KOLLEKTIVVERTRAG
STEIERMARK
2022
Fassung 19.10.2023
abgeschlossen zwischen dem
Verein Interessenvertretung von Ordensspitälern
und konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs
vertreten durch: KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH
Elisabethstraße 22
1010 Wien
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Johann-Böhm-Platz 1
1020 Wien
andererseits
1 Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für den Bereich des Bundeslandes Steiermark.
b)
Fachlich:
Für folgende Krankenanstalten und Einrichtungen in der Steiermark, die von einem Mitglied der Interessensvertretung betrieben werden:
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Graz, Marschallgasse 12, 8020 Graz
Krankenhaus der Elisabethinen GmbH, Elisabethinergasse 14, 8020 Graz Lebenswelten der Barmherzigen Brüder – Steiermark, Johannes von Gott- Straße 12, 8047 Kainbach bei Graz
c)
Persönlich
Für alle in diesen Krankenanstalten beschäftigten Dienstnehmer beiderlei Geschlechts. Ausgenommen sind Apothekenbedienstete, Ärzte, Personen, die einem religiösen Orden oder einer Kongregation oder einer sonstigen Gemeinschaft apostolischen Lebens angehören, Personen, mit denen ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist (Volontäre), Personen, die Sitzwache machen (Wache bei Patienten mit Verständigung von Ärzten oder Pflegepersonen bei Erforderlichkeit ohne darüber hinausgehenden Einsatz) sowie Praktikanten, die ein Praktikum im Zuge ihrer Ausbildung absolvieren und schließlich Dienstnehmer, die leitende Angestellte gemäß Arbeitszeitgesetz bzw. Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz sind und auf die daher die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht anzuwenden sind.
d)
Alle Bezeichnungen im Kollektivvertrag gelten für das jeweils zutreffende Geschlecht.
§ 2 Aufnahme der Dienstnehmer
1.
Der erste Monat eines Dienstverhältnisses ab Beginn des Dienstverhältnisses ist ein Probemonat, in dem das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann.
2.
Für den Fall des Abschlusses eines befristeten Dienstvertrags ist die Befristung zu begründen (z.B. Karenzvertretung, vorübergehender Bedarf, Erprobung der Qualifikation etc.).
3.
Im Falle einer Karenzvertretung ist die (auch mehrmalige) Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses aufgrund einer Verlängerung der Karenzzeit der vertretenen Dienstnehmerin möglich. Erfolgt eine vorzeitige Rückkehr aus dem Karenzurlaub aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs (z.B. bei Tod des Kindes), wird das befristete Dienstverhältnis des Vertreters zum Ende des darauffolgenden Monats (Nachlaufmonat) beendet. All diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Karenzurlaube männlicher Dienstnehmer.
4.
Dem Dienstnehmer ist bei Beginn des Dienstverhältnisses die Einreihung in die in seinem Aufgabenkreis entsprechende Lohn- bzw. Gehaltsgruppe und Verwendungsgruppe schriftlich mitzuteilen (Dienstvertrag). Alle Dienstnehmer sind nach ihrem Aufgabenkreis und ihrer bereits zurückgelegten Dienstzeit in die entsprechende Lohn- und Gehaltsgruppe sowie Entlohnungsstufe einzureihen. Die Einstufung erfolgt jeweils unter Mitwirkung des Betriebsrates (§ 89 Arbeitsverfassungsgesetz).
5.
Der Dienstnehmer ist gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seines Dienstes oder innerhalb der Einrichtung bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Dienstgebers oder dritter Personen geboten ist. Er ist insbesondere zur Verschwiegenheit über die Tatsache der Einweisung eines Patienten bzw. Klienten bzw. Bewohners in die Einrichtung, über dessen Diagnose, Krankengeschichte und Behandlung verpflichtet.
6.
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, alle Personenstands- und Adressänderungen wie auch alle Tatsachen, die für den Anfall und die Einstellung von Zulagen, Beihilfen, des Pendlerpauschales etc. oder für sonstige Belange des Dienstverhältnisses von Bedeutung sind, unverzüglich der Personalabteilung, unter Vorlage der entsprechenden Belege, zu melden. Aus verabsäumten Meldungen oder dem Nichtbeibringen von Unterlagen resultierende Nachteile gehen zu Lasten des Dienstnehmers. Nach Beibringung der Unterlagen können vom Dienstnehmer die Ansprüche für max. 4 Monate, längstens jedoch bis Jahresbeginn des aktuellen Jahres (bis Ende Jänner auch noch für das Vorjahr) rückwirkend geltend gemacht werden.
7.
Hat der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Dienstgeber oder einem Dritten Schaden zugefügt, so kann der Dienstgeber nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes Rückersatz fordern.
§ 3 Vordienstzeiten und Verwendung der Dienstnehmer
1.
Arbeiter und Angestellte werden entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des § 4 eingereiht.
2.
Den Dienstnehmern werden nach Vorlage von entsprechenden Nachweisen frühere Dienstzeiten bis zum Höchstausmaß von 12 Dienstjahren angerechnet, wenn diese Dienstzeiten im Inland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum erbracht wurden, jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben und der neuen Verwendung entsprechen. Vordienstzeiten in vergleichbaren Berufen werden lt. Liste in Beilage 1. (taxative Aufzählungen) unter denselben Voraussetzungen angerechnet. Der Dienstgeber kann weitere Vordienstzeiten anrechnen.
3.
Dienstnehmern des Pflegedienstes, der medizinisch-technischen Dienste, sowie Hebammen wird die nach den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen vorgeschriebene und absolvierte Ausbildungszeit bis zu 3 Jahren als Vordienstzeit angerechnet. Eine Doppelanrechnung von Zeiten findet nicht statt.
4.
Höherreihungen innerhalb des Entlohnungsschemas erfolgen grundsätzlich unter Mitnahme der erworbenen Biennien.
5.
Wird ein Dienstnehmer vom Arbeiter- in das Angestelltenverhältnis übernommen, so erfolgt die Einreihung in die neue Verwendungsgruppe derart, dass die Höhe des neuen Bezugs (Gehalt inkl. fixe Zulage) mindestens dem vorangegangenen Bezug des Arbeiters entspricht.
6.
Durch eine Umreihung oder Höherreihung tritt keine Änderung des Vorrückungstermins ein.
§ 4 Einreihung der Dienstnehmer
1.
Die Einreihung der Dienstnehmer erfolgt gemäß Beilage 2. Vorrückungen finden alle 2 Jahre statt.
2.
Für Dienstnehmer in Gesundheitsberufen gilt das am 01.01.2018 gültige Schema der KAGES für Angestellte (Beilage./2). Arbeiter in Gesundheitsberufen, die ein Dienstverhältnis als Arbeiter begonnen haben, verbleiben als Arbeiter im bisherigen Schema. Im bisherigen Schema verbliebene Arbeiter in Gesundheitsberufen können bis 30.06.2018 zum folgenden Monatsersten erklären, in das ihrer Beschäftigung entsprechende SII-Schema entsprechend den Gehaltsansätzen der KAGES, gültig am 01.01.2018, zu wechseln, jeweils mit allen Vor- und Nachteilen. (Die Entlohnungsstufe bleibt daher nicht gewahrt). Wechseln sie nicht, erhalten sie ab 01.07.2017 eine Überzahlung brutto monatlich (aliquotiert mit dem Beschäftigungsausmaß), die wie folgt bemessen wird: Fiktives Grundentgelt gemäß Schema SII/4 (Pflege- und OP-Assistenten) bzw. SII/5 (Abteilungshelfer und Serviceassistenten) in derselben Stufe zum 01.07.2017 abzüglich Grundentgelt gemäß diesem jeweiligen Schema in derselben Stufe zum 01.01.2017. Diese Überzahlung wird jeweils im selben Verhältnis valorisiert wie das Grundentgelt.
3.
Für sonstige Arbeiter, die ein Dienstverhältnis ab dem 01.01.2018 begonnen haben, gilt das SIII/N-Schema (Verwaltungsschema neu) entsprechend den Gehaltsansätzen der KAGES, gültig am 01.01.2022 (siehe Überleitungstabelle § 27).
Sonstige Arbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 01.01.2018 begonnen hat, verbleiben als Arbeiter im bisherigen Schema, soweit sie nicht bis 31.03.2023 erklären in das SIII/N-Schema (Verwaltungsschema neu) jeweils mit allen Vor- und Nachteilen zu wechseln.
Die Überleitung erfolgt nach folgender Überleitungstabelle für die sonstigen Arbeiter aus dem Entlohnungsschema Arbeiter alt (auslaufend):
Entlohnungsschema 1 |
SIII/N10 |
Entlohnungsschema 2 |
SIII/N12 |
Entlohnungsschema 4 |
SIII/N13 |
4.
Entlohnungsschema Lehrlingseinkommen
Lehrlingsschema der KAGES entsprechend Gehaltsansätzen der KAGES, gültig am 01.01.2022.
5.
Entlohnungsschema Ferialbeschäftigte
Als Ferialbeschäftigter darf nur beschäftigt werden, wer in Ausbildung steht (Schule oder Studium) oder in den letzten 6 Monaten zuvor in Ausbildung stand (Schule oder Studium) und vom Dienstgeber für höchstens 2 Monate während eines Kalenderjahres beschäftigt wird. Zurückgelegte Beschäftigungsmonate in vergangenen Jahren müssen bei Wiederbeschäftigung beim selben Dienstgeber berücksichtigt werden.
Ferialbeschäftigte erhalten bei Vollbeschäftigung (40 Stunden pro Woche) zumindest € 196,37 pro Woche. Der Monatsbezug ergibt sich aus dem Wochenbezug mal 4,33. Darüber hinaus gebühren ihnen keine weiteren Zulagen. Ferialbeschäftigte erhalten aber Sonderzahlungen.
§ 5 Entlohnung
1.
Grundlage für das Monatsentgelt sind die in § 4 angeführten Schemata.
2.
Sämtliche Dienstnehmer, für die das bisherige Entlohnungsschema „Arbeiter“ gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, erhalten nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 5 Jahren eine außerordentliche Vorrückung, nach zehn Jahren 2 weitere außerordentliche Vorrückungen und nach 15 Jahren nochmals 2 weitere außerordentliche Vorrückungen, insgesamt somit nach 15 Jahren 5 außerordentliche Vorrückungen (zusätzlich zu den erworbenen Vorrückungen). Die normalen Vorrückungen werden hiervon nicht berührt.
3.
Für die Berechnung des Stundenlohns gilt Folgendes: Der Stundenlohn ist der 173. Teil des Monatslohns oder -gehalts.
4.
