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Bundesrechenzentrum / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG für die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung


STAND 01.01.2013
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Konsolidierte Fassung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


Kollektivvertrag
für die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung

abgeschlossen zwischen
  • 1.
    der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden BRZ GmbH), 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4, einerseits und
  • 2.
    dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Finanz, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, andererseits.
Allgemeiner Teil


Artikel I Geltungsbereich
1.  Der Kollektivvertrag gilt
a)
fachlich für die BRZ GmbH sowie für alle Unternehmen, die unmittelbar zu 100 Prozent im Eigentum der BRZ GmbH stehen
b)
persönlich
1.
für alle Arbeitnehmer und Lehrlinge der BRZ GmbH, deren Arbeits- bzw. Lehrverhältnis ab dem 1. Jänner 1997 begründet wird;
2.
für Beamte im Sinne des § 7 Abs. 3 BRZ GmbH-Gesetz, BGBl Nr. 1996/758, nach dem Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und der Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft;
3.
für ehemalige Vertragsbedienstete im Sinne der §§ 7 und 7a BRZ GmbHGesetz, soweit sie ihrer Überleitung in diesen Kollektivvertrag schriftlich zugestimmt haben.
(2)  Der Kollektivvertrag gilt nicht für Geschäftsführer.
(3)  Soweit dieser Kollektivvertrag keine besonderen Regelungen trifft, sind die für Angestellte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen.
(4)  Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Kollektivvertrag gelten jeweils für beide Geschlechter.


Artikel II Geltungsdauer
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2001 in Kraft.
Redaktionelle Anmerkungen Beachte: Stand 01.01.2013
(2)  Dieser Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)  Für den Ausspruch und die Entgegennahme der Kündigung ist einerseits die BRZ GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, und andererseits die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Finanz zuständig.
(4)  Während der Kündigungsfrist sind tunlichst Verhandlungen wegen Neuerung bzw. Änderung des Kollektivvertrages zu führen.


Artikel III Behalteklausel
Durch den Übertritt in diesen Kollektivvertrag können die gehaltsrechtlichen Einstufungen von Beamten und ehemaligen Vertragsbediensteten im Sinne des §§ 7 und 7a des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH sowie der ab dem 1.Jänner 1997 bis zum Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages neu aufgenommenen Arbeitnehmern nicht verschlechtert werden. Das ohne Überleitung in den Kollektivvertrag jeweils gebührende Entgelt – ab 1.7.2001 um 2,7% (Funktionsgruppen 1,2 und 8) bzw. um 3% (Funktionsgruppen 3 bis 7) erhöht – bleibt jedenfalls bei gleichbleibendem Beschäftigungsausmaß und gleichbleibender Funktion gewahrt.
Besonderer Teil


§ 1 Dienstvertrag
(1)  Es sind Vertragsurkunden zu errichten. Befristungen sind zu begründen. Eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages ist dem Arbeitnehmer spätestens 14 Tage nach Antritt des Dienstes auszufolgen. Spätestens am 3. darauffolgenden Arbeitstag hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Kopie zu übermitteln.
(2)  Der Dienstvertrag hat zumindest den Inhalt des in der Anlage 1 ersichtlichen Musters zu enthalten. Form und Inhalt des Lehrvertrages richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).
(3)  Jede Änderung des Dienst- bzw. Lehrvertrages bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.


§ 2 Arbeitszeit
(1)  Der Arbeitnehmer hat die im Normaldienstplan bzw. im Schicht- oder Wechseldienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit für vollbeschäftigte Arbeitnehmer und Lehrlinge beträgt 38,5 Wochenstunden. Arbeitspausen gemäß § 11 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz bzw. § 15 KJBG (“Mittagspause”) werden nicht eingerechnet.
(3)  Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Dabei ist ein bestimmtes, in Wochenstunden ausgedrücktes Beschäftigungsausmaß festzulegen. Auch die Einteilung der Arbeitszeit ist vertraglich zu vereinbaren (§ 19d Arbeitszeitgesetz).
(4)  Beabsichtigt der Arbeitnehmer die Wiederaufnahme der Vollbeschäftigung, wird er bei der Besetzung freier Stellen bevorzugt behandelt.
(5)  Die näheren Bestimmungen über die gleitende Arbeitszeit sind durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Dabei gelten folgende Grundsätze:
a)
Bei Anwendung der gleitenden Arbeitszeit beträgt die tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden, für Lehrlinge 8 Stunden.
b)
Der Arbeitnehmer hat nach Möglichkeit einen Ausgleich der Gutstunden als Zeitausgleich 1:1 innerhalb der Gleitzeitperiode anzustreben.
(6)  entfällt
(7)  entfällt
(8)  Wenn Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können, sind sie nach den Vorschriften dieses Kollektivvertrages abzugelten. Bei der zeitlichen Festlegung des Freizeitausgleiches von Überstunden ist nach Möglichkeit der Vorschlag des Arbeitnehmers zu bewilligen.
Die Überstundenvergütung umfasst die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung ist durch die Teilung des Monatsentgeltes (Normallohn i.S. des § 10 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz) durch die 4,33-fache Anzahl der für den Arbeitnehmer geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
Der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 % und für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100 % der Grundvergütung.
(9)  Der Ausgleich von Überstunden durch Freizeit hat für Überstunden außerhalb der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) im Verhältnis 1 : 1,5, für Überstunden während der Nachtzeit im Verhältnis 1 : 2 zu erfolgen.
(10)  Dem Arbeitnehmer gebührt für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Diese besteht aus einer Grundvergütung und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Arbeitsleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung. Die Überstundenabgeltung bei Schicht- oder Wechseldienstes wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
(11)  Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Gutstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Arbeitnehmers oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(12)  Werden zeitliche Mehrleistungen für einen teilbeschäftigten Arbeitnehmer erforderlich und wird die Erweiterung des täglichen oder wöchentlichen Stundenausmaßes nicht finanziell abgegolten, so hat der Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit bis zur Erreichung der für Vollbeschäftigte vorgesehenen Tages- oder Wochendienstzeit durch Freizeit im Verhältnis 1:1 zu erfolgen.
(13)  Überstunden können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Überstundenvergütung begründen, dauernd oder doch so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Der Anspruch auf dieses Überstundenpauschale wird durch einen Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung nicht berührt.
(14)  Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, verkürzt sich die tägliche Normalarbeitszeit am 24.12. und am 31.12. auf die Hälfte. Sollte aus betrieblichen Erfordernissen an einem dieser Tage ein Ganztagsbetrieb notwendig sein, ist den betroffenen Arbeitnehmern am jeweils anderen Tag frei zu geben.
(15)  Eine Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft in den Grenzen des § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz ist zulässig. Die näheren Bestimmungen werden mit Betriebsvereinbarung geregelt.
(16)  Die Absätze 1, 3, 4, 8 bis 10, 12, 13 und 15 gelten nicht für Lehrlinge.


