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Sägeindustrie / Rahmen

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz

für die

SÄGEINDUSTRIE ÖSTERREICHS

Stand vom

1. Mai 2022


§ 1 Vertragspartner
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.


§ 2 Geltungsbereich
(1)  Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
(2)  Fachlich:
Für alle Sägewerksunternehmungen. Bei Betrieben, die gleichzeitig auch nicht vertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen angehören, ist in Zweifelsfällen die Verbandszugehörigkeit nach den Grundsätzen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu beurteilen.
(3)  Persönlich:
Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.


§ 3 Geltungsdauer
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1. Mai 2019*) in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Er ist eine Wiederverlautbarung und Ergänzung des Kollektivvertrages vom 1. Oktober 1964 (bzw. 1. Mai 1948), hinterlegt beim Einigungsamt Wien unter der Zahl KE 86/65 (bzw. 49/48).
*)Kollektivvertrag Sägeindustrie – hinterlegte Textfassung Stand 1. Mai 2022
(2)  Jede einzelne der in § 1 genannten vertragschließenden Organisationen kann die Lohnordnung mit vierwöchiger Kündigungsfrist, die Rahmenbestimmungen mit dreimonatiger Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Letzten eines Kalendermonates jederzeit kündigen. Während der Kündigungsfrist sind die Verhandlungen wegen Erneuerung der Lohnordnung bzw. des Rahmenkollektivvertrages aufzunehmen.


§ 4 Arbeitszeit
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Eine bereits bestehende kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit bleibt aufrecht.
Die Arbeitszeit soll in der Regel auf nicht weniger als 5 Tage aufgeteilt werden. Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren.
(2)  Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann entsprechend der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung gemäß § 11 Abs. 2 des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes auf die einzelnen Werktage der Woche aufgeteilt werden.
(3)  Die Arbeitszeit der Wächter und Portiere beträgt in der Regel 46,5 Stunden in der Woche. Sie haben nach 6 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen einen Ruhetag, das ist eine 36-stündige Arbeitsruhe. Jeder dritte Ruhetag muss ein Sonntag sein.
Eine Ausdehnung auf eine regelmäßige 48-stündige Arbeitszeit ist ab 1.1.1996 weiterhin möglich, wobei, wenn keine andere Verteilung der Arbeitszeit nach § 4A vorliegt, auf die Abgeltung der Differenz zwischen 48 und 46,5 Stunden pro Woche § 4A Ziffer 8 anzuwenden ist.
Gemäß § 5 Absatz 2 AZG kann durch Betriebsvereinbarung für Wächter und Portiere bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.
(4a)  Für Lenker von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 16 Abs. 3 Ziff. 1 AZG darf die Einsatzzeit auf 14 Stunden verlängert werden. Befinden sich 2 Lenker im Fahrzeug, darf die Einsatzzeit bis zu 16 Stunden täglich betragen.
(4b)  Für die Lenker von Kfz gem. 4a) kann zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden höchstens dreimal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Wird eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten, kann diese Ruhezeit in zwei Abschnitten genommen werden, wobei ein Teil mindestens 9 zusammenhängende Stunden, der andere Teil mindestens 3 Stunden betragen muss. Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
(4c)  Die Tageslenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten, zweimal wöchentlich darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. In der Doppelwoche (= zwei aufeinander folgende Wochen) darf die Gesamtlenkzeit höchstens 90 Stunden betragen.
(4d)  Nach einer Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden ist eine Lenkpause von 45 Minuten einzulegen, diese kann geteilt konsumiert werden, wobei der erste Teil mindestens 15 Minuten und der zweite Teil mindestens 30 Minuten zu betragen hat. Bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause darf die Lenkzeit von 4,5 Stunden noch nicht überschritten sein.
4e  Gemäß § 13b AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulässig. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
(5)  Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Arbeitszeit innerhalb von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen eingearbeitet werden. Die tägliche Gesamtarbeitszeit darf hiedurch nicht über zehn Stunden verlängert werden.
(6)  Die Dauer der Ruhepausen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitszeit. Die Pausen sind so zu bemessen, dass sie zur Einnahme der Mahlzeiten und zur Erholung ausreichen. Bei Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, ist den in Wechselschichten beschäftigten Arbeitnehmern eine Pause von mindestens einer halben Stunde ohne Lohnabzug zu gewähren.
(7)  Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die Normalarbeitszeit arbeitsfrei.


