbestimmungen kann nur dann gesprochen werden, wenn diese im Dienstpostenplan vorgesehene Untergliederung der Organisation neben ihrem bestellten Leiter zumindest noch zwei weitere Angestellte umfasst.
4.  Von einer „Arbeitsgruppe“ im Sinne der Einreihungsbestimmungen kann nur dann gesprochen werden, wenn eine solche nicht weiter untergliederte Zusammenfassung mehrerer Angestellter innerhalb einer Organisationseinheit errichtet ist und neben ihrem bestellten Leiter zumindest noch zwei weitere Angestellte umfasst.
(72. Änd. – 1. Juli 2006)


Zu § 37b, § 37c, § 37d:
Für die LeiterInnen von nicht weiter untergliederten Arbeitsgruppen (GruppenleiterInnen) und ihre StellvertreterInnen ist eine geeignete Ausbildung auf Ebene des Versicherungsträgers sicherzustellen.
(74. Änd. – 1. September 2007)


Zu § 37b Abs 1 Z 1:
1.  Maßgebendes Kriterium für die Einreihung der an Textverarbeitungsgeräten tätigen Angestellten ist nicht die Art und Funktionalität des verwendeten Gerätes, sondern ausschließlich die Qualität der vom Angestellten zu leistenden Arbeiten. Der Angestellte ist demnach in Gehaltsgruppe B, Dienstklasse I Z 1, einzureihen, wenn ihm die Erledigung von Schreibarbeiten oder die Ausfertigung von Formularen, Karteikarten u dgl mittels Textverarbeitungsgerätes nach formal, sachlich und rechnerisch vollständigen Angaben ohne jegliche Veränderung übertragen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob die Angaben im Klartext oder in verschlüsselter Form vorgegeben werden. Die Einreihung in Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II Z 2, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Angestellte bei Erstellung von Schriftstücken mittels Textverarbeitungsgerätes auch formale Änderungen und/oder Ergänzungen der in sachlicher und rechnerischer Hinsicht vollständigen Angaben durchzuführen hat. Obliegen dem Angestellten darüber hinaus Feststellungen in sachlicher und/oder rechnerischer Hinsicht, dann ist die Einreihung aufgrund dieser Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf § 36 Abs 2 vorzunehmen.
2.  Unter Textverarbeitung versteht man
  • das Erfassen von Klartexten oder von Textteilen,
  • das Eingeben verschlüsselter Anweisungen zum Abrufen gespeicherter Texte aus einer Bibliothek,
  • das Bearbeiten von Texten (Ergänzen, Verändern, Ausrichten, Einfügen von Leerräumen etc) und
  • die Ausgabe des aufbereiteten Textes mittels programmierbarer elektronischer Geräte.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37b Abs 1 Z 2:
Unter „Datenerfassung” ist die manuelle Umsetzung von maschinell nicht lesbarem Datenmaterial in maschinell lesbares Datenmaterial mittels Datenerfassungsgerätes zu verstehen. Maßgebendes Kriterium für die Einreihung der mit der Datenerfassung betrauten Angestellten ist nicht die Art und Funktionalität des verwendeten Gerätes, sondern ausschließlich die Qualität der vom Angestellten zu leistenden Arbeiten. Angestellte, die mit der Datenerfassung betraut sind, sind in Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II Z 3, einzureihen, wenn sich die Reihenfolge der Dateneingabe nicht direkt aus den Eingabebelegen ergibt und der Angestellte allenfalls formale Ergänzungen durchzuführen hat. Obliegen dem Angestellten darüber hinaus Feststellungen in sachlicher und/oder rechnerischer Hinsicht, dann ist die Einreihung aufgrund dieser Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf § 36 Abs 2 vorzunehmen. Wenn Daten aus solchen Eingabebelegen zu erfassen sind, die in ihrem Aufbau der Eingabereihenfolge entsprechend und in sachlicher und rechnerischer Hinsicht vollständig sind, ist nur die Einreihung in Gehaltsgruppe B, Dienstklasse I Z 2, gerechtfertigt.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37b Abs 2 Z 1:
1.  Unter „Bedienung” von Datenverarbeitungsanlagen, EDV-Nebengeräten und EDV-Einzelgeräten ist die Versorgung des Gerätes mit den notwendigen Hilfsmitteln (Magnetbänder, Papier etc) sowie die Durchführung bzw das Auslösen vorgegebener Funktionen zu verstehen.
2.  EDV-Nebengeräte sind Geräte, die zwar im EDV-Bereich eingesetzt werden, an denen es aber zu keiner durch den Anwender programmierten elektronischen Verarbeitung kommt; diese verfügen auch nicht über ein durch den Anwender beeinflussbares Betriebssystem (zB Geräte zur Papiernachbearbeitung, kleine elektronische Drucksysteme).
EDV-Einzelgeräte sind Geräte, an denen es zur durch den Anwender programmierten elektronischen Verarbeitung von Daten kommt, deren Bedienung aber nicht dem Operating des EDV-Systems obliegt; diese verfügen über ein durch den Anwender beeinflussbares Betriebssystem (zB Sub-Systeme, dezentrale Steuerungen, elektronische Drucker und COM). Datendendgeräte gelten nicht als EDV-Einzelgeräte.
3.  Unter „Bedienung von EDV-Nebengeräten” ist auch der Vermittlungsdienst bei elektronisch gesteuerten Telefonanlagen zu verstehen.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37b Abs 2 Z 2:
1.  Maßgebendes Kriterium für die Einreihung der an Textverarbeitungsgeräten tätigen Angestellten ist nicht die Art und Funktionalität des verwendeten Gerätes, sondern ausschließlich die Qualität der vom Angestellten zu leistenden Arbeiten. Der Angestellte ist demnach in Gehaltsgruppe B, Dienstklasse I Z 1, einzureihen, wenn ihm die Erledigung von Schreibarbeiten oder die Ausfertigung von Formularen, Karteikarten u dgl mittels Textverarbeitungsgerätes nach formal, sachlich und rechnerisch vollständigen Angaben ohne jegliche Veränderung übertragen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob die Angaben im Klartext oder in verschlüsselter Form vorgegeben werden. Die Einreihung in Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II Z 2, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Angestellte bei Erstellung von Schriftstücken mittels Textverarbeitungsgerätes auch formale Änderungen und/oder Ergänzungen der in sachlicher und rechnerischer Hinsicht vollständigen Angaben durchzuführen hat. Obliegen dem Angestellten darüber hinaus Feststellungen in sachlicher und/oder rechnerischer Hinsicht, dann ist die Einreihung aufgrund dieser Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf § 36 Abs 2 vorzunehmen.
2.  Unter Textverarbeitung versteht man
  • das Erfassen von Klartexten oder von Textteilen,
  • das Eingeben verschlüsselter Anweisungen zum Abrufen gespeicherter Texte aus einer Bibliothek,
  • das Bearbeiten von Texten (Ergänzen, Verändern, Ausrichten, Einfügen von Leerräumen etc) und
  • die Ausgabe des aufbereiteten Textes mittels programmierbarer elektronischer Geräte.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37b Abs 2 Z 3:
Unter „Datenerfassung” ist die manuelle Umsetzung von maschinell nicht lesbarem Datenmaterial in maschinell lesbares Datenmaterial mittels Datenerfassungsgerätes zu verstehen. Maßgebendes Kriterium für die Einreihung der mit der Datenerfassung betrauten Angestellten ist nicht die Art und Funktionalität des verwendeten Gerätes, sondern ausschließlich die Qualität der vom Angestellten zu leistenden Arbeiten. Angestellte, die mit der Datenerfassung betraut sind, sind in Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II Z 3, einzureihen, wenn sich die Reihenfolge der Dateneingabe nicht direkt aus den Eingabebelegen ergibt und der Angestellte allenfalls formale Ergänzungen durchzuführen hat. Obliegen dem Angestellten darüber hinaus Feststellungen in sachlicher und/oder rechnerischer Hinsicht, dann ist die Einreihung aufgrund dieser Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf § 36 Abs 2 vorzunehmen. Wenn Daten aus solchen Eingabebelegen zu erfassen sind, die in ihrem Aufbau der Eingabereihenfolge entsprechend und in sachlicher und rechnerischer Hinsicht vollständig sind, ist nur die Einreihung in Gehaltsgruppe B, Dienstklasse I Z 2, gerechtfertigt.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37c Abs 1 Z 3:
1.  Unter „Bedienung” von Datenverarbeitungsanlagen, EDV-Nebengeräten und EDV-Einzelgeräten ist die Versorgung des Gerätes mit den notwendigen Hilfsmitteln (Magnetbänder, Papier etc) sowie die Durchführung bzw das Auslösen vorgegebener Funktionen zu verstehen.
2.  EDV-Nebengeräte sind Geräte, die zwar im EDV-Bereich eingesetzt werden, an denen es aber zu keiner durch den Anwender programmierten elektronischen Verarbeitung kommt; diese verfügen auch nicht über ein durch den Anwender beeinflussbares Betriebssystem (zB Geräte zur Papiernachbearbeitung, kleine elektronische Drucksysteme).
EDV-Einzelgeräte sind Geräte, an denen es zur durch den Anwender programmierten elektronischen Verarbeitung von Daten kommt, deren Bedienung aber nicht dem Operating des EDV-Systems obliegt; diese verfügen über ein durch den Anwender beeinflussbares Betriebssystem (zB Sub-Systeme, dezentrale Steuerungen, elektronische Drucker und COM). Datenendgeräte gelten nicht als EDV-Einzelgeräte.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37c Abs 2 Z 3 lit g:
Von der Einreihungsnorm § 37c Abs 2 Z 3 lit g sind z.B. TherapiekoordinatorInnen erfasst.
(84. Änd. – 1. Jänner 2013)


Zu § 37c Abs 2 Z 3 lit h:
Wesentliches Unterscheidungsmerkmal für die Einreihung in die angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen ist neben den jeweiligen sonstigen Erfordernissen:
a)
in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II Z 3 lit h, bzw Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III Z 6 lit d, die sachliche und rechnerische Überprüfung oder Auswertung von – in der Regel – Einzelergebnissen aus EDV-Verarbeitungen,
b)
in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II Z 13, bzw Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III Z 11, die Überprüfung von – in der Regel – Gesamtergebnissen aus EDV-Verarbeitungen,
c)
in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I Z 11, die Überprüfung und Auswertung von – in der Regel – Gesamtergebnissen aus EDV-Verarbeitungen.

Die Einreihung nach lit b und c setzt überdies voraus, dass der Angestellte einer der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III Z 1 lit j, genannten Organisationseinheiten angehört.
(75. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 37c Abs 2 Z 6:
Als „Sekretärin des Leiters einer Organisationseinheit” kann jeweils nur eine Angestellte eingereiht werden. Dies gilt sinngemäß auch für die Einreihung der Sekretärinnen in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II bzw Dienstklasse III, bzw Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37c Abs 2 Z 7:
Als „Sekretärin des Leiters einer Organisationseinheit” kann jeweils nur eine Angestellte eingereiht werden. Dies gilt sinngemäß auch für die Einreihung der Sekretärinnen in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II bzw Dienstklasse III, bzw Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37c Abs 2 Z 10:
Als „Sekretärin des Leiters einer Organisationseinheit” kann jeweils nur eine Angestellte eingereiht werden. Dies gilt sinngemäß auch für die Einreihung der Sekretärinnen in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II bzw Dienstklasse III, bzw Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37c Abs 2 Z 12:
1.  Unter „Bedienung” von Datenverarbeitungsanlagen, EDV-Nebengeräten und EDV-Einzelgeräten ist die Versorgung des Gerätes mit den notwendigen Hilfsmitteln (Magnetbänder, Papier etc) sowie die Durchführung bzw das Auslösen vorgegebener Funktionen zu verstehen.
2.  EDV-Nebengeräte sind Geräte, die zwar im EDV-Bereich eingesetzt werden, an denen es aber zu keiner durch den Anwender programmierten elektronischen Verarbeitung kommt; diese verfügen auch nicht über ein durch den Anwender beeinflussbares Betriebssystem (zB Geräte zur Papiernachbearbeitung, kleine elektronische Drucksysteme).
EDV-Einzelgeräte sind Geräte, an denen es zur durch den Anwender programmierten elektronischen Verarbeitung von Daten kommt, deren Bedienung aber nicht dem Operating des EDV-Systems obliegt; diese verfügen über ein durch den Anwender beeinflussbares Betriebssystem (zB Sub-Systeme, dezentrale Steuerungen, elektronische Drucker und COM). Datenendgeräte gelten nicht als EDV-Einzelgeräte.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37c Abs 2 Z 13:
Wesentliches Unterscheidungsmerkmal für die Einreihung in die angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen ist neben den jeweiligen sonstigen Erfordernissen:
a)
in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II Z 3 lit h), bzw Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III Z 6 lit d), die sachliche und rechnerische Überprüfung oder Auswertung von – in der Regel – Einzelergebnissen aus EDV-Verarbeitungen,
b)
in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II Z 13, bzw Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III Z 11, die Überprüfung von – in der Regel – Gesamtergebnissen aus EDV-Verarbeitungen,
c)
in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I Z 11, die Überprüfung und Auswertung von – in der Re-gel – Gesamtergebnissen aus EDV-Verarbeitungen.

Die Einreihung nach lit b) und c) setzt überdies voraus, dass der Angestellte einer der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III Z 1 lit j), genannten Organisationseinheiten angehört.
(75. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 37c Abs 2 Z 14:
Für die in der Arbeitsvorbereitung tätigen Angestellten sind folgende Einreihungen vorgesehen:
C/II/14 für Angestellte, denen die Mitwirkung bei Teilaufgaben der Arbeitsvorbereitung für die EDV übertragen ist,
D/I/18 für Angestellte, denen die Mitwirkung bei sämtlichen Aufgaben der Arbeitsvorbereitung für die EDV übertragen ist,
D/II/9 für Angestellte, die selbstständig oder als Leiter von Arbeitsgruppen die in dieser Einreihungsbestimmung angeführten Aufgaben zu erledigen haben.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37c Abs 2 Z 15:
EDV-Nebengeräte sind Geräte, die zwar im EDV-Bereich eingesetzt werden, an denen es aber zu keiner durch den Anwender programmierten elektronischen Verarbeitung kommt; diese verfügen auch nicht über ein durch den Anwender beeinflussbares Betriebssystem (zB Geräte zur Papiernachbearbeitung, kleine elektronische Drucksysteme).
EDV-Einzelgeräte sind Geräte, an denen es zur durch den Anwender programmierten elektronischen Verarbeitung von Daten kommt, deren Bedienung aber nicht dem Operating des EDV-Systems obliegt; diese verfügen über ein durch den Anwender beeinflussbares Betriebssystem (zB Sub-Systeme, dezentrale Steuerungen, elektronische Drucker und COM). Datenendgeräte gelten nicht als EDV-Einzelgeräte.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37c Abs 3 Z 6 lit a:
Nach den Weisungen für die Rechnungsführung und Rechnungslegung kann bei jedem Versicherungsträger nur eine Hauptkasse errichtet werden.
(75. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 37c Abs 3 Z 6 lit d:
Wesentliches Unterscheidungsmerkmal für die Einreihung in die angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen ist neben den jeweiligen sonstigen Erfordernissen:
a)
in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II Z 3 lit h, bzw Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III Z 6 lit d, die sachliche und rechnerische Überprüfung oder Auswertung von – in der Regel – Einzelergebnissen aus EDV-Verarbeitungen,
b)
in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II Z 13, bzw Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III Z 11, die Überprüfung von – in der Regel – Gesamtergebnissen aus EDV-Verarbeitungen,
c)
in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I Z 11, die Überprüfung und Auswertung von – in der Regel – Gesamtergebnissen aus EDV-Verarbeitungen.

Die Einreihung nach lit b und c setzt überdies voraus, dass der Angestellte einer der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III Z 1 lit j, genannten Organisationseinheiten angehört.
(75. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 37c Abs 3 Z 9:
Als „Sekretärin des Leiters einer Organisationseinheit” kann jeweils nur eine Angestellte eingereiht werden. Dies gilt sinngemäß auch für die Einreihung der Sekretärinnen in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II bzw Dienstklasse III, bzw Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37c Abs 3 Z 11:
Wesentliches Unterscheidungsmerkmal für die Einreihung in die angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen ist neben den jeweiligen sonstigen Erfordernissen:
a)
in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II Z 3 lit h, bzw Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III Z 6 lit d, die sachliche und rechnerische Überprüfung oder Auswertung von – in der Regel – Einzelergebnissen aus EDV-Verarbeitungen,
b)
in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II Z 13, bzw Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III Z 11, die Überprüfung von – in der Regel – Gesamtergebnissen aus EDV-Verarbeitungen,
c)
in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I Z 11, die Überprüfung und Auswertung von – in der Regel – Gesamtergebnissen aus EDV-Verarbeitungen.

Die Einreihung nach lit b und c setzt überdies voraus, dass der Angestellte einer der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III Z 1 lit j, genannten Organisationseinheiten angehört.
(75. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 37c Abs 3 Z 13:
Als Key-User gelten jene Angestellten, die unabhängig von der tatsächlichen Berufsbezeichnung (zB: Vor- Ort-Betreuer) Key-User-Tätigkeiten (zB: § 37c Abs 3 Z 13 oder § 37e Abs 2 Z 5) in überwiegendem Ausmaß ausüben.
(79. Änd. – 1. Jänner 2011)


Zu § 37d Abs 1 Z 4 lit d:
Als „Gruppenleiter der technischen Dienste in den Verwaltungsdienststellen” gelten auch Leiter von Hausdruckereien, sofern sie nicht höher einzureihen sind, ferner Werkmeister. Die Voraussetzungen für die Einreihung dieser Angestellten in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I, sind auch dann gegeben, wenn ihnen in Lohngruppe IV oder V der DO.C eingereihte Arbeiter zugeteilt sind.
(75. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 37d Abs 1 Z 4 lit g:
Schichtleiter sind Angestellte, denen die Leitung einer Arbeitsschicht übertragen ist, unabhängig davon, ob ihnen weitere Angestellte zugeteilt sind. Eine formale Bestellung ist nicht notwendig.
(75. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 37d Abs 1 Z 10 lit b:
Nach den Weisungen für die Rechnungsführung und Rechnungslegung kann bei jedem Versicherungsträger nur eine Hauptkasse errichtet werden.
(75. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 37d Abs 1 Z 11:
Wesentliches Unterscheidungsmerkmal für die Einreihung in die angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen ist neben den jeweiligen sonstigen Erfordernissen:
a)
in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II Z 3 lit h, bzw Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III Z 6 lit d, die sachliche und rechnerische Überprüfung oder Auswertung von – in der Regel – Einzelergebnissen aus EDV-Verarbeitungen,
b)
in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II Z 13, bzw Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III Z 11, die Überprüfung von – in der Regel – Gesamtergebnissen aus EDV-Verarbeitungen,
c)
in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I Z 11, die Überprüfung und Auswertung von – in der Regel – Gesamtergebnissen aus EDV-Verarbeitungen.