§ 3 Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1)  Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr 25 Arbeitstage. Ab dem Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer das 25. Dienstjahr vollendet, beträgt das Urlaubsausmaß 30 Arbeitstage.
(2)  Arbeitnehmern im Sinne des Artikel I Abs.1 lit.b Z.2 und 3 wird die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zum Bund auf die Dauer des Dienstverhältnisses angerechnet.
(3)  In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(4)  Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, eines Präsenz- oder Zivildienstes sowie Zeiten einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(5)  Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 und 4 Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
(6)  Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(7)  Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist das festgelegte Urlaubsausmaß anteilsmäßig zum Beschäftigungsausmaß zu berechnen.
(8)  Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die dienstlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Arbeitnehmer hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(9)  Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich, wenn aus dienstlichen Gründen der Verbrauch nicht möglich ist, oder bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes gemäß Väter-Karenzgesetz (VKG), gemäß dem Mutterschutzgesetz, BGBl 1979/221 (MSchG), um jenen Zeitraum, um den der Karenzurlaub zehn Monate übersteigt.
(10)  Aus sachlich begründeten oder aus berücksichtigungswürdigen Anlässen kann ein Vorgriff auf einen noch nicht begründeten Urlaubsanspruch oder den Urlaubsanspruch des Folgejahres gemacht werden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Entstehen des Urlaubsanspruches sind jene Teile des Monatsbezuges und der anteilsmäßigen Sonderzahlung, die auf die Zeit des vorzeitig konsumierten Erholungsurlaubes entfallen, rückzuerstatten.


§ 4 Erkrankung während des Erholungsurlaubes
(1)  Erkrankt (verunglückt) ein Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Arbeitstage fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
(2)  Übt ein Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(3)  Der Arbeitnehmer hat dem Dienstgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Arbeitnehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Ursache und Dauer der Urlaubsunterbrechung vorzulegen. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubes im Ausland, so muss dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, das es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.


§ 5 Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)
(1)  Dem Arbeitnehmer kann auf sein Ansuchen in begründeten Fällen ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)  Einer Arbeitnehmerin kann im Anschluss an den Karenzurlaub nach den Bestimmungen des MSchG ein Karenzurlaub im Sinne des Abs. 1 bis längstens zum vollendeten sechsten Lebensjahr des Kindes gewährt werden. Dieselbe Regelung gilt für männliche Arbeitnehmer im Anschluss an einen Karenzurlaub nach den Bestimmungen des VKG. Ein entsprechender Antrag ist bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des MSchG bzw. VKG einzubringen. Bei der Entscheidung über die Gewährung des Karenzurlaubes ist auf das Wohl der Eltern und des Kindes besonders Bedacht zu nehmen.
(3)  Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Hälfte zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Karenzurlaube nach den Bestimmungen des MSchG oder VKG, die zur Gänze anzurechnen sind.
(4)  Bis zur Dauer eines sechs Monate nicht übersteigenden Karenzurlaubes bleibt der Anspruch auf Beschäftigung auf dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz erhalten. Bei Gewährung eines sechs Monate übersteigenden Karenzurlaubes sind unter Mitwirkung des Betriebsrates Vereinbarungen über die Modalitäten für den Wiederantritt des Dienstes zu treffen.


§ 6 Anspruch bei Dienstverhinderung (Sonderurlaub)
(1)  Gemäß § 8 Abs. 3 AngG behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere, wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.
(2)  Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Angelegenheiten ist jedem Dienstnehmer unbeschadet weitergehender Ansprüche nach Absatz 1 eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaße zu gewähren:
Eigene standesamtliche Eheschließung 3 Arbeitstage
Standesamtliche Eheschließung von Kindern gemäß Abs. 3 oder Geschwistern 1 Arbeitstag
Wohnungswechsel oder erstmalige Gründung eines eigenen Haushaltes 2 Arbeitstage pro Kalenderjahr
Niederkunft der Gattin (Lebensgefährtin) 3 Arbeitstage
Tod des Ehegatten (Lebensgefährten) 3 Arbeitstage
Tod eines Kindes gemäß Abs. 3 3 Arbeitstage
Tod eines Elternteiles 2 Arbeitstage
Tod von Großeltern, Geschwistern, Schwiegereltern, Eltern des Lebensgefährten, Schwager, Schwägerin, Geschwistern des Lebensgefährten, Enkelkindern 1 Arbeitstag
Tod von Onkel, Tante, Nichte, Neffe Die für die Teilnahme am Begräbnis notwendige Zeit,
höchstens 1 Arbeitstag
Vortag vor dem erstmaligen Beginn des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes 1 Arbeitstag
(3)  Kinder sind die eigenen Kinder, Wahl- oder Pflegekinder des Arbeitnehmers, seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten.
(4)  Ein Lebensgefährte im Sinne des Abs. 2 ist eine gleich- oder andersgeschlechtliche Person, mit der der Arbeitnehmer eine dauerhafte Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eingegangen ist, ohne verheiratet zu sein oder eine eingetragene Partnerschaft begründet zu haben. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Person aus Anlass des Freistellungsfalles benennt und den gemeinsamen Wohnsitz mittels Meldebestätigung nachweist.
(5)  Eingetragene Partnerschaften sind bei der Anwendung des Abs. 2 der Ehe gleichgestellt. Die behördliche Begründung der Partnerschaft entspricht dem Anlassfall der standesamtlichen Eheschließung.


