Österreichische Hochseeschiffahrt / Rahmen
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, Wien 1, Teinfaltstraße 7 (HTV), andererseits, betreffend die Beschäftigten der österreichischen Hochseeschiffahrt.
§ 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Vertrages finden Anwendung auf Seeleute, welche auf Seeschiffen von Reedereien angeheuert werden, die dem Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen Österreichs als Mitglieder angehören. Sie sind anwendbar auf alle von diesen Reedereien verwalteten oder gemieteten Schiffen unter österreichischer Flagge.
Seeleute, für die dieser Kollektivvertrag gilt, unterstehen diesem Vertrag zum Zeitpunkt ihrer Anmusterung (gleichgültig ob ein Heuervertrag unterzeichnet wurde oder nicht) bis zu ihrer Abmusterung und/oder dem Zeitpunkt, bis zu dem der Reeder gemäß diesem Kollektivvertrag heuerzahlungspflichtig ist.
§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
1.
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2006 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2.
Dieser Kollektivvertrag kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen zur Schaffung eines neuen Kollektivvertrages zwischen den Verhandlungspartnern zu führen.
§ 3 Arbeitsverhältnisse an Bord
3. A. Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
3.1.
Das Arbeitsverhältnis kann auf Probe bis zu 3 Monaten, auf bestimmte Zeit bzw. für die Dauer einer oder mehrerer Fahrten oder auf unbestimmte Zeit eingegangen werden.
3.2.
Ist das Arbeitsverhältnis auf Probe abgeschlossen, kann es unter Einhaltung einer 7-tägigen Kündigungsfrist bei Offizieren und einer 48-stündigen Kündigungsfrist bei allen übrigen Seeleuten sowohl vom Arbeitgeber als auch von den Seeleuten aufgelöst werden.
3.3.
Wird das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann dieses sowohl vom Arbeitgeber als auch von den Seeleuten jeweils unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist beendet werden. Bei Schiffsoffizieren mit einer Dienstzeit von mehr als 5 Jahren beim gleichen Unternehmen beträgt die Kündigungsfrist ein Monat, jeweils zum 15. bzw. zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung ist vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten schriftlich vorzunehmen.
3.4.
Ist ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen und befindet sich ein Schiff auf Fahrt, verkürzt sich der Arbeitsvertrag bis höchstens einen Monat, bzw. verlängert sich der Arbeitsvertrag bis höchstens 3 Monate, falls eine neuerliche Schiffsreise angesetzt wird, die erfahrungsgemäß den Termin des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens um 1 Monat überschreiten würde.
3.5.
Unabhängig von den Kündigungsbestimmungen, kann das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen von wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sowohl vom Arbeitgeber als auch von den Seeleuten jederzeit zur Auflösung gebracht werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
-
-
eine gravierende Verletzung der anwendbaren arbeits- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften durch den Reeder, d.h. SOLAS 1974, Loadline Convention 1976, STCW 1995, MARPOL 1978, ILO Konventionen 147 1976 einschließlich Protokoll 96, für eine Minimumperiode von jeweils 30 aufeinander folgenden Tagen.
-
-
Missbrauch der Befehls- oder Disziplinargewalt durch Reeder oder Kapitän
-
-
wenn ein Schiff für mehr als 30 aufeinander folgende Tage arrestiert worden ist
-
-
wenn ein Schiff in eine Kriegszone einfahren soll gemäß § 3.D. dieses Vertrages
- sowie
-
-
Alkoholmissbrauch an Bord
-
-
Besitz von Drogen
-
-
Begangene Verbrechen, Vergehen und Übertretungen
-
-
Verstöße gegen die Disziplin (insbesondere Ungehorsam, Arbeitsverweigerung u. Ä.)
-
-
wenn die für die Anheuerung benötigten Voraussetzungen (Patente, Gesundheitsatteste, etc.) nicht bzw. nicht mehr erfüllt werden.
3.B. Voraussetzungen für Arbeitsverhältnisse
3.6.
Die Seeleute haben ihre Arbeitsleistung kompetent und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages sowie ihrer individuellen Heuerverträge zu leisten. Die Seeleute bestätigen mit Unterschrift unter ihrem Heuervertrag, dass sie über die Ausbildung und Fähigkeiten verfügen, die den von ihnen vorgelegten Patenten und Zertifikaten entspricht und ihr Arbeitsleistung demgemäß erbringen werden.
3.7.
Die Arbeitsgeber können eine eingehende medizine Voruntersuchung jedes Seemannes vor Antritt seines Dienstverhältnisses durch einen vom Arbeitgeber gestellten und bezahlten
Arzt
verlangen; die Seeleute haben dabei die diesbezügl. Fragen hinsichtlich ihrer Gesundheit und etwaiger Krankheiten wahrheitsgemäß zu beantworten.
3.8.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Subparagraphen sind ein wichtiger Grund gemäß § 3.5. für die Auflösung des Dienstverhältnisses und können zum Verlust der einschlägigen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages hinsichtlich medizinischer Versorgung, Krankengeld, oder Entschädigung im Todesfalle/Invalidität führen.
3.C. Medizinische Versorgung der Seeleute
3.9.
Die Seeleute haben während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf medizinische Versorgung wann immer notwendig.
3.10.