Zu den Monatsgehältern bzw. -löhnen gemäß Schemata Beilage 5 treten die regelmäßig gewährten Zulagen gemäß Beilage 3 hinzu (siehe § 16).
5.
Das Urlaubsjahr ist gleich dem Dienstjahr (Arbeitsjahr), soweit nicht in der Vergangenheit eine Umstellung auf das Kalenderjahr stattgefunden hat (diese bleibt bestehen).
Vorrückungen finden jeweils zum Monatsersten statt, auf den der Vorrückungsstichtag fällt bzw. der dem Vorrückungsstichtag folgt.
6.
Arbeitsbereitschaft kann mit einem geringeren Entgelt entlohnt werden, soweit dies in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Die Entlohnung muss aber mindestens 65 % des Entgelts für Arbeitszeit betragen.
§ 6 Arbeitszeit (Nicht KA-AZG)
1.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden, soweit nicht § 6a zur Anwendung kommt. Durch schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer kann eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Absatz 1 AZG mit bis zu 10 Stunden pro Tag festgelegt werden.
2.
Der Dienstplan für einen Kalendermonat muss am 15. des Vormonats erstellt sein. Die Diensteinteilung laut Dienstplan hat so zu erfolgen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit vom Dienstnehmer innerhalb des Durchrechnungszeitraums erfüllt wird.
3.
Durch Betriebsvereinbarung kann Gleitzeit mit bis zu 10 Stunden Normalarbeitszeit pro Tag und bis zu 50 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche eingeführt werden. Die Gleitzeitperiode kann bis 12 Monate betragen.
4.
Generell kann durch Betriebsvereinbarung, auch unabhängig von Gleitzeit, ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 4 Monaten eingeführt werden, in welchem die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 50 Stunden ausgedehnt werden kann, soweit diese im Schnitt des Durchrechnungszeitraums 40 Stunden pro Woche nicht übersteigt.
5.
Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Abweichende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung erfolgen.
6.
Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Dienstnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten.
§ 6a Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz (KA-AZG)
1.
Für Dienstnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit dem Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz unterliegen, beträgt die durchschnittliche Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraums 40 Stunden wöchentlich. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis zu 13 Stunden betragen.
2.
Der Dienstplan für einen Kalendermonat muss am 15. des Vormonats erstellt sein. Die Diensteinteilung laut Dienstplan hat so zu erfolgen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit vom Dienstnehmer innerhalb des Durchrechnungszeitraums erfüllt wird.
3.
Der Durchrechnungszeitraum beträgt maximal 4 Monate. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums bis zu 50 Stunden betragen, soweit die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum von 40 Stunden nicht überschritten wird. Mit Betriebsvereinbarung kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums auf bis zu 60 Stunden erhöht werden.
4.
Bei Diensten, die den Zeitraum 20:00 bis 6:00 Uhr umfassen und mindestens 12 Stunden dauern, ist eine Pause von 30 Minuten wie Arbeitszeit zu bezahlen.
5.
Bei allen Diensten darf – ausgenommen auf schriftlichen Wunsch des Dienstnehmers – eine Pause von höchstens einer Stunde geplant werden. Dies gilt nicht für die Lebenswelten der Barmherzigen Brüder-Steiermark.
§ 7 Nachtgutstunden
Gemäß § 2 Abs. 2 NSchG wird der Geltungsbereich dieses Gesetzes in Hinblick auf die besonderen Belastungen und Gefahren, denen das gesamte Pflegepersonal sowie das Laborpersonal ausgesetzt ist, auf das Pflegepersonal und das Laborpersonal ausgedehnt.
§ 7a 24. und 31. Dezember
1.
Berechnung der Soll-Arbeitszeit für den Monat Dezember, wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Montag bis Freitag fallen und das Dienstverhältnis an diesen Tagen aufrecht ist: Es wird für den 24. und 31. Dezember je ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit von der monatlichen Soll-Arbeitszeit abgezogen.
2.
Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Samstag oder Sonntag, erhalten nur die Dienstnehmer, die an diesen Tagen arbeiten, für die Arbeitsstunden am 24. und 31. Dezember eine Zeitgutschrift (1:1) im Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden am 24. und 31. Dezember.
§ 7b Zusätzliche Freizeit
Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark
Nachstehende Tage sind ganztägig dienstfrei: 19. März, 2. November
An nachstehenden Tagen endet die Arbeitszeit jeweils um 12.00 Uhr bzw. verringert sich bei Beschäftigten im Turnusdienst die Sollarbeitszeit um jeweils drei Stunden aliquot ihrem Beschäftigungsausmaß. Zur Durchführung beim Turnusdienst werden diese Stunden aliquot mit dem Beschäftigungsausmaß von der Sollarbeitszeit des betreffenden Monats abgezogen: Faschingsdienstag und Karfreitag.
§ 7c Zusätzliche Freizeit
Konfessionelle Krankenanstalten Steiermark
ausgenommen Lebenswelten der Barmherzigen Brüder-Steiermark
Für den Wegfall des 19. März und des 2. November als freie Tage erhalten die Dienstnehmer pro Dienstjahr zwei Zusatzurlaubstage aliquot dem Beschäftigungsausmaß abgerechnet in Stunden.
Karfreitag und Faschingsdienstag sind unter Entgeltfortzahlung drei Stunden aliquot dem Beschäftigungsausmaß frei.
Durchführung: Drei Stunden aliquot dem Beschäftigungsausmaß werden von der Sollarbeitszeit des betreffenden Monats abgezogen.
§ 8 Rufbereitschaft
Rufbereitschaft wird während der Freizeit der Dienstnehmer geleistet und gilt nicht als Arbeitszeit. Die Entlohnung erfolgt gemäß § 16 Nebengebührenordnung. Wird im Rahmen der Rufbereitschaft eine Dienstleistung erbracht, so werden diese Arbeitszeiten als Überstunden mit den entsprechenden Zuschlägen abgegolten. Für diese Zeiten entfällt die Rufbereitschaftszulage. Zusätzlich werden dem Dienstnehmer die tatsächlichen Fahrtkosten ersetzt. Bei notwendiger Anreise mit dem eigenen PKW wird das amtliche Kilometergeld in der jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss darüberhinausgehender Aufwandersatzansprüche verrechnet. Es dürfen bis zu 30 Rufbereitschaften innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten geleistet werden.
§ 8a Ruhezeiten
1.
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Dienstnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
2.
Den Dienstnehmern gebührt eine wöchentliche ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden. Für Dienstnehmer, auf deren Dienstverhältnis das KA-AZG anzuwenden ist, wird gemäß § 7a Abs. 3 KA-AZG vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben darf, wenn im Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Der erste Durchrechnungszeitraum wird im Dienstplan ausgewiesen und beginnt frühestens am Wochenbeginn nach dem 01.01.2018. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten, worunter drei ganze Kalendertage, nicht notwendigerweise zusammenhängende, sein müssen, herangezogen werden. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 Arbeitsruhegesetz innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen festgelegt werden.
§ 9 Überstunden
1.
Im Sinne eines geregelten Betriebs sind Überstunden in notwendigen und dringenden Fällen zu leisten (§ 6 AZG bzw. § 5 KA-AZG). Die Anordnung von Überstunden erfolgt durch den Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten. Der Betriebsrat kann jederzeit in die Überstundenaufzeichnungen Einsicht nehmen, ebenso hat dieser Zugriff über das Dienstplanprogramm, welches auch die geleisteten Überstunden ausweist. Jede über die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des betreffenden Dienstnehmers hinausgehende Dienstleistung gilt als Überstunde, dabei ist auf die Bestimmungen des § 6 bzw. § 6a abzustellen.
2.
Über- und Mehrstunden fallen an, wenn Arbeit zusätzlich zum Dienstplan angeordnet aber nicht vereinbart wird. Über- und Mehrstunden entstehen auch aus einer Überschreitung der Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum.
3.
Für die Vergütung der Überstunden gelten nachstehende Grundsätze:
a)
Überstunden an Werktagen, die zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anfallen, werden mit einem 50 %igen Zuschlag des Überstundengrundlohnes pro Stunde vergütet.
b)
Überstunden an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie Überstunden, die in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr anfallen, werden mit einem 100 %-igen Zuschlag zum jeweiligen Überstundengrundlohn vergütet.
4.
Der Überstundengrundlohn ist der 173. Teil des Monatsgehalts bzw. Monatslohns inklusive aller regelmäßig gewährten Zulagen.
5.
Überstunden gemäß Abs. 1 sind im Folgemonat abzugelten, es sei denn, es wird zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer etwas Abweichendes schriftlich vereinbart.
6.
Krankheit im vereinbarten Zeitausgleich wird wie Krankheit im Urlaub gewertet.
§ 10 Dienstverhinderung
In den folgenden angeführten Fällen der Dienstverhinderung gebührt Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts in nachstehend angeführtem Ausmaß:
a) |
bei eigener Behandlung in Ambulatorien, verordneten therapeutischen Einrichtungen und bei
Arztbesuchen
|
die jeweils notwendige Zeit |
b) |
für die Pflegefreistellung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften |
c) |
bei eigener Eheschließung: |
3 Arbeitstage |
d) |
bei Eheschließung der eigenen Kinder, Stief- und Adoptivkinder: |
1 Arbeitstag |
e) |
bei Wohnungswechsel des Hauptwohnsitzes: |
2 Arbeitstage (höchstens ein Mal pro Kalenderjahr) |
f) |
bei Tod der Eltern, der Ehegatten (Lebensgefährten) sowie der Kinder (Stief- oder Adoptivkinder): |
3 Arbeitstage |
g) |
bei Tod der Geschwister, Stief-, Großeltern und Schwiegereltern: |
2 Arbeitstage |
h) |
bei Vorladung zu Behörden und Ämtern |
die notwendige Zeit |
i) |
bei Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin): |
2 Arbeitstage |
j) |
für die Vorbereitung auf Prüfungen bei angeordneter Fortbildung: |
1 Arbeitstag |
Die Verpartnerung gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (BGBl I 135/ 2009) wird der Eheschließung im Ansehen der Ansprüche auf Sonderfreizeit gleichgehalten.
Die Dienstverhinderung ist jeweils vom Dienstnehmer urkundlich zu belegen. Die Freistellung ist zeitlich an das Ereignis gebunden. Bei Inanspruchnahme von Pflegefreistellung, ist auf Verlangen des Dienstgebers, eine Bestätigung vorzulegen.
§ 11 Urlaub
1.
Für den Urlaub der Dienstnehmer gelten die Vorschriften des Urlaubsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Jedem Dienstnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub. Der Samstag und Sonntag vor und nach dem Urlaub ist bei wochenweiser Konsumation des Urlaubs dienstfrei zu planen, abweichendes kann zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich vereinbart werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Lebenswelten der Barmherzigen Brüder – Steiermark.