§ 7 Pflegefreistellung
(1)  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
a)
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
b)
wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes im Sinne des Abs. 2.
(2)  Als nahe Angehörige sind der Ehegatte (Ehegattin), die (der) eingetragene Partnerin (Partner) und Personen anzusehen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt und deren Kinder.
(3)  Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden bei Vollbeschäftigung) nicht übersteigen.
(4)  Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Arbeitnehmer:
a)
den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
b)
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes im Sinne des Abs. 2, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.
(5)  Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtagsweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Arbeitnehmer Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6)  Ist das Ausmaß der Pflegefreistellung verbraucht und liegen besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann Sonderurlaub für die notwendige Zeit gewährt werden.


§ 8 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
(1)  Dem Arbeitnehmer ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung bei Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, wenn
a)
ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundessozialamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
b)
die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (”Kneipp-Kur”) besteht und ärztlich überwacht wird.
(2)  Dem Arbeitnehmer ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung bei Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundessozialamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundessozialamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(3)  Eine Dienstbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.


§ 9 Zusatzurlaub für Behinderte
(1)  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 3 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Arbeitstage, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a)
Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes, BGBl 1957/152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl Nr. 1947/183, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl 1964/27, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
b)
Bezug einer Rente als Folge eines Dienst- bzw. Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste der BRZ GmbH oder einer Gebietskörperschaft
c)
Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten durch einen rechtskräftigen Bescheid gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes
d)
Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes, BGBl 1953/21, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl 1958/55, oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl 1973/329.
(2)  Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 2 Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. einem Grad der Behinderung von mindestens 40 % auf 4 Arbeitstage und von mindestens 50 % auf 5 Arbeitstage. Bei Schwerstversehrten gemäß § 205 Abs. 4 ASVG, blinden Arbeitnehmern sowie bei Arbeitnehmern, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 60 % beträgt erhöht sich das Urlaubsausmaß auf 6 Arbeitstage.
(3)  Wird eine der in (1) angeführten Voraussetzungen erstmalig während des aufrechten Dienstverhältnisses erfüllt, so gebührt der Zusatzurlaub im betreffenden Kalenderjahr anteilig.


§ 10 Allgemeine Bestimmungen über Funktionsgruppen
(1)  Einreihung in Funktionsgruppen
Alle Arbeitnehmer werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die in § 11 vorgesehenen Funktionsgruppen eingereiht. Die Einreihung in die Funktionsgruppen wird von der Firmenleitung unter Mitwirkung des Betriebsrates vorgenommen.
(2)  Nach Maßgabe der in den folgenden Absätzen dargestellten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die in Anlage 3 Abs.1 angeführten monatlichen Mindestgrundgehälter.
(3)  Anrechnung von Funktionsgruppenjahren
a)
Innerhalb der Funktionsgruppe ist das dem Arbeitnehmer gebührende Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Funktionsgruppenjahre unter Berücksichtigung der erforderlichen Verweildauer bestimmt.
b)
Als Funktionsgruppenjahre gelten jene Jahre, die ein Arbeitnehmer in einer bestimmten Funktionsgruppe eingestuft war bzw. vor Wirksamkeit des Kollektivvertrages eine einer bestimmten Funktionsgruppe entsprechende Tätigkeit geleistet hat.
c)
Für die Anrechnung der Funktionsgruppenjahre ist es ohne Belang, ob diese in der BRZ GmbH oder bei anderen Arbeitgebern verbracht wurden. Voraussetzung für die Anrechnung von Funktionsgruppenjahren bei anderen Arbeitgebern ist, dass der Arbeitnehmer diese Zeiten der Firmenleitung schon bei Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist.
(4)  Einreihung in die Einstiegsstufe
Können einem Arbeitnehmer, für die Funktionsgruppen 3 bis 8 keine oder weniger als zwei Funktionsgruppenjahre angerechnet werden, erfolgt eine Einreihung in die Einstiegsstufe auf Basis seiner abgeschlossenen schulischen oder universitären Ausbildung gemäß Anlage 3 Abs. 3. Eine Überstellung in die jeweilige Funktionsgruppe erfolgt spätestens nach zwei Jahren, wobei anrechenbare Funktionsgruppenjahre aus Vordienstverhältnissen auf diese Zeit angerechnet werden.
(5)  Überzahlungsbetrag und Zeitvorrückung
a)
Das Mindestgrundgehalt kann nach Maßgabe des Ergebnisbeitrages des Arbeitnehmers überzahlt werden. Der Ergebnisbeitrag ist im Rahmen von Mitarbeitergesprächen (Zielgesprächen) festzustellen und zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen und auf Verlangen zu beraten. Die Entscheidung über eine Überzahlung und ihr Ausmaß liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers. Die Mitwirkung des Betriebsrates bleibt unberührt.
b)
Gemäß lit. a gewährte Überzahlungsbeträge werden Bestandteil des Grundgehaltes (“Ist– Gehalt”).
c)
Überzahlungsbeträge werden auf Erhöhungsbeträge aus Anlass von Zeitvorrückungen innerhalb einer Funktionsgruppe angerechnet. Unbeschadet dessen gebührt Arbeitnehmern der Funktionsgruppen 4 bis 8/B jedenfalls ein Erhöhungsbetrag von € 68,47 bei Vorrückung von Stufe 1 auf Stufe 2 und ein Erhöhungsbetrag von € 97,69 bei Vorrückung von Stufe 2 auf Stufe 3. Der Erhöhungsbetrag wird nach Stufe 2 der Funktionsgruppe 1 valorisiert.
d)
Die Erhöhung des Mindestgrundgehaltes tritt am Ersten jenes Monats ein, in dem der Arbeitnehmer die erhöhte Anzahl der Funktionsgruppenjahre erreicht.
(6)  Überstellung in eine höhere Funktionsgruppe
a)
Bei Überstellung von den Funktionsgruppen 1 und 2 in eine jeweils höhere Funktionsgruppe gebührt dem Arbeitnehmer das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Funktionsgruppe, mindestens aber das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen Stufe 1 und 2 der bisherigen Funktionsgruppe.
b)
Bei Überstellung von den Funktionsgruppen 3 bis 7 in eine jeweils höhere Funktionsgruppe gebührt dem Arbeitnehmer das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Funktionsgruppe, mindestens aber das Einfache des Unterschiedsbetrages zwischen Stufe 1 und 2 der bisherigen Funktionsgruppe.
c)
Bisher über das Mindestgrundgehalt hinaus bezahlte Überzahlungsbeträge gebühren weiterhin in der gleichen Höhe.
d)
Die Erhöhung des Mindestgrundgehaltes aufgrund der Überstellung in eine höhere Funktionsgruppe tritt am Ersten jenes Monates ein, in dem der Arbeitnehmer in die neue Funktionsgruppe überstellt wird.
e)
Die Mindestverweildauer innerhalb einer Funktionsgruppe beträgt zwei Jahre, wobei einschlägige Funktionsgruppenjahre anzurechnen sind.
(7)  Lehrlingen gebührt eine nach Lehrjahren abgestufte Lehrlingsentschädigung (Anhang 3, Absatz 4). Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf Lehrlinge.
(8)  Ferialpraktikanten, Ferialaushilfen und Volontäre
a)
Ferialpraktikanten sind Dienstnehmer, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnungen vorübergehend beschäftigt werden.
Ferialaushilfen sind Dienstnehmer, die pro Person maximal drei Monate in einem Kalenderjahr zur technischen, kaufmännischen oder administrativen Aushilfe beschäftigt werden.
Volontäre sind Dienstnehmer, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr beschäftigt werden.
b)
Ferialpraktikanten, Ferialaushilfen und Volontären gebührt eine nach dem Ausbildungsfortschritt abgestufte Entschädigung gemäß Anlage 3 Absatz 5.