§ 4A Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
1.  In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 4 von 38,5 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse möglich.
Im Sinne des § 11 Abs. 2 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
1a.  Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 13 Wochen überschritten werden soll, durch Betriebsvereinbarung bzw., wenn kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52 die Ausfallstage einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist zulässig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird.
Durch Einarbeiten im Sinne dieser Bestimmung darf die wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit im Sinne des § 4A Ziff. 8 um höchstens 5 Stunden pro Woche verlängert werden. Die so festgelegte wöchentliche Arbeitszeit darf aber insgesamt 45 Stunden nicht überschreiten.
Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenvergütung.
Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Regelung des § 4A unberührt.
2.  Verteilung innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes und einer Bandbreite
2.1
Durchrechnungszeitraum
Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von längstens 52 Wochen (1 Jahr) ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt 38,5 Stunden nicht überschreitet.
2.2
Bandbreite
2.2.1
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit kann innerhalb einer Bandbreite von 35 bis 45 Stunden erfolgen.
Dabei darf die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschreiten.
2.2.2
Auf diese Weise können innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes maximal 90 Zeitausgleichstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. Wochenstunde erworben werden.
Für diese Zeitausgleichstunden gebührt ein Zeitzuschlag. Dieser Zeitzuschlag beträgt für die ersten 60 erworbenen Zeitausgleichstunden 15 % pro Stunde und für die restlichen 30 erworbenen Zeitausgleichstunden 20 % pro Stunde.
Mit Ausnahme bei befristeten Arbeitsverhältnissen, bei Arbeitskräfteüberlassung und bei Schichtarbeit kann anstelle des Zeitzuschlages in dieser Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat in den schriftlichen Einzelvereinbarungen vereinbart werden, dass der Zuschlag in Entgelt gebührt.
Grundlage für die Berechnung des Zuschlages bildet der Stundenlohn gemäß § 5 Ziffer 10.
2.2.3
Ist das Maximum von 90 Zeitausgleichstunden – ohne Berücksichtigung der Zeitzuschläge – im Sinne der Ziffer 2.2.2 erster Satz innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes erreicht, ist ein weiterer Erwerb solcher Zeitausgleichstunden – auch in weiteren Durchrechnungszeiträumen innerhalb dieser 52 Wochen – nicht zulässig.
2.2.4
Ist der Zeitausgleich zur Herbeiführung der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht möglich, so kann ein positiver Stundensaldo in die nächsten zwei Lohnabrechnungsperioden vorgetragen werden;
durch Betriebsvereinbarung kann dies auf insgesamt sechs Monate verlängert werden
. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet. Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben, einschließlich jener, die aus den Zeitzuschlägen entstanden sind, wie Überstunden mit 50 % abzugelten.
2.2.5
Ein Unterschreiten der Untergrenze ist nur in jenen Wochen möglich, in denen Zeitausgleich gemäß Ziffer 5 in ganzen Arbeitstagen vereinbart wird.
Die Einhaltung der Obergrenze und der Untergrenze kann im Fall des Einarbeitens in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit Ziffer 1a und in Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen entfallen.
Jedoch darf auch in diesem Fall die so festgelegte Normalarbeitszeit 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten, ausgenommen sind davon Regelungen mit teil- oder vollkontinuierlicher Arbeitsweise mit mehr als 3 Schichten gemäß Ziffer 6, 4. Absatz.
2.3
Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung
2.3.1
Ein Durchrechnungszeitraum bis zu 13 Wochen ist durch Betriebsvereinbarung oder, sofern kein Betriebsrat im Betrieb existiert, durch Einzelvereinbarung festzulegen.
2.3.2
Ein Durchrechnungszeitraum von über 13 Wochen bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ist durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner festzulegen. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Verständigung der Kollektivvertragspartner kein Widerspruch, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Betriebsvereinbarung den einschlägigen Rechtsvorschriften (AZG und Kollektivvertrag) entspricht.
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist ein solcher Durchrechnungszeitraum schriftlich mit jedem einzelnen Arbeitnehmer zu vereinbaren. Diese schriftliche Vereinbarung bedarf für Arbeiter in Betrieben gemäß § 40 ArbVG der Zustimmung der Kollektivvertragspartner. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Verständigung der Kollektivvertragspartner kein Widerspruch, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Vereinbarung den einschlägigen Rechtsvorschriften (AZG und Kollektivvertrag) entspricht.
2.3.3
Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des Durchrechnungszeitraumes
Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zu viel geleistete Arbeit Entlohnung wie bei Überstunden mit 50 % Zuschlag, in den anderen Fällen der Stundenverdienst. Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zu viel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
Für aus Zeitzuschlägen erworbene Zeitguthaben sind wie Überstunden mit 50 Prozent abzugelten.
3.  Beibehaltung der Betriebslaufzeit und Einarbeiten nach Kollektivvertrag (ohne Bandbreite im Durchrechnungszeitraum)
3.1
Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Erreichung einer längeren, zusammenhängenden Freizeit für die Arbeitnehmer in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Erreichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden hat der Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen. Hinsichtlich der Mitwirkungsrechte gelten die Bestimmungen des § 4 Ziff. 1 des Kollektivvertrages.
