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Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) / Rahmen

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

abgeschlossen zwischen

  • 1.
    der Buchhaltungsagentur des Bundes, 1200 Wien Dresdnerstraße 89

einerseits
und
  • 2.
    dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7

andererseits.


Abkürzungsverzeichnis
AngG Angestelltengesetz
ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz
ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
AVRAG Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
AZG Arbeitszeitgesetz
BAG Berufsausbildungsgesetz
BEinstG Behinderteneinstellungsgesetz
B-GlBG Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
BHAG-G Buchhaltungsagenturgesetz
BMSVG Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
BPG Betriebspensionsgesetz
DSG 2000 Datenschutzgesetz 2000
EStG Einkommenssteuergesetz 1988
MSchG Mutterschutzgesetz
PKG Pensionskassengesetz
UrlG Urlaubsgesetz
VKG Väter-Karenzgesetz
ALLGEMEINER TEIL


Artikel I Geltungsbereich
(1)  Fachlicher Geltungsbereich:
Der gegenständliche Kollektivvertrag gilt für die Arbeitgeberin sowie für etwaige gesellschaftsrechtliche Tochtergesellschaften, welche im mehrheitlichen Eigentum der Arbeitgeberin stehen.
(2)  Räumlicher Geltungsbereich:
Der gegenständliche Kollektivvertrag gilt für alle Standorte der Arbeitgeberin sowie etwaiger gesellschaftsrechtlicher Tochtergesellschaften, welche im mehrheitlichen Eigentum der Arbeitgeberin stehen.
(3)  Persönlicher Geltungsbereich:
Der gegenständliche Kollektivvertrag gilt für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen sowie etwaiger gesellschaftsrechtlicher Tochtergesellschaften, welche im mehrheitlichen Eigentum der Arbeitgeberin stehen, deren Arbeits- bzw Lehrverhältnis ab dem 1. Mai 2004 begründet wurde.
Der Kollektivvertrag gilt nicht für:
a)
Geschäftsführer,
b)
Volontäre/Volontärinnen sowie Praktikanten/Praktikantinnen, die ihr Praktikum bei der Arbeitgeberin im Rahmen eines Vertrages mit einem beruflichen Weiterbildungsinstitut, zB BBRZ, unentgeltlich absolvieren.
(4)  Auf Lehrlinge ist der Kollektivvertrag anzuwenden, soweit seine Bestimmungen nicht mit den speziellen gesetzlichen Regelungen über das Lehrverhältnis oder dem, dem Lehrverhältnis zugrunde liegenden Ausbildungszweck in Widerspruch stehen.


Artikel II Geltungsdauer
Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt am 01.01.2009 in Kraft.
Ausgenommen sind die Regelungen in § 3 Abs 2 (Definition “einschlägig” bei der Anrechnung von Vordienstzeiten), § 10 Abs 9 (Urlaubsrundung bei Wechsel des Beschäftigungsausmaßes), § 11 Abs 3 und 4 (Anrechnungsregelung bei Karenzen nach MSchG und VKG), § 32 Abs 8 S 4 (Einreihung in höhere Funktionsgruppe aus Spalte “von” der gegenwärtigen Funktionsgruppe), § 37 (Kinderzuschuss), § 38 Abs 2 Z 3 (Aliquotierung des Fahrtkostenzuschusses) und die Anlage 1, Funktionsgruppe 1 (Ferialarbeitnehmer/Ferialarbeitnehmerinnen, Ferialpraktikanten/Ferialpraktikantinnen), de mit 01.07.2016 in Kraft treten.
Er kann von jedem der beiden Vertragsteile unter Einheitlung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Letzten eines Kalendermonats mittels eingeschriebenen Briefes aufgelöst werden.
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen der Erneuerung bzw Abänderung des Kollektivvertrages zu führen. Erfolgt keine Kündigung so gilt die automatische Verlängerung der Geltungsdauer um ein Jahr.


Artikel III Allgemeine Bestimmungen
Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
BESONDERER TEIL
Artikel IV Dienstordnung


§ 1 Anstellung
(1)  Dem Arbeitnehmer/Der Arbeitnehmerin ist – nach Vorlage aller Unterlagen – spätestens vierzehn Tage nach Antritt seiner/ihrer Arbeit eine schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages auszufolgen. Der Arbeitsvertrag hat die Angaben des § 2 Abs 2 AVRAG zu enthalten. Unverzüglich, spätestens jedoch am dritten darauf folgenden Arbeitstag ist der Betriebsrat gemäß § 99 Abs 4 ArbVG zu informieren.
(2)  Jede Änderung des Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform.


§ 2 Probemonat
(1)  Im ersten Monat des Arbeitsverhältnisses kann dieses jederzeit und ohne Angabe von Gründen sowie ohne Einhaltung einer Frist und eines Termins von beiden Seiten aufgelöst werden.
(2)  Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des BAG.


§ 3 Anrechnung von Vordienstzeiten
(1)  Für die Einreihung werden einschlägige Vordienstzeiten, sofern sie vom Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin nachgewiesen werden, bis zu einem Ausmaß von 10 Jahren berücksichtigt.
(2)  Eine Vordienstzeit (eine Berufstätigkeit oder ein entsprechendes Praktikum) ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann.


§ 4 Versetzung / Verwendungsänderung
(1)  Eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort ist ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zulässig, wenn an dieser Versetzung ein wesentliches dienstliches Interesse besteht.
(2)  Unbeschadet der Bestimmungen des § 101 ArbVG ist bei einer Versetzung außerhalb des Standortes die familiäre, wirtschaftliche und soziale Situation des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen.
(3)  Die beabsichtigte dauernde Verwendung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin (ab 13 Wochen Dauer) auf einem anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat spätestens 14 Tage vor dem Beginn der Wirksamkeit der Maßnahme schriftlich mitzuteilen.
(4)  Ist mit der dauernden Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz (einschließlich der Abberufung von einer Funktion) eine Verschlechterung der Bezüge oder der sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, ist die Zustimmung des Betriebsrates im Sinne des § 101 ArbVG einzuholen.
(5)  Wenn es der Arbeitsablauf erfordert, kann ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin – innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Kalendermonaten – für die Dauer von maximal drei Kalendermonaten auch zu einer niedriger eingestuften Verwendung herangezogen werden. Eine Änderung in der bezugsrechtlichen Stellung tritt dadurch nicht ein.
(6)  Dem Arbeitnehmer/Der Arbeitnehmerin, der/die vorübergehend in einer höherwertigen Funktionsgruppe verwendet wird, gebührt jener Bezug, der gemäß § 31 für diese Funktionsgruppe vorgesehen ist, sofern die Verwendung länger als 29 aufeinander folgende Kalendertage dauert. In diesem Fall gebührt der höhere Bezug für die Verwendungsdauer und ab dem ersten Tag der Verwendung. Fallen in die genannte Frist Zeiten des Urlaubs, so verlängert sich die Frist um diese Zeiten.


§ 5 Gleichbehandlung
Auf die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Arbeitgeberin ist das B-GlBG sinngemäß anzuwenden.


§ 6 Auflösung des Dienstverhältnisses
(1)  Das Arbeitsverhältnis kann insbesondere auf folgende Arten beendet werden:
  • 1.
    Auflösung während der Probezeit,
  • 2.
    Zeitablauf,
  • 3.
    Einvernehmliche Auflösung,
  • 4.
    Kündigung durch die Arbeitgeberin,
  • 5.
    Kündigung durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin,
  • 6.
    Entlassung,
  • 7.
    Vorzeitiger Austritt oder
  • 8.
    Tod des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin.
(2)  Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin auf sein/ihr Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung auszustellen.


§ 7 Kündigungsfristen
(1)  Das Arbeitsverhältnis kann von der Arbeitgeberin und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin unter Einhaltung einer, von der Funktion des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin abhängigen Frist zum Letzten des Monats gekündigt werden. Diese beträgt bei der Funktion als
  • 1. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Führungsaufgaben drei Monate,
  • 2. Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin, Gruppenleiter/Gruppenleiterin vier Monate oder
  • 3. Bereichs- oder Stabsabteilungsleiter/Bereichs- oder Stabsabteilungsleiterin sechs Monate.

Nach dem vollendeten fünften Dienstjahr kann die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung gemäß den zuvor normierten Fristen lösen.
(2)  Die im § 20 Abs 2 AngG vorgesehenen längeren Fristen bleiben hiervon unberührt.
(3)  Bei Kündigung durch die Arbeitgeberin ist dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist auf sein/ihr Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. Dies gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung.


