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Kollektivvertrag Tyrolean Airways

für das kaufmännisch - technische Personal und das Bordpersonal 2008
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: hinterlegte Fassung beim BMASK

Dieser Kollektivvertrag besteht aus zwei Teilen:
A) Kollektivvertrag für das kaufmännisch-technische Personal von Tyrolean Airways
B) Kollektivvertrag für das Bordpersonal von Tyrolean Airways

Inhaltsverzeichnis A) Kollektivvertrag für das kaufmännisch-technische Personal von Tyrolean Airways


ABSCHNITT 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. VERTRAGSPARTNER
§ 2. GELTUNGSBEREICH
§ 3. GLIEDERUNG
§ 4. AUSNAHMEN
§ 5. VERSETZUNGEN
§ 6. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER
§ 7. ANSTELLUNG
§ 8. SONDERZAHLUNGEN
§ 9. URLAUB
§ 10. KÜNDIGUNG
§ 11. ABFERTIGUNG
§ 11A. ABSICHERUNG FÜR DEN TODESFALL
§ 12. JUBILÄUMSGELD
§ 13. NEBENBESCHÄFTIGUNG
§ 14. VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
§ 15. FORTZAHLUNG DES ENTGELTS BEI DIENSTVERHINDERUNG
§ 16. RÜCKGABE VON UNTERNEHMENSEIGENTUM
§ 17. VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
§ 18. SCHLUSSBESTIMMUNG
§ 19. RESERVE
§ 20. RESERVE
§ 21. RESERVE
§ 22. RESERVE
§ 23. RESERVE
§ 24. RESERVE
§ 25. RESERVE
§ 26. RESERVE
§ 27. RESERVE
§ 28. RESERVE
§ 29. RESERVE
ABSCHNITT 2 - BESONDERE BESTIMMUNGEN
§ 30. ARBEITSZEIT IM NORMALEN DIENST
§ 31. ARBEITSZEIT IM SCHICHT– UND KONTINUIERLICHEN DIENST
§ 32. RUHEZEIT
§ 33. FEIERTAGE
§ 34. FEIERTAGSZUSCHLAG
§ 35. ÜBERSTUNDEN
§ 36. TEILZEITBESCHÄFTIGTE
§ 37. AUSBILDUNGSKOSTEN/ERHALTUNG UND ERGÄNZUNG DER ERLAUBNISSCHEINE
§ 38. UNIFORMREINIGUNG
§ 39. PARKPLÄTZE
§ 40. PENDLERTICKETS
§ 41. FAHRTENGELD
§ 42. RESERVE
§ 43. RESERVE
§ 44. RESERVE
§ 45. RESERVE
§ 46. RESERVE
§ 47. RESERVE
§ 48. RESERVE
§ 49. RESERVE
§ 50. RESERVE
§ 51. RESERVE
§ 52. RESERVE
ABSCHNITT 3 - ANHÄNGE
ANHANG I – TARIFTABELLE AB 1.1.2007
ANHANG II – VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA
ANHANG III – TAGGELDER
ANHANG IV – PENSIONSKASSE
ANHANG V – PRÄMIENREGELUNG
ANHANG VI – RESERVE
ANHANG VII – RESERVE
ANHANG VIII – RESERVE
ANHANG IX – RESERVE
ANHANG X – RESERVE


Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen § 1. VERTRAGSPARTNER
1.1.  Dieser Kollektivvertrag wird zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Luftfahrtunternehmungen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, vida, 1050 Wien, Margaretenstraße 166, abgeschlossen.


§ 2. GELTUNGSBEREICH
2.1.  Dieser Kollektivvertrag gilt für das kaufmännisch-technische Personal der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt GmbH.


§ 3. GLIEDERUNG
3.1.  Dieser Kollektivvertrag besteht aus drei Abschnitten
3.1.1.
Abschnitt 1 (§§ 1-18) allgemeiner Teil
3.1.2.
Abschnitt 2 (§§ 30-39) besonderer Teil
3.1.3.
Abschnitt 3 (I - V) Anhänge


§ 4. AUSNAHMEN
4.1.  Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für
4.1.1.
Hauptabteilungsleiter (leitende Angestellte),
4.1.2.
jene Dienstnehmer, die ihren Dienstsitz im Ausland haben,
4.1.3.
jene Dienstnehmer, die kurzfristig stundenweise beschäftigt sind sowie nebenberuflich Beschäftigte und Praktikanten,
4.1.4.
Ausbildungen vor Beginn des Dienstverhältnisses.
4.2.  Für die unter 4.1.2. genannten Dienstnehmer ist bei einer Überstellung nach Österreich bei aufrechtem Dienstverhältnis die an einem ausländischen Dienstort verbrachte Dienstzeit grundsätzlich für alle Rechtsansprüche aus diesem Dienstverhältnis anzurechnen.


§ 5. VERSETZUNGEN
5.1.  Eine Versetzung, die den Zeitraum von 13 Wochen übersteigt, kann nur im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer durchgeführt werden, und ist vertraglich zu regeln. Ein vom zuständigen Betriebsrat genannter Vertreter ist in beratender Funktion bei der Entscheidung beizuziehen.


§ 6. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER
6.1.  Dieser Kollektivvertrag enthält sämtliche bis zum Ausgabebestand erfolgten Zusätze und Abänderungen.
6.1.1.
Der gehaltsrechtliche Teil dieses Kollektivvertrages tritt mit 1.1.2007 in Kraft, sofern nicht anders angeführt.
6.1.2.
Im Anhang I sind für Detailregelungen abweichende Daten festgehalten, mit denen diese Bestimmungen in Kraft treten.
6.2.  Der arbeitsrechtliche Teil, das sind die §§ 1-50 dieser Vereinbarung, kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende eines Kalendervierteljahres von beiden Kollektivvertragspartnern gekündigt werden.
6.3.  Die Anhänge können unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zu jedem Monatsende von beiden Kollektivvertragspartnern gekündigt werden.
6.4.  Betriebliche und sozialrechtliche Ergänzungen zu diesem Kollektivvertrag können mittels Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.


§ 7. ANSTELLUNG
7.1.  Die Neuaufnahme von Dienstnehmern erfolgt durch die Geschäftsleitung bzw. durch von der Geschäftsleitung hierzu ermächtigte Mitarbeiter.
7.2.  Vor jeder Neuaufnahme wird der zuständige Betriebsrat schriftlich informiert, und es wird ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
7.3.  Eine Anstellung kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit erfolgen, wobei jedenfalls der 1. Monat als Probemonat gilt.
7.4.  Die Einreihung der Dienstnehmer in das Lohn- und Gehaltsschema erfolgt durch den Dienstgeber nach Anhörung des Betriebsrates.
7.5.  Die Tyrolean Airways verpflichtet sich gem. § 2 AVRAG einen Dienstzettel auszustellen. Keine solche Pflicht besteht jedoch, wenn die Dauer eines Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat beträgt, ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, oder wenn bei Auslandstätigkeit andere schriftliche Unterlagen ausgehändigt wurden.


§ 8. SONDERZAHLUNGEN
8.1.  Alle Dienstnehmer erhalten ein Monatsgehalt als Sonderzahlung am 30. Juni jeden Jahres und ein Monatsgehalt als weitere Sonderzahlung am 30. November jeden Jahres.
8.2.  Für die Urlaubssonderzahlung gilt als Berechnungsgrundlage das Gehalt zum 1. Juni für den Monat Juni, für die Weihnachtssonderzahlung das Gehalt zum 1. November für den Monat November des jeweiligen Jahres.
8.3.  Erfolgt im Monat Juni oder im Monat November eine Umstufung, so gilt das aktuell laut Anhang I für diesen Monat bezahlte Gehalt als Berechnungsgrundlage.
8.4.  Den während des Jahres eintretenden und austretenden Dienstnehmern gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil, bei austretenden Dienstnehmern berechnet nach dem letzten Monatsgehalt. Die Dienstnehmer sind verpflichtet, den aliquoten Teil, der ihnen bereits ausbezahlten Sonderzahlung auf Verlangen des Dienstgebers zurückzuzahlen, wenn sie selbst kündigen, oder wenn das Dienstverhältnis aus ihrem Verschulden (durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder Entlassung), durch Zeitablauf oder einvernehmlich aufgelöst wird.
8.5.  Der Anspruch auf Sonderzahlungen wird durch lang andauernde Krankheit nicht berührt.
8.6.  Bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit und von Teilzeit in Vollzeit wird gem. 8.1. für die Berechnung der Urlaubssonderzahlung der Durchschnitt der Monate März bis Mai, für die Weihnachtssonderzahlung der Durchschnitt der Monate August bis Oktober, herangezogen.
8.7.  Für die Berechnung der Höhe der Sonderzahlung bei Teilzeitbeschäftigten werden Mehrarbeitsstunden ohne Mehrarbeitszuschlag herangezogen.


§ 9. URLAUB
9.1.  Für den Urlaubsanspruch des Dienstnehmers gelten die gesetzlichen Bestimmungen des UrlG sowie des AngG in der jeweils gültigen Fassung.
9.2.  Erkrankt ein Dienstnehmer während seines Urlaubes oder erleidet er einen Unfall, so ist eine Unterbrechung des Urlaubes oder eines Urlaubsanteiles, den der Dienstnehmer jeweils angetreten hat, anzunehmen, wenn
9.2.1.
die Krankheit oder der Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
9.2.2.
die Krankheit oder Unfallfolgen länger als drei Kalendertage dauern,
9.2.3.
der Dienstnehmer dem Dienstgeber unverzüglich von der Krankheit oder dem Unfall Mitteilung macht und nach Wiederantritt des Dienstes eine ärztliche Bestätigung beibringt bzw. im Ausland eine Bestätigung von einem praktizierenden Arzt ausgestellt wurde.


§ 10. KÜNDIGUNG
10.1.  Allgemeine Bestimmungen
10.1.1.
Wird dem Dienstnehmer die behördliche Erlaubnis zur Ausübung der in seinem Dienstvertrag bedungenen Dienste entzogen, so kann das Dienstverhältnis gem. § 27 Z 2 oder Z 5 AngG vom Dienstgeber aufgelöst werden.
10.1.2.
Sucht im Falle eines nicht vom Dienstnehmer verschuldeten Tatbestandes gem. obigem Absatz der Dienstnehmer um Karenzurlaub an, so hat der Dienstgeber diesen im Höchstausmaß eines Jahres zu gewähren, um eine Klärung der künftigen Tauglichkeit zur Leistung der bedungenen Dienste zu ermöglichen. Für die Dauer des Karenzurlaubes ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis.
10.2.  Angestellte
10.2.1.
Die Kündigungsfristen für den Dienstgeber betragen:
im 1. und 2. Dienstjahr 6 Wochen
nach dem vollendeten 2. Dienstjahr 2 Monate
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 3 Monate
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 4 Monate
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 5 Monate
10.2.2.
Bis zum vollendeten 1. Dienstjahr ist eine Kündigung des Dienstnehmers zu jedem Monatsende möglich, ab dem 2. Dienstjahr kann die Kündigung nur mehr zum Ende eines Kalendervierteljahres ausgesprochen werden.
10.2.3.
Die Kündigungsfristen für den Dienstnehmer betragen:
im 1. und 2. Dienstjahr 1 Monat
nach dem vollendeten 2. Dienstjahr 2 Monate
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 3 Monate

mit der Maßgabe, dass eine Kündigung zu jedem Monatsende möglich ist.
10.3.  Arbeiter
10.3.1.
Die Kündigungsfristen für Dienstgeber und Dienstnehmer betragen:
im 1. Dienstjahr 1 Woche
im 2. Dienstjahr 2 Wochen
im 3. Dienstjahr 3 Wochen
ab dem 4. Dienstjahr 4 Wochen

mit der Maßgabe, dass eine Kündigung zu jedem Monatsende möglich ist.
10.4.  Kündigung von Funktionen
10.4.1.
Wurde ein Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit besonderen Aufgaben beauftragt (Funktionen), so kann diese Funktion vom Dienstgeber bzw. vom Dienstnehmer mit den gleichen Kündigungsfristen wie sie für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anwendung finden, gekündigt werden, sofern keine andere einzelvertragliche Regelung getroffen wurde.
10.5.  Verlängerter Kündigungsschutz nach Elternkarenz
10.5.1.
Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld wird der Kündigungsschutz bei vereinbarter Verlängerung der Elternkarenz längstens bis zum 30. Lebensmonat des Kindes verlängert.
10.5.2.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Elternkarenz bis zum 30. Lebensmonat des Kindes oder eine allenfalls gesetzlich zulässige längere Dauer zu verlängern.


§ 11. ABFERTIGUNG
11.1.  Für die Mitarbeiter gilt, dass nach 25-jähriger Dienstzeit im Falle eines abfertigungsbegründenden Ausscheidens ein Bruttomonatsentgelt zusätzlich zur gesetzlichen Regelung zur Auszahlung gelangt. Dies gilt nicht für Mitarbeiter, die dem BMSVG unterliegen.
11.2.  Mitarbeiter, die bis zum 31.12.2010 ihr Dienstverhältnis abfertigungsbegründend beenden und mindestens das 20. Dienstjahr vollendet haben, erhalten ein Bruttomonatsentgelt zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung. Diese Regelung gilt bis 31.12.2010.


§ 11A. ABSICHERUNG FÜR DEN TODESFALL
11.a.1.  Für den Fall des Todes eines Mitarbeiters gebührt den hinterbliebenen Unterhaltsberechtigten (das sind solche Personen, die einen vertraglichen oder gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben) eine Zahlung gem. der nachstehenden Tabelle, wobei ein natürlicher Tod während des aufrechten Dienstverhältnisses einem Freizeitunfall gleichzuhalten ist. Die entsprechenden Zahlungen gelten auch, wenn Invalidität zur Auflösung des Dienstverhältnisses führt.
Zugehörigkeit/Jahre Freizeitunfall/natürlicher Tod Arbeitsunfall
3 3 4
5 4 6
10 5 8
15 8 12
20 11 18
25 14 24

Die gesetzliche Abfertigung sowie Beträge aus der Abfertigung neu sind in den auszuzahlenden Betrag einzurechnen.


§ 12. JUBILÄUMSGELD
12.1.  Die Dienstnehmer erhalten nach einer
20-jährigen tatsächlichen Firmenzugehörigkeit 2 Monatsgehälter,
30-jährigen Firmenzugehörigkeit 1 Monatsgehalt,
35-jährigen Firmenzugehörigkeit 1 Monatsgehalt

als Jubiläumsgabe und erhalten im Jubiläumsjahr jeweils 2 Tage unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei.


§ 13. NEBENBESCHÄFTIGUNG
13.1.  Allen Dienstnehmern ist es verboten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die der Tätigkeit, die sie im Unternehmen verrichten, gleich oder ähnlich ist. Eine fliegerische Tätigkeit in der gewerbsmäßigen Luftfahrt, einschließlich Flugschulen, ist nur mit Zustimmung des Unternehmens zulässig. Die nachstehend angeführten Nebenbeschäftigungen sind der Geschäftsleitung schriftlich bekanntzugeben und können aus unternehmenstechnischen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat untersagt werden. Dies sind: jedes weitere Dienstverhältnis; jede erwerbsmäßige Tätigkeit; die Ausübung von Funktionen oder Tätigkeiten, die das Ansehen des Unternehmens beeinflussen können.


§ 14. VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
14.1.  Jeder Dienstnehmer hat gegenüber dritten Personen Verschwiegenheit in allen ihm bekannten Dienstangelegenheiten zu wahren. Diese Verschwiegenheitspflicht dauert 24 Monate über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus an.


§ 15. FORTZAHLUNG DES ENTGELTS BEI DIENSTVERHINDERUNG
15.1.  Bei Krankheit und Unglücksfall behält der Angestellte den Anspruch auf das Entgelt gem. § 8 AngG mit der Maßgabe, dass an Stelle des halben Entgeltes das volle bezahlt wird.
15.2.  Bei Arbeitsunfällen, die durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt anerkannt sind, gewährt der Arbeitgeber über die Leistungen des Abs 1 hinaus die Differenz vom Krankengeld zu 90% des Netto-Entgeltes durch weitere 6 Wochen.
15.3.  Neben dem Krankengeld, gem. ASVG, gewährt der Arbeitgeber über die Leistungen gem. Abs 1 und 2 hinaus nach Ablauf des sich aus Abs 1 und 2 hinaus ergebenden Zeitraumes bis zum Ablauf von 6 Monaten ab Eintritt des Ereignisses (Krankheit, Unglücksfall, Fluguntauglichkeit) eine Fürsorgeleistung in der Höhe bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage zur Pensionsversicherung nach dem ASVG.
Die Summe von Krankengeld und Fürsorgeleistung darf jedoch das Bruttomonatsgehalt, das dem Angestellten gebührt hätte, wenn er nicht durch den Eintritt des Ereignisses an der Leistung seiner Dienste verhindert gewesen wäre, nicht übersteigen.
In nachstehend angeführten Fällen wird jedem Dienstnehmer bei Dienstverhinderung eine Freizeit ohne Schmälerung seines Entgeltes in folgendem Ausmaß gewährt:
bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
bei Eheschließung von Kindern 1 Arbeitstag
bei Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin, des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin, sofern zum Zeitpunkt des Ablebens ein gemeinsamer Haushalt bestand 3 Arbeitstage
bei Tod des Vaters, der Mutter oder eines Kindes des Dienstnehmers 2 Arbeitstage
bei Tod von Geschwistern, Großeltern sowie nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten 1 Arbeitstag
bei Wechsel des Hauptwohnsitzes (einmal im Jahr) 1 Arbeitstag
bei Wohnungswechsel mit Übersiedlung des Haushaltes wegen Versetzung durch den Dienstgeber 2 Arbeitstage
bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin 2 Arbeitstage
15.4.1.
Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Dienstnehmer den Grund für die Inanspruchnahme des Sonderurlaubs innerhalb eines den Umständen nach angemessenen Zeitraumes glaubhaft zu machen.
15.4.2.
Der Konsum des Sonderurlaubs soll in einem zeitlichen Zusammenhang zum Anlassfall stehen.


§ 16. RÜCKGABE VON UNTERNEHMENSEIGENTUM
16.1.  Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses, unabhängig von der Beendigungsart, ist das Unternehmen berechtigt, bis zum vollständigen Erhalt aller dem Dienstnehmer überlassenen, im Eigentum des Unternehmens stehenden Gegenstände (z.B. Schlüssel, Dienstausweise), einen € 100,-- nicht übersteigenden Betrag vom Gehalt einzubehalten. Die Rückgabe von Uniformteilen ist davon nicht betroffen.


§ 17. VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
17.1.  Überstunden sind, sofern sie nicht elektronisch erfasst werden, durch Vorlage eines Arbeitszeiterfassungsscheines für den jeweiligen Monat geltend zu machen.
17.1.1.
Wird der Arbeitszeiterfassungsschein trotz Aufforderung durch den Dienstgeber und Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist nicht vorgelegt, so erlischt der Anspruch auf Überstundenentlohnung, es sei denn, die Vorlage war objektiv unmöglich.
17.1.2.
Forderungen sind schriftlich oder per E-Mail in der Personalabteilung geltend zu machen.


§ 18. SCHLUSSBESTIMMUNG
18.1.  Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages treten alle früheren schriftlichen bzw. mündlichen Vereinbarungen außer Kraft. Jede Änderung bzw. jeder Zusatz zum Vertrag bedarf der schriftlichen Vereinbarung.


§ 19. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 20. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 21. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 22. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 23. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 24. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 25. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 26. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 27. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 28. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 29. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


ABSCHNITT 2 – BESONDERE BESTIMMUNGEN § 30. ARBEITSZEIT IM NORMALEN DIENST
30.1.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Dienstnehmer, die nicht im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst beschäftigt sind, beträgt 40 Stunden pro Woche und fällt täglich in die Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr.
30.2.  Soweit es die Betriebsverhältnisse nicht anders erfordern, gilt die 5-Tage-Woche.


§ 31. ARBEITSZEIT IM SCHICHT- UND KONTINUIERLICHEN DIENST
31.1.  Für Dienstnehmer im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst ist die Arbeitszeiteinteilung derart vorzunehmen, dass die zeitliche Lage der jeweiligen Schichtarten eines Monats gleichbleibt und die Arbeitszeit in einem zweimonatigen Zeitraum so verteilt ist, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach § 4 Abs 8 des AZG zulässige Dauer nicht überschreitet.
31.2.  Über- oder Unterschreitungen der Sollarbeitszeit können nicht vorgetragen werden.
31.3.  Für Dienstnehmer im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst gilt der erste freie Tag nach einem nicht arbeitsfreien Sonntag als Ersatz-Sonntag und der erste freie Tag nach einem nicht arbeitsfreien Feiertag als Ersatz-Feiertag.
31.3.1.
Fällt der Ersatz-Feiertag mit einem arbeitsfreien Sonntag oder Ersatz-Sonntag zusammen, so ist der zweite freie Tag nach dem Feiertag der Ersatz-Feiertag.
31.3.2.
Fällt der Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so gebührt kein Ersatzfeiertag.
31.4.  Im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst kann die Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt werden, doch soll zwischen zwei Schichten eine zwölfstündige Ruhezeit liegen.
31.5.  Im Falle eines Austausches der zeitlichen Lagerung der Normalarbeitszeit muss eine Ruhezeit
31.5.1.
von mindestens 10 Stunden für männliche Dienstnehmer,
31.5.2.
von mindestens 11 Stunden für weibliche Dienstnehmer,

gewahrt bleiben.
31.5.3.
Ein Anspruch auf Überstundenentgelt entsteht aus dem Grund eines solchen Austausches der Normalarbeitszeit alleine nicht (§ 6 Abs 1 AZG). Diese Bestimmungen gelten auch für Dienstnehmer, die im Schichtdienst stehen.
31.6.  Im Allgemeinen soll die Arbeitszeit nicht weniger als 6 Stunden pro Schicht bzw. Tag betragen.
31.7.  Die Einteilung der Dauer und Lage der Schichten und Arbeitspausen erfolgt durch die (Haupt-)Abteilungsleiter nach Zustimmung des Betriebsrates.


§ 32. RUHEZEIT
32.1.  Im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst gilt im Hinblick auf die besonderen Betriebsverhältnisse der Sonntag als Arbeitstag.
32.2.  Enthält der Dienstplan einer Schichtgruppe keinen arbeitsfreien Sonntag bzw. Feiertag, so gebührt jedem betroffenen Dienstnehmer ein wöchentlicher Ruhetag als Ersatz für die Sonn- bzw. Feiertagsruhe.
32.2.1.
Der erste freie Tag nach einem nicht arbeitsfreien Sonntag gilt als Ersatz-Sonntag und der erste freie Tag nach einem nicht arbeitsfreien Feiertag gilt als Ersatz-Feiertag.
32.2.2.
Fällt der Ersatz-Feiertag mit einem arbeitsfreien Sonntag oder Ersatz- Sonntag zusammen, so ist der zweite freie Tag nach dem Feiertag der Ersatz-Feiertag.
32.2.3.
Fällt der Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so gebührt kein Ersatzfeiertag.
32.3.  Als Ruhetag gilt der erste, auf den jeweiligen Sonntag folgende arbeitsfreie Tag. Der wöchentliche Ruhetag soll mindestens eine 36-stündige ununterbrochene Freizeit umfassen.
32.4.  Der wöchentliche Ruhetag ist im Schichtplan im Vorhinein festzuhalten.


