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Der Kollektivvertrag

Viele Rechte und Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Mindestgehälter- bzw. -löhne, Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind nicht in Gesetzen geregelt, sondern werden ausschließlich durch den Kollektivvertrag gesichert.

Wir beantworten hier Fragen rund um den Kollektivvertrag .
Gerne bauen wir die FAQs (Frequently Asked Questions) mit deiner Hilfe weiter aus. Solltest du eine nicht aufgelistete Frage haben, sende sie uns einfach zu.

FAQ

Kollektivverträge sind überbetriebliche schriftliche Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der ArbeitnehmerInnen und der ArbeitgeberInnen (in der Regel zwischen Gewerkschaften und ArbeitgeberInnenverbände) abgeschlossen werden.

Diese Vereinbarungen gelten für die Arbeitsverhältnisse innerhalb ihres jeweiligen Geltungsbereiches (Branche, Gebiet, Angestellte bzw. ArbeiterInnen).

Regelungen in Kollektivverträgen dürfen durch Betriebsvereinbarungen (das sind schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Betriebsrat und dem/der BetriebsinhaberIn, die z. B. Arbeitszeit, akkord-ähnliche Prämien und Entgelte für die ArbeitnehmerInnen regeln) und Arbeitsverträge nicht verschlechtert werden.

Auf ArbeitnehmerInnenseite werden Kollektivverträge in der Regel vom Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) und den einzelnen Gewerkschaften (GPA, GÖD, younion, Bau-Holz, PRO-GE, Vida, GPF) ausverhandelt und abgeschlossen.

Kollektivverträge gelten in der Regel für eine ganze Wirtschaftsbranche.

Inhalte eines Kollektivvertrags:

Im Kollektivvertrag sind alle wichtigen wechselseitigen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis geregelt. Das sind vor allem Regelungen in Bezug auf Entlohnung (Mindestgehälter bzw. Mindestlöhne), Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Arbeitszeit.
Der Zweck des Kollektivvertrags ist, für eine möglichst große Anzahl von ArbeitnehmerInnen sowie für alle Branchen und Regionen, sachgerechte  Lohn- und Arbeitsbedingungen festzulegen.

Wie kommt der Kollektivvertrag zustande:

Da der Kollektivvertrag eine Vereinbarung ist, müssen Verhandlungen geführt werden, um eine Einigung zu erreichen. Damit es überhaupt zu Verhandlungen kommt, stellen in der Regel die Gewerkschaften Forderungen auf und verlangen Verhandlungen darüber.
Die VertreterInnen der ArbeitnehmerInnen und der ArbeitgeberInnen müssen jedoch beide bereit sein zu verhandeln, andernfalls kann kein Kollektivvertrag bzw. Änderung eines Kollektivvertrags zustande kommen.
Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen bzw. ein bestehender abgeändert werden kann, müssen die VerhandlungspartnerInnen inhaltlich zu einer Einigung kommen.
Häufig gibt es mehrere Verhandlungsrunden, die bis zu Streikmaßnahmen führen können.

Kollektivverträge verhelfen ArbeitnehmerInnen zu vielen Rechten und Ansprüchen, die nicht in Gesetzen geregelt sind.

Wichtige Beispiele dafür sind Mindestgehälter bzw. -löhne oder das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, diese sind nur in  Kollektivverträgen festgelegt. Häufig enthalten Kollektivverträge außerdem für ArbeitnehmerInnen noch weitaus günstigere Regelungen als die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

Regelmäßige Einkommenserhöhungen für ArbeitnehmerInnen

In Österreich gibt es keine gesetzlichen Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen, d. h. nur aufgrund von Kollektivverträgen gibt es regelmäßig höhere Löhne und Gehälter für ArbeitnehmerInnen. Jedes Jahr erreichen die Gewerkschaften hier Einkommenserhöhungen in Verhandlungen mit der ArbeitgeberInnenseite.

Faire Arbeitsbedingungen durch Kollektivverträge

Kollektivverträge sorgen auch für faire Arbeitsbedingungen. In Kollektivverträgen enthalten sind z. B. Sonderregelungen für verschiedene Berufsgruppen wie Schutzbestimmungen bei Kündigungen. Die Gewerkschaften verhandeln für jede Branche unter anderem die Arbeitsbedingungen hinsichtlich Arbeitszeit. Das Gesetz gibt hier nur den Rahmen vor.

