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Aenderung Historie

Kollektivvertrag


Salzburger Festspielfonds

Vom 27. November 1972 in der Fassung vom 1. Jänner 2017
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft younion // Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft


§ 1 Vertragsschließende
(1)  Dieser Kollektivvertrag wird zwischen dem Verband Österreichischer Festspiele und der younion_Die Daseinsgewerkschaft, 1090 Wien, Maria Theresienstraße 11, abgeschlossen
(2)  Geltungsbereich
1.
Örtlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
2.
Fachlich:
Für alle dem Verband österreichischer Festspiele angehörenden Betriebe, Gesellschaften und Veranstalter.
3.
Persönlich:
Für alle in den Festspielbetrieben beschäftigten Arbeiter, technische Angestellten und Verwaltungsangestellten mit Ausnahme des Publikumsdienstes.

Sofern im Vertragstext Termini wie Arbeiter, Angestellte oder Dienstnehmer Verwendung finden, sind darunter sowohl weibliche als auch männliche Arbeiter, Angestellte und Dienstnehmer zu verstehen.


§ 2 Geltungsdauer
1)  Dieser Kollektivvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt am 1.9.1972 in Kraft.
2)  Dieser Kollektivvertrag kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
3)  Beide Kollektivvertragspartner sind verpflichtet, während der Kündigungsfrist Verhandlungen über einen neuen Kollektivvertrag aufzunehmen.


§ 3 Vorrückungsstichtag
(1)  Für die Vorrückung der nach Schema (Anhang I) entlohnten ständigen Dienstnehmer ist der Vorrückungsstichtag maßgebend.
Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen des Abs. 4 der Anstellung vorangesetzt werden:
  • a)
    die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze
  • b)
    die sonstigen Zeiten zur Hälfte
(2)  Gemäß Abs. 1 lit. a) sind voranzusetzen:
1.
Die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zum Salzburger Festspielfonds zurückgelegt worden ist.
2.
Die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955 idgF.
3.
Die Zeit, in der der Dienstnehmer auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 idgF. Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat.
4.
Für Dienstnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis, die vor dem 1. März 1969 in den ständigen Personalstand des Salzburger Festspielfonds aufgenommen wurden:
  • a)
    die Zeit, in der der Dienstnehmer auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957 idgF. oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, deutsches BGBl. IS 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;
  • b)
    die Zeit, während der der Dienstnehmer zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 102/1936 herangezogen war;
  • c)
    die Zeit, während der der Dienstnehmer
    • aa)
      nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
    • bb)
      vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamtenüberleitungsgesetzes angeführten Gründen am Eintritt in ein Dienstverhältnis zum Salzburger Festspielfonds behindert war; als Behinderung nach lit. aa) gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab September 1939;

Bei Anwendung von lit. c) ist für Dienstnehmer, denen Behinderungszeiten gemäß § 9 der freien Betriebsvereinbarung 1964 zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als lit. c) vorangesetzt anzusehen.
(3)  Im Abs. 2 nicht angeführte Zeiten können vom Direktorium zur Gänze berücksichtigt werden, wenn der Bedienstete in dieser Zeit eine Tätigkeit ausgeübt hat, die der Erwerbung für den Dienst bei den Salzburger Festspielen wichtiger Kenntnisse oder Erfahrungen diente.
(4)  Von der Voraussetzung nach Abs. 1 sind Zeiten, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden, ausgeschlossen.
(5)  Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist – abgesehen von den Fällen des § 6 Z 6 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947 – unzulässig.
(6)  Die voranzusetzenden Zeiten gelten als in der jeweils ausgeübten Tätigkeit gleichwertigen Gehaltsgruppe zurückgelegt. Zeiten nach Abs. 1 Z 2, 3 und 4 gelten als in der unmittelbar darauf folgenden bewertbaren Verwendung zurückgelegt.
(7)  Für Dienstnehmer, die sich am 1. September 1972 in einem ständigen Dienstverhältnis zum Salzburger Festspielfonds befanden, gilt der nach § 9 der freien Betriebsvereinbarung 1964 ermittelte Dienstantritt als Vorrückungsstichtag.
(8)  Für Dienstnehmer, die sich am 1. September 1972 in einem ständigen Dienstverhältnis zum Salzburger Festspielfonds befanden, ist der Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom 1. September 1972 nach den Bestimmungen der Abs. 1–6 neu festzusetzen, wenn dieser für den Dienstnehmer günstiger ist. Die bezugsrechtliche Stellung ist gleichzeitig zu verbessern.
(9)  Der Vorrückungsstichtag gilt auch für die Bemessung des Urlaubsausmaßes als Tag des Dienstantrittes, sofern nicht günstigere Bestimmungen im Kollektivvertrag bestehen. Diese Regelung gilt für Dienstnehmer, die auf unbestimmte Zeit eingestellt wurden, bereits mit Dienstantritt.


§ 4 Sondervereinbarungen
Vereinbarungen, die von einem Festspielunternehmen mit einzelnen Dienstnehmern abgeschlossen werden, sind gültig, soweit sie schriftlich abgeschlossen sind und inhaltlich günstiger als die Regelung dieses Kollektivvertrages sind.


§ 5 Dienstvertrag
Jedem Dienstnehmer ist bei der Einstellung auf Verlangen entweder ein Dienstvertrag oder ein Dienstzettel mit den wesentlichsten Vereinbarungen auszuhändigen. Die Gebühren für den schriftlichen Dienstvertrag hat jeder Vertragspartner für seine Ausfertigung zu übernehmen.


§ 6 Aufnahme von Dienstnehmern
(1)  Jede Aufnahme eines Dienstnehmers auf unbestimmte Zeit erfolgt vorerst provisorisch.
(2)  Wird ein Dienstnehmer für geeignet befunden, so kann er mit dem auf den Ablauf des 1. Dienstjahres folgenden 1. Januar bzw. 1. Juli, nach Maßgabe des Stellenplanes und des Bedarfes, in das unbefristete Dienstverhältnis übernommen werden.
(3)  Hat das Dienstverhältnis eines ständigen Dienstnehmers 10 Jahre gedauert, so gelten dafür die Bestimmungen des Angestelltengesetzes als Vertragsinhalt.
(4)  Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, wenn sich dies aber untunlichst erweist, spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vom Betriebsinhaber mitzuteilen.


§ 7 Gehalts- und Lohngruppeneinteilung
(1)  Leitende Angestellte und Verwaltungspersonal
  • a
    Abteilungsleiter und Verwaltungsangestellte des höheren Dienstes
  • b
    Sachbearbeiter
  • c
    Verwaltungsangestellte des mittleren Dienstes
  • d
    Verwaltungsangestellte des Hilfsdienstes
(2)  Technisches Personal
Schema A
Inspektor mit Sondervertrag
I
Gruppenmeister
II
Obermeister
III
Meister
IV
Vorarbeiter
V
Professionisten
VI
Arbeiter, soweit sie nicht unter V einzureihen sind.
  • a)
    Bühnen-, Beleuchtungspersonal, Tontechniker
  • b)
    Personal der technischen Zentralen
Schema B
I
Gruppenmeister
II
Obermeister
III
Meister
IV
Vorarbeiter
V
Professionisten
VI
Werkstättenhelfer, Professionisten der Hausverwaltung, Professionisten der Dekorationswerkstätten und Kostümwerkstätten, Lenker von Kfz, Werkstättenhelfer
Schema C
I
Gruppenmeister
II
Obermeister
III
Meister
IV
Vorarbeiter
V
Portier, Säuberungsaufseher, Ausgeher, angelernte Hausarbeiter
VI
Reinigungspersonal, ungelernte Hausarbeiter
(3)  Für die Zugehörigkeit zu einer Lohngruppe ist der Dienstvertrag maßgebend. Wird jedoch ein Dienstnehmer über Anordnung des Abteilungsleiters nur vertretungsweise oder vorübergehend mit einer Verwendung betraut, für die tarifmäßig eine höhere Entlohnung vorgesehen ist, so steht ihm für die vertretungsweise oder vorübergehende Verwendungszeit eine Vertretungsgebühr in Höhe des im Lohnanhang festgelegten Betrages zu. Bei Vertretung an den wöchentlichen Ruhetagen und bei fallweisen Beurlaubungen des Vertretenen bis zur Dauer von 3 Tagen werden die Differenzbeträge nicht geleistet.
Diese Bestimmungen gelten nicht für die Vertretung von leitenden Angestellten und Inspektoren.
(4)  Wird ein Dienstnehmer vorübergehend dazu herangezogen, die Dienste eines Angehörigen einer tarifmäßig niedriger entlohnten Gehalts- oder Lohngruppe zu versehen, so wird dadurch sein Anspruch auf die vertragliche Entlohnung nicht berührt.
(5)  Leitende Angestellte, Inspektoren und die Dienstnehmer der Gehaltsgruppen a–d und der Lohngruppen I–III unterliegen dem Angestelltengesetz.
(6)  Nichtprofessionisten können bei Bewährung in die Lohngruppe V überstellt werden.