§ 33. FEIERTAGE
33.1.  Als Feiertage gelten:
  • -
    1. und 6. Jänner
  • -
    Karfreitag (nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche)
  • -
    Ostermontag
  • -
    1. Mai
  • -
    Christi Himmelfahrt
  • -
    Pfingstmontag
  • -
    Fronleichnam
  • -
    15. August
  • -
    Versöhnungstag (nur für Angehörige der israelitischen Glaubensgemeinschaft)
  • -
    26. Oktober
  • -
    31. Oktober (nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB)
  • -
    1. November
  • -
    8., 25. und 26. Dezember
33.2.  Der 24. und 31. Dezember gelten als Halbfeiertage mit Betriebsschluss um 12 Uhr.


§ 34. FEIERTAGSZUSCHLAG
34.1.  Dienstnehmer, die Arbeiten an Feiertagen verrichten, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 80% des Bruttogrundstundenlohnes. Dies gilt nicht für Feiertage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen. Der 80%ige Zuschlag gelangt jedoch sehr wohl bei folgenden Feiertagen zur Auszahlung, auch wenn diese auf einen Samstag oder Sonntag fallen:
Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie 24.12., 25.12. und 26.12..


§ 35. ÜBERSTUNDEN
35.1.  Anordnung und Geltendmachung
35.1.1.
Überstunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer entsprechenden vorherigen Anordnung durch den zuständigen (Haupt-)Abteilungsleiter oder dessen Vertreter/in. Geleistete Überstunden sind spätestens am folgenden Werktag vom zuständigen (Haupt-)Abteilungsleiter oder dessen Vertreter/in abzuzeichnen.
35.1.2.
Überstunden, die sich aus unternehmenstechnischen Gründen ergeben, sind im Nachhinein nach objektiver Prüfung vom (Haupt-)Abteilungsleiter abzuzeichnen.
35.1.3.
Die Abzeichnung von Normalstunden wird abteilungsintern geregelt.
35.1.4.
Für Kontroll- und Statistikzwecke ist immer eine Begründung anzugeben.
35.2.  Zulässige Überstunden
35.2.1.
Zu den gem. § 7 AZG zulässigen Überstunden sind bis zu 10 weitere Überstunden wöchentlich zugelassen.
35.2.2.
Wöchentlich sind aber nicht mehr als 20 Überstunden zulässig.
35.2.3.
Auf Verlangen des Dienstgebers ist der Dienstnehmer verpflichtet, 5 Überstunden pro Woche und zusätzlich maximal 60 Überstunden pro Kalenderjahr zu leisten (gem. AZG).
35.3.  Überstundenentgelt
35.3.1.
Die Überstundenentlohnung besteht aus einem Grundstundengehalt und einem Zuschlag. Grundlage für die Berechnung des Grundstundengehaltes ist 1/157 des Monatsgehaltes für eine Arbeitsstunde für Angestellte und 1/173 für Arbeiter.
35.3.2.
Als 50%ige Überstunden gelten alle Überstunden, wenn sie über die Normalarbeitszeit (siehe §§ 4 ff AZG) hinausgehen und nicht als 100%ige Überstunden vergütet werden.
35.3.3.
Als 100%ige Überstunden gelten Überstunden an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Für Dienstnehmer im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst gilt der erste freie Tag nach einem nicht arbeitsfreien Sonntag als Ersatz-Sonntag und der erste freie Tag nach einem nicht arbeitsfreien Feiertag als Ersatz-Feiertag. Fällt der Ersatz-Feiertag mit einem arbeitsfreien Sonntag oder Ersatz-Sonntag zusammen, so ist der zweite freie Tag nach dem Feiertag der Ersatz-Feiertag. Fällt der Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so gebührt kein Ersatzfeiertag.
35.4.  Die Abgeltung der Überstunden kann im Zeitausgleich unter Berücksichtigung der Zuschläge erfolgen, wenn hierzu:
35.4.1.
die Bereitschaft des Dienstnehmers zu einem Zeitausgleich der monatlichen Überstundenabrechnung (Arbeitszeiterfassungsschein) schriftlich erklärt wird, und
35.4.2.
die vom Dienstgeber festzustellenden dienstlichen Voraussetzungen gegeben sind.
35.4.3.
Übersteigt das kumulierte Zeitausgleichsguthaben 30h, so ist eine Umwandlung von Überstunden in Zeitausgleich nicht zulässig. Darüber hinausgehende Überstunden sind finanziell abzugelten.
35.4.4.
Zeitausgleich kann nur für bereits geleistete Überstunden beansprucht werden. Für die Berechnung des Zeitausgleiches gilt:
50%ige Überstunde: 1 Stunde = 1,5 Stunden Zeitausgleich
100%ige Überstunde: 1 Stunde = 2,0 Stunden Zeitausgleich
35.4.5.
Wird Zeitausgleich für noch nicht geleistete Überstunden beantragt, so sind die erforderlichen Stunden 1:1 einzubringen.
35.5.  Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des ARG.
35.6.  Den Dienstnehmern, die im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst beschäftigt sind, und deren Arbeit regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr fällt, gebührt ein Sonderzuschlag; dieser Sonderzuschlag beträgt für jede in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr gelegene Arbeitsstunde 10% des Grundstundengehaltes (1/157), für jede in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gelegene Arbeitsstunde 30% des Grundstundengehaltes (1/157).
35.7.  Dieser Sonderzuschlag gebührt nur im Falle der Unanwendbarkeit der Bestimmungen bezüglich Überstunden.


§ 36. TEILZEITBESCHÄFTIGTE
36.1.  Für Teilzeitbeschäftigte können bezüglich der §§ 30, 31 sowie 34 abweichende Regelungen zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung getroffen werden.


§ 37. AUSBILDUNGSKOSTEN/ERHALTUNG UND ERGÄNZUNG DER ERLAUBNISSCHEINE
37.1.  Der Dienstnehmer ist persönlich für die Aufrechterhaltung der behördlichen Berechtigungsnachweise, die für seine Dienstverwendung im Unternehmen erforderlich sind, verantwortlich. Dies sind insbesondere die nach den einschlägigen behördlichen und gesetzlichen Vorschriften geforderten Lizenzen. Auf Verlangen des Unternehmens ist der Dienstnehmer auch zur Erhaltung von Berechtigungen verpflichtet, die nicht Voraussetzung für seine Dienstverwendung sind.
37.2.  Der Dienstnehmer ist weiters verpflichtet, sich den für seine Dienstverwendung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen sowie den von den jeweiligen Gesundheitsbehörden vorgeschriebenen Impfungen zu unterziehen, wobei für die ärztlichen Untersuchungen kein gesonderter dienstlicher Auftrag erforderlich ist.
37.3.  Für die Dauer des Dienstverhältnisses trägt das Unternehmen die Kosten für die Ausstellung, Erneuerung, Verlängerung und Ergänzung von Erlaubnisscheinen und die Kosten der verlangten ärztlichen Pflichtuntersuchungen sowie verlangten Impfungen durch die firmenseits bezeichneten Stellen. Die Verpflichtung zur Übernahme von Kosten für die Ausbildung und Prüfung durch das Unternehmen endet mit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis beendet wird.
37.4.  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Unternehmens zur Aufrechterhaltung, Ergänzung oder Erweiterung einer behördlichen Erlaubnis auszubilden und die erforderlichen Prüfungen abzulegen. Die Kosten hiefür trägt das Unternehmen, soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt wird.
37.5.  Dem Dienstnehmer gebührt die für die Ausbildung und Prüfung erforderliche Freizeit durch ausreichende Befreiung von der aktiven Dienstverwendung ohne Beeinträchtigung seiner Ansprüche auf Entgelt.
37.6.  Das Unternehmen trägt auch die Kosten einer vereinbarten Ausbildung. Der Dienstnehmer ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Regeln zur Rückzahlung des aliquoten Teils der Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er der Ausbildung nach Bekanntgabe der voraussichtlichen Ausbildungskosten zustimmt.
37.6.1.
Eine Rückforderung ist nur für Ausbildungskosten möglich, Einschulungskosten können nicht zurückgefordert werden. Als Einschulungskosten werden jene Aufwendungen bezeichnet, die dazu dienen, Dienstnehmer mit Eigenheiten im betrieblichen Ablauf des Unternehmens vertraut zu machen. Als Ausbildung werden jene Schulungen bezeichnet, die über den Rahmen der Einschulung hinausgehen und dem Arbeitnehmer Kenntnisse vermitteln, die im Falle eines Firmenwechsels bessere Berufschancen verschaffen.
37.6.2.
Eine Rückforderung ist auch dann zulässig, wenn der Mitarbeiter eine etwaige Prüfung am Ende der Ausbildung nicht positiv ablegt, wobei mindestens eine Prüfungswiederholung zulässig ist.
37.6.3.
Eine Rückforderung ist zulässig, wenn der Dienstnehmer vor Ablauf der Amortisationszeit sein Dienstverhältnis kündigt, unberechtigt vorzeitig austritt, eine Handlung setzt, welche die Anwendung des § 27 AngG rechtfertigt, oder bei verschuldetem Lizenzverlust, nicht jedoch bei Kündigung wegen Pensionsantritt.
37.6.4.
Eine Rückforderung ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn eine Funktion aufgrund einer Versetzung durch den Dienstgeber oder aufgrund des Wegfalls einer Funktion nicht länger ausgeübt werden kann.
37.6.5.
Erfolgt die Rückforderung aufgrund einer Entlassung, und wird diese Entlassung bei Gericht angefochten, so ruht die Rückforderung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens. Wird an Stelle der Entlassung mit dem Dienstnehmer eine andere Lösung vereinbart, so bleibt die Rückzahlungsverpflichtung aufrecht. Zur Berechnung der Ausbildungskosten werden herangezogen
  • -
    während der Ausbildung bezahlter Gehalt
  • -
    Kurskosten, Gebühren
  • -
    Reise- und Aufenthaltskosten einschließlich Taggelder
  • -
    Spesen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehende Aufwendungen

Dem Dienstnehmer sind die voraussichtlichen Ausbildungskosten vor Beginn der Ausbildung schriftlich bekanntzugeben. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nur hinsichtlich der tatsächlichen Ausbildungskosten laut obiger Aufstellung und darf die vorab bekanntgegeben Kosten um höchstens 10% überschreiten.
37.7.  Rückzahlung in Abhängigkeit von der Höhe der Ausbildungskosten:
  • -
    bis € 3.000,-- Ausbildungskosten keine Rückzahlungsverpflichtung.
  • -
    von € 3.001,-- bis € 5.000,-- aliquote Rückzahlung bei Austritt binnen eines Jahres nach Ausbildungsbeginn.
  • -
    von € 5.001.—bis € 7.500,-- aliquote Rückzahlung bei Austritt binnen zwei Jahren nach Ausbildungsbeginn.
  • -
    von € 7.501,-- bis € 11.000,-- aliquote Rückzahlung bei Austritt binnen drei Jahren nach Ausbildungsbeginn.
  • -
    von € 11.001,-- bis 16.000,-- aliquote Rückzahlung bei Austritt binnen vier Jahren nach Ausbildungsbeginn.
  • -
    bei Kosten über € 16.000,-- aliquote Rückzahlung bei Austritt binnen fünf Jahren nach Ausbildungsbeginn,
  • -
    wobei die Aliquotierung nach vollen Kalendermonaten berechnet werden kann.
37.8.  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird die Rückzahlungsverpflichtung bezüglich eines offenen Betrages sofort fällig. Bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis erfolgt die Rückzahlung aliquot in monatlichen Raten bis zum Ende der Amortisationsfrist gem. 37.7.1..
37.9.  Warte, deren Kosten für einen Typenerweiterungskurs seitens Tyrolean Airways übernommen werden, sind nur für die Dauer eines Jahres nach Ausbildungsbeginn zur Rückzahlung der aufgelaufenen Kosten verpflichtet. Erfolgt allerdings eine Gehaltsvorrückung binnen 3 Monaten nach Ausbildungsende, so gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 37.
37.10.  Förderungen:
Diese werden durch das Unternehmen geprüft und sind in Anspruch zu nehmen.


§ 38. UNIFORMREINIGUNG
38.1.  Der Arbeitgeber übernimmt für die Uniformträger die Kosten für die Reinigung aller nicht maschinenwaschbaren Teile der Uniform.
38.2.  Sofern für Uniformteile laut Pflegeanleitung Maschinenwäsche zulässig ist, gilt diese als sachgemäße Reinigung.
38.3.  Details können in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.


§ 39. PARKPLÄTZE
39.1.  Den Dienstnehmern wird nach Verfügbarkeit ein Parkplatz kostenfrei zur Verfügung gestellt.


§ 40. PENDLERTICKETS
40.1.  Dienstnehmer, welche ihren Wohnsitz nicht am Dienstort haben, können Pendlertickets auf Stand By-Basis ohne Verrechnung von Gebühren (Service Charge, Flughafentaxen) in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist der Nachweis eines aufrechten Wohnsitzes außerhalb des Dienstortes sowie die Inanspruchnahme dieser Tickets mindestens drei Mal monatlich.


§ 41. FAHRTENGELD
41.1.  Den Mitarbeitern bis einschließlich Verwendungsgruppe 5 steht ein Fahrtengeld zu. Dieses entspricht den tatsächlichen Kosten einer Monatskarte im jeweiligen Stadtgebiet im Jahr 2007. Für Linz wird ein Mittelwert erhoben, für Wien gilt diese Regelung nicht, da CAT und ÖBB-Bus bereits kostenfrei benutzbar sind. Für die Verwendungsgruppen 6 und 7 wer den pauschal € 15,-- als Fahrtkostenzuschuss ausbezahlt.


§ 42. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 43. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 44. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 45. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 46. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 47. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 48. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 49. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 50. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 51. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


§ 52. RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am ...
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
FACHVERBAND DER LUFTFAHRTUNTERNEHMUNGEN
Der Obmann: Die Geschäftsführerin:
Mag. Gritta Grabner
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft VIDA
Der Vorsitzende Sektion Verkehr: Der Bundesfachgruppensekretär:
Abg. z. NR Wilhelm Haberzettl Robert Hengster
Der Bundesfachgruppenvorsitzende:
Dr. Wolfgang Hable
Der Fachsekretär:

ANHANG I



ABSCHNITT 3 - ANHÄNGE ANHANG I TARIFTABELLE AB 1.1.2007
(gültig bis 31.12.2008)
1 2 3 4 5
1+2 1.170,92 1.296,32 1.426,70 1.587,81 1.783,79
3+4 1.239,85 1.373,55 1.511,41 1.684,14 1.890,92
5+6 1.310,44 1.451,61 1.599,43 1.778,81 1.998,88
7+8 1.381,03 1.529,68 1.683,31 1.874,31 2.106,00
9+10 1.427,53 1.580,33 1.739,78 1.938,25 2.176,59
11+12 1.473,21 1.632,65 1.797,91 2.002,20 2.248,01
13+14 1.520,54 1.684,97 1.855,21 2.065,31 2.319,43
15+16 1.544,62 1.710,71 1.882,61 2.097,70 2.355,14
17+18 1.564,55 1.736,46 1.910,85 2.129,26 2.390,84
19+20 1.590,30 1.763,03 1.939,91 2.160,81 2.426,55

6 7 8 9
1+2 2.071,12 2.439,84 2.920,66 3.520,25
3+4 2.196,52 2.586,83 3.095,06 3.732,01
5+6 2.320,26 2.734,65 3.271,94 3.942,94
7+8 2.444,82 2.879,98 3.447,17 4.155,54
9+10 2.527,87 2.978,80 3.564,26 4.295,05
11+12 2.610,91 3.075,13 3.680,52 4.436,23
13+14 2.693,96 3.173,12 3.797,61 4.577,40
15+16 2.735,48 3.222,12 3.855,75 4.647,99
17+18 2.777,00 3.270,28 3.914,71 4.718,58
19+20 2.818,52 3.319,28 3.972,01 4.788,33

ANHANG II



ABSCHNITT 3 - ANHÄNGE ANHANG II VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.  Den Dienstnehmern wird gem. Einstufung in das Lohn- und Gehaltsschema ein monatliches Bruttogehalt jeweils zum Monatsletzten im Nachhinein bezahlt.
2.  Für die Einstufung eines Dienstnehmers in die einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen ist ausschließlich die Art seiner Tätigkeit maßgebend. Übt ein Dienstnehmer Tätigkeiten aus, für die verschiedene Tätigkeitsmerkmale zutreffen, erfolgt die Einstufung aufgrund der zeitlich überwiegenden Tätigkeiten (siehe auch § 7 Anstellung). Statt der Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe ist auch die Gewährung einer Zulage zulässig. Diese muss nicht die Differenz zu einer bestimmten höheren Verwendungsgruppe betragen, sondern soll den tatsächlichen fachlichen Erfordernissen entsprechen. Fachkarrieren (bspw. Warte in DT) sind grundsätzlich im Verwendungsgruppenschema abzubilden.
3.  Die im Lohn- und Gehaltsschema angeführte jährliche Vorrückung tritt grundsätzlich zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres in Kraft, sofern ein mindestens siebenmonatiges Dienstverhältnis mit dem Unternehmen im vergangenen Kalenderjahr bestanden hat oder eine Karenzierung nicht länger als 5 Monate gedauert hat. Vor dem 1. Juli umgestufte Dienstnehmer erhalten gleichfalls am 1. Jänner des Folgejahres eine Vorrückung.
4.  Für ab 1.1.2008 eintretende Mitarbeiter gilt, dass die Vorrückung nach 12 Monaten vorzunehmen ist. Erfolgt eine Umstufung (dies gilt auch für vor dem 1.1.2008 eingetretene Mitarbeiter), so ist die Vorrückung im Kollektivvertrag ebenfalls 12 Monate nach erfolgter Umstufung vorzunehmen.
5.  Bei einer Umstufung in eine höhere Verwendungsgruppe wird die Einstufung generell im 1. Verwendungsjahr der höheren Stufe vorgenommen, wobei die Erhöhung des Bruttogehaltes mindestens € 40,-- betragen muss. Für Teilzeitbeschäftigte gilt dies aliquot zum Beschäftigungsgrad.
6.  Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung erhalten 80% des ihnen laut Gehaltstabelle zustehenden Gehaltes. Das volle Gehalt steht ihnen ab dem Monat zu, in dem sie das 18. Lebensjahr erreichen.
7.  Wird einem Dienstnehmer für mehr als ein Monat eine zeitlich befristete Tätigkeit übertragen, die einer höheren Verwendungsgruppe entspricht, gebührt ihm für die Dauer der Vertretung eine Zulage, die sich aus der Differenz des bis dato bezogenen Gehaltes und der nächst höheren Verwendungsgruppe ergibt (Z 5 ist sinngemäß anzuwenden). Ausgewiesene Stellvertreter können diese Zulage nicht erhalten.

VERWENDUNGSGRUPPEN
VWGr Tätigkeitsbereich - Funktionsbeschreibung
01 Arbeitnehmer, die Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind.
02 Arbeitnehmer, die manuell schematische oder mechanische Hilfsarbeiten verrichten, für die in der Regel keine oder nur eine sehr kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist, bzw. Mitarbeiter während der Einschulungszeit.
03 Arbeitnehmer, die Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages nach gegebenen Richtlinien und Weisungen verrichten, für die in der Regel Kenntnisse für das Aufgabengebiet und/oder Einarbeitungszeit erforderlich ist, bzw. Mitarbeiter während der Einschulungszeit.
04 Arbeitnehmer mit einer teilweise selbständigen Tätigkeit, die in ihrem Arbeitsgebiet Fachkenntnis erfordert, bzw. Mitarbeiter während der Einschulungszeit.
05 Arbeitnehmer, die die übertragenen Aufgaben und Arbeiten überwiegend selbständig durchführen, bzw. Mitarbeiter während der Einschulungszeit.
06 Arbeitnehmer, die schwierige Aufgaben selbständig ausführen, für deren Erledigung erweiterte fachliche Anforderungen notwendig sind und die praktische Erfahrung voraussetzen oder die Leitungsfunktionen wahrnehmen.
07 Arbeitnehmer, die besonders schwierige Aufgaben verantwortlich und selbständig ausführen, wofür überdurchschnittliche Berufs- und Fachkenntnisse sowie mehrjährige Erfahrung vorausgesetzt werden und die Leitungsfunktionen wahrnehmen.
08 Arbeitnehmer, die besonders schwierige Aufgaben in einem umfangreichen Aufgabengebiet verantwortlich selbständig ausführen, wofür überdurchschnittliche Berufs- und Fachkenntnisse sowie mehrjährige Erfahrung vorausgesetzt werden und Leitungsfunktionen wahrnehmen.
09 Arbeitnehmer, die besonders schwierige Aufgaben verantwortlich selbständig ausführen, wofür überdurchschnittliche Berufs- und Fachkenntnisse sowie mehrjährige Erfahrung vorausgesetzt werden und die umfassende Leitungsfunktion bzw. die Gesellschaft in ihrem Wirkungsbereich unter Umständen entscheidend beeinflussende Funktionen ausüben.