Seeleute die krank werden oder sich verletzt haben, haben Anspruch auf medizinische Versorgung an Land, dies inkludiert Krankenhausaufenthalte auf Kosten der Arbeitgeber solange ein solcher Krankenhausaufenthalt und die entsprechende medizinische Betreuung aus medizinischen Gründen notwendig erscheint, solange bis der Seemann - wiederum auf Kosten des Arbeitgebers - heim befördert werden kann.
3.11.
Über den Umfang und die Dauer oben angeführter Maßnahmen entscheidet der jeweilige, vom Arbeitgeber bestellte
Arzt
.
3.D. Sonderbestimmungen über Kriegszonen
3.12.
Kriegszonen werden von dem “IBF Warlike Operations Areas Commitee” bestimmt.
3.13.
Wenn eine gemäß Pkt. 3.12. erklärte Kriegszone in Fahrtgebiet des jeweiligen Schiffes liegt, hat die Besatzung von den Reederein entsprechend informiert zu werden. Bevor ein Schiff in eine solche Kriegszone einfährt, haben die Seeleute Anspruch auf Auflösung ihres Dienstverhältnisses - unter Wahrung aller ihrer Rechte - und kostenlose Heimbeförderung.
3.14.
Wenn ein Schiff in eine solche Kriegszone einfährt dann haben die Seeleute Anspruch auf einen “Kriegsbonus” in Höhe von einer Grundheuer/Monat/pro rata für die Aufenthaltsdauer des Schiffes in einer Kriegszone sind auch die Entschädigungen für Todesfall und Invalidität zu verdoppeln.
§ 4 Heuern
4.1.
Die an alle Seeleute zu zahlende Heuer richtet sich nach den im Anhang I und II befindlichen Heuertarifen und ist nach Vornahme aller gesetzlichen vorgeschriebenen und von den betreffenden Seeleuten genehmigten Abzüge direkt an die betreffenden Seeleute zu zahlen. Alle Seeleute haben Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses der ihnen zustehenden Heuer bei Ankunft ihres Schiffes im Hafen und danach alle 7 Tage während ihres Aufenthaltes im gleichen Lande. Falls es die Seeleute beantragen, ist die Heuer tunlichst in der Währung des Landes zu zahlen, in dessen Hafen sich das Schiff befindet. Für die Berechnung der Heuer gilt ein Kalendermonat von 30 Tagen.
4.2.
Die Seeleute können beantragen, daß in monatlichen Zeitabständen bis 80% ihrer Heuer an ihr Heimatland überwiesen wird, vorausgesetzt, daß der zu überweisende Betrag zur Zeit des Überweisungstermines gutsteht.
4.3.
Die Heuern kommen 12mal im Jahr zur Auszahlung und zwar jeweils zum Monatsletzten unter Abzug etwa geleisteter Bevorschussungen (1) oder Heimüberweisungen (2).
§ 5 Arbeitszeit
5.1.
Die normale Arbeitszeit beträgt für alle Seeleute 40 Stunden pro Woche, die tägliche Arbeitszeit ist ein Fünftel der Wochenarbeitszeit. Für alle an diesen Tagen zusätzlich gearbeiteten Stunden gelten die Bestimmungen des § 6.
5.2.
Alle Seeleute müssen in jedem Zeitraum von 24 Stunden mindestens 8 zusammenhängende Stunden dienstfrei haben. Dieser Zeitraum von 24 Stunden beginnt mit dem Zeitpunkt des Arbeitsantrittes unmittelbar nach Ablauf der zusammenhängenden 8-stündigen dienstfreien Zeit.
5.3.
Sollte auf einem Schiff wegen beschränkten Fahrgebietes oder aus technischen Gründen ein 2-Wachensystem gefahren werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß eine zusammenhängende 8-stündige oder 2mal jeweils 6-stündige dienstfreie Zeit innerhalb von 24 Stunden gewährleistet ist.
5.4.
Die Dienstanweisung und Zuweisung der Dienstnehmer an Bord zu den einzelnen Wachen obliegt der Schiffsleitung.
§ 6 Überstunden
Alle Seeleute sind über Anordnung der Schiffsleistung verpflichtet, alle mit dem Schiffsbetrieb zusammenhängenden Arbeiten zu leisten. Die daraus außerhalb der normalen Arbeitszeit entstehenden Arbeitsstunden (mit Ausnahme der sich aus § 7 ergebenden Arbeitszeit) gelten als Überstunden.
§ 7 Dringlichkeitsdienst
Alle Arbeitsstunden, die in Dringlichkeitssituationen, die unmittelbar mit der Sicherheit des Schiffes, der Passagiere, der Seeleute und der Ladung zusammenhängen (die alleinige Entscheidung hierüber obliegt der Schiffsleitung) und alle Arbeitsstunden, die im Zusammenhang mit der Vornahme von Sicherheitsmaßnahmen und Bootsmanövern oder im Zusammenhang mit der Hilfeleistung an anderen in Seenot befindlichen Schiffen oder Personen abgeleistet werden, gelten, sofern sie außerhalb der normalen Arbeitszeit anfallen, nicht als entgeltpflichtige Überstunden.