3.
Alle Dienstnehmer erhalten für Urlaubsjahre die nach dem 31.12.2017 beginnen, ab ihrem 43. Geburtstag in Vorgriff auf die Regelungen des Urlaubsgesetzes, 6 Wochen (36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage) Urlaub sofern dieser Anspruch nicht bereits ohnehin laut Urlaubsgesetz zusteht. Fällt der Geburtstag mitten in ein Urlaubsjahr, findet eine taggenaue Aliquotierung dieser zusätzlichen Urlaubswoche statt, die Anzahl der zusätzlichen Urlaubstage wird im Anschluss kaufmännisch gerundet. Dasselbe gilt für den Fall des Ausscheidens während eines Urlaubsjahres. Ansprüche aus Dienstvertrag einschließlich betriebliche Übung und Betriebsvereinbarung sind anzurechnen.
Dienstnehmer, die einen kollektivvertraglichen Anspruch auf 2 weitere Urlaubstage am 31.12.2017 bereits hatten, behalten diesen mit der Maßgabe, dass die vorstehende Anrechnung auch auf Ansprüche aus dem Urlaubsgesetzt stattfindet.
Beispiel: |
a) |
Dienstnehmer ist jünger als 43 Jahre, hat weniger als 25 anrechenbare Jahre nach dem Urlaubsgesetz und am 31.12.2017 kollektivvertraglich Anspruch auf 2 weitere Urlaubstage: Urlaubsanspruch in Urlaubsjahren, die nach dem 31.12.2017 beginnen: |
27 Tage. |
b) |
Dienstnehmer ist älter als 43 Jahre, hat weniger als 25 anrechenbare Jahre nach dem Urlaubsgesetz und am 31.12.2017 kollektivvertraglich Anspruch auf 2 weitere Urlaubstage: Urlaubsanspruch in Urlaubsjahren, die nach dem 31.12.2017 beginnen: |
30 Tage. |
c) |
Dienstnehmer ist älter als 43 Jahre, hat mehr als 25 anrechenbare Jahre nach dem Urlaubsgesetz und am 31.12.2017 kollektivvertraglich Anspruch auf 2 weitere Urlaubstage: Urlaubsanspruch in Urlaubsjahren, die nach dem 31.12.2017 beginnen: |
30 Tage. |
4.
Begünstigte Behinderte erhalten einen Zusatzurlaub aliquot dem Beschäftigungsausmaß, abgerechnet in Stunden, im folgenden Ausmaß pro Dienstjahr: Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
30 v.H |
2 Arbeitstage |
40 v.H |
4 Arbeitstage |
50 v.H |
5 Arbeitstage |
5.
Die Berechnung des Urlaubsanspruches und des Urlaubskonsums kann in Stunden erfolgen.
§ 12 Zusatzurlaub
1.
Dienstnehmer, welche im OP-, Intensiv- und Anästhesiebereich, in der Endoskopie, auf Aids- und Dialysestationen oder auf der Pathologie tätig sind und Ansprüche auf eine Gefahrenzulage haben, erhalten einen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen pro Arbeitsjahr, soweit ihr Dienstverhältnis vor dem 01.01.2018 begonnen hat.
2.
Dienstnehmer, welche in Röntgen- und Strahlen-, Labor-, Infektions- und TBC-Abteilungen beschäftigt sind, erhalten einen Zusatzurlaub von 6 Arbeitstagen, soweit ihr Dienstverhältnis vor dem 01.01.2018 begonnen hat.
3.
Ein Urlaub gemäß Abs. 1 ist auf den Anspruch gemäß Abs. 2 anzurechnen. Wenn ein Dienstnehmer nur einen Teil des Arbeitsjahres Urlaubsansprüche gemäß Abs. 1 oder 2 erwirbt, wird der Anspruch auf Zusatzurlaub entsprechend aliquotiert (auf die nächste volle Stunde ist aufzurunden).
4.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub wird durch einen Urlaub, währenddessen der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht berührt. Ist der Dienstnehmer aus einem anderen Grund länger als 2 Monate in einem Arbeitsjahr vom Dienst abwesend, so findet eine Aliquotierung gemäß Abs. 3 statt.
5.
Die Zusatzurlaube gebühren aliquot dem Beschäftigungsausmaß abgerechnet in Stunden
§ 13 Anrechnung von Karenzurlaub
1.
Für die Karenz gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-Karenzgesetzes, insbesondere auch § 15f Mutterschutzgesetz. § 15f Abs. (1) Mutterschutzgesetz gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kind ab 1. August 2019 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.
2.
Für Geburten (Adoptionen und Übernahmen in die unentgeltliche Pflege) vor dem 1. August 2019 gilt § 13 in der am 31.7.2019 geltenden Fassung.
§ 14 Erweiterte Karenz
1.
Eine Dienstnehmerin hat im Anschluss an die Karenz gemäß § 15 des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf einen Sonderurlaub unter Verzicht auf das Entgelt längstens bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ihres Kindes. Dieser Anspruch besteht aber nur dann, wenn er spätestens sechs Monate vor Ablauf der gesetzlichen Karenz nach § 15 des Mutterschutzgesetzes geltend gemacht wird. Es besteht kein Kündigungsschutz.
2.
Eine Anrechnung findet gemäß § 13 des Kollektivvertrags statt.
§ 14a Familienzeit (Papamonat)
Für den Anspruch, das Geltendmachen des Anspruchs und die Dauer der Familienzeit gelten die Bestimmungen von § 1a des Väter-Karenzgesetzes.
Unbeschadet des Ablaufs der Frist gemäß § 1a Abs (3) Väter-Karenzgesetz kann Familienzeit gewährt werden, es besteht aber kein Anspruch darauf.
Die Zeit der Familienzeit wird entgeltrechtlich wie Elternkarenz behandelt.
§ 14b Sterbebegleitung, Begleitung schwerstkranker Kinder, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
1.
Dienstnehmer haben Anspruch auf Gewährung der in §§ 14a, 14b, 14c und 14d AVRAG in der am 1. März 2014 geltenden Fassung geregelten Maßnahmen betreffend Sterbebegleitung, Begleitung von schwerstkranken Kindern, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit.
2.
Eine Anrechnung findet gemäß § 13 des Kollektivvertrags statt.
§ 15 Altersteilzeit
1.
Dienstnehmer haben unter der Voraussetzung, dass sie eine Altersteilzeitvereinbarung mit den in Abs. 2 angeführten Regelungen beantragen, Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie bei Beginn der beantragten Altersteilzeit zumindest 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb desselben Dienstgebers beschäftigt waren und der schriftliche Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zumindest 6 Monate vor dem Monatsersten, zu dem die Altersteilzeitvereinbarung beginnen soll, beim Dienstgeber eingetroffen ist und die Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld (derzeit in § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz) erfüllt sind.
2.
Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit auf die Dauer von bis zu 5 Jahren vorsehen; die Altersteilzeitvereinbarung kann frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen des Regelpensionsalters des betreffenden Dienstnehmers beginnen; die Altersteilzeitvereinbarung hat die Bestimmung zu enthalten, dass das Dienstverhältnis mit Ende der Altersteilzeitvereinbarung endet und dass sich bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen Dienstgeber und Dienstnehmer zu einer Änderung der Altersteilzeitvereinbarung in der Weise verpflichten, dass die wirtschaftlichen Bedingungen gleich bleiben, insbesondere wenn die Belastung des Dienstgebers durch die Altersteilzeitvereinbarung nicht größer ist als nach den gesetzlichen Regelungen bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung. Der Lohnausgleich gebührt gemäß § 27 Abs. (2) Z 3 lit. a) des Arbeitslosenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass das Wort "mindestens" entfällt.
3.
Vereinbarungen über Altersteilzeit können auch abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat ein Dienstnehmer jedoch keinen Anspruch.
§ 16 Nebengebührenordnung
Die Dienstnehmer haben Anspruch auf folgende Nebengebühren nach Beilage 3 Zulagenkatalog.
Leistungszulage
für Dienstnehmer im Entlohnungsschema Arbeiter alt (1-5)
Verwaltungsdienstzulage
für Dienstnehmer im Entlohnungsschema Arbeiter alt (1-5)
Funktionszulagen für alle Entlohnungsschemata
(außer Dienstzulage für Sanitätshilfsdienste welche nur für Entlohnungsschema Arbeiter alt gültig ist)
Mehrleistung für Diplomsozialarbeiter
Sonn- und Feiertagszulage
für alle Dienstnehmer, die an Sonn- und Feiertagen turnusweise zum Dienst herangezogen werden, soweit für diese Zeit keine Überstundenbezahlung erfolgt.
Nachtdienstzulage
für erbrachte Nachtdienstleistungen
Zulage für die Leistung von Journaldiensten
Erschwerniszulage
für Mitarbeiter, die nach dem Schema SII (1-3) entlohnt werden.
Erschwerniszulage
für Mitarbeiter, die nach dem Schema SII/4 und SII/4a entlohnt werden.
Erschwerniszulage
für Mitarbeiter, die nach dem Schema SII/5 und SII/5a entlohnt werden.
Besondere Erschwerniszulage für Mitarbeiter der Lebenswelten Steiermark
, die im Zuge ihrer Tätigkeit direkten und dauerhaften Kontakt zu KlientInnen haben und dadurch einer potentiellen Gefahr ausgesetzt sind.
OP-Zulage für diplomiertes Pflegepersonal (Operationsschwesternzulage)
Die OP-Zulage gebührt dem diplomierten Pflegepersonal, welches im OP tätig ist. Die erhöhte OP-Zulage steht dem diplomierten Pflegepersonal nach erfolgreicher Absolvierung der Sonderausbildung für Pflege im Operationsbereich oder nach drei vollen Jahren der Tätigkeit im OP zu, sofern aus dienstlichen Gründen eine Entsendung des Mitarbeiters zur Sonderausbildung nicht möglich war.
Anästhesiezulage (Anästhesieschwesternzulage)
Die Anästhesiezulage gebührt dem diplomierten Pflegepersonal, welches im anästhesiologischen Bereich tätig ist.
Die erhöhte Anästhesiezulage steht dem diplomierten Pflegepersonal nach erfolgreicher Absolvierung der Sonderausbildung für Pflege im Anästhesiebereich oder nach drei vollen Jahren der Tätigkeit im Anästhesiebereich zu, sofern aus dienstlichen Gründen eine Entsendung des Mitarbeiters zur Sonderausbildung nicht möglich war.
Intensivzulage (Intensivschwesternzulage)
Die Intensivzulage gebührt dem diplomierten Pflegepersonal, welches im Intensivbereich tätig ist.
