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Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien / Rahmen

Kollektivvertrag


für die Angestellten und Ärztinnen und Ärzte der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien

(KFA)

(KV Ang)

In der Fassung der 16. Änderung
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA

abgeschlossen zwischen

der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA)

und

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft GPA

Stand 1. Jänner 2023
1. Hauptstück
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen


§ 1. Geltungsbereich
(1)  Dieser Kollektivvertrag gilt:
räumlich:
Für den Bereich des Bundesgebietes Österreich;
fachlich:
Für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien;
persönlich:
Für
  • 1.
    Verwaltungsangestellte (Anlage 1.1.)
  • 2.
    Ärzte/Ärztinnen (Anlage 1.2.)
  • 3.
    Pflegepersonal einschließlich PsychologInnen (Anlage 1.3.)
  • 4.
    Zahntechnische Angestellte (1.4)
  • 5.
    Lehrlinge
die in Betrieben, sonstigen Einrichtungen und Verwaltungsstellen der KFA beschäftigt sind.
(2)  Mit einzelnen Angestellten (insbesondere mit dem leitenden Angestellten, dessen ständigen Stellvertreter und sonstigen Angestellten in leitender Funktion) kann der Vorstand von den Vorschriften dieser Dienstordnung abweichende Vereinbarungen abschließen, wenn sie für den Angestellten nicht ungünstiger sind als dieser Kollektivvertrag (§ 3 Abs 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes).


§ 2. Chancengleichheit
(1)  Gemeinsames Ziel ist es, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu verwirklichen.
(2)  Die Verwirklichung der Chancengleichheit ist Aufgabe der KFA und des Betriebsrates. Dazu wird – unter Wahrung der Grundsätze der Qualifikation – schrittweise ein gleicher Anteil von Männern und Frauen in leitenden Funktionen angestrebt.
(3)  Die KFA schreibt eine Ist-Analyse ständig fort, in der die Anteile von Männern und Frauen an den Beschäftigten der KFA nach den leitenden Funktionsbereichen und nach Gehaltsgruppen aufgeschlüsselt sind.
(4)  Bei der Abfassung von Stellenausschreibungen für Stellen in leitenden Funktionsbereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sollen Frauen gezielt durch den Zusatz angesprochen werden: „Die KFA strebt an, den Frauenanteil in diesem Funktionsbereich zu erhöhen“.
(5)  Über Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit finden mindestens einmal jährlich Beratungen der KFA mit dem Betriebsrat statt.
(6)  Zur Förderung der innerbetrieblichen Gleichstellung und zur Verbesserung von Aufstiegs- und Qualifikationsmöglichkeiten für Mitarbeiterinnen kann – gemeinsam mit dem Betriebsrat – ein Fortbildungsprogramm entwickelt werden.
(7)  Bei Postenbesetzungen (Beförderunen) ist besonderer Augenmerk auf die Chancengleichheit zu legen, insbesondere darf eine Postenbesetzung nicht davon abhängig gemacht werden, ob auf eine/n Angestellte/n bzw einen Arzt /eine Ärztin die Bestimmungen des 2. bzw 3. Hauptstücks dieses Kollektivvertrages anwendbar sind oder von einem Wechsel der Anwendbarkeit des 2. bzw 3. Hauptstückes dieses Kollektivvertrages auf eine Anwendung des 1. Hauptstückes dieses Kollektivvertrages.


§ 3. Anwendung des Angestelltengesetzes
Auf die in § 1 Abs 1 Z 1 bis 4 angeführten Angestellten finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Anwendung, soweit in diesem Kollektivvertrag nicht Günstigeres bestimmt ist.


§ 4. Anstellungsgesuche
Die Stellenbewerber haben ihre allgemeine und besondere Befähigung für die angestrebte Stellung darzulegen und unter Beibringung der erforderlichen Zeugnisse und sonstigen Bestätigungen nachzuweisen.


§ 5. Anstellungserfordernisse
Die Voraussetzungen für die Anstellung sind im Allgemeinen:
  • 1.
    die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche persönliche Eignung einschließlich der erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache
  • 2.
    die für die Verwendung erforderliche Berufsberechtigung


§ 6. Personalakt
(1)  Für jeden Angestellten sind Aufzeichnungen in einem Personalakt über alle das Dienstverhältnis betreffenden wesentlichen Umstände zu führen. Diese Aufzeichnungen haben insbesondere zu enthalten:
  • 1.
    Personalien und Wohnadresse des/der Angestellten und seiner nächsten Familienangehörigen;
  • 2.
    Angaben über die berufliche Vorbildung, Studien, Sprach- und andere für den Dienst wichtige Kenntnisse und Fachprüfungen, erforderlichenfalls auch Umfang der Berechtigung zur Berufsausübung;
  • 3.
    Angaben über das Dienstverhältnis, die Dienstzuteilung, die Art der Verwendung sowie die Einreihung und Einstufung in das Gehaltsschema;
  • 4.
    erworbene Rechte und anrechenbare Vordienstzeiten;
  • 5.
    erteilte Sonderurlaube;
  • 6.
    Anerkennung für besondere Dienstleistungen, für außerordentliche Arbeiten und Verdienste um die KFA oder auf fachlichem Gebiet, Befähigung für qualifizierte und leitende Stellen;
  • 7.
    Dienstbeschreibung;
  • 8.
    Disziplinarakten (Ordnungs- und Disziplinarstrafen), soweit sie nicht zu vernichten sind.
(2)  Die Angestellten sind verpflichtet, die zur Anlegung und ordnungsgemäßen Führung der Personalakten notwendigen Daten nachzuweisen und Veränderungen unverzüglich anzuzeigen.
(3)  Die KFA ist verpflichtet, dem/der Angestellten auf Verlangen Auskunft über die erworbenen Rechte und die anrechenbaren Vordienstzeiten zu geben.
(4)  Zur Qualitätssicherung und Transparenz der Verwendung personenbezogener Daten der Angestellten beim Einsatz von Informations- und Kommunikationssystemen (elektronischer Personalakt) kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.


§ 7. Verständigung der Angestellten
Von der Anstellung, der Stellenbesetzung, jeder Einreihung und der Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Angestellte schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei die Verständigung – mit Ausnahme bei Beendigung des Dienstverhältnisses – auch per elektronische Post (e-mail) erfolgen kann.
Abschnitt II Dienstrecht


§ 8. Allgemeine Pflichten
(1)  Die Angestellten haben sich mit den für ihre dienstliche Tätigkeit erforderlichen gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und sie einzuhalten. Sie sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen der KFA in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, ihren Dienst gewissenhaft und pünktlich zu versehen sowie den dienstlichen Weisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen.
(2)  Verstößt eine Weisung eines Vorgesetzten offensichtlich gegen die Interessen der KFA, gegen gesetzliche oder sonstige einschlägige Vorschriften, haben die Angestellten darauf aufmerksam zu machen und, wenn diesen Vorstellungen nicht Folge gegeben wird, dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten, gegebenenfalls dem leitenden Angestellten, zu berichten bzw, wenn eine solche Weisung von diesem gegeben wurde, dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich Mitteilung zu machen.
(3)  Angestellte haben die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten und sie ausschließlich den Dienstverrichtungen zu widmen.
(4)  Angestellte sind zur Wahrung des Dienstgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Unter Wahrung des Dienstgeheimnisses ist insbesondere zu verstehen: die Unterlassung von Mitteilungen über Einrichtungen und Vorkommnisse, wenn diese Mitteilungen das Interesse oder das Ansehen der KFA oder beteiligter Personen gefährden können, ferner von Mitteilungen über das Verhältnis der Mitglieder und deren Dienstgeber sowie der Leistungsempfänger an Personen, die zur Entgegennahme solcher Mitteilungen nicht berufen sind sowie die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gilt für alle Angelegenheiten, die Angestellte in Ausübung ihres Dienstes oder im Zusammenhang damit erfahren. Die KFA kann in Einzelfällen von dieser Verpflichtung entbinden.
(5)  Angestellte sind zu tadellosem Verhalten in und außer Dienst, zu Anstand und Zuvorkommenheit im Verkehr mit Parteien sowie zu kollegialem und hilfsbereitem Verhalten zueinander verpflichtet. Angestellte dürfen in Ausübung ihres Dienstes Mitglieder und Leistungsempfänger oder ihre Dienstgeber nicht bevorzugen oder benachteiligen. Sie dürfen für ihre Dienstleistungen weder Geschenke annehmen, noch sich einen sonstigen Vorteil mittelbar oder unmittelbar zuwenden oder zusichern lassen.
(6)  Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs 5.
(7)  Angestellte sind verpflichtet, die KFA in Kenntnis zu setzen, wenn gegen sie eine Voruntersuchung im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) eingeleitet oder – ohne Durchführung einer Voruntersuchung – Anklage erhoben (§ 210 StPO), ein Strafantrag gestellt (§ 484 bzw § 451 StPO) oder sie wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden.
Geltende Fassung /4. Änderung
(8)  Angestellte sind verpflichtet, die KFA in Kenntnis zu setzen, wenn eine Dienstverhinderung auf einen Unfall oder auf ein sonstiges schädigendes Ereignis, welches eine Haftung Dritter begründen könnte, zurückgeht; in weiterer Folge hat er die KFA laufend über die schadenersatzrechtliche Abwicklung des Falles zu informieren.
(9)  Alle Vorgesetzten sind verpflichtet, den Angestellten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen. Sie haben für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeit zu sorgen.
(10)  Jeder Verstoß gegen die in den Abs 1 bis 9 enthaltenen Regelungen ist eine Dienstpflichtverletzung.
(11)  Über die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung wird eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
(12)  Angestellte sind verpflichtet, den Verlust einer für den Dienst erforderlichen Berufsberechtigung unverzüglich der KFA zu melden.


§ 9. Diensterfindung
Die KFA hat Anspruch auf Anbietung einer vom Angestellten während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 Abs 3 PatG. Sie muss dazu innerhalb einer Frist von vier Monaten vom Tage der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob sie sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist die KFA zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Sie hat im Fall der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Angestellten muss der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn die KFA als Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des PatG, die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen sowie die gemäß dem PatG getroffenen Einzelvereinbarungen.


§ 10. Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Angestellten
(1)  Sofern nachfolgend nicht Abweichendes bestimmt wird, beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich bzw 8 Stunden täglich. In jeder Woche muss eine 36-stündige ununterbrochen Ruhezeit gesichert sein.
(2)  Die wöchentliche Arbeitszeit der im Strahlendienst (Röntgen, Gammatron, Isotopen usw) eingesetzten Angestellten, welche nicht dem KA-AZG unterliegen, beträgt 39 Stunden.
(3)  Durch Betriebsvereinbarung kann eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen festgelegt werden (Bandbreitenmodell). Dabei kann die Arbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, im Durchschnitt darf die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden. Durch Betriebsvereinbarung kann der Durchrechnungszeitraum auf höchstens 26 Wochen verlängert werden. Eine Verbindung mit einer Gleitzeitvereinbarung ist nicht möglich.
(4)  Die tägliche Normalarbeitszeit gemäß Abs 1 kann gem § 4 Abs 1 AZG auf höchstens zehn Stunden ausgedehnt werden.
(5)  Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, sowie der Beginn und das Ende der täglichen Normalarbeitszeit werden für die einzelnen Betriebsteile (Betrieben, sonstigen Einrichtungen und Verwaltungsstellen der KFA) durch Betriebsvereinbarung festgelegt. Sofern ein Dienstplan erstellt wird, ist dieser spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten für einen Zeitraum von mindestens einem Monat zu erstellen und zu vereinbaren.
(6)  Nach Maßgabe des § 5 Abs 1 Z 2 AZG kann durch Betriebsvereinbarung die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden.
(7)  Durch Betriebsvereinbarung kann Gleitzeit festgelegt werden. Diese Vereinbarung hat mindestens zu enthalten:
  • 1.
    Regelungen über die Dauer der Gleitzeitperiode,
  • 2.
    Regelungen über den Gleitzeitrahmen,
  • 3.
    Regelungen über das Höchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode,
  • 4.
    Regelungen über die Dauer und die Lage der fiktiven Normalarbeitszeit,
  • 5.
    Regelungen über die Abrechnung von Zeitguthaben und Zeitschulden bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • 6.
    Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
(8)  Für Angestellte, welche dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen, beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden und darf 8 Stunden täglich nicht überschreiten. Zur Erreichung einer günstigeren Wochenfreizeit darf die Normalarbeitszeit auf 9 Stunden täglich ausgedehnt werden.
(9)  Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des/der Angestellten an Mehrarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten.
(10)  Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt bei
  • 1.
    unbegründetem vorzeitigem Austritt des Angestellten,
  • 2.
    Entlassung aus Verschulden des Angestellten,
kein Zuschlag im Sinne des § 19e Abs 2 AZG.


§ 11. Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Angestellten
(1)  Für Angestellte, die aufgrund ihrer Tätigkeit dem Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen (§ 1 Abs 2 KA-AZG) beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von bis zu vier Wochen, wobei die Tagesarbeitszeit – einschließlich der Dienstübergabe – 13 Stunden und die Wochenarbeitszeit
  • 1.
    innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden und
  • 2.
    in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden
nicht überschreiten darf. Ist aufgrund personeller oder organisatorischer Gegebenheiten ein Durchrechnungszeitraum von vier Wochen nicht ausreichend, kann dieser durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 17 Wochen ausgedehnt werden.
(2)  Die wöchentliche Arbeitszeit der im Strahlendienst (Röntgen, Gammatron, Isotopen usw) eingesetzten Angestellten – ausgenommen Ärzte/Ärztinnen – beträgt 39 Stunden.
(3)  Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, sowie der Beginn und das Ende der täglichen Normalarbeitszeit werden für die einzelnen Betriebsteile (Betrieben, sonstigen Einrichtungen und Verwaltungsstellen der KFA) durch Betriebsvereinbarung festgelegt.
(4)  § 10 Abs 7 gilt für die KA-AZG unterliegenden Angestellten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die tägliche Normalarbeitszeit 13 Stunden nicht überschreiten darf.
(5)  Der Dienstplan muss spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten für einen Zeitraum von mindestens einem Monat erstellt und vereinbart sein. Die Diensteinteilung laut Dienstplan hat so zu erfolgen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit von den Angestellten innerhalb des Durchrechnungszeitraumes erfüllt werden kann. Auf Wunsch des/der Angestellten können Zeitguthaben oder Zeitschuld in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Ein mehrmaliges Übertragen dieser Zeitdifferenz ist verboten. In begründeten Einzelfällen ist eine zweimalige Übertragung von Guthaben unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nach Zustimmung durch die Direktion des Pflegedienstes möglich.
(6)  Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des/der Angestellten an Mehrarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten.
(7)  Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt bei
  • 1.
    unbegründetem vorzeitigem Austritt des Angestellten,
  • 2.
    Entlassung aus Verschulden des Angestellten,
kein Zuschlag im Sinne des § 19e Abs 2 AZG.


§ 12. Verlängerter Dienst
(1)  Nach Maßgabe des § 4 KA-AZG können für die im Sanatorium Hera beschäftigten Angestellten durch Betriebsvereinbarung verlängerte Dienste zugelassen werden, wobei
  • 1.
    die Arbeitszeit 25 Stunden,
  • 2.
    die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden,
  • 3.
    die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden
nicht überschreiten darf. Ist aufgrund personeller oder organisatorischer Gegebenheiten ein Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen nicht ausreichend, kann dieser durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.
(2)  Für die Zeit der Nichtinanspruchnahme ist ein geeigneter Raum mit einer besonderen Ruhemöglichkeit zur Verfügung zu stellen.


§ 13. Teilzeitarbeit
(1)  In Einzelfällen ist die Vereinbarung einer gegenüber der Normalarbeitszeit verkürzten Arbeitszeit zulässig. Für einzelne Gruppen von Angestellten können unter Beachtung des § 19d AZG durch Betriebsvereinbarung einheitliche Bedingungen für Teilzeitarbeit festgelegt werden, wie zum Beispiel:
  • 1.
    Regelungen über den Ein- und Ausstieg einzelner Mitarbeiter in die bzw aus der Teilzeitarbeit.
  • 2.
    Regelungen über eine allfällige Staffelung der Stundenanzahl.
  • 3.
    Regelungen über das Recht des Dienstgebers zur Anordnung von Mehr- bzw Überstunden.
  • 4.
    Regelungen über Kündigung und Nachwirkung einer solchen Betriebsvereinbarung
(2)  Unbeschadet einer Vereinbarung gem Abs 1 kann einer/einem Angestellten im Anschluss an
  • 1.
    eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 2.
    einen Sonderurlaub gemäß § 26 Abs 2
  • 3.
    eine bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarte Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4.
    eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw gemäß §§ 8 bis 8a VKG
nach Maßgabe des Abs 4 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß §§ 10 und 11 gewährt werden, wenn und solange das Kind, zu dessen Pflege der Sonderurlaub oder die gesetzliche Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen worden ist, dem Haushalt des/der Angestellten angehört und der/die Angestellte dieses Kind überwiegend selbst betreuen will.
(3)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs 2 soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenz oder des Sonderurlaubes unter Verzicht auf die Dienstbezüge oder der Bildungskarenz oder der gesetzlichen Teilzeitbeschäftigung beantragt werden; gleichzeitig ist die Dauer der Teilzeitbeschäftigung zu bestimmen, welche ein Jahr oder das Vielfache eines Jahres oder die Zeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind, welches überwiegend betreut werden soll, das vierte Schuljahr beendet hat, umfassen darf. Eine solche Teilzeitbeschäftigung endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind das vierte Schuljahr beendet hat.
(4)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs 2 ist nicht zu gewähren, wenn der/die Angestellte infolge der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß §§ 10 und 11 aus wichtigen dienstlichen Gründen weder zu seiner/ ihrer bisherigen noch zu einer gleichwertigen anderen Tätigkeit herangezogen werden könnte.
(5)  Die Lage der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs 2, dh die stundenmäßige Festlegung der Zeiträume, in denen der/die Angestellte Dienst zu versehen hat, ist zwischen ihm/ihr und der KFA zu vereinbaren. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des/der Angestellten, vor allem auf die Erfordernisse der Betreuung des Kindes insoweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(6)  Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs 2 darf ein/e Angestellte/r über die für ihn/sie geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, als dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist.
(7)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs 2 ist auf Antrag des/der Angestellten vorzeitig zu beenden, wenn diese/r eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw gemäß §§ 8 bis 8a VKG in Anspruch nimmt.


§ 14. Ruhepausen und Ruhezeiten
(1)  Die gemäß § 11 Abs 1 AZG bzw § 6 KA-AZG zu gewährenden Ruhepausen sind – im Ausmaß von bis zu 30 Minuten täglich – auf die Arbeitszeit anzurechnen.
(2)  Für die dem § 10 unterliegenden Angestellten beträgt die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit (§ 12 Abs 2 AZG) mindestens zehn Stunden; sie kann auf bis zu acht Stunden verkürzt werden, wenn am nächstfolgenden Arbeitstag eine zusätzliche Ruhepause von einer halben Stunde gewährt wird, welche zur Gänze auf die Normalarbeitszeit anzurechnen ist. Im Übrigen gilt § 12 AZG.
(3)  Hinsichtlich der Ruhezeit nach verlängerten Diensten gilt § 7 Abs 3 KA-AZG.


§ 15. Feiertage und dienstfreie Werktage
(1)  Feiertage sind die bundesgesetzlichen Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz.
(2)  Der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. Dienstleistungen an diesen Tagen sind als Überstunden zu behandeln.


§ 16. Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
(1)  Hinsichtlich der wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes.
(2)  Für Ärzte/Ärztinnen, das Pflegepersonal sowie für Verwaltungsangestellte und PsychologInnen, deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Sanatorium Hera unumgänglich notwendig ist, kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
  • 1.
    die wöchentliche Ruhezeit so festgesetzt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von acht aufeinanderfolgenden Kalenderwochen eine ununterbrochene Ruhezeit von durchschnittlich 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten heranzuziehen sind,
  • 2.
    die Lagerung der Ersatzruhe abweichend von § 6 des Arbeitsruhegesetzes festgelegt werden.
(3)  Wenn es in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der in Abs 2 angeführten Krankenanstalten notwendig ist, kann der Angestellte während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden. Wird für eine solche Dienstleistung keine Ersatzruhe gewährt, so gebührt dem Angestellten eine Abgeltung in dem in der Anlage 4 festgesetzten Ausmaß.
(4)  Das Pflegepersonal mit einer Arbeitszeit gemäß § 10 (Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegende Angestellten) oder § 11 (Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Angestellten) (permanenter Tourendienst), das auf Grund der festgelegten Arbeitszeiteinteilung am Samstag und/oder Sonntag beschäftigt wird, hat (abweichend von § 7 Abs 4 ARG) Anspruch auf einen Ersatzruhetag, wenn ein nach der Arbeitszeiteinteilung freier Tag (Montag bis Freitag) mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfällt und im Durchrechnungszeitraum die Normalarbeitszeit erbracht wird. Kann dieser Ersatzruhetag aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, gebührt eine Abgeltung in dem in der Anlage 3 (Abgeltung der Ersatzruhe) festgesetzten Ausmaß.
Geltende Fassung / 7. Änderung
(5)  Für die Beschäftigung von Angestellten bei Gesundheitstagen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen während der Wochenend- und Feiertagsruhe gilt § 17 ARG.
(6)  Nach Maßgabe des § 12a ARG können Angestellte im Bereich der EDV hinsichtlich bestimmter Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Samstagen und Feiertagen beschäftigt werden, wenn diese Tätigkeit aus betrieblichen oder technischen Gründen nur während des Betriebsstillstandes durchgeführt werden können, und ein Betriebsstillstand außerhalb der Ruhezeiten mit einem erheblichen Schaden verbunden wäre. Die EDV-Tätigkeiten, die für eine Beschäftigung an Samstagen und Feiertagen in Betracht kommen, sind insbesondere folgende:
  • 1.
    Projektübergaben, speziell On-Line-Übergaben;
  • 2.
    Strukturänderungen in Datenbanken;
  • 3.
    Systemadministration (zB Integration von Softwarekomponenten);
  • 4.
    Datensicherungsmaßnahmen;
  • 5.
    Reorganisation von Datenbanken;
  • 6.
    Testarbeiten in Datenbanken;
  • 7.
    Fehlerberichtigungen in Datenbeständen und Datenbanken sowie Softwarekomponenten;
  • 8.
    Neueinsatz von Betriebssystemen und systemnaher Software sowie damit zusammenhängende Testarbeiten.
Bei durch Störfälle verursachten unbedingt notwendigen Arbeiten können nach Maßgabe des Abs 6 Angestellte im Bereich der EDV an Sonntagen beschäftigt werden. Ein solcher störfallbedingter Arbeitseinsatz an einem Sonntag wird durch einen Ersatzruhetag im Ausmaß eines Tages abgegolten, unabhängig davon, wie lange die Beschäftigung am Sonntag dauert.


§ 17. Rufbereitschaft
(1)  Durch Betriebsvereinbarung kann mit bestimmten Gruppen von Angestellten eine außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Rufbereitschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vereinbart werden.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(2)  Es dürfen innerhalb 3 Monaten höchstens 30 Rufbereitschaften vereinbart werden, von denen maximal 2 pro Monat während der Wochenruhe liegen dürfen.
(3)  Als Rufbereitschaft im Sinne des Abs 1 gilt jene Zeit, während der sich der/die Angestellte über Anordnung des Dienstgebers außerhalb der Betriebsstätte jederzeit erreichbar und einsatzbereit hält, sodass der Dienst in einer den jeweiligen Umständen nach angemessenen Zeit über Abruf angetreten werden kann.
(4)  Zeiten einer Rufbereitschaft gelten nicht als Arbeitzeit. Im Einsatzfall beginnt die Arbeitszeit (Einsatzzeit) mit dem Verlassen der Wohnung bzw des Aufenthaltsortes und endet mit der Rückkehr in dieselbe bzw an denselben.
(5)  Es gebührt für eine Rufbereitschaft eine gesonderte Abgeltung. Diese beträgt für Ärzte/Ärztinnen den in der Anlage 3 Punkt 3.2.2.11 festgesetzten Betrag, wobei sich daraus allfällig ergebende finanzielle Ansprüche nach dem Arbeitsruhegesetz damit abgegolten sind. Für andere Gruppen von Angestellten ist die Abgeltung mittels Betriebsvereinbarung zu regeln.
Geltende Fassung / 9. Änderung


§ 18. Nachtschwerarbeit
In den Geltungsbereich des Art V des Bundesgesetzes BGBl Nr 473/1992 werden Angestellte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einbezogen, die
  • 1.
    nicht bereits durch Art V § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes BGBl Nr 473/1992 einbezogen sind und
  • 2.
    in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden im Sanatorium Hera beschäftigt sind und während dieser Zeit unmittelbare Betreuungsund Behandlungsarbeit für Patienten leisten, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt.


§ 18a Altersteilzeit
(1)  Nach Maßgabe der §§ 27 und 28 AIVG kann mit den Angestellten eine Teilzeitvereinbarung (Altersteilzeit) abgeschlossen werden. Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in der Anlage 6 geregelt.
(2)  Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 27a AIVG (erweiterte Altersteilzeit) kann mit den Angestellten eine Teilzeitvereinbarung abgeschlossen werden. Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in der Anlage  7 geregelt.


§ 19. Dienstverhinderung
(1)  Der/die Angestellte darf ohne Bewilligung vom Dienst nicht fernbleiben, es sei denn, dass er/sie erkrankt, verunglückt oder durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe an der Dienstleistung verhindert ist.
(2)  Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt folgender Ereignisse ist dem/der Angestellten ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes Freizeit zu gewähren, und zwar
1.
im Ausmaß von je 16 Stunden
  • a)
    bei eigener Eheschließung (bzw Begründung einer eingetragenen Partnerschaft) oder der der Kinder im Sinne des § 44 Abs 1,
  • b)
    bei Niederkunft der Ehegattin, Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin,
  • c)
    bei Wohnungswechsel,
  • d)
    bei Ableben der/des Ehegattin/Ehegatten, der/ des Lebensgefährtin/Lebensgefährten, eingetragenen Partnerin/Partners der Kinder (lit a), der Schwiegerkinder (Kinder eingetragener PartnerInnen), der Eltern, Stief-, Adoptiv-, Groß- oder Schwiegereltern (Eltern eingetragener PartnerInnen), der Geschwister;
2.
im Ausmaß von acht Stunden anlässlich eines Dienstjubiläums gemäß §§ 53, A 63 und B 49,
3.
im Ausmaß von acht Stunden anlässlich der Ablegung der Dienstprüfung gemäß § 28 und
4.
im notwendigen Ausmaß bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen der Grundausbildung für den ärztlichen Dienst.
Geltende Fassung / 14. Änderung
(3)  Sofern nicht bereits Anspruch nach Abs 1 oder 2 besteht, kann Freizeit ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes gewährt werden
  • 1.
    in wichtigen und dringenden Fällen im notwendigen Ausmaß;
  • 2.
    Angestellten, die Österreich in internationalen Wettkämpfen als Mitglieder einer National- oder Olympiamannschaft zu vertreten haben, für die Dauer der Vorbereitung und Teilnahme an solchen Veranstaltungen, längstens jedoch bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres.
(4)  Im Falle einer notwendigen Abwesenheit vom Dienst bis zu einem Tag ist die Zustimmung des hiezu bevollmächtigten Vorgesetzten, bei längerer Abwesenheit die des leitenden Angestellten erforderlich.
(5)  Ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst oder wiederholtes unentschuldigtes Versäumen von Dienststunden ist eine Dienstpflichtverletzung.
(6)  Jede Dienstverhinderung und der Wiederantritt des Dienstes ist im Dienstweg (§ 30) unverzüglich zu melden; die notwendigen Nachweise sind ohne Aufforderung beizubringen.


§ 20. Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
(1)  Nebenbeschäftigung ist eine Tätigkeit, die der/die Angestellte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm/ihr nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet.
(2)  Der/die Angestellte hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich der KFA schriftlich zu melden. Hierbei hat er/sie insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hiefür erforderlichen Zeitaufwand bekannt zu geben. Tritt während der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Bezug auf die für ihre Zulässigkeit entscheidenden Umstände eine wesentliche Änderung ein, so hat dies der/die Angestellte unverzüglich schriftlich zu melden.
(3)  Die Nebenbeschäftigung kann untersagt werden, wenn durch die Ausübung einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit die dienstlichen Obliegenheiten vernachlässigt werden oder das Ansehen der KFA darunter leidet. Von der Untersagung der Nebenbeschäftigung ist der Betriebsrat zu verständigen.
(4)  Die Ausübung eines akademischen Lehramtes, einer wissenschaftlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als Vortragender für die Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit ist gestattet.
(5)  Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist eine Dienstpflichtverletzung.


§ 21. Nebenberufliche Erwerbstätigkeit von Ärzten/Ärztinnen
(1)  Der Arzt /die Ärztin ist berechtigt, außerhalb der Arbeitszeit eine Privatpraxis auszuüben. Diese nebenberufliche Erwerbstätigkeit sowie deren zeitliches Ausmaß sind der KFA binnen vier Wochen ab Aufnahme (Änderung) bekannt zu geben. Besteht eine Privatpraxis bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses, sind diese und ihr zeitliches Ausmaß bei Abschluss des Dienstvertrages bekannt zu geben. Der Dienstgeber hat vor Abschluss des Dienstvertrages auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
(2)  Führt die Ausübung der Privatpraxis zu einer Vernachlässigung der Dienstobliegenheiten oder zu einer Beeinträchtigung des Dienstbetriebes, kann die Anpassung an die Erfordernisse des Dienstes oder die Einstellung der Privatpraxis verlangt werden. Die Ausübung der Privatpraxis in den Einrichtungen der KFA ist untersagt, in begründeten Ausnahmefällen kann sie gestattet werden. Die Untersuchung und Behandlung von nicht der KFA angehörigen Patienten des Sanatoriums Hera ist gestattet. Die Abrechnung der dabei anfallenden Honorare ist über die Anstaltskasse vorzunehmen.
(3)  Der Arzt /die Ärztin darf nicht als Vertrags(fach) arzt /ärztin der KFA tätig sein; auch die Vertretung eines Vertrags(fach) arztes der KFA ist untersagt; bei einer Inanspruchnahme als Wahlarzt besteht die Verpflichtung, den Patienten/die Patientin darauf hinzuweisen, dass eine Rückvergütung des Honorars durch die KFA nicht möglich ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Vertretung eines Vertrags(fach) arztes der KFA gestattet werden, sofern nicht die Gefahr einer Interessenskollision gegeben ist.
(4)  Der Arzt /die Ärztin hat jede sonstige erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich der KFA schriftlich zu melden. Hierbei hat er/sie insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hiefür erforderlichen Zeitaufwand bekannt zu geben. Tritt während der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Bezug auf die für ihre Zulässigkeit entscheidenden Umstände eine wesentliche Änderung ein, so hat dies der Arzt /die Ärztin unverzüglich schriftlich zu melden.
(5)  Die Nebenbeschäftigung kann untersagt werden, wenn durch die Ausübung einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit die dienstlichen Obliegenheiten vernachlässigt werden oder das Ansehen der KFA darunter leidet. Von der Untersagung der Nebenbeschäftigung ist der Betriebsrat zu verständigen.
(6)  Die Ausübung eines akademischen Lehramtes, einer wissenschaftlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als Vortragender für die Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit ist gestattet.
(7)  Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist eine Dienstpflichtverletzung.


§ 22. Anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung in das Gehaltsschema sowie die Vorrückung
(1)  Für die Einreihung am Beginn des ersten Tages des Dienstverhältnisses sind allein die Vordienstzeiten maßgebend.
(2)  Die dem Tag der Aufnahme vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit sind wenn diese im Einzelfall mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren anrechenbar, wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, ausgeübt worden ist. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw. der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehat.
(3)  Als Tätigkeiten im Sinne des Abs 2 sind anrechenbar:
  • a)
    in anderen Dienstverhältnissen als Angestellter oder Arbeiter bzw. in einem freien Dienstverhältnis gem § 4 Abs 4 ASVG zugebrachte berufseinschlägige Zeiten, wenn diese jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
  • b)
    in Lehrverhältnissen als Lehrling zugebrachte berufseinschlägige Zeiten, wenn diese den Dienstzeiten bei der KFA gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehat. Sie ist gegeben, wenn die Tätigkeiten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zumindest zu 75% übereinstimmen;
  • c)
    einschlägige Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, soweit sie als Versicherungszeiten im Sinne des § 115 Abs 1 Z 1 und 2 und des § 116 Abs 1 Z 1 GSVG bzw des § 106 Abs 1 Z 1 und 2 und des § 107 Abs 1 Z 1 BSVG gelten, wenn diese jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
  • d)
    Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Ärztin bzw Arzt , wenn sie jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
  • e)
    die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlichrechtlichen Dienstgeber zugebrachte einschlägige Dienstzeit – wenn diese mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert hat – bzw die Zeit einer Gerichtspraxis als Rechtspraktikant;
  • f)
    für Angehörige der Gesundheitsberufe die Mindestausbildungszeiten bis zum gesetzlich vorgesehenen Ausmaß, höchstens jedoch drei Jahre; bei Ärztinnen und Ärzten, die in Schema 2 eingereiht sind, die Mindestausbildungszeiten einer abgeschlossenen Ausbildung im Sinne der Ärzteausbildungsordnung.
(4)  Die Anrechnung von dem Tag der Aufnahme vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit im Sinn des Abs 2 hat über das Höchstausmaß von zehn Jahren hinaus insoweit zu erfolgen, als die den Dienstzeiten bei der KFA gleichwertigen oder identen Vordienstzeiten dieses Höchstausmaß übersteigen. Die Gleichwertigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw. der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehat. Sie ist gegeben, wenn die Tätigkeiten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zumindest zu 75 % übereinstimmen.
(5)  Die bzw. der Bedienstete ist anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur KFA nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie bzw. er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten mitzuteilen. Die Dienstgeberin hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.
(6)  Teilt die bzw. der Bedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Dienstverhältnisses mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Aufnahme zu erbringen. Erfolgt die Belehrung gemäß Abs 5 erst nach Beginn des Dienstverhältnisses, beginnen die in diesem Absatz genannten Fristen mit dem Tag der Belehrung. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7)  Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.


§ 22a Anrechenbare Dienstzeit für die Vorrückung für Bedienstete des Schema 3 der Anlage 2
entfällt (15. Änderung / 1. Jänner 2022 )


§ 23. Besondere Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung
(1)  Die Anrechnung gemäß § 22 hat in der Verwendungsgruppe zu erfolgen, in die der/die Angestellte aufgenommen wird. Dabei ist von der Gehaltsstufe 1, im Schema 1 von der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse I auszugehen. Sodann ist die besoldungsrechtliche Stellung des Angestellten um die angerechnete Zeit zu verbessern.
Geltende Fassung /15. Änderung
(2)  Wird ein/eine Angestellte/r in eine andere Verwendungsgruppe befördert, so können ihm zusätzlich Zeiten für die Vorrückung angerechnet und seine besoldungsrechtliche Stellung nach der Beförderung verbessert werden, um Härten zu beseitigen, die dadurch entstehen, dass der/die Angestellte in seine neue Verwendungsgruppe befördert und nicht aufgenommen wird.
(3)  Die Anrechnung gemäß § 22 (Anrechenbare Dienstzeit für die Vorrückung) und die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs 1 werden mit dem Tag der Anstellung, die Anrechnung und die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs 2 jedoch mit dem Tag der Überstellung wirksam.
Geltende Fassung /15. Änderung
(4)  Diese Einstufung erfolgt entsprechend dem vom Vorstand beschlossenen Dienstpostenplan und gemäß den besonderen Bestimmungen der Anlage 1 (Verwendungsgruppen). Ergibt die Einstufung aufgrund der Einreihungsbestimmungen in Anlage 1 eine niedrigere als die im Dienstpostenplan vorgesehene Verwendungsgruppe, ist die Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 anzuwenden, ergibt sie eine höhere Verwendungsgruppe, ist die im Dienstpostenplan vorgesehene Verwendungsgruppe anzuwenden.
Geltende Fassung /13. Änderung
(5)  Die dem Tag der Anstellung nachfolgenden Zeiten, in denen die/der Angestellte aufgrund einer Sterbebegleitung, der Begleitung von schwerstkranken Kindern oder einer Pflegekarenz gemäß den §§ 14a, 14b und 14c des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr 459/1993 idF BGBl. I Nr 100/2018, freigestellt wurde, sind für die Vorrückung zur Gänze anzurechnen.
Geltende Fassung /12. Änderung


§ 24. Urlaub
(1)  Hinsichtlich des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, sofern Abs 2 und § 25 nichts anderes bestimmen, mit der Maßgabe, dass als Urlaubsjahr das Kalenderjahr gilt.
(2)  Dem Angestellten gebührt für jedes Kalenderjahr ein ununterbrochener bezahlter Erholungsurlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt
1. ab Vollendung des 33. Lebensjahres: 216 Stunden,
2. ab Vollendung des 43. Lebensjahres: 240 Stunden,
3. ab Vollendung des 57. Lebensjahres: 264 Stunden,
4. ab Vollendung des 60. Lebensjahres: 280 Stunden.
Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem das in Z 1 bis 4 genannte Lebensjahr vollendet wird.
Geltende Fassung / 14. Änderung
(3)  Der Urlaub ist bis Ende März eines jeden Jahres unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstes und die Erholungsmöglichkeiten der Angestellten zu vereinbaren. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden.


§ 25. Zusatzurlaub für versehrte Angestellte
(1)  Dem/der versehrten Angestellten gebührt auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Angestellte gelten
1.
Angestellte, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 20 % vermindert ist und die deswegen Anspruch auf Rente haben oder deren Rente abgefunden worden ist:
  • a)
    Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 189/1955,
  • b)
    Dienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl Nr 200/1967, oder nach einem Landesgesetz über Unfallfürsorge,
  • c)
    Dienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl Nr 152, oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl Nr 27/1964,
  • d)
    Gesundheitsschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947,
  • e)
    Impfschaden nach dem Impfschadengesetz, BGBl Nr 371/1973;
2.
Angestellte, für die Z 1 nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, sind.
(2)  Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens
20 % 6 Stunden,
40 % 32 Stunden,
50 % 40 Stunden.
(3)  Dem/der Angestellten, der hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des § 4a Abs 4 oder 5 des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für Wien Nr 42/1993, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Abs 2 ergebenden Höchstausmaß.
(4)  Das Ausmaß des Zusatzurlaubes richtet sich
  • 1.
    bei Angestellten gemäß Abs 1 Z 1 nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem letzten Bescheid (Urteil) über die Rente oder dem Bescheid (Urteil) über die Abfindung der Rente zugrunde liegt; hat der/die Angestellte Anspruch auf mehrere Renten und ergibt sich der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus einem der Bescheide (Urteile), so ist der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs 3 des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr 8/1969, festzustellen;
  • 2.
    bei Angestellten gemäß Abs 1 Z 2 nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid gemäß § 14 Abs 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt.
(5)  Der (erhöhte) Zusatzurlaub gebührt erstmals für das Urlaubsjahr, in dem der/die Angestellte den Antrag einbringt. Der/die Angestellte hat jede Änderung der Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindern, unverzüglich der KFA zu melden; die Verminderung des Zusatzurlaubes tritt mit dem nächsten Urlaubsjahr ein. Zusatzurlaube werden bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 13 aliquotiert.


§ 26. Urlaub ohne Bezüge (Sonderurlaub)
(1)  Dem/der Angestellten kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub ohne Bezüge gewährt werden.
(2)  Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(3)  Ein/eine Angestellter hat nach einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG oder nach einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, frühestens aber nach Ablauf des 15. Lebensmonates des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens drei Monate vor Beginn des Sonderurlaubes geltend zu machen. Der/die im Sonderurlaub befindliche Angestellte hat der KFA bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis nach dem Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.
(3a)  Bei vorübergehender Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG und Anspruch auf Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG wird das Dienstverhältnis ab dem Monatsersten nach der Zustellung des Bescheids auf Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes bis zum Ende des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld karenziert.
(4)  Durch einen Sonderurlaub ohne Bezüge gemäß den Abs 1, 3 und 3a wird der Lauf der Dienstzeit gehemmt. Durch die Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG wird der Lauf der Dienstzeit nicht gehemmt.
(5)  Einer Angestellten/einem Angestellten, die bzw der eine Leistung gemäß dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) bezieht, ist ein Sonderurlaub für die Dauer des Bezuges zu gewähren. Der KFA ist die beabsichtigte Inanspruchnahme unverzüglich bekanntzugeben und die Bestätigung der Antragstellung sowie die Mitteilung über den Leistungsanspruch (§ 5 Abs 1 und 2 FamZeitbG) in Kopie zu übermitteln.


§ 26a. Väterfrühkarenz
entfällt (11. Änderung)


§ 27. Freijahr
(1)  Eine Angestellte/ein Angestellter, die/der zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden ist, kann auf Antrag vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)  Die näheren dienst-, besoldungs-, und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in der Anlage 5 geregelt.
Geltende Fassung / 4. Änderung


§ 28. Dienstprüfung
(1)  Verwaltungsangestellte haben innerhalb von fünf Jahren eine Ausbildung mit Abschlussprüfung (Dienstprüfung) abzulegen.
(2)  Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können weitere Gruppen (Personen) von Angestellten ausgenommen oder einbezogen werden.
(3)  Die Dienstprüfung besteht aus:
  • 1.
    den Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Prüfung,
  • 2.
    den schriftlichen Tests und, mit Ausnahme der unter Abs 4 Z 7 genannten Prüfungsgebiete,
  • 3.
    der mündlich kommissionellen Prüfung
(4)  Die Dienstprüfung umfasst folgende Prüfungsgebiete:
  • 1.
    Österreichisches Sozialversicherungsrecht mit Schwerpunkt auf dem Krankenversicherungsrecht,
  • 2.
    Organisation, Rechtsgrundlagen, Vertragspartner- und Leistungsrecht der KFA,
  • 3.
    Grundzüge des Rechts der Gesundheitseinrichtungen sowie der Gesundheitsberufe,
  • 4.
    Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes (insbesondere der Verwaltung der Stadt bzw des Bundeslandes Wien),
  • 5.
    Verwaltungspraxis und Kundinnen-/Kundenbetreuung,
  • 6.
    Grundzüge des Arbeits- sowie des Dienstrechtes und
  • 7.
    Datenschutz und Compliance
(4a)  Im Falle eines ungenügenden Prüfungsergebnisses können die Prüfungen zweimal wiederholt werden.
Geltende Fassung /4. Änderung
(5)  Im öffentlichen Dienst oder bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger abgelegte Dienstprüfungen werden als Ausbildung gemäß Abs 1 angerechnet.
Geltende Fassung /14. Änderung
(6)  Wenn die bzw. der Bedienstete die Dienstprüfung nicht rechtzeitig (Abs 1) oder unter Berücksichtigung des Abs 4a nicht mit Erfolg ablegt bzw absolviert, stellt dies einen Kündigungsgrund dar. Auch kann im Dienstvertrag vereinbart werden, dass die nicht erfolgreiche Ablegung bzw Absolvierung der Dienstprüfung (§ 28 Abs 4a) eine auflösende Bedingung für das Dienstverhältnis darstellt.
Geltende Fassung /15. Änderung


§ 29. Kündigung
(1)  Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil schriftlich gekündigt werden. Hat das Dienstverhältnis bei Ausspruch der Kündigung mindestens fünf Jahre gedauert und hat der/die Angestellte nach Maßgabe des § 28 die Dienstprüfung abgelegt, so kann der Dienstgeber nur aus nachfolgenden Gründen kündigen:
  • 1.
    wenn der/die Angestellte seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt. Insbesondere stellt der von der/dem Angestellten verschuldete Verlust einer für den Dienst notwendigen Berufsberechtigung eine gröbliche Dienstpflichtverletzung dar.
  • 2.
    wenn der/die Angestellte für die Erfüllung seiner Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet ist;
  • 3.
    wenn der/die Angestellte handlungsunfähig wird;
  • 4.
    wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des/der Angestellten mit dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes unvereinbar ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
  • 5.
    wenn der/die Angestellte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht;
  • 6.
    wenn im Zeitpunkt der beabsichtigten Auflösung des Dienstverhältnisses der/die Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat;
  • 7.
    wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes die Kündigung notwendig macht;
  • 8.
    wenn Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG (§ 4 APG) besteht;
  • 9.
    wenn der/dem Angestellten eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG (§ 6 APG) zw eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG (§ 6 APG) zuerkannt wurde. Bei der befristeten Zuerkennung einer Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG (§ 6 APG) bzw einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG (§ 6 APG) besteht mit Ablauf der Frist ein Anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienst. Die KFA hat die/den BezieherIn einer befristeten Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension spätestens vier Monate von Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der Pension beantragt wird. Die/Der Angestellte ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist der KFA die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienst geltend zu machen. Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiederaufnahme in den Dienst aufgeschoben. Eine Wiederaufnahme ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten.
Geltende Fassung / 7. Änderung
(2)  Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des beabsichtigten Endens desselben mindestens zehn Jahre gedauert und hat der/die Angestellte in diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet, so ist eine Kündigung aus dem in Abs 1 Z 7 angeführten Grund nur nach Erstellung einer Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 4 iVm § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG zulässig.
(3)  Eine entgegen den Vorschriften des Angestelltengesetzes ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des Abs 1 darstellt.


§ 30. Dienstweg, Beschwerde gegen Vorgesetzte
(1)  Die Angestellten haben Ansuchen in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg, das ist bei ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, einzubringen.
(2)  Beschwerden über das Verhalten von Vorgesetzten gegenüber den ihnen untergeordneten Angestellten sind zunächst dem gemeinsamen Dienstvorgesetzten vorzubringen und unter Beiziehung des Betriebsrates zu schlichten. Gelingt dies nicht, ist der Fall durch den leitenden Angestellten zu schlichten und bei Erfolglosigkeit dem Vorstand vorzulegen. Richtet sich die Beschwerde gegen den leitenden Angestellten, entscheidet der Vorstand.


§ 31. MitarbeiterInnengespräche
(1)  Zur Förderung und Orientierung der Angestellten werden MitarbeiterInnengespräche zwischen dem Angestellten und dessen/deren Vorgesetzten geführt. Folgende Ziele werden damit verfolgt:
  • 1.
    Die gemeinsame Festlegung von Leistungs- und humanorientierten Zielen unter Berücksichtigung der Leistungsbedingungen und Entwicklung von gemeinsamen Wegen zur Zielerreichung und Aufgabenerfüllung,
  • 2.
    die verbesserte Nutzung des Erfahrungswissens der MitarbeiterInnen,
  • 3.
    die Verbesserung der Kommunikation, des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit von MitarbeiterInnen und Vorgesetzten,
  • 4.
    die Förderung von eigenverantwortlichem und selbständigem Arbeiten der MitarbeiterInnen,
  • 5.
    die Schaffung von Raum für persönliche Entfaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten,
  • 6.
    die Intensivierung und Weiterentwicklung der Kooperation zwischen Vorgesetztem/Vorgesetzter und Mitarbeiter,
  • 7.
    die Verbesserung des Führungsverhaltens des/der Vorgesetzten,
  • 8.
    die gegenseitige Information,
  • 9.
    die Erhöhung der MitarbeiterInnenmotivation,
  • 10.
    die Lösung von Problemen und Konflikten,
  • 11.
    die Steigerung von Arbeitseffizienz, Arbeitseffektivität und Arbeitszufriedenheit,
  • 12.
    die Steigerung des gegenseitigen Vertrauens,
  • 13.
    die gemeinsame Evaluierung der seit dem letzten MitarbeiterInnengespräch vergangenen Arbeitsperiode unter Berücksichtigung der dort gemeinsam festgelegten Ziele.
(2)  Das MitarbeiterInnengespräch hat grundsätzlich vertraulich unter vier Augen stattzufinden. Auf Wunsch des/der Angestellten kann eine Vertrauensperson hinzugezogen werden, insbesondere hat der/die Angestellte das Recht, den Betriebsrat zum MitarbeiterInnengespräch beizuziehen.
(3)  Für das MitarbeiterInnengespräch ist eine ruhige, ungestörte Atmosphäre in einem geeigneten Raum zu schaffen.
(4)  Der Termin für das MitarbeiterInnengespräch ist so zu vereinbaren, dass die Gesprächspartner eine Frist von 14 Tagen zur Vorbereitung haben.
(5)  Ein MitarbeiterInnengespräch ist grundsätzlich einmal jährlich zu führen. Auf Wunsch des/der Angestellten oder des/der Vorgesetzten können weitere MitarbeiterInnengespräche geführt werden.
(6)  Die MitarbeiterInnengespräche sind während der Dienstzeit durchzuführen. Für die Vorbereitung und die Durchführung des Gespräches ist die notwendige Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren, höchstens aber 4 Stunden.
(7)  Eine schriftliche Zusammenfassung des MitarbeiterInnengesprächs, insbesondere der Ziele, Förderund Entwicklungsmaßnahmen, kann – unter Verwendung des im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ausgearbeiteten Leitfadens – erstellt werden. Schriftliche Aufzeichnungen sind nur insoweit im Dienstweg (§ 30) weiterzugeben, als deren Weitergabe für gewünschte Maßnahmen (wie etwa Schulungen, Abteilungswechsel, etc) unerlässlich ist.


§ 32. Personalausschuss
(1)  Zur Beratung und Antragstellung in jenen Personalangelegenheiten, deren Erledigung in den Aufgabenbereich des Vorstandes fällt, wird ein Personalausschuss errichtet, der aus der Präsidentin/dem Präsidenten der KFA als Vorsitzende(n), zwei Vorstandsmitgliedern, und zwei vom Betriebsrat bestellten Angestellten besteht, wobei eines der Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Dienstnehmer zu entnehmen ist. Werden bei der KFA mindestens fünf Angestellte des Krankenpflegepersonals oder mindestens fünf zahntechnische Angestellte beschäftigt, soll bei Behandlung von Angelegenheiten, die ausschließlich diese Berufsgruppe betreffen, jeweils einer der vom Betriebsrat bestellten Angestellten ihrem Kreise entnommen werden. Für jedes Mitglied des Personalausschusses sind Stellvertreter zu bestellen.
(2)  Der/die leitende Angestellte (Stellvertreter) ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalausschusses teilzunehmen.
(3)  Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (Stellvertreter) einschließlich des Vorsitzenden anwesend ist. Die Beschlüsse des Personalausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.


§ 33. Ausübung öffentlicher Funktionen
(1)  Dem/der Angestellten ist die zur pflichtgemäßen Ausübung einer öffentlichen Funktion sowie einer Gewerkschafts- oder Betriebsratsfunktion erforderliche Freizeit zu gewähren; für bestimmte Fälle wird näheres in den Abs 2 bis 4 geregelt.
(2)  Der/die Angestellte, der/die Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Mitglied des Europäischen Parlaments oder Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(3)  Dem/der Angestellten, der/die Mitglied des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Mitglied eines Landtages ist, ist die zur pflichtgemäßen Ausübung dieses Mandates erforderliche Freizeit zu gewähren, wobei die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, mindestens aber um 25 % zu kürzen sind; auf seinen/ihren Antrag ist der/die Angestellte für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(4)  Dem/der Angestellten, der/die eine nicht in Abs 2 bis 3 genannte öffentliche Funktion (zB Bürgermeister, Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter, Mitglied eines Gemeindevorstandes, Mitglied eines Stadtsenates, Mitglied eines Gemeinderates, Mitglied einer Bezirksvertretung, Ortsvorsteher) ausübt, ist, insoweit nicht mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeiten, Diensttausch) das Auslangen gefunden werden kann, die zur pflichtgemäßen Ausübung dieser Funktion erforderliche Freizeit zu gewähren. Nimmt der/die Angestellte im Kalenderjahr mehr als 90 Stunden (als Bürgermeister mehr als 180 Stunden) Freizeit in Anspruch und ist die öffentliche Funktion mit einem Einkommen verbunden, sind die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, höchstens aber um den Betrag dieses Einkommens zu kürzen, wobei die genannten Zeiträume von 90 bzw 180 Stunden bei der Kürzung der Dienstbezüge außer Betracht bleiben, wenn das Ausmaß der Dienstleistung wenigstens der Hälfte der Normalarbeitszeit entspricht; eine allfällige Kürzung der Dienstbezüge erfolgt immer erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres im Nachhinein. Auf seinen/ihren Antrag ist der/die Angestellte für die Dauer der Funktionsausübung unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.


§ 34. Koalitionsfreiheit, Vertretung der Angestellten
(1)  Die Beeinträchtigung der gesetzlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit durch einen Angestellten ist eine Dienstpflichtverletzung.
(2)  Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist der berechtigte Vertreter der wirtschaftlichen Interessen der Angestellten.
(3)  Zur Vertretung der Rechte der Angestellten aus dem Dienstverhältnis sowie zur Mitwirkung in allen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes und dieses Kollektivvertrages ist der Betriebsrat berufen.
Abschnitt III Bezugsrecht


§ 35. Bezugsrechtliche Einteilung der Angestellten
(1)  Die einzelnen Gruppen von Angestellten werden nach ihrer Verwendung auf die Gehaltsschemen (Anlage 2) aufgeteilt. Die Aufteilung der Angestellten auf die einzelnen Verwendungsgruppen ist in der Anlage 1 festgesetzt.


§ 36. Gehalt
(1)  Das Gehalt wird in den Gehaltsschemen
1.
für Verwaltungsangestellte und Psychologen/Psychologinnen (Schema 1),
Geltende Fassung /13. Änderung
1a.
für Ärzte/Ärztinnen des chefärztlichen Dienstes (Schema 2)
2.
für Ärzte/Ärztinnen im Sanatorium (Schema 2)
3.
für Angestellte von Gesundheitsberufen (insbes. Krankenpflegepersonal, medizinisch – technischen Dienste, Sanitätshilfsdienste (Schema 3)
4.
für Zahntechniker, Zahnärztliche Ordinationshilfen, Ordinationsgehilfen (Schema 4)
5.
durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe, im Schema 1 durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse I überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.
(2)  Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 2 „Gehaltsschemen“ festgesetzt.
(3)  Im Schema 1 kommen in Betracht
1.
für Angestellte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV, V und VI,
Geltende Fassung /13. Änderung
2.
für Angestellte der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen I, IV und V,
3.
für Angestellte der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen I, II und III,
4.
für Angestellte der Verwendungsgruppen D1 und D die Dienstklasse I.
Geltende Fassung /13. Änderung
(4)  Der/die Angestellte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse I einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der/die Angestellte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist insbesondere auf die im dienstlichen Interesse benötigte Qualifikation der/des Angestellten und die Rahmenbedingungen, welche erforderlich sind, um Personen mit dieser Qualifikation am Arbeitsmarkt für die in Aussicht genommene Tätigkeit bei der KFA zu gewinnen, Bedacht zu nehmen.
(5)  Das Gehalt beginnt im Schema 2, 3 und 4 mit der Gehaltsstufe 1. Im Schema 1 beginnt das Gehalt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Dienstklasse. In der Dienstklasse II beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse III mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der/dem Angestellten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs 4 letzter Halbsatz ist anzuwenden. In diesem Fall rückt der/die Angestellte in die nächsthöhere für ihn/sie vorgesehene Gehaltsstufe (§ 37) in dem Zeitpunkt vor, in dem er/sie diese Gehaltsstufe ohne die erfolgte Zuerkennung erreicht hätte; im Schema 1 gilt dies nur hinsichtlich des Erreichens einer Gehaltsstufe jener Dienstklasse, in die der/die Angestellte bei seiner Anstellung eingereiht worden ist.
(6)  Der/dem Angestellten des Schema 1, die/der in die Dienstklasse II aufgenommen wird, gebührt das Gehalt der Gehaltsstufe 3, die/der in die Dienstklasse III aufgenommen wird, der Gehaltsstufe 2 und der/dem Angestellten, die/der in die Dienstklasse IV, V oder VI aufgenommen wird, der Gehaltsstufe 1 der jeweils für sie/ihn in Betracht kommenden Dienstklasse. Würde sich im Fall einer Aufnahme in die gemäß Anlage 1 Pkt. 1.1. unter Berücksichtigung des Dienstpostenplans vorgesehene Verwendungsgruppe der Dienstklasse I unter Anrechnung der anrechenbaren Vordienstzeiten ein höheres Gehalt als das Gehalt der Gehaltsstufe 1 ergeben, gebührt der/dem Angestellten stattdessen das in ihrer/seiner Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
Geltende Fassung /14. Änderung
(6a)  Der/dem Angestellten des Schema 2, die/der in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 aufgenommen wird, gebührt das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für sie/ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe. Würde sich im Fall einer Aufnahme in die Verwendungsgruppe A 3 unter Anrechnung der anrechenbaren Vordienstzeiten ein höheres Gehalt als das Gehalt der Gehaltsstufe 1 ergeben, gebührt der/dem Angestellten stattdessen das in ihrer/seiner Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Gehalt.


§ 37. Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe
(1)  Der/die Angestellte rückt, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach jeweils zwei Jahren, die er/sie in einer Gehaltsstufe verbracht hat, in die nächsthöhere für ihn/sie vorgesehene Gehaltsstufe vor. Vorrückungsstichtag ist der Tag, mit dem die zweijährige Frist zu laufen beginnt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 22.
Geltende Fassung/ 15. Änderung
(2)  Mit der Wirksamkeit der Ernennung zur „Oberärztin“/zum „ Oberarzt “ des Sanatorium Hera und der selbständigen Ambulatorien (Institute) der KFA erfolgt eine außerordentliche Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe, sofern die Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehen Posten erfolgt.
(3)  Änderungen des Monatsbezuges durch Vorrückung werden mit dem auf den Vorrückungsstichtag folgenden Monatsersten oder, wenn der Vorrückungsstichtag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam.
Geltende Fassung /6. Änderung
(4)  Einer/einem Angestellten können in Anerkennung ihrer/seiner ausgezeichneten Dienstleistung außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltstufe oder, wenn sie/er bereits die höchste Gehaltsstufe ihrer/seiner Dienstklasse oder Verwendungsgruppe erreicht hat, Zulagen im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages dieser Dienstklasse oder Verwendungsgruppe zuerkannt werden.
Geltende Fassung /7. Änderung


§ 38. Beförderung
(1)  Beförderung ist
  • 1.
    die Einreihung des/der Angestellten zum/zur Angestellten in eine andere Verwendungsgruppe und
  • 2.
    die Einreihung eines/einer Angestellten des Schemas 1 in die nächsthöhere Dienstklasse, die für ihn/sie gemäß § 36 Abs 3 in Betracht kommt.
(2)  Mit Ausnahme der Beförderung gemäß Anlage 1, Punkt 1.1., Einreihungsbestimmungen Schema 1, Dienstklasse I, Verwendungsgruppe A lit 2 der/des Angestellten der Verwendungsgruppe B des Schemas 1 zur Angestellten/zum Angestellten der Verwendungsgruppe A des Schemas 1 und der Beförderung eines/ einer Angestellten des Schemas 2 in die nächsthöhere Verwendungsgruppe, gebührt dem/der Angestellten in der neuen Verwendungsgruppe die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergibt, wenn sie/er die für die Vorrückung wirksame Zeit als Angestellte/r der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(Geltende Fassung /14. Änderung)
(3)  Abweichend von Abs 1 Z 1 und Abs 2 ändert sich die besoldungsrechtliche Stellung des/der Angestellten der Verwendungsgruppe B nicht, der aus der Dienstklasse V in die Verwendungsgruppe A überstellt wird.
(4)  Ist im Falle einer Beförderung gemäß Abs 1 Z 2 das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse/Verwendungsgruppe vorgesehenen Gehaltsstufe nicht höher als das bisherige Gehalt, so erhält der/die Angestellte die Gehaltsstufe mit dem bisherigen Gehalt oder mangels einer solchen mit dem nächsthöheren Gehalt. Der/die Angestellte rückt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem er/sie in der bisherigen Dienstklasse die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte; dies gilt nicht, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleichhoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Dienstklasse/Verwendungsgruppe ergebende Betrag. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet.
(5)  Im Falle einer Beförderung gemäß Anlage 1, Punkt 1.1., Einreihungsbestimmungen Schema 1, Dienstklasse I, Verwendungsgruppe A, lit 2 der/des Angestellten der Verwendungsgruppe B des Schemas 1 zur Angestellten/zum Angestellten der Verwendungsgruppe A gilt Abs 4 sinngemäß, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die/der Angestellte jedenfalls zumindest in Gehaltsstufe 4 der Verwendungsgruppe A einzureihen ist.“
(Fassung 14. Änderung)


§ 39. Bezüge
(1)  Dem/der Angestellten gebühren Monatsbezüge, die aus dem Gehalt, der Chargenzulage und der Dienstalterszulage bestehen. Der Monatsbezug ist im Nachhinein am Monatsletzten fällig. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 2 festgesetzt.
Geltende Fassung /14. Änderung
Übergangsbestimmung § 72
(2) 
entfällt (15. Änderung /1. Jänner 2022)
(3)  Neben dem Monatsbezug gebührt dem/der Angestellten für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß des Monatsbezugs, auf den er/sie für den Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung gemäß Abs 4 Anspruch hat. Besteht nicht für das ganze Kalenderhalbjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf das volle Gehalt, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung. Durch die Gewährung eines Zuschusses gemäß § 48 statt des Monatsbezuges wird die Höhe der Sonderzahlung nicht beeinträchtigt.
(4)  Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni, die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. November fällig. Scheidet ein/eine Angestellter/Angestellte außer in den Monaten Juni oder November aus dem Dienst aus, so ist die Sonderzahlung an dem Tag fällig, mit dessen Ablauf er/sie aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(5)  Als Stundenlohn für die Normalarbeitszeit gilt der 173. Teil (für das Pflegepersonal mit einer Normalarbeitszeit von 39 Stunden: der 169. Teil) des Monatsbezuges gem Abs 1.
(6)  Bei einer unter 40 Stunden liegenden wöchentlichen Arbeitszeit gebührt der der Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsbezuges. Entsprechendes gilt bezüglich der Zulagen und der Nebengebühren.
Geltende Fassung /6. Änderung
(7)  Haben arbeits- oder dienstunfähige Angestellte (deren Hinterbliebene) aus einem die Dienstunfähigkeit (den Tod) begründenden Ereignis Ansprüche gegen einen Dritten, so verpflichten sie sich, auf Verlangen diese Ansprüche, soweit sie über das im § 8 des Angestelltengesetzes angeführte Ausmaß hinausgehen und nicht bereits mit der Weiterzahlung der Dienstbezüge auf die KFA übergegangen sind, bis zur Höhe der weitergezahlten Dienstbezüge einschließlich der von der KFA als Dienstgeber getragenen sonstigen Aufwendungen, dem Dienstgeber abzutreten; ausgenommen sind hierbei die Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden und Heilungskosten sowie Schmerzensgeld. Dadurch werden die der KFA als Dienstgeber zustehenden unmittelbaren Schadenersatzansprüche nicht berührt.
Geltende Fassung /1. Änderung


§ 40. Vorschüsse und Aushilfen
(1)  In begründeten Fällen können Gehaltsvorschüsse bis zur Höhe von sechs Monatsbezügen, höchstens 30.000,00 Euro, vom leitenden Angestellten, darüber hinausgehende Gehaltsvorschüsse vom Vorstand über schriftliches Ansuchen bewilligt werden. Mit der Bewilligung ist gleichzeitig die Vorschusstilgung zu regeln. Solange ein Vorschussrest besteht, darf kein neuer Vorschuss bewilligt werden.
(2)  Sind Vorschüsse oder Teile davon bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch nicht zurückgezahlt, so ist der Restbetrag auf die hierbei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden Zahlungen (Restbezüge, Abfertigung) anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen.
(3)  Zur Behebung eines unverschuldeten, glaubwürdig nachgewiesenen Notstandes können Angestellten oder ihren Hinterbliebenen Aushilfen gewährt werden.


§ 41. Belohnungen
Der leitende Angestellte kann im Einzelfall einmalige Belohnungen für außerordentliche Leistungen (zB für wissenschaftliche Leistungen, besondere Arbeitsleistungen udgl), Prämien für Verbesserungsvorschläge, die im Aufgabenbereich der KFA liegen, bis zu einem Monatsbezug, der Vorstand bis zum Zweifachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG gewähren. Dem Betriebsrat steht ein Beratungsrecht zu; es können Betriebsvereinbarungen, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang von Belohnungen, Prämien und dgl. abgeschlossen werden.


§ 42. Allgemeine Dienstzulage
(entfällt)
Geltende Fassung /14. Änderung


§ 43. Dienstalterszulage
(1)  Eine Dienstalterszulage wird den Angestellten gewährt, die sich mindestens vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse oder Verwendungsgruppe befinden.
(2)  Die Dienstalterszulage gebührt in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Dienstklasse oder Verwendungsgruppe, in die der/die Angestellte eingereiht ist.


§ 44. Kinderzulage
(1)  Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind € 44,15 monatlich. § 39 Abs 6 kommt nicht zur Anwendung. Sie wird jeweils im Ausmaß der prozentuellen Anhebung der Zulagenbemessungsgrundlage angehoben und gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Kinder, Wahl-, Stief- (§ 123 Abs 2 Z 5 und Abs 3 ASVG) und Pflegekinder (§ 123 Abs 2 Z 6 ASVG), für die Familienbeihilfe bezogen wird. Die Kinderzulage wird vierzehnmal jährlich ausbezahlt. § 39 Abs 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Geltende Fassung / 16. Änderung
(2)  Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht nicht für Kinder, für die eine Waisenpension gemäß § A 80 oder gemäß § B 66 bzw § C 70 des Kollektivvertrages für Arbeiter und Arbeiterinnen der KFA gebührt.
(3)  Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf eine Kinderzulage von der KFA, einem Sozialversicherungsträger oder einem öffentlichen Dienstgeber gebührt die Kinderzulage nur dem/der Angestellten, dessen Haushalt das Kind angehört. Gehört das Kind jedoch dem Haushalt mehrerer Angestellten an, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des/der älteren Angestellten vor.
(4)  Dem Haushalt des/der Angestellten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung dessen/deren Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch den Präsenzdienst (§ 19 WG) bzw Zivildienst bzw Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5)  Der Anspruch auf Kinderzulage beginnt, wenn er innerhalb von drei Monaten geltend gemacht wird, mit dem Ersten des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, sonst mit dem Ersten des Monats, in dem er geltend gemacht wird; er endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt.
(6) 
aufgehoben
Geltende Fassung / 5. Änderung
(7)  Der/die Angestellte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind – insbesondere auch eine rückwirkende Einstellung der Familienbeihilfe – innerhalb eines Monats nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, innerhalb eines Monats nach Kenntnis, dem Dienstgeber unaufgefordert und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu melden.