3.2
Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung
Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 13 Monaten ist zur Festlegung eine Betriebsvereinbarung und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig. Die Vereinbarung muss beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches beinhalten.
3.3
Sonderregelung für Wächter und Portiere
Die Arbeitszeit der Wächter und Portiere kann bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden. Zur Erreichung der wöchentlichen Arbeitszeit von 46,5 Stunden hat der Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen:
Es gelten die Grundsätze der Arbeitszeiteinteilung Beibehaltung der Betriebslaufzeit.
4.  Ausdehnung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit in der Bandbreite
4.1
Ausdehnung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit und Zeitausgleich
Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit gemäß Ziff. 2 kann die durchschnittliche Normalarbeitszeit zur Aufrechterhaltung der Betriebslaufzeit oder zur Erreichung einer längeren, zusammenhängenden Freizeit für die Arbeitnehmer in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden im Durchrechnungszeitraum ausgedehnt werden. Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum zur durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen innerhalb eines Ausgleichszeitraumes auszugleichen. Hinsichtlich der Mitwirkungsrechte gelten die Bestimmungen des § 4 Ziffer 1 des Kollektivvertrages.
4.2
Ausgleichszeitraum und Mitbestimmung
Dieser Ausgleichszeitraum beträgt 13 Wochen ab Ende des vorangegangenen Durchrechnungszeitraumes und kann mittels Betriebsvereinbarung bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung verlängert werden. Der Ausgleichszeitraum darf unter Einrechnung des vorangegangenen Durchrechnungszeitraumes insgesamt 13 Monate nicht überschreiten. Die Vereinbarungen müssen beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches beinhalten.
5.  Zeitausgleich
Ist nach den Ziffern 3 und 4 die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen, gelten folgende Bestimmungen:
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung nach den Ziffern 3 und 4 fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes oder Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes oder Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 3 für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d. h. keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich); dies gilt nicht für eine Arbeitszeitverteilung in der Bandbreite (Ziffer 2 bis 4).
Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes und Ausgleichszeitraumes die über 38,5 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunden zu werten und zu bezahlen, soweit nicht seinerzeit ausdrücklich Mehrarbeit im Sinne von Ziffer 8 angeordnet wurde. Dasselbe gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitnehmers unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen. Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert.
6.  Schichtbetrieb
In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stunden betragen. Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vornherein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitguthaben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw. Individualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ausgedehnt werden.
Durch Einarbeiten darf eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden.
Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz werden durch die Gewährung von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. Dies gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz auch dann, wenn die kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Stunden so erfolgt, dass bei gleichbleibendem Schichtsystem (z.B. 3‑Schicht-Betrieb mit Sonntagsruhe) einzelne Schichten pro Woche verkürzt werden und dadurch eine Verlagerung von Nachtschichten eintritt.
Gemäß § 4a Abs. 4 AZG kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei teil- oder vollkontinuierlicher Arbeitsweise mit mehr als drei Schichten bis zu 56 Stunden betragen.
7.  Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit
Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum durchschnittlich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf § 97 Abs. 1 Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz jeweils 4 Wochen im Vorhinein festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form mitzuteilen, soweit nicht wichtige und unvorhersehbare Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Arbeitszeiteinteilung ehestmöglich zu treffen.
8.  Mehrarbeit
Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1,5 Stunden in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Ziffern 2 bis 4 und 6.
Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %.
Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normalarbeitszeit auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs. 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden nicht überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach § 6 (2) AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen. Eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig.
Arbeitszeiten, für die auf Grund des Kollektivvertrages ein höherer als 50%-iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.
9.  Günstigkeitsklausel
9.1
Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Artikels über die Neuregelung der Arbeitszeit vom 14.6.1993 gegenüber dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
9.2
Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen, die aufgrund bestehender Arbeitszeitvereinbarungen günstigere Regelungen vorsehen, dürfen aus Anlass der Neuregelung der Arbeitszeit nicht geändert werden.