Die erhöhte Intensivzulage steht dem diplomierten Pflegepersonal nach erfolgreicher Absolvierung der Sonderausbildung für Pflege im Intensivbereich oder nach drei vollen Jahren der Tätigkeit im Intensivbereich zu, sofern aus dienstlichen Gründen eine Entsendung des Mitarbeiters zur Sonderausbildung nicht möglich war.
Besondere Gefahrenzulage
für sämtliche Dienstnehmer, die überwiegend in Organisationseinheiten beschäftigt sind, in denen die Tätigkeit mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind.
Schmutzzulage
für Handwerker, Professionisten, zugeteilte Arbeiter (Hilfskräfte), Wäschereibedienste, Bedienstete in Gärtnereien
Rufbereitschaft
werktags
Sonn- und Feiertag
Rufbereitschaft EDV (analog KV oder einer abweichenden gültigen Betriebsvereinbarung)
Hitzezulage für Küchenbedienstete
Spitalsbedienstete-Erschwernis-Gefahrenzulage für das Krankenhaus der Elisabethinen (KHE) und das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Graz (BHB Graz)
für Dienstnehmer des Entlohnungsschemas S II
für Pflegeassistenten, Sanitäts- und OP-Assistenten, welche im Entlohnungsschema Arbeiter alt verbleiben
Spitalsbediensteten-Erschwernis-Gefahrenzulage
für alle übrigen Dienstnehmer (außer Psychologen).
Vertretungszulage
Für Stations- und Funktionsgruppenleitungen, Wohngruppenleitungen, für leitende MTD, Leitung TWS, Leitung Küche, Wäscherei, Raumpflege, Haustechnik
Pflegedienstleitung Stellvertretung und Aufnahme (nur KHE)
Psychologendienstzulage
Key User Zulage
gebührt jenen Mitarbeitern, die mit First-Level-Support für HR-Programme an der Schnittstelle Dienstplanung und Lohnverrechnung betraut sind.
§ 17 Haushalts- und Kinderzulage
1.
Die Haushaltszulage gebührt in Höhe von € 16,40 monatlich jedem verheirateten Dienstnehmer, der nachweisbar im gemeinsamen Haushalt lebt und einen Alleinverdienerabsetzbetrag erhält, soweit der Dienstnehmer vor dem 01.01.2003 eingetreten ist.
2.
Voraussetzung für die Gewährung der Kinderzulage, in der Höhe von € 19,10, ist die Vorlage der auf den Namen des Dienstnehmers ausgestellten Bescheinigung des Finanzamts über die Auszahlung der Familienbeihilfe an ihn.
3.
Der Anspruch auf die Kinderzulage beginnt mit dem 01. des Monats nach Antragstellung und Beibringung des Nachweises und endet mit dem Ende der Auszahlung der Familienbeihilfe an den Dienstnehmer.
§ 18 Sonderzahlungen
1.
Jedem Dienstnehmer gebührt im März, Juni, September und November eine Sonderzahlung in der Höhe eines halben schemamäßigen Grundbezugs samt regelmäßig bezahlten fixen Zulagen, die gemäß Zulagenkatalog jährlich 14 Mal gewährt werden sowie eine allfälligen Überzahlung lt. § 4 Abs. 2.
In Bezug auf die Höhe wird auf den Durchschnitt des Monats der Fälligkeit und der zwei vorangehenden Monate abgestellt.
2.
Den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Dienstnehmern gebührt entsprechend ihrer Dienstzeit der aliquote Teil dieser Sonderzahlungen. Ein Übergenuss an einer Sonderzahlung kann mit einer anderen Sonderzahlung gegengerechnet werden.
3.
Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich geregelten Fällen (insbesondere § 14 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 Mutterschutzgesetz, § 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, § 119 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz und § 11 Abs. 2 Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz).
§ 19 Dienstjubiläum
Der Dienstnehmer erhält nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 25 Jahren einen Monatsbezug (Grundlohn/Grundgehalt inklusive regelmäßig fix gewährter Zulagen (ohne variable Zulagen), sowie im Monat des Jubiläums einen Tag unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei. Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 35 Jahren erhält der Dienstnehmer zwei ebenso berechnete Monatsbezüge (als Jubiliäumsgabe), sowie im Monat des Jubiläums zwei Tage unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei.
§ 20 Zulagen
Die Dienstnehmer haben Anspruch auf Zulagen gemäß Beilage 3.
§ 20a Fahrtkostenzuschuss
Betreffend Fahrtkostenzuschuss bleiben die bisherigen Regelungen lt. Beilage 6 aufrecht, bis eine Betriebsvereinbarung darüber abgeschlossen wird.
§ 21 Verpflegung
Bei Inanspruchnahme der Verpflegung sind die geltenden Ansätze laut Beilage 4 zu bezahlen; sofern die KAGES die Ansätze demgegenüber ändert, gelten die geänderten Ansätze der KAGES.
§ 22 Dienstkleidung
1.
Die Dienstkleidung, soweit deren Tragen verpflichtend ist, wird vom Dienstgeber kostenlos bereitgestellt und gereinigt.
2.
Die Dienstkleidung verbleibt Eigentum des Dienstgebers und der Dienstnehmer ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses verpflichtet, diese im ordnungsgemäßen Zustand dem Dienstgeber zu retournieren.
§ 23 Verfall von Ansprüchen
Ansprüche des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis sind – bei sonstigem Verfall – innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
§ 24 Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung
1.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung der Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen der Arbeiter richtet sich nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
2.
Infolge einer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig selbst verschuldeten bei der Arbeitstätigkeit im Betrieb entstandenen Erkrankung durch Infektion, die vom zuständigen Sozialversicherungsträger als Berufskrankheit anerkannt wird, ebenso infolge eines weder vorsätzlich noch grob fahrlässig selbst verschuldeten, bei der Arbeitstätigkeit im Betrieb erlittenen Unfalls hat der Dienstnehmer Anspruch auf Weiterbezug von 45 % seines Bruttogehalts für das vorangegangene zeitliche Ausmaß des Entgeltfortzahlungsanspruchs.
§ 25 Abfertigung
1.
Für die Abfertigung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes bzw. das BMSVG.
2.
Wird das Dienstverhältnis aus dem Grunde der Mutterschaft innerhalb der Schutzfrist oder spätestens 3 Monate vor Ablauf des Karenzurlaubes durch den Dienstnehmer gelöst, gebührt, sofern das Dienstverhältnis vor dem 01.01.2003 begonnen hat, die halbe gesetzliche Abfertigung.
§ 26 Lösung des Dienstverhältnisses von Angestellten
1.
Für die Lösung des Dienstverhältnisses der Angestellten und Arbeiter (für Arbeiter gültig für Kündigungen ab 01.10.2021) finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. des ABGB in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
2.
Die Kündigung kann unter Einhaltung der im Angestelltengesetz bzw. ABGB für den Dienstgeber vorgesehenen Kündigungsfristen, sowohl durch den Dienstnehmer, als auch den Dienstgeber zum 15. oder Letzten eines Monats erfolgen. Bis 30.09.2021 gilt für Arbeiter die Bestimmung des § 25 des Kollektivvertrags.
§ 27 Sonderbestimmungen und Überleitung
1.
Die Überleitung erfolgt für Dienstnehmer der Krankenhaus der Elisabethinen GmbH und für Dienstnehmer des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Graz mit 01.01.2022 entsprechend der folgenden Überleitungstabellen. Ab demselben Zeitpunkt werden Leiterzulage und Vertretungszulage gewährt.
Überleitung bestehende Mitarbeiter Krankenhaus der Elisabethinen GmbH |
Schema neu |
Schema alt |
SIII/N1 |
SIII/1a |
SIII/N2 |
SV/1 |
SIII/N3 |
SIII/1, SV/2 |
SIII/N4 |
SV3 |
SIII/N5 |
SV/4, SIII/2a |
SIII/N6 |
SIII/2, SIV/1, SV/5, SV/6 |
SIII/N7 |
SIII/3a, SIV/2, SIV/3 |
SIII/N8 |
SIII/3 |
SIII/N9 |
SIV/4, SIV/5 |
SIII/N110 |
SIV/6 |
SIII/N11 |
SIII/4, SIII/4a |
SIII/N12 |
SIV/7, SIII/5 |
SIII/N13 |
SIV/9, SIV/8 |
Überleitung bestehende Mitarbeiter Krankenhaus der Elisabethinen GmbH |
Schema neu |
Schema alt |
SIII/N1 |
— |
SIII/N2 |
S III/1a SV/1 |
SIII/N3 |
SIII/1, SV/2 |
SIII/N4 |
SV3 |
SIII/N5 |
SV/4, SIII/2a |
SIII/N6 |
SIII/2, SIV/1, SV/5, SV/6 |
SIII/N7 |
SIII/3a, SIV/2, SIV/3 |
SIII/N8 |
SIII/3 |
SIII/N9 |
SIV/4, SIV/5 |
SIII/N110 |
SIV/6 |
SIII/N11 |
SIII/4, SIII/4a |
SIII/N12 |
SIV/7, SIII/5 |
SIII/N13 |
SIV/9, SIV/8 |
2.
Die Überleitung erfolgt für Dienstnehmer der Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark mit 01.01.2022 entsprechend der folgenden Überleitungstabelle und Ausführungen:
Für die Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark gilt: Bereits vor dem 01.01.2022 beschäftigte Dienstnehmer werden entsprechend der Überleitungstabelle KAINBACH unter Beachtung von §3 Abs 1 und § 4 Abs 1 im „Schema neu“ eingereiht und zwar jeweils in derselben Entlohnungsstufe mit demselben Vorrückungsstichtag.
Für vor dem 01.01.2022 eingetretene Dienstnehmer wird das bisherige Schemagehalt samt einer etwaigen Ausgleichszulage und einer allfälligen Überzahlung mit der vereinbarten Indexanpassung für 2022 valorisiert, dies ist das „valorisierte bisherige Gehalt“. Das „neue Gehalt“ ergibt sich aus dem „Schemagehalt neu“, der jeweiligen Verwendungsgruppe gemäß Überleitungstabelle KAINBACH und der Entlohnungsstufe, wobei abhängig von der Entlohnungsstufe ein Stufenfaktorbetrag (= Faktor x Stufe) hinzugerechnet wird. Der Faktor wird wie das Schemagehalt zukünftig valorisiert.
Das „valorisierte bisherige Gehalt“ wird dem „neuen Schemagehalt plus Stufenfaktorbetrag“ gegenübergestellt. Ist das „neue Schemagehalt plus Stufenfaktorbetrag“ höher, gebührt dieses, ist es niedriger, gebührt das „neue Schemagehalt plus Stufenfaktorbetrag“ plus einer fixen Wahrungszulage in Höhe der verbleibenden Differenz. Diese fixe Wahrungszulage wird künftig wie das Schemagehalt valorisiert.