Die Einreihung nach lit b und c setzt überdies voraus, dass der Angestellte einer der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III Z 1 lit j, genannten Organisationseinheiten angehört.
(75. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 37d Abs 1 Z 13:
Als „Sekretärin des Leiters einer Organisationseinheit” kann jeweils nur eine Angestellte eingereiht werden. Dies gilt sinngemäß auch für die Einreihung der Sekretärinnen in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II bzw Dienstklasse III, bzw Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37d Abs 1 Z 18:
Für die in der Arbeitsvorbereitung tätigen Angestellten sind folgende Einreihungen vorgesehen:
C/II/14 für Angestellte, denen die Mitwirkung bei Teilaufgaben der Arbeitsvorbereitung für die EDV übertragen ist,
D/I/18 für Angestellte, denen die Mitwirkung bei sämtlichen Aufgaben der Arbeitsvorbereitung für die EDV übertragen ist,
D/II/9 für Angestellte, die selbstständig oder als Leiter von Arbeitsgruppen die in dieser Einreihungsbestimmung angeführten Aufgaben zu erledigen haben.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37d Abs 2 Z 9:
Für die in der Arbeitsvorbereitung tätigen Angestellten sind folgende Einreihungen vorgesehen:
C/II/14 für Angestellte, denen die Mitwirkung bei Teilaufgaben der Arbeitsvorbereitung für die EDV übertragen ist,
D/I/18 für Angestellte, denen die Mitwirkung bei sämtlichen Aufgaben der Arbeitsvorbereitung für die EDV übertragen ist,
D/II/9 für Angestellte, die selbstständig oder als Leiter von Arbeitsgruppen die in dieser Einreihungsbestimmung angeführten Aufgaben zu erledigen haben.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37d Abs 2 Z 10 lit d:
1.  Als „Analytiker“ gelten Angestellte, die die in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II Z 5, angeführten Arbeiten eigenverantwortlich zu verrichten haben. Angestellte in anderen als in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III Z 1 lit j, genannten Organisationseinheiten, die eigenverantwortlich mit der Aufgabe betraut sind, die Ist-Stände von Organisationsabläufen auf die Anwendbarkeit der elektronischen Datenverarbeitung zu prüfen und die Soll-Stände zu entwerfen, sind in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II Z 11, einzureihen. Angestellte in den angeführten Organisationseinheiten, die am 30. April 1987 in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II Z 5, eingereiht waren, sind ab 1. Mai 1987 in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II Z 11, einzureihen. Im Übrigen ist für die mit der Erstellung von Analysen betrauten Angestellten die Einreihung in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II Z 10 lit d, vorgesehen, wenn sie einer in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III Z 1 lit j, genannten Organisationseinheit angehören. Angestellte in anderen als in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III Z 1 lit j, genannten Organisationseinheiten, denen Aufgaben übertragen sind, die mit den in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II Z 10 lit d, angeführten vergleichbar sind, sind in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II Z 10 lit f, einzureihen.
2.  Angestellte, denen die Aufbereitung von Aufgaben aus Teilbereichen der Verwaltung für die Programmierung und Analytik obliegt, gelten nicht als Analytiker und sind daher in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II Z 10 lit d, einzureihen.
(75. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 37d Abs 2 Z 10 lit f:
1.  Als „Analytiker” gelten Angestellte, die die in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II Z 5, angeführten Arbeiten eigenverantwortlich zu verrichten haben. Angestellte in anderen als in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III Z 1 lit j, genannten Organisationseinheiten, die eigenverantwortlich mit der Aufgabe betraut sind, die Ist-Stände von Organisationsabläufen auf die Anwendbarkeit der elektronischen Datenverarbeitung zu prüfen und die Soll-Stände zu entwerfen, sind in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II Z 11, einzureihen. Angestellte in den angeführten Organisationseinheiten, die am 30. April 1987 in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II Z 5, eingereiht waren, sind ab 1. Mai 1987 in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II Z 11, einzureihen. Im Übrigen ist für die mit der Erstellung von Analysen betrauten Angestellten die Einreihung in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II Z 10 lit d, vorgesehen, wenn sie einer in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III Z 1 lit j, genannten Organisationseinheit angehören. Angestellte in anderen als in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III Z 1 lit j, genannten Organisationseinheiten, denen Aufgaben übertragen sind, die mit den in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II Z 10 lit d, angeführten vergleichbar sind, sind in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II Z 10 lit f, einzureihen.
2.  Angestellte, denen die Aufbereitung von Aufgaben aus Teilbereichen der Verwaltung für die Programmierung und Analytik obliegt, gelten nicht als Analytiker und sind daher in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II Z 10 lit d, einzureihen.
(75. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 37d Abs 2 Z 14:
Für die mit Aufgaben der Systemprogrammierung betrauten Angestellten sind folgende Einreihungen vorgesehen:
D/II/14 für Angestellte, denen die Durchführung der in dieser Einreihungsbestimmung angeführten Arbeiten unter Anleitung eines Systemprogrammierers übertragen ist,
E/I/6 für Systemprogrammierer, das sind nur solche Angestellte, die die in dieser Einreihungsbestimmung angeführten Arbeiten eigenverantwortlich zu verrichten haben.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37e Abs 1 Z 5:
Für die mit Aufgaben der Systemprogrammierung betrauten Angestellten sind folgende Einreihungen vorgesehen:
D/II/14 für Angestellte, denen die Durchführung der in dieser Einreihungsbestimmung angeführten Arbeiten unter Anleitung eines Systemprogrammierers übertragen ist,
E/I/6 für Systemprogrammierer, das sind nur solche Angestellte, die die in dieser Einreihungsbestimmung angeführten Arbeiten eigenverantwortlich zu verrichten haben.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37e Abs 1 Z 19:
Unter diese Bestimmung fällt auch die Leitung der Küche der Zentrale der Österreichischen Gesundheitskasse.
(100. Änd. – 1. Jänner 2020)


Zu § 37e Abs 2 Z 5:
Als Key-User gelten jene Angestellten, die unabhängig von der tatsächlichen Berufsbezeichnung (zB: Vor- Ort-Betreuer) Key-User-Tätigkeiten (zB: § 37c Abs 3 Z 13 oder § 37e Abs 2 Z 5) in überwiegendem Ausmaß ausüben.
(79. Änd. – 1. Jänner 2011)


Zu § 37e Abs 2 Z 11:
1.  Als „Analytiker“ gelten Angestellte, die die in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II Z 5, angeführten Arbeiten eigenverantwortlich zu verrichten haben. Angestellte in anderen als in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III Z 1 lit j, genannten Organisationseinheiten, die eigenverantwortlich mit der Aufgabe betraut sind, die Ist-Stände von Organisationsabläufen auf die Anwendbarkeit der elektronischen Datenverarbeitung zu prüfen und die Soll-Stände zu entwerfen, sind in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II Z 11, einzureihen. Angestellte in den angeführten Organisationseinheiten, die am 30. April 1987 in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II Z 5, eingereiht waren, sind ab 1. Mai 1987 in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II Z 11, einzureihen. Im Übrigen ist für die mit der Erstellung von Analysen betrauten Angestellten die Einreihung in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II Z 10 lit d, vorgesehen, wenn sie einer in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III Z 1 lit j, genannten Organisationseinheit angehören. Angestellte in anderen als in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III Z 1 lit j, genannten Organisationseinheiten, denen Aufgaben übertragen sind, die mit den in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II Z 10 lit d, angeführten vergleichbar sind, sind in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II Z 10 lit f, einzureihen.
2.  Angestellte, denen die Aufbereitung von Aufgaben aus Teilbereichen der Verwaltung für die Programmierung und Analytik obliegt, gelten nicht als Analytiker und sind daher in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II Z 10 lit d, einzureihen.
(75. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 37e Abs 3 Z 5, § 37f Abs 3 Z 3 sowie § 37g Z 3:
Die mit der 108. Änderung der DO.A beschlossene Änderung von § 37e Abs 3 Z 5, § 37f Abs 3 Z 3 sowie § 37g Z 3 DO.A gilt nur für jene LeiterInnen einer Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse sowie deren StellverterInnen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung weder bestellt noch betraut waren.
(109. Änd. – 1. Jänner 2023)


Zu § 37e Abs 3 Z 6 lit d:
Unter „Personalwesen” ist die Erledigung aller Personalangelegenheiten (Feststellung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche einschließlich Gehalts- und Lohnverrechnung) für den Bereich des Versicherungsträgers zu verstehen.
(75. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 37e Abs 3 Z 6 lit g:
Unter „Prüfung der Geschäftsführung von Organisationseinheiten oder Einrichtungen des Gesundheitsdienstes des Versicherungsträgers auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit” ist die Tätigkeit der Innenrevision zu verstehen, sofern sie sich nicht auf die Prüfung von Teilbereichen der Verwaltung oder des Gesundheitsdienstes beschränkt.
(75. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 37e Abs 3 Z 8:
Die gegenständliche Einreihungsbestimmung kommt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch für Sportwissenschafter in Betracht.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 37f Abs 2 sowie zu § 37f Abs 3 Z 1, Z 1a und Z 2:
Als vergleichbar ist ein Aufgabenbereich dann zu verstehen, wenn der Umfang der übertragenen Aufgaben, der Verantwortungsgrad sowie die Relevanz der Aufgabenerbringung für den jeweiligen Träger jenen der aufgezählten Aufgabenbereiche entspricht.
(109. Änd. – 1. Jänner 2023)


Zu § 37f Abs 2 Z 1 lit c und lit n sowie Abs 3 Z 1 lit b:
Die 74. Änderung der DO.A sieht vor, dass die Abteilung Wirtschaftswesen für den Bereich des Versicherungsträgers entweder das Beschaffungswesen oder die Koordination der Wirtschaftsführung der eigenen Einrichtungen der AUVA umfassen muss.
Ein Dienstposten gemäß § 37f Abs 2 Z 1 lit c oder lit n darf infolge dieser Änderung nicht geschaffen werden.
(76. Änd. – 1. Jänner 2009)


Zu § 37f Abs 3:
Den in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III Z 1 lit j genannten Organisationseinheiten sind beim Dachverband die in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III Z 2 lit q bis t angeführten Referate gleichzuhalten.
(100. Änd. – 1. Jänner 2020)


Zu § 37f Abs 3 Z 1 lit l:
Unter dem Begriff „allgemeine Verwaltung” ist die Zusammenfassung mehrerer der in Z 1 lit a bis j angeführten Aufgabenbereiche zu einer Organisationseinheit zu verstehen, sofern hierfür im einzelnen eine Organisationseinheit im Dienstpostenplan nicht vorgesehen ist.
(75. Änd. – 1. Jänner 2008)


Zu § 37f Abs 3 Z 1 lit o und p:
Die Einreihung der LeiterInnen der mit Aufgaben des Leistungswesens in der Krankenversicherung betrauten Organisationseinheiten ist auch davon abhängig, ob den einzelnen Organisationseinheiten der Aufgabenbereich „Leistungswesen” in sachlicher Hinsicht ungeteilt oder geteilt übertragen ist. Im einzelnen ist vorgesehen:
Einreihung in GG F, DK III,
a)
[gem lit o] bei den in § 42 Abs 1 Z 1 lit a genannten Krankenversicherungsträgern, jedoch bei der Niederösterreichischen, der Oberösterreichischen und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sowie bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nur dann, wenn der Aufgabenbereich in sachlicher Hinsicht auf nicht mehr als zwei Organisationseinheiten aufgeteilt ist;
b)
[gem lit p] bei den übrigen Krankenversicherungsträgern sowie bei den Landesstellen der in lit a genannten Krankenversicherungsträgern nur dann, wenn keine sachliche Teilung des Aufgabenbereiches vorgenommen wird.

Der Begriff „Leistungsansprüche” umfasst sowohl Pflicht als auch freiwillige Leistungen.
(95. Änd. – 1. Juli 2017)


Zu § 37i und § 37j:
Unter einer „dezentralen Leitung” (ohne zentrale Leitung) ist zu verstehen, dass die Außenstellen meritorisch und personell – ohne Zwischenschaltung einer anderen Organisationseinheit – direkt einem Direktionsmitglied unterstellt sind; Außenstellen, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, werden zentral geleitet.
(72. Änd. – 1. Juli 2006)


Zu § 38:
Die für die Einreihung der Angehörigen der Gesundheitsberufe maßgebenden Bestimmungen der §§ 36 und 38 bilden eine untrennbare Einheit und sind nur im Zusammenhang zu betrachten und anzuwenden. Es handelt sich bei den Einreihungsbestimmungen um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zulässt und Einreihungen aufgrund von Analogieschlüssen ausschließt.
(95. Änd. – 1. Juli 2017)


Zu § 38, GG II, DK B Z 1:
1.  Die Einreihung in Gehaltsgruppe II, Dienstklasse B Z 1, ist davon abhängig, dass der/die Angestellte eine der angeführten Sonderausbildungen erfolgreich absolviert hat und entsprechend dieser Sonderausbildung verwendet wird.
2.  Angestellte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, denen eine Bestätigung gemäß § 108 Abs 2 GuKG ausgestellt worden ist, sind ab dem 1. Jänner 1999 entsprechenden Angestellten mit Sonderausbildung gleichzuhalten.
(53. Änd. – 1. Jänner 1999)


Zu § 38, GG II, DK C Z 2:
Als „Geprüfte Sportlehrer(innen)” gelten zB Absolvent(inn)en einer Sportlehrerausbildung an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung, welche sich als „staatlich geprüfte Sportlehrer(innen)” bezeichnen dürfen, sowie Absolvent(inn)en eines Studiums für das Lehramt an Hauptschulen an einer Pädagogischen Akademie.
1. Jänner 1998)


Zu § 38, GG III:
Die Einreihung in die Gehaltsgruppen III und IV ist ausnahmslos an die ausdrückliche Betrauung mit einer entsprechenden Funktion gebunden und bedarf daher eines konstitutiven Bestellungsaktes.
(48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 38, GG III, DK B:
Als leitende Stationsschwestern, leitende Operationsschwestern oder leitende Assistent(inn)en der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind nur solche Angestellte anzusehen, denen zumindest zwei weitere Angestellte fachlich und dienstlich zugeordnet sind.
(48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 38, GG IV:
Die Einreihung in die Gehaltsgruppen III und IV ist ausnahmslos an die ausdrückliche Betrauung mit einer entsprechenden Funktion gebunden und bedarf daher eines konstitutiven Bestellungsaktes.
(48. Änderung / 1. Jänner 1998)


Zu § 39:
Die für die Einreihung der zahntechnischen Angestellten maßgebenden Bestimmungen der §§ 36 und 39 bilden eine untrennbare Einheit und sind nur im Zusammenhang zu betrachten und anzuwenden. Es handelt sich bei den Einreihungsbestimmungen um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zulässt und Einreihungen aufgrund von Analogieschlüssen ausschließt.
(48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 39, GG II Z 1:
1.  Zahntechnikergehilfen sind zahntechnische Angestellte, die im Lehrberuf „Zahntechniker” wohl die Lehrzeit absolviert, aber keine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben.
2.  Zahntechnische Laboranten im Sinne des Kollektivvertrages, der zwischen der Ärztekammer für Steiermark, Fachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, und dem Interessenverband der zahntechnischen Angestellten Österreichs am 1. Juni 1983 abgeschlossen worden ist, gelten als Zahntechnikergehilfen gemäß § 39, Gehaltsgruppe II Z 1.
(Fassung 1. Jänner 1992/Wiederverlautbart 48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 39, GG II Z 2:
Zahntechnikerassistenten sind zahntechnische Angestellte, die die Technikerassistentenprüfung im Sinne des Dentistengesetzes abgelegt haben.
(48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 39, GG II Z 3:
Zahntechnikergesellen sind zahntechnische Angestellte, die im Lehrberuf „Zahntechniker” die Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 Abs 3 des Berufsausbildungsgesetzes abgelegt haben.
(48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 39, GG II Z 4:
Zahntechnikermeister sind zahntechnische Angestellte, die die Meisterprüfung im Zahntechnikergewerbe abgelegt haben.
(48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 40, Abs 2:
Das dienstliche Interesse wird insbesondere durch betriebliche Erfordernisse und betriebsbedingte Anforderungen an den/die aufgenommenen Angestellte/n begründet.
(96. Änd. – 1. Juni 2017)


Zu § 41 Abs 1:
Einer Familienbeihilfe nach dem FamLAG ist eine gleichartige staatliche Beihilfe aus dem EU/EWR-Raum gleichzuhalten.
(57. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 41 Abs 3:
Der Anspruch auf Kinderzulage ist vom Geschlecht des Bediensteten unabhängig. Hätten jedoch mehrere Bediensteten Anspruch auf Kinderzulage für ein und dasselbe Kind, so gebührt die Kinderzulage nur einem Bediensteten. Dies gilt auch dann, wenn die Bediensteten bei verschiedenen Versicherungsträgern beschäftigt sind. Für die Ermittlung des anspruchsberechtigten Bediensteten ist primär die Haushaltszugehörigkeit des Kindes maßgebend. Gehört das Kind aber dem Haushalt mehrerer Bediensteten (zB beider Ehegatten) an, so ist in zweiter Linie das Alter des Anspruches auf die Kinderzulage maßgebend. Ergibt auch ein Vergleich des Alters des Anspruches keine Entscheidung, so geht der Anspruch des an Lebensjahren älteren Bediensteten vor.
Das Anspruchsalter ist von jenem Tag an zu zählen, ab dem die Kinderzulage gemäß § 41 Abs 5 gebührt.
(56. Änd. – 1. Jänner 2000)


Zu § 42 Abs 3:
Taxative Aufzählung jener Zulagen, die neben einer Leitungszulage gewährt werden können.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 43 Abs 3:
(entfällt mit 64. Änd. – 1. Jänner 2004)


Zu § 43 Abs 4:
Taxative Aufzählung jener Zulagen, die neben einer Bereichsleitungszulage gewährt werden können.
(64. Änd. – 1. Jänner 2004)


Zu § 44 Abs 1:
§ 37 Abs 1 sieht die Einreihung der Leiter von Organisationseinheiten (Referaten beim Hauptverband) je nach der Wertigkeit ihres Aufgabenbereiches in eine der drei Dienstklassen der Gehaltsgruppe F und ihrer Stellvertreter in die entsprechende Dienstklasse der Gehaltsgruppe E vor. Mit dieser Einreihung kann aber die notwendige Differenzierung nach der Größe der Versicherungsträger (Landesstellen) nicht entsprechend berücksichtigt werden. Diese Differenzierung soll vielmehr durch eine gestaffelte, als ständiger Bezug geltende Funktionszulage vorgenommen werden. Mit dieser Zulage sollen nicht nur die qualitativen Leistungsunterschiede, sondern auch die quantitativen Mehrleistungen (Überstunden) der Leiter von Organisationseinheiten und ihrer Stellvertreter abgegolten werden. Dadurch kann eine gerechtere Differenzierung nach der Funktion und eine möglichst einheitliche Vorgangsweise bei den Versicherungsträgern gewährleistet werden.
Der Kreis der anspruchsberechtigten Verwaltungsangestellten ist in Abs 1 genau abgegrenzt. Er umfasst nicht nur die Leiter von Organisationseinheiten und deren Stellvertreter, sondern ua auch Leiter bestimmter Außenstellen der Pensionsversicherungsträger und der Gebietskrankenkassen sowie Verwalter von Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.
Für das Ausmaß der Funktionszulage sind in der Regel lediglich Rahmensätze vorgesehen, innerhalb derer der Versicherungsträger die Zulage im Einzelfall unter Berücksichtigung der Dienstleistung in qualitativer und quantitativer Hinsicht und sonstiger Kriterien festsetzen kann. Wenn zB in einer Organisationseinheit wegen deren Größe mehrere Stellvertreter des Leiters bestellt sind, könnte das Ausmaß der Funktionszulage unterschiedlich festgesetzt werden.
(48. Änd. – 1. Jänner 1998)


zu § 44 Abs 1 Z 7:
Durch die Änderung des § 44 Abs 1 Z 7 (ehemals Z 8) im Rahmen der 57. Änderung wird der Umstrukturierung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Rechnung getragen. So wie bisher ist diese Bestimmung daher nur auf Sozialversicherungsträger mit bundesweiter Zuständigkeit sowie den Hauptverband anwendbar.
(84. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 44 Abs 2:
Taxative Aufzählung jener Zulagen, die neben einer Funktionszulage nicht gewährt werden können.
(Fassung 1. Mai 1987/Wiederverlautbart 48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 44 Abs 4:
Einem Zahntechnikermeister gebührt ausschließlich die Funktionszulage gemäß Z 1, auch wenn er zum Leiter der Zahntechnik oder zum ständigen Stellvertreter des Leiters der Zahntechnik bestellt ist.
(Fassung 1. Jänner 1992/Wiederverlautbart 48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 45 Abs 4:
Die Betreuung von Lehrlingen stellt zB für Mitarbeiter im Personalwesen, die mit dem Lehrlingswesen betraut sind, einen Teil des einreihungsrelevanten Aufgabengebietes dar. Die Fachzulage gemäß § 45 Abs 4 ist nicht für Angestellte vorgesehen, die lediglich für die Implementierung und/oder Koordination der Lehrlingsausbildung verantwortlich sind; die Betreuung und Ausbildung von Lehrlingen darf nicht bereits mit der Einreihung abgegolten sein.
(95. Änd. – 1. September 2017)


Zu § 46 Abs 1 Z 1:
(entfällt mit 49. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 46 Abs 1 Z 1 lit b:
(entfällt mit 81. Änd. – 1. Juli 2011)


Zu § 46 Abs 1 Z 1 lit c:
(entfällt mit 81. Änd. – 1. Juli 2011)


Zu § 46 Abs 1 Z 2 lit b:
(entfällt mit 50. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 46 Abs 1 Z 3 lit c:
Die Prüfung, ob ein Anspruch auf Erschwerniszulage aufgrund einer außerordentlichen Erschwernis gegenüber den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen der Berufsgruppe besteht bzw. noch besteht und daher zu gewähren ist, soll, soweit möglich anhand anerkannter Pflegedokumentationssysteme erfolgen.
(90. Änd. – 1. Jänner 2015)


Zu § 46 Abs 1 Z 3 lit i:
Als Schwerstbehinderte gelten Personen, die so weit bewegungsbehindert sind, dass sie von dem mit der Heilgymnastik beschäftigten Angestellten passiv bewegt werden müssen.
(64. Änd. – 1. Jänner 2004)


Zu § 46 Abs 1 Z 3 lit j:
Die besondere Erschwernis der Tätigkeit der radiologisch- technischen Dienste in Unfallkrankenhäusern und auf der Abteilung für Orthopädie und Traumatologie des Hanusch-Krankenhauses der Österreichischen Gesundheitskasse gegenüber der Tätigkeit solcher Dienste in anderen Bereichen ergibt sich daraus, dass es in den genannten Einrichtungen (Unfallkrankenhäuser, Abteilung für Orthopädie und Traumatologie des Hanusch-Krankenhauses) zu überdurchschnittlich vielen Kontakten mit frischverletzten Patienten kommt, woraus sich erhöhte physische und psychische Belastungen des betroffenen Personals ergeben.
(100. Änd. – 1. Jänner 2020)


Zu § 46 Abs 1 Z 3 lit k:
(entfällt mit 64. Änd. – 1. Jänner 2004)


Zu § 46 Abs 1 Z 3 lit l:
Eine Erschwerniszulage nach Z 3 lit l ist bei Zutreffen der Voraussetzungen auch neben einer Erschwerniszulage gemäß Z 3 lit c zu gewähren.
(Fassung 1. Jänner 1992/Wiederverlautbart 48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 46 Abs 1 Z 3 lit o:
Vor Inkrafttreten der Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 3 lit o (94. Änderung) bestehende Ansprüche bleiben auch nach Inkrafttreten dieser Bestimmung gewahrt.
(94. Änd. – 1. Jänner 2017)


Zu § 46 Abs 1a:
(entfällt mit 58. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 46 Abs 3:
Bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf mehrere Erschwerniszulagen gebührt nur die betragsmäßig höhere Zulage, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Abs 1 Z 1 lit c und Z 3 lit l wird verwiesen.
(50. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 46a:
(entfällt mit 93. Änd. – 1. Oktober 2016)