§ 8 Feiertage
Feiertage im Sinne dieses Kollektivvertrages sind: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heiligen Drei Könige), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Pfingstmontag, 24. Dezember halbtags, 25. Dezember (Christtag), 26. Dezember (Stefanitag), 31. Dezember halbtags, sowie ein weiterer Feiertag entsprechend der Nationalität der jeweiligen Besatzungsmitglieder.
§ 9 Bemannung
Die Bemannung der Schiffe muß je nach Fahrtgebiet und Größe der Schiffe so ausreichend sein, daß eine sichere Navigation gewährleistet ist. Die näheren Bestimmungen hierüber werden im Anhang IV - Besetzungsordnung - festgelegt.
§ 10 Verpflegung
10.1.
Als Verpflegung sind allen Seeleuten gutes, nahrhaftes und schmackhaftes Essen in ausreichender Menge kostenlos zu geben. Für Abwechslung in der Speisenfolge ist Sorge zu tragen und auf die jeweiligen klimatischen Verhältnisse auszurichten. In Häfen ist für ausreichende Versorgung der Arbeitnehmer mit Frischgemüse und Frischmilch Sorge zu tragen.
10.2.
Ein Besatzungsmitglied, welches sich auf bezahltem Urlaub befindet, hat Anspruch auf einen Betrag für Verpflegung in Höhe von US $ 5 pro Tag. Falls Verpflegung und/oder Unterkunft während seiner Dienstzeit nicht an Bord bereitgestellt werden, ist die Reederei verpflichtet, für Verpflegung und/oder Unterkunft an Land zu sorgen.
§ 11 Aufenthalt in Häfen
Während des Aufenthaltes des Schiffes im Hafen ist der Arbeitgeber verantwortlich für die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft an Bord.
Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, muß der Arbeitgeber Nahrung und/oder Unterkunft an Land bestreiten.
§ 12 Urlaubsbestimmungen
12.1.
Seeleute erwerben für die Dienstleistungen an Bord oder wenn er sich im Auftrag des Reeders abrufbereit zur Arbeitsleistung oder sich auf einer Dienstreise befindet pro Monat einen weiteren Urlaubsanspruch von 7 Tagen. Angefangene Monate werden aliquotiert bei Bruchteilen von Tagen auf den nächsten Tag voll aufgerundet.
12.2.
Mit vorgenanntem Urlaubsausmaß sind sämtliche Ansprüche auf Urlaub und für auf See verbrachte Samstage, Sonn- und Feiertage abgegolten.
12.3.
Der Urlaub ist so festzusetzen, daß mindestens 6 zusammenhängende Tage zu konsumieren sind, um die Erholungsmöglichkeit zu gewährleisten.
12.4.
Gehen Seeleute auf Urlaub, so ist ihnen im vorhinein eine Abschlagszahlung in der Höhe von 80% für die Dauer ihres Urlaubes zu bezahlen.
12.5.
Bei Seeleuten mit einem befristeten Dienstverhältnis wird der Urlaubsanspruch in Geld abgegolten, und zwar für jedes volle Monat mit 7/30 der jeweiligen Grundheuer, angefangene Monate werden entsprechend aliquotiert.
12.6.
Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder im beiderseitigen Einverständnis beendet und besteht ein Guthaben an Urlaub, so haben die Seeleute Anspruch auf finanzielle Abgeltung desselben.
Desgleichen behalten die Seeleute Anspruch auf die aliquote Urlaubsabgeltung, wenn das Arbeitsverhältnis von den Seeleuten aus wichtigen Gründen zur Auflösung gebracht wird. Den Seeleuten werden jedoch die aliquoten Urlaubsabgeltungen verlustig, wenn sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten, die Kündigungszeit nicht einhalten, oder das Arbeitsverhältnis vom Dienstgeber aus wichtigem Grund aufgehört wird.
§ 13 Krankengeld, Entschädigung im Todesfall, Entschädigung bei Invalidität
Bezüglich Krankengeld, Entschädigung im Todesfall, Entschädigung bei Invalidität, Heimbeförderung werden die folgenden Mindestleistungen garantiert. Etwaige Ansprüche der Dienstnehmer auf diese Mindestleistungen sind durch eine geeignete Versicherung zu decken. (siehe Anhang III)
13.1.
Krankengeld
Ein Seeman, der wegen Krankheit oder Unfall abmustert oder in einem Hafen an Land zurückgelassen wird, hat Anspruch auf Fortzahlung seiner Grundheuer, bis er auf Kosten der Reederei nach seinem Heimatort oder dem ursprünglichen Anmusterungsort zurückbefördert worden ist. Die Wahl des Beförderungsortes liegt im freien Ermessen des betreffenden Seemannes. Die Fortzahlung der Heuer erfolgt danach für eine Höchstdauer von 130 Tagen bei Vorlage der erforderlichen Krankenbescheinigungen. Die Berechnung des Krankengeldes ist wie folgt vorzunehmen:
Für die ersten 42 Tage hat jeder Seemann Anspruch auf Zahlung der vollen ratierlichen Grundheuer.
Vom 43ten bis 120ten Tag haben Offiziere Anspruch auf Zahlung von 60% ihrer ratierlichen Grundheuer.
Vom 43ten bis 120ten Tag haben Ratings Anspruch auf Zahlung der vollen ratierlichen Grundheuer.