§ 8 Allgemeine Bestimmungen über die Entlohnung
(1)  Den Dienstnehmern gebühren die im Anhang I angeführten Gehälter bzw. Löhne. Allen Dienstnehmern gebühren dazu Haushaltszulagen gemäß den für die öffentlichen Bediensteten jeweils geltenden Bestimmungen.
(2)  Den Dienstnehmern gebühren analog der jeweiligen Regelung für die öffentlichen Bediensteten Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und eventuelle Teuerungszulagen.
(3)  Der Gehaltsmonat (Lohnmonat) entspricht dem Kalendermonat. Wird ein Dienstverhältnis im Laufe des Monats begonnen oder beendet, so gebührt pro Arbeitstag 1/30 des Monatsbezuges. Der Normalstundensatz wird aus der jeweiligen Gehalts-/Lohnstufe, mindestens aber aus der Stufe 9, ermittelt.
(4)  Für Dienstnehmer mit Sonderverträgen gelten ebenfalls die aus dem Gehalts-/Lohnschema berechneten Sätze.
(5)  Das Gehalt ist dem Dienstnehmer am Letzten jedes Monats im Nachhinein auszuzahlen. Fallen die Auszahlungstage auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, hat die Auszahlung am vorhergehenden Tag zu erfolgen.
(6)  Nach der Auszahlung ist jedem Dienstnehmer eine Lohnabrechnung auszuhändigen, aus der Bruttolohn, allfällige Nebengebühren, Vergütungen für Mehrleistungen und dgl. sowie Abzüge einzeln ersichtlich sind.
(7)  In den im Lohnanhang angeführten Löhnen und Gehältern (mit Ausnahme derer des Publikumsdienstes) ist eine gern. § 68 Estg 1972 steuerfreie Abgeltung von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage enthalten. Mit dieser Zulage sind alle Ansprüche wegen der Erschwernisse hinsichtlich der äußerst unregelmäßigen Arbeitszeit, der variablen Ruhetage und der Möglichkeit einer plötzlich eintretenden Änderung der Arbeitszeiteinteilung, Abgeltung des Teilnachtdienstes, Sonn- und Feiertagsdienstes, des teilweise akkordähnlichen Dienstes, Arbeiten bei ständig starkem künstlichem Licht, Gefährdung durch Einwirkung von Staub, Dämpfen und Gasen, sowie der dadurch bedingten starken Verschmutzung abgegolten.
(8)  Für jedes Kalendervierteljahr gebührt dem Dienstnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen jeweils am 31. März, am 30. Juni, am 30. September und am 30. November eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Gehalts, das ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.
(9)  Steht der Dienstnehmer während der im Abs. 1 genannten drei Kalendermonate nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Gehalts, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Anteil. Als Auszahlungsmonat im Sinne des Abs. 1 gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.


§ 9 Jubiläumszuwendung
Dem Dienstnehmer wird aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt. Die Jubiläumszuwendung beträgt
  • bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und
  • bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H.
des Monatsbezuges (Grundbezug + Haushaltszulage, der dem Dienstnehmer für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.

Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v.H. kann auch gewährt werden, wenn der Dienstnehmer nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zugrunde zu legen. Anrechenbar sind nur beim Festspielfonds zurückgelegte Dienstzeiten.


§ 10 Arbeitskleidung
Die Dienstnehmer (außer den Saisonhilfsarbeitern) in den Lohngruppen I bis einschließlich VI haben Anspruch auf Beistellung gebrauchsfähiger Arbeitskleidung. Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum des Dienstgebers und wird auf seine Kosten 14 tägig gereinigt.


§ 11 Entgeltansprüche bei Dienstverhinderung
(1)  Bei Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, enden die Ansprüche des Dienstnehmers auf volles oder teilweises Entgelt im Falle der Dienstverhinderung spätestens mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2)  Dienstnehmer, die bei der Sozialversicherung als Arbeiter versichert sind, erhalten bei Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall, wenn sie die Verhinderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, den vollen Lohn durch 3 Tage und eine Aufzahlung auf das Krankengeld bis zur Höhe des vollen vertraglichen Lohnes, jedoch nicht mehr als 49 % dieses Lohnes samt Zulagen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 EFZG durch weitere 177 Kalendertage, mindestens aber die nach dem EFZG zustehende Fortzahlung.
(3)  Dienstnehmer, die bei der Sozialversicherung als Angestellte versichert sind, haben bei Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall, wenn sie die Verhinderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, Anspruch auf volles Entgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis 5 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und wenn es 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
Dauert die Dienstverhinderung über die oben angeführten Zeiträume hinaus, so gebührt den Dienstnehmern für die gleichen Zeiträume, mindestens aber bis zur Dauer von 6 Monaten ab Eintritt der Dienstverhinderung eine Aufzahlung auf das Krankengeld bis zur Höhe des vollen Entgeltes, jedoch nicht mehr als 49 % dieses vollen Entgeltes. Sollte die nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes zustehende Entgeltfortzahlung höher sein, so ist diese zu leisten.
(4)  Tritt innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(5)  Zur Berechnung des Entgeltes ist der tarif- bzw. vertragsmäßige Gehalt oder Lohn außerhalb der Festspielzeit heranzuziehen. Dieses Entgelt gilt auch als Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
(6)  Ein von der Sozialversicherung bewilligter Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt gilt als Erkrankung, wenn der Sozialversicherungsträger überwiegend die Kosten trägt und der Dienstnehmer die entsprechenden Bescheinigungen innerhalb einer Woche, nachdem er die Bewilligung erhalten hat, dem Dienstgeber vorlegt.
(7)  Gemäß § 2 (8) EFZG wird vereinbart, dass sich der Anspruch nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet. Für die Umstellung gilt Folgendes:
Umstellung bei Neueintritt:
Der Anspruch jener Arbeiter, die während des Kalenderjahres eintreten, richtet sich nach der zurückgelegten Dienstzeit. Die Arbeiter, deren Dienstverhältnis im Kalenderjahr mehr als 6 Monate gedauert hat, haben vollen Anspruch, bei Dienstzeiten von 6 Monaten und weniger besteht nur die Hälfte des vollen Anspruches.
Als Stichtag für einen höheren Anspruch wegen längerer Betriebszugehörigkeit gilt der 1. Juli.


§ 12 Anspruch auf Dienstfreistellung
Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes in folgenden Fällen:
(1)  Im Ausmaß von 3 Tagen:
  • a)
    bei Todesfall der Eltern, des Ehegatten bzw. Lebensgefährten oder Partners iSd EPG oder von eigenen Kindern, Adoptivkindern und Stiefkindern. Bei Todesfall von Pflegekindern nur, wenn sie mit dem Dienstnehmer in Hausgemeinschaft leben. In diesen 3 Tagen ist der Tag für die Beerdigung inbegriffen;
  • b)
    bei Entbindung der Ehefrau, Lebensgefährtin oder Partnerin iSd EPG;
  • c)
    bei eigener Eheschließung oder Verpartnerung iSd EPG
(2)  Im Ausmaß von 2 Tagen:
bei Wechsel des Hauptwohnsitzes mit eigener Einrichtung
(3)  Im Ausmaß von 1 Tag:
  • a)
    zur Teilnahme an der Beerdigung naher Verwandter (bis 2. Grad der Verwandtschaft) und der Schwiegereltern;
  • b)
    am Tag der Eheschließung oder Verpartnerung iSd EPG der eigenen Kinder.
(4)  Im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit:
  • a)
    Beim Aufsuchen eines Arztes , zur ambulatorischen Behandlung, zur Zahnbehandlung, bei Vorladung zu Ämtern, Behörden, Gerichten, wenn dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann.
  • b)
    Der Dienstnehmer hat den Dienstgeber zeitgerecht über die Arbeitsverhinderung zu informieren und diesem eine Bestätigung über den Hinderungsgrund binnen 3 Tagen vorzulegen.


§ 13 Zusatzpensionsstatut
Das diesem Kollektivvertrag als Anhang IV angeschlossene Zusatzpensionsstatut bildet einen Bestandteil dieser Vereinbarung und ist für den ständigen Bediensteten bindend soweit dieser nicht auf die Leistungen nach dem erwähnten Statut schriftlich verzichtet hat.


§ 14 Abfertigung
Für die Regelung der Abfertigungsansprüche gelten die Bestimmungen des AngG. Außerdem gebührt weiblichen Dienstnehmern die Abfertigung auch, wenn sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, das Dienstverhältnis kündigen.


§ 15 Zusatzurlaub
Den Dienstnehmern in Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gebührt für die besonderen Erschwernisse hinsichtlich Überstundenleistungen und Nachtruhezeitverkürzung ein zusätzlicher Urlaub von 5 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Bei Einteilung dieses Zusatzurlaubes ist auf die Betriebserfordernisse besondere Rücksicht zu nehmen.


§ 16 Nebenbeschäftigungen
Es ist dem Dienstnehmer nicht gestattet, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, welche ihn in seiner Dienstverpflichtung gegenüber den Salzburger Festspielen behindert.


§ 17 Taxigeld
Endet eine Dienstleistung nach 23:00 Uhr oder beginnt sie vor 6:00 Uhr, so gebührt ein Taxigeld laut Lohnanhang.


§ 18 Arbeitszeit
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte 40 Stunden. Die Normalarbeitszeit kann von Montag bis Sonntag auf bis zu 5 Arbeitstage pro Kalenderwoche verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit muss mindestens 6 Stunden und darf höchstens 10 Stunden betragen. Sie kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von jeweils einem Monat, welcher jeweils mit dem Kalendermonat ident ist, unregelmäßig so verteilt werden, dass die Normalarbeitszeit höchstens 48 und mindestens 32 Stunden pro Woche beträgt. In begründeten Fällen kann die Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden pro Woche ausgedehnt werden.
(2)  Bei einer Ruhetagsverschiebung kann es zu einer Unterschreitung der 32 Stunden kommen. Sofern der 2. Ruhetag der Vorwoche auf einen Montag fällt, kann die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden reduziert werden.
(3)  Für Dienstnehmer des Verwaltungspersonals und der Verwendungsgruppen A und C sowie Kraftfahrer kann die tägliche Normalarbeitszeit zwischen 7.30 Uhr und 21.00 Uhr bzw. bei zu Vorstellungsdiensten eingeteilten Dienstnehmern bis Vorstellungsschluss der Abendvorstellung, wobei Abräume- und Sicherungsarbeiten zum Vorstellungsdienst gehören, eingeteilt werden. Grundsätzlich sollen die Abräume- und Sicherungsarbeiten 30 Minuten nicht überschreiten.
(4)  Für Dienstnehmer der Verwendungsgruppe B außer Kraftfahrer kann die tägliche Normalarbeitszeit von Montag bis Freitag zwischen 7.30 Uhr und 18.00 Uhr eingeteilt werden.
(5)  Eine Einteilung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit und der Ruhepausen sowie der Dauer der wöchentlichen Ruhezeit ist vom Arbeitgeber an einer den Arbeitnehmern leicht zugänglichen Stelle 14 Tage im Voraus auszuhängen. Diese Einteilung kann jedoch jedenfalls bis zum jeweiligen Freitag der Vorwoche einseitig vom Arbeitgeber geändert werden. Auch nach diesem Zeitpunkt ist eine einseitige Änderung des Dienstplanes aufgrund tätigkeitsspezifischer Erfordernisse zulässig (vgl § 19c Abs. 3 AZG). Wird in letztgenanntem Fall die Lage der Arbeitszeit geändert, oder kommt es zu einer Verlängerung der Arbeitszeit an von der Änderung betroffenen Tagen, gebührt dem Arbeitnehmer unter bestimmten, durch Betriebsvereinbarung näher zu regelnden Voraussetzungen ein Dienstplanänderungsausgleich. Auch die Höhe dieser Vergütung ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln.
(6)  Ausnahmen dieser Arbeitszeitregelungen werden in den Anhängen II und III geregelt.