Die Wahrungszulage wird durch nachfolgende Überstellungen in eine höhere Verwendungsgruppe, nicht aber durch Vorrückungen und Valorisierungen aufgesogen. Bei Arbeitern tritt anstelle des Begriffs „Gehalt“ der Begriff „Lohn“.
Überleitungstabelle KAINBACH:
Überleitung bestehende Mitarbeiter Kainbach |
Schema neu |
Schema alt |
Faktor (Basis 2022) |
SIII/N1 |
— |
— |
SIII/N2 |
SIII/1 SIII/1a |
0,- 0,- |
SIII/N3 |
SIII/1 |
0,- |
SIII/N4 |
— |
— |
SIII/N5 |
SIII/2a |
0,- |
SIII/N6 |
SIII/2 SIII/2a SIII/4a |
0,- 0,- 0,- |
SIII/N7 |
— |
— |
SIII/N8 |
SIII/2 SIII/3 SIII/3a |
64,- 0,- 0,- |
SIII/N9 |
SIII/3a SIII/4 SIV/3 SIV/6 |
8,- 0,- 0,- 0,- |
SIII/N110 |
SIII/3a SIII/4 SIII/4a SIV/3 SIV/4 SIV/6 |
14,- 0,- 0,- 14,- 14,- 0,- |
SIII/N11 |
SIV/7 SIV/9 |
0,- 0,- |
SIII/N12 |
SIV/7 SIV/9 |
0,- 0,- |
SIII/N13 |
SIV/9 |
0,- |
3.
Überzahlungen (auch Zulagen, die dem Dienstnehmer nicht nach dem Kollektivvertrag zustehen) werden durch die Vorteile aus der Überleitung 2022 aufgesogen.
§ 28 Schlussbestimmungen
1.
Dieser Text des Kollektivvertrags gilt ab 01.01.2022
2.
Dieser Kollektivvertrag gilt auf unbestimmte Zeit, mindestens aber ein Jahr. Es kann von jedem Kollektivvertragspartner, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, zum Ende eines jeden Quartals gekündigt werden.
Wien, am 25.10.2023
Für den Verein „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs“
|
KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH |
Dr. Christian Kuhn |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft vida
|
Vorsitzender |
Generalsekretärin |
Roman Hebenstreit |
Mag.a Anna Daimler, BA |
Fachbereichsvorsitzender |
Fachbereichssekretärin |
Gerald Mjka |
Farije Selimi |
Landesgeschäftsführerin |
Michaela Göschl |
AUFLISTUNG VORDIENSTZEITENANRECHNUNG VERGLEICHBARER BERUFE FÜR EINREIHUNG DIENSTNEHMER
ENTLOHNUNGSSCHEMA SII – ANGESTELLTE
SII/1
Verwendung |
Anrechenbarkeit |
RadiologietechnologIn |
MTF |
Biomedizinische AnalytikerIn |
MTF |
DiätologIn |
Koch/Köchin |
ErgotherapeutIn |
MTF |
LogopädIn |
MTF |
PhysiotherapeutIn |
MTF |
PsychotherapeutInnen |
Tätigkeit als PädagogIn, SozialarbeiterIn, DGKP/DPGKP |
Bereichsleitung Pflege |
DGKP/DPGKP |
MusiktherapeutIn* |
Tätigkeit als PädagogIn |
KunsttherapeutIn* |
Tätigkeit als PädagogIn |
TanztherapeutIn* |
Tätigkeit als PädagogIn |
SportpädagogIn* |
Tätigkeit als PädagogIn, SozialarbeiterIn |
MusikpädagogIn* |
Tätigkeit als PädagogIn, SozialarbeiterIn |
Behinderten-SozialpädagogIn* |
Tätigkeit als PädagogIn, SozialarbeiterIn |
*Spezifikation siehe Beilage 3 Einreihung Dienstnehmer
SII/2
Verwendung |
Anrechenbarkeit |
StationsleiterIn und Wohngruppenleitungen im Bereich der Pflege |
DGKP/DPGKP |
Hygienefachkraft |
DGKP/DPGKP |
OP-KoordinatorIn |
DGKP/DPGKP |
SII/3
Verwendung |
Anrechenbarkeit |
DGKP |
Pflegefachassistent, Pflegeassistenten |
DPGKP |
Pflegefachassistent, Pflegeassistenten |
DiplomsozialbetreuerIn |
FachsozialbetreuerIn |
Medizinische Assistenzberufe (vormals Medizinisch-Technische Fachkraft) |
MTF, DGKP/DPGKP |
Sportpädagogin/e ohne Studium |
Tätigkeit als PädagogIn |
Musikpädagogin/e ohne Studium |
Tätigkeit als PädagogIn |
KunsttherapeutIn ohne Studium |
Tätigkeit als PädagogIn |
TanztherapeutIn ohne Studium |
Tätigkeit als PädagogIn |
SII/4a
Verwendung |
Anrechenbarkeit |
FachsozialbetreuerIn |
Pflegeassistent |
PflegefachassistentIn |
Pflegeassistent |
SII/4
Verwendung |
Anrechenbarkeit |
MasseurIn und HeilbademeisterIn |
Pflegeassistent |
OrdinationsassistentIn mit Ausbildung |
Pflegeassistent |
ArbeitsbegleiterIn im pädagogischen Bereich |
Einschlägige Zeiten als Arbeiter im erlernten Fach, Tätigkeit als PädagogIn |
PflegeassistentIn (Pflegehelfer) |
Abteilungshelfer, Serviceassistenz, Hol- und Bringdienst für Patienten, Sanitätshilfsdienst ohne Prüfung, Hilfskraft der Pflege, OP-Assistent |
OP-AssistentIn |
Abteilungshelfer, Serviceassistenz, Hol- und Bringdienst für Patienten, Sanitätshilfsdienst ohne Prüfung, Hilfskraft der Pflege, Pflegeassistent |
ENTLOHNUNGSSCHEMA SIII – VERWALTUNGSANGESTELLTE
SIII/N3 ExpertInnen mit Hochschulstudium
Verwendung |
Anrechenbarkeit |
Psychologin/e |
Tätigkeit als PsychotherapeutIn |
SIII/N5 FachexpertInnen
Verwendung |
Anrechenbarkeit |
BilanzbuchhalterIn mit Ausbildung und Prüfung |
Tätigkeit in der Buchhaltung/Rechnungswesen |
PersonalverrechnerIn mit Prüfung |
Tätigkeit in der Personaladministration |
SIII/N6 Verwaltungsfachdienst
Verwendung |
Anrechenbarkeit |
SozialarbeiterIn |
Tätigkeit als SozialpädogIn |
Bewohnerservice und -verrechnung inkl. Kassatätigkeit |
Tätigkeiten im Bankenwesen, Tätigkeiten mit Inkasso |
BEILAGE 2: EINREIHUNG DIENSTNEHMER
Entlohnungsschema SII - Angestellte (Pflegeschema)
SII/1
RadiologietechnologIn
Biomedizinische AnalytikerIn
DiätologIn
ErgotherapeutIn
LogopädIn
PhysiotherapeutIn
PsychotherapeutIn
Bereichsleitung Pflege
SportpädagogIn*
MusikpädagogIn*
MusiktherapeutIn*
KunsttherapeutIn*
anztherapeutIn*
Behinderten-SozialpädagogIn*
* Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark und Walkabout: … mit einschlägigem Hochschul- oder FH Studium (Magister, Master (BA+MA), Doktorat) lt. Universitätsgesetzt- oder Fachhochschul-Schulgesetz als dienstvertraglich vereinbarte Voraussetzung für die Tätigkeit und Einsatz in tatsächlicher Verwendung
* TherapeutInnen in S II/1 mit einschlägigem Hochschul- oder FH-Studium lt. Universitätsgesetz oder FH-Studiengesetz bei tatsächlicher Verwendung im entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich
SII/2
Stationsleitung und Wohngruppenleitungen im Bereich der Pflege
Hygienefachkraft
OP-KoordinatorIn
Leitungen, die mit Personal-, Klienten- und Budgetverantwortung betraut sind (Wohngruppen-, Tageswerkstätten- und Standortleitungen im SHG, BHG-LEVO oder mit Sondervertrag) - Lebenswelten der Barmherzigen Brüder - Steiermark
SII/3
DGKP
DPGKP
DiplomsozialbetreuerIn
Medizinische Assistenzberufe (vormals Medizinisch-Technische Fachkraft)
MusiktherapeutIn
KunsttherapeutIn
TanztherapeutIn
SportpädagogIn
MusikpädagogIn
Behinderten-SozialpädagogIn
PsychologIn, die nicht Klinische Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen sind in mitverantwortlicher Tätigkeit
SII/4a
FachsozialbetreuerIn
PflegefachassistentIn
SII/4
MasseurIn und HeilbademeisterIn
OrdinationsassistentIn mit Ausbildung
ArbeitsbegleiterIn im pädagogischen Bereich
PflegeassistentIn (Pflegehelfer)
OP-AssistentIn
LaborgehilfIn
SII/5a
HeimhelferIn mit Ausbildung
SII/5
Sanitätshilfsdienst ohne Prüfung (auslaufend)
Hilfskraft der Pflege bzw. Pädagogik in Ausbildung
Hol- und Bringdienst für Patienten -
Serviceassistenz
AbteilungshelferIn
Entlohnungsschema SIII/N - Verwaltungsangestellte (Verwaltungsschema neu)
SIII/N1: LeiterInnen gehobenes Management und Top-Experten
Abteilungsleiter mit einschlägigem Hochschul- oder FH Studium (Magister, Master (Kainbach: BA + MA, Doktorat…) gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz mit DN mit Fachexperten-Einstufung
TOP Experten, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die ein einschlägiges Hochschul- oder FH Studium (Magister, Master (Kainbach: BA + MA), Doktorat…) gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz erfordern und deren Aufgabenfeld besonderer Bedeutung für den Unternehmenserfolg darstellen, sofern eine Einstufung in SIII/2 nicht angemessen wäre
SIII/N2: Leitung mittleres Management und Experten
Leiter einer Organisationseinheit mit einschlägigem Hochschulstudium (Magister, Master (Kainbach: BA+ MA), Doktorat) gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz mit DN, die als erfahrene Fachkräfte tätig sind
IT-Leiter
Experten, die Aufgaben mit besonderer Bedeutung für den Unternehmenserfolg wahrnehmen mit einschlägigem Hochschul- oder FH Studium (Magister, Master (Kainbach: BA + MA), Doktorat..) gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz
SIII/N3: ExpertInnen mit Hochschulstudium
Klinische und/oder GesundheitspsychologIn
Verwaltungsmitarbeiter mit einschlägigem Hochschul- oder FH Studium (Magister, Master (Kainbach: BA + MA), Doktorat..) gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz, die in ihrer dauernden Verwendung eigenständig Tätigkeiten durchführen