§ 45. Chargenzulage
(1)  Den Stationsschwestern und Stationspflegern des Schemas 3 gebührt eine Chargenzulage. Die Höhe der monatlichen Chargenzulage ist in Anlage 3 festgesetzt.
(2)  Durch Betriebsvereinbarung können weitere Zulagen vereinbart werden.
Geltende Fassung /2. Änderung


§ 46. Nebengebühren
(1)  Neben den Monatsbezügen (§ 39) gebühren dem/der Angestellten die in Anlage 3.2. festgesetzten Nebengebühren unter den dort angeführten Voraussetzungen.
(2)  Die Nebengebühren gebühren verwendungsbezogen.
(3)  Durch Betriebsvereinbarung können weitere Nebengebühren vereinbart werden.
Geltende Fassung /2. Änderung


§ 47. Bezüge bei Erkrankung
(1)  Ist der/die Angestellte nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf Bezüge bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von bis zur Dauer von
  • 1.
    weniger als einem Jahr – sechs Wochen volle Bezüge und weitere 4 Wochen halbe Bezüge,
  • 2.
    weniger als zwei Jahren – acht Wochen volle Bezüge und weitere 4 Wochen halbe Bezüge,
  • 3.
    zwei Jahren – neun Wochen volle Bezüge und weitere 3 Wochen halbe Bezüge,
  • 4.
    drei Jahren – zwölf Wochen volle Bezüge,
  • 5.
    fünf Jahren – vierzehn Wochen volle Bezüge,
  • 6.
    acht Jahren – sechzehn Wochen volle Bezüge.
(1a)  Der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge gemäß Abs 1 richtet sich nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr. Für Angestellte, die während des Kalenderjahres eintreten, beträgt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur bis zur Hälfte der in Abs 1 genannten Dauer, sofern die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr des Eintritts weniger als sechs Monate beträgt.
(1b)  Der jeweils höhere Anspruch nach Abs 1 Z 2 bis Z 6 gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt.
(1c)  Die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umstellung im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum (Beginn des Arbeitsjahres bis Ende des folgenden Kalenderjahres) wird gesondert berechnet. Jedenfalls muss für den Umstellungszeitraum der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer ein voller Anspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres im Kalenderjahr vor der Umstellung abzüglich jener Zeiten, für die bereits Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) gewährt wurde, zustehen.
(2)  Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs 1 sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zur KFA zurückgelegt wurden, auf die Dienstzeit anzurechnen, für das Pflegepersonal darüber hinaus die Ausbildungszeiten bis zum gesetzlich vorgesehenen Ausmaß, höchstens jedoch drei Jahre.
Geltende Fassung /4. Änderung
(3)  Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs 1 noch nicht erschöpft ist.
(4)  Hat der/die Angestellte im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Angestellter der KFA einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung erlitten und ist er/sie dadurch an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er/sie den Anspruch auf Bezüge ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von 26 Wochen. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Angestellter gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Abs 1.
(5)  Bezüge im Sinne des Abs 1 und 4 sind der Monatsbezug und die zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehörenden Nebengebühren, Zulagen und Abgeltungen unter Zugrundelegung des Durchschnittes des der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalenderjahres und nach dem im Verhinderungszeitraum geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn, wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand außer Acht zu lassen sind.
(6)  Die Bezüge (Abs 5) sind dem/der Angestellten bis zur Dauer einer Woche zu gewähren, wenn er nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Abs 3 gilt sinngemäß.
(7)  Nach drei Monaten eines ununterbrochenen Krankenstandes ist die/der Angestellte aufzufordern, einen Antrag auf eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG oder eine berufliche Rehabilitation gemäß § 270a iVm 669 Abs 5 ASVG zu stellen.
(8)  Die/Der Angestellte ist verpflichtet, einer Aufforderung nach Abs 7 Folge zu leisten und der KFA die Antragstellung nachzuweisen sowie die KFA unverzüglich über die Entscheidung (Bescheid) des Pensionsversicherungsträgers zu informieren. Vier Wochen nach der Aufforderung gemäß Abs 7 hat die KFA den Zuschuss zu den Geldleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 48) nicht mehr zu gewähren, solange die Antragstellung nicht nachgewiesen worden ist.
Geltende Fassung / 16. Änderung – 1. Jänner 2023


§ 48. Zuschuss
entfällt (16. Änderung).


§ 48a. Urlaubsentgelt
(1)  Während des Urlaubs werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar im vollen Ausmaß der Monatsbezug und die zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehörenden Nebengebühren, Zulagen und Abgeltungen unter Zugrundelegung des Durchschnittes des der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalenderjahres und nach dem im Verhinderungszeitraum geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn, wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand außer acht zu lassen sind.


§ 49. Lehrlingsentschädigung
(1)  Dem Lehrling gebührt ein monatliches Lehrlingseinkommen.
1. im ersten Lehrjahr, iHv monatlich EUR 1.118,34
2. im zweiten Lehrjahr, iHv monatlich EUR 1.384,96
3. im dritten Lehrjahr, iHv monatlich EUR 1.696,81.
Geltende Fassung/16. Änderung – 1. Jänner 2023
(2) 
entfällt (16. Änderung).
(3) 
entfällt (16. Änderung).
(4)  Der Anspruch auf das höhere Lehrlingseinkommen für das zweite bzw. das dritte Lehrjahr beginnt bereits mit dem Monatsersten des Monats, in dem das neue Lehrjahr beginnt.
Geltende Fassung / 16. Änderung – 1. Jänner 2023


§ 50. Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen
Die KFA ist verpflichtet, einen Lehrling, dessen/ deren Lehrverhältnis mit ihm/ihr gemäß § 14 Abs 1 oder § 14 Abs 2 lit e des Berufsausbildungsgesetzes endet, in ihrem Betrieb sechs Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden. § 18 Abs 2, 3 und 4 des Berufsausbildungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.


§ 51. Gehalt der Ferialaushilfen (Ferialpraktikanten)
Den vollbeschäftigten Ferialaushilfen gebührt ein Monatsbezug in der Höhe von 65 % des Gehalts gemäß Schema 1, Dienstklasse I, Verwendungsgruppe D, Gehaltsstufe 1.
Geltende Fassung / 6. Änderung


§ 51a. Gehalt der Aushilfsangestellten
(1)  Den vollbeschäftigten Aushilfsangestellten im Sanatorium Hera (COVID-19-Checkpoints) gebührt ein Monatsbezug in der Höhe von 90% des Gehalts gemäß Schema 1, Dienstklasse I, Verwendungsgruppe D, Gehaltsstufe 1.
(2)  Eine Verwendung als Aushilfsangestellte/r liegt vor, wenn die bzw. der Angestellte ausschließlich zur Erfüllung von Aufgaben aufgenommen wird, die lediglich vorübergehend aus bestimmten Anlässen zusätzlich oder im erhöhten Ausmaß anfallen.
Geltende Fassung / 15. Änderung – 1. Jänner 2022


§ 52. Überstunden
(1)  Die Leistung notwendiger Überstunden ordnet der leitende Angestellte bzw ein von ihm beauftragter Bediensteter – tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates – an. Wenn aufgrund von Terminvorgaben oder des angeordneten Arbeitsumfanges eine termingerechte Erledigung innerhalb der Normalarbeitszeit nicht möglich erscheint, hat der/die Angestellte den Vorgesetzten darauf hinzuweisen. Für den Zeitraum von angeordneten Überstunden ist die Gleitzeit aufgehoben.
(2)  Überstunden liegen vor, wenn die festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden auch dann vor, wenn das Ausmaß der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit für die Vollzeitbeschäftigten des Betriebes (Betriebsteiles) überschritten ist.
(3)  Die Vergütung von Überstunden erfolgt durch einen Mehrarbeitszuschlag zum einfachen Stundenlohn, der
  • 1.
    für Angestellte des 1. Hauptstückes, für nach dem 1.1.2018 erbrachte Überstunden und zwar für Überstunden bei Tag 50 %, für Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie bei Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) 100 % des Stundenlohnes gemäß Abs 4,
  • 2.
    für Angestellte des 2. und 3. Hauptstückes für Überstunden bei Tag 50 %, für Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie bei Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) 100 % des Stundenlohnes gemäß Abs 4 beträgt.
(4)  Als Stundenlohn im Sinne des Abs 3 gilt
  • 1.
    für Angestellte des 1. Hauptstückes der 173. Teil der ständigen Bezüge gemäß § 39,
  • 2.
    für Angestellte des 2. Hauptstückes der 166. Teil der ständigen Bezüge gemäß § A 35 Abs 2 Z 1, 5 und 6 sowie der Verwendungszulage gemäß § A 49 und der Gefahrenzulage gemäß § A 50, jedoch mit Ausnahme jener Verwendungszulage bzw jenes Teiles der Verwendungszulage die bzw der auf der Festsetzung einer Leitungs- bzw Funktionszulage beruht und
  • 3.
    für Angestellte des 3. Hauptstückes bei Ärztinnen und Ärzten des chefärztlichen Dienstes der 156. Teil, bei allen übrigen Ärztinnen und Ärzten der 166. Teil der ständigen Bezüge gemäß § B 35 Abs 2 Z 1, 8 und 9 sowie der Verwendungszulage gemäß § B 40a und der Gefahrenzulage gemäß § B 41, jedoch mit Ausnahme jener Verwendungszulage bzw jenes Teiles der Verwendungszulage, die bzw der auf der Festsetzung einer Leitungs- bzw Funktionszulage beruht.
(5)  Überstunden können in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der KFA und dem/der Angestellten auch in Freizeit abgegolten werden. Zeitpunkt und Ausmaß des Zeitausgleiches sind zu vereinbaren.
(6)  Bei Angestellten mit einer Leitungszulage (§ A 43) oder einer Funktionszulage (§§ A 45 bzw B 39b) ist die Vergütung für geleistete Überstunden in diesen Zulagen enthalten.
(7)  Die Abgeltung von Überstunden kann auch in Form einer monatlichen Überstundenpauschale vergütet werden. Durch die Pauschalierung dürfen Angestellte nicht schlechter gestellt werden, als Angestellte mit Anspruch auf Einzelentlohnung. Abs 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(8)  Die Vergütung für die im laufenden Monat geleisteten Überstunden ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab dem in den §§ 39, A 56 Abs 1 und B 45 Abs 1 genannten Zahlungsterminen geltend zu machen.


§ 53. Zuwendungen bei Dienstjubiläen
(1)  Dem/der Angestellten gebührt aus Anlass eines Dienstjubiläums eine Zuwendung, und zwar
  • 1.
    nach Vollendung von 25 Dienstjahren im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 39;
  • 2.
    nach Vollendung von 35 – bei Angestellten mit abgeschlossenem, ordentlichem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die in der Verwendungsgruppe A eingereiht sind, von 30 – Dienstjahren im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § 39.
  • 3.
    Nach Vollendung von 40 – bei Angestellten mit abgeschlossenem, ordentlichem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die in der Verwendungsgruppe A eingereiht sind, von 35 – Dienstjahren im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § 39
Zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 muss die Dienstzeit bei der KFA zumindest 15 Jahre gedauert haben.
Geltende Fassung / 16. Änderung – 1. Jänner 2023
(1a)  Fällt das Dienstjubiläum in einen Sonderurlaub gemäß § 26, so gebührt die Zuwendung am Monatsersten nach Beendigung des Sonderurlaubes auf Basis des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Monatsbezuges gemäß Abs 1.
(1b)  Fällt das Dienstjubiläum in eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw gemäß §§ 8 bis 8a VKG wird die Zuwendung aus Anlass des Dienstjubiläums unter Zugrundelegung der regelmäßigen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) vor Beginn dieser Teilzeitbeschäftigung auf Basis des Gehaltsschemas zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums berechnet.
(2)  Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 33 Abs 2 oder 4 gelten für die Feststellung des Anspruches auf Zuwendungen bei Dienstjubiläen nicht als Dienstzeiten im Sinne des § 22 Abs 1 Z 1 (Anrechenbare Dienstzeit für die Vorrückung).
(3)  Die Dienstjahre setzen sich zusammen aus
  • 1.
    der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit,
  • 2.
    den dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten, soweit sie für die Vorrückung gem § 22 Abs 1 Z 1 angerechnet worden sind.


§ 54. Reisekosten- und Aufwandsentschädigung
(1)  Bei Dienstreisen gebührt dem/der Angestellten der Ersatz der verausgabten Fahrtkosten. Für Bahnfahrten bis zu zwei Stunden gebührt der Kostenersatz für die 2. Wagenklasse, bei Dienstreisen darüber hinaus gebührt der Kostenersatz gegen Nachweis für die 1. Wagenklasse. Ist aus terminlichen Gründen eine Fahrt während der Nacht notwendig, werden die Kosten des Schlafwagens gegen Nachweis ersetzt. Ebenso besteht Ersatzanspruch für allfällige Zuschläge und Platzreservierungen. Bestehende Ermäßigungsansprüche sind zu nützen. Werden keine entsprechenden Nachweise erbracht oder wird trotz zumutbarer Bahnverbindung ein anderes Verkehrsmittel benutzt, gebührt der Ersatz der Fahrtspesen 2. Klasse, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wurde.
(2)  Für Dienstreisen mit anderen als den vorgenannten Verkehrsmitteln ist die jeweilige Bewilligung des Dienstgebers einzuholen. Diese Bewilligung ist vor Reiseantritt einzuholen. Diesfalls werden die notwendigen Kosten ersetzt. Bei Flugreisen ist vor Reiseantritt das Einvernehmen mit dem Dienstgeber über die Art des Fluges (insb Flugklasse) herzustellen. Das beabsichtigte Reisemittel ist zu beantragen. Von Fluglinien gewährte Boni und Vergünstigungen (wie etwa „Punkte“ und „Flugmeilen“) sind Ansprüche des Dienstgebers gegenüber der Fluglinie und kommen nicht dem/der Angestellten zugute.
(3)  Gegen vor Reiseantritt einzuholende Bewilligung des Dienstgebers können Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug durchgeführt werden. Diesfalls gebührt für die Fahrt das amtliche Kilometergeld. Wird die Mitnahme zusätzlicher Personen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft bewilligt, gebührt der festgesetzte Zuschlag zum amtlichen Kilometergeld. Für die mitgenommenen Dienstnehmer besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenersatz im Sinne dieser Bestimmungen.
(4)  Überdies gebührt dem/der Angestellten bei Dienstreisen eine Mehraufwandsentschädigung, bestehend aus einem Tages- und Nächtigungsgeld. Die Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen dieser Reiseaufwandsentschädigung richten sich nach den entsprechenden steuerfreien Sätzen gemäß dem Einkommensteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung. Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit dem/der Angestellten die volle Verpflegung oder die Unterkunft vom Dienstgeber oder von anderer Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und soweit Reisekosten von anderer Seite getragen werden.
(5)  Darüber hinaus gebührt dem/der Angestellten der Ersatz aller von ihm/ihr im Interesse des Dienstgebers oder über dessen Auftrag entstandenen Mehrauslagen. Diese sind durch Belege nachzuweisen.
(6)  Erkrankt ein Angestellter/eine Angestellte während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes, sind die nachgewiesenen Kosten für die notwendige ärztliche Behandlung, Krankenpflege und für die Heilbehelfe zu vergüten, sofern sie nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt sind. Zu diesen Kosten zählen auch jene für den Transport des erkrankten Angestellten nach seinem Wohnort.
(7)  Im Falle des Todes eines/einer Angestellten während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes werden die nachgewiesenen Kosten der Überführung zum letzten Wohnort von der KFA getragen.


§ 55. Unterkunft, Verpflegung, Dienstkleidung
(1)  Dem Pflegepersonal, den Ärzten und den zahntechnischen Angestellten ist Dienstkleidung auf Kosten der KFA beizustellen, den übrigen Angestellten kann Dienstkleidung zur Verfügung gestellt werden. Die Dienstkleidung bleibt Eigentum der KFA.
(2) 
aufgehoben
Geltende Fassung / 13. Änderung
(3)  Eine Unterkunft kann, wenn es das Dienstinteresse erfordert, auch den in Verwaltungsdienststellen beschäftigten Angestellten zur Verfügung gestellt werden; hierdurch wird kein Mietverhältnis begründet. Für die beigestellte Unterkunft ist ein Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages zu leisten, der sich in Anwendung der vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise ergibt. Abs 1 gilt sinngemäß.
(4)  Den in der Zentrale der KFA, im Sanatorium Hera, in den selbständigen Ambulatorien (Instituten) der KFA und im Kurheim Habsburgerhof beschäftigten Angestellten kann eine Verpflegung gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden.
(5)  Die Höhe der nach Abs 2, 3 und 4 zu ersetzenden Kosten ist von der KFA im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzusetzen.


§ 56. Schadenshaftung
Die Angestellten haften der KFA unbeschadet ihrer disziplinären und strafrechtlichen Verantwortlichkeit für jeden aus ihrem festgestellten Verschulden entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die KFA kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, auf den Ersatz des Schadens ganz oder teilweise verzichten, wobei insbesondere auf Art und Grad des Verschuldens Rücksicht zu nehmen ist.


§ 57. Einmalzahlung 2008
(1)  Dem oder der Angestellten der KFA, der oder die am 1. Mai 2008 Anspruch auf ein Gehalt hat, gebührt – sofern er oder sie nicht in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zur KFA steht und sofern auf ihn/sie nicht das 2. oder 3. Hauptstück dieses Kollektivvertrages anzuwenden ist und in den Abs 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird – eine einmalige Entschädigung. Der Anspruch auf Zuschuss gemäß § 48 oder auf Wochengeld ist dem Anspruch auf ein Gehalt gleichzusetzen.
(2)  Die einmalige Entschädigung gemäß Abs 1 beträgt für den/die vollbeschäftigte/n Angestellten 175,00 Euro. Dem oder der teilzeitbeschäftigten Angestellten gebührt die einmalige Entschädigung im aliquoten Ausmaß. Entsprechendes gilt für den/die Angestellten, dessen/deren Gehalt aus anderen Gründen gekürzt ist. Darf eine Angestellte am 1. Mai 2008 gemäß § 3 Abs 1 bis 3 oder § 5 Abs 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Angestellte vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(3)  Ergibt sich der Anspruch auf die einmalige Entschädigung bereits aus einem Sondervertrag, besteht kein Anspruch gemäß Abs 1 und 2.
(4)  Ferialaushilfen im Sinn des § 51, die am 1. Mai 2008 in einem Dienstverhältnis zur KFA stehen und deren Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens einen Monat dauert, gebührt die einmalige Entschädigung bei Vollbeschäftigung im Ausmaß von 50 Cent je Kalendertag des Dienstverhältnisses im Jahr 2008, wobei volle Kalendermonate mit 30 Tagen zu rechnen sind. Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt sie im aliquoten Ausmaß.
(5)  Die einmalige Entschädigung gemäß Abs 1, 2 und 4 ist am 1. Mai 2008 fällig.
Abschnitt IV Schlussvorschriften


§ 58. Gültigkeitsdauer dieses Kollektivvertrages
(1)  Mit 1. Mai 2007 treten in Kraft:
1.
§§ A 1 bis A 189 sowie die Anlagen A 1 bis A 9 und
2.
§§ B 1 bis B 175 sowie die Anlagen B 1 bis B 6.
(2)  Mit 1. Jänner 2008 treten in Kraft: §§ 1 bis 57 sowie die Anlagen 1 bis 4.
(3)  Dieser Kollektivvertrag kann von jeder Kollektivvertragspartei zur Gänze oder auch teilweise aufgekündigt werden, wobei sich die Teilkündigung sowohl auf einzelne Betriebe der KFA beziehen kann (Zentrale, Sanatorium Hera ua) als auch auf einzelne Abschnitte.
Geltende Fassung / 13. Änderung


§ 59. Inkrafttreten der 1. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2009 treten in Kraft:
1.
§§ 17 Abs 1 und Abs 5, 22 Abs 1, 28, 37 Abs 1 und 2, 39 Abs 6 und 7, 44 Abs 6, 51, Anlagen 1 bis 4
2.
§§ A 57 Abs 5, A 84 Abs 3 und Abs 6, A 94 Abs 3, A 137 Abs 2, A 139 Abs 2, 3 und 4, A 145 Abs 2, A 162 Abs 4, A 162 Abs 7, Anlagen A 1 bis A 3
3.
§§ B 43 Abs 5, B 70 Abs 3 und 6, B 80 Abs 3, B 120 Abs 2, B 122, Abs 2 und Abs 4, B 128 Abs 2, § 146 Abs 4 und Abs 7, Anlage B 1.


§ 60. Inkrafttreten der 2. Änderung
(1)  §§ A 94 Abs 4, B 80 Abs 4 in der Fassung der 2. Änderung treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und finden auf davor liegende Zeiträume keine Anwendung. §§ A 94 Abs 4, B 80 Abs 4 in der Fassung der 2. Änderung gelten für Personen, die ab dem 1. Jänner 2009 oder später in den Ruhestand versetzt wurden bzw werden oder zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine DO-Pension hatten.
(2)  Mit 1. Jänner 2010 treten in Kraft:
1.
§§ 44 Abs 1 und 6, 45 Abs 1 und 2, 46 Abs 2, Anlagen 1.3, 2, 3 – ausgenommen Punkt 3.2.2.7 – und Anlage 4.2.
2.
§§ A 41 Abs 11, A 84 Abs 6, A 97 Abs 2a, A 162 Abs 15 und 16, A 190, Anlagen A 1, A 2 und A3,
3.
§§ B 38 Abs 11, B 70 Abs 6, B 80 Abs 4, B 84 Abs 2a, B 146 Abs 15 und 16, B 176 und Anlage B 1.
(3)  Mit 1. Oktober 2010 tritt Punkt 3.2.2.7. der Anlage 3 in Kraft.


§ 61. Inkrafttreten der 3. Änderung
Mit 1. Jänner 2011 treten in Kraft:
1.  §§ 22 Abs 1 und 44 Abs 1 und 6 sowie die Anlagen 2, 3 und 4.2
2.  §§ A 41 Abs 11, A 46, A 50 Abs 1, 2 und 3, A 51 Abs 1, A 53, A 55 und Anlagen A 1, A 2 und A 3
3.  §§ B 38 Abs 11, B 41 Abs 1, 2 und 3, 41c, 42c und Anlage B 1.


§ 62. Einmalbetrag 2011 bis 2014
(1)  Den Angestellten und Lehrlingen gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 ein Einmalbetrag, welcher jeweils mit dem Dezemberbezug ausbezahlt wird, bei einem vorzeitigen Austritt in den Jahren 2012 bis 2014 in dem Monat, in dem die Endabrechnung erfolgt. Die Höhe beträgt im Jahr 2011 210,00 EUR und wird in den Folgejahren mit dem Prozentsatz der jeweiligen Gehaltserhöhung angepasst.
(2)  Voraussetzung für den Anspruch nach Abs 1 ist, dass in dem betreffenden Jahr über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten und – für den Anspruch auf Auszahlung des Einmalbetrages für das Jahr 2011 – für den Monat Dezember 2011 Gehalt bzw Lehrlingsentschädigung bezogen wird.
(3)  Das Erfordernis eines Bezuges gemäß Abs 2 gilt als erfüllt, wenn der Bezug aus einem der folgenden Gründe nicht anfällt:
  • 1.
    Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG;
  • 2.
    Dienstverhinderung wegen Unfalls oder Krankheit, welche nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist;
  • 3.
    Dienstverhinderung aus anderen wichtigen, die Person des Bediensteten betreffenden Gründen, welcher kein Verschulden des Bediensteten zugrunde liegt.
(4)  Angestellten, welche in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis stehen, gebührt der Einmalbetrag in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum Beschäftigungsausmaß gemäß der Normalarbeitszeit entspricht. In den in Abs 3 angeführten Verhinderungsfällen ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem der/die betreffende Angestellte unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.
(5)  Der Einmalbetrag wird in das Gehaltsschema nicht einbezogen und begründet nach dem Dienstrecht auch keine sonstigen bezugs- oder pensionsrechtlichen Auswirkungen; aus steuerrechtlicher Sicht gilt er als Sonderzahlung.
Geltende Fassung / 4. Änderung


§ 63. Übergangsbestimmung zur 4. Änderung des Kollektivvertrages
(1)  Eine Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des § 22 in der Fassung der 4. Änderung zu diesem Kollektivvertrag erfolgt nur auf Antrag. Solche Anträge können nur bis spätestens 31.12.2012 eingebracht werden. Anträge von Angestellten, deren bestehende besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den historischen Vorrückungsstichtag bestimmt wird, sind unzulässig. Verspätet eingelangte Anträge sind rechtsunwirksam.
(2)  Auf Angestellte, die keinen Antrag nach Abs 1 stellen oder deren Antrag gemäß Abs 1 abzuweisen ist, ist § 22 Abs 1 bis 4 weiterhin in der vor der 4. Änderung zu diesem Kollektivvertrag geltenden Fassung anzuwenden.
(3)  Für Angestellte, die am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung des Kollektivvertrages in einem Dienstverhältnis zur KFA stehen, ist eine Neufeststellung der Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes nach den Bestimmungen der 4. Änderung dieses Kollektivvertrages nur auf Antrag durchzuführen. Solche Anträge können nur bis spätestens 31.12.2012 eingebracht werden. Verspätet eingelangte Anträge sind rechtsunwirksam. Die Neufeststellung hat für die Jahre ab 2011 zu erfolgen.
Geltende Fassung /4. Änderung


§ 64. Inkrafttreten der 4. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2011 treten in Kraft:
  • 1.
    §§ 8 Abs 7, 19 Abs 2, 22 Abs 1, Abs 4 und 4a, 24 Abs 3, 27, 28 Abs 4a, 44 Abs 1 und 6, 47 Abs 2, 62 und 63, Anlage 1, Anlage 2, Schema 1, Anlage 3, Anlage 5;
  • 2.
    §§ A 13 Abs 1, 1a und 2, A 16 Abs 1, A 40 Abs 1, 2 und 3, A 65 Abs 1, A 75a, A 80 Abs 4, A 93 Abs 1, A 94 Abs 3, A 155 Abs 1, A 191.
  • 3.
    §§ B 13 Abs 1, 16 Abs 1, B 51 Abs 1, B 61a, B 66 Abs 4, B 79 Abs 1, B 80 Abs 3, B 138 Abs 1, B 177.
(2)  Mit 1. Juli 2011 tritt in Kraft:
Punkt 3.2.4.3. der Anlage 3
(3)  Mit 1. Jänner 2011 treten außer Kraft:
  • 1.
    §§ A 41, A 57 und Anlage A 6
  • 2.
    §§ B 38, B 40a, B 43 und Anlage B 4:


§ 65. Inkrafttreten der 5. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2012 treten in Kraft:
  • 1.
    § 44 Abs 1, Anlage 2, Anlage 3,
  • 2.
    § A 85 Abs 2, § A 92 Abs 3, § A 99, § A 162, § A 192, § A 193, Anlage A 1, Anlage A 2, Anlage A 3, Anlage A 7,
  • 3.
    § B 71 Abs 2, § B 85, § B 78 Abs 3, § B 146, § B 178, § B 179, Anlage B 1, Änderungen der Anlage B 5
(2)  Mit 1. Jänner 2012 tritt außer Kraft:
§ 44 Abs 6


§ 66. Inkrafttreten der 6. Änderung
(1)  Mit 1. Juli 2013 treten in Kraft:
  • 1.
    §§ 19, 37, 39, 44, 47, 48a, 51, 52 sowie die Anlage 1, 2, 3 und 4
  • 2.
    §§ A 98a, Anlage A 1, A 2 und A 3
  • 3.
    §§ B 84a sowie Anlage B 1
(2)  Mit 1. Jänner 2013 tritt in Kraft: § 26a
(3)  Mit 1. Juli 2013 treten außer Kraft:
  • 1.
    § 53 Abs 3
  • 2.
    §§ A 35 Abs 9, A 56, A 56a sowie A 64a
  • 3.
    §§ B 35 Abs 10, B 42, B 42a sowie B 84a.


§ 67. Inkrafttreten der 7. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2014 treten in Kraft:
  • 1.
    §§ 16, 17, 19, 29, 37, 44 sowie die Anlagen 1, 2 und 3,
  • 2.
    §§ A 22, A 29, A 37e, A 84, A 94, A 96 a, A 121a, A 136, A 137, A 139, A 162, A 164, A 194 sowie die Anlagen A 1 bis A 4,
  • 3.
    §§ B 22, B 29, B 70, B 80, B 82a, B 105a, B 119, B 120, B 122, B 146, B 148, B 149 sowie Anlage B 1 und B 4,
  • 4.
    Anhänge 1 und 2.
(2)  Mit 1. Jänner 2015 treten in Kraft:
  • 1.
    §§ A 98 sowie A 98a,
  • 2.
    §§ B 84 sowie B 84a.
(3)  Mit 1. Jänner 2014 treten außer Kraft:
  • 1.
    §§ A 94 Abs 2, A 94 Abs 3 Z 2a, A 94 Abs 3 Z 4 lit f, A 94 Abs 5, A 163 Abs 1
  • 2.
    §§ B 37 Abs 7, B 80 Abs 2, B 80 Abs 3 Z 2a, B 80 Abs 3 Z 4 lit f, B 80 Abs 5, B 147 Abs 1.


§ 68. Inkrafttreten der 8. Änderung
(1)  Mit 1. April 2015 treten in Kraft:
  • 1.
    §§ 10, 12, 19, 26, 44, 47, 53, sowie die Anlagen 2, 3 und 5
  • 2.
    §§ A 9h, A 12a, A 49, A 51, A 63, A 84, A 85, A 94, A 96a, A 128, A 129, A 134, A 139, A 145, A 146, A 162, A 164, A 195, A 196, A 197 sowie die Anlagen A 1, A2, A3 und A 5
  • 3.
    §§ B 9h, B 12a, B 36, B 49, B 117, B 181, B 182, B 183 sowie die Anlagen B 1 und B 2
  • 4.
    Anhänge 1 und 2.


§ 69. Inkrafttreten der 9. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2016 treten in Kraft:
  • 1.
    §§ 17, 24, 25 sowie die Anlagen 1, 2 und 3
  • 2.
    §§ A 12a, A14, A 19, A 50 sowie die Anlagen A 1, A2, A3
  • 3.
    §§ B 12a, B 14 und B 19 sowie die Anlagen B 1
  • 4.
    die Anhänge 1 und 2.


§ 70. Inkrafttreten der 10. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2017 treten in Kraft:
  • 1.
    §§ 18a, 24, 26, 37 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 6 und 7
  • 2.
    die Anlagen A1, A2, A3
  • 3.
    die Anlage B1
  • 4.
    die Anhänge 1, 2.
(2)  Mit 1. Jänner 2018 tritt in Kraft:
§ 52.
(3)  Mit 31. Dezember 2016 treten außer Kraft:
  • 1.
    § 26a,
  • 2.
    §§ A 9h und B 9h,
  • 3.
    Anlagen A5 und B3.
(4)  Mit 31. Mai 2017 treten außer Kraft:
  • 1.
    Anlage 1, P 1.2
  • 2.
    Anlage 3, P 3.2.2.8 und P 3.2.2.9
(5)  Mit 31. Dezember 2017 tritt außer Kraft:
Anlage 3, Pkt. 3.3.


§ 71. Inkrafttreten der 11. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2018 treten in Kraft:
  • 1.
    § 36 sowie die Anlagen 2 und 3,
  • 2.
    die Anlagen A1, A2 und A3,
  • 3.
    die Anlage B1,
  • 4.
    die Anhänge 1, 2.


§ 72. Übergangsbestimmung zu § 39 Abs 1, dritter Satz
§ 39 Abs 1, dritter Satz in der am 31.12.2018 geltenden Fassung bleibt für Angestellte, deren Bezüge gemäß § 39 Abs 1, dritter Satz der am 31.12.2018 geltenden Fassung bis zum Stichtag 31.12.2018 bereits im Voraus ausbezahlt wurden, unverändert aufrecht.
Geltende Fassung /12. Änderung


§ 73. Inkrafttreten der 12. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2019 treten in Kraft:
  • 1.
    §§ 23 Abs 5, § 39 Abs 1, § 71 sowie die Anlagen 1, 2 und 3,
  • 2.
    die Anlagen A1, A2 und A3,
  • 3.
    die Anlage B1,
  • 4.
    die Anhänge 1 und 2.
Geltende Fassung / 12. Änderung


§ 74. Inkrafttreten der 13. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2020 treten in Kraft:
  • 1.
    §§ 16, 22, 22a, 23, 36, 37, 39, 44, 55, 58, A 1, A 37c, A 37d, A 37f, A 45, A 198, B 1, B 184,
  • 2.
    Änderungen der Anlage 1, Anlage 2,
  • 3.
    Anlage 3, ausgenommen die Punkte 3.2.1.2.,
  • 4.
    Anlage 5,
  • 5.
    Anlagen A 1, A 2 und A 3,
  • 6.
    Anlage B1,
  • 7.
    Anhänge 1 und 2.
(2)  Anlage 3, Punkt 3.2.1.2. tritt mit 1.7.2019 in Kraft.
Geltende Fassung / 13. Änderung


§ 75. Inkrafttreten der 14. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2021 treten in Kraft:
  • 1.
    §§ 19, 24, 25, 28, 36, 38, 39, 49 sowie die Anlagen 1 ,2 und 3,
  • 2.
    §§ A 19, A 59, A 199 und die Anlagen A 1, A 2 und A 3,
  • 3.
    §§ B 19, B 45, B 185 sowie die Anlage B 1,
  • 4.
    die Anhänge 1 und 2.
(2)  Mit 1. Jänner 2021 tritt § 42 außer Kraft.
Geltende Fassung / 14. Änderung


§ 76. Inkrafttreten der 15. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2022 treten in Kraft:
  • 1.
    §§ 22, 23, 28, 37, 44, 51a, 76 sowie die Anlagen 1, 2 und 3,
  • 2.
    §§ A 37e, A 200 und die Anlagen A 1, A 2 und A 3,
  • 3.
    §§ B 186 sowie die Anlage B 1,
  • 4.
    der Anhang 1.
(2)  Mit 1. Jänner 2022 treten außer Kraft:

  • 1.
    §§ 22a, 39 Abs 2 sowie die Anlage 4.
Geltende Fassung / 15. Änderung


§ 77. Übergangsregelung zur 15. Änderung des Kollektivvertrages:
(1)  Angestellte, deren Einreihung bzw. Vorrückungsstichtag gemäß § 22a berechnet wurde, können einen Antrag auf Neufeststellung der Vordienstzeitenanrechnung gemäß analoger Anwendung der Regelung des § 22 idF der 15. Änderung des Kollektivvertrages bis zum 30.9.2022 einbringen. Verspätet eingelangte Anträge sind rechtsunwirksam.
(2)  Auf Angestellte, die keinen Antrag nach Abs 1 stellen, deren Antrag gemäß Abs 1 abzuweisen ist oder zu einer Verschlechterung der bestehenden Einreihung führen würde, ist § 22a weiterhin in der im Zeitpunkt seiner Aufhebung gültigen Fassung anzuwenden.
Geltende Fassung / 15. Änderung


§ 78. Einmalzahlung Pflegezuschuss 2022
(1)  Aufgrund des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz) gebührt den beschäftigten Angestellten, die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP), Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA) oder Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA) sind, für das Jahr 2022 nach Maßgabe der in Abs 2 bis 11 festgelegten Regelungen ein Pflegezuschuss.
(2)  Der Pflegezuschuss gebührt im Jahr 2022 angestellten Personen gemäß Abs 1 in Form einer Einmalzahlung in der Höhe von 1.540,00 Euro brutto, sofern am Stichtag ein aufrechtes Arbeitsverhältnis besteht und sie im Kalenderjahr 2022 zumindest für einen Kalendermonat ein Gehalt bezogen haben. Angestellte, die an diesem Stichtag nicht oder nicht mehr in einer der in Abs 1 angeführten Verwendungen beschäftigt sind, gebührt kein Pflegezuschuss. Stichtag ist der 1.12.2022, sofern Richtlinien der Länder für die in ihrem Bundesland Beschäftigten keinen anderen Stichtag vorsehen.
(3)  Leistet der Arbeitgeber auf Basis der Richtlinien des Landes eine Zahlung in einem den in Abs 2 genannten Betrag übersteigendem Ausmaß (zB in Form einer höheren Einmalzahlung, eines Ergänzungsbetrages oder ähnliches), so gilt der Gesamtbetrag des Pflegezuschusses als auf Grundlage dieses Kollektivvertrages als lohngestaltende Vorschrift iSd EEZG als gewährt.
(4)  Die Einmalzahlung des Pflegezuschusses für das Jahr 2022 gebührt den in Abs 1 genannten Berufsgruppen grundsätzlich jeweils entsprechend dem Ausmaß der Beschäftigung am Stichtag aliquot in gleicher Höhe. Der Arbeitgeber kann einseitig eine andere Berechnungsmethode hinsichtlich des Betrachtungszeitraumes wählen, wenn die Richtlinie des jeweiligen Bundeslandes zwingend eine andere Berechnungsmethode vorsieht.
(5)  Angestellten, die am in Abs 2 angeführten Stichtag in Mutterschutz sind, eine Karenz, Anschlusskarenz oder Familienzeit, arbeitsfreie Zeiten einer geblockten Altersteilzeit oder eines Sabbaticals konsumieren, gebührt kein Pflegezuschuss.
(6)  Erhöht eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber bzw zur selben Arbeitgeberin die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Pflegezuschusses (zB geringfügige Beschäftigung neben der Karenz), ist höchstens die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit der Ermittlung der Höhe des Pflegezuschusses zu Grunde zu legen.
(7)  Der Pflegezuschuss 2022 ist auf die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsrenumeration bzw 13. und 14. Monatsgehalt) nicht anzurechnen. Er wird bei der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.
(8)  Der Pflegezuschuss gebührt zusätzlich zu bestehenden Zulagen, Zuschlägen sowie Auf- und Überzahlungen und ist auf diese nicht anzurechnen.
(9)  Angestellte, die am in Abs 2 angeführten Stichtag bei mehreren Arbeitgebern bzw Arbeitgeberinnen beschäftigt sind, erhalten den Pflegezuschuss von ihren Arbeitgebern bzw Arbeitgeberinnen ohne Berücksichtigung weiterer Arbeitsverhältnisse.
(10)  Dienstzugewiesene oder überlassene Angestellte erhalten den Pflegezuschuss vom Überlasser.
(11)  Der für das Jahr 2022 gebührende Pflegezuschuss ist als Einmalzahlung im Dezember 2022 auszuzahlen.
Geltende Fassung / 16. Änderung


§ 78a. Pflegezuschuss 2023
(1)  Aufgrund des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz) gebührt den beschäftigten Angestellten, die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP), Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA) oder Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA) sind, für das Jahr 2023 nach Maßgabe der in Abs 2 bis 6 festgelegten Regelungen ein Pflegezuschuss.
(2)  Der Pflegezuschuss gebührt im Jahr 2023 angestellten Personen gemäß Abs 1 in Form einer monatlichen Zahlung in der Höhe von 135,50 Euro brutto für Vollzeitbeschäftigte. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pflegezuschuss aliquot entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß.
(3)  Leistet der Arbeitgeber auf Basis der Richtlinien des Landes eine Zahlung in einem den in Abs 2 genannten Betrag übersteigendem Ausmaß (zB in Form einer höheren Einmalzahlung, eines Ergänzungsbetrages oder ähnliches), so gilt der Gesamtbetrag des Pflegezuschusses als auf Grundlage dieses Kollektivvertrages als lohngestaltende Vorschrift iSd EEZG als gewährt.
(4)  Der Pflegezuschuss gebührt zusätzlich zu allen bestehenden Entgeltbestandteilen, wie Überzahlungen, Zulagen, Zuschlägen und Aufzahlungen und ist somit auf diese nicht anzurechnen.
(5)  Der Pflegezuschuss ist grundsätzlich mit dem Monatsgehalt/-lohn zur Auszahlung zu bringen, spätestens jedoch im der Akontierung der Mittel durch die zuständige Gebietskörperschaft folgenden Kalendermonat.
(6)  Der Pflegezuschuss wird bei der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration bzw 13. und 14. Monatsgehalt) berücksichtigt.
Geltende Fassung / 16. Änderung


§ 79. Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EstG 1988 – Einmalzahlung
(1)  Den Angestellten und Lehrlingen, welche keinen Anspruch auf Einmalzahlung Pflegezuschuss gemäß § 78 haben, gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze für das Jahr 2022 eine Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EstG 1988 (Einmalbetrag), welcher jeweils mit dem Jänner- oder Februarbezug 2023 ausbezahlt wird. Die Höhe beträgt 200,00 EUR.
(2)  Die Teuerungsprämie gebührt den Angestellten, sofern sie am Stichtag 1.12.2022 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur KFA gestanden sind und im Kalenderjahr 2022 zumindest für einen Kalendermonat ein Gehalt bezogen haben.
(3)  Für Angestellte, die nicht das gesamte Kalenderjahr 2022 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur KFA gestanden sind, wird die Teuerungsprämie aliquot den tatsächlich angestellten Kalendertagen im Jahr 2022 berechnet.
(4)  Angestellten, welche in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis stehen, gebührt der Einmalbetrag in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum Beschäftigungsausmaß gemäß der Normalarbeitszeit entspricht.
(5)  Der Einmalbetrag wird in das Gehaltsschema nicht einbezogen und begründet nach dem Dienstrecht auch keine sonstigen bezugs- oder pensionsrechtlichen Auswirkungen.
Geltende Fassung / 16. Änderung


§ 80. Inkrafttreten der 16. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2023 treten in Kraft:
  • 1.
    §§ 22, 44, 47, 49, 78, 78a, 79 sowie die Anlagen 1, 2 und 3,
  • 2.
    §§ A 63, A 201, A 202 und die Anlagen A 1, A 2 und A 3,
  • 3.
    §§ B 187, B 188 sowie die Anlage B 1,
  • 4.
    der Anhang 1.
(2)  Mit 1. Jänner 2023 treten § 49 Abs 2 und 3 außer Kraft.
Geltende Fassung / 16. Änderung
Abschnitt V Anlagen
Anlage 1 Verwendungsgruppen


1.1. Verwendungsgruppen für Verwaltungsangestellte, Psychologinnen/Psychologen
Schema 1 Einreihung
Dienstklasse I
Verwendungsgruppe D1
Verwaltungsangestellte in der Zentrale der KFA und im Sanatorium Hera – ausgenommen Angestellte der IT – Abteilung, der Personal- und Rechtsabteilung sowie der Abteilung Finanz- und Rechnungswesen – sofern nicht eine Einstufung in einer höheren Verwendungsgruppe vorgesehen ist.
Verwendungsgruppe C
1.
In Verwendungsgruppe D1 eingereihte Angestellte nach abgelegter Dienstprüfung und einer zumindest einjährigen einschlägigen Tätigkeit in der KFA, sofern diese Einstufung dem Dienstpostenplan entspricht, eine Befürwortung durch die zuständige Abteilungsleitung erfolgt und keine Einstufung in einer höheren Verwendungsgruppe vorgesehen ist.
2.
Angestellte der Personal- und Rechtsabteilung, der Abteilung Finanz- und Rechnungswesen sowie der IT (EDV) – Abteilung, sofern nicht eine Einstufung in einer höheren Verwendungsgruppe vorgesehen ist.
Verwendungsgruppe B
1.
Angestellte in der Personal- und Rechtsabteilung mit
  • a.
    abgelegter Reifeprüfung (Matura, Berufsreifeprüfung oder Beamtenaufstiegsprüfung) oder
  • b.
    abgelegter Dienstprüfung und zusätzlicher, einschlägiger Fachausbildung, welche aufgrund der Verwendung der/des Angestellten durch die KFA als für die durch die Angestellte/den Angestellten ausgeübte Tätigkeit erforderliche Voraussetzung festgelegt wurde
sowie jeweils nach einer einjährigen einschlägigen Tätigkeit in der KFA, sofern diese Einstufung dem Dienstpostenplan entspricht und eine Befürwortung durch die zuständige Abteilungsleitung erfolgt.
2.
Angestellte der IT-Abteilung mit abgelegter Reifeprüfung (Matura, Berufsreifeprüfung oder Beam-tenaufstiegsprüfung), sofern hierfür nicht die Einstufung in einer höheren Verwendungsgruppe vorgesehen ist.
3.
Angestellte der Abteilung Finanz- und Rechnungswesen, die überwiegend buchhalterische Aufgaben durchführen.
Geltende Fassung / 16. Änderung
Verwendungsgruppe A
1.
Angestellte mit erfolgreich abgelegter Dienstprüfung – sofern sie nicht von der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung ausgenommen sind –, die selbständige Tätigkeiten ausüben, welche eine akademische Ausbildung erfordern, soweit sie nicht aufgrund des Dienstpostenplans höher einzureihen sind.
2.
In Verwendungsgruppe B eingereihte Angestellte nach mindestens 10-jähriger fachlich einschlägiger Tätigkeit in der KFA sowie 10-jähriger Einreihung in Verwendungsgruppe B, sofern eine Befürwortung durch die zuständige Abteilungsleitung erfolgt und soweit sie nicht aufgrund des Dienstpostenplanes höher einzustufen sind.
3.
Angestellte der IT-Abteilung mit abgeschlossener einschlägiger akademischer Ausbildung.
4.
Angestellte der Abteilung Finanz- und Rechnungswesen, die über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Bilanzbuchhalter*in verfügen, sofern ein entsprechender Posten im Dienstpostenplan vorgesehen und zur Besetzung frei ist, soweit sie nicht aufgrund des Dienstpostenplanes höher einzustufen sind.
Geltende Fassung / 16. Änderung
Dienstklasse II
1.  Bestellte ständige StellvertreterIn der/des in Dienstklasse III einzureihenden Leiterin/Leiters folgender Organisationseinheiten
  • 1.1.
    OP-Sekretariat/Archiv im Sanatorium Hera
  • 1.2.
    Ambulanz (Verwaltung)/Terminvergabe
  • 1.3.
    Administrative Leitung des Gesundheits- und Vorsorgezentrums im Sanatorium Hera
  • 1.4.
    Hausreinigung
Dienstklasse III
1.  Angestellte, denen die selbständige Bearbeitung von Agenden ohne unmittelbare Kontrolle (keine oder nur stichprobenartige Überprüfung) aus dem Aufgabenbereich folgender Organisationseinheiten übertragen ist:
  • 1.1.
    Vertragspartnerabteilung
  • 1.2.
    Chefärztliche Station
  • 1.3.
    Einreichstelle
  • 1.4.
    IT-Abteilung
2.  Angestellte, denen die eigenverantwortliche Bearbeitung eine der nachstehend angeführten speziellen Sachgebiete übertragen ist:
  • 2.1.
    Leitung des Sekretariats der Generaldirektion
  • 2.2.
    Leitung der Haustechnik/Einkauf in der Zentrale der KFA
  • 2.3.
    Controlling, soweit sie nicht aufgrund des Dienstpostenplanes höher einzustufen sind
  • 2.4.
    Leitung der Ambulanz im Bereich der Verwaltung und Terminvergabe im Sanatorium Hera
  • 2.5.
    Leitung des OP- Sekretariates/Archiv im Sanatorium Hera
  • 2.6.
    Leitung des Journaldienstes im Sanatorium Hera
  • 2.7.
    Leitung der Hausreinigung im Sanatorium Hera
  • 2.8.
    Leitung Einkauf, Lagerverwaltung und Inventarführung im Sanatorium Hera
  • 2.9.
    Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie nicht aufgrund des Dienstpostenplanes höher einzustufen sind
  • 2.10.
    Bestellte ständige StellvertreterIn der/des in Dienstklasse IV einzureihenden Leiterin/Leiters der Kassa/ Aufnahme im Sanatorium Hera
  • 2.11.
    Administrative Leitung des Gesundheits- und Vorsorgezentrum im Sanatorium Hera
3.  Sportwissenschafter, soweit sie nicht aufgrund des Dienstpostenplanes höher einzustufen sind
Dienstklasse IV
  • 1.
    Bestellte ständige StellvertreterInnen der in Dienstklasse V einzureihenden LeiterInnen von Organisationseinheiten
  • 2.
    PsychologInnen, die zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes berechtigt sind (GesundheitspsychologInnen oder klinische PsychologInnen)
  • 3.
    Wirtschaftliche Leitung des Instituts für Zahn-, Mund.- und Kieferheilkunde
  • 4.
    Technische Betriebsführung im Sanatorium Hera
  • 5.
    Leitung Kassa/Aufnahme im Sanatorium Hera
  • 6.
    BereichsleiterIn der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie Personaladministration
Dienstklasse V
LeiterIn folgender Organisationseinheiten:
  • 1.
    Kundendienst
  • 2.
    Vertragspartnerabteilung
  • 3.
    Finanz- und Rechnungswesen
  • 4.
    IT (EDV) Abteilung
  • 5.
    Personal- und Rechtsabteilung
  • 6.
    Wirtschaftlicher, administrativer und technischer Dienst im Sanatorium Hera
  • 7.
    Entfällt (13. Änderung)
Geltende Fassung /13. Änderung
Dienstklasse VI
  • 1.
    Die/Der leitende Angestellte
  • 2.
    Bestellte ständige StellvertreterIn der/des leitenden Angestellten
Geltende Fassung /15 Änderung


1.2. Verwendungsgruppen für Ärztinnen und Ärzte de chefärztlichen Dienstes
entfällt (10. Änderung)


1.3. Verwendungsgruppen für Ärztinnen
Verwendungsgruppe A 1
Ärztliche Direktoren, die Mitglied der kollegialen Führung sind (§ 11 KAG)ÄrztInnen und Ärzte auf den im Dienstpostenplan vorgesehenen Posten
Verwendungsgruppe A 2
Ärztliche Abteilungsvorstände
Ärztliche LeiterInnen, die nicht Mitglied der kollegialen Führung sind (§ 11 KAG)
ÄrztInnen (OberärztInnen) nur auf im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Leitende Chefärztin, Leitender Chefarzt
Geltende Fassung /12. Änderung
Verwendungsgruppe A 3
Ärztinnen und Ärzte, soweit sie nicht in die Verwendungsgruppe A2 oder A1 einzureihen sind.


1.4. Verwendungsgruppen für Gesundheitsberufe und Pflegedienst
Schema Verwendungsgruppe
Direktorin/Direktor des Pflegedienstes
3 K 1
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K1 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K1 bewerteter Posten.
Leitende Stationspflegeperson
3 K 3
OP-Pflegeperson mit erweitertem Tätigkeitsprofil und Anästhesie-Pflegeperson
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K3 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung (Sonderausbildung im Operationsbereich bzw Sonderausbildung Anästhesiepflege) gemäß dem genannten Gesetz und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K3 bewerteter Posten.
Stv. Leitende Stationspflegeperson
3 K 4
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K4 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K4 bewerteter Posten.
Pflegefachassistentin/Pflegefachassistent
3 K 5
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K5 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß dem GuKG und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K5 bewerteter Posten.
Pflegeassistentin/Pflegeassistent
3 K 6
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K6 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß dem GuKG und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K6 bewerteter Dienstposten.
Medizinische Assistenzberufe
3 K 6
Voraussetzung für die Einreihung in die Verwendungsgruppe K6 ist die Berufsberechtigung für die Ausübung der medizinischen Assistenzberufe gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz BGBl Nr 89/ 2013, und ein im Dienstpostenplan mit K6 bewerteter Dienstposten.
Zahnärztliche Assistenz
3 K 6
Voraussetzung für die Einreihung in die Verwendungsgruppe K6 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz gemäß dem Zahnärztliche Assistenz-Gesetz, BGBl Nr 38/2012.
Medizinische Masseure(innen)/Heilmasseure(innen)
3 K 6
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K6 ist die Berufsberechtigung gemäß dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl I Nr 169/2002.
Leitende Assisten(innen) der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
3 K 2
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K2 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTDGesetz und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K2 bewerteter Dienstposten.
Angestellte der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
3 K 2
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K2 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTDGesetz und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K2 bewerteter Dienstposten.
Medizinische Fachassistenz
3 K 5
Voraussetzung für die Einreihung in die Verwendungsgruppe K5 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung der medizinischen Fachassistenz gemäß dem Medizinische Assistenzberufe- Gesetz, BGBl Nr 89/2012 und ein im Dienstpostenplan mit K5 bewerteter Dienstposten.
Operationstechnische Assistenz
3 K 4
Voraussetzung für die Einreihung in die Verwendungsgruppe K4 ist die Berufsberechtigung für die Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistenz gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz BGBI Nr 15/2022 und ein im Dienstpostenplan mit K4 bewerteter Dienstposten
Leitende Zahnärztliche Assistenz
3 K 5
Voraussetzung für die Einreihung in die Verwendungsgruppe K5 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz gemäß dem Zahnärztliche Assistenz-Gesetz, BGBI Nr. 38/2012 und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K5 bewerteter Posten.
Geltende Fassung /15. Änderung


1.5. Verwendungsgruppen für Zahntechniker
Schema Verwendungsgruppe
Zahntechniker/Zahntechnikerinnen 4 2
Geltende Fassung /10. Änderung
Anlage 2 Gehaltsschemen


Schema 1
Für Verwaltungsangestellte, PsychologInnen

gültig ab 1. Jänner 2023
Gehaltsstufe Dienstklasse I
Verwendungsgruppe
D D1 C B A
1 2.287,57 2.326,63 2.365,81 2.497,68 3.025,93
2 2.314,97 2.357,71 2.404,74 2.582,03 3.025,93
3 2.342,28 2.388,85 2.443,45 2.666,49 3.025,93
4 2.369,57 2.420,12 2.482,38 2.750,83 3.167,35
5 2.396,87 2.451,21 2.521,22 2.835,79 3.308,88
6 2.424,27 2.482,38 2.560,15 2.921,97 3.450,28
7 2.451,46 2.513,56 2.598,97 3.008,05 3.744,78
8 2.478,86 2.544,70 2.637,90 3.207,88 4.039,20
9 2.506,15 2.575,90 2.676,59 3.407,67 4.333,57
10 2.533,46 2.606,97 2.715,53 3.607,39 4.460,70
11 2.560,72 2.638,24 2.754,37 3.708,24 4.587,47
12 2.588,13 2.669,32 2.793,29 3.809,22 4.714,34
13 2.615,32 2.700,48 2.900,49 3.910,19 4.841,36
14 2.642,73 2.731,65 3.008,05 4.011,02 4.968,10
15 2.721,18 2.762,72 3.116,68 4.111,97 5.095,11
16 2.799,76 2.845,50 3.225,43 4.212,93 5.222,03
17 2.879,73 2.926,41 3.334,34 4.313,52 5.328,14
18 2.960,03 3.007,81 3.443,70 4.394,56 5.434,51
19 3.040,80 3.090,99 3.552,07 4.475,71 5.540,75
20 3.122,20 3.174,27 3.660,49 4.556,71 5.646,84
Gehaltsstufe Dienstklasse
II III IV V VI
1 4.151,15 4.935,55 6.362,58
2 3.552,07 4.259,90 5.078,04 6.630,39
3 2.900,49 3.661,21 4.368,07 5.219,78 6.932,04
4 3.008,05 3.769,39 4.510,55 5.531,90 7.391,95
5 3.116,68 3.878,47 4.652,56 5.827,71 7.851,36
6 3.225,43 3.987,48 4.794,02 6.095,40 8.311,15
7 3.334,34 4.096,59 4.935,55 6.362,58 8.771,41
8 3.443,70 4.205,34 5.078,04 6.630,39 9.231,42
9 3.552,07 4.313,52 5.219,78 6.932,04
10 3.660,49
Dienstklasse VII entfällt (13. Änderung)


Schema 1a
entfällt (10. Änderung)


Schema 2
Für Ärztinnen und Ärzte

gültig ab 1. Jänner 2022
Gehaltsstufe Verwendungsgruppe
A 1 A 2 A 3
1 7.462,18 6.859,43 4.009,84
2 7.723,64 7.120,91 4.149,78
3 8.024,80 7.422,05 4.441,32
4 8.484,69 7.881,91 4.732,81
5 8.944,09 8.341,36 5.024,17
6 9.403,87 8.801,12 5.149,89
7 9.840,05 9.249,34 5.275,39
8 10.275,96 9.697,31 5.401,00
9 10.711,39 10.144,79 5.526,73
10 11.147,78 10.593,23 5.652,22
11 11.583,45 11.040,97 5.777,85
12 12.018,87 11.488,46 5.903,46
13 6.178,43
14 6.444,74
15 6.694,63
16 6.943,92
17 7.193,95
18 7.463,63
19 7.657,59
20 7.851,66
21 8.045,66
22 8.239,60


Schema 3
Für das Krankenpflegepersonal

gültig ab 1. Jänner 2023
Gehaltsstufe Verwendungsgruppe
K6 K5 K4 K3 K2 K1
1 2.232,03 2.408,37 2.547,40 2.925,37 2.610,71 4.384,56
2 2.268,38 2.465,18 2.607,00 2.996,79 2.679,12 4.462,80
3 2.304,37 2.523,09 2.667,27 3.068,69 2.748,86 4.540,83
4 2.341,07 2.581,41 2.727,38 3.140,36 2.818,61 4.618,87
5 2.377,55 2.639,62 2.788,15 3.212,14 2.888,60 4.697,01
6 2.414,61 2.698,34 2.848,87 3.283,81 3.032,16 4.858,24
7 2.452,24 2.757,38 2.909,87 3.355,61 3.175,94 5.019,12
8 2.500,84 2.833,51 2.988,26 3.447,66 3.320,04 5.180,43
9 2.550,31 2.909,71 3.066,76 3.539,85 3.463,72 5.341,66
10 2.599,55 2.985,84 3.145,29 3.632,04 3.607,77 5.502,50
11 2.649,11 3.061,95 3.223,78 3.724,37 3.751,46 5.663,52
12 2.698,79 3.137,94 3.302,43 3.816,21 3.895,49 5.824,81
13 2.748,86 3.214,02 3.380,56 3.908,42 4.039,37 5.985,80
14 2.798,93 3.309,23 3.479,10 4.023,75 4.182,92 6.146,80
15 2.849,24 3.404,33 3.576,81 4.139,36 4.327,21 6.308,36
16 2.899,17 3.499,75 3.675,13 4.254,48 4.470,68 6.469,37
17 2.949,57 3.594,70 3.772,99 4.369,72 4.614,70 6.630,46
18 2.999,51 3.689,92 3.871,19 4.484,97 4.758,51 6.791,43
19 3.049,58 3.785,08 3.969,14 4.600,10 4.902,21 6.938,45
20 3.099,87 3.879,92 4.067,08 4.715,22 5.046,16 7.076,15


Schema 4
Schema für Zahntechnikerinnen/Zahntechniker

gültig ab 1. Jänner 2023
Gehaltsstufe Verwendungsgruppe
1 2 3P 3A 3 4
1 2.376,52 2.337,02 2.297,87 2.180,21 2.166,11 2.128,26
2 2.415,66 2.368,40 2.325,37 2.211,01 2.192,90 2.149,30
3 2.454,66 2.399,66 2.352,77 2.242,04 2.219,26 2.170,24
4 2.493,69 2.431,14 2.380,26 2.272,73 2.245,81 2.191,02
5 2.532,85 2.462,42 2.407,77 2.303,52 2.272,38 2.211,62
6 2.571,98 2.493,69 2.435,27 2.334,42 2.298,82 2.232,55
7 2.611,00 2.525,19 2.462,68 2.365,33 2.325,50 2.253,46
8 2.650,15 2.556,44 2.490,18 2.396,15 2.352,16 2.274,36
9 2.689,15 2.587,74 2.517,57 2.427,19 2.378,50 2.295,16
10 2.728,18 2.619,10 2.545,18 2.458,32 2.405,20 2.316,22
11 2.767,33 2.650,49 2.576,80 2.489,12 2.431,88 2.337,02
12 2.806,46 2.681,87 2.600,07 2.520,03 2.458,32 2.357,93
13 2.914,38 2.713,14 2.627,46 2.550,80 2.485,00 2.378,50
14 3.022,46 2.744,40 2.654,98 2.581,62 2.511,21 2.399,55
15 3.131,71 2.775,79 2.733,95 2.612,41 2.538,12 2.420,35
16 3.241,07 2.858,98 2.813,03 2.643,43 2.564,36 2.441,49
17 3.350,70 2.940,31 2.893,41 2.678,11 2.594,42 2.465,00
18 3.460,67 3.022,21 2.974,13 2.712,91 2.624,39 2.488,51
19 3.569,66 3.105,92 3.055,42 2.747,59 2.654,49 2.512,02
20 3.678,70 3.189,61 3.137,34 2.782,60 2.684,46 2.535,54