ANHANG III



ABSCHNITT 3 - ANHÄNGE ANHANG III TAGGELDER
Die Dienstnehmer haben gem. nachstehenden Richtlinien Anspruch auf Abgeltung des Mehraufwandes, der ihnen anlässlich der Durchführung einer Dienstreise entsteht. Ein Anspruch auf Reisekostenabgeltung besteht, sobald sich der Dienstnehmer in Durchführung einer Dienstreise weiter als 25 km von der Ortsgrenze des Dienstortes entfernt.
Taggelder gelangen für Inlands- und Auslandsdienstreisen erst dann zur Anwendung, wenn die Dienstreise drei Stunden dauert (Mindestvoraussetzung).
Bei Dienstreisen von bis zu 24h ohne Nächtigung werden folgende Taggelder ausbezahlt.
Reisedauer Inland Ausland Nächtigung
– 2:59
3:00 – 3:59 4,40 5,10 2/12
4:00 – 4:59 6,60 7,60 3/12
5:00 – 5:59 8,80 10,20 4/12
6:00 – 6:59 11,00 12,70 5/12
7:00 – 7:59 13,20 15,30 6/12
8:00 – 8:59 15,40 17,80 7/12
9:00 – 9:59 17,60 20,30 8/12
10:00 – 10:59 19,80 22,90 9/12
11:00 – 11:59 22,00 25,40 10/12
12:00 – 12:59 24,20 28,00 11/12
13:00 – 23:59 26,40 30,50 12/12

Bei Dienstreisen mit Nächtigung werden laut Tabelle 1/12 von € 29,10 für das Inland und vom Satz gem. § 26 EStG für das Ausland ausbezahlt.
Bei einer Reisedauer von mehr als 24 Stunden wird für jede weitere angefangene Stunde 1/12 des Tagsatzes gem. § 26 Z 4 EStG ausbezahlt.
Tyrolean Airways stellt im Normalfall keine Verpflegung zur Verfügung. Sollte im Einzelfall eine Unterkunft ohne Verpflegung nicht möglich sein, oder Tyrolean Airways Verpflegung z.B. im Rahmen eines Geschäftsessens zur Verfügung stellen, so verringert sich der Anspruch auf Tagesgebühren wie folgt: je 40% für Mittag- oder Abendessen. Mahlzeiten, die zwar zur Verfügung gestellt, aufgrund der Diensteinteilung jedoch nicht konsumiert werden können, bleiben unberücksichtigt. Bordverpflegung bleibt jedenfalls unberücksichtigt. Wird firmenseits volle Verpflegung zur Verfügung gestellt, gebührt dem Reisenden jedenfalls 1/3 der Tagesgebühr. Anspruch auf Nächtigungsgebühr wird fällig für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht, sofern die Inanspruchnahme einer Nächtigungsgelegenheit zwischen 21.00 Uhr und 07.00 Uhr für mindestens sechs Stunden möglich ist. Der Anspruch ist nicht gegeben, wenn die Nächtigungsmöglichkeit firmenseits zur Verfügung gestellt oder in einem Massenverkehrsmittel für den Reisenden kostenlos bereitgestellt wird.
Tyrolean Airways behalten sich vor, dem Reisenden Vertragshotels zur Verfügung zu stellen. Bei Dienstreisen gilt als Reisezeit:
  • -
    Reisen mit eigenem Fahrzeug:
    die Zeit ab Antritt der Reise vom Wohnort zum Dienstort und vom Dienstort zum Wohnort,
  • -
    Reisen mit Massentransportmittel:
    die Zeit ab planmäßiger Abfahrt bis tatsächlicher Rückkehr zum Dienstort.

Detailliertere Regelungen sind mittels Betriebsvereinbarung zu treffen.

ANHANG IV



ANHANG IV PENSIONSKASSE
Tyrolean Airways leisten zur zusätzlichen Absicherung der Ruhestandsbezüge des Personals einen Beitrag an eine Pensionskasse.
Der Beitrag beträgt 3%. Details sind per Betriebsvereinbarung zu regeln.
Ab 2009 beträgt der Beitrag 4%.

ANHANG V



ANHANG V PRÄMIENREGELUNG
Für den Fall, dass es zur Ausschüttung der kollektivvertraglichen Dividendenprämie an die Mitarbeiter des kaufmännisch-technischen Personals von Austrian Airlines kommt, so erhalten die Mitarbeiter des kaufmännisch-technischen Personals der Tyrolean Airways eine Prämie in der selben prozentuellen Höhe.
Etwaige sonstige Prämien können auf diese Prämien angerechnet werden.
Für das Jahr 2007 wird ein Betrag in Höhe von 0,3% der Gehaltssumme für eine zu treffende Prämienregelung rückgestellt.

ANHANG VI



ANHANG VI RESERVE

ANHANG VII



ANHANG VII RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]

ANHANG VIII



ANHANG VIII RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]

ANHANG IX



ANHANG IX RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]

ANHANG X



ANHANG X RESERVE
Redaktionelle Anmerkungen [Reserve]

Inhaltsverzeichnis B) Bordpersonal von Tyrolean Airways


§ 1 Vertragspartner
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen
§ 4 Versetzungen
§ 5 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
§ 6 Anstellung
§ 7 Sonderzahlungen
§ 8 Urlaub
§ 9 Kündigung
§ 10 Abfertigung
§ 11 Jubiläumsgeld
§ 12 Nebenbeschäftigung
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
§ 14 Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung
§ 15 Rückgabe von Unternehmenseigentum
§ 16 Verjährung von Ansprüchen
§ 17 Anhänge
§ 18 Schlussbestimmung
§ 19 Definitionen
§ 20 Diensteinteilung
§ 21 Bereitschaftsdienst
§ 22 Anrechenbare Arbeitszeit
§ 23 Höchstzulässige Arbeitszeit “T”
§ 24 Maximale Arbeitszeit “7M”
§ 25 Flugzeit
§ 26 Ruhezeit
§ 27 Freizeit
§ 28 Ausnahmebestimmungen
§ 29 Nachträgliche Dienstplanänderungen
§ 30 Mehrleistung
§ 31 Überstunden
§ 32 Pauschale Abgeltung von Tauglichkeitsuntersuchungen
§ 33 Ausbildungskosten / Erhaltung und Ergänzung der Erlaubnisscheine
§ 34 Teilzeitarbeit
§ 35 Ground Handling
§ 36 Parkplätze am Flughafen
§ 37 Uniformreinigung
§ 38 Flughafentransfer Wien
§ 39 Jumpseat
§ 40 Einteilung von Simulator-Einsätzen
§ 41 Bildungsfreistellung
§ 42 Hotelmindeststandards
§ 43 Haftungsübernahme bei Flügen in / über Krisengebiete
Anhang I Taggelder
Anhang II Pensionskasse
Anhang II Prämienregelung
Anhang III Verwendungsgruppenschema Bordpersonal - Allgemeine Bestimmungen
Anhang III Verwendungsgruppen für das Bordpersonal
Anhang III Gehaltstabellen für das Bordpersonal
Anhang IV Senioritätsregelung für das Cockpitpersonal
Anhang IV Senioritätsregelung für das Kabinenpersonal
Anhang V Dienstorteregelung
Anhang VI Krisenregelung für das Bordpersonal
Anhang VII Erleichterungen für Reisen an den (Wunsch-)Dienstort


§ 1 Vertragspartner
Dieser Kollektivvertrag wird zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Luftfahrtunternehmungen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft VIDA, Wien 1050 Wien, Margaretenstraße 166, abgeschlossen.


§ 2 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für das Bordpersonal der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt GmbH.


§ 3 Ausnahmen
1.  Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für
1.1.
Hauptabteilungsleiter (leitende Angestellte),
1.2.
jene Dienstnehmer, die ihren Dienstsitz im Ausland haben,
1.3.
jene Dienstnehmer, die kurzfristig stundenweise beschäftigt sind sowie nebenberuflich Beschäftigte und Praktikanten,
1.4.
Ausbildungen vor Beginn des Dienstverhältnisses (z.B. ab initio-Ausbildung).
2.  Für die in § 3.1.1.2. genannten Dienstnehmer ist bei einer Überstellung nach Österreich bei aufrechtem Dienstverhältnis die an einem ausländischen Dienstort verbrachte Dienstzeit grundsätzlich für alle Rechtsansprüche aus diesem Dienstverhältnis anzurechnen.


§ 4 Versetzungen
Eine Versetzung, die den Zeitraum von 13 Wochen übersteigt, kann nur im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer durchgeführt werden, und ist vertraglich zu regeln. Ein vom zuständigen Betriebsrat genannter Vertreter ist in beratender Funktion bei der Entscheidung beizuziehen.


§ 5 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Unterschrift in Kraft sofern nicht anders angeführt. Der arbeitsrechtliche Teil, das sind die § 1- 48 dieses Vertrages, kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende eines Kalendervierteljahres von beiden Kollektivvertragspartnern gekündigt werden. Jeder einzelne Anhang kann, soweit im jeweiligen Anhang nicht anders bestimmt, unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zu jedem Monatsende von beiden Kollektivvertragspartnern gekündigt werden. Betriebliche und sozialrechtliche Ergänzungen zu diesem Kollektivvertrag können mittels Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.


§ 6 Anstellung
1.  Die Neuaufnahme von Dienstnehmern erfolgt durch die Geschäftsleitung bzw. durch von der Geschäftsleitung hierzu ermächtigten Mitarbeitern.
2.  Vor jeder Neuaufnahme wird der zuständige Betriebsrat schriftlich informiert, und es wird ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
3.  Eine Anstellung kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit erfolgen, wobei jedenfalls der 1. Monat als Probemonat gilt.
4.  Die Einreihung der Dienstnehmer in das Lohn- und Gehaltsschema erfolgt durch den Dienstgeber nach Anhörung des Betriebsrates.
5.  Die Angestellten sind nicht verpflichtet, außerplanmäßige Flüge zu übernehmen, die aufgrund von Streik des Bordpersonals von anderen Fluglinien außerhalb der Austrian Airlines Group durchgeführt werden.
Davon ausgenommen ist der Einsatz von größerem Fluggerät (auch Abtausch innerhalb des Unternehmen, Konzerns) auf planmäßigen Diensten (keine Zusatzflüge) und damit verbundener erhöhter Crewbedarf.
6.  Piloten sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Führung eines Flugbuches verpflichtet. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung stellt der Arbeitgeber die erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung.


§ 7 Sonderzahlungen
1.  Alle Dienstnehmer erhalten ein Monatsgehalt als Sonderzahlung am 30. Juni jeden Jahres und ein Monatsgehalt als weitere Sonderzahlung am 30. November jeden Jahres.
2.  Für die Urlaubssonderzahlung gilt als Berechnungsgrundlage das Gehalt zum 1. Juni für den Monat Juni, für die Weihnachtssonderzahlung das Gehalt zum 1. November für den Monat November des jeweiligen Jahres.
3.  Erfolgt im Monat Juni oder im Monat November eine Umstufung, so gilt das aktuell laut Anhang III oder Anhang IX für diesen Monat bezahlte Gehalt als Berechnungsgrundlage.
4.  Den während des Jahres eintretenden und austretenden Dienstnehmern gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil, bei austretenden Dienstnehmern berechnet er sich nach dem letzten Monatsgehalt. Die Dienstnehmer sind verpflichtet, den aliquoten Teil, der ihnen bereits ausbezahlten Sonderzahlung auf Verlangen des Dienstgebers zurückzuzahlen, wenn sie selbst kündigen, oder wenn das Dienstverhältnis aus ihrem Verschulden oder einvernehmlich aufgelöst wird.
5.  Der Anspruch auf Sonderzahlungen wird durch langdauernde Krankheit nicht berührt.


§ 8 Urlaub
1.  Für den Urlaubsanspruch des Dienstnehmers gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes sowie des Angestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
2.  Erkrankt ein Dienstnehmer während seines Urlaubes oder erleidet er einen Unfall, so ist eine Unterbrechung des Urlaubes oder eines Urlaubsanteiles, den der Dienstnehmer jeweils angetreten hat, anzunehmen, wenn
2.1.
die Krankheit oder der Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
2.2.
die Krankheit oder Unfallfolgen länger als drei Kalendertage dauern,
2.3.
der Dienstnehmer dem Dienstgeber unverzüglich von der Krankheit oder dem Unfall Mitteilung macht und nach Wiederantritt des Dienstes eine ärztliche Bestätigung beibringt bzw. im Ausland eine Bestätigung von einem praktizierenden Arzt ausgestellt wurde.
3.  Detaillierte Regelungen (z.B. Vergabemodus, Reisetage) sind per Betriebsvereinbarung zu treffen.


§ 9 Kündigung
1.  Allgemeine Bestimmungen:
1.1.
Wird dem Dienstnehmer die behördliche Erlaubnis zur Ausübung der in seinem Dienstvertrag bedungenen Dienste entzogen, so kann das Dienstverhältnis gemäß § 27 Z. 2 oder Z. 5 AngG vom Dienstgeber aufgelöst werden.
1.2.
Sucht im Falle eines nicht vom Dienstnehmer verschuldeten Tatbestandes gemäß obigem Absatz der Dienstnehmer um Karenzurlaub an, so hat der Dienstgeber diesen im Höchstausmaß eines Jahres zu gewähren, um eine Klärung der künftigen Tauglichkeit zur Leistung der bedungenen Dienste zu ermöglichen. Für die Dauer des Karenzurlaubes ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis.
2.  Angestellte, mit Ausnahme des Cockpit- Personals
2.1.
Die Kündigungsfristen für den Dienstgeber betragen:
im 1.und 2. Dienstjahr 6 Wochen
nach dem vollendeten 2. Dienstjahr 2 Monate
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 3 Monate
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 4 Monate
und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 5 Monate
2.2.
Bis zum vollendeten 1. Dienstjahr ist eine Kündigung des Dienstnehmers zu jedem Monatsende möglich, ab denn 2. Dienstjahr kann die Kündigung nur mehr zum Ende eines Kalendervierteljahres ausgesprochen werden.
2.3.
Die Kündigungsfristen für den Dienstnehmer betragen:
im 1.und 2. Dienstjahr 1 Monat
nach dem vollendeten 2. Dienstjahr 2 Monate
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 3 Monate

mit der Maßgabe, dass eine Kündigung zu jedem Monatsende möglich ist.
3.  Cockpit - Personal:
3.1.
Die Kündigungsfrist für Dienstnehmer und Dienstgeber beträgt sechs Monate, mit der Maßgabe, dass die Kündigung des Dienstnehmers zu jedem Monatsende und die Kündigung des Dienstgebers nur zum Ende eines Quartals ausgesprochen werden kann.
3.2.
Für Piloten, die vor dem 1.1.1990 angestellt wurden, gelten die in Einzelverträgen vor dem 1.1.1992 vereinbarten Kündigungsfristen.
4.  Kündigungen von Funktionen:
Wurde ein Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit besonderen Aufgaben beauftragt (Funktionen), so kann diese Funktion vom Dienstgeber bzw. vom Dienstnehmer mit den gleichen Kündigungsfristen wie sie für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anwendung finden, gekündigt werden, sofern keine andere einzelvertragliche Regelung getroffen wurde.
5.  Verlängerter Kündigungsschutz nach Elternkarenz:
Elternkarenz kann durch einseitige Erklärung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers bis zur Höchstdauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld verlängert werden. Der gesetzliche Kündigungsschutz wird entsprechend verlängert.


§ 10 Abfertigung
1.  Den Angestellten bzw. deren Hinterbliebenen gebühren nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erhöhte bzw. zusätzliche Abfertigungen, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in voller Höhe sofort fällig werden. Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Anspruch auf Abfertigung dem Grunde und der Höhe nach die Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) für Eintritte ab dem 1.1.2003.
1.1.
Piloten
1.1.1.
Ab Beginn des Dienstverhältnisses nach diesem Kollektivvertrag bis....... Vollendung des 10. Dienstjahres als Pilot bestehen folgende Ansprüche:
I.
Falls das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten endet und kein Ausschließungsgrund gemäß § 10.1.4. vorliegt, gebührt den Hinterbliebenen unabhängig von einer allfälligen gesetzlichen Abfertigung (§ 23 Angestelltengesetz bzw. BMVG) eine zusätzliche Abfertigung in Höhe eines Vielfachen des letzten Brutto-Monatsentgeltes (Grundgehalt plus kollektivvertragliche Zulagen), das wie folgt berechnet wird:
a)
Die Zahl 61.620 (gültig per 1.4.2004) wird durch das letzte, in vollen Euro ausgedrückte Brutto-Monatsentgelt dividiert.
b)
der so erhaltene Quotient ist, wenn er keine ganze Zahl ergibt, auf eine solche abzurunden, wenn die erste Dezimalstelle 0 bis 4 beträgt, oder aufzurunden, wenn die erste Dezimalstelle 5 oder mehr beträgt;
c)
die so erhaltene ganze Zahl ist das Vielfache des letzten Brutto Monatsentgeltes, das der Berechnung der zusätzlichen Abfertigung zugrunde gelegt wird.
II.
Falls das Dienstverhältnis durch Auflösung wegen unverschuldeten Lizenzverlustes endet, gebührt dem Angestellten unabhängig von einer allfälligen gesetzlichen Abfertigung eine zusätzliche Abfertigung in doppelter Höhe der in Abs. I vorgesehenen zusätzlichen Abfertigung.
III.
An Stelle der Leistung gemäß 1.1.1. I und II kann wahlweise ein jährlicher Zuschuss von maximal € 300,– zu einer Lizenzverlustversicherung mit einer Höchstversicherungssumme von € 180,000,– bezogen werden, (jährliche Wahlmöglichkeit).
1.1.2.
Ab Vollendung des 10. Dienstjahres als Pilot gilt folgende Regelung:
I.
Falls das Dienstverhältnis durch den Tod des Angesteliten endet und kein Ausschließungsgrund gemäß § 11.1.4. vorliegt gebührt dem Angestellten bzw. dessen Hinterbliebenen eine erhöhte Abfertigung, in der die gesetzliche Abfertigung mit enthalten ist. Da die gesetzlich Abfertigung mit enthalten ist, bedeutet das in diesen Fällen bei Angestellten, deren Dienstverhältnisse ab dem 01.01.2003 begonnen haben und die somit den Abfertigungsbestimmungen des BMVG („Abfertigung neu") unterliegen, dass die vom Arbeitgeber für den Angestellten bis zum Austrittstag bereits in die Mitarbeitervorsorgekasse einbezahlten Beträge von der erhöhten Abfertigung in Abzug gebracht werden. Die erhöhte Abfertigung wird bemessen bei Beendigung des Dienstverhältnisses:
  • -
    nach Vollendung des 10. Dienstjahres in Höhe des 30 fachen,
  • -
    nach Vollendung des 15. Dienstjahres in Höhe des 33 fachen,
  • -
    nach Vollendung des 20. Dienstjahres in Höhe des 36 fachen,
  • -
    nach Vollendung des 25. Dienstjahres in Höhe des 39 fachen des letzten Brutto-Monatsentgeltes (d.i. Grundgehalt plus kollektivvertragliche Zulagen, jedoch ohne anteilige Sonderzahlungen).
II.
Falls das Dienstverhältnis durch Auflösung wegen unverschuldeten Lizenzverlustes oder wegen Krankheit des Angestellten endet, gelten von I. abweichende Anspruchsvoraussetzungen:
  • -
    statt Vollendung des 15. Dienstjahres Vollendung des 14. Dienstjahres,
  • -
    statt Vollendung des 20. Dienstjahres Vollendung des 19. Dienstjahres,
  • -
    statt Vollendung des 25. Dienstjahres Vollendung des 24. Dienstjahres.
III.
An Stelle der Bestimmungen des vorstehenden Abs. 1.1.2. I und II sind diejenigen des Abs. 1.1.1., Abs. I und Abs. II anzuwenden, wenn dies für den Angestellten bzw. für dessen Hinterbliebene günstiger ist.
1.2.
Kabinenpersonal
1.2.1.
Falls das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten als Folge eines Arbeitsunfalls endet (ausgenommen die nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen, genehmigt vom Bundesministeriurn für Finanzen am 26.07.65, ZI. 39.506/19/65, und am 06.08.65, ZI. 82.030/19/65, sowie nach den Allgemeinen Bedingungen für die Luftunfallversicherung, genehmigt vom Bundesministerium für Finanzen am 08.09.61, Zl.87.637/19/61, nicht versicherten Todesfälle), gebührt den Hinterbliebenen neben der gesetzlichen Abfertigung eine zusätzliche Abfertigung in Höhe eines Vielfachen des letzten Brutto-Monatsentgeltes (Grundgehalt plus Flugzulage, Funktionszulage und Provisionen aus dem Bordverkauf), das wie folgt berechnet wird:
I.
Die Zahl 20.540 (gültig per 1.4.2004) wird durch das letzte, in vollen Euro ausgedrückte Brutto-Monatsentgelt dividiert;
II.
auf eine solche abzurunden, wenn die erste Dezimalstelle 0 bis 4 beträgt, oder aufzurunden, wenn die erste Dezimalsteile 5 oder mehr beträgt;
III.
die so erhaltene Zahl ist das Vielfache des letzten Brutto-Monatsentgeltes, das der Berechnung der zusätzlichen Abfertigung zugrunde gelegt wird.
1.2.2.
Falls das Dienstverhältnis durch Auflösung wegen Invalidität als Folge eines Arbeitsunfalles endet, gebührt dem Angestellten neben der gesetzlichen Abfertigung eine zusätzliche Abfertigung gemäß den jeweils geltenden Unfallversicherungsbedingungen (Allgemeine Bedingungen für die Luftfahrtunfallversicherung, genehmigt vom Bundesministerium für Finanzen am 08.09.61, Zl. 87.637/19/61, sowie Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen, genehmigt vom Bundesministerium für Finanzen am 26.07.65, ZI. 39.506/19/65, sowie am 06.08.65, ZI. 82.030/19/65); sie beträgt höchstens das Dreifache der in Abs. 2.2.1. vorgesehenen zusätzlichen Abfertigung.
1.3.
Unverschuldeter Lizenzverlust:
1.3.1.
Ein unverschuldeter Lizenzverlust liegt nur dann vor, wenn dem Angehörigen des Cockpitpersonals der Zivilluftfahrerschein bzw. das Medizinische Tauglichkeitszeugnis gemäß seiner letzten Tätigkeit wegen Krankheit oder Unfalles für mindestens 12 Monate oder dauernd entzogen wird, ohne dass dies auf einen oder mehrere der nachfolgend angeführten Umstände zurückzuführen wäre:
I.
Selbstverstümmelung, Selbstmordversuch, Trunkenheit, Gebrauch von Rauschgiften oder giftigen Mitteln ohne entsprechende ärztliche Verordnung.
II.
Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen, für die böser Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist und eine gerichtliche rechtskräftige Bestrafung erfolgte.
III.
Außergewöhnliche Gefahren (§ 11.2.4.2.), denen sich der Angestellte freiwillig ausgesetzt hat (ausgenommen in Ausübung seines Berufes oder beim Versuch, ein Menschenleben zu retten oder den Verlust oder die Beschädigung des Luftfahrzeuges zu verhindern).
IV.
Bürgerliche Unruhen, sofern der Angestellte an diesen auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
1.3.2.
Unverschuldeter Lizenzverlust im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch das Nichtbestehen einer zur Lizenzerhaltung vorgeschriebenen Prüfung (Proficiency Check) wegen objektiv altersbedingter Abnahme der Fähigkeiten zur Berufsausübung bei Piloten die das 55. Lebensjahr überschritten haben und sofern das negative Prüfungsergebnis nicht durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten des Piloten verursacht wurde.
1.4.
Außergewöhnliche Gefahren:
1.4.1.
Ist der Tod eines Piloten auf eigenes Verschulden und zwar
I.
auf Selbstmord oder auf einen der in § 11.2.3.1., Z. I, Z. II oder Z. IV aufgezählten Umstände oder
II.
auf außergewöhnliche Gefahren, denen sich der Angestellte freiwillig ausgesetzt hat (ausgenommen in Ausübung eines Berufes oder beim Versuch, ein Menschenleben zu retten oder den Verlust oder die Beschädigung des Luftfahrzeuges zu verhindern) zurückzuführen, so ist dies ein Ausschließungsgrund für die Gewährung zusätzlicher bzw. erhöhter Abfertigungen an die Hinterbliebenen; an Stelle der Bestimmungen zu § 11.2.1. und § 11.2.2. sind die gesetzl. Vorschriften anzuwenden.
1.4.2.
Als außergewöhnliche Gefahren gemäß § 11.2.4.1., Z. II., gelten insbesondere:
  • Öffentliche Kunstflug-Vorführungen,
  • Rekord- und Verbandflüge,
  • Drachenflüge,
  • Schädlingsbekämpfungs-Flüge,
  • Einflüge von Neukonstruktionen,
  • Fallschirmspringen, außer zur Rettung des eigenen Lebens,
  • Tauchen unter 30 Meter,
  • Wettbewerbsfahrten zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, zwecks Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit,
  • Teilnahme an Expeditionen in unwirtliche Gebiete.
1.5.
Risikodeckung durch Versicherung:
Der Arbeitgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur Erleichterung der Aufbringung der zur Bestreitung der Abfertigungen erforderlichen Mittel alle oder auch nur einzelne Angestellte gegen Unfalltod oder sonstiges Ableben, gegen Unfall-Invalidität oder gegen Lizenzverlust oder auch auf Erleben eines bestimmten Stichtages versichern zu lassen. Sind oder werden solche Versicherungen abgeschlossen, so stehen den versicherten Angestellten keine wie immer gearteten Rechte gegen den Versicherer zu; als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter tritt ausschließlich der Arbeitgeber auf.