§ 8 Erweiterter Kündigungsschutz
(1)  Nach 15-jähriger Anstellungszeit kommt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in den Genuss des erweiterten Kündigungsschutzes. Die Kündigung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin im erweiterten Kündigungsschutz darf nur erfolgen, wenn einer der nachfolgenden Gründe vorliegt:
  • 1.
    Wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin seine/ihre Arbeitspflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
  • 2.
    Wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist,
  • 3.
    Wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz wiederholter schriftlicher Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
  • 4.
    Wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin handlungsunfähig wird,
  • 5.
    Wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin dem Ansehen oder den Interessen der Arbeit und der Arbeitgeberin abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt
  • 6.
    Wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2)  Die Arbeitgeberin kann das Arbeitsverhältnis auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner/ihrer Einstufung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem er/sie das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Arbeitsverhältnis zugebracht hat.


§ 9 Einvernehmliche Lösung
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst werden; die Auflösung hat bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erfolgen. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin ist auf sein/ihr Beratungsrecht durch den Betriebsrat gemäß § 104a ArbVG nachweislich hinzuweisen.


§ 10 Urlaubsbestimmungen
(1)  Sofern in diesem Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des UrlG.
(2)  Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
  • 1.
    25 Arbeitstage / 200 Arbeitsstunden bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren,
  • 2.
    30 Arbeitstage / 240 Arbeitsstunden ab der Vollendung des 25. Dienstjahres,
  • 3.
    zusätzlich 2 Arbeitstage / 16 Arbeitsstunden bei Nachweis einer Versehrtenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls bei Zuerkennung von mindestens einem Jahr und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH,
  • 4.
    zusätzlich 4 Arbeitstage / 32 Arbeitsstunden bei Nachweis einer Versehrtenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 vH,
  • 5.
    zusätzlich 5 Arbeitstage / 40 Arbeitsstunden bei Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 Abs 1 BEinstG.
(3)  Wird die Voraussetzung der für das höhere Urlaubsausmaß gemäß Abs 2 Z 2 anrechenbaren Dienstzeit während des Kalenderjahres erreicht, so gilt das höhere Urlaubsausmaß bereits mit Beginn des Urlaubsjahres. Als Stichtag für die Ermittlung des erhöhten Urlaubsausmaßes gemäß Abs 2 Z 3 bis 5 gilt jeweils der 1. Juli eines Kalenderjahres.
(4)  Die in Abs 2 angeführten Stundenwerte beziehen sich auf eine tägliche Normarbeitszeit von 8 Stunden je Arbeitstag und einer Normwoche von 5 Arbeitstagen. Sollte aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder in anderen Bestimmungen dieses Vertrages eine abweichende Normzeit zur Anwendung kommen, so sind die entsprechenden rechnerischen Anpassungen vorzunehmen.
(5)  In dem Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis gegründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Arbeitsverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(6)  Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, eines Präsenz- oder Zivildienstes sowie Zeiten einer ungerechtfertigten Abwesenheit von der Arbeit, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(7)  Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem Arbeitnehmer/Der Arbeitnehmerin sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er/sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Das im Abs 2 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht vollbeschäftigt ist.
(8)  Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ändert sich das Urlaubsausmaß bzw der noch nicht verbrauchte Urlaubsanspruch entsprechend. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(9)  Bei einem Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung werden die verbleibenden Reststunden in Höhe von mindestens der Hälfte einer Tagesdienstzeit in einen zusätzlichen Urlaubstag umgewandelt.
(10)  Der Erholungsurlaub kann in Teilen verbraucht werden, doch muss einer dieser Teile mindestens fünf Arbeitstage dauern.


§ 11 Urlaub unter Entfall der Bezüge
(1)  Dem Arbeitnehmer/Der Arbeitnehmerin kann auf sein/ihr Ansuchen in begründeten Fällen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Näheres ist einzelvertraglich zu regeln.
(2)  Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat spätesten vierzehn Tage vor Inkrafttreten der Entscheidung anzuhören.
(3)  Karenzen nach MSchG bzw VKG werden bis zum Höchstausmaß von insgesamt 12 Monaten für die Vorrückung in ein höheres Berufsjahr angerechnet.
(4)  Die Karenzen nach MSchG bzw VKG werden für alle sonstigen zeitabhängigen Rechte, das sind insbesondere die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß, für die nicht ohnehinn eine volle Anrechnung aufgrund der Begriffe “Beschäftigungsdauer”, “Anstellungszeit” und “bestehendes Arbeitsverhältnis” (erweiterter Kündigungsschutz gemäß § 8, Jubiläumsgeld gemäß § 36, Wartefrist zur Beantragung eines Sabbaticals gemäß § 26) vorgesehen ist, bis zum Höchstausmaß von insgesamt 18 Monaten angerechnet.


§ 12 Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung
(1)  Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin hat gemäß § 8 Absatz 3 AngG nach Antritt des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei wichtigen persönlichen Gründen, welche die Arbeitsleistung ohne sein/ihr Verschulden während verhältnismäßig kurzer Zeit verhindern.
(2)  Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt nachstehender Ereignisse ist jedem Arbeitnehmer/jeder Arbeitnehmerin eine Freizeit ohne Schmälerung seines/ihres monatlichen Entgeltes wie folgt zu gewähren:
1. Tod des Ehegatten/der Ehegattin, des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin oder des/der Lebensgefährten/in*, ferner beim Tode Angehöriger (Urgroßeltern, Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Schwiegereltern) im gemeinsamen Haushalt 3 Arbeitstage,
2. Tod Angehöriger (Urgroßeltern, Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Schwiegereltern), die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen – sowohl im Inland als auch im Ausland – zur Erledigung der Behördenwege (wenn kein anderer Verwandter/keine andere Verwandte dafür vorhanden ist) bis zu 2 Arbeitstage,
3. Tod Angehöriger (Urgroßeltern, Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Schwiegereltern) die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen (sowohl im Inland als auch im Ausland) 1 Arbeitstag,
4. Bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft 3 Arbeitstage,
5. Bei Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft von Eltern, Geschwistern oder Kindern 1 Arbeitstag,
6. Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensgefährtin**) 3 Arbeitstage,
7. Übersiedlung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin 1 Arbeitstag.
(3)  Für unbezahlte freiwillige Tätigkeiten, an denen öffentliches Interesse besteht wie zB bei Feuerwehr- und Rettungsorganisationen oder beim Zivilschutz, kann für Schulungen in diesem Zusammenhang oder für die Ausübung der Tätigkeit Sonderurlaub auf Antrag gewährt werden. Es ist je nach Anlassfall zu entscheiden.
(4)  Die Geltendmachung der Dienstfreistellung muss in zeitlichem Zusammenhang mit dem anspruchsbegründenden Ereignis erfolgen.
(5)  Fällt das Ereignis, das die Dienstverhinderung hervorgerufen hat, auf einen arbeitsfreien Werktag, so vermindert sich die zu gewährende Freizeit um diesen Werktag.
*) Begriffsdefinition Lebensgefährte/Lebensgefährtin:
Dem Ehegatten/Der Ehegattin bzw dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin ist ein Lebensgefährte/eine Lebensgefährtin gleichzuhalten mit dem/der seit mindestens 10 Monaten eine, in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe, eingerichtete Haushaltsgemeinschaft besteht.


§ 13 Veranstaltungen des Betriebsrates
Betriebsversammlungen können, sofern nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, einmal in jedem Kalenderhalbjahr während der Arbeitszeit abgehalten werden. Nimmt ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin an einer solchen Betriebsversammlung teil, so ist das Entgelt über den dafür erforderlichen Zeitraum fortzuzahlen. Eine Vergütung der Fahrtkosten erfolgt jeweils nur für die Teilnahme an einer Versammlung pro Kalenderjahr.


§ 14 Freistellung für Gemeindemandatare
(1)  Vollbeschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen kann auf Antrag zum Zweck der Ausübung eines Mandats eine Freistellung gewährt werden. Das Höchstmaß der Freistellung ist abhängig von der ausgeübten Funktion und beträgt:
  • 1.
    Für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft oder einer Gemeinde- oder Bezirksvertretung sind, bis zu 90 Stunden im Kalenderjahr
  • 2.
    Für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin ausüben, bis zu 180 Stunden im Kalenderjahr
(2)  Die Freistellung kann gewährt werden, wenn
  • 1.
    der reguläre Arbeitsablauf in der Buchhaltungsagentur gewährleistet bleibt und
  • 2.
    eine Bestätigung über das auszuübende Mandat vorgelegt wird.
(3)  Dem Arbeitgeber ist für den freigestellten Arbeitnehmer/die freigestellte Arbeitnehmerin in dem Umfang Ersatz zu leisten, welcher dem regelmäßigen Bruttoentgelt sowie den anteiligen Lohnnebenkosten für die Dauer der gewährten Freistellung entspricht.
(4)  Wird ein solcher Ersatz nicht geleistet, so kann durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in Anlehnung an die allgemeine Gleitzeitregelung der Arbeitgeberin jeweils vor der tatsächlichen Freistellung ein Zeitguthaben in entsprechender Höhe aufgebaut werden. Höchstens jedoch
  • 1.
    für eine Tätigkeit nach Abs 1 Z 1 bis zu einem Ausmaß von 22,5 Stunden je Kalendervierteljahr bzw
  • 2.
    für eine Tätigkeit nach Abs 1 Z 2 bis zu einem Ausmaß von 45 Stunden je Kalendervierteljahr.