§ 11 Funktionsgruppenschema

Kunsttext
Beilage vom 4.12.2020 / gültig ab 1.1.2021
(1)  Die bei den Funktionsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen umfassen alle bei In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages im Unternehmen unterschiedenen Berufsbilder. Neue Berufsbilder sind (von der Firmenleitung unter Mitwirkung des Betriebsrates) den Tätigkeitsmerkmalen entsprechend einzustufen.
(2)  Die Zuordnungen der Funktionsprofile zu Funktionsgruppen, wie auch die generische Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale zu Funktionsgruppen ist in der Anlage 2 enthalten, die einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages darstellt.
Die bisherige Anlage 2 wird vollumfänglich durch die beiliegende Anlage 2 ersetzt.
Für zum 31.12.2020 beschäftigte Arbeitnehmer/innen gilt, dass das Wirksamwerden der Anlage 2 in der Fassung dieses Kollektivvertrages keine Verringerung der kollektivvertraglichen Einstufung oder der Höhe des Gehaltes bewirken darf.


Ende


§ 12 Monatliche Grundgehälter
(1)  Die monatlichen Mindestgrundgehälter bzw. Lehrlingsentschädigungen sind in Anlage 3 enthalten. Die Anlage stellt einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages dar.
(2)  Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist das bei voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zustehende kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt durch 166,7 zu teilen und dann der so ermittelte Wert mit jener Zahl zu multiplizieren, die sich aus der vereinbarten Stundenzahl (Monatsstunden, Wochenstunden x 4,33) ergibt.
(3)  Das Monatsentgelt ist für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. des Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorangehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.


§ 13 Sonstige Bezüge
(1)  Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Arbeitnehmer für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgelts, das ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Arbeitnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgelts, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(1a)  Bei der Berechnung des Monatsentgelts im Sinne des Abs. 1 sind folgende Entgeltbestandteile zu berücksichtigen:
a)
Mindestgrundgehalt,
b)
über das Mindestgrundgehalt hinaus bezahlte Überzahlungsbeträge,
c)
Überstundenpauschale,
d)
Zulage anlässlich Dienstzuteilung,
e)
Schichtleiterzulage,
f)
Schmutzzulage,
g)
Erschwerniszulage,
h)
Maschinenzulage,
i)
“7x24”-Zulage,
j)
Kinderzulage und
k)
Lehrlingsausbilderzulage.
(2)  Anspruchsvoraussetzungen und Höhe sonstiger Bezüge sowie Aufwandsentschädigungen werden in Form von Betriebsvereinbarungen zwischen der Firmenleitung und dem Betriebsrat vereinbart, insbesondere betreffend die Prämierung von Verbesserungsvorschlägen im Sinne § 67 Abs. 7 EStG. Die kollektivvertragliche Ermächtigung dafür wird ausdrücklich erteilt. Bereits bestehende Betriebsvereinbarungen, insbesondere die Betriebsvereinbarungen "Rufbereitschaft" und "Nachtzuschlag Schichtdienst" bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(3) 
a)
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG werden unter den bisherigen Voraussetzungen in der bisherigen Höhe gewährt.
b)
Eine Maschinenzulage I bzw. Maschinenzulage II gemäß Anlage 3 (2) lit.a bzw. lit.b wird Angehörigen der Funktionsgruppe 2 gewährt, sofern und solange die in Anlage 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die BRZ GmbH und der Betriebsrat der BRZ GmbH werden ermächtigt, Anlage 4 einvernehmlich an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen.
c)
Eine Zulage gemäß Anlage 3 (2) lit. d bzw. e gebührt Schichtleitern in der Druckoperation, die in Funktionsgruppe 3 eingestuft sind bzw. Schichtleitern in der Masterconsoleoperation, die in Funktionsgruppe 4 eingestuft sind.
d)
Eine Lehrlingsausbilderzulage gemäß Anlage 3 (2) lit.c gebührt dem Arbeitnehmer, der zum Lehrlingsausbilder gemäß § 3 Berufsausbildungsgesetz (BAG) bestellt wurde, solange er mit dieser Aufgabe betraut ist.
(4)  Entfällt
(5)  Der Arbeitgeber implementiert ein Zielvereinbarungssystem. Bei vollständiger Erreichung der für ein Jahr vereinbarten Ziele wird Arbeitnehmern, die in die Funktionsgruppen 1 bis 8/A eingestuft sind, eine Prämie in Höhe von 50% des monatlichen Ist-Gehaltes (brutto) ausbezahlt. Angehörigen der Funktionsgruppen 8/B und 9 wird bei vollständiger Zielerreichung ein variabler Gehaltsbestandteil in Höhe von 20 Prozent des Jahres-Brutto-Ist-Gehaltes ausbezahlt. Die Umsetzung erfolgt mit Betriebsvereinbarung. Der Auszahlungsmodus für den variablen Gehaltsbestandteil wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzelvertraglich festgelegt. Erfolgt einzelvertraglich keine Festlegung des Auszahlungsmodus, ist der variable Gehaltsbestandteil am 15. des Folgemonats, in dem über das Ergebnis des jeweiligen Geschäftsjahres beschlossen wird, fällig.
(6)  Absatz 5 gilt nicht für Lehrlinge.