Anlage 3 Zulagen, Nebengebühren und Abgeltungen
gültig ab 1. Jänner 2023
3.1.  Zulagen
3.1.1.
Allgemeine Dienstzulage (ADZ)
entfällt (14. Änderung)
3.1.2.
Chargenzulage
Die Chargenzulage beträgt für Angestellte des Schemas 3 monatlich:
1. Für diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen in Stabstellen ohne Führungsaufgaben € 277,57
2. Für Bedienstete, die im Entlassungs- und Qualitätsmanagement eingesetzt werden, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 40 Stunden beträgt; bei einer geringeren Arbeitszeit gebührt die Zulage nur im Verhältnis der tatsächlichen Wochenarbeitszeit zu einer 40-stündigen Arbeitszeit € 277,57
3. Für Erste Operationsassistentinnen/Operationsassistenten € 440,52
4. Für Leitende Stationspflegerin/Leitende Stationspfleger € 641,49
5. Für Leitende Assistenten/Leitende Assistentinnen € 440,52
6. Für die Stellvertreterin/den Stellvertreter des Pflegedirektors/der Pflegedirektorin € 962,23
7.
Entfällt (14. Änderung)
8. Für die Leitende Zahnassistenz € 440,52
3.1.3.
Zulage für Hygienefachkräfte
1. diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen (Schema 3, Verwendungsgruppe K 4), die hauptberuflich als Hygienefachkraft im Sanatorium Hera tätig sind, gebührt für die Dauer ihrer Tätigkeit als Hygienefachkraft eine monatliche Zulage in der Höhe von monatlich € 440,52
2. diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen (Schema 3, Verwendungsgruppe K 4), die teilweise – mindestens aber zu 25% der Normalarbeitszeit – als Hygienefachkraft tätig sind, gebührt die in Punkt 1 genannte Zulage aliquot dem Beschäftigungsausmaß als Hygienefachkraft. Die Zulage gilt als Bezug im Sinne des § 39.
3.1.4.
Abgeltung der Ersatzruhe
Die Abgeltung der Ersatzruhe beträgt € 118,43
3.2.  Nebengebühren
3.2.1.
Verwaltungspersonal
3.2.1.1.
Kassierzulage
für die Bediensteten, die im Parteienverkehr ständig mit der Annahme und Leistung von Barzahlungen betraut sind, zur Abgeltung der bei der Abwicklung des baren Zahlungsverkehrs entstehenden Verlustgefahr, je nach Jahresbruttobargeldumsatz der Kasse, in der die/der Bedienstete eingesetzt ist.
Jahresbruttobargeldumsatz der Kasse
über 5,48 Millionen € monatlich € 172,77
2,73 Millionen € bis 5,48 Millionen € monatlich € 138,17
1,32 Millionen € bis 2,73 Millionen € monatlich € 115,18
660.000 € bis 1,32 Millionen € monatlich € 92,08
320.000 € bis 660.000 € monatlich € 69,07
110.000 € bis 320.000 € monatlich € 51,90
60.000 € bis 110.000 € monatlich € 34,61
20.000 € bis 60.000 € monatlich € 17,31
3.2.1.2.
Funktionszulage
für Verwaltungsangestellte des Schemas 1, die einer der nachstehenden Bedienstetengruppen angehören, zur Abgeltung qualitativer Mehrleistungen. Neben einer Funktionszulage gebührt keine Qualifikationszulage.
1.
Entfällt (12. Änderung)
2. Leiterin oder Leiter
a) der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten im Sanatorium Hera € 398,92
b) folgender Organisationseinheiten in der Zentrale der KFA
1. Kundendienst
2. Abteilung Vertragspartner
3. Finanz- und Rechnungswesen
4. IT-Abteilung
5. Personal- und Rechtsabteilung
in der Höhe von monatlich ab 1.7.2019
3. a) Leiterin oder Leiter der Kassa, Aufnahme/Entlassung und € 325,88
b) Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der in Z 2 angeführten Organisationseinheiten in der Höhe von monatlich ab 1.7.2019
4. a) Leiterinnen oder Leiter folgender Organisationseinheiten im Sanatorium Hera: € 269,70
1. Einkauf
2. Journaldienst
3. Ambulanz
4. OP-Sekretariat
5. Hausreinigung/Hausarbeiter
6. administrative Leitung des Gesundheits- und Vorsorgezentrums
7. psychosoziales Team des Gesundheits- und Vorsorgezentrums
8. sportwissenschaftliches und diätologisches Team des Gesundheits- und Vorsorgezentrums
in der Höhe von monatlich ab 1.7.2019
b) Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Aufnahme/Kassa im Sanatorium Hera ab 1.7.2019 € 134,85
c) Referatsleiterinnen oder Referatsleiter in der Zentrale in der Höhe von monatlich ab 1.7.2019 € 269,70
d) Stellvertreterin und Stellvertreter der Referatsleiterinnen und Referatsleiter in der Zentrale von monatlich ab 1.7.2019 € 134,85
5. Leitung der Arbeitspsychologie, in der Höhe von monatlich € 536,60
3.2.1.3.
Differenzzulage und Qualifikationszulage
Differenzzulage
für Verwaltungsangestellte des Schemas I Verwendungsgruppen D 1 in der Höhe von monatlich 70 % der Qualifikationszulage gemäß Punkt 1.
Qualifikationszulage
1. für Verwaltungsangestellte des Schemas I Verwendungsgruppe D1 nach abgelegter Dienstprüfung in Höhe von monatlich € 107,58
2. für Verwaltungsangestellte des Schemas 1 Verwendungsgruppe C
a) nach abgelegter Dienstprüfung in der Höhe von monatlich € 107,58
b) nach Einreihung in der Verwendungsgruppe C und fünfjährigem Bezug der Qualifikationszulage gemäß lit a) in der Höhe von monatlich € 179,28
c)
entfällt (13. Änderung).
3.2.1.4.
Verwendungszulage
für Angestellte denen vorübergehend – insbesondere im Rahmen der Vertretung von Angestellten, die wegen Urlaubes, Krankheit, Schutzfrist, Karenz, Sonderurlaubes, Bildungskarenz, Präsenz- oder Zivildienstes bzw Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer oder aus ähnlichen Gründen vom Dienst abwesend sind – Aufgaben übertragen werden, für die eine höhere Einreihung als ihre Einreihung vorgesehen ist, solange sie nicht dauernd auf dem höherwertigen Verwendung entsprechenden Dienstposten eingereiht werden können, für die Dauer einer solchen Verwendung im Ausmaß der Differenz zwischen ihrem Bezug und jenem Bezug, der sich bei der Einreihung auf Grund der höherwertigen Verwendung ergäbe. Als Bezug gilt das Gehalt gemäß § 36.
Der Anspruch auf Verwendungszulage besteht nicht
  • 1.
    während Einschulungs- und Einarbeitungszeiten
  • 2.
    wenn die höherwertigen Verwendungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammen weniger als 18 Arbeitstage dauern,
  • 3.
    wenn die/der Angestellte ihren/seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten vertritt und in ihren/seinen Aufgabenbereich die ständige Vertretung dieses Dienstvorgesetzten fällt,
  • 4.
    wenn die/der Angestellte gemäß A § 36 Abs 5 auf Grund der vorübergehenden Verwendung eingereiht ist.
Abweichend von den Bestimmungen der Z 3 gebührt der Angestellten/dem Angestellten, in deren/dessen Aufgabenbereich die ständige Vertretung ihrer/seiner bzw ihres/seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten fällt, eine Verwendungszulage in dem in Abs 1 letzter Satz angeführten Ausmaß, wenn der Dienstvorgesetzte ununterbrochen länger als zwölf Monate in überwiegendem Ausmaß vom Dienst abwesend ist und ihn die Angestellte/der Angestellte während dieses Zeitraumes zu vertreten hat. Die Voraussetzungen einer bestimmten überwiegenden Abwesenheit sind grundsätzlich dann gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit zu weniger als der Hälfte der individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Die Verwendungszulage fällt in diesem Fall mit Beginn des 13. Monats einer solchen Verwendung an.
3.2.1.5.
IT-Zulage
1. für Angestellte in der EDV/IT- Abteilung, welche im überwiegenden Ausmaß IT-technische oder IT-projektorganisatorische Aufgaben verrichten, für die eine einschlägige Aus- oder Fortbildung erforderlich ist, auf Antrag durch die/den unmittelbare/n Vorgesetzte/n und nach positiver Bewertung und Befürwortung durch die Generaldirektion, in der Höhe von monatlich € 643,87
2. für Angestellte in der EDV/IT-Abteilung, die bereits eine Zulage gemäß Pkt 1 beziehen und die die in der Folge angeführten Aufgaben selbstverantwortlich ausführen, – nach einem angemessenen Zeitraum und einer ausgezeichneten Arbeitsleistung – zusätzlich zur IT-Zulage gemäß Z 1, in der Höhe von monatlich
a) Helpdesk, Administration, Organisation
Stufe I € 137,87
Stufe II € 276,01
Stufe III € 459,83
b) System- und Applikationsprogrammierung, Projektleitung
Stufe IV € 643,87
Stufe V € 735,81
Stufe VI € 805,76
c) Leitung
Stufe VII € 919,74
Stufe VIII € 1.011,58
Stufe IX € 1.103,43
3.2.1.6.
Nachtdienstzulage
für die Bediensteten des Journaldienstes für die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr € 48,86
3.2.1.7.
Sonn- und Feiertagszulage
für Bedienstete bei mehrschichtigen Dienst, Turnus- oder Wechseldienst, sofern diese Bediensteten regelmäßig und turnusmäßig an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten haben
monatlich € 73,37
je volle Stunde einer solchen Normaldienstleistung € 8,59
3.2.1.8.
Verwendungszulage für Buchhalter*innen/Bilanzbuchhalter*innen
für Bedienstete der Abteilung Finanz- und Rechnungswesen, die über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur/zum Buchhalter*in oder zur/zum Bilanzbuchhalter* in verfügen und in Verwendungsgruppe B eingereiht sind und jeweils buchhalterische Aufgaben durchführen monatlich € 429,28
für Bedienstete der Abteilung Finanz- und Rechnungswesen, die über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur/zum Bilanzbuchhalter*in verfügen und aufgrund eines im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten in Verwendungsgruppe A eingereiht sind monatlich € 429,28
3.2.2.
Ärztinnen und Ärzte
3.2.2.1.
Erschwerniszulage
1. für Ärztinnen/Ärzte, die im Sanatorium Hera (einschließlich GVZ), im Institut für ZMK (einschließlich der Zahnambulatorien) sowie im chefärztlichen Dienst, ausgenommen die Leitende Chefärztin/der Leitende Chefarzt , beschäftigt sind, zur Abgeltung der durch den Dienst bedingten Erschwernisse, in der Höhe von monatlich € 583,62
2. für in Verwendungsgruppe A 3 eingereihte Ärztinnen und Ärzte, ausgenommen Ärztinnen und Ärzte gemäß Pkt. 3.2.2.2. Z 3 bis 6, zur Abgeltung der mit der Dienstleistung bedingten Erschwernisse, in der Höhe von monatlich € 1.758,85
3.2.2.2.
Erschwerniszulage
1. für in Verwendungsgruppe A 3 eingereihte Fachärztinnen/Fachärzte – ausgenommen den in der Abteilung für Anästhesie, im GVZ, im Institut für ZMK (einschließlich der Zahnambulatorien) und im chefärztlichen Dienst beschäftigten Ärztinnen/Ärzte – zur Abgeltung der mit der Betreuung von ambulanten und stationären Patienten bedingten Erschwernisse, in der Höhe von monatlich € 605,01
2. für Ärztinnen/Ärzte, die im Röntgeninstitut beschäftigt sind, in der Höhe von monatlich € 169,48
3. für in Verwendungsgruppe A 3 eingereihte Fachärztinnen/Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin zur Abgeltung der durch die hausärztliche Tätigkeit bedingten Erschwernisse (Anästhesiezulage), in der Höhe von monatlich € 2.860,19
4. für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin zur Abgeltung der durch die hausärztliche Tätigkeit bedingten Erschwernisse, in der Höhe von monatlich € 2.175,23
5. für die in Verwendungsgruppe A3 eingereihten Ärztinnen und Ärzte im chefärztlichen Dienst, soweit sie keine Zulage gemäß Z 6 beziehen, zur Abgeltung der mit der Dienstleistung bedingten Erschwernisse, in der Höhe von monatlich 80% der Zulage gemäß Z 6
6. für die in Verwendungsgruppe A3 eingereihten Ärztinnen und Ärzte im chefärztlichen Dienst mit absolvierter Grundausbildung für den chefärztlichen Dienst des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, zur Abgeltung der mit der Dienstleistung bedingten Erschwernisse, in der Höhe von monatlich € 1.758,85
3.2.2.4.
Besondere Infektions(Strahlengefährdungs)zulage
1. für Ärztinnen/Ärzte die mindestens einen Monat ununterbrochen überwiegend an Instituten (Stationen, Laboratorien) tätig und strahlenexponiert sind, in der Höhe von monatlich € 38,27
2. für Ärztliche Abteilungsvorstände und Ärztinnen/ Ärzte der Abteilungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, als Entschädigung für die mit der Dienstleistung verbundene besondere Infektions- und Strahlengefährdung, in der Höhe von monatlich € 171,98
3.2.2.5.
Gefahrenzulage
für Ärztinnen/Ärzte, die in jenem Bereich tätig sind, indem eine besondere Infektionsgefahr besteht, als Entschädigung für die mit der Dienstleistung verbundenen besonderen Gefährdung, in der Höhe von monatlich € 143,24
3.2.2.6.
Nachtdienstzulage
für Ärztinnen/Ärzte für jeden in der Zeit vom Dienstende des einen bis zum Dienstbeginn des nächstfolgenden Tages auf Grund der Diensteinteilung geleisteten Nachtdienst, je Nachtdienst € 106,33
3.2.2.7.
Sonn- und Feiertagszulage
für Bedienstete bei mehrschichtigem Dienst, Turnus- oder Wechseldienst, sofern diese Bediensteten regelmäßig und turnusweise an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten haben, in der Höhe von
monatlich € 73,37
je voller Stunde einer solchen Normaldienstleistung € 8,59
3.2.2.8.
Anästhesiezulage
Entfällt, ersetzt durch 3.2.2.2 Z 3 (10. Änderung)
3.2.2.9.
Differenzzulage
Entfällt, ersetzt durch 3.2.2.2 Z 5 (10. Änderung)
3.2.2.10.
Verwendungszulage
für Ärztinnen/Ärzte, denen vorübergehend – insbesondere im Rahmen der Vertretung von Ärzten, die wegen Urlaubes, Krankheit, Schutzfrist, Karenz, Sonderurlaubes, Bildungskarenz, Präsenz- oder Zivildienstes bzw Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer oder aus ähnlichen Gründen vom Dienst abwesend sind – Aufgaben übertragen werden, für die eine höhere als ihre Einreihung vorgesehen ist, solange sie nicht dauernd auf dem höherwertigen Verwendung entsprechenden Dienstposten eingereiht werden können, für die Dauer einer solchen Verwendung im Ausmaß der Differenz zwischen ihrem Bezug und jenem Bezug, der sich bei der Einreihung aufgrund der höherwertigen Verwendung ergäbe. Als Bezug gilt das Gehalt gemäß § 36.
Der Anspruch auf Verwendungszulage besteht nicht
  • 1.
    während der Ausbildungszeit im Sinne der Ärzteausbildungsordnung,
  • 2.
    wenn die höherwertigen Verwendungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammen weniger als 18 Arbeitstage dauern,
  • 3.
    wenn die Ärztin/der Arzt ihren/seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten vertritt und in ihren/seinen Aufgabenbereich die ständige Vertretung dieses Dienstvorgesetzten fällt,
  • 4.
    wenn die Ärztin/der Arzt gemäß B § 36 Abs 3 auf Grund der vorübergehenden Verwendung eingereiht ist.
Abweichend von den Bestimmungen der Z 3 gebührt der Ärztin/dem Arzt , in deren/dessen Aufgabenbereich die ständige Vertretung ihrer/seiner bzw ihres/seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten fällt, eine Verwendungszulage in dem in Abs 1 letzter Satz angeführten Ausmaß, wenn der Dienstvorgesetzte ununterbrochen länger als zwölf Monate in überwiegendem Ausmaß vom Dienst abwesend ist und ihn die Ärztin/der Arzt während dieses Zeitraumes zu vertreten hat. Die Voraussetzungen einer bestimmten überwiegenden Abwesenheit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit zu weniger als der Hälfte der individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Die Verwendungszulage fällt in diesem Fall mit Beginn des 13. Monats einer solchen Verwendung an.
3.2.2.11.
Abgeltung für Rufbereitschaft
Die Abgeltung der Rufbereitschaft gemäß § 17 Abs 5 beträgt € 208,01
3.2.2.12.
Funktionszulage
für Ärzte, die einer der nachstehenden Leitungsfunktionen ausüben, zur Abgeltung qualitativer Mehrleistungen.
1. Leiterin oder Leiter des psychosozialen Teams des Gesundheits- und Vorsorgezentrums € 227,24
2. Leiterin oder Leiter des sportwissenschaftlichen und diätologischen Teams des Gesundheits- und Vorsorgezentrums
in Höhe von monatlich:
3.2.3.
Pflegepersonal/Medizinisch-Technisches Personal
3.2.3.1.
Erschwerniszulage
für Bedienstete des Schema 3 der Anlage 2, die am Stichtag 1.7.2020 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur KFA stehen bzw ab diesem Tag den Dienst in der KFA antreten:
1. für diplomierte Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten, die in Schema 3, Verwendungsgruppe K2 eingereiht sind, monatlich € 337,11
2. für biomedizinische Analytikerinnen/Analytiker sowie Radiologietechnologinnen/Radiologietechnologen, die in Schema 3, Verwendungsgruppe K2 eingereiht sind, monatlich € 449,49
3. für das in Schema 3, Verwendungsgruppe K3 eingereihte Pflegepersonal, monatlich € 618,05
4. für das in Schema 3, Verwendungsgruppe K4 eingereihte Pflegepersonal im Ambulanzbereich und stationären Bereich, monatlich € 618,05
5. für das in Schema 3, Verwendungsgruppe K4 eingereihte Pflegepersonal in der Endoskopie, im Aufwachraum sowie im Bereich der Anästhesiepflege, monatlich € 674,23
6. für das in Schema 3, Verwendungsgruppe K5 eingereihte Pflegepersonal, monatlich € 393,31
7. für die in Schema 3, Verwendungsgruppe K6 eingereihten Masseurinnen/Masseure, monatlich € 337,10
8. für das in Schema 3, Verwendungsgruppe K6, das nicht unter Z 7 fällt, eingereihte Pflegepersonal, monatlich € 393,31
9. für das in Schema 3, Verwendungsgruppe K4 eingereihte Pflegepersonal, welches im Gesundheits- und Vorsorgezentrum bzw. im Arbeitsmedizinischen Zentrum der KFA tätig ist, sofern ein entsprechender Dienstposten im Dienstpostenplan vorgesehen ist, monatlich € 494,44
10. für das in Schema 3, Verwendungsgruppe K4 eingereihte Pflegepersonal im Aufwachraum, monatlich € 924,23
3.2.3.2.
Leistungszulage
1. für Operationsschwestern/pfleger, die – bei ausgezeichneter Arbeitsleistung – Aufgaben in den angeführten Bereichen ausführen:
1. Alle Fächer der Kategorie 2 (Gynäkologie, Urologie, Wirbelsäulenchirurgie) € 386,19
2. alle Fächer der Kategorie 3 (HNO, Zahnchirurgie, Plastische Chirurgie) und ein Fach aus dem Bereich der Kategorie 2 € 386,19
3. mindestens zwei Fächer der Kategorie 2 und ein Fach der Kategorie 1 (Orthopädie/ Unfallchirurgie mit Schwerpunkt Endoprothetik, Augen, Chirurgie) € 643,63
4. mindestens zwei Fächer der Kategorie 2 und alle Fächer der Kategorie 3 € 643,63
5. alle Fächer der Kategorie 1 und je ein Fach aus Kategorie 2 und 3 € 1.029,80
6. mindestens 2 Fächer der Kategorie 1 und alle Fächer der Kategorie 2 oder 3 € 1.029,80
7. alle Fächer der Kategorien 1, 2 und 3 € 1.029,80
2. für OP-Assistentinnen/OP-Assistenten € 271,70
3.2.3.3.
Nachtdienstzulage
für das Pflegepersonal, die Bediensteten der med.-techn. Dienste, die OP-Assistentinnen/ OP-Assistenten sowie die Bediensteten des technischen Dienstes für die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, je Nachtdienst € 48,86
3.2.3.4.
Sonn- und Feiertagdienstzulage
für Bedienstete bei mehrschichtigem Dienst, Turnus- oder Wechseldienst, sofern diese Bediensteten regelmäßig und turnusweise an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten haben, monatlich € 73,37
je voller Stunde einer solchen Normaldienstleistung € 8,59
3.2.3.5.
Ausgleichs-/Verwendungszulage
für diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, Bedienstete der gehobenen medizinisch- technischen Dienste, die probeweise oder vorübergehend auf einem systemisierten Dienstposten für Stationspflegerinnen/Stationspfleger, Stationspflegerinnenstellvertreter/ Stationspflegerstellvertreter, verwendet werden, täglich ab 1.7.2019 € 21,35
Der Anspruch auf diese Ausgleichs-/Verwendungszulage entsteht bereits ab einer Vertretung von einem Tag.
3.2.3.6.
Ausgleichszulage
für diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen und Pflege(fach)assistentInnen in den stationären Bereichen des Sanatoriums Hera, welche kurzfristig (innerhalb von 48h oder weniger vor Beginn des zu vertretenden Dienstes) aufgrund des Ausfalls anderer MItarbeiter- Innen Dienste vertretungsweise übernehmen, pro Vertretungsdienst € 55,37
3.2.4.
ZahntechnikerInnen; Zahnärztliche Assistenz
3.2.4.1.
Gefahrenzulage
für zahnärztliche Assistentinnen/Assistenten zur Abgeltung der mit der Dienstleistung verbundenen Erschwernis und gesundheitlichen Gefährdung, monatlich € 81,62
3.2.4.2.
Gefahrenzulage
für Zahntechniker und im Zahnröntgen beschäftigte Zahnärztliche Assistentinnen/Assistenten zur Abgeltung der mit der Dienstleistung verbundenen Erschwernis und gesundheitlichen Gefährdung, monatlich € 114,78
3.2.4.3.
Zulage für Mundhygiene
a) pro durchgeführter Mundhygiene – 60 Minuten (bis höchstens 40 Behandlungen pro Monat) € 11,81
b) pro durchgeführter Mundhygiene – 30 Minuten € 5,90
3.2.5.
Psychologinnen und Psychologen
3.2.5.1.
Erschwerniszulage
für Psychologinnen und Psychologen des psychologischen Dienstes in Krankenanstalten zur Abgeltung der mit der Dienstleistung verbundenen Erschwernis und gesundheitlichen Gefährdung sowie psychischen Belastung, monatlich € 143,47
3.2.6.
Lehrlinge
3.2.6.1.
Pauschalabgeltung für Nebengebühren
im 2. Lehrjahr monatlich € 95,29
im 3. Lehrjahr monatlich € 190,59


Anlage 4: Sonstiges

Entfällt / 15. Änderung – 1. Jänner 2022
Anlage 5 Einzelheiten zum Freijahr


1. Voraussetzungen
Der/Die Angestellte muss zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sein, wobei Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG sowie Zeiten eines drei Monate nicht übersteigenden Sonderurlaubes gemäß §§ 26, A 20 bzw B 20 auf diese Frist nicht anzurechnen sind; die Frist wird durch folgende Zeiträume unterbrochen:
  • 1.
    Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • 2.
    Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 3.
    Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4.
    Zeiten eines drei Monate übersteigenden Sonderurlaubes gemäß §§ 26, A 20 und B 20,
  • 5.
    Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 33 Abs 2 bis 4
  • 6.
    Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • 7.
    im Ruhestand verbrachte Zeiten.
Ein Freijahr kann höchstens dreimal in Anspruch genommen werden.

Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.


2. Modelle
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren die Möglichkeit, vier Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein Jahr vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 1)
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von zweieinhalb Jahren die Möglichkeit, zwei Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein halbes Jahr vom Dienst freigestellt zu sein. (Modell 2)
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren die Möglichkeit, viereinhalb Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein halbes Jahr vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 3)
  • Die Angestellten haben innerhalb einer Rahmenzeit von zweieinhalb Jahren die Möglichkeit, zweieinviertel Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein viertel Jahr vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 4)


3. Beginn
Das Freijahr darf immer nur am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden.
  • Für Modell 1 bedeutet dies: frühestens nach vier Jahren Rahmenzeit;
  • für Modell 2: frühestens nach zwei Jahren Rahmenzeit;
  • für Modell 3: frühestens nach viereinhalb Jahren Rahmenzeit;
  • für Modell 4: frühestens nach zweieinviertel Jahren Rahmenzeit.


4. Dauer
Das Freijahr dauert bei Modell 1 ein Jahr, bei Modellen 2 und 3 ein halbes Jahr, bei Modell 4 ein viertel Jahr.


5. Änderung der Arbeitszeit, Sonderurlaub
Während der Rahmenzeit sind Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (zB von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt) sowie Sonderurlaube unzulässig.


6. Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
§ 11 gilt auch während des Freijahres.
Eine vor Beginn des Freijahres erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während des Freijahres aufrecht und kann nur aus den in § 11 Abs 1 genannten Gründen widerrufen werden.


7. Vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit
Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
  • 1.
    ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG,
  • 2.
    eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG
  • 3.
    eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4.
    eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw gemäß §§ 8 bis 8a VKG,
  • 5.
    eine Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 33 Abs 2 bis 4,
  • 6.
    den Präsenzdienst (§ 19 WG), den Zivildienst oder den Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer,
  • 7.
    die Auflösung des Dienstverhältnisses (auch: Versetzung in den Ruhestand).
Die/Der Angestellte kann bis längstens drei Monate vor Beginn des Freijahres aus wichtigen persönlichen Gründen, welche der KFA glaubhaft zu machen sind, von der Vereinbarung zurücktreten.


8. Anrechnung auf die Dienstzeit
Die Arbeitsphase ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (zB Zeitvorrückungen, Frist für den erhöhten Kündigungsschutz) in vollem Ausmaß anzurechnen; das Freijahr ist auf die zur Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes (der Unkündbarkeit) vorgesehene Frist nicht, für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte in vollem Ausmaß anzurechnen.


9. Urlaub
In den vom Freijahr berührten Kalenderjahren verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Verhältnis der Dauer des Freijahres zum Kalenderjahr, wobei Teile von Werktagen auf volle Werktage aufzurunden sind.


10. Entgelt, Gebühren
Die Dienstbezüge gemäß § 39 Abs 1, § A 35 Abs 2 Z 1, 3 und 4 (Gehalt, Leitungszulage, Funktionszulage) und § B 35 Abs 2 Z 1, 4, 5 und 8 (Gehalt, Leitungszulage, Funktionszulage, Ambulatoriumsdienstzulage) gebühren während des Rahmenzeitraumes (einschließlich des Freijahres) bei den Modellen 1 und 2 im Ausmaß von 80 %, bei den Modellen 3 und 4 im Ausmaß von 90 %; das gilt auch für die aus diesen Bezugsarten resultierenden Teile des Urlaubszuschusses bzw der Weihnachtsremuneration.
Kinderzulagen stehen für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) nach Maßgabe des § 44 Abs 6 ungeschmälert zu auch im Rahmen des 13. und 14. Bezuges.
Zuwendungen bei Dienstjubiläen gemäß § 53, § A 63, § B 49 werden auf Basis der vor Beginn des Modells geltenden Regelarbeitszeit berechnet.
Nebengebühren sowie die Dienstbezüge gemäß § A 35 Abs 2 Z 6 und 7 sowie Abs 3 und § B 35 Abs 2 Z 9 sowie Abs 3 sowie die entsprechenden Teile der Sonderzahlungen gebühren während der Arbeitsphase in ungeschmälertem Ausmaß; für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf diese Bezüge.
Wird die Rahmenzeit vorzeitig beendet, so ist das Entgelt unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Arbeitsphase und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen; das Guthaben ist der/dem Angestellten nachzuzahlen.
(Geltende Fassung /13. Änderung)


11. Pensionsbeitrag
Der Pensionsbeitrag ist vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu entrichten, wobei im Freijahr hinsichtlich der nicht gebührenden Bezugsarten der Durchschnitt der Arbeitsphase heranzuziehen ist.


12. Anwendung des Kollektivvertrages
Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (zB § 19 Dienstverhinderung), ist der Kollektivvertrages während des Freijahres anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (zB Informationspflicht gemäß § 8 Abs 8).
Die/Der Angestellte hat das Recht, sich auch während des Freijahres um ausgeschriebene Dienstposten zu bewerben, muss allerdings in diesem Zusammenhang dafür Sorge tragen, dass ihr/ihm Informationen zeitgerecht übermittelt werden können.
Anlage 6: Einzelheiten zur Altersteilzeit


1. Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit richten sich nach § 27 AlVG.


2. Modelle
Teilzeitvariante
Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Modells, zB auf einheitlich 50 % der Normalarbeitszeit
Blockzeitvariante
Beibehaltung des bisherigen Arbeitszeitausmaßes während eines Teiles des Modells, zB während der ersten Hälfte, – Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, zB während der zweiten Hälfte, – Freizeitphase
Gemischte Variante
Beibehaltung des bisherigen Arbeitszeitausmaßes während eines Teiles des Modells, zB während des ersten Drittels, – erster Teil der Arbeitszeitphase; Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während eines Teiles des Modells, zB während des zweiten Drittels, – zweiter Teil der Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, zB während des dritten Drittels, – Freizeitphase
oder
Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während eines Teiles des Modells, zB während der ersten zwei Drittel, – Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, zB während des dritten Drittels, – Freizeitphase


3. Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
§§ 20, 21, B11 gelten auch während der Altersteilzeit. Eine vor Beginn des Modells erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während der Altersteilzeit aufrecht und kann nur aus den in § 20 Abs 3 genannten Gründen widerrufen werden.


4. Anrechnung auf die Dienstzeit
Die Gesamtdauer des Modells ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (zB Zeitvorrückungen) in vollem Ausmaß anzurechnen.


5. Urlaub, Sonderurlaub
Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freizeitphase, verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Verhältnis der Dauer der Freizeitphase zum Kalenderjahr; in Kalenderjahren, die ausschließlich Zeiten der Freizeitphase umfassen, entsteht kein Urlaubsanspruch.
Während des Arbeitszeitmodells darf kein Sonderurlaub gewährt werden.


6. Entgelt, Gebühren
Die Dienstbezüge gemäß § 39, §§ A 35 Abs 2 und 3 sowie B 35 Abs 2 und 3 sowie die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist, gebühren während der Gesamtdauer des Modells in dem der verkürzten Regelarbeitszeit entsprechenden Ausmaß, wobei bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Bezügen und den der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Dienstbezügen hinzukommt.
Hinsichtlich der Kinderzulage kommt § A 35 Abs 4 und § B 35 Abs 4 nicht zur Anwendung.
Das Schwundgeld, der Fahrtkostenzuschuss, das Taggeldpauschale sowie die als Aufwandsersatz zu bewertende Außendienstzulage gebühren während der Arbeitszeitphase in ungeschmälertem Ausmaß; in der Freizeitphase entfällt der Anspruch auf diese Leistungen.
Die Jubiläumszuwendung wird auf Basis der vor Beginn des Modells geltenden Regelarbeitszeit berechnet.
Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses während des Modells ist die Differenz zwischen den tatsächlich ausgezahlten und den aufgrund der Arbeitsleistung gebührenden Dienstbezügen im Verhältnis 1:1 nachzuzahlen.


7. Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Beitragsgrundlage, welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeitszeit jeweils ergeben würde, entrichtet; soweit diese Beitragsgrundlage die während des Modells gebührenden Dienstbezüge übersteigt, hat der Versicherungsträger auch den Dienstnehmeranteil zu tragen.


8. Abfertigung
Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit.


9. Pension
Sowohl der Berechnung der Pensionsbeiträge als auch der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und die fiktive gesetzliche Pension wird die Arbeitszeit vor Herabsetzung der Regelarbeitszeit zugrunde gelegt.


10. Entgeltloser Krankenstand
Zeiten für die gemäß § 47 kein Anspruch auf ständige Bezüge besteht, müssen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung entsprechend dem Anteil der Freizeitphase am Gesamtzeitraum des Modells eingearbeitet werden.


11. Anwendung der Dienstordnung
Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (zB § 19 – Dienstverhinderung), ist die Dienstordnung auch während der Freizeitphase anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (zB Informationspflicht gemäß § 8 Abs 8).
Anlage 7: Einzelheiten zur erweiterten Altersteilzeit


1. Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Teilpension richten sich nach § 27a AlVG.


2. Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
§§ 20, 21, B11 gelten auch während der Herabsetzung der Regelarbeitszeit aufgrund einer Teilpensionsvereinbarung.
Eine vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt aufrecht und kann nur aus den in § 20 Abs 3 genannten Gründen widerrufen werden.


3. Anrechnung auf die Dienstzeit
Die Dauer einer Teilpensionsvereinbarung ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (zB Zeitvorrückungen) in vollem Ausmaß anzurechnen.


4. Sonderurlaub
Während einer laufenden Teilpensionsvereinbarung darf kein Sonderurlaub gewährt werden.


5. Entgelt, Gebühren
Die Dienstbezüge gemäß § 39, §§ A 35 Abs 2 und 3 sowie B 35 Abs 2 und 3 sowie die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist, gebühren während der Herabsetzung der Regelarbeitszeit aufgrund einer Teilpensionsvereinbarung in dem der verkürzten Regelarbeitszeit entsprechenden Ausmaß, wobei bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Dienstbezügen und den der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Dienstbezügen hinzukommt.
Hinsichtlich der Kinderzulage kommt § A 35 Abs 4 und § B 35 Abs 4 nicht zur Anwendung.
Das Schwundgeld, der Fahrtkostenzuschuss, das Taggeldpauschale sowie die als Aufwandsersatz zu bewertende Außendienstzulage gebühren während einer aufrechten Teilpensionsvereinbarung in ungeschmälertem Ausmaß.
Die Jubiläumszuwendung wird auf Basis der vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit aufgrund einer Teilpensionsvereinbarung (bzw Altersteilzeitvereinbarung) geltenden Regelarbeitszeit berechnet.


6. Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Beitragsgrundlage, welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeitszeit jeweils ergeben würde, entrichtet; soweit diese Beitragsgrundlage die während der Herabsetzung gebührenden Dienstbezüge übersteigt, hat die KFA auch den Dienstnehmeranteil zu tragen.


7. Abfertigung
Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit.


8. Pension
Sowohl der Berechnung der Pensionsbeiträge gemäß 2. und 3. Hauptstück als auch der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und die fiktive gesetzliche Pension wird die Arbeitszeit vor Herabsetzung der Regelarbeitszeit zugrunde gelegt.
2. Hauptstück
Übergangsbestimmungen für Angestellte (ausgenommen Ärzte/Ärztinnen), die vor dem 1. Mai 2007 in den Dienst der KFA eingetreten sind sowie für Bezieher von Pensionsleistungen nach diesem Hauptstück (DO.A)
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen


§ A 1. Anwendungsbereich
Abs 1 bis 7 ersetzt durch § 1
(8)  Als Krankenanstalten im Sinne dieser Dienstordnung gelten:
  • 1.
    Sanatorium Hera
  • 2.
    Selbständige Ambulatorien (Institute) der KFA
  • 3.
    entfällt /13. Änderung.


§ A 1a. Sprachliche Gleichbehandlung
(1)  Soweit in dieser Dienstordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2)  Ersetzt durch § 2


§ A 1b. Unionsbürger, EWR-Angehörige
Entfällt


§ A 2. Anwendung des Angestelltengesetzes
Ersetzt durch § 3


§ A 3. Anstellungserfordernisse, Ausschließungsgründe
Entfällt


§ A 4. Anstellungsgesuche
Entfällt


§ A 5. Stempel- und Rechtsgebühren
Stempel- und Rechtsgebühren, die mit der Begründung oder Abänderung des Dienstvertrages entstehen, trägt die KFA. Dasselbe gilt für Urkunden über Ruhestands- (Pensions)verhältnisse.


§ A 6. Personalakt
Ersetzt durch § 6


§ A 7. Verständigung der Angestellten (Pensionisten)
Von der Anstellung, der Stellenbesetzung (Bestellung), jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt des erhöhten Kündigungsschutzes, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Angestellte (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Übergangsbestimmung: § A 133
Abschnitt II Dienstrecht


§ A 8. Allgemeine Pflichten
Ersetzt durch § 8


§ A 8a. Diensterfindung
Ersetzt durch § 9


§ A 9. Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Angestellten
Ersetzt durch § 10


§ A 9a. Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Angestellten
Ersetzt durch §§ 11 und 12


§ A 9b. Teilzeitarbeit
Ersetzt durch § 13


§ A 9c. Überstunden
Ersetzt durch § 52


§ A 9d. Ruhepausen und Ruhezeiten
Ersetzt durch § 14


§ A 9e. Feiertage und dienstfreie Werktage
(1)  Feiertage sind die bundesgesetzlichen Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz.
(2)  Am Karsamstag und Pfingstsamstag endet die Arbeitszeit um 12 Uhr; der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. Dienstleistungen am Karsamstag oder Pfingstsamstag nach 12 Uhr oder am 24. oder 31. Dezember sind als Überstunden zu behandeln.


§ A 9f. Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
(1)  Ersetzt durch § 16


§ A 9g. Nachtschwerarbeit
Ersetzt durch § 18


§ A 9h. Altersteilzeit
entfällt (ersetzt durch § 18a)


§ A 10. Dienstverhinderung
Ersetzt durch § 19


§ A 11. Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
Ersetzt durch § 20


§ A 12. Allgemeine Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung
(1)  Für die von der Dienstzeit abhängigen Rechte der Angestellten sind die in den §§ A 13 bis A 18 angeführten Zeiten anrechenbar.
(2)  Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis ausgeschlossen, das aus dem Verschulden des Angestellten vom Dienstgeber vorzeitig aufgelöst wurde.
(3)  Von der Anrechnung für die Einstufung in das Gehaltsschema (auf die für die Zeitvorrückung vorgesehenen Fristen) und für die Bezüge bei Erkrankung sind Zeiten, für die gemäß § A 57 Abs 1 kein Anspruch auf ständige Bezüge besteht, ausgeschlossen.
(4)  Im Falle der Wiedereinberufung zum Dienst (§ A 34) ist die im Ruhestand verbrachte Zeit – mit Ausnahme der Anrechnung nach § A 17 Abs 1b – für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte nicht anzurechnen.
(5) 
entfällt
(6)  Anrechenbare Zeiträume, die sich zeitlich decken, sind nur einmal zu zählen.
(7)  Bei Feststellung der anrechenbaren Dienstzeiten ist jeder Kalendermonat mit 30 Kalendertagen anzusetzen.


§ A 12a. Anrechnung von Karenzen und Sonderurlauben
(1)  Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 26, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG sind Dienstzeiten, auf die sowohl die allgemeinen Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung gemäß § A 12 als auch die in den §§ A 13 bis A 18 enthaltenen Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Im Übrigen richtet sich die Anrechnung solcher Zeiten nach den in den Abs 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften.
(2) 
entfällt (9. Änderung)
(3)  Für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ A 40) und auf die gemäß § A 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung der Karenz bzw des Sonderurlaubes gemäß § 26 Abs 3 bzw der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen worden ist, wie die Karenz gedauert hat. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 26, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG sind für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ A 40) und auf die gemäß § A 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
Übergangsbestimmung § A 134
(4)  Auf die Wartezeit (§ A 77) und für die Pensionsbemessung (§ A 85) sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 26, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG nur dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten Beiträge gemäß § A 98 nachentrichtet worden sind; Zeiten eines einen Monat übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 26 Abs 1; Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG, soweit diese nicht Ersatzzeiten gemäß §§ 227 Abs 1 Z 5 oder 227a ASVG sind, sind darüber hinaus nur dann anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde.


§ A 13. Anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung in das Gehaltsschema
(1)  Für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ A 40) sind nachstehende, nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegte Dienstzeiten anzurechnen:
1.
Dienstzeiten (Lehrzeiten) bei der KFA bzw bei österreichischen Sozialversicherungsträgern im Bereich der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraumes;
2.
bis zum Höchstausmaß vom zusammen fünf Jahren
  • a)
    die in anderen Dienst- oder Lehrverhältnissen als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling zugebrachten Zeiten, wenn die einzelnen Dienst- bzw Lehrverhältnisse mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben,
  • b)
    Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, soweit sie als Versicherungszeiten im Sinne des § 115 Abs 1 Z 1 und 2 und des § 116 Abs 1 Z 1 GSVG bzw des § 106 Abs 1 Z 1 und 2 und des § 107 Abs 1 Z 1 BSVG gelten und jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben, und
  • c)
    für Verwaltungsangestellte und PsychologInnen in Krankenanstalten gemäß § A 1 Abs 7 Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudiums bzw eines erfolgreich abgeschlossenen Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters bis zum Ausmaß der der gewöhnlichen Dauer dieses Studiums bzw Lehrganges entsprechenden Zeit; diese Zeiten sind den auf Grund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppe E bis G eingereihten Verwaltungsangestellten (§ A 36 Abs 1) bzw den PsychologInnen in Krankenanstalten gemäß § A 1 Abs 7 bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren neben den in lit a, b, d und e angeführten Zeiten anzurechnen;
  • d)
    die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich- rechtlichen Dienstgeber zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
  • e)
    Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes sofern der Angestellte während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat; und soweit diese Zeiten nicht bereits gemäß Z 3 anzurechnen sind;
2.a.
bis zum Höchstausmaß von zusammen drei Jahren
  • a)
    Dienst-, Lehr- und Beschäftigungszeiten im Sinne der Z 2 lit a, b und d, soweit diese Zeiten nicht gemäß Z 2 wegen Überschreiten des dort angeführten Höchstausmaßes anzurechnen sind,
  • b)
    die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962 oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von drei Jahren; als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen; Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;
3.
bis zum Höchstausmaß von zusammen zwölf Monaten Zeiten eines obligatorischen Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Angestellte während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat;
4.
für Verwaltungsangestellte die Zeit der Gerichtspraxis als Rechtspraktikant bis zu einem Jahr;
5.
für das Pflegepersonal die Ausbildungszeiten bis zum gesetzlich vorgesehenen Ausmaß, höchstens jedoch drei Jahre.
Geltende Fassung /4. Änderung
(1a)  Dienstzeiten gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 lit a bzw d sowie Z 2a lit a sind nur insoweit anzurechnen, als es sich nicht um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des § 5 Abs 2 ASVG handelt.
Geltende Fassung / 4. Änderung
(2)  Dem Pflegepersonal können im dienstlichen Interesse auch andere Dienst- oder einschlägige Ausbildungszeiten insoweit ganz oder zum Teil angerechnet werden, als die Tätigkeit oder die Ausbildung für die erfolgreiche Verwendung des Dienstnehmers von besonderer Bedeutung ist.
Geltende Fassung / 4. Änderung


§ A 14. Anrechenbare Dienstzeit für das Urlaubsausmaß
entfällt (9. Änderung)


§ A 15. Anrechenbare Dienstzeit für Bezüge bei Erkrankung
Für die Bezüge bei Erkrankung (§ A 57) sind die bei der KFA bzw bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, für das Pflegepersonal darüber hinaus die in § A 13 Abs 1 Z 5 angeführten Ausbildungszeiten.


§ A 16. Anrechenbare Dienstzeit für den erhöhten Kündigungsschutz
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Auf die gemäß § A 22 Abs 1 Z 4 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehene Frist sind die bei der KFA bzw bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen.
Geltende Fassung /4. Änderung
(2)  Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei der KFA bzw bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) gehemmt:
  • 1
    Zeiten einer Karenz, welche nicht gemäß § A 12a Abs 3 anzurechnen sind;
  • 2
    Zeiten eines Sonderurlaubes
  • 2a
    Zeiten einer Bildungskarenz
  • 3
    Zeiten eines Freijahres
Übergangsbestimmung § A 135


§ A 17. Anrechenbare Dienstzeit für die Wartezeit und die Pensionsbemessung
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Auf die Wartezeit (§ A 77) und für die Pensionsbemessung (§ A 85) sind die bei der KFA bzw bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, wenn
  • 1.
    es sich um Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG handelt und
  • 2.
    der Angestellte für diese Zeiten Beiträge gemäß § A 98 (nach)entrichtet hat.
Dienstzeiten bei der KFA bzw bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet bzw unverfallbare Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § A 7 Abs 6 BPG) abgefunden wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Angestellte den ausbezahlten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einzahlt; wird ein Angestellter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die von ihm bezahlten Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.
Übergangsbestimmung § A 124
Übergangsbestimmung § A 160
Übergangsbestimmung § A 168
(1a)  Wenn zwischen der Rückerstattung der Pensionsbeiträge bzw Abfindung der unverfallbaren Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs 6 BPG) anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses und der Wiedereinzahlung des ausbezahlten Betrages nach Aufnahme eines neuen Dienstverhältnisses mehr als 6 Monate liegen, ist dieser Betrag um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) zu erhöhen.
Übergangsbestimmung § A 125
(1b)  Unter der Voraussetzung, dass Beiträge gemäß § A 98 nachentrichtet werden, sind im Ruhestand verbrachte Zeiten sowie die nachfolgend genannten Zeiten auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung anzurechnen:
  • 1.
    Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes
  • 2.
    Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG;
  • 3.
    Zeiten, während der eine Angestellte nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 MSchG nicht beschäftigt werden darf
  • 4.
    Zeiten, die kein Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § A 57 Abs 1 besteht.
Ruhestandszeiten sowie Zeiten gemäß Z 4 und 5 sind darüber hinaus nur dann anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde oder die Zeit eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs 1 Z 6 ASVG war.
(2)  Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Angestellten bis zum Höchstausmaß von zehn Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG und 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit
  • 1.
    diese Zeiten nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs 8 bis 10 BSVG);
  • 2.
    diese Zeiten nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs 8 bis 10 BSVG);
  • 3.
    der Angestellte für diese Zeiten Beiträge gemäß § 98 nachentrichtet hat.
Übergangsbestimmung: § A 126
(3)  Zeiten einer Dienstfreistellung oder Freizeitgewährung gemäß § A 27 werden auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung nur dann angerechnet, wenn der Angestellte für diese Zeiten Beiträge gemäß § A 98 laufend entrichtet.
(4) 
Entfällt
(5)  Tritt die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Angestellten als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG ein, sind für die Pensionsbemessung zusätzlich zehn Jahre anzurechnen.
(6) 
(entfällt ab 1. April 1999 /55. Änderung)
(7)  Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis ausgeschlossen, aus dem der Angestellte Pensionsansprüche gegenüber anderen Versicherungsträgern hat oder aus solchen Ansprüchen entfertigt wurde.


§ A 18. Anrechenbare Dienstzeit für die Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung
(1)  Für die Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung sind die bei der KFA bzw bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen. Für das Ausmaß der Abfertigung sind darüber hinaus auch die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Zeiten eines Lehrverhältnisses anzurechnen, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens 7 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.
(2)  Von der Anrechnung gemäß Abs 1 sind Dienst- (Lehr)zeiten ausgeschlossen, für die bereits eine Abfertigung bezahlt wurde; ebenso ausgeschlossen sind Dienst(Lehr)zeiten, für welche ein Abfertigungsanspruch gemäß § 23 Abs 7 des Angestelltengesetzes nicht besteht.


§ A 19. Urlaub
(1)  Dem Angestellten gebührt für jedes Kalenderjahr ein ununterbrochener bezahlter Erholungsurlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt
1. ab Vollendung des 33. Lebensjahres: 216 Stunden,
2. ab Vollendung des 43. Lebensjahres: 240 Stunden,
3. ab Vollendung des 57. Lebensjahres: 264 Stunden,
4. ab Vollendung des 60. Lebensjahres: 280 Stunden.

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem das in Z 1 bis 4 genannte Lebensjahr vollendet wird.
Geltende Fassung /14. Änderung
(2)  Zu dem in Abs 1 festgesetzten Erholungsurlaub gebührt ein Zusatzurlaub
  • 1.
    im Ausmaß von 40 Stunden den Angestellten, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § A 50 Abs 1 Z 1, Abs 2 oder Abs 3 Z 1 oder auf Erschwerniszulage gemäß § A 51 Abs 1 Z 2 lit a oder c haben;
  • 2.
    im Ausmaß von 24 Stunden den Angestellten, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § A 50 Abs 1 Z 2 oder Abs 3 Z 2 bzw Z 3 haben
Soweit Abs 8 nicht etwas anderes bestimmt, gebührt bei einer Verwendung von mindestens sechs Monaten innerhalb eines Kalenderjahres, die zu einem Zusatzurlaub berechtigt, der volle Zusatzurlaub, bei einer geringeren Dauer der Verwendung gebührt der Zusatzurlaub nur verhältnismäßig. Der Zusatzurlaub soll in einem zeitlichen Abstand von mindestens fünf Monaten vom Haupturlaub, tunlichst in den Wintermonaten, verbraucht werden. Treffen Ansprüche auf Zusatzurlaub von verschiedenen Ausmaßen (Z 1 und 2) zusammen, so gebührt nur der zeitlich längere Zusatzurlaub.
(3)  Ersetzt durch § 25
(4) 
Entfällt
(5)  Der Urlaub ist bis Ende März eines jeden Jahres unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstes und die Erholungsmöglichkeiten der Angestellten zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
(6)  Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
(7)  Im Falle der Erkrankung eines Angestellten während des Urlaubes ist § A 5 Abs 1 und 2 sowie Abs 3 erster bis dritter und letzter Satz des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung anzuwenden. Der Angestellte hat nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubes oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung seinen Dienst anzutreten; soll der Urlaub nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über den ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, bedarf es der Zustimmung des Dienstgebers.
(8)  Bei Gewährung eines Sonderurlaubes (§ A 20) verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich des Zusatzurlaubes für das Kalenderjahr im Verhältnis der Dauer des Sonderurlaubes zum Kalenderjahr.
(9)  Bei Berechnung des Urlaubes sich ergebende Teile von Werktagen sind auf volle Werktage aufzurunden.
(10) 
(entfällt ab 1. Jänner 2000 /55. Änderung)


§ A 20. Sonderurlaub
Ersetzt durch § 26 Abs 1 bis 3.


§ A 20a. Freijahr
(1)  Ersetzt durch § 27 Abs 1.
(2) 
entfällt
(3)  Das Freijahr ist auf die gemäß § A 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
Übergangsbestimmung: § A 170
(4)  Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in der Anlage 6 geregelt.


§ A 21. Dienstprüfung
§ 28 ist für Verwaltungsangestellte, die nach dem 30. April 2004 in den Dienst der KFA eingetreten sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abschlussprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des 1. Hauptstückes dieses Kollektivvertrages abzulegen ist.


§ A 22. Erhöhter Kündigungsschutz
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Für Angestellte, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, besteht ein erhöhter Kündigungsschutz, wenn der Angestellte
  • 1.
    die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt
  • 2.
    seit zwei Jahren eine auf mindestens „entsprechend“ lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibungen hat,
  • 3.
    das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  • 4.
    zehn Dienstjahre gemäß § A 16 zurückgelegt hat,
  • 5.
    Entfällt.
(2)  Einem Angestellten, der innerhalb einer Zeitraumes von drei Jahren nach Erstellung einer Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“ ein weiteres Mal mit „nicht entsprechend“ beurteilt wird, kann vom Vorstand nach Befassung des Personalausschusses der erhöhte Kündigungsschutz aberkannt werden.
(3)  Ein gemäß Abs 2 aberkannter erhöhter Kündigungsschutz lebt wieder auf, wenn der betroffene Angestellte in weitere Folge eine Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung von mindestens „entsprechend“ erhalten hat, und diese zumindest so lange ununterbrochen gegolten hat wie zuvor die Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“.
(4)  Ein Angestellter, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, kann gekündigt werden, wenn ein Entlassungsgrund im Sinne § A 31 vorliegt (dieser Grund ist dem Betroffenen beim Ausspruch der Kündigung schriftlich mitzuteilen).
(5)  Angestellte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, können gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § A 32 Abs 1 und 2 nicht erfüllen und sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der KFA oder der Einrichtungen der KFA, in der sie beschäftigt sind, durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Mitglieder, Leistungsempfänger bzw Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Angestellte dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei der KFA nach vorhergehender Kündigung aller nicht unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Angestellten der gleichen Angestelltengruppe (§ A 1 Abs 1) geeignete Posten nicht vorhanden sind oder die Angestellten die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Wird eine aufgelassene Einrichtung innerhalb eines Jahres wieder eröffnet, so haben nach Maßgabe des neuen Bedarfes die nach dieser Bestimmung gekündigten Angestellten Anspruch auf Wiederverwendung, wobei die später gekündigten Angestellten den früher gekündigten vorangehen.
(6)  Im Falle der Kündigung besteht kein Leistungsanspruch gemäß § A 78 bis A 80; es gilt § 7 Abs 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes. Bei einer Kündigung nach Abs 5 erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
Übergangsbestimmung § A 136
(7)  Angestellte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht und auf der Kollektivvertrag über den Beitritt zur betrieblichen Kollektivversicherung Anwendung findet, können gekündigt werden, wenn Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG (§ 4 APG) besteht.
Geltende Fassung / 7. Änderung


§ A 23. Dienstweg, Beschwerde gegen Vorgesetzte
Ersetzt durch § 30.


§ A 24. Dienstbeschreibung
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Für jeden Angestellten ist eine Dienstbeschreibung nach einem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufzulegenden Muster zu führen; sie ist zu erstellen
  • 1.
    erstmals nach Ablauf des ersten Dienstjahres,
  • 2.
    binnen vier Wochen nach Ablauf eines Jahres nach Wechsel der Dienstverwendung,
  • 3.
    dann, wenn sich eine Änderung der Gesamtbeurteilung (Abs 3) oder ihrer Begründung ergibt,
  • 4.
    binnen vier Wochen nach Antragstellung durch den Angestellten, es sei denn, dass
    • a)
      seit der Rechtskraft der Dienstbeschreibung noch keine dreizehn Monate vergangen sind oder
    • b)
      seit dem Wechsel der Dienstverwendung noch keine dreizehn Monate vergangen sind, und die bestehende Dienstbeschreibung auf eine Verwendung vor dem Wechsel abstellt.
(1a)  Die Dienstbeschreibung hat einen ihrer Aussage entsprechenden Zeitraum zu erfassen; dieser Zeitraum darf nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein. Bei negativer Gesamtbeurteilung („nicht entsprechend“) ist nach mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr nach Rechtskraft der Dienstbeschreibung eine neue Dienstbeschreibung zu erstellen.
(2)  Die Dienstbeschreibung wird vom zuständigen Dienstvorgesetzten erstellt und vom leitenden Angestellten oder von einem von diesem betrauten Angestellten des leitenden Dienstes genehmigt.
(3)  Die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat zu lauten:
„sehr gut“, „gut“, „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ und ist zu begründen.
(4)  Die Dienstbeschreibung ist dem Angestellten zur Einsichtnahme vorzulegen, und zwar erstmals innerhalb von vier Wochen nach ihrer Genehmigung durch den leitenden Angestellten bzw den dazu befugten Angestellten des leitenden Dienstes, in weiterer Folge – solange nicht eine neue Dienstbeschreibung erstellt ist – über Antrag des Angestellten einmal pro Kalenderjahr. Der Angestellte hat die Einsichtnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen; auf sein Verlangen ist ihm eine Kopie der Dienstbeschreibung zur Verfügung zu stellen und auf sein Verlangen mit ihm zu besprechen.
(5)  Jeder Angestellte hat das Recht, gegen die Gesamtbeurteilung (Abs 3) bzw ihre Begründung Einspruch zu erheben. Der Einspruch muss innerhalb von 4 Wochen nach Einsichtnahme in die Dienstbeschreibung unter Angabe der Gründe schriftlich eingebracht werden. Bei nachgewiesener Verhinderung verlängert sich diese Frist um die Dauer der Verhinderung.
(6)  Über den Einspruch gemäß Abs 5 hat der Vorstand – nach allfälliger vorhergehender Behandlung im Personalausschuss – innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden; hierbei können folgende Beschlüsse gefasst werden:
  • 1.
    Abänderung der Gesamtbeurteilung bzw ihrer Begründung zugunsten des Angestellten;
  • 2.
    Ablehnung des Einspruches.


§ A 24a. Beurteilung der Lehrlinge
Entfällt


§ A 25. Personalausschuss
Ersetzt durch § 32.


§ A 26. Schadenshaftung
Ersetzt durch § 56.


§ A 27. Ausübung öffentlicher Funktionen
Ersetzt durch § 33.


§ A 28. Koalitionsfreiheit, Vertretung der Angestellten
Ersetzt durch § 34.


§ A 28a. Enthebung vom Dienst
entfällt


§ A 28b. Übernahme in den Dienst
entfällt


§ A 29. Kündigung durch den Angestellten
wird für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind, durch § 29 ersetzt.
(1)  Der Angestellte kann das unbefristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, von der die KFA absehen kann, jeweils zum Ende eines Kalendermonates kündigen. Er hat jedoch alle Pflichten aus dem Dienstverhältnis bis zum ordnungsgemäßen Ausscheiden zu erfüllen.
(2)  Durch seine Kündigung verliert der Angestellte mit der Beendigung des Dienstverhältnisses für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis.
(3)  Wird das Dienstverhältnis infolge eines Anspruches auf eine nach den Vorschriften des ASVG bzw des APG aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührende Pension oder aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf des in § 15 Abs 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes durch den Angestellten gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des Abs 2 Anspruch auf Abfertigung (§ 23 Abs 1 AngG).
Geltende Fassung /7. Änderung
(4)  Wird das Dienstverhältnis aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf eines gemäß § A 20 Abs 2 in Anspruch genommenen Sonderurlaubes oder bis zum Ablauf einer bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG durch die Angestellte gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des Abs 2 Anspruch auf Abfertigung in der Höhe jenes Betrages, der bei Ablauf des in § 15 Abs 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes als Abfertigung gemäß Abs 3 gebührt hätte.
(5)  Abs 3 und 4 gilt auch für männliche Angestellte, die eine Karenz nach dem VKG bzw einen Sonderurlaub gemäß § 26 Abs 3 in Anspruch nehmen oder eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbart haben, sofern zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet worden ist.


§ A 30. Erweiterter Kündigungsschutz
entfällt
Übergangsbestimmung § A 137


§ A 30a. Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen
Ersetzt durch § 50.


§ A 30a. Abfertigung bei Altersteilzeit
entfällt ab 1.1.2001


§ A 31. Entlassung
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Ein Angestellter, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, kann entlassen werden, wenn
  • 1.
    sich nachträglich herausstellt, dass der Angestellte die Aufnahme in den Dienst durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch das bewusste Verschweigen von Umständen, welche seine Aufnahme ausgeschlossen hätten, erschlichen hat;
  • 2.
    der Angestellte sich einer besonders schweren Pflichtverletzung oder Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens der KFA unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er sich für seine Dienstleistungen oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden oder zusichern lässt;
  • 3.
    der Angestellte seine Dienstpflichten in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt.
(1a)  Für Angestellte, die noch nicht dem erhöhten Kündigungsschutz unterliegen, gilt ausschließlich das AngG.
(2)  Durch die Entlassung verliert der Angestellte für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis.
Übergangsbestimmung § A 138


§ A 32. Versetzung in den Ruhestand
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Angestellte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
  • 1.
    40 – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplomoder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ A 36 Abs 1),35 – für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ A 17) erworben, die im ersten Halbsatz des § 253b Abs 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 2.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG besteht oder
  • 3.
    die im ersten Halbsatz des § 253b Abs 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Angestellte hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
(2)  Angestellte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § A 33 eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die KFA Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Angestellten (§ A 33 Abs 3) erlangen hätte müssen.
(3)  Der Vorstand kann einen unter erhöhten Kündigungsschutz stehenden Angestellten in den Ruhestand versetzen, wenn der Angestellte
  • 1.
    die Voraussetzungen nach Abs 1 Z 1 oder 2 erfüllt oder
  • 2.
    ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang der KFA (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
(4)  Der Vorstand kann einen Angestellten, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, in den Ruhestand versetzen, wenn die in den Abs 1 und 3 genannten sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(5)  Die Bestimmung des Abs 2 findet auch auf Angestellte ohne erhöhten Kündigungsschutz Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG eintritt; das Erfordernis des Vorhandensein eines erhöhten Kündigungsschutzes entfällt.
Übergangsbestimmung § A 139
(6)  Die Abs 1 bis 4 sind ab dem 1. Juli 2004 auch auf Angestellte, die gemäß § A 181 iVm Anlage 9 für die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.A optiert haben, anzuwenden.


§ A 33. Dienstunfähigkeit
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Dienstunfähigkeit im Sinne des § A 32 liegt vor, wenn der Angestellte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann.
(2)  Der Angestellte gilt als dienstunfähig, wenn
  • 1.
    Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG besteht oder
  • 2.
    aufgrund des Gutachtens eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen, der vom Präsidenten des für den Wohnort des Angestellten für Sozialrechtssachen in erster Instanz zuständigen Gerichtes namhaft gemacht wird, die Dienstunfähigkeit im Sinne des Abs 1 festgestellt wird.
(3)  Der Angestellte ist verpflichtet, die KFA von allen Entscheidungen oder Vergleichen in einem ihn betreffenden Pensionsfeststellungsverfahren Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) unverzüglich zu verständigen. Beantragt der Angestellte binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft einer ablehnenden Gerichtsentscheidung unter Vorlage des Urteils sowie sämtlicher in diesem Verfahren erstellten Gutachten die Prüfung der Dienstfähigkeit durch die KFA, ist diese binnen vier Wochen ab Antragstellung verpflichtet,
  • 1.
    unter Bedachtnahme auf Abs 1 eine Versetzung in die Wege zu leiten oder
  • 2.
    das Verfahren zur Erstellung eines Gutachten gemäß Abs 2 Z 2 einzuleiten.
Wenn eine Versetzung unter Bedachtnahme auf Abs 1 nicht in Betracht kommt und dem bzw den im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erstellten Gutachten das Vorliegen von Dienstunfähigkeit unzweifelhaft zu entnehmen ist, dann kann die Feststellung der Dienstunfähigkeit auch ohne Durchführung des in Z 2 vorgesehenen Verfahrens getroffen werden; auch in diesem Fall ist die vierwöchige Frist ab Antragstellung zu beachten.
(4)  Der Angestellte ist verpflichtet, sich den von der KFA angeordneten, zumutbaren Untersuchungen gemäß Abs 2 Z 2 zu unterziehen. Leistet der Angestellte einer solchen Anordnung aus seinem Verschulden nicht Folge, so liegt es im Ermessen der KFA, unter Bedachtnahme auf den festgestellten Sachverhalt über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden. Eine solche Entscheidung kann jedoch nur dann getroffen werden, wenn der Angestellte auf die Säumnisfolgen schriftlich aufmerksam gemacht und ihm für die Befolgung der Anordnung eine Frist von mindestens einem Monat gesetzt wurde.
(5)  Die vorsätzliche Herbeiführung der Dienstunfähigkeit ist eine Dienstpflichtverletzung.


§ A 34. Wiedereinberufung zum Dienst
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  In den Ruhestand versetzte Angestellte können, wenn sie dienstfähig sind und das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, während der ersten fünf Jahre nach Versetzung in den Ruhestand wieder in den aktiven Dienst auf einen ihrer letzten Verwendung mindestens gleichwertigen Dienstposten einberufen werden; beruht die Ruhestandsversetzung auf der Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, ist der Betroffene auf seinen Antrag nach Ablauf der Frist wieder zum Dienst einzuberufen. Die Dienstfähigkeit ist in sinngemäßer Anwendung des § A 33 zu beurteilen.
(1a)  Der wegen Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspension in den Ruhestand versetzte Angestellte ist spätestens vier Monate vor Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der obgenannten Pension beantragt wird.
(1b)  Der Angestellte ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist der KFA die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst geltend zu machen.
(1c)  Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiedereinberufung zum Dienst ausgeschlossen.
(2)  Eine neuerliche Verwendung gemäß Abs 1 ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten. § A 12 Abs 4 und § A 17 Abs 1b sind anzuwenden. Bei Bemessung des Urlaubes im Jahre des neuerlichen Diensteintrittes ist § A 19 Abs 4 sinngemäß anzuwenden.
(3)  Nach Beendigung der Wiederverwendung durch neuerliche Versetzung in den Ruhestand oder durch den Tod des Angestellten gebührt dem Angestellten (seinen Hinterbliebenen) die betragsmäßige Differenz zwischen der anlässlich der erstmaligen Versetzung in den Ruhestand gezahlten und der dem Angestellten (seinen Hinterbliebenen) nach der gesamten Dauer der Dienstzeit (§ A 18) zustehenden Abfertigung.
(4)  Leistet der Angestellte der Wiedereinberufung zum Dienst aus seinem Verschulden binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist nicht Folge, verliert er für sich und seine Hinterbliebenen alle Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis auf Leistungen nach Abschnitt IV.
Abschnitt III Bezugsrecht
A. Gehaltsordnung


§ A 35. Dienstbezüge
(1)  Die Dienstbezüge der Angestellten bestehen aus ständigen und nicht ständigen Bezügen.
(2)  Als ständige Bezüge gelten:
  • 1.
    das monatliche Gehalt nach dem Gehaltsschema und zwar
    • a)
      für Verwaltungsangestellte und PsychologInnen gemäß Anlage 1
    • b)
      für das Pflegepersonal gemäß Anlage 2
    • c)
      für die zahntechnischen Angestellten gemäß Anlage 3;
  • 2.
    die Kinderzulage (§ A 41);
  • 3.
    die Leitungszulage (§ A 43);
  • 4.
    die Funktionszulage (§ A 45);
  • 5.
    die Belastungszulage (§ A 46);
  • 6.
    die Erschwerniszulage (§ A 51);
  • 7.
    das Überstundenpauschale (§ A 56 Abs 5);
  • 8.
    der Urlaubszuschuss (§ A 48);
  • 9.
    die Weihnachtsremuneration (§ A 48).
(3)  Als nichtständige Bezüge gelten:
  • 1.
    die Schichtzulage (§ A 47)die Verwendungszulage (§ A 49);
  • 2.
    die Gefahrenzulage (§ A 50);
  • 3.
    die Sonntagszulage (§ A 53 );
  • 4.
    die Abgeltung von Ruhezeiten (§ A 53a);
  • 5.
    die Nachtdienstzulage (§ A 54);
  • 6.
    die Ortszulage (§ A 55);
  • 7.
    Abgeltung der Überstunden (§ A 56).
(4)  Bei einer unter 40 Stunden – für den Bereich des Pflegepersonals im radiologisch-technischen Dienst und in Prosekturen unter 39 Stunden – liegenden wöchentlichen Arbeitszeit gebühren, soweit in der Gehaltsordnung nichts anderes bestimmt wird, die Dienstbezüge im Verhältnis der tatsächlichen Wochenarbeitszeit zur jeweils geltenden Normalarbeitszeit.
(5)  Hat ein Angestellter Anspruch auf ständige Bezüge gemäß Abs 2 Z 1 bis 7 oder auf nichtständige Bezüge nur während eines Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm ein entsprechender Anteil dieser Dienstbezüge.
(6)  Dienstbezüge gemäß Abs 2 Z 3 bis 7 und Abs 3, die von einer bestimmten Verwendung abhängig sind, gebühren nur für die Dauer der entsprechenden Verwendung. Maßgebender Zeitraum zur Feststellung einer überwiegenden oder ausschließlichen Verwendung ist der Kalendermonat, bei einer kürzeren Verwendung der Zeitraum der tatsächlichen Verwendung. Die Voraussetzung einer bestimmten überwiegenden Verwendung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.
(7)  Als Stundenlohn für die Normalarbeitszeit gilt der 173. Teil (für das Pflegepersonal mit einer Normalarbeitszeit von 39 Stunden: der 169. Teil) der ständigen Bezüge gemäß § A 35 Abs 2 Z 1, 5 und 6 sowie der Verwendungszulage gemäß § A 49 und der Gefahrenzulage gemäß § A 50, jedoch mit Ausnahme jener Verwendungszulage bzw jenes Teiles der Verwendungszulage, die bzw der auf der Festsetzung einer Leitungs- bzw Funktionszulage beruht.
(8)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten gelöst, besteht Anspruch auf Dienstbezüge bis zum Ende jenes Kalendermonates, in dem der Tod eingetreten ist.
(9)  Ersetzt durch § 41


§ A 36. Allgemeine Bestimmungen über die Einreihung
(1)  Die Angestellten sind, sofern nicht Abs 5 anzuwenden ist, auf Grund ihrer dauernden Verwendung einzureihen, und zwar
  • 1.
    die Verwaltungsangestellten – mit Ausnahme der Ferialaushilfen – und die PsychologInnen in die Gehaltsgruppen und Dienstklassen gemäß §§ A 37a bis A 37g;
  • 2.
    das Pflegepersonal in die Gehaltsgruppen und Dienstklassen gemäß § A 38;
  • 3.
    die zahntechnischen Angestellten in die Gehaltsgruppen gemäß § A 39.
(2)  Die Einreihung auf Grund der in den §§ A 37 bis 39 angeführten Tätigkeitsmerkmale ist davon abhängig, dass der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist; bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen ist der Angestellte nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt.
(3)  Angestellte, die aus einem der in § A 32 Abs 3 Z 2 angeführten Gründen entbehrlich werden, bleibt die Einreihung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt.
(4)  Bei der Besetzung von Stellen der Gehaltsgruppen D bis G sowie III und IV ist den Angestellten der KFA Gelegenheit zur Bewerbung zu geben. Hierbei kommen die höhere Befähigung, die bessere Verwendbarkeit und erforderlichenfalls auch die Leitungseignung in Betracht. Das Dienstalter ist nur bei sonst gleichen Diensteigenschaften maßgebend.
(5)  Ist ein Angestellter aus einem der nachstehend angeführten Gründe voraussichtlich mindestens ein Jahr vom Dienst abwesend, so sind grundsätzlich diejenigen Angestellten, die infolge dieser Abwesenheit mit Aufgaben betraut werden, für die eine andere als ihre bisherige Einreihung vorgesehen ist, auf Grund dieser vorübergehenden Verwendung einzureihen. Eine solche Einreihung ist mit der Dauer der vorübergehenden Verwendung befristet; die in Abs 1, 2 und 4 festgesetzten Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden. Die obgenannten Gründe sind:
  • 1.
    Ruhestand, verbunden mit Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst gemäß § A 34 Abs 1,
  • 2.
    Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 3.
    Sonderurlaub gemäß § A 20,
  • 4.
    Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 5.
    gänzliche Dienstfreistellung gemäß § A 27.


§ A 37. Einreihung der Verwaltungsangestellten und PsychologInnen
(1)  Die Verwaltungsangestellten und PsychologInnen sind unter Bedachtnahme auf § A 36 ausschließlich nach den Bestimmungen der § A 37a bis 37g in die dort angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen.
(2)  Die Einreihung der Verwaltungsangestellten gemäß § A 36 Abs 1 Z 1 ist nach einer angemessenen Einschulungs- und Einarbeitungszeit vorzunehmen. Während der Dauer der Einschulungs- und Einarbeitungszeit ist der Verwaltungsangestellte um eine Dienstklasse niedriger als der vorgesehenen Verwendung entsprechend einzureihen. Wurde ein Verwaltungsangestellter bereits vertretungsweise zu einer höherwertigen Tätigkeit herangezogen, so ist die Zeit dieser Tätigkeit der Einschulungs- und Einarbeitungszeit gleichzuhalten.
(3)  Soweit in den Gehaltsgruppen C bis D die Einreihung der Angestellten von der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit abhängig ist, sind, sofern in Abs 1 nichts anderes bestimmt ist, Einrichtungen des Gesundheitsdienstes solchen Organisationseinheiten gleichzuhalten.
(4)  In Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III, einzureihende Angestellte, denen dauernd die eigenverantwortliche Bearbeitung eines bestimmten, ihrer abgeschlossenen Hochschulbildung entsprechenden Sachgebietes zur alleinigen oder selbständigen Erledigung übertragen ist, können in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I, eingereiht werden.


§ A 37a. Hilfsdienst
In Gehaltgruppe A sind einzureihen:
Kanzleihilfskräfte, das sind Angestellte, die einfache manipulative Hilfsdienste zu leisten haben, wie zB Botengänge, Aktenbeischaffung, Abschreibearbeiten, Adressenschreiben.


§ A 37b. Kanzleidienst
(1)  In Gehaltsgruppe B, Dienstklasse I sind einzureihen:
  • 1.
    Schreibkräfte, das sind Angestellte, denen die Erledigung von Schreibarbeiten oder die Ausfertigung von Formularen, Karteikarten und dgl. mittels Schreibmaschine oder Textverarbeitungsgerätes übertragen ist.
  • 2.
    Kanzleikräfte, das sind Angestellte, denen die Erledigung einfacher bürotechnischer Arbeiten übertragen ist.
(2)  In Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II sind einzureihen:
Angestellte, denen die Erledigung von Kanzleiarbeiten unter unmittelbarer Kontrolle obliegt, sofern hierfür nicht die Einreihung in Dienstklasse I oder Gehaltsgruppe A vorgesehen ist; darunter fallen insbesondere:
  • 1.
    Telefondienst mit Auskunftserteilung in der Zentrale
  • 2.
    Führung der Registratur in der Zentrale
  • 3.
    Verrechnung von Post-, Fernsprech- oder ähnlichen Gebühren in der Zentrale
  • 4.
    Abwicklung des Parteienverkehrs, Postbearbeitung in der Generaldirektion
  • 5.
    Abwicklung des Parteienverkehrs und Erledigung der damit verbundenen schriftlichen Arbeiten im chefärztlichen Dienst (Gesundenuntersuchung) und in den Ambulatorien des Sanatoriums Hera sowie des dortigen Zahnambulatoriums, soweit hiefür nicht die Einreihung in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I, vorgesehen ist.