§ 10b Sonderregelung über eine außerordentliche Abfertigung für Beendigungen von Dienstverhältnissen im Zeitraum von 01.10.2009 bis 31.03.2011 für Dienstnehmer, die vor dem 1.1.2003 eingetreten sind

Kunsttext
Kollektivvertrag gilt ab 01.10.2009

Unbeschadet von Gesetzen, Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Einzelverträgen wird folgendes vereinbart:

1. Geltungsbereich:
Dieser Anhang zum Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer des fliegenden Personals, welche am 01.10.2009 zum Dienstgeber in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und deren Eintritt bei Tyrolean Airways vor dem 1.1.2003 erfolgt ist.

2. Sonderregelung über eine außerordentliche Abfertigung für Beendigungen von Dienstverhältnissen im Zeitraum von 01.10.2009 bis 31.03.2011:
Voraussetzung für diese außerordentliche Abfertigungszahlungen ist eine nicht abfertigungsschädliche Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 23, 23a AngG im Zeitraum von 01.10.2009 bis 31.03.2011, wobei der letzte Tag des Dienstverhältnisses auch nach diesem Zeitraum liegen kann. Maßgeblich für den Anspruch auf eine außerordentliche Abfertigung ist daher der Zugang der Beendigungserklärung bzw. die Einigung über eine einvernehmliche Auflösung während dieses Zeitraumes. Leistungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses von Tyrolean Airways gewährt werden, stehen nur jenen Angestellten zu, deren Dienstverhältnis auf folgende Arten endet:
  • -
    Kündigung durch den Dienstgeber
  • -
    unbegründete Entlassung oder Entlassung ohne Verschulden des Angestellten
  • -
    berechtigter vorzeitiger Austritt, sofern dieser durch den Dienstgeber verursacht wurde, oder im Falle eines unverschuldeten Lizenzverlustes, sofern bereits eine Auflösung vereinbart wurde (Wahlrecht für den Angestellten, ob er Regelung gem. § 10b KV oder des § 10 KV in Anspruch nehmen möchte).
  • -
    einvernehmliche Auflösung

Nachstehenden Angestellten-Gruppen gebühren Abfertigungen im nachfolgenden Ausmaß, wobei die gesetzliche Abfertigung (Abfertigung alt) jedenfalls enthalten ist.
I.  außerordentliche Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung für Kapitäne:
1.
Formel und Berechnung:
Basisbetrag + Lebensjahresbonus + Dienstjahrbonus + Kinderaufschlag + Umschulungszuschlag = Abfertigungszahl
Abfertigungszahl / Gehalt = Quotient
Abfertigungsbetrag = Quotient x Gehalt
Lebensjahre, Dienstjahre:
es gilt das jeweils vollendete Jahr zum Ende des Dienstverhältnisses
Quotient:
Der Quotient ist, wenn er keine ganze Zahl ergibt, auf eine solche abzurunden, wenn die 1. Dezimalstelle 0 bis 4 beträgt, oder aufzurunden, wenn die 1. Dezimalstelle 5 oder mehr beträgt.
Brutto-Monatsgehalt:
setzt sich aus dem aktuellen Grundgehalt plus kollektivvertragliche und einzelvertragliche Zulagen, jedoch ohne anteilige Sonderzahlungen zum Stichtag (Datum des Endes des Dienstverhältnisses) zusammen.
Kind:
Als Kind gilt jede Person, für die eine Unterhaltspflicht besteht und für die Familienbeihilfe zur Auszahlung gelangt, bis zum vollendeten 27. Lebensjahr dieser Person.
Einvernehmliche Auflösung:
das Datum der Beendigung des Dienstverhältnisses wird einvernehmlich zwischen Dienstgeber und Angestellten vereinbart.
  • -
    Basisbetrag: EUR 200.000,-
  • -
    Lebensjahresbonus: EUR 10.000, je LJ über 35 LJ
  • -
    Dienstjahrbonus: EUR 5.000,- je DJ ab 10 DJ
  • -
    Kinderaufschlag: 10% des Basisbetrages je Kind
  • -
    Umschulungszuschlag: 25% des Basisbetrages für CRJ/DH8

Beispiel:
Kapitän, 40 Jahre, 15 Dienstjahre, 2 Kinder, Kapitän CRJ, Gehalt 7.073,85 (E 9)
200.000+50.000+25.000+40.000+50.000
———————————————————
7.073,85

Ergibt einen Quotienten von 51,59.
Abfertigungsbetrag = 52 X 7.073,85 = 367.840,-
2.
Deckelung:
der Maximalbetrag, welcher zur Auszahlung gelangt, beträgt € 425.000,-.
3.
Einschleifregelung für Eintritte vor dem 1.1.2003:
Die gemäß Punkt 1 errechnete Abfertigungszahl ist mit dem Betrag limitiert, den der betroffene Angestellte auf Nettobasis bis zum frühest möglichen abschlagsfreien Antritt einer ASVG-Pension erhalten hätte. Berechnungsgrundlage für diese Nettobetrachtung ist das Gehalt mit 31.3.2010. Der Angestellte ist verpflichtet, einen Nachweis der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt beizubringen, aus dem der mögliche abschlagsfreie Pensionsantritt hervorgeht. Für den Nettovergleich werden Gehalt (inkl. fiktiver Vorrückungen ohne Inflation), Fluglehrzulage, fixe Zulagen mit Stichtag 31.3.2010 (Fluglehrerzulage, Teamleaderzulage etc.), Abfertigung zum fiktiven Austrittstag, und ein in diesem Zeitraum fallendes Jubiläumsgeld eingerechnet. Für Angestellte in Elternteilzeit erfolgt die Berechnung auf Basis des Beschäftigungsgrades vor Antritt der Elternteilzeit. Der so erhaltene Betrag wird durch 0,94 dividiert und mit der gemäß 1. errechneten Abfertigungszahl verglichen. Der niedrigere der beiden Beträge wird als Abfertigungszahl für die weitere Berechnung gemäß 1. herangezogen.
4.
Diese Zahlung erfolgt unter der Bedingung, dass aktueller Urlaub sowie allenfalls bestehender Resturlaub im zumutbaren Ausmaß (Erholungsmöglichkeit des Angestellten während dieser Zeit) während einer allenfalls anfallenden Stehzeit konsumiert wird. Darüber hinaus gehende Urlaubszeiten werden gem. UrlG abgegolten.
II.  außerordentliche Abfertigung für Copiloten:
Die Copiloten erhalten eine außerordentliche Abfertigung, und zwar:
1.
bei Beendigung durch einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses bei Angestellten die auf den Flotten CRJ und Dash8 eingesetzt sind, gilt nachstehende Formel:
a.
Die Zahl 50.000,-- wird durch das letzte in vollen Euro ausgedrückte Bruttomonatsgehalt (Grundgehalt plus kollektivvertragliche und einzelvertragliche Zulagen, ohne anteilige Sonderzahlungen) dividiert.
b.
Der so erhaltene Quotient ist, wenn er keine ganze Zahl ergibt auf eine solche abzurunden, wenn die erste Dezimalstelle 0 bis 4 beträgt, oder aufzurunden, wenn die erste Dezimalstelle 5 oder mehr beträgt.
c.
Die so erhaltene ganze Zahl ist das Vielfache des letzten Bruttomonatsgehaltes, das der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegt wird.
2.
Für 1. gilt, dass diese Zahlung unter der Bedingung erfolgt, dass aktueller Urlaub sowie allenfalls bestehender Resturlaub im zumutbaren Ausmaß (Erholungsmöglichkeiten des Angestellten während dieser Zeit) während einer allenfalls anfallenden Stehzeit konsumiert wird. Darüber hinaus gehende Urlaubszeiten werden gem. UrlG abgegolten.
3.
In der Abfertigung gem. 1. ist eine allfällige von Tyrolean Airways auszuzahlende gesetzliche Abfertigung enthalten.


Ende


§ 11 Jubiläumsgeld
1.  Die Dienstnehmer erhalten nach einer
20-jährigen tatsächlichen Firmenzugehörigkeit 2 Monatsgehälter
30-jährigen Firmenzugehörigkeit 1 Monatsgehalt
35-jährigen Firmenzugehörigkeit 1 Monatsgehalt
2.  als Jubiläumsgabe und erhalten im Jubiläumsjahr jeweils 2 Tage unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei.


§ 12 Nebenbeschäftigung
Allen Dienstnehmern ist es verboten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die der Tätigkeit, die sie im Unternehmen verrichten, gleich oder ähnlich ist. Eine fliegerische Tätigkeit in der gewerbsmäßigen Luftfahrt, einschließlich Flugschulen, ist nur mit Zustimmung des Unternehmens zulässig. Die nachstehend angeführten Nebenbeschäftigungen sind der Geschäftsleitung schriftlich bekanntzugeben und können aus unternehmenstechnischen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat untersagt werden.
Dies sind: jedes weitere Dienstverhältnis; jede erwerbsmäßige Tätigkeit; die Ausübung von Funktionen oder Tätigkeiten, die das Ansehen des Unternehmens beeinflussen können.


§ 13 Verschwiegenheitspflicht
Jeder Dienstnehmer hat gegenüber dritten Personen Verschwiegenheit in allen ihm bekannten Dienstangelegenheiten zu wahren. Diese Verschwiegenheitspflicht dauert 24 Monate über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus an.


§ 14 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
1.  Bei Krankheit und Unglücksfall behält der Angestellte den Anspruch auf das Entgelt gemäß § 8 AngG mit der Maßgabe, dass an Stelle des halben Entgeltes das volle bezahlt wird. Eine auf Fluguntauglichkeit beruhende Dienstverhinderung ist hinsichtlich der Entgeltfortzahlung als Krankheit anzusehen.
2.  Bei Arbeitsunfällen, die durch die Allgemeine Unfall-Versicherungsanstalt anerkannt sind, gewährt der Arbeitgeber über die Leistungen des Abs. 1 hinaus, die Differenz vom Krankengeld zu 90% des Netto-Entgeltes durch weitere 6 Wochen.
3.  Neben dem Krankengeld, gemäß ASVG, gewährt der Arbeitgeber über die Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 hinaus nach Ablauf des sich aus Abs. 1 und 2 hinaus ergebenden Zeitraumes bis zum Ablauf von 6 Monaten ab Eintritt des Ereignisses (Krankheit, Unglücksfall, Fuguntauglichkeit) eine Fürsorgeleistung in der Höhe bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage zur Pensionsversicherung nach dem ASVG. Die Summe von Krankengeld und Fürsorgeleistung darf jedoch das Bruttomonatsgehalt, das dem Angestellten gebührt hätte, wenn er nicht durch den Eintritt des Ereignisses an der Leistung seiner Dienste verhindert gewesen wäre, nicht übersteigen.
4.  In nachstehend angeführten Fällen wird jedem Dienstnehmer bei Dienstverhinderung eine Freizeit ohne Schmälerung seines Entgeltes in folgendem Ausmaß gewährt.
bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
bei Eheschließung von Kindern 1 Arbeitstag
bei Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin, des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin, sofern zum Zeitpunkt des Ablebens ein gemeinsamer Haushalt bestand 3 Arbeitstage
bei Tod des Vaters, der Mutter oder eines Kindes des Dienstnehmers 2 Arbeitstage
bei Tod von Geschwistern, Großeltern sowie nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten 1 Arbeitstag
bei Wechsel des Hauptwohnsitzes (einmal im Jahr) 1 Arbeitstag
bei Wohnungswechsel mit Übersiedlung des Haushaltes wegen Versetzung durch den Dienstgeber 2 Arbeitstage
bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin 2 Arbeitstage
4.1.
Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Dienstnehmer den Grund für die Inanspruchnahme des Sonderurlaubs innerhalb eines den Umständen nach angemessenen Zeitraumes glaubhaft zu machen.
4.2.
Der Konsum des Sonderurlaubs soll in einem zeitlichen Zusammenhang zum Anlassfall stehen.


§ 15 Rückgabe von Unternehmenseigentum
Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses, unabhängig von der Beendigungsart, ist das Unternehmen berechtigt, bis zum vollständigen Erhalt aller dem Dienstnehmer überlassenen, im Eigentum des Unternehmens stehenden Gegenstände (z.B. Schlüssel, Dienstausweise), einen € 100,-- nicht übersteigenden Betrag vom Gehalt einzubehalten. Die Rückgabe von Uniformteilen ist davon nicht betroffen.


§ 16 Verjährung von Ansprüchen
Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag müssen ausschließlich innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich oder per E-Mail in der Personalabteilung geltend gemacht werden.


§ 17 Anhänge
I. Anhang
1. Taggelder
II. Anhang
1. Pensionskasse
2. Prämienregelung
III. Anhang
1. Verwendungsgruppenschema für das Bordpersonal / Allgemeine Bestimmungen
2. Verwendungsgruppen für das Bordpersonal
3. Gehaltstabellen für das Bordpersonal
IV. Anhang
1. Senioritätsregelung für das Cockpitpersonal
2. Senioritätsregelung für das Kabinenpersonal
V. Anhang
1. Dienstorteregelung
VI. Anhang
1. Krisenregelung für das Bordpersonal
VII. Anhang
1. Erleichterung für Reisen an den (Wunsch-)Dienstort


§ 18 Schlussbestimmung
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages treten alle früheren schriftlichen bzw mündlichen Vereinbarungen außer Kraft. Jede Änderung bzw. jeder Zusatz zum Vertrag bedarf der schriftlichen Vereinbarung.


§ 19 Definitionen
Arbeitstag:
Ein Arbeitstag ist eine 24 Stunden-Periode, beginnend mit dem Check-in an diesem Tag oder mit dem Zeitpunkt, mit dem der Angestellte dem Arbeitgeber zur Verfügung steht.

Arbeitszeit:
Der Begriff Arbeitszeit dient der Bewertung dienstlicher Beanspruchung zum Zwecke der Berechnung folgender Werte:
  • -
    Arbeitszeit “T" - anrechenbare Arbeitszeit zwischen zwei Aufenthaltszeiten,
  • -
    Arbeitszeit “R" - anrechenbare Arbeitszeit, die der Berechnung der nachfolgenden Aufenthaltszeit und Ruhezeit zugrunde liegt,
  • -
    Arbeitszeit “7M" - anrechenbare Arbeitszeit innerhalb sieben aufeinanderfolgender Kalendertage bzw. eines Kalendermonats.

Zur Berechnung der Arbeitszeit "T", "R" oder "7M" können die dienstlichen Einsätze zu unterschiedlichen Prozentsätzen als Arbeitszeit anrechenbar sein.

Aufenthaltszeit:
Aufenthaltszeiten sind Zeiten zwischen dem Ende der einen und dem Beginn der nächsten Arbeitszeit, sofern sie frei von jedweder dienstlichen Beanspruchung (einschließlich Bereitschaftsdienst) sind. Aufenthaltszeiten beinhalten die Transitzeit und die Ruhezeiten.

Check-in:
Check-In ist der Zeitpunkt, zu dem sich die Besatzungsmitglieder zu einem Flug oder einer Positionierung zu melden haben. Eine Verschiebung des Check-in im Falle von Verspätungen oder sich kurzfristig ergebenden Dienstplanänderungen beeinflusst die Arbeitszeitberechnung nur, wenn die Verschiebung des Check-in mindestens 2 Stunden beträgt, und das Besatzungsmitglied rechtzeitig, das heißt noch zu Hause oder im Hotel verständigt werden konnte.

Check-out:
Check-out ist der Zeitpunkt, zu dem der Dienst nach einem Flug oder nach einer Positionierung endet.

Crew Transport:
Crew Transport ist die Beförderung von Besatzungsmitgliedern zu/von einem Flug bzw. zu/von Positionierungen. Crew Transport ist Teil der Transitzeit.

Einsatzperiode:
Eine Einsatzperiode ist die Zeit zwischen zwei Aufenthaltszeiten auf der Homebase.

Einsatztage:
Einsatztage sind entweder “Arbeitstage“ oder “Aufenthaltszeiten auf Außenstationen“.
Unmittelbar aufeinanderfolgende Einsatztage sind Einsatztage, die nicht durch zumindest einen freien Tag auf der Homebase voneinander getrennt sind.

Flugabschlusszeit:
Die Flugabschlusszeit ist die Zeit vom letzten Block-on als aktives Besatzungsmitglied innerhalb einer Arbeitszeit „T” bis zum Zeitpunkt des dazugehörigen Check-out. Die Flugabschlusszeit beträgt, sofern nicht länger angeordnet, 30 Minuten. Ist zwischen dem letzten Flug als aktives Besatzungsmitglied innerhalb einer Arbeitszeit „T” und einer unmittelbar darauffolgenden Positionierung mit dem Flugzeug („dead heading transport") nicht genügend Zeit für eine Flugabschlusszeit, so gelten die 30 Minuten nach der tatsächlichen Ankunft des Positionierungsfluges als Flugabschlusszeit und sind entsprechend als Arbeitszeit zu bewerten.

Flugvorbereitungszeit:
Vor dem ersten planmäßigen Abflug als aktives Besatzungsmitglied innerhalb einer Arbeitszeit „T und vor dem ersten Abflug nach einer Wartezeit mit Ruhemöglichkeit ist eine Flugvorbereitungszeit einzuteilen. Die Flugvorbereitungszeit beträgt, sofern nicht länger angeordnet, eine Stunde vor Linienflügen und Kettencharter und 75 Minuten vor Einzelcharterflügen. Flugzeit: Als Flugzeit gilt
  • -
    die Blockzeit laut den für das Flugzeug geführten Aufzeichnungen
  • -
    bei Fluglehrern zusätzlich die Zeit am Flugsimulator


Freier Tag:
Ein freier Tag wird definiert durch den Zeitraum von 0.00 bis 24.00 Uhr (Kalendertag), welcher keinerlei dienstliche Beanspruchung im Sinne einer Arbeitszeit oder eines Bereitschaftsdienstes zu Hause einschließt. Die notwendigen Ruhezeiten werden darauf angerechnet. Ein einzelner freier Tag umfasst 2 Zeiträume von jeweils mindestens 8 Stunden zwischen 22:00 und 08:00 Lokalzeit.

Homebase (Dienstort):
Der vertraglich vereinbarte Ort in Österreich, an dem ein Dienstnehmer stationiert und an dem - ausgenommen Wartezeit mit Ruhemöglichkeit - der Dienstgeber nicht für seine Unterkunft verantwortlich ist. Der Dienstgeber ist im Rahmen dienstlicher Einsätze für den Transport ab diesem Dienstort verantwortlich.

Lokalzeit (LT):
Es gilt die Lokalzeit der Homebase. Besteht zwischen Homebase und Ort des Beginns der Arbeitszeit „T“ eine Zeitzonendifferenz von mehr als 2 Stunden und übersteigt die Abwesenheit von der Homebase drei Tage, findet die Lokalzeit des Ortes des Beginnes der Arbeitszeit „T“ Anwendung.

„MR-Einsätze:
Ein „MR"-Einsatz ist eine Einsatzperiode, in der der Operationsbereich „MR" nicht verlassen wird. Der Betrieb des Unternehmens ist auf diesen Operationsbereich beschränkt. Einsätze außerhalb des Operationsbereichs „MR", ausgenommen Überstellungsflüge, erfolgen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Bord.

Nacht:
Eine Nacht ist der Zeitraum zwischen 22.00 und 05.59 Uhr Lokalzeit. Nach Inkrafttreten der JAR-OPS Subpart Q oder einer vergleichbaren EU-Regelung wird diese Definition durch die dort verwendete Definition für Nachtzeit ersetzt.

Operationsbereiche:
Für Homebases in Österreich besteht der Operationsbereich „MR“ aus folgendem geographischen Gebiet:
  • -
    Begrenzung nach Norden: Polarkreis
  • -
    Begrenzung nach Osten: 60 Grad Ost
  • -
    Begrenzung nach Süden: 20 Grad Nord
  • -
    Begrenzung nach Westen: 20 Grad West

Der (die) Operationsbereich(e) „MR“ für allfällige weitere Crew Bases außerhalb Österreichs sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen. Für Angestellte mit dienstlichem Wohnsitz an einer solchen Crew Base gilt die Crew Base als Homebase im Sinne der Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.

Pendler:
sind Dienstnehmer, deren Homebase nicht mit ihrem Wunschdienstort zusammenfällt, und die durchschnittlich mindestens dreimal monatlich an ihren Wunschdienstort reisen, wobei dienstliche Aufenthalte eingerechnet werden.

Positionierung:
ist der Transport nicht aktiver Besatzungsmitglieder zu/von dienstlichen Einsätzen.
Positionierung kann sein:
  • -
    „Dead Heading Transport" mit dem Flugzeug,
  • -
    Transport mit Bodenverkehrsmitteln.

Die Positionierung beginnt zum Zeitpunkt des angeordneten Check-in und endet:
  • -
    bei „Dead Heading Transport" 30 min nach der tatsächlichen Ankunft,
  • -
    bei Transport mit Bodenverkehrsmitteln mit der tatsächlichen Ankunftszeit am Zielort, oder zum Zeitpunkt des festgelegten „Check-out", falls dies später ist.


Ruhezeit:
Die Ruhezeit ist die Aufenthaltszeit bzw. Wartezeit mit Ruhemöglichkeit abzüglich der Transitzeiten. Während der Ruhezeit muss eine horizontale Ruhemöglichkeit gesichert sein. Außerhalb der Homebase ist dies die Zeit, während der die Hotelzimmer zur Verfügung stehen.