SIII/N4: FachexpertInnen mit Bakkalaureatsstudium und IT-Fachexperten
Applikationsbetreuer
Fachexperten mit einschlägigem Bakkalaureatsstudium in eigenverantwortlicher Tätigkeit
SIII/N5: FachexpertInnen
Bilanzbuchhalter mit abgeschlossener Ausbildung
Personalverrechner mit Prüfung
Fachexperte mit einschlägiger qualifizierter Ausbildung, die eigenständig tätig sind und/oder Führungsaufgaben wahrnehmen
IT-Support Mitarbeiter mit eigenständigen Tätigkeiten
Mitverantwortlicher Applikationsbetreuer
SIII/N6: Fachkräfte und SachbearbeiterInnen mit Spezialkenntnissen
Buchhalter mit Ausbildung
Mitarbeiter Rechnungswesen mit spezifischer Ausbildung und Verwendung
Mitarbeiter in der Personaladministration
Bewohnerservice und -verrechnung inkl. Kassatätigkeit (Lebenswelten Steiermark)
Mitarbeiter in den Bereichen wie z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Qualitätsmanagement
Patientenverrechnung
Mitarbeiter stationäre Aufnahme und Belegungsmanagement
Sozialarbeiter
Assistenz der Hausleitung mit Repräsentationsaufgaben (ausgenommen KHE)
SIII/N7: Erfahrene SachbearbeiterInnen und systemrelevante Fachkräfte mit Meisterprüfung bzw. mit erweitertem Aufgabengebiet
Leitung Küche mit einschlägiger abgeschlossener Lehre
Leitung Haustechnik mit einschlägiger abgeschlossener Lehre
Facharbeiter mit Meisterprüfung und in Verwendung in seinem Fach
SIII/N8: SachbearbeiterInnen und systemrelevante Fachkräfte, die in mehreren Fachgebieten tätig sind
Mitarbeiter Materialverwaltung
Chefsekretärin
Portiere mit Aufgaben des Verwaltungsdienstes (z.B. Aufnahmetätigkeit, Kassatätigkeit…)
SIII/N9: Fachkräfte mit erweiterten Tätigkeiten
Fachkräfte, die Tätigkeiten durchführen, für deren Verrichtung besondere Kenntnisse und Berufserfahrung erforderlich sind
Facharbeiter mit zwei abgeschlossenen Lehrberufen, die in der Organisation in beiden Lehrberufen eingesetzt werden
Fachkräfte, die im erlernten Fach tätig sind und mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Mitarbeiter, die selbst zum Teil Facharbeit verrichten, betraut sind
Leitungsfunktion ohne spezifische Fachausbildung (Lebenswelten Steiermark Reinigung und Wäscherei)
SIII/N10: Fachkräfte mit abgeschlossener Lehre oder einschlägiger Berufsausbildung
Fachkraft, die in ihrem erlernten Fach verwendet wird (Koch, Tischler, Schlosser, Elektriker, Maler, Reinigungskraft, Sekretärin (Bürokauffrau/Bürokaufmann bzw. Verwaltungsassistenz), PKA (Lebenswelten Steiermark), Fachkraft mit Matura einer berufsbegleitenden Schule
LKW-Fahrer mit Berufsausbildung
SIII/N11: Kräfte, die nach genauer Anweisung tätig sind
Medizinisches Sekretariat (ohne einschlägige Berufsausbildung) Stationssekretärin
Portier/Empfang
SIII/N12: angelernte Kräfte in qualifizierter Verwendung
Näherin
Büglerin
Hilfskoch
Wäschereihilfskraft
LKW Fahrer ohne Berufsausbildung
SIII/N13: ungelernte Kräfte
Reinigungskraft
Küchenhilfe
Hilfsarbeiter
Entlohnungsschema - Arbeiter (auslaufend) - aktueller KV
Entlohnungsgruppe 1
FacharbeiterIn
Sanitätshilfsdienste
Pflegeassistenten (Pflegehelfer)
Entlohnungsgruppe 2
Angelernte ArbeiterIn
WäschebeschließerIn
Entlohnungsgruppe 4
Wäschetrockendienst
HilfsarbeiterIn
Entlohnungsgruppe 5
Reinigungspersonal
Küchenhilfe
Hilfskraft
BEILAGE 3: ZULAGENKATALOG ab 01.01.2022
a)
LEISTUNGSZULAGE für Entlohnungsschema Arbeiter alt
Lohngruppe 1 bis 3 |
Stufen 1 bis 10 |
mtl. (14 x) 101,20 € |
Lohngruppe 1 bis 3 |
Stufen 11 bis 26 |
mtl. (14 x) 1114,90 € |
Lohngruppe 4 bis 5 |
Stufen 1 bis 10 |
mtl. (14 x) 85,20 € |
Lohngruppe 4 bis 5 |
Stufen 11 bis 26 |
mtl. (14 x) 98,80 € |
b)
VERWALTUNGSZULAGE für Entlohnungsschema Arbeiter alt
Lohngruppen 1 – 5 |
Stufen 1 bis 10 |
mtl. (14 x) 183,90 € |
Lohngruppen 1 – 5 |
Stufen 11 bis 26 |
mtl. (14 x) 233,20 € |
c)
FUNKTIONSZULAGEN
Oberschwesternzulage/Oberpflegerzulage |
mtl. (14x) 484,30 € |
(Definition: Bereichsleitungszulage - Mitarbeiterführung und Zusammenführung von mehreren Bereichen wie Betten- bzw. Funktionsbereichen, z.B.: Bereichsleitungen für mehrere Stationen im Bereich der Pflege…)
Funktionszulage für leitende MitarbeiterInnen (Pflege, Verwaltung, Technik, Pädagogik, MTD, Küche, Wäscherei, Reinigung….)
a) |
bis 5 unterstellte Bedienstete |
mtl. (14x) 422,10 € |
b) |
6 bis 20 unterstellte Bedienstete |
mtl. (14x) 455,80 € |
c) |
21 bis 45 unterstellte Bedienstete |
mtl. (14x) 482,70 € |
d) |
ab 46 unterstellte Bedienstete |
mtl. (14x) 509,70 € |
Dienstzulage für Sanitätshilfsdienste
|
mtl. (14x) 61,60 € |
Zulage für dienstplanführende MA ohne Funktionszulage
ab 6 Bedienstete |
mtl. (14x) 63,80 € |
d)
|
Mehrleistungszulage für Diplomsozialarbeiter eig. |
mtl. (14x) 303,40 € |
e)
|
Sonn- und Feiertagsdienstzulage
|
je Stunde 4,32 € |
f)
|
Nachtdienstzulage
|
je Dienst 56,02 € |
Nachtdienst ist ein Dienst, der den Zeitraum von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr zur Gänze erfasst.
g)
|
Journaldienstzulage (KHE/BHB Graz)
|
je Dienst 56,02 € |
Journaldienstzulage (Lebenswelten Stmk)
|
je Dienst 111,20 € |
Der Journaldienst ist ein verlängerter Dienst. Den Dienstnehmer gebührt nur entweder die Journaldienst- oder die Nachtdienstzulage.
h)
|
Erschwerniszulage SII/1, 2, 3 (für Lebenswelten Steiermark) |
mtl. (12x) 190,20 € |
i)
|
Erschwerniszulage SII/4, 4a
|
mtl. (12x) 81,50 € |
j)
|
Erschwerniszulage SII5, 5a
|
mtl. (12x) 54,40 € |
k)
Besondere Erschwerniszulage für MitarbeiterInnen der Lebenswelten der Barmherzigen Brüder-Steiermark
, die im Zuge ihrer Tätigkeit direkten und dauerhaften Kontakt zu KlientInnen haben und dadurch einer potentiellen Gefahr ausgesetzt sind.
l)
OP- Zulage (Operationsschwesternzulage)
a) |
Operationsschwesternzulage |
mtl. (12x) 131,70 € |
b) |
Operationsschwesternzulage/Sonderausbildung |
mtl. (12x) 210,80 € |
m)
Anästhesiezulage (Anästhesieschwesternzulage)
a) |
Anästhesieschwesternzulage |
mtl. (12x) 131,70 € |
b) |
Anästhesieschwesternzulage/Sonderausbildung |
mtl. (12x) 210,80 € |
n)
Intensivzulage (Intensivschwesternzulage)
a) |
Intensivschwesternzulage |
mtl. (12x) 186,90 € |
b) |
Intensivschwesternzulage/Sonderausbildung |
mtl. (12x) 270,50 € |
o)
|
Besondere Gefahrenzulage
|
mtl. (12x) 89,80 € |
p)
Schmutzzulage unverändert analog KAGes -Schmutzvergütung
Handwerker, Professionisten |
mtl. (12x) 29,70 € |
zugeteilte Arbeiter (Hilfskräfte) |
mtl. (12x) 22,20 € |
Wäschereibedienstete |
mtl. (12x) 11,10 € |
Bedienstete in Gärtnereien |
mtl. (12x) 22,20 € |
q)
Rufbereitschaft
a) |
Werktags |
je Stunde 3,37 € |
b) |
Sonn- und Feiertag |
je Stunde 5,37 € |
s)
Hitzezulage
Koch, Köchin |
mtl. (12x) 70,20 € |
alle weiteren Küchenbediensteten erhalten |
mtl. (12x) 53,70 € |
t)
Spitalsbediensteten-Erschwernis-Gefahrenzulage für KHE und BHB Graz
a) |
für Dienstnehmer des Entlohnungsschemas SII (1-3) |
€ 178,00 plus € 84,10 |
mtl. (12x) 280,00 € |
b) |
für Dienstnehmer des Entlohnungsschemas SII (4, 4a) |
€ 76,20 plus € 84,10 |
mtl. (12x) 171,30 € |
c) |
für Dienstnehmer des Entlohnungsschemas SII (5, 5a) |
€ 50,80 plus € 84,10 |
mtl. (12x) 144,20 € |
d) |
für Pflegeassistenz, Sanitätsgehilfen und OP-Assistenz |
€ 66,20 plus € 84,10 |
gültig für Entlohnungsschema Arbeiter alt mtl. (12x) 160,60 € |
u)
Spitalsbediensteten-Erschwernis-Gefahrenzulage für KHE; BHB Graz, Lebenswelten der Barmherzigen Brüder-Steiermark
für alle übrigen Dienstnehmer (außer Psychologen) die keine Zulage lit. h, l, j, k, o oder s erhalten |
mtl. (12x) 44,80 € |
v)
Vertretungszulage
a) |
für Stationsleitung, Wohngruppenleitung, für leitende MTD, Leitung TWS, Leitung pädagogische Bereiche |
je Stunde 2,44 € |
b) |
Pflegedienstleitung Stellvertretung (nur KHE) |
je Stunde 2,88 € |
c) |
für Leitung Haustechnik, Küche, Wäscherei, (sowie Aufnahme im KH Elisabethinen) |
je Stunde 2,44 € |
w)
|
Psychologendienstzulage
|
mtl. (12x) 403,60 € |
x)
Key-User-Zulage (SAP)
x)
|
Key-User-Zulage (SAP) eig. |
mtl.(14x) 62,30 € |
Diese Zulage gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung.