§ A 37c. Verwaltungsdienst
(1)  In Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I sind einzureihen:
Angestellte, denen im Rahmen einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe die Erledigung einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Arbeiten aus dem Aufgabenbereich dieser Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe übertragen ist, sofern hiefür nicht die Einreihung in Dienstklasse II oder Gehaltsgruppe A oder B vorgesehen ist.
  • 1.
    Lagererhaltung von Kanzleimaterial und Drucksachen und deren Abgaben an Ärzte und sonstige Vertragspartner in der Zentrale.
  • 2.
    Abwicklung des Parteienverkehrs und Erledigung der damit verbundenen schriftlichen Arbeiten einschließlich Befundausfertigung im Chefärztlichen Dienst (Gesundenuntersuchung), sowie im Röntgeninstitut, Physikalischen Institut und Laboratorium des Sanatoriums Hera.
(2)  In Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II sind einzureihen:
Angestellte, denen im Rahmen einer Organsationseinheit oder Arbeitsgruppe eine oder mehrere der nachstehend angeführten Arbeiten zur Feststellung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht übertragen ist, sofern es sich nicht um Kanzleiarbeiten handelt:
  • 1.
    Vorarbeiten für die Bilanzierung
  • 2.
    Feststellung der dienst- und besoldungs- oder der pensionsrechtlichen Ansprüche;
  • 3.
    Vorbereitung der Eintreibung von Kostenanteilen;
  • 4.
    Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen;
  • 5.
    Evidenzhaltung der Anstaltszugehörigkeit für Mitglieder und Angehörige;
  • 6.
    Abrechnung mit Vertragspartnern;
  • 7.
    Verrechnung der Ersätze für Leistungsaufwendungen;
  • 8.
    Retaxierung von Kassenrezepten;
  • 9.
    Feststellung in Melde- und Versicherungsangelegenheiten;
  • 10.
    Patientenaufnahme im Sanatorium Hera;
  • 11.
    Mitwirkung im Ärztesekretariat im Sanatorium Hera:
  • 12.
    entfällt /13. Änderung;
  • 13.
    Leiterin der Hausreinigung im Sanatorium Hera;
  • 14.
    Telefondienst mit Mitwirkung an der Aufnahme und Entlassung von Patienten im Sanatorium Hera.
(3)  In Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III sind einzureihen:
1.
Leiter von Arbeitsgruppen, denen mehrere in Dienstklasse I sowie in Gehaltsgruppe A oder B einzureihende Angestellte zugeteilt sind.
2.
Angestellte, denen im Rahmen einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe eine oder mehrere Agenden aus dem Aufgabenbereich ihrer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe zur Feststellung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht übertragen sind, wenn diese Arbeiten qualitativ über die eines in Dienstklasse II einzureihenden Angestellten hinausgehen.
3.
Sekretärin eines in Gehaltsgruppe G oder Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III, einzureihenden Angestellten oder des leitenden Arztes , sofern hiefür nicht die Einreihung in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I vorgesehen ist.
4.
Stellvertreter des Küchenleiters im Kurheim „Habsburgerhof“.


§ A 37d. Mittlerer Dienst
(1)  In Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I sind einzureihen:
  • 1.
    Angestellte, denen die selbständige Bearbeitung einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Agenden aus dem Aufgabenbereich ihrer Organisationseinheit ohne unmittelbarer Kontrolle (keine oder nur stichprobenweise Überprüfung) übertragen ist.
    • 1.1.
      Rohbilanzierung
    • 1.2.
      Personalangelegenheiten
  • 2.
    Sekretärin, eines in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder des leitenden Arztes , wenn die Bearbeitung der ihr übertragenen Aufgaben qualitativ über die einer in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III einzureihenden Angestellten hinausgehen.
  • 3.
    Leiter/in der Aufnahmekanzlei im Sanatorium Hera.
  • 4.
    Hauptkassier in der Zentrale
  • 5.
    entfällt /13. Änderung;
  • 6.
    Stellvertreter des Küchenleiters im Sanatorium Hera.
(2)  In Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II sind einzureihen:
  • 1.
    Leiter von Arbeitsgruppen, denen die selbständige Bearbeitung einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Aufgaben übertragen ist.
    • 1.1.
      Durchführung der erweiterten Heilfürsorge;
    • 1.2.
      Abrechnung mit Krankenanstalten, Kur- und Erholungsheimen;
    • 1.3.
      Retaxierung von Kassenrezepten;
    • 1.4.
      Materialverwaltung im Sanatorium Hera
  • 2.
    Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, dem Leiter einer Organisationseinheit unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die selbständige Bearbeitung einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Agenden aus dem Aufgabenbereich ihrer Organisationseinheit ohne unmittelbare Kontrolle (keine oder nur stichprobenweise Überprüfung) übertragen ist.
    • 2.1.
      Erstellung von statistischen Nachweisungen in der Zentrale;
    • 2.2.
      Planung und Durchführung von Verwaltungsaufgaben in Verbindung mit der elektronischen Datenverarbeitung;
  • 3.
    Arbeitsvorbereiter, das sind Angestellte in der EDV, die die Einsatzpläne für die zentrale EDV-Anlage der KFA zu führen haben, die für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Datenträger und Steueranweisungen zusammenstellen, die für den ordnungsgemäßen EDV-Betrieb notwendige Ablaufdokumentationen und die Arbeitsanleitung zu bestellen, sowie die Einhaltung der Termine der mit der EDV-Anlage durchgeführten Arbeiten zu überwachen haben;
  • 4.
    Küchenleiter im Sanatorium Hera;
  • 5.
    Werkstättenleiter im Sanatorium Hera;
  • 6.
    bestellte ständige Stellvertreter der gemäß § A 37e Abs 2 eingereihten Angestellten.


§ A 37e. Gehobener Dienst
(1)  In Gehaltsgruppe E, Dienstklasse I sind einzureihen
  • 1.
    Bestellte ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I, einzureihenden Leiter von Organisationseinheiten;
  • 2.
    Angestellte, denen die eigenverantwortliche Bearbeitung einer der nachstehend angeführten speziellen Sachgebiete übertragen ist:
    • 1.1.
      Zentrales Einkaufs- und Beschaffungswesen;
    • 1.2.
      Finanzstatistik und Erstellung von Kennzahlen im Finanzcontrolling
  • 3.
    der/die Bereichsleiter/in der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie Personaladministration
Geltende Fassung /15. Änderung
(2)  In Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II sind einzureihen:
  • 1.
    Bestellte ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II, einzureihenden Leiter von Organisationseinheiten;
  • 2.
    Angestellte, denen die eigenverantwortliche Bearbeitung eines der nachstehend angeführten speziellen Sachgebiete übertragen ist;
    • 2.1.
      Leitung der Kassa und Buchhaltung im Sanatorium Hera;
    • 2.2.
      Leitung des Sekretariats der Generaldirektion;
(3)  In Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III sind einzureihen:
  • 1.
    Bestellte ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III, einzureihenden Leiter von Organisationseinheiten;
  • 2.
    Angestellte, denen die eigenverantwortliche Bearbeitung von Fragen übertragen ist, zu deren Erledigung ein einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium notwendig ist.


§ A 37f. Höherer Dienst
(1)  In Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I sind einzureihen:
Leiter folgender im Dienstpostenplan vorgesehener Organisationseinheiten, denen der nachstehend angeführte Aufgabenbereich zur verantwortlichen Führung übertragen ist:
  • 1.
    Leistungswesen (Feststellung von Leistungsansprüchen, Gewährung und Überprüfung von Leistungsansprüchen, Mitgliederevidenz);
  • 2.
    entfällt /13. Änderung;
  • 3.
    PsychologInnen in Krankenanstalten gemäß § A 1 Abs 7, die
    • 3.1.
      zur selbstständigen Ausübung des psychologischen Berufes berechtigt sind (GesundheitspsychologInnen und Klinische PsychologInnen) oder
    • 3.2.
      auf Basis einer entsprechenden Ausbildung als PsychotherapeutInnen verwendet werden.
(2)  In Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II sind einzureihen:
Leiter folgender im Dienstpostenplan vorgesehener Organisationseinheiten, denen der nachstehend angeführte Aufgabenbereich zur verantwortlichen Führung übertragen ist:
  • 1.
    Personalwesen;
  • 2.
    Elektronische Datenverarbeitung;
  • 3.
    Leitung des wirtschaftlichen und administrativen Dienstes im Sanatorium Hera
(3)  In Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III sind einzureihen:
Leiter folgender im Dienstpostenplan vorgesehener Organisationseinheiten, denen der nachstehend angeführte Aufgabenbereich zur verantwortlichen Führung übertragen ist:
  • 1.
    Finanzwesen (Buchführung, Erstellung des Jahresvoranschlages, der Bilanz und der Erfolgsrechnung);
  • 2.
    Rechnungswesen (Abrechnung mit Ärzten, Dentisten, Krankenanstalten und sonstigen Vertragspartnern), Mitwirkung bei der Regelung der Beziehungen zu den Vertragspartnern;
  • 3.
    Leitung des wirtschaftlichen, administrativen und technischen Dienstes (Verwaltungsdirektor) im Sanatorium Hera.


§ A 37g. Leitender Dienst
In Gehaltsgruppe G sind einzureihen:
  • 1.
    Der leitende Angestellte;
  • 2.
    Bestellte ständige Stellvertreter des leitenden Angestellten;
  • 3.
    Angestellte, denen, ohne zum ständigen Stellvertreter des leitenden Angestellten bestellt zu sein, vom Vorstand die Befugnis erteilt wurde, den leitenden Angestellten in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten.


§ A 38. Einreihung des Pflegepersonals
Das Pflegepersonal ist unter Bedachtnahme auf § A 36 ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen in nachstehend angeführte Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen:
Gehaltsgruppe I
Dienstklasse A
  • 1.
    Operationsgehil(innen) sowie Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilf(innen)en soweit sie nicht in Dienstklasse B einzureihen sind.
  • 2.
    Zahnärztliche Ordinationshilfen, soweit sie nicht in Dienstklasse B einzureihen sind.
Dienstklasse B
  • 1.
    Operationsgehilf(inn)en sowie Beschäftigungsund Arbeitstherapiegehilf(inn)en nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung gemäß § A 48 des Krankenpflegegesetzes bzw Heilbademeister( innen) und Heilmasseure/-innen gemäß dem MTF-SHD-G.
  • 2.
    Zahnärztliche Ordinationshilfen mit Ausbildungsnachweis.
Dienstklasse C
  • 1.
    Operationsgehilf(inn)en nach Erfüllung der in einer Betriebsvereinbarung festgelegten Voraussetzungen.
  • 2.
    Pflegehelfer(innen)
  • 3.
    Medizinische Masseure(innen)/ Heilmasseure(innen), die eine Ausbildung nach dem MMHmG erworben haben sowie Heilbademeister(innen) und Heilmasseure(innen) gemäß dem MTF-SHD-G, die eine Zusatzausbildung in den Spezialmassagen Lymphdrainage oder Reflexzonenmassage oder Akupunktmassage absolviert haben und diese auch in erheblichem Ausmaß ausüben.
Gehaltsgruppe II
Dienstklasse A
  • 1.
    Die stellvertretende leitende zahnärztliche Ordinationshilfe im Zahnambulatorium Simmering bzw Floridsdorf und die zahnärztliche Ordinationshilfe des Chefarztes im Zahnambulatorium des Sanatoriums Hera.
  • 2.
    Angestellte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
  • 3.
    Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes.
  • 4.
    Anstaltshebammen.
Dienstklasse B
Entfällt ab 1.2.2000
Dienstklasse C
  • 1.
    Angestellte der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.
  • 2.
    Operationsschwestern/ -pfleger im Sanatorium Hera.
  • 3.
    Der/die mit der Führung des Medikamentendepots betraute Angestellte im Sanatorium Hera.
  • 4.
    Psychotherapeut(inn)en.
Gehaltsgruppe III
Dienstklasse A
Bestellte ständige Stellvertreter(innen) leitender Stationsschwestern/ -pfleger und leitender Assistent (innen)en der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.
Dienstklasse B
  • 1.
    Bestellte leitende Stationsschwestern/ -pfleger.
  • 2.
    Die bestellte leitende Anstaltshebamme.
  • 3.
    Bestellte ständige Stellvertreter(innen) leitender Operationsschwestern/ -pfleger.
  • 4.
    Die bestellte leitende Hygienefachkraft im Sanatorium Hera.
  • 5.
    Die bestellte Leiterin/der bestellte Leiter des zahnärztlichen Assistenzdienstes.
(Geltende Fassung ab 1.1.2000)
Dienstklasse C
  • 1.
    Bestellte leitende Assistent(innen)en der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.
  • 2.
    Bestellte leitende Operationsschwestern/-pfleger.
Gehaltsgruppe IV
Dienstklasse A
Der/die bestellte ständige Stellvertreter(in) der in der Dienstklasse B einzureihenden Angestellten.
Dienstklasse B
Der/die bestellte Leiter(in) des Pflegedienstes im Sanatorium Hera.


§ A 39. Einreihung der zahntechnischen Angestellten
Die zahntechnischen Angestellten sind unter Bedachtnahme auf § A 36 ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen in nachstehend angeführte Gehaltsgruppen einzureihen:
Gehaltsgruppe I

  • 1.
    Zahntechnische Hilfskräfte.
  • 2.
    Laboranten.
Gehaltsgruppe II

  • 1.
    Zahntechnikergehilfen.
  • 2.
    Zahntechnikerassistenten.
  • 3.
    Zahntechnikergesellen.
  • 4.
    Zahntechnikermeister.
Gehaltsgruppe III

Der/die bestellte ständige Stellvertreter/in des Leiters/ der Leiterin der Zahntechnik im Sanatorium Hera.
Gehaltsgruppe IV

Der/die Leiter(in) der Zahntechnik im Sanatorium Hera.


§ A 40. Einstufung in das Gehaltsschema, Vorrückung
(1)  Die Angestellten sind in die Bezugsstufe 1 der nach den Bestimmungen der §§ A 37 bis A 39 gebührenden Gehaltsgruppe (Dienstklasse) einzustufen. Sind Dienstzeiten gemäß § A 13 anzurechnen, ist Abs 3 für die Einstufung sinngemäß anzuwenden.
Geltende Fassung /4. Änderung
(2) 
Entfällt (4. Änderung)
(3)  In der Bezugsstufe 1 verbleibt die/der Angestellte fünf Jahre von der folgenden Bezugsstufe an rückt sie/er, nach Vollendung von je zwei weiteren Dienstjahren in die nächsthöhere Bezugsstufe seiner Gehaltsgruppe (Dienstklasse) vor (Zeitvorrückung).
Geltende Fassung /4. Änderung
(4)  Zeitvorrückungen gemäß Abs 3 werden mit 1. April wirksam, wenn die Dienstzeit, die zu einer solchen Vorrückung führt, im ersten Kalenderhalbjahr vollendet wird, ansonsten am 1. Oktober.
(5)  Bei Einreihung in eine höhere Gehaltsgruppe (Dienstklasse) ist der Angestellte in dieser Gehaltsgruppe (Dienstklasse) in jene Bezugsstufe einzustufen, die er bisher innegehabt hat. Der Zeitvorrückungstermin wird von einer Einreihung in eine höhere Gehaltsgruppe (Dienstklasse) oder von einer außerordentlichen Vorrückung nicht berührt.
(6)  Die Zeitvorrückung wird durch die Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“ der Dienstbeschreibung ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeschreibung folgenden Zeitvorrückungstermin (Abs 4) an um jenen Zeitraum aufgeschoben, für den die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.
(7)  Bei Angestellten, die in Bezugsstufe 18 vier Jahre zugebracht und seit der Einstufung in diese Bezugsstufe für einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren mindestens die Gesamtbeurteilung „gut“ der Dienstbeschreibung erhalten haben, wird das Gehalt um einen Vorrückungsbetrag der gebührenden Einreihung erhöht; dieser gilt als ständiger Bezug gemäß § A 35 Abs 2 Z 1. Der Vorrückungsbetrag fällt mit 1. April an, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im ersten Kalenderhalbjahr vollendet werden, ansonsten mit 1. Oktober.
(8) 
entfällt (ersetzt durch § 37 Abs 4) (7. Änderung)


§ A 41. Kinderzulage
entfällt (ersetzt durch § 44).


§ A 42
Redaktionelle Anmerkungen § A 42 ist im Originaltext nicht angegeben.


§ A 43. Leitungszulage
(1)  Dem leitenden Angestellten und dessen ständigen Stellvertretern ist neben dem Gehalt eine Leitungszulage zu gewähren. Die Leitungszulage darf folgende Prozentsätze der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § A 35 Abs 2 Z 1 lit a nicht übersteigen:
1. für den leitenden Angestellten 80,
2. für die ständigen bestellten Stellvertreter 60.
(2)  Den in Gehaltsgruppe G eingereihten Angestellten kann eine Leitungszulage bis zur Höhe von 50 % der gemäß Abs 1 lit a gewährten Leitungszulage zuerkannt werden.
(3)  Neben einer Leitungszulage gebühren – mit Ausnahme der Kinder-, und der Verwendungszulage, der Abgeltung der Ruhezeiten sowie des Fahrtkostenzuschusses – keine anderen Zulagen nach Abschnitt III.


§ A 44.
Redaktionelle Anmerkungen § A 44 ist im Originaltext nicht angegeben.


§ A 45. Funktionszulage
(1)  Eine Funktionszulage gebührt folgenden Verwaltungsangestellten:
  • 1.
    den Leitern von Organisationseinheiten im Ausmaß von 10–30 %, der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § A 35 Abs 2 Z 1 lit a,
  • 2.
    den Stellvertretern der Leiter von Organisationseinheiten bis zu den in Z 1 vorgesehenen Prozentsätzen,
  • 3.
    den Angestellten, die mit der verantwortlichen Leitung des wirtschaftlichen-, administrativen- und technischen Dienstes im Sanatorium Hera, und im Kurheim „Habsburgerhof“ betraut sind, im Ausmaß von 10–30 %, der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § A 35 Abs 2 Z 1 lit a,
  • 4.
    den in Gehaltgruppe D I Z 2 bis 6, D II Z 1, E I Z 2, E II Z 2 und E III Z 2 einzureihenden Angestellten im Ausmaß von 5–20 %, der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § A 35 Abs 2 Z 1 lit a,
  • 5.
    der Leiterin der Hausreinigung im Sanatorium Hera im Ausmaß von 5–10 %, der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § A 35 Abs 2 Z 1 lit a.
(2)  Neben einer Funktionszulage gemäß Abs 1 gebührt keine Leitungs- und keine Erschwerniszulage.
(3)  Eine Funktionszulage gebührt ferner
  • 1.
    den in Gehaltsgruppe IV einzureihenden Angestellten im Ausmaß von 5–30 %, der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § A 35 Abs 2 Z 1, lit b,
  • 2.
    den in Gehaltsgruppe III einzureihenden leitenden Stationsschwestern, leitenden OP-Schwestern, leitenden Assistentinnen der med. techn. Dienste, den Stellvertretern dieser Angestellten und der leitenden zahnärztlichen Ordinationshilfe im Zahnambulatorium des Sanatoriums Hera; ferner der in Gehaltsgruppe II einzureihenden stellvertretenden leitenden zahnärztlichen Ordinationshilfe im Zahnambulatorium des Sanatoriums Hera im Ausmaß von 5-20 %, der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § A 35 Abs 2 Z 1 lit b,
  • 3.
    dem Chefzahntechniker im Sanatorium Hera im Ausmaß von 5–25 %, der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § A 35 Abs 2 Z 1 lit b,
  • 4.
    den Stellvertretern des Chefzahntechnikers bis zu 50 % der gemäß Z 3 gewährten Funktionszulage


§ A 46. Belastungszulage
Eine Belastungszulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage gebührt
1. dem Pflegepersonal, dessen Arbeitszeit regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) sowie am Samstag und/oder Sonntag liegt 12 %
2. dem Pflegepersonal, dessen Arbeitszeit regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) oder am Samstag und/oder Sonntag liegt 6 %
3. dem Pflegepersonal, das wechselweise in Ambulatorien an verschiedenen Standorten verwendet wird, 8 %.
Übergangsbestimmung § A 120


§ A 47. Schichtzulage
(1)  Den Angestellten, die bei mehrschichtiger Arbeitsweise zu Schichtarbeit bei Tag herangezogen werden und für die eine Vereinbarung gemäß § A 9 Abs 2 oder 5 bzw § A 9a Abs 2 nicht getroffen wurde, gebührt für die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gelegenen Dienstleistungen zwischen 6 und 7 Uhr sowie zwischen 16 und 20 Uhr eine Schichtzulage. Diese beträgt für jede Arbeitsstunde innerhalb der angeführten Zeiträume 20 % des Stundenlohnes (§ A 56 Abs 2).
(2)  Mehrschichtige Arbeitsweise im Sinne des Abs 1 liegt vor, wenn ein Angestellter einen anderen Angestellten ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung am Arbeitsplatz ablöst, der Dienstbetrieb an diesem Arbeitsplatz zumindest durch 12 Stunden an jedem Arbeitsplatz ohne Unterbrechung aufrechterhalten wird und der Angestellte dauernd oder in bestimmten Zeitabschnitten wechselweise in allen Schichten arbeitet.


§ A 48. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration (13. und 14. Bezug)
(1)  Dem Angestellten gebührt, soweit die Abs 3 und 3a nicht etwas anderes bestimmen, in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration. Bemessungsgrundlage hiefür sind
1.
beim Urlaubszuschuss die ständigen Bezüge gemäß § A 35 Abs 2 Z 1 bis 7,
  • a)
    die Verwendungszulage (§ A 49),
  • b)
    die Gefahrenzulage (§ A 50),
  • c)
    die Ortszulage (§ A 55)
im Ausmaß des Juni-Bezuges (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § A 59 Abs 1 im Ausmaß des Mai-Bezuges)
2.
bei der Weihnachtsremuneration die in Z 1 angeführten Dienstbezüge im Ausmaß des November-Bezuges (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § A 59 Abs 1 im Ausmaß des Oktober-Bezuges).
3.
beim Urlaubszuschuss und bei der Weihnachtsremuneration ferner die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet beim Urlaubszuschuss nach dem im Juni (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § A 59 Abs 1: Mai) und bei der Weihnachtsremuneration nach dem im November (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § A 59 Abs 1: Oktober) geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ A 56 Abs 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer acht zu lassen sind:
  • a)
    die Nachtdienstzulage (§ A 54),
  • b)
    die Sonntagszulage (§ A 53)
  • c)
    die Abgeltung von Ruhezeiten (§ A 53a),
  • d)
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § A 56);
soweit die im lit a bis d genannten Dienstbezüge gemäß § A 56a Z 2 oder gemäß § A 56b Abs 1 Z 2 oder gemäß § A 57 Abs 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie in die Bemessungsgrundlage des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration nicht einzubeziehen; im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem 1. Juni bzw dem 1. November liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebene Bruchteile von Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw abzurunden.
(2)  Bei Eintritt nach dem 1. Juni bzw 1. November eines Jahres ist der Urlaubszuschuss bzw die Weihnachtsremuneration nach den für den ersten vollen Monat der Dienstleistung gebührenden Dienstbezug gemäß Abs 1 Z 1 lit a bis d zu berechnen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem 1. Juni bzw 1. November eines Jahres sind als Grundlage für die Berechnung des Urlaubszuschusses bzw der Weihnachtsremuneration die für den letzten vollen Monat der Dienstleistung gebührenden Dienstbezüge gemäß Abs 1 Z 1 lit a bis d heranzuziehen. Abs 1 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)  Hat ein Angestellter Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § A 35 Abs 2 Z 1 bis 7 nur während eines Teiles eines Kalenderjahres, so gebühren ihm Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach Abs 1 oder 2 im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zum Kalenderjahr. Als Dienstzeit im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht
  • 1.
    Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § A 20,
  • 2.
    Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § A 27 Abs 2 bis 4,
  • 3.
    Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • 4.
    Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 5.
    Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 6.
    Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG,
  • 7.
    Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • 8.
    im Ruhestand verbrachte Zeiten,
Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)  Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten mit unterschiedlicher regelmäßiger Arbeitszeit (Vollzeit und Teilzeit bzw mehrere unterschiedliche Teilzeiten), gebühren dem Angestellten in diesem Jahr Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach Abs 1 oder 2 in dem dem Anteil dieser Zeiten entsprechenden Verhältnis; Abs 3 zweiter Satz bleibt unberührt.
(4)  Ein bereits ausbezahlter Urlaubszuschuss oder eine bereits ausbezahlte Weihnachtsremuneration ist auf bezugs- oder pensionsrechtliche Ansprüche sowie auf die Abfertigung anzurechnen, jedoch nicht zurückzuzahlen.


§ A 49. Verwendungszulage
(1)  Werden dem Angestellten vorübergehend – insbesondere im Rahmen der Vertretung von Angestellten, die wegen Urlaubes, Krankheit, Schutzfrist, Karenz, Sonderurlaubes, Bildungskarenz, Präsenz- Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer oder aus ähnlichen Gründen vom Dienst abwesend sind – Aufgaben übertragen, für die eine höhere als seine Einreihung vorgesehen ist, so gebührt ihm, solange er nicht dauernd auf dem der höherwertigen Verwendung entsprechenden Dienstposten eingereiht werden kann, für die Dauer einer solchen Verwendung eine Verwendungszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Bezug und jenem Bezug, der sich bei der Einreihung auf Grund der höherwertigen Verwendung ergäbe. Als Bezug gilt der ständige Bezug gemäß § A 35 Abs 2 Z 1. Dauert jedoch die höherwertige Verwendung ununterbrochen länger als sechs Monate, so gilt ab Beginn des siebenten Monates einer solchen ununterbrochenen Verwendung als Bezug der ständige Bezug gemäß § A 35 Abs 2 Z 1, 3 und 4; der Prozentsatz einer allfälligen Leitungs- bzw Funktionszulage des Angestellten ist im Einzelfall von der KFA nach den Bestimmungen der §§ A 43 und 45 festzusetzen, darf aber den Prozentsatz der auf Grund seiner dauernden Verwendung allenfalls gebührenden entsprechenden Zulage (Leitungs- bzw Funktionszulage) nicht unterschreiten.
(2)  Der Anspruch auf Verwendungszulage besteht nicht
  • 1.
    während der Einschulungs- und Einarbeitungszeit,
  • 2.
    wenn die höherwertigen Verwendungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammen weniger als 18 Arbeitstage dauern,
  • 3.
    wenn der Angestellte seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten vertritt und in seinen Aufgabenbereich die ständige Vertretung dieses Dienstvorgesetzten fällt
  • 4.
    wenn der Angestellte gemäß § A 36 Abs 5 auf Grund der vorübergehenden Verwendung eingereiht ist.
(3)  Abweichend von den Bestimmungen des Abs 2 Z 3 gebührt dem Angestellten, in dessen Aufgabenbereich die ständige Vertretung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten fällt, eine Verwendungszulage in dem in Abs 1 letzter Satz angeführten Ausmaß, wenn der Dienstvorgesetzte ununterbrochen länger als zwölf Monate in überwiegendem Ausmaß (§ A 35 Abs 6) vom Dienst abwesend ist und ihn der Angestellte während dieses Zeitraumes zu vertreten hat. Die Verwendungszulage fällt in diesem Fall mit Beginn des 13. Monates einer solchen Verwendung an.


§ A 50. Gefahrenzulage
(1)  Zur Abgeltung einer Gefährdung durch biologische Arbeitstoffe im Sinne des § A 40 Abs 4 Z 2 bis 4 ASchG gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage,
1. im Ausmaß von 7,5 %
bei überwiegender Verwendung in einem der im Folgenden angeführten Bereiche:
a) Angestellten in Laboratorien
b) dem Pflegepersonal in Operationssälen und Hebammen
c) dem Pflegepersonal in der Zentralsterilisation
2. im Ausmaß von 3 %
a) zahnärztlichen Ordinationshilfen
b) zahntechnischen Angestellten.
Geltende Fassung /3. Änderung
(2)  Zur Abgeltung einer Gefährdung durch giftige Arbeitsstoffe gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß von 7,5 % der Zulagenbemessungsgrundlag, Angestellten, die in Betriebsräumen (§ A 22, 23 und 106 ASchG) tätig sind, in denen mit zytotoxischen Substanzen hantiert wird (Aufbereitung oder Applikation).
Geltende Fassung /3. Änderung
(2a)  Zur Abgeltung einer Gefährdung bei ständiger Verwendung auf einem im Dienstpostenplan für die Stationen Harmonia und Athene vorgesehenen Posten durch folgende überwiegende Tätigkeit und zwar
  • a)
    die Aufbereitung von Medikamenten für Chemotherapien oder
  • b)
    die Betreuung von infektiösen Patientinnen/Patienten (insbesondere Hepatitis- und HIV-Patientinnen/ Patienten) sowie von Wundinfektionspatientinnen/Wundinfektionspatienten
gebührt eine Gefahrenzulage in Höhe der Zulage gemäß Anlage 3 Punkt 3.2.3.5.
Geltende Fassung /9. Änderung
(3)  Zur Abgeltung einer Strahlengefährdung gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage:
1. Angestellten (mit Ausnahme der zahnärztlichen Ordinationshilfen), die in Betriebsräumen, in denen radiodiagnostische oder radiotherapeutische Geräte verwendet werden oder in denen mit Radionukleiden hantiert wird (Aufbereitung, Applikationen oder Messung), oder in Nebenräumen, in denen ebenfalls eine erhöhte Strahlengefährdung vorliegt, verwendet werden, und zwar bei
a) ausschließlicher Verwendung in diesen Betriebsräumen 15 %
b) ausschließlicher Verwendung in diesen Betriebsräumen und Nebenräumen 12,5 %
c) überwiegender Verwendung in diesen Betriebsräumen und Nebenräumen 10 %
d) überwiegender Verwendung in diesen Nebenräumen 7,5 %
2. Strahlenschutzbeauftragten (§ 5 lit c der Strahlenschutzverordnung), sofern nicht Anspruch nach Z 1 besteht oder sofern sie nicht ausschließlich in Zahnambulatorien verwendet werden 5 %
3. zahnärztlichen Ordinationshilfen bei
a) ausschließlicher Verwendung in den in Z 1 angeführten Betriebsräumen 7,5 %
b) überwiegender Verwendung in den in Z 1 angeführten Betriebsräumen 5 %.
Geltende Fassung / 3. Änderung
(4)  Das Gesamtausmaß der einem Angestellten gewährten Gefahrenzulage darf das in Abs 3 Z 1 lit a angeführte Ausmaß nicht übersteigen.


§ A 51. Erschwerniszulage
(1) 
1. den Verwaltungsangestellten, die
a) überwiegend als Operators unmittelbar im Maschinenraum verwendet werden 14 %
b) ausschließlich zur Datenerfassung oder zur Textverarbeitung verwendet werden 11 %
c) überwiegend zur Verfilmung von Schriftgut, an Mikrolesegeräten, an Druckereimaschinen, an Papierschneide-, Falz- oder Kuvertiermaschinen oder an Lichtsatzeinrichtungen verwendet werden. 5 bis 10 %.
2. dem Pflegepersonal, und zwar
a) Angestellten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die ausschließlich
aa) in der Pflege im Operationsbereich,
ab) in der Anästhesiepflege oder
ac) in der Pflege bei Nierenersatztherapie
verwendet werden 16 %
b) Angestellten auf der Frischoperiertenstation oder der postoperativen Überwachungsstation des Sanatoriums Hera für die Dauer ihrer Verwendung zusätzlich zu dem in lit c angeführten Ausmaß 7,5 %
c) Angestellten, denen überwiegend die Pflege und Betreuung bettlägriger Erkrankter obliegt 12,5 %
d) Angestellten, die überwiegend als Operationsgehilfen verwendet werden 12,5 %
e) Angestellten, die überwiegend mit der Heilmassage oder Schlammtherapie beschäftigt sind 7,5–10 %
f) Angestellten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die mit einer Arbeitszeit gemäß § A 9a Abs 1 in Ambulatorien und ähnlichen Einrichtungen der KFA tätig sind 12,5 %
g)
Entfällt. (8. Änderung)
3. den zahnärztlichen Ordinationshilfen, die überwiegend zur kieferchirurgischen Assistenz herangezogen werden 10 %
4. den zahntechnischen Angestellten, die überwiegend Arbeiten mit starker Staubentwicklung oder starker Verschmutzung verrichten (zB Polierer) 5–10 %.
Geltende Fassung / 3. Änderung
(2)  Zahntechnischen Angestellten die neben der Prothetik eine weitere Sparte (Metalltechnik, Orthodentie oder Metallgusstechnik) selbständig ausüben, gebührt eine Erschwerniszulage im Ausmaß von 5 %. der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § A 35 Abs 2 Z 1 lit c.
(3)  Bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf mehrere Erschwerniszulagen gemäß Abs 1 gebührt, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nur die betragsmäßig höhere Zulage.
Übergangsbestimmung § A 174


§ A 52. Schwundgeld
wird durch Anlage 3.2 Punkt 1.1. ersetzt, wobei der Anspruch für jene Angestellten, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages bereits Schwundgeld gewährt wurde, nach Maßgabe der folgenden Bestimmung weiterhin aufrecht bleibt:
§ A 52. Verwaltungsangestellten, die an Barzahlungskassen beschäftigt werden, kann entsprechend der Dauer der Verwendung ein Schwundgeld bis zu 0,2‰der höheren Betragsseite des Bargeldumsatzes, höchstens aber bis zu 58,10  Euro monatlich, gewährt werden.


§ A 53. Sonntagszulage
Den Angestellten gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistung an Sonntagen eine Sonntagszulage. Diese beträgt für jede Arbeitsstunde 0,25 % der Zulagenbemessungsgrundlage. Die Sonntagszulage gebührt nicht für Zeiten einer Dienstleistung an Sonntagen gemäß § 16 Abs 3, für die anstatt einer Ersatzruhe eine Abgeltung von Ruhezeiten gemäß § A 53a gewährt wird.
Geltende Fassung /3. Änderung


§ A 53a. Abgeltung von Ruhezeiten
Angestellten, die gemäß § 16 während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden und denen für eine solche Dienstleistung keine Ersatzruhe gewährt wird, gebührt für jede während der Ruhezeit geleistete Arbeitsstunde innerhalb der Normalarbeitszeit eine Abgeltung im Ausmaß eines Stundenlohnes (§ A 56 Abs 2).


§ A 54. Nachtdienstzulage
Den Angestellten gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr eine Nachtdienstzulage; diese beträgt für jede Arbeitsstunde innerhalb des angeführten Zeitraumes 30 % des Stundenlohnes (§ A 56 Abs 2).


§ A 55. Ortszulage
Den Angestellten, die in den Krankenanstalten gemäß § A 1 Abs 8 Z 2 und 3 außerhalb der Bundeshauptstadt oder der Landeshauptstädte beschäftigt sind, kann eine Ortszulage bis zu 18,7 % der Zulagenbemessungsgrundlage gewährt werden. Bei Festsetzung der Höhe dieser Zulage ist insbesondere auf die örtliche Lage der Einrichtung und auf den Wohnsitz des Angestellten Bedacht zu nehmen.
Geltende Fassung /3. Änderung


§ A 55a. Fahrtkostenzuschuss
entfällt, wobei der Anspruch für jene Angestellte, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages bereits ein Fahrkostenzuschuss gewährt wurde, weiterhin nach Maßgabe der folgenden Bestimmung aufrecht bleibt, solange nach diesem Zeitpunkt kein Wohnsitzwechsel erfolgt.
(1)  Dem Angestellten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
  • 1.
    sich seine der Dienststelle nächstgelegene Wohnung außerhalb des Dienstortes (§ A 66 Abs 4) befindet,
  • 2.
    er die Wegstrecke zwischen Wohnung (Z 1) und Dienststelle an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
  • 3.
    die notwendigen jährlichen Fahrtausgaben für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Angestellten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigt, den der Angestellte nach Abs 2 selbst zu tragen hat.
(2)  Als Fahrtkostenanteil, den der Angestellte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), gilt der Jahreswert des gemäß § A 20b Abs 3 des Gehaltsgesetzes 1956 jeweils festgesetzten Betrages.
(3)  Die Höhe des jährlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen jährlichen Fahrtauslagen (Abs 1 Z 3) zu ermitteln; als Monatswert gilt ein Zwölftel des jährlichen Fahrtkostenzuschusses.
(4)  Der Angestellte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange
  • 1.
    ihm eine Ortszulage (§ A 55) gewährt wird;
  • 2.
    ihm gemäß § A 64 Abs 1 eine Unterkunft zur dauernden Benützung zur Verfügung gestellt wird;
  • 3.
    der Anspruch auf Gebühren gemäß §§ A 74 oder 75 Abs 2 Z 1 hat.
(5)  Der Angestellte hat den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss geltend zu machen und jede Änderung der Verkehrsverhältnisse oder seiner persönlichen Situation, welche für diesen Anspruch – dem Grunde oder der Höhe nach – von Bedeutung ist, unverzüglich mitzuteilen. Der Fahrtkostenzuschuss ist – grundsätzlich beginnend mit dem Kalendermonat, in dem die Geltendmachung erfolgt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erfüllt sind – monatlich gemeinsam mit dem Gehalt (§ A 59 Abs 1) auszuzahlen; Änderungen sind ab dem Tag ihres Wirksamwerdens zu berücksichtigen.


§ A 56. Überstunden
Ersetzt durch § 52.


§ A 56a. Urlaubsentgelt
Ersetzt durch § 48a.


§ A 56b. Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
(1)  An Feiertagen oder während der Ersatzruhe (§ 6 des Arbeitsruhegesetzes) werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
1.
in vollem Ausmaß
  • a)
    die ständigen Bezüge gemäß § A 35 Abs 2 Z 1 bis 7,
  • b)
    die Verwendungszulage (§ A 49)
  • c)
    die Gefahrenzulage (§ A 50)
  • d)
    die Ortszulage (§ A 55)
2.
die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des dem Feiertag bzw der Ersatzruhe vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet nach dem zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalles geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ A 56 Abs 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen sind:
  • a)
    die Schichtzulage (§ A 47)
  • b)
    die Sonntagszulage (§ A 53)
  • c)
    die Abgeltung von Ruhezeiten (§ A 53a)
  • d)
    die Nachtdienstzulage (§ A 54)
  • e)
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § A 56),
  • f)
    die Vergütung für geleistete Überstunden soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen sind

soweit die in lit a bis f angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § A 56a Z 2 bzw § A 57 Abs 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahr des Diensteintrittes ist an Stelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Zeitpunkt des Arbeitsausfalles liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw abzurunden.
(2)  Wird der Angestellte während der Feiertagsruhe beschäftigt, so gebührt ihm neben den gemäß Abs 1 weitergezahlten Dienstbezügen für jede während der Feiertagsruhe geleistete Arbeitsstunde innerhalb der Normalarbeitszeit eine Abgeltung im Ausmaß eines Stundenlohnes (§ A 56 Abs 2).
62. Änderung / 1.1.2003.


§ A 57. Bezüge bei Erkrankung
entfällt (Ersetzt durch § 47).


§ A 58. Bezüge bei Mutterschaft
Angestellten, die nach den Bestimmungen des MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, gebühren keine Dienstbezüge, wenn die laufenden Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Zeit die Höhe der Dienstbezüge unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen erreichen. Ist es nicht der Fall, so gebührt ihnen, mit Ausnahme der Zeit eines Ruhens gemäß §§ A 89 oder 166 Abs 1 Z 3 ASVG, die Ergänzung auf die unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen gebührenden Dienstbezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 % dieser Bezüge.


§ A 59. Auszahlung der Dienstbezüge
(1)  Die ständigen Bezüge gemäß § A 35 Abs 2 Z 1 bis 7 sind im voraus am Ersten eines jeden Monats, die nichtständigen Bezüge spätestens am Ersten des zweitfolgenden Kalendermonates auszuzahlen; an befristet Angestellte können die Dienstbezüge monatlich im Nachhinein ausgezahlt werden.
(2)  Der Urlaubszuschuss ist zwei Wochen vor Antritt des Gesamturlaubes oder mindestens seiner Hälfte auf Antrag, sonst am 1. Juni, jedoch nicht vor Ablauf der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist am 1. November auszuzahlen. In begründeten Fällen kann auf den Urlaubszuschuss und auf die Weihnachtsremuneration ein Vorschuss gewährt werden. Teilbeträge des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration im Sinne des § A 48 Abs 3 sind spätestens am 31. Dezember auszuzahlen.
(3)  Ersetzt durch § 39 Abs 1, dritter Satz.
(4)  Die gemäß § A 56a Z 2 in das Urlaubsentgelt einzubeziehenden nichtständigen Bezüge und Überstundenvergütungen sind vor Antritt eines mindestens 48 Stunden umfassenden Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 1. Juni für den ganzen Urlaubsanspruch im voraus zu zahlen. Im Jahre des Diensteintrittes ist das Urlaubsentgelt nicht vor Entstehung des Urlaubsanspruches, spätestens jedoch am 31. Dezember, auszuzahlen.
Geltende Fassung /14. Änderung)
(5)  Die gemäß § A 56b Abs 1 Z 2 in das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe sowie die gemäß § A 57 Abs 1 Z 2 lit B in die Bezüge bei Erkrankung einzubeziehenden nicht ständigen Bezüge und Überstundenvergütungen sind bis spätestens am 31. Dezember auszuzahlen.
(6)  Werden die Dienstbezüge über Girokonten ausgezahlt, ist die Überweisung auf diese Konten so vorzunehmen, dass der Angestellte zu den in Abs 1 bis 3 angeführten Auszahlungsterminen bei dem von ihm gewählten Kreditinstitut über seine Dienstbezüge verfügen kann.


§ A 59a. Auszahlung der Abfertigung
Gebührt im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, so wird diese mit Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gänze fällig.


§ A 60. Abtretung von Ansprüchen
Haben arbeits- oder dienstunfähige Angestellte (deren Hinterbliebene) aus einem die Dienstunfähigkeit (den Tod) begründenden Ereignis Ansprüche gegen einen Dritten, so verpflichten sie sich, auf Verlangen diese Ansprüche, soweit sie über das im § 8 des Angestelltengesetzes angeführte Ausmaß hinausgehen und nicht bereits mit der Weiterzahlung der Dienstbezüge bzw mit der Auszahlung von Pensionsleistungen auf die KFA übergegangen sind, bis zur Höhe der weitergezahlten Dienstbezüge (Pensionen) einschließlich der von der KFA als Dienstgeber getragenen sonstigen Aufwendungen, dem Dienstgeber abzutreten; ausgenommen sind hierbei die Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden und Heilungskosten sowie Schmerzensgeld. Dadurch werden die der KFA als Dienstgeber zustehenden unmittelbaren Schadenersatzansprüche nicht berührt.


§ A 61. Abgängigkeit
(1)  Ist ein Angestellter abgängig, gebühren die ständigen Bezüge (§ A 35 Abs 2) für die Dauer der Abgängigkeit, längstens jedoch bis zu drei Monaten; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann diese Frist verlängert werden.
(2)  Bei Abgängigkeit sind die ständigen Bezüge bis zu der im Abs 1 vorgesehenen Höchstdauer an die im § 23 Abs 2 ASVG genannten Personen in der dort vorgesehenen Reihenfolge auszuzahlen.


§ A 62. Vorschüsse und Aushilfen
Ersetzt durch § 40.


§ A 63. Zuwendungen bei Dienstjubiläen
(1)  Dem Angestellten gebührt aus Anlass eines Dienstjubiläums eine Zuwendung, und zwar
  • 1.
    nach Vollendung von 25 Dienstjahren (§ A 14 Abs 1 Z 1) im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § A 35 Abs 2 Z 1 und 3 bis 6;
  • 2.
    nach Vollendung von 35 – bei Angestellten mit abgeschlossenem, ordentlichem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind, von 30 – Dienstjahren (§ A 14 Abs 1 Z 1) im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § A 35 Abs 2 Z 1 und 3 bis 6.
  • 3.
    nach Vollendung von 40 – bei Angestellten mit abgeschlossenem, ordentlichem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind, von 35 – Dienstjahren (§ A 14 Abs 1 Z 1) im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § A 35 Abs 2 Z 1 und 3 bis 6.
Zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 muss die Dienstzeit bei der KFA zumindest 15 Jahre gedauert haben.
Geltende Fassung / 16. Änderung
(1a)  In die in Abs 1 Z 1 und 2 genannten Berechnungsgrundlagen ist auch eine Verwendungszulage gemäß § A 49 einzubeziehen, wenn diese am Jubiläumstag seit mehr als einem Jahr ununterbrochen gebührt.
(1b)  Fällt das Dienstjubiläum in einen Sonderurlaub gemäß § A 20, so gebührt die Zuwendung am Monatsersten nach Beendigung des Sonderurlaubes auf Basis des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Monatsbezuges gemäß Abs 1.
(1c)  Fällt das Dienstjubiläum in eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw gemäß §§ 8 bis 8a VKG wird die Zuwendung aus Anlass des Dienstjubiläums unter Zugrundelegung der regelmäßigen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) vor Beginn dieser Teilzeitbeschäftigung auf Basis des Gehaltsschemas zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums berechnet.
(2)  Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § A 27 Abs 2 oder 4 gelten für die Feststellung des Anspruches auf Zuwendungen bei Dienstjubiläen nicht als Dienstzeiten im Sinne des § A 14 Abs 1 Z 1.


§ A 64. Unterkunft, Verpflegung, Dienstkleidung
Ersetzt durch § 55.


§ A 64a. Lehrlingsentschädigung
Ersetzt durch § 49.


§ A 65. Sterbegeld
(1)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten gelöst und hat dieses länger als drei Jahre gedauert, oder stirbt ein Pensionist (§ A 78), gebührt den Hinterbliebenen ein Sterbegeld, und zwar in folgender Reihenfolge:
  • 1.
    der Witwe (dem Witwer) bei aufrechter Ehe, bzw der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner bei aufrechter eingetragener Partnerschaft;
  • 2.
    den Kindern im Sinne des § A 41 Abs 1 Z 1 bis 5.
Geltende Fassung /4. Änderung
(2)  Das Sterbegeld beträgt 150 % des Gehaltes eines Verwaltungsangestellten der Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I, Bezugsstufe 10. § A 35 Abs 4 ist nicht anzuwenden.
(3)  Sind Anspruchsberechtigte gemäß Abs 1 nicht vorhanden, kann auch anderen Personen das Sterbegeld ganz oder teilweise gewährt werden, wenn diese nachweisen, dass sie die Kosten der Bestattung des Verstorbenen ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen oder den Verstorbenen vor seinem Tode durch längere Zeit hindurch gepflegt haben.
(4)  Sterbegeld ist nicht zu gewähren, wenn der Anspruchsberechtigte (Antragsteller) durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des Angestellten (Pensionisten) durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(5)  Forderungen der KFA aus gemäß § A 61 weitergezahlten Bezügen oder Pensionen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.


§ A 65a. Gehalt der Ferialaushilfen
Ersetzt durch § 51.
Abschnitt IV Pensionsrecht


§ A 75a.
(1)  Die Bestimmungen des Abschnittes IV finden nur auf jene Angestellten Anwendung, die vor dem 1. Mai 2004 in den Dienst der KFA eingetreten sind.
(2)  Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension des Abschnittes IV sind auf hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
Geltende Fassung /4. Änderung

§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.


§ A 76. Leistungen
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Leistungen nach diesem Pensionsrecht sind:
  • 1.
    die Pension (§ A 78) einschließlich allfälliger Kinderzulagen;
  • 2.
    die Witwen(Witwer)pension (§ A 79);
  • 3.
    die Waisenpension (§ A 80);
  • 4.
    die Abfindung (§ A 81).
(2)  Leistungen gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 sind vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.


§ A 77. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wenn der Angestellte
  • 1.
    den erhöhten Kündigungsschutz (§ A 22) erworben,
  • 2.
    eine zehnjährige Wartezeit (§ A 17 Abs 1) erfüllt und
  • 3.
    Pensionsbeiträge (§ A 98) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten hat.
Übergangsbestimmung § A 140
Übergangsbestimmung § A 181
(2)  Die Erfordernisse des Abs 1 Z 1 und 2 entfallen, wenn die Dienstunfähigkeit oder der Tod als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalls (einer Berufskrankheit) im Sinne des §§ 175 bis 177 ASVG eintritt.


§ A 78. Pension
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Anspruch auf Pension hat nach Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen des § A 77 der nach den Bestimmungen des § A 32 in den Ruhestand versetzte Angestellte.


§ A 79. Witwen(Witwer)pension
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat
  • 1.
    die/der Witwe(r) eines/einer verstorbenen Angestellten (Pensionisten/-in),
  • 2.
    die Ehegattin/der Ehegatte eines/einer abgängigen Angestellten (Pensionisten/-in), falls dessen/ deren Tod wahrscheinlich ist, wenn im Zeitpunkt des Todes des/der Angestellten die Leistungsvoraussetzungen des § A 77 erfüllt sind.
(2)  Der Anspruch gemäß Abs 1 besteht nicht, wenn
  • 1.
    seit der Eheschließung noch nicht sechs Monate verstrichen sind;
  • 2.
    der Altersunterschied der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt und die Ehe noch nicht drei Jahre gedauert hat;
  • 3.
    die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Angestellten (Pensionisten) geschlossen wurde und noch nicht drei Jahre gedauert hat oder der Altersunterschied der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt;
  • 4.
    die Ehe rechtskräftig geschieden ist;
  • 5.
    die Witwe (der Witwer) durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des/der Angestellten (Pensionisten/-in) durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(3)  Abs 2 Z 1 bis 3 gelten nicht, wenn
  • 1.
    der Tod des/der Angestellten als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalls (einer Berufskrankheit) im Sinne des §§ 175 bis 177 ASVG eingetreten ist;
  • 2.
    in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch diese Ehe legitimiert wurde;
  • 3.
    die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Angestellten (Pensionisten) erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat und das Kind lebend geboren wurde.
(4)  Sofern nicht ohnehin gemäß Abs 2 kein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension besteht, gebührt die Pension nach Abs 1 in den Fällen des § 258 Abs 2 ASVG nur so lange, wie auch ein Anspruch auf eine gesetzliche Witwen-(Witwer)pension gegeben ist. Die Witwe (Der Witwer) ist verpflichtet, der KFA die zeitliche Begrenzung des gesetzlichen Pensionsanspruches bekanntzugeben.
Übergangsbestimmung § A 127


§ A 80. Waisenpension
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Anspruch auf Waisenpension haben die Kinder (§ A 41 Abs 1 Z 1 bis 5)
  • 1.
    eines verstorbenen Angestellten (Pensionisten)
  • 2.
    eines abgängigen Angestellten (Pensionisten), falls dessen Tod wahrscheinlich ist, wenn der Angestellte (Pensionist) im Zeitpunkt des Todes die Leistungsvoraussetzungen des § A 77 erfüllt hat.
(1a)  Einem Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, und das über keine Einkünfte (§ A 2 Abs 3 EStG 1988) verfügt, die den um 29,80 Euro erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb und Abs 2 ASVG übersteigen, gebührt die Waisenpension
  • 1.
    solange es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, bis zu ordnungsgemäßen Beendigung die Zeit zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Antritt des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten;
  • 2.
    für die Zeit zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Antritt des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten;
  • 3.
    solange es den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer leistet, sofern dadurch der Beginn einer Ausbildung im Sinne der Z 1 verzögert oder eine bereits begonnene Ausbildung unterbrochen wird; wird die Ausbildung während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer abgeschlossen, gebührt die Waisenpension nur bis zur Beendigung der Ausbildung;
  • 4.
    für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und dem Beginn oder der Fortsetzung der Schul- oder Berufsausbildung, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Die gemäß Z 3 oder 4 gewährten Waisenpensionen sind rückwirkend ab Beginn des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer zu entziehen, wenn die Schul- oder Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, spätestens aber nach sechs Monaten, begonnen oder fortgesetzt wird.
(1b)  Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(1c)  Wenn das Kind eine in § A 3 StudFG genannte Einrichtung besucht, gebührt die Waisenpension nur dann, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § A 2 Abs 1 lit b FamLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 311/1992 betreibt.
(2)  Ein und demselben Kind gebührt die Waisenpension nur einmal. Bestünde Anspruch auf Waisenpension gemäß Abs 1 oder gemäß § A 66 DO-B bzw § A 70 DO-C nach beiden bei der KFA oder einem Sozialversicherungsträger beschäftigt gewesenen Elternteil, so geht der höhere Anspruch bevor.
(3)  Einem Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und das über keine Einkünfte (§ A 2 Abs 3 EStG 1988) verfügt, die das in Abs 1a angeführte Ausmaß übersteigen, gebührt die Waisenpension, solange es wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Zeiträume, für die gemäß Abs 1a bis 1c Anspruch auf Waisenpension bestand, eingetreten ist. Bei Unterbringung in einer Anstalt entscheidet die KFA, ob die Waisenpension während des Aufenthaltes zu gewähren ist. Abs 4 ist anzuwenden.
(4)  Einem verheirateten (verpartnerten) Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Waisenpension dann, wenn die Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG 1988) des Kindes und seines Ehegatten (eingetragenen Partners) zusammen den um € 29,80 erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit aa und Abs 2 ASVG nicht übersteigen.
Geltende Fassung /4. Änderung
(5)  Bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß Abs 1a, 3 und 4 bleiben Bezüge außer Betracht, die ein in Schulausbildung befindliches Kind auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht; Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, gelten als Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
Übergangsbestimmung § A 118


§ A 81. Abfindung
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Anspruch auf Abfindung der Witwen (Witwerpension hat die/der Witwe/Witwer, wenn sie/er sich wieder verehelicht.


§ A 82. 13. und 14. Pension
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Zu den monatlichen Pensionsleistungen gemäß § A 76 Abs 1 Z 1 bis 3 gebühren in jedem Kalenderjahr eine 13. und 14. Pension.


§ A 83. Außerordentliche Leistungen
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Der Vorstand kann Angestellten oder ihren Hinterbliebenen (Witwe, Witwer, Waisen) in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen – auch wenn die Leistungsvoraussetzungen nach diesem Pensionsrecht nicht erfüllt sind – einmalige oder wiederkehrende, jederzeit widerrufliche Leistungen gewähren. Diese Leistungen dürfen jedoch das Höchstausmaß der Pensionsleistungen gemäß den §§ A 85 bis 87 nicht übersteigen.
(2)  Eine Überschreitung des Höchstausmaßes der Pensionsleistungen (§§ A 85 bis 87) im Wege eines Sondervertrages ist ausgeschlossen.


§ A 84. Bemessungsgrundlage
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ A 78) ist wie folgt zu ermitteln:
  • 1.
    Für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Monat, für den gemäß § A 98 ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat) ist die Beitragsgrundlage festzustellen, wobei nur die jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge zu berücksichtigen sind. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
  • 2.
    Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
  • 3.
    Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der entsprechenden Beitragsmonate. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate. Die Erfassung der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden höchsten Beitragsgrundlagen erfolgt auf Basis der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen pro Ka-lenderjahr, wobei auch das Kalenderjahr der Ruhestandsversetzung hinsichtlich der vorhandenen Beitragsmonate mitberücksichtigt wird.
  • 4.
    Bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § A 27 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § A 98 Abs 5c entrichtet worden sind, der Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 jene Dienstbezüge zugrundezulegen, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt hätten.
Übergangsbestimmung § A 162
Übergangsbestimmung § A 163
Geltende Fassung /7. Änderung
(2)  Den Angestellten sind jährlich die Beitragsgrundlagen des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
(3)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Angestellte den in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw 14 ASVG genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs 1 um 0,139 %– bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ A 36 Abs 1) um 0,167 % – zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Übergangsbestimmung § A 145
Geltende Fassung /1. Änderung
(4)  Eine Kürzung nach Abs 3 findet nicht statt, wenn
  • 1.
    der Angestellte gestorben oder
  • 2.
    die Dienstunfähigkeit des Angestellten als Folge eines im Dienst der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG eingetreten oder
  • 3.
    die Dienstunfähigkeit des Angestellten durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw § 6 APG begründet (§ A 33 Abs 2 Z 1) oder
  • 4.
    die Versetzung in den Ruhestand gemäß § A 32 Abs 3 oder 4 ausgesprochen worden ist.
Geltende Fassung /7. Änderung
(5)  Die nach Abs 3 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 90 % – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ A 36 Abs 1) 88 % – der gemäß Abs 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
Übergangsbestimmung § A 146
(6)  Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß §§ 15h ff MSchG bzw § 8 VKG nicht der gesamten, gemäß § A 85 Abs 1 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die Bemessungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:
  • 1.
    Die in den Monaten mit Teilzeit festgestellten Beitragsgrundlagen sind auf Vollzeit hochzurechnen.
  • 2.
    Sämtliche festgestellte Beitragsgrundlagen sind im Anschluss entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgestellten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu senken.
  • 3.
    Wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § A 85 Abs 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden, sind die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden.
  • 4.
    Auf Basis der so ermittelten Beitragsgrundlagen ist gemäß Abs 1 bis 5 die Bemessungsgrundlage zu ermitteln.
Übergangsbestimmung § A 162
Geltende Fassung /7. Änderung


§ A 85. Ausmaß der Pension
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Unbeschadet der gemäß § A 77 zu erfüllenden Wartezeit werden für die Ermittlung der Höhe der Pension (§ A 81) für die ersten 120 anrechenbaren Kalendermonate jeweils 0,25 % der Bemessungsgrundlage herangezogen. Ab dem 121. anrechenbaren Kalendermonat erhöht sich die Pension mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,139 % der Bemessungsgrundlage, für Angestellte mit abgeschlossenem Diplom oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ A 36 Abs 1), um 0,167 % der Bemessungsgrundlage, bis zum Höchstausmaß von 80 % der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Übergangsbestimmung § A 128
(1a)  Abgesehen von den Fällen des § A 84 Abs 6 darf die Pension 30 % der Bemessungsgrundlage gemäß § A 84 Abs 1 nicht unterschreiten.
Übergangsbestimmung § A 147
(2)  Zur Pension (§ A 78) wird die Kinderzulage (§ 44) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie zu den Dienstbezügen gewährt, wenn eine gesetzliche Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezogen wird und für die Ermittlung des Ausmaßes der Pension gemäß Abs 1 weniger als 80 % der Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommen.
Geltende Fassung /5. Änderung


§ A 86. Ausmaß der Witwen(Witwer)pension
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Die Witwen(Witwer)pension (§ A 79) beträgt 60 % der Pension, die dem/der verstorbenen Gatten/ in im Zeitpunkte des Anfalles der Witwen(Witwer)pension gebührt hat oder hätte. Wird die Witwen(Witwer)pension wegen Abgängigkeit des/der Angestellten (Pensionisten/in) gewährt, ist für die Bemessung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Tod wahrscheinlich eingetreten ist, spätestens jedoch der Tag, für den Dienstbezüge zuletzt gezahlt worden sind.


§ A 87. Ausmaß der Waisenpension
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Die Waisenpension (§ A 80) beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 %, für jedes doppelt verwaiste Kind 70 % der Witwen/Witwer)pension.


§ A 88. Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpensionen (§§ A 79 und 80) darf nicht höher sein als die um 10 % ihres Betrages erhöhte Pension, auf die der Verstorbene im Zeitpunkte seines Todes einschließlich der Kinderzulage Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Hinterbliebenenpensionen verhältnismäßig zu kürzen. Für jedes nachgeborene Kind erhöht sich der Höchstbetrag um eine Kinderzulage. Beim Wegfall einer Hinterbliebenenpension erhöhen sich die verbleibenden Pensionen bis zum zulässigen Höchstausmaß.


§ A 89. Ausmaß der Abfindung
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Die Abfindung der Witwen(Witwer)pension gebührt im Ausmaß des dreifachen Jahresbetrages der Witwen(Witwer)pension (§ A 86), auf die zuletzt Anspruch bestand, abzüglich der gemäß §§ A 94 und 95 angerechneten Leistung; in den Fällen des § A 79 Abs 4 darf sie jedoch den Gesamtbetrag, der bis zum Wegfall des Pensionsanspruches noch zu zahlen wäre, nicht zu überschreiten.


§ A 90. Ausmaß der 13. und 14. Pension
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Die 13. Pension gebührt im Ausmaß der Aprilpension, die 14. Pension im Ausmaß der Septemberpension.
(2)  Besteht Anspruch auf Auszahlung der Pensionsleistung nur während eines Teiles des Kalenderjahres, so gebühren die 13. und 14. Pension nur anteilsmäßig.


§ A 91. Anfall der Leistungen
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Die Pension (§ A 78) fällt mit dem Beginn des Ruhestandes an, wenn es sich dabei um einen Monatsersten handelt, sonst mit dem auf die Versetzung in den Ruhestand folgenden Monatsersten.
(2)  Die Hinterbliebenenpensionen (§§ A 79 und 80) fallen an,
  • 1.
    wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird,
    • a)
      mit dem dem Tod des Angestellten folgenden Monatsersten bzw
    • b)
      mit dem dem Tod des Pensionisten folgenden Tag;
  • 2.
    sonst mit dem Tag der Antragstellung;
  • 3.
    im Falle der Abgängigkeit
    • a)
      mit dem auf die Einstellung der Dienstbezüge des Angestellten folgenden Monatsersten bzw
    • b)
      mit dem dem Wegfall der Pension folgenden Tag.
Übergangsbestimmung § A 148
(2a)  Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension an,
  • 1.
    sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird,
    • a)
      mit dem dem Tod des Angestellten folgenden Monatsersten bzw
    • b)
      mit dem dem Tod des Pensionisten folgenden Tag;
  • 2.
    sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(3)  Die Waisenpension (§ A 80) eines nachgeborenen Kindes fällt an
  • 1.
    wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach der Geburt des Kindes gestellt wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes, frühestens jedoch mit dem der Einstellung der Dienstbezüge des Angestellten folgenden Monatsersten;
  • 2.
    sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(3a)  Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer einer Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft bzw zur Bestellung des Vormundes. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.
(4)  Die Abfindung (§ A 81) fällt mit dem der Wiederverehelichung der/des Witwe(rs) folgenden Monatsersten an.


§ A 92. Wegfall der Leistungen
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Jede Leistung nach diesem Pensionsrecht fällt weg
  • 1.
    mit dem Todestag des Pensionsberechtigten;
  • 2.
    entfällt;
  • 3.
    bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § A 79 Abs 1 Z 2.
(2)  Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 fallen weg
  • 1.
    die Pension mit dem Tage des Dienstantrittes im Falle der Wiedereinberufung zum Dienst (§ A 34);
  • 2.
    die Witwen(Witwer)pension mit dem Tag, an dem sich die/der Witwer wieder verehelicht;
  • 3.
    die Waisenpension mit dem Tag, an dem die Kindeseigenschaft gemäß § A 41 zu bestehen aufgehört hat.
(3)  Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht.
Übergangsbestimmung § A 149
Geltende Fassung /5. Änderung


§ A 93. Auszahlung der Leistungen
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Die Pensionsleistungen werden monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats gezahlt, die 13. und 14. Pension zu den Terminen der gesetzlichen Pension gemäß § 105 Abs 4 ASVG. § A 59 Abs 4 gilt sinngemäß.
Geltende Fassung /4. Änderung
(1a)  Wenn und insoweit eine Leistung nach diesem Pensionsrecht infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen wird, ist sie auf die durch diesen Todesfall entstehenden pensionsrechtlichen Ansprüche anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen.
(2)  Auf Verlangen der KFA haben die Anspruchsberechtigten Lebensbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Leistungen zurückgehalten werden.


§ A 94. Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Auf Leistungen nach diesem Pensionsrecht ist eine fiktive gesetzliche Pension nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen.
Geltende Fassung /7. Änderung
(2) 
entfällt (7. Änderung)
(3)  Anrechenbar gemäß Abs 1 ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene fiktive gesetzliche Pension, die sich unter Berücksichtigung der für die Pensionsbemessung nach § A 17 Abs 1 bis 3 herangezogenen Zeiten ergibt:
1.
Die Die Bemessungsgrundlage ist nach den Regeln des § A 84 Abs 1 und Abs 6 zu ermitteln, wobei anstatt der im § A 84 Abs 1 Z 3 angeführten 480 Monate
2014 216 Monate
2015 226 Monate
2016 236 Monate
2017 246 Monate
2018 256 Monate
2019 266 Monate
2020 274 Monate
2021 282 Monate
2022 290 Monate
2023 298 Monate
2024 306 Monate
2025 312 Monate
2026 318 Monate
2027 324 Monate und
ab 2028 330 Monate
heranzuziehen sind.
2.
Zur Bildung der Bemessungsgrundlage sind die gemäß § A 98 Abs 2a jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge bis zu der in der Bemessungszeit jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG heranzuziehen; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § A 27 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § A 98 Abs 5c entrichtet worden sind, die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt hätten, für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw dem Entfall der Bezüge gebührt haben.
2a.
entfällt (7. Änderung)
3.
als Bemessungszeitpunkt gilt – ausgenommen in den Fällen des Abs 4a – der Zeitpunkt des Anfalles der Leistung nach diesem Pensionsrecht; in den Fällen des Abs 4a gilt der Zeitpunkt des Anfalles der gesetzlichen Pension gemäß Abs 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt;
4.
Die fiktive gesetzliche Pension besteht aus einem der Summe der Steigerungspunkte entsprechenden Steigerungsbetrag (Prozentsatz der Bemessungsgrundlage). Im Einzelnen gilt Folgendes:
  • a)
    Die gemäß § A 17 Abs 1 bis 2 für die Pensionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstausmaß von 480 – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ A 36 Abs 1), von 420 – Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei für je zwölf Versicherungsmonate 1,8 Steigerungspunkte vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes – auf drei Dezimalstellen gerundet – heranzuziehen. Bei Angestellten, die innerhalb der ersten 40 – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ A 36 Abs 1), innerhalb der ersten 35 – für die Pensionsbemessung gemäß § A 17 Abs 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.
  • b)
    Wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeits oder Invaliditätspension der Steigerungsbetrag aus den nach lit a berücksichtigten Steigerungspunkten 60 % der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, sind auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen, wobei nachstehendes zu beachten ist:
    • ba)
      Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes.
    • bb)
      Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 1,8 Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes heranzuziehen.
    • bc)
      Der Steigerungsbetrag darf weder den sich aus lit a ergebenden höchstmöglichen Prozentsatz noch den sich aus § A 88 ergebenden um 5 Prozentpunkte reduzierten Prozentsatz überschreiten.
  • c)
    Zusätzlich zu den in lit a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 480 bzw 420 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe der lit a.
  • d)
    Im Falle der Inanspruchnahme eines nach früheren Bestimmungen gewährten Ausstattungsbeitrages aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sind auch jene Versicherungsmonate heranzuziehen, für die der Ausstattungsbeitrag gewährt wurde.
  • e)
    Kinderzuschüsse (§ A 262 bzw § 286 ASVG) sind nicht heranzuziehen.
  • f)
    entfällt (7. Änderung)
5.
die fiktive Witwen(Witwer)pension beträgt 60 % der fiktiven gesetzlichen Pension des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Anfalles der Witwen(Witwer) pension.
Übergangsbestimmung § A 129
Übergangsbestimmung § A 164
Übergangsbestimmung § A 165
Geltende Fassung /7. Änderung
(4)  Würde nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension das Ausmaß der Leistung nach diesem Pensionsrecht die Differenz zwischen der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Kinderzuschüsse, Pensionsanteile aus einer freiwilligen Höherversicherung) und der Pensionseinkommensgrenze (das sind 80 % der durchschnittlichen Pensionsbeitragsgrundlagen gemäß § A 98 Abs 2a der letzten zwölf Monate, bzw, sofern dies für den/ die Angestellte(n) günstiger ist, 80 % der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § A 36 Abs 1 ergebenden monatlichen Bezüge gemäß § A 98 Abs 2a Z 1, welche bei Zutreffen der in § A 84 Abs 6 geregelten Voraussetzungen um den sich aus dieser Regelung ergebenden Arbeitszeitfaktor entsprechend zu vermindern bzw zu erhöhen sind) überschreiten, so gebührt nur die Differenz; der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ruht maximal im Ausmaß von 40 % der ohne Berücksichtigung der Pensionseinkommensgrenze ermittelten Dienstgeberleistung. Kommt es infolge von Änderungen im Bereich des Vierten Teiles des ASVG zu einem Absinken der gesetzlichen Pension, ist ab deren Wirksamwerden auch die fiktive gesetzliche Pension (Abs 3) entsprechend neu zu berechnen; der ruhende Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht lebt im Ausmaß der Verminderung der fiktiven gesetzlichen Pension auf. Der/die Angestellte (PensionsempfängerIn) ist verpflichtet, Leistungsbescheide des Pensionsversicherungsträgers ohne unnötigen Aufschub der KFA vorzuweisen; ein allfälliger Überbezug ist rückzuerstatten.
Übergangsbestimmung § A 121
Geltende Fassung /2. Änderung
(4a)  Fällt im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nicht gleichzeitig die gesetzliche Pension an, weil die Anspruchsvoraussetzung hierfür noch nicht gegeben sind, und hält der Dienstgeber die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für zweckmäßig oder zur Erhaltung der Anwartschaft für notwendig, ist der Pensionsempfänger verpflichtet, über Aufforderung des Dienstgebers die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der seinem letzten Dienstbezug entsprechenden Höhe aufzunehmen; die fällig werdenden Beiträge sind in diesem Falle zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen. Kommt der Pensionsempfänger dieser Aufforderung nicht nach, ist Abs 6 anzuwenden.
(5) 
entfällt (7. Änderung)
(6)  Die Pensionsempfänger haben die Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtzeitig geltend zu machen. Die Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gelten für die Anrechnung nach den vorstehenden Vorschriften auch dann als in vollem Maße angefallen, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten zu vertretenden Grunde nicht anfallen, nicht in vollem Umfang gebühren, wegfallen, ganz oder teilweise ruhen oder verwirkt werden.
Übergangsbestimmung § A 166
Geltende Fassung /7. Änderung
(6a)  In Fällen, in denen die weitere Zuerkennung einer befristet zuerkannten Invaliditäts-, oder Berufsunfähigkeitspension beantragt worden ist, ist die fiktive gesetzliche Pension bis zum Abschluss des Verfahrens anzurechnen. Endet das Verfahren mit einer ablehnenden Entscheidung, so ist im Nachhinein rückwirkend nur der Pensionsvorschuss gemäß § 23 AIVG, dessen Höhe vom Angestellten bekanntzugeben ist, anzurechnen. Unterlässt der Betroffene diese Bekanntgabe, bleibt es bei der Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension.
(7)  Auf eine nach diesem Pensionsrecht während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer gewährte Waisenpension ist die gesetzliche Waisenpension nach den vorstehenden Bestimmungen auch dann anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Waisenpension während dieser Zeit nicht besteht.