§ 4B Altersteilzeit
1.  Wird mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG vereinbart, gelten folgende Regelungen, solange diese Bestimmung auf laufende Altersteilzeit-Vereinbarungen anzuwenden ist.
2. 
a)
Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehaltsausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden – entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
b)
Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.
c)
Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-Bestandteile (z.B. Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.
d)
Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung der Arbeitszeit, vor, so ist das Entgelt für die durchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
e)
Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorzunehmen (gilt nur für die Berufsgruppe der Faser- und Spanplattenindustrie).
f)
Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu informieren.
3.  Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normalarbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungsphase), bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt:
  • Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungsphase entstanden sind, können jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, verbraucht werden.
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Abgeltung den Erben.
  • Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch werden keine Zeitguthaben erworben. Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben erworben sind.
4.  Empfehlungen:
Die Kollektivvertragspartner empfehlen:
a.
Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Versorgung möglichst vermeidet.
b.
Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen (z.B. vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche, die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbeitungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistellungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgutschriften entsprechen, verbraucht werden kann und wird).
c.
Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollbeschäftigung während der Laufzeit der Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage z. B. aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber dadurch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits auf Grund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung des § 4B aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend Altersteilzeit geändert werden sollten.


§ 5 Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Schichtarbeit
(1)  Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 4 bzw. 4A sowie eine Mehrarbeit nach § 4A Ziffer 8 überschritten wird.
Überstunde ist jedenfalls
  • a)
    jede Zeiteinheit, die eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden überschreitet, ausgenommen jene Fälle, in denen eine höhere tägliche Normalarbeitszeit gesetzlich zugelassen ist,
  • b)
    jede Zeiteinheit über 1,5 Stunden Mehrarbeit wöchentlich.
Bei einer andauernden Überstundenleistung durch mehr als eine Woche ist die Gesamtarbeitszeit je Arbeitstag mit 10 Stunden zu begrenzen. Bei Überstundenleistung ist nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von 5 Stunden seit der letzten Ruhepause eine bezahlte Arbeitspause von 10 Minuten in die Arbeitszeit einzurechnen.