Der Verbrauch dieses Zeitguthabens kann vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin unter Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs 2 einseitig festgelegt werden.
(5)  Ob Ersatz in Geld geleistet wird oder eine Freistellung in Form von Zeitausgleich erfolgen soll, ist im Rahmen der Antragstellung bekannt zu geben.
(6)  Ein Nachweis über die erbrachte Tätigkeit ist nicht erforderlich.


§ 15 Pflegefreistellung
(1)  Ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung
1.
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen/einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen,
2.
wegen der notwendigen Betreuung seines/ihres Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des Ehegatten/der Ehegattin, des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin oder des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z1-5 MSchG 1979, in der jeweils geltenden Fassung oder
3.
wegen der Begleitung seines/ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des Ehegatten/der Ehegattin, des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin oder des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

nachweislich verhindert, so hat er/sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner/ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte/die Ehegattin, der eingetragene Partner/die eingetragene Partnerin und Personen anzusehen, die mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder, im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin oder des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin sowie die Person, mit der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in Lebensgemeinschaft lebt.
(2)  Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines kalenderjarhes, wenn der Arbeitnehmer/die ARbeitnehmerin den Freistellungsanspruch gemäß Abs 1 verbraucht hat, wegen der notwendigen Pflege seines/ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) “oder im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des Ehegatten oder der Ehegattin, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Parterin oder des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin”, welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Arbeitsleistung neuerlich verhindert ist und ihm/ihr für diesen Zeitraum der Dienstverhinderung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung aus wichtigen in seiner/ihrer Person gelegenen Gründen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, dieses Kollektivvertrages oder des Arbeitsvertrages zusteht.
(3)  Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung aus einem der in Abs 1 und 2 genannten Dienstverhinderungsgründen erschöpft, kann zu einem in Abs 2 genannten Zweck Urlaub ohne vorherige Vereinbarung mit der Arbeitgeberin angetreten werden.
(4)  Im Fall der notwendigen Pflege seines/ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Arbeitnehmer/jene Arbeitnehmerin Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung nach Abs 1 Z 1, Abs 2 und 3, der/die nicht mit seinem/ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.


§ 16 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt und Rehabilitation
(1)  Dem Arbeitnehmer/Der Arbeitnehmerin ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundessozialamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet.
(2)  Dem Arbeitnehmer/Der Arbeitnehmerin ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundessozialamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundessozialamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(3)  Eine Dienstbefreiung nach Abs 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.


§ 17 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1)  Ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach Arbeitsbeginn durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Arbeitsbeginn durch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, so behält er/sie seinen/ihren Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis 5 Jahre gedauert hat, jedenfalls 56 Kalendertage; nach einer Dauer von 15 Jahren erhöht sich der Anspruch auf 84 Kalendertage.
(2)  Dauert die Arbeitsverhinderung über die genannten Zeiträume hinaus an, so gebührt die Hälfte des Entgeltes
bis zur Vollendung von 5 Dienstjahren für weitere 28 Kalendertage,
von 5 bis 15 Dienstjahren für weitere 35 Kalendertage oder
ab 15 Dienstjahren für weitere 70 Kalendertage.


§ 18 Allgemeine Pflichten
(1)  Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, alle mit seiner/ihrer Stellung verbundenen Arbeitsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen, ihm/ihr anvertraute Gegenstände sorgfältig zu behandeln und das Interesse der Arbeitgeberin zu wahren.
(2)  Der/Die Vorgesetzte ist verpflichtet, die Tätigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin sach- und fachgerecht zu beurteilen, ihn/sie den Fähigkeiten entsprechend zu verwenden und das dienstliche Fortkommen sowie die berufliche Fortbildung zu fördern.
(3)  Der/Die Vorgesetzte ist verpflichtet, für eine entsprechende Verteilung der Arbeitsbelastung zu sorgen. Er/Sie hat erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen.


§ 19 Verschwiegenheitspflicht
(1)  Die Bestimmungen des § 27 BHAG-G sind sinngemäß anzuwenden.
Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin ist über alle Tatsachen, die ihm/ihr ausschließlich im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit bei der Arbeitgeberin oder einer Tochtergesellschaft der Arbeitgeberin bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse der Arbeitgeberin oder einer Tochtergesellschaft der Arbeitgeberin und den jeweiligen Kunden/Kundinnen liegt, gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ausgenommen hiervon sind Tatsachen, über die eine amtliche Mitteilung erforderlich ist.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit im Falle einer Ladung vor Gericht oder einer Veranstaltungsbehörde obliegt der Arbeitgeberin und hat schriftlich zu erfolgen. Dies inkludiert gegebenenfalls auch die Zustimmung des betreffenden Kunden/der betreffenden Kundin.
(2)  Gemäß § 3 Abs 3 BHAG-G kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin, der/die Leistungen für das Bundesministerium für Landesverteidigung erbringt oder berechtigt ist, auf dessen Daten zuzugreifen, vor der Betrauung mit dieser Aufgabe einer Verlässlichkeitsprüfung unterzogen werden. Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Finanzen bezüglich besonderer Sicherheitsinteressen ist anzuwenden.
(3)  Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die nach dem DSG 2000 und nach den innerbetrieblichen Datenschutzvorschriften bzw -richtlinien erwachsene Pflicht zu beachten.


§ 20 Ausbildungskostenrückersatz
(1)  Die Aus- und Fortbildung muss im dienstlichen Interesse sein und ist zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin schriftlich zu vereinbaren.
(2)  Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die von ihr bezahlten Kosten zurückzuverlangen, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin durch Selbstkündigung, vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder verschuldeter Entlassung ausscheidet. Kündigt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zum Zweck des Antritts einer gesetzlichen Pension, so entfällt der Kostenersatz.
(3)  Die Aliquotierung des Rückzahlungsbetrages ist wie folgt vorzunehmen:
Für jeden im aufrechten Arbeitsverhältnis nach der Beendigung der Ausbildung zurückgelegten vollen Monat tritt eine Reduktion um 1/36 bei einer Bindungsdauer von drei Jahren (= 36 Monate) ein. Endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Bindungsdauer, so bestehen keinerlei Rückzahlungsansprüche der Arbeitgeberin.
(4)  Vom Rückersatz ausgenommen sind:
  • 1.
    Kosten die, den Betrag von Euro 1.000,-- nicht übersteigen.
  • 2.
    Das Entgelt und die auf die Arbeitgeberin entfallenden Anteile, falls für die Dauer der Aus- und Fortbildung eine Dienstfreistellung gewährt wurde.
  • 3.
    Ein im Zuge der Aus- und Fortbildung gewährter Aufwandsersatz wie beispielsweise Anreise- oder Nächtigungskosten.


§ 21 Nebenbeschäftigung
(1)  Jede nicht ehrenamtlich ausgeübte Nebenbeschäftigung ist der Arbeitgeberin zu melden. Werden auch ehrenamtliche Nebenbeschäftigungen ausgeübt, die eine Unvereinbarkeit mit den Tätigkeiten der Arbeitgeberin aufweisen, so ist auch die ehrenamtliche Nebenbeschäftigung der Arbeitgeberin zu melden.
(2)  Die Arbeitgeberin kann die Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie wesentliche dienstliche Interessen gefährdet oder die Vermutung einer Befangenheit nahe liegt.


§ 22 Meldepflicht
(1)  Soweit nicht in anderen Bestimmungen weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin zu melden:
  • 1.
    Namensänderungen,
  • 2.
    Änderung des Familienstandes,
  • 3.
    Änderung des Wohnsitzes,
  • 4.
    Die Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 14 BEinstG,
  • 5.
    An- und Wegfall der Voraussetzungen für den Anspruch auf erhöhtes Urlaubsmaß, gemäß § 10 Abs 2 Z 3 bis 5 oder
  • 6.
    Schäden, die von ihm/ihr am Vermögen der Arbeitgeberin verursacht wurden bzw Schäden, für die die Arbeitgeberin zu haften hat.
(2)  Alle Umstände, die Auswirkungen auf die Gehaltsabrechnung habe, sind zu melden. zB der 18. Geburtstag eines Kindes, Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages (AVAB).