Ein aus Krankheitsgründen abmusterndes Besatzungsmitglied hat zusätzlich zu der bis zum Zeitpunkt einer Abmusterung verdienten Heuer Anspruch auf Vorauszahlung von Krankengeld für die Zahl der Tage, für die er gemäß ärztlichem Attest voraussichtlich arbeitsunfähig sein wird.
Ein Besatzungsmitglied, das wegen Krankheit oder eines Arbeitsunfalles abmustert, hat Anspruch auf ärztliche Behandlung (einschließlich Behandlung in einem Krankenhaus) auf Kosten der Reederei, solange eine solche Behandlung erforderlich ist.
Für die Zahlung von Krankengeld gelten folgende Bedingungen:
a)
Wenn die Erkrankung, Verletzung oder der Tod eines Besatzungsmitgliedes auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, kann bei der Ermittlung der Höhe der Pauschalzahlung, auf die das betreffende Besatzungsmitglied Anspruch hat, die Heuer berücksichtigt werden, die dem betreffenden Seemann während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurde. (Ausnahmen hierzu bilden Abfindungen gemäß Zif. 2)
b)
Die an Land zurückgelassenen Besatzungsmitglieder befolgen die Anweisungen der Reederei oder des Reedereivertreters in dem betreffenden Hafen, vorbehaltlich ärztlicher Zustimmung.
c)
Im Falle ihrer Heimbeförderung verpflichten sich die Besatzungsmitglieder, die Reederei oder deren Vertreter umgehend über ihre Ankunft am Heimatort oder am ursprünglichen Anmusterungsort zu verständigen.
d)
In Ermangelung anderweitiger Anweisungen ist anzunehmen, daß es dem Wunsch eines Besatzungsmitgliedes entspricht, mit der Überweisung des vereinbarten Betrages durch Ziehschein fortzufahren, bis die Lohnzahlung aufhört.
13.2.
Entschädigung im Todesfalle
Wenn ein Besatzungsmitglied während seines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund eines Arbeitsunfalles stirbt (dazu gehören auch tödliche Unglücke während der Reise zum und vom Hafen im Auftrag der Reederei oder deren Vertreter sowie Schiffsunglücke), hat die Reederei dem nächsten Familienangehörigen des Besatzungsmitgliedes einen Betrag in Höhe von mindestens US $ 84.000,- pro Offizier bzw. US $ 78.750,- pro Mannschaftsmitglied zu zahlen, weitere US $ 15.750,- für jedes unselbständige Kind unter 18 Jahren (maximal 4). Alle gemäß dieser Klausel zu leistenden Zahlungen beeinträchtigen in keiner Weise etwaige gesetzliche Schadensersatzforderungen.
13.3.
Entschädigung bei Invalidität
Wenn ein Besatzungsmitglied während seines Beschäftigungsverhältnisses ohne sein eigenes Verschulden einem Arbeitsunfall zum Opfer fällt (dazu gehören auch tödliche Unglücke während der Reise zum und vom Hafen im Auftrag der Reederei oder deren Vertreter sowie Schiffsunglücke), der eine ständige Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit als Seemann zur Folge hat, erhält dieses Besatzungmitglied zusätzlich zu seinem Krankengeld gemäß Zif. 1 eine einmalige Zahlung eines Pauschalbetrages in folgender Höhe:
Invalidität % |
Auszahlungsbetrag |
Mannschaftsmitglieder |
Offiziere |
100 |
105.000 |
130.000 |
75 |
78.750 |
97.500 |
60 |
63.000 |
78.000 |
50 |
52.500 |
65.000 |
40 |
42.000 |
52.000 |
30 |
31.500 |
39.000 |
20 |
21.000 |
26.000 |
10 |
10.500 |
13.000 |
Eine (Teil-)Invalidität ist von einem
Vertrauensarzt
der Reederei zweifelsfrei festzustellen. Sollte der Seemann damit nicht einverstanden sein, kann er einen
Arzt
seines Vertrauens zu Rate ziehen. Sollten sich die beiden Ärzte über das Ausmaß der Invalidtität nicht einigen, ist ein dritter
Arzt
, über den sich beide Ärzte zu verständigen haben - beizuziehen, dessen Entscheidung für alle Parteien gültig ist.
§ 14 Heimbeförderung/Transport zur Anmusterung
14.1.
Die Seeleute haben Anspruch auf Heimbeförderung auf Kosten des Arbeitgebers
a)
nach 9 zusammenhängenden Monaten Dienst an Bord, wenn sich das Schiff nicht auf Heimreise befindet, oder bei befristeten Dienstverhältnissen nach Beendigung desselben
b)
im Falle seiner Abmusterung wegen unverschuldeter Krankheit oder Verletzung,
c)
im Falle seiner Abmusterung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern die Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Seiten des Arbeitgebers liegen,
d)
soferne die Seeleute das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen (§ 3) zur Auflösung bringen,
e)
bei mindestens 2jähriger Dienstzugehörigkeit bei einem Arbeitgeber, beim nachgewiesenen Tod oder schwerer und gravierender Erkrankung des Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes,
f)
bei Verlust, Auflegen oder Verkauf des Schiffes.
14.2.
Die Seeleute haben für die Kosten der Heimbeförderung aufzukommen, wenn das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen (§ 3) durch den Dienstgeber beendet wird.