§ 19 Geteilter Dienst
Für Dienstnehmer gemäß § 7 Abs. 2 (außer Schema B bis auf Kraftfahrer) gilt:
(1)  Sie können zum geteilten Dienst herangezogen werden.
(2)  Beträgt die eingeteilte Tagesarbeitszeit bis zu sechs Stunden, darf diese nicht geteilt werden.
(3)  Die Arbeitszeiten können im Rahmen des § 18 individuell verschieden bzw. im Schichtbetrieb eingeteilt werden.


§ 19a Aufzahlung bei geteiltem Dienst
Der Dienstnehmer der Verwendungsgruppe B kann gegen eine Aufzahlung der aliquoten Differenz zwischen seiner Gehaltsstufe und der entsprechenden Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe A nötigenfalls zum geteilten Dienst herangezogen werden.


§ 20 Pausen
(1)  Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist sie durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen, die – sofern sich die Arbeitszeit über die Mittagszeit erstreckt – grundsätzlich in der Zeit zwischen 11.30 Uhr und 13.30 Uhr festzusetzen ist.
(2)  Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als 10 Stunden, ist eine weitere Pause von mindestens 30 Minuten festzusetzen.
(3)  Ruhepausen gemäß Abs. 1 und 2 werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Sie können für jeden Dienstnehmer individuell eingeteilt werden.


§ 21 Überstunden
(1)  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, jene angeordneten Überstunden iSd § 8 Abs 3 AZG zu leisten, die im Dienstplan vorgesehen sind, sofern nicht der Einzeldienstvertrag, dieser KV, das AZG oder berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers dieser Verpflichtung entgegenstehen.
(2)  Arbeitsleistungen an dienstfreien Tagen werden ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lage mit einem Zuschlag von 100 % zum Normalstundenlohn abgegolten. Solche Arbeitsleistungen werden bis zu 4 Stunden mit 4 100 %igen Überstunden berechnet.


§ 22 Entlohnung der Überstunden
(1)  Arbeitszeit und Überstunden werden nach Einführung der elektronischen Zeiterfassung sowohl unterjährig, als auch im Sommer minutengenau abgerechnet. Bis zur Einführung der elektronischen Zeiterfassung werden Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden immer auf zehn Minuten aufgerundet. Bei der Einführung einer generellen minutengenauen elektronischen Zeiterfassung wird eine minutengenaue Abrechnung umgesetzt.
(2)  Überstunden nach der täglichen Normalarbeitszeit, welche im Dienstplan ersichtlich zu machen ist und außerhalb der Durchrechnung welche in § 18 Abs. 1 normiert ist, werden bis Vorstellungsschluss mit einem 50 %igen Zuschlag zum Normalstundenlohn entgolten. Dasselbe gilt an vorstellungsfreien Tagen für Dienstleistungen bis 21:00 Uhr. Überstunden nach 21:00 Uhr bzw. nach Ende der Vorstellung und vor Beginn der täglichen Normalarbeitszeit, sind mit 100 %igen Überstundensätzen zu vergüten. Endet die Vorstellung bzw. Veranstaltung nach 24.00 Uhr, ist die darüber hinausgehende Zeit mit einem Zuschlag von 100 % zum Normalstundenlohn abzugelten. Für die 11. bis 12. Tagesarbeitsstunde gebührt außerdem ein Zuschlag Mehrleistungsprämie lt. Anhang I.
(3)  Überstunden nach Vorstellungsschluss oder an vorstellungsfreien Tagen nach 21:00 Uhr sowie an Ruhe- und Feiertagen werden mit einem 100 %igen Zuschlag zum Normalstundenlohn vergütet.
(4)  Pauschalabgeltungen für Überstundenleistungen sind möglich.
(5)  Für jede geleistete Überstunde, wobei jedoch an dienstfreien Tagen geleistete Überstunden erst nach der achten zählen, gebührt den Dienstnehmern eine Entschädigung (Pausengeldäquivalent) nach Anhang I, Abschnitt III. Dieses Pausengeldäquivalent gebührt nur für Dienstleistungen außerhalb des Durchrechnungszeitraums.
(6)  Diese Nebengebühren werden nur bei Auszahlung der Überstunden ausgezahlt.


§ 23 Ruhetag
Jedem Dienstnehmer stehen innerhalb der Arbeitswoche (Montag bis Sonntag) zwei Ruhetage zu.
Die beiden Wochenruhetage können variabel, aber ungeteilt gewährt werden. Die Aufeinanderfolge der beiden Wochenruhetage ist auch dann gegeben, wenn der 1. Ruhetag auf einen Sonntag und der 2. Ruhetag auf den folgenden Montag fällt. Die Ruhetage müssen bis Freitag der Vorwoche, 12.00 Uhr, für die kommende Woche bekannt gegeben werden.


§ 24 Ruhezeit
Die nach § 12 AZG zu gewährende Ruhezeit von 11 Stunden kann, wenn die Erholung des Arbeitnehmers durch andere Maßnahmen gesichert ist, gemäß Anhang II, Art. II (6) verkürzt werden.


§ 25 Urlaub
(1)  Sofern in Betriebsvereinbarungen keine für den Dienstnehmer günstigere Vereinbarung getroffen wurde, gebührt dem Dienstnehmer im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit in jedem Kalenderjahr Urlaub unter Fortzahlung des Lohnes oder Gehalts im folgenden Ausmaß:
nach 6 Monaten 30 Werktage (25 Arbeitstage)
nach 25 Dienstjahren 36 Werktage (30 Arbeitstage)
Die für das Urlaubsausmaß maßgebliche Dienstzeit ist jeweils am 1. Juli zu ermitteln. Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes sind Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes anzurechnen. Beginnt das Dienstverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so gebührt nach Zurücklegung der 6-monatigen Wartefrist der volle Urlaub, ansonsten für jeden begonnenen Arbeitsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubes.
(2)  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Dienstnehmer Anspruch auf Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubrechtes.
(3)  Der Urlaub ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebs und der Erholungsmöglichkeit für den Dienstnehmer einzuteilen. Über Wunsch des Dienstnehmers kann der Urlaub auch in Teilen gewährt werden, jedoch muss ein Teil mindestens ununterbrochen 10 Arbeitstage bzw. Werktage dauern.
(4)  Erkrankt ein Dienstnehmer während des Urlaubes oder erleidet er während dieser Zeit unverschuldet einen Unfall, so wird die Zeit der Erkrankung oder Behinderung durch Unfallfolgen in die Urlaubszeit nicht eingerechnet, wenn der Dienstnehmer den Eintritt der Krankheit oder des Unfalles unter Beilage einer ärztlichen Bestätigung binnen 3 Tagen mit eingeschriebenem Brief dem Dienstgeber mitteilt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Erkrankung bzw. der Unfall in ursächlichem Zusammenhang mit einer während des Urlaubs ausgeübten, dem Erholungszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit steht.
(5)  Den im Monatslohn stehenden Dienstnehmern ist zu dem nach Abs. 1) gebührenden Urlaubsausmaß ein Zusatzurlaub zu gewähren, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a)
Bezug einer Rente auf Grund
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152,
des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947 oder
des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964

wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
Dienstunfall im Dienste der Festspielunternehmung, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat;
Besitz eines Einstellungsscheines gem. § 2 Abs. 1) in Verbindung mit § 13 Abs. 1) des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21;
Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gem. § 2 Abs. 2) in Verbindung mit § 13 Abs. 2) des Behinderteneinstellungsgesetzes. Eine auf Widerruf ausgestellter Gleichstellungsbescheinigung muss am 1. Juli des Urlaubsjahres noch in Geltung gestanden sein; Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Gleichstellungsbescheinigung nach lit.  a), doch darf der Dienstnehmer die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die mindestens 50 v. H. betragen muss, nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.
b)
Der Zusatzurlaub beträgt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
30 v. H. 2 Arbeitstage
40 v. H. 4 Arbeitstage
50 v. H. 5 Arbeitstage
c)
Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abs. b) gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2) des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
d)
Dem blinden Arbeiter, der durch § 5 Abs. 2) des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 begünstigt ist, gebührt das in Abs. b) vorgesehene Höchstausmaß des Zusatzurlaubes.
(6)  Die Urlaubseinteilung ist grundsätzlich so vorzunehmen, dass der Urlaub bis zum Jahresende verbraucht wird; der Verbrauch hat jedoch bis spätestens 31. Mai oder auf Verlangen des Dienstgebers bis 31. Oktober des folgenden Jahres zu erfolgen. Eine Ablöse nicht verbrauchten Urlaubs in Form von Geld oder anderen Vermögenswerten ist im aufrechten Dienstverhältnis ausgeschlossen.
(7)  In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(8)  Fallen in das jeweilige Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes im Sinne des § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1979 oder des § 2 des Väter-Karenzgesetzes, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(9)  Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenz(Zivil)dienstes, so gebührt der Urlaub in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz(Zivil)dienstes verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fällt in ein Kalenderjahr eine kurzfristige Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz(Zivil)dienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Spieljahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Kalenderjahres sind zusammenzurechnen.
(10)  Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Arbeitstagen, so sind diese kaufmännisch zu runden.


