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Mineralölindustrie / ÖMV Technisches Service / Zusatz

ZUSATZ-KOLLEKTIVVERTRAG


für die Angestellten der
Technischen Services (ehemaliger Zentraler Technischer Betrieb)
der OMV Aktiengesellschaft
vom 22. Jänner 2003

Gemäß dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Mineralölindustrie Österreichs, abgeschlossen zwischen
dem Fachverband der Mineralölindustrie*)
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten
andererseits.
* ANMERKUNG:
Bis 15. Juni 2000 Fachverband der Erdölindustrie, ab 16. Juni 2000 (BGBl II 365/1999) neue Bezeichnung "Fachverband der Mineralölindustrie".


I. GELTUNGSBEREICH
(1)
Sämtliche Bestimmungen dieses Zusatz-Kollektivvertrages gelten nur für die nachfolgend genannten Angestellten der Technischen Services der OMV Aktiengesellschaft, für die als Dienstort Wien vereinbart ist, und zwar:

  • a)
    Bauleiter
  • b)
    Baustelleningenieure und Techniker,
  • c)
    Baustellenpoliere,
  • d)
    Baustellen-Montageleiter,
  • e)
    Baustellenbuchhalter (Baustellen-Material- und Baustellen-Lohnbuchhalter),
  • f)
    ständige Angestellte auf Außenstellen.
(2)  Als Dienstort Wien im Sinne des Abs 1 sowie im Sinne des Abschnittes V B, Abs 2, lit a) gelten die 21 Wiener Gemeindebezirke (alte Gebietseinteilung).
(3)  Als Betriebsstätte im Sinne dieses Zusatz-Kollektivvertrages gilt jeweils das Wiener Büro der Technischen Services der OMV Aktiengesellschaft (derzeit Wien XXI, Gerasdorfer Straße 151).


II. GELTUNGSBEGINN
(1)  Die Bestimmungen dieses Zusatz-Kollektivvertrages treten mit
1. Februar 2003
in Kraft.
(2)  Der Zusatz-Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)  Die Bestimmungen des Zusatz-Kollektivvertrages über die Höhe der Ortsmontage-Aufwandsentschädigung (Zehrgeld) nach Abschnitt IV B, Abs 2, des Taggeldes (Fernmontage-Aufwandsentschädigung) nach Abschnitt V B, Abs 2, lit c) und des Nachtgeldes nach Abschnitt V B, Abs 2, lit e) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(4)  Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Zusatz-Kollektivvertrages geführt werden.


III. ARBEITSZEITEINTEILUNG
Die Arbeitszeiteinteilung auf Bau-, Montage- und Reparaturstellen kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat der Angestellten abweichend von der für den Betrieb geltenden Regelung festgesetzt werden.


IV. ORTSMONTAGE
A. Begriff:
Als Ortsmontage gilt jene Tätigkeit, bei welcher der Angestellte die Möglichkeit hat, täglich zu seiner Betriebsstätte zurückzukehren, und bei welcher der Betrieb nicht bestimmt, dass eine Nächtigung am Bau-, Montageort oder am Ort der Reparaturstelle zu erfolgen hat.
B. Wegzeitvergütung, Fahrgeld und Aufwandsentschädigung bei Ortsmontagen:

(1)
Bei Wegzeiten, die außerhalb der Arbeitszeit gelegen sind, sind neben dem tatsächlichen Fahrgeld für die je Arbeitstag aufgewendete Wegzeit zu vergüten:

  • a)
    bei einer Entfernung der Bau-, Montage- oder
  • Reparaturstelle von der Betriebsstätte von 2 bis 4 km
  • die Grundvergütung für 1Stunde
  • von über 4 bis 6 km die Grundvergütung für 1 1/2Stunden
  • von über 6 bis 8 km die Grundvergütung für 2Stunden
  • von über 8 km die Grundvergütung für 2 1/2Stunden
  • von über 35 km die tatsächlich aufgewendete Wegzeit,
  • mindestens jedoch die Grundvergütung für 2 1/2Stunden.
  • Das zu benützende Verkehrsmittel bestimmt der Betrieb.
  • b)
    Die Entfernung der Montage-, Bau- oder Reparaturstelle von der Betriebsstätte ist nach der Luftlinie zu ermitteln.
  • c)
    Die Grundvergütung gemäß lit a) wird nach § 5 Abs 9 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Mineralölindustrie berechnet.
(2)  Ortsmontage-Aufwandsentschädigung