14.3.
Unter Heimbeförderung wird die Rückkehr der Seeleute nach der Abmusterung nach seiner Wahl an den Anmusterungs- oder Heimatort verstanden, jedoch muß dieser in einem anderen Land als der Abmusterungsort gelegen sein. Der Dienstgeber hat das Recht, die kürzeste bzw. günstigste Verkehrsverbindung zu wählen.
14.4.
a.
Die Art und Weise der Heimbeförderung/Transport zur Anmusterung muß vernünftigen Ansprüchen auf dem Gebiete des Komforts Rechnung tragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Aufenthaltskosten der an Land befindlichen Seeleute bis zum Zeitpunkt ihrer Heimbeförderung/Anmusterung zu decken.
b.
Während der Heimbeförderung/Transport zur Anmusterung hat der Arbeitgeber folgende Kosten zu tragen:
aa)
Grundheuer pro rata für die Zeitdauer der Abmusterung bis zur Ankunft der ursprünglichen Anmusterungs- oder Heimatort, bzw. für die Zeitdauer der Abfahrt vom Heimatort bis zur Anmusterung auf dem Schiff
bb)
Die Aufenthaltskosten für den unter aa) genannten Zeitraum
cc)
Transportkosten der persönlichen Effekten der Seeleute bis zu dem von den Fluggesellschaften erlaubten Gewicht
14.5
Allgemeine Bestimmungen zu § 13 und § 14
Leistungen des Arbeitgebers aus § 13 und § 14 sind ausgeschlossen, wenn die Seeleute gegen die “alcohol and drug policy” der Arbeitgeber verstoßen haben, Krankheiten, Todesfälle oder Invalidität auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch zurück zu führen sind, bei vorsätzlichen und willfährigen Handlungen der Seeleute, sowie auch bei sonstigen wichtigen Gründen (§ 3) die den Arbeitgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen.
§ 15 Verlust oder Beschädigung der persönlichen Habe
Falls die Seeleute infolge Beschädigung des Schiffes, Sinken des Schiffes, Strandung des Schiffes, Verlassen des Schiffes durch die gesamte Besatzung, eines Feuers, einer Überflutung oder eines Zusammenstoßes seine persönliche Habe ganz oder teilweise beschädigt wird, hat er Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz bis zu maximal US $ 5000,- (Bargeld nur bis zum Betrag von US $ 1.000,-) durch den Arbeitgeber. Die betreffenden Seeleute sollen, soweit sie dazu in der Lage sind, den Wert der verlorenen Habe belegen.
§ 16 Sonderbestimmungen bezüglich Arbeits- und Ruhezeit
16.1.
Innerhalb des unter § 16.2 bestimmten Rahmens sollen Minimum Ruhestunden in einer bestimmten Periode festgesetzt werden.
16.2.
Die Seeleute haben Anspruch auf folgende Ruhezeiten:
Die Ruhestunden sollen in nicht mehr als 2 Abschnitte unterteilt werden, wovon einer zumindest 6 Stunden betragen soll, bzw. der Intervall zwischen aufeinanderfolgenden Ruheperioden soll nicht mehr als 14 Stunden betragen.
Appelle, Feuerschutzübungen, Rettungsbootübungen und andere Übungen gemäß nationaler und internationaler Vorschriften sollen so vorgenommen werden, daß die Ruhezeiten der Besatzungen möglichst wenig beeinflußt werden, und möglichst zu keiner Übermüdung der Besatzung führen.
16.3.
Seeleute unter 18 Jahren sollen nicht in der Nacht arbeiten. Nachtarbeit heißt in diesem Zusammenhang eine Periode von mindestens 9 aufeinanderfolgenden Stunden, welches auch die Zeit von Mitternacht bis 5 Uhr früh jedenfalls beinhaltet.
16.4.
Die vorstehenden Bestimmungen beeinflussen in keiner Weise das Recht des Kapitäns, alle Maßnahmen anzuordnen, und alle Seeleute auf seinem Schiff zu verpflichten, jegliche Arbeitsstunden abzuleisten, die notwendig sind für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Besatzung, der Ladung oder zum Zwecke der Hilfeleistung an andere Schiffe oder Personen, die sich in Gefahr befinden.
Im Hinblick auf die Befugnisse des Kapitäns unter § 16.4 kann der Kapitän das Schema der unter § 16.2 bezeichneten Maximalarbeitszeit bzw. Mindestruhezeit außer Kraft setzen und jeden Seemann dazu verpflichten, alle notwendigen Arbeiten durchzuführen bis an Bord der Normalbetrieb wieder aufgenommen wird.
16.5.
Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, dürfen nicht an Bord österreichischer Schiffe arbeiten.
§ 17 Streitigkeiten
Entstehen über die Auslegung und Anwendung der Vertragsbestimmungen Meinungsverschiedenheiten, so sind sie in erster Linie zwischen den vertragsschließenden Verbänden zu verhandeln und zu erledigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird der Streitfall einem Schiedsgericht unterbreitet, welches endgültig zu entscheiden hat.
Das Schiedsgericht setzt sich aus je zwei Vertretern des Fachverbandes der Schiffahrtsunternehmungen und der Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr sowie aus einem gemeinsamen zu wählenden Vorsitzenden zusammen.