Zu § 48 Abs 1 Z 1:
Die Arbeitszeit liegt dann regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht sowie am Samstag und/oder Sonntag, wenn
1.
durchschnittlich wenigstens einmal pro Lohnzahlungszeitraum Nachtdienst sowie Samstags- und/oder Sonntagsdienst oder
2.
durchschnittlich wenigstens zweimal pro Lohnzahlungszeitraum Nachtdienst sowie durchschnittlich wenigstens einmal in acht Wochen Samstags- und/oder Sonntagsdienst anfällt (zB „Radldienst”).
(48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 48 Abs 1 Z 2:
Die Arbeitszeit liegt dann regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht oder am Samstag und/oder Sonntag, wenn durchschnittlich wenigstens einmal pro Lohnzahlungszeitraum Nacht- bzw Samstags- und/ oder Sonntagsdienst anfällt.
(Fassung 1. Jänner 1992/Wiederverlautbart 48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 48 Abs 2:
1.  Die Zulage gebührt nur jenen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die im Hanusch-Krankenhaus der Österreichischen Gesundheitskasse nicht einer bestimmten Abteilung oder in einem Unfallkrankenhaus nicht einer bestimmten Station zur Dienstleistung zugeteilt sind, sowie jenen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die nicht einem oder mehreren, am selben Standort befindlichen Ambulatorien zur Dienstleistung zugeteilt sind („Springerdienst“).
2.  Wechselweise Verwendung auf verschiedenen Abteilungen (Stationen) oder in Ambulatorien an verschiedenen Standorten liegt vor, wenn ein solcher Wechsel durchschnittlich wenigstens einmal pro Lohnzahlungszeitraum stattfindet.
(100. Änd. – 1. Jänner 2020)


Zu § 49 Abs 1 Z 3:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfasst hat, gleichzuhalten.
(43. Änd. – 1. Sep. 1996 und 1. Jän. 1997/Wiederverlautbart 48. Änd. – 1. Jän. 1998)


Zu § 49 Abs 3:
Durch Zeiten, für die gemäß § 60 Abs 1 ein Anspruch auf ständige Bezüge nicht besteht, wird der Anspruch auf Urlaubszuschuss bzw Weihnachtsremuneration nicht verkürzt, solange Anspruch auf gesetzliches Krankengeld besteht, bzw bei Vorliegen einer gesetzlichen Krankenversicherung nach dem ASVG bestehen würde.
(82. Änd. – 1. Jänner 2012)


Zu § 49 Abs 3 Z 3a
Mit der Regelung in Z 3a, zweiter Fall soll erreicht werden, dass DienstnehmerInnen, die nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des ASVG unterliegen und damit keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld haben, den DienstnehmerInnen mit einer ASVG Krankenversicherung und einem Anspruch auf Krankengeld gleichgestellt werden.
(82. Änd. – 1. Jänner 2012)


Zu § 50 Abs 1:
1.  Eine vorübergehende Verwendung wird in der Regel dann gegeben sein, wenn sie auf einen von vornherein bestimmten, kürzeren Zeitraum beschränkt ist und eindeutig klargestellt wurde, dass die Übertragung dieser Tätigkeit nicht endgültig ist. Es wird jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles – insbesondere des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges – zu prüfen sein, ob die Betrauung mit einer höherwertigen Tätigkeit bereits als eine dauernde Verwendungsänderung oder nur als vorübergehende Arbeitsleistung auf einem anderen Arbeitsplatz anzusehen ist.
2.  Eine Vertretung kann auch lang (mehrere Jahre) dauern, der Begriff „dauernd” ist nicht im Sinne des § 101 ArbVG auszulegen.
3.  Grundsätzlich gebührt die Verwendungszulage in der Höhe der Differenz zwischen dem Bezug des Angestellten einerseits und jenem Bezug, der ihm bei Einreihung aufgrund der höheren Verwendung gebühren würde, andererseits. Wenn aber die höherwertige Verwendung ununterbrochen länger als sechs Monate dauert, so gebührt die Verwendungszulage in der Höhe der Differenz zwischen den in Abs 1 letzter Satz angeführten ständigen Bezügen (Gehalt, Leitungs-, Bereichsleitungs- oder Funktionszulage) des Angestellten einerseits und jenem ständigen Bezug (Gehalt, Leitungs-, Bereichsleitungs- oder Funktionszulage), der ihm bei Einreihung aufgrund der höherwertigen Verwendung gebühren würde, andererseits. Hierbei ist der Prozentsatz einer aufgrund der höherwertigen Verwendung allenfalls gebührenden Leitungs-, Bereichsleitungs- bzw Funktionszulage im Einzelfall vom Versicherungsträger nach den Bestimmungen der §§ 42, 43 und 44 festzusetzen, darf aber den Betrag einer dem vertretenden Angestellten aufgrund seiner dauernden Verwendung allenfalls gebührenden vergleichbaren Zulage (Leitungs-, Bereichsleitungs- bzw Funktionszulage) nicht unterschreiten. Die Verwendungszulage in dem in Abs 1 letzter Satz festgesetzten Ausmaß gebührt ab Beginn des siebenten Monates einer ununterbrochenen höherwertigen Verwendung.
(62. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 50 Abs 2 Z 2:
Es ist zweckmäßig, die Berechnung der gebührenden Verwendungszulage nach Arbeitstagen vorzunehmen, und zwar pro Arbeitstag bei 5-Tagewoche mit einem Zweiundzwanzigstel und bei 6-Tagewoche mit einem Sechsundzwanzigstel des monatlichen Betrages.
(48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 50 Abs 3:
Einem Angestellten, in dessen Aufgabenbereich die ständige Vertretung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten fällt, gebührt – abweichend von der Grundsatzregelung des Abs 2 Z 3 – eine Verwendungszulage dann, wenn er den Dienstvorgesetzten, der ununterbrochen länger als zwölf Monate – aus welchen Gründen immer – in überwiegendem Ausmaß (§ 35 Abs 6) vom Dienst abwesend ist, während dieses Zeitraumes zu vertreten hat. Die Verwendungszulage fällt mit Beginn des 13. Monates einer solchen ununterbrochenen höherwertigen Verwendung an. Sie gebührt in dem in Abs 1 letzter Satz angeführten Ausmaß; die Erläuterungen zu Abs 1 sind sinngemäß anzuwenden.
(56. Änd. – 1. Jänner 2000)


Zu § 50 Abs 4:
1.  Die Notwendigkeit, einen derartigen Anspruch auf Verwendungszulage einzuräumen, ergibt sich aus der Tatsache, dass in einigen Krankenanstalten der Bedarf an Operations-, Anästhesie-, Intensivpflege- und Nierenersatztherapieschwestern/‑pflegern kurz- und mittelfristig nicht durch ausgebildete Kräfte gedeckt werden kann; Grund dafür ist ein genereller Mangel an entsprechend ausgebildetem Personal, welcher darauf zurückzuführen ist, dass es zu wenige Ausbildungsplätze gibt, und dass die Ausbildung relativ lange dauert.
2.  Bei der Festsetzung der Frist wurde darauf Bedacht genommen, den Anreiz zur Absolvierung einer Zusatzausbildung gemäß § 57b Abs 1 des Krankenpflegegesetzes nicht völlig zu nehmen; außerdem wurde die Rechtslage in vergleichbaren Bereichen (Pflegedienst der Gemeinde Wien) berücksichtigt.
3.  Die zweijährige Frist wird durch Erholungsurlaube sowie Dienstverhinderungen oder Dienstfreistellungen von weniger als einem Tag weder gehemmt noch unterbrochen. Dienstverhinderungen oder Dienstfreistellungen im Ausmaß von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten hemmen die Frist; diese läuft nach Wiederantritt des Dienstes weiter. Überschreitet eine Dienstverhinderung oder Dienstfreistellung die Dauer von sechs Monaten, so wird die Frist unterbrochen und beginnt nach Wiederantritt des Dienstes neu zu laufen.
4.  Bei Neuaufnahmen können unmittelbar vorangehende Zeiten einer einschlägigen Verwendung in Krankenanstalten auf die anspruchsbegründende Zweijahresfrist angerechnet werden.
(Fassung 1. Jänner 1992/Wiederverlautbart 48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 51 Abs 1:
Die Gefahrenzulage gemäß Abs 1 ist eine Abgeltung für die Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs 4 Z 2 bis 4 ASchG. Grundvoraussetzung für die Gewährung der Gefahrenzulagen nach Abs 1 ist, dass die nach Z 1 in Betracht kommenden Angestellten überwiegend in den dort angeführten Bereichen bzw zu den dort angeführten Tätigkeiten verwendet werden. Der Begriff „Bereich” ist nicht in organisatorischer, sondern in räumlicher Hinsicht auszulegen. Für die Beurteilung der überwiegenden Verwendung ist § 35 Abs 6 anzuwenden.
(63. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 51 Abs 2:
Die Gefahrenzulage gemäß Abs 2 ist eine Abgeltung für die Gesundheitsgefährdung durch giftige Arbeitsstoffe. Grundvoraussetzung für die Gewährung der Gefahrenzulagen nach Abs 2 ist, dass die nach Z 1 oder 2 in Betracht kommenden Angestellten überwiegend in den dort angeführten Bereichen bzw zu den dort angeführten Tätigkeiten verwendet werden. Der Begriff „Bereich” ist nicht in organisatorischer, sondern in räumlicher Hinsicht auszulegen. Für die Beurteilung der überwiegenden Verwendung ist § 35 Abs 6 anzuwenden.
(63. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 51 Abs 3:
Die Gefahrenzulage gemäß Abs 3 ist eine Abgeltung für die mit der Tätigkeit verbundene Strahlengefährdung. § 35 Abs 6 ist anzuwenden.
(63. Änd. – 1. Jänner 2003)


Zu § 51 Abs 4:
Bei Zutreffen der Voraussetzungen besteht neben einer Gefahrenzulage nach Abs 1 bzw 2 auch Anspruch auf Gefahrenzulage nach Abs 3 doch darf der Gesamtbetrag der einem Angestellten gewährten Gefahrenzulagen das in Abs 3 Z 1 lit a) angeführte Ausmaß (15 % der Zulagenbemessungsgrundlage) nicht übersteigen.
(80. Änd. – 1. Jänner 2011)


Zu § 53:
Während die Nachtdienstzulage für innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistungen gebührt, ist nunmehr für die von Angehörigen der Gesundheitsberufen geleisteten, außerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Zeiten einer Arbeitsbereitschaft anstelle einer Überstundenentschädigung eine gesonderte Abgeltung vorgesehen; Dienstleistungen innerhalb dieser Zeiten sind mit den nach Abs 1 gebührenden Beträgen abgegolten.
(95. Änd. – 1. Juli 2017)


Zu § 54:
1.  Als Arbeitszeit gelten
a)
die Normalarbeitszeit,
b)
tatsächliche Dienstleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit,
c)
Zeiten der Arbeitsbereitschaft außerhalb der Normalarbeitszeit.

Zeiten einer Rufbereitschaft zählen nicht als Arbeitszeit.
2.  Während die Nachtdienstzulage (§ 53) für innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistungen gebührt, ist nunmehr für die von Angehörigen der Gesundheitsberufen geleisteten, außerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Zeiten einer Arbeitsbereitschaft anstelle einer Überstundenentschädigung eine gesonderte Abgeltung vorgesehen; Dienstleistungen innerhalb dieser Zeiten sind mit den nach Abs 1 gebührenden Beträgen abgegolten.
3.  Arbeitsbereitschaft wird aufgrund einer gemäß § 97 Abs 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes abgeschlossenen Betriebsvereinbarung angeordnet. Auf Artikel XXVII Z 1 Abs 2 der Übergangsbestimmungen wird verwiesen.
(95. Änd. – 1. Juli 2017)


Zu § 54 Abs 1:
(entfällt mit 57. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 54 Abs 2:
1.  Unter Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an der Betriebsstätte mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Dienstleistung im Zusammenhang mit unregelmäßig anfallender, grundsätzlich nicht planbarer Tätigkeit zu verstehen.
2.  Zeiten der Arbeitsbereitschaft haben außerhalb der Normalarbeitszeit zu liegen. Die besondere Abgeltung beruht auf der Einschätzung, dass für Arbeitsbereitschaften innerhalb der Normalarbeitszeit bei Tag eine Entschädigung im Ausmaß von 2/3 der festgelegten Sätze und bei Nacht eine Entschädigung im Ausmaß der Hälfte der festgelegten Sätze angemessen wäre.
(57. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 54a:
1.  Als Arbeitszeit gelten
a)
die Normalarbeitszeit,
b)
tatsächliche Dienstleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit,
c)
Zeiten der Arbeitsbereitschaft außerhalb der Normalarbeitszeit.

Zeiten einer Rufbereitschaft zählen nicht als Arbeitszeit.
2.  Werden jedoch während einer Rufbereitschaft tatsächlich Dienstleistungen erbracht, so gelten diese als Arbeitszeit und sind als solche zu entlohnen.
3.  Rufbereitschaft wird aufgrund einer gemäß § 97 Abs 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes abgeschlossenen Betriebsvereinbarung angeordnet.
(48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 58:
Bereits aus dem Begriff „Fahrtkostenzuschuss“ ergibt sich, dass die gewährte Leistung den tatsächlichen Aufwand für das entsprechende öffentliche Verkehrsmittel nicht übersteigen soll, weshalb insbesondere in jenen Bundesländern mit einer flächendeckenden Jahresnetzkarte im Regelfall auf diese abzustellen sein wird.
(96. Änd. – 1. Juli 2017)


Zu § 58 Abs 5:
Bereits aus dem Begriff „Fahrtkostenzuschuss“ ergibt sich, dass die gewährte Leistung den tatsächlichen Aufwand für das entsprechende öffentliche Verkehrsmittel nicht übersteigen soll, weshalb insbesondere in jenen Bundesländern mit einer flächendeckenden Jahresnetzkarte im Regelfall auf diese abzustellen sein wird.
(92. Änd. – 1. Jänner 2016)


Zu § 58 Abs 5:
Eine Kürzung des Fahrtkostenzuschusses ist nach Ablauf des zweiten vollen Kalendermonats eines ununterbrochenen Krankenstandes vorzunehmen. Im Falle der Einstellung oder Kürzung des Bezuges gemäß § 60 Abs 1 Z 1 bzw. Abs 2 oder § 251 Abs 2 (§8 Abs 1 und 2 AngG) wird der Fahrtkostenzuschuss ebenfalls eingestellt bzw. entsprechend gekürzt.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2015 / 92. Änderung)


Zu § 59 Abs 5:
1.  Überstunden sind grundsätzlich einzeln zu verrechnen und zu vergüten. Überstundenpauschalien dürfen nur den Angestellten in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sowie den regelmäßig im Außendienst verwendeten Verwaltungsangestellten gewährt werden. Der Bezug einer Leitungs- oder Funktionszulage schließt die Gewährung eines Überstundenpauschales aus.
2.  Die Festsetzung der Überstundenpauschalien mit bestimmten Prozentsätzen des Gehaltes oder mit fixen Beträgen findet in den dienstrechtlichen Bestimmungen keine Deckung. Nur dann, wenn einem der in Abs 5 zweiter Satz angeführten Angestellten die regelmäßige Leistung einer bestimmten Anzahl von Überstunden angeordnet wurde, kann ihm die Vergütung hierfür in Form eines Pauschales gewährt werden.
(Fassung 1. Dez. 1973 und 1. Feb. 1974/Wiederverlautbart 48. Änd. – 1. Jän. 1998)
3.  Das Überstundenpauschale ist unter Berücksichtigung der außerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Zeiten der effektiven Dienstleistung einerseits und der Reisebewegung andererseits festzulegen, wobei die Bemessung für Zeiten der Reisebewegung nach dem in § 59c Abs 2 und Abs 2a festgelegten Satz zu erfolgen hat.
(99. Änd. – 1. Jänner 2019)


Zu § 59a Z 2:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfasst hat, gleichzuhalten.
(42. Änd. – 1. Jän. 1995 und 1. Jän. 1996/Wiederverlautbart 48. Änd. – 1. Jän. 1998)


Zu § 59b Abs 1 Z 2:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfasst hat, gleichzuhalten.
(42. Änd. – 1. Jän. 1995 und 1. Jän. 1996/Wiederverlautbart 48. Änd. – 1. Jän. 1998)


Zu § 59c Abs 2 und 2a
Werden durch Zeiten der Reisebewegung zehn Stunden überschritten gebührt für diese Zeiten zumindest die Entschädigung nach § 59c. Eine Abgeltung in Freizeit ist für aktive Reisezeit durch eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung möglich.
(109. Änd. – 1. Jänner 2023)


Zu § 59c Abs 2 und 2a:
Werden durch Zeiten der Reisebewegung zehn Stunden überschritten, gebührt für diese Zeiten nur die Entschädigung nach § 59c. Eine Abgeltung in Freizeit ist nicht möglich.
(99. Änd. – 1. Jänner 2019)


Zu § 59c Abs 2a Z 1:
1.  Als Arbeitstage im Sinne dieser Bestimmung gelten jene Tage, an denen Normalarbeitszeit geschuldet wird.
2.  Die Entscheidung, ob die Reiseabgeltung bis zur zehnten Stunde in Geld oder in Form eines Zeitguthabens geleistet wird, obliegt dem Dienstgeber.
3.  Aktive Reisezeit liegt vor bei Lenken eines Kraftfahrzeuges
a)
über Auftrag des Dienstgebers, oder
b)
wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Erläuterung zu § 72 Abs 5 als unzumutbar angenommen wird.
(100. Änd. – 1. Jänner 2019)


Zu § 59c Abs 4:
Das Überstundenpauschale ist unter Berücksichtigung der außerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Zeiten der effektiven Dienstleistung einerseits und der Reisebewegung andererseits festzulegen, wobei die Bemessung für Zeiten der Reisebewegung nach dem in § 59c Abs 2 und Abs 2a festgelegten Satz zu erfolgen hat.
(99. Änd. – 1. Jänner 2019)


Zu § 60:
§ 60 Abs 1 Z 2 und 3 ist auch auf die in § 251 Abs 1 genannten Angestellten anzuwenden. Auf diese Angestellten ist auch § 60 Abs 2, 2a, 3, 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(85. Änd. – 1. Jänner 2014)


Zu § 60 Abs 1:
Angestellte, deren Dienstverhältnis auf länger als ein Jahr befristet ist, unterliegen bereits mit Dienstantritt § 60 Abs 1 DO.A.
(86. Änd. – 1. Jänner 2014)


Zu § 60 Abs 1 bis 2a:
1.  Werden die in § 60 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 genannten Dienstzeiten während einer Dienstverhinderung infolge Krankheit bei Anspruch auf Bezugsfortzahlung gemäß § 60 Abs 1 erfüllt, gilt während der weiter bestehenden Dienstverhinderung infolge Krankheit bereits der längere Fortzahlungsanspruch gemäß § 60 Abs 1.
2.  Werden die in § 60 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 genannten Dienstzeiten während einer Dienstverhinderung infolge Krankheit bei Anspruch auf Bezugsfortzahlung gemäß § 60 Abs 2 (Anwendung von § 8 Abs 1 und Abs 2 AngG) erfüllt, besteht während der weiter bestehenden Dienstverhinderung infolge Krankheit kein Anspruch auf Fortzahlung gemäß § 60 Abs 1. Ein Anspruch auf § 60 Abs 1 entsteht erst gemäß § 60 Abs 2a.
(93. Änd. – 1. August 2016)


Zu § 60 Abs 1 Z 2 lit b:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfasst hat, gleichzuhalten.
(42. Änd. – 1. Jän. 1995 und 1. Jän. 1996/Wiederverlautbart 48. Änd. - 1. Jän. 1998)


Zu § 60 Abs 2 und 2a:
1.  Durch die Neuregelung des § 60 Abs 2 iRd 83. Änderung entfällt die bisherige Prüfung, ob Dienstverhinderungen nach der Ersterkrankung als Fortsetzungserkrankungen zu werten sind, oder als Neuerkrankung. Solange der Anspruch gemäß Abs 1 nicht ausgeschöpft ist, sind sämtliche Dienstverhinderungen für die Feststellung des Anspruches zusammenzurechnen, sofern die Wiedererkrankung innerhalb von jeweils sechs Monaten nach Wiederantritt nach dem jeweils letzten Krankenstand liegt.
2.  Ist die Bezugsdauer gemäß Abs 1 erschöpft, treten anstelle des Abs 2 die Bestimmungen des § 8 Abs 1 und Abs 2 AngG und ist der Entgeltanspruch für alle folgenden Erkrankungen nach diesen Bestimmungen zu ermitteln. Der Anspruch gemäß § 8 Abs 1 AngG setzt das neuerliche Vorliegen einer Ersterkrankung im Sinne dieser Bestimmung voraus. Ein neuerlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß Abs 1 entsteht gemäß Abs 2a erst dann, wenn zwischen der letzten Erkrankung und einer neuerlichen Erkrankung ein Zeitraum von sechs Monaten oder mehr liegt.
3.  Die Bestimmungen des § 8 Abs 1 und 2 AngG stellen darauf ab, dass die Arbeitsfähigkeit tatsächlich wiederhergestellt ist und diese durch den behandelnden Arzt bestätigt ist. Ebenso gelten analog die Nachweispflichten gem § 8 Abs 8 AngG sowie der dazugehörigen betrieblichen Vereinbarungen. Ein Wiederantritt nach einem Krankenstand gilt nur in Verbindung mit einem „echten“ Dienstantritt (Antritt zur Dienstverrichtung). Bloße Arbeitsversuche für einen kürzeren Zeitraum als 2 Tage sind nicht als Wiederantritt zu werten.
(85. Änd. – 1. Juli 2013)


Zu § 60 Abs 2a:
Die im letzten Halbsatz genannten Zeiten (Sonderurlaub gemäß § 20, Bezug einer gesetzlichen Pension) werden nicht auf den nach Z 1 bis 3 erforderlichen Zeitraum ohne Dienstverhinderung infolge Krankheit angerechnet. Liegen vor Antritt des Sonderurlaubes oder der Pension Zeiten ohne Dienstverhinderung infolge Krankheit vor, bleiben diese gewahrt.
(87. Änd. – 1. Juli 2014)