Transitzeit:
Die Transitzeit ist Teil einer Aufenthaltszeit oder Wartezeit mit Ruhemöglichkeit. Sie ist die für die Crew-Transporte, Mahlzeiten, Hotelformalitäten, usw. notwendige Zeit, Sie beträgt normalerweise 2 Stunden (hin und retour). Erfordern die örtlichen Gegebenheiten eine längere Transitzeit oder erfordern und ermöglichen sie eine Verkürzung der Transitzeit, so erfolgt deren Festlegung mittels einzelner Betriebsvereinbarung. Geänderte Transitzeiten werden im RM und CAM oder kurzfristig per CIF publiziert

Transportzeit:
Die Transportzeit ist die flug- bzw. fahrplanmäßige Flug- bzw. Fahrzeit im Rahmen einer Positionierung.
Turn-around-Zeit: Die Turn-around-Zeit ist die Zeit zwischen Block-on und Block-off innerhalb einer Arbeitszeit "T” als aktives Besatzungsmitglied bis zum Ausmaß von 1,5 Stunden.

Wartezeit:
Die Wartezeit ist die über die Turn-around-Zeit hinausgehende, von dienstlicher Beanspruchung freie Zeit eines Zwischenaufenthaltes innerhalb einer Arbeitszeit "T”. Bei planmäßigen Zeiten eines Zwischenaufenthaltes von mehr als 6 Stunden, gerechnet von Block-on bis Block-off, ist eine Ruhemöglichkeit bereitzustellen.
Außerplanmäßige Wartezeiten werden bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine genaue Abflugzeit festgelegt wird, als Bereitschaftsdienst gerechnet.

Wartezeit mit Ruhemöglichkeit:
Wartezeiten mit Ruhemöglichkeit sind planmäßige Wartezeiten, bei denen die Ruhezeit zwischen 6 und 8 Stunden beträgt. (Die Transitzeit zählt dabei nicht als Ruhezeit.)

Wunschdienstort:
die vom Dienstnehmer als Homebase angestrebte Crew-Base des Unternehmens (Details siehe Anhang V).


§ 20 Diensteinteilung
1.  Lage und Dauer der Arbeitszeit
Die Dauer der Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den betrieblichen Erfordernissen.
Die periodische Verteilung bzw. Einteilung der Arbeitszeit erfolgt ohne Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen sowie Nachtstunden durch den Dienstgeber bzw. dessen Vertreter nach den in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen.
2.  Saisonale Rotationsberatung
Rechtzeitig vor Beginn einer Flugplanperiode sind mit dem Betriebsrat Beratungen über die saisonale Rotationsplanung durchzuführen.
Der Betriebsrat hat im Rahmen dieser Beratung das Recht, zum Firmenvorschlag des Besatzungsrotationsplanes Änderungsvorschläge einzubringen. Die Festlegung der saisonalen Besatzungsrotationspläne erfolgt durch den Dienstgeber bzw. dessen Vertreter nach Beratung mit dem Betriebsrat.
Die Ergebnisse der saisonalen Rotationsberatung sind mittels Protokoll festzuhalten.
3.  Dienstplan
3.1.
Es werden monatliche Dienstpläne erstellt, die jeweils bis zum 20. des Vormonats zu veröffentlicht werden müssen.
3.2.
Die Erstellung des Dienstplans erfolgt mittels Bidding-System.
3.3.
Erfolgt die Erstellung der monatlichen Dienstpläne automationsunterstützt (mittels EDV), so ist dem Betriebsrat ständige Einsicht in die Dienstplanerstellung, bzw. der damit in Verbindung stehenden Daten (Einsatzverteilung, Stundenverteilung, Flugstundenleistungen etc.) durch zur Verfügung stellen geeigneter EDV-Einrichtungen (Hard-, und Software) zu gewähren.
4.  Betrieblich notwendige Abweichungen:
Bei betrieblich notwendigen Abweichungen von den kollektivvertraglich geregelten Arbeitszeitbestimmungen ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen, ausgenommen die Fälle, die in § 28 (Ausnahmebestimmungen) behandelt sind.
5.  Realistische Planung:
Das Unternehmen strebt eine realistische Dienstplanung an, die sich an den tatsächlichen Verhältnissen im Flugbetrieb orientiert. Dem Betriebsrat werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten Auswertungen über die Einhaltung der geplanten Einsatzzeiten übermittelt. Unabhängig davon ist auf Verlangen des Betriebsrates auch während der laufenden Flugplanperiode über die Änderung unrealistisch geplanter Rotationen zu beraten.
6.  Planung Kabinenpersonal:
6.1.
Flüge bei denen Untenstehendes zutrifft, werden in Folge als Nachtflüge bezeichnet: Arbeitszeiten bei denen der Zeitraum von 02:00 LT - 04:00 LT kein Teil einer Wartezeit mit Ruhemöglichkeit ist, und:
  • -
    deren Ende nach 02:00 LT des auf den Beginn unmittelbar folgenden Kalendertages liegt, oder
  • -
    deren Beginn zwischen 0:00 LT und 04:00 LT liegt.
6.2.
Für alle Flüge wird in Abhängigkeit von Buchungsstand, Flugdauer und Bordservice eine Besatzung (Variables Crew Complement - VCC) festgelegt und für alle Dienstnehmer zugänglich verlautbart.
6.3.
Ab 1.10.08 sind in der langfristigen Planung (Dienstplanerstellung) für Nachtflüge und Flugzeuge mit einer Mindestkabinenbesatzung von einer Flugbegleiterin ungeachtet des VCC generell mindestens 2 Flugbegleiterinnen als aktive Kabinenbesatzung einzuteilen.
6.4.
Abweichungen vom VCC sind nur aufgrund unvorhergesehener Ereignisse möglich.
6.5.
Ausnahme Nachtflugregelung:
Kurzfristige Ereignisse den Flug bzw. die CAs betreffend, können zu keiner Flugstreichung führen. (z.B. Erkrankung der eingeteilten C/A). In einem solchen Fall gelangt die Single leg Zulage ohne Berücksichtigung des VCC zur Auszahlung.


§ 21 Bereitschaftsdienst
1.  Während des Bereitschaftsdienstes haben die Besatzungsmitglieder bereit zu sein, einen dienstlichen Einsatz binnen kurzer Frist aufzunehmen.
2.  Die dienstplanmäßig kombinierte Einteilung von Bereitschaftsdienst und Flug ist zulässig.
3.  Bei der langfristigen Planung (Dienstplanerstellung) von Bereitschaftsdiensten dürfen solche maximal an 3 aufeinander folgenden Tagen eingeteilt werden. Nach den drei Tagen Bereitschaftsdienst muss ein arbeitsfreier Tag bzw. ein anderer Dienst eingeteilt werden.
4.  Ausnahmen sind im Einzelfall mit dem Dienstnehmer zu vereinbaren.
5.  Die Einteilung und Durchführung von Bereitschaftsdiensten soll mittels Betriebsvereinbarung geregelt werden.


§ 22 Anrechenbare Arbeitszeit
1.  Anrechenbare Arbeitszeit
Die in Spalte 1 angeführten dienstlichen Beanspruchungen werden zu den in Spalte 2 angeführten Prozentsätzen als Arbeitszeit angerechnet.
Spalte 1 Spalte 2
Arbeitszeit “T” Arbeitszeit “R” Arbeitszeit “7M”
a) Die Flugzeit 100 100 100
b) Die Flugvorbereitungszeit 100 100 100
c) Die Flugabschlußzeit 100 100 100
d) Turn-around-Zeiten 100 100 100
e) Planmäßige Wartezeiten 50 50 50
f) Positionierung vor einem Einsatz oder zwischen zwei Einsätzen 100 100 100
g) Positionierung nach einem Einsatz oder zwischen zwei Aufenthaltszeiten 50 s.a. § 22.4. 50 100
h) Bereitschaftsdienst auf Flughäfen 100 100 100
i) Bereitschaftsdienst zu Hause 0 50 50
j) Jede andere von der Firma angeordnete Tätigkeit (z.B. Link-Training, Flugsimulator, medizinische Untersuchung, Unterricht, Fahrten als Selbstfahrer zu bzw. von einem Einsatz außerhalb der Homebase, etc.). 100 100 100
k) Wartezeiten mit Ruhemöglichkeit 0 0 0
2.  Nachtaufwertung
Mit Ausnahme des Bereitschaftsdienstes zu Hause (lit. i) werden die anrechenbaren Arbeitszeiten „R“ und „7M“ mit dem Faktor 1,5 aufgewertet, soweit sie in die Nacht fallen. Sofern derartige Arbeitszeiten zu mehr als 50 Prozent in die Nacht fallen, werden sie zur Gänze mit dem Faktor 1,5 aufgewertet.
3.  Berechnung der Arbeitszeit „R“ bei Einsätzen im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes
Im Falle einer Aufenthaltszeit außerhalb der Homebase (nach Flugeinsatz aus Bereitschaftsdienst) ist diese nur durch die sich aus dem davorliegenden Flugeinsatz ergebende AZ „R“ zu bemessen. In einem solchen Fall wird der aus der AZ „R“ des Bereitschaftsdienstes entstehende Anspruch auf Aufenthaltszeit der nächsten Mindest-Aufenthaltszeit auf der Homebase hinzugerechnet.
4.  Positionierungen im Inland
  • -
    nach dem Dienst
  • -
    von einem inländischen Flughafen (inkl. ACH/FDH)
  • -
    zu einer Bundesländer-Homebase oder Wunsch-Homebase (inkl. ACH/FDH, ausgenommen VIE)
  • -
    mit dem Flugzeug
  • -
    mit einer Maximaldauer von 3 Stunden (Uhrzeit)

werden auf die Arbeitszeit „T“ nicht angerechnet.


§ 23 Höchstzulässige Arbeitszeit “T”
1.  Die höchstzulässige ununterbrochene Arbeitszeit „T“ zwischen 2 Aufenthaltszeiten beträgt die in der Arbeitszeittabelle 1 angegebenen Werte.
Tabelle 1
Beginn der Arbeitszeit
(in LT)
Anzahl der planmäßigen Landungen als aktives Besatzungsmitglied
bis zu 2 3 und 4 5 und 6 7 > 7 *
06.00 – 13.59 12 h 12 h 11 h 10 h 10 h
14.00 – 18.59 11.30 h 11 h 10 h 9 h 9 h
19.00 – 21.59 10.30 h 10 h 10 h 9 h 9 h
22.00 – 03.59 10 h 9 h 9 h 8 h 8 h
04.00 – 05.59 10.30 h 10 h 10 h 9 h 9 h

* nur zulässig für Cockpitpersonal bei Trainings- und Checkflügen
2.  Sonderbestimmungen
Eine Ausdehnung der höchstzulässigen Arbeitszeit „T“ bzw. der höchstzulässigen Flugzeit zwischen zwei Aufenthaltszeiten ist nur gemäß folgenden Sonderbestimmungen zulässig.
2.1.
Eine Ausdehnung der Arbeitszeit bzw. Flugzeit soll nur bei 2 Einsätzen pro Mitarbeiter und Monat geplant werden. Für jeden weiteren solchen Einsatz (geplant oder kurzfristig eingeteilt) ist ein zusätzlicher, gesondert gekennzeichneter freier Tag zu gewähren. Dieser freie Tag ist grundsätzlich unmittelbar im Anschluss an den Einsatz einzuteilen.
2.2.
Einsätze, die am Monatsletzten beginnen und am Monatsersten enden, werden dem Monat zugerechnet, in dem sie beginnen.
2.3.
Bei kurzfristig eingeteilten Einsätzen kann dieser freie Tag spätestens 28 Kalendertage nach Einsatzende eingeteilt werden.
2.4.
Enthält eine Arbeitszeit „T“ sowohl eine Arbeitszeit- als auch eine Flugzeitausdehnung gemäß Sonderbestimmung „A“, so zählt bei einem 2-Mann-Cockpit oder bei Minimum-Kabinenbesatzung jede der beiden Ausdehnungen gesondert, ansonsten zählen beide Ausdehnungen zusammen als eine Ausdehnung.
2.5.
Für Pendler können zwei weitere Sonderbestimmungseinsätze ohne zusätzlichen freien Tag eingeteilt werden, wenn die Inanspruchnahme der Sonderbestimmung aus der Einteilung einer Positionierung vom Wunschdienstort zum Dienstort vor oder nach einer Standard-Rotation resultiert.
2.6.
Sonderbestimmung „A“:
Ist vor einem Einsatz (samt allfälligem dem Flug vorangehenden Bereitschaftsdienst zu Hause) eine 24stündige Aufenthaltszeit inklusive einer Nacht gegeben, können die Werte der Tab. 1 bis zu den Werten der folgenden Tab. 2 verlängert werden. Bei Einsätzen mit bis zu 3 Landungen darf dabei die höchstzulässige Flugzeit zwischen zwei Aufenthaltszeiten auf höchstens 11 h ausgedehnt werden.
Tabelle 2
Beginn der AZ
(in LT)
Anzahl der planmäßigen Landungen als aktives Besatzungsmitglied
1 und 2 3 4 5 6 7 > 7 *
00:00 - 02:59 11:45 10:30 10:00 09:00 09:00 08:00 08:00
03:00 - 03:59 11:00 11:00
04:00 - 04:14 11:31 11:01 09:31 09:01 09:00 09:00
04:15 - 04:29 11:45 11:16 09:46 09:16
04:30 - 04:44 11:31 10:00 09:31
04:45 - 04:59 11:45 09:46
05:00 - 05:59 12:30 12:00 12:00 10:00
06:00 - 13:00 14:00 13:30 13:00 11:00 11:00 10:00 10:00
13:01 - 13:14 13:53
13:15 - 13:29 13:45
13:30 - 13:44 13:38 13:23
13:45 - 13:59 13:30 13:15
14:00 - 14:14 13:23 13:00 12:53 10:00 10:00 09:00 09:00
14:15 - 14:29 13:15 12:45
14:30 - 14:44 13:08 12:53 12:38
14:45 - 14:59 13:00 12:45 12:30
15:00 - 15:14 12:53 12:38 12:23
15:15 - 15:29 12:45 12:30 12:15
15:30 - 15:44 12:38 11:23 12:08
15:45 - 15:59 12:30 11:15 12:00
16:00 - 16:14 12:23 11:08 10:53
16:15 - 16:29 12:15 11:00 10:45
16:30 - 16:44 12:08 10:53 10:38
16:45 - 16:59 12:00 10:45 10:30
17:00 - 17:59 10:30 10:00 09:45 09:30
18:00 - 18:59 09:30 09:00
19:00 - 21:59 08:00
22:00 - 23:59 11:45 08:00

* nur zulässig für Cockpitpersonal bei Trainings- und Checkflügen
2.7.
Sonderbestimmung „C”
Bei Positionierung nach einem Einsatz kann die höchstzulässige Arbeitszeit „T” gemäß Tabelle 1 um die Zeit dieser Positionierung, maximal jedoch auf 16 unter Anwendung der Auf- und Abwertungsfaktoren angerechnete Stunden erhöht werden. Die Zeit zwischen der dem Einsatz vorangehenden und der auf ihn folgenden Aufenthaltszeit, darf höchstens 20 Stunden betragen.


§ 24 Maximale Arbeitszeit “7M”
1.  Die höchstzulässige Arbeitszeit „7M“ innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen beträgt 55 Stunden.
2.  Die Arbeitszeit „7M“ soll im Normalfall so geplant werden, dass im Monatsschnitt 40 Wochenstunden nicht überschritten werden. Die höchstzulässige Arbeitszeit „7M“ beträgt 220h pro Monat, 580h pro Kalenderquartal und 2200h in vier aufeinanderfolgenden Kalenderquartalen.
3.  In diesem Zusammenhang wird vereinbart, dass das Arbeitszeitlimit von 200h in 30 Tagen laut FOM idF vom 1JAN01 und die dazugehörigen Anrechnungsregeln nicht verschlechtert werden.
4.  Für die Berechnung der höchstzulässigen Arbeitszeit werden angerechnet:
4.1.
Je Urlaubstag: 5,7h (5h 42min)
4.2.
Für Krankentage und sonstige Dienstverhinderungen, die erst nach Erstellung des Dienstplans berücksichtigt werden können, wird die Arbeitszeit des ursprünglich geplanten Dienstes angerechnet. (Die Anrechnung für Krankentage erfolgt nur für Tage, die nicht als freie Tage geplant waren.)
4.3.
Wird ein Krankenstand bereits bei der Erstellung des Dienstplans berücksichtigt, so sind alle in den Krankenstand fallenden Werktage (ausgenommen Samstage) als Krankentage einzuplanen.
4.4.
Je geplantem Krankentag oder geplanter sonstiger Dienstverhinderung (z.B. Sonderurlaub, Pflegeurlaub, Einsatz als Sicherheitsvertrauensperson, u.ä.) werden 8,17h (8h 10min) Arbeitszeit angerechnet.


§ 25 Flugzeit
1.  In den folgenden Fällen wird fiktiv Flugzeit im angeführten Ausmaß angerechnet.
1.1.
Je Urlaubstag: 2,47h (2h 28min)
1.2.
Für Krankentage und sonstige Dienstverhinderungen, die erst nach Erstellung des Dienstplans berücksichtigt werden können, wird die Blockzeit des ursprünglich geplanten Dienstes angerechnet. (Die Anrechnung für Krankentage erfolgt nur für Tage, die nicht als freie Tage geplant waren.)
1.3.
Wird ein Krankenstand bereits bei der Erstellung des Dienstplans berücksichtigt, so sind alle in den Krankenstand fallenden Werktage (ausgenommen Samstage) als Krankentage einzuplanen.
1.4.
Je geplantem Krankentag oder geplanter sonstiger Dienstverhinderung (z.B. Sonderurlaub, Pflegeurlaub, Einsatz als Sicherheitsvertrauensperson, u.ä.) werden 3,67h (3h 40min) Flugzeit angerechnet.
2.  Auf Verlangen des Unternehmens sind die Dienstnehmer zur Leistung folgender Flugstunden (inklusive anrechenbarer Stunden laut 1 und Simulatorstunden für Fluglehrer) verpflichtet:
innerhalb von: 30 Tagen 90 Tagen 1 Kalenderjahr
110h 300h 900h
3.  Die höchstzulässige Flugzeit innerhalb von 24 Stunden beträgt 9 Stunden und erhöht sich auf 10 Stunden bei maximal 4 Landungen.
4.  Bei Anwendung der Sonderbestimmung „A” beträgt die höchstzulässige Flugzeit für die Besatzungsmitglieder 11 Stunden.
5.  Wird die 24-Stundenperiode durch eine Ruhezeit von mindestens 8 Stunden unterbrochen, erhöht sich die maximale Flugzeit innerhalb dieser Periode auf 11 Stunden, sofern die Ruhezeit unmittelbar vor Beginn dieser 24-Stunden-Periode mindestens 15 Stunden betragen hat.


§ 26 Ruhezeit
1.  In Abhängigkeit von der Arbeitszeit „R“ sind folgende Aufenthaltszeiten und Mindestruhezeiten einzuhalten:
Arbeitszeit „R“ Ruhezeit Aufenthaltszeit bei 2h Transitzeit* Aufenthaltszeit bei 3h Transitzeit
– 08.00 h 8 / 9*** h 10 h 12 h
08.01 – 10.00 h 9 h 11 h 12 h
10.01 – 11.00 h 10 h 12 h 13 h
11.01 – 12.00 h 11 h 13 h 14 h
12.01 – 13.00 h 12 h 14 h 15 h
13.01 – 14.00 h 13 h 15 h 16 h
14.01 – h** 18 h 20 h 21 h

* Durch Verlängerung oder Verkürzung der Transitzeit können sich auch längere oder kürzere Aufenthaltszeiten ergeben (siehe § 20 „Transitzeit“)
** Sofern nicht anders zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat Bord vereinbart, darf die letzte Zeile dieser Tabelle nur auf jeweils eine Aufenthaltszeit innerhalb einer Einsatzperiode Anwendung finden. Mangels einer solchen Vereinbarung mit dem Betriebsrat ist für jede weitere Aufenthaltszeit innerhalb derselben Einsatzperiode, sofern dieser Aufenthaltszeit eine mehr als 14stündige berechnete Arbeitszeit vorangeht, eine 24-stündige Aufenthaltszeit mit einer 21-stündigen Ruhezeit einzuhalten.
*** 9h Ruhezeit sind anzuwenden für Aufenthaltszeiten auf der Homebase Wien mit 3h Transitzeit.
2.  Enthält die vorangegangene Arbeitszeit „T“ eine planmäßige Flugzeit (Blockzeit) von insgesamt mindestens 10 Stunden als aktives Besatzungsmitglied, so hat die Aufenthaltszeit außerhalb der Homebase mindestens 20 Stunden, auf der Homebase mindestens einen freien Tag zu betragen. Dieser freie Tag auf der Homebase ist auf die monatlich und pro Quartal zu gewährenden freien Tage anzurechnen.
3.  Innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Tagen, gerechnet ab dem ersten Check-in, muss eine ununterbrochene Mindestruhezeit von 36 Stunden gewährleistet sein. In diesen 36 Stunden haben 2 Zeiträume von jeweils mindestens 8 Stunden zwischen 22:00 Uhr und 08:00 Uhr Lokalzeit zu liegen.


§ 27 Freizeit
1.  Die Dienstnehmer haben Anspruch auf 120 freie Tage pro Kalenderjahr. Die freien Tage sind grundsätzlich auf der Homebase zu gewähren. Pro Kalendermonat und Kalenderquartal sind mindestens die freien Tage gemäß folgender Tabelle einzuteilen
Jän. - März April - Juni Juli - Sept. Okt. - Dez.
je Monat 9 8 8 9
im Quartal 29 28 26 29
2.  Zusätzliche freie Tage gemäß den Sonderbestimmungen zur Ausdehnung der höchstzulässigen Arbeitszeit „T” und/oder Flugzeit werden nur auf die monatlich zu gewährenden Tage angerechnet.
3.  Dreimal pro Monat sind 2 aufeinanderfolgende Tage mit jeweils 53 Stunden durchgehender Freizeit und einmal pro Monat sind zusätzlich zwei aufeinanderfolgende Tage mit 60 Stunden durchgehender Freizeit einzuteilen.
3.1.
Innerhalb eines Quartals sind mindestens einmal Freizeitblöcke von 53 Stunden und 60h zusammengelegt werden.
3.2.
In Monaten mit Urlaubstagen verringert sich die Mindestanzahl der Freizeitblöcke und es sind mindestens folgende Freizeitblöcke einzuteilen:
bei mindestens 7 zusammenhängenden Urlaubstagen: 1 x 60h und 1 x 53h
bei mindestens 2 x 7 zusammenhängenden Urlaubstagen: 1 x 53h
bei 3 x 7 oder mehr zusammenhängenden Urlaubstagen: kein Minimum
3.3.
Liegen am Monatsende und folgenden Monatsanfang freie Tage, die zusammen eine Periode mit 53 oder 60 Stunden durchgehender Freizeit bilden, so werden sie trotzdem als einzelne freie Tage berechnet. Durch eindeutige Kennzeichnung am Einzeldienstplan oder ausdrückliche schriftliche Mitteilung an den Dienstnehmer kann die Periode auch als durchgehende Freizeit in dem einen oder dem anderen Monat angerechnet werden. Diese Anrechnung gilt nicht für die Mindestanzahl an freien Tagen pro Monat, Quartal und Jahr.
4.  Bei einer länger als 14 Tage dauernden Ausbildung können den Auszubildenden die außerhalb der Homebase verbrachten Wochenenden auf die erforderlichen freien Tage angerechnet werden, wenn sie frei von dienstlicher Verpflichtung sind.
5.  Pro Kalendermonat besteht auf fünf der im Dienstplan festgesetzten freien Tage ein datumsmäßiger Anspruch im Einvernehmen mit der Dienststelle.
6.  Pro verbrauchtem Urlaubstag werden 2/7 = 0,29 freie Tage angerechnet. Die angerechneten freien Tage werden je Quartal zusammengezählt und auf ganze Tage auf- bzw. abgerundet.