§ 26 Feiertage
(1)  Als Feiertage gelten die im Arbeitsruhegesetz in der jeweils gültigen Fassung aufgezählten Feiertage.
(2)  Für Feiertage ist das regelmäßige Entgelt zu leisten; außerdem ist für Arbeiten, die an Feiertagen geleistet werden, die im Kollektivvertrag oder in der BV i.d.g.A. vereinbarte Abgeltung zu leisten.
(3)  Der 24. und der 31. Dezember werden als dienstfreie Arbeitstage behandelt. Arbeitsleistungen an diesen Tagen werden mit 50 %igem Zuschlag abgegolten.


§ 27 Auflösung des Dienstverhältnisses
(1)  Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet durch Zeitablauf.
(2)  Ein Dienstverhältnis, das dem Angestelltengesetz unterliegt und ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt wurde, kann nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes gelöst werden.
(3)  Ein auf Probe oder nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfs vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(4)  Die Dienstverhältnisse, auf die das Angestelltengesetz keine Anwendung findet, können unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist jeweils zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden.
(5)  Für die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung oder Austritt) gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Angestelltengesetz, ABGB).
(6)  Erkrankte oder durch Unfall dienstverhinderte Dienstnehmer können frühestens nach Ablauf der Zeit, für die sie nach Gesetz oder Vertrag Anspruch auf Leistung eines Entgeltes (Krankenentgeltes) gegen den Dienstgeber haben, unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist und des vorgesehenen Kündigungstermins gekündigt werden.
(7)  Alle auf die Auflösung des Dienstverhältnisses abzielenden Erklärungen (Kündigung, Entlassung, Austritt) müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erfolgen.
(8)  Die Kündigung eines Angestelltenverhältnisses ist grundsätzlich auch ohne Angabe von Gründen möglich. Wenn das Dienstverhältnis des Dienstnehmers zu einem Zeitpunktenden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat, ist eine Kündigung nur möglich, soweit sie eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen notwendig macht.


§ 28 Schlichtung von Streitigkeiten
Streitfälle zwischen dem Dienstgeber einerseits und dem Betriebsrat oder einzelnen Dienstnehmern andererseits, die sich durch Auslegung dieses Vertrages nicht bereinigen lassen, sollen, bevor das Arbeitsgericht oder Einigungsamt angerufen wird, nach Tunlichkeit durch die Vertragspartner selbst geschlichtet werden.


§ 29 Paritätische Schlichtungskommission
(1)  Einvernehmen besteht darüber, dass vor Anrufung der staatlichen Gerichte oder Behörden eine von beiden Vertragsparteien paritätisch zu besetzende Kommission bestehend aus je drei Personen sowohl mit den Verhandlungen über die Neuerung oder Abänderung des Kollektivvertrages infolge einer Kündigung desselben, als auch mit der Beilegung von Streitigkeiten über generelle Rechtsfragen, die sich aus der Auslegung und Anwendung des Kollektivvertrages ergeben, zu befassen ist.
(2)  Die Kommission setzt sich aus jeweils drei VertreterInnen, nominiert von der Geschäftsführung und der younion_Die Daseinsgewerkschaft, zusammen und muss innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis der Anrufung tagen.
(3)  Die Kommission kann von beiden Kollektivvertragsparteien angerufen werden.
(4)  Der/Die Vorsitzende wird je Sitzung abwechselnd aus dem Personenkreis der VertreterInnen des Arbeitgebers und der VertreterInnen der ArbeitnehmerInnen gewählt und hat nur eine Stimme.
(5)  Entscheidungen können mit einfacher Mehrheit getroffen werden.
(6)  Die Kommission hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab ihrer Befassung zu entscheiden.
(7)  Zu Sitzungen der Kommission können auch ExpertInnen sowie der/die Vorsitzende des Betriebsrates mit beratender Stimme beigezogen werden.

Anhang I
Lohn- und Gehaltsschema
Abschnitt I
Verwaltungspersonal


Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe D (= Verwaltungspersonal)
Einstufungen a bis d
a)
ArbeitnehmerInnen in leitenden, die Festspiele in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen, mit erhöhtem Verantwortungsbereich, sowie mit umfassenden Spezialkenntnissen und mehrjährigen einschlägigen Erfahrungen.
b)
ArbeitnehmerInnen die schwierige, verantwortungsvolle Tätigkeiten mit entsprechendem Entscheidungsspielraum verrichten.
c)
ArbeitnehmerInnen, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fachliche oder administrative Tätigkeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages weitgehend selbständig erledigen.
d)
Arbeitnehmerinnen, die einfache, schematische oder mechanische Tätigkeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten.


Gehaltsschema D (Verwaltungspersonal)
Verw. Gruppe a b c1 c2 c3 d
Stundensatz
25,40 21,70 19,10 17,90 16,60 15,40
Stufe
1 3.330,20 2.897,40 2.610,60 2.419,60 2.302,30 2.222,40
2 3.462,00 3.003,80 2.699,50 2.498,30 2.362,70 2.271,60
3 3.593,60 3.110,50 2.786,40 2.580,30 2.427,10 2.320,70
4 3.725,30 3.216,90 2.874,00 2.667,20 2.494,00 2.372,20
5 3.856,90 3.323,00 2.961,50 2.754,30 2.565,30 2.426,70
6 3.988,80 3.429,60 3.047,80 2.841,30 2.641,10 2.484,80
7 4.120,90 3.536,10 3.134,20 2.928,00 2.717,40 2.542,20
8 4.253,60 3.642,50 3.220,00 3.015,10 2.793,80 2.604,80
9 4.386,70 3.749,00 3.306,40 3.101,80 2.870,00 2.668,00
10 4.518,90 3.855,30 3.392,80 3.188,20 2.946,40 2.731,40
11 4.652,00 3.961,90 3.479,10 3.274,50 3.022,50 2.794,90
12 4.784,80 4.085,00 3.583,70 3.360,90 3.097,80 2.857,90
13 4.917,80 4.208,30 3.688,50 3.446,90 3.173,40 2.921,20
14 5.050,40 4.331,50 3.793,30 3.533,30 3.248,40 2.984,40
15 5.183,30 4.455,40 3.898,30 3.619,70 3.324,00 3.047,80
16 5.316,10 4.578,90 4.003,00 3.705,90 3.399,30 3.111,20
17 5.448,80 4.702,10 4.108,30 3.792,30 3.474,80 3.174,20
18 5.581,60 4.825,70 4.213,70 3.878,20 3.549,90 3.237,60
19 5.714,30 4.949,30 4.319,50 3.964,40 3.625,30 3.300,80
20 5.847,00 5.073,00 4.425,60 4.050,80 3.700,70 3.364,00
Überstellungsbeträge:
von d auf c3 111,20
von c3 auf c2 116,80
von c2 auf c1 206,80
von c1 auf b 242,00
von b auf a 445,40

Salzburg, im Januar 2023
Sonderdienstklasse
In die Sonderdienstklasse können Dienstnehmer der Verwendungsgruppe a frühestens nach 12 anrechenbaren Dienstjahren und Dienstnehmer der Verwendungsgruppe b frühestens nach 24 anrechenbaren Dienstjahren befördert werden, wenn von ihnen der zu erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten wurde, wenn sie neben den allgemeinen Einstufungsvoraussetzungen noch eine besondere Qualifikation besitzen und für einen besonders verantwortungsvollen Dienstposten verwendet werden.
Die Bezüge der Sonderklasse entsprechen den Bezügen der Dienstklasse VII der Vertragsbediensteten der Allgemeinen Verwaltung des Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und Belastungszulage.
Allgemeine Dienstklasse
a)  Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe findet an dem auf die Vollendung des 2-jährigen Zeitraumes nächstliegenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Biennalsteigerung).
b)  Bei einer Überstellung in einer höheren Verwendungsgruppe wird die neue Gehaltsstufe wie folgt ermittelt:
Dem bisherigen Monatsgehalt ist bei einer Höherreihung der jeweilige Überstellungsbetrag (siehe Beilage/Gehaltsschema in der jeweiligen Fassung) hinzuzurechnen. Die Einreihung erfolgt sodann in die, dieser ermittelten Summe entsprechenden bzw. nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe.
Bei einer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe bleibt der bisherige Vorrückungstermin unverändert.
Abschnitt II
Technisches Personal