§ 14 Reisekostenregelung
(1)  Begriff der Dienstreise
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen Dienstort vorübergehend verlässt. Als Dienstort gilt das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die Betriebsstätte liegt, der der Arbeitnehmer dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.
(2)  Beginn und Ende der Reisedauer
Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Betriebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Betriebsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung. Die Firmenleitung ordnet an, ob die Dienstreise von der Wohnung oder von der Betriebsstätte aus angetreten wird. Im Zweifel ist die Dienstreise von der Betriebsstätte aus angetreten.
(3)  Fahrtkostenvergütung
a)
Der Fahrtkostenersatz wird jeweils für das günstigste Verkehrsmittel geleistet, es sein denn, dass die dienstliche Notwendigkeit der Wahl eines anderen Verkehrsmittels nachgewiesen wird.
b)
Der Ersatz der Fahrtkosten erfolgt in Höhe der tatsächlichen, nachgewiesenen Kosten, mindestens jedoch in Höhe der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels (2. Wagenklasse).
c)
Die Benützung von Schlafwagen ist an eine Sonderbewilligung gebunden. Bei Benützung eines Flugzeugs wird der Flugpreis für das für die Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.
d)
Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-PKW für die Dienstreise genehmigt, richtet sich die Bezahlung nach den folgenden Bestimmungen. Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung dieser Aufwandsentschädigung vor Antritt der Dienstreise schriftlich erteilt wird. Als Aufwandsentschädigung wird ein Kilometergeld in Höhe des amtlichen Kilometergeldes gewährt, das zur Abdeckung des durch die Haltung des Kfz und die Benützung entstehenden Aufwandes dient.
(4)  Reiseaufwandsentschädigungen
a)
Für die Bestreitung des mit einer Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung (Taggeld) und Unterkunft (Nächtigungsgeld) erhält der Arbeitnehmer eine Reiseaufwandsentschädigung.
b)
Das Taggeld beträgt für einen vollen Kalendertag € 26,16. Bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, sowie für den Tag des Antritts und der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Taggeld Bruchteile des vorgesehenen Satzes, entsprechend der Reisedauer an dem betreffenden Tag, und zwar gebührt bei einer Abwesenheit
von 0 bis 5 Stunden 0
von über 5 Stunden 1/3 Tagsatz
von über 8 Stunden 2/3 Tagsatz
von über 12 Stunden der volle Tagsatz.
c)
Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes – einschließlich Reisen – eine Nächtigung außer Haus erfordert, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Nächtigungsgeld. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von € 14,53. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um das Nächtigungsgeld ein zumutbares Quartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssige Mehrausgaben sind zu vermeiden.
d)
Der Anspruch auf Taggeld und Nächtigungsgeld entfällt, wenn der Arbeitgeber Verpflegung und unentgeltliche Unterkunft bereitstellt.
e)
Sonstige, mit der Dienstreise in Zusammenhang stehende, notwendige Auslagen, wie Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für Zu- und Abfahrt vom Bahnhof oder Flughafen sind in ihrem tatsächlichen glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.
f)
Fallen effektive Reisezeiten bei angeordneten Dienstreisen in die dienstfreie Zeit, so gebührt für jede solche begonnene effektive Reisestunde zusätzlich zur vorgesehenen Reiseaufwandsentschädigung 1/4, an Sonn- und Feiertagen jedoch ein 1/3 des Taggeldes.
g)
Bei von der Firmenleitung besonders angeordneten Arbeiten werden an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen nach Beendigung der an diesen Werktagen anfallenden Normalarbeitszeit neben der vorgesehenen einfachen Reiseaufwandsentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.
h)
Für Auslandsdienstreisen werden anstelle des Tages- und Nächtigungsgeldes die tatsächlichen, nachgewiesenen Kosten abgegolten.
i)
Berufsschulbesuche stellen keine Dienstreisen dar.


§ 15 Betriebliche Pensionsvorsorge
(1)  Der Arbeitgeber verpflichtet sich, zugunsten der vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Arbeitnehmer mit einer Pensionskasse einen Pensionskassenvertrag mit Wirksamkeit ab 1.1.2002 abzuschließen.
(2) 

Kunsttext
Beilage vom 23.11.2016 / gültig ab 1.1.2017

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, zugunsten der vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Arbeitnehmer nach Maßgabe der jeweiligen Funktionsgruppenzugehörigkeit einen laufenden monatlichen Betrag an eine Pensionskasse einzuzahlen. Die Bemessungsgrundlage für die Pensionskassenbeiträge beträgt € 1.868,59. Dieser Wert erhöht sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Ausmaß wie der Wert für die Stufe 1 in Funktionsgruppe 3 gemäß Anlage 3 Absatz 1. Die laufenden monatlichen Beiträge betragen
a) für Angehörige der Funktionsgruppen 1 und 2 5,03%
b) für Angehörige der Funktionsgruppen 3 und 4 5,53%
c) für Angehörige der Funktionsgruppen 5 bis 9 6,04%
der Bemessungsgrundlage.