§ 28 Ausnahmebestimmungen
1.  Aufenthaltszeiten können im Falle von Flugunregelmäßigkeiten bei Einhalten der behördlichen Mindestruhezeiten auf Außenstationen durch den “Pilot in Command” reduziert werden.
2.  Im Einzelfall kann die Check-In-Zeit durch den Flugbetriebsleiter oder dessen Stellvertreter um bis zu 15 Minuten verkürzt werden.
3.  Erfordert die Durchführung eines Fluges aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse eine Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit, Anzahl der Landungen bzw. Flugzeit oder Unterschreitung der Mindestruhezeit, so entscheidet darüber der Pilot in Command nach Befragung der eingeteilten Besatzungsmitglieder und Abwägung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der behördlichen Bestimmungen über eine derartige Über- bzw. Unterschreitung.


§ 29 Nachträgliche Dienstplanänderungen
1.  Nachträgliche Dienstplanänderungen sind grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer zulässig.
2.  In folgenden Fällen ist die Zustimmung des Dienstnehmers nicht erforderlich:
2.1.
Verschiebung von Check-In und/oder Check-Out-Zeit(en) um maximal 60 Minuten, jedoch nicht mehr als 60 Minuten insgesamt pro Einsatz.
2.2.
Umwandlung von Positionierung in aktiven Dienst
2.3.
Verschiebung von Check-In und/oder Check-Out-Zeit(en) um mehr als 30’, soweit dies zur Durchführung der geplanten Flüge nötig ist, weil diese aus einem der folgenden Gründe verspätet sind:
  • -
    Slot-Delay von bis zu 45’
  • -
    wetterbedingte Verspätung von bis zu 45’
  • -
    Verspätung wegen eines Defektes an dem für den Flug vorgesehenen Flugzeug von bis zu 45’
  • -
    Massenverspätungen an einem Flughafen, unabhängig von der Ursache. Die Anwendung dieser Ausnahmeregel erfolgt durch den Flugbetriebsleiter oder dessen Stellvertreter, und ist auf maximal vier Anwendungsfälle pro Jahr beschränkt. (Limit gilt nicht pro Person sondern für gesamten Flugbetrieb)
3.  In folgenden Fällen sind insgesamt zwei Änderungen pro Monat ohne Zustimmung des Angestellten zulässig:
3.1.
Umwandlung von Wartezeiten in aktiven Dienst oder Positionierung.
3.2.
Verschiebung von Check-In- und/oder Check-Out-Zeit(en) um jeweils maximal eine Stunde.
3.3.
Verschiebung von Check-Out-Zeiten von 21.00 LT bis 23.59 LT um maximal zwei Stunden.
4.  In folgendem Fall sind zwei weitere Änderungen pro Monat ohne Zustimmung des Angestellten zulässig:
4.1.
Verschiebung von Check-Out-Zeiten von 21.00 LT bis 23.59 LT um maximal zwei Stunden.
5.  Voraussetzung für die Verschiebung des Check-In ist jeweils eine rechtzeitige Information, wobei eine Information am Vortag jedenfalls rechtzeitig ist.
6.  Umgewandelte Bereitschaftsdienste, deren Arbeitszeit „T“ 12 Stunden übersteigt, werden auf die zwei möglichen Änderungen angerechnet.
7.  Dienste mit einer geplanten Arbeitszeit „T“ von bis zu 12h, die aktuell länger als 12h dauern, werden darauf nicht angerechnet.
8.  Soweit sich aus § 28.3. nichts anderes ergibt, sind die maximalen Arbeitszeiten gemäß § 23 einzuhalten.


§ 30 Mehrleistung
Beträgt die Flugzeit und die am Flugsimulator verbrachte Flugzeit zusammen im Kalendermonat mehr als 75 Stunden, so wird dem Dienstnehmer für jede weitere Stunde aliquot 1/75 des Monats-Bruttogehalts als Mehrleistung abgegolten. Eine Anrechnung der am Simulator verbrachten Flugstunden auf die Flugstundenlimits erfolgt nicht.


§ 31 Überstunden
1.  Übersteigt die Arbeitszeit „7M“ in einem Kalendermonat 166:40 Stunden, so werden dem Dienstnehmer die 166:40 übersteigenden Stunden mit je 1/111 des Monats-Bruttogehalts sowie der Flugzulage pro anrechenbarer Stunde als Überstunden abgegolten.
2.  Gemäß § 30.1. bezahlte Mehrleistung wird auf das Überstundenentgelt angerechnet.


§ 32 Pauschale Abgeltung von Tauglichkeitsuntersuchungen
Die Abgeltung von Untersuchungen zur Feststellung der Flugtauglichkeit erfolgt pauschal und ohne Anrechnung auf die Arbeitszeit „7M“. Je Untersuchung werden am Ende des Kalenderjahres je 2 Stunden Arbeitszeit mit je 1/166,67 (=0,6%) des Brutto-Monatsgehalts ausbezahlt.


§ 33 Ausbildungskosten / Erhaltung und Ergänzung der Erlaubnisscheine
1.  Der Dienstnehmer ist persönlich für die Aufrechterhaltung der behördlichen Berechtigungsnachweise, die für seine Dienstverwendung beim Arbeitgeber erforderlich sind, verantwortlich. Dies sind insbesondere die nach den einschlägigen behördlichen und gesetzlichen Vorschriften geforderten Lizenzen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist der Dienstnehmer auch zur Erhaltung von Berechtigungen verpflichtet, die nicht Voraussetzung für seine Dienstverwendung sind.
2.  Der Dienstnehmer ist weiters verpflichtet, sich den für seine Dienstverwendung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen sowie den von den jeweiligen Gesundheitsbehörden vorgeschriebenen Impfungen zu unterziehen, wobei für die ärztlichen Untersuchungen kein gesonderter dienstlicher Auftrag erforderlich ist.
3.  Für die Dauer des Dienstverhältnisses trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Ausstellung, Erneuerung, Verlängerung und Ergänzung von Erlaubnisscheinen und die Kosten der verlangten ärztlichen Pflichtuntersuchungen sowie verlangten Impfungen durch die firmenseits bezeichneten Stellen. Die Verpflichtung zur Übernahme von Kosten für die Ausbildung und Prüfung durch den Arbeitgeber endet mit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis beendet wird.
4.  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung, Ergänzung oder Erweiterung einer behördlichen Erlaubnis auszubilden und die erforderlichen Prüfungen abzulegen. Die Kosten hiefür trägt das Unternehmen, soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt wird.
5.  Dem Dienstnehmer gebührt die für die Ausbildung und Prüfung erforderliche Freizeit durch ausreichende Befreiung von der aktiven Dienstverwendung ohne Beeinträchtigung seiner Ansprüche auf Entgelt.
6.  Das Unternehmen trägt auch die Kosten einer vereinbarten Ausbildung. Der Dienstnehmer ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Regeln zur Rückzahlung des aliquoten Teils der Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er der Ausbildung nach Bekanntgabe der voraussichtlichen Ausbildungskosten zustimmt.
6.1.
Eine Rückforderung ist nur für Ausbildungskosten möglich, Einschulungskosten können nicht zurückgefordert werden. Als Einschulungskosten werden jene Aufwendungen bezeichnet, die dazu dienen, Dienstnehmer mit Eigenheiten im betrieblichen Ablauf des Unternehmens vertraut zu machen. Als Ausbildung werden jene Schulungen bezeichnet, die über den Rahmen der Einschulung hinausgehen und dem Arbeitnehmer Kenntnisse vermitteln, die im Falle eines Firmenwechsels bessere Berufschancen verschaffen.
6.2.
Eine Rückforderung ist nur dann zulässig, wenn dem Dienstnehmer binnen sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung (z.B. durch Ablegen einer Prüfung oder durch erfolgreichen Kursbesuch) eine Gehaltserhöhung (Umstufung, Zulage) gewährt wurde, die er ohne die Ausbildung nicht erhalten hätte.
6.3.
Eine Rückforderung ist ungeachtet 6.2. auch dann zulässig, wenn der Mitarbeiter bereits eine Funktion ausübt, und die Ausbildung in Zusammenhang mit dieser Funktion erfolgt. Voraussetzung dafür ist, dass der Mitarbeiter binnen eines Jahres nach Abschluss der Ausbildung für eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit eingesetzt wird.
6.4.
Eine Rückforderung ist ungeachtet 6.2. auch dann zulässig, wenn der Mitarbeiter eine etwaige Prüfung am Ende der Ausbildung nicht positiv ablegt, wobei mindestens eine Prüfungswiederholung zulässig ist.
6.5.
Eine Rückforderung ist zulässig, wenn der Dienstnehmer vor Ablauf der Amortisationszeit sein Dienstverhältnis kündigt, unberechtigt vorzeitig austritt, eine Handlung setzt, welche die Anwendung des § 27 AngG rechtfertigt, oder bei verschuldetem Lizenzverlust, nicht jedoch bei Kündigung wegen Pensionsantritt.
6.6.
Kündigt der Dienstnehmer die Funktion, in Zusammenhang mit der die Ausbildung erfolgte, oder legt er sie vor Ablauf der Amortisationspflicht zurück, so ist dies im Hinblick auf § 33 einer Kündigung des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn ein der Ausbildung entsprechender Einsatz für das Unternehmen dadurch nicht mehr möglich ist. 6.5. gilt sinngemäß.
6.7.
Eine Rückforderung von Kosten für Typerating-Ausbildung, Ausbildung für die Beförderung zum Kapitän (Upgrading) sowie für sämtliche Berechtigungen, die als Ergänzung oder Erweiterung in einen vorhandenen Pilotenschein eingetragen werden, ist nur zulässig, wenn der Dienstnehmer unberechtigt vorzeitig austritt oder eine Handlung setzt, welche die Anwendung des § 27 AngG rechtfertigt.
6.8.
Eine Rückforderung ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Funktion aufgrund eines freiwilligen oder angeordneten Flottenwechsels oder wegen Wechsel des Dienstortes nicht länger ausgeübt werden kann.
6.9.
Erfolgt die Rückforderung aufgrund einer Entlassung, und wird diese Entlassung bei Gericht angefochten, so ruht die Rückforderung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens. Wird an Stelle der Entlassung mit dem Dienstnehmer eine andere Lösung vereinbart, so bleibt die Rückzahlungsverpflichtung aufrecht.
7.  Zur Berechnung der Ausbildungskosten werden herangezogen
  • -
    während der Ausbildung bezahlter Gehalt
  • -
    Kurskosten, Gebühren
  • -
    Reise- und Aufenthaltskosten einschließlich Taggelder
  • -
    Spesen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehende Aufwendungen

Dem Dienstnehmer sind die voraussichtlichen Ausbildungskosten vor Beginn der Ausbildung schriftlich bekanntzugeben. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nur hinsichtlich der tatsächlichen Ausbildungskosten laut obiger Aufstellung und darf die vorab bekanntgegeben Kosten um höchstens 10% überschreiten.
7.1.
Rückzahlung in Abhängigkeit von der Höhe der Ausbildungskosten:
  • -
    bis € 3.000,-- Ausbildungskosten keine Rückzahlungsverpflichtung.
  • -
    von € 3.001,-- bis € 5.000,-- aliquote Rückzahlung bei Austritt binnen eines Jahres nach Ausbildungsbeginn.
  • -
    von € 5.001.—bis € 7.500,-- aliquote Rückzahlung bei Austritt binnen zwei Jahren nach Ausbildungsbeginn.
  • -
    von € 7.501,-- bis € 11.000,-- aliquote Rückzahlung bei Austritt binnen drei Jahren nach Ausbildungsbeginn.
  • -
    von € 11.001,-- bis 16.000,-- aliquote Rückzahlung bei Austritt binnen vier Jahren nach Ausbildungsbeginn.
  • -
    bei Kosten über € 16.000,-- aliquote Rückzahlung bei Austritt binnen fünf Jahren nach Ausbildungsbeginn,

wobei die Aliquotierung nach vollen Kalendermonaten berechnet werden kann.
8.  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird die Rückzahlungsverpflichtung bezüglich eines offenen Betrages sofort fällig. Bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis erfolgt die Rückzahlung aliquot in monatlichen Raten bis zum Ende der Amortisationsfrist gemäß § 33.7.1..
9.  Förderungen werden durch das Unternehmen geprüft und sind in Anspruch zu nehmen.
10.  Rückzahlung von Ausbildungskrediten:
10.1.
Dienstnehmern, die dem Unternehmen vor Anstellungsbeginn die Kosten für die Erlangung einer Typenberechtigung (Typerating) bezahlt haben, erhalten im Falle des Abschlusses eines Dienstverhältnisses und einer nachfolgenden Kündigung wegen Pilotenüberschusses ein unverzinsliches Darlehen in der Höhe des zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Betrages. Damit wird auch die Zahlung von Zinsen durch das Unternehmen beendet. Lehnt der Dienstnemer eine Wiederanstellung gemäß Anhang IV ab, oder kündigt er nach Wiederanstellung aber vor Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitraumes, so ist das Darlehen an das Unternehmen zurückzuzahlen. Im Falle einer Kündigung nach Wiederanstellung erfolgt die Rückzahlung aliquot. Zeiten der Nichtanstellung werden auf Zeiten der vertraglichen Verpflichtung nicht angerechnet.
10.2.
Werden solche Dienstnehmer befristet angestellt, und endet das befristete Dienstverhältnis vor der vollständigen Rückzahlung des bezahlten Betrages durch das Unternehmen, und wird der Dienstnehmer nicht in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen, so erfolgt die Rückzahlung durch das Unternehmen weiterhin so, als wäre der Dienstnehmer beim Unternehmen angestellt. Dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer nicht in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen wird, weil die Voraussetzungen laut Senioritätsregelung, Anhang IV Abs. 1.2.2. lit. b) nicht gegeben sind. Die Verpflichtung zur Rückzahlung erlischt, wenn der Dienstnehmer nach Ende des Dienstverhältnisses bei einem anderen Unternehmen als Pilot auf der Flugzeugtype tätig ist, für die die Rückzahlung erfolgt. Eine Tätigkeit, die über die gesetzlichen Erfordernisse zur Verlängerung des Pilotenscheins oder der Typenberechtigung nicht hinausgeht, bleibt unberücksichtigt.


§ 34 Teilzeitarbeit
1.  Unbeschadet etwaiger gesetzlicher Ansprüche besteht für das Bordpersonal ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, der jedoch durch Produktionsausweitungen eingeschränkt werden kann.
2.  Der Arbeitgeber hat bei vermehrtem Crewbedarf das Recht, Dienstnehmer in Teilzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Vorankündigungsfrist für die Dauer von drei Monaten zur vollen Arbeitsleistung zu verpflichten. Dies gilt nicht für Dienstnehmer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit haben.
3.  Detaillierte Regelungen (bspw. Anmeldefristen, Restriktionen, flotten- und/oder stationsspezifische Unterschiede) sind per Betriebsvereinbarung zu treffen.


§ 35 Ground handling
Am Flughafen Wien werden die Sitztaschen durch Bodenpersonal (oder eine Fremdfirma) für den nächsten Flug vorbereitet.


§ 36 Parkplätze am Flughafen
1.  Der Arbeitgeber trägt die Kosten für einen Parkplatz auf der Homebase oder am Wunschdienstort.
2.  Kosten für einen weiteren Parkplatz, sofern ein solcher verfügbar ist, können dem Dienstnehmer in Rechnung gestellt werden.


§ 37 Uniformreinigung
1.  Der Arbeitgeber übernimmt für die Flugbegleiter 2x pro Jahr die Kosten für die Reinigung aller nicht maschinenwaschbaren Teile der Uniform.
2.  Sofern für Uniformteile laut Pflegeanleitung Maschinenwäsche zulässig ist, gilt diese als sachgemäße Reinigung.


§ 38 Flughafentransfer Wien
Der Arbeitgeber trägt die Kosten für den Flughafenbus von/zum Flughafen Wien ab/nach Wien-Stadt.


§ 39 Jumpseat
1.  Der Pilot in command hat das Recht, AAG-Personal und deren Angehörige im Cockpit unentgeltlich (ausgenommen Flughafentaxen) zu befördern.
2.  Sollten allerdings ID-Passagiere den Cockpitjumpseat benötigen, wird empfohlen diesen ID-Passagieren den Vorzug zu geben.
3.  Dieses Recht kann und darf jedenfalls in genau dem Umfang ausgeübt werden, wie es laut Kollektivvertrag für das Bordpersonal der Austrian Airlines AG dem Bordpersonal der Austrian Airlines zusteht.
4.  Für Inlandsflüge sowie Flüge auf Strecken von Österreich nach Altenrhein und Friedrichshafen kann mittels Betriebsvereinbarung eine Reihenfolge festgelegt werden, in der Mitglieder des in § 40.1. genannten Personenkreises befördert werden, wobei Angehörige der aktiven Besatzung nicht benachteiligt werden dürfen. Eine solche Betriebsverelnbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zusätzlich der Zustimmung einer Mehrheit aller Kapitäne.


§ 40 Einteilung von Simulator-Einsätzen
Simulator-Einsätze für Piloten müssen so eingeteilt werden, dass die An- und Abreise jeweils von/zur Homebase erfolgt. Ein kombinierter Einsatz von Simulator und ein Einsatz als aktives Besatzungsmitglied innerhalb einer Arbeitszeit „T“ ist nicht zulässig.


§ 41 Bildungsfreistellung
Das Unternehmen wird grundsätzlich Bildungsfreistellung gewähren, sofern ausreichend Personal verfügbar ist. Ein Anspruch auf Teilzeit gemäß § 35 ist jedoch vorrangig zu behandeln.


§ 42 Hotelmindeststandards
Über Hotelmindeststandards für Crewhotel ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.


§ 43 Haftungsübernahme bei Flügen in / über Krisengebiete
Es ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die die Haftungsübernahme bei Flügen in und über Krisengebiete regelt.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am .......................
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Luftfahrtunternehmungen
Der Vorsteher: Der Geschäftsführer:
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Der Vorsitzende: Der Fachsekretär:
Der Zentralsekretär

I Anhang



1. Taggelder
Die Dienstnehmer haben gem. nachstehenden Richtlinien Anspruch auf Abgeltung des Mehraufwandes, der ihnen anlässlich der Durchführung einer Dienstreise entsteht. Ein Anspruch auf Reisekostenabgeltung besteht, sobald sich der Dienstnehmer in Durchführung einer Dienstreise weiter als 25 km von der Ortsgrenze des Dienstortes entfernt.
Taggelder gelangen für Inlands- und Auslandsdienstreisen erst dann zur Anwendung, wenn die Dienstreise drei Stunden dauert (Mindestvoraussetzung).
Bei Dienstreisen von bis zu 24h ohne Nächtigung werden folgende Taggelder ausbezahlt.
Reisedauer Inland Ausland Nächtigung
– 2:59
3:00 – 3:59 4,40 5,10 2/12
4:00 – 4:59 6,60 7,60 3/12
5:00 – 5:59 8,80 10,20 4/12
6:00 – 6:59 11,00 12,70 5/12
7:00 – 7:59 13,20 15,30 6/12
8:00 – 8:59 15,40 17,80 7/12
9:00 – 9:59 17,60 20,30 8/12
10:00 – 10:59 19,80 22,90 9/12
11:00 – 11:59 22,00 25,40 10/12
12:00 – 12:59 24,20 28,00 11/12
13:00 – 23:59 26,40 30,50 12/12

Bei Dienstreisen mit Nächtigung werden laut Tabelle 1/12 von € 29,10 für das Inland und vom Satz gem. § 26 EStG für das Ausland ausbezahlt.
Bei einer Reisedauer von mehr als 24 Stunden wird für jede weitere angefangene Stunde 1/12 des Tagsatzes gem. § 26 Z 4 EStG ausbezahlt.
Tyrolean stellt im Normalfall keine Verpflegung zur Verfügung. Sollte im Einzelfall eine Unterkunft ohne Verpflegung nicht möglich sein, oder Tyrolean Verpflegung z.B. im Rahmen eines Geschäftsessens zur Verfügung stellen, so verringert sich der Anspruch auf Tagesgebühren wie folgt: je 40% für Mittag- oder Abendessen. Mahlzeiten, die zwar zur Verfügung gestellt, aufgrund der Diensteinteilung jedoch nicht konsumiert werden können, bleiben unberücksichtigt. Bordverpflegung bleibt jedenfalls unberücksichtigt. Wird firmenseits volle Verpflegung zur Verfügung gestellt, gebührt dem Reisenden jedenfalls 1/3 der Tagesgebühr. Anspruch auf Nächtigungsgebühr wird fällig für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht, sofern die Inanspruchnahme einer Nächtigungsgelegenheit zwischen 21.00 Uhr und 07.00 Uhr für mindestens sechs Stunden möglich ist. Der Anspruch ist nicht gegeben, wenn die Nächtigungsmöglichkeit firmenseits zur Verfügung gestellt oder in einem Massenverkehrsmittel für den Reisenden kostenlos bereitgestellt wird.
Tyrolean Airways behalten sich vor, dem Reisenden Vertragshotels zur Verfügung zu stellen. Für das Bordpersonal werden ab 1.1.2005 bei Dienstreisen Hotelzimmer mit Frühstück gebucht. Für neu ausgewählte Hotels gilt dies bereits ab dem 1.1.2004. Bei Dienstreisen gilt als Reisezeit:
  • -
    Reisen mit eigenem Fahrzeug:
    die Zeit ab Antritt der Reise vom Wohnort zum Dienstort und vom Dienstort zum Wohnort,
  • -
    Reisen mit Massentransportmittel:
    die Zeit ab planmäßiger Abfahrt bis tatsächlicher Rückkehr zum Dienstort.
  • -
    Reisen im Flugdienst:
    die Zeit ab Verlassen des Crewraumes 30' vor dem ersten planmäßigen Abflug bis zur Rückkehr in den Crewraum 30' nach der tatsächlichen Ankunftszeit des letzten Fluges.