§ 18 Einhaltung des Vertrages
Um sich von der Einhaltung dieser Vertragsbestimmungen überzeugen zu können, kommen die Vertragsschließenden Parteien überein, daß
1.
sowohl österreichische Gewerkschaftsvertreter als auch Kontrollorgane der Internationalen Transportarbeiterförderation jederzeit und überall die unter österreichischer Flagge stehenden Schiffe betreten dürfen,
und/oder
2.
der Gewerkschaft von den Reedereien auf Anforderung Heuerabrechnungen und sonstige Unterlagen, die zum Nachweis der Einhaltung der Vertragsbestimmungen geeignet sind, zur Verfügung zu stellen sind.
§ 19 Übergangsbestimmungen
Günstigere arbeits- und lohnrechtliche Bestimmungen bleiben dort, wo sie bestehen, aufrecht und werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
§ 20 Schlußbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen der vorigen Kollektivverträge ihre Gültigkeit. Dieser Kollektivvertrag tritt ab 01. 01. 2006 in Kraft.
Wien, im Dezember 2005
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH |
FACHVERBAND DER SCHIFFAHRTSUNTERNEHMUNGEN |
Der Vorsteher: |
Der Geschäftsführer: |
Mag. H. G. Wurmböck e.h. |
Mag. Alexander Piekniczek e.h. |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT HANDEL, TRANSPORT, VERKEHR |
Der Vorsitzende: |
Der Zentralsekretär: |
Willibald Steinkellner |
Karl Lewisch |
Der Fachsekretär: |
Rudolf Wagner |
Grundheuer (Mindestheuer) Anhang I
(Offiziere)
gültig per 1.1.2001
|
je Monat US$ |
A. |
Offiziere |
a) |
Nautiker (N) |
Kapitän (Cp) |
2.000,-- |
|
I. Offizier (1) |
1.400,-- |
|
II. Offizier (2) |
1.050,-- |
|
III. Offizier (3) |
820,-- |
b) |
Techniker (T) |
Chief-Ingenieur (CF) |
1.620,-- |
|
II. Ingenieur (1) |
1.050,-- |
|
III. Ingenieur (2) |
900,-- |
Die Besatzungsmitglieder auf Tankschiffen erhalten eine Zulage in Höhe von 10% der Grundheuer.
Grundheuertarif II (Mindestheuer) Anhang II
(Mannschaftsgrade)
gültig per 1.1.2001
|
je Monat US$ |
Elektriker |
750,00 |
Pumpenmann, Deckschlosser, Bootsmann, Koch |
550,00 |
Mannschaftsgrade |
Motorwärter, Matrosen m. Brief |
530,00 |
Hilfskräfte |
Messesteward, Kochsmaat, Reiniger, Leichtmatrose |
394,00 |
Decksjunge/Cadet |
318,00 |
Die Besatzungsmitglieder auf Tankschiffen erhalten eine Zulage in Höhe von 10% der Grundheuer.
Sonderbestimmungen Anhang III
Hierin werden alle Bestimmungen erfaßt, die teilweise schon in Kraft sind, bzw. bereits praktiziert werden, und daher nochmals wie folgt zusammengefaßt werden.
1.
Wachen
Sofern dem nicht grundsätzliche operative Erwägungen entgegenstehen, wird auf österreichischen Schiffen nur mehr ein Dreiwachen-System gefahren. Während der Nachtwachen, und/oder bei schlechtem Wetter, und/oder bei schlechter Sicht soll dem wachhabenden Offizier ein nach STCW zertifizierter Wachgänger beigestellt werden.
2.
Versicherung
Die Reederei ist verpflichtet, alle Ansprüche von den Seeleuten, die sich aus diesem Kollektivvertrag, oder den individuellen Heuerverträgen ergeben, durch eine adäquate Versicherung einzudecken. Adäquate Versicherungen sind in diesem Zusammenhang nur Deckungen bei einem P & I-Club der IG (International Group of P & I-Clubs) oder einer “Fixed Premium Facility” mit ähnlichem Versicherungsschutz wie die IG bietet.
3.
Schiffssicherheit
Um die Sicherheit der Seeleute zu gewährleisten, hat die Reederei ein adäquates Qualitätssicherungssystem einzuführen, das jedenfalls die Bestimmungen des “Solas-ISM-Codes” entspricht. Jedes Schiff der Reederei hat ferner ein “SMC” Zertifikat zu haben, unabhängig davon, ob es für diesen Schiffstyp vorgeschrieben ist oder nicht. Neu erworbene Schiffe sollen innerhalb von 6 Monaten ihr SMC-Zertifikat erhalten.
4.
Klassifikation und SOLAS Zertifikate
Alle Schiffe müssen von einer, von der österreichischen Bundesregierung anerkannten, Klassifikationsgesellschaft klassifiziert werden. Dasselbe gilt für sogenannten SOLAS Trading Certificates.
5.
Gewerkschaftsmitgliedschaft
Alle Seeleute werden von der Reederei als Mitglied bei der HTV angemeldet, und deren Mitgliedsgebühren in Höhe von € 7,2672 pro Mann/Monat werden von der Reederei getragen.
6.