(Zehrgeld):
Die Ortsmontage-Aufwandsentschädigung (Zehrgeld) wird an jene Angestellten bezahlt, die bei einer Arbeitszeit von mindestens 8 Arbeitsstunden nicht zu Hause (Betriebsstätte) essen können, und zwar innerhalb der 21 Wiener Gemeindebezirke (alte Gebietseinteilung)
€ 8,00,

außerhalb der 21 Wiener Gemeindebezirke (alte Gebietseinteilung)
€ 12,00

pro Arbeitstag.
Soweit bei Ortsmontagen außerhalb der 21 Wiener Gemeindebezirke (alte Gebietseinteilung) infolge Arbeitszeitverkürzung ab 1. Februar 1986 weniger als 8 Arbeitsstunden pro Tag in der Arbeitszeiteinteilung vereinbart werden, gilt als Mindestgrenze die jeweils vereinbarte Tagesstundenzahl.


V. FERNMONTAGEN
A. Begriff:
Für alle durch Abschnitt IV nicht erfassten Dienstleistungen auf Bau-, Montage- bzw Reparaturstellen sowie bei angeordneten Nächtigungen am Arbeitsort besteht Anspruch auf Vergütung nach Absatz B.

B. (1) Reisezeit:
  • a)
    Die Reisezeit beginnt mit der fahrplanmäßigen Abfahrt des vorgeschriebenen Beförderungsmittels und endet mit der Ankunft auf dem Bau-, Montage- oder Reparaturort. In die Reisezeit wird die Wegzeit vom Beförderungsmittel zur Bau-, Montage- oder Reparaturstelle eingerechnet. Ebenso wird die tatsächlich notwendige Wegzeit von der Betriebsstätte zum Beförderungsmittel eingerechnet.
  • b)
    Für die Reisezeit (lit a) wird unabhängig von der Dauer die Grundvergütung gemäß § 5 Abs 9 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Mineralölindustrie je Stunde vergütet, und zwar ohne Zulagen. Eine Vergütung erfolgt jedoch nur für Reisezeiten, die außerhalb der normalen Arbeitszeiten liegen.
  • c)
    Die Fahrtkosten werden vom Betrieb bezahlt, wobei jedoch die vom Betrieb vorgeschriebenen Beförderungsmittel zu benützen sind. Bei Eisenbahnbenützung ist der Fahrpreis II. Klasse (über 100 km D-Zug) zu vergüten.
  • d)
    An jedem Wochenende, Freitag, Samstag, am Tag vor einem Feiertag oder Montag früh bzw nach einem Feiertag ist die zur Heimfahrt erforderliche Weg- und Fahrzeit als Reisezeit nach Abschnitt V B, Abs 1 zu vergüten und haben die Angestellten, die bei der Fernmontage arbeiten, eine 5-tägige Arbeitswoche. Gemäß § 29 Arbeitsverfassungsgesetz können hinsichtlich Heimfahrt und 5-tägiger Arbeitswoche bei Fernmontagen abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(2)  Fernmontage-Aufwandsentschädigung:
  • a)
    Das Taggeld für die Fernmontage-Aufwandsentschädigung ist erstmalig für den Tag der Hinreise zu bezahlen, und zwar in voller Höhe, wenn die Abreise vom Dienstort fahrplanmäßig vor 12 Uhr; in halber Höhe, wenn die Abreise nach 12 Uhr erfolgt. Das Taggeld gilt für 24 Stunden, das ist von 0 bis 24 Uhr. Für den Tag der Rückreise wird das halbe Taggeld bezahlt, wenn die Ankunft am Dienstort fahrplanmäßig vor 17 Uhr, das ganze Taggeld, wenn die Ankunft nach 17 Uhr erfolgt.
  • b)
    Bei Fernbleiben von der Bau- und Montage- bzw Reparaturstelle ohne Zustimmung des Betriebes wird bis zur Wiederaufnahme der Diensttätigkeit kein Taggeld bezahlt.
  • c)
    Die Höhe des Taggeldes für Fernmontage-Aufwandsentschädigung beträgt für alle Orte des Erdölgebietes (im Sinne des Kollektivvertrages für die Angestellten der Mineralölindustrie), ohne Rücksicht auf die Dauer der Bau-, Montage- oder Reparaturarbeiten
    € 38,50,