Ende
(3)  Diese Verpflichtung des Arbeitgebers entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 20 Abs. 5 für eine Barauszahlung dieses Betrages optiert hat.
(4)  Im übrigen sind die Bedingungen des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bedienstete des Bundes zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.


§ 16 Kündigung des Dienstverhältnisses
(1)  Der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer kann ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis mit Ablauf eines Kalendervierteljahres durch vorherige Kündigung lösen. Es kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder Letzten des Kalendermonats endet.
(2)  Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen; sie erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei Monate, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier Monate und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Falls der Arbeitnehmer aus berücksichtigungswürdigen Umständen vor Ablauf der Kündigungsfrist das Dienstverhältnis zu lösen wünscht, ist diesem Ersuchen um Verkürzung der Kündigungsfrist tunlichst zu entsprechen.
(3)  Auf Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und eine mindestens zehnjährige Dienstzeit bei der BRZ GmbH zurückgelegt haben, sind die §§ 30 Abs. 3 und 4, 32 und 34 VBG idF BGBl I 1999/9 als kollektivvertragliche Regelung sinngemäß anzuwenden.


§ 17 Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist
(1)  Während der Kündigungsfrist ist dem Arbeitnehmer auf sein Ansuchen dienstfreie Zeit im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zu gewähren. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Arbeitsstunden.
(2)  Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht:
a)
bei Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
b)
bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt worden ist (§ 10 Abs. 7 ASVG).
(3)  Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.


§ 18 Einvernehmliche Lösung
(1)  Das Dienstverhältnis kann jederzeit in beidseitigem Einvernehmen aufgelöst werden; dies hat bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich zu erfolgen.


§ 19 Erlöschen von Ansprüchen
(1)  Ansprüche auf Entgelt, Aufwandsentschädigungen und Abfertigungen sowie deren Rückforderung, die nicht schriftlich geltend gemacht wurden, erlöschen mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen.


§ 20 Übergangsbestimmungen
(1)  Jeder ehemalige Vertragsbedienstete im Sinne der §§ 7 und 7a BRZ GmbH-Gesetz (Artikel I Abs. 1 Z 2 lit. c) erhält bis 30.4.2001 ein verbindliches Angebot der BRZ GmbH betreffend sein Ist-Gehalt bei Überleitung in den Kollektivvertrag. Die Zustimmung kann bis längstens 30. 6. 2001 erteilt werden. Nachträglich abgegebene Erklärungen werden nur dann wirksam, wenn sie vom Arbeitgeber schriftlich anerkannt werden. Der Kollektivvertrag tritt in diesem Fall mit dem Monatsersten in Kraft, der dem schriftlichen Anerkenntnis des Arbeitgebers folgt.
(2)  Unbeschadet des Inkrafttretens des Kollektivvertrages werden die §§ 2 und 10 bis 14 am 1.7.2001 wirksam. Im Rahmen der Überleitung zuerkannte Überzahlungen sind rückwirkend mit 1.1.2001 wirksam und werden mit einer am 15.7.2001 fälligen Einmalzahlung abgegolten. Mit dieser Einmalzahlung sind sämtliche finanziellen Ansprüche, die sich aus der Überleitung in den Kollektivvertrag für die Zeit zwischen 1.1.2001 und 30.6.2001 ergeben, zur Gänze pauschal abgegolten.
(3)  Anlässlich des Inkrafttretens des Kollektivvertrages gelten für die Anrechnung von Funktionsgruppenjahren folgende Bestimmungen. Unter Monatsbezug ist die tarifmäßige Einstufung in das VB- bzw. ADV-Besoldungsschema zu verstehen.
a)
Vordienstzeiten, die anlässlich der Einstufung in einen vergleichbaren Sondervertrag des ADV-Besoldungsschemas angerechnet wurden, werden zur Gänze angerechnet. Mit dem Funktionsgruppenschema vergleichbare Sondervertragsgruppen sind:
Funktionsgruppe neu
ADV-Sondervertragsschema
FG 3 SV 6 und 7
FG 4 SV 4 und 5
FG 5 SV 3
FG 7 SV 3S und 2