Zu § 60 Abs 6:
Durch abweichende Regelungen können Dienstnehmer nicht schlechter gestellt werden.
(86. Änd. – 1. Jänner 2014)


Zu § 66 Abs 1:
Bei Zusammenführungen von Versicherungsträgern aufgrund des SV-OG sind bei der Prüfung des Erfordernisses gemäß § 66 Abs 1 letzter Satz (zumindest 15 Jahre beim aktuellen Dienstgeber) die Dienstzeiten vor und nach der Zusammenführung zusammenzuzählen.
(100. Änd. – 1. Jänner 2020)


Zu § 68a Abs 2:
Unter dem „entsprechenden Anteil“ ist entweder einheitlich ein Dreißigstel pro Kalendertag oder der auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonates abgestimmte Teiler (zB ein Einunddreißigstel im Jänner) zu verstehen.
(82. Änd. – 1. Jänner 2012)


Zu § 68d:
PraktikantInnen sind Personen, die aufgrund einer Ausbildungsvorschrift (Lehrplan, Studienplan, Curriculum) ein außerschulisches Praktikum nachweisen müssen.
(83. Änd. – 1. August 2012)


Zu § 72 Abs 3:
Bei der Beurteilung, welches der in Frage kommenden Massenbeförderungsmittel sinnvoller ist, sind bei der Entscheidungsfindung insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
  • Fahrtzeit;
  • Fahrtkosten;
  • Umsteigehäufigkeit, Wartezeit;
  • (zumutbare) Abfahrtszeit;
  • (zumutbare) Ankunftszeit;
  • Sicherheit und Pünktlichkeit;
  • Komfort (zB Möglichkeit einer Speisewagenbenützung auf längeren Strecken).
(42. Änd. – 1. Jän. 1995 und 1. Jän. 1996/Wiederverlautbart 48. Änd. – 1. Jän. 1998)


Zu § 72 Abs 5:
Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird als unzumutbar angenommen, wenn die Effizienz der Reise im Sinne einer Gesamtbetrachtung (insbesondere Dauer der Arbeitszeit, Dauer der Reisezeit einschließlich Wartezeiten am Tag der Reise, Bewertung der Gesamtkosten) für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges spricht. Ein weiteres Kriterium stellt die Notwendigkeit der Mitnahme von Arbeitsmitteln – und deren Umfang – dar.
(99. Änd. – 1. Jänner 2019)


Zu § 73 Abs 1:
Das maßgebende Jahreseinkommen ist jenes, das der Angestellte von dem die Reisegebühren auszahlenden Versicherungsträger erhält. Die Zurechnung von Bezügen, die auf anderweitigen Dienstverhältnissen beruhen, ist ausgeschlossen.
(Fassung 1. Jänner 1990/Wiederverlautbart 48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 74:
Grundsätze über die Gewährung von Außendienstzulagen können durch Betriebsvereinbarung oder durch Richtlinien, Dienstanweisungen u Ä geregelt werden.
(56. Änd. – 1. Jänner 2000)


Zu § 75 Abs 2:
§ 73 Abs 2 gilt für Auslandsdienstreisen sinngemäß; § 13 Abs 7 der Reisegebührenvorschrift ist nicht anzuwenden.
(Fassung 1. Jänner 1994/Wiederverlautbart 48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 83 Abs 1a:
Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Waisenpension ist bei der Beurteilung der Einkommenssituation des Kindes die gesetzliche Pension, die aufgrund des gleichen Todesfalles wie die zu gewährende DO-Pension gebührt, außer Betracht zu lassen.
(Fassung 1. Jänner 1995/Wiederverlautbart 48. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 87 Abs 3:
(entfällt mit 69. Änd. – 1. Juli 2005)


Zu § 87 Abs 6:
1.  Die Dauer der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist jeweils in Kalendermonaten zu erfassen, wobei ein Monat, in dem unterschiedliche Arbeitszeiten gegolten haben, jener Arbeitszeit hinzuzurechnen ist, die für die Mehrzahl der Tage dieses Monats bestimmend war. Ergibt sich in einem Kalendermonat eine solche Mehrzahl von Tagen nicht, weil für die gleiche Anzahl von Tagen zwei oder mehrere unterschiedliche Arbeitszeiten gegolten haben, dann ist dieser Monat der Arbeitszeit mit der höheren bzw höchsten Zahl wöchentlicher Arbeitsstunden hinzuzurechnen.
2.  Das Ausmaß der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist jeweils durch einen dem Verhältnis der einzelnen Arbeitszeit zur gleichzeitig geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entsprechenden Faktor zu erfassen; für Zeiten der Vollzeitbeschäftigung gilt der Faktor 100, für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung entspricht der Faktor dem Prozentsatz, der das Verhältnis der Teilarbeitszeit zur jeweils geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit widerspiegelt.
3.  Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitszeitfaktors ist wie folgt vorzugehen (vgl auch das nachstehende tabellarische Rechenbeispiel):
a)
Die Zahl der Monate jeder einzelnen Arbeitszeitvariante (Spalte 2 der Tabelle) ist in den prozentuellen Anteil an der Gesamtdauer der Dienstzeit umzurechnen (Spalte 3 der Tabelle), wobei bei untermonatigem Dienstbeginn der Monat des Antrittes des Dienstverhältnisses dann zu berücksichtigen ist, wenn mindestens die Hälfte der Kalendertage dieses Monates innerhalb des Dienstverhältnisses liegt.
b)
Dieser (in Spalte 3 der Tabelle enthaltene) auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundete Prozentsatz ist mit dem der entsprechenden Arbeitszeitvariante zuzuordnenden Arbeitszeitfaktor (Spalte 4 der Tabelle) zu multiplizieren (Spalte 5 der Tabelle).
c)
Die Summe der (sich aus Spalte 5 der Tabelle ergebenden) Produkte ist durch 100 zu dividieren; der Quotient ist der durchschnittliche Arbeitszeitfaktor.
Mo. abs. Mo. in% AZ Fakt. Prod. 3 x 4
VB 244 59,08 100,00 5.908
TB/35 WoSt 42 10,17 87,5 890
TB 30 WoSt 79 19,13 75,0 1.435
TB/24 WoSt 48 11,62 60,0 697
Summe 413 100,00 8.930
durchschnittlicher AZ-Faktor: 8.930 / 100 = 89,3
4. 
(aufgehoben)
(80. Änd. – 1. Jänner 2011)


Zu § 95 Abs 3:
Unter dem „verhältnismäßigen Teil“ ist entweder einheitlich ein Dreißigstel pro Kalendertag oder der auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonates abgestimmte Teiler (zB ein Einunddreißigstel im Jänner) zu verstehen.
(82. Änd. – 1. Jänner 2012)


Zu § 97 Abs 1:
Die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Pension ist nur vorzunehmen, wenn eine gesetzliche Pension tatsächlich anfällt, oder deren Nicht-Anfall aus einem vom/von der PensionsempfängerIn zu vertretenden Grund erfolgt.
(87. Änd. – 1. Jänner 2014)


Zu § 97 Abs 6:
1.  Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, welche gemäß § 253b Abs 1 Z 4 oder Abs 2 ASVG (iVm § 607 Abs 10 ASVG) bzw § 276b Abs 1 Z 4 oder Abs 2 ASVG den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer ausschließt oder zum Wegfall einer solchen Leistung führt, ist als ein vom Anspruchsberechtigten zu vertretender Grund anzusehen.
(75. Änd. – 1. Jänner 2008)
2.  Auch eine Klagsrückziehung im sozialgerichtlichen Verfahren ist als ein vom Anspruchsberechtigten zu vertretender Grund dafür, dass die Pension nicht anfällt, zu bewerten.
(57. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu § 100 Abs 1 Z 3:
Ein Wohnsitz oder Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw in einem Staat, welcher Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist nicht als ein zum Ruhen von Leistungsansprüchen führender Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland anzusehen.
(55. Änd. – 1. Jänner 2000)


Zu § 100 Abs 4:
Gebührt dem Angestellten eine Abfertigungsdifferenz gemäß § 208 Abs 7, so ruht die Pension nur insoweit, als der neuerlichen Abfertigungszahlung ein längerer Abfertigungszeitraum zugrunde liegt (Beispiel: erste Abfertigung nach 23 Dienstjahren → neunfacher Monatsbezug – zweite Abfertigung nach weiteren drei, also insgesamt 26 Dienstjahren → zwölffacher Monatsbezug).
(73. Änd. – 1. Jänner 2007)


Zu § 101 Abs 2 Z 1 lit b:
(entfällt mit 86. Änd. – 1. Jänner 2014)


Zu § 101 Abs 5b:
1.  Für die Berechnung der Beiträge werden folgende Dienstbezüge berücksichtigt:
  • a)
    die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10 – mit Ausnahme des nach § 49 Abs 3 Z 2 ASVG beitragsfreien Teiles der Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1 Z 5,
  • b)
    die nichtständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 3,
  • c)
    das Schwundgeld gemäß § 57, wenn und insoweit es nicht nach § 49 Abs 3 Z 3 ASVG von der Beitragspflicht ausgenommen ist,
  • d)
    das Urlaubsentgelt gemäß § 59a,
  • e)
    das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe gemäß § 59b Abs 1,
  • f)
    das Feiertagsentgelt gemäß § 59b Abs 2,
  • g)
    die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 60 Abs 1,
  • h)
    12/14 der Außendienstzulage gemäß § 74, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist.
2.  Das tatsächlich Ausmaß der Bezüge ist nur dann maßgebend, wenn ihnen die Normalarbeitszeit gemäß § 9 bzw § 9a zugrunde liegt; in den Fällen, in denen sie auf einer geringeren regelmäßigen Arbeitszeit beruhen, sind sie auf das der Normalarbeitszeit gemäß § 9 bzw § 9a entsprechende Maß zu erhöhen.
3.  Die Bezüge werden mit dem im Monat der Antragstellung gebührenden Wert berücksichtigt.
4.  Mit Rücksicht auf den Anspruch auf eine 13. und 14. Pension wird der nach lit a) bis c) ermittelte Gesamtbetrag um ein Sechstel erhöht. Dieser erhöhte Wert stellt die endgültige Berechnungsbasis dar, aus der nach Maßgabe des § 101 Abs 5d der der Nachentrichtung zugrundeliegende monatliche Pensionsbeitrag errechnet wird.
(56. Änd. – 1. Jänner 2000 bzw 1. Jänner 2003)


Zu § 102:
Wenn eine Dienstordnungspension ab dem Zeitpunkt zuerkannt wird, zu dem eine Pensionsanpassung wirksam wird, dann ist sie noch vor Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension anzupassen.
(49. Änd. – 1. Jänner 1998)


Zu § 127:
Der Differenzbetrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs 1 Z 1 in die Bemessungsgrundlage des Urlaubs- und des Weihnachtszuschusses einzubeziehen, in sinngemäßer Anwendung des § 59a Z 1 während des Urlaubes und in sinngemäßer Anwendung des § 60 Abs 1 Z 2 im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall weiterzuzahlen und in sinngemäßer Anwendung des § 87 Abs 1 Z 1 sowie die Gefahrenzulage in die Pensionsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Differenzbetrag ist pensionsbeitragspflichtig.
(69. Änd. – 1. Juli 2005)


Zu § 181 Abs 8:
1.  Die Dauer der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist jeweils in Kalendermonaten zu erfassen, wobei ein Monat, in dem unterschiedliche Arbeitszeiten gegolten haben, jener Arbeitszeit hinzuzurechnen ist, die für die Mehrzahl der Tage dieses Monats bestimmend war. Ergibt sich in einem Kalendermonat eine solche Mehrzahl von Tagen nicht, weil für die gleiche Anzahl von Tagen zwei oder mehrere unterschiedliche Arbeitszeiten gegolten haben, dann ist dieser Monat der Arbeitszeit mit der höheren bzw höchsten Zahl wöchentlicher Arbeitsstunden hinzuzurechnen.
2.  Das Ausmaß der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist jeweils durch einen dem Verhältnis der einzelnen Arbeitszeit zur gleichzeitig geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entsprechenden Faktor zu erfassen; für Zeiten der Vollzeitbeschäftigung gilt der Faktor 100, für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung entspricht der Faktor dem Prozentsatz, der das Verhältnis der Teilarbeitszeit zur jeweils geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit widerspiegelt.
3.  Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitszeitfaktors ist wie folgt vorzugehen (vgl auch das nachstehende tabellarische Rechenbeispiel):
a)
Die Zahl der Monate jeder einzelnen Arbeitszeitvariante (Spalte 2 der Tabelle) ist in den prozentuellen Anteil an der Gesamtdauer der Dienstzeit umzurechnen (Spalte 3 der Tabelle), wobei bei untermonatigem Dienstbeginn der Monat des Antrittes des Dienstverhältnisses dann zu berücksichtigen ist, wenn mindestens die Hälfte der Kalendertage dieses Monates innerhalb des Dienstverhältnisses liegt.
b)
Dieser (in Spalte 3 der Tabelle enthaltene) auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundete Prozentsatz ist mit dem der entsprechenden Arbeitszeitvariante zuzuordnenden Arbeitszeitfaktor (Spalte 4 der Tabelle) zu multiplizieren (Spalte 5 der Tabelle).
c)
Die Summe der (sich aus Spalte 5 der Tabelle ergebenden) Produkte ist durch 100 zu dividieren; der Quotient ist der durchschnittliche Arbeitszeitfaktor.
Mo. abs. Mo. in% AZ Fakt. Prod. 3 x 4
VB 244 59,08 100,00 5.908
TB/35 WoSt 42 10,17 87,5 890
TB 30 WoSt 79 19,13 75,0 1.435
TB/24 WoSt 48 11,62 60,0 697
Summe 413 100,00 8.930
durchschnittlicher AZ-Faktor: 8.930 / 100 = 89,3
4.  Bei der Bildung der Bemessungsgrundlage ist wie folgt vorzugehen (vgl auch das nachstehende tabellarische Rechenbeispiel):
a)
Die nach § 87 Abs 1 ermittelte Bemessungsgrundlage (Spalte 1 der Tabelle) ist durch den Arbeitszeitfaktor des für sie maßgebenden Kalendermonates (Spalte 2 der Tabelle) zu dividieren.
b)
Der daraus resultierende Quotient (Spalte 3 der Tabelle) ist mit dem durchschnittlichen Arbeitszeitfaktor (Spalte 4 der Tabelle) zu multiplizieren.
c)
Das (in Spalte 5 der Tabelle aufscheinende) Produkt ergibt die Bemessungsgrundlage gemäß § 87 Abs 3
BG nach 87/1 AZF/BGMonat Quotient 1/2 durchschn. AZF BG nach 87/3
40.000 100,0 400 89,30 35.720
35.000 87,5 400 89,30 35.720
30.000 75,0 400 89,30 35.720
24.000 60,0 400 89,30 35.720
(69. Änd. – 1. Juli 2005)


Zu § 181 Abs 14 bis 15:
1.  Für Pensionen und Pensionsteile bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (Anhang) wird die durch die Durchrechnung bewirkte Minderung der Pension gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage (Vergleichspension) begrenzt (Deckelung); diese Begrenzung bezieht sich auf die effektive Pensionsleistung des Dienstgebers (Dienstordnungspension abzüglich fiktiver gesetzlicher Pension).
2.  Die höchstmögliche Reduzierung der Vergleichspension ergibt sich aus dem maximalen Belastungsfaktor, der mit Hilfe der im Anhang dargestellten Formel ermittelt wird.
3.  Übersteigt die Differenz zwischen Pension und Vergleichspension den aus dem maximalen Belastungsfaktor resultierenden Betrag, wird die Pension um den Unterschiedsbetrag erhöht:
Beispiel 1:
Dienstgeberleistung alt: S 13.000,–
Dienstgeberleistung neu: S 12.000,–
Differenz: S 1.000,– (7,7 % der DG-Leistung alt)
max. Pensionsminderung bei S 13.000,–: S 260,– (2 %)
Dienstgeberleistung neu, nach Deckelung: S 12.740,–

Beispiel 2:
Dienstgeberleistung alt: S 30.000,–
Dienstgeberleistung neu: S 27.000,–
Differenz: S 3.000,– (10 % der DG-Leistung alt)
max. Pensionsminderung bis S 28.000,–: S 1.960,– (7 %)
Pensionsminderung über S 28.000,–: S 200,– (10 %)
maximale Pensionsminderung insgesamt S 2.160,– (7,2 %)
Dienstgeberleistung neu, nach Deckelung: S 27.840,–
(69. Änd. – 1. Juli 2005)


Zu § 208 Abs 2:
Der Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst besteht nicht, wenn gemäß § 207 Abs 3 Z 2 durch Gutachten eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 207 Abs 1 festgestellt wird.
(69. Änd. – 1. Juli 2005)


Zu § 208 Abs 7:
Für die Berechnung der Abfertigungsdifferenz ist die anlässlich der erstmaligen Versetzung in den Ruhestand gezahlte Abfertigung auf Basis des zum Zeitpunkt der neuerlichen Ruhestandsversetzung geltenden Gehaltsschemas neu zu berechnen.
(69. Änd. – 1. Juli 2005)


Zu § 251:
Angestellte, deren Dienstverhältnis auf länger als ein Jahr befristet ist, unterliegen bereits mit Dienstantritt § 251 Abs 2 1. Satz DO.A.
(86. Änd. – 1. Jänner 2014)


Zu Anlage 7:
Anlage 7 ist auch auf jene Angestellten sinngemäß anzuwenden, die gemäß § 735 Abs 3 ASVG unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt wurden, und während dieser Freistellung erkrankten. Dies gilt auch, wenn diese Erkrankung keine Entgeltfortzahlung gemäß § 60 oder ein Krankengeld gemäß § 138 ASVG auslöste.
(107. Änd. – 1. Jänner 2022)


Zu Art XXVII Z 2:
(entfällt mit 69. Änd. – 1. Juli 2005)


Zu Art XXXI:
(entfällt mit 56. Änd. - 1. Jänner 2000)


Zu Art XXXII:
(entfällt mit 61. Änd. – 1. Jänner 2002)


Zu Art XLVII Z 8 Abs 1:
(entfällt mit 69. Änd. – 1. Juli 2005)


Zu Art XLVII Z 9 Abs 1:
(entfällt mit 57. Änd. – 1. Jänner 2001)


Zu Art XLVII Z 10 Abs 8 bis 9:
(entfällt mit 69. Änd. – 1. Juli 2005)


Zu Anlage 12:
1.  Die Kollektivvertragspartner erachten die vorliegende Vereinbarung als beispielgebend für Auslagerungen im Bereich der österreichischen Sozialversicherung. Sollten sich die vorliegenden Regelungen bewähren, wird eine Ausdehnung auf andere Auslagerungen angestrebt.
2.  Versetzungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten für den jeweils angeführten Beschäftiger sind zulässig. Gesonderte Regelungen für Dienstzuteilungen sind daher nicht erforderlich.
(77. Änd. – 1. Juli 2009)



Anhang
Serviceleistung der Abteilung LAPD des Dachverbandes (weder Bestandteil des Kollektivvertrages noch der Richtlinien gem § 31 Abs 3 Z 9 ASVG)

Veränderliche Werte

Aufwertungsfaktoren 2020

Deckelung des Durchrechnungsverlustes im Übergangszeitraum


Veränderliche Werte – DO.A 2020
1. Fahrtkostenzuschuss
Eigenanteil gemäß § 58 Abs 2 € 365,00
2. Reisekosten
a) Kilometergeld gemäß § 72 Abs 4 € 0,38
b) Besondere Entschädigung gemäß § 72 Abs 5
ba) für Motorfahrräder und Motorräder pro km € 0,24
bb) für PKW und KKW pro km € 0,42
c) Zuschlag für die Mitbeförderung von Personen gemäß § 72 Abs 5 € 0,05
d) Pauschbetrag gemäß § 69 Abs 5
da) von und zum Bahnhof € 5,50
db) von und zum Flugplatz € 10,90
3. Waisenpension
a) Grenzbetrag gemäß § 83 Abs 1a € 996,45
b) Grenzbetrag gemäß § 83 Abs 4 € 1.501,80
4. Pensionsbeitrag
a) Höchstbetrag gemäß § 460b Abs 1 Z 1 ASVG € 5.370,00
b) Höchstbetrag gemäß § 460b Abs 1 Z 2 ASVG € 10.740,00
Kinderzulage
Betrag gemäß § 41 Abs 11 (Valorisierung jeweils ab März) € 38,51


Aufwertungsfaktoren 2020
für die Beitragsgrundlagen der Jahre Aufwertungsfaktor
1988 1,850
1989 1,808
1990 1,732
1991 1,655
1992 1,589
1993 1,527
1994 1,493
1995 1,450
1996 1,416
1997 1,416
1998 1,398
1999 1,378
2000 1,372
2001 1,358
2002 1,343
2003 1,338
2004 1,325
2005 1,304
2006 1,274
2007 1,254
2008 1,231
2009 1,194
2010 1,176
2011 1,162
2012 1,132
2013 1,100
2014 1,075
2015 1,057
2016 1,044
2017 10,36
2018 1,020
2019 1,000
2020


Deckelung des Durchrechnungsverlustes im Übergangszeitraum
Werte für 2020
1. Höchstbetrag € 2.770,91
2. Formel zur Ermittlung des maximalen Belastungsfaktors (mB*):
mB= Altpension – 392,26
296,88
3. Beträge, bei denen sich ganzzahlige Prozentsätze der maximalen Belastung ergeben:
Altpension (DG-Leistung) maximale Belastung
€ 689,14 1 %
€ 986,02 2 %
€ 1.282,90 3 %
€ 1.579,78 4 %
€ 1.876,66 5 %
€ 2.173,54 6 %
€ 2.470,42 7 %
€ 2.770,91