§ 23 Arbeitszeit
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden (Vollzeitbeschäftigung). Für Ruhepausen gilt § 11 AZG. Bestehende günstigere betriebliche Pausenregelungen bleiben unberührt und gelten auch für neu aufgenommene Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen.
(2)  Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin hat die Dienststunden einzuhalten, wenn er/sie nicht vom Dienst befreit oder gerechtfertigt von der Arbeit abwesend ist.
(3)  Ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner/ihrer beruflichen Verpflichtungen verhindert, hat er/sie den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin unverzüglich zu verständigen.
Dauert eine Arbeitsverhinderung länger als drei Arbeitstage, hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eine Bestätigung eines Vertragsarztes des für ihn/sie zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Amtsarztes /einer Amtsärztin über die Ursache und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die Arbeitgeberin kann die Vorlage einer solchen Bestätigung auch verlangen, wenn eine Arbeitsverhinderung weniger als drei Tage dauert. Die Arbeitgeberin hat ein solches Verlangen jedenfalls am Tag der Abwesenheitsmeldung gegenüber dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin auszudrücken.
(4)  Auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ist Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Dabei ist ein bestimmtes, in ganzen Wochenstunden ausgedrücktes Beschäftigungsmaß festzulegen. Auch die Verteilung der Arbeitszeit ist vertraglich zu vereinbaren und wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann die Vollbeschäftigung bevorzugt wieder aufgenommen werden. Ein Wechsel des Beschäftigungsausmaßes ist grundsätzlich nur einmal innerhalb eines Kalenderjahres möglich.
(5)  Grundsätzlich sind im Falle der Notwendigkeit der Leistung von Überstunden / Mehrarbeitsstunden vollbeschäftigte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen vor teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen heranzuziehen. Wird die Leistung von Mehrarbeit gegenüber teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von den Vorgesetzten angeordnet, so sind diese Mehrarbeitsstunden im Verhältnis 1 : 1,25 finanziell abzugelten. Mehrarbeit, die nicht angeordnet wird, ist im Verhältnis 1 :1 abzugelten. Nähere Bestimmungen dazu sind in einer Betriebsvereinbarung zu treffen.


§ 23a Telearbeit
Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Arbeitnehmer/ einer Arbeitnehmerin eine Vereinbarung über Telearbeit abgeschlossen werden. Näheres kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.


§ 24 Elternteilzeit
Es gelten die Bestimmungen des MSchG und des VKG.


§ 24a Frühkarenz für Väter
(1)  Einem Arbeitnehmer ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2)  Die Absicht, eine Frühkarenz in Anspruch zu nehmen, ist spätestens bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes der Kindesmutter gemäß § 3 Abs 1 MSchG einzubringen. Der Arbeitnehmer hat die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich zu melden. Die Vorlage der fachärztlichen Bestätigung über den voraussichtlichen Termin der Entbindung ist erforderlich.
Im Falle einer medizinischen Indikation und der Vorlage einer entsprechenden fachärztlichen Bestätigung kann der Arbeitnehmer Beginn und Dauer eines Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt melden.
(3)  Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(4)  Die Zeit des Karenzurlaubes is in arbeitsrechtlicher und entgeltmäßiger Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.


§ 25 Regelungen bzgl Sterbebegleitung, Begleitung von schwerstkranken Kindern, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit
Es kommen die entsprechenden Bestimmungen des AVRAG, insbesondere auch der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz, zur Anwendung.


§ 26 Sabbatical
(1)  Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin kann auf Antrag 1 Jahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von 2–5 vollen Jahren von der Arbeitsverpflichtung freigestellt werden, wenn
  • 1.
    keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
  • 2.
    das Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin bereits zumindest seit 5 Jahren besteht.
(2)  Die Freistellung darf im Fall einer vereinbarten zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vereinbarten vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin darf während der Freistellung nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden.
(3)  Während der übrigen Rahmenzeit (Arbeitsleistungszeit) hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn/sie ohne Sabbatical gelten würde, die Arbeit zu verrichten.
(4)  Der Antrag hat Angaben über den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit, sowie über den Beginn der Freistellung zu enthalten.
(5)  Die Arbeitgeberin kann auf Antrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6)  Im Falle eines Widerrufs oder einer Beendigung nach Abs 5 erfolgt eine taggenaue Abrechnung. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin sind dabei so zu stellen, dass ihnen kein vermögensrechtlicher Nachteil entsteht.
(7)  Im Falle des Todes des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin während des Sabbaticals findet ebenfalls eine Abrechnung nach Abs 6 statt.


§ 27 Sonn- und Feiertagsruhe / gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft
(1)  Die Sonn- und Feiertragsruhe regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2)  Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag. Den Angehörigen der evangelischen Kirchengemeinschaft ist am Reformationstag die zur Erfüllung ihrer religiösen Pflicht notwendige Freizeit einzuräumen.


§ 28 wurde gestrichen
entfällt
Artikel V Gehaltsordnung


§ 29 Monatsbezug / Sonderzahlungen
(1)  Dem Arbeitnehmer/Der Arbeitnehmerin gebührt neben dem Monatsbezug für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsgehaltes, welcher ihm/ihr für den Monat der Auszahlung zusteht. Besteht das Arbeitsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr, erfolgt eine entsprechende Aliquotierung.
(2)  Der Monatsbezug des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin wird durch die Funktionsgruppe und innerhalb dieser durch die Gehaltsstufe bestimmt. Jeder Arbeitnehmer/Jede Arbeitnehmerin in den Funktionsgruppen 1 bis 5 hat zumindest Anspruch auf ein monatliches Grundgehalt gemäß dem in Anlage ./2 beigefügten Gehaltsschema, das einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
Für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in den Funktionsgruppen 6 und 7 ist das Grundgehalt durch Abzug der zwanzig inkludierten Überstunden von dem im Gehaltsschema der Anlage 2 genannten Entgelt errechenbar, indem das im Gehaltsschema genannte Entgelt durch 203,20 dividiert und das Ergebnis mit 173,20 multipliziert wird.
Für Lehrlinge gilt die Lehrlingsentschädigung laut Anlage ./3.
(3)  Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, besteht Anspruch auf einen Monatsbezug im Sinne des Abs 1 bis zum Ende jenes Kalendermonates, in welchem der Tod eingetreten ist.
(4)  Das monatliche Entgelt ist am 15. jeden Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Sonderzahlungen gemäß Abs 1, in der Höhe von 50 % des Monatsgehalts das für den Monat der Auszahlung zusteht, sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und am 15. November für das jeweilige Kalendervierteljahr anzuweisen. Ist der 15. kein Arbeitstag, hat die Auszahlung am vorhergehenden Arbeitstag zu erfolgen.


§ 30 Überstunden und Überstundenentlohnung
(1)  Die gesetzlichen Bestimmungen des § 6 AZG kommen zur Anwendung.
(2)  Bei gleitender Arbeitszeit wird der Anfall einer Überstunde und der Ausgleich von Überstunden im Rahmen einer Betriebsvereinbarung gemäß § 10 Abs 2 AZG festgelegt.
(3)  Die Überstundenentlohnung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 10 Abs 1 und 3 AZG. Nähere Regelungen werden durch Betriebsvereinbarun getroffen.
(4)  Als Überstunde gilt die ausdrücklich im Voraus angeordnete bzw nachträglich bewilligte Mehrleistung.
(5)  Zeitguthaben, das durch die Inanspruchnahme von Gleitzeit aufgebaut wird, ist von Guthaben, das aufgrund angeordneter Überstunden entsteht, zu trennen.
(6)  Angeordnete Überstunden sind im Verhältnis 1:1,5 entweder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften oder aber in Freizeit abzugelten. Die Art der Abgeltung wird im Voraus vereinbart.


§ 31 Einreihung in Funktionsgruppen
(1)  Dem Arbeitnehmer/Der Arbeitnehmerin gebührt zu Beginn seines/ihres Arbeitsverhältnisses jener Entgeltanspruch, der in der Spalte „von“ seiner/ihrer in der Anlage ./1 dargestellten Funktionsgruppe vorgesehen ist.
(2)  Die Gehaltsansätze in Anlage ./2 gliedern sich in den Funktionsgruppen 2 – 7 in die drei Spalten „von“, „Mitte“ und „bis“. Dabei bildet die Spalte „von“ den Neueinstieg in eine Funktionsgruppe ab, die Spalte „Mitte“ entspricht der Laufbahn bei Erbringung der Normanforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes und die Spalte „bis“ der Laufbahn, wenn die Leistungsanforderungen erheblich überschritten werden.