Gehaltsschema
Schema A
Verw. Gruppe I II III IV V VI
Stundensatz
20,30 18,20 17,50 16,70 15,80 15,20
Stufe
1 2.647,90 2.576,10 2.507,90 2.443,40 2.381,30 2.295,10
2 2.756,20 2.647,90 2.568,90 2.495,30 2.421,50 2.331,40
3 2.864,10 2.719,90 2.633,40 2.546,90 2.463,00 2.369,50
4 2.971,30 2.791,60 2.698,50 2.604,80 2.505,30 2.408,90
5 3.079,00 2.864,10 2.763,70 2.661,50 2.546,90 2.449,60
6 3.185,70 2.935,20 2.827,50 2.719,90 2.594,20 2.491,80
7 3.292,70 3.007,40 2.892,00 2.777,50 2.640,50 2.533,80
8 3.398,90 3.079,00 2.957,00 2.834,90 2.687,90 2.579,40
9 3.505,50 3.150,30 3.021,50 2.892,00 2.733,90 2.626,70
10 3.612,50 3.221,70 3.085,60 2.949,40 2.780,40 2.673,40
11 3.719,00 3.292,70 3.150,30 3.007,40 2.827,50 2.719,90
12 3.825,90 3.363,70 3.213,50 3.064,50 2.874,40 2.766,30
13 3.932,20 3.434,40 3.278,00 3.121,20 2.921,10 2.813,70
14 4.039,60 3.505,50 3.342,30 3.178,20 2.967,70 2.859,90
15 4.147,20 3.576,70 3.405,70 3.235,10 3.014,10 2.906,80
16 4.255,20 3.647,70 3.470,90 3.292,70 3.061,30 2.953,80
17 4.362,00 3.719,00 3.534,10 3.348,80 3.107,00 2.999,30
18 4.470,50 3.790,10 3.598,20 3.405,70 3.153,10 3.046,80
19 4.578,70 3.861,20 3.662,60 3.462,90 3.199,20 3.093,50
20 4.686,20 3.932,10 3.725,70 3.519,30 3.245,50 3.139,80
Schema B
Verw. Gruppe I II III IV V VI
Stundensatz
19,40 17,40 16,70 16,00 15,20 14,60
Stufe
1 2.540,80 2.479,60 2.418,50 2.360,20 2.306,40 2.225,60
2 2.644,40 2.540,80 2.472,50 2.406,00 2.342,70 2.261,30
3 2.745,10 2.608,50 2.527,60 2.453,20 2.378,50 2.295,10
4 2.849,80 2.676,60 2.586,80 2.501,60 2.418,50 2.331,40
5 2.949,40 2.745,10 2.647,90 2.550,90 2.456,70 2.365,70
6 3.054,30 2.813,70 2.709,70 2.604,80 2.498,90 2.406,00
7 3.153,10 2.881,70 2.769,80 2.658,70 2.536,80 2.443,40
8 3.256,80 2.949,40 2.830,80 2.712,30 2.582,90 2.485,90
9 3.356,00 3.017,80 2.892,00 2.766,30 2.626,70 2.524,40
10 3.459,00 3.085,60 2.953,80 2.820,50 2.673,40 2.568,90
11 3.563,20 3.153,10 3.014,10 2.874,40 2.716,30 2.611,80
12 3.661,70 3.221,70 3.075,50 2.928,30 2.763,70 2.658,70
13 3.761,60 3.288,60 3.136,30 2.982,20 2.805,80 2.701,40
14 3.864,80 3.356,00 3.196,50 3.035,80 2.852,70 2.748,60
15 3.964,10 3.423,80 3.256,80 3.089,50 2.896,30 2.791,60
16 4.067,80 3.491,60 3.317,10 3.142,70 2.943,00 2.838,00
17 4.169,00 3.558,70 3.377,50 3.196,50 2.985,10 2.881,70
18 4.272,40 3.626,70 3.437,90 3.249,40 3.032,20 928,30
19 4.376,40 3.695,10 3.498,80 3.302,00 3.078,50 2.974,30
20 4.480,40 3.762,70 3.559,60 3.355,60 3.124,70 3.020,80
Schema C
Verw. Gruppe I II III IV V VI
Stundensatz
18,50 16,70 16,10 15,40 14,60 12,80
Stufe
1 2.443,40 2.387,80 2.334,30 2.284,00 2.225,60 2.055,60
2 2.531,00 2.443,40 2.384,20 2.325,30 2.261,30 2.076,10
3 2.626,70 2.501,60 2.437,40 2.369,50 2.295,10 2.097,20
4 2.722,60 2.561,70 2.491,80 2.415,30 2.331,40 2.117,30
5 2.820,50 2.626,70 2.546,90 2.463,00 2.365,70 2.137,70
6 2.917,30 2.691,20 2.608,50 2.511,80 2.406,00 2.158,30
7 3.014,10 2.756,20 2.668,70 2.561,70 2.443,40 2.179,00
8 3.110,90 2.820,50 2.730,40 2.615,60 2.485,90 2.200,70
9 3.206,90 2.884,80 2.791,60 2.668,70 2.524,40 2.222,90
10 3.302,30 2.949,40 2.852,70 2.722,60 2.568,90 2.245,30
11 3.398,90 3.014,10 2.913,60 2.777,50 2.611,80 2.267,00
12 3.494,90 3.079,00 2.974,70 2.830,80 2.658,70 2.289,60
13 3.591,50 3.142,70 3.035,80 2.884,80 2.701,40 2.312,10
14 3.687,50 3.206,90 3.096,60 2.938,70 2.748,60 2.334,30
15 3.783,50 3.271,00 3.157,40 2.992,90 2.791,60 2.357,60
16 3.879,60 3.334,70 3.217,30 3.046,80 2.838,00 2.381,30
17 3.975,10 3.398,90 3.278,00 3.100,40 2.881,70 2.406,00
18 4.071,20 3.463,20 3.338,90 3.153,10 2.928,30 2.430,90
19 4.167,90 3.527,20 3.400,10 3.206,20 2.974,30 2.456,10
20 4.264,90 3.591,50 3.460,90 3.378,00 3.020,80 2.480,70
(1)  Der Dienstnehmer rückt alle 2 Jahre, die er in einer Lohnstufe verbracht hat, in die nächsthöhere Lohnstufe seiner Entlohnungsgruppe vor.
Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2)  Die Vorrückung findet ohne Ausnahme an dem auf die Vollendung des 2-jährigen Zeitraums nächstliegenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin).
(3)  Bei Ernennung erfolgt die Einstufung von einer Entlohnungsklasse in die nächsthöhere in der gleichen Lohnstufe.


Abschnitt III
Nebengebühren

Pausengeldäquivalent € 7,70
Mehrleistungsprämie € 15,00
Taxigeld € 14,40
Anhang II
Salzburger Festspielfonds – Sondervereinbarung


Artikel I Wirkung
(1)  Dieser Anhang regelt die Dienstverhältnisse des Verwaltungs-, Bühnen-, Werkstätten-, Haus- sowie Tages- und Vorstellungsaushilfspersonals, die zwischen dem Salzburger Festspielfonds und den genannten Dienstnehmern in der Zeit zwischen 1.7. und 31.8. bestehen.
(2)  Für die Zeit der Salzburger Festspiele gilt Anhang II.


Artikel II Arbeitszeit
(1) 
a)
Die tägliche Normalarbeitszeit der Dienstnehmer beträgt 6 Stunden 40 Minuten, deren Beginn und Ende zwischen 8:00 und 21:00 Uhr bzw. dem Ende der Vorstellung liegt; beim Hauspersonal jedoch zwischen 6:30 Uhr und 21:00 Uhr bzw. dem Ende der Vorstellung. In besonderen Fällen kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat der Arbeitsbeginn früher oder später angesetzt werden.
Werden länger dauernde Dienstleistungen pro Tag verlangt, so sind die Normalarbeitszeit überschreitenden Mehrleistungen Überstunden, die mit einem Zuschlag von 50 % zum Normalstundenlohn pro Stunde vergütet werden. Die tägliche Arbeitszeit darf höchstens 24-mal bis zu 12 Stunden und weitere 24-mal bis zu 10 Stunden verlängert werden. Für das bei Vorstellungen eingesetzte Personal beginnt die Dienstleistung, für die Nachtüberstundenentlohnung gebührt, mit Schluss der Abendvorstellung, d.h. nach Fall des Eisernen Vorhanges bzw. nachdem das Publikum den Zuschauerraum verlassen hat, wobei die normalerweise erforderliche Abräumungsarbeiten noch zur Abendvorstellung zählen. Für das übrige Personal, sowie an vorstellungsfreien Tagen beginnt die Dienstleistung, für die Nachtüberstundenentlohnung gebührt, um 21:00 Uhr. Nachtüberstunden werden mit einem Zuschlag von 100 % zum Normalstundenlohn vergütet.
b)
Dienstleistungen von mehr als 10 Stunden sind den Dienstnehmern bis spätestens 14:30 Uhr des Vortages bekanntzugeben. Die angesagte Dienstzeit ist unabhängig von den Erfordernissen zu bezahlen. Wird eine Dienstleistung von mehr als 10 Stunden am Vortag nicht angesagt, sind die Dienstnehmer zu Überstunden über die 10. Tagesarbeitsstunde hinaus, außer im Katastrophenfall, nicht verpflichtet.
c)
Bei einem mehr als zweimaligen Dienstantritt wird die kürzere Arbeitsunterbrechung entlohnt. Diese Arbeitsunterbrechung ist auf die Überstundenpauschale, nicht aber auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen. Der Arbeitsbeginn nach 30-minütiger Pause (Abs. 4a) bzw. nach einer bis zu einer Stunde dauernden Mittagszeit gilt nicht als neuer Dienstantritt.
(2)  Die Tagesarbeitszeit liegt innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, in dem die tägliche Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit inkludiert sind. Ist die Arbeitszeit geleistet und sind Ruhepausen und Ruhezeit konsumiert, kann jedoch der nächste Arbeitsbeginn auch vor Ablauf des Maximalzeitraumes angesetzt werden.
Der 24-Stundenzeitraum beginnt jeweils mit Arbeitsantritt.
Können in außergewöhnlichen Fällen Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit im Maximalzeitraum von 24 Stunden nicht erbracht bzw. konsumiert werden, wird jene Zeit, die die 24-Stunden- Grenze überschreitet, mit um 100 % vermehrten Normalstundensätzen außerhalb des Pauschales bezahlt.
(3)  Wenn dieses Dienstverhältnis während der vollen Geltungsdauer dieser Vereinbarung (Juli/ August) besteht, sind mit dem Tagesentgelt 77 Überstunden abgegolten. Bei kürzerer Vertragsdauer eine entsprechend aliquote Zahlung.
(4) 
a)
Jedem Dienstnehmer gebührt an einem Mehrleistungstag über 10 Stunden, wenn der Dienstantritt vor 12 Uhr 30 verlangt wird, eine Mittepause im Ausmaß von 1 Stunde zwischen der 3. und 6. Tagesarbeitsstunde.
Allen Dienstnehmern sind Pausen von mindestens 30 Minuten zu gewähren:
  • bei einer Leistung der Normalarbeitszeit eine Pause (Essenszeit);
  • bei einer über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Tagesarbeitszeit bis zu 10 Stunden 2 Pausen;
  • bis einer über 10 Stunden hinausgehenden Tagesarbeitszeit drei Pausen.
b)
Für jede geleistete Überstunde gebührt dem Dienstnehmer eine Entschädigung gemäß Anhang I Abschnitt III (Pauschalgeldäquivalent).
c)
Für Überstunden, die nach der 10. Arbeitsstunde eines Tages erbracht werden, gebührt den Dienstnehmern eine Mehrleistungsprämie laut Anhang I Abschnitt III.
(5)  Jedem Dienstnehmer steht innerhalb von 7 Arbeitstagen 1 ununterbrochener 24-stündiger Ruhetag zu, der um 0 Uhr beginnt.
Die ganze Vertragszeit ist durch 7 zu dividieren. Bei einem Rest von 4 oder mehr Arbeitstagen gebührt ein weiterer bezahlter Ruhetag. Dieser Ruhetag ist dem Dienstnehmer am jeweiligen Freitag für die kommende Woche bekannt zu geben. Für den Ruhetag behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das volle Tagesentgelt. Verlegungen des freien Tages sind dem Dienstnehmer spätestens am Vortag des freien Tages bis 14:00 Uhr bekannt zu geben.
Sollten Dienstleistungen infolge von Proben über 0 Uhr hinaus dauern, so gebührt hierfür Vergütung außerhalb der Überstundenpauschale.
Einvernehmlich können die Ruhetage aneinandergereiht werden. Für Wochen, in denen der Dienstnehmer 4 oder mehr Arbeitstage krank war, steht ihm kein Ruhetag zu.
(6) 
a)
Die tägliche Ruhezeit kann auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn ein Ausgleich im Zusammenhang mit einer anderen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage erfolgt. Eine Verkürzung auf bis zu 8 Stunden ist zugelassen, wenn ein Ausgleich mit der folgenden Ruhezeit erfolgt.
Für die Ruhezeitverkürzung gebühren nach mindestens 7-tägiger Arbeitsleistung,
bis zu 20 Tagen 1 zusätzlicher Ruhetag
bis zu 40 Tagen 2 zusätzliche Ruhetage,
bis zu 62 Tagen 3 zusätzliche Ruhetage.
Diese zusätzlichen Ruhetage sind bis spätestens 14:00 Uhr des Vortages bekannt zu geben.
Die Dienstnehmer erklären sich bereit, nach Genehmigung durch das Arbeitsinspektorat in Kauf zu nehmen, dass die Ruhezeit zwischen dem Ende der an einem Tag begonnen Arbeit und dem Arbeitsantritt am nächsten Tag nur 8 Stunden beträgt.
b)
Endet die Dienstleistung nach 23:00 Uhr, oder wird der Beginn der Dienstleistung vor 6:00 Uhr verlangt, so gebührt Taxigeld gemäß Anhang I Abschnitt III.
c)
Dem auf unbestimmte Zeit aufgenommenen Personal wird bei nicht gewährten Ruhetagen nach Abs. 5 Freistellung von der Arbeit in der einfachen Anzahl, nach Abs. 6 a) in der doppelten Anzahl der nicht gewährten Tage gegeben.
(7)  Dienstleistungen für Veranstaltungen, die vom Fernsehen übertragen werden, bzw. für Reportagen, die Propaganda für die Salzburger Festspiele sind und eine Laufzeit von nicht mehr als 3 Minuten haben, wobei keine zusätzlichen Dienstleistungen notwendig werden, sind Leistungspflicht der Dienstnehmer.
(8)  Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, im Rahmen seines Dienstvertrages alle Dienstleistungen für die Salzburger Festspiele nach besten Kräften zu verrichten, soweit sie nicht nach besonderen Sicherheitsvorschriften eigens dafür vorgebildeten Dienstnehmern vorbehalten sind.
(9)  Für die Berechnung der Überstundenlöhne wird jeweils auf 10 Minuten aufgerundet. Ab der 78. Überstunde wird jede Überstundenart für sich gerundet, bei kürzerer Vertragsdauer nach Überschreitung der aliquoten Anzahl der limitierten Überstunden.