Anlagen


(Bestandteil des Kollektivvertrages und der Richtlinien gem § 31 Abs 3 Z 9 ASVG)
Anlage 1 Gehaltsschema für Verwaltungsangestellte
Anlage 2 Gehaltsschema der Gesundheitsberufe
Anlage 2a Gehaltsschema für Psychologen
Anlage 3 Gehaltsschema für Zahntechniker
Anlage 4 Programm zur Förderung von Chancengleichheit
Anlage 5 Kostenersatz gemäß § 67 Abs 3
Anlage 6 Vereinbarung gem § 252 DO.A betreffend die Wahrung der pensionsrechtlichen Anwartschaft und Leistungsansprüche (DO-Pensionsrecht)
Anlage 7 Betriebliche Wiedereingliederung nach Langzeitkrankenständen
Anlage 8 Einzelheiten zum Freijahr
Anlage 8a Einzelheiten zum Teilzeit-Sabbatical
Anlage 9 Einzelheiten zur Altersteilzeit
Anlage 10 Einzelheiten zur erweiterten Altersteilzeit
Anlage 10a Betriebliche Altersteilzeit iZm dem SV-OG und dem ZPFSG
Anlage 11 Einzelheiten zu § 203
Anlage 12 Regelungen im Zusammenhang mit Überlassungen
Anlage 13 Anlage zur Betrieblichen Schlichtungskommission der Versicherungsträger
Anlage 14 Durchführungsbestimmung zu § 263
Anlage 15 Durchführungsbestimmung zu § 2a
Anlage 16 Anlage zur Qualitätssicherungskommission


Anlage 1 Gehaltsschemata Verwaltungsangestellte
gültig ab 1. Jänner 2023 (Werte in €)

in €
Bezugsstufe A B I B II C I
51,80
68,60
81,20
96,40
 1 1.976,40 2.150,70 2.284,40 2.419,50
 2 2.028,20 2.219,30 2.365,60 2.515,90
 3 2.080,00 2.287,90 2.446,80 2.612,30
 4 2.131,80 2.356,50 2.528,00 2.708,70
 5 2.183,60 2.425,10 2.609,20 2.805,10
 6 2.235,40 2.493,70 2.690,40 2.901,50
 7 2.287,20 2.562,30 2.771,60 2.997,90
 8 2.339,00 2.630,90 2.852,80 3.094,30
 9 2.390,80 2.699,50 2.934,00 3.190,70
10 2.442,60 2.768,10 3.015,20 3.287,10
11 2.494,40 2.836,70 3.096,40 3.383,50
12 2.546,20 2.905,30 3.177,60 3.479,90
13 2.598,00 2.973,90 3.258,80 3.576,30
14 2.649,80 3.042,50 3.340,00 3.672,70
15 2.701,60 3.111,10 3.421,20 3.769,10
16 2.753,40 3.179,70 3.502,40 3.865,50
17 2.805,20 3.248,30 3.583,60 3.961,90
18 2.857,00 3.316,90 3.664,80 4.058,30
Bezugsstufe C II C III D I D II
108,70
122,10
137,60
150,10
 1 2.554,80 2.679,90 2.833,20 2.965,40
 2 2.663,50 2.802,00 2.970,80 3.115,50
 3 2.772,20 2.924,10 3.108,40 3.265,60
 4 2.880,90 3.046,20 3.246,00 3.415,70
 5 2.989,60 3.168,30 3.383,60 3.565,80
 6 3.098,30 3.290,40 3.521,20 3.715,90
 7 3.207,00 3.412,50 3.658,80 3.866,00
 8 3.315,70 3.534,60 3.796,40 4.016,10
 9 3.424,40 3.656,70 3.934,00 4.166,20
10 3.533,10 3.778,80 4.071,60 4.316,30
11 3.641,80 3.900,90 4.209,20 4.466,40
12 3.750,50 4.023,00 4.346,80 4.616,50
13 3.859,20 4.145,10 4.484,40 4.766,60
14 3.967,90 4.267,20 4.622,00 4.916,70
15 4.076,60 4.389,30 4.759,60 5.066,80
16 4.185,30 4.511,40 4.897,20 5.216,90
17 4.294,00 4.633,50 5.034,80 5.367,00
18 4.402,70 4.755,60 5.172,40 5.517,10
Bezugsstufe E I E II E III F I
165,10
178,20
190,40
203,90
 1 3.123,70 3.250,10 3.365,50 3.508,00
 2 3.288,80 3.428,30 3.555,90 3.711,90
 3 3.453,90 3.606,50 3.746,30 3.915,80
 4 3.619,00 3.784,70 3.936,70 4.119,70
 5 3.784,10 3.962,90 4.127,10 4.323,60
 6 3.949,20 4.141,10 4.317,50 4.527,50
 7 4.114,30 4.319,30 4.507,90 4.731,40
 8 4.279,40 4.497,50 4.698,30 4.935,30
 9 4.444,50 4.675,70 4.888,70 5.139,20
10 4.609,60 4.853,90 5.079,10 5.343,10
11 4.774,70 5.032,10 5.269,50 5.547,00
12 4.939,80 5.210,30 5.459,90 5.750,90
13 5.104,90 5.388,50 5.650,30 5.954,80
14 5.270,00 5.566,70 5.840,70 6.158,70
15 5.435,10 5.744,90 6.031,10 6.362,60
16 5.600,20 5.923,10 6.221,50 6.566,50
17 5.765,30 6.101,30 6.411,90 6.770,40
18 5.930,40 6.279,50 6.602,30 6.974,30
Bezugsstufe F II F III G I G II
221,00
236,20
279,70
289,30
 1 3.658,00 3.831,80 4.231,70 4.378,70
 2 3.879,00 4.068,00 4.511,40 4.668,00
 3 4.100,00 4.304,20 4.791,10 4.957,30
 4 4.321,00 4.540,40 5.070,80 5.246,60
 5 4.542,00 4.776,60 5.350,50 5.535,90
 6 4.763,00 5.012,80 5.630,20 5.825,20
 7 4.984,00 5.249,00 5.909,90 6.114,50
 8 5.205,00 5.485,20 6.189,60 6.403,80
 9 5.426,00 5.721,40 6.469,30 6.693,10
10 5.647,00 5.957,60 6.749,00 6.982,40
11 5.868,00 6.193,80 7.028,70 7.271,70
12 6.089,00 6.430,00 7.308,40 7.561,00
13 6.310,00 6.666,20 7.588,10 7.850,30
14 6.531,00 6.902,40 7.867,80 8.139,60
15 6.752,00 7.138,60 8.147,50 8.428,90
16 6.973,00 7.374,80 8.427,20 8.718,20
17 7.194,00 7.611,00 8.706,90 9.007,50
18 7.415,00 7.847,20 8.986,60 9.296,80
Zulagenbemessungsgrundlage: 2.177,50


Anlage 2 Gehaltsschemata der Gesundheitsberufe
gültig ab 1. Jänner 2023 (Werte in €)

in €
Bezugsstufe I A I B I C I D
66,90
77,20
87,70
95,90
 1 2.227,60 2.359,20 2.372,00 2.603,00
 2 2.294,50 2.436,40 2.459,70 2.698,90
 3 2.361,40 2.513,60 2.547,40 2.794,80
 4 2.428,30 2.590,80 2.635,10 2.890,70
 5 2.495,20 2.668,00 2.722,80 2.986,60
 6 2.562,10 2.745,20 2.810,50 3.082,50
 7 2.629,00 2.822,40 2.898,20 3.178,40
 8 2.695,90 2.899,60 2.985,90 3.274,30
 9 2.762,80 2.976,80 3.073,60 3.370,20
10 2.829,70 3.054,00 3.161,30 3.466,10
11 2.896,60 3.131,20 3.249,00 3.562,00
12 2.963,50 3.208,40 3.336,70 3.657,90
13 3.030,40 3.285,60 3.424,40 3.753,80
14 3.097,30 3.362,80 3.512,10 3.849,70
15 3.164,20 3.440,00 3.599,80 3.945,60
16 3.231,10 3.517,20 3.687,50 4.041,50
17 3.298,00 3.594,40 3.775,20 4.137,40
18 3.364,90 3.671,60 3.862,90 4.233,30
Bezugsstufe II A II B II C III A
104,70
109,90
131,40
137,60
 1 2.801,20 2.825,00 2.940,90 2.983,40
 2 2.905,90 2.934,90 3.072,30 3.121,00
 3 3.010,60 3.044,80 3.203,70 3.258,60
 4 3.115,30 3.154,70 3.335,10 3.396,20
 5 3.220,00 3.264,60 3.466,50 3.533,80
 6 3.324,70 3.374,50 3.597,90 3.671,40
 7 3.429,40 3.484,40 3.729,30 3.809,00
 8 3.534,10 3.594,30 3.860,70 3.946,60
 9 3.638,80 3.704,20 3.992,10 4.084,20
10 3.743,50 3.814,10 4.123,50 4.221,80
11 3.848,20 3.924,00 4.254,90 4.359,40
12 3.952,90 4.033,90 4.386,30 4.497,00
13 4.057,60 4.143,80 4.517,70 4.634,60
14 4.162,30 4.253,70 4.649,10 4.772,20
15 4.267,00 4.363,60 4.780,50 4.909,80
16 4.371,70 4.473,50 4.911,90 5.047,40
17 4.476,40 4.583,40 5.043,30 5.185,00
18 4.581,10 4.693,30 5.174,70 5.322,60
Bezugsstufe III B III C IV A IV B
145,50
148,40
158,60
169,00
 1 3.046,10 3.123,30 3.230,50 3.338,60
 2 3.191,60 3.271,70 3.389,10 3.507,60
 3 3.337,10 3.420,10 3.547,70 3.676,60
 4 3.482,60 3.568,50 3.706,30 3.845,60
 5 3.628,10 3.716,90 3.864,90 4.014,60
 6 3.773,60 3.865,30 4.023,50 4.183,60
 7 3.919,10 4.013,70 4.182,10 4.352,60
 8 4.064,60 4.162,10 4.340,70 4.521,60
 9 4.210,10 4.310,50 4.499,30 4.690,60
10 4.355,60 4.458,90 4.657,90 4.859,60
11 4.501,10 4.607,30 4.816,50 5.028,60
12 4.646,60 4.755,70 4.975,10 5.197,60
13 4.792,10 4.904,10 5.133,70 5.366,60
14 4.937,60 5.052,50 5.292,30 5.535,60
15 5.083,10 5.200,90 5.450,90 5.704,60
16 5.228,60 5.349,30 5.609,50 5.873,60
17 5.374,10 5.497,70 5.768,10 6.042,60
18 5.519,60 5.646,10 5.926,70 6.211,60
Bezugsstufe IV C IV D
203,90
221,00
 1 3.530,20 3.680,10
 2 3.734,10 3.901,10
 3 3.938,00 4.122,10
 4 4.141,90 4.343,10
 5 4.345,80 4.564,10
 6 4.549,70 4.785,10
 7 4.753,60 5.006,10
 8 4.957,50 5.227,10
 9 5.161,40 5.448,10
10 5.365,30 5.669,10
11 5.569,20 5.890,10
12 5.773,10 6.111,10
13 5.977,00 6.332,10
14 6.180,90 6.553,10
15 6.384,80 6.774,10
16 6.588,70 6.995,10
17 6.792,60 7.216,10
18 6.996,50 7.437,10
Zulagenbemessungsgrundlage: 2.177,50


Anlage 2a Gehaltsschemata für Psychologen
gültig ab 1. Jänner 2023 (Werte in €)
P1 P2
190,40
203,90
 1 3.387,60 3.530,20
 2 3.578,00 3.734,10
 3 3.768,40 3.938,00
 4 3.958,80 4.141,90
 5 4.149,20 4.345,80
 6 4.339,60 4.549,70
 7 4.530,00 4.753,60
 8 4.720,40 4.957,50
 9 4.910,80 5.161,40
10 5.101,20 5.365,30
11 5.291,60 5.569,20
12 5.482,00 5.773,10
13 5.672,40 5.977,00
14 5.862,80 6.180,90
15 6.053,20 6.384,80
16 6.243,60 6.588,70
17 6.434,00 6.792,60
18 6.624,40 6.996,50
Zulagenbemessungsgrundlage: 2.177,50


Anlage 3 Gehaltsschemata für Zahntechniker
gültig ab 1. Jänner 2023 (Werte in €)
I II III IV
77,20
131,30
137,60
139,70
 1 2.295,20 2.851,30 2.874,40 2.967,80
 2 2.372,40 2.982,60 3.012,00 3.107,50
 3 2.449,60 3.113,90 3.149,60 3.247,20
 4 2.526,80 3.245,20 3.287,20 3.386,90
 5 2.604,00 3.376,50 3.424,80 3.526,60
 6 2.681,20 3.507,80 3.562,40 3.666,30
 7 2.758,40 3.639,10 3.700,00 3.806,00
 8 2.835,60 3.770,40 3.837,60 3.945,70
 9 2.912,80 3.901,70 3.975,20 4.085,40
10 2.990,00 4.033,00 4.112,80 4.225,10
11 3.067,20 4.164,30 4.250,40 4.364,80
12 3.144,40 4.295,60 4.388,00 4.504,50
13 3.221,60 4.426,90 4.525,60 4.644,20
14 3.298,80 4.558,20 4.663,20 4.783,90
15 3.376,00 4.689,50 4.800,80 4.923,60
16 3.453,20 4.820,80 4.938,40 5.063,30
17 3.530,40 4.952,10 5.076,00 5.203,00
18 3.607,60 5.083,40 5.213,60 5.342,70
Zulagenbemessungsgrundlage: 2.177,50


Anlage 4 Programm zur Förderung von Chancengleichheit
1.  Gemeinsames Ziel ist es, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu verwirklichen.
2.  Die Verwirklichung der Chancengleichheit ist Aufgabe des Versicherungsträgers und des Betriebsrates. Dazu wird – unter Wahrung der Grundsätze der Qualifikation – schrittweise ein gleicher Anteil von Männern und Frauen in leitenden Funktionen angestrebt, und zwar
  • a)
    für den Verwaltungsbereich in den Gehaltsgruppen D bis G,
  • b)
    für den Gesundheitsbereich in den Gehaltsgruppen III bis IV.
3.  Der Versicherungsträger schreibt eine Ist-Analyse ständig fort, in der die Anteile von Männern und Frauen an den Beschäftigten des Versicherungsträgers nach den leitenden Funktionsbereichen und nach Gehaltsgruppen aufgeschlüsselt sind.
4.  Mindestens jährlich beraten der Betriebsrat und der Versicherungsträger über Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit.
5.  Bei der Abfassung von Stellenausschreibungen für Stellen in leitenden Funktionsbereichen, in denen Frauen (oder Männer) unterrepräsentiert sind, sollen Frauen (bzw Männer) gezielt durch den Zusatz angesprochen werden: „Der Versicherungsträger strebt an, den Frauenanteil (Männeranteil) in diesem Funktionsbereich zu erhöhen“.
6.  Bestandteile des Chancengleichheitsplanes sind die Personalplanung und -entwicklung, die Auflistung der mittelfristig freiwerdenden Stellen, fortlaufende und gezielte Fort- und Weiterbildung und die Förderung des innerbetrieblichen Aufstieges von MitarbeiterInnen.
7.  Zur Förderung der innerbetrieblichen Gleichstellung und zur Verbesserung von Aufstiegs- und Qualifikationsmöglichkeiten für die MitarbeiterInnen wird ein kontinuierliches Fortbildungsprogramm entwickelt:
  • a)
    Alle MitarbeiterInnen sind gezielt auf Fortbildungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Besuch von Veranstaltungen, die der beruflichen Fortbildung dienen, soll – unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten des Dienstbetriebes – ermöglicht werden.
  • b)
    Die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen ist im Personalakt zu vermerken.


Anlage 5 Kostenersatz gemäß § 67 Abs 3
(Werte für 2023)
1. Frühstück € 1,59
2. Gabelfrühstück oder Jause € 1,42
3. Mittagessen € 4,17
4. Abendessen € 3,62


Anlage 6 Vereinbarung gem. § 252 DO.A betreffend die Wahrung der pensionsrechtlichen Anwartschaft und Leistungsansprüche (DO-Pensionsrecht)
1.  Infolge der Aufkündigung/Nichtigerklärung der kollektivvertraglichen Bestimmungen zum Pensionsrecht (Stichtag Wirksamkeitsbeginn der 85. Änderung der DO.A, Abschnitt IV, VII (korrespondierendes Übergangsrecht) und sonstigen korrespondierenden Bestimmungen zu Abschnitt IV) wird zur Wahrung der Ansprüche nachstehende Vereinbarung abgeschlossen.
2.  Der/dDie Angestellte hat Anspruch auf eine betriebliche Pensionsleistung durch den Arbeitgeber.
3.  Für den Pensionsanspruch und das Ausmaß der betrieblichen Pensionsleistung sind die Bestimmungen des Abschnittes IV, des Abschnittes VII (korrespondierende Übergangsbestimmungen zum Abschnitt IV) sowie sämtlicher korrespondierender Bestimmungen zu Abschnitt IV in der Fassung der 85. Änderung der Dienstordnung A zum Zeitpunkt des Inkrafttretens maßgebend. Dies betrifft insbesondere:
  • a)
    die Erlangung der Anwartschaften,
  • b)
    die Berechnung der Beitragsgrundlagen (Beitragsmonate und Steigerungsprozentsätze), des Pensionszuschusses sowie der fiktiven anrechenbaren gesetzlichen Pension,
  • c)
    das Ruhen der Pensionsleistung.
Eine Auflistung/Abschrift dieser Bestimmungen im Anhang ist integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung.
4.  Änderungen die nach dem im P 3, erster Satz angeführten Stichtag erfolgen, werden insoweit berücksichtigt, als sie durch berechnungstechnische Notwendigkeiten oder Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen nötig werden und zur qualitativ gleichwertigen Aufrechterhaltung der gegenständlichen Pensionszusage dienen. In diesem Fall sind die jeweiligen Bestimmungen in der Fassung zum Zeitpunkt der Kündigung oder Aufhebung der DO samt der korrespondierenden Übergangsbestimmungen anzuwenden. Dies sind insbesondere:
  • a)
    die Änderung der Berechnungsgrundlagen um die Berechnung der zugesagten Leistungen im Falle rechtlicher Änderungen (ASVG, APG, DO) aufrechterhalten zu können,
  • b)
    die Änderung der Leistungsvoraussetzungen aufgrund pensionsrechtlicher Änderungen (zB Anfall von Leistungen),
  • c)
    Anpassung der Pensionsleistungen,
  • d)
    Anpassung von veränderlichen Werten, die zur Berechnung der Pensionsleistung und Aufrechterhaltung der gegenständlichen Vereinbarung notwendig sind.
5.  Sollte innerhalb von 60 Monaten nach Kündigung des Kollektivvertrages ein neues, kollektivvertragliches Pensionsrecht in Kraft treten, das dem gegenständlichen Leistungsvertrag zumindest gleichwertig ist, wird dieser Vertrag solange ausgesetzt, so lange die kollektivvertragliche Regelung gegenüber der gegenständlichen Vereinbarung gleichwertig ist.


Anlage 7 Betriebliche Wiedereingliederung nach Langzeitkrankenständen
1.  Voraussetzungen:
a)
Dieses Modell kann bei jenen Dienstnehmern, die durch Krankheit oder Unfall durchgehend vier Monate oder länger an der Arbeitsleistung verhindert waren, nach Ende des Krankenstandes zur Anwendung kommen. In berücksichtigungswürdigen, annähernd gleichwertigen Fällen kann diese Bestimmung analog angewendet werden.
b)
Es muss eine arbeitsmedizinische Bestätigung bzw Empfehlung vorliegen, dass der Wiedereingliederungsprozess aus ärztlicher Sicht unbedenklich ist und befürwortet wird.
c)
Es muss eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vorliegen. Der Betriebsrat sowie der für die Dienststelle zuständige Arbeitsmediziner (§ 79 ASchG) sind zur Beratung beizuziehen.
2.  Arbeitszeit und Entgelt:
a)
Der Wiedereingliederungsprozess kann flexibel gestaltet werden, beispielsweise durch eine stufenweise Anhebung der Arbeitszeit (Teilzeitvereinbarung), wenn die sofortige Rückkehr zum Arbeitsausmaß, das vor der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers bestanden hat, medizinisch nicht sinnvoll wäre.
b)
Bei der Bemessung des Entgelts ist im Regelfall neben dem aufgrund der Arbeitsleistung gebührenden Gehalt ein Wiedereingliederungsbonus im Ausmaß von 20% der gemäß § 35 Abs 1 gebührenden Bezüge zu gewähren. Die Summe der beiden Gehaltsbestandteile darf das der Tätigkeit entsprechende Gehalt, das ohne Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde, nicht über- und 50% des vor der Arbeitsunfähigkeit gebührenden Entgelts nicht unterschreiten.
c)
Eine vor dem 1. September 2017 bestehende Vereinbarung zu einem Wiedereingliederungsprozess bleibt bis zu ihrem vereinbarten Ende in Geltung, solange diese Vereinbarung nicht einvernehmlich abgeändert wird.
3.  Dauer:
Der Prozess der Wiedereingliederung soll im Regelfall zwölf Monate nicht überschreiten.
4.  Abgrenzung zur Wiedereingliederungsteilzeit gem AVRAG:
  • Der Mitarbeiter ist verpflichtet dem Dienstgeber die beabsichtigte Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit gem AVRAG mitzuteilen.
  • Eine Wiedereingliederung gemäß dieser Anlage darf nicht zusammen mit einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG erfolgen.
  • Wird neben einem Wiedereingliederungsbonus gemäß P. 2 lit b ein Wiedereingliederungsgeld nach § 143d ASVG bezogen, ist der Wiedereingliederungsbonus zur Gänze zurückzuzahlen.