Keine Taggelder gebühren für Test- und Trainingsflüge in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr für das Cockpit- und Kabinenpersonal. Detailliertere Regelungen sind mittels Betriebsvereinbarung zu treffen.

II Anhang



1. Pensionskasse
Tyrolean Airways leisten zur zusätzlichen Absicherung der Ruhestandsbezüge des Personals einen Beitrag an eine Pensionskasse.
Jahr Prozentsatz des jeweiligen Jahresbruttoentgelts
bis inkl. 2008 3%
ab 2009 4%* (5%)

Das Brutto-Monatsentgelt ist das Bruttomonatsgehalt plus anteiliger Sonderzahlungen, Provisionen, Prämien, etc.
* Für Piloten die 15 Dienstjahre oder mehr vollendet haben, beträgt der von Tyrolean Airways geleistete Beitrag 5% des jeweiligen Jahresbruttoentgelts. Details (wie z.B. Zahlungsmodalitäten) sind per Betriebsvereinbarung zu regeln.


2. Prämienregelung
2.1.
Für den Fall, dass es zur Ausschüttung der kollektivvertraglichen Dividendenprämie an die Mitarbeiter des Bordpersonals von Austrian Airlines kommt, so erhalten die Mitarbeiter des Bordpersonals der Tyrolean Airways eine Prämie in der selben prozentuellen Höhe.
2.2.
Etwaige sonstige Prämien können auf diese Prämien angerechnet werden.

III Anhang



1. Verwendungsgruppenschema für das Bordpersonal Allgemeine Bestimmungen
1.1.
Das am jeweiligen Monatsletzten fällige Bruttomonatsgehalt setzt sich, sofern im Hauptteil des Kollektivvertrages nicht anders bestimmt, zusammen aus:
  • -
    dem Grundgehalt,
  • -
    der Flugzulage,
  • -
    sowie allfälligen Zulagen.
1.2.
Das Bruttomonatsentgeit ist das Bruttomonatsgehalt plus anteiliger Sonderzahlungen, Provisionen, Prämien, etc..
1.3.
Die Flugzulage gebührt bei Einsatz im Flugdienst, sie gebührt jedoch auch bei Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung gemäß § 15.
1.4.
Für die Einstufung eines Dienstnehmers in die entsprechende Verwendungsgruppe ist lediglich die Art seiner Funktion bzw. seine Ernennung maßgebend.
Wird einem Dienstnehmer eine zeitlich befristete Tätigkeit übertragen, die einer höheren Verwendungsgruppe entspricht, gebührt ihm für die Dauer der Funktion eine Zulage, die sich aus der Differenz des bis dato bezogenen Gehaltes und der Stufe 1 der betreffenden Verwendungsgruppe errechnet. Fallen Anfang bzw. Ende der Tätigkeit nicht mit dem Monatsbeginn bzw. -ende zusammen, gebührt die Zulage auf pro rata Basis.
Dauert diese Verwendung kumulativ länger als 12 Monate, so tritt an die Stelle der Stufe 1 die Stufe 2 zur Berechnung der Zulage. Eine Umstufung ist dann vorzunehmen, wenn die höhere Verwendung kumulativ länger als 18 Monate gedauert hat.
Bei Umstufung in eine höhere Verwendungsgruppe erfolgt die Einreihung in die betraglich (Ist-Gehalt) nächsthöhere Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe zu dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Umstufung gegeben sind.
1.5.
Für Dienstnehmer die vor dem 02.06.08 eingestellt oder die vor dem 01.07.08 von A) nach B) oder von C) nach E) umgestuft werden:
Die im Lohn- und Gehaltsschema angeführte jährliche Vorrückung tritt zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres in Kraft, sofern ein mindestens siebenmonatiges Dienstverhältnis mit dem Unternehmen im vergangen Kalenderjahr bestanden hat oder eine Karenzierung nicht länger als 5 Monate gedauert hat. Vor dem 1. Juli umgestufte Dienstnehmer erhalten gleichfalls am 1. Jänner des Folgejahres eine Vorrückung.
1.6.
Für Dienstnehmer die ab dem 02.06.08 eingestellt oder die ab dem 01.07.08 von A) nach B) oder von C) nach E) umgestuft werden:
Die im Lohn- und Gehaltsschema angeführte jährliche Vorrückung tritt mit dem jeweiligen Eintrittsdatum bzw. Datum der Umstufung in Kraft. Für Karenzierungen, die länger als 15 Monate gedauert haben, bleibt die Zeit der Karenzierung für die nächste Vorrückung unberücksichtigt.
1.7.
Die Umstufung von A) auf B) erfolgt nach Vollendung des 3. Dienstjahres, d.h. genau drei Jahre nach der Einstellung als Flugbegleiter(in).
1.8.
Anrechnung von in Verwendungsgruppe C) verbrachte Zeit bei Umstufung auf E):
Mit Wirkung 01.01.2009 werden Kopiloten, die das 15. Dienstjahr vollendet haben, im Fall ihres Upgradings zum Kapitän direkt in das 2. Gruppenjahr der Verwendungsgruppe E) eingestuft. Für je 2 weitere vollendete Dienstjahre als Kopilot, erfolgt die Umstufung im Fall ihres Upgradings zum Kapitän linear in das nächst höhere Gruppenjahr der Verwendungsgruppe E) Kapitäne (siehe Tabelle).
Vollendetes Dienstjahr als Copilot Gruppenjahr / Stufe Kapitän
15. 2
17. 3
19. 4
usw. usw.

Sollte aufgrund der Anrechnung von Zeiten in der Verwendungsgruppe C. Kopiloten, welche zeitlich früher zum Kapitän befördert wurden, in eine niedrigere Gehaltsstufe/Gruppenjahr eingestuft werden, so ist die Gehaltsstufe/Gruppenjahr an den zeitlich später beförderten Piloten anzugleichen.


2. Verwendungsgruppen
Verwendungsgruppe Tätigkeitsbereich - Funktionsbeschreibung
A Flugbegleiter(in)
B Flugbegleiter(in) mit mindestens 3 Jahren Erfahrung
C Kopiloten mit gültigem Berufspilotenschein und Typenberechtigung
E Kapitäne, die als Piloten in Command eingesetzt sind
F Observer, die im Rahmen der Typenausbüdung zu Ausbildungszwecken eingesetzt werden


3. Gehaltstabellen für das Bordpersonal
Alle Angaben sind in Euro
3.1.
Dauerhafte Indexanpassung:
Die Gehaltstabellen werden beginnend mit 01.04.2009 automatisch jährlich per 01.04. um den jeweils im April des betreffenden Jahres für den März publizierten Verbraucherindex 2005 valorisiert. Die Erhöhung des Aprilgehaltes erfolgt im Wege einer Nachverrechnung mit dem Maigehalt. Dies gilt nicht in Jahren, in denen dasw AEA-Passagierwachstum insgesamt negativ ist, diesfalls gilt die Aussetzung der Indexabgeltung als vereinbart. Sobald in einem Folgejahr wieder positives AEA-Passagierwachstum ausgewiesen wird, ist die ausgesetzte Indexanpassung aufgeteilt auf 2 Jahre (somit 2x zur Hälfte) nachzuholen.
3.2.
Zulagen für die Verwendungsgruppen A) und B):
3.2.1.
Das aufsichtführende Kabinenpersonal erhält für die Dauer der Funktion eine monatliche Zulage (Seniorzulage) entsprechend folgender Tabelle:
Seniorzulage
Dienstjahr als aufsichtsführendes Kabinenpersonal (Senior) ab 01.04.08
1 - 3 170,00
4 - 5 280,00
6 - * 400,65

* es gilt die jeweils bei OS gültige Seniorflugbegleiterzulage
3.2.2.
Single-Zulage:
Auf Flugzeugen mit einer Minimum Cabin Crew von einer Flugbegleiterin wird für Flüge mit nur einer Flugbegleiterin ein Zuschlag in Höhe von 10% der Blockzeit der alleine geflogenen Flüge gewährt, sofern die Single Leg Zulage nicht zur Auszahlung gebracht wird. (bis 30.09.2008)
3.2.3.
Single Leg Zulage (ab 01.10.08):
Auf Flügen die laut variablem Crew-Complement mit mehr als einem Fiugbegleiter durchgeführt werden müssten, aber nur eine Flugbegleiterin als aktives Besatzungsmitglied an Bord ist, wird ein Betrag von € 30,– pro Leg zur Auszahlung gebracht. Weiters wird diese Zulage bei Nachtflügen die aufgrund der Ausnahmeregelung It. § 21.7.3. mit nur einem aktiven Flugbegleiter durchgeführt werden ausbezahlt.
3.2.4.
Non-Standard-Crew-Zulage:
Auf Flugzeugen mit einer Minimum Cabin Crew von zwei oder mehr Flugbegleitern wird für Flüge mit weniger als Standard Crew (VCC) ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent der Blockzeit aller Flüge, die mit weniger als Standard Crew (VCC) geflogen werden, gewährt.
3.3.
Zulagen für die Verwendungsgruppen C) und E):
3.3.1.
Sektor - Zulage:
auf Turboprop-Flugzeugen gelangt die anhand folgender Formel am Ende eines Jahres berechnete Zulage im Februar des Folgejahres zur Auszahlung:
SZ = Sektorzulage
Vw. Gr. SZ
C) 7 €
E) 30 €

ASZ = auszubezahlende Sektorzulage
AGT = Anzahl geflogener Sektoren pro Jahr Turboprop
AGJ = Anzahl geflogener Sektoren pro Jahr JET
FTET = Full Time Equivalent Turboprop (Anzahl äquivalente Vollzeitbeschäftigte auf Turboprop-Flugzeugen)
TZ = Teilzeit Faktor bzw. Anstellungsverhältnis
ANSTT = Anstellungstage Turboprop im abzurechnenden Jahr
TIJ = Tage im Jahr
ASZ =((AGT / FTET) - (AGJ / FTEJ)) x TZ x (ANSTT / TIJ) x SZ
Innerhalb der Verwendungsgruppe E) werden Kapitäne mit Kapitänen, Fluglehrer mit Fluglehrern verglichen.
3.4.
A) Flugbegleiter(in):
Für Flugbegleiter gilt ab 01.04.2008 die jeweils gültige Gehaltstabelle „Junior Flugbegleiter ohne Diplom" des Kollektivvertrages des Bordpersonals der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs AG.
Jahr Grundgehalt
63,1%
Flugzulage
36,9%
Bruttogehalt ab 01.04.08
1 866,79 506,89 1.373,68
2 866,79 506,89 1.373,68
3 902,92 528,01 1.430,93
4 902,92 528,01 1.430,93
3.5.
B) Flugbegleiter(in) mit mindestens 3 Jahren Erfahrung:
Für Flugbegleiter gilt ab 01.04.2008 die jeweils gültige Gehaltstabelle „Junior Flugbegleiter mit Diplom“ des Kollektivvertrages des Bordpersonals der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs AG.
Jahr Grundgehalt Flugzulage
36,9%
Bruttogehalt ab 01.04.08
1 1.081,33 632,35 1.713,68
2 1.081,33 632,35 1.713,68
3 1.101,55 644,17 1.745,72
4 1.101,55 644,17 1.745,72
5 1.126,11 658,54 1.784,65
6 1.126,11 658,54 1.784,65
7 1.146,34 670,36 1.816,70
8 1.146,34 670,36 1.816,70
9 1.170,18 684,30 1.854,48
10 1.434,55 838,90 2.273,45
11 1.434,55 838,90 2.273,45
12 1.461,98 854,95 2.316,93
13 1.461,98 854,95 2.316,93
14 1.489,44 871,00 2.360,44
15 1.489,44 871,00 2.360,44
16 1.520,50 889,17 2.409,67
17 1.520,50 889,17 2.409,67
18 1.551,56 907,33 2.458,89
19 1.551,56 907,33 2.458,89
20 1.582,62 925,49 2.508,11
21 1.582,62 925,49 2.508,11
22 1.612,96 943,24 2.556,20
23 1.612,96 943,24 2.556,20
24 1.646,91 963,09 2.610,00
3.6.
C) Kopiloten:
Gruppenjahr Grundgehalt Flugzulage
36,90%
Bruttogehalt ab 01.04.08
1 1.703,47 996,17 2.699,64
2 1.821,03 1.064,91 2.885,94
3 2.113,36 1.235,86 3.349,22
4 2.260,93 1.322,16 3.583,09
5 2.409,92 1.409,29 3.819,21
6 2.674,71 1.564,13 4.238,84
7 2.674,71 1.564,13 4.238,84
8 2.822,99 1.650,84 4.473,83
9 2.822,99 1.650,84 4.473,83
10 2.970,56 1.737,14 4.707,70
11 2.970,56 1.737,14 4.707,70
12 3.118,84 1.823,86 4.942,70
13 3.118,84 1.823,86 4.942,70
14 3.274,79 1.915,05 5.189,84
15 3.274,79 1.915,05 5.189,84
3.7.
E) Kapitäne
Gruppenjahr Grundgehalt Flugzulage in €
36,90%
Bruttogehalt ab 01.04.08
1 3.823,58 2.235,98 6.059,56
2 3.903,02 2.282,43 6.185,45
3 3.987,71 2.331,96 6.319,67
4 4.068,65 2.379,29 6.447,94
5 4.147,34 2.425,31 6.572,65
6 4.226,78 2.471,76 6.698,54
7 4.306,97 2.518,65 6.825,62
8 4.387,90 2.565,99 6.953,89
9 4.463,60 2.610,25 7.073,85
10 4.543,79 2.657,14 7.200,93
11 4.625,47 2.704,91 7.330,38
12 4.847,89 2.834,98 7.682,87
13 4.930,50 2.883,29 7.813,79
14 5.012,34 2.931,15 7.943,49
15 5.094,96 2.979,46 8.074,42
16 5.177,57 3.027,77 8.205,34
17 5.259,41 3.075,63 8.335,04
18 5.354,08 3.130,99 8.485,07
19 5.450,46 3.187,35 8.637,81
20 5.548,56 3.244,72 8.793,28
21 5.648,43 3.303,13 8.951,56
3.8.
F) Observer
Jahr Grundgehalt Flugzulage Bruttogehalt
F1 322 80 402

IV Anhang


Dieser Anhang kann hinsichtlich der Senioritätsregelungen nur gemeinsam mit dem gesamten Kollektivvertrag nach den dafür gültigen Regeln gekündigt werden.


1. Senioritätsregelung für das Cockpitpersonal
1.1.
Im unbefristeten Dienstverhältnis
1.1.1.
Geltungsbereich
I.
Diese Regelung ordnet die dienstliche Einreihung der Piloten des Unternehmens im unbefristeten Dienstverhältnis nach dem Senioritätsprinzip für die Beilage gemäß nachfolgendem Anwendungsbereich.
II.
In Ausnahmefällen können spezielle Regelungen Anwendung finden. In diesen Fällen ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
1.1.2.
Begriff
I.
Das Senioritätsprinzip strebt die Reihung der Piloten nach Dienstalter und Berufserfahrung im gegebenen Anwendungsbereich der Seniorität an.
II.
Das Senioritätsprinzip kommt zur Anwendung, wenn der Pilot die für die gestellte Aufgabe notwendige Qualifikation erfüllt.
1.1.3.
Senioritätsliste
Die Führung der Liste erfolgt durch die Abteilung Flugbetrieb im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Die Liste wird den betroffenen Piloten mindestens einmal im Jahr bekanntgegeben und enthält für den einzelnen Piloten:
I.
Senioritätsnummer
II.
Zuname und Vorname des Piloten
III.
Senioritätsdatum:
a)
Das Senioritätsdatum ist das Datum des Beginns der Laufbahn des Piloten beim Arbeitgeber. Stand der Pilot vor Eingehen eines unbefristeten Dienstverhältnisses in einem befristeten Dienstverhältnis beim Unternehmen, so ist das Datum des Eingehens des unbefristeten Dienstverhältnisses sein Senioritätsdatum.
b)
Für Piloten, die Karenzurlaub (ausgenommen Eltern-Karenz) im Ausmaß von mehr als vier Monaten pro Kalenderjahr erhalten, wird bei Wiederantritt des Dienstes ein neues Senioritätsdatum ermittelt. Dazu wird zum ursprünglichen Datum die Zahl der Abwesenheitstage hinzugerechnet.
IV.
Geburtsdatum
V.
Rang gemäß Beförderung der Piloten nach Seniorität
1.1.4.
Zuteilung der Senioritätsnummern
I.
Die Einreihung in die Senioritätsliste erfolgt in der Reihenfolge der Senioritätsdaten.
II.
Bei gleichem Senioritätsdatum erfolgt die Einreihung der Piloten nach der Berufserfahrung im gegebenen Anwendungsbereich.
1.1.5.
Anwendungsbereich
Das Senioritätsprinzip kommt in folgenden Bereichen zur Anwendung:
I.
Rangordnung für Piloten:
a)
Die Beförderung der Piloten erfolgt nach Seniorität.
b)
Maßgebend für die Reihenfolge in der Beförderung ist die Senioritätsnummer, sofern die fachliche Qualifikation vorliegt.
c)
Piloten können aus qualifikatorischen Gründen Restriktionen unterliegen. Alle Restriktionsfälle werden in einem Anhang zur Senioritätsliste festgehalten.
d)
Piloten, die das 51. Lebensjahr vollendet haben, können keinen Anspruch auf Umschulung auf andere Flugzeugtypen geltend machen, daher kommt für sie die Bestimmung der Beförderung nach Seniorität nicht zur Anwendung. Stichtag für die Ermittlung dieser Altersgrenze ist der Beginn des Umschulungskurses.
e)
Die Zuteilung zu einzelnen Flugzeugtypen gleichen Senioritätsranges erfolgt nach operationellen Bedürfnissen. Wünsche können dabei in der Reihenfolge der Senioritätsnummer berücksichtigt werden.
II.
Versetzung ins Ausland:
Im Falle von Versetzungen ins Ausland wird eine prinzipielle Regelung mit dem Betriebsrat getroffen.
III.
Urlaubszuteilung:
Soweit in einer Urlaubsregelung die Seniorität eine Rolle spielt, richtet sie sich nach der Senioritätsnummer.
IV.
Rückversetzungen auf andere Flugzeugtypen:
Sofern Rückversetzungen aus betrieblichen Gründen vorgenommen werden müssen und nicht in der Person des Piloten begründet sind, erfolgen sie in der umgekehrten Reihenfolge der Senioritätsnummern.
V.
Kündigung wegen Piloten-Überschuss und Wiederanstellung
a)
Kündigung wegen Piloten-Überschuss erfolgt in der umgekehrten Reihenfolge der Senioritätsnummern und unter Bedachtnahme auf soziale Umstände. Solcherart gekündigte Piloten behalten ihr Senioritätsdatum bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihnen erstmalig eine Wiederanstellung angeboten wird, längstens aber für die Dauer von fünf Jahren.
b)
Wegen Piloten-Überschuss gekündigte Piloten haben für den Fall, dass vom Unternehmen Piloten angestellt werden, während des Zeitraums der Gültigkeit ihres Senioritätsdatums, das Recht auf Wiederanstellung in Reihenfolge der Senioritätsdaten, sofern sie während der Zeit ihrer Abwesenheit von Tyrolean Airways überwiegend auf einem Flugzeugtyp tätig waren, der dem, auf welchem sie beim Arbeitgeber zuletzt eingesetzt waren, mindestens gleichwertig ist.
1.1.6.
Verlust der Senioritätsansprüche
I.
Falls ein Pilot auf die Ausübung eines Senioritätsanspruches verzichtet, so wird ihm der hieraus entstehende finanzielle Nachteil nicht abgegolten.
II.
Ein Pilot, der nach Vollendung des 51. Lebensjahres nicht mehr in einen höheren Rang umgeschult wird, erhält auch nicht das dem höheren Rang entsprechende Gehalt.
1.1.7.
Senioritätsverlust
Das Senioritätsdatum erlischt bei Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ausnahme einer Kündigung bei Pilotenüberschuss.
1.1.8.
Verfahren
Alle die Seniorität betreffenden Belange werden vom Unternehmen mit dem Betriebsrat abgesprochen.
1.2.
Im befristeten Dienstverhältnis
Für Piloten in einem befristeten Dienstverhältnis wird eine eigene Senioritätsliste geführt, und die unter 1.1. angeführten Bestimmungen gelten analog, soweit in der Folge nichts anderes festgelegt ist:
1.2.1.
Senioritätsliste
I.
Senioritätsdatum:
a)
Das Senioritätsdatum ist das Datum des ersten Eintritts des Piloten beim Arbeitgeber.
b)
Für Piloten, die Karenzurlaub im Ausmaß von mehr als vier Monaten pro Kalenderjahr erhalten, wird bei Wiederantritt des Dienstes ein neues Senioritätsdatum ermittelt. Dazu wird zum ursprünglichen Datum die Zahl der Abwesenheitstage hinzugerechnet.
1.2.2.
Anwendungsbereich
I.
Rangordnung der Piloten:
a)
Die Wiedereinstellung als Saisonpilot erfolgt nach Seniorität, wobei für den Zeitpunkt der Einstellung in der betreffenden Saison das Typerating maßgeblich ist.
b)
Maßgebend für die Reihenfolge der Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis ist die Senioritätsnummer, sofern nach Feststellung der Flugbetriebsleitung in Abstimmung mit den betreffenden Fluglehrern des Unternehmens die grundsätzliche Eignung zum Kapitän gegeben ist, ohne Berücksichtigung des Typeratings.
c)
Saisonpiloten können aus qualifikatorischen Gründen Restriktionen unterliegen. Alle Restriktionsfälle werden in einem Anhang zur Senioritätsliste festgehalten.
II.
Verlust der Senioritätsansprüche
a)
Falls ein Saisonpilot auf die Ausübung eines Senioritätsanspruches verzichtet, so wird ihm der hieraus entstehende finanzielle Nachteil nicht abgegolten.
1.2.3.
Senioritätsverlust
Das Senioritätsdatum erlischt bei Auflösung des Dienstverhältnisses vor Vertragsende sowie bei Nichtannahme eines angebotenen Dienstverhältnisses. Unberührt bleibt die Bestimmung der Senioritätsregelung (1.1.3. Z. III lit. a)), wonach sich bei Übernahme von einem befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis die Seniorität nach dem Datum des Beginns des unbefristeten Dienstverhältnisses richtet.