§ A 95. Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Eine Rente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung ist nur auf die sich durch die zusätzliche Dienstzeitanrechnung (§ A 17 Abs 5) ergebende Erhöhung der Pensionsleistung anzurechnen.
(2)  Der Pensionsempfänger ist verpflichtet, die KFA von jeder Erhöhung oder Verminderung der gesetzlichen Unfallrente unverzüglich zu verständigen.


§ A 96. Unverfallbarkeit von Anwartschaften
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen gemäß § A 77 Abs 1 Z 2 bis 3 erfüllt sind, werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses die erworbenen Anwartschaften unverfallbar, wenn das Dienstverhältnis nicht durch
  • 1.
    Kündigung seitens des Angestellten,
  • 2.
    Entlassung aus Verschulden des Angestellten,
  • 3.
    unbegründeten vorzeitigen Austritt
endet; sofern ein Leistungsanspruch gemäß §§ A 78 bis 80 nicht besteht, gilt § A 7 Abs 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes.
Übergangsbestimmung § A 122


§ A 96a. Anwartschaften bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Die Anwartschaften auf die Pension (§ A 78), die Witwen(Witwer)pension (§ A 79), die Waisenpension (§ A 80) sowie die Abfindung (§ A 81) bleiben unter den folgenden Voraussetzungen gewahrt:
  • 1.
    Das Dienstverhältnis endet vor Erreichen des Anspruchs auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw § 4 Abs 1 APG durch
    • a)
      eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (insbesondere aus Gesundheitsgründen oder berücksichtigungswürdigen Gründen – zB bei Pflege eines schwer erkrankten Angehörigen) gemäß § A 96a,
    • b)
      einen begründeten vorzeitigen Austritt,
    • c)
      eine unberechtigte Entlassung,
    wenn mangels Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension keine Ruhestandsversetzung erfolgt.
  • 2.
    Es liegen 35 – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die auf Grund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ A 36 Abs 1) 30 – Dienstjahre, die für die Wartezeit (§ A 77) und für die Pensionsbemessung (§ A 85) anrechenbar (§ A 17) sind vor.
(2)  Die Zuerkennung und Berechnung der Pension erfolgt in den Fällen des Abs 1 mit dem Stichtag der gesetzlichen Pension; diese Zuerkennung ist einer Versetzung in den Ruhestand gleichzuhalten. § A 97 Abs 4 ist nur hinsichtlich jenes Teiles des Abfertigungszeitraumes anzuwenden, der nach dem Stichtag der gesetzlichen Pension liegt. Für die Ermittlung der Pensionseinkommensgrenze gemäß § A 94 Abs 4 sowie der Bemessungsgrundlage gemäß § A 162 Abs 2 ist die Einreihung/Einstufung zum Zeitpunkt des Ausscheidens auf Basis des Schemas zum Stichtag der gesetzlichen Pension heranzuziehen.
(3)  Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs 1, ist § A 96 Abs 1 nicht anzuwenden.
Geltende Fassung /7. Änderung


§ A 97. Ruhen von Leistungsansprüchen
Redaktionelle Anmerkungen § A 76 bis A 99a entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Die Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht ruhen, solange der Berechtigte
  • 1.
    Bediensteter der KFA bzw eines Sozialversicherungsträgers ist bzw von der KFA bzw einem Sozialversicherungsträger Dienstbezüge gemäß § A 35 Abs 2 bzw 3 erhält, soweit es sich um eine Pension gemäß § A 78 handelt;
  • 2.
    eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder
  • 3.
    seinen Wohnsitz im Ausland hat oder sich dort länger als sechs Monate aufhält; es sei denn, dass ein mit dem Aufenthaltsland abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen (Gegenseitigkeitsübereinkommen) das Ruhen der Leistungen aus der Pensionsversicherung wegen Auslandsaufenthaltes ausschließt; besteht ein solches Abkommen (Übereinkommen) nicht, kann die nach diesem Pensionsrecht leistungszuständige KFA die jederzeit widerrufliche und allenfalls befristete Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilen.
(2)  Für die Dauer des Ruhens der Pension nach Abs 1 Z 2 und 3 wird den im Inland wohnenden, vom Pensionsberechtigten überwiegend erhaltenen Angehörigen (Gattin, Kinder gemäß § A 41) ein Betrag in der Höhe der Hinterbliebenenpension (§§ A 79 und 80) gewährt, in den Fällen des Abs 1 Z 2 nur dann, wenn nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Urteil oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.
(3)  In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf die Anwendung der Ruhensbestimmungen gemäß Abs 1 verzichtet werden.
(4)  Gebührt dem Pensionsberechtigten eine Abfertigung, so ruht für jeden vollen Monat des Abfertigungszeitraumes ein Monatsbezug der Pension (Witwen-, Waisenpension) und je ein Zwölftel der 13. und 14. Pension.


§ A 98. Aufbringung der Mittel
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Den Aufwand für die Leistungen nach diesem Pensionsrecht trägt die KFA.
(2)  Der Angestellte leistet sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag; dieser beträgt:
  • 1.
    von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG
    • a)
      für Angestellte, die zuletzt nach dem 31. Dezember 1995 in den Dienst eingetreten sind, zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung ...... 1,3 %
    • b)
      für Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten – das für den Anspruch auf Alterspension nach § 253 Abs 1 ASVG maßgebende Lebensalter nach dem 1. Juni 2024 erreichen werden, zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung ...... 1,3 %,
    • c)
      für alle anderen Angestellten zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung ...... 2,3 %;
  • 2.
    von den den Höchstbetrag gemäß Z 1 übersteigenden Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages die Summe der Prozentsätze nach Z 1 lit a,
  • 3.
    von den, den Höchstbetrag gemäß Z 2 übersteigenden Bezugsteilen die Summe der Prozentsätze nach Z 1 lit a zuzüglich 1,45 Prozentpunkten.
Geltende Fassung / 7. Änderung
(2a)  Als Bezüge gelten
  • 1.
    die ständigen Bezüge gemäß § A 35 Abs 2 Z 1 bis 7 – mit Ausnahme des nach § 49 Abs 3 Z 2 ASVG beitragsfreien Teiles der Erschwerniszulage gemäß § A 51 Abs 1 Z 5,
  • 2.
    die nichtständigen Bezüge gemäß § A 35 Abs 3,
  • 3.
    das Schwundgeld gemäß § A 52, wenn und insoweit es nicht nach § 49 Abs 3 Z 3 ASVG von der Beitragspflicht ausgenommen ist,
  • 4.
    das Urlaubsentgelt gemäß § A 56a,
  • 5.
    das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe gemäß § A 56b Abs 1,
  • 6.
    das Feiertagsentgelt gemäß § A 56b Abs 2,
  • 7.
    die Bezüge bei Erkrankung gemäß § A 57 Abs 1
  • 8.
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung.
Übergangsbestimmung § A 167
Geltende Fassung /2. Änderung
(3)  Die Beitragsleistung des Angestellten gemäß Abs 2 beginnt mit dem Diensteintritt.
Übergangsbestimmung § A 130
(4)  Soweit nicht Abs 5 anzuwenden ist, sind von der Beitragsleistung ausgenommen:
  • 1.
    entfällt.
  • 2.
    entfällt.
  • 3.
    Angestellte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzen.
Übergangsbestimmung § A 141
Übergangsbestimmung § A 167
(5)  Die in Abs 4 genannten Angestellten können für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § A 17 Abs 1 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas – Anlage 1 bis 3), nachentrichten – jedoch nur und erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage kommen (zB Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft)
Übergangsbestimmung § A 142
Übergangsbestimmung § A 168
(5a)  Für die jeweilige Gesamtdauer von Zeiten gemäß § A 12a Abs 4 und § A 17 Abs 1b können Beiträge nachentrichtet werden:
  • 1.
    Wird die Beitragsnachentrichtung binnen drei Jahren ab dem Ende der betreffenden Zeit beantragt, ist der Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge die Einreihung des Angestellten unmittelbar vor Beginn der betreffenden Zeit zugrunde zu legen, wobei aber das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gehaltsschema (Anlagen 1 bis 3) auf Basis der unmittelbar vor Beginn der betreffenden Zeit vereinbarten Arbeitszeit zur Anwendung kommt.
  • 2.
    Wird die Beitragsnachentrichtung nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist beantragt, sind die Beiträge berechnet nach dem zum Zeitpunkt der Beitragsnachentrichtung jeweils gebührenden Bezug (auf Basis der unmittelbar vor Beginn der Zeiten gemäß § A 12a Abs 4 und § A 17 Abs 1b vereinbarten Arbeitszeit), nachzuentrichten.
Auf die dreijährige Frist sind Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § A 20 Abs 2, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sowie Zeiten gemäß § A 17 Abs 1b Z 1, 2 und 4 nicht anzurechnen.
(5b)  Für Zeiten gemäß § A 17 Abs 2 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß §§ A 9 oder 9a.
Übergangsbestimmung § A 131
(5c)  Für Zeiten gemäß § A 17 Abs 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den vollen Bezügen, die bei weiterer Dienstleistung jeweils gebühren würden.
(5d)  Für die Abstattung der Beiträge nach Abs 5, 5a oder 5b kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden. In den Fällen des Abs 5a sind die Beiträge nach Abs 5a Z 1 zu berechnen, wenn die Teilzahlung innerhalb der genannten Dreijahresfrist beantragt wird; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Gehaltsschemas (Anlage 1 bis 3), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Angestellten geändert wird. In allen anderen Fällen erfolgt die Berechnung nach Abs 5a Z 2.
Übergangsbestimmung § A 168
(5e)  Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für Zeiten im Dienst der KFA oder im Sozialversicherungsdienst (§§ A 12a Abs 4, § A 17 Abs 1b, § A 98 Abs 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen sind, zugrundezulegen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § A 17 Abs 2 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend.
Übergangsbestimmung § A 168
Übergangsbestimmung § A 173
(6)  Die Beitragsleistung des Angestellten bewirkt für sich allein noch keinen Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht.


§ A 98a. Sicherungsbeitrag für Pensionisten
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Bezieher von Leistungen auf Grund dieses Pensionsrechtes haben von diesen Leistungen einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)
  • 1.
    bis zur Höhe von 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3 %,
  • 2.
    über 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5 % und
  • 3.
    über 80 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9 %.
Geltende Fassung /7. Änderung


§ A 99. Anpassung der Dienstordnungspensionen
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.A werden zum selben Zeitpunkt wie die gesetzlichen Pensionen angepasst. Erfolgt die Anpassung der ASVG Pensionen und der Pensionen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 mit einem einheitlichen Anpassungsfaktor (§ 108 Abs 5 ASVG), dann ist dieser auch auf die DO Pension anzuwenden. Erfolgt eine differenzierte Anpassung der gesetzlichen Pensionen im ASVG und im Pensionsgesetz 1965, dann erfolgt die Anpassung der DO Pension durch Abschluss einer Vereinbarung der Kollektivvertragspartner, die sich unter Bedachtnahme auf die Systematik des DO Pensionsrechts an der Pensionsanpassung im ASVG und im Pensionsgesetz 1965 zu orientieren hat.
Geltende Fassung / 5. Änderung


§ A 99a. Entziehung von Ansprüchen
Redaktionelle Anmerkungen
§ A 76 bis A 99a
entfällt für alle Angestellten, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Einem in den Ruhestand versetzten Angestellten kann wegen eines Verhaltens, das die KFA zur Entlassung gemäß § A 31 berechtigen würde oder berechtigt hätte, nach Maßgabe der BPG die Leistung gemäß § A 78 entzogen werden; eine solche Maßnahme bedeutet auch den Verlust aller Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen (§§ A 79 und A 80).
Abschnitt VI Schlussvorschriften


§ A 116.
entfällt.


§ A 117. Wirksamkeitsbeginn
entfällt.
Abschnitt VII Übergangsbestimmungen


§ A 118. Übergangsbestimmungen zu § A 80 – Waisenpension
(1)  Auf die vor dem 1. April 1980 angefallenen Ansprüche auf Waisenpension ist Abs 2 anzuwenden.
(2)  Anspruch auf Waisenpension haben die Kinder (§ A 41 Abs 1 Z 1 bis 6 und Abs 6)
  • 1.
    eines verstorbenen Angestellten (Pensionisten),
  • 2.
    eines abgängigen Angestellten (Pensionisten), falls dessen Tod wahrscheinlich ist,
wenn der Angestellte im Zeitpunkt des Todes die Leistungsvoraussetzungen des § A 77 erfüllt hat und Anspruch auf Kinderzulage für diese Kinder gehabt hat oder gehabt hätte.


§ A 119. Übergangsbestimmungen zu § A 9
Die am 30. April 1987 geltende betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung gilt auch nach dem angeführten Zeitpunkt so lange als Betriebsvereinbarung im Sinne des § A 97 Abs 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes, als darüber nicht eine andere Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.


§ A 120. Übergangsbestimmungen zu § A 46
(1)  Ergibt sich für eine/n am 31. Dezember 1991 im Dienste der KFA stehende/n Angestellte/n ab 1. Jänner 1992 eine Verminderung oder der Wegfall der Belastungszulage, so gebührt die Differenz gegenüber dem für den Monat Dezember 1991 gezahlten Betrag dieser Zulage – in den Fällen des Wegfalls der Gesamtbetrag der Zulage – als Differenzbetrag.
(2)  Der Differenzbetrag gebührt, so lange die Anspruchsvoraussetzungen für die Belastungszulage nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Bestimmungen erfüllt sind; er gilt als ständiger Bezug im Sinne des § A 35 Abs 2 Z 7 und wird bei allgemeinen Änderungen des Gehaltes nicht erhöht.
(3)  Auf den Differenzbetrag ist jede nach dem 1. Jänner 1992 wirksam werdende Erhöhung der Belastungszulage bzw. eine nach diesem Zeitpunkt neu anfallende Belastungszulage anzurechnen.


§ A 121. Übergangsbestimmungen zu § A 94 Abs 4
§ A 94 Abs 4 ist nicht anzuwenden
1.
auf Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1994 unkündbar geworden ist,
2.
auf Angestellte, für die vor dem 1. Jänner 1994 ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § A 30 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltenden Fassung wirksam geworden ist,
3.
auf Angestellte, auf die die in Z 1 und 2 genannten Bedingungen ausschließlich deswegen nicht zutreffen, weil sie noch keine zehn Dienstjahre gemäß § A 16 zurückgelegt haben, wenn die Summe der unmittelbar aneinander anschließenden, nachstehend aufgezählten Zeiten mindestens zehn Jahre beträgt:
  • a.
    Dienstzeiten (Lehrzeiten) gemäß § A 16;
  • b.
    Dienstzeiten (Lehrzeiten) vor Vollendung des 18. Lebensjahres;
  • c.
    Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß § 15 oder § 15b des Mutterschutzgesetzes bzw. gemäß § 2 oder § 5 des Väter-Karenzurlaubsgesetzes;
  • d.
    Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § A 20 Abs 2;
  • e.
    Zeiten eines während des Dienstverhältnisses abgeleisteten ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz- bzw. Zivildienstes mit Ausnahme eines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § A 23 des Wehrgesetzes oder eines Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965.


§ A 121a. Übergangsbestimmung zu § A 94 Abs 4 und § A 121
(1)  Der Anwendungsbereich des § A 121 wird auf jene DienstnehmerInnen eingeschränkt, die vor dem 1. Jänner 2014 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine gesetzliche Pension aus dem Versicherungsfall des Alters – ausgenommen die Korridorpension – erfüllen.
(2)  Für alle anderen in § A 121 genannten DienstnehmerInnen ist § A 94 Abs 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  • 1.
    der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ruht maximal im Ausmaß von 20 % der ohne Berücksichtigung der Pensionseinkommensgrenze ermittelten Dienstgeberleistung;
  • 2.
    der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ist im Jänner 2014 zu 35/36 geschützt; dieser Schutz verringert sich mit jedem weiteren Monat um 1/36.
Für jedes Dienstjahr zwischen dem 35. und 45. Dienstjahr wird der Prozentsatz der Pensionseinkommensgrenze gemäß A § 94 Abs 4 um 5‰ erhöht, wobei vollendete Monate anteilig zu berücksichtigen sind.
Geltende Fassung /7. Änderung


§ A 122. Übergangsbestimmungen zu §  A 96
(1)  Auf Angestellte, die vor dem 1. Juli 1990 eingetreten sind, ist § A 96 Abs 1 in der ab dem 1. Jänner 1994 geltenden Fassung nur hinsichtlich der nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften anzuwenden; bezüglich der vor dem 1. Juli 1990 erworbenen Anwartschaften sind nach dem 31. Dezember 1993 Abs 2 und 3 anzuwenden:
(2)  Alle Anwartschaften und Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht werden verwirkt durch
  • 1.
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Anspruchsberechtigten gemäß § A 78, sofern der Betroffene nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt;
  • 2.
    Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § A 143;
  • 3.
    Dienstverweigerung gemäß § A 34 Abs 4;
  • 4.
    Entlassung aus dem Dienstverhältnis;
  • 5.
    Kündigung durch den Dienstgeber gemäß § A 22 Abs 6;
  • 6.
    Kündigung durch den Angestellten;
  • 7.
    einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses;
  • 8.
    vorzeitigen Austritt.
(3)  Die vom Angestellten gemäß § A 17 und § A 98 entrichteten Pensionsbeiträge sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses – erhöht um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) – rückzuerstatten, wenn ein Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht nicht entsteht.
(4)  Auf Angestellte, die vor dem 1. Jänner 1990 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist § A 96 in der ab 1. Jänner 1994 geltenden Fassung darüber hinaus mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften auch dann nicht unverfallbar werden, wenn das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet; in einem solchen Fall ist Abs 3 anzuwenden.


§ A 123. In-Kraft-Treten der 41. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 1996 treten in Kraft: § A 1a, § A 9a, § A 12 Abs 5, § A 12a Abs 4, § A 17 Abs 1, Abs 1a, Abs 2, Abs 4 und Abs 6, § A 24, § A 30 Abs 1 Z 5, § A 35 Abs 9, § A 41 Abs 6, Abs 8, Abs 10 und Abs 11, § A 43 Abs 3, § A 57 Abs 5, § A 65 Abs 1 und Abs 2, § A 74 Abs 3, § A 75 Abs 2 Z 4, § A 76, § A 79 Abs 1, Abs 2 Z 5, Abs 3 Z 1 und Abs 4, § A 81 Abs 1, § A 84 Abs 1, Abs 2 und Abs 3, § A 85, § A 89, § A 88 Abs 1, § A 89 Abs 1, § A 91 Abs 1 und Abs 4, § A 92 Abs 2 Z 2, § A 94 Abs 3 Z 2a, Z 3, Z 4 lit a bis lit b und Z 5, § A 95, § A 98 Abs 2 bis 5 und 5a bis 5d, Art. XVIII Z 2, sowie Anlage 4.
(2)  Mit 1. Jänner 1996 treten außer Kraft: § A 17 Abs 3, § A 35 Abs 2 Z 3, § A 42, § A 92 Abs 1 Z 2 sowie Art. X.


§ A 124. Übergangsbestimmungen zu § A 17 Abs 1
(1)  § A 17 Abs 1 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. März 1999 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Auf die Wartezeit (§ A 77) und für die Pensionsbemessung (§ A 85) sind die bei der KFA bzw. österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten ab dem der Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten anzurechnen, wenn der Angestellte für diese Zeiten Beiträge gemäß § A 98 (nach)entrichtet hat; im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Angestellten sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Angestellten liegenden Dienstzeiten bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern anzurechnen. Dienstzeiten bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Angestellte den rückerstatteten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einzahlt; wird ein Angestellter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die rückzuerstattenden Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.


§ A 125. Übergangsbestimmungen zu § A 17 Abs 1a
§ A 17 Abs 1a ist auf Angestellte, denen die Pensionsbeiträge anlässlich der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses unverzinst rückerstattet worden sind, nicht anzuwenden.


§ A 126. Übergangsbestimmungen zu § A 17 Abs 2
(1)  § A 17 Abs 2 in der ab dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten sind nach dem 30. September 2000 Abs 2 und 3 anzuwenden.
(2)  Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unkündbaren Angestellten bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG bzw 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit
  • 1.
    diese Zeiten nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegt wurden und in den Fällen, in denen der Antrag nach dem 31. August 1996 gestellt worden ist, nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs 8 bis 10 BSVG);
  • 2.
    der Angestellte für diese Zeiten Beiträge gemäß § A 98 nachentrichtet hat.
(3)  Darüber hinaus können über Antrag des unkündbaren Angestellten weitere fünf Jahre der in Abs 2 angeführten Zeiten für die Pensionsbemessung angerechnet werden, wenn die in Abs 2 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4)  Die Abs 2 und 3 sind auch jene Angestellten anzuwenden, die die Unkündbarkeit nur deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § A 136 Abs 4 bereits ausgeschöpft ist.


§ A 127. Übergangsbestimmungen zu § A 79 Abs 4
§ A 79 Abs 4 ist auf Empfängerinnen von Witwen(Witwer)pensionen, die vor dem 1. Jänner 1996 angefallen sind, nicht anzuwenden.


§ A128. Übergangsbestimmungen zu § A 85 Abs 1
(1)  § A 85 Abs 1 in der ab dem 1. Jänner 1999 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1998 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Die Pension (§ A 78) beträgt nach zehn für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstjahren (§ A 7) 50 % der Bemessungsgrundlage (§ A 84). Sie erhöht sich mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,1 % der Bemessungsgrundlage, für Angestellte mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ A 36 Abs 1), um 0,125 % der Bemessungsgrundlage, bis zum Höchstausmaß von 80 % der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.


§ A 129. Übergangsbestimmungen zu § A 94 Abs 3 Z 4 lit a
(1)  § A 94 Abs 3 Z 4 lit a in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA oder eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Die gemäß § A 17 Abs 1 bis 3 für die Pensionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstausmaß von 420 – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ A 36 Abs 1), von 360 – Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei
  • a)
    für je zwölf Versicherungsmonate bis zum 360. Monat 1,9 Steigerungspunkte,
  • b)
    für je zwölf Versicherungsmonate ab dem 361. Monat 1,5 Steigerungspunkte

vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes – auf drei Dezimalstellen gerundet – heranzuziehen. Bei Angestellten, die innerhalb der ersten 35 – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom oder Doktoratsstudium im Sinne s UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ A 36 Abs 1), innerhalb der ersten 30 – für die Pensionsbemessung gemäß § A 17 Abs 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie auf Grund gesetzliche Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.


§ A 130. Übergangsbestimmungen zu § A 98 Abs 3
(1)  § A 98 Abs 3 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Die Beitragsleistung des Angestellten gemäß § A 98 Abs 2 beginnt mit dem Diensteintritt, frühestens jedoch mit dem der Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten.


§ A 131. Übergangsbestimmungen zu § A 98 Abs 5b
(1)  § A 98 Abs 5b in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Für Zeiten gemäß § A 126 Abs 2 und 3 erfolgt die Berechnung nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß §§ A 9 oder 9a.


§ A 132. In-Kraft-Treten der 42. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 1995 tritt § A 94 Abs 3 Z 1 und 4 lit b in Kraft.
(2)  Mit 1. Jänner 1996 treten in Kraft: § A 3 Abs 3a und 6, § A 7, § A 8 Abs 5 und 7, § A 11 Abs 2, § A 12a Abs 3, § A 16, § A 17 Abs 2, § A 21 Abs 2, § A 22, § A 28b, § A 29 Abs 1, § A 31, § A 32, § A 33 Abs 5, § A 35 Abs 6, § A 48 Abs 1 und 3a, § A 49 Abs 1, § A 6 Abs 1, § A 59a, § A 69 Abs 3, § A 70 Abs 3, 4 und 6, § A 77 Abs 1, § A 79 (Überschrift), § A 84 Abs 3, § A 85 Abs 1, § A 94 Abs 3 Z 2a, 3, 4 lit a und 5 sowie Abs 4, § A 96 Abs 1, § A 98 Abs 4 und 5, § A 99a, § A 100, § A 102 Abs 3, § A 104, § A 106, § A 107 Abs 1, § A 108 Abs 1, § A 109, Art. XVIII Z 2, Art. XIX Z 2 und 7 sowie die Anlagen 1 bis 3 und 5.
(3)  Mit 1. Jänner 1996 treten außer Kraft: § A 28a, § A 30, § A 101, § A 105 Abs 4, § A 107 Abs 3, § A 110 bis § A 115h.


§ A 133. Übergangsbestimmung zu § A 7 – Verständigung der Angestellten (Pensionisten)
(1)  § A 7 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Von der Anstellung, der Stellenbesetzung (Bestellung), jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt der Unkündbarkeit, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Angestellte (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen.


§ A 134. Übergangsbestimmung zu § A 12a Abs 3
(1)  § A 12a Abs 3 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 2014 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ A 40) und die gemäß § A 136 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung der Karenz bzw des Sonderurlaubes gemäß § A 20 Abs 3 bzw der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen worden ist, wie die Karenz gedauert hat. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § A 20 Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG sind für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ A 40) und auf die gemäß § A 136 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.


§ A 135. Übergangsbestimmung zu § A 16 – Anrechenbare Dienstzeit für die Frist gemäß § A 136 Abs 2 Z 4
(1)  § A 16 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Auf die gemäß § A 136 Abs 1 Z 4 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehene Frist sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der KFA bzw bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen.
(3)  Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten (Lehrzeiten) gehemmt:
  • 1.
    Zeiten einer Karenz, welche nicht gemäß § A 12a Abs 3 anzurechnen sind;
  • 2.
    Zeiten eines Sonderurlaubes,
  • 3.
    Zeiten einer Bildungskarenz
  • 4.
    Zeiten eines Freijahres.


§ A 136. Übergangsbestimmung zu § A 22
(1)  § A 22 in der ab dem 1. Jänner 2014 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten sind nach dem 31. Dezember 2013 die Abs 2 bis 7 anzuwenden.
Geltende Fassung /7. Änderung
(2)  Das Dienstverhältnis eines unbefristet beschäftigten Angestellten wird, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist und nicht bereits die nach Abs 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Angestellten erreicht ist, unkündbar, wenn der Angestellte
  • 1.
    die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsstaatsbürgerschaft besitzt,
  • 2.
    seit zwei Jahren eine auf mindestens "entsprechend" lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat,
  • 3.
    das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  • 4.
    zehn Dienstjahre gemäß § A 135 zurückgelegt hat
  • 5.
    beim letzten Eintritt in den Dienst der KFA bzw der Sozialversicherung das 40. Lebensjahr nicht überschritten hatte.
(3)  Einem Angestellten, der die Voraussetzungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 erfüllt, kann der Vorstand die Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses nach einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ A 135) zuerkennen, wenn nicht die nach Abs 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Angestellten erreicht ist oder infolge Auswirkung des Abs 1 in den nächsten fünf Jahren erreicht wird.
(4)  Die Zahl der unkündbaren Angestellten der KFA darf innerhalb der Gruppen (§ A 1 Abs 1)
  • 1.
    der Verwaltungsangestellten und der PsychologInnen in Krankenanstalten gemäß § A 1 Abs 7,
  • 2.
    des Pflegepersonals,
  • 3.
    der zahntechnischen Angestellten
67 % des Gesamtstandes der in jeder dieser Gruppen dieser Dienstordnung unterliegenden Angestellten der KFA (ausgenommen befristete Angestellte) nicht übersteigen.
(5)  Ist der Prozentsatz an unkündbaren Angestellten gemäß Abs 4 ausgeschöpft, kann ein Dienstverhältnis erst von dem Zeitpunkt an unkündbar werden, in dem der Prozentsatz wieder unterschritten wird. Die Unkündbarkeit gemäß Abs 1 tritt in der Reihenfolge ein, in der im zeitlichen Ablauf die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt wurden, und zwar so lange, bis der Prozentsatz wieder erreicht ist, wobei dem dienstälteren Angestellten, bei gleichem Dienstalter dem Angestellten mit dem höheren Lebensalter der Vorrang zu geben ist.
(6)  Unkündbare Angestellte in Krankenanstalten gemäß § A 1 Abs 8 können gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § A 139 Abs 1 und 2 nicht erfüllen und sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der KFA oder der Einrichtungen der KFA, in der sie beschäftigt sind, aus den in § A 139 Abs 4 Z 2 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Angestellte dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn bei der KFA in dem Bundesland, in dem sich die Einrichtung befindet, nach vorhergehender Kündigung aller kündbaren Angestellten der gleichen Angestelltengruppe (§ A 1 Abs 1) und Versetzung aller jener Angestellten der gleichen Gruppe in den Ruhestand, bei denen die Voraussetzungen dafür gegeben sind, geeignete Posten für diese Angestellten nicht vorhanden sind oder die Angestellten die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Wird die Einrichtung innerhalb eines Jahres wieder eröffnet, so haben nach Maßgabe des neuen Bedarfes die nach dieser Bestimmung gekündigten Angestellten Anspruch auf Wiederverwendung, wobei die später gekündigten Angestellten den früher gekündigten vorangehen.
(7)  Im Falle der Kündigung nach Abs 6 verliert der Angestellte für sich und seine Hinterbliebenen alle Anwartschaften und Ansprüche nach Abschnitt IV, jedoch erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.


§ A 137. Übergangsbestimmung zu § A 30
(1)  Auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, sind nach dem 30. Juni 2000 die Abs 2 und 3 anzuwenden.
(2)  Kündbare Angestellte, die bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § A 135 zurückgelegt, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § A 136 Abs 4 bereits ausgeschöpft ist oder weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können gekündigt werden, wenn
1.
die Dienstbeschreibung für zwei aufeinanderfolgende Jahre auf die Gesamtbeurteilung "nicht entsprechend" lautet;
2.
sie sich
  • a)
    einer Dienstpflichtverletzung gemäß §§ A 3 Abs 6, 10 Abs 5, 11 Abs 2, 28 Abs 1 bzw 33 Abs 5 oder
  • b)
    eines sonstigen Verstoßes gegen die Dienstpflichten, welcher den Dienst, das Ansehen bzw die Interessen des Versicherungsträgers, der Versicherten, ihrer Angehörigen oder ihrer Dienstgeber schädigt,
schuldig gemacht haben;
3.
sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der KFA (der betreffenden Einrichtung) aus den in § A 139 Abs 4 Z 2 angeführten Gründen verringert bzw die Einrichtung aufgelassen wird und andere kündbare Angestellte der gleichen Angestelltengruppe (§ A 1 Abs 1) nicht mehr im Dienste der KFA stehen;
4.
sie Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG (§ 4 APG) haben;
5.
sie die vorzeitige Alterspension gemäß § 253b ASVG (iVm § 607 Abs 10, 12 bzw 14 ASVG) gemäß § 276 ASVG oder das Sonderruhegeld gemäß Art X NSchG in Anspruch nehmen oder ihnen die Invaliditätspension gemäß § 254 Abs 1 ASVG (§ 6 APG) bzw die Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 Abs 1 ASVG (§ 6 APG) zuerkannt worden ist;
Geltende Fassung /7. Änderung
6.
der in § A 57 Abs 1 angeführte Zeitraum, für den Anspruch auf ständige Bezüge besteht, infolge Krankheit überschritten ist.
(3)  Sofern kein Anspruch auf Leistungen gemäß Abschnitt IV dieser Dienstordnung besteht, erhöht sich in den Fällen des Abs 1 Z 3 bis 6 die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.


§ A 138. Übergangsbestimmung zu § A 31 – Entlassung
§ A 31 ist auch auf unkündbare Angestellte sowie auf Angestellte, für die ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § A 137 besteht, anzuwenden.


§ A 139. Übergangsbestimmung zu § A 32 – Versetzung in den Ruhestand
(1)  Auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, sind nach dem 30. September 2000 Abs 2 bis 6 anzuwenden.
(2)  Unkündbare Angestellte haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
  • 1.
    35 – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs 1), 30 – für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ 17 und §§ 132 bis 134) erworben, die in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw 14 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 2.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG besteht oder
  • 3.
    die in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw 14 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
  • 4.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 4 Abs 1 APG besteht oder
  • 5.
    eine Korridorpension gemäß § 4 Abs 2 APG beansprucht wird oder
  • 6.
    eine Schwerarbeitspension gemäß § 4 Abs 3 APG beansprucht wird.
Der Angestellte hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
Geltende Fassung /1. Änderung
(3)  Unkündbare Angestellte sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § A 33 eingetreten ist.
Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die KFA Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Angestellten (§ A 33 Abs 3) erlangen hätte müssen.
(4)  Der Vorstand kann eine(n) unkündbare(n) Angestellte(n) in den Ruhestand versetzen, wenn der/die Angestellte
  • 1.
    die Voraussetzungen nach Abs 1 Z 1, 2 oder 4 erfüllt oder
  • 2.
    ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang der KFA (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
Geltende Fassung /7. Änderung
(5)  Der Vorstand kann einen unkündbaren Angestellten in den Ruhestand versetzen, wenn die in den Abs 2 und 4 genannten sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(6)  Die Bestimmung des Abs 2 findet auch auf kündbare Angestellte Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG eintritt; das Erfordernis der Unkündbarkeit entfällt.
(7)  Die Abs 2 bis 5 sind auch auf Angestellte anzuwenden, die die Unkündbarkeit nur deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § A 136 Abs 4 bereits ausgeschöpft ist.


§ A 140. Übergangsbestimmung zu § A 77 Abs 1
(1)  § A 77 Abs 1 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf die in Abs 1 genannten Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wenn der Angestellte
  • 1.
    die Unkündbarkeit (§ A 22) erworben oder nur deshalb nicht erworben hat, weil der Prozentsatz gemäß § A 22 Abs 4 bereits ausgeschöpft ist,
  • 2.
    eine zehnjährige Wartezeit (§ A 17 Abs 1) erfüllt und
  • 3.
    Pensionsbeiträge (§ A 98) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten hat


§ A 141. Übergangsbestimmung zu § A 98 Abs 4
(1)  § A 98 Abs 4 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. März 1999 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Soweit nicht Abs 5 anzuwenden ist, sind von der Beitragsleistung ausgenommen:
  • 1.
    Angestellte, die beim letzten Eintritt in den Dienst der KFA das 40. Lebensjahr überschritten hatten, wenn nicht Nachsicht gemäß § A 22 Abs 2 idF des Art XX Z 7 in der bis 31. Mai 2003 geltenden Fassung erteilt worden ist.
  • 2.
    Angestellte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Unionsbürgerschaft besitzen.
Übergangsbestimmung § A 168


§ A 142. Übergangsbestimmung zu § A 98 Abs 5
(1)  § A 98 Abs 5 in der ab dem 1. Jänner 1999 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. März 1999 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Die in § A 141 Abs 2 genannten Angestellten können für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § A 124 Abs 2 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas – Anlage 1 bis 3), nachentrichten – jedoch nur und erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage kommen (zB: Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft).
Übergangsbestimmung § A 168


§ A 143. Übergangsbestimmung zu Abschnitt V
Abschnitt V in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auch auf unkündbare Angestellte anzuwenden.


§ A 144. In-Kraft-Treten der 43. Änderung
(1)  Es treten mit 1. September 1996 in Kraft: § A 13 Abs 1, § A 14 Abs 1, § A 16 Abs 2, § A 17 Abs 2, § A 20 Abs 2, § A 32 Abs 1, § A 41 Abs 6, 6a, 6b und 7, § A 46 Abs 1, § A 65 Abs 3, § A 70 Abs 2, § A 74 Abs 2, § A 80 Abs 1, 1a und 1b, § A 84 Abs 2a, 2b, 2c und 3, § A 85 Abs 1 und 1a, § A 94 Abs 3 Z 4 lit a, § A 97 Abs 1, Art. XVII, Art. XVIII Z 1 und 2, Art. XIX Z 4, 7 und 8 sowie Art. XX Z 1, 2, 5 und 10.
(2)  Es treten mit 1. Jänner 1997 außer Kraft: § A 76 Abs 3, 4 und 5.
(3)  Es treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft: § A 91 Abs 2, 2a, 3 und 3a, § A 92 Abs 1, 2 und 3, § A 93 Abs 1 und 1a, § A 94 Abs 3 Z 4 lit f sowie § A 98 Abs 2.


§ A 145. Übergangsbestimmung zu § A 84 Abs 3
(1)  § A 84 Abs 3 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Angestellte den in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw. 14 ASVG – genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs 1 um 0,1 % – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ A 36 Abs 1) um 0,125 % – zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Geltende Fassung /1. Änderung


§ A 146. Übergangsbestimmung zu § A 84 Abs 5
(1)  § A 84 Abs 5 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Die gemäß 145 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 89,2 % – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ A 36 Abs 1) 86,5 % – der gemäß Abs 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.


§ A 147. Übergangsbestimmung zu § A 85 Abs 1a
(1)  § A 85 Abs 1a in der ab dem 1. September 1996 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, sind anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. August 1996 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Abgesehen von den Fällen des § A 84 Abs 6 darf die Pension 50 % der Bemessungsgrundlage gemäß § A 84 Abs 1 nicht unterschreiten.


§ A 148. Übergangsbestimmung zu § A 91 Abs 2
(1)  Abweichend von § A 91 Abs 2 fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tod des Pensionisten, der eine Vorschussleistung gemäß Z 6 bezogen hat, mit dem Monatsersten nach dem Tod des Pensionisten an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird.
(2)  Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § 92 Abs 3 eine Vorschussleistung.
(3)  Diese Vorschussleistung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension spätestens am Ersten des dem Tod des Pensionisten folgenden Kalendermonates flüssig zu machen, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird; § A 59 Abs 6 gilt sinngemäß.
(4)  Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.


§ A 149. Übergangsbestimmung zu § A 92 Abs 3
(1)  Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Leistung gemäß § A 92 Abs 3 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Leistung beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Leistung eintritt, eine Vorschusszahlung.
(2)  Diese Vorschusszahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Leistung am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen; § A 59 Abs 6 gilt sinngemäß.
(3)  Alle auf die Leistungen nach diesem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.


§ A 150. In-Kraft-Treten der 44. Änderung
(1)  Es tritt mit 1. September 1996 außer Kraft: § A 41 Abs 6b Z 9.
(2)  Es treten mit 1. September 1996 in Kraft: § A 41 Abs 6b Z 7 und 8, § A 94 Abs 3 Z 4 lit a bis e, Art. XIX Z 8 Abs 2 sowie Art. XXI Z 6a.
(3)  Es tritt mit 1. Jänner 1997 außer Kraft: § A 12 Abs 5.
(4)  Es treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft: § A 12 Abs 4, § A 17 Abs 1b und 3, § A 27, § A 53a, § A 59 Abs 5, § A 63 Abs 2, § A 72 Abs 2, § A 82, § A 84 Abs 1 Z 1, § A 94 Abs 3 Z 2 und 4 lit f, § A 98 Abs 5a und 5c bis 5e sowie Anlage 4 Z 2.


§ A 151. In-Kraft-Treten der 45. Änderung
Mit 1. Jänner 1997 treten § A 90 Abs 1 und § A 93 Abs 1 in Kraft.


§ A 152. In-Kraft-Treten der 46. Änderung
(1)  Es treten mit 1. Juli 1997 außer Kraft: § A 41 Abs 6, 6a, 6b, 7 und 9.
(2)  Es treten mit 1. Juli 1997 in Kraft: § A 41 Abs 1, 4, 5, 8, 10, 12 und § A 80 Abs 1b.


§ A 153. In-Kraft-Treten der 47. Änderung
(1)  Es treten mit 1. November 1997 außer Kraft: § A 81 Abs 2 und § A 89 Abs 2.
(2)  Es treten mit 1. November 1997 in Kraft: § A 9 bis § A 9g, § A 35 Abs 3 Z. 7; § A 35 Abs 4, § A 41 Abs 1 Z 5 und 6, § A 47 Abs 1, § A 53, § A 53a, § A 56 Abs 1 sowie 4, § A 80 Abs 1a bis 1c, § A 80 Abs 3 bis 5, § A 87 und § A 91 Abs 4.


§ A 154. In-Kraft-Treten der 48. Änderung
(1)  Es treten mit 1. Jänner 1998 außer Kraft: Art. I bis X, Art. XI Abs 1 und 3, Art. XII bis XIV, Art. XV Abs 1 Z 1, Abs 2 und 3, Art. XVI Abs 2 bis 4, Art. XIX Abs 2 Z 3, Art. XXI Abs 8, Art. XXII Abs 2.
(2)  Es tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft: Art. XX Abs 15.
(3)  Es tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft: Art. XXI Abs 7.


§ A 155. Wahrungsbestimmungen
(1)  Bereits erworbene Anwartschaften und Einstufungen aufgrund der Anrechnung von Dienstzeiten bzw. Vordienstzeiten bleiben gewahrt, auch wenn nach einer Änderung dieser Dienstordnung die Rechtsgrundlage für eine erstmalige Anrechnung dieser Zeiten weggefallen ist.
Geltende Fassung 4. Änderung
(2)  Eine bereits zuerkannte Einreihung bleibt gewahrt, wenn dem/der Angestellten infolge einer Änderung der § A 37 bis § A 39 eine niedrigere als die bisherige Einreihung gebührt oder ein passender Einreihungstatbestand nicht mehr vorhanden ist.
(3)  Ein bereits erreichtes Urlaubsausmaß (Erholungsurlaub zuzüglich Zusatzurlaub) bleibt gewahrt, auch wenn infolge einer Änderung dieser Dienstordnung der Anspruch auf Zusatzurlaub entfällt oder reduziert wird.
(4)  Eine bereits zuerkannte Leitungs- oder Funktionszulage bleibt im jeweiligen prozentuellen Ausmaß gewahrt, wenn dem/der Angestellten infolge einer Änderung der § A 43 oder § A 45 ein niedrigeres Ausmaß der Zulage als bisher gebührt oder ein entsprechender Zulagentatbestand nicht mehr vorhanden ist.


§ A 156. In-Kraft-Treten der 49. Änderung
(1)  Es treten mit 1. Jänner 1998 außer Kraft: § A 51 Abs 1 Z 2 sowie Art. XVI Z. 4 bis 5.
(2)  Es treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft: § A 1 Abs 1, 9g, § A 13 Abs 1 Z 5, § A 14 Abs 1 Z 8, § A 17 Abs 1 bis 1a, § A 19 Abs 3, § A 27 Abs 2 und 4, § A 29 Abs 3 und 5, § A 31 Abs 1a, § A 34 Abs 2, § A 35 Abs 6, § A 37 Abs 4, § A 38, II/A Z 2 und 3 und II/B, § A 40 Abs 6, § A 51 Abs 1 Z 1 und 3, § A 51 Abs 1a und 3, § A 48 Abs 3 bis 3a, § A 50 Abs 1, § A 58, § A 59a, § A 62 Abs 2, § A 81, § A 89, § A 98 Abs 5b und 5d, § A 107 Abs 1 Z 1, § A 109 Abs 1 Z 3a, Art. XXV Z 4 sowie die Anlagen 1 bis 3.


§ A 157. In-Kraft-Treten der 50. Änderung
(1)  Es tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft: Art. XX Z. 11.
(2)  Es treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft: § A 50 Abs 2 Z 1 bis 2 sowie § A 88.


51. und 52. Änderung
entfällt für KFA.


§ A 158. In-Kraft-Treten der 53. Änderung
(1)  Es treten mit 1. September 1998 in Kraft: Art. XX Z 13 Abs 1 sowie Z. 14 Abs 1.
(2)  Es treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft: § A 9b Abs 3, § A 9d Abs 1, § A 13 Abs 1 Z 2 lit c sowie lit e sowie Z 3 sowie Abs 1a, § A 14 Abs 1 Z 2 lit e sowie Z 4 sowie Z 6, § A 17 Abs 1b Z 1, § A 21, § A 22 Abs 1 Z 5, § A 24 Abs 1 sowie Abs 1a sowie Abs 4, § A 27 Abs 2, § A 32, § A 35 Abs 5, § A 37 Abs 1 F II sowie F III, § A 38 III/A, § A 41 Abs 4, § A 48 Abs 3, § A 49 Abs 1, § A 55a Abs 5, § A 63 Abs 1 Z 2 sowie Abs 2, § A 80 Abs 1a, § A 85 Abs 1, § A 94 Abs 3 Z 4 lit a sowie Abs 7, Art. XIX Z 7 sowie Z 8, Art. XX Z 9 sowie Z 10 sowie die Anlagen 1 bis 3.


§ A 159. In-Kraft-Treten der 54. Änderung
(1)  Mit 1. September 1998 treten in Kraft: § A 41 Abs 8 und § A 98 Abs 2 Z 1 bis 3.
(2)  Mit 1. April 1999 treten in Kraft: § A 16, § A 17 Abs 1, Abs 2 Z 1 sowie Abs 6, § A 32, § A 33 Abs 2 bis 3, § A 57 Abs 1 Z 1, § A 98 Abs 3, 5 bis 5a sowie 5e, Art. XVIII Z 2 und Art. XX Z 5, 10 sowie 14.
(3)  Mit 1. April 1999 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft: § A 84 Abs 1 Z 5, Abs 2a, Abs 2b Z 2a sowie Abs 2c bis 3, § A 98 Abs 2a und Art. XXI Z 2 bis 3.
(4)  Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft: § A 94 Abs 3 Z 4, Art. XIX Z. 8 und Art. XXI Z 6a.
(5)  Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § A 84, § A 85 Abs 1a, § A 94 Abs 3 Z. 2 bis 2a sowie Abs 4, § A 98 Abs 2a und Art. XXI Z 2 bis 4.
(6)  Mit 1. April 1999 treten außer Kraft: § A 17 Abs 4 und Art. XIX Z 5.
(7)  Mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: Art. XVII.


§ A 160. Übergangsbestimmung zu § A 17 Abs 1
(1)  Dienstzeiten gemäß § A 17 Abs 1, welche vor Vollendung des 18. Lebensjahres in der Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. März 1999 zurückgelegt worden sind, werden auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung nur dann angerechnet, wenn für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas – Anlage 1 bis 3), nachentrichtet worden sind.
(2)  Für die Abstattung der Beiträge kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden; die Berechnung der Beiträge erfolgt gemäß § A 98 Abs 5a Z 2.
(3)  Die Ermittlung der der Nachentrichtung der Pensionsbeiträge zugrunde liegenden Beitragssätze richtet sich nach § A 98 Abs 5e, erster Satz.


§ A 161. Übergangsbestimmung zu § A 136
Durch die mit 1. April 1999 in Kraft tretende Änderung des § A 16 Abs 1 in der Fassung des Art. XX Z. 5 – nunmehr § A 135 – werden Anwartschaften bzw. Rechtspositionen, welche aufgrund der Anrechnung von Dienstzeiten bereits vor diesem Tag erworben bzw. erreicht worden sind, nicht beeinträchtigt.


§ A 162. Übergangsbestimmung zu § A 84
(1)  § A 84 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Angestellte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 gemäß § A 78 bis § A 80 Anspruch auf eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension haben, sowie bei der Bemessung von Hinterbliebenenpensionen nach solchen Pensionen nicht anzuwenden. Auf diese Personen sind nach dem 31. Dezember 2002 die Abs 2 bis 7 anzuwenden.
(2)  Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ A 78) bilden
  • 1.
    der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § A 36 Abs 1 ergebende volle monatliche Dienstbezug gemäß § A 35 Abs 2 Z 1 und 4 bis 9 auf den der Angestellte unter Bedachtnahme auf § A 35 Abs 4 Anspruch gehabt hat, berechnet nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschema; ein Überstundenpauschale ist jedoch nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn es in den letzten zwei Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) ununterbrochen gewährt wurde; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § A 27 gelten, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § A 101 Abs 5c entrichtet wurden, als Bemessungsgrundlage die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer Dienstleistung gebührt hätten, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw dem Entfall der Bezüge gebührt haben;
  • 2.
    die Überstundenvergütung, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist, im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Überstundenanzahl (einschließlich der gemäß § A 56a Z 2, § A 56b Abs 1 Z 2 und § A 57 Abs 1 Z 2 weitergezahlten Überstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § A 56 Abs 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • 3.
    die Verwendungszulage (§ A 49) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § A 56a Z 1, § A 56b Abs 1 Z 1 und § A 57 Abs 1 Z 2 weitergezahlten Verwendungszulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas; sie ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrundeliegende Gehaltsgruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Gehaltsgruppe und Dienstklasse, die den Anspruch auf die Verwendungszulage jeweils begründet hat;
  • 4.
    die Gefahrenzulage (§ A 50) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebühren Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § A 56a Z 1, § A 56b Abs 1 Z 1 und § A 57 Abs 1 Z 2 weitergezahlten Gefahrenzulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas;
  • 5.
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Mehrstundenzahl (einschließlich den gemäß § A 56a Z 2, § A 56b Abs 1 Z 2 und § A 57 Abs 1 Z 2 weitergezahlten Mehrstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § A 56 Abs 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses;
  • 6.
    ein Siebzigstel der Bezugsdifferenz, die sich aus einer in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) vorgenommenen Einreihung gemäß § A 36 Abs 5 gegenüber der unmittelbar vorher gegebenen Einreihung gemäß § A 36 Abs 1 unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas ergibt; dieser Bezugsanteil ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrundeliegende Gehaltsgruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Gehaltsgruppe und Dienstklasse, in die die Einreihung gemäß § A 36 Abs 5 jeweils vorzunehmen war.
(3)  Ist zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand der für die nächste Zeitvorrückung erforderliche Zeitraum (§ A 40 Abs A3) bereits verstrichen, die Zeitvorrückung gemäß § A 40 Abs 4 aber noch nicht wirksam geworden, ist der in Abs 1 Z 1 angeführte Dienstbezug für die Bildung der Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung jener Bezüge zu errechnen, die durch diese Zeitvorrückung erreicht worden wären.
(4)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Angestellte den in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw. 14 ASVG – genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs 2 bis 4 um 0,111 % – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ 36 Abs 1) um 0,133 % – zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Geltende Fassung /1. Änderung
(5)  Eine Kürzung nach Abs 4 findet nicht statt, wenn
  • 1.
    der Angestellte gestorben oder
  • 2.
    die Dienstunfähigkeit des Angestellten als Folge eines im Dienst der KFA bzw. eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG eingetreten oder
  • 3.
    die Dienstunfähigkeit des Angestellten durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § A 271 ASVG begründet (§ A 33 Abs 2 Z 1) oder
  • 4.
    die Versetzung in den Ruhestand gemäß § A 32 Abs 3 ausgesprochen worden ist.
(6)  Die nach Abs 4 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 88 % – bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ A 36 Abs 1) 85,6 % – der gemäß Abs 1 bis 3 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
(7)  Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß §§ 15h ff MSchG bzw. §§ 8 ff VKGnicht der gesamten, gemäß § A 85 Abs 1 bis 3 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrunde liegt, dann ist die gemäß Abs 1 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu erhöhen oder zu senken, wobei – wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § A 85 Abs 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden – die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden sind.
Geltende Fassung /1. Änderung
(8)  Gebührt eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension erstmals in einem der folgenden Jahre, so ist die nach § A 84 Abs 1 Z 3 jeweils in Betracht kommende Anzahl von Beitragsmonaten durch die jeweils folgende Zahl zu ersetzen:
Jahr Zahl
2004 24
2005 36
2006 48
2007 60
2008 72
2009 84
2010 96
2011 110
2012 126
2013 144
2014 164
2015 186
2016 208
2017 230
2018 252
2019 274
2020 296
2021 319
2022 342
2023 365
2024 388
2025 411
2026 434
2027 457
(9)  Ab dem 1. Jänner 2003 ist anlässlich der Pensionsbemessung unter Anwendung der Absätze 2 bis 8 eine Vergleichspension zu berechnen.
Geltende Fassung /7. Änderung
(10)  Sowohl auf die Pension als auch auf die Vergleichspension ist gemäß § A 94 die fiktive gesetzliche Pension anzurechnen.
(11)  Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Pension höher als die Vergleichspension, gebührt keine Pensionserhöhung nach den Abs 13 oder 14.
(12)  Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Vergleichspension höher als die Pension, ist die in den Abs 13 oder 14 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist die Pension um diesen anzuheben.
(13)  Übersteigt die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von € 2.531,74, so ist die Pension wie folgt zu berechnen:
  • 1.
    Zunächst ist die Pension von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
  • 2.
    Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2.531,74 Euro liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
  • 3.
    Zu dem sich aus Z 2 ergebende Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von 2.531,74 Euro entspricht.
  • 4.
    Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt keine Erhöhungsbetrag.
Geltende Fassung /7. Änderung
(14)  Übersteigt die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von € 2.531,74 nicht, so ist die Pension wie folgt zu berechnen:
  • 1.
    Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 358,40 Euro abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 27.126 zu dividieren.
  • 2.
    Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
  • 3.
    Ist die Pension niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
Geltende Fassung /7. Änderung
(14a)  Abweichend von Abs 13 und 14 wird die Pension, wenn die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von € 2.257,22, nicht aber den Betrag von € 2.531,74 übersteigt, mittels Erhöhungsbetrag so weit erhöht, dass die Differenz zwischen Pension und Vergleichspension nicht mehr als 7 % beträgt.
Geltende Fassung /7. Änderung
(15)  Die in den Abs 13 sowie 14 und 14a genannten Beträge sowie der Divisor in Abs 15 Z 1 bzw. in Abs 17 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Jänner 2014.
Geltende Fassung /7. Änderung
(16)  Ab dem 1. Jänner 2020 sind für Bedienstete, die einen Pensionsbeitrag gemäß § A 98 Abs 2 Z 1 lit b leisten, die Absätze 13, 14 und 14a mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Abs 13 Z 3 und Abs 14a anstelle des Wertes „7 %“ der Wert „13 %“ und in Abs 14 Z 1 anstelle des Wertes „27.126“ für den Divisor der Wert „14.606“ tritt.
Geltende Fassung /7. Änderung


§ A 163. Übergangsbestimmung zu § A 84 Abs 1 Z 3
(1) 
entfällt (7. Änderung).
(2)  Die nichtständigen Bezüge gemäß § A 35 Abs 3, die Bezüge bei Erkrankung gemäß § A 57 Abs 1 Z 2 lit b sowie die in § A 98 Abs 2a Z 3 bis 6 aufgezählten Bezugsarten sind in den nachstehend genannten Jahren im beschriebenen Ausmaß in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen:
2003 zu 1/5
2004 zu 2/5
2005 zu 3/5
2006 zu 4/5
2007 zur Gänze


§ A 164. Übergangsbestimmung zu § A 94 Abs 3 Z 1
(1)  Für Personen der Jahrgänge 1954 und älter, die im Jahr 2013 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG erfüllt haben, jedoch erst in den Jahren 2014 und 2015 in den Ruhestand versetzt werden gilt abweichend von § A 94 Abs 3 Z 1 folgende Regelung: Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw. 241 iVm § 607 Abs 4 und Abs 23 ASVG zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß § A 17 Abs 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen;
(2)  Für Personen der Jahrgänge 1955 und jünger, die im Jahr 2013 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG erfüllt haben, jedoch erst in den Jahren 2014 und 2015 in den Ruhestand versetzt werden gilt abweichend von § A 94 Abs 3 Z 1 folgende Regelung: Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw. 241 iVm § 607 Abs 4 und Abs 23 ASVG zum Stichtag 1. Dezember 2013 zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß § A 17 Abs 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen; diese Bemessungsgrundlage ist jeweils mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs 5 ASVG anzuheben.
(3)  Die im § A 94 Abs 3 Z 1 genannte Anzahl der Monate erhöht sich nach Vollendung von 35 beitragspflichtigen Dienstjahren bzw. 30 beitragspflichtigen Dienstjahren bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ A 36 Abs 1) für jeden über dieses Maß hinausgehenden Drei-Monats-Zeitraum um jeweils ein weiteres Monat, wobei nach Vollendung des 45. bzw. 40. Dienstjahres bei Angestellten mit abgeschlossenem Diplom- oder Doktoratsstudium im Sinne des UG, die aufgrund der dauernden Verwendung in eine der Gehaltsgruppen E bis G eingereiht sind (§ A 36 Abs 1) keine weitere Erhöhung mehr stattfindet. Im Rahmen dieser Regelung sind nur Zeiten gemäß § A 17 Abs 1 heranzuziehen.
Geltende Fassung /7. Änderung


§ A 165. Übergangsbestimmung zu § A 94 Abs 3 Z 4 lit c
(1)  § A 94 Abs 3 Z 4 lit c in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA oder eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Zusätzlich zu den in § A 94 Abs 3 Z 4 lit a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 420 bzw. 360 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe der lit a. Ebenso sind Zeiten einer Höher(Über)versicherung, für die der Dienstgeber die Beiträge getragen hat, in Form eines besonderen Steigerungsbetrages anzurechnen.


§ A 166. Übergangsbestimmung zu § A 94 Abs 6
Auf eine nach diesem Pensionsrecht gewährte Leistung ist die jeweils in Betracht kommende, nach den Vorschriften des § A 94 berechnete fiktive gesetzliche Pension (Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) auch dann in vollem Umfang anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Pension aufgrund der unterschiedlichen Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten (noch) nicht besteht.


§ A 167. Übergangsbestimmung zu § A 98 Abs 2a
Als Bezug gilt auch der Differenzbetrag gemäß § A 120.


§ A 168. Übergangsbestimmung zu § A 98 Abs 4, 5, 5d und 5e, § A 141 Abs 2, § A 142 Abs 2 und § 17 Abs 1
(1)  § A 98 Abs 4, 5, 5d und 5e bzw. § A 141 Abs 2 und § A 142 Abs 2 sind nicht anzuwenden auf
  • 1.
    Teilzeitbeschäftigungen, welche vor dem 1. April 1999 gemäß § A 98 Abs 4 bzw Art XX Z 13 in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung von der Beitragsleistung ausgenommen waren sowie
  • 2.
    Teilzeitbeschäftigungen, welche nach dem 31. März 1999 unmittelbar an eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Z 1 anschließen.
(2)  Für die in Abs 1 genannten Teilzeitbeschäftigungen gilt § A 17 Abs 1 nach Maßgabe des folgenden Abs 3.
(3)  Zeiten, für die vor dem 1. April 1999 gemäß § A 98 Abs 5 bzw. Art. XX Z 14 in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung Beiträge nachentrichtet worden sind, gelten als Zeiten im Sinnes des § A 17 Abs 1.
(4)  Hinsichtlich aller anderen Zeiten hat der Angestellte bis zum Ablauf des 30. Juni 2000 oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende eines in Abs 5 genannten Zeitraumes, wenn dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2000 liegt, zu erklären, ob er in das Pensionsrecht der DO.A einbezogen werden möchte oder nicht:
  • 1.
    Wünscht er die Einbeziehung, so sind unverzüglich für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas – Anlage 1 bis 3), nachzuentrichten, wobei sich die Summe der nachzuentrichtenden Beiträge um Beitragszahlungen, welche nach dem 31. März 1999 aus dem gleichen Titel erfolgt sind, verringert; durch die Nachentrichtung der Beiträge werden die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung zu Zeiten im Sinne des § A 17 Abs 1.
  • 2.
    Erklärt er, dass er nicht in das Pensionsrecht einbezogen werden möchte, dann sind die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung endgültig nicht als Zeiten im Sinne des § A 17 Abs 1 anzusehen und können auch zu einem späteren Zeitpunkt durch Beitragsnachentrichtung nicht mehr zu anrechenbaren Zeiten gemacht werden; sollten für solche Zeiten nach dem 31. März 1999 Beiträge nachentrichtet worden sein, so sind diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß gemäß § A 7 Abs 4 BPG nach Einlangen der Erklärung unverzüglich zurückzuzahlen.
1.
Wünscht er die Einbeziehung, so sind unverzüglich für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas – Anlage 1 bis 3), nachzuentrichten, wobei sich die Summe der nachzuentrichtenden Beiträge um Beitragszahlungen, welche nach dem 31. März 1999 aus dem gleichen Titel erfolgt sind, verringert; durch die Nachentrichtung der Beiträge werden die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung zu Zeiten im Sinne des § A 17 Abs 1.
2.
Erklärt er, dass er nicht in das Pensionsrecht einbezogen werden möchte, dann sind die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung endgültig nicht als Zeiten im Sinne des § A 17 Abs 1 anzusehen und können auch zu einem späteren Zeitpunkt durch Beitragsnachentrichtung nicht mehr zu anrechenbaren Zeiten gemacht werden; sollten für solche Zeiten nach dem 31. März 1999 Beiträge nachentrichtet worden sein, so sind diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß gemäß § A 7 Abs 4 BPG nach Einlangen der Erklärung unverzüglich zurückzuzahlen.
(5)  Als Zeiten, welche die in Abs 4 genannte Frist über den 30. Juni 2000 hinaus ausdehnen, gelten folgende:
  • 1.
    Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • 2.
    Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 3.
    Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § A 11 AVRAG,
  • 4.
    Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § A 20,
  • 5.
    Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § A 27 Abs 2 bis 4,
  • 6.
    Zeiten des Präsenzdienstes (§ A 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • 7.
    im Ruhestand verbrachte Zeiten.
(6)  Für die Abstattung der Beiträge gemäß Abs 4 Z 1 kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Gehaltsschemas (Anlage 1 bis 3), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Angestellten geändert wird.
(7)  Der Berechnung der gemäß Abs 4 Z 1 nachzuentrichtenden Beiträge sind jene Beitragssätze im Sinne des § A 98 Abs 2 zugrunde zu legen, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell waren.


§ A 169. In-Kraft-Treten der 55. Änderung
(1)  Mit 1. April 1999 treten in Kraft: § A 17 Abs 1, § A 98 Abs 5 und 5e Z 1, Art. XIX Z 2 und Z 4, Art. XX Z 13 und Z 14, Art. XXX Z 16.
(2)  Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft: § A 16 Abs 2, § A 20a, Art. XX Z 5, Anlage 6.
(3)  Mit 1. Jänner 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: § A 94 Abs 3 Z 2a.
(4)  Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § A 94 Abs 3 Z 2a, § A 98 Abs 2a, Art. XXX Z 10a.
(5)  Mit 1. April 1999 treten außer Kraft: § A 17 Abs 6 und § A 98 Abs 4 Z 2.
(6)  Mit 1. Jänner 2000 tritt außer Kraft: § A 19 Abs 10.


§ A 170. Übergangsbestimmung zu § A 20a Abs 3
(1)  § A 20a Abs 3 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Das Freijahr ist auf die gemäß § A 136 Abs 2 Z 4 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.


§ A 171. In-Kraft-Treten der 56. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft: § A 8 Abs 4a; § A 9b Abs 2, 3 und 7; § A 12a; § A 16 Abs 2; § A 20 Abs 2; § A 29 Abs 4 und 5; § A 30a; § A 32 Abs 1 Z 1 und 3; § A 35 Abs 7; § A 36 Abs 5; § A 43 Abs 1 und 2; § A 45 Abs 1 und 3; § A 46; § A 48 Abs 3; § A 49 Abs 1; § A 50 Abs 1 und 2; § A 52; § A 54; § A 55; § A 63 Abs 1a; § A 66 Abs 1; § A 68 Abs 1; § A 70 Abs 2; § A 74 Abs 2 Z 1 lit a und b sowie Z 2; § A 84 Abs 3 (Fassung bis zum 1. Jänner 2003); § A 84 Abs 6 (Fassung ab dem 1. Jänner 2003); § A 94 Abs 3 Z 2a; § A 98 Abs 2 Z 2, Abs 5 und Abs 5a; Art. XX Z 4, Z 5 Abs 2, Z 10 Abs 2 und Z 14 Abs 2; Art. XXX Z 10 Abs 2 und Art. XXX Z 2 und die Anlagen 1 bis 3.
(2)  Mit 1. Jänner 2000 tritt außer Kraft: Art. XXX Z 14.


§ A 172. In-Kraft-Treten der 57. Änderung
(1)  Mit 1. Juli 2000 treten in Kraft: § A 57 Abs 3, Art. XX Z 8.
(2)  Mit 1. Juli 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: § A 84 Abs 2b Z 2a.
(3)  Mit 1. Oktober 2000 treten in Kraft: § A 17 Abs 2, § A 32 Abs 1 Z 1 und Z 3, § A 98 Abs 2 Z 1 lit b, § A 99, Art. XIX Z 4, Art. XX Z 10.
(4)  Mit 1. Oktober 2000 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft: § A 84 Abs 2a, Art. XXI Z 2.
(5)  Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft: § A 9d Abs 2, § A 9h, § A 12a Abs 4, § A 24 Abs 2 und 4, § A 34 Abs 1 bis 1c, § A 36 Abs 5 Z 4, § A 48 Abs 1 Z 3, § A 55a Abs 5, § A 58, § A 63 Abs 1b, § A 70 Abs 2, § A 72 Abs 1 bis 3, § A 94 Abs 6a, § A 98 Abs 5e, Art. XXVI Z 3 und Z 5, Art. XXX Z 7a Abs 3 sowie Z 10 Abs 2, Art. XXXII Z 1, Anlage 6 Z 11, 12 und 13, Anlage 7.
(6)  Mit 1. Jänner 2001 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: § 84 Abs 1 Z 1.
(7)  Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § A 84 Abs 1 Z 1, Abs 3 sowie Abs 4 Z 3, § A 94 Abs 3 Z 2, Art. XXI Z 2 Abs 2.
(8)  Mit 1. Jänner 2001 treten außer Kraft: § A 30b, Art. XVII, Art. XXX Z 9.