Anlage 8 Einzelheiten zum Freijahr
1.  Voraussetzungen und Grundsätze:
Der/Die Angestellte muss zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sein, wobei Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG sowie Zeiten eines drei Monate nicht übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 20 auf diese Frist nicht anzurechnen sind; die Frist wird durch folgende Zeiträume gehemmt:
  • Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • Zeiten eines drei Monate übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 20,
  • Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs 2 bis 4,
  • Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • im Ruhestand verbrachte Zeiten.
Ein Freijahr kann höchstens dreimal in Anspruch genommen werden.

Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.
2.  Modelle:
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren die Möglichkeit, vier Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein Jahr vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 1)
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von zweieinhalb Jahren die Möglichkeit, zwei Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und sechs Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 2)
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von zwei Jahren und einem Monat die Möglichkeit, ein Jahr und acht Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und fünf Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 3)
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr und acht Monaten die Möglichkeit, ein Jahr und vier Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und vier Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 4)
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr und drei Monaten die Möglichkeit, ein Jahr entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und drei Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 5)
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von zehn Monaten die Möglichkeit, acht Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und zwei Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 6)
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Monaten die Möglichkeit, vier Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und einen Monat vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 7)
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren die Möglichkeit, viereinhalb Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und sechs Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 8)
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von vier Jahren und zwei Monaten die Möglichkeit, drei Jahre und neun Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und fünf Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 9)
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von drei Jahren und vier Monaten die Möglichkeit, drei Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und vier Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 10)
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von zweieinhalb Jahren die Möglichkeit, zwei Jahre und 3 Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und drei Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 11)
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr und acht Monaten die Möglichkeit, eineinhalb Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und zwei Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 12)
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von zehn Monaten die Möglichkeit, neun Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und einen Monat vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 13)
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von sechs Monaten die Möglichkeit, drei Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und drei Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 14)
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von vier Monaten die Möglichkeit, zwei Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und zwei Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 15)
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von zwei Monaten die Möglichkeit, einen Monat entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und einen Monat vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 16)
  • Alternativ können von den exemplarischen Modellen abweichende Vereinbarungen getroffen werden, wobei der in den Modellen 1 bis 16 zum Ausdruck kommende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Arbeits- und Freizeitphase einzuhalten ist.
3.  Beginn:
  • Das Freijahr soll am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden.
  • In besonders begründeten Fällen darf maximal 1/3 des Freijahres am Beginn der Rahmenzeit (oder die Arbeitsphase unterbrechend) verbraucht werden, wobei die Aufteilung in ganzen Monaten zu erfolgen hat; zumindest 2/3 des Freijahres dürfen erst am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden.
  • In Ausnahmefällen kann das Freijahrmodell (Rahmenzeit) unmittelbar vor Beginn der (letzten) Freizeitphase unterbrochen werden (Aufschub der Freizeitphase) und der Konsum der Freizeitphase für einen angemessenen, späteren Zeitraum vereinbart werden.
4.  Dauer:
Als Dauer des Freijahres kommen in Betracht:
12 Monate: Modell 1
6 Monate: Modelle 2 und 8
5 Monate: Modelle 3 und 9
4 Monate: Modelle 4 und 10
3 Monate: Modelle 5, 11 und 14
2 Monate: Modelle 6, 12 und 15
1 Monat: Modelle 7, 13 und 16
5.  Änderung der Arbeitszeit, Sonderurlaub:
Während der Rahmenzeit sind Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (zB von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt) sowie Sonderurlaube als auch ein Wechsel in ein anderes Modell unzulässig.
6.  Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
§ 11 gilt auch während des Freijahres.
Eine vor Beginn des Freijahres erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während des Freijahres aufrecht und kann nur aus den in § 11 Abs 1 genannten Gründen widerrufen werden.
7.  Vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit:
Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
  • ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG,
  • eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw gemäß §§ 8 bis 8a VKG,
  • eine Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs 2 bis 4,
  • den Präsenzdienst (§ 19 WG), den Zivildienst oder den Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer,
  • einen Sonderurlaub gemäß § 20 Abs 3,
  • die Auflösung des Dienstverhältnisses (auch: Versetzung in den Ruhestand).
Der/Die Angestellte kann bis längstens drei Monate vor Beginn des Freijahres aus wichtigen persönlichen Gründen, welche dem Versicherungsträger glaubhaft zu machen sind, von der Vereinbarung zurücktreten.
8.  Anrechnung auf die Dienstzeit:
Die Arbeitsphase ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (zB Zeitvorrückungen, Frist für den erhöhten Kündigungsschutz) in vollem Ausmaß anzurechnen; das Freijahr ist auf die zur Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes (der Unkündbarkeit) vorgesehenen Frist nicht, für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte in vollem Ausmaß anzurechnen.
9.  Urlaub:
In den vom Freijahr berührten Kalenderjahren verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Verhältnis der Dauer des Freijahres zum Kalenderjahr, wobei Teile von Werktagen auf volle Werktage aufzurunden sind.
10.  Entgelt, Gebühren:
  • Die Dienstbezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 3 bis 5 (Gehalt, Leitungszulage, Bereichsleitungszulage, Funktionszulage) gebühren während des Rahmenzeitraumes (einschließlich des Freijahres) entsprechend der Relation von Arbeits- zu Freizeitphase/ Freijahr (bei den Modellen 1 bis 7 im Ausmaß von 80 %, bei den Modellen 8 bis 13 im Ausmaß von 90% und bei den Modellen 14 bis 16 im Ausmaß von 50 %); das gilt auch für die aus diesen Bezugsarten resultierenden Teile des Urlaubszuschusses bzw der Weihnachtsremuneration, wobei § 49 Abs 3a sinngemäß anzuwenden ist. Abweichende Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene sind bei den Modellen 14 bis 16 (bzw bei gleichgelagerten Modellen) in begründeten Fällen zulässig.
  • Kinderzulagen stehen für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) nach Maßgabe des § 41 Abs 11 ungeschmälert zu – auch im Rahmen des 13. und 14. Bezuges.
  • Zuwendungen bei Dienstjubiläen gemäß § 66 (§ 237) werden auf Basis der vor Beginn des Modells geltenden Regelarbeitszeit berechnet.
  • Die Dienstbezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 6 bis 10 und Abs 3 sowie die entsprechenden Teile der Sonderzahlungen gebühren während der Arbeitsphase in ungeschmälertem Ausmaß; für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf diese Bezüge.
  • Die Außendienstzulage ist während der Arbeitsphase in ungeschmälertem Ausmaß zu gewähren; sie entfällt für die Zeit des Freijahres.
  • Wird das Freijahrmodell (Rahmenzeit) vorzeitig beendet, so ist das Entgelt unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Arbeitsphase und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen; die wechselseitigen Ansprüche sind auszugleichen.
11.  Pensionsbeitrag:
Der Pensionsbeitrag ist vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu entrichten, wobei im Freijahr hinsichtlich der nicht gebührenden Bezugsarten der Durchschnitt der Arbeitsphase heranzuziehen ist. Sowohl für die Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension als auch für die fiktive gesetzliche Pension ist der (fiktive) volle Monatsbezug zugrunde zu legen.
12.  Abfertigung:
Wenn das Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Freijahr endet, ist die Abfertigung vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu berechnen.
13.  Anwendung der Dienstordnung:
Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (zB § 10 – Dienstverhinderung), ist die Dienstordnung während des Freijahres anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (zB Informationspflicht gemäß § 8 Abs 5a).
Der/Die Angestellte hat das Recht, sich auch während des Freijahres um ausgeschriebene Dienstposten der Gehaltsgruppe D bis G sowie III und IV zu bewerben, muss allerdings in diesem Zusammenhang dafür Sorge tragen, dass ihm/ihr Informationen zeitgerecht übermittelt werden können.


Anlage 8a Einzelheiten zum Teilzeit-Sabbatical
1.  Voraussetzungen:
Der/Die Angestellte muss zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sein, wobei Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG sowie Zeiten eines drei Monate nicht übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 20 bzw einer drei Monate nicht übersteigenden Freizeitphase eines Freijahrmodelles gemäß § 20a iVm Anlage 8 auf diese Frist nicht anzurechnen sind; die Frist wird durch folgende Zeiträume gehemmt:
  • Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • Zeiten eines drei Monate übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 20,
  • Zeiten einer drei Monate übersteigenden Freizeitphase eines Freijahrmodelles gemäß § 20a iVm Anlage 8,
  • Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs 2 bis 4,
  • Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • im Ruhestand verbrachte Zeiten.
Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.
2.  Modelle:
Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von 6 Monaten / 12 Monaten / 18 Monaten / 24 Monaten / 30 Monaten / 36 Monaten die Möglichkeit, in der ersten Hälfte der Rahmenzeit voll (zB 5 Tage á 8 Stunden pro Woche) zu arbeiten und in der zweiten Hälfte der Rahmenzeit reduziert (Teilzeitphase) zu arbeiten.
Für die Teilzeitphase kommen zB folgende Modelle in Betracht:
[A]: 4 Tage á 8 Stunden pro Woche (entspricht 32 Stunden pro Woche)
[B]: 3 Tage á 8 Stunden pro Woche (entspricht 24 Stunden pro Woche)
[C]: 2 Tage á 8 Stunden pro Woche (entspricht 16 Stunden pro Woche)
Alternativ können Vollzeit- und Teilzeitphase als – auch von den exemplarischen Modellen abweichende – durchschnittliche Wochenstundenverpflichtungen definiert werden.
Gleitzeitvereinbarungen iSd § 9 Abs 5 sind zulässig.
3.  Beginn:
Die Teilzeitphase darf immer nur am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden.
4.  Änderung der Arbeitszeit, Sonderurlaub:
Während der Rahmenzeit sind Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (zB von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) sowie Sonderurlaube bzw ein Wechsel des Modells unzulässig.
5.  Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
§ 11 gilt auch während des Teilzeit-Sabbaticals.
Eine vor Beginn des Teilzeit-Sabbaticals erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während des Teilzeit-Sabbaticals aufrecht und kann nur aus den in § 11 Abs 1 genannten Gründen widerrufen werden.
6.  Vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit:
Die Rahmenzeit (einschließlich der Teilzeitphase) endet vorzeitig durch
  • ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG,
  • eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw gemäß §§ 8 bis 8a VKG,
  • eine Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs 2 bis 4,
  • den Präsenzdienst (§ 19 WG), den Zivildienst oder den Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer,
  • einen Sonderurlaub gemäß § 20 Abs 3,
  • die Auflösung des Dienstverhältnisses (auch: Versetzung in den Ruhestand).
Der/Die Angestellte kann bis längstens drei Monate vor Beginn der Teilzeitphase aus wichtigen persönlichen Gründen, welche dem Versicherungsträger glaubhaft zu machen sind, von der Vereinbarung zurücktreten.
7.  Anrechnung auf die Dienstzeit:
Das Teilzeit-Sabbatical ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (zB Zeitvorrückungen) in vollem Ausmaß anzurechnen.
8.  Urlaub:
Der Urlaubsanspruch ist entsprechend der Teilzeitphasen zu berechnen (analog zu sonstigen Teilzeitvereinbarungen).
9.  Entgelt, Gebühren:
  • Die Dienstbezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 3 bis 5 (Gehalt, Leitungszulage, Bereichsleitungszulage, Funktionszulage) gebühren während des Rahmenzeitraumes (einschließlich des Teilzeit-Sabbaticals) entsprechend der Relation von Vollzeit- zu Teilzeitphase (zB bei Modell [A] im Ausmaß von 90 %, bei Modell [B] im Ausmaß von 80 % und bei Modell [C] im Ausmaß von 70 %); das gilt auch für die aus diesen Bezugsarten resultierenden Teile des Urlaubszuschusses bzw der Weihnachtsremuneration.
  • Kinderzulagen stehen für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) nach Maßgabe des § 41 Abs 11 ungeschmälert zu – auch im Rahmen des 13. und 14. Bezuges.
  • Zuwendungen bei Dienstjubiläen gemäß § 66 (§ 237) werden auf Basis der vor Beginn des Modells geltenden Regelarbeitszeit berechnet.
  • Die Dienstbezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 6 bis 9 und Abs 3 sowie die ent¬sprechenden Teile der Sonderzahlungen gebühren während der Vollzeitphase in ungeschmälertem Ausmaß; in der Teilzeitphase gebühren sie in einem der reduzierten Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß.
  • Das Überstundenpauschale (§ 59 Abs 5 zweiter Satz) sowie die entsprechenden Teile der Sonderzahlungen gebühren während der Vollzeitphase in ungeschmälertem Ausmaß und entfallen in der Teilzeitphase.
  • Die Außendienstzulage ist während der Vollzeitphase in ungeschmälertem Ausmaß zu gewähren und während der Teilzeitphase wie bei einer sonstigen Teilzeitvereinbarung zu behandeln.
  • Wird die Rahmenzeit vorzeitig beendet, so ist das Entgelt unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Vollzeitphase und einer dem Arbeitsausmaß entsprechenden Reduktion der Bezüge während der Teilzeitphase neu zu berechnen; das Guthaben ist dem/der Angestellten nachzuzahlen.
10.  Pension:
Sowohl der Berechnung der Pensionsbeiträge als auch der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und die fiktive gesetzliche Pension wird die Arbeitszeit vor Beginn des Teilzeit- Sabbaticals zugrunde gelegt.
11.  Abfertigung:
Wenn das Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Teilzeit- Sabbatical endet, ist die Abfertigung vom (fiktiven) vollen Monatsbezug (Basis: Wochenarbeitszeitverpflichtung vor Beginn des Teilzeit-Sabbaticals) zu berechnen.
12.  Ausnahmen / abweichende Modelle:
  • In begründeten Einzelfällen können von den obgenannten Modellen geringfügig abweichende Vereinbarungen geschlossen werden, die den Grundsätzen dieser Anlage entsprechen.
  • Die obgenannten Regelungen sind dabei sinngemäß anzuwenden.


Anlage 9 Einzelheiten zur Altersteilzeit
1.  Voraussetzungen:
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit richten sich nach § 27 AlVG.
2.  Modelle:
  • Teilzeitvariante
    Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Modells, zB auf einheitlich 50 % der Normalarbeitszeit.
  • Blockzeitvariante
    Beibehaltung des bisherigen Arbeitszeitausmaßes während eines Teiles des Modells, zB während der ersten Hälfte,
    • Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, zB während der zweiten Hälfte,
    • Freizeitphase.
  • Gemischte Variante
    Beibehaltung des bisherigen Arbeitszeitausmaßes während eines Teiles des Modells, zB während des ersten Drittels,
    • erster Teil der Arbeitszeitphase; Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während eines Teiles des Modells, zB während des zweiten Drittels,
    • zweiter Teil der Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, zB während des dritten Drittels,
    • Freizeitphase;
    oder
  • Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während eines Teiles des Modells, zB während der ersten zwei Drittel,
    • Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, zB während des dritten Drittels,
    • Freizeitphase.
3.  Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
  • § 11 gilt auch während der Altersteilzeit.
  • Eine vor Beginn des Modells erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während der Altersteilzeit aufrecht und kann nur aus den in § 11 Abs 1 genannten Gründen widerrufen werden.
4.  Anrechnung auf die Dienstzeit:
  • Die Gesamtdauer des Modells ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (zB Zeitvorrückungen) in vollem Ausmaß anzurechnen.
5.  Urlaub, Sonderurlaub:
  • Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freizeitphase, verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Verhältnis der Dauer der Freizeitphase zum Kalenderjahr; in Kalenderjahren, die ausschließlich Zeiten der Freizeitphase umfassen, entsteht kein Urlaubsanspruch.
  • Während des Arbeitszeitmodells darf kein Sonderurlaub gewährt werden.
6.  Entgelt, Gebühren:
  • Die Dienstbezüge gemäß § 35 Abs 2 und 3 sowie die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist, gebühren während der Gesamtdauer des Modells in dem der verkürzten Regelarbeitszeit entsprechenden Ausmaß, wobei bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Dienstbezügen und den der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Dienstbezügen hinzukommt.
  • Hinsichtlich der Kinderzulage kommt § 35 Abs 4 nicht zur Anwendung.
  • Das Schwundgeld, der Fahrtkostenzuschuss, das Taggeldpauschale sowie die als Aufwandsersatz zu bewertende Außendienstzulage gebühren während der Arbeitszeitphase in ungeschmälertem Ausmaß; in der Freizeitphase entfällt der Anspruch auf diese Leistungen.
  • Die Jubiläumszuwendung wird auf Basis der vor Beginn des Modells geltenden Regelarbeitszeit berechnet.
  • Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses während des Modells ist die Differenz zwischen den tatsächlich ausgezahlten und den aufgrund der Arbeitsleistung gebührenden Dienstbezügen im Verhältnis 1 : 1 nachzuzahlen.
7.  Sozialversicherungsbeiträge:
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Beitragsgrundlage, welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeitszeit jeweils ergeben würde, entrichtet; soweit diese Beitragsgrundlage die während des Modells gebührenden Dienstbezüge übersteigt, hat der Versicherungsträger auch den Dienstnehmeranteil zu tragen.
8.  Abfertigung:
  • Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit.
9.  Pension:
  • Sowohl der Berechnung der Pensionsbeiträge als auch der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und die fiktive gesetzliche Pension wird die Arbeitszeit vor Herabsetzung der Regelarbeitszeit zugrunde gelegt.
10.  entgeltloser Krankenstand:
  • Zeiten für die gemäß § 60 Abs 1 oder 2 (§ 8 Abs 1 und 2 AngG) kein Anspruch auf ständige Bezüge besteht, müssen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung entsprechend dem Anteil der Freizeitphase am Gesamtzeitraum des Modells eingearbeitet werden.
11.  Anwendung der Dienstordnung:
  • Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (zB § 10 – Dienstverhinderung), ist die Dienstordnung auch während der Freizeitphase anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (zB Informationspflicht gemäß § 8 Abs 5a).


Anlage 10 Einzelheiten zur erweiterten Altersteilzeit
1.  Voraussetzungen:
Die Voraussetzungen für eine Teilpension richten sich nach § 27a AlVG.
2.  Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
  • § 11 gilt auch während der Herabsetzung der Regelarbeitszeit aufgrund einer Teilpensionsvereinbarung.
  • Eine vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt aufrecht und kann nur aus den in § 11 Abs 1 genannten Gründen widerrufen werden.
3.  Anrechnung auf die Dienstzeit:
Die Dauer einer Teilpensionsvereinbarung ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (zB Zeitvorrückungen) in vollem Ausmaß anzurechnen.
4.  Sonderurlaub:
Während einer laufenden Teilpensionsvereinbarung darf kein Sonderurlaub gewährt werden.
5.  Entgelt, Gebühren:
  • Die Dienstbezüge gemäß § 35 Abs 2 und 3 sowie die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist, gebühren während der Herabsetzung der Regelarbeitszeit aufgrund einer Teilpensionsvereinbarung in dem der verkürzten Regelarbeitszeit entsprechenden Ausmaß, wobei bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich von 50% des Unterschiedsbetrages zwischen den im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Dienstbezügen und den der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Dienstbezügen hinzukommt.
  • Hinsichtlich der Kinderzulage kommt § 35 Abs 4 nicht zur Anwendung.
  • Das Schwundgeld, der Fahrtkostenzuschuss, das Taggeldpauschale sowie die als Aufwandsersatz zu bewertende Außendienstzulage gebühren während einer aufrechten Teilpensionsvereinbarung in ungeschmälertem Ausmaß.
  • Die Jubiläumszuwendung wird auf Basis der vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit aufgrund einer Teilpensionsvereinbarung (bzw Altersteilzeitvereinbarung) geltenden Regelarbeitszeit berechnet.
6.  Sozialversicherungsbeiträge:
Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Beitragsgrundlage, welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeitszeit jeweils ergeben würde, entrichtet; soweit diese Beitragsgrundlage die während der Herabsetzung gebührenden Dienstbezüge übersteigt, hat der Versicherungsträger auch den Dienstnehmeranteil zu tragen.
7.  Abfertigung:
Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit.
8.  Pension:
Sowohl der Berechnung der Pensionsbeiträge als auch der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und die fiktive gesetzliche Pension wird die Arbeitszeit vor Herabsetzung der Regelarbeitszeit zugrunde gelegt.