Artikel III Pauscheln
Die Festspielpauschalen betragen:
Technisches Personal und Verwaltungspersonal
I InspektorInnen € 5.666,60
II ObermeisterInnen € 5.666,60
III MeisterInnen € 4.616,60
IV VorarbeiterInnen € 4.193,20
V ArbeiterInnen € 3.763,80
VI Hilfspersonal € 3.587,00
Anhang III
Salzburger Festspielfonds – Ostern


Artikel I Wirkung
(1)  Dieser Anhang gilt für Dienstverhältnisse des Verwaltungs-, Bühnen-, Werkstätten- und Hauspersonals der Salzburger Festspiele, das während der OSTERFESTSPIELZEIT (Aufführungen und unmittelbar vorangehende Probezeit) entweder
  • a)
    gänzlich oder
  • b)
    neben den normalen Dienstleistungen für die Salzburger Festspiele für Zwecke der Osterfestspiele eingesetzt ist.
(2)  Der Anhang für den Jahresbetrieb gilt weiterhin, soweit er nicht durch diese Vereinbarung geändert oder aufgehoben wird.


Artikel II Arbeitszeit
(1)  Die tägliche Normalarbeitszeit der Dienstnehmer beträgt 6 Stunden 40 Minuten, deren Beginn und Ende zwischen 8:00 und 21:00 Uhr bzw. Ende der Vorstellung liegt, ausgenommen beim Hauspersonal. Die Normalarbeitszeit wird im Einvernehmen mit der Leitung der Osterfestspiele in diesem Rahmen festgelegt. In besonderen Fällen kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat der Arbeitsbeginn früher oder später angesetzt werden. Werden länger dauernde Dienstleistungen pro Tag verlangt, so sind die die Normalarbeitszeit überschreitenden Stunden Überstunden, die mit einem Zuschlag von 50 % zum Normalstundenlohn vergütet werden.
Für das bei Vorstellungen eingesetzte Personal beginnt die Dienstleistung, für die Nachtüberstundenentlohnung gebührt, mit Schluss der Abendvorstellung, d.h. nach Fallen des Eisernen Vorhanges bzw. nachdem das Publikum den Zuschauerraum verlassen hat, wobei die normalerweise erforderlichen Abräumarbeiten noch zur Abendvorstellung zählen. Für das übrige Personal, sowie an vorstellungsfreien Tagen beginnt die Dienstleistung, für die Nachtüberstundenentlohnung gebührt, um 21:00 Uhr. Nachtüberstunden werden mit einem Zuschlag von 100 % zum Normalstundenlohn vergütet.
(2)  Die Tagesarbeitszeit liegt innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, in dem die tägliche Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit eingeschlossen sind.
Die Tagesarbeitszeit beginnt mit Arbeitsbeginn.
Kann der 24-Stundenrhytmus in außergewöhnliche Fällen nicht eingehalten werden, wird jene Zeit, die die 24-Stundengrenze überschreitet, mit um 100 % vermehrten Normalstundensätzen, außerhalb der Pauschale, bezahlt.
(3)  Bei einer Geltungsdauer gemäß diesem Anhang von 31 Tagen sind mit der Pauschale 39 Überstunden abgegolten; bei einer Geltungsdauer bzw. Einsatzdauer ein entsprechend aliquoter Anteil.
(4) 
a)
Jedem Dienstnehmer gebührt an einem Mehrleistungstag (über 10 Stunden), wenn der Dienstantritt vor 12 Uhr 30 verlangt wird, eine Mittagspause im Ausmaß von 1 Stunde zwischen der 3. und 6. Tagesarbeitsstunde.
Allen Dienstnehmern sind Pausen von mindestens 30 Minuten zu gewähren:
  • bei Leistung der Normalarbeitszeit eine Pause (Essenszeit);
  • bei einer über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Tagesarbeitszeit bis zu 10 Stunden 2 Pausen;
  • bis einer über 10 Stunden hinausgehenden Tagesarbeitszeit drei Pausen.
b)
für jede geleistete Überstunde gebührt dem Dienstnehmer eine Entschädigung (Kurzpausenäquivalent) lt. Anlage I Abschnitt III.
c)
Für Überstunden, die nach der 10. Arbeitsstunde eines Tages erbracht werden, gebührt den Dienstnehmern eine Prämie lt. Anhang I Abschnitt III pro Mehrstunde.
(5)  Jedem Dienstnehmer steht innerhalb von 7 Arbeitstagen 1 ununterbrochener 24-stündiger Ruhetag zu, der um 0 Uhr beginnt.
Die ganze Vertragszeit ist durch 7 zu dividieren. Bei einem Rest von 4 oder mehr Arbeitstagen gebührt ein weiterer bezahlter Ruhetag. Dieser Ruhetag ist dem Dienstnehmer Freitag für die kommende Woche bekannt zu geben. Für den Ruhetag behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das volle Tagesentgelt.
Verlegungen des freien Tages sind dem Dienstnehmer spätestens am Vortag des freien Tages bis 14:00 Uhr bekannt zu geben.
Sollten Dienstleistungen infolge von Proben über 0 Uhr hinaus dauern, so gebührt hierfür Vergütung außerhalb der Überstundenpauschale.
Einvernehmlich können die Ruhetage aneinandergereiht werden.
Für Wochen, in denen der Dienstnehmer 4 oder mehr Arbeitstage krank war, steht ihm kein Ruhetag zu.
(6) 
a)
Die tägliche Ruhezeit kann auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn ein Ausgleich im Zusammenhang mit einer anderen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage erfolgt. Eine Verkürzung auf bis zu 8 Stunden ist zugelassen, wenn ein Ausgleich mit der folgenden Ruhezeit erfolgt.
Für die Ruhezeitverkürzung gebührt nach mindestens 7-tägiger Arbeitsleistung jedem Dienstnehmer 1 zusätzlicher Ruhetag, bei mehr als 4-maliger Verkürzung 1 weiterer Ruhetag für die betroffenen Dienstnehmer.
Die Dienstnehmer erklären sich bereit, nach Genehmigung des Arbeitsinspektorates in Kauf zu nehmen, dass die Ruhezeit zwischen dem Ende der an einem Tag begonnen Arbeit und dem Arbeitsantritt am nächsten Tag nur 8 Stunden beträgt.
b)
Endet die Dienstleistung nach 23:00 Uhr oder wird der Beginn der Dienstleistung vor 6:00 Uhr verlangt, so gebührt ein Taxigeld laut Anhang I Abschnitt III.
(7)  Dienstleistungen für Veranstaltungen, die vom Fernsehen übertragen werden bzw. für Reportagen, die Propaganda für die Osterfestspiele sind und eine Laufzeit von nicht mehr als 3 Minuten haben, wobei keine zusätzlichen Dienstleistungen notwendig werden, sind Leistungspflicht der Dienstnehmer.
(8)  Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, im Rahmen seines Dienstvertrages alle Leistungen nach besten Kräften zu verrichten, soweit sie nicht nach besonderen Sicherheitsvorschriften eigens dafür ausgebildeten Dienstnehmern vorbehalten sind.
(9)  Für die Berechnung der Überstundenlöhne wird bis zur Einführung der elektronischen Zeiterfassung jeweils auf 10 Minuten aufgerundet.