§ A 173. Übergangsbestimmung zu § A 98 Abs 5e
(1)  § A 98 Abs 5e in der ab dem 1. Jänner 2001 geltenden Fassung ist auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Angestellten ist nach dem 30. Dezember 2000 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für Zeiten im Dienst der KFA bzw. im Sozialversicherungsdienst (§ A 12a Abs 4, § A 17 Abs 1b, § A 98 Abs 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen sind, zugrunde zu legen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § A 17 Abs 2 und 3 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend.


§ A 174. In-Kraft-Treten der 58. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft: Anlagen 1 bis 3 und 8.
(2)  Mit 1. Jänner 2001 tritt außer Kraft: § A 51 Abs 1a.


§ A 175. Übergangsbestimmung zu § A 51
(1)  Die zum 31. Dezember 2000 gebührenden Erschwerniszulagen gemäß § A 51 Abs 1a werden ab dem 1. Jänner 2001 in der Form von Differenzbeträgen gewährt, wobei die sich aus den verschiedenen Zulagenprozentsätzen ergebenden Beträge um € 10,10 vermindert werden.
(2)  Die Differenzbeträge werden am 1. Jänner der Jahre 2002 bis 2009 um jeweils € 10,90 und am 1. Jänner 2010 um € 14,54 vermindert, wobei in jedem der genannten Jahre von den reduzierten Beträgen aus dem Vorjahr auszugehen ist (Anlage 8).
(3)  Die gemäß Abs 1 und 2 verminderten Differenzbeträge gebühren, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die gegenständliche Erschwerniszulage nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen erfüllt sind. Das gilt auch im Zusammenhang mit Umreihungen, wobei bestehende Regelungen der KFA unberührt bleiben. Die Differenzbeträge gelten als ständige Bezüge im Sinne des § A 35 Abs 2 Z 6.


§ A 176. In-Kraft-Treten der 59. Änderung
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft: § A 35 Abs 7, § A 41 Abs 11, § A 52, § A 55a, § A 70 Abs 3, sowie § A 80 Abs 1a und 4.


§ A 177. In-Kraft-Treten der 60. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft: § A 9b Abs 2, 3 und 7, § A 12a Abs 1 bis 4, § A 16 Abs 2 Z 1, § A 20 Abs 2, § A 29 Abs 5, § A 35 Abs 6, § A 36 Abs 5 Z 2, § A 48 Abs 3 Z 4, § A 49 Abs 1, § A 98 Abs 5a, Art. XVIII Z 1 subZ 3 lit c, Art. XX Z 4 Abs 2 und Z 5 Abs 2, Art. XXX Z 16 Abs 5 Z 2, Art. XXXIV Z 3 Abs 2, Anlage 6 Z 1 und 7 sowie Anlage 8.
(2)  Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft und mit 1. Jänner 2003 außer Kraft: § A 84 Abs 3, § A 94 Abs 3 Z 2a.
(3)  Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § A 84 Abs 6, § A 94 Abs.3 Z 2a, Art. XXX Z 10 Abs 2, 8 und 9.


§ A 178. In-Kraft-Treten der 61. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft: § A 12a Abs 4, § A 35 Abs 7, § A 51 Abs 1 Z 1 lit d, § A 55a Abs 5. Abs 5, Anlagen 1, 2, 3 sowie 7 Z 6 und Z 10.
(2)  Mit 1. Jänner 2003 treten die Anlagen 1 bis 3 in Kraft.


§ A 179. In-Kraft-Treten der 62. Änderung
(1) 
Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft:
§ A 1 Abs 1 Z 2a, § A 8a, § A 9b Abs 6, § A 12a Überschrift und Abs 4, § A 13 Abs 1 Z 1, Z 2 lit e, Z 3, § A 14 Abs 1 Z 1, Z 2 lit e und Z 6, § A 17 Abs 1b Z 1, § A 20a Abs 1 (idF bis 31. Dezember 2004), § A 35 Abs 2, 7 und 9, § A 36 Abs 1 Z 1, § A 37, § A 37a, § A 37b, § A 37c, § A 37d, § A 37e, § A 37f, § A 37g, § A 40 Abs 7 und 8, § A 41 Abs 4, § A 43, § A 45 Abs 1 und 3, § A 48 Abs 3, § A 49 Abs 1, § A 50, § A 51, § A 54, § A 55, § A 55a Abs 5, § A 56 Abs 2, § A 56a Z 1 lit a, § A 56b Abs 1 Z 1 lit a und Abs 2, § A 57 Abs 1 Z 1, § A 59 Abs 1, § A 63 Abs 1, § A 70 Abs 1, § A 72 Abs 1, Art. XVIII Z 1 subZ 3 lit e, Art. XXX Z 6, Anlage 1 sowie Anlage 6 Z 1, Z 7 und Z 10.
(2) 
Mit 1. Jänner 2005 tritt in Kraft:
§ A 20a Abs 1 (idF ab 1. Jänner 2005).
(3) 
Mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft:
§ A 41 Abs 8 und 10, § A 45a.


§ A 180. In-Kraft-Treten der 63. Änderung
(1) 
Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft:
§ A 9f Abs 2, § A 13 Abs 1 Z 2 lit c, § A 19 Abs 2, § A 35 Abs 7, sowie § A 49 Abs 1.
(2) 
Mit 1. Juni 2003 treten in Kraft:
§ A 9b Abs 2 (idF bis 31. Mai 2006), § A 51 Abs 1 und 2 Z 1, § A 55a Abs 1 Z 3, Abs 2 und 3, § A 56 Abs 2 und 3, § A 69 Abs 1, § A 84 Abs 1 Z 3, Abs 3 und 5, § A 85 Abs 1 und 1a, § A 86, § A 94 Abs 3 Z 4, Art. XIX Z 8, Art. XX Z 7, Z 8 und Z 12, Art. XXX Z 10 Abs 2a und Abs 4 und Z 10a, Anlage 4, 5 sowie 9.
(3) 
Mit 1. Juni 2006 tritt in Kraft:
§ A 9b Abs 2 (idF ab 1. Juni 2006).


§ A 181. Übergangsbestimmung zu § A 77 Abs 1
Zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA oder eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetretene kündbare Angestellte, die nach dem 31. Dezember 2003 das Lebensalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b Abs 1 ASVG vollendet und bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § A 16 zurückgelegt haben, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können unter den in Anlage 9 festgelegten Bedingungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.A bzw. eine allfällige Pensionskassenregelung bewirken. Die näheren dienstrechtlichen Einzelheiten sind in der Anlage 9 geregelt.


§ A 182. In-Kraft-Treten der 64. Änderung
(1) 
Mit 1. Jänner 2004 treten in Kraft:
§ 84 Abs 1 Z 3, Art. XXX Z 10 Abs 3 und 4, Anlage 1, 2 und 3.
(2) 
Mit 1. Jänner 2004 treten außer Kraft:
Art. XXX Z 10 Abs 2a, Anlage 4 und 5.


§ A 183. In-Kraft-Treten der 65. Änderung
(1) 
Mit 1. Jänner 2004 treten in Kraft:
§ 38 I/B Z 1 und I/C, § 45 Abs 3 Z 2.
(2) 
Mit 1. Juli 2004 treten in Kraft:
§ 1 Abs 2, § 22 Abs 7 und 8, § 41 Abs 2, § 75a, Art. XXX Z 10 Abs 10 sowie XL VII Z 4 bis 6.
(3) 
Mit 1. Jänner 2005 treten in Kraft:
§§ 1 Abs 3, 24a, 30a, 64a, 98 Abs 2 und 98a.
(4) 
Mit 1. Juli 2004 treten außer Kraft:
§ 32, § 33 sowie § 34.


§ A 184. In-Kraft-Treten der 66. Änderung
(1) 
Mit 1. Juli 2004 treten in Kraft:
§ 37f Abs 2 Z 3 und 4 und Abs 3 Z 3, XLI Z 2.


§ A 185. In-Kraft-Treten der 67. Änderung
(1) 
Mit 1. Jänner 2005 treten in Kraft:
Anlagen 1 und 2, 3, 7 Z 1 und 6.
(2) 
Mit 1. Jänner 2005 tritt außer Kraft:
§ 9b Abs 2 (idF ab 1. Juni 2006).
(3) 
Mit 1. Jänner 2005 tritt in Kraft:
§ 9b Abs 2 (idF ab 1. Juni 2009).


In-Kraft-Treten der 68. Änderung
Entfällt für KFA.


§ A 186. In-Kraft-Treten der 69. Änderung
(1) 
Mit 1. Juli 2005 treten in Kraft:
§ 37f, Abschnitt VII, Anlage 8 (Überschrift), Anlage 11 Überschrift, Z 1, Z 3, Z 4, Z 7 in der Fassung der 69. Änderung.


In-Kraft-Treten der 70. Änderung
Entfällt für KFA.


§ A 187. In-Kraft-Treten der 71. Änderung
(1) 
Mit 1. Jänner 2006 treten in Kraft:
Anlage A1, A2 und A3.


In-Kraft-Treten der 72. Änderung
Entfällt für KFA.


§ A 188. In-Kraft-Treten der 73. Änderung
(1) 
Mit 1. Jänner 2007 treten in Kraft:
Anlage A1, A2 und A3.


§ A 189. Einmalbetrag 2008
(1)  Den Angestellten und Lehrlingen gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze im Jahr 2008 ein Einmalbetrag von € 100,00 welcher mit dem Maibezug ausbezahlt wird.
(2)  Voraussetzung für den Anspruch ist, dass für den Monat Jänner 2008 Gehalt bzw. Lehrlingsentschädigung bezogen wird.
(3)  Das Erfordernis eines Bezuges gemäß Abs 2 gilt als erfüllt, wenn der Bezug aus einem der folgenden Gründe nicht anfällt:
  • 1.
    Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG;
  • 2.
    Dienstverhinderung wegen Unfalls oder Krankheit, welche nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist;
  • 3.
    Dienstverhinderung aus anderen wichtigen, die Person des Bediensteten betreffenden Gründen, welcher kein Verschulden des Bediensteten zugrunde liegt.
(4)  Angestellten, welche im Jänner 2008 in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis stehen, gebührt der Einmalbetrag in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum Beschäftigungsausmaß gemäß der Normalarbeitszeit entspricht. In den in Abs 3 angeführten Verhinderungsfällen ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem der/die betreffende Angestellte unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.
(5)  Der Einmalbetrag wird in das Gehaltsschema nicht einbezogen und begründet nach dem Dienstrecht auch keine sonstigen bezugs- oder pensionsrechtlichen Auswirkungen; aus steuerrechtlicher Sicht gilt er als Sonderzahlung.


§ A 190. Pensionsanpassung 2010
Der Anpassungsfaktor für die Leistungen nach dem Pensionsrecht des 2. Hauptstückes (DO.A) wird für 2010 mit 1,011 festgesetzt.


§ A 191 Übergangsbestimmung zu §§ A 13 und A 40
(1)  Eine Neufeststellung der Einstufung in das Gehaltsschema sowie des Zeitpunktes der Zeitvorrückung auf Grund der Änderung der §§ A 13 und A 40 durch die 4. Änderung des KV Ang erfolgen bei am 1. Jänner 2011 bereits bestehenden Dienstverhältnissen nur auf Antrag.
Geltende Fassung / 4. Änderung
(2)  Für Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung der Einstufung in das Gehaltsschema bzw. des Zeitpunktes der Zeitvorrückung ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Unterfertigung der 4. Änderung des KV Ang nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 Z 5 ABGB anzurechnen.
Geltende Fassung /4. Änderung


§ A 192. Übergangsbestimmung zu § A 85 Abs 2
(1)  Auf Pensionistinnen/Pensionisten, die vor dem 1. Jänner 2012 in den Ruhestand versetzt wurden, ist § A 85 Abs 2 in der ab dem 1. Jänner 2012 geltenden Fassung nicht anzuwenden. Auf diese Personen ist Abs 2 anzuwenden.
(2)  Zur Pension (§ A 78) wird die Kinderzulage (§ 44) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie zu den Dienstbezügen gewährt.
Geltende Fassung /5. Änderung


§ A 193. Pensionsanpassung 2012
Der Anpassungsfaktor für Leistungen nach dem Pensionsrecht des 2. Hauptstücks (DO.A.) wird für 2012 in Abhängigkeit von der Höhe dieser Leistung wie folgt festgesetzt:
bis € 1.338,20 1,027,
bis € 1.429,44 1,026,
bis € 1.520,68 1,025,
bis € 1.611,92 1,024,
bis € 1.703,15 1,023,
bis € 1.794,39 1,022,
bis € 1.885,63 1,021,
bis € 1.976,87 1,020,
bis € 2.068,11 1,019,
bis € 2.159,35 1,018,
bis € 2.250,59 1,017,
bis € 2.341,83 1,016,
ab € 2.341,84 1,015.
Geltende Fassung / 5. Änderung


§ A 194. Übergangsbestimmung zu Abschnitt IV
(1)  Mit Ablauf des 31. Dezember 2050 treten Abschnitt IV im 2. Hauptstück, die zu diesem Abschnitt bestehenden Übergangsbestimmungen sowie jene Bestimmungen in den Abschnitten I bis III, die mit Abschnitt IV in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, außer Kraft. Leistungen, insbesondere Eigen- und Hinterbliebenenpensionen, deren Anwartschaft bzw. Anspruch während der Geltungsdauer der zuvor genannten Regelungen entsteht, bleiben über den Zeitpunkt der Befristung hinaus aufrecht.
(2)  Eine Kündigung der in Abs 1 genannten Regelungen ist für die Dauer der Befristung nicht möglich. Sollte entgegen dieser Bestimmung dennoch eine Kündigung erfolgen, sind die Dienstgeber verpflichtet, sämtlichen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten während der Kündigungsfrist eine Vereinbarung gemäß Anlage A 4 der gegenständlichen Dienstordnung (Vertragsschablone) unverzüglich anzubieten. Das Gleiche gilt, wenn durch andere Maßnahmen rechtlicher Natur materiell-rechtliche Bestimmungen aufgehoben bzw. derart geändert werden, dass eine faktische Aufhebung vorliegt oder durch diese Maßnahmen der Wegfall der gesamten pensionsrechtlichen Bestimmungen herbeigeführt wird.
Geltende Fassung /7. Änderung


§ A 195. Übergangsbestimmung zu § 26 Abs 3a und Abschnitt IV
Für die Angestellten, die gemäß § A 75a Abs 1 in den Geltungsbereich des Abschnitt IV fallen, sind bei Sonderurlaub gemäß § 26 Abs 3a die Bestimmungen des Abschnitts IV sowie die sonstigen mit diesem Abschnitt in Zusammenhang stehenden Regelungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1.
Die Leistung fällt mit dem Beginn des Sonderurlaubes gemäß § 26 Abs 3a an, ist analog einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu berechnen und im Voraus auszuzahlen; weitere Leistungen aus dem Dienstverhältnis gebühren nicht.
2.
Anstelle einer fiktiven gesetzlichen Pension gemäß § A 94 ist das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG im Ausmaß von 12/14 des 30-fachen Tageswertes anzurechnen. Die Angestellten sind verpflichtet, die Höhe des Rehabilitationsgeldes nachzuweisen.
3.
Die Leistung fällt unbeschadet des § A 92 mit dem Ende des Sonderurlaubes gemäß § 26 Abs 3a weg; erfolgt zu diesem Zeitpunkt eine Ruhestandsversetzung gemäß § A 139, so sind die für diesen Sachverhalt vorgesehenen Regelungen anzuwenden.
4.
Abweichend von § A 94 Abs 4 darf die Summe 12/14 des 30-fachen des Rehabilitationsgeldes und der Leistung nach dieser Bestimmung 70 % der durchschnittlichen Pensionsbeitragsgrundlagen gemäß § A 98 Abs 2a der letzten 12 Monate, bzw., sofern dies für den/die Angestellte(n) günstiger ist, 70 % der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § A 36 Abs 1 ergebenden monatlichen Bezüge gemäß § A 98 Abs 2a Z. 1, welche bei Zutreffen der in § A 84 Abs 6 geregelten Voraussetzungen um den sich aus dieser Regelung ergebenden Arbeitszeitfaktor entsprechend zu vermindern bzw. zu erhöhen sind, nicht überschreiten; ein diese Grenze übersteigender Leistungsteil ruht zur Gänze.
5.
Die Leistung gebührt, wenn und solange Rehabilitationsgeld bezogen wird.
Geltende Fassung / 8. Änderung


§ A 196 Übergangsbestimmung zu § 26 Abs 3a und § 59a
Endet ein Dienstverhältnis unmittelbar nach einem Sonderurlaub gemäß § 26 Abs 3a und gebührt eine Abfertigung, so ist § A 59a sinngemäß anzuwenden. Die Abfertigung ist aufgrund der letzten Einreihung und Einstufung des/der Angestellten auf Basis des aktuellen Gehaltsschemas zu berechnen.
Geltende Fassung /8. Änderung


§ A 197. Übergangsbestimmung zu § 26 Abs 3a
(1)  Der Sonderurlaub gilt in gleicher Weise für Personen, die sich am 30. Juni 2014 in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, und die über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, ab dem 1. Juli 2014.
(2)  MitarbeiterInnen, die aufgrund einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vor dem 2. Jänner 2014 in den Ruhestand versetzt wurden, und die aufgrund eines Antrags auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension aufgrund der geänderten Rechtslage Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, und die nicht wiedereinberufen wurden, erhalten für die Dauer des Rehabilitationsgeldbezuges die bisher bezogene Leistung ohne Neuberechnung weiter.
Geltende Fassung /8. Änderung


§ A 198. Pensionsanpassung 2020
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO. A werden für das Jahr 2020 gemäß § 728 ASVG angepasst. Das genannte Gesamtpensionseinkommen umfasst die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO. A zuzüglich der Pension nach den Bestimmungen des ASVG.
Geltende Fassung /13. Änderung


§ A 199. Pensionsanpassung 2021
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des 2. Hauptstückes (DO.A) werden für das Jahr 2021 gemäß § 744 ASVG angepasst. Das genannte Gesamtpensionseinkommen umfasst die Leistungen nach dem Pensionsrecht des 2. Hauptstückes (DO.A) zuzüglich der Pension nach den Bestimmungen des ASVG.
Geltende Fassung /14. Änderung


§ A 200. Pensionsanpassung 2022
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des 2. Hauptstückes (DO.A) werden für das Jahr 2022 gemäß § 759 ASVG angepasst. Das genannte Gesamtpensionseinkommen umfasst die Leistungen nach dem Pensionsrecht des 2. Hauptstückes (DO.A) zuzüglich der Pension nach den Bestimmungen des ASVG.
Geltende Fassung / 15. Änderung


§ A 201. Pflegezuschuss und Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EstG 1988
Für Bedienstete des 2. Hauptstückes kommen die Regelungen der §§ 78, 78a und 79 des 1. Hauptstücks gleichermaßen zur Anwendung.


§ A 202. Pensionsanpassung 2023
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des 2. Hauptstückes (DO.A) werden für das Jahr 2023 wie folgt angepasst und zwar Gesamtpensionen,
  • 1.
    die nicht mehr als 5.670 € monatlich betragen, um 5,8 %;
  • 2.
    die über 5.670 € monatlich betragen, um 328,86 €.
Das genannte Gesamtpensionseinkommen umfasst die Leistungen nach dem Pensionsrecht des 2. Hauptstückes (DO. A) zuzüglich der Pension nach den Bestimmungen des ASVG. Allfällige Pensionsanpassungen durch die Regelungen der Pensionsanpassung nach dem ASVG sind zu berücksichtigen.
Geltende Fassung / 16. Änderung


Anlage A 1 Gehaltsschema für Verwaltungsangestellte
Gültig ab 1. Jänner 2023
A B C D
I II I II III I
51,83 68,68 81,29 96,44 108,76 122,07 137,51 149,97
a 1.856,27 2.035,76
b 1.908,09 2.046,17
c 1.959,92 2.114,85
1 2.011,75 2.183,53 2.319,20 2.453,73 2.589,40 2.714,58 2.868,09 3.000,22
2 2.063,58 2.252,21 2.400,48 2.550,17 2.698,16 2.836,66 3.005,60 3.150,19
3 2.115,42 2.320,90 2.481,77 2.646,61 2.806,92 2.958,73 3.143,11 3.300,16
4 2.167,25 2.389,58 2.563,06 2.743,05 2.915,68 3.080,80 3.280,62 3.450,13
5 2.219,08 2.458,26 2.644,34 2.839,49 3.024,44 3.202,87 3.418,12 3.600,10
6 2.270,91 2.526,95 2.725,63 2.935,93 3.133,20 3.324,94 3.555,63 3.750,07
7 2.322,74 2.595,63 2.806,92 3.032,37 3.241,96 3.447,01 3.693,14 3.900,04
8 2.374,57 2.664,31 2.888,20 3.128,81 3.350,72 3.569,08 3.830,65 4.050,01
9 2.426,40 2.732,99 2.969,49 3.225,25 3.459,48 3.691,16 3.968,15 4.199,98
10 2.478,23 2.801,68 3.050,78 3.321,68 3.568,24 3.813,23 4.105,66 4.349,95
11 2.530,06 2.870,36 3.132,06 3.418,12 3.676,99 3.935,30 4.243,17 4.499,91
12 2.581,89 2.939,04 3.213,35 3.514,56 3.785,75 4.057,37 4.380,68 4.649,88
13 2.633,72 3.007,73 3.294,64 3.611,00 3.894,51 4.179,44 4.518,18 4.799,85
14 2.685,55 3.076,41 3.375,92 3.707,44 4.003,27 4.301,51 4.655,69 4.949,82
15 2.737,38 3.145,09 3.457,21 3.803,88 4.112,03 4.423,58 4.793,20 5.099,79
16 2.789,22 3.213,77 3.538,50 3.900,32 4.220,79 4.545,66 4.930,71 5.249,76
17 2.841,05 3.282,46 3.619,78 3.996,76 4.329,55 4.667,73 5.068,21 5.399,73
18 2.892,88 3.351,14 3.701,07 4.093,20 4.438,31 4.789,80 5.205,72 5.549,70
E F G
II I II III I II III
164,98 178,01 190,33 203,92 220,78 236,21 289,18
a
b
c
1 3.158,69 3.285,43 3.399,15 3.540,05 3.693,28 3.865,62 4.412,54
2 3.323,67 3.463,44 3.589,48 3.743,98 3.914,06 4.101,84 4.701,72
3 3.488,65 3.641,45 3.779,81 3.947,90 4.134,83 4.338,05 4.990,89
4 3.653,63 3.819,46 3.970,14 4.151,83 4.355,61 4.574,26 5.280,07
5 3.818,61 3.997,47 4.160,47 4.355,75 4.576,39 4.810,47 5.569,24
6 3.983,59 4.175,48 4.350,80 4.559,68 4.797,16 5.046,69 5.858,42
7 4.148,57 4.353,49 4.541,12 4.763,60 5.017,94 5.282,90 6.147,60
8 4.313,55 4.531,49 4.731,45 4.967,52 5.238,72 5.519,11 6.436,77
9 4.478,53 4.709,50 4.921,78 5.171,45 5.459,49 5.755,32 6.725,95
10 4.643,51 4.887,51 5.112,11 5.375,37 5.680,27 5.991,54 7.015,12
11 4.808,49 5.065,52 5.302,44 5.579,30 5.901,05 6.227,75 7.304,30
12 4.973,47 5.243,53 5.492,77 5.783,22 6.121,82 6.463,96 7.593,48
13 5.138,45 5.421,54 5.683,10 5.987,15 6.342,60 6.700,17 7.882,65
14 5.303,43 5.599,55 5.873,43 6.191,07 6.563,38 6.936,39 8.171,83
15 5.468,41 5.777,56 6.063,76 6.395,00 6.784,15 7.172,60 8.461,01
16 5.633,39 5.955,57 6.254,09 6.598,92 7.004,93 7.408,81 8.750,18
17 5.798,38 6.133,58 6.444,42 6.802,84 7.225,70 7.645,02 9.039,36
18 5.963,36 6.311,59 6.634,75 7.006,77 7.446,48 7.881,24 9.328,53
Zulagenbemessungsgrundlage: 2.163,35


Anlage A 2 Gehaltsschema für das Pflegepersonal
Gültig ab 1. Jänner 2022
I II III
A B C A B C A B C
66,56 77,04 87,38 104,65 109,75 131,13 137,51 145,44 148,41
a 2.042,91 2.142,04
b 2.109,47 2.219,08
c 2.176,03 2.296,11
1 2.242,58 2.373,15 2.387,46 2.813,29 2.838,21 2.954,20 2.996,82 3.058,14 3.136,03
2 2.309,14 2.450,19 2.474,83 2.917,94 2.947,97 3.085,33 3.134,33 3.203,58 3.284,44
3 2.375,70 2.527,23 2.562,21 3.022,60 3.057,72 3.216,47 3.271,84 3.349,02 3.432,85
4 2.442,26 2.604,27 2.649,58 3.127,25 3.167,47 3.347,60 3.409,34 3.494,45 3.581,26
5 2.508,82 2.681,31 2.736,96 3.231,90 3.277,22 3.478,74 3.546,85 3.639,89 3.729,68
6 2.575,38 2.758,34 2.824,34 3.336,55 3.386,97 3.609,87 3.684,36 3.785,33 3.878,09
7 2.641,94 2.835,38 2.911,71 3.441,21 3.496,72 3.741,00 3.821,87 3.930,77 4.026,50
8 2.708,50 2.912,42 2.999,09 3.545,86 3.606,47 3.872,14 3.959,37 4.076,21 4.174,91
9 2.775,05 2.989,46 3.086,46 3.650,51 3.716,22 4.003,27 4.096,88 4.221,64 4.323,32
10 2.841,61 3.066,50 3.173,84 3.755,17 3.825,97 4.134,41 4.234,39 4.367,08 4.471,73
11 2.908,17 3.143,53 3.261,22 3.859,82 3.935,72 4.265,54 4.371,90 4.512,52 4.620,15
12 2.974,73 3.220,57 3.348,59 3.964,47 4.045,47 4.396,68 4.509,40 4.657,96 4.768,56
13 3.041,29 3.297,61 3.435,97 4.069,12 4.155,23 4.527,81 4.646,91 4.803,39 4.916,97
14 3.107,85 3.374,65 3.523,34 4.173,78 4.264,98 4.658,95 4.784,42 4.948,83 5.065,38
15 3.174,41 3.451,69 3.610,72 4.278,43 4.374,73 4.790,08 4.921,93 5.094,27 5.213,79
16 3.240,96 3.528,72 3.698,10 4.383,08 4.484,48 4.921,22 5.059,43 5.239,71 5.362,20
17 3.307,52 3.605,76 3.785,47 4.487,74 4.594,23 5.052,35 5.196,94 5.385,15 5.510,62
18 3.374,08 3.682,80 3.872,85 4.592,39 4.703,98 5.183,49 5.334,45 5.530,58 5.659,03
IV
A B C D
158,75 168,80 203,92 220,78
a
b
c
1 3.242,10 3.352,13 3.540,05 3.693,28
2 3.400,85 3.520,94 3.743,98 3.914,06
3 3.559,60 3.689,74 3.947,90 4.134,83
4 3.718,35 3.858,54 4.151,83 4.355,61
5 3.877,10 4.027,35 4.355,75 4.576,39
6 4.035,85 4.196,15 4.559,68 4.797,16
7 4.194,59 4.364,96 4.763,60 5.017,94
8 4.353,34 4.533,76 4.967,52 5.238,72
9 4.512,09 4.702,56 5.171,45 5.459,49
10 4.670,84 4.871,37 5.375,37 5.680,27
11 4.829,59 5.040,17 5.579,30 5.901,05
12 4.988,34 5.208,98 5.783,22 6.121,82
13 5.147,09 5.377,78 5.987,15 6.342,60
14 5.305,84 5.546,59 6.191,07 6.563,38
15 5.464,59 5.715,39 6.395,00 6.784,15
16 5.623,34 5.884,19 6.598,92 7.004,93
17 5.782,09 6.053,00 6.802,84 7.225,70
18 5.940,84 6.221,80 7.006,77 7.446,48
Zulagenbemessungsgrundlage: 2.163,36


Anlage A 3 Gehaltsschema für Zahntechniker
Gültig ab 1. Jänner 2023
I II III IV
77,04 130,99 137,51 139,91
a
b
c
1 2.309,29 2.864,98 2.887,07 2.978,55
2 2.386,32 2.995,97 3.024,58 3.118,47
3 2.463,36 3.126,97 3.162,09 3.258,38
4 2.540,40 3.257,96 3.299,59 3.398,30
5 2.617,44 3.388,95 3.437,10 3.538,21
6 2.694,48 3.519,94 3.574,61 3.678,13
7 2.771,51 3.650,94 3.712,12 3.818,04
8 2.848,55 3.781,93 3.849,62 3.957,96
9 2.925,59 3.912,92 3.987,13 4.097,87
10 3.002,63 4.043,92 4.124,64 4.237,79
11 3.079,67 4.174,91 4.262,14 4.377,70
12 3.156,70 4.305,90 4.399,65 4.517,62
13 3.233,74 4.436,90 4.537,16 4.657,53
14 3.310,78 4.567,89 4.674,67 4.797,45
15 3.387,82 4.698,88 4.812,17 4.937,36
16 3.464,86 4.829,88 4.949,68 5.077,28
17 3.541,89 4.960,87 5.087,19 5.217,19
18 3.618,93 5.091,86 5.224,70 5.357,11
Zulagenbemessungsgrundlage: 2.163,36
3. Hauptstück
Übergangsbestimmungen für Ärzte/Ärztinnen, die vor dem 1. Mai 2007 in den Dienst der KFA eingetreten sind sowie für Bezieher von Pensionsleistungen nach diesem Hauptstück (DO.B)
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen


§ B 1. Anwendungsbereich
Abs 1 bis 5 ersetzt durch § 1
(6)  Als Krankenanstalten im Sinne dieser Dienstordnung gelten:
  • 1.
    Sanatorium Hera;
  • 2.
    Selbständige Ambulatorien (Institute) der KFA;
  • 3.
    entfällt.
(Fassung 13. Änderung)


§ B 1a. Sprachliche Gleichbehandlung
(1)  Soweit in dieser Dienstordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2)  ersetzt durch § 2.


§ B 1b. Unionsbürger, EWR-Angehörige
Entfällt


§ B 2. Anwendung des Angestelltengesetzes
Ersetzt durch § 3.


§ B 3. Anstellungserfordernisse, Ausschließungsgründe
Entfällt


§ B 4. Anstellungsgesuche
Entfällt


§ B 5. Stempel- und Rechtsgebühren
Stempel- und Rechtsgebühren, die mit der Begründung oder Abänderung des Dienstvertrages entstehen, trägt die KFA. Dasselbe gilt für Urkunden über Ruhestands(Pensions)verhältnisse.


§ B 6. Personalakt
Ersetzt durch § 6.


§ B 7. Verständigung der Ärzte (Pensionisten)
Von der Anstellung, der Stellenbesetzung (Bestellung), jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt des erhöhten Kündigungsschutzes, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Arzt (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Übergangsbestimmung § 116
Abschnitt II Dienstrecht


§ B 8. Allgemeine Pflichten
Ersetzt durch § 8.


§ B 8a. Diensterfindung
Ersetzt durch § 9.


§ B 9. Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Ärzte
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Ärzte beträgt
  • 1.
    36 Stunden für Gruppen(Kontroll)-, Begutachtungs- und Fürsorgeärzte;
  • 2.
    40 Stunden für alle übrigen Ärzte; für die in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 6 Z 3 beschäftigten Ärzte jedoch 40 Stunden im Durchschnitt von vier Wochen.
Abs 2 bis 5 ersetzt durch § 10


§ B 9a. Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Ärzte
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit der in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 6 beschäftigten Ärzte beträgt
für Ambulatoriums(Instituts)-ärzte 36 Stunden
für alle übrigen Ärzte 40 Stunden

im Durchschnitt von bis zu vier Wochen, wobei die Tagesarbeitszeit 13 und die Wochenarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten darf. Ist aufgrund personeller oder organisatorischer Gegebenheiten ein Durchrechnungszeitraum von vier Wochen nicht ausreichend, kann dieser durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 17 Wochen ausgedehnt werden.
Abs 2 bis 3 ersetzt durch §§ 11 und 12.


§ B 9b. Verlängerter Dienst
Ersetzt durch § 12


§ B 9c. Teilzeitarbeit
Ersetzt durch § 13


§ B 9d. Überstunden
(1)  Die Leistung notwendiger Überstunden ordnet der leitende Angestellte nach Anhörung des leitenden Arztes an.
(2)  Für die in Krankenanstalten gemäß § B 1 Abs 6 beschäftigten Ärzte kann im Rahmen des zulässigen Überstundenausmaßes eine regelmäßige Mehrarbeit von bis zu acht Stunden im Durchschnitt des gemäß § B 9 Abs 1 Z 2, § B 9a Abs 1 oder § 12 Abs 1 geltenden bzw. vereinbarten Durchrechnungszeitraumes festgesetzt werden.


§ B 9e. Ruhepausen und Ruhezeiten
Ersetzt durch § 14


§ B 9f. Feiertage und dienstfreie Werktage
(1)  Feiertage sind die bundesgesetzlichen Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz.
(2)  Am Karsamstag und Pfingstsamstag endet die Arbeitszeit um zwölf Uhr; der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. Dienstleistungen am Karsamstag oder Pfingstsamstag nach zwölf Uhr oder am 24. oder 31. Dezember sind als Überstunden zu behandeln.


§ B 9g. Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
Ersetzt durch § 16


§ B 9h. Altersteilzeit
Ersetzt durch § 18a


§ B 10. Dienstverhinderung
Ersetzt durch § 19


§ B 11. Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
Wird durch § 21 mit der Maßgabe ersetzt, dass die Frist für die Meldung einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit gemäß Abs 4 für Ärzte/Ärztinnen, die vor dem 1. Mai 2007 in den Dienst der KFA eingetreten sind, ein Jahr ab Inkrafttreten des 1. Hauptstückes dieses Kollektivvertrages beträgt.


§ B 12. Allgemeine Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung
(1)  Für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte der Ärzte sind die in den §§ B 13 bis B 18 angeführten Zeiten anrechenbar.
(2)  Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis ausgeschlossen, das aus dem Verschulden des Arztes vom Dienstgeber vorzeitig aufgelöst worden ist.
(3)  Von der Anrechnung für die Einstufung in das Gehaltsschema (auf die für die Zeitvorrückung vorgesehenen Fristen) und für die Bezüge bei Erkrankung sind Zeiten, für die gemäß § B 43 Abs 1 kein Anspruch auf ständige Bezüge besteht, ausgeschlossen.
(4)  Im Falle der Wiedereinberufung zum Dienst (§ B 34) ist die im Ruhestand verbrachte Zeit – mit Ausnahme der Anrechnung nach § B 17 Abs 1b – für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte nicht anzurechnen.
(5) 
Entfällt ab 1. Jänner 1997
(6)  Anrechenbare Zeiträume, die sich zeitlich decken, sind nur einmal zu zählen.
(7)  Bei Feststellung der anrechenbaren Dienstzeiten ist jeder Kalendermonat mit 30 Kalendertagen anzusetzen.


§ B 12a. Anrechnung von Karenzen und Sonderurlauben sowie Bildungskarenzen
(1)  Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § B 20 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind Dienstzeiten, auf die sowohl die allgemeinen Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung gemäß § B 12 als auch die in den §§ B 13 bis B 18 enthaltenen Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Im Übrigen richtet sich die Anrechnung solcher Zeiten nach den in den Abs 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften.
(2) 
entfällt (9. Änderung)
(3)  Hinsichtlich der Dienstzeitanrechnung für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ B 37) und auf die gemäß § B 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen gilt Folgendes:
1.
Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG sind nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung des Karenzurlaubes bzw. des Sonderurlaubes gemäß § B 20 Abs 2 bzw. der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen worden ist, wie der Karenzurlaub gedauert hat.
2.
Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § B 20 Abs 1 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind nicht anzurechnen.
(4)  Hinsichtlich der Dienstzeitanrechnung auf die Wartezeit (§ B 63) und für die Pensionsbemessung (§ B 71) gilt Folgendes:
1.
Zeiten eines während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG sind nur dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten Beiträge gemäß § B 84 nachentrichtet worden sind.
2.
Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § B 20 sowie Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind nur dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten Beiträge gemäß § B 84 nachentrichtet worden sind und, sofern der Sonderurlaub den Zeitraum eines Monates überstiegen hat bzw. die Bildungskarenz nicht eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs 1 Z 5 ASVG ist, die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt worden ist.
3.
Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § B 20 Abs 1 und 2 sowie Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind nur dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten Beiträge gemäß § B 84 nachentrichtet worden sind und, sofern der den Zeitraum eines Monates übersteigende Sonderurlaub gemäß § B 20 Abs 1 bzw. die Bildungskarenz nicht eine Ersatzzeit gemäß §§ 227 Abs 1 Z 5 oder 227a ASVG ist, die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt worden ist.


§ B 13. Anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung in das Gehaltsschema
(1)  Für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ B 37) sind nachstehende, nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in Schulstufe neuen Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegte Dienstzeiten anzurechnen:
1.
Dienstzeiten bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern;
2.
Ausbildungszeiten im Sinne der Ärzteausbildungsordnung;
3.
bis zum Höchstausmaß von zusammen fünf Jahren
  • a)
    die in anderen Dienstverhältnissen als angestellter Arzt zugebrachten Dienstzeiten, wenn die einzelnen Dienstverhältnisse mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
  • b)
    Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Arzt , wenn sie jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
  • c)
    die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich- rechtlichen Dienstgeber als Arzt zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
  • d)
    Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes sofern der Arzt während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat, und soweit diese Zeiten nicht bereits gemäß Z 4 anzurechnen sind;
4.
bis zum Höchstausmaß von zusammen zwölf Monaten Zeiten eines obligatorischen Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Arzt während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat.
Geltende Fassung /4. Änderung
(1a)  Dienstzeiten gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 lit a bzw. d sind nur insoweit anzurechnen, als es sich nicht um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des § 5 Abs 2 ASVG handelt.
(2)  Die Anrechnung der Zeit des Hochschulstudiums ist mit der Einstufung in das Gehaltsschema gemäß § B 37 abgegolten.
(3)  Zeiten im Sinne des Abs 1 Z 3 sind, sofern sie über das in dieser Bestimmung hinausgehende Maß nachgewiesen werden, zur Hälfte anzurechnen. Im dienstlichen Interesse können solche Zeiten auch zur Gänze angerechnet werden, sofern sie für die erfolgreiche Verwendung des Arztes von besonderer Bedeutung sind.


§ B 14. Anrechenbare Dienstzeit für das Urlaubsausmaß
entfällt (9. Änderung)


§ B 15. Anrechenbare Dienstzeit für Bezüge bei Erkrankung
Für die Bezüge bei Erkrankung (§ B 43) sind die im Anstellungsverhältnis zur KFA bzw. zu österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen.


§ B 16. Anrechenbare Dienstzeit für den erhöhten Kündigungsschutz
§ B 16 entfällt für alle Ärzte, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Auf die gemäß § B 22 Abs 1 Z 3 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehene Frist sind, soweit in Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, die im Anstellungsverhältnis zur KFA bzw. zu österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen.
Geltende Fassung /4. Änderung
(2)  Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei der KFA bzw. österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten gehemmt:
  • 1.
    Zeiten einer Karenz, welche nicht gemäß § B 12a Abs 3 Z 1 anzurechnen sind;
  • 2.
    Zeiten eines Sonderurlaubes;
  • 2a.
    Zeiten einer Bildungskarenz;
  • 3.
    Zeiten eines Freijahres.
(3)  Beschäftigungszeiten gemäß § 32 ÄrzteG 1998 sind erst dann auf die gemäß § B 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen anzurechnen, wenn das Recht zur uneingeschränkten, selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes besteht
Übergangsbestimmung § B 141
Übergangsbestimmung § B 118


§ B 17. Anrechenbare Dienstzeit für die Wartezeit und die Pensionsbemessung
§ B 17 entfällt für alle Ärzte, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Auf die Wartezeit (§ B 63) und für die Pensionsbemessung (§ B 71) sind die bei der KFA bzw. österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, wenn
  • es sich um Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG handelt und
  • der Arzt für diese Zeiten Beiträge gemäß § B 84 (nach)entrichtet hat.
Dienstzeiten bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet bzw. unverfallbare Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs 6 BPG) abgefunden wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Arzt den ausbezahlten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einzahlt; wird ein Arzt in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die von ihm bezahlten Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.
Übergangsbestimmung § B 108
Übergangsbestimmung § B 151
Übergangsbestimmung § B 164
(1a)  Wenn zwischen der Rückerstattung der Pensionsbeiträge bzw. Abfindung der unverfallbaren Anwartschaften (Unverfallbarkeit gemäß § 7 Abs 6 BPG) anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses und der Wiedereinzahlung des ausbezahlten Betrages nach Aufnahme eines neuen Dienstverhältnisses mehr als sechs Monate liegen, ist dieser Betrag um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) zu erhöhen.
Übergangsbestimmung § B 109
(1b)  Unter der Voraussetzung, dass Beiträge gemäß § B 84 nachentrichtet werden, sind im Ruhestand verbrachte Zeiten sowie
  • 1.
    Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes;
  • 2.
    Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG;
  • 3.
    Zeiten, während der eine Ärztin nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 MSchG nicht beschäftigt werden darf;
  • 4.
    Zeiten, für die kein Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § B 43 Abs 1 besteht.
Ruhestandszeiten sowie Zeiten gemäß Z 4 sind darüber hinaus nur dann anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde oder die Zeit eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs 1 Z 6 ASVG war.
(2)  Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arztes bis zum Höchstausmaß von zehn Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG und 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit
  • 1.
    diese Zeiten nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs 8 bis 10 BSVG);
  • 2.
    der Arzt für diese Zeiten Beiträge gemäß § B 84 nachentrichtet hat.
Übergangsbestimmung § B 110
(3)  Zeiten einer Dienstfreistellung oder Freizeitgewährung gemäß § B 27 werden auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung nur dann angerechnet, wenn der Angestellte für diese Zeiten Beiträge gemäß § B 84 laufend entrichtet.
(4) 
Entfällt ab 1. April 1999.
(5)  Tritt die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Arztes als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG ein, sind für die Pensionsbemessung zusätzlich zehn Jahre anzurechnen.
(6) 
Entfällt ab 1. April 1999.
(7)  Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis ausgeschlossen, aus dem der Arzt Pensionsansprüche gegenüber anderen Versicherungsträgern hat oder aus solchen Ansprüchen entfertigt wurde.


§ B 18. Anrechenbare Dienstzeit für die Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung
Für die Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung sind die im Anstellungsverhältnis zur KFA bzw. zu österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen. Von der Anrechnung sind Dienstzeiten ausgeschlossen, für die bereits eine Abfertigung gezahlt wurde; ebenso ausgeschlossen sind Dienstzeiten, für welche ein Abfertigungsanspruch gemäß § 23 Abs 7 des Angestelltengesetzes nicht besteht.


§ B 19. Urlaub
(1)  Dem Arzt gebührt für jedes Kalenderjahr ein ununterbrochener bezahlter Erholungsurlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt
In dem Kalenderjahr, in das die Vollendung einer Dienstzeit fällt, die zu einem höheren Urlaubsanspruch führt, besteht bereits der höhere Urlaubsanspruch.
1. ab Vollendung des 33. Lebensjahres: 216 Stunden,
2. ab Vollendung des 43. Lebensjahres: 240 Stunden,
3. ab Vollendung des 57. Lebensjahres: 264 Stunden,
4. ab Vollendung des 60. Lebensjahres: 280 Stunden.
Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem das in Z 1 bis 4 genannte Lebensjahr vollendet wird.
Geltende Fassung /14. Änderung
(2)  Zu dem in Abs 1 festgesetzten Erholungsurlaub gebührt ein Zusatzurlaub
  • 1.
    (entfällt)
  • 2.
    im Ausmaß von 40 Stunden den Ärzten, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § B 41 Abs 1 Z 1 bis 3, Abs 2 oder Abs 3 Z 1 haben;
  • 3.
    im Ausmaß von 24 Stunden den Ärzten, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § B 41 Abs 1 Z 4 und 5 oder Abs 3 Z 2 haben.
Soweit nicht Abs 8 etwas anderes bestimmt, gebührt bei einer Verwendung von mindestens sechs Monaten innerhalb eines Kalenderjahres, die zu einem Zusatzurlaub berechtigt, der volle Zusatzurlaub, bei einer geringeren Dauer der Verwendung gebührt der Zusatzurlaub nur verhältnismäßig. Der Zusatzurlaub soll in einem zeitlichen Abstand von mindestens fünf Monaten vom Haupturlaub, tunlichst in den Wintermonaten, verbraucht werden. Treffen Ansprüche auf Zusatzurlaub von verschiedenen Ausmaßen (Z 1 und 2) zusammen, so gebührt nur der zeitlich längere Zusatzurlaub.
Geltende Fassung /4. Änderung
(3)  Ersetzt durch § 25
(4) 
Entfällt
(5)  Der Urlaub ist bis Ende März eines jeden Jahres unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstes und die Erholungsmöglichkeiten des Arztes zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
(6)  Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
(7)  Im Falle der Erkrankung eines Arztes während des Urlaubes ist § 5 Abs 1 und 2 sowie Abs 3 erster bis dritter und letzter Satz des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung anzuwenden. Der Arzt hat nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubes oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung seinen Dienst anzutreten; soll der Urlaub nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über den ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, bedarf es der Zustimmung des Dienstgebers.
(8)  Bei Gewährung eines Sonderurlaubes (§ B 20) verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube für das Kalenderjahr im Verhältnis der Dauer des Sonderurlaubes zum Kalenderjahr.
(9)  Bei Berechnung des Urlaubes sich ergebende Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.
Geltende Fassung /4. Änderung
(10) 
Entfällt ab 1. Jänner 2000


§ B 20. Sonderurlaub
Ersetzt durch § 26 Abs 1 bis 3.


§ B 20a. Freijahr
(1)  Ersetzt durch § 27 Abs 1.
(2) 
entfällt
(3)  Das Freijahr ist auf die gemäß § B 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen anzurechnen.
Übergangsbestimmung § B 153.
(4)  Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u. ä.) sind in der Anlage 4 geregelt.


§ B 21. Studienurlaub
Der Vorstand kann zu Studienzwecken einen Urlaub unter Fortzahlung der ständigen Bezüge (§ B 35 Abs 2) gewähren.


§ B 22. Erhöhter Kündigungsschutz
§ B 22 entfällt für Ärzte, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Für Ärzte, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, besteht ein erhöhter Kündigungsschutz, wenn der Arzt
  • 1.
    die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
  • 2.
    seit zwei Jahren eine auf "geeignet" lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibungen hat,
  • 3.
    zehn Dienstjahre gemäß § B 16 zurückgelegt hat.
(2)  Einem Arzt , der innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Erstellung einer Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung "nicht geeignet" ein weiteres Mal mit "nicht geeignet" beurteilt wird, kann vom Vorstand nach Befassung des Personalausschusses der erhöhte Kündigungsschutz aberkannt werden.
(3)  Ein gemäß Abs 2 aberkannter erhöhter Kündigungsschutz lebt wieder auf, wenn der betroffene Arzt in weiterer Folge eine Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung "geeignet" erhalten hat, und diese zumindest so lange ununterbrochen gegolten hat wie zuvor die Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung "nicht geeignet".
(4)  Ein Arzt , für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, kann gekündigt werden, wenn ein Entlassungsgrund im Sinne des § B 31 vorliegt (dieser Grund ist dem Betroffenen beim Ausspruch der Kündigung schriftlich mitzuteilen).
(5)  Ärzte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, können gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § B 32 Abs 1 und 2 nicht erfüllen und, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der KFA oder der Einrichtungen der KFA, in der sie beschäftigt sind, aus den in § 32 Abs 3 Z 2 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Ärzte dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei der KFA nach vorhergehender Kündigung aller nicht unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Ärzte geeignete Posten nicht vorhanden sind oder die Ärzte die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Einem aufgrund dieser Bestimmung gekündigten Arzt ist tunlichst eine Vertragsarztstelle anzubieten, wenn die zuständige Ärztekammer zustimmt. Wird eine aufgelassene Einrichtung innerhalb eines Jahres wieder eröffnet, so haben nach Maßgabe des neuen Bedarfes die nach dieser Bestimmung gekündigten Ärzte Anspruch auf Wiederverwendung, wobei die später gekündigten Ärzte den früher gekündigten vorangehen.
(6)  Im Falle der Kündigung besteht kein Leistungsanspruch gemäß §§ B 64 bis B 66; es gilt § 7 Abs 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes. Bei einer Kündigung nach Abs 5 erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
Übergangsbestimmung § B 119
„(7)  Ärztinnen/Ärzte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht und auf der Kollektivvertrag über den Beitritt zur betrieblichen Kollektivversicherung Anwendung findet, können gekündigt werden, wenn Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG (§ 4 APG) besteht.
Geltende Fassung / 7. Änderung


§ B 23. Dienstweg, Beschwerde gegen Vorgesetzte
Ersetzt durch § 30


§ B 24. Dienstbeschreibung
§ B 24 entfällt für Ärzte, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Für jeden Arzt ist eine Dienstbeschreibung nach einem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufzulegenden Muster zu führen; sie ist zu erstellen
  • 1.
    erstmals nach Ablauf des ersten Dienstjahres,
  • 2.
    binnen vier Wochen nach Ablauf eines Jahres nach Wechsel der Dienstverwendung,
  • 3.
    dann, wenn sich eine Änderung der Gesamtbeurteilung (Abs 3) oder ihrer Begründung ergibt,
    • a)
      binnen vier Wochen nach Antragstellung durch den Arzt , es sei denn, dass
    • b)
      seit der Rechtskraft der Dienstbeschreibung noch keine dreizehn Monate vergangen sind oder
    • c)
      seit dem Wechsel der Dienstverwendung noch keine dreizehn Monate vergangen sind, und die bestehende Dienstbeschreibung auf eine Verwendung vor dem Wechsel abstellt.
(1a)  Die Dienstbeschreibung hat einen ihrer Aussage entsprechenden Zeitraum zu erfassen; dieser Zeitraum darf nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein. Bei negativer Gesamtbeurteilung ("nicht entsprechend") ist nach mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr nach Rechtskraft der Dienstbeschreibung eine neue Dienstbeschreibung zu erstellen.
(2)  Die Dienstbeschreibung wird vom zuständigen Dienstvorgesetzten erstellt und vom leitenden Angestellten oder von einem von diesem betrauten Angestellten des leitenden Dienstes genehmigt.
(3)  Die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat zu lauten: "geeignet" oder "nicht geeignet" und ist zu begründen.
(4)  Die Dienstbeschreibung ist dem Arzt zur Einsichtnahme vorzulegen, und zwar erstmals innerhalb von vier Wochen nach ihrer Genehmigung durch den leitenden Angestellten bzw. den dazu befugten Angestellten des leitenden Dienstes, in weiterer Folge – so lange nicht eine neue Dienstbeschreibung erstellt ist – über Antrag des Arztes einmal pro Kalenderjahr. Der Arzt hat die Einsichtnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen; auf sein Verlangen ist ihm eine Kopie der Dienstbeschreibung zur Verfügung zu stellen und auf sein Verlangen mit ihm zu besprechen.
(5)  Jeder Arzt hat das Recht, gegen die Gesamtbeurteilung (Abs 3) bzw. ihre Begründung Einspruch zu erheben. Der Einspruch muss innerhalb von vier Wochen nach Einsichtnahme in die Dienstbeschreibung unter Angabe der Gründe schriftlich eingebracht werden. Bei nachgewiesener Verhinderung verlängert sich diese Frist um die Dauer der Verhinderung.
(6)  Über den Einspruch gemäß Abs 5 hat der Vorstand – nach allfälliger vorhergehender Behandlung im Personalausschuss – innerhalb von drei Monaten zu entscheiden; hierbei können folgende Beschlüsse gefasst werden:
  • 1.
    Abänderung der Gesamtbeurteilung bzw. ihrer Begründung zugunsten des Arztes ;
  • 2.
    Ablehnung des Einspruches.


§ B 25. Personalausschuss
Ersetzt durch § 32.


§ B 26. Schadenshaftung
Ersetzt durch § 56.


§ B 27. Ausübung öffentlicher Funktionen
Ersetzt durch § 33.


§ B 28. Koalitionsfreiheit, Vertretung der Ärzte
Ersetzt durch § 34.


§ B 28a. Enthebung vom Dienst
(entfällt ab 1.1.1996)


§ B 28b. Übernahme in den Dienst
Entfällt


§ B 29. Kündigung durch den Arzt
§ B 29 wird für alle Ärzte, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind, durch § 29 ersetzt.
(1)  Der Arzt kann das unbefristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, von der die KFA absehen kann, jeweils zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Er hat jedoch alle Pflichten aus dem Dienstverhältnis bis zum ordnungsgemäßen Ausscheiden zu erfüllen.
(2)  Durch seine Kündigung verliert der Arzt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis.
(3)  Wird das Dienstverhältnis infolge eines Anspruches auf eine nach den Vorschriften des ASVG bzw des APG aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührende Pension oder aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf des in § 15 Abs 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes durch den Arzt gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des Abs 2 Anspruch auf Abfertigung (§ 23 Abs 1 AngG).
Geltende Fassung /7. Änderung
(4)  Wird das Dienstverhältnis aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf eines gemäß § 20 Abs 2 in Anspruch genommenen Sonderurlaubes oder bis zum Ablauf einer bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG durch die Ärztin gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des Abs 2 Anspruch auf Abfertigung in der Höhe jenes Betrages, der bei Ablauf des in § 15 Abs 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes als Abfertigung gemäß Abs 3 gebührt hätte.
(5)  Abs 3 und 4 gilt auch für männliche Ärzte, die eine Karenz nach dem VKG bzw. einen Sonderurlaub gemäß § 26 Abs 3 in Anspruch nehmen oder eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbart haben, sofern zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet worden ist


§ B 30. Erweiterter Kündigungsschutz
(entfällt ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung § B 120


§ B 30a. Abfertigung bei Altersteilzeit
(entfällt ab 1.1.2001).


§ B 31. Entlassung
§ B 31 entfällt für alle Ärzte, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Ein Arzt , für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, kann entlassen werden, wenn
  • 1.
    sich nachträglich herausstellt, dass der Arzt die Aufnahme in den Dienst durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch das bewusste Verschweigen von Umständen, welche seine Aufnahme ausgeschlossen hätten, erschlichen hat;
  • 2.
    der Arzt sich einer besonders schweren Pflichtverletzung oder Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens der KFA unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt, oder wenn er sich für seine Dienstleistungen oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden oder zusichern lässt;
  • 3.
    der Arzt seine Dienstpflichten in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt.
(1a)  Für Ärzte, die noch nicht dem erhöhten Kündigungsschutz unterliegen, gilt ausschließlich das AngG.
(2)  Durch die Entlassung verliert der Arzt für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis.
Übergangsbestimmung § B 121


§ B 32. Versetzung in den Ruhestand
§ B 32 entfällt für alle Ärzte, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Ärzte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
  • 1.
    35 für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ B 17) erworben, die im ersten Halbsatz des § 253b Abs 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 2.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht oder
  • 3.
    die im ersten Halbsatz des § 253b Abs 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Arzt hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
(2)  Ärzte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § B 33 eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die KFA Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Arzt (§ B 33 Abs 3) erlangen hätte müssen.
(3)  Der Vorstand kann einen unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arzt in den Ruhestand versetzen, wenn der Arzt
  • 1.
    die Voraussetzungen nach Abs 1 Z 1 oder 2 erfüllt oder
  • 2.
    ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
(4)  Der Vorstand kann einen Arzt , für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, nach Erfüllung der Wartezeit (§ B 63) in den Ruhestand versetzen, wenn die in den Abs 1 und 3 genannten sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(5)  Die Bestimmung des Abs 2 findet auch auf Ärzte ohne erhöhten Kündigungsschutz Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG eintritt; das Erfordernis des Vorhandenseins eines erhöhten Kündigungsschutzes entfällt.
Übergangsbestimmung § B 122


§ B 33. Dienstunfähigkeit
§ B 33 entfällt für alle Ärzte, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Dienstunfähigkeit im Sinne des § B 32 liegt vor, wenn der Arzt infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann.
(2)  Der Arzt gilt als dienstunfähig, wenn
  • 1.
    Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht oder
  • 2.
    aufgrund des Gutachtens eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen, der vom Präsidenten des für den Wohnort des Arztes für Sozialrechtssachen in erster Instanz zuständigen Gerichtes namhaft gemacht wird, die Dienstunfähigkeit im Sinne des Abs 1 festgestellt wird.
(3)  Der Arzt ist verpflichtet, die KFA von allen Entscheidungen oder Vergleichen in einem ihn betreffenden Pensionsfeststellungsverfahren (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) unverzüglich zu verständigen. Beantragt der Arzt binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft einer ablehnenden Gerichtsentscheidung unter Vorlage des Urteils sowie sämtlicher in diesem Verfahren erstellten Gutachten die Prüfung der Dienstfähigkeit durch die KFA, ist diese binnen vier Wochen ab Antragstellung verpflichtet,
  • 1.
    unter Bedachtnahme auf Abs 1 eine Versetzung in die Wege zu leiten oder
  • 2.
    das Verfahren zur Erstellung eines Gutachten gemäß Abs 2 Z 2 einzuleiten.
Wenn eine Versetzung unter Bedachtnahme auf Abs 1 nicht in Betracht kommt und dem bzw. den im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erstellten Gutachten das Vorliegen von Dienstunfähigkeit unzweifelhaft zu entnehmen ist, dann kann die Feststellung der Dienstunfähigkeit auch ohne Durchführung des in Z 2 vorgesehenen Verfahrens getroffen werden; auch in diesem Fall ist die vierwöchige Frist ab Antragstellung zu beachten.
(4)  Der Arzt ist verpflichtet, sich den von der KFA angeordneten, zumutbaren Untersuchungen gemäß Abs 2 Z 2 zu unterziehen. Leistet der Arzt einer solchen Anordnung aus seinem Verschulden nicht Folge, so liegt es im Ermessen der KFA, unter Bedachtnahme auf den festgestellten Sachverhalt über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden. Eine solche Entscheidung kann jedoch nur dann getroffen werden, wenn der Arzt auf die Säumnisfolgen schriftlich aufmerksam gemacht und ihm für die Befolgung der Anordnung eine Frist von mindestens einem Monat gesetzt wurde.
(5)  Die vorsätzliche Herbeiführung der Dienstunfähigkeit ist eine Dienstpflichtverletzung.


§ B 34. Wiedereinberufung zum Dienst
§ B 34 entfällt für alle Ärzte, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  In den Ruhestand versetzte Ärzte können, wenn sie dienstfähig sind und das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, während der ersten fünf Jahre nach Versetzung in den Ruhestand wieder in den aktiven Dienst auf einen ihrer letzten Verwendung mindestens gleichwertigen Dienstposten einberufen werden; beruht die Ruhestandsversetzung auf der Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension, ist der Betroffene auf seinen Antrag nach Ablauf der Frist wieder zum Dienst einzuberufen. Die Dienstfähigkeit ist in sinngemäßer Anwendung des § B 33 zu beurteilen.
(1a)  Der wegen Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension in den Ruhestand versetzte Arzt ist spätestens vier Monate vor Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der obgenannten Pension beantragt wird.
(1b)  Der Arzt ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist der KFA die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst geltend zu machen.
(1c)  Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiedereinberufung zum Dienst ausgeschlossen.
(2)  Eine neuerliche Verwendung gemäß Abs 1 ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten. § B 12 Abs 4 und § B 17 Abs 1b sind anzuwenden. Bei Bemessung des Urlaubes im Jahre des neuerlichen Dienstantrittes ist § B 19 Abs 4 sinngemäß anzuwenden.
(3)  Bei Beendigung der Wiederverwendung durch neuerliche Versetzung in den Ruhestand oder durch den Tod des Arztes gebührt dem Arzt (seinen Hinterbliebenen) die betragsmäßige Differenz zwischen der anlässlich der erstmaligen Versetzung in den Ruhestand gezahlten und der dem Arzt (seinen Hinterbliebenen) nach der gesamten Dauer der Dienstzeit (§ 18) zustehenden Abfertigung.
(4)  Leistet der Arzt der Wiedereinberufung zum Dienst aus seinem Verschulden binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist nicht Folge, verliert er für sich und seine Hinterbliebenen alle Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis auf Leistungen nach Abschnitt IV.
Abschnitt III Bezugsrecht
A. Gehaltsordnung


§ B 35. Dienstbezüge
(1)  Die Dienstbezüge der Ärzte bestehen aus ständigen und nichtständigen Bezügen.
(2)  Als ständige Bezüge gelten:
  • 1.
    das monatliche Gehalt nach dem Gehaltsschema, und zwar
    • a)
      für Ärzte, die nicht in Krankenanstalten (§ B 1 Abs 6) beschäftigt sind, nach dem Gehaltsschema A,
    • b)
      für die in Krankenanstalten (§ B 1 Abs 6) beschäftigten Ärzte nach dem Gehaltsschema B;
  • 2.
    die Kinderzulage (§ B 38);
  • 3.
    entfällt ab 1.1.1996;
  • 4.
    die Leitungszulage (§ B 39a);
  • 5.
    die Funktionszulage (§ B 39b);
  • 6.
    entfällt;
  • 7.
    entfällt;
  • 8.
    die Ambulatoriumsdienstzulage (§ B 40b);
  • 9.
    das Überstundenpauschale (§ B 42 Abs 5);
  • 10.
    der Urlaubszuschuss (§ B 40);
  • 11.
    die Weihnachtsremuneration (§ B 40).
(3)  Alle übrigen Bezüge gelten als nichtständige Bezüge, auch wenn sie regelmäßig gewährt werden.
(3a)  Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist die Zulagenbemessungsgrundlage gemäß Anlage 1 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie das Gehalt gemäß Gehaltsgruppe B III, Bezugsstufe 9, anzupassen.
(4)  Die Gehälter der Ambulatoriumsärzte nach dem Gehaltsschema B sind im Verhältnis der für sie geltenden Normalarbeitszeit gemäß § B 9 Abs 1 Z 1 (36 Stunden) zur Normalarbeitszeit für Ärzte in anderen Krankenanstalten gemäß § B 9 Abs 1 Z 2 (40 Stunden) um 10 % zu kürzen. Bei einer geringeren als der in § B 9 Abs 1 für die einzelnen Ärztegruppen festgesetzten wöchentlichen Arbeitszeit gebühren, soweit in der Gehaltsordnung nichts anderes bestimmt wird, die Dienstbezüge im Verhältnis der tatsächlichen Wochenarbeitszeit zur Arbeitszeit des § B 9 Abs 1.
(5)  Hat ein Arzt Anspruch auf ständige Bezüge gemäß Abs 2 Z 1 bis 9 oder auf nichtständige Bezüge nur während eines Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm ein entsprechender Anteil dieser Dienstbezüge.
(6)  Dienstbezüge gemäß Abs 2 Z 4 bis 9 und Abs 3, die von einer bestimmten Verwendung abhängig sind, gebühren nur für die Dauer der entsprechenden Verwendung. Maßgebender Zeitraum zur Feststellung einer überwiegenden oder ausschließlichen Verwendung ist der Kalendermonat, bei einer kürzeren Verwendung der Zeitraum der tatsächlichen Verwendung. Die Voraussetzung einer bestimmten überwiegenden Verwendung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.
(7)  Als Stundenlohn für die Normalarbeitszeit gilt der 173. Teil (bei Ärzten mit einer Normalarbeitszeit von 36 Stunden: der 156. Teil) der ständigen Bezüge gemäß § B 35 Abs 2 Z 1 sowie der Verwendungszulage gemäß § B 40a und der Gefahrenzulage gemäß § B 41 und jener Verwendungszulage bzw. jenes Teiles der Verwendungszulage, die bzw. der auf der Festsetzung einer Leitungs- bzw. Funktionszulage beruht.
(8)  Das einem Arzt gewährte Gehalt zuzüglich Leitungs- und Funktionszulage sowie der Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit und der Ambulatoriumsdienstzulage darf den dienstordnungsmäßig erreichbaren Höchstbezug (Gehalt zuzüglich Leitungszulage) des leitenden Angestellten der KFA nicht übersteigen.
(9)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arztes gelöst, besteht Anspruch auf Dienstbezüge bis zum Ende jenes Kalendermonates, in dem der Tod eingetreten ist.
(10)  Ersetzt durch § 41


§ B 36. Einreihung in das Gehaltsschema, Umreihung
(1)  Die Ärzte sind, sofern nicht Abs 3 anzuwenden ist, nach Maßgabe des Dienstpostenplanes entsprechend ihrer dauernden Verwendung und ihrer Ausbildung in nachstehende Gehaltsgruppen einzureihen:
Gehaltsgruppe A

  • 1.
    der leitende Arzt der KFA,
  • 2.
    der bestellte ständige Stellvertreter des leitenden Arztes der KFA,
  • 3.
    Ärzte im chefärztlichen Dienst (Vertrauensärzte).
Gehaltsgruppe B I

  • 1.
    bestellte ärztliche Leiter des Sanatoriums Hera und der selbstständigen Ambulatorien (Institute) der KFA,
  • 2.
    bestellte ständige Stellvertreter des ärztlichen Leiters des Sanatoriums Hera und der selbstständigen Ambulatorien (Institute) der KFA,
  • 3.
    bestellte Abteilungsvorstände (Primarärzte) des Sanatoriums Hera.
Gehaltsgruppe B II

Oberärzte des Sanatoriums Hera und der selbstständigen Ambulatorien (Institute) der KFA.
Gehaltsgruppe B III

  • 1.
    Fachärzte (§ 31 Abs 2 oder 4 ÄrzteG 1998) des Sanatoriums Hera und der selbstständigen Ambulatorien (Institute) der KFA,
  • 2.
    Ärzte für Allgemeinmedizin (§ 31 Abs 1 ÄrzteG 1998), sofern sie regelmäßig eigenverantwortlich tätig werden und nicht ausschließlich in Ausbildung zum Facharzt stehen,
  • 3.
    Approbierte Ärzte (§ 31 Abs 1 ÄrzteG 1998),
  • 4.
    Zahnärzte (§ 5 ZÄG).
  • 5.
    Ärzte, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 32 ÄrzteG zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses berechtigt sind.
Gehaltsgruppe B IV

Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen.
Gehaltsgruppe B V

Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehen.
Übergangsbestimmung § B 142
Übergangsbestimmung § B 154
(2)  Die Stellenbesetzung nimmt der Vorstand vor. Bei der Besetzung von Stellen ist den Ärzten der KFA Gelegenheit zur Bewerbung zu geben. Hiebei kommen die höhere Befähigung, die bessere Verwendbarkeit und erforderlichenfalls auch die Leitungseignung in Betracht. Das Dienstalter ist nur bei sonst gleichen Diensteigenschaften maßgebend.
(3)  Ist ein Arzt aus einem der nachstehend angeführten Gründe voraussichtlich mindestens ein Jahr vom Dienst abwesend, so sind grundsätzlich diejenigen Ärzte, die infolge dieser Abwesenheit mit Aufgaben betraut werden, für die eine andere als ihre bisherige Einreihung vorgesehen ist, aufgrund dieser vorübergehenden Verwendung einzureihen. Eine solche Einreihung ist mit der Dauer der vorübergehenden Verwendung befristet; die in Abs 1 und 2 festgesetzten Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden. Die obgenannten Gründe sind:
1.
Ruhestand, verbunden mit Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst gemäß § B 34 Abs 1,
2.
Karenz gemäß §§ 15 oder 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 oder 6 VKG,
3.
Sonderurlaub gemäß § B 20,
3a.
Bildungsurlaub gemäß § 11 AVRAG,
4.
gänzliche Dienstfreistellung gemäß § B 27.