    und zwar pro Kalendertag, an dem der Angestellte tatsächlich an der Bau-, Montage- bzw Reparaturstelle ist.
  • d)
    Die Angestellten, welche die ganze Woche auf der Bau-, Montage- bzw Reparaturstelle bleiben, am Montag früh hin- sowie am Freitag abends außerhalb der normalen Arbeitszeit zurückfahren, haben Anspruch auf 2 1/2 Wegstunden.
  • e)
    In der Regel wird seitens des Betriebes kostenlos Quartier am Bau-, Montage- oder Reparaturort beigestellt.
  • Ist dies nicht möglich, so wird dem Angestellten Nachtgeld bezahlt. Als Nachtgeld werden für jede Nacht, die der Angestellte tatsächlich am Bau-, Montage- oder Reparaturort verbringen muss,
    € 12,00
  • vergütet. Sind eventuelle Mehrauslagen für die Nächtigung aufgelaufen, so werden diese gegen Vorlage der Rechnung bezahlt. Im Falle der Bestellung eines angemessenen, dem Angestellten zumutbaren Quartiers seitens der Firma entfällt die Bezahlung des Nachtgeldes.
(3)  Wegzeit bei Fernmontagen:
Kann der Angestellte im Umkreis von 2 km von der Bau-, Montage- oder Reparaturstelle kein Quartier erhalten, so wird im Einverständnis zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat die Wegzeit nach der für Ortsmontagen geltenden Wegkreiseinteilung nach Abschnitt IV B, Abs 1, lit a) festgestellt und diese Wegzeit bezahlt.
(4)  Erkrankung und Unfälle am Montageort:
  • a)
    Wenn bei einer Entfernung der Bau-, Montage- oder Reparaturstelle von der Betriebsstätte von mehr als 70 km ein Angestellter auf der Bau-, Montage- oder Reparaturstelle erkrankt und der Arzt bestätigt, dass die Krankheit voraussichtlich nicht länger als 3 Wochen dauert, so erhält der Angestellte, wenn er sich am Bau-, Montageort oder am Ort der Reparaturstelle oder in dessen näherer Umgebung in Spitalspflege begibt, 50 % des Taggeldes nach Abschnitt V B, Abs 2, lit c) bis zur Dauer von 3 Wochen vergütet. Verbleibt ein erkrankter Angestellter auf Anordnung des Arztes in häuslicher Pflege am Bau-, Montageort oder am Ort der Reparaturstelle, so erhält er bis zu 3 Wochen 100 % des Taggeldes nach Abschnitt V B, Abs 2, lit c) vergütet. Die Bestimmungen über das Krankenentgelt werden hievon nicht berührt.
  • b)
    Stirbt ein Angestellter am Bau-, Montageort oder am Ort der Reparaturstelle, so hat der Arbeitgeber die Überführungskosten an den ständigen Wohnort zu tragen, wenn die Angehörigen des Verstorbenen keinen Anspruch gegen Dritte auf Bezahlung der Überführungskosten haben.
(5)  Auslandsmontagen:
Die Regelung von Fernmontage-Aufwandsentschädigung und Heimfahrten bei Auslandsmontagen erfolgt jeweils aufgrund besonderer Betriebsvereinbarungen.


VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1)  Alle Bestimmungen dieses Zusatz-Kollektivvertrages gelten für den in Abschnitt I festgelegten Personenkreis.
(2)  Für Dienstreisen, die nicht unter die obigen Bestimmungen fallen, gelten die jeweiligen kollektivvertraglichen Regelungen.
(3)  Mit dem In-Kraft-Treten dieses Zusatz-Kollektivvertrages wird der Zusatz-Kollektivvertrag für Angestellte der OMV Aktiengesellschaft, Technische Services, vom 21. Jänner 2002 außer Kraft gesetzt.
Wien, am 22. Jänner 2003
FACHVERBAND DER MINERALÖLINDUSTRIE ÖSTERREICHS

Der Obmann:Der Geschäftsführer:
Gen.Dir.
Dr. Wolfgang Ruttenstorfer Dr. Christoph Capek

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

Der Vorsitzende:Der Geschäftsbereichsleiter:
Hans SallmutterKarl Proyer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

Wirtschaftsbereich Energie

Der Bundesausschuss- Die Wirtschaftsbereichs-
Vorsitzende-Stv.: sekretärin:

Ing. Leopold AbrahamDipl.-Ing. Andrea Rainer