Kollektivverträge regeln außerdem die Zuschläge für Schichtarbeit, Feiertagsarbeit, Überstunden oder Mehrarbeit. Auch Freizeitansprüche der ArbeitnehmerInnen (z. B. bei Übersiedlung oder Hochzeit),  die Bezahlung von Zulagen und Prämien, Reisegebühren oder Taggelder und vieles mehr werden durch die Kollektivverträge erzielt.
Kollektivverträge gelten in Österreich für alle ArbeitnehmerInnen, auch wenn sie nicht Gewerkschaftsmitglieder sind (sogenannte „Außenseiterwirkung“). Trotzdem ist es überaus wichtig, sich gewerkschaftlich zu organisieren.

Je mehr Mitglieder hinter der Gewerkschaft stehen, desto besser ist ihre Verhandlungsmacht und somit letztendlich das Verhandlungsergebnis für die ArbeitnehmerInnen.

Mehr Information

Was leistet ein Kollektivvertrag für Sie?

Historischer Abriss: Geschichte der Kollektivverträge

In der Regel besteht “ein Kollektivvertrag” in Wirklichkeit aus mehreren Einzeldokumenten, wie Rahmen, Beilagen, Zusatzkollektivverträgen etc.
Häufig werden diese einzelnen Bestandteile zur leichteren Lesbarkeit in einem “Rahmen” zusammengefasst (= konsolidierte Fassung).

Rahmen: Der Rahmenkollektivvertrag enthält die zentralen arbeitsrechtlichen Bestimmungen einer Branche.
Manchmal kann der Rahmenkollektivvertrag auch mehrere Branchen übergreifend regeln (wie z. B. im Bereich der Industrie).

Beilage: Als Beilagen werden Kollektivvertragsdokumente bezeichnet, die Abänderungen des Rahmenkollektivvertrages beinhalten. Diese Änderungen werden im Rahmenkollektivvertrag berücksichtigt, indem sie als “Kunsttext” (link) eingefügt werden.

Anhang: Häufig enthält ein Kollektivvertrag auch Anhänge, wie beispielsweise Musterverträge oder -vereinbarungen, Zusatzprotokolle, Erläuterungen usw. Diese Anhänge werden nach den rahmenrechtlichen Bestimmungen ergänzt und sind Bestandteil des Kollektivvertrags.
Auf der KV-Infoplattform finden Sie weiters Dokumente, die als Anhänge angegeben sind. Dabei handelt es sich um erweiterte Bestimmungen zum übergeordneten, branchenübergreifenden Kollektivvertrag, die für bestimmte Branchen spezifische Ausnahmen und Erweiterungen regeln.

Zusatzkollektivvertrag: In Zusatzkollektivverträgen werden Details für bestimmte Branchen (oder auch Teile von Branchen) geregelt. Sie können beispielsweise spezielle Arbeitszeitregelungen, Bestimmungen zu Reisekosten, Vereinbarungen zu Weiterbildungsmaßnahmen etc. festlegen.

Satzung: Satzung nennt man die Ausdehnung des Geltungsbereichs eines Kollektivvertrags. Satzungen werden zu dem Zweck abgeschlossen, dass die nicht vom Kollektivvertrag erfassten ArbeitgeberInnen ihre ArbeitnehmerInnen zu gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, wie jene ArbeitgeberInnen, die einen Kollektivvertrag abgeschlossen haben.
Die Rechtswirkungen entsprechen denen eines Kollektivvertrages. Eine Satzung ist eine Verordnung.

Lohn-/Gehaltordnung: In Österreich gibt es weder einen gesetzlichen Mindestlohn noch gesetzliche Gehaltserhöhungen, diese werden in den Verhandlungen über den Kollektivvertrag beschlossen. Neben der Lohn-/Gehaltsordnung muss auch ein Gehaltsschema beschlossen werden, wodurch die Berechnung des Mindestlohnes/-gehaltes für eine bestimmte Tätigkeit erst möglich wird.