§ B 37. Einstufung in das Gehaltsschema, Vorrückung
(1)  Die Ärzte sind in der Bezugsstufe 1 der ihrer Verwendung entsprechenden Gehaltsgruppe einzustufen. Sind Dienstzeiten gemäß § B 13 anzurechnen, ist Abs 2 sinngemäß anzuwenden.
(2)  In der Bezugsstufe 1 verbleibt der Arzt ein Jahr; von der folgenden Bezugsstufe an rückt er nach Vollendung von je zwei Dienstjahren in die nächsthöhere Bezugsstufe seiner Gehaltsgruppe vor (Zeitvorrückung).
(3)  Zeitvorrückungen gemäß Abs 2 werden mit 1. April wirksam, wenn die Dienstzeit, die zu einer solchen Vorrückung führt, im ersten Kalenderjahr vollendet wird, ansonsten mit 1. Oktober.
(4)  Bei Einreihung in eine höhere Gehaltsgruppe ist der Arzt in dieser Gehaltsgruppe in jene Bezugsstufe einzustufen, die er bisher innegehabt hat. Der Zeitvorrückungstermin wird von einer Einreihung in eine höhere Gehaltsgruppe oder von einer außerordentlichen Vorrückung nicht berührt.
(5)  Die Zeitvorrückung wird durch die Gesamtbeurteilung "nicht geeignet" der Dienstbeschreibung ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeschreibung folgenden Zeitvorrückungstermin (Abs 3) an um jenen Zeitraum aufgeschoben, für den die Gesamtbeurteilung auf "nicht geeignet" lautet.
(6)  Bei Ärzten, die in Bezugsstufe 18 vier Jahre zugebracht und seit der Einstufung in diese Bezugsstufe für einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren mindestens die Gesamtbeurteilung „geeignet“ der Dienstbeschreibung erhalten haben, wird das Gehalt um einen Vorrückungsbetrag der gebührenden Einreihung erhöht; dieser gilt als ständiger Bezug gemäß § B 35 Abs 2 Z 1. Der Vorrückungsbetrag fällt mit 1. April an, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im ersten Kalenderhalbjahr vollendet werden, ansonsten mit 1. Oktober.
(7) 
entfällt (ersetzt durch § 37 Abs 4) (7. Änderung)


§ B 38. Kinderzulage
entfällt (ersetzt durch § 44) (4. Änderung)


§ B 39. Haushaltszulage
Entfällt (ab 1.1.1996)


§ B 39a. Leitungszulage
(1)  Eine Leitungszulage gebührt dem leitenden Arzt der KFA und seinem bestellten ständigen Stellvertreter. § B 35 Abs 8 ist anzuwenden.
(2)  Neben einer Leitungszulage gebührt keine Funktionszulage, keine Erschwerniszulage und keine Außendienstzulage.


§ B 39b. Funktionszulage
(1)  Eine Funktionszulage gebührt
1. den bestellten Abteilungsvorständen (Primarärzten) des Sanatoriums Hera und den bestellten ärztlichen Leitern der selbstständigen Ambulatorien (Institute) im Ausmaß von 10 bis 30 % der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § B 35 Abs 2 Z 1 und 8;
2. den Oberärzten des Sanatoriums Hera und der selbstständigen Ambulatorien (Institute) der KFA im Ausmaß von 50 % der Funktionszulage des jeweiligen Abteilungsvorstandes ( Primararztes ).

§ B 35 Abs 8 ist anzuwenden.
(2)  Neben einer Funktionszulage gebührt keine Leitungszulage, keine Erschwerniszulage und keine Außendienstzulage.


§ B 39c. Dienstalterszulage
Entfällt ab 1.1.2003 / 60. Änderung.


§ B 39d. Erschwerniszulage
Entfällt ab 1. Jänner 2001 / 56. Änderung.
Übergangsbestimmung § B 160


§ B 40. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration (13. und 14. Bezug)
(1)  Dem Arzt gebührt, soweit die Abs 3 und 3a nicht etwas anderes bestimmen, in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration. Bemessungsgrundlage hiefür sind
1.
beim Urlaubszuschuss
  • a)
    die ständigen Bezüge gemäß § B 35 Abs 2 Z 1 bis 9,
  • b)
    die Verwendungszulage (§ B 40a),
  • c)
    die Gefahrenzulage (§ B 41)
im Ausmaß des Juni-Bezuges; (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § B 45 Abs 1 im Ausmaß des Mai-Bezuges);
2.
bei der Weihnachtsremuneration die in Z 1 angeführten Dienstbezüge im Ausmaß des November-Bezuges (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § B 45 Abs 1 im Ausmaß des Oktober-Bezuges);
3.
beim Urlaubszuschuss und bei der Weihnachtsremuneration ferner die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet beim Urlaubszuschuss nach dem im Juni (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § B 45 Abs 1: Mai) und bei der Weihnachtsremuneration nach dem im November (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § B 45 Abs 1: Oktober) geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ B 42 Abs 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen sind:
  • a)
    die Nachtdienstzulage (§ B 41d),
  • b)
    die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ B 42c),
  • c)
    die Abgeltung von Ruhezeiten (§ B 41b),
  • d)
    die Sonntagszulage (§ B 41c),
  • e)
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § B 42);
soweit die in lit a bis e genannten Dienstbezüge gemäß § B 42a Z 2 oder gemäß § B 42b Abs 1 Z 2 oder gemäß § B 43 Abs 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie in die Bemessungsgrundlage des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration nicht einzubeziehen; im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem 1. Juni bzw. dem 1. November liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden.
(2)  Bei Eintritt nach dem 1. Juni bzw. 1. November eines Jahres ist der Urlaubszuschuss bzw. die Weihnachtsremuneration nach den für den ersten vollen Monat der Dienstleistung gebührenden Dienstbezügen gemäß Abs 1 Z 1 lit a bis c zu berechnen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem 1. Juni bzw. 1. November eines Jahres sind als Grundlage für die Berechnung des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration die für den letzten vollen Monat der Dienstleistung gebührenden Dienstbezüge gemäß Abs 1 Z 1 lit a bis c heranzuziehen. Abs 1 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)  Hat ein Arzt Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § B 35 Abs 2 Z 1 bis 9 nur während eines Teiles eines Kalenderjahres, so gebühren ihm Urlaubzuschuss und Weihnachtsremuneration nach Abs 1 oder 2 im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zum Kalenderjahr. Als Dienstzeit im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht
  • 1.
    Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § B 20,
  • 2.
    Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § B 27 Abs 2 bis 4,
  • 3.
    Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • 4.
    Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 4a.
    Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 5.
    Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG,
  • 6.
    Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • 7.
    im Ruhestand verbrachte Zeiten,
Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)  Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten mit unterschiedlicher regelmäßiger Arbeitszeit (Vollzeit und Teilzeit bzw. mehrere unterschiedliche Teilzeiten), gebühren dem Arzt in diesem Jahr Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach Abs 1 Z 1 und 2 in dem dem Anteil dieser Zeiten entsprechenden Verhältnis; Abs 3 zweiter Satz bleibt unberührt.
(4)  Ein bereits ausbezahlter Urlaubszuschuss oder eine bereits ausbezahlte Weihnachtsremuneration ist auf bezugs- und pensionsrechtliche Ansprüche sowie auf die Abfertigung anzurechnen, jedoch nicht zurückzuzahlen.


§ B 40a. Verwendungszulage
entfällt (ersetzt durch Anlage 3 Punkt 3.2.2.8.) (4. Änderung)


§ B 40b. Ambulatoriumsdienstzulage
Den ausschließlich in den selbstständigen Ambulatorien (Instituten) der KFA beschäftigten Ärzten gebührt eine Ambulatoriumsdienstzulage im Ausmaß von 11 % der jeweiligen Bezüge gemäß § B 35 Abs 2 Z 1 lit b.


§ B 41. Gefahrenzulage
(1)  Zur Abgeltung einer Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs 4 Z 2 bis 4 ASchG gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage:
1. Ärzten bei überwiegender Verwendung in Laboratorien 10 %;
2. Ärzten bei überwiegender Verwendung auf Dialysestationen, in Blutbanken, auf Intensivpflegestationen, auf septischen Stationen, auf der Aufnahmestation oder in Operationssälen 8 %;
3. Ärzten, die in einer Krankenanstalt gemäß § B 1 Abs 6 Z 1 oder 2 überwiegend endoskopische Untersuchungen im Bereich des Magen-Darmtraktes durchführen 6 %;
4. Ärzten, die in einer Krankenanstalt gemäß § B 1 Abs 6 Z 1 oder 2 regelmäßig endoskopische Untersuchungen im Bereich des Magen-Darmtraktes durchführen 3 %;
5. Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, sonstigen Zahnärzten 3 %.
Geltende Fassung / 3. Änderung
(2)  Zur Abgeltung einer Gefährdung durch giftige Arbeitsstoffe gebührt Ärzten bei überwiegender Verwendung in Betriebsräumen (§§ 22, 23 und 106 AschG), in denen mit zytotoxischen Sustanzen hantiert wird, (Aufbereitung oder Applikation), eine Gefahrenzulage im Ausmaß von 6 % der Zulagenbemessungsgrundlage.
Geltende Fassung /3. Änderung
(3)  Zur Abgeltung einer Strahlengefährdung gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage:
1. Ärzten (mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, der sonstigen Zahnärzte), die in Betriebsräumen (§ 1 Z 4 AAV) tätig sind, in denen radiodiagnostische oder radiotherapeutische Geräte verwendet werden oder in denen mit Radionukleiden hantiert wird (Aufbereitung, Applikation oder Messung), und zwar bei
a) ausschließlicher Verwendung in diesen Betriebräumen 16 %;
b) überwiegender Verwendung in diesen Betriebsräumen 12 %;
2. Strahlenschutzbeauftragten (§ 5 lit c der Strahlenschutzverordnung), sofern nicht Anspruch nach Z 1 besteht oder sofern sie nicht ausschließlich in Zahnambulatorien verwendet werden 3 %.
Übergangsbestimmung § B 155
Geltende Fassung /3. Änderung
(4)  Das Gesamtausmaß der einem Arzt gewährten Gefahrenzulage darf das in Abs 3 Z 1 lit a angeführte Ausmaß nicht übersteigen.


§ B 41a. Fahrtkostenzuschuss
entfällt, wobei der Anspruch für jene Ärzte, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages bereits ein Fahrkostenzuschuss gewährt wurde, weiterhin nach Maßgabe der folgenden Bestimmung aufrecht bleibt, solange nach diesem Zeitpunkt kein Wohnsitzwechsel erfolgt.

§ B 41a entfällt, wobei der Anspruch für jene Ärzte, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages bereits ein Fahrtkostenzuschuss gewährt wurde, weiterhin nach Maßgabe der folgenden Bestimmung aufrecht bleibt, so lange nach diesem Zeitpunkt kein Wohnsitzwechsel erfolgt.
(1)  Dem Arzt gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
  • 1.
    sich seine der Dienststelle nächstgelegene Wohnung außerhalb des Dienstortes (§ B 52 Abs 4) befindet,
  • 2.
    er die Wegstrecke zwischen Wohnung (Z 1) und Dienststelle an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
  • 3.
    die notwendigen jährlichen Fahrtausgaben für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Arzt zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigt, den der Arzt nach Abs 2 selbst zu tragen hat.
(2)  Als Fahrtkostenanteil, den der Arzt selbst zu tragen hat (Eigenanteil), gilt der Jahreswert des gemäß § 20b Abs 3 des Gehaltsgesetzes 1956 jeweils festgesetzten Betrages.
(3)  Die Höhe des jährlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen jährlichen Fahrtauslagen (Abs 1 Z 3) zu ermitteln; als Monatswert gilt ein Zwölftel des jährlichen Fahrtkostenzuschusses.
(4)  Der Arzt ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, so lange
  • 1.
    ihm gemäß § B 50 Abs 1 eine Unterkunft zur dauernden Benützung zur Verfügung gestellt wird,
  • 2.
    der Anspruch auf Gebühren gemäß §§ B 60 oder B 61 Abs 2 Z 1 beruht.
(5)  Der Arzt hat den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss geltend zu machen und jede Änderung der Verkehrsverhältnisse oder seiner persönlichen Situation, welche für diesen Anspruch – dem Grunde oder der Höhe nach – von Bedeutung ist, unverzüglich mitzuteilen. Der Fahrtkostenzuschuss ist – grundsätzlich beginnend mit dem Kalendermonat, in dem die Geltendmachung erfolgt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erfüllt sind – monatlich gemeinsam mit Gehalt (§ B 45 Abs 1) auszuzahlen; Änderungen sind ab dem Tag ihres Wirksamwerdens zu berücksichtigen.


§ B 41b. Abgeltung von Ruhezeiten
Ärzten, die gemäß § 16 während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden und denen für eine solche Dienstleistung keine Ersatzruhe gewährt wird, gebührt für jede während der Ruhezeit geleistete Arbeitsstunde innerhalb der Normalarbeitszeit eine Abgeltung im Ausmaß eines Stundenlohnes (§ B 42 Abs 2).


§ B 41c. Sonntagszulage
Den Ärzten gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistung an Sonntagen eine Sonntagszulage. Diese beträgt für jede Arbeitsstunde 0,10 % der Zulagenbemessungsgrundlage.
Die Sonntagszulage gebührt nicht für Zeiten einer Dienstleistung an Sonntagen gemäß § B 16 Abs 3, für die anstatt einer Ersatzruhe eine Abgeltung von Ruhezeiten gemäß § B 41b gewährt wird.


§ B 41d. Nachtdienstzulage
(1)  Den Ärzten gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr eine Nachtdienstzulage; diese beträgt für jede Arbeitsstunde innerhalb des angeführten Zeitraumes 30 % des Stundenlohnes (§ B 42 Abs 2).
(2)  Zeiten einer Rufbereitschaft gelten nicht als Dienstleistungen im Sinne des Abs 1.


§ B 42. Überstunden
Ersetzt durch § 52


§ B 42a. Urlaubsentgelt
Ersetzt durch § 48a


§ B 42b. Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
(1)  An Feiertagen oder während der Ersatzruhe (§ 6 des Arbeitsruhegesetzes) werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
1.
in vollem Ausmaß
  • a)
    die ständigen Bezüge gemäß § B 35 Abs 2 Z 1 bis 9,
  • b)
    die Verwendungszulage (§ B 40a),
  • c)
    die Gefahrenzulage (§ B 41);
2.
die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des dem Feiertag bzw. der Ersatzruhe vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet nach dem zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalles geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ B 42 Abs 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen sind:
  • a)
    die Abgeltung von Ruhezeiten (§ B 41b),
  • b)
    die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ B 42c),
  • c)
    die Sonntagszulage (§ B 41c),
  • d)
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § B 42),
  • e)
    die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen sind,
  • f)
    die Nachtdienstzulage (§ B 41d);
soweit die in lit a bis f angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § B 42a Z 2 bzw. gemäß § B 43 Abs 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Zeitpunkt des Arbeitsausfalles liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden und dgl. sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden.
(2)  Wird der Arzt während der Feiertagsruhe beschäftigt, so gebührt ihm neben den gemäß Abs 1 weitergezahlten Dienstbezügen für jede während der Feiertagsruhe geleistete Arbeitsstunde innerhalb der Normalarbeitszeit eine Abgeltung im Ausmaß eines Stundenlohnes (§ B 42 Abs 2).


§ B 42c. Abgeltung der Rufbereitschaft
(1)  Ärzten gebührt für eine außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Rufbereitschaft (§ 20a AZG) eine gesonderte Abgeltung.
Diese beträgt pro Bereitschaftsdienst 4 % der Bemessungsgrundlage für die Rufbereitschaft.
Allfällige Dienstleistungen während der Rufbereitschaft sind dadurch abgegolten.
Geltende Fassung /3. Änderung
(2)  Als Rufbereitschaft im Sinne des Abs 1 gilt jene Zeit, während der sich der Arzt über Anordnung des Dienstgebers außerhalb der Betriebsstätte jederzeit erreichbar und einsatzbereit hält, so dass der Dienst in einer den jeweiligen Umständen nach angemessenen Zeit über Abruf angetreten werden kann. Gemäß § B 50 Abs 1 zur Verfügung gestellte Unterkünfte und Dienstwohnungen zählen nicht zur Betriebsstätte. Sind zur Erreichbarkeit des Arztes technische Hilfsmittel erforderlich, so hat der Dienstgeber diese auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
(3)  Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.


§ B 43. Bezüge bei Erkrankung
entfällt (ersetzt durch § 47) (4. Änderung)


§ B 44. Bezüge bei Mutterschaft
Ärztinnen, die nach den Bestimmungen des MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, gebühren keine Dienstbezüge, wenn die laufenden Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Zeit die Höhe der Dienstbezüge unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen, mit Ausnahme der Zeit eines Ruhens gemäß §§ 89 oder 166 Abs 1 Z 3 ASVG, die Ergänzung auf die unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen gebührenden Dienstbezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 % dieser Bezüge.


§ B 45. Auszahlung der Dienstbezüge
(1)  Die ständigen Bezüge gemäß § B 35 Abs 2 Z 1 bis 9 sind im Voraus am Ersten eines jeden Monates, die nichtständigen Bezüge spätestens am Ersten des zweitfolgenden Kalendermonates auszuzahlen; an befristet angestellte Ärzte können die Dienstbezüge monatlich im Nachhinein ausgezahlt werden.
(2)  Der Urlaubszuschuss ist zwei Wochen vor Antritt des Gesamturlaubes oder mindestens seiner Hälfte auf Antrag, sonst am 1. Juni, jedoch nicht vor Ablauf der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist am 1. November auszuzahlen. In begründeten Fällen kann auf den Urlaubszuschuss und auf die Weihnachtsremuneration ein Vorschuss gewährt werden. Teilbeträge des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration im Sinne des § B 40 Abs 3 sind spätestens am 31. Dezember auszuzahlen.
(3) 
Ersetzt durch § 39 Abs 1, dritter Satz.
(4)  Die gemäß § 42a Z 2 in das Urlaubsentgelt einzubeziehenden Überstundenvergütungen sind vor Antritt eines mindestens 48 Stunden umfassenden Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 1. Juni, für den ganzen Urlaubsanspruch im voraus zu bezahlen. Im Jahre des Diensteintrittes ist das Urlaubsentgelt nicht vor Entstehen des Urlaubsanspruches, spätestens jedoch am 31. Dezember auszuzahlen.
Geltende Fassung /14. Änderung
(5)  Die gemäß § B 42b Z 2 in das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe sowie die gemäß § B 43 Abs 1 Z 2 lit b in die Bezüge bei Erkrankung einzubeziehenden nichtständigen Bezüge und Überstundenvergütungen sind spätestens am 31. Dezember auszuzahlen.
(6)  Werden die Dienstbezüge über Girokonto ausgezahlt, ist die Überweisung auf dieses Konto so vorzunehmen, dass der Arzt zu den in Abs 1 bis 3 angeführten Auszahlungsterminen bei dem von ihm gewählten Kreditinstitut über seine Dienstbezüge verfügen kann.


§ B 45a. Auszahlung der Abfertigung
Gebührt im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, so wird diese mit Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gänze fällig.


§ B 46. Abtretung von Ansprüchen
Haben arbeits- oder dienstunfähige Angestellte (deren Hinterbliebene) aus einem die Dienstunfähigkeit (den Tod) begründenden Ereignis Ansprüche gegen einen Dritten, so verpflichten sie sich, auf Verlangen diese Ansprüche, soweit sie über das im § 8 des Angestelltengesetzes angeführte Ausmaß hinausgehen und nicht bereits mit der Weiterzahlung der Dienstbezüge bzw. mit der Auszahlung von Pensionsleistungen auf die KFA übergegangen sind, bis zur Höhe der weitergezahlten Dienstbezüge (Pensionen) einschließlich der von der KFA als Dienstgeber getragenen sonstigen Aufwendungen, dem Dienstgeber abzutreten; ausgenommen sind hierbei die Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden und Heilungskosten sowie Schmerzensgeld. Dadurch werden die der KFA als Dienstgeber zustehenden unmittelbaren Schadenersatzansprüche nicht berührt.


§ 47. Abgängigkeit
(1)  Ist der Arzt abgängig, gebühren die ständigen Bezüge (§ B 35 Abs 2) für die Dauer der Abgängigkeit, längstens jedoch bis zu drei Monaten; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann diese Frist verlängert werden.
(2)  Bei Abgängigkeit sind die ständigen Bezüge bis zu der im Abs 1 vorgesehenen Höchstdauer an die im § 123 ASVG genannten Personen in der dort vorgesehenen Reihenfolge auszuzahlen.


§ B 48. Vorschüsse und Aushilfen
Ersetzt durch § 40


§ B 49. Zuwendung bei Dienstjubiläen
(1)  Dem Arzt gebührt aus Anlass eines Dienstjubiläums eine Zuwendung, und zwar
  • 1.
    nach Vollendung von 25 Dienstjahren (§ B 14 Z 1) im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § B 35 Abs 2 Z 1 und 4 bis 8;
  • 2.
    nach Vollendung von 30 Dienstjahren (§ B 14 Z 1) im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § B 35 Abs 2 Z 1 und 4 bis 8.
(1a)  In die in den Abs 1 Z 1 und 2 genannten Berechnungsgrundlagen ist auch eine Verwendungszulage gemäß § B 40a einzubeziehen, wenn diese am Jubiläumstag seit mehr als einem Jahr ununterbrochen gebührt.
(1b)  Fällt das Dienstjubiläum in einen Sonderurlaub gemäß § B 20 so gebührt die Zuwendung am Monatsersten nach Beendigung des Sonderurlaubes auf Basis des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Monatsbezuges gemäß Abs 1.
(1c)  Fällt das Dienstjubiläum in eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw gemäß §§ 8 bis 8a VKG wird die Zuwendung aus Anlass des Dienstjubiläums unter Zugrundelegung der regelmäßigen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) vor Beginn dieser Teilzeitbeschäftigung auf Basis des Gehaltsschemas zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums berechnet.
(2)  Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § B 27 Abs 2 oder 4 gelten für die Feststellung des Anspruches auf Zuwendungen bei Dienstjubiläen nicht als Dienstzeiten im Sinne des § B 14 Abs 1 Z 1.


§ B 50. Unterkunft, Dienstkleidung
Ersetzt durch § 55


§ B 51. Sterbegeld
(1)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arztes gelöst und hat dieses länger als drei Jahre gedauert, oder stirbt ein Pensionist (§ B 64), gebührt den Hinterbliebenen ein Sterbegeld, und zwar in folgender Reihenfolge:
  • 1.
    der Witwe (dem Witwer) bei aufrechter Ehe, bzw. der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner bei aufrechter eingetragener Partnerschaft,
  • 2.
    den Kindern im Sinne des § B 38 Abs 1 Z 1 bis 5.
Geltende Fassung /4. Änderung
(2)  Das Sterbegeld beträgt das in § B 65 Abs 2 festgelegte Ausmaß. § B 35 Abs 4 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(3)  Sind Anspruchsberechtigte gemäß Abs 1 nicht vorhanden, kann auch anderen Personen das Sterbegeld ganz oder teilweise gewährt werden, wenn diese nachweisen, dass sie die Kosten der Bestattung des Verstorbenen ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen oder den Verstorbenen vor seinem Tode durch längere Zeit hindurch gepflegt haben.
(4)  Sterbegeld ist nicht zu gewähren, wenn der Anspruchsberechtigte (Antragsteller) durch ein rechtskräftiges Urteil überwiesen ist, den Tod des Arztes (Pensionisten) durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(5)  Forderungen der KFA aus gemäß § B 47 weitergezahlten Bezügen oder Pensionen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
Abschnitt IV Pensionsrecht


§ B 61a.
(1)  Die Bestimmungen des Abschnittes IV finden nur auf jene Angestellten Anwendung, die vor dem 1. Mai 2004 in den Dienst der KFA getreten sind.
(2)  Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension des Abschnittes IV sind auf hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.


§ B 62. Leistungen
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Leistungen nach dem Pensionsrecht sind:
  • 1.
    die Pension (§ B 64) einschließlich allfälliger Kinderzulagen;
  • 2.
    die Witwen(Witwer)pension (§ B 65);
  • 3.
    die Waisenpension (§ B 66);
  • 4.
    die Abfindung (§ B 67).
(2)  Leistungen gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 sind vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
(3) 
(entfällt ab. 1.1.1997)
(4) 
(entfällt ab. 1.1.1997)
(5) 
(entfällt ab. 1.1.1997)


§ B 63. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wenn der Arzt
  • 1.
    den erhöhten Kündigungsschutz (§ B 22) erworben,
  • 2.
    eine zehnjährige Wartezeit (§ B 17 Abs 1) erfüllt und
  • 3.
    Pensionsbeiträge (§ B 84) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten hat.
Übergangsbestimmung § B 123
(2)  Die Erfordernisse des Abs 1 Z 1 und 2 entfallen, wenn die Dienstunfähigkeit oder der Tod als Folge eines im Dienst der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG eintritt.


§ B 64. Pension
Anspruch auf Pension hat nach Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen des § B 63 der nach den Bestimmungen des § B 32 in den Ruhestand versetzte Arzt .


§ B 65. Witwen(Witwer)pension
(1)  Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat
  • 1.
    die Witwe/der Witwer eines/einer verstorbenen Arztes /Ärztin (Pensionisten/-in),
  • 2.
    die Ehegattin/der Ehegatte eines/einer abgängigen Arztes /Ärztin (Pensionisten/-in), falls dessen/deren Tod wahrscheinlich ist, wenn im Zeitpunkt des Todes des Arztes /der Ärztin die Leistungsvoraussetzungen des § B 63 erfüllt sind.
(2)  Der Anspruch gemäß Abs 1 besteht nicht, wenn
  • 1.
    seit der Eheschließung noch nicht sechs Monate verstrichen sind;
  • 2.
    der Altersunterschied der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt und die Ehe noch nicht drei Jahre gedauert hat;
  • 3.
    die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arztes (Pensionisten) geschlossen wurde und noch nicht drei Jahre gedauert hat oder der Altersunterschied der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt;
  • 4.
    die Ehe rechtskräftig geschieden ist;
  • 5.
    die Witwe (der Witwer) durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des Arztes /der Ärztin (Pensionisten/-in) durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(3)  Abs 2 Z 1 bis 3 gelten nicht, wenn
  • 1.
    der Tod des Arztes /der Ärztin als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG eingetreten ist;
  • 2.
    in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch diese Ehe legitimiert wurde;
  • 3.
    die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Arztes (Pensionisten) erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat und das Kind lebend geboren wurde.
(4)  Sofern nicht ohnehin gemäß Abs 2 kein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension besteht, gebührt die Pension nach Abs 1 in den Fällen des § 258 Abs 2 ASVG nur so lange, wie auch ein Anspruch auf eine gesetzliche Witwen(Witwer)pension gegeben ist. Die Witwe (der Witwer) ist verpflichtet, der KFA die zeitliche Begrenzung des gesetzlichen Pensionsanspruches bekanntzugeben.
Übergangsbestimmung § B 111


§ B 66. Waisenpension
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Anspruch auf Waisenpension haben die Kinder (§ B 38 Abs 1 Z 1 bis 5)
  • 1.
    eines verstorbenen Arztes (Pensionisten),
  • 2.
    eines abgängigen Arztes (Pensionisten), falls dessen Tod wahrscheinlich ist,
  • 3.
    wenn der Arzt (Pensionist) im Zeitpunkt des Todes die Leistungsvoraussetzungen des § B 63 erfüllt hat.
(1a)  Einem Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, und das über keine Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG 1988) verfügt, die den um € 29,80 erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit aa und Abs 2 ASVG übersteigen, gebührt die Waisenpension
  • 1.
    so lange es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung;
  • 2.
    für die Zeit zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Antritt des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten;
  • 3.
    so lange es den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer leistet, sofern dadurch der Beginn einer Ausbildung im Sinne der Z 1 verzögert oder eine bereits begonnene Ausbildung unterbrochen wird; wird die Ausbildung während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer abgeschlossen, gebührt die Waisenpension nur bis zur Beendigung der Ausbildung;
  • 4.
    für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und dem Beginn oder der Fortsetzung der Schul- oder Berufsausbildung, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Die gemäß Z 3 oder 4 gewährten Waisenpensionen sind rückwirkend ab Beginn des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer zu entziehen, wenn die Schul- oder Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, spätestens aber nach sechs Monaten, begonnen oder fortgesetzt wird.
(1b)  Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(1c)  Wenn das Kind eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besucht, gebührt die Waisenpension nur dann, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FamLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreibt.
(2)  Ein und demselben Kind gebührt die Waisenpension nur einmal. Bestünde Anspruch auf Waisenpension gemäß Abs 1 oder gemäß § A 80 bzw. § C 70 des Kollektivvertrages für ArbeiterInnen der KFA nach beiden bei der KFA oder einem Sozialversicherungsträger beschäftigt gewesenen Elternteilen, so geht der höhere Anspruch bevor.
(3)  Einem Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und das über keine Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG 1988) verfügt, die das in Abs 1a angeführte Ausmaß übersteigen, gebührt die Waisenpension, so lange es wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Zeiträume, für die gemäß Abs 1a bis 1c Anspruch auf Waisenpension bestand, eingetreten ist. Bei Unterbringung in einer Anstalt entscheidet die KFA, ob die Waisenpension während des Aufenthaltes zu gewähren ist. Abs 4 ist anzuwenden.
(4)  Einem verheirateten (verpartnerten) Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Waisenpension dann, wenn die Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG 1988) des Kindes und seines Ehegatten (eigetragenen Partners) zusammen den um € 29,80 erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit aa und Abs 2 ASVG nicht übersteigen.
Geltende Fassung /4. Änderung
(5)  Bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß Abs 1a, 3 und 4 bleiben Bezüge außer Betracht, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aufgrund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht; Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, gelten als Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.


§ B 67. Abfindung
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Anspruch auf Abfindung der Witwen-/Witwerpension hat die Witwe/der Witwer, wenn sie/er sich wieder verehelicht.


§ B 68. 13. und 14. Pension
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Zu den monatlichen Pensionsleistungen gemäß § B 63 Abs 1 Z 1 bis 3 gebühren in jedem Kalenderjahr eine 13. und 14. Pension.


§ B 69. Außerordentliche Leistungen
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Der Vorstand kann Ärzten oder ihren Hinterbliebenen (Witwe, Witwer, Waisen) in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen – auch wenn die Leistungsvoraussetzungen nach diesem Pensionsrecht nicht erfüllt sind – einmalige oder wiederkehrende, jederzeit widerrufliche Leistungen gewähren. Diese Leistungen dürfen jedoch das Höchstausmaß der Pensionsleistungen gemäß §§ B 71 bis B 73 nicht übersteigen.
(2)  Eine Überschreitung des Höchstausmaßes der Pensionsleistungen (§§ B 71 bis B 73) im Wege eines Sondervertrages ist ausgeschlossen.


§ B 70. Bemessungsgrundlage
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ B 64) ist wie folgt zu ermitteln:
  • 1.
    Für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Monat, für den gemäß § B 84 ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat) ist die Beitragsgrundlage festzustellen. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
  • 2.
    Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorangegangen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
  • 3.
    Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der entsprechenden Beitragsmonate. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate. Die Erfassung der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden höchsten Beitragsgrundlagen erfolgt auf Basis der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen pro Kalenderjahr, wobei auch das Kalenderjahr der Ruhestandsversetzung hinsichtlich der vorhandenen Beitragsmonate mitberücksichtigt wird.
  • 4.
    Bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § B 27 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § B 84 Abs 5c entrichtet worden sind, der Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 jene Dienstbezüge zugrundezulegen, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleitung jeweils gebührt hätten.
Übergangsbestimmung § B 147
Geltende Fassung /7. Änderung
(2)  Den Ärzten sind jährlich die Beitragsgrundlagen des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
(3)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arzt den in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw. 14 ASVG – genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs 1 um 0,167 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Übergangsbestimmung § B 128
Geltende Fassung /1. Änderung
(4)  Eine Kürzung nach Abs 3 findet nicht statt,
  • 1.
    wenn der Arzt gestorben oder
  • 2.
    die Dienstunfähigkeit des Arztes als Folge eines im Dienst eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eingetreten oder
  • 3.
    die Dienstunfähigkeit des Arztes durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw § 6 APG bzw auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG begründet (§ B 33 Abs 2 Z 1) oder
  • 4.
    die Versetzung in den Ruhestand gemäß § B 32 Abs 3 ausgesprochen worden ist.
Geltende Fassung /7. Änderung
(5)  Die nach Abs 3 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 88 % der gemäß Abs 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
Übergangsbestimmung § B 129
(6)  Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß §§ 15h ff MSchG bzw §§ 8 VKG nicht der gesamten, gemäß § B 71 Abs 1 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundeliegt, dann ist die Bemessungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:
  • 1.
    Die in den Monaten mit Teilzeit festgestellten Beitragsgrundlagen sind auf Vollzeit hochzurechnen.
  • 2.
    Sämtliche festgestellte Beitragsgrundlagen sind im Anschluss entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten o der gerichtlich festgestellten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu senken.
  • 3.
    Wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § A 85 Abs 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden, sind die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden.
  • 4.
    Auf Basis der so ermittelten Beitragsgrundlagen ist gemäß Abs 1 bis 5 die Bemessungsgrundlage zu ermitteln.
Übergangsbestimmung § B 146
Geltende Fassung /7. Änderung


§ B 71. Ausmaß der Pension
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Unbeschadet der gemäß § B 63 zu erfüllenden Wartezeit werden für die Ermittlung der Höhe der Pension (§ B 64) für die ersten 120 anrechenbaren Kalendermonate jeweils 0,25 % der Bemessungsgrundlage herangezogen. Ab dem 121. anrechenbaren Kalendermonat erhöht sich die Pension mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,167 % der Bemessungsgrundlage bis zum Höchstausmaß von 80 % der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Übergangsbestimmung § B 112
(1a)  Abgesehen von den Fällen des § B 70 Abs 6 darf die Pension 30 % der Bemessungsgrundlage gemäß § B 70 Abs 1 nicht unterschreiten.
Übergangsbestimmung § B 130
(2)  Zur Pension (§ B 64) wird die Kinderzulage (§ 44) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie zu den Dienstbezügen gewährt, wenn eine gesetzliche Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezogen wird und für die Ermittlung des Ausmaßes der Pension gemäß Abs 1 weniger als 80 % der Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommen.
Geltende Fassung /5. Änderung


§ B 72. Ausmaß der Witwen(Witwer)pension
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Die Witwen(Witwer)pension (§ B 65) beträgt 60 % der Pension, die dem/der verstorbenen Gatten/-in im Zeitpunkte des Anfalles der Witwen (Witwer)pension gebührt hat oder hätte. Wird die Witwen(Witwer)pension wegen Abgängigkeit des Arztes /der Ärztin (Pensionisten/-in) gewährt, ist für die Bemessung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Tod wahrscheinlich eingetreten ist, spätestens jedoch der Tag, für den Dienstbezüge zuletzt gezahlt worden sind.


§ B 73. Ausmaß der Waisenpension
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Die Waisenpension (§ B 66) beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 %, für jedes doppelt verwaiste Kind 70 % der Witwen(Witwer)pension.


§ B 74. Höchstausmaß der Hinterbliebenenpension
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpension (§§ B 65 und B 66) darf nicht höher sein als die um 10 % ihres Betrages erhöhte Pension, auf die der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes einschließlich der Kinderzulagen Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Hinterbliebenenpensionen verhältnismäßig zu kürzen. Für jedes nachgeborene Kind erhöht sich der Höchstbetrag um eine Kinderzulage. Beim Wegfall einer Hinterbliebenenpension erhöhen sich die verbleibenden Pensionen bis zum zulässigen Höchstausmaß.


§ B 75. Ausmaß der Abfindung
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Die Abfindung der Witwen(Witwer)pension gebührt im Ausmaß des dreifachen Jahresbetrages der Witwen(Witwer)pension (§ B 72), auf die zuletzt Anspruch bestand, abzüglich der gemäß §§ B 80 und B 81 angerechneten Leistung; in den Fällen des § B 65 Abs 4 darf sie jedoch den Gesamtbetrag, der bis zum Wegfall des Pensionsanspruches noch zu zahlen wäre, nicht überschreiten.


§ B 76. Ausmaß der 13. und 14. Pension
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Die 13. Pension gebührt im Ausmaß der Aprilpension, die 14. Pension im Ausmaß der Septemberpension.
(2)  Besteht Anspruch auf Auszahlung der Pensionsleistungen nur während eines Teiles des Kalenderjahres, so gebührt die 13. und 14. Pension nur anteilsmäßig.


§ B 77. Anfall der Leistungen
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Die Pension (§ B 64) fällt mit dem Beginn des Ruhestandes an, wenn es sich dabei um einen Monatsersten handelt, sonst mit dem auf die Versetzung in den Ruhestand folgenden Monatsersten.
(2)  Die Hinterbliebenenpensionen (§§ B 65, B 66) fallen an,
  • 1.
    wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird,
    • a)
      mit dem auf den Tod des Arztes folgenden Monatsersten bzw.
    • b)
      mit dem dem Tod des Pensionisten folgenden Tag;
  • 2.
    sonst mit dem Tag der Antragstellung;
  • 3.
    im Falle seiner Abgängigkeit
    • a)
      mit dem auf die Einstellung der Dienstbezüge des Arztes folgenden Monatsersten bzw.
    • b)
      mit dem dem Wegfall der Pension folgenden Tag.
Übergangsbestimmung § B 131
(2a)  Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension an,
  • 1.
    sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird,
    • a)
      mit dem dem Tod des Arztes folgenden Monatsersten bzw.
    • b)
      mit dem dem Tod des Pensionisten folgenden Tag;
  • 2.
    sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(3)  Die Waisenpension (§ B 66) eines nachgeborenen Kindes fällt an,
  • 1.
    wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach der Geburt des Kindes gestellt wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes, frühestens jedoch mit dem der Einstellung der Dienstbezüge des Arztes folgenden Monatsersten;
  • 2.
    sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(3a)  Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft bzw. zur Bestellung des Vormundes. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.
(4)  Die Abfindung (§ B 67) fällt mit dem der Wiederverehelichung der Witwe/des Witwers folgenden Monatsersten an.


§ B 78. Wegfall der Leistungen
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Jede Leistung nach diesem Pensionsrecht fällt weg
  • 1.
    mit dem Todestag des Pensionsberechtigten;
  • 2.
    entfällt (ab 1.1.1996)
  • 3.
    bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § B 65 Abs 1 Z 2.
(2)  Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 fallen weg
  • 1.
    die Pension mit dem Tage des Dienstantrittes im Falle der Wiedereinberufung zum Dienst (§ B 34);
  • 2.
    die Witwen(Witwer)pension mit dem Tag, an dem sich die Witwe/der Witwer wieder verehelicht;
  • 3.
    die Waisenpension mit dem Tag, an dem die Kindeseigenschaft gemäß § B 38 zu bestehen aufgehört hat.
(3)  Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht.
Übergangsbestimmung § B 132
Geltende Fassung /5. Änderung


§ B 79. Auszahlung der Leistungen
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Die Pensionsleistungen werden monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats gezahlt, die 13. und 14. Pension zu den Terminen der gesetzlichen Pension gemäß § 105 Abs 4 ASVG. § B 45 Abs 6 gilt sinngemäß.
Geltende Fassung /4. Änderung
(1a)  Wenn und insoweit eine Leistung nach diesem Pensionsrecht infolge des Todes des/der Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen wird, ist sie auf die durch diesen Todesfall entstehenden pensionsrechtlichen Ansprüche anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen.
(2)  Auf Verlangen der KFA haben die Anspruchsberechtigten Lebensbestätigungen beizubringen. So lange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Leistungen zurückgehalten werden.


§ B 80. Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Auf Leistungen nach diesem Pensionsrecht ist eine fiktive gesetzliche Pension nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen.
(2) 
entfällt (7. Änderung)
(3)  Anrechenbar gemäß Abs 1 ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene fiktive gesetzliche Pension, die sich unter Berücksichtigung der für die Pensionsbemessung nach § B 17 Abs 1 bis 3 herangezogenen Zeiten ergibt:
1.
Die Bemessungsgrundlage ist nach den Regeln des § B 70 Abs 1 und Abs 6 zu ermitteln, wobei anstatt der im § B 70 Abs 1 Z 3 angeführten 480 Monate
2014 216 Monate
2015 226 Monate
2016 236 Monate
2017 246 Monate
2018 256 Monate
2019 266 Monate
2020 274 Monate
2021 282 Monate
2022 290 Monate
2023 298 Monate
2024 306 Monate
2025 312 Monate
2026 318 Monate
2027 324 Monate und
ab 2028 330 Monate

heranzuziehen sind.
2.
Zur Bildung der Bemessungsgrundlage sind die gemäß § B 84 Abs 2a jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge bis zu der in der Bemessungszeit jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG heranzuziehen; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § B 27 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § B 84 Abs 5c entrichtet worden sind, die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt hätten, für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge gebührt haben.
2a.
entfällt (7. Änderung)
3.
Als Bemessungszeitpunkt gilt – ausgenommen in den Fällen des Abs 4a – der Zeitpunkt des Anfalles der Leistung nach diesem Pensionsrecht; in den Fällen des Abs 4a gilt der Zeitpunkt des Anfalles der gesetzlichen Pension gemäß Abs 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt.
4.
Die fiktive gesetzliche Pension besteht aus einem der Summe der Steigerungspunkte entsprechenden Steigerungsbetrag (Prozentsatz der Bemessungsgrundlage). Im Einzelnen gilt Folgendes:
a)
Die gemäß § B 17 Abs 1 bis 2 für die Pensionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstausmaß von 420 Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei für je zwölf Versicherungsmonate 1,8 Steigerungspunkte vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes – auf drei Dezimalstellen gerundet – heranzuziehen. Bei Ärzten, die innerhalb der ersten 35 für die Pensionsbemessung gemäß § B 17 Abs 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während derer sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.
b)
Wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension der Steigerungsbetrag aus den nach lit a berücksichtigten Steigerungspunkten 60 % der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, sind auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen, wobei Nachstehendes zu beachten ist:
  • ba)
    Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes.
  • bb)
    Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 1,8 Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes heranzuziehen.
  • bc)
    Der Steigerungsbetrag darf weder den sich aus lit a ergebenden höchstmöglichen Prozentsatz noch den sich aus § B 71 ergebenden um fünf Prozentpunkte reduzierten Prozentsatz überschreiten.
c)
Zusätzlich zu den in lit a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 420 bzw 480 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe der lit a.
d)
Im Falle der Inanspruchnahme eines nach früheren Bestimmungen gewährten Ausstattungsbeitrages aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sind auch jene Versicherungsmonate heranzuziehen, für die der Ausstattungsbeitrag gewährt wurde.
e)
Kinderzuschüsse (§ 262 bzw § 286 ASVG) sind nicht heranzuziehen.
f)
entfällt (7. Änderung)
5.
Im Falle der Gewährung der gesetzlichen Pension nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger treten an die Stelle der in Z 1 bis 4 angeführten Vorschriften des ASVG die entsprechenden Vorschriften des zitierten Bundesgesetzes bzw. des GSVG.

Die fiktive Witwen(Witwer)pension beträgt 60 % der fiktiven gesetzlichen Pension des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Anfalles der Witwen(Witwer)pension.
Übergangsbestimmung § B 113
Übergangsbestimmung § B 148
Übergangsbestimmung § B 149
Geltende Fassung /7. Änderung
(4)  Würde nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension das Ausmaß der Leistung nach diesem Pensionsrecht die Differenz zwischen der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Kinderzuschüsse, Pensionsanteile aus einer freiwilligen Höherversicherung) und der Pensionseinkommensgrenze (das sind 80 % der durchschnittlichen Pensionsbeitragsgrundlagen gemäß § B 84 Abs 2a der letzten zwölf Monate, bzw. sofern dies für den/die Arzt /Ärztin günstiger ist, 80 % der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § B 37 Abs 1 ergebenden monatlichen Bezüge gemäß § B 84 Abs 2a Z 1, welche bei Zutreffen der in § B 70 Abs 6 geregelten Vorraussetzungen um den sich aus dieser Regelung ergebenden Arbeitszeitfaktor entsprechend zu vermindern bzw. zu erhöhen sind) überschreiten, so gebührt nur die Differenz; der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ruht maximal im Ausmaß von 40 % der ohne Berücksichtigung der Pensionseinkommensgrenze ermittelten Dienstgeberleistung. Kommt es infolge von Änderungen im Bereich des Vierten Teiles des ASVG zu einem Absinken der gesetzlichen Pension, ist ab deren Wirksamwerden auch die fiktive gesetzliche Pension (Abs 3) entsprechend neu zu berechnen; der ruhende Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht lebt im Ausmaß der Verminderung der fiktiven gesetzlichen Pension auf. Der/die Angestellte (Pensionsempfänger/in) ist verpflichtet, Leistungsbescheide des Pensionsversicherungsträgers ohne unnötigen Aufschub der KFA vorzuweisen; ein allfälliger Überbezug ist rückzuerstatten.
Übergangsbestimmung § B 105
Geltende Fassung /2. Änderung
(4a)  Fällt im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nicht gleichzeitig die gesetzliche Pension an, weil die Anspruchsvoraussetzungen hierfür noch nicht gegeben sind, und hält der Dienstgeber die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für zweckmäßig oder zur Erhaltung der Anwartschaft für notwendig, ist der Pensionsempfänger verpflichtet, über Aufforderung des Dienstgebers die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der seinem letzten Dienstbezug entsprechenden Höhe aufzunehmen; die fällig werdenden Beiträge sind in diesem Falle zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen. Kommt der Pensionsempfänger dieser Aufforderung nicht nach, ist Abs 6 anzuwenden.
(5) 
entfällt (7. Änderung)
(6)  Die Pensionsempfänger haben die Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtzeitig geltend zu machen. Die Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gelten für die Anrechnung nach den vorstehenden Vorschriften auch dann als in vollem Maße angefallen, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten zu vertretenden Grunde nicht anfallen, wegfallen, ganz oder teilweise ruhen oder verwirkt werden.
Übergangsbestimmung § B 150
Geltende Fassung /7. Änderung
(6a)  In Fällen, in denen die weitere Zuerkennung einer befristet zuerkannten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension beantragt worden ist, ist die fiktive gesetzliche Pension bis zum Abschluss des Verfahrens anzurechnen. Endet das Verfahren mit einer ablehnenden Entscheidung, so ist im Nachhinein rückwirkend nur der Pensionsvorschuss gemäß § 23 AlVG, dessen Höhe vom Arzt bekanntzugeben ist, anzurechnen. Unterlässt der Betroffene diese Bekanntgabe, bleibt es bei der Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension.
(7)  Auf eine nach diesem Pensionsrecht während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer gewährte Waisenpension ist die gesetzliche Waisenpension nach den vorstehenden Bestimmungen auch dann anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Waisenpension während dieser Zeit nicht besteht.


§ B 81. Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Eine Rente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung ist nur auf die sich durch die zusätzliche Dienstzeitanrechnung (§ B 17 Abs 5) ergebende Erhöhung der Pensionsleistungen anzurechnen.
(2)  Der Pensionsempfänger ist verpflichtet, die KFA von jeder Erhöhung oder Verminderung der gesetzlichen Unfallrente unverzüglich zu verständigen.


§ B 82. Unverfallbarkeit von Anwartschaften
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen gemäß § B 63 Abs 1 Z 2 bis 3 erfüllt sind, werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses die erworbenen Anwartschaften unverfallbar, wenn das Dienstverhältnis nicht durch
  • 1.
    Kündigung seitens des Arztes ,
  • 2.
    Entlassung aus Verschulden des Arztes ,
  • 3.
    unbegründeten vorzeitigen Austritt
endet; sofern ein Leistungsanspruch gemäß §§ B 64 bis B 66 nicht besteht, gilt § B 7 Abs 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes.
Übergangsbestimmung § B 106
(2)  Ärzten, die ausschließlich Beschäftigungszeiten gemäß § 16 Abs 2 bzw § 16a bzw. § 16b ÄrzteG zurückgelegt haben, können die geleisteten Pensionsbeiträge rückerstattet werden, wenn der Erwerb des Rechtes zur uneingeschränkten selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes nicht zu erwarten ist; § 7 Abs 4 BPG gilt sinngemäß.


§ B 82a. Anwartschaften bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Die Anwartschaften auf die Pension (§ B 64), die Witwen(Witwer)pension (§ 65), die Waisenpension (§ B 66) sowie die Abfindung (§ B 67) bleiben unter den folgenden Voraussetzungen gewahrt:
  • 1.
    Das Dienstverhältnis endet vor Erreichen des Anspruchs auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw. § 4 Abs 1 APG durch
    • a)
      eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (insbesondere aus Gesundheitsgründen oder berücksichtigungswürdigen Gründen – z. B. bei Pflege eines schwer erkrankten Angehörigen) gemäß § B 82a,
    • b)
      einen begründeten vorzeitigen Austritt,
    • c)
      eine unberechtigte Entlassung, wenn mangels Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension keine Ruhestandsversetzung erfolgt.
  • 2.
    Es liegen 30 Dienstjahre, die für die Wartezeit (§ B 63) und für die Pensionsbemessung (§ B 71) anrechenbar (§ B 17) sind vor.
(2)  Die Zuerkennung und Berechnung der Pension erfolgt in den Fällen des Abs 1 mit dem Stichtag der gesetzlichen Pension; diese Zuerkennung ist einer Versetzung in den Ruhestand gleichzuhalten. § B 83 Abs 4 ist nur hinsichtlich jenes Teiles des Abfertigungszeitraumes anzuwenden, der nach dem Stichtag der gesetzlichen Pension liegt. Für die Ermittlung der Pensionseinkommensgrenze gemäß § B 80 Abs 4 sowie der Bemessungsgrundlage gemäß § B 146 Abs 2 ist die Einreihung/Einstufung zum Zeitpunkt des Ausscheidens auf Basis des Schemas zum Stichtag der gesetzlichen Pension heranzuziehen.
(3)  Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs 1, ist § B 82 Abs 1 nicht anzuwenden.
Geltende Fassung /7. Änderung


§ B 83. Ruhen von Leistungsansprüchen
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Die Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht ruhen, so lange der Berechtigte
  • Bediensteter der KFA bzw. eines Sozialversicherungsträgers ist bzw von der KFA bzw. einem Sozialversicherungsträger Dienstbezüge gemäß § B 35 Abs 2 bzw 3 erhält, soweit es sich um eine Pension gemäß § B 64 handelt;
  • eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder
  • seinen Wohnsitz im Ausland hat oder sich dort länger als sechs Monate aufhält; es sei denn, dass ein mit dem Aufenthaltsland abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen (Gegenseitigkeitsübereinkommen) das Ruhen der Leistungen aus der Pensionsversicherung wegen Auslandsaufenthaltes ausschließt; besteht ein solches Abkommen (Übereinkommen) nicht, kann die nach diesem Pensionsrecht leistungszuständige KFA die jederzeit widerrufliche und allenfalls befristete Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilen.
(2)  Für die Dauer des Ruhens der Pension nach Abs 1 Z 2 und 3 wird den im Inland wohnenden, vom Pensionsberechtigten überwiegend erhaltenen Angehörigen (Gattin, Kinder gemäß § B 38) ein Betrag in der Höhe der Hinterbliebenenpension (§§ B 65 und B 66) gewährt, in den Fällen des Abs 1 Z 2 nur dann, wenn nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Urteil oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.
(3)  In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf die Anwendung der Ruhensbestimmungen gemäß Abs 1 verzichtet werden.
(4)  Gebührt dem Pensionsberechtigten eine Abfertigung, so ruht für jeden vollen Monat des Abfertigungszeitraumes ein Monatsbezug der Pension (Witwen-, Waisenpension) und je ein Zwölftel der 13. und 14. Pension.


§ B 84. Aufbringung der Mittel
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Den Aufwand für die Leistungen nach diesem Pensionsrecht trägt die KFA.
(2)  Der Angestellte leistet sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag; dieser beträgt:
  • 1.
    von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG
    • a)
      für Angestellte, die zuletzt nach dem 31. Dezember 1995 in den Dienst eingetreten sind, zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung ........ 1,3 %
    • b)
      für Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten – das für den Anspruch auf Alterspension nach § 253 Abs 1 ASVG maßgebende Lebensalter nach dem 1. Juni 2024 erreichen werden, zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung ........ 1,3 %,
    • c)
      für alle anderen Angestellten zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung ........ 2,3 %;
  • 2.
    von den den Höchstbetrag gemäß Z 1 übersteigenden Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages die Summe der Prozentsätze nach Z 1 lit a,
  • 3.
    von den, den Höchstbetrag gemäß Z 2 übersteigenden Bezugsteilen die Summe der Prozentsätze nach Z 1 lit a zuzüglich 1,45 Prozentpunkten.
Geltende Fassung /7. Änderung
(2a)  Als Bezüge gelten
  • 1.
    die ständigen Bezüge gemäß § B 35 Abs 2 Z 1 bis 9,
  • 2.
    die nichtständigen Bezüge gemäß § B 35 Abs 3,
  • 3.
    das Urlaubsentgelt gemäß § B 42a,
  • 4.
    das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe gemäß § B 42b Abs 1 Z 2,
  • 5.
    das Feiertagsentgelt gemäß § B 42b Abs 2,
  • 6.
    die Bezüge bei Erkrankung gemäß § B 43 Abs 1 Z 2,
  • 7.
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung.
Geltende Fassung /2. Änderung
(3)  Die Beitragsleistung des Arztes gemäß Abs 2 beginnt mit dem Diensteintritt.
(4)  Soweit nicht Abs 5 anzuwenden ist, sind von der Beitragsleistung ausgenommen:
  • 1.
    (entfällt ab 1.1.1996)
  • 2.
    (entfällt);
  • 3.
    Ärzte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzen.
  • 4.
    in die Gehaltsgruppe B V einzureihende Ärzte, deren Dienstverhältnis auf nicht länger als ein Jahr befristet ist.
Ärzte, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 32 ÄrzteG 1998 beschäftigt werden.
Übergangsbestimmung § B 124
Übergangsbestimmung § B 143
Übergangsbestimmung § B 151
Übergangsbestimmung § B 164
(5)  Die in Abs 4 genannten Ärzte können für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § B 17 Abs 1 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas – Anlage 1), nachentrichten – jedoch nur und erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung infrage kommen (zB Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft; Umwandlung des befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes; Erlangung des Rechtes zur uneingeschränkten selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes).
Übergangsbestimmung § B 125
Übergangsbestimmung § B 151
Übergangsbestimmung § B 164
(5a)  Für die jeweilige Gesamtdauer von Zeiten gemäß § B 12a Abs 4 und § B 17 Abs 1b können Beiträge nachentrichtet werden:
1.
Wird die Beitragsnachentrichtung binnen drei Jahren ab dem Ende der betreffenden Zeit beantragt, ist der Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge die Einreihung des Arztes unmittelbar vor Beginn der betreffenden Zeit zugrunde zu legen, wobei aber das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gehaltsschema (Anlagen 1) auf Basis der unmittelbar vor Beginn der betreffenden Zeit vereinbarten Arbeitszeit zur Anwendung kommt.
2.
Wird die Beitragsnachentrichtung nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist beantragt, sind die Beiträge, berechnet nach dem zum Zeitpunkt der Beitragsnachentrichtung jeweils gebührenden Bezug (auf Basis der unmittelbar vor Beginn der Zeiten gemäß § B 12a Abs 4 und § B 17 Abs 1b vereinbarten Arbeitszeit), nachzuentrichten.

Auf die dreijährige Frist sind Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß §§ 15 oder 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § B 20 Abs 4, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sowie Zeiten gemäß § B 17 Abs 1b Z 1, 2 und 4 nicht anzurechnen.
(5b)  Für Zeiten gemäß § B 17 Abs 2 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß § B 9 oder § B 9a.
Übergangsbestimmung § B 114
(5c)  Für Zeiten gemäß § B 17 Abs 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den vollen Bezügen, die bei weiterer Dienstleistung jeweils gebühren würden.
(5d)  Für die Abstattung der Beiträge nach Abs 5, 5a oder 5b kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden. In den Fällen des Abs 5a sind die Beiträge nach Abs 5a Z 1 zu berechnen, wenn die Teilzahlung innerhalb der genannten Dreijahresfrist beantragt wird; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Gehaltsschemas (Anlage 1), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arztes geändert wird. In allen anderen Fällen erfolgt die Berechnung nach Abs 5a Z 2.
Übergangsbestimmung § B 151
(5e)  Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für Zeiten im Dienst der KFA oder im Sozialversicherungsdienst (§§ B 12a Abs 4, B 17 Abs 1b, B 84 Abs 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen sind, zugrunde zu legen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § B 17 Abs 2 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend.
Übergangsbestimmung § B 151
Übergangsbestimmung § B 158
Übergangsbestimmung § B 164
(6)  Die Beitragsleistung des Arztes bewirkt für sich allein noch keinen Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht.


§ B 84a. Sicherungsbeitrag für Pensionisten
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Bezieher von Leistungen auf Grund dieses Pensionsrechtes haben von diesen Leistungen einen Sicherungsbeitrag zu leisten.
Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)
  • a)
    bis zur Höhe von 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3 %,
  • b)
    über 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5 % und
  • c)
    über 80 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9 %.
Geltende Fassung /7. Änderung


§ B 85. Anpassung der Dienstordnungspensionen
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.B werden zum selben Zeitpunkt wie die gesetzlichen Pensionen angepasst. Erfolgt die Anpassung der ASVG Pensionen und der Pensionen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 mit einem einheitlichen Anpassungsfaktor (§ 108 Abs 5 ASVG), dann ist dieser auch auf die DO-Pension anzuwenden. Erfolgt eine differenzierte Anpassung der gesetzlichen Pensionen im ASVG und im Pensionsgesetz 1965, dann erfolgt die Anpassung der DO-Pension durch Abschluss einer Vereinbarung der Kollektivvertragspartner, die sich unter Bedachtnahme auf die Systematik des DO Pensionsrechts an der Pensionsanpassung im ASVG und im Pensionsgesetz 1965 zu orientieren hat.
Geltende Fassung /5. Änderung


§ B 85a. Entziehung von Ansprüchen
Redaktionelle Anmerkungen
§§ B 62 bis B 85a
entfällt für alle Ärzte/Ärztinnen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.

Einem in den Ruhestand versetzten Arzt kann wegen eines Verhaltens, das die KFA zur Entlassung gemäß § B 31 berechtigen würde oder berechtigt hätte, nach Maßgabe der BPG die Leistung gemäß § B 64 entzogen werden; eine solche Maßnahme bedeutet auch den Verlust aller Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen (§§ B 65 und B 66).


Abschnitt V Disziplinarvorschriften

§§ B 86 bis B 101
ersetzt durch § 8 Abs 11.


Abschnitt VI Schlussbestimmungen

§ B 102 bis B 103
entfällt
.
Abschnitt VII Übergangsbestimmungen


§ B 104. Übergangsbestimmungen zu § B 66 Waisenpension
(1)  Auf die vor dem 1. April 1980 angefallenen Ansprüche auf Waisenpension ist Abs 2 anzuwenden.
(2)  Anspruch auf Waisenpension haben die Kinder (§ B 41 Abs 1 Z 1 bis 6)
  • 1.
    eines verstorbenen Arztes (Pensionisten),
  • 2.
    eines abgängigen Angestellten (Pensionisten), falls dessen Tod wahrscheinlich ist,
wenn der Arzt im Zeitpunkt des Todes die Leistungsvoraussetzungen des § B 63 erfüllt hat und er Anspruch auf Kinderzulage für diese Kinder gehabt hat oder gehabt hätte.


§ B 105. Übergangsbestimmungen zu § B 80 Abs 4
(1)  § B 80 Abs 4 ist nicht anzuwenden
1.
auf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1994 unkündbar geworden ist,
2.
auf Ärzte, für die vor dem 1. Jänner 1994 ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § B 30 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltenden Fassung wirksam geworden ist,
3.
auf Ärzte, auf die die in Z 1 und 2 genannten Bedingungen ausschließlich deswegen nicht zutreffen, weil sie noch keine zehn Dienstjahre gemäß § B 16 zurückgelegt haben, wenn die Summe der unmittelbar aneinander anschließenden, nachstehend aufgezählten Zeiten mindestens zehn Jahre beträgt:
  • a)
    Dienstzeiten gemäß § B 16;
  • b)
    Dienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres;
  • c)
    Zeiten eines während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß §§ 15 oder 15b des Mutterschutzgesetzes bzw gemäß §§ 2 oder 5 des Väter-Karenzurlaubsgesetzes;
  • d)
    Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § B 20 Abs 2;
  • e)
    Zeiten eines während des Dienstverhältnisses abgeleisteten ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz- bzw Zivildienstes mit Ausnahme eines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 23 des Wehrgesetzes oder eines Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl Nr 233/1965.


§ B 105a. Übergangsbestimmung zu § B 80 Abs 4 und § B 105
(1)  Der Anwendungsbereich des § B 105 wird auf jene DienstnehmerInnen eingeschränkt, die vor dem 1. Jänner 2014 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine gesetzliche Pension aus dem Versicherungsfall des Alters – ausgenommen die Korridorpension – erfüllen.
(2)  Für alle anderen in § B 105 genannten DienstnehmerInnen ist § B 80 Abs 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  • 1.
    der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ruht maximal im Ausmaß von 20 % der ohne Berücksichtigung der Pensionseinkommensgrenze ermittelten Dienstgeberleistung;
  • 2.
    der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ist im Jänner 2014 zu 35/36 geschützt; dieser Schutz verringert sich mit jedem weiteren Monat um 1/36.
  • 3.
    Für jedes Dienstjahr zwischen dem 35. und 45. Dienstjahr wird der Prozentsatz der Pensionseinkommensgrenze gemäß § A 80 Abs 4 um 5‰ erhöht, wobei vollendete Monate anteilig zu berücksichtigen sind.
Geltende Fassung /2. Änderung


§ B 106. Übergangsbestimmungen zu § B 82 Abs 1
(1)  Auf Ärzte, die vor dem 1. Juli 1990 in den Dienst der KFA getreten sind, ist § B 82 Abs 1 in der ab dem 1. September 1996 geltenden Fassung nur hinsichtlich der nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften anzuwenden; bezüglich der vor dem 1. Juli 1990 erworbenen Anwartschaften sind nach dem 31. August 1996 Abs 2 und 3 anzuwenden.
(2)  Alle Anwartschaften und Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht werden verwirkt durch
  • 1.
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Anspruchsberechtigten gemäß § B 64, sofern der Betroffene nicht die Unionsbürgerschaft besitzt;
  • 2.
    Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § B 126;
  • 3.
    Dienstverweigerung gemäß § B 34 Abs 4;
  • 4.
    Entlassung aus dem Dienstverhältnis;
  • 5.
    Kündigung durch den Dienstgeber gemäß § B 22 Abs 5;
  • 6.
    Kündigung durch den Arzt ;
  • 7.
    einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses;
  • 8.
    vorzeitigen Austritt.
(3)  Die vom Arzt gemäß §§ B 17 und B 84 entrichteten Pensionsbeiträge sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses – erhöht um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) – rückzuerstatten, wenn ein Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht nicht entsteht.
(4)  Auf Ärzte, die vor dem 1. Jänner 1990 in den Dienst der KFA getreten sind, ist § B 82 in der ab dem 1. Jänner 1994 geltenden Fassung darüber hinaus mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften auch dann nicht unverfallbar werden, wenn das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet; in einem solchen Fall ist Abs 3 anzuwenden.


§ B 107. In-Kraft-Treten der 42. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 1996 treten in Kraft: § B 1a, § B 9a, § B 12 Abs 5, § B 12a Abs 4, § B 17 Abs 1, Abs 1a, Abs 2, Abs 4 und Abs 6, § B 24, § B 30 Abs 1 Z 5, § B 35 Abs 10, § B 38 Abs 6, Abs 8, Abs 10 und Abs 11, § B 43 Abs 5, § B 51 Abs 1 und Abs 2, § B 60 Abs 3, § B 61 Abs 2 Z 4, § B 62, § B 74 Abs 1, Abs 2 Z 5, Abs 3 Z 1 und Abs 4, § B 67 Abs 1, § B 70 Abs 1, Abs 2 und Abs 3, § B 71, § B 72, § B 74 Abs 1, § B 75 Abs 1, § B 77 Abs 1 und Abs 4, § B 78 Abs 2 Z 2, § B 80 Abs 3 Z 2a, Z 3, Z 4 lit a bis lit b und Z 6, § B 81, § B 84 Abs 2, Abs 4 bis Abs 5 und Abs 5a bis 5d, Art. VII Z 2.
(2)  Mit 1. Jänner 1996 treten außer Kraft: § 17 Abs 3, § 35 Abs 2 Z 3, § 39, § 78 Abs 1 Z 2 sowie Art. VII.


§ B 108. Übergangsbestimmungen zu § B 17 Abs 1
(1)  § B 17 Abs 1 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. März 1999 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Auf die Wartezeit (§ B 63) und für die Pensionsbemessung (§ B 71) sind die bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten ab dem der Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten anzurechnen, wenn der Arzt für diese Zeiten Beiträge gemäß § B 84 (nach)entrichtet hat; im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Arztes sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Arztes liegenden Dienstzeiten bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern anzurechnen. Dienstzeiten bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Arzt den rückerstatteten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einzahlt; wird ein Arzt in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die rückzuerstattenden Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.


§ B 109. Übergangsbestimmungen zu § B 17 Abs 1a
(1)  § B 17 Abs 1a ist auf Ärzte, denen die Pensionsbeiträge anlässlich der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses unverzinst rückerstattet worden sind, nicht anzuwenden.


§ B 110. Übergangsbestimmungen zu § B 17 Abs 2
§ B 17 Abs 2 in der ab dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte sind nach dem 31. März 1999 Abs 2 und 3 anzuwenden.
(2)  Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unkündbaren Arztes bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG bzw 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit
  • 1.
    diese Zeiten nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegt wurden und in den Fällen, in denen der Antrag nach dem 31. August 1996 gestellt worden ist, nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs 8 bis 10 BSVG);
  • 2.
    der Arzt für diese Zeiten Beiträge gemäß § 84 nachentrichtet hat.
(3)  Darüber hinaus können über Antrag des unkündbaren Arztes weitere fünf Jahre der in Abs 2 angeführten Zeiten für die Pensionsbemessung angerechnet werden, wenn die in Abs 2 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4)  Die Abs 2 und 3 sind auch auf jene Ärzte anzuwenden, die die Unkündbarkeit nur deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § 119 Abs 4 bereits ausgeschöpft ist.


§ B 111. Übergangsbestimmungen zu § B 65 Abs 4
§ B 65 Abs 4 ist auf EmpfängerInnen von Witwen(Witwer)pensionen, die vor dem 1. Jänner 1996 angefallen sind, nicht anzuwenden.


§ B 112. Übergangsbestimmungen zu § B 71 Abs 1
(1)  § B 71 Abs 1 in der ab dem 1. September 1996 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. August 1996 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Die Pension (§ B 64) beträgt nach zehn für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstjahren (§ 17) 50 % der Bemessungsgrundlage (§ B 70). Sie erhöht sich mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,125 % der Bemessungsgrundlage bis zum Höchstausmaß von 80 % der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.