Anlage 10a Betriebliche Altersteilzeit IZM dem SV-OG und dem ZPFSG
Präambel
Die Strukturreform der österreichischen Sozialversicherung sieht eine Konzentration auf fünf Versicherungsträger und den Dachverband vor. Aus den Materialien zum SV-OG geht hervor, dass sich der Gesetzgeber dadurch Einsparungen im Verwaltungsbereich erwartet. Das vorliegende Modell der betrieblichen Altersteilzeit schafft einheitliche Rahmenbedingungen zur Erreichung dieser Zielsetzung im vorliegenden Segment. Primärer Anwendungsbereich dieses Modells sind daher jene Sozialversicherungsträger, deren Struktur oder deren Einrichtungen durch die Reform unmittelbaren Veränderungen unterzogen sind. Darüber hinaus soll dieses Modell auf Trägerebene mittelfristige Personalreduktionen bzw Kostenreduktionen ermöglichen.
Die Kollektivvertragspartner sehen es als allgemeine Verpflichtung an, dass in Ergänzung dieses Modells auf betrieblicher Ebene arbeitsorganisatorische Begleitmaßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer zu treffen sind.
Außerhalb dieses Rahmens ist eine Anwendung dieser Anlage nach Absprache mit dem Betriebsrat möglich.
1.  Voraussetzungen:
a)
Bedienstete, die bei Inanspruchnahme 25 anrechenbare Dienstjahre gem § 16 Abs 1 zurückgelegt haben und die die weiteren in dieser Anlage enthaltenen Voraussetzungen erfüllen, können die betriebliche Altersteilzeit in Anspruch nehmen.
b)
Unter anrechenbaren Dienstjahren sind auch Zeiten einer in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Papamonats, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwerstkranken Kindern gemäß § 14b AVRAG sowie Zeiten einer Pflegekarenz gemäß §§ 14c AVRAG und 20 Abs 4 zu verstehen.
c)
Die Inanspruchnahme ist möglich, wenn ein Dienstposten bzw eine Stelle nicht nachbesetzt bzw aufgelassen wird. Wobei Folgendes zu beachten ist:
  • -)
    Wenn der Dienstposten bzw die Stelle des Dienstnehmers, der die Inanspruchnahme der betrieblichen Altersteilzeit beantragt, für die Laufzeit des Modells nicht nachbesetzt bzw aufgelassen wird, ist dies ohne weitere Regelungen möglich.
  • -)
    Soll ein anderer Dienstposten bzw eine andere Stelle in der Organisationseinheit (zB Fachbereich, Expertisezentrum, Landesstelle, Hauptstelle) in der gleichen oder der Gehaltsgruppe darunter für die Laufzeit des Modells der betrieblichen Altersteilzeit nicht nachbesetzt oder aufgelassen werden, ist die Inanspruchnahme nur im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und dem Betriebsrat möglich. Ergänzende Regelungen, insbesondere zum Begriff der Organisationseinheit, können durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen werden.
d)
Die Inanspruchnahme einer Altersteilzeit gemäß Anlage 9 oder einer erweiterten Altersteilzeit gemäß Anlage 10 schließt die Inanspruchnahme der betrieblichen Altersteilzeit aus. Eine gleichzeitige (zeitlich überlappende) Inanspruchnahme eines Freijahres gemäß Anlage 8 oder eines Teilzeit-Sabbaticals gemäß Anlage 8a mit der betrieblichen Altersteilzeit ist ausgeschlossen.
2.  Modell:
a)
Die betriebliche Altersteilzeit besteht aus Phase 1 (Arbeitsphase) und Phase 2 (Freizeitphase), wobei die Arbeitsphase im Regelfall drei Jahre beträgt; die Dauer der Arbeitsphase ist mit der Dauer der Freizeitphase begrenzt.
b)
Beginn und Ausmaß der Phase 1 und der Phase 2 sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei der Dienstgeber die Inanspruchnahme der betrieblichen Altersteilzeit bei Vorliegen erheblicher betrieblicher Interessen bzw aufgrund der Voraussetzungen gemäß 2c (gemeinsame Entscheidung auf betrieblicher Ebene zwischen dem Dienstgeber und dem Betriebsrat) bis auf längstens drei Jahre nach Antragstellung aufschieben kann. Eine solche Vereinbarung ist nicht unter § 1 Abs 8 zu subsumieren.
c)
Die Inanspruchnahme der Phase 2 ist frühestens drei Jahre vor dem Erreichen des Regelpensionsalters für Frauen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anlage gegolten hat, möglich.
d)
Der Dienstgeber kann den Dienstnehmer während der Phase 2 längstens für vier Wochen im Kalenderjahr in den Dienst wiedereinberufen.
3.  Anrechnung auf die Dienstzeit:
a)
Die Gesamtdauer des Modells ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (zB Zeitvorrückungen) in vollem Ausmaß anzurechnen.
b)
Dies gilt nicht für § 40 Abs 7 insofern, dass Zeiten der Phase 2 nicht angerechnet werden.
4.  Arbeitszeit:
Änderungen des Ausmaßes der Arbeitszeit während der Phase 1 sind nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen möglich.
5.  Urlaub:
a)
Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten der Phase 2, verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Sinne der §§ 166 Abs 3a sowie 19 Abs 3 im Verhältnis der Dauer der Phase 2 zum Kalenderjahr.
b)
In Kalenderjahren, die ausschließlich Zeiten der Phase 2 umfassen, entsteht kein Urlaubsanspruch.
6.  Entgelt, Gebühren:
a)
Die Dienstbezüge gemäß § 35 Abs 2 und 3 Z 1 bis 3 sowie die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist, gebühren während der Gesamtdauer des Modells
bei 25 anrechenbaren Dienstjahren 75% des Bezuges vor Inanspruchnahme,
bei 26 anrechenbaren Dienstjahren 76% des Bezuges vor Inanspruchnahme,
bei 27 anrechenbaren Dienstjahren 77% des Bezuges vor Inanspruchnahme,
bei 28 anrechenbaren Dienstjahren 78% des Bezuges vor Inanspruchnahme,
bei 29 anrechenbaren Dienstjahren 79% des Bezuges vor Inanspruchnahme,
ab 30 anrechenbaren Dienstjahren 80% des Bezuges vor Inanspruchnahme,
wobei diesbezüglich Phase 1 zu berücksichtigen ist.
b)
In den Fällen des § 27 erfolgt abweichend von lit a die Bemessung der Bezüge gemäß § 27.
c)
Die Kinderzulage gebührt im ungeschmälerten Ausmaß weiter, solange die Anspruchsvoraussetzungen für eine solche vorliegen.
d)
Die Dienstbezüge gemäß § 35 Abs 3 Z 4 bis 12 sowie die entsprechenden Teile der Sonderzahlungen gebühren während der Phase 1 in ungeschmälertem Ausmaß, in der Phase 2 entfällt der Anspruch auf diese Bezüge.
e)
Der Anspruch auf Schwundgeld, Fahrtkostenzuschuss, Taggeldpauschale sowie die als Aufwandsersatz zu bewertende Außendienstzulage gebühren nicht während der Phase 2.
f)
Die Jubiläumszuwendung wird auf Basis des fiktiven (vollen) Monatsbezuges gemäß P. 6 berechnet, wobei in der Phase 2 hinsichtlich der nicht gebührenden Bezugsarten der Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Beginn der Phase 2 heranzuziehen ist.
7.  Beendigung:
Die betriebliche Altersteilzeit endet mit dem frühestmöglichen Stichtag für die Inanspruchnahme einer Eigenpension zum Regelpensionsalter, jedenfalls aber mit dem Bezug einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit. § 60 Abs 3-5 sind anzuwenden.
8.  Abfertigung:
Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage des fiktiven (vollen) Monatsbezuges gemäß P. 6 sowie gemäß § 23 AngG in der Fassung des BGBl I Nr 153/2017.
9.  Basis für normativ festgelegte Beiträge:
Die Beitrags- und Bemessungsgrundlagen für Leistungen nach dem BPG sowie die Bemessungsgrundlage gemäß § 97 werden auf Basis des fiktiven (vollen) Monatsbezuges gemäß P. 6 gebildet, wobei in der Phase 2 hinsichtlich der nicht gebührenden Bezugsarten der Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Beginn der Phase 2 heranzuziehen ist.
10.  Anwendung der Dienstordnung:
a)
Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (zB § 10 – Dienstverhinderung), ist die Dienstordnung auch während der betrieblichen Altersteilzeit anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (zB Informationspflicht gemäß § 8 Abs 5a).
b)
Grundlage der Rechte und Pflichten im Sinne dieser Anlage ist die DO.A in der Fassung der 102. Änderung.
c)
Themengebiete, die zur Anwendung dieser Anlage erforderlich sind und an dieser Stelle nicht geregelt sind, sind ergänzend in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
11.  Antragstellung und Dauer:
a)
Für Anträge, die bis zum 31. März 2020 einlangen, hat der Dienstgeber eine Frist von sechs Monaten zur Entscheidung, für Anträge, die bis zum 30. Juni 2020 einlangen, hat der Dienstgeber eine Frist von vier Monaten und für Anträge ab dem 1. Juli 2020 gilt eine Entscheidungsfrist von drei Monaten.
b)
Die Regelungen der betrieblichen Altersteilzeit treten mit 1. November 2019 in Kraft und treten am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die frühestmögliche Antragstellung und Inanspruchnahme des Modells wird mit 1. Jänner 2020 festgelegt. Im Jahr 2022 ist dieses Modell auf Ebene des Versicherungsträgers zu evaluieren und kann danach mittels Betriebsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.
c)
Die Antragstellung steht nur jenen MitarbeiterInnen offen, die spätestens fünf Jahre nach der Antragstellung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Phase 2 erfüllen werden oder erfüllen würden.
12.  Vorzeitige Beendigung:
Wird das Modell vorzeitig beendet, so ist das Entgelt unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Arbeitsphase und des Entfalles der Bezüge während der Freizeitphase neu zu berechnen; die Ansprüche des Dienstnehmers aus diesem Modell sind auszugleichen.


Anlage 11 Einzelheiten zu § 203
1.  Voraussetzungen:
Zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetretene kündbare Angestellte, die nach dem 31.12.2003 das Lebensalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b Abs 1 ASVG vollenden und bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 16 DO.A zurückgelegt haben, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.A bzw eine allfällige Pensionskassenregelung bewirken. Diese Erklärung kann auch schon vor dem Ablauf von 10 Dienstjahren abgegeben werden.
2.  Allgemeine Verwaltungsprüfung (A-Prüfung):
Die in Punkt 1 genannten Verwaltungsangestellten, die eine Erklärung im Sinne des Punktes 1 abgegeben haben, sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2008, spätestens aber vor Pensionsantritt die A-Prüfung abzulegen.
Von der Verpflichtung zur Ablegung der A-Prüfung sind ausgenommen:
  • 1.
    Verwaltungsangestellte für die Dauer ihrer Einreihung in Gehaltsgruppe A;
  • 2.
    für die Dauer der entsprechenden Verwendung Verwaltungsangestellte in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a bis f sowie Z 2 bis 4.
3.  Erhöhter Kündigungsschutz:
Auf die in Punkt 1 genannten Angestellten, die eine Erklärung im Sinne des Punktes 1 abgegeben haben, ist nach erfolgreich abgelegter A-Prüfung § 22 DO.A anzuwenden. § 147 DO.A ist nach erfolgreich abgelegter A-Prüfung auf diese Angestellten nicht mehr anzuwenden.
4.  Pensionsrecht:
Auf die in Punkt 2 Satz 1 genannten Angestellten ist Abschnitt IV der DO.A in der ab dem 1. Juni 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
5.  Beitragsnachentrichtung:
Die in Punkt 2 Satz 1 genannten Angestellten haben für die Gesamtdauer der bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas – Anlage 1 bis 3), nachzuentrichten; durch die Nachentrichtung werden diese Zeiten zu Zeiten im Sinne des § 17 Abs 1. Ein Anspruch auf Leistungen gemäß Abschnitt IV der DO.A besteht erst nach vollständiger Beitragsnachentrichtung.
Für die Abstattung der Beiträge kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens 2 Jahren ab Antragsstellung, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Gehaltsschemas (Anlage 1 bis 3), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Angestellten geändert wird.
Der Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge sind jene Beitragssätze zugrunde zu legen, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell waren.
6.  Frist für die Abgabe der Einbeziehungserklärung:
Eine Erklärung im Sinne des Punktes 1 kann spätestens bis 31. Dezember 2003 abgeben werden.
7.  Versetzung in den Ruhestand:
§ 206 DO.A ist auf die in Punkt 2 Satz 1 genannten Angestellten anzuwenden.


Anlage 12 Regelungen im Zusammenhang mit Überlassungen
1.  Geltungsbereich:
Die in den Punkten 2 bis 11 getroffenen Regelungen finden auf jene Dienstnehmer Anwendung, die im Sinne des AÜG befristet oder unbefristet überlassen werden. Überlassene Dienstnehmer verbleiben weiterhin in einem Dienstverhältnis zum Überlasserbetrieb.
Als Überlasserbetriebe im Sinne der Anlage 12 gelten die dem Hauptverband/Dachverband angehörenden Sozialversicherungsträger sowie der Hauptverband/ Dachverband selbst.
Als Beschäftigerbetriebe im Sinne der Anlage 12 gelten:
a)
die dem Hauptverband/Dachverband angehörenden Sozialversicherungsträger sowie der Hauptverband/ Dachverband selbst,
b)
die IT-SV,
c)
die SVA Gesundheitszentrum BetriebsGmbH,
d)
die AUVB.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
2.  Rechte und Ansprüche:
Die Überlassung erfolgt unter Wahrung erworbener Rechte und Ansprüche. Insbesondere werden Rechte, die sich aus Dienstordnung, allgemeinem Arbeitsrecht und speziell dem AÜG zwingend ergeben, nicht geschmälert. Für die freiwilligen sozialen Zuwendungen im Sinne der RFSZ gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für nicht überlassene Mitarbeiter. Durch Betriebsvereinbarung können Modifikationen und notwendige Anpassungen vorgenommen werden.
3.  Möglichkeit zum Wechsel in den Betrieb des Beschäftigers:
Den Angestellten wird auf deren Wunsch die Möglichkeit eingeräumt, in den Dienst des Beschäftigers einzutreten. Für eine damit verbundene einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses gilt:
  • a)
    Der Überlasser stimmt einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu.
  • b)
    Sofern Abfertigungsansprüche erworben wurden, erfolgt die Auszahlung der Abfertigung in voller Höhe.
  • c)
    Sofern die Voraussetzungen des § 7 BPG erfüllt sind und eine Zahlung in der DO.A vorgesehen ist, erfolgt die Leistung des Unverfallbarkeitsbetrages in voller Höhe (§ 130).
  • d)
    Nicht konsumierte Urlaubsansprüche werden finanziell in voller Höhe abgefertigt.
  • e)
    Bestehende Zeitguthaben werden finanziell in voller Höhe abgefunden.
  • f)
    Sofern der Rückersatz von Ausbildungskosten vereinbart wurde, sind diese nicht zu erstatten,
    • fa)
      solange der/die Angestellte nicht vom Beschäftiger zu einem Dienstgeber/Auftraggeber wechselt, an welchen Sozialversicherungsträger nicht zu mindestens 50 % beteiligt sind oder auf sonstige Weise (Gesellschafts-, Stimmrechtsanteile in der Geschäftsführung) bestimmenden Einfluss nehmen können oder
    • fb)
      solange der/die Angestellte nicht das Dienstverhältnis zum Beschäftiger beendet und selbstständig erwerbstätig wird.
4.  Dienstort:
Durch eine Überlassung wird der Dienstort nicht verändert; die Adresse der Dienststelle kann aber im Einklang mit dem Arbeitsvertrag verändert werden.
5.  Kündigung der Überlassungsvereinbarung durch den Dienstnehmer:
Die Angestellten können nur in den ersten fünf Jahren der Überlassung die Überlassungsvereinbarung aus einem wichtigen Grund (Bewerbung auf einen anderen Arbeitsplatz, wichtige objektiv nachvollziehbare persönliche Gründe) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Im Falle der Bewerbung auf einen anderen Arbeitsplatz kann diese Frist verkürzt werden. Bei der Rückkehr in den Überlasserbetrieb gilt:
a)
Die vor der Überlassung gebührende Einreihung bleibt jedenfalls gewahrt.
b)
Dem/r Angestellten sind Umschulungsmaßnahmen anzubieten, um nach Möglichkeit eine mindestens gleichwertige Verwendung wie die zuletzt im Beschäftigerbetrieb ausgeübte zu erreichen. Sind Angestellte nicht zur Umschulung bereit, so kann die Differenzzulage gemäß lit c wegfallen. Bei der Planung und Auswahl der Umschulungsmaßnahmen ist der Betriebsrat einzubinden.
c)
Wird der/die Angestellte nach der Rückkehr in einer niedrigeren Einreihung verwendet als in jener, in der er/sie zuletzt beim Beschäftiger eingereiht war, gebührt eine Differenzzulage im Ausmaß von 80 % des Gehaltsunterschiedes in der jeweiligen Bezugsstufe. Der %-Satz dieser Differenzzulage wird nach jeweils einem Jahr um 16 %-Punkte reduziert.
6.  Kündigung der Überlassungsvereinbarung durch den Dienstgeber:
Die Dienstgeber können die Überlassungsvereinbarung nur aus einem wichtigen Grund kündigen. Bei der Rückkehr in den Überlasserbetrieb gilt:
a)
Erfolgt die Rückkehr aus einem der Dienstgebersphäre zuzurechnenden Grund, bleibt die beim Beschäftiger zum Zeitpunkt der Rückkehr gebührende Einreihung jedenfalls gewahrt.
b)
Erfolgt die Kündigung der Überlassungsvereinbarung aus dem Verschulden des/r Angestellten (bei Vorliegen eines Entlassungstatbestandes), bleibt nur die vor der Überlassung gebührende Einreihung gewahrt.
c)
Der/Die Angestellte ist verpflichtet, notwendige Umschulungen zu absolvieren. Bei der Planung und Auswahl der Umschulungsmaßnahmen ist der Betriebsrat einzubinden.
d)
In Fällen der lit a kommt eine Kündigung gemäß § 22 Abs 5 nicht in Betracht.
7.  Überlassungsausschuss:
a)
Dem Überlassungsausschuss sind Kündigungen der Überlassungsvereinbarung gemäß P. 5 und 6 zur Kenntnis zu bringen. Der Überlassungsausschuss kann zu diesen Kündigungen und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit Überlassungen begründete Stellungnahmen abgeben. Zu Sitzungen des Überlassungsausschusses können auch Auskunftspersonen (zB Vertreter des Beschäftigerbetriebes) beigezogen werden.
b)
Der Überlassungsausschuss besteht aus sechs Personen, wobei jeweils drei Personen vom geschäftsführenden Organ des Überlasserbetriebes bzw vom Betriebsrat des Überlasserbetriebes nominiert werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Nichtzustandekommen eines Beschlusses sind getrennte Stellungnahmen beider Seiten möglich.
8.  Fachliches Weisungsrecht:
Das fachliche Weisungsrecht wird auf den Beschäftiger übertragen.
9.  Aus- und Weiterbildung:
Für die Dauer der Überlassung sind die Fristen gemäß § 37 Abs 3 bis 3b für die Verpflichtung zur Ablegung der Weiterbildungsveranstaltungen gehemmt. Eine nach der Hemmung bestehende Frist kann bei Bedarf um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Möglichkeit, Weiterbildungsveranstaltungen auch während der Überlassung abzulegen, bleibt dem Dienstnehmer gewahrt.
(107. Änderung / 1. Jänner 2022)
10.  Schichtarbeit:
a)
Durch Betriebsvereinbarung kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt notwendig ist und/oder sich für die Arbeitnehmer günstigere Freizeitregelungen ergeben, im Zusammenhang mit Schichtarbeit vorgesehen werden, dass die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden unter der Bedingung ausgedehnt wird, dass die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser Arbeitszeitverlängerung für die betreffenden Tätigkeiten durch einen einvernehmlich bestellten Arbeitsmediziner festgestellt wird. (§ 4a Abs 4 Z 2 AZG)
b)
Die Abgeltung der Schichtarbeit bei Nacht richtet sich nach § 53.
11.  Übergangsbestimmungen:
Zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns dieser Anlage bereits bestehende, für die überlassenen Dienstnehmer günstigere Regelungen bleiben unberührt.
Anlage 13


§ 1. Anlage zur Betrieblichen Schlichtungskommission der Versicherungsträger
(1)  Bei jedem Versicherungsträger ist eine betriebliche Schlichtungskommission, im Folgenden Kommission genannt, der die Beratung der in § 25a Abs 2 DO.A angeführten Angelegenheiten obliegt, einzurichten. Der Kompetenzbereich der Kommission umfasst alle Dienstnehmer, die den Dienstordnungen nach der DO.A, DO.B und DO.C unterliegen, in gleicher Weise.
(2)  Die Regelung der Organisation und Geschäftsführung erfolgt durch die von der Kommission zu beschließende Geschäftsordnung. Kommt eine solche nicht zustande bzw ist diese unvollständig, so gelten die entsprechenden Regelungen dieser Anlage.
(3)  Wenn in dieser Anlage personenbezogene Bezeichnungen nur in der Form eines Geschlechts angeführt sind, beziehen sie sich dennoch auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


§ 2. Zuständigkeit
(1)  Die Kommission kann Empfehlungen bzw Stellungnahmen abgeben bei:
1.
Einsprüchen gegen Dienstbeschreibungen,
2.
der Aberkennung des erhöhten Kündigungsschutzes,
3.
Versetzungen (ausgenommen jene nach § 460 Abs 3b ASVG);
  • a)
    verschlechternde Versetzungen,
  • b)
    sofern durch Betriebsvereinbarung nicht anders vereinbart; vom Dienstnehmer aus wichtigen Gründen (insbesondere gesundheitliche Gründe) beantragte, aber nicht stattgegebenen Versetzungswünschen, wobei Verfahren gem. § 36 Abs 4 DO.A nicht behandelt werden,
4.
Verlegung der Dienststelle am Dienstort,
5.
Kündigungen infolge von Strukturänderungen aufgrund des SV-OG (insbesondere in Bezug auf § 718 Abs 12 und 15 ASVG).
(2)  Empfehlungen bzw Stellungnahmen bei Versetzungen bzw Verlegungen können sich insbesondere erstrecken auf:
1.
die Frage der Zumutbarkeit der Versetzung im Rahmen des Arbeitsvertrages oder der Verlegung, wobei Abfederungsmaßnahmen (zB Anrechnungen, Übernahme von Zusatzkosten) für allfällige Nachteile (zB Wegzeiten, Fahrtkosten, Abstellgebühren) der Versetzung bzw Verlegung für den Dienstnehmer Bestandteil der Stellungnahme sein können;
2.
die Wahrung der Einreihung für die bisherige Verwendung sowie mit dieser untrennbar verbundene Zulagen bzw eine Neueinreihung höchstens eine Gehaltsgruppe bzw Dienstklasse unter der bisherigen, wenn der Dienstnehmer mindestens zehn Jahre in der bisherigen Verwendung (Einreihung) tätig war;
3.
die Gewährung eines Differenzbetrages für entfallene Gehaltsbestandteile im Ausmaß von bis zu 50 % des entfallenen Wertes. Zukünftige Höherreihungen bzw Vorrückungen sind auf den Differenzbetrag anzurechnen.
(3)  Eine Verpflichtung der Kommission, eine Empfehlung bzw Stellungnahme abzugeben, besteht nicht.
(4)  Die dem Dienstgeber bzw (Zentral-)Betriebsrat aufgrund von arbeitsrechtlichen Regelungen zukommenden Möglichkeiten werden nicht beschränkt.
(5)  Kündigungen in Folge von Strukturänderungen aufgrund des SV-OG (insbesondere in Bezug auf § 718 Abs 12 und 15 ASVG).