§ 32 Gehaltsvorrückungen / Funktionsgruppenwechsel
(1)  Gehaltsvorrückungen erfolgen für den einzelnen Arbeitnehmer/die einzelne Arbeitnehmerin innerhalb seiner/ihrer Funktionsgruppe in den in der Anlage ./2 vorgesehenen Jahressprüngen. § 31 Abs 2 gilt sinngemäß auch für den Bereich der Gehaltsvorrückungen und nach erfolgtem Funktionsgruppenwechsel nach Abs 8.
(2)  Die Verweildauer in der Spalte „von“ beträgt in der „Funktionsgruppe 2“ zwei Jahre und in den „Funktionsgruppen 3 bis 7“ vier Jahre. Im Jahr nach dem Ende der Verweildauer erfolgt der Überstieg des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin in die Spalte „Mitte“ seiner/ihrer jeweiligen Funktionsgruppe unter der Voraussetzung, dass positive jährliche Leistungsbeurteilungen und der Nachweis der Erbringung der jährlich abgeschlossenen Zielvereinbarungen gegeben sind. Der Überstieg erfolgt jeweils linear in der aktuellen Gehaltsstufe.
(3)  Während der in Abs 2 genannten Zeiträume sind jährliche Leistungsbeurteilungen, jährliche Zielvereinbarungen sowie eine jährliche Beurteilung der Zielerreichung durch die Bereichsleitung, die unmittelbare Führungskraft und den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin schriftlich vorzunehmen. Die Leistungsbeurteilung hat im Rahmen eines Leistungsbeurteilungsverfahren zu erfolgen. Leistungsbeurteilungen, Zielvereinbarungen und Beurteilungen der Zielerreichung sind durch die Bereichsleitung, die unmittelbare Führungskraft und den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eigenhändig zu unterzeichnen. Über Vorgangsweise und Ablauf derartiger Leistungsbeurteilungsverfahren ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
(4)  Ist nach der, gemäß Abs 2 erster Satz, jeweiligen halben Verweildauer in der „von“-Laufbahn erheblicher begründbarer Zweifel darüber angebracht, ob der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die erforderliche Normleistung erfüllen kann, so sind Führungsmaßnahmen zu ergreifen (zB Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnengespräch), die den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unterstützen, das Leistungsziel zu erreichen. Der Betriebsrat ist über die Umstände zu informieren.
(5)  Bevor in diesem Zusammenhang eine Kündigung ausgesprochen wird, sollte geprüft werden, ob dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ein anderer Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens angeboten werden kann, auf dem zu erwarten ist, dass er/sie die Normleistung erfüllt. Diese Maßnahme kann auch schon als Teil der Führungsmaßnahmen gemäß Abs 3 gesetzt werden.
(6)  Leistungsbeurteilungen sind im Personalakt zu verwahren.
(7)  Wird ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin von einer höheren Funktionsgruppe in eine niedrigere Funktionsgruppe eingereiht, so bleibt ihm/ihr der in der höheren Funktionsgruppe zustehende Entgeltanspruch so lange erhalten, bis jener Entgeltanspruch, der aufgrund des Dienstalters in der niedrigeren Funktionsgruppe gebührt, über dem erhalten gebliebenen Entgeltanspruch liegt. Valorisierungen sind aber jedenfalls zu berücksichtigen.
(8)  Wird ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin von einer niedrigeren Funktionsgruppe in eine höhere Funktionsgruppe eingereiht, so ist jener Ansatz der „von“ -Laufbahn der „Funktionsgruppe neu“ heranzuziehen, der zu dem bezogenen Ansatz der „Funktionsgruppe alt“ der nächsthöhere ist. Liegt so ein Ansatz nicht vor, ist der nächsthöhere Ansatz der „Mitte“ -Laufbahn der „Funktionsgruppe neu“, liegt dieser auch nicht vor, der nächsthöhere Ansatz der „bis“ -Laufbahn, heranzuziehen. Jedenfalls kann kein niedrigerer Ansatz gewählt werden, als in der „Funktionsgruppe alt“ bezogen wurde.
Ist in der niedrigeren Funktionsgruppe die Laufbahn “Mitte” noch nicht erreicht, so wird der fiktive Ansatz “Mitte” der niedrigeren Funktionsgruppe für die Einreihung in die höhere Funktionsgruppe herangezogen.
(9)  Bei einem Wechsel der Funktionsgruppen ist so in die Gehaltsstufe der neuen Funktionsgruppe einzureihen, dass der Zeitabstand zur nächsten Vorrückung in der neuen Funktionsgruppe nicht größer sein darf, als der Zeitabstand bis zur nächsten Vorrückung in der alten Funktionsgruppe.


§ 33 Gehaltserhöhungen
Erhöhungen der Gehaltsansätze sowie sonstige Ergebnisse aus den jeweiligen Gehaltsverhandlungen für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des öffentlichen Bundesdienstes verändern die Monatsbezüge der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Arbeitgeberin gleichermaßen.


§ 34 Pensionskasse
(1)  Durch Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG wird die Verpflichtung der Arbeitgeberin festgelegt, Beiträge zugunsten der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und ihrer Hinterbliebenen an eine Pensionskasse zu leisten. Diese Betriebsvereinbarung hat gemäß § 3 BPG jedenfalls Regelungen über die Höhe der von der Arbeitgeberin zu entrichtenden Beiträge, die zugehörige Bemessungsgrundlage sowie den vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschuss zu enthalten. Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bedienstete des Bundes idgF ist für die abzuschließende Betriebsvereinbarung maßgeblich.
(2)  Die Arbeitgeberin hat mit der Bundespensionskasse einen Pensionskassenvertrag gemäß § 15 PKG nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung gemäß Abs 1 abzuschließen.


§ 35 Abfertigung
Es gelten die Bestimmungen des BMSVG.


§ 36 Sondervergütungen / Jubiläumsgelder / Verbesserungsvorschläge und Diensterfüllungen
(1)  Für langjährige Dienste werden dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin nach einer Beschäftigungsdauer bei der Arbeitgeberin von 25 Jahren 2 Bruttomonatsgehälter und bei einer Beschäftigungsdauer bei der Arbeitgeberin von 40 Jahren 4 Bruttomonatsgehälter als einmaliges Jubiläumsgeld gewährt. Das einmalige Jubiläumsgeld im Ausmaß von 4 Bruttomonatsgehältern wird auch dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach einer Beschäftigungsdauer bei der Arbeitgeberin von mindestens 35 Jahren wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aber durch Tod ausscheidet.
(2)  Im Einzelfall und nach Maßgabe vorhandener Mittel können dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin aus sonstigen besonderen Anlässen Sondervergütungen gewährt werden.
(3)  Umgesetzte Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen werden zur Prämierung vorgeschlagen. Die Wahl der zu prämierenden Verbesserungsvorschläge wird unter Beiziehung des Betriebsrates getroffen.


§ 37 Sozialleistungen
(1)  Auf Antrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin wird für jedes eheliche, uneheliche, legitimierte Kind und Adoptivkind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes ein monatlicher Kinderzuschuss von € 15,60 brutto gewährt. Pro Kind kann der Anspruch auf Kinderzulage nur von einem Elternteil geltend gemacht werden. Der Anspruch entsteht mit dem der Antragsstellung folgenden Monat und endet mit Ablauf des Monats, in welchem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, Tatsachen, die für die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen eines Monats zu melden. Sofern nicht während des gesamten Kalendermonats Anspruch auf den Monatsbezug besteht, gebührt die Kinderzulage nur in dem entsprechenden aliquoten Ausmaß.
(2)  Haben mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder ähnliche Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis, so gebührt der Kinderzuschuss nur demjenigen Arbeitnehmer/derjenigen Arbeitnehmerin, dessen/deren Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Kindesmutter vor.
(3)  Dem Haushalt des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin dessen/deren Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens an einem anderen Ort untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Zivil- oder eines Ausbildungsdienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(4)  Für ein Kind, das keinen Anspruch mehr auf Kinderzulage gemäß Abs 1 hat, jedoch infolge von Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, ist der Kinderzuschuss weiter zu gewähren. Voraussetzung ist, dass weder das Kind noch dessen Ehegatte/Ehegattin über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 EStG verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.
(5)  Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsentgelts entfällt auch der Kinderzuschuss.
(6)  Unbeschadet der sich aus diesem Kollektivvertrag ergebenen Ansprüche, können darüber hinausgehende freiwillige jederzeit widerrufbare Leistungen, wie Vorschuss, Geldaushilfe oder Essenszuschuss gewährt werden.