Bei Arbeitsleistungen über die 10. Stunde hinaus gebührt künftig eine weitere 10-minütige bezahlte Pause, wenn voraussichtlich mehr als eine Stunde über die 10. Stunde hinaus gearbeitet werden wird.
Bei Kurzarbeit ist als Überstunde jene Zeiteinheit anzusehen, welche über die auf Grundlage der 38,5-Stunden-Woche festgelegte tägliche Normalarbeitszeit hinausgeht.
(2)  Bei Arbeitnehmern ohne Überstundenpauschale gelten erst die über 40 Wochenstunden hinausgehenden Arbeitsstunden als Überstunden. Bei Arbeitnehmern mit Überstundenpauschale findet eine gesonderte Vergütung der Überstunden erst dann statt, wenn die durch die Überstundenpauschale abgegoltene Arbeitszeit überschritten wird.
(3)  Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 bis 6 Uhr fallen, gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
3a  Die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde sowie jene Stunden ab der 51. Wochenarbeitsstunde werden mit einem 100-prozentigen Zuschlag vergütet, sofern diese Stunden ausdrücklich als Überstunden angeordnet wurden. Dieser Zuschlag gebührt nicht bei Gleitzeit, bei betrieblich vereinbarter 4-Tage-Woche sowie bei Schichtarbeit, sofern es sich nicht um ausdrücklich angeordnete Überstunden außerhalb des Schichtplanes handelt, und für Lenker gem. § 4 Abs. 4a) bis 4e).
Wegen der Umsetzung der elektronischen Zeitaufzeichnung tritt die Regelung des Zuschlags ab der 51. Wochenarbeitsstunde mit 1.1.2020 für alle Betriebe in Kraft. Durch Betriebsvereinbarung kann der Geltungsbeginn für die Regelung des Zuschlags für die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde bis längstens 31.12.2019 aufgeschoben werden.
(4)  Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24  Uhr geleistete Arbeit. Der Arbeitgeber kann, wenn die betrieblichen Verhältnisse es erfordern, den Zeitraum der Sonn- und Feiertagsruhe verschieben; er muss jedoch mindestens 24 Stunden umfassen. Die Sonn- und Feiertagsruhe hat aber spätestens um 6 Uhr des betreffenden Sonn- und Feiertages zu beginnen.
(5)  Arbeit an Sonntagen wird mit einem Zuschlag von 100 Prozent entlohnt.
(6)  Für die an den gesetzlichen Feiertagen (1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember) entfallende Arbeitszeit ist das regelmäßige Entgelt zu leisten.
Der Karfreitag gilt im Sinne des Arbeitsruhegesetz – ARG – BGBl. Nr. 144/83 in der jeweils geltenden Fassung als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre. Bei Akkordarbeitern ist das regelmäßige Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeit zu bemessen.
(7)  Wird auf Grund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, so gebührt dem Arbeitnehmer außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt ohne jeden Zuschlag. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.
(8)  Bei regelmäßiger Schichtarbeit erhalten alle in der dritten Schicht eingeteilten Arbeitnehmer einen Zuschlag von 30 Prozent je Arbeitsstunde. Im zweischichtigen Betrieb gebührt ein solcher Zuschlag nur für die in der Zeit von 20 bis 6 Uhr geleistete Arbeit.
(9)  Muss wegen Schwierigkeiten in der Stromversorgung oder über behördliche Anordnung die Normalarbeitszeit in die Nacht verlegt werden, so gebührt für die in der Zeit von 20 bis 6 Uhr geleistete Arbeit ein Zuschlag von 25 Prozent.
(10)  Grundlage für die Berechnung der hier genannten Zuschläge bildet der Stundenlohn einschließlich eines etwaigen Leistungszuschlages. Bei Akkordarbeitern ist der Durchschnittsverdienst der letztabgerechneten 13 Wochen zugrunde zu legen.
(11)  Für Arbeiten bei Holztrockenkammern oder Holztrockenkanälen gemäß Abschnitt IV Ziffer 3 der Ausnahmeverordnung zu § 12 ARG i. d. F. BGBl. 27/92 erhalten alle Arbeitnehmer, wenn diese Arbeiten in der Zeit zwischen Samstag 13 Uhr und Montag 1 Uhr beginnen, eine Zulage von 2 Stundenlöhnen, sofern die Arbeiten insgesamt (jeweils auch unter Berücksichtigung sonstiger am Wochenende zugelassener Arbeiten) nicht mehr als 2 Stunden dauern. Dauern diese Arbeiten nicht mehr als 3 Stunden, so gebührt eine Zulage von einem Stundenlohn. Diese Zulage entfällt, wenn die angeführten Arbeiten länger als 3 Stunden dauern. Bei mehrmaliger Leistung dieser Arbeiten an einem Wochenende gebühren insgesamt höchstens 3 Stundenlöhne.


§ 5a Verbrauch von Zeitguthaben – Rechtsanspruch auf tageweisen Zeitausgleich
Wurde die Abgeltung für Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart, so legt der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin den Verbrauch der Zeitguthaben fest, doch hat er bzw. sie sich um das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu bemühen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, kann er bzw. sie mit einer Vorankündigungszeit von vier Wochen den Verbrauchszeitpunkt für jeweils bis zu fünf Arbeitstage bzw. fünf Schichten einseitig festlegen. Dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin ist der jeweilige Zeitsaldo monatlich schriftlich bekannt zu geben und jederzeit Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden nicht verbrauchte Zeitguthaben ausbezahlt.