Sozialfonds
Die Reederei dotiert den bestehenden paritätischen Sozialfonds mit € 7,2672 pro Mann/Monat. Dieser Fond wird von HTV verwaltet, und dient dem Ausgleich von sozialen Härtefällen. Etwaige Auszahlungen werden nach Ermessen der HTV, nach Vorschlag der Reederei, vorgenommen.
7.
Ausbildung, Sozial- und Betreuungsfond
Dieser wird von der Reederei dotiert und verwaltet. Daraus wird die Aus- und Weiterbildung der Seeleute bezahlt, ferner die medizinische Betreuung (Voruntersuchungen), sowie Anti-Drogenprogramme der Reederei finanziert, und sonstige ähnliche Ausgaben bezahlt, die die Reederei im Interesse der Seeleute leistet.
Freiwillige Soziale Leistungen Anhang IV
1.
Dienstzugehörigkeit - (Seniority) Bonus
Für Seeleute die mehr als 2 Jahre in kontinuierlichen Beschäftigungsverhältnissen (das sind: alle bei der Reederei zusammengezählten Dienstjahre) mit der Reederei stehen, kommen derzeit folgende Zuschläge zur monatlichen Grundheuer in Anwendung:
Mehr als 2 Jahre |
US $ 15,00 |
Mehr als 3 Jahre |
US $ 20,00 |
Mehr als 4 Jahre |
US $ 30,00 |
Mehr als 5 Jahre |
US $ 40,00 |
Mehr als 11 Jahre |
US $ 50,00 |
Darüber hinaus wird im 10. Jahr ein einmaliges Jubiläumsgeld von einer monatlichen Grundheuer ausbezahlt.
2.
Wasch (Laundry) Bonus
Jeder Seemann, der seine Wäsche selbst an Bord wäscht erhält einen Bonus von derzeit US $ 4,50 pro Monat.
3.
Urlaubszuschuß (Suballowance)
Jeder Seemann erhält als Urlaubszuschuß derzeit US $ 15 pro Monat.
4.
Reisegeld (Travelmoney)
Jeder Seemann erhält ein Reisegeld von US $ 10,00 pro Tag für jeden Tag für den er im Auftrage der Reederei auf Dienstreise ist, dies gilt auch für die Tage der Heimbeförderung.
Besetzungsordnung Anhang V
1
Begriffsbestimmungen
1,1
Fahrtgebiete
1,11
Küstennahe Fahrt (K)
Die Fahrt in küstennahen Gewässern, d.h. bis zu 200 Seemeilen Entfernung vom Land, soweit die terrestrische Navigation anwendbar ist.
1,12
Weltweite Fahrt (W)
Die Fahrt, die über die Grenzen der küstennahen Fahrt hinausgeht.
1,2
Automation
1,21
Automatisierte Anlagen (AUT)
Automatisierte Anlagen (AUT) sind solche, die mit einer entsprechenden Eintragung im Klassenzertifikat einer anerkannten Klassifizierungsgesellschaft versehen sind.
1,22
Teilautomatisierte Anlagen (ZK)
sind solche, die eine zentrale Kontrolle auf der Brücke besitzen.
1,3
Besatzung
1,31
Nautische Schiffsoffiziere (N)
sind Angestellte, die eine entsprechende theoretische und praktische-nautische Ausbildung besitzen und aufgrund dieser sowie ihrer Fahrenszeit Inhaber international anerkannter Patente sind.
1,32
Technische Schiffsoffiziere (T)
sind Angestellte, die eine entsprechende theoretische und praktisch-technische Ausbildung besitzen und aufgrund dieser Inhaber eines international anerkannten Patentes für den Maschinendienst sind.
1,33
Qualifizierte Hilfskräfte (Q)
sind Bedienstete, die eine besondere technische Ausbildung besitzen, wie z. B. Elektriker, Schiffsbetriebsmeister, befahrene technische Assistenten u.ä.
1,34
Fachkundige Hilfskräfte (H)
sind Bedienstete, die entweder eine gewisse theoretische Ausbildung und/oder eine entsprechende Fachkenntnis besitzen, wie z. B. unbefahrene Assistenten, Maschinenwärter, Lagerhalter u.ä.
1,35
Hilfspersonal
sind alle jene Arbeitnehmer, nicht unter die vorigen Begriffe eingeordnet sind, gleichgültig ob sie fachlich ausgebildet sind (z. B. Koch) oder nicht (z. B. Leichtmatrose).
2
Allgemeines
2,1
Die hier festgelegte Mindestbesatzung für die einzelnen Schiffsgrößen bzw. Motorenstärken setzt voraus, daß die Schiffe hinsichtlich der Schiffssicherheit ausreichend ausgerüstet sind.
Die Mindestbesetzung richtet sich sowohl nach der internationalen Wettbewerbslage wie nach der weitgehenden Angleichung an Besatzungsstärken bei erfahrenen Schiffahrtsländern.
2,2
Auf Schiffen unter österreichischer Flagge kann eine Mehrzweckbesatzung gefahren werden, d. h. daß außer den für besondere Funktionen gemäß dieser Besetzungsordnung eingesetzten Bediensteten die übrigen sowohl für Decks- wie für Maschinendienst eingesetzt werden können (§ 5, Abs. 5).