Was bedeutet idF? Die Abkürzung idF bzw. i. d. F. bedeutet “in der Fassung” und beschreibt die Version eines Kollektivvertrages oder Gesetzes.
Ein Beispiel:
Wurde ein Kollektivvertrag mit Gültigkeit ab 1. Jänner 2009 abgeschlossen und zuletzt im Jahr 2013 geändert und diese Änderung im Ursprungsvertrag eingetragen, wird diese geänderte Fassung mit “idF 1. Jänner 2013” angegeben.
-> Siehe auch “Stand”

Was bedeutet Stand? Stand gibt die Fassung eines Kollektivvertrages oder Gesetzes an.
Ein Beispiel:
Wurde ein Kollektivvertrag mit Gültigkeit ab 1. Jänner 2009 abgeschlossen und zuletzt im Jahr 2013 geändert und diese Änderung im Ursprungsvertrag eingetragen, wird diese geänderte Fassung mit “Stand 1. Jänner 2013” angegeben.
-> Siehe auch “idF (in der Fassung)”

In den Kurzübersichten sind die wichtigsten Inhalte zu den am häufigsten abgefragten Kollektivverträgen in übersichtlicher, verkürzter und leicht verständlicher Form aufbereitet - hier finden Sie zentrale Bestimmungen auf einen Blick.

Folgende Inhalte sind in der Regel in einer Kurzübersicht zu finden:

  • Ergebnisse der letzten Verhandlungen (Erhöhungen von Lohn- und Gehaltsbestandteilen und arbeitsrechtliche Änderungen)
  • Mindestlöhne und -gehälter
  • Zulagen
  • Arbeitszeit (inklusive Angaben zu Überstunden und deren Abgeltung)
  • Kündigungsfristen

Kollektivverträge sind überbetriebliche schriftliche Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der ArbeitnehmerInnen und der ArbeitgeberInnen (in der Regel Gewerkschaften und ArbeitgeberInnenverbände) abgeschlossen werden. Darin sind alle wichtigen wechselseitigen Rechte und Pflichten, z. B. zu Arbeitszeit, Mindestlohn/-gehalt, Einstufungskriterien,  aus einem Arbeitsverhältnis geregelt.

Regelungen in Kollektivverträgen dürfen durch Betriebsvereinbarungen (das sind schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Betriebsrat und dem/der BetriebsinhaberIn, die z.B. Arbeitszeit, akkordähnliche Prämien und Entgelte für die ArbeitnehmerInnen regeln) und Arbeitsverträge nicht verschlechtert werden.

Wenn Sie auf der Suche nach dem für Sie geltenden Kollektivvertrag sind, ist vor allem Folgendes zu beachten: Kollektivverträge werden nicht nach Tätigkeiten/Berufen, sondern nach Branchen abgeschlossen, d. h. dass nicht allein relevant ist, welche Tätigkeit Sie ausüben (z. B. ElektrikerIn, SekretärIn, Lkw-FahrerIn etc.), sondern vor allem, welcher Branche das Unternehmen zugeordnet ist, in dem Sie tätig sind.

Beispiele:

Wenn Sie z. B. in einem Gastgewerbebetrieb beschäftigt sind, gilt für Sie entweder der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen oder der für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe.

Arbeiten Sie etwa als Koch oder Köchin in einem Handelsunternehmen, ist für Sie der Handelskollektivvertrag maßgebend. Wenn Sie diesen Beruf jedoch in einem Restaurant ausüben, kommt der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe zur Anwendung.

Hinweis:

Kontrollieren Sie, ob der für Sie gültige Kollektivvertrag in Ihrem Dienstzettel bzw. Dienstvertrag angegeben ist.

Als erste Orientierung, welcher Kollektivvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis gilt, kann der Dienstzettel bzw. Dienstvertrag herangezogen werden. Außerdem muss der für Sie gültige Kollektivvertrag in Ihrem Betrieb zur Einsichtnahme aufliegen.

 

Noch Fragen?

Sollten Sie sich nicht sicher sein, welcher Kollektivvertrag für Sie zur Anwendung kommt, wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft bzw. werden Sie Mitglied.

Tipp: Haben Sie Fragen zu einem bestimmten Kollektivvertrag? Über das Kontaktbanner im jeweiligen Kollektivvertrag können Sie bequem Ihre Frage an die zuständige Gewerkschaft richten.

Bei weiteren Fragen klicken Sie hier.

Da es teilweise schwierig herauszufinden ist, welcher Kollektivvertrag für ein Arbeitsverhältnis zur Geltung kommt, wird derzeit an der Erstellung eines Suchsystems „Welcher Kollektivvertrag gilt für mich?“ gearbeitet, um Ihnen zukünftig die Suche zu erleichtern.

Als ÖGB-Mitglied erhalten Sie Ihren Kollektivvertrag und detaillierte Auskünfte dazu natürlich bei Ihrer zuständigen Gewerkschaft.