Die Zulage setzt sich aus einem Betrag im Ausmaß von € 62,30 und einem variablen Zulagenteil zusammen. Der variable Zulagenteil ist abhängig vom Verantwortungsbereich (Anzahl der dienstplanmäßig erfassten Bediensteten) und beträgt:
a) |
ab 101 Bedienstete |
mtl. (14x) 12,50 € |
b) |
ab 201 Bedienstete |
mtl. (14x) 24,80 € |
c) |
ab 501 Bedienstete |
mtl. (14x) 31,10 € |
und der Größe des jeweiligen Hauses:
a) |
ab 301 Bedienstete |
mtl. (14x) 6,20 € |
b) |
ab 801 Bedienstete |
mtl. (14x) 18,70 € |
c) |
ab 2000 Bedienstete |
mtl. (14x) 31,10 € |
Definition
: Diese Key-User-Zulage gebührt jenen Mitarbeitern, die mit Firstlevel- Support für HR-Programme an der Schnittstelle Dienstplanung und Lohnverrechnung betraut sind.
Ergänzungszulage Arbeiterschema "alt" Pflege
|
Stufe |
Differenz ab 01.01.2022 |
ARBS2/1 |
1 |
15,45 |
ARBS2/1 |
2 |
54,29 |
ARBS2/1 |
3 |
69,39 |
ARBS2/1 |
4 |
118,54 |
ARBS2/1 |
5 |
161,30 |
ARBS2/1 |
6 |
138,01 |
ARBS2/1 |
7 |
163,87 |
ARBS2/1 |
8 |
176,86 |
ARBS2/1 |
9 |
134,65 |
ARBS2/1 |
10 |
148,42 |
ARBS2/1 |
11 |
161,63 |
ARBS2/1 |
12 |
163,32 |
ARBS2/1 |
13 |
164,10 |
ARBS2/1 |
14 |
163,76 |
ARBS2/1 |
15 |
158,27 |
ARBS2/1 |
16 |
152,35 |
ARBS2/1 |
17 |
140,81 |
ARBS2/1 |
18 |
129,07 |
ARBS2/1 |
19 |
117,53 |
ARBS2/1 |
20 |
100,19 |
ARBS2/1 |
21 |
83,06 |
ARBS2/1 |
22 |
60,67 |
ARBS2/1 |
23 |
38,16 |
ARBS2/1 |
24 |
38,16 |
ARBS2/1 |
25 |
38,16 |
ARBS2/1 |
26 |
38,16 |
|
Stufe |
Differenz ab 01.01.2022 |
ARBS2/4 |
1 |
8,62 |
ARBS2/4 |
2 |
15,10 |
ARBS2/4 |
3 |
39,75 |
ARBS2/4 |
4 |
102,41 |
ARBS2/4 |
5 |
142,72 |
ARBS2/4 |
6 |
140,03 |
ARBS2/4 |
7 |
157,84 |
ARBS2/4 |
8 |
158,39 |
ARBS2/4 |
9 |
132,64 |
ARBS2/4 |
10 |
138,13 |
ARBS2/4 |
11 |
143,38 |
ARBS2/4 |
12 |
148,76 |
ARBS2/4 |
13 |
149,10 |
ARBS2/4 |
14 |
149,10 |
ARBS2/4 |
15 |
148,54 |
ARBS2/4 |
16 |
142,16 |
ARBS2/4 |
17 |
136,56 |
ARBS2/4 |
18 |
130,07 |
ARBS2/4 |
19 |
123,92 |
ARBS2/4 |
20 |
117,99 |
ARBS2/4 |
21 |
109,24 |
ARBS2/4 |
22 |
97,72 |
ARBS2/4 |
23 |
86,19 |
ARBS2/4 |
24 |
86,19 |
ARBS2/4 |
25 |
86,19 |
ARBS2/4 |
26 |
86,19 |
Beilage 4: Verpflegung
Frühstück: |
€ 0,80 |
Mittagessen: |
€ 3,30 |
Abendessen: |
€ 2,40 |
Salat (wenn gesondert angeboten): |
€ 2,40 |
Beilage 5: Schemata ab 01.01.2022
Entlohnungsschema S II - Angestellte
Stufe |
PFLSII/1 |
PFLSII/2 |
PFLSII/3 |
PFLSII/ 4a |
PFLSII/4 |
PFLSII/ 5a |
PFLSII/5 |
1 |
2.425,70 |
2.542,30 |
2.289,20 |
2.142,80 |
2.044,50 |
1.955,30 |
1.911,30 |
2 |
2.515,20 |
2.602,60 |
2.343,90 |
2.204,00 |
2.110,00 |
2.010,30 |
1.933,10 |
3 |
2.638,10 |
2.662,90 |
2.404,60 |
2.270,60 |
2.181,10 |
2.062,20 |
1.987,70 |
4 |
2.794,50 |
2.782,20 |
2.572,20 |
2.382,20 |
2.257,60 |
2.126,50 |
2.064,10 |
5 |
2.973,20 |
2.916,30 |
2.717,40 |
2.483,70 |
2.328,70 |
2.184,50 |
2.118,80 |
6 |
3.129,60 |
3.027,90 |
2.829,00 |
2.568,70 |
2.394,60 |
2.220,60 |
2.162,50 |
7 |
3.263,80 |
3.134,20 |
2.929,50 |
2.642,40 |
2.450,30 |
2.262,90 |
2.195,30 |
8 |
3.375,50 |
3.234,80 |
3.019,10 |
2.711,90 |
2.506,20 |
2.305,40 |
2.222,60 |
9 |
3.475,90 |
3.329,70 |
3.108,50 |
2.777,70 |
2.556,60 |
2.326,20 |
2.244,50 |
10 |
3.576,40 |
3.419,00 |
3.175,40 |
2.831,40 |
2.601,20 |
2.358,60 |
2.266,20 |
11 |
3.677,00 |
3.502,80 |
3.242,50 |
2.885,00 |
2.645,90 |
2.391,40 |
2.288,10 |
12 |
3.766,50 |
3.581,00 |
3.298,20 |
2.927,40 |
2.679,40 |
2.413,60 |
2.310,00 |
13 |
3.855,80 |
3.659,10 |
3.354,20 |
2.969,90 |
2.712,90 |
2.435,10 |
2.326,30 |
14 |
3.945,10 |
3.731,90 |
3.398,80 |
3.007,90 |
2.746,40 |
2.456,10 |
2.342,80 |
15 |
4.023,30 |
3.798,90 |
3.443,60 |
3.042,50 |
2.774,40 |
2.472,90 |
2.359,20 |
16 |
4.101,70 |
3.860,30 |
3.488,30 |
3.077,20 |
2.802,40 |
2.489,70 |
2.370,10 |
17 |
4.179,70 |
3.916,10 |
3.532,90 |
3.108,50 |
2.824,60 |
2.500,90 |
2.381,10 |
18 |
4.252,40 |
3.972,00 |
3.573,20 |
3.137,50 |
2.847,00 |
2.512,50 |
2.392,30 |
19 |
4.325,00 |
4.027,80 |
3.612,20 |
3.166,50 |
2.869,40 |
2.524,50 |
2.403,50 |
20 |
4.397,60 |
4.078,20 |
3.648,00 |
3.191,20 |
2.886,00 |
2.531,30 |
2.414,70 |
21 |
4.464,60 |
4.132,50 |
3.681,50 |
3.214,60 |
2.903,00 |
2.538,30 |
2.423,10 |
22 |
4.532,90 |
4.225,60 |
3.704,00 |
3.230,20 |
2.914,00 |
2.540,30 |
2.428,70 |
23 |
4.632,10 |
4.318,90 |
3.745,60 |
3.253,70 |
2.925,20 |
2.543,10 |
2.434,20 |
Entlohnungsschema SIII/N - Verwaltungsdienst (Verwaltungsschema neu)
Stufe |
S3N01 |
S3N02 |
S3N03 |
S3N04 |
S3N05 |
S3N06 |
S3N07 |
1 |
3.717,30 |
3.501,90 |
3.257,50 |
3.153,10 |
2.281,00 |
2.270,60 |
2.145,40 |
2 |
3.878,70 |
3.658,40 |
3.311,40 |
3.207,10 |
2.385,40 |
2.374,90 |
2.197,60 |
3 |
4.049,40 |
3.814,80 |
3.450,10 |
3.313,40 |
2.779,80 |
2.492,10 |
2.281,00 |
4 |
4.320,00 |
4.023,50 |
3.789,00 |
3.420,10 |
3.094,10 |
2.723,00 |
2.406,30 |
5 |
4.583,40 |
4.284,40 |
4.000,10 |
3.736,60 |
3.410,20 |
2.986,90 |
2.667,10 |
6 |
4.797,10 |
4.493,10 |
4.161,40 |
3.947,10 |
3.621,30 |
3.198,10 |
2.877,80 |
7 |
4.956,00 |
4.701,80 |
4.299,70 |
4.105,40 |
3.780,30 |
3.304,80 |
2.983,00 |
8 |
5.167,80 |
4.910,50 |
4.438,50 |
4.263,70 |
3.887,00 |
3.463,80 |
3.067,60 |
9 |
5.380,40 |
5.066,90 |
4.567,60 |
4.369,60 |
3.963,00 |
3.571,10 |
3.143,50 |
10 |
5.645,20 |
5.223,50 |
4.717,40 |
4.475,50 |
4.038,40 |
3.677,80 |
3.196,60 |
11 |
5.910,10 |
5.380,00 |
4.857,20 |
4.560,50 |
4.103,50 |
3.753,30 |
3.249,80 |
12 |
6.175,10 |
5.546,90 |
5.018,00 |
4.666,30 |
4.168,50 |
3.818,40 |
3.302,80 |
13 |
6.387,50 |
5.745,20 |
5.178,20 |
4.792,90 |
4.223,50 |
3.873,10 |
3.355,90 |
14 |
6.537,40 |
5.922,50 |
5.338,30 |
4.898,80 |
4.278,40 |
3.980,20 |
3.398,60 |
15 |
6.666,10 |
6.079,10 |
5.498,60 |
5.004,60 |
4.375,00 |
4.014,30 |
3.441,30 |
16 |
6.773,90 |
6.214,70 |
5.637,70 |
5.110,30 |
4.429,90 |
4.110,80 |
3.473,70 |
17 |
6.881,80 |
6.339,90 |
5.766,30 |
5.164,00 |
4.505,50 |
4.217,90 |
3.516,40 |
18 |
6.968,80 |
6.454,70 |
5.926,30 |
5.217,40 |
4.591,70 |
4.272,70 |
3.548,60 |
19 |
7.024,40 |
6.538,20 |
6.065,50 |
5.270,80 |
4.698,70 |
4.379,80 |
3.580,80 |
20 |
7.080,00 |
6.600,70 |
6.225,40 |