§ 3. Zusammensetzung
(1)  Die betriebliche Schlichtungskommission besteht aus sechs Mitgliedern, wobei drei vom leitenden Angestellten (Dienstgebervertreter) und drei vom (Zentral‑)Betriebsrat (Dienstnehmervertreter) zu entsenden sind.
(2)  Der leitende Angestellte und der (Zentral-)Betriebsrat haben jeweils drei Ersatzmitglieder zu benennen, wobei sie gleichzeitig auch die Reihenfolge ihres Nachrückens zu bestimmen haben.
(3)  Mitglied kann nur ein Dienstnehmer des jeweiligen Versicherungsträgers sein.
(4)  Die Mitglieder der Dienstgebervertreter sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an schriftliche Weisungen des leitenden Angestellten gebunden. § 8 Abs 2 DO.A ist sinngemäß anzuwenden.


§ 4. Vorsitz
Die Mitglieder wählen aus den Mitgliedern der Dienstgebervertreter für die Dauer der Funktionsperiode einen Vorsitzenden und aus den Mitgliedern der Dienstnehmervertreter einen Stellvertreter.


§ 5. Funktionsperiode
(1)  Die Funktionsperiode beträgt ab Konstituierung vier Jahre.
(2)  Erfolgt bis zum Ablauf der Funktionsperiode keine Neubestellung, haben die sich im Amt befindenden Mitglieder ihre Aufgaben bis zur Konstituierung der neuen Kommission weiterhin wahrzunehmen.
(3)  Wiederbestellungen sind zulässig.


§ 6. Erlöschen der Funktion
(1)  Die Funktion der Mitglieder und Ersatzmitglieder erlischt durch
  • a)
    Abberufung durch die entsendende Stelle,
  • b)
    Ausscheiden aus dem Sozialversicherungsträger,
  • c)
    Rücktritt oder
  • d)
    Ende des Mandats.
(2)  Bis zur Entsendung eines neuen Mitglieds wird das jeweilige Amt von einem Ersatzmitglied ausgeübt. Treten Vorsitzender und Stellvertreter zur gleichen Zeit zurück, haben die übrigen Mitglieder unverzüglich einen neuen Vorsitzenden zu wählen.
(3)  Von der Ausübung der Mitgliedschaft in der Kommission kann vor Ablauf der Funktionsperiode zurückgetreten werden, wobei dies gegenüber dem Vorsitzenden sowie dem Stellvertreter schriftlich zu erklären ist. Die jeweilige Entsendungsstelle hat unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden.


§ 7. Einberufung und Einladung
(1)  Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden nach Einlangen der Mitteilung über Einsprüche gegen Dienstbeschreibungen, der Absicht der Aberkennung des erhöhten Kündigungsschutzes sowie nach Einlangen von Anträgen auf Abgabe einer Empfehlung bzw Stellungnahme bei Versetzungen bzw bei Verlegungen der Dienststelle einberufen; in den beiden letztgenannten Fällen dann, wenn kein negativer Einlassungsbeschluss im Umlaufverfahren gefasst wurde.
(2)  Die Sitzungen sind jeweils binnen vier Wochen ab Zugang der Mitteilung oder des Antrages abzuhalten.
(3)  Die Einladungen zu den Sitzungen sind nachweislich spätestens sieben Kalendertage vor dem Sitzungstag unter Angabe von Ort, Beginn und Tagesordnung(sentwurf) auszusenden. Die schriftlichen Sitzungsunterlagen sind, soweit möglich und vorhanden, der Einladung beizulegen.
(4)  Von der Einhaltung der Einladungsfrist kann in Ausnahmefällen aus wichtigem Grund abgesehen werden.
(5)  Den Einladungen zur Teilnahme ist Folge zu leisten.


§ 8. Sitzungsleitung und Beschlussfähigkeit
(1)  Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen, bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter. Zu Beginn der Sitzung ist vom Vorsitzenden das Vorliegen der Beschlussfähigkeit festzustellen. Dies richtet sich im Einzelnen nach der Zahl der Sitzungsteilnehmer im Abstimmungszeitpunkt (Abgabe der letzten Stimme).
(2)  Beschlüsse können nur dann gefasst werden, wenn jeweils zwei Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter anwesend sind.
(3)  Der Vorsitzende hat für den geordneten Gang der Sitzung zu sorgen.


§ 9. Sitzungsteilnahme, Befangenheit
(1)  Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Neben den Mitgliedern können Auskunftspersonen zu den Sitzungen eingeladen werden.
(2)  Ein Mitglied hat sich für befangen zu erklären, wenn persönliche Gründe vorliegen.
(3)  Die Beurteilung der Befangenheit obliegt dem Vorsitzenden. Dies hat auf Grundlage des § 7 AVG zu erfolgen. Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.


§ 10. Vertretung von Mitgliedern
(1)  Ist ein Mitglied an der Ausübung seiner Funktion verhindert, dann übernimmt vorübergehend das nächstgereihte Ersatzmitglied dessen Amt.
(2)  Wenn ein Mitglied an einer Sitzung voraussichtlich nicht teilnehmen kann, hat es davon so bald wie möglich den Vorsitzenden zu verständigen. Dieser hat daraufhin unter gleichzeitiger Übermittlung der Sitzungsunterlagen das nächstgereihte Ersatzmitglied einzuladen.
(3)  Für die Einladung von Ersatzmitgliedern gelten die Einberufungsfristen nicht.
(4)  Ein Ersatzmitglied kann nur eine Stimme abgeben. Mehrfachvertretungen sind unzulässig.


§ 11. Beschlussfassung
(1)  Die Kommission spricht Empfehlungen bzw Stellungnahmen aus. Der jeweilige Versicherungsträger ist an die Empfehlung bzw Stellungnahme nicht gebunden.
(2)  Beschlüsse werden durch Abstimmung der anwesenden Teilnehmer gefasst. Schriftlich abgegebene Stimmen sind ungültig.
(3)  Stimmenthaltungen sind zulässig und bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt. Wenn keine Gegenstimmen abgegeben wurden, ist Einstimmigkeit auch bei Stimmenthaltung gegeben.
(4)  Das Abstimmungsergebnis stellt der Vorsitzende fest. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Dirimierungsrecht besteht nicht.
(5)  Die gefasste Empfehlung bzw Stellungnahme ist einschließlich einer Begründung unverzüglich dem leitenden Angestellten und dem (Zentral-)Betriebsrat zu übermitteln.
(6)  In Angelegenheiten des § 2 Abs 1 Z 3 und 4 kann die Kommission mit einfacher Mehrheit einen Einlassungsbeschluss fassen.
(7)  Positive und negative Einlassungsbeschlüsse ausgenommen, kann die Kommission im Umlaufverfahren keine gültigen Empfehlungen bzw Stellungnahmen fassen.


§ 12. Sitzungsprotokoll
(1)  Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird durch den Vorsitzenden bestimmt. Dabei muss es sich um einen Dienstnehmer des jeweiligen Versicherungsträgers handeln. Auch Mitglieder bzw Ersatzmitglieder können zum Protokollführer bestimmt werden.
(2)  Jedes Protokoll muss mindestens enthalten:
1.
Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung und der Sitzungsunterbrechungen,
2.
die Namen der Teilnehmer mit ihrer Rechtsstellung,
3.
den Namen des Vorsitzenden und Angaben darüber, wenn der Vorsitz gewechselt wurde,
4.
die Tagesordnung mit den einzelnen Tagesordnungspunkten,
5.
zu jedem Punkt der Tagesordnung:
  • a)
    die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes,
  • b)
    den Namen des Antragstellers,
  • c)
    das Abstimmungsergebnis (einstimmig oder mehrheitlich). Gegenstimmen und Stimmenthaltungen sind zu protokollieren, sowie
  • d)
    Empfehlungen bzw Stellungnahmen mit ihrem vollen Wortlaut und einer Begründung.
6.
Angaben darüber, welcher stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer bei einer Abstimmung nicht anwesend war.
(3)  Das Protokoll soll binnen einer Woche vom Vorsitzenden und dessen Stellvertreter verifiziert werden. Die Richtigkeit des Protokolls ist vom Vorsitzenden, von dessen Stellvertreter sowie vom Protokollführer mit Unterschrift zu bestätigen.


Anlage 14 Durchführungsbestimmung zu § 263
1.  Leistungen nach dem Pensionsrecht dieser Dienstordnung bis zur Höhe des jeweils geltenden Einzelrichtsatzes für die Ausgleichszulage werden in voller Höhe gemäß § 102 angepasst.
2.  Übersteigt die Leistung nach dem Pensionsrecht dieser Dienstordnung den jeweils geltenden Einzelrichtsatz für die Ausgleichszulage, werden die diesen Wert übersteigenden Leistungsteile bis zum doppelten Einzelrichtsatz mit dem um 0,005 reduzierten Anpassungsfaktor angepasst.
3.  Übersteigt die Leistung nach dem Pensionsrecht dieser Dienstordnung den doppelten Wert des jeweils geltenden Einzelrichtsatzes für die Ausgleichszulage, werden die diesen Wert übersteigenden Leistungsteile bis zum dreifachen Einzelrichtsatz mit dem um 0,010 reduzierten Anpassungsfaktor angepasst.
4.  Übersteigt die Leistung nach dem Pensionsrecht dieser Dienstordnung den dreifachen Wert des jeweils geltenden Einzelrichtsatzes für die Ausgleichszulage, werden die diesen Wert übersteigenden Leistungsteile bis zum vierfachen Einzelrichtsatz mit dem um 0,015 reduzierten Anpassungsfaktor angepasst.
5.  Übersteigt die Leistung nach dem Pensionsrecht dieser Dienstordnung den vierfachen Wert des jeweils geltenden Einzelrichtsatzes für die Ausgleichszulage, werden die diesen Wert übersteigenden Leistungsteile nicht angepasst.
6.  Ergibt sich bei der Berechnung des Faktors gemäß P. 2 bis 4 ein Anpassungsfaktor kleiner als 1,000 erfolgt keine Anpassung für den jeweiligen Leistungsteil.


Anlage 15 Durchführungsbestimmung zu § 2a
1.  Im Zusammenhang mit Dienstleistungen am Dienstort außerhalb der Dienststelle kann mittels Betriebsvereinbarung die arbeitszeitbezogene Bewertung der fiktiven Reisezeit (Anrechnung) zur und von der Dienststelle erfolgen.
Anlage 16 Anlage zur Qualitätssicherungskommission


§ 1.
(1)  Beim Dachverband ist eine Qualitätssicherungskommission betreffend das Prüfungswesen, im Folgenden Kommission genannt, der die Beratung der in § 21 Abs 6 angeführten Angelegenheiten obliegt, einzurichten. Der Kompetenzbereich der Kommission umfasst alle Personen, die den Dienstordnungen nach der DO.A und DO.B bzw der Prüfungsordnung unterliegen, in gleicher Weise.
(2)  Die Regelung der Organisation und Geschäftsführung erfolgt durch die von der Kommission zu beschließende Geschäftsordnung. Kommt eine solche nicht zustande bzw ist diese unvollständig, so gelten die entsprechenden Regelungen dieser Anlage.
(3)  Wenn in dieser Anlage personenbezogene Bezeichnungen nur in der Form eines Geschlechts angeführt sind, beziehen sie sich dennoch auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


§ 2. Antragslegitimation
(1)  Teilnehmer an Prüfungen bzw. an den vorbereitenden Kursen, die sich durch das Verhalten von Lehrbeauftragten bzw Mitgliedern der Prüfungskommission im Rahmen von Veranstaltungen des Dienstprüfungswesens in ihren Rechten auf faire und wertschätzende Behandlung verletzt sehen, können binnen 4 Wochen bei der im § 1 angeführten Kommission schriftlich eine Beschwerde, die den entsprechenden Sachverhalt darzulegen hat, einbringen. Die 4 Wochen berechnen sich von dem Tag, an dem das beanstandete Verhalten stattgefunden hat und in begründeten Fällen nach Beendigung des jeweiligen Prüfungsabschnittes. Nicht Gegenstand der Beschwerdemöglichkeit ist das Prüfungsergebnis.
(2)  Die Beschwerde kann sowohl von der beschwerten Person selbst als auch vom zuständigen Betriebsrat eingebracht werden, sofern die beschwerte Person zustimmt.


§ 3. Zuständigkeit
(1)  Die Kommission kann Empfehlungen bzw Stellungnahmen abgeben bei:
1.
Beschwerden gegen das Verhalten von Mitgliedern der Prüfungskommission,
2.
Beschwerden gegen das Verhalten von Lehrbeaufragten.
(2)  Empfehlungen bzw Stellungnahmen können sich insbesondere erstrecken auf:
1.
Empfehlungen an den betroffenen Lehrbeauftragten bzw das Mitglied der Prüfungskommission das vorgeworfene Verhalten zukünftig zu unterlassen.
2.
bei wiederholten Beanstandungen die Empfehlung an den jeweiligen Dienstgeber auszusprechen, den betroffenen Lehrbeauftragten bzw das betroffene Mitglied der Prüfungskommission nicht mehr für eine Vortrags- bzw Prüftätigkeit vorzuschlagen.
(3)  Eine Verpflichtung der Kommission, eine Empfehlung bzw Stellungnahme abzugeben, besteht nicht.
(4)  Die dem Dienstgeber bzw (Zentral-)Betriebsrat aufgrund von arbeitsrechtlichen Regelungen zukommenden Möglichkeiten werden nicht beschränkt.


4. Zusammensetzung
(1)  Die Qualitätssicherungskommission besteht aus sechs Mitgliedern, wobei drei Dienstgebervertreter und drei Dienstnehmervertreter zu entsenden sind. Zwei Mitglieder werden vom Dachverband bestellt und ein Mitglied von einem Sozialversicherungsträger, wobei bei der Bestellung auf Sozialversicherungsträgerebene ein rotierendes System anzuwenden ist. Alle sechs Monate, beginnend jeweils mit 1. Jänner bzw 1. Juli, ist ein Sozialversicherungsträgervertreter zu entsenden. Die erste Entsendung hat mit 1. März 2018 (nach fortlaufender Trägercodenummerierung) zu erfolgen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2)  Die Mitglieder der Dienstgebervertreter sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an schriftliche Weisungen des leitenden Angestellten gebunden. § 8 Abs 2 DO.A ist sinngemäß anzuwenden.
(3)  Die Mitglieder der Dienstnehmerseite werden von der GPA bestellt.
(109. Änderung / 1. Jänner 2023)


§ 5. Vorsitz
Die Mitglieder wählen aus den Mitgliedern der Dienstgebervertreter für die Dauer der Funktionsperiode einen Vorsitzenden und aus den Mitgliedern der Dienstnehmervertreter einen Stellvertreter.


§ 6. Funktionsperiode
(1)  Die Funktionsperiode beträgt ab Konstituierung vier Jahre.
(2)  Erfolgt bis zum Ablauf der Funktionsperiode keine Neubestellung, haben die sich im Amt befindenden Mitglieder ihre Aufgaben bis zur Konstituierung der neuen Kommission weiterhin wahrzunehmen.
(3)  Wiederbestellungen sind zulässig.


§ 7. Erlöschen der Funktion
(1)  Die Funktion der Mitglieder und Ersatzmitglieder erlischt durch
  • a)
    Abberufung durch die entsendende Stelle,
  • b)
    Ausscheiden aus dem Sozialversicherungsträger,
  • c)
    Rücktritt oder
  • d)
    Ende des Mandats.
(2)  Bis zur Entsendung eines neuen Mitglieds wird das jeweilige Amt von einem Ersatzmitglied ausgeübt. Treten Vorsitzender und Stellvertreter zur gleichen Zeit zurück, haben die übrigen Mitglieder unverzüglich einen neuen Vorsitzenden zu wählen.
(3)  Von der Funktion kann vor Ablauf der Funktionsperiode zurückgetreten werden, wobei dies gegenüber dem Vorsitzenden sowie dem Stellvertreter schriftlich zu erklären ist. Die jeweilige Entsendungsstelle hat unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden.


§ 8. Einberufung und Einladung
(1)  Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden nach Einlangen der Beschwerden einberufen.
(2)  Die Sitzungen sind jeweils binnen vier Wochen ab Zugang der Beschwerde abzuhalten.
(3)  Die Einladungen zu den Sitzungen sind nachweislich spätestens sieben Kalendertage vor dem Sitzungstag unter Angabe von Ort, Beginn und Tagesordnung(sentwurf) auszusenden. Die schriftlichen Sitzungsunterlagen sind, soweit möglich und vorhanden, der Einladung beizulegen.
(4)  Von der Einhaltung der Einladungsfrist kann in Ausnahmefällen aus wichtigem Grund abgesehen werden.
(5)  Den Einladungen zur Teilnahme ist Folge zu leisten.


§ 9. Sitzungsleitung und Beschlussfähigkeit
(1)  Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen, bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter. Zu Beginn der Sitzung ist vom Vorsitzenden das Vorliegen der Beschlussfähigkeit festzustellen. Dies richtet sich im Einzelnen nach der Zahl der Sitzungsteilnehmer im Abstimmungszeitpunkt (Abgabe der letzten Stimme).
(2)  Beschlüsse können nur dann gefasst werden, wenn jeweils zwei Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter anwesend sind.
(3)  Der Vorsitzende hat für den geordneten Gang der Sitzung zu sorgen.


§ 10. Sitzungsteilnahme, Stellungnahmemöglichkeit und Befangenheit
(1)  Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Neben den Mitgliedern können Auskunftspersonen zu den Sitzungen eingeladen werden. Die Betroffenen haben das Recht, binnen angemessener Frist schriftlich oder auch mündlich zu dem ihnen vorgeworfenen Verhalten Stellung zu nehmen.
(2)  Ein Mitglied hat sich für befangen zu erklären, wenn persönliche Gründe vorliegen.
(3)  Die Beurteilung der Befangenheit obliegt dem Vorsitzenden. Dies hat auf Grundlage des § 7 AVG zu erfolgen. Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.


§ 11.. Vertretung von Mitgliedern
(1)  Ist ein Mitglied an der Ausübung seiner Funktion verhindert, dann übernimmt vorübergehend das personenbezogene Ersatzmitglied dessen Amt.
(2)  Wenn ein Mitglied an einer Sitzung voraussichtlich nicht teilnehmen kann, hat es davon so bald wie möglich den Vorsitzenden zu verständigen. Dieser hat daraufhin unter gleichzeitiger Übermittlung der Sitzungsunterlagen das nächstgereihte Ersatzmitglied einzuladen.
(3)  Für die Einladung von Ersatzmitgliedern gelten die Einberufungsfristen nicht.
(4)  Ein Ersatzmitglied kann nur eine Stimme abgeben. Mehrfachvertretungen sind unzulässig.


§ 12. Beschlussfassung
(1)  Die Kommission spricht Empfehlungen bzw Stellungnahmen aus. Der jeweilige Versicherungsträger ist an die Empfehlung bzw Stellungnahme nicht gebunden.
(2)  Beschlüsse werden durch Abstimmung der anwesenden Teilnehmer gefasst. Schriftlich abgegebene Stimmen sind ungültig. Umlaufbeschlüsse sind unzulässig.
(3)  Stimmenthaltungen sind zulässig und bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt. Wenn keine Gegenstimmen abgegeben wurden, ist Einstimmigkeit auch bei Stimmenthaltung gegeben.
(4)  Das Abstimmungsergebnis stellt der Vorsitzende fest. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Dirimierungsrecht besteht nicht.
(5)  Die gefasste Empfehlung bzw Stellungnahme ist einschließlich einer Begründung unverzüglich dem leitenden Angestellten und dem (Zentral-)Betriebsrat zu übermitteln.


§ 13.
(1)  Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird durch den Vorsitzenden bestimmt.
(2)  Jedes Protokoll muss mindestens enthalten:
1.
Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung und der Sitzungsunterbrechungen,
2.
die Namen der Teilnehmer mit ihrer Rechtsstellung,
3.
den Namen des Vorsitzenden und Angaben darüber, wenn der Vorsitz gewechselt wurde,
4.
die Tagesordnung mit den einzelnen Tagesordnungspunkten,
5.
zu jedem Punkt der Tagesordnung:
  • a)
    die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes,
  • b)
    den Namen des Antragstellers,
  • c)
    das Abstimmungsergebnis (einstimmig oder mehrheitlich). Gegenstimmen und Stimmenthaltungen sind zu protokollieren, sowie
  • d)
    Empfehlungen bzw Stellungnahmen mit ihrem vollen Wortlaut und einer Begründung.
6.
Angaben darüber, welcher stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer bei einer Abstimmung nicht anwesend war.
(3)  Das Protokoll soll binnen einer Woche vom Vorsitzenden und dessen Stellvertreter verifiziert werden. Die Richtigkeit des Protokolls ist vom Vorsitzenden, von dessen Stellvertreter sowie vom Protokollführer mit Unterschrift zu bestätigen.
Redaktionsschluss: 18. Dezember 2019