Für Einstufungen in FG 6 wird die Zeit angerechnet, in der eine Funktions-/Leistungszulage für Spezialisten oder Projektleiter in Höhe von zwei Vorrückungsbeträgen gewährt wurde.
b)
Bei Eintritt in die Funktionsgruppen FG1 und FG2 werden die für die aktuelle Einstufung im VB-Schema maßgeblichen Vordienstzeiten zu einem Drittel angerechnet. Ist der Monatsbezug betragsmäßig höher als das so erreichte Mindestgrundgehalt, so erfolgt die Einstufung in die dem Monatsbezug nächsthöhere Gehaltsstufe. Die auf der jeweiligen Stufe erforderliche Verweildauer beginnt neu zu laufen.
Zusätzlich gebührt eine Treueprämie in Höhe von € 21,80 pro Jahr für die Dauer des Dienstverhältnisses bis zur Überleitung in den Kollektivvertrag als Einmalprämie. Bei Beamten und ehemaligen Vertragsbediensteten i.S. der Absätze 2 und 3 sind vorangegangene Bundesdienstzeiten dabei zu berücksichtigen.
c)
Bei sonstiger Überstellung aus dem VB-Schema erfolgt die Einstufung in die dem Ist-Gehalt nächsthöhere Gehaltsstufe der jeweiligen Funktionsgruppe. Die auf der jeweiligen Stufe erforderliche Verweildauer beginnt neu zu laufen.
Zusätzlich gebührt eine Treueprämie in Höhe von € 21,80 pro Jahr für die Dauer des Dienstverhältnisses bis zur Überleitung in den Kollektivvertrag als Einmalprämie.
d)
Soweit der Monatsbezug höher als das nach lit. a bis c zu bemessende Mindestgrundgehalt ist, gebührt eine dauernde Überzahlung in Höhe der Differenz zwischen Monatsbezug und Mindestgrundgehalt. Biennalvorrückungen nach den bisher geltenden Gehaltsrichtlinien, die am Tag des Inkrafttretens des Kollektivvertrages wirksam würden, werden in den Monatsbezug im Sinne der obigen Bestimmungen einbezogen. Weitere Vorrückungen nach den bisher geltenden Gehaltsrichtlinien sind ausdrücklich ausgeschlossen.
(4)  Der Arbeitgeber verpflichtet sich, Überzahlungen der Mindestgrundgehälter (§ 10 Abs. 5) in Höhe von insgesamt 2% Prozent der Gehaltssumme aller in den Kollektivvertrag einbezogenen Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages zu verwenden.
(5)  Für Arbeitnehmer im Sinne der Absätze 1 bis 3 werden die Ansprüche aus der betrieblichen Pensionsvorsorge gemäß § 15 nur dann wirksam, wenn sie durch schriftliche Erklärung für eine Überführung der "Belastungsbelohnung - fixer Teil" in eine Pensionskassenzusage in gleicher Höhe optieren. Eine solche Option bedarf nach dem 30.6.2002 der Zustimmung des Arbeitgebers.
(6)  Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2001 in ein Dienstverhältnis zur BRZ GmbH eingetreten sind, behalten abweichend von 16 Abs. 3 ihren bisherigen Anspruch auf Kündigungsschutz nach dem VBG nach einer ein- bzw. fünfjährigen Dienstzeit.
(7)  Die Überleitung in den Kollektivvertrag berührt nicht die Berücksichtigung der Bundesdienstzeiten bei die Berechnung von Urlaubs- und Abfertigungsansprüchen von Arbeitnehmern gemäß den §§ 7 und 7a BRZ GmbH-Gesetz.
(8)  Die mit Stichtag 4. Februar 2004 erwachsenden Maschinen- bzw. Schichtleiterzulagen gemäß § 13 (3) lit.b und c sind bis zur nächstfolgenden Zeitvorrückung des betroffenen Arbeitnehmers auf die zum Stichtag bestehende Überzahlung anzurechnen bzw. in dem Ausmaß auf das monatliche Mindestgrundgehalt gemäß Anlage 3 (1) anzurechnen, als die genannte Überzahlung geringer ist als die gebührende Zulage.

Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Der Österreichische Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst



Anlage 2 Zuordnung von Funktionsprofilen zu Funktionsgruppen

Kunsttext
Quelle: Beilage vom 4.12.2020 / gültig ab 1.1.2021
FG 1 FG 2 FG 3 FG 4 FG 5
Management
Project Management Level 1 Level 2
Product Management Level 1 Level 2
Solution Architecture
Enterprise Architecture
Account Management Level 1 Level 2
Development Level 1 Level 2 Level 3
Application Management Level 1 Level 2 Level 3
Operations Management Level 1 Level 2
System Management Level 1 Level 2 Level 3
TechnicaI Consulting Level 1 Level 2
Business Consulting Level 1 Level 2
Spezielle Administration Level 1 Level 2
User-Support Level 1 Level 2 Level 3
IT Operator Level 1 Level 2 Level 3
Druck-Operator Level 1 Level 2 Level 3
Allgemeine Administration Level 1 Level 2 Level 3
Scan-Operator manuell Validierung
Zentrale Tätigkeit handwerklich Fachdienst
FG 6 FG 7 FG 8/A FG 8/B FG 9
Management Teamleiter (L1) Teamleiter (L2) Abteilungsleiter
Project Management Level 3 Level 4 Program Manager
Product Management Level 3 Level 4
Solution Architecture Level 1 Level 2
Enterprise Architecture Level 1 Level 2
Account Management Account
Executive (L1)
Account Executive
(L2)
Level 3 Level 4
Development Level 4
Application Management Level 4
Operations Management Level 3
System Management Level 4
TechnicaI Consulting Level 3 Level 4
Business Consulting Level 3 Level 4
Spezielle Administration Level 3
User-Support
IT Operator
Druck-Operator
Allgemeine Administration
Scan-Operator
Zentrale Tätigkeit