Artikel III
(1)  Das Personal, das unter Artikel I (1) lit. a fällt, kann:
a)
in anderer Verwendung und anderen Funktionen eingesetzt werden wobei die bisherige Stellung als Angestellter nicht verloren geht. Ein vorübergehender Einsatz während der Geltungsdauer dieses Zeitraumes in einer Funktion, die sonst nach dem Anhang I für den Jahresbetrieb die Geltung des Angestelltengesetzes nach sich zieht, wirkt sich nur auf die Fortzahlung des Entgeltes im Krankheitsfall aus;


Artikel IV(gegenstandslos)
(1)  Für die Zeit der Geltungs- bzw. Einsatzdauer gebührt Tagesentgelt:
  • a)
    für das unter Artikel I (1) lit. a) fallende Personal laut Lohnanhang;
  • b)
    für das unter Artikel I (1) lit. b) fallende Personal werden die Tagesentgelte durch Zusammenrechnung des Monatsbezuges gern. Anhang für den Jahresbetrieb und der im Anhang angeführten Pauschalbeträge, dividiert durch 31, ermittelt.
(2)  Mit dieser Pauschale sind die Ansprüche nach (3), die Abgeltung für Mehrleistungen gern. Artikel II (3), die Entlohnung für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen und Sonntagen, sowie die Verteilung der Wochennormalarbeitszeit auf 6 Arbeitstage abgegolten.
(3)  In den Tagesentgelten lt. Abs. 1 ist eine gern. § 68 ESTG 1972 steuerfreie Abgeltung von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage enthalten. Mit dieser Zulage sind alle Ansprüche wegen der Erschwernisse hinsichtlich der äußerst unregelmäßigen Arbeitszeit, der variablen Ruhetage und der Möglichkeit einer plötzlich eintretenden Änderung der Arbeitszeiteinteilung, Abgeltung des Teilnachtdienstes, Sonn- und Feiertagsdienstes, des teilweise akkordähnlichen Dienstes, Arbeiten bei ständig starkem künstlichen Licht, Gefährdung durch Einwirkung von Staub, Dämpfen und Gasen sowie der dadurch bedingten starken Verschmutzung abgegolten.
(4)  Als volles Entgelt ist für die Fort- bzw. Aufzahlung bei Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall während des Einsatzes das Tagesentgelt gern. Abs. 1 zu verstehen. Es gilt auch als Tagesentgelt im Sinne des EFZG § 3 (5).
(4)  In besonderen Härtefällen kann im Falle der Erkrankung, besonders bei Unfällen, im Einvernehmen mit der Osterfestspiel Ges.m.b.H. und dem Betriebsrat eine längere Fortzahlung des Entgeltes gewährt werden.
Anhang IV
STATUT über die Gewährung von Zuschüssen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung

“Zusatzpensionsstatut”

Fassung gültig ab 1. Jänner 1978 lt. Beschluss in der 106. Kuratoriumssitzung am 16. Dezember 1977.

Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Körperschaft “Salzburger Festspielfonds” ist zum Zwecke der Erhöhung der ihren ständigen Bediensteten aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zustehenden Leistungen bereit, im Wege eines Zusatzes zum bestehenden Kollektivvertrag Zuschüsse nach Maßgabe folgenden Statutes zu leisten:


§ 1
(1)  Dieses Statut findet nur auf die ständigen Bediensteten des Salzburger Festspielfonds Anwendung.
(2)  Ausgeschlossen sind:
  • a)
    ständige Bedienstete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • b)
    ständige Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst des Salzburger Festspielfonds das 40. Lebensjahr überschritten haben.
(3)  Für ständige Bedienstete, die am 31. Jänner 1956 bereits im Dienstverhältnis zum Salzburger Festspielfonds standen, trifft die Bestimmung des Abs. 2 lit. b nicht zu.


§ 2
(1)  Das Direktorium des Salzburger Festspielfonds kann nach Anhörung der Personalvertretung dem ständigen Bediensteten den Anspruch auf Leistung nach diesem Statut schriftlich zuerkennen, wenn er eine mindestens zehnjährige, für die Zuschussbemessung anrechenbare Dienstzeit aufweist und seine Dienstleistung beim Salzburger Festspielfonds in den letzten drei Jahren vor der Zuerkennung des Anspruches ununterbrochen war und der ständige Bedienstete die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2)  Für die Zuschussbemessung sind die bei den Salzburger Festspielen und die bei inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgebern ab Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten zur Gänze unbedingt anzurechnen. Das gleiche gilt für die Zeiten einer Wehrund Arbeitsdienstpflicht, die nach den jeweils auf dem österreichischen Bundesgebiet in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt wurden und für Zeiten, während denen sich der Bedienstete in Kriegsgefangenschaft befunden hat. Die bei privaten Dienstgebern zurückgelegten Zeiten sind ab Vollendung des 25. Lebensjahres zur Gänze unbedingt anzurechnen. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegten Privatdienstzeiten sind zur Gänze bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit des Bediensteten oder für den Fall des Todes des Bediensteten anzurechnen.
(3)  Ständigen Bediensteten mit voller Hochschulbildung sind, soweit sie auf einer Stelle Verwendung finden, die eine volle Hochschulbildung rechtfertigt, bzw. die vergleichbar ist mit einem Posten, der in der Bundestheaterverwaltung dienstpostenmäßig mit einem Bundesbediensteten mit voller Hochschulbildung besetzt ist, die für die Erlangung der Hochschulbildung erforderlichen Studienjahre bis zum Höchstausmaß von 4 Jahren für die Zuschussbemessung mit der Maßgabe anzurechnen, dass sie bei der Festsetzung der im Abs. 1 für die Zuerkennung des Anspruches geforderten Dienstzeit von mindestens 10 Jahren außer Betracht bleiben. Soweit sich die Hochschuljahre mit einer anrechenbaren Vordienstzeit decken, ist Vorsorge zu treffen, dass eine Doppelanrechnung vermieden wird.
(4)  Ständigen Bediensteten, die auf Grund eines öffentlichen Dienstverhältnisses einen Anspruch auf einen Ruhegenuss haben, ist die der Bemessung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit auf die Zuschussbemessung nicht anzurechnen.
(5)  § 2 (5): ,,Gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, so ruht der Pensionszuschuss und erfolgt eine Pensionszuschusszahlung erst dann, bis der bei Beendigung des Dienstverhältnisses für diesen Zeitpunkt errechnete Pensionszuschuss den Abfertigungsbetrag übersteigt."
(6)  Der Bedienstete oder die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können auf Leistungen nach diesem Statut verzichten. Ein solcher Verzicht muss spätestens mit dem Zeitpunkt des Anfalles irgendwelcher Leistungen schriftlich erklärt werden und ist unwiderruflich.


§ 3
Die Leistungen nach diesem Statut umfassen:
  • a)
    den Zuschuss zur Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung des ständigen Bediensteten,
  • b)
    den Zuschuss zur Pension der Witwe aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
  • c)
    den Zuschuss zur Pension der Waisen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
  • d)
    den Todesfallbeitrag,
  • e)
    die Sonderzahlungen.


§ 4
(1)  Der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemäß Abs. 2 festgelegten Vergleichsruhegenuss zuzüglich allfälliger Haushaltszulagen sowie der gern. § 4a ermittelten Nebengebührenzulage einerseits und der Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (Arbeiter) zuzüglich allfälliger Zuschüsse, Zuschläge und Zulagen andererseits ergibt den monatlichen Zuschuss für den ehemaligen ständigen Bediensteten des Salzburger Festspielfonds. Bei der Berechnung des Vergleichsruhegenusses hat die Zurechnung von Zeiträumen zu entfallen, wenn der Tatbestand, der eine solche Zurechnung zur Folge hätte, bei der Berechnung einer Versehrtenrente aus der Unfallversicherung berücksichtigt wird. Die Ruhensbestimmungen nach dem ASVG sind bei der Ermittlung der Vergleichspension außer Anschlag zu lassen, d.h. bei einer allfälligen Kürzung der ASVG-Pension erhöhen sich die Zuschüsse nicht. Die für die Bundestheaterbediensteten bzw. ihre Hinterbliebenen geltenden Bestimmungen über Sonderzahlungen finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Sonderzahlungen vom Zuschuss zu berechnen sind.
(2)  Der Vergleichsruhegenuss zuzüglich allfälliger Haushaltszulagen wird nach den für die Bundestheaterbediensteten jeweils geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe ermittelt, dass als Ruhegenuss- Bemessungsgrundlage 80 v. H. des letzten monatlichen Entgelts und als für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstjahre die für die Zuschussbemessung anrechenbaren Dienstjahre gelten.
(3)  Als monatliches Entgelt gilt der vertragsmäßig monatlich gebührende Bezug, jedoch nur bis zum Höchstausmaß eines Dienstbezuges von monatlich S 34.452,00 (2002: € 5.095,70). Dieser Betrag ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Bundesbeamten in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VIII des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Die Haushaltszulage, Sonderzulagen, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere die den Nebengebühren nach § 4a entsprechen, bleiben außer Betracht.


§ 4a
(1)  Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach §§ 4, 6 und 7 sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. 485/1971 mit den sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus § 11 ergebenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden.
(2)  Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.
(3)  Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 5 des N ebengebührenzulagengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Salzburger Festspiele in vergleichbarer Verwendung im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, dass die von den Bediensteten in gleichartiger Verwendung im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in gleichartiger Verwendung solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch 14 teilbaren, vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(4)  Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und des § 17 Abs. 3, 9 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.