§ 38 Fahrtkostenzuschuss
(1)  Dem Arbeitnehmer/Der Arbeitnehmerin, der/die gemäß Erklärung gegenüber der Arbeitgeberin einen Pauschalbetrag gemäß § 16 EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung gegenüber der Arbeitgeberin ein Fahrtkostenzuschuss.
(2)  Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
1.
§ 16 Abs 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von
mindestens 20 km bis 40 km 18,63 Euro,
mehr als 40 km bis 60 km 36,84 Euro,
mehr als 60 km 55,08 Euro
2.
§ 16 Abs 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von
mindestens 2 km bis 20 km 10,14 Euro,
mehr als 20 km bis 40 km 40,23 Euro,
mehr als 40 km bis 60 km 70,02 Euro,
mehr als 60 km 100 Euro
3.
§ 16 Abs 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an
mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zwei Drittel,
mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat ein Drittel

des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.

Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 % dieser Indexzahl und in der Folge 5 % der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die durch die Valorisierung geänderten Beträge und der Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, richten sich nach der bundesgesetzlichen Kundmachung.
(3)  Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen.
(4)  Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind rückzuzahlen.
(5)  Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.


§ 39 Dienstreisekosten und -gebühren
(1)  Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin über Auftrag der Arbeitgeberin
  • 1.
    seinen/ihren Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
  • 2.
    so weit weg von seinem/ihren ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm/ihr eine tägliche Rückkehr an seinen/ihren ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
(2)  Bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Als „Dienstort“ im Sinne dieser Bestimmung gilt die politische Gemeinde, innerhalb derer sich der Arbeitsplatz befindet, zuzüglich eines Umkreises von 2 Kilometer. Eine „Dienstreise“ liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zur Ausführung eines ihm/ihr erteilten Auftrages die Betriebsstätte vorübergehend verlässt, dabei jedoch am Dienstort bleibt. In diesem Fall erhält er/sie nur dann ein Taggeld, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.
  • 1.
    Als Kilometergelder sind die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die von der Arbeitgeberin höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.
    Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.
  • 2.
    Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen beträgt 26,40 Euro pro Tag. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so ist für jede angefangene Stunde ein Zwölftel zu rechnen. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
  • 3.
    Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, wird als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag von 15 Euro gewährt.
(3)  Es werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten unter Einhaltung folgender Grundsätze vergütet:
  • 1.
    Bei Fahrten mit der Eisenbahn: Ersatz für die II. Wagenklasse. Bei Fahrten mit dem Autobus: Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten.
  • 2.
    Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist eine ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeberin erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung werden tatsächlich aufgelaufene Kosten ersetzt.
  • 3.
    Für die Verwendung des Privat-Pkw des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeberin erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung der Arbeitgeberin wird zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Pkw entstehenden Aufwandes das amtliche Kilometergeld gewährt. Über das amtliche Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenentschädigung.
  • 4.
    Wird das Eigentum des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin bei Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit beschädigt und wird von einem Dritten dieser Schaden nicht übernommen, so hat die Arbeitgeberin den Schaden (Reparatur, Ersatz bis zum Zeitwert) zu übernehmen, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist. Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls am Ende des Kalenderjahres vorzulegen ist. Die Abrechnung hat entweder nach jeder Dienstreise, monatlich oder in bestimmten Zeitabständen zu erfolgen.
  • 5.
    Für jede mitfahrende Person gebührt ein Zuschlag gemäß den Bestimmungen des EStG.
(4)  Macht es eine Dienstreise erforderlich, in ein Gebiet zu reisen, für welches das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Reisewarnung ausgegeben hat, so ist über diese Anordnung Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.


§ 40 wurde gestrichen
entfällt


§ 41 Schlussbestimmung
Soweit in diesem Kollektivvertrag auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.



Wien, am 18.04.2016
Buchhaltungsagentur des Bundes
1200 Wien, Dresdnerstraße 89
Mag. Helmut Brandl
(Geschäftsführer)
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
1010 Wien, Teinfaltstraße 7
Dr. Hans Freiler Mag. Peter Korecky
(Vorsitzender Stellvertreter) (Vorsitzender Stellvertreter)
Leonhard Pint
Vorsitzender Gewerkschaftlicher Betriebsausschuss


Anlage ./1 Funktionsgruppen – Zuordnung und Einteilung
Funktionsgruppe 1: Bürohilfskraft, Botendienste
Unterstützende Aufgaben, auch aushilfsweise und zur Ausbildung, unter detaillierter Anweisungen bzw unter Aufsicht wie Unterstützung bei Empfang und Bewirtung; Ausführung von internen Telefonaten; Handling der Post; einfache, weitgehend automatisierte Standardkorrespondenz; Vorbereitung und Nachbereitung von Dienstreisen; Erstellen und Führen von Listen; Anfertigung von Kopien; Distribution von Dokumenten und Büromaterial; etc.
Voraussetzungen: Abgeschlossene Pflichtschulausbildung.
Die Funktionsgruppe 1 gilt für
  • 1.
    Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit abgeschlossener Pflichtschuldausbildung
  • 2.
    Ferialarbeitnehmer/Ferialarbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis nicht länger als 3 Monate pro Kalenderjahr dauert, wobei deren Gehalt 25 % unter jenen dieser Funktionsgruppe liegt (hierunter fallen auch Schüler/Schülerinnen, die ein (Ferial-)Praktikum absolvieren).
  • 3.
    Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden (Ferialpraktikanten/Ferialpraktikantinnen)
Funktionsgruppe 2: Empfang, Servicemitarbeiter/Servicemitarbeiterinnen, Post und Kanzlei, Telefonisten/Telefonistinnen, Ablage
Eigenständige Erledigung administrativer Aufgaben nach Anweisung mit stark repetitivem und standardisiertem Charakter; Empfang und Bewirtung; Entgegennahme und Weiterleitung von Telefonaten; (Vor- und Nach-)Bearbeitung der Post; Korrespondenz nach Diktat oder einfache Standardkorrespondenz; selbständiges Erstellen und Führen von Listen; Anfertigung von Kopien; Bestellung von Büromaterial; Besorgung der Ablage; etc.
Vorraussetzungen: Abgeschlossene Pflichtschulausbildung; für die Ausübung der Tätigkeit zumindest Absolvierung einer „Anlernzeit“.
Funktionsgruppe 3: Sachbearbeiter/Sachbearbeiterinnen
Zuarbeitende administrative/fachliche Tätigkeit in der Abteilung oder im Bereich mit gewisser Selbständigkeit und unter Verwendung/Anwendung gängiger Softwareprogramme. Bereiten Entscheidungsunterlagen unter Anleitung vor; Terminkoordination und -verwaltung.
Vorraussetzungen: Grundsätzlich abgeschlossene Berufsausbildung.
Funktionsgruppe 4: Referenten/Referentinnen
Fachliche Tätigkeit nach generellen oder spezifischen Vorgaben unter selbständiger Verwendung/Anwendung gängiger Softwareprogramme. Bereiten Entscheidungsunterlagen vor.
Vorraussetzungen: Facheinschlägige Berufsausbildung oder abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
Funktionsgruppe 5: Qualifizierte Referenten/Qualifizierte Referentinnen
Selbständige Bearbeitung und Entscheidung von übertragenen Aufgaben und qualifizierten Fragestellungen nach generellen und / oder spezifischen Vorgaben; fachliche Aufsicht über zugeordnete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen oder Verantwortung für deren Führung.
Voraussetzungen: Facheinschlägige Berufsausbildung und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, gute Kenntnisse des Aufgabengebietes.
Funktionsgruppe 6: Experte/Expertin; Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin
Regelmäßige Erledigung oder Mitarbeit bei fachlich komplexen bzw hochspezialisierten Aufgabenstellungen, die eine weit überdurchschnittliche Expertise und Erfahrung im fachlichen Bereich erfordern oder in der Anwendung von Methoden und Vorgehensweisen nach dem Stand der Technik notwendig machen.
Ist fachlich und disziplinär für die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Abteilung und für die zeitgerechte und fachlich korrekte Erledigung der Abteilungsagenden in Abstimmung mit der Bereichsleitung verantwortlich. Trägt Verantwortung für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Abteilung.
Vorraussetzungen: Facheinschlägige Berufsausbildung und mehrjährige, einschlägige Berufserfahrung, ausgewiesene, anerkannte und hervorragende Kenntnisse des Aufgabengebietes und/oder Managementwissen.
Funktionsgruppe 7: Bereichsleiter/Bereichsleiterin
Ist fachlich und disziplinär für die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Bereiches und für die zeitgerechte und korrekte Erledigung der Bereichsagenden in Abstimmung mit der Geschäftsführung sowie die Erreichung der regelmäßig mit der Geschäftsführung vereinbarten Bereichsziele verantwortlich. Trägt zusätzlich Verantwortung für die Weiterentwicklung der Bereichsstandards und für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Bereich.