5.324,10 |
4.784,90 |
4.486,90 |
3.602,70 |
21 |
7.125,20 |
6.663,40 |
6.343,70 |
5.356,50 |
4.860,20 |
4.582,90 |
3.624,50 |
22 |
7.166,90 |
6.715,50 |
6.406,20 |
5.389,10 |
4.945,90 |
4.668,70 |
3.646,30 |
23 |
7.208,70 |
6.767,80 |
6.458,50 |
5.431,90 |
5.042,00 |
4.775,20 |
3.668,10 |
Stufe |
S3N08 |
S3N09 |
S3N10 |
S3N11 |
S3N12 |
S3N013 |
1 |
2.093,20 |
2.072,30 |
2.051,50 |
2.041,10 |
1.957,60 |
1.921,10 |
2 |
2.145,40 |
2.124,50 |
2.082,80 |
2.072,30 |
1.978,40 |
1.936,70 |
3 |
2.197,60 |
2.176,70 |
2.135,00 |
2.093,20 |
2.020,20 |
1.968,10 |
4 |
2.354,10 |
2.343,70 |
2.260,20 |
2.291,50 |
2.145,40 |
2.020,20 |
5 |
2.479,30 |
2.437,60 |
2.374,90 |
2.380,20 |
2.228,90 |
2.093,20 |
6 |
2.583,60 |
2.521,80 |
2.458,40 |
2.411,40 |
2.281,00 |
2.166,30 |
7 |
2.657,20 |
2.585,10 |
2.510,60 |
2.448,00 |
2.312,30 |
2.218,40 |
8 |
2.721,00 |
2.659,20 |
2.553,10 |
2.489,70 |
2.333,20 |
2.249,80 |
9 |
2.786,40 |
2.713,60 |
2.607,50 |
2.515,90 |
2.354,10 |
2.270,60 |
10 |
2.839,60 |
2.756,10 |
2.639,60 |
2.542,60 |
2.374,90 |
2.291,50 |
11 |
2.882,40 |
2.788,30 |
2.661,30 |
2.564,20 |
2.395,80 |
2.312,30 |
12 |
2.925,10 |
2.820,40 |
2.683,00 |
2.596,30 |
2.417,00 |
2.335,30 |
13 |
2.957,30 |
2.842,10 |
2.704,70 |
2.628,10 |
2.443,70 |
2.357,20 |
14 |
3.010,30 |
2.863,80 |
2.736,80 |
2.649,90 |
2.475,50 |
2.381,20 |
15 |
3.053,00 |
2.885,50 |
2.774,20 |
2.676,70 |
2.507,60 |
2.405,30 |
16 |
3.095,70 |
2.907,20 |
2.811,50 |
2.698,30 |
2.539,50 |
2.430,90 |
17 |
3.128,00 |
2.928,80 |
2.848,90 |
2.714,60 |
2.566,30 |
2.455,40 |
18 |
3.160,20 |
2.950,50 |
2.886,20 |
2.736,20 |
2.603,60 |
2.480,00 |
19 |
3.192,50 |
2.972,20 |
2.923,40 |
2.757,80 |
2.635,60 |
2.505,60 |
20 |
3.224,70 |
3.004,40 |
2.940,00 |
2.779,50 |
2.667,60 |
2.530,10 |
21 |
3.257,00 |
3.041,70 |
2.972,10 |
2.801,10 |
2.699,50 |
2.554,60 |
22 |
3.289,20 |
3.079,00 |
3.004,30 |
2.812,40 |
2.731,60 |
2.577,10 |
23 |
3.311,00 |
3.121,60 |
3.036,40 |
2.823,50 |
2.758,40 |
2.598,50 |
Entlohnungsschema Arbeiter 2022 (auslaufend ab 01.01.2019)
Entl.Stufe |
Arbs2/1 |
Arbs2/2 |
Arbs2/3 |
Arbs2/4 |
Arbs2/5 |
1 |
1.822,40 |
1.791,70 |
1.761,00 |
1.730,10 |
1.699,00 |
2 |
1.857,70 |
1.822,10 |
1.788,40 |
1.751,40 |
1.714,80 |
3 |
1.893,30 |
1.852,50 |
1.815,10 |
1.772,60 |
1.730,10 |
4 |
1.928,20 |
1.882,60 |
1.842,80 |
1.794,20 |
1.745,90 |
5 |
1.963,70 |
1.912,50 |
1.870,10 |
1.815,10 |
1.761,30 |
6 |
1.998,60 |
1.943,20 |
1.897,50 |
1.836,70 |
1.776,30 |
7 |
2.034,30 |
1.973,30 |
1.924,60 |
1.858,00 |
1.792,00 |
8 |
2.070,60 |
2.003,00 |
1.951,90 |
1.879,50 |
1.807,70 |
9 |
2.106,50 |
2.033,50 |
1.979,10 |
1.901,00 |
1.823,10 |
10 |
2.143,20 |
2.064,40 |
2.006,30 |
1.922,40 |
1.838,50 |
11 |
2.182,40 |
2.095,80 |
2.033,90 |
1.943,90 |
1.854,00 |
12 |
2.221,90 |
2.127,10 |
2.061,90 |
1.965,20 |
1.869,80 |
13 |
2.264,20 |
2.159,60 |
2.089,70 |
1.986,40 |
1.884,90 |
14 |
2.306,70 |
2.193,80 |
2.117,70 |
2.007,80 |
1.900,20 |
15 |
2.348,60 |
2.227,70 |
2.146,80 |
2.029,50 |
1.916,30 |
16 |
2.392,20 |
2.263,90 |
2.176,60 |
2.051,20 |
1.931,40 |
17 |
2.435,50 |
2.300,50 |
2.207,60 |
2.073,00 |
1.947,00 |
18 |
2.479,10 |
2.336,20 |
2.239,10 |
2.095,30 |
1.962,20 |
19 |
2.523,10 |
2.372,90 |
2.272,50 |
2.117,20 |
1.977,80 |
20 |
2.566,90 |
2.410,20 |
2.304,50 |
2.139,30 |
1.993,30 |
21 |
2.610,50 |
2.447,90 |
2.337,20 |
2.163,30 |
2.009,10 |
22 |
2.654,80 |
2.486,10 |
2.369,90 |
2.186,50 |
2.025,20 |
23 |
2.698,10 |
2.524,00 |
2.402,80 |
2.210,10 |
2.040,50 |
24 |
2.742,10 |
2.561,80 |
2.436,80 |
2.234,10 |
2.056,50 |
25 |
2.785,60 |
2.599,50 |
2.469,80 |
2.258,50 |
2.072,10 |
26 |
2.829,10 |
2.637,50 |
2.503,20 |
2.282,10 |
2.088,00 |
Lehrlingsentschädigungen ab 01.01.2022
|
Bürokaufmann/frau |
Zahntechniker |
Elektriker |
Koch |
EDV-Techniker |
|
EURO |
|
ab 01.01.2022 |
ab 01.01.2022 |
ab 01.01.2022 |
ab 01.05.2022 |
ab 01.01.2022 |
1. Lehrjahr |
730,00 |
693,20 |
726,13 |
815,00 |
642,45 |
2. Lehrjahr |
940,00 |
874,70 |
914,37 |
925,00 |
845,88 |
3. Lehrjahr |
1.200,00 |
1.082,20 |
1.204,83 |
1.055,00 |
1.006,49 |
4. Lehrjahr |
— |
1.393,00 |
1.602,85 |
— |
1.338,42 |
Beilage 6: Fahrtkostenzuschuss
Fahrtkostenzuschuss
Alle DienstnehmerInnen haben Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss, wenn die kürzest mögliche Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und dem Arbeitsplatz
mehr als 2 km
beträgt. Dabei ist es gleichgültig, welches Verkehrsmittel für die Bewältigung der Fahrtstrecke in Anspruch genommen wird. Vorgelegt werden muss der
Meldezettel!
Als ständiger Wohnsitz gilt jener Wohnsitz, an welchem sich das
wirtschaftliche
und
familiäre Interesse
des Dienstnehmers befindet.
Jene DienstnehmerInnen, welche ihrem ständigen Wohnsitz eine näher gelegene Unterkunft haben, erhalten als Vergütung 20 % des nachstehend definierten vollen Fahrtkostenzuschusses. (Dieser Satz gilt nicht für das Krankenhaus der Elisabethinen GmbH).
Diese Regelung gilt nicht für Dienstnehmer, welche im Personalhaus ihre Unterkunft haben. In strittigen Fragen ist eine Beratung mit dem Dienstgeber und dem Betriebsrat vorgesehen.
Krankenstände im Kalenderjahr von über 14 Tagen werden zusammengezählt und bei Umfassung eines Monats wird ein Monat lang mit der Bezahlung des Fahrtkostenzuschusses ausgesetzt.
Grundsätzlich wird ein Fahrtkostenzuschuss über Antrag bis zum 15. des Monats gewährt. Später einlangende Anträge können erst in den Folgemonaten berücksichtigt werden. Ebenso sind Änderungen - unter Verwendung des Antragsformulars - jeweils rechtzeitig im Personalbüro bekannt zu geben.
Höhe des Fahrtkostenzuschusses: |
Von 2 bis unter 5 km |
EUR 6,30 |
Von 5 bis unter 10 km |
EUR 13,30 |
Von 10 bis unter 15 km |
EUR 14,70 |
Von 15 bis unter 20 km |
EUR 23,00 |
Von 20 bis unter 25 km |
EUR 32,60 |
Von 25 bis unter 30 km |
EUR 49,30 |
Von 30 bis unter 35 km |
EUR 58,10 |
Von 35 bis unter 40 km |
EUR 69,80 |
Von 40 bis unter 45 km |
EUR 75,60 |
Von 45 bis unter 50 km |
EUR 87,20 |
Ab 50 km |
EUR 95,90 |