In unserem Kollektivvertragsinformationsportal stehen jedoch grundsätzlich alle Kollektivverträge auch Nichtmitgliedern zur Verfügung. Um nach einem bestimmten Kollektivvertrag zu suchen, können Sie in dem Suchfeld einfach den gewünschten Kollektivvertrag eingeben oder in der Liste von Kollektivverträgen der jeweiligen Gewerkschaft bzw. in einer alphabetischen Übersicht nach dem gesuchten Kollektivvertrag stöbern.

Für mehr Infos, welcher Kollektivvertrag für Sie gilt, klicken Sie hier.

Das Arbeitsrecht regelt Rechtsfragen, die mit einem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen und wurde zum Schutz der ArbeitnehmerInnen geschaffen. Die wesentlichen Rechte und Pflichten der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen werden durch Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag bestimmt.
 

 Weitere Informationen zum Arbeitsrecht
– ÖGB
– ÖGB-Verlag
– Arbeiterkammer
– Sozialministerium

Stufenbau der Rechtsordnung

Die wesentlichen Rechte und Pflichten der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen werden durch Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag bestimmt.

Auf der höchsten Stufe steht das Gesetz, danach kommen Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag.

Arbeitsrechtliche Gesetze, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten meist einseitig zwingende Bestimmungen. Das bedeutet, dass eine Regelung nicht durch eine Norm der nächstniedrigen Stufe zum Nachteil der ArbeitnehmerInnen abgeändert werden kann.
Nur wenn die Bestimmungen für die ArbeitnehmerInnen günstiger sind, bleiben sie bestehen und  werden durch die höherrangige Norm nicht verdrängt (Günstigkeitsprinzip).
Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Arbeitsvertrag keine für die ArbeitnehmerInnen schlechteren Regelungen enthalten  kann als Gesetz, Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung.

Normwirkung

Normwirkung  bedeutet, dass die Kollektivverträge die gleiche Geltung haben wie Gesetze und auf alle Arbeitsverhältnisse innerhalb ihres Geltungsbereiches angewendet werden müssen. Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge  dürfen grundsätzlich keine schlechteren Regelungen als Kollektivverträge vorsehen, außer ein Kollektivvertrag lässt dies ausdrücklich zu.

Arbeitnehmer:innen können eingeteilt werden in Angestellte und Arbeiter:innen. Je nachdem, ob es sich um Angestellte oder Arbeiter:innen handelt, gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen und Kollektivverträge.

Ausschlaggebend für die Einordnung sind stets die tatsächlichen und nicht die im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten!

Angestellte:r

§ 1 Angestelltengesetz (AngG) definiert Angestellte als Arbeitnehmer:innen, die vorwiegend zur Leistung folgender „Angestelltentätigkeiten“ beschäftigt sind:

  • Kaufmännische Dienste,
    erfordern eine kaufmännische Ausbildung und/oder Geschicklichkeit und sind Tätigkeiten von nicht bloß untergeordneter Bedeutung
  • sonstige höhere, nicht kaufmännische Dienste oder
    erfordern bestimmte Qualifikationen, Vorkenntnisse und Schulung, größere Selbstständigkeit, Genauigkeit sowie überwiegend nicht manuelle Arbeit
  • Kanzleiarbeiten
    Schreibarbeiten, Registraturtätigkeiten oder andere administrative Tätigkeiten

Beispiele: Bürotätigkeiten, Ein- und Verkäufer:in, Buchführer:in, Lohnverrechner:in, Warenüberprüfer:in, Programmierer:in, IT-Arbeiten

Arbeiter:in

Für Arbeiter:innen gibt es keine gesetzliche Definition, sie sind sozusagen die „Restgröße“. Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmer:innen, die nicht als Angestellte einzustufen sind, Arbeiter:innen sind.
Die kennzeichnenden Tätigkeiten sind vor allem manuelle Aufgaben. Das können einfache oder hochqualifizierte manuelle Tätigkeiten sein.


Beispiele: Kfz-Mechaniker:in, Friseur:in, Kellner:in, Regalbetreuer:in, Lagerarbeiter:in, Facharbeiter:in, Maler:in, Schilehrer:in, Dachdecker:in

Günstigere Regelungen aufgrund einer Anordnung im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag:

Manche Arbeitsverträge und auch Kollektivverträge können günstigere Regelungen für Arbeiter:innen vorsehen. Im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag wird dann angeordnet, dass trotz Arbeiter:innentätigkeiten die gesetzlichen Bestimmungen für Angestellte – und gegebenenfalls auch der jeweilige Kollektivvertrag für Angestellte – anzuwenden sind.