Anlage ./2 Gehaltstabelle, gültig für 2008 Funktionsgruppen 1 bis 4
Berufsjahr FG 1 FG 2
von Mitte bis
1 1.150 1.251 1.400 1.549
2 1.150 1.445 1.605 1.765
3 1.150 1.445 1.605 1.765
4 1.200 1.500 1.655 1.830
5 1.200 1.500 1.655 1.830
6 1.200 1.500 1.655 1.830
7 1.250 1.555 1.705 1.895
8 1.250 1.555 1.705 1.895
9 1.250 1.555 1.705 1.895
10 1.300 1.610 1.755 1.960
11 1.300 1.610 1.755 1.960
12 1.300 1.610 1.755 1.960
13 1.350 1.665 1.805 2.025
14 1.350 1.665 1.805 2.025
15 1.350 1.665 1.805 2.025
16 1.400 1.665 1.805 2.025
17 1.400 1.720 1.855 2.090
18 1.400 1.720 1.855 2.090
19 1.450 1.720 1.855 2.090
20 1.450 1.720 1.855 2.090
21 1.450 1.775 1.905 2.155
22 1.450 1.775 1.905 2.155
23 1.500 1.775 1.905 2.155
24 1.500 1.775 1.905 2.155
25 1.500 1.775 1.905 2.155
26 1.500 1.830 1.955 2.200
27 1.550 1.830 1.955 2.200
28 1.550 1.830 1.955 2.200
29 1.550 1.830 1.955 2.200
30 1.550 1.830 1.955 2.200
31 1.550 1.830 1.955 2.200
32 1.550 1.830 1.955 2.200
33 1.550 1.830 1.955 2.200
34 1.550 1.830 1.955 2.200
35 1.550 1.830 1.955 2.200
36 1.550 1.830 1.955 2.200
37 1.550 1.830 1.955 2.200
38 1.550 1.830 1.955 2.200
39 1.550 1.830 1.955 2.200
40 1.550 1.830 1.955 2.200
41 1.550 1.830 1.955 2.200
42 1.550 1.830 1.955 2.200
43 1.550 1.830 1.955 2.200
44 1.550 1.830 1.955 2.200
45 1.550 1.830 1.955 2.200

Anzahl Gehaltssprünge FG 1 FG 2
von Mitte bis
1 50 194 205 216
2 50 55 50 65
3 50 55 50 65
4 50 55 50 65
5 50 55 50 65
6 50 55 50 65
7 50 55 50 65
8 50 55 50 45

Berufsjahr FG 3 FG 4
von Mitte bis von Mitte bis
1 1.480 1.680 1.880 1.590 1.790 1.990
2 1.550 1.760 1.970 1.705 1.920 2.135
3 1.550 1.760 1.970 1.705 1.920 2.135
4 1.620 1.840 2.060 1.820 2.050 2.280
5 1.620 1.840 2.060 1.820 2.050 2.280
6 1.620 1.840 2.060 1.820 2.050 2.280
7 1.690 1.920 2.150 1.935 2.180 2.425
8 1.690 1.920 2.150 1.935 2.180 2.425
9 1.690 1.920 2.150 1.935 2.180 2.425
10 1.760 2.000 2.240 1.935 2.180 2.425
11 1.760 2.000 2.240 2.050 2.310 2.570
12 1.760 2.000 2.240 2.050 2.310 2.570
13 1.760 2.000 2.240 2.050 2.310 2.570
14 1.830 2.080 2.330 2.050 2.310 2.570
15 1.830 2.080 2.330 2.165 2.440 2.715
16 1.830 2.080 2.330 2.165 2.440 2.715
17 1.830 2.080 2.330 2.165 2.440 2.715
18 1.900 2.160 2.420 2.165 2.440 2.715
19 1.900 2.160 2.420 2.165 2.440 2.715
20 1.900 2.160 2.420 2.280 2.570 2.860
21 1.900 2.160 2.420 2.280 2.570 2.860
22 1.900 2.160 2.420 2.280 2.570 2.860
23 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
24 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
25 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
26 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
27 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
28 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
29 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
30 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
31 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
32 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
33 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
34 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
35 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
36 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
37 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
38 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
39 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
40 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
41 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
42 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
43 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
44 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860
45 1.970 2.240 2.510 2.280 2.570 2.860

Anzahl Gehalts-
sprünge
FG 3 FG 4
von Mitte bis von Mitte bis
1 70 80 90 115 130 145
2 70 80 90 115 130 145
3 70 80 90 115 130 145
4 70 80 90 115 130 145
5 70 80 90 115 130 145
6 70 80 90 115 130 145
7 70 80 90


Anlage ./2 Gehaltstabelle, gültig für 2008 Funktionsgruppen 5 bis 7
Berufsjahr FG 5
von Mitte bis
1 1.830 2.050 2.270
2 1.830 2.050 2.270
3 1.830 2.050 2.270
4 1.960 2.200 2.440
5 1.960 2.200 2.440
6 1.960 2.200 2.440
7 2.090 2.350 2.610
8 2.090 2.350 2.610
9 2.090 2.350 2.610
10 2.090 2.350 2.610
11 2.220 2.500 2.780
12 2.220 2.500 2.780
13 2.220 2.500 2.780
14 2.220 2.500 2.780
15 2.350 2.650 2.950
16 2.350 2.650 2.950
17 2.350 2.650 2.950
18 2.350 2.650 2.950
19 2.350 2.650 2.950
20 2.480 2.800 3.120
21 2.480 2.800 3.120
22 2.480 2.800 3.120
23 2.480 2.800 3.120
24 2.480 2.800 3.120
25 2.480 2.800 3.120
26 2.480 2.800 3.120
27 2.480 2.800 3.120
28 2.480 2.800 3.120
29 2.480 2.800 3.120
30 2.480 2.800 3.120
31 2.480 2.800 3.120
32 2.480 2.800 3.120
33 2.480 2.800 3.120
34 2.480 2.800 3.120
35 2.480 2.800 3.120
36 2.480 2.800 3.120
37 2.480 2.800 3.120
38 2.480 2.800 3.120
39 2.480 2.800 3.120
40 2.480 2.800 3.120
41 2.480 2.800 3.120
42 2.480 2.800 3.120
43 2.480 2.800 3.120
44 2.480 2.800 3.120
45 2.480 2.800 3.120

Anzahl Gehaltssprünge FG 5
von Mitte bis
1 130 150 170
2 130 150 170
3 130 150 170
4 130 150 170
5 130 150 170

Berufsjahr FG 6 FG 7
von Mitte bis von Mitte bis
1 2.832 3.119 3.406 3.704 4.135 4.565
2 2.832 3.119 3.406 3.704 4.135 4.565
3 2.832 3.119 3.406 3.704 4.135 4.565
4 2.832 3.119 3.406 3.704 4.135 4.565
5 2.990 3.294 3.598 3.704 4.135 4.565
6 2.990 3.294 3.598 3.969 4.430 4.891
7 2.990 3.294 3.598 3.969 4.430 4.891
8 2.990 3.294 3.598 3.969 4.430 4.891
9 3.148 3.464 3.780 3.969 4.430 4.891
10 3.148 3.464 3.780 3.969 4.430 4.891
11 3.148 3.464 3.780 4.296 4.795 5.294
12 3.148 3.464 3.780 4.296 4.795 5.294
13 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
14 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
15 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
16 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
17 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
18 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
19 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
20 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
21 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
22 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
23 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
24 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
25 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
26 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
27 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
28 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
29 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
30 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
31 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
32 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
33 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
34 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
35 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
36 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
37 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
38 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
39 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
40 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
41 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
42 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
43 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
44 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294
45 3.308 3.636 3.963 4.296 4.795 5.294

Anzahl Gehalts-
sprünge
FG 6 FG 7
von Mitte bis von Mitte bis
1 158 175 193 265 296 326
2 158 170 182 327 365 403
3 160 172 184

In den Funktionsgruppen 6 und 7 sind im Gehalt 20 Überstunden monatlich inkludiert.