§ B 113. Übergangsbestimmungen zu § B 80 Abs 3 Z 4 lit a
(1)  § B 80 Abs 3 Z 4 lit a in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Die gemäß § B 17 Abs 1 bis 3 für die Pensionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstausmaß von 360 Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei
  • a)
    für je zwölf Versicherungsmonate bis zum 360. Monat 1,9 Steigerungspunkte (bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG: 2,1),
  • b)
    für je zwölf Versicherungsmonate ab dem 361. Monat 1,5 Steigerungspunkte (bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG: 1,6),
vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes – auf drei Dezimalstellen gerundet – heranzuziehen. Bei Ärzten, die innerhalb der ersten 30 für die Pensionsbemessung gemäß § 17 Abs 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während derer sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.


§ B 114. Übergangsbestimmungen zu § B 84 Abs 5b
§ B 84 Abs 5b in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Für Zeiten gemäß § B 110 Abs 2 und 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß §§ B 9 oder B 9a.


§ B 115. In-Kraft-Treten der 43. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 1995 tritt § B 80 Abs 3 Z 1 und 4 lit b in Kraft.
(2)  Mit 1. Jänner 1996 treten in Kraft: § B 3 Abs B 3a und B 6, § B 7, § B 8 Abs 5 und 7, § B 10 Abs 5, § B 11 Abs 4, § B 16, § B 17 Abs 2, § B 22, § B 28 Abs 1, § B 29 Abs 1, § B 31, § B 32, § B 33 Abs 5, § B 35 Abs 6, § B 40 Abs 1 und B 3a, § B 40a Abs 1, § B 42 Abs 1, § B 42a, § B 42b Abs 1, § B 43 Abs 1, § B 45a, § B 55 Abs 3, § B 56 Abs 3, 4 und 6, § B 63 Abs 1, § B 65 (Überschrift), § B 70 Abs 3, § B 71 Abs 1, § B 75, § B 80 Abs 3 Z 2a, 3, 4 lit a und 5 sowie Abs 4, § B 82, § B 84 Abs 4 und B 5, § B 85a, § B 86, § B 88 Abs 3, § B 90, § B 92, § B 93 Abs 1, § B 94 Abs 1, § B 95, Art. XVIII Z 2, Art. XIX Z 2 und 7 sowie die Anlage 1.
(3)  Mit 1. Jänner 1996 treten außer Kraft: § B 28a, § B 30, § B 87, § B 91 Abs 4, § B 93 Abs 3, §§ B 96 bis B 101h und Art. I und Art. II.


§ B 116. Übergangsbestimmungen zu § B 7 – Verständigung der Ärzte (Pensionisten)
1.  § B 7 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs 2 anzuwenden.
2.  Von der Anstellung, der Stellenbesetzung (Bestellung), jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt der Unkündbarkeit, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Arzt (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen.


§ B 117. Übergangsbestimmungen zu § B 12a Abs 3
§ B 12a Abs 3 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Hinsichtlich der Dienstzeitanrechnung für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ B 37) und auf die gemäß § B 22 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen gilt Folgendes:
  • 1.
    Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG sind nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung der Karenz bzw des Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 2 bzw der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen worden ist, wie die Karenz gedauert hat.
  • 2.
    Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 26 Abs 1 oder
  • .
    Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG sind nicht anzurechnen.


§ B 118. Übergangsbestimmungen zu § B 16 – Anrechenbare Dienstzeit für die Frist gemäß § B 119 Abs 2 Z 3
§ B 16 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte sind nach dem 31. Dezember 1999 die Abs 2 und 3 anzuwenden.
67. Änderung /1. Oktober 2005
(2)  Auf die gemäß § B 119 Abs 2 Z 3 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehene Frist sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen.
(3)  Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten gehemmt:
  • 1.
    Zeiten einer Karenz, welche nicht gemäß § B 12a Abs 3 anzurechnen sind;
  • 2.
    Zeiten eines Sonderurlaubes;
  • 3.
    Zeiten einer Bildungskarenz;
  • 4.
    Zeiten eines Freijahres.


§ B 119. Übergangsbestimmungen zu § B 22 – Unkündbarkeit
(1)  § B 22 in der ab dem 1. Jänner 2014 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte sind nach dem 31. Dezember 2013 die Abs 2 bis 7 anzuwenden.
(2)  Das Dienstverhältnis eines unbefristet angestellten Arztes wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist und nicht bereits die nach Abs 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Ärzten erreicht ist, unkündbar, wenn der Arzt ,
  • 1.
    die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
  • 2.
    seit zwei Jahren eine auf mindestens "geeignet" lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibungen hat,
  • 3.
    zehn Dienstjahre gemäß § 118 zurückgelegt hat,
  • 4.
    beim letzten Eintritt in den Dienst der KFA bzw der Sozialversicherung das 45. Lebensjahr nicht überschritten hatte.
Übergangsbestimmung § B 118
(3)  Einem unbefristet angestellten Arzt , der die Voraussetzungen gemäß Abs 2 Z 1 und 2 erfüllt, kann der Vorstand die Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses nach einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ B 16) zuerkennen, wenn nicht die nach Abs 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Ärzten erreicht ist oder infolge Auswirkung des Abs 1 in den nächsten fünf Jahren erreicht wird.
(4)  Die Zahl der unkündbaren Ärzte der KFA darf 67 % des Gesamtstandes der fertig ausgebildeten Ärzte der KFA (ausgenommen befristet angestellte Ärzte) nicht übersteigen.
(5)  Ist der Prozentsatz an unkündbaren Ärzten gemäß Abs 4 ausgeschöpft, kann ein Dienstverhältnis erst von dem Zeitpunkt an unkündbar werden, in dem der Prozentsatz wieder unterschritten wird. Die Unkündbarkeit gemäß Abs 1 tritt in der Reihenfolge ein, in der im zeitlichen Ablauf die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt wurden, und zwar so lange, bis der Prozentsatz wieder erreicht ist, wobei dem dienstälteren Arzt , bei gleichem Dienstalter dem Arzt mit dem höheren Lebensalter, der Vorrang zu geben ist.
(6)  Unkündbare Ärzte, die noch nicht gemäß § B 15 nach § B 16 anrechenbare Dienstjahre erworben und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § B 122 Abs 2 und 3 nicht erfüllen und sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der KFA oder der Einrichtungen der KFA, in der sie beschäftigt sind, aus den in § B 122 Abs 4 Z 2 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Ärzte dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn bei der KFA in dem Bundesland, in dem sich die Einrichtung befindet, nach vorhergehender Kündigung aller kündbaren Ärzte und Versetzung aller jener Ärzte in den Ruhestand, bei denen die Voraussetzungen dafür gegeben sind, geeignete Posten für diese Ärzte nicht vorhanden sind oder die Ärzte die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Einem aufgrund dieser Bestimmung von der KFA gekündigten Arzt ist tunlichst eine Vertragsarztstelle anzubieten, wenn die zuständige Ärztekammer zustimmt. Wird die Einrichtung innerhalb eines Jahres wieder eröffnet, so haben nach Maßgabe des neuen Bedarfes die nach dieser Bestimmung gekündigten Angestellten Anspruch auf Wiederverwendung, wobei die später gekündigten Angestellten den früher gekündigten vorangehen.
(7)  Im Falle der Kündigung nach Abs 6 verliert der Arzt für sich und seine Hinterbliebenen alle Anwartschaften und Ansprüche nach Abschnitt IV, jedoch erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
Übergangsbestimmung § B 145


§ B 120. Übergangsbestimmungen zu § B 30 – Erweiterter Kündigungsschutz
(1)  Auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, sind nach dem 31. Dezember 2000 die Abs 2 und 3 anzuwenden.
(2)  Kündbare Ärzte, die bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § B 118 zurückgelegt, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § B 119 Abs 5 bereits ausgeschöpft ist oder weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 45. Lebensjahr überschritten hatten, können gekündigt werden, wenn
1.
in der Dienstbeschreibung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre die Gesamtbeurteilung auf "nicht geeignet" lautet;
2.
sie sich
  • a)
    einer Dienstpflichtverletzung gemäß §§ B 3 Abs 6, B 10 Abs 5, B 11 Abs 4, B 28 Abs 1 bzw B 33 Abs 5 oder
  • b)
    eines sonstigen Verstoßes gegen die Dienstpflichten, welcher den Dienst, das Ansehen bzw die Interessen der KFA, der Mitglieder, ihrer Angehörigen oder ihrer Dienstgeber schädigt,
schuldig gemacht haben;
3.
sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der KFA (der betreffenden Einrichtung) aus den in § B 32 Abs 3 Z 2 angeführten Gründen verringert bzw die Einrichtung aufgelassen wird und andere kündbare Ärzte nicht mehr im Dienste der KFA stehen;
4.
sie Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG (§ 4 APG) oder auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG haben;
5.
sie die vorzeitige Alterspension gemäß § 253b ASVG (iVm § 607 Abs 10, 12 bzw 14 ASVG) bzw die vorzeitige Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG oder das Sonderruhegeld gemäß Art X NSchG in Anspruch nehmen oder ihnen die Invaliditätspension gemäß § 254 Abs 1 ASVG (§ 6 APG) bzw die Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 Abs 1 ASVG (§ 6 APG) bzw die Knappschaftsvollpension gemäß § 279 Abs 1 ASVG zuerkannt worden ist;
6.
der in § B 43 Abs 1 angeführte Zeitraum, für den Anspruch auf ständige Bezüge besteht, infolge Krankheit überschritten ist.
Geltende Fassung /7. Änderung
(3)  Sofern kein Anspruch auf Leistungen gemäß Abschnitt IV dieser Dienstordnung besteht, erhöht sich in den Fällen des Abs 2 Z 3 bis 6 die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.


§ B 121. Übergangsbestimmungen zu § B 31 – Entlassung
§ B 31 ist auch auf unkündbare Ärzte sowie auf Ärzte, für die ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § B 120 besteht, anzuwenden.


§ B 122. Übergangsbestimmungen zu § B 32 – Versetzung in den Ruhestand
(1)  Auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, sind nach dem 30. September 2000 Abs 2 bis 5 anzuwenden.
(2)  Unkündbare Ärzte haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
  • 1.
    30 für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ 17 und §§ 108 bis 110) erworben, die in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw 14 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvorraussetzungen erfüllt sind, oder
  • 2.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht oder
  • 3.
    die in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw 14 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 4.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 4 Abs 1 APG besteht oder
  • 5.
    eine Korridorpension gemäß § 4 Abs 2 APG beansprucht wird oder
  • 6.
    eine Schwerarbeitspension gemäß § 4 Abs 3 APG beansprucht wird.
Der Arzt hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
1. Änderung /1. Jänner 2009
(3)  Unkündbare Ärzte sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § B 33 eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Arzt (§ B 33 Abs 4) erlangen hätte müssen.
(4)  Der Vorstand kann eine unkündbare Ärztin/einen unkündbaren Arzt in den Ruhestand versetzen, wenn die Ärztin/der Arzt
1.
die für männliche Ärzte geltenden Voraussetzungen nach Abs 2 Z 1, 2 oder 4 erfüllt oder
2.
ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
Geltende Fassung /7. Änderung
(5)  Der Vorstand kann einen unkündbaren Arzt in den Ruhestand versetzen, wenn die in den Abs 2 und 4 genannten sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(6)  Die Bestimmung des Abs 2 findet auch auf kündbare Ärzte Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt; das Erfordernis der Unkündbarkeit entfällt.
(7)  Die Abs 2 bis 6 sind auch auf jene Ärzte anzuwenden, die die Unkündbarkeit nur deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § B 119 Abs 5 bereits ausgeschöpft ist.


§ B 123. Übergangsbestimmungen zu § B 63 Abs 1
(1)  § B 63 Abs 1 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe des Abschnittes IV, wenn der Arzt
  • 1.
    die Unkündbarkeit (§ B 119 ) erworben oder nur deshalb nicht erworben hat, weil der Prozentsatz gemäß § 119 Abs 4 bereits ausgeschöpft ist,
  • 2.
    eine zehnjährige Wartezeit (§ B 108 Abs 2) erfüllt und
  • 3.
    Pensionsbeiträge (§ B 84) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten
hat.


§ B 124. Übergangsbestimmungen zu § B 84 Abs 4
(1)  § B 84 Abs 4 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. März 1999 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Soweit nicht § B 125 anzuwenden ist, sind von der Beitragsleistung ausgenommen:
  • 1.
    Ärzte, die beim letzten Eintritt in den Dienst der KFA das 45. Lebensjahr überschritten hatten, so lange nicht Nachsicht gemäß § B 22 Abs 2 idF des Art. XX Z 6 in der bis 31. Mai 2003 geltenden Fassung erteilt worden ist;
  • 2.
    Ärzte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Unionsbürgerschaft besitzen;
  • 3.
    in die Gehaltsgruppe B V einzureihende Ärzte, deren Dienstverhältnis nicht länger als ein Jahr befristet ist;
  • 4.
    Ärzte, die aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 32 ÄrzteG 1998 beschäftigt werden.
Übergangsbestimmung § B 151
Übergangsbestimmung § B 164


§ B 125. Übergangsbestimmungen zu § B 84 Abs 5
(1)  § B 84 Abs 5 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. März 1999 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Die in § B 124 Abs 2 genannten Ärzte können für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § B 108 Abs 2 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas – Anlage 1), nachentrichten – jedoch nur und erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung infrage kommen (zB Nachsicht gemäß § B 22 Abs 2; Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft; Umwandlung des befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes; Erlangung des Rechtes zur uneingeschränkten selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
Übergangsbestimmung § B 151
Übergangsbestimmung § B 164


§ B 126. Übergangsbestimmungen zu Abschnitt V
(1)  Abschnitt V in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auch auf unkündbare Ärzte anzuwenden.


§ B 127. In-Kraft-Treten der 44. Änderung
(1)  Es treten mit 1. September 1996 in Kraft: § B 13 Abs 1, § B 14 Abs 1, § B 16 Abs 2, § B 17 Abs 2, § B 20 Abs 2, § B 32 Abs 1, § B 38 Abs 6, 6a, 6b und 7, § B 40 Abs 1, § B 51 Abs 3, § B 56 Abs 2, § B 60 Abs 2, § B 66 Abs 1, 1a und 1b, § B 70 Abs 2a, 2b, 2c und 3, § B 71 Abs 1 und 1a, § B 80 Abs 3 Z 4 lit a, § B 82, § B 83 Abs 1, Art. XVII, Art. XVIII Z 1 und 2, Art. XIX Z 4 und 7 sowie Art. XX Z 1, 2, 5 und 10.
(2)  Es treten mit 1. Jänner 1997 außer Kraft: § 62 Abs 3, 4 und 5.
(3)  Es treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft: § 77 Abs 2, 2a, 3 und 3a, § 78 Abs 1, 2 und 3, § 79 Abs 1 und 1a, § 80 Abs 3 Z 4 lit f sowie § 84 Abs 2


§ B 128. Übergangsbestimmungen zu § B 70 Abs 3
(1)  § B 70 Abs 3 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arzt das in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw 14 ASVG – genannte Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß § B 70 Abs 1 um 0,125 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Geltende Fassung /1. Änderung


§ B 129. Übergangsbestimmungen zu § B 70 Abs 5
(1)  § B 70 Abs 5 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1999 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Die nach § B 128 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 86,5 % der gemäß Abs 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.


§ B 130. Übergangsbestimmungen zu § B 71 Abs 1a
(1)  § B 71 Abs 1a in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1999 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Abgesehen von den Fällen des § B 70 Abs 6 darf die Pension 50 % der Bemessungsgrundlage gemäß § B 70 Abs 1 nicht unterschreiten.


§ B 131. Übergangsbestimmungen zu § B 77 Abs 2
(1)  Abweichend von § B 75 Abs 2 fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tod eines Pensionisten, der eine Vorschusszahlung gemäß § B 132 bezogen hat, mit dem Monatsersten nach dem Tod des Pensionisten an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird.
(2)  Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § B 78 Abs 3 eine Vorschusszahlung.
(3)  Diese Vorschusszahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension spätestens am 1. des dem Tod des Pensionisten folgenden Kalendermonates flüssig zu machen, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird; § B 45 Abs 6 gilt sinngemäß.
(4)  Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.


§ B 132. Übergangsbestimmungen zu § B 78 Abs 3
(1)  Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Leistung gemäß § B 78 Abs 3 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Leistung beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfallens der Leistung eintritt, eine Vorschusszahlung.
(2)  Diese Vorschusszahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Leistung am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen; § B 54 Abs 6 gilt sinngemäß.
(3)  Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.


§ B 133. In-Kraft-Treten der 45. Änderung
(1)  Es tritt mit 1. September 1996 außer Kraft: § B 38 Abs 6b Z 9.
(2)  Es treten mit 1. September 1996 in Kraft: § B 38 Abs 6b Z 7 und 8, § B 80 Abs 3 Z 4 lit a bis e, Art. XVIII Z 2, Art. XIX Z 8 Abs 2 sowie Art. XXI Z 6a.
(3)  Es tritt mit 1. Jänner 1997 außer Kraft: § B 12 Abs 5.
(4)  Es treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft: § B 12 Abs 4, § B 16 Abs 3, § B 17 Abs 1b und 3, § B 27, § B 41b, § B 45 Abs 5, § B 49 Abs 2, § B 58 Abs 2, § B 68, § B 70 Abs 1 Z 1, § B 80 Abs 3 Z 2 und 4 lit f, § B 84 Abs 5a und 5c bis 5e.


§ B 134. In-Kraft-Treten der 46. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 1997 treten § B 76 Abs 1 und § B 79 Abs 1 in Kraft.


§ 135. In-Kraft-Treten der 47. Änderung
(1)  Es treten mit 1. Juli 1997 außer Kraft: § B 38 Abs 6, 6a, 6b, 7 und 9.
(2)  Es treten mit 1. Juli 1997 in Kraft: § B 38 Abs 1, 4, 5, 8, 10, 12 und § B 66 Abs 1b.


§ 136. In-Kraft-Treten der 48. Änderung
(1)  Es treten mit 1. November 1997 außer Kraft: § B 67 Abs 2 und § B 75 Abs 2.
(2)  Es treten mit 1. November 1997 in Kraft: §§ B 9 bis B 9g, § B 38 Abs 1 Z 5 und 6, § B 41b, § B 41c, § B 42 Abs 1 sowie 4, § B 66 Abs 1a bis 1c sowie Abs 3 bis 5, § B 73 und § B 77 Abs 4.


§ 137. In-Kraft-Treten der 49. Änderung
(1)  Es tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft: Art. XVI Z 2 bis 3.
(2)  Es treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft: § B 17 Abs 1 bis 1a, § B 19 Abs 3, § B 27 Abs 2 und 4, § B 29 Abs 3 und 5, § B 31 Abs 1a, § B 34 Abs 2, § B 35 Abs 6, § B 37 Abs 5, § B 39d, § B 40 Abs 3 bis 3a, § B 44, § B 45a, § B 48 Abs 2, § B 67, § B 75, § B 84 Abs 5b und 5d, § B 93 Abs 1 Z 1, § B 95 Abs 1 Z 3a, Art. XVI, Art. XX Z 5 Abs 2, Art. XX Z 12 Abs 2 sowie die Anlagen 1 und 3.


§ B 138. Wahrungsbestimmungen
(1)  Bereits erworbene Anwartschaften und Einstufungen aufgrund der Anrechnung von Dienstzeiten bzw. Vordienstzeiten bleiben gewahrt, auch wenn nach einer Änderung dieser Dienstordnung die Rechtsgrundlage für eine erstmalige Anrechnung dieser Zeiten weggefallen ist.
(2)  Eine bereits zuerkannte Einreihung bleibt gewahrt, wenn dem Arzt /der Ärztin infolge einer Änderung des § B 35 eine niedrigere als die bisherige Einreihung gebührt oder ein passender Einreihungstatbestand nicht mehr vorhanden ist.
(3)  Ein bereits erreichtes Urlaubsausmaß (Erholungsurlaub zuzüglich Zusatzurlaub) bleibt gewahrt, auch wenn infolge einer Änderung dieser Dienstordnung der Anspruch auf Zusatzurlaub entfällt oder reduziert wird.
(4)  Eine bereits zuerkannte Leitungs- oder Funktionszulage bleibt im jeweiligen prozentuellen Ausmaß gewahrt, wenn dem Arzt /der Ärztin infolge einer Änderung der §§ B 43 oder B 44 ein niedrigeres Ausmaß der Zulage als bisher gebührt oder ein entsprechender Zulagentatbestand nicht mehr vorhanden ist.


§ B 139. In-Kraft-Treten der 50. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 1998 tritt Art. XX Z 10 außer Kraft.
(2)  Mit 1. Jänner 1998 tritt § B 74 in Kraft.


§ B 140. In-Kraft-Treten der 51. Änderung
(1)  Es treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft: § B 9c Abs 3, § B 13 Abs 1 Z 3 lit d sowie Z 4 sowie Abs 1a, § B 14 Abs 2 lit e sowie Z 4 sowie Z 6, § B 16 Abs 3, § B 17 Abs 1b Z 1, § B 24 Abs 1 sowie Abs 1a sowie Abs 4, § B 27 Abs 2, § B 32 Abs 4 sowie 5, § B 35 Abs 5, § B 36 B III, § B 41 Abs 4, § B 42c Abs 1, § B 40 Abs 3, § B 40a Abs 1, § B 41a Abs 1, § B 49 Abs 2, § B 66 Abs 1a, § B 80 Abs 7, § B 84 Abs 4 Z 5, Art. XX Z 7 bis 9 und die Anlage 1.


§ B 141. Übergangsbestimmungen zu § B 16 Abs 3
Den Beschäftigungszeiten gemäß § 32 ÄrzteG 1998 sind Beschäftigungszeiten gemäß § 16a ÄrzteG 1984 gleichzuhalten.


§ B 142. Übergangsbestimmungen zu § B 36
Den in Gehaltsgruppe B III Z 5 genannten Ärzten sind Ärzte, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 16a ÄrzteG 1984 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses berechtigt, sind Beschäftigungszeiten gemäß § 16a ÄrzteG 1984 gleichzuhalten.


§ B 143. Übergangsbestimmungen zu § B 84 Abs 4 und § B 124
Den Ärzten, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 32 ÄrzteG 1998 beschäftigt werden, sind Ärzte, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 16a ÄrzteG 1984 beschäftigt werden, gleichzuhalten.


§ B 144. In-Kraft-Treten der 52. Änderung
(1)  Mit 1. September 1998 treten in Kraft: § B 38 Abs 8 und § B 84 Abs 2 Z 1 bis 3.
(2)  Mit 1. April 1999 treten in Kraft: § B 16 Abs 1 bis 2, § B 17 Abs 1, Abs 2 Z 1 sowie Abs 6, § B 32, § B 33 Abs 2 bis 3, § B 43 Abs 1 Z 1, § B 84 Abs 3, 5 bis 5a sowie 5e, Art XVIII Z 11 und Art XX Z 5, 9 sowie 13.
(3)  Mit 1. April 1999 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft: § B 70 Abs 1 Z 5, Abs 2a, Abs 2b Z 2a sowie Abs 2c bis 3, § B 84 Abs 2a und Art XXI Z 2 bis 3.
(4)  Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft: § B 80 Abs 3 Z 4, Art XIX Z 8 und Art XXI Z 6a.
(5)  Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § B 70, § B 71 Abs 1a, § B 80 Abs 3 Z 2 bis 2a sowie Abs 4, § B 84 Abs 2a und Art XXI Z 2 bis 4.
(6)  Mit 1. April 1999 treten außer Kraft: § B 17 Abs 4 und Art XIX Z 5.
(7)  Mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: Art XVII.


§ B 145. Übergangsbestimmungen zu § B 119
Durch die mit 1. April 1999 in Kraft tretende Änderung des § B 16 Abs 1 in der Fassung des Art XX Z 5 – nunmehr § B 118 – werden Anwartschaften bzw. Rechtspositionen, welche aufgrund der Anrechnung von Dienstzeiten bereits vor diesem Tag erworben bzw. erreicht worden sind, nicht beeinträchtigt.


§ B 146. Übergangsbestimmungen zu § B 70
(1)  § B 70 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Ärzte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 gemäß §§ B 73 bis B 75 Anspruch auf eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension haben, sowie bei der Bemessung von Hinterbliebenenpensionen nach solchen Pensionen nicht anzuwenden. Auf diese Personen sind nach dem 31. Dezember 2002 die Abs 2 bis 7 anzuwenden
(2)  Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ B 64) bilden
  • 1.
    der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § 36 Abs 1 ergebende volle monatliche Dienstbezug gemäß § B 35 Abs 2 Z 1 und 4 bis 10 mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § B 38 Abs 2, auf den der Arzt unter Bedachtnahme auf § B 35 Abs 4 und 8 Anspruch gehabt hat, berechnet nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschema; ein Überstundenpauschale ist jedoch nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn es in den letzten zwei Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) ununterbrochen gewährt wurde; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § B 27 gelten, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § B 84 Abs 5c entrichtet wurden, als Bemessungsgrundlage die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer Dienstleistung gebührt hätten, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge gebührt haben;
  • 2.
    die Überstundenvergütung, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist, im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Überstundenanzahl (einschließlich der gemäß § B 42a Z 2, § B 42b Abs 1 Z 2 und § B 43 Abs 1 Z 2 weitergezahlten Überstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § B 42 Abs 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses;
  • 3.
    die Verwendungszulage (§ B 40a) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § B 42a Z 1, § B 42b Abs 1 Z 1 und § B 43 Abs 1 Z 2 weitergezahlten Verwendungszulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas; sie ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrunde liegende Gehaltsgruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Gehaltsgruppe, die den Anspruch auf die Verwendungszulage jeweils begründet hat;
  • 4.
    die Gefahrenzulage (§ B 41) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § B 42a Z 1, § B 42b Abs 1 Z 1 und § B 43 Abs 1 Z 2 weitergezahlten Gefahrenzulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas;
  • 5.
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Mehrstundenzahl (einschließlich den gemäß § B 42a Z 2, § B 42b Abs 1 Z 2 und § B 43 Abs 1 Z 2 weitergezahlten Mehrstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § B 51 Abs 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses;
  • 6.
    ein Siebzigstel der Bezugsdifferenz, die sich aus einer in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) vorgenommenen Einreihung gemäß § 36 Abs 4 gegenüber der unmittelbar vorher gegebenen Einreihung gemäß § B 36 Abs 1 unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas ergibt; dieser Bezugsanteil ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrunde liegende Gehaltsgruppe niedriger ist als jene Gehaltsgruppe, in die die Einreihung gemäß § 36 Abs 4 jeweils vorzunehmen war.
(3)  Ist zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand der für die nächste Zeitvorrückung erforderliche Zeitraum (§ B 37 Abs 2) bereits verstrichen, die Zeitvorrückung gemäß § B 37 Abs 3 aber noch nicht wirksam geworden, ist der in Abs 1 Z 1 angeführte Dienstbezug für die Bildung der Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung jener Bezüge zu errechnen, die durch diese Zeitvorrückung erreicht worden wären.
(4)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arzt den in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw. 14 ASVG – genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs 2 bis 3 um 0,133 % zu kürzen.
Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(5)  Eine Kürzung nach Abs 4 findet nicht statt, wenn
  • 1.
    der Arzt gestorben oder
  • 2.
    die Dienstunfähigkeit des Arztes als Folge eines im Dienst eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eingetreten oder
  • 3.
    die Dienstunfähigkeit des Arztes durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG begründet (§ 33 Abs 2 Z 1) oder
  • 4.
    die Versetzung in den Ruhestand gemäß § B 32 Abs 3 ausgesprochen worden ist.
(6)  Die nach Abs 4 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 85,6 % der gemäß Abs 2 bis 3 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
(7)  Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß §§ 15h ff MSchG bzw. §§ 8 ff VKG nicht der gesamten, gemäß § B 71 Abs 1 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrunde liegt, dann ist die gemäß Abs 1 bis 3 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu erhöhen oder zu senken, wobei – wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § B 71 Abs 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden – die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden sind.
Geltende Fassung /1. Änderung
(8)  Gebührt eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension erstmals in einem der folgenden Jahre, so ist die nach § B 70 Abs 1 Z 3 jeweils in Betracht kommende Anzahl von Beitragsmonaten durch die jeweils folgende Zahl zu ersetzen:
Jahr Zahl
2004 24
2005 36
2006 48
2007 60
2008 72
2009 84
2010 96
2011 110
2012 126
2013 144
2014 164
2015 186
2016 208
2017 230
2018 252
2019 274
2020 296
2021 319
2022 342
2023 365
2024 388
2025 411
2026 434
2027 457
(9)  Ab dem 1. Jänner 2003 ist anlässlich der Pensionsbemessung unter Anwendung der Abs 2 bis 7 eine Vergleichspension zu berechnen.
Geltende Fassung /7. Änderung
(10)  Sowohl auf die Pension als auch auf die Vergleichspension ist gemäß § B 80 die fiktive gesetzliche Pension anzurechnen.
(11)  Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Pension höher als die Vergleichspension, gebührt keine Pensionserhöhung nach den Abs 13 oder 14.
(12)  Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Vergleichspension höher als die Pension, ist die in den Abs 13 oder 14 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist die Pension um diesen anzuheben.
(13)  Übersteigt die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von € 2.531,74, so ist die Pension wie folgt zu berechnen:
  • 1.
    Zunächst ist die Pension von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
  • 2.
    Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von € 2.531,74 Euro liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
  • 3.
    Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von 2.531,74 Euro entspricht.
  • 4.
    Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
Geltende Fassung /7. Änderung
(14)  Übersteigt die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von € 2.034,70 nicht, so ist die Pension wie folgt zu berechnen:
  • 1.
    Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von € 358,40 abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 27.126 zu dividieren.
  • 2.
    Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
  • 3.
    Ist die Pension niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
Geltende Fassung /7. Änderung
(14a)  Abweichend von Abs 13 und 14 wird die Pension, wenn die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von € 2.257,22, nicht aber den Betrag von € 2.531,74 übersteigt, mittels Erhöhungsbetrag so weit erhöht, dass die Differenz zwischen Pension und Vergleichspension nicht mehr als 7 % beträgt.
Geltende Fassung /7. Änderung
(15)  Die in den Abs 13 sowie 14 und 14a genannten Beträge sowie der Divisor in Abs 14 Z 1 bzw in Abs 16 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Jänner 2014.
Geltende Fassung /7. Änderung
(16)  Ab dem 1. Jänner 2020 sind für Bedienstete, die einen Pensionsbeitrag gemäß § B 84 Abs 2 Z 1 lit b leisten, die Absätze 13, 14 und 14a mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Abs 13 Z 3 und Abs 14a anstelle des Wertes „7 %“ der Wert „13 %“ und in Abs 14 Z 1 anstelle des Wertes „27.126“ für den Divisor der Wert „14.606“ tritt.
Geltende Fassung /7. Änderung


§ B 147. Übergangsbestimmungen zu § B 70 Abs 1 Z 3
(1) 
entfällt (7. Änderung)
(2)  Die nichtständigen Bezüge gemäß § B 35 Abs 3, die Bezüge bei Erkrankung gemäß § B 52 Abs 1 Z 2 lit b sowie die in § B 84 Abs 2a Z 3 bis 5 aufgezählten Bezugsarten sind in den nachstehend genannten Jahren im beschriebenen Ausmaß in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen:
2003 zu 1/5
2004 zu 2/5
2005 zu 3/5
2006 zu 4/5
2007 zur Gänze


§ B 148. Übergangsbestimmungen zu § B 80 Abs 3 Z 1
(1)  Für Personen der Jahrgänge 1954 und älter, die im Jahr 2013 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG erfüllt haben, jedoch erst in den Jahren 2014 und 2015 in den Ruhestand versetzt werden gilt abweichend von § B 80 Abs 3 Z 1 folgende Regelung: Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw 241 iVm § 607 Abs 4 und Abs 23 ASVG zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß § 17 Abs 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(2)  Für Personen der Jahrgänge 1955 und jünger, die im Jahr 2013 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG erfüllt haben, jedoch erst in den Jahren 2014 und 2015 in den Ruhestand versetzt werden gilt abweichend von § B 80 Abs 3 Z 1 folgende Regelung: Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw 241 iVm § 607 Abs 4 und Abs 23 ASVG zum Stichtag 1. Dezember 2013 zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß § 17 Abs 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen; diese Bemessungsgrundlage ist jeweils mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs 5 ASVG anzuheben.
(3)  Die im § B 80 Abs 3 Z 1 genannte Anzahl der Monate erhöht sich nach Vollendung von 30 beitragspflichtigen Dienstjahren für jeden über dieses Maß hinausgehenden Drei-Monats-Zeitraum um jeweils ein weiteres Monat, wobei nach Vollendung 40. Dienstjahres keine weitere Erhöhung mehr stattfindet. Im Rahmen dieser Regelung sind nur Zeiten gemäß § B 17 Abs 1 heranzuziehen.
Geltende Fassung /7. Änderung


§ B 149. Übergangsbestimmungen zu § B 80 Abs 3 Z 4 lit c
(1)  § B 80 Abs 3 Z 4 lit c in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Zusätzlich zu den in § B 80 Abs 3 Z 4 lit c genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 360 bzw 420 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe des § B 80 Abs 3 Z 4 lit a. Ebenso sind Zeiten einer Höher(Über)versicherung, für die der Dienstgeber die Beiträge getragen hat, in Form eines besonderen Steigerungsbetrages anzurechnen.


§ B 150. Übergangsbestimmungen zu § B 80 Abs 6
Auf eine nach diesem Pensionsrecht gewährte Leistung ist die jeweils in Betracht kommende, nach den Vorschriften des § B 80 berechnete fiktive gesetzliche Pension (Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) auch dann in vollem Umfang anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Pension aufgrund der unterschiedlichen Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten (noch) nicht besteht.


§ B 151. Übergangsbestimmungen zu §§ B 84 Abs 4, 5, 5d und 5e, B 124 Abs 2, B 125 Abs 2, sowie B 17 Abs 1
(1)  § B 84 Abs 4, 5, 5d und 5e (Abs 4 und 5 auch in der Fassung des Art XX Z 12 und 13) sind nicht anzuwenden auf
  • 1.
    Teilzeitbeschäftigungen, welche vor dem 1. April 1999 gemäß § B 84 Abs 4 bzw. Art XX Z 12 in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung von der Beitragsleistung ausgenommen waren sowie
  • 2.
    Teilzeitbeschäftigungen, welche nach dem 31. März 1999 unmittelbar an eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Z 1 anschließen.
(2)  Für die in Abs 1 genannten Teilzeitbeschäftigungen gilt § B 17 Abs 1 nach Maßgabe der folgenden Abs 3 bis 7.
(3)  Zeiten, für die vor dem 1. April 1999 gemäß § B 98 Abs 5 bzw. Art XX Z 13 in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung Beiträge nachentrichtet worden sind, gelten als Zeiten im Sinne des § 17 Abs 1.
(4)  Hinsichtlich aller anderen Zeiten hat der Arzt bis zum Ablauf des 30. Juni 2000 oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende eines in Abs 5 genannten Zeitraumes, wenn dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2000 liegt, zu erklären, ob er in das Pensionsrecht der DO.B einbezogen werden möchte oder nicht:
1.
Wünscht er die Einbeziehung, so sind unverzüglich für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas – Anlage 1), nachzuentrichten, wobei sich die Summe der nachzuentrichtenden Beiträge um Beitragszahlungen, welche nach dem 31. März 1999 aus dem gleichen Titel erfolgt sind, verringert; durch die Nachentrichtung der Beiträge werden die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung zu Zeiten im Sinne des § B 17 Abs 1.
2.
Erklärt er, dass er nicht in das Pensionsrecht einbezogen werden möchte, dann sind die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung endgültig nicht als Zeiten im Sinne des § B 17 Abs 1 anzusehen und können auch zu einem späteren Zeitpunkt durch Beitragsnachentrichtung nicht mehr zu anrechenbaren Zeiten gemacht werden; sollten für solche Zeiten nach dem 31. März 1999 Beiträge nachentrichtet worden sein, so sind diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß gemäß § 7 Abs 4 BPG nach Einlangen der Erklärung unverzüglich zurückzuzahlen.
(5)  Als Zeiten, welche die in Abs 4 genannte Frist über den 30. Juni 2000 hinaus ausdehnen, gelten folgende:
  • 1.
    Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • 2.
    Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 3.
    Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4.
    Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § B 20,
  • 5.
    Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § B 27 Abs 2 bis 4,
  • 6.
    Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • 7.
    im Ruhestand verbrachte Zeiten.
(6)  Für die Abstattung der Beiträge gemäß Abs 4 Z 1 kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Gehaltsschemas (Anlage 1), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arztes geändert wird.
(7)  Der Berechnung der gemäß Abs 4 Z 1 nachzuentrichtenden Beiträge sind jene Beitragssätze im Sinne des § B 84 Abs 2 zugrunde zu legen, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell waren.


§ B 152. In-Kraft-Treten der 53. Änderung
(1) 
Mit 1. April 1999 treten in Kraft:
§ B 17 Abs 1, § B 84 Abs 5 und 5e Z 1, Art XIX Z 2 und Z 4, Art XX Z 12 und Z 13, Art XXIX Z 16.
(2) 
Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft:
§ B 16 Abs 2, § B 20a, § B 41 Abs 1 und 2, § B 41c, Art XX Z 5, Art XX Z 14, Art XVI Z 2 bis 4, Anlage 1, Anlage 4.
(3) 
Mit 1. Jänner 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft:
§ B 80 Abs 3 Z 2a.
(4) 
Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft:
§ B 80 Abs 3 Z 2a, § B 84 Abs 2a, Art XXIX Z 10a.
(5) 
Mit 1. April 1999 treten außer Kraft:
§ B 17 Abs 6 und § B 84 Abs 4 Z 2.
(6) 
Mit 1. Jänner 2000 treten außer Kraft:
§ B 19 Abs 10, § B 36 GG A II, Art I bis Art XVI, Art XXI Z 7 und 8, XXIX Z 14.


§ B 153. Übergangsbestimmungen zu § B 20a Abs 3
(1)  § B 20a Abs 3 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Das Freijahr ist auf die gemäß § B 119 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.


§ B 154. Übergangsbestimmungen zu § B 36, GG B III Z 2 und B IV:
§ B 36, GG B III Z 2 und GG B IV in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor diesem Tag in GG B III eingereiht worden sind, nicht anzuwenden. Für diese Ärzte gilt nach dem 31. Dezember 1999, dass
  • 1.
    Ärzte für Allgemeinmedizin (§ 31 Abs 1 ÄrzteG 1998) in Gehaltsgruppe B III, und
  • 2.
    Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen, sofern sie noch nicht zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, in Gehaltsgruppe B IV
einzureihen sind.


§ B 155. Übergangsbestimmungen zu § B 41 Abs 3 Z 2
(1)  Ergibt sich für einen Arzt , der die Gefahrenzulage gemäß § B 41 Abs 2 Z 2 im Zeitraum Juli bis Dezember 1999 ununterbrochen bezogen hat, am 1. Jänner 2000 eine Verminderung dieser Zulage bzw. des Gesamtbetrages gemäß § B 41 Abs 3, so ist die Differenz als Differenzbetrag auszuzahlen.
(2)  Wenn im Zusammenhang mit dem Anfall einer Gefahrenzulage die Begrenzung gemäß § B 41 Abs 4 erst zum Tragen kommt oder im Zusammenhang mit dem Wegfall einer Gefahrenzulage diese Begrenzung nicht mehr zum Tragen kommt, ist eine Neuberechnung des Differenzbetrages durchzuführen, wobei eine gemäß Abs 3 vorher wirksam gewordene Anrechnung unberührt bleibt bzw. entsprechend zu berücksichtigen ist.
(3)  Der Differenzbetrag gilt als nichtständiger Bezug im Sinne des § B 35 Abs 3 Z 3 und wird bei allgemeinen Änderungen des Gehaltes nicht erhöht.
(4)  Auf den Differenzbetrag ist jede nach dem 1. Jänner 2000 wirksam werdende Erhöhung der ständigen Bezüge gemäß § B 35 Abs 2 Z 1 und 8 (allgemeine Erhöhung des Gehaltsschemas oder individuelle Gehaltserhöhung durch Neueinreihung, Zeitvorrückung, außerordentliche Vorrückung u. ä.) im jeweils halben Ausmaß anzurechnen.
(5)  Der Differenzbetrag gilt als Bezug im Sinne des § B 84 Abs 2a.


§ B 156. In-Kraft-Treten der 54. Änderung
(1) 
Mit 1. April 1999 treten in Kraft:
Art XX Z 12 und Art XXVIII Z 4.
(2) 
Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft:
§ B 8 Abs 4a; § B 12a Abs 1, Abs 2, Abs 3 Z 1, Abs 4 Z 1 und 2; § B 16 Abs 2; § B 20 Abs 2; § B 29 Abs 4 und 5; § B 30a; § B 32 Abs 1 Z 1 und 3; § B 35 Abs 4 und 7; § B 36 Abs 3; § B 39b Abs 1 Z 1 und 2; § B 40 Abs 3; § B 40a Abs 1; § B 40b; § B 41 Abs 1 und 2; § B 70 Abs 3 (Fassung bis zum 1. Jänner 2003); § B 70 Abs 6 (Fassung ab dem 1. Jänner 2003); § B 80 Abs 3 Z 2a; § B 84 Abs 2 Z 2 und Abs 5a; Art XX Z 4, Z 5 Abs 2, Z 10 Abs 2 und Z 14 Abs 2; Art XXX Z 10 Abs 2 und Art XXX Z 2.
(3) 
Mit 1. Jänner 2000 tritt außer Kraft:
Art XXIX Z 14.


§ B 157. In-Kraft-Treten der 55. Änderung
(1) 
Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft:
§ B 12a-Überschrift, § 12a Abs 3 Z 1, Art XX Z 4 Abs 2, Art XXX Z 7a sowie Z 9, Art XXXI Z 2.
(2) 
Mit 1. Juli 2000 treten in Kraft:
§ B 43 Abs 3, Art XX Z 7.
(3) 
Mit 1. Juli 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft:
§ B 70 Abs 2b Z 2a.
(4) 
Mit 1. Oktober 2000 treten in Kraft:
§ B 17 Abs 2, § B 32 Abs 1 Z 1 und Z 3, § B 84 Abs 2 Z 1 lit b, § B 85, Art XIX Z 4, Art XX Z 9.
(5) 
Mit 1. Oktober 2000 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft:
§ B 70 Abs 2a, Art XXI Z 2.
(6) 
Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft:
§ B 9e Abs 2, § B 9h, § B 12a Abs 4 Z 3, § B 24 Abs 2 und 4, § B 34 Abs 1 bis 1c, § B 36 Abs 3 Z 4, § B 40 Abs 1 Z 3, § B 41a Abs 5, § B 44, § B 49 Abs 1b, § B 56 Abs 2, § B 58 Abs 1 bis 3, § B 80 Abs 6a, § B 84 Abs 5e, Art XXVI Z 3 und Z 5, Art XXIX Z 10 Abs 2, Anlage 4 Z 6, 11, 12 und 13, Anlage 5.
(7) 
Mit 1. Jänner 2001 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft:
§ B 70 Abs 1 Z 1.
(8) 
Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft:
§ B 70 Abs 1 Z 1, Abs 3 sowie Abs 4 Z 3, § B 80 Abs 3 Z 2, Art XXI Z 2 Abs 2.
(9) 
Mit 1. Jänner 2001 treten außer Kraft:
§ B 30a, Art XVII, Art XXIX Z 9.


§ B 158. Übergangsbestimmungen zu § B 84 Abs 5e
(1)  § B 84 Abs 5e in der ab dem 1. Jänner 2001 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 30. Dezember 2000 Abs 2 anzuwenden.
(2)  Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für Zeiten im Dienst der KFA bzw. im Sozialversicherungsdienst (§§ B 12a Abs 4, B 17 Abs 1b, B 84 Abs 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen sind, zugrunde zu legen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § B 17 Abs 2 und 3 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend.


§ B 159. In-Kraft-Treten der 56. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft: Anlagen 1 und 6.
(2)  Mit 1. Jänner 2000 treten außer Kraft: § B 35 Z 7 und § B 39d.


§ B 160. Übergangsbestimmungen zu § B 39d
(1)  Die zum 31. Dezember 2000 gebührenden Erschwerniszulagen gemäß § B 39d werden ab dem 1. Jänner 2001 in der Form von Differenzbeträgen gewährt, wobei die sich aus den verschiedenen Zulagenprozentsätzen ergebenden Beträge um € 10,10 vermindert werden.
(2)  Die Differenzbeträge werden am 1. Jänner der Jahre 2002 bis 2009 um jeweils € 10,90 und am 1. Jänner 2010 um € 14,54 vermindert, wobei in jedem der genannten Jahre von den reduzierten Beträgen aus dem Vorjahr auszugehen ist (Anlage 6).
(3)  Die gemäß Abs 1 und 2 verminderten Differenzbeträge gebühren, so lange die Anspruchsvoraussetzungen für die gegenständliche Erschwerniszulage nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen erfüllt sind. Das gilt auch im Zusammenhang mit Umreihungen, wobei bestehende Regelungen der KFA unberührt bleiben. Die Differenzbeträge gelten als ständige Bezüge im Sinne des § B 35 Abs 2.


§ B 161. In-Kraft-Treten der 57. Änderung
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft:
§ B 35 Abs 7, § B 38 Abs 11, § B 41a Abs 5, § B 56 Abs 1 sowie § B 66 Abs 1a und 4.


§ B 162. In-Kraft-Treten der 58. Änderung
(1) 
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft:
§ B 9 Abs 3a, Abs 4, § B 9c Abs 2, 3 und 7, § B 12a Abs 1 und 2, Abs 3 Z 1 sowie Abs 4 Z 1, § B 16 Abs 2 Z 1, § B 20 Abs 2, § B 29 Abs 5, § B 35 Abs 6, § B 36 Abs 3 Z 2, § B 40 Abs 3 Z 4, B 40a Abs 1, § B 84 Abs 5a, Art XVIII Z 1 subZ 3 lit c, Art XX Z 4 Abs 2 und Z 5 Abs 2, Art XIX Z 16 Abs 5 Z 2, Art XXXIII Z 3 Abs 2, Anlage 4 Z 1 und 7 sowie Anlage 6.
(2) 
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft und mit 1. Jänner 2003 außer Kraft:
§ B 70 Abs 3, § B 80 Abs 3 Z 2a.
(3) 
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft:
§ B 70 Abs 6, § B 80 Abs 3 Z 2a, Art XXIX Z 10 Abs 2, 8 und 9.


§ B 163. In-Kraft-Treten der 59. Änderung
(1) 
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft:
§ B 12a Abs 4 Z 3, § B 35 Abs 7, § B 41 Abs 2 Z 2, § B 41a Abs 5, Anlagen 1, 3 sowie 5 Z 6 und 10.


§ B 164. Übergangsbestimmungen zu § B 84 Abs 1, 4, 5, 5d und 5e, § B 124 Abs 1, § B 125 Abs 2 sowie § B 17 Abs 1
(1)  § B 84 Abs 1, 4, 5, 5d und 5e (Abs 4 und 5 auch in der Fassung des Art XX Z 12 und 13) ist hinsichtlich der ÄrztInnen, welche gemäß §§ 21 oder 211 Abs 2 ÄrzteG 1998 zur selbstständigen Berufsausübung als ZahnärztInnen berechtigt sind, auf Beschäftigungszeiten im Sinne des § 16a ÄrzteG nach Maßgabe der folgenden Abs 2 bis 7 anzuwenden.
(2)  Die in Abs 1 genannten Beschäftigungszeiten gelten grundsätzlich als Zeiten gemäß § B 17 Abs 1, für welche ab dem 1. Jänner 2002 laufend Beiträge zu entrichten sind.
(3)  Soweit für solche vor dem 1. Jänner 2002 gelegene Zeiten nicht schon Beiträge (nach)entrichtet worden sind, sind diese unverzüglich, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas – Anlage 1), nachzuentrichten.
(4)  Für die Abstattung der Beiträge gemäß Abs 3 kann, innerhalb von höchstens fünf Jahren, eine Teilzahlung der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Gehaltsschemas (Anlage 1), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arztes geändert wird.
(5)  Der Berechnung der gemäß Abs 3 nachzuentrichtenden Beiträge sind jene Beitragssätze im Sinne des § B 84 Abs 2 zugrunde zu legen, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell waren.
(6)  Der Arzt kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende eines in Abs 7 genannten Zeitraumes, wenn dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2002 liegt, erklären, dass er nicht in das Pensionsrecht der DO.B einbezogen werden möchte. In diesem Fall sind die Zeiten gemäß § 16a ÄrzteG endgültig nicht als Zeiten im Sinne des § 17 Abs 1 anzusehen und können auch zu einem späteren Zeitpunkt durch Beitragsnachentrichtung nicht mehr zu anrechenbaren Zeiten gemacht werden; sollten für solche Zeiten Beiträge (nach)entrichtet worden sein, so sind diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß gemäß § 7 Abs 4 BPG nach Einlangen der Erklärung unverzüglich zurückzuzahlen.
(7)  Als Zeiten, welche die in Abs 6 genannte Frist über den 30. Juni 2000 hinaus ausdehnen, gelten folgende:
  • 1.
    Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • 2.
    Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 3.
    Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4.
    Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § B 20,
  • 5.
    Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § B 27 Abs 2 bis 4,
  • 6.
    Zeiten des Präsenzdienstes (§ 27 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • 7.
    im Ruhestand verbrachte Zeiten.


§ B 165. In-Kraft-Treten der 60. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § B 1 Abs 5, § B 8a, § B 9c Abs 6, § B 12a Überschrift, § B 13 Abs 1 Z 1, Z 3 lit und Z 4, § B 14 Z 1, Z 2 lit e Z 6, § B 17 Abs 1b Z 1, § B 20a Abs 1 (idF bis 31.12.2004), § B 35 Abs 7, 8 und 10, § B 37 Abs 6 und 7, § B 38 Abs 4, § B 40 Abs 3 Z 6, § B 40a Abs 1, § B 41, § B 40b, § B 41a Abs 5, § B 42 Abs 2, § B 42b Abs 2, § B 56 Abs 1, § B 58 Abs 1, Art XVIII Z 1 subZ 3 lit e, XXIX Z 16 Abs 5 Z 6; Art XXX Z 9 Abs 3 sowie Anlage 4 Z 1, 7 und 10.
(2)  Mit 1. Jänner 2005 tritt in Kraft: § B 20a Abs 1 (idF ab 1.1.2005).
(3)  Mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft: § B 35 Abs 2 Z 6, § B 38 Abs 8 und 10 sowie § B 39c.


§ B 166. In-Kraft-Treten der 61. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft: § B 19 Abs 2 sowie § B 37 Abs 6.
(2)  Mit 1. Juni 2003 treten in Kraft: § B 9c Abs 2 (idF bis 31. Mai 2006), § B 48 Abs 1, § B 41a Abs 1 Z 3, Abs 2 und 3, § B 55 Abs 1, § B 70 Abs 1 Z 3, Abs 3 und 5, § B 71 Abs 1 und 1a, § B 72, § B 80 Abs 3 Z 4, Art XIX Z 8, Art XX Z 6, 7 und 11, Art XXI Z 6a; Art XXIX Z 10 Abs 2a, Abs 4, Z 10a, Art XXX Z 9, Anlage 2, 3 und 7.
(3)  Mit 1. Juni 2006 tritt in Kraft: § B 9c Abs 2 (idF ab 1. Juni 2006).


§ B 167. In-Kraft-Treten der 62. Änderung
(1) 
Mit 1. Jänner 2004 treten in Kraft:
§ B 70 Abs 1 Z 3, Art XXIX Z 10 Abs 3 und 4 sowie Anlage 1 und 3.
(2) 
Mit 1. Jänner 2004 treten außer Kraft:
Art XXIX Z 10 Abs 2a sowie Anlage 2 und 3.


§ B 168. In-Kraft-Treten der 63. Änderung
Mit 1. Juli 2004 tritt in Kraft:
Art XIX Z 10 Abs 10.


§ B 169. In-Kraft-Treten der 64. Änderung
Mit 1. Jänner 2005 treten in Kraft:
§ B 40 Abs 1, § B 41d, § B 42a, § B 42b und § B 43 Abs 1.


§ B 170. In-Kraft-Treten der 65. Änderung
(1) 
Mit 1. Jänner 2005 treten in Kraft:
§§ B 84 Abs 2 und B 84a sowie Anlage 1 und 4.
(2) 
Mit 1. Jänner 2005 tritt außer Kraft:
§ B 9c Abs 2 (idF ab 1. Juni 2006).
(3) 
Mit 1. Juni 2009 tritt in Kraft:
§ B 9c Abs 2 (idF ab 1. Juni 2009).


§ B 171. In-Kraft-Treten der 66. Änderung
Mit 1. Oktober 2005 tritt in Kraft: § B 1 Abs 4.


§ B 172. In-Kraft-Treten der 67. Änderung
(1) 
Mit 1. Oktober 2005 treten in Kraft:
§ B 1 Abs 1, § B 9a Abs 1 Z 1, § B 13 Abs 1 Z 2, § B 19 Abs 1, § B 22 Abs 5, § B 25, § B 28 Abs 2, § B 35 Abs 2 Z 1 lit a, § B 35 Abs 3a, § B 36 Abs 1, § B 40a Abs 2 Z 1, § B 41 Abs 1 und Abs 3, § B 41c, § B 60 Abs 2, § B 49 Abs 1 Z 2, § B 70 Abs 3 und 5, § B 71 Abs 1, § B 80 Abs 3 Z 4 lit a, Abschnitt VII sowie die Anlage 1, 6 Überschrift, Z 1 und Z 3 in der Fassung der 67. Änderung.
(2) 
Mit 1. Oktober 2005 treten außer Kraft:
§ B 1 Abs 2 und § B 14 Z 7.


§ B 173. In-Kraft-Treten der 68. Änderung
Mit 1. Jänner 2006 tritt in Kraft:
Anlage B1.


§ B 174. In-Kraft-Treten der 70. Änderung
Mit 1. Jänner 2007 tritt in Kraft:
Anlage B1.
(70. Änderung).


§ B 175. Einmalbetrag 2008
(1)  Den ÄrztInnen gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze im Jahr 2008 ein Einmalbetrag von 100,00 Euro welcher mit dem Maibezug ausbezahlt wird.
(2)  Voraussetzung für den Anspruch ist, dass für den Monat Jänner 2008 Gehalt bezogen wird.
(3)  Das Erfordernis eines Bezuges gemäß Abs 2 gilt als erfüllt, wenn der Bezug aus einem der folgenden Gründe nicht anfällt:
  • 1.
    Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG;
  • 2.
    Dienstverhinderung wegen Unfalls oder Krankheit, welche nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist;
  • 3.
    Dienstverhinderung aus anderen wichtigen, die Person des Bediensteten betreffenden Gründen, welcher kein Verschulden des Bediensteten zugrunde liegt.
(4)  ÄrztInnen, welche im Jänner 2008 in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis stehen, gebührt der Einmalbetrag in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum Beschäftigungsausmaß gemäß der Normalarbeitszeit entspricht. In den in Abs 3 angeführten Verhinderungsfällen ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem der/die betreffende Arzt /Ärztin unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.
(5)  Der Einmalbetrag wird in das Gehaltsschema nicht einbezogen und begründet nach dem Dienstrecht auch keine sonstigen bezugs- oder pensionsrechtlichen Auswirkungen; aus steuerrechtlicher Sicht gilt er als Sonderzahlung.


§ B 176. Pensionsanpassung 2010
Der Anpassungsfaktor für die Leistungen nach dem Pensionsrecht des 2. Hauptstückes (DO.B.) wird für 2010 mit 1,011 festgesetzt.


§ B 177. Übergangsbestimmung zu § B 13
(1)  Eine Neufeststellung der Einstufung in das Gehaltsschema sowie des Zeitpunktes der Zeitvorrückung auf Grund der Änderung des § B 13 durch die 4. Änderung des KV Ang erfolgen bei am 1. Jänner 2011 bereits bestehenden Dienstverhältnissen nur auf Antrag.
Geltende Fassung /4. Änderung
(2)  Für Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung der Einstufung in das Gehaltsschema bzw. des Zeitpunktes der Zeitvorrückung ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Unterfertigung der 4. Änderung des KV Ang nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 Z 5 ABGB anzurechnen.
Geltende Fassung /4. Änderung


§ B 178. Übergangsbestimmung zu § B 71 Abs 2
(1)  Auf Pensionistinnen/Pensionisten, die vor dem 1. Jänner 2012 in den Ruhestand versetzt wurden, ist § B 71 Abs 2 in der ab dem 1. Jänner 2012 geltenden Fassung nicht anzuwenden. Auf diese Personen ist Abs 2 anzuwenden.
(2)  Zur Pension (§ B 64) wird die Kinderzulage (§ 44) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie zu den Dienstbezügen gewährt.


§ B 179. Pensionsanpassung 2012
Der Anpassungsfaktor für Leistungen nach dem Pensionsrecht des 3. Hauptstücks (DO.B.) wird für 2012 in Abhängigkeit von der Höhe dieser Leistung wie folgt festgesetzt:
bis € 1.338,20 1,027,
bis € 1.429,44 1,026,
bis € 1.520,68 1,025,
bis € 1.611,92 1,024,
bis € 1.703,15 1,023,
bis € 1.794,39 1,022,
bis € 1.885,63 1,021,
bis € 1.976,87 1,020,
bis € 2.068,11 1,019,
bis € 2.159,35 1,018,
bis € 2.250,59 1,017,
bis € 2.341,83 1,016,
ab € 2.341,84 1,015.


§ B 180. Übergangsbestimmung zu Abschnitt IV
(1)  Mit Ablauf des 31. Dezember 2050 treten Abschnitt IV im 3. Hauptstück, die zu diesem Abschnitt bestehenden Übergangsbestimmungen sowie jene Bestimmungen in den Abschnitten I bis III, die mit Abschnitt IV in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, außer Kraft. Leistungen, insbesondere Eigen- und Hinterbliebenenpensionen, deren Anwartschaft bzw Anspruch während der Geltungsdauer der zuvor genannten Regelungen entsteht, bleiben über den Zeitpunkt der Befristung hinaus aufrecht.
(2)  Eine Kündigung der in Abs 1 genannten Regelungen ist für die Dauer der Befristung nicht möglich. Sollte entgegen dieser Bestimmung dennoch eine Kündigung erfolgen, sind die Dienstgeber verpflichtet, sämtlichen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten während der Kündigungsfrist eine Vereinbarung gemäß Anlage B 4 der gegenständlichen Dienstordnung (Vertragsschablone) unverzüglich anzubieten. Das Gleiche gilt, wenn durch andere Maßnahmen rechtlicher Natur materiell-rechtliche Bestimmungen aufgehoben bzw derart geändert werden, dass eine faktische Aufhebung vorliegt oder durch diese Maßnahmen der Wegfall der gesamten pensionsrechtlichen Bestimmungen herbeigeführt wird.
Geltende Fassung /7. Änderung


§ B 181. Übergangsbestimmung zu Abschnitt IV
Für die Ärztinnen/Ärzte, die gemäß § B 61a Abs 1 in den Geltungsbereich des Abschnitt IV fallen, sind bei Sonderurlaub gemäß § 26 Abs 3a die Bestimmungen des Abschnitt IV sowie die sonstigen mit diesem Abschnitt in Zusammenhang stehenden Regelungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1.  Die Leistung fällt mit dem Beginn des Sonderurlaubes gemäß § 26 Abs 3a an, ist analog einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu berechnen und im Voraus auszubezahlen; weitere Leistungen aus dem Dienst-verhältnis gebühren nicht.
2.  Anstelle einer fiktiven gesetzlichen Pension gemäß § B 80 ist das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG im Ausmaß von 12/14 des 30-fachen Tageswertes anzurechnen. Die Angestellten sind verpflichtet, die Höhe des Rehabilitationsgeldes nachzuweisen.
3.  Die Leistung fällt unbeschadet des § B 78 mit dem Ende des Sonderurlaubes gemäß § 26 Abs 3a weg; erfolgt zu diesem Zeitpunkt eine Ruhestandsversetzung gemäß § B 122, so sind die für diesen Sachverhalt vorgesehenen Regelungen anzuwenden.
4.  Abweichend von § B 80 Abs 4 darf die Summe 12/14 des 30fachen des Rehabilitationsgeldes und der Leistung nach dieser Bestimmung 70 % der durchschnittlichen Pensionsbeitragsgrundlagen gemäß § B 84 Abs 2a der letzten 12 Monate, bzw, sofern dies für den/die Angestellte(n) günstiger ist, 70 % der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § B 36 Abs 1 ergebenden monatliche Bezüge gemäß § B 84 Abs 2a Z 1, welche bei Zutreffen der in § B 70 Abs 6 geregelten Voraussetzungen um den sich aus dieser Regelung ergebenden Arbeitszeitfaktor entsprechend zu vermindern bzw zu erhöhen sind, nicht überschreiten; ein diese Grenze übersteigender Leistungsteil ruht zur Gänze.
5.  Die Leistung gebührt, wenn und solange Rehabilitationsgeld bezogen wird.


§ B 182. Übergangsbestimmung zu § 26 Abs 3a und 59a
Endet ein Dienstverhältnis unmittelbar nach einem Sonderurlaub gemäß § 26 Abs 3a und gebührt eine Abfertigung, so ist § B 45a sinngemäß anzuwenden. Die Abfertigung ist aufgrund der letzten Einreihung und Einstufung des/der Angestellten auf Basis des aktuellen Gehaltsschemas zu berechnen.


§ B 183. Übergangsbestimmung zu § 26 Abs 3a
(1)  Der Sonderurlaub gilt in gleicher Weise für Personen, die sich am 30. Juni 2014 in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, und die über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, ab dem 1. Juli 2014.
(2)  MitarbeiterInnen, die aufgrund einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vor dem 2. Jänner 2014 in den Ruhestand versetzt wurden, und die aufgrund eines Antrags auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension aufgrund der geänderten Rechtslage Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, und die nicht wiedereinberufen wurden, erhalten für die Dauer des Rehabilitationsgeldbezuges die bisher bezogene Leistung ohne Neuberechnung weiter.


§ B 184. Pensionsanpassung 2020
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.B werden für das Jahr 2020 gemäß § 728 ASVG angepasst. Das genannte Gesamtpensionseinkommen umfasst die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.B zuzüglich der Pension nach den Bestimmungen des ASVG.


§ B 185. Pensionsanpassung 2021
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des 3. Hauptstückes (DO.B) werden für das Jahr 2021 gemäß § 744 ASVG angepasst. Das genannte Gesamtpensionseinkommen umfasst die Leistungen nach dem Pensionsrecht des 3. Hauptstückes (DO.B) zuzüglich der Pension nach den Bestimmungen des ASVG.
(Geltende Fassung /14. Änderung)


§ B 186. Pensionsanpassung 2022
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des 3. Hauptstückes (DO.B) werden für das Jahr 2022 gemäß § 759 ASVG angepasst. Das genannte Gesamtpensionseinkommen umfasst die Leistungen nach dem Pensionsrecht des 3. Hauptstückes (DO.B) zuzüglich der Pension nach den Bestimmungen des ASVG.
(Geltende Fassung /15. Änderung)


§ B 187. Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EstG 1988
Für Bedienstete des 3. Hauptstückes kommen die Regelungen des § 79 des 1. Hauptstücks gleichermaßen zur Anwendung.
(Geltende Fassung / 16. Änderung)


§ B 188. Pensionsanpassung 2023
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des 3. Hauptstückes (DO.B) werden für das Jahr 2023 wie folgt angepasst und zwar Gesamtpensionen,
  • 1.
    die nicht mehr als 5.670 € monatlich betragen, um 5,8 %;
  • 2.
    die über 5.670 € monatlich betragen, um 328,86 €.

Das genannte Gesamtpensionseinkommen umfasst die Leistungen nach dem Pensionsrecht des 3. Hauptstückes (DO.B) zuzüglich der Pension nach den Bestimmungen des ASVG. Allfällige Pensionsanpassungen durch die Regelungen der Pensionsanpassung nach dem ASVG sind zu berücksichtigen.
(Geltende Fassung / 16. Änderung)


Anlage B 1 Gehaltsschema für Ärztinnen/Ärzte
Gültig ab 1. Jänner 2023
A B
V IV III II I
246,41 197,13 229,84 229,84 229,84
1 5.385,15 4.040,94 4.876,61 5.820,47 6.062,34 6.383,95
2 5.631,55 4.219,80 5.073,74 6.050,31 6.292,18 6.613,79
3 5.877,96 4.398,66 5.270,86 6.280,15 6.522,02 6.843,63
4 6.124,37 4.577,52 5.467,99 6.509,99 6.751,86 7.073,47
5 6.370,78 4.756,38 5.665,12 6.739,83 6.981,70 7.303,31
6 6.617,19 4.935,24 5.862,24 6.969,67 7.211,54 7.533,15
7 6.863,60 5.114,10 6.059,37 7.199,51 7.441,38 7.762,99
8 7.110,01 5.292,95 6.256,50 7.429,35 7.671,22 7.992,83
9 7.356,41 5.471,81 6.453,62 7.659,19 7.901,06 8.222,67
10 7.602,82 6.650,75 7.889,03 8.130,90 8.452,51
11 7.849,23 6.847,88 8.118,87 8.360,74 8.682,35
12 8.095,64 7.045,01 8.348,71 8.590,58 8.912,19
13 8.342,05 7.242,13 8.578,55 8.820,42 9.142,03
14 8.588,46 7.439,26 8.808,38 9.050,26 9.371,87
15 8.834,87 7.636,39 9.038,22 9.280,10 9.601,71
16 9.081,28 7.833,51 9.268,06 9.509,94 9.831,55
17 9.327,68 8.030,64 9.497,90 9.739,78 10.061,39
18 9.574,09 8.227,77 9.727,74 9.969,62 10.291,23
Zulagenbemessungsgrundlage: 5.090,17
Bemessungsgrundlage für die Rufbereitschaft: 4.831,43


Anlage B 3

entfällt (10. Änderung).


Anhang 1

Aufwertungsfaktoren 2023
für die Beitragsgrundlagen der Jahre Aufwertungsfaktor
1988 1,945
1989 1,903
1990 1,821
1991 1,741
1992 1,672
1993 1,605
1994 1,571
1995 1,525
1996 1,489
1997 1,489
1998 1,470
1999 1,450
2000 1,444
2001 1,428
2002 1,413
2003 1,407
2004 1,394
2005 1,371
2006 1,340
2007 1,319
2008 1,295
2009 1,255
2010 1,237
2011 1,223
2012 1,190
2013 1,157
2014 1,130
2015 1,112
2016 1,098
2017 1,090
2018 1,073
2019 1,052
2020 1,033
2021 1,018
2022 1,000


Anhang 2

Deckelung des Durchrechnungsverlustes im Übergangszeitraum

Werte für 2019

Höchstbetrag: € 2.721,92
Formel zur Ermittlung des maximalen Belastungsfaktors (mB)*)
mB = Altpension – 358,32
—————————————
291,63
Beträge, bei denen sich ganzzahlige Prozentsätze der maximalen Belastung ergeben:
Altpension (DG-Leistung) Maximale Belastung
€ 676,95 1 %
€ 968,58 2 %
€ 1.260,21 3 %
€ 1.551,84 4 %
€ 1.843,47 5 %
€ 2.135,10 6 %
€ 2.426,73 7 %
€ 2.721,92 7 %
*) in Prozent