2,3
Da Österreich keine eigene Ausbildung für Seeoffiziere besitzt, anerkennen die Vertragspartner grundsätzlich alle Patente, die international anerkannt sind, soweit deren Wirkungsbereich, bezogen auf die Bordfunktion genau festgesetzt ist.
Grundsätzlich müssen die Offiziere eines ihrer Funktion, dem Fahrgebiet, der Größe des Schiffes bzw. der Maschinenstärke entsprechendes Patent besitzen. Der Arbeitgeber trägt hiefür die volle Verantwortung.
2,4
Die Schiffsleitung muß eine Mannschaftsliste führen, auf der das eingeschiffte Personal enthalten ist, wobei einerseits die Funktion des einzelnen Bediensteten (siehe vorigen Punkt 1,3), wie deren Eignungsnachweis (Patent) eingetragen sein muß.
2,5
Außer der in diesem Anhang festgesetzten Mindestanzahl an Offizieren muß eine nach Schiffsgröße unterschiedliche Mindestanzahl an Hilfspersonal an Bord eingeteilt sein. Es ist Aufgabe der Reederei des Arbeitgebers, das Hilfspersonal so ausreichend einzuteilen, daß die sichere Schiffsführung für den Schiffstyp gewährleistet ist.
2,6
Grundsätzlich muß auf Schiffen über 250 BRZ ein kochkundiger Bediensteter und mindestens ab 20 Bediensteten an Bord eine Hilfskraft für den Koch (Messesteward, Steward, Kochjunge u. ä.) eingesetzt sein.
2,7
In ausreichender Zahl sind Rettungsboots- und Feuerschutzleute auszubilden und in periodischen Übungen ihre Eignung zu überprüfen. Rettungsboots- und Feuerschutzleute sind in der Mannschaftsliste besonders zu bezeichnen. Die Übungen sind im Schiffstagebuch zu vermerken.
ch = chief
cp = captain
Besetzungsliste - Nautische Offiziere (N)
a) Weltweite Fahrt (W) |
bis 500 BRZ |
501-3.000 BRZ |
3.001-10.000 BRZ |
über 10.000 BRZ |
WNCp |
WNCp |
WNCp |
WNCp |
WN1 |
WN1 |
WN1 |
WN1 |
(WN2) |
(WN2) |
WN2 |
WN2 |
— |
— |
(WN3) |
WN3 |
b) Küstennahe Fahrt (K) |
251-500 BRZ |
501-3.000 BRZ |
3.001-5.000 BRZ |
über 5.000 BRZ |
KNCp (KTN) |
KNCp |
KNCp |
KNCp |
KN1 (KTN) |
KN1 |
KN1 |
KN1 |
— |
(KN2) |
(KN2) |
KN2 |
Die in () angeführten Offiziere sind einzusetzen, wenn im 3-Wachen-Rhytmus gefahren wird.
KTN = siehe Erklärungen “Technische Offiziere”
Besetzungsliste - Technische Offiziere (T) und qualifizierte Hilfskräfte (Q, H)
a) Weltweite Fahrt (W) |
|
Mindest B. |
ZK |
Aut. |
bis 2.500 PS |
WTCf |
WTCf |
WTCf |
WT1 |
WT1 |
H |
(WT2) |
(H) |
— |
2.501-5.000 PS |
WTCf |
WTCf |
WTCf |
WT1 |
WT1 |
Q |
WT2 |
(Q) |
(H) |
(Q) |
— |
— |
5.001-10.000 PS |
WTCf |
WTCf |
WTCf |
WT1 |
WT1 |
WT1 |
WT2 |
(WT2) |
Q |
(WT3) |
Q |
— |
über 10.000 PS |
WTCf |
WTCf |
WTCf |
WT1 |
WT1 |
(WT1) |
WT2 |
(WT2) |
Q |
(WT3) |
Q |
H |
H |
H |
— |
b) Küstennahe Fahrt (K) |
|
Mindest B. |
ZK |
Aut. |
bis 1.600 PS |
KTCf |
KTCf |
KTN |
KTCf |
KTN |
H |
— |
KTN |
— |
KTN |
1.601-2.500 PS |
KTCf |
KTCf |
KTCf |
KT1 |
Q |
H |
2.501-5.000 PS |
KTCf |
KTCf |
KTCf |
KT1 |
KT1 |
Q |
(KT2) |
(H) |
(H) |
5.001-10.000 PS |
KTCf |
KTCf |
KTCf |
KT1 |
KT1 |
Q |
(KT2) |
(Q) |
(Q) |
über 10.000 PS |
KTCf |
KTCf |
KTCf |
KT1 |
KT1 |
KT1 |
KT2 |
Q |
Q |
(KT3) |
H |
H |
H |
(H) |
— |
Die in () angeführten Offiziere und Hilfskräfte sind einzusetzen, wenn im 3-Wachen-Rhytmus gefahren wird.
KTN = Nautiker mit für Schiffsgröße ausreichendem Kapitänspatent, der eine Maschinistenprüfung abgelegt hat.
Mind.B. = Mindestbesatzung bei nichtautomatisiertem Maschinenbetrieb.
ZK = Zentrale Kontrolle des Maschinenbetriebes auf der Kommandobrücke.
Aut = Automatisierter Maschinenbetrieb mit entsprechendem Vermerk im Klassenzertifikat der Maschinenanlage.