2. Senioritätsregelung für das Kabinenpersonal
2.1.
Seniorität
2.1.1.
Das Senioritäts-Prinzip strebt in seinem Anwendungsbereich die Reihung der Flugbegteiter des Unternehmens nach Dienstalter und Berufserfahrung an. Grundlage der Einreihung nach dem Senioritäts-Prinzip ist das Senioritätsdatum der Flugbegleiter.
2.1.2.
Falls ein Flugbegleiter auf die Ausübung eines Senioritäts-Anspruchs verzichtet, so wird der hieraus eventuell entstehende Nachteil nicht abgegolten.
2.2.
Senioritätsdatum
2.2.1.
Jeder unbefristet beschäftigte Flugbegleiter erhält ein Senioritätsdatum, das für seine Einreihung im Rahmen der Senioritätsregelung maßgebend ist. Das Senioritätsdatum ist das Datum des Beginnes der Anstellung als Bordpersonal.
2.2.2.
Flugbegleiter, die ihr Dienstverhältnis gemäß Punkt 2.5.2. beendet haben, kann bei einem eventuellen Wiedereintritt ihre Vordienstzeiten als Flugbegleiter gemäß KV-Bord ganz oder teilweise auf das Senioritätsdatum angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Unternehmen im Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat.
2.2.3.
Zeiten der Dienstfreistellung wegen Schwangerschaft sowie der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie von Karenzurlauben (einschließlich Mutterschutzkarenzurlaub) haben keinen Einfluß auf das Senioritätsdatum.
2.3.
Senioritätsliste
2.3.1.
Die Reihung der Flugbegleiter nach Seniorität ist in einer Senioritätsliste festzuhalten, die von Cabin Operations im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Bord geführt wird. Diese Liste hat mindestens zu enthalten:
I.
Eine fortlaufende Nummerierung der Einträge („Senioritätsnummer"),
II.
den Zunamen und der Vorname des Flugbegleiters,
III.
seine Funktionen
IV.
sein Geburtsdatum
V.
ein Senioritätsdatum gemäß Punkt 2.2..
2.3.2.
Die Einreihung der Flugbegleiter in die Senioritätsliste erfolgt in der aufsteigenden Reihenfolge der Senioritätsdaten gemäß Pkt 2.2..
2.3.3.
Bei gleichen Senioritätsdaten erfolgt die Einreihung nach dem Geburtsdatum, mit Priorität des älteren Flugbegleiters. Bei gleichem Senioritäts- und Geburtsdatum erfolgt die Einreihung nach der aufsteigenden alphabetischen Folge der Familiennamen.
2.3.4.
Die Senioritätsliste ist nach allen wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch einmal im Jahr allen Flugbegleitern bekanntzugeben.
2.4.
Beförderungen
2.4.1.
Die Beförderungen der Flugbegleiter zur Senior-Flugbegleiterin erfolgt nach Seniorität, sofern die in Frage kommende Bewerberin die fachliche Qualifikation für die entsprechende Position aufweist, und ggf. eine Versetzung an den Dienstort akzeptiert, auf dem die Senior-Stelle zu besetzen ist.
2.4.2.
Die Besetzung von Funktionen oberhalb der Senior-Flugbegleiter obliegt dem Unternehmen, wobei entscheidend ist, welche Bewerber, unabhängig von der Seniorität, die beste Qualifikation für die jeweilige Führungsfunktion aufweisen.
2.5.
Kündigungen wegen Personal-Überhang
2.5.1.
Besteht ein, durch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen verursachter und durch das Unternehmen firmenseitig festgestellter Personalüberhang bei Flugbegleitern, so werden beide Vertragspartner konstruktiv an Lösungen zum einvernehmlichen Abbau dieses Personalüberhangs in Form von freiwilligen Maßnahmen arbeiten. Reichen diese freiwilligen Maßnahmen nicht aus um diesen Personalüberhang abzubauen, so hat das Unternehmen das Recht, Flugbegleiter in absteigender Reihenfolge der Senioritätsnummern zu kündigen.
Solcherart gekündigte Flugbegleiter behalten ihr Senioritätsdatum bis zu einer eventuellen Wiederanstellung, längstens aber für die Dauer von fünf Jahren.
2.5.2.
Bei Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Kündigung oder Austritt durch den Dienstnehmer, bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses, sowie bei rechtswirksamer Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Kündigung oder Entlassung durch den Dienstgeber aus anderen Gründen als Personalüberschuß erlischt das Senioritätsdatum.
2.5.3.
Gemäß 2.5.1. gekündigte Flugbegleiter in Verwendungsgruppe B haben für den Fall, dass vom Unternehmen Flugbegleiter angestellt werden, während des Zeitraums der Gültigkeit ihres Senioritätsdatums das Recht auf Wiederanstellung in der Reihenfolge der Senioritätsdaten, sofern sie zum Zeitpunkt der Wiederanstellung das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
2.6.
Sonstige Anwendungsbereiche
Die Senioritätsiiste wird auch für (Dienstplan-)Bidding, Urlaubsvergabe, Reihung für Teilzeitvergabe und Vergabe von beantragten freien Tagen herangezogen, wobei für diese Zwecke nach Stationen getrennt gereiht werden kann.
2.7.
Verfahren
2.7.1.
Alle die Seniorität betreffenden Belange werden vom Unternehmen mit dem zuständigen Betriebsrat abgesprochen. Die Absprachen werden protokollarisch festgehalten.
2.7.2.
Jede Änderung seines Senioritätsdatums ist dem betroffenen Flugbegleiter zur Kenntnis zu bringen.
2.7.3.
Kann nach den Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung ein Senioritätsdatum nicht zweifelsfrei zugeteilt werden, so erfolgt die Zuteilung bzw. Änderung des Senioritätsdatums im Einvernehmen zwischen dem Unternehmen und dem zuständigen Betriebsrat.

V Anhang



1. Dienstorteregelung
Als Ersatz für einzelvertragliche Vereinbarungen für vor dem 1.1.1993 angestellte Dienstnehmer und in Ergänzung einzelvertraglicher Regelungen, für nach dem 31.12.1992 angestellte Dienstnehmer gilt hinsichtlich der Zuteilung auf inländische Dienstorte die folgende Regelung:
1.1.
Definitionen:
  • -
    Wunschdienstortdatum:
  • Das Datum, mit dem die Anmeldung eines Piloten für einen bestimmten Wunschdienstort berücksichtigt wird.
  • -
    Dienstnehmer können der Flugbetriebsleitung einen Wunschdienstort schriftlich mitteilen.
  • -
    Die bestehenden Wunschdienstortdaten aller Piloten werden innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Kollektivvertrags in Zusammenarbeit zwischen Unternehmensleitung und zuständigem Betriebsrat veröffentlicht.
  • -
    Später einlangende Wünsche werden in der Reihenfolge des Einlangens bei DO berücksichtigt.
  • -
    Kopiloten können im Zuge des Upgradings bis spätestens drei Monate nach der Beförderung zum Kapitän einen neuen Wunschdienstort nennen, für den das Senioritätsdatum als Wunschdienstortdatum gilt.
  • -
    Die Dienstnehmer haben das Recht, der Flugbetriebsleitung auch nach einem Wechsel auf einen Wunschdienstort einen neuen Wunschdienstort bekanntzugeben.
  • -
    Für alle Piloten, die innerhalb von 20 Tagen nach der Ausschreibung einer Stelle ihren Wunschdienstort entsprechend dieser Stelle ändern, gilt der Tag der Ausschreibung als Wunschdienstortdatum. Eine günstigere Berechnung für Kopiloten gemäß obiger Regelung bleibt davon unberührt. Der Wechsel des Wunschdienstorts ist jedoch nicht Voraussetzung für den Wechsel auf eine freie Stelle.
  • -
    Eröffnet das Unternehmen eine neue Station, dann gilt für alle innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung abgegebenen Wunschdienstortnennungen für diese Station das Senioritätsdatum als Wunschdienstortdatum.
  • -
    Für alle Piloten, die keinen Wunschdienstort bekanntgegeben haben, gilt die Homebase als Wunschdienstort und das Senioritätsdatum als Wunschdienstortdatum.
1.2.
Piloten, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.1993 begonnen hat:
1.2.1.
Dienstortwechsel anlässlich der Beförderung zum Kapitän:
I.
Ist am Dienstort des Dienstnehmers, der gemäß Senioritätsregelung Anspruch auf die Beförderung zum Kapitän hat, keine Kapitänsposition zu besetzen, oder ist eine zu besetzende Kapitänsposition gemäß Z. 1.2.3. an einen Dienstnehmer mit niedrigerer Senioritätsnummer zu vergeben, so muss der Dienstnehmer einem Dienstortwechsel zustimmen. Widrigenfalls besteht kein Anspruch auf die Beförderung zum Kapitän.
II.
Der Dienstortwechsel ist dem Dienstnehmer 60 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen. Wird er vor Ablauf von 60 Tagen nach der Mitteilung versetzt, so ist das Unternehmen zum Ersatz angemessener Unterkunftskosten verpflichtet.
III.
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen gemäß Kapitel 3 der Betriebsvereinbarung werden in diesem Fall auf Basis des alten Dienstortes berechnet.
IV.
Sollten zum Zeitpunkt der angebotenen Beförderung Kapitänspositionen auf verschiedenen Stationen zur Besetzung anstehen, so kann der Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Angebot seine Wahl zwischen den verschiedenen Dienstorten bekanntgeben. Die Dienstortwünsche werden in der Reihenfolge der Seniorität berücksichtigt.
1.2.2.
Dienstortwechsel anlässlich eines Pilotenüberschusses:
I.
Im Gegensatz zur dienstvertraglichen Regelung, die einen Fixdienstort vorsieht, wird das Vertragsangebot zum Dienstortwechsel wegen Pilotenüberschuss jedenfalls mit dem Angebot eines Dienstortwechsels auf einen Wunschdienstort gem. Z. 1.2.3. verbunden.
II.
Für den Fall einer Verringerung der auf einer Station zur Verfügung stehenden Gesamtanzahl der Kapitänspositionen oder der Gesamtanzahl der Kopilotenpositionen unabhängig von der Flugzeugtype sind die Dienstnehmer, die einer jederzeitigen Versetzung auf einen anderen Dienstort in Verbindung mit einer Wunschdienstortregelung zugestimmt haben, verpflichtet, einen anderen vom Unternehmen angebotenen Dienstort zu akzeptieren. Die Versetzung auf einen anderen Dienstort unterliegt folgenden Regelungen:
a)
Die Versetzung ist jeweils nur vom Wunschdienstort aus erlaubt.
b)
Der betroffene Dienstnehmer ist von der Versetzung schriftlich zu verständigen. Die Ankündigung der Versetzung kann binnen 30 Tagen schriftlich zurückgezogen werden.
c)
Vorlauffrist:
Die Versetzung kann frühestens zum Beginn der zweiten Flugplanperiode (auf Basis von zwei Flugplanperioden pro Jahr) wirksam werden, die jener Flugplanperiode folgt, in der die schriftliche Information erfolgt. Zwischen schriftlicher Mitteilung der Versetzung und tatsächlichem Versetzungsdatum muss daher zumindest eine volle Flugplanperiode liegen.
d)
Wird der Dienstnehmer nach Beginn der der schriftlichen Mitteilung zweitfolgenden Flugplanperiode aber vor dem Ablauf von 24 Monaten auf einen anderen Dienstort versetzt, so ist das Unternehmen für die Dauer der Verkürzung der 24-Monatsfrist zur Bezahlung einer monatlichen Pauschale von € 650,-- auf pro-rata-Basis verpflichtet. Für Dienstnehmer, die mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, erhöht sich diese Pauschale auf € 900,--.
e)
Befindet sich der Dienstnehmer auf seinem Wunschdienstort, so werden die Versetzungen getrennt für Kapitäne und Kopiloten, jedoch unabhängig von der Flugzeugtype, in der umgekehrten Reihenfolge der Seniorität an dem Standort, von dem versetzt werden soll, durchgeführt. Wird ein Flugzeug durch einen anderen Flugzeugtyp ersetzt, wobei aber insgesamt die Anzahl der auf diesem Dienstort benötigten Kapitäne und Kopiloten gleich bleibt, so werden die notwendigen Umschulungen mit Personal, das an diesem Standort beschäftigt ist, durchgeführt.
1.2.3.
Dienstortwechsel auf Wunsch des Dienstnehmers:
I.
Soweit es die operationellen Erfordernisse zulassen (insbesondere ungestörte Aufrechterhaltung des gesamten Flugbetriebes, betriebliche Prioritäten bei Personalengpässen, Verfügbarkeit freier Positionen am Wunschdienstort) hat der Dienstnehmer das Recht auf Versetzung auf seinen Wunschdienstort in Reihenfolge der Wunschdienstortdaten.
II.
Durch einen Dienstortwechsel auf Wunsch des Dienstnehmers kann kein Anspruch auf ein Typerating abgeleitet werden. Dienstortwechsel auf Wunsch des Dienstnehmers können nur für jene Positionen berücksichtigt werden, für die der Dienstnehmer auch ein aufrechtes Typerating besitzt.
III.
Der Dienstortwechsel auf Wunsch des Dienstnehmers ist an eine 60-tägige Meldefrist gebunden. Wird diese Frist unterschritten, so ist das Unternehmen zum Ersatz angemessener Unterkunftskosten verpflichtet. Reisekosten und Aufwandsentschädigungen gemäß Kapitel 3 der Betriebsvereinbarung werden in diesem Fall auf Basis des alten Dienstortes berechnet. Im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer kann auch eine kürzere Frist vereinbart werden. Die Durchführung einer vom Dienstnehmer gewünschten Versetzung darf nicht von dessen Zustimmung zu einer Verkürzung der Frist abhängig gemacht werden.
1.3.
Piloten, deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.1992 begonnen hat:
I.
Eine erstmalige Versetzung ist unter Einhaltung einer 60-tägigen Frist möglich. Wird diese Frist unterschritten, so ist das Unternehmen zum Ersatz angemessener Unterkunftskosten verpflichtet. Reisekosten und Aufwandsentschädigungen gemäß Kapitel 3 der Betriebsvereinbarung werden in diesem Fall auf Basis des alten Dienstortes berechnet. Im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer kann auch eine kürzere Frist vereinbart werden. Die Durchführung einer vom Dienstnehmer gewünschten Versetzung darf nicht von dessen Zustimmung zu einer Verkürzung der Frist abhängig gemacht werden.
II.
Jede weitere Versetzung unterliegt der Ankündigungsfrist gemäß § 1.2.2. Z. II lit. b) und c). § 1.1.2. Z. II lit. d) findet analoge Anwendung.
III.
Die sonstigen Regelungen, insbesondere die Zulässigkeit der Versetzung nur vom Wunschdienstort aus (§ 1.2.2. Z. II lit. a), sowie die Umschulung auf einen anderen Flugzeugtyp gemäß § 1.2.2. Z. II lit e) finden jedoch keine Anwendung.
IV.
Eine Versetzung auf Wunsch des Dienstnehmers (wozu auch ein Dienstortwechsel im Zusammenhang mit dem vom Dienstnehmer gewünschten Wechsel auf eine andere Flugzeugtype zählt) unterliegt lediglich der Ankündigungsfrist von 60 Tagen. Die Regelungen des § 1.1.2. Z. II lit a) und c) bis e) finden keine Anwendung.
V.
Die Bestimmungen der Senioritätsregelung bleiben unberührt, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt wird. Jede Versetzung an einen Dienstort außerhalb Österreichs bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Betriebsrat.
VI.
Tyrolean Airways verzichten jedoch für alle am 15.12.2003 beschäftigten Kapitäne auf eine Versetzung an einen anderen Dienstort, solange der jeweilige Dienstort von Tyrolean Airways im Linienverkehr täglich angeflogen wird. (Einvernehmliche Versetzungen sowie Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen an anderen Dienstorten und/oder anderen Flugzeugtypen sind davon nicht berührt).

VI Anhang



1. Krisenregelung für das Bordpersonal
1.1.
Präambel
Es ist erklärtes Ziel der Vertragspartner, einer – durch einen Krisenfall ausgelösten – deutlich verschlechterten Wirtschaftlichkeit mit wirksamen Maßnahmen, die tunlichst ohne Personalabbau erfolgen, zu begegnen. Die Vertragspartner kommen überein, dass im Zusammenwirken der Unternehmensleitung („Tyrolean“) und des Betriebsrats Bord („BRB“) Personalsteuerungsmaßnahmen wie insbesondere verstärkter Urlaubsabbau und vermehrte Teilzeitvergabe genutzt werden, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
1.2.
Krisenfälle
Die Vertragspartner sind sich einig, dass der Krisenfall aufgrund externer, unbeeinflussbarer Einflüsse wie:
  • -
    Krieg,
  • -
    Seuchen, großflächig auftretende Epidemien,
  • -
    Naturkatastrophen, Elementarereignisse, Terroranschläge,
  • -
    Flugzeugkatastrophen in Österreich oder durch einen österreichischen Carrier,
  • -
    oder durch einen, durch die Vertragspartner einvernehmlich festgestellten, anderen Krisenfall

eintreten kann. Wird von Tyrolean ein solcher Krisenfall als gegeben angesehen, so ist der BRB davon schriftlich zu informieren. Der BRB hat den Erhalt der Information und gegebenenfalls das Vorliegen des Einvernehmens über den Krisenfall zu bestätigen. Das Datum der Information gilt als Stichtag für den Krisenfall.
1.3.
”Deutlich verschlechterte Wirtschaftlichkeit”
Zur Feststellung einer „deutlich verschlechterten Wirtschaftlichkeit“ wird Tyrolean dem BRB wöchentlich die aktuell geplante Aircraft-BLH-Leistung innerhalb der „Tyrolean-Flotte“ sowie die Summe aller aktuell geplanten Aircraft-BLH-Leistungen anderer österreichischer Konzernflugbetriebe (KFB) bekannt geben. Eine „deutlich verschlechterte Wirtschaftlichkeit“ wird unter folgenden Bedingungen als gegeben angenommen:
1.3.1.
Nach einem zweimonatigen Beobachtungszeitraum ab Stichtag des Krisenfalls wird die Summe aller anderen, in österreichischen Konzernflugbetrieben geplanten A/C-BLH-Leistungen erfasst und eine allfällige Erhöhung dieser Stunden errechnet.
1.3.2.
Nach einem zweimonatigen Beobachtungszeitraum ab Stichtag des Krisenfalls wird die von Tyrolean dem BRB wöchentlich bekannt gegebene, geplante A/C-BLH-Leistung erfasst und eine allfällig bei KFB errechnete BLH-Erhöhung hinzugerechnet. Eine allfällige BLH-Auslagerung aus dem Konzern ist jedenfalls für diese Berechnung der Tyrolean-Flotte zuzurechnen. Dieser Wert muss zumindest 5% unter der letzten, vor dem Stichtag des Krisenfalls wöchentlich bekannt gegebenen, geplanten A/C-BLH-Leistung liegen, und
1.3.3.
die nach diesem zweimonatigen Beobachtungszeitraum von Tyrolean bekannt gegebene, wöchentlich geplante A/C-BLH-Leistung zumindest 5% unter der im Jahresbudget geplanten A/C-BLH-Leistung liegt.
1.3.4.
Bei diesen Berechnungen bleiben Blockstunden von Flügen, die ganz oder teilweise außerhalb des Operationsbereich „MR“ gemäß Kollektivvertrag für das Bordpersonal der Austrian Airlines AG stattfinden, außer Betracht.
1.3.5.
Im Einvernehmen zwischen Tyrolean und dem BRB kann eine „deutlich verschlechterte Wirtschaftlichkeit“ auch vor Ablauf des zweimonatigen Beobachtungszeitraums festgestellt werden.
1.4.
Krisenmaßnahmen
Sind ein Krisenfall und eine damit in Zusammenhang stehende, „deutlich verschlechterte Wirtschaftlichkeit“ festgestellt, so werden folgende Krisenmaßnahmen in Kraft gesetzt, sofern über das Auslösen dieser Maßnahmen Einvernehmen zwischen Tyrolean und dem BRB hergestellt ist:
1.4.1.
Die Arbeitszeit des Cockpit- und/oder Kabinenpersonals wird ohne Lohnausgleich um 5% auf 158:20h reduziert.
1.4.2.
Die Auslösegrenze für Mehrleistung gem. § 30 wird auf 71,15h reduziert, der Teiler für die Abgeltung ist 1:71,25.
1.4.3.
Arbeitszeiten zwischen 158:20h und 166:40h pro Monat werden als Mehrarbeit mit je einem 1:158,33 des Bruttomonatsgehalts abgegolten. Arbeitszeiten über 166:40h werden ohne Berücksichtigung der 5%-igen Kürzung gemäß § 31 ausbezahlt, wobei § 31.2. auf die Summe aus Mehrarbeits- und Überstundenentgelt anzuwenden ist.
1.4.4.
Die Dauer der Krisenmaßnahmen beträgt 4 Monate. Während der Dauer der Krisenmaßnahmen werden keine objektiv betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen. Eine Beendigung der Krisenmaßnahmen kann im Einvernehmen zwischen Tyrolean und dem BRB auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Eine Beendigung der Krisenmaßnahmen erfolgt jedenfalls, wenn die unter Pkt. 1.3. definierte „deutlich verschlechterte Wirtschaftlichkeit“ 2 Monate ab in Kraft treten dieser Krisenmaßnahmen nicht mehr gegeben ist.
1.5.
Schiedkommission
Besteht zwischen Tyrolean und dem BRB kein Einvernehmen
  • -
    über das Vorliegen eines von „Tyrolean“ gemäß Pkt. 1.2. geltend gemachten Krisenfalls, oder
  • -
    über das Vorliegen einer damit in Zusammenhang stehenden „deutlich verschlechterten Wirtschaftlichkeit“ gemäß Pkt. 1.3., oder
  • -
    über das Auslösen der vorgesehenen Krisenmaßnahmen gemäß Pkt. 1.4.,

so verpflichten sich die Vertragspartner innerhalb einer 4-wöchigen Frist eine – von nicht im Unternehmen „Tyrolean“ beschäftigten Vertretern paritätisch besetzte – 4-köpfige Schiedskommission zu bilden und über die strittigen Punkte innerhalb dieser Frist eine Entscheidung zu treffen.

VII Anhang



1. Erleichterungen für Reisen an den (Wunsch-)Dienstort
1.1.
Pendler gemäß § 20 erhalten unentgeltlich Flugscheine auf Stand-by-Basis zwischen ihrer Homebase und ihrem Wunschdienstort.
1.2.
Dienstnehmer, die zwischen zwei dienstlichen Einsätzen außerhalb ihrer Homebase nächtigen („Nightstop“), erhalten auf Wunsch kostenlos ein Freiflugticket auf Stand-by-Basis auf der Strecke vom Ort der geplanten Nächtigung zu ihrer Homebase oder ihrem Wunschdienstort sowie ein gebuchtes Ticket zurück zum Ort der geplanten Nächtigung, wenn:
1.2.1
auf dem Rückflug 24 Stunden vor Abflug mindestens sieben freie Plätze verfügbar sind,
1.2.2
keine Diäten für Nächtigung in Anspruch genommen werden,
1.2.3.
kein Nächtigungsgeld in Anspruch genommen wird.