* (LX) = Level 1–4
Tätigkeitsmerkmale zu Funktionsgruppen
Funktionsgruppe 1
Arbeitnehmer/innen, die manuelle Arbeiten oder Hilfstätigkeiten nach detaillierten Vorgaben und genauen Arbeitsanweisungen verrichten.
Funktionsgruppe 2
Arbeitnehmer/innen, die einfache, vorwiegend standardisierte und repetitive Arbeiten nach detaillierten Vorgaben und genauen Arbeitsanweisungen verrichten.
Funktionsgruppe 3
Arbeitnehmer/innen, die aufgrund einer einschlägigen Ausbildung und/oder einer facheinschlägigen Berufserfahrung einfache, vorwiegend standardisierte und repetitive Arbeiten nach detaillierten Vorgaben im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge – in wenig komplexem Umfeld – selbständig verrichten.
Funktionsgruppe 4
Arbeitnehmer/innen, die nach allgemeinen Vorgaben den überwiegenden Teil ihrer komplexen Tätigkeiten im Rahmen des ihnen erteilten Aufgabengebietes selbständig erledigen. Sie verfügen über eine einschlägige Ausbildung, die üblicherweise durch einen Matura- oder FH/ Uni- Abschluss und/oder einer gleichwertigen Ausbildung und/oder einer mehrjährigen facheinschlägigen Berufserfahrung belegt ist.
Funktionsgruppe 5
Arbeitnehmer/innen, die vorwiegend schwierige und komplexe Tätigkeiten selbständig und fachlich verantwortlich im Rahmen ihres Tätigkeitsfelds ausführen, für die mehrjährige facheinschlägige Berufserfahrung sowie umfangreiche Fachkenntnisse erforderlich sind.
Diese Fachkenntnisse werden üblicherweise erst aufbauend auf einen einschlägigen Maturaoder FH/Uni-Abschluss und durch mehrjährige facheinschlägige Berufserfahrung und weiterführende Schulungen erworben.
Die Arbeitnehmer/innen in dieser Funktionsgruppe sind regelmäßig und dauernd mit der fachlichen Führung von Mitarbeiter/innen beauftragt.
Funktionsgruppe 6
Arbeitnehmer/innen, die verantwortungsvolle, schwierige und komplexe Tätigkeiten selbständig und eigenverantwortlich erledigen.
Diese Tätigkeiten haben eine Auswirkung auf ihren gesamten Wirkungsbereich und können erfolgskritisch für das verantwortete Fachgebiet/Projekt/Team sein.
Dafür sind umfangreiche und spezielle Fachkenntnisse – auch über den eigenen Tätigkeitsbereich hinaus – und langjährige Berufserfahrung in einer gleichen oder vergleichbaren Funktion erforderlich.
Diese Fachkenntnisse werden üblicherweise aufbauend auf einen Matura- oder FH-/Uni- Abschluss durch langjährige facheinschlägige Berufserfahrung und weiterführende fachliche Ausbildungen erworben. Darüber hinaus sind ausgeprägte interpersonelle Kompetenzen erforderlich.
Die Arbeitnehmer/innen in dieser Funktionsgruppe sind regelmäßig und dauernd mit der fachlichen und/oder personellen Führung von Mitarbeiter/innen beauftragt.
Funktionsgruppe 7
Arbeitnehmer/innen, die besonders verantwortungsvolle, schwierige, komplexe und strategische Tätigkeiten selbständig und eigenverantwortlich erledigen.
Ihr Wirkungsbereich umfasst zumindest eine Abteilung, ein Programm, unternehmensweite Architekturen oder ein vergleichbares strategisches Verantwortungsgebiet.
Diese Tätigkeiten haben eine Auswirkung auf ihren gesamten Wirkungsbereich auch in strategischer Hinsicht und können erfolgskritisch für das verantwortete Fachgebiet/Projekt/Team sein.
Die Arbeitnehmer/innen in dieser Funktionsgruppe haben fachliche, personelle und betriebswirtschaftliche Verantwortung in ihrem Wirkungsbereich.
Dafür sind überdurchschnittliche Fachkenntnisse – auch über den eigenen Tätigkeitsbereich hinaus – und langjährige Berufserfahrung in einer gleichen oder vergleichbaren Funktion erforderlich.
Diese Fachkenntnisse werden üblicherweise aufbauend auf einen Matura- oder FH-/Uni- Abschluss durch langjährige facheinschlägige Berufserfahrung und weiterführende fachliche Ausbildungen erworben. Darüber hinaus sind ausgeprägte interpersonelle Kompetenzen erforderlich.
Die Arbeitnehmer/innen in dieser Funktionsgruppe sind regelmäßig und dauernd mit der fachlichen und/oder personellen Führung von Mitarbeiter/innen beauftragt.
Funktionsgruppe 8
Arbeitnehmer/innen, die besonders verantwortungsvolle, schwierige, komplexe und strategische Tätigkeiten selbständig und eigenverantwortlich erledigen.
Ihr Wirkungsbereich umfasst zumindest eine Abteilung, ein Programm, unternehmensweite Architekturen oder ein vergleichbares strategisches Verantwortungsgebiet.
Diese Tätigkeiten haben eine Auswirkung auf ihren gesamten Wirkungsbereich auch in strategischer Hinsicht und können erfolgskritisch für das verantwortete Fachgebiet/Programm/ Abteilung sein.
Die Arbeitnehmer/innen in dieser Funktionsgruppe haben fachliche, personelle, betriebswirtschaftliche und strategische Verantwortung in ihrem Wirkungsbereich.
Dafür sind überdurchschnittliche Fachkenntnisse – auch über den eigenen Tätigkeitsbereich hinaus – und langjährige Berufserfahrung in einer gleichen oder vergleichbaren Funktion erforderlich.
Die Arbeitnehmer/innen in dieser Funktionsgruppe sind regelmäßig und dauernd mit der fachlichen und/oder personellen Führung von Mitarbeiter/innen und/oder Führungskräften beauftragt.
Funktionsgruppe 9
Arbeitnehmer/innen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend steuernden Positionen.
Ihr Wirkungsbereich umfasst zumindest einen Unternehmensbereich der BRZ. Die Arbeitnehmer/ innen in dieser Funktionsgruppe haben fachliche, personelle, betriebswirtschaftliche und strategische Verantwortung in ihrem Wirkungsbereich.
Sie verantworten die Entwicklung der Bereichsstrategie, die professionelle Qualität der bereichsspezifi schen Leistungen und Ergebnisse sowie das strategische Personalmanagement.
Dafür sind überdurchschnittliche Fachkenntnisse und langjährige Berufs- und Führungserfahrung in einer gleichen oder vergleichbaren Funktion erforderlich.
Diese Kenntnisse und Erfahrungen werden üblicherweise aufbauend auf einen Matura- oder FH-/Uni-Abschluss und durch langjährige – für die Unternehmenssteuerung relevante – Berufserfahrung und weiterführende Fach– und Führungsausbildungen erworben. Darüber hinaus sind ausgeprägte interpersonelle Kompetenzen erforderlich.


Ende


Anlage 3 Monatliche Grundgehälter
Redaktionelle Anmerkungen Siehe aktuelle Gehaltsordnung


Anlage 4
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Maschinenzulage gemäß § 13 (3) lit. b:
(1)  Die Maschinenzulage I gebührt Mitarbeitern des Teams I-RZ-NB, die an Maschinen arbeiten und
a)
ein zugewiesenes Aufgabengebiet selbstständig betreuen, oder
b)
selbstständig ein Kuvertiersystem bedienen.
(2)  Die Maschinenzulage II gebührt Mitarbeitern des Teams I-RZ-NB, die an Maschinen arbeiten und
a)
umfassende Kenntnisse der Aufgabengebiete (Verfahren und Applikationen) oder
b)
umfassende Kenntnisse betreffend die Bedienung verschiedener Kuvertiersysteme aufweisen.