§ 5
(1)  Der Vergleichsruhegenuss beträgt unter der Voraussetzung, dass der ständige Bedienstete im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand 10 anrechenbare Dienstjahre vollendet hat, 50 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 und 3. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v. H. der Ruhegenuss- Bemessungsgrundlage.
(2)  Bedienstete, die sich am 1.1.1978 in einem ständigen Dienstverhältnis zum Salzburger Festspielfonds befunden haben, können, sofern sie nicht auf Leistungen nach diesem Statut verzichtet haben, bis 31.12.1978 erklären, dass ihr Vergleichsruhegenuss nach den bisherigen Bestimmungen ( Fassung des Statuts mit Gültigkeit ab 1.1.1962) zu ermitteln ist.
(3)  Der Ruhegenuss ohne Nebengebührenzulage darf die volle Ruhegenuss- Bemessungsgrundlage in keinem Fall übersteigen.


§ 6
(1)  Der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemäß Abs. 2 festgesetzten Vergleichsversorgungsgenuss der Witwe zuzüglich Haushaltszulagen, sowie der nach § 4a ermittelten Nebengebührenzulage einerseits und der Witwenpension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (Arbeiter) einschließlich allfälliger Zulagen andererseits, ergibt den monatlichen Zuschuss für die Witwe. Im Übrigen findet § 4 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung.
(2)  Der Vergleichsversorgungsgenuss der Witwe wird nach den für Witwen nach Bundestheaterbediensteten jeweils geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften, die Nebengebührenzulage nach § 4a mit der Maßgabe ermittelt, dass als Ruhegenuss der gemäß § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 errechnete Vergleichsgenuss gilt.


§ 7
(1)  Der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemäß Abs. 2 festgesetzten Vergleichsversorgungsgenuss der Waise zuzüglich der nach§ 4a ermittelten Nebengebührenzulage einerseits und der Waisenpension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (Arbeiter), einschließlich allfälliger Zulagen andererseits, ergibt den monatlichen Zuschuss für die Waise. Im Übrigen findet § 4 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung.
(2)  Der Vergleichsversorgungsgenuss der Waise wird nach den für Waisen nach Bundestheaterbediensteten jeweils geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften, die Nebengebührenzulage nach § 4a mit der Maßgabe ermittelt, dass als Ruhegenuss der gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 und § 5 errechnete Vergleichsruhegenuss gilt.


§ 8
(1)  Die Zuschüsse gebühren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, an dem die Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (Arbeiter) rechtskräftig zuerkannt worden ist. Bei Bediensteten, die die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch nehmen, ist die Ruhegenuss- Bemessungsgrundlage für jedes volle Jahr, das im Zeitpunkt der Pensionierung vor der Vollendung des 60. Lebensjahres liegt, um 2 v. H. zu kürzen.
(2)  Die Dienstverhältnisse der ständigen Bediensteten enden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie die Altersgrenze für die Erreichung der regulären Alterspension (Männer 65, Frauen 60) erreichen, ohne Kündigung. Die ständigen Bediensteten (ihre Hinterbliebenen) sind verpflichtet, die Pensionsansprüche bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger rechtzeitig bei Erreichung der Altersgrenze zu stellen. Der Anspruch auf Leistungen nach dem Statut ist beim Direktorium des Salzburger Festspielfonds unter Vorlage des Pensionsbescheides und sonstiger allenfalls notwendiger Urkunden (Dokumente) geltend zu machen. Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nachgewiesen ist, können auf Zuschüsse laufende abrechenbare Vorschüsse in angemessener Höhe bewilligt werden.
(3)  Das Direktorium kann, wenn es im Interesse des Salzburger Festspielfonds gelegen ist, die Altersgrenze ausdehnen. Das Direktorium kann aber vom ständigen Bediensteten auch vor der Erreichung der Altersgrenze verlangen, die oben erwähnten Pensionsansprüche beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen und zwar:
  • a)
    bei dauernder Unfähigkeit seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen,
  • b)
    bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, ab der 27. Woche ihres Bestandes. Hierbei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Arbeitsunfähigkeit zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht mehr als 4 Monate auseinander liegen. Der ständige Bedienstete ist auf Verlangen des Direktoriums verpflichtet, sich zur Feststellung der dauernden Arbeitsunfähigkeit einer Untersuchung durch den Amtsarzt oder einem vom Direktorium genannten Facharzt , gegebenenfalls einer Begutachtung durch einen sonstigen vom Direktorium genannten Sachverständigen zu unterziehen.
(4)  Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle die Zuschussbemessung betreffenden Änderungen, insbesondere solche hinsichtlich der Pension aus der Sozialversicherung unverzüglich dem Direktorium des Salzburger Festspielfonds zu melden.
(5)  Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 berühren nicht das Recht zur Kündigung eines ständigen Bediensteten.


§ 9
Stirbt ein ständiger Bediensteter des Dienststandes, auf den das Statut Anwendung findet oder ein ehemaliger ständiger Bediensteter, der im Genuss eines Zuschusses steht, so wird nach Maßgabe der für die Bundestheaterbediensteten jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften ein Todesfallbeitrag gewährt. Stand der ehemalige ständige Bedienstete im Zeitpunkt seines Ablebens im Genuss eines monatlichen Zuschusses (§ 3 lit. a), so beträgt der Todesfallbeitrag das Dreifache des im Monat des Ablebens gebührenden monatlichen Zuschusses, wobei der für die Bundestheaterbediensteten jeweils festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten werden darf.


§ 10
Auf den Todesfallbeitrag nach einem ständigen Bediensteten des Dienststandes, auf den das Statut Anwendung findet, ist ein nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührendes Sterbegeld anzurechnen.


§ 11
(1)  Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Leistungen nach diesem Statut hat der ständige Bedienstete neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung einen zusätzlichen Beitrag zu entrichten. Diese Zusatzpensionsbeiträge betragen ab 1.1.1978 0,2 v. H. des monatlichen Entgeltes bis zur Höhe der jeweiligen gesetzlichen Pensionsversicherungshöchstbeitragsgrundlage und von dem diese Beitragsgrundlage übersteigenden Teil des monatlichen Entgeltes bis zum jeweiligen Höchstbetrag gemäß § 4 Abs. 3 5,5 v. H .. Der Beitragssatz von 5,5 v. H. erhöht sich für die Zeit vom:
  • 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 auf 6 v. H.
  • 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 auf 6,5 v. H.
  • 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1983 auf 7 v. H.
  • 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1984 auf 7 ,5 v. H.
  • 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1985 auf 8 v. H.
  • und ab 1. Jänner 1986 auf 8,5 %
  • 1. Jänner 1987 9 %
  • 1. Jänner 2002 12,55 %
Das gleiche gilt sinngemäß für die Sonderzahlungen und anspruchsbegründenden Nebengebühren mit der Maßgabe, dass letztere in voller Höhe auch über den Höchstbetrag gemäß § 4 Abs. 3 hinaus beitragspflichtig sind.
(2)  Die laufende Beitragsleistung beginnt mit der Aufnahme in das ständige Dienstverhältnis. Für die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses sind die Beiträge gleichzeitig nachzuzahlen. Für die bereits im Dienst stehenden Bediensteten beginnt die Beitragsleistung frühestens am 1. Februar 1956.
(3)  Für die Vordienstzeiten sind pro Monat folgende Beiträge zu entrichten:
  • a)
    für Versicherungszeiten 1 v. H. des monatlichen Entgeltes bis zur Höhe der jeweiligen gesetzlichen Pensionsversicherungs-Höchstbeitragsgrundlage und von dem diese Beitragsgrundlage übersteigenden Teil des monatlichen Entgeltes bis zu dem im § 4 Abs. 3 festgelegten Höchstbezug nach dem im Zeitpunkt der Aufnahme in das ständige Personal gern. Abs. 1 geltenden Beitragssatz.
  • b)
    für sonstige Ruhegenussvordienstzeiten 7 v. H. , soweit jedoch eine bedingte Anrechnung in Betracht kommt, 3,5 v. H. vom monatlichen Entgelt. Als monatliches Entgelt gilt hierbei der tatsächliche Anfangsmonatsgehalt.
(4)  Die Bestimmungen des Abs. 3 finden keine Anwendung für ständige Bedienstete, die am 31. Jänner 1956 schon in einem ständigen Dienstverhältnis zum Salzburger Festspielfonds standen.
(5)  Die Beiträge werden im Abzugsweg einbehalten. Beiträge für angerechnete Vordienstzeiten können auf einmal oder in höchstens 36 Monatsraten entrichtet werden.
(6)  Die Beiträge werden ohne Zinsen rückerstattet, wenn der Bedienstete aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder wenn er stirbt ohne dass er oder seine Hinterbliebenen Leistungen aus diesem Statut erhalten, oder wenn er oder seine Hinterbliebenen rechtzeitig auf Leistungen nach diesem Statut verzichtet haben.


§ 12
Soweit im Vorstehenden nichts anderes festgelegt ist, gelten die jeweiligen pensionsrechtlichen Bestimmungen für Bundestheaterbedienstete sinngemäß.


§ 13
(1)  Bei Änderung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Statutes geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere bei Änderung der Höchstbeitragsgrundlage und der Beitragsleistung, sind die Bestimmungen dieses Statutes den geänderten Verhältnissen anzupassen.
(2)  Auch bei allfälligen Änderungen der pensionsrechtlichen Vorschriften der Bundestheaterbediensteten sind die Bestimmungen des vorliegenden Statutes mit den neuen Vorschriften in Einklang zu bringen.


§ 14
Vorliegendes Statut tritt am 1.1.1978 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an ist das frühere Statut mit der Gültigkeit ab 1.2.1956 bzw. ab 1.10.1959 bzw. 1.1.1962 unbeschadet der Bestimmung § 5 Abs. 2 nicht mehr anzuwenden.


§ 15
Die Durchführung obliegt dem Direktorium des Salzburger Festspielfonds.



Für den Salzburger Festspielfonds: Für den Betriebsrat: Für den Verband Österreichischer Festspiele:
Dr. Kristina Hammer
Präsidentin
Simone Monu
Betriebsratsvorsitzende
Dr. Kristina Hammer
Vorsitzende
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Younion_Die Daseinsgewerkschaft
Maria Theresien-Straße 11, 1090 Wien
Geschäftsführung
Ing. Christian Meidlinger
Vorsitzender
Angela Lueger
Vorsitzender-Stellvertreterin