Anlage ./3 Gehaltstabelle Lehrlinge, gültig für 2008
1. Lehrjahr 410,79
2. Lehrjahr 566,96
3. Lehrjahr 701,93


Anlage ./4 Gehaltstabelle, gültig für 2016 (inkludiert die Valorisierung von 1,3 % von 2015 auf 2016) Funktionsgruppen 1 bis 4
Berufsjahr FG 1 FG 2
von Mitte bis
1 1.346,30 1.459,50 1.626,40 1.793,30
2 1.346,30 1.676,90 1.856,20 2.035,30
3 1.346,30 1.676,90 1.856,20 2.035,30
4 1.402,50 1.738,50 1.912,00 2.108,20
5 1.402,50 1.738,50 1.912,00 2.108,20
6 1.402,50 1.738,50 1.912,00 2.108,20
7 1.458,30 1.800,00 1.968,20 2.180,90
8 1.458,30 1.800,00 1.968,20 2.180,90
9 1.458,30 1.800,00 1.968,20 2.180,90
10 1.514,40 1.861,70 2.024,20 2.253,80
11 1.514,40 1.861,70 2.024,20 2.253,80
12 1.514,40 1.861,70 2.024,20 2.253,80
13 1.570,50 1.923,30 2.080,10 2.326,60
14 1.570,50 1.923,30 2.080,10 2.326,60
15 1.570,50 1.923,30 2.080,10 2.326,60
16 1.682,10 1.923,30 2.080,10 2.326,60
17 1.682,10 1.985,00 2.136,20 2.399,40
18 1.682,10 1.985,00 2.136,20 2.399,40
19 1.682,10 1.985,00 2.136,20 2.399,40
20 1.682,10 1.985,00 2.136,20 2.399,40
21 1.682,10 2.046,40 2.192,10 2.472,10
22 1.682,10 2.046,40 2.192,10 2.472,10
23 1.738,50 2.046,40 2.192,10 2.472,10
24 1.738,50 2.046,40 2.192,10 2.472,10
25 1.738,50 2.046,40 2.192,10 2.472,10
26 1.738,50 2.108,20 2.248,00 2.522,60
27 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60
28 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60
29 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60
30 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60
31 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60
32 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60
33 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60
34 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60
35 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60
36 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60
37 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60
38 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60
39 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60
40 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60
41 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60
42 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60
43 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60
44 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60
45 1.794,30 2.108,20 2.248,00 2.522,60

Berufsjahr FG 3 FG 4
von Mitte bis von Mitte bis
1 1.716,00 1.940,10 2.164,10 1.839,20 2.063,20 2.287,30
2 1.794,30 2.029,60 2.264,90 1.968,20 2.208,90 2.449,80
3 1.794,30 2.029,60 2.264,90 1.968,20 2.208,90 2.449,80
4 1.872,90 2.119,30 2.365,80 2.096,90 2.354,50 2.612,00
5 1.872,90 2.119,30 2.365,80 2.096,90 2.354,50 2.612,00
6 1.872,90 2.119,30 2.365,80 2.096,90 2.354,50 2.612,00
7 1.951,30 2.208,90 2.466,50 2.225,70 2.500,20 2.774,60
8 1.951,30 2.208,90 2.466,50 2.225,70 2.500,20 2.774,60
9 1.951,30 2.208,90 2.466,50 2.225,70 2.500,20 2.774,60
10 2.029,60 2.298,50 2.567,40 2.225,70 2.500,20 2.774,60
11 2.029,60 2.298,50 2.567,40 2.354,50 2.645,70 2.937,00
12 2.029,60 2.298,50 2.567,40 2.354,50 2.645,70 2.937,00
13 2.029,60 2.298,50 2.567,40 2.354,50 2.645,70 2.937,00
14 2.108,20 2.388,10 2.668,10 2.354,50 2.645,70 2.937,00
15 2.108,20 2.388,10 2.668,10 2.483,50 2.791,30 3.099,50
16 2.108,20 2.388,10 2.668,10 2.483,50 2.791,30 3.099,50
17 2.108,20 2.388,10 2.668,10 2.483,50 2.791,30 3.099,50
18 2.186,60 2.477,70 2.769,00 2.483,50 2.791,30 3.099,50
19 2.186,60 2.477,70 2.769,00 2.483,50 2.791,30 3.099,50
20 2.186,60 2.477,70 2.769,00 2.612,00 2.937,00 3.262,00
21 2.186,60 2.477,70 2.769,00 2.612,00 2.937,00 3.262,00
22 2.186,60 2.477,70 2.769,00 2.612,00 2.937,00 3.262,00
23 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
24 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
25 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
26 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
27 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
28 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
29 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
30 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
31 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
32 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
33 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
34 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
35 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
36 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
37 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
38 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
39 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
40 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
41 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
42 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
43 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
44 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00
45 2.264,90 2.567,40 2.869,80 2.612,00 2.937,00 3.262,00


Anlage ./4 Gehaltstabelle, gültig für 2016 (inkludiert die Valorisierung von 1,3 % von 2015 auf 2016) Funktionsgruppen 5 bis 7
Berufsjahr FG 5
von Mitte bis
1 2.108,20 2.354,50 2.604,10
2 2.108,20 2.354,50 2.604,10
3 2.108,20 2.354,50 2.604,10
4 2.253,80 2.522,60 2.791,30
5 2.253,80 2.522,60 2.791,30
6 2.253,80 2.522,60 2.791,30
7 2.399,40 2.690,50 2.981,90
8 2.399,40 2.690,50 2.981,90
9 2.399,40 2.690,50 2.981,90
10 2.399,40 2.690,50 2.981,90
11 2.545,00 2.858,70 3.172,30
12 2.545,00 2.858,70 3.172,30
13 2.545,00 2.858,70 3.172,30
14 2.545,00 2.858,70 3.172,30
15 2.690,50 3.026,60 3.363,40
16 2.690,50 3.026,60 3.363,40
17 2.690,50 3.026,60 3.363,40
18 2.690,50 3.026,60 3.363,40
19 2.690,50 3.026,60 3.363,40
20 2.836,20 3.194,60 3.555,50
21 2.836,20 3.194,60 3.555,50
22 2.836,20 3.194,60 3.555,50
23 2.836,20 3.194,60 3.555,50
24 2.836,20 3.194,60 3.555,50
25 2.836,20 3.194,60 3.555,50
26 2.836,20 3.194,60 3.555,50
27 2.836,20 3.194,60 3.555,50
28 2.836,20 3.194,60 3.555,50
29 2.836,20 3.194,60 3.555,50
30 2.836,20 3.194,60 3.555,50
31 2.836,20 3.194,60 3.555,50
32 2.836,20 3.194,60 3.555,50
33 2.836,20 3.194,60 3.555,50
34 2.836,20 3.194,60 3.555,50
35 2.836,20 3.194,60 3.555,50
36 2.836,20 3.194,60 3.555,50
37 2.836,20 3.194,60 3.555,50
38 2.836,20 3.194,60 3.555,50
39 2.836,20 3.194,60 3.555,50
40 2.836,20 3.194,60 3.555,50
41 2.836,20 3.194,60 3.555,50
42 2.836,20 3.194,60 3.555,50
43 2.836,20 3.194,60 3.555,50
44 2.836,20 3.194,60 3.555,50
45 2.836,20 3.194,60 3.555,50

Berufsjahr FG 6 FG 7
von Mitte bis von Mitte bis
1 3.230,60 3.554,30 3.878,60 4.215,30 4.702,10 5.188,00
2 3.230,60 3.554,30 3.878,60 4.215,30 4.702,10 5.188,00
3 3.230,60 3.554,30 3.878,60 4.215,30 4.702,10 5.188,00
4 3.230,60 3.554,30 3.878,60 4.215,30 4.702,10 5.188,00
5 3.408,70 3.752,20 4.095,50 4.215,30 4.702,10 5.188,00
6 3.408,70 3.752,20 4.095,50 4.514,70 5.035,50 5.556,20
7 3.408,70 3.752,20 4.095,50 4.514,70 5.035,50 5.556,20
8 3.408,70 3.752,20 4.095,50 4.514,70 5.035,50 5.556,20
9 3.587,10 3.944,10 4.301,10 4.514,70 5.035,50 5.556,20
10 3.587,10 3.944,10 4.301,10 4.514,70 5.035,50 5.556,20
11 3.587,10 3.944,10 4.301,10 4.884,10 5.447,70 6.011,30
12 3.587,10 3.944,10 4.301,10 4.884,10 5.447,70 6.011,30
13 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
14 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
15 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
16 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
17 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
18 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
19 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
20 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
21 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
22 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
23 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
24 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
25 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
26 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
27 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
28 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
29 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
30 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
31 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
32 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
33 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
34 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
35 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
36 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
37 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
38 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
39 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
40 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
41 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
42 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
43 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
44 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30
45 3.767,90 4.138,50 4.507,90 4.884,10 5.447,70 6.011,30

In den Funktionsgruppen 6 und 7 sind im Gehalt 20 Überstunden monatlich inkludiert.


Anlage ./5 Lehrlingsentschädigungen 2016 (inkludiert die Valorisierung von 2015 auf 2016)
1. Lehrjahr 500,00
2. Lehrjahr 690,00
3. Lehrjahr 854,00