§ 6 Kurzarbeit
Im Falle geringerer Beschäftigung kann die Arbeitszeit nach Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bis auf 32 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden. In diesen Fällen wird der Lohn nur für die vereinbarte Kurzarbeit bezahlt. Bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Kollektivvertragspartnern kann die Arbeitszeit auf weniger als 32 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden. Zwischen der Bekanntgabe und der Einführung der Kurzarbeit muss eine Frist von mindestens 5 Arbeitstagen liegen.


§ 7 Akkordarbeit
(1)  Die Akkordsätze (Stücklöhne, Prämiensätze usw.) sind so festzulegen, dass der Akkordarbeiter bei durchschnittlicher Arbeitsleistung 20 Prozent über seinen Zeitlohn verdient.
Die Festlegung der Akkordsätze und der sonstigen Akkordbedingungen erfolgt im Sinne der Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Z. 4 und § 100 des Arbeitsverfassungsgesetzes.
(2)  Bei Gruppenakkord wird zur Errechnung des Akkordes der durchschnittliche Stundenlohn der beteiligten Arbeitnehmer zur Grundlage genommen. Die Verteilung des Akkordüberverdienstes erfolgt im Verhältnis der tatsächlichen Stundenlöhne der einzelnen Akkordarbeiter. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann auch eine anderweitige betriebliche Regelung vorgenommen werden.
(3)  Die Akkord- und Prämiensätze werden bei gleicher Arbeit ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer gleich bemessen. Eine Herabsetzung der Akkordsätze ist nur zulässig, wenn dies durch Änderung des Arbeitsganges oder der Art des Materials, durch Einführung technischer Verbesserungen oder eine wesentliche Änderung der Stückzahl oder durch eine Änderung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes begründet ist. In diesen Fällen sind die Akkorde zu überprüfen und neu festzusetzen.
(4)  Wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter Vereinbarung und Festsetzung eines weder irrtümlich noch falsch errechneten Akkordsatzes durch persönlichen Fleiß oder erworbene Geschicklichkeit seine Arbeitsleistung steigert und höheren Verdienst erreicht, so darf bei gleich bleibender Arbeitsmethode dieser Umstand nicht zur Herabsetzung des Akkordsatzes führen.
(5)  Tritt durch Umstände, die nicht auf Seiten des Akkordarbeiters liegen (Mängel an Maschinen, Werkzeugen usw.), eine Minderung des Akkordverdienstes ein, so wird dem Akkordarbeiter, wenn er diese Mängel sofort nach ihrem Auftreten dem zuständigen Vorgesetzten meldet, der entgangene Akkordverdienst vergütet.
(6)  Alle Akkord- und Prämiensätze sowie die sonstigen Akkordbedingungen sind vor ihrem Inkrafttreten schriftlich niederzulegen.
(7)  Bei neuen, unerprobten Akkorden wird allen Akkordarbeitern ein zwanzigprozentiger Überverdienst über den Stundenlohn garantiert, ansonsten nur der Stundenlohn.
(8)  Bei längere Zeit andauernden Akkorden ist je Lohnabrechnungszeitraum eine angemessene Akontozahlung auf den Akkordüberverdienst zur Auszahlung zu bringen. Bei Waldarbeitern gilt dieselbe Regelung, soweit der Akkordüberverdienst abschätzbar ist.
(9)  Akkordarbeiter, die in den letzten drei Monaten überwiegend im Akkord gearbeitet haben, erhalten, wenn sie vorübergehend im Zeitlohn beschäftigt werden müssen, bis zur Höchstdauer von vier Wochen den Akkorddurchschnittsverdienst ihrer letzten Abrechnungsperiode.
(10)  Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Lehrlinge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind nicht im Akkord zu beschäftigen.


§ 8 Allgemeine Lohnbestimmungen
(1)  Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des Arbeitnehmers. Die Auszahlung des Grundlohns für den Lohnzahlungszeitraum hat so zu erfolgen, dass dieser längstens bis zum 15. des Folgemonats für den Arbeitnehmer verfügbar ist. Die sonstigen laufenden Entgelte müssen für den Arbeitnehmer bis längstens Letzten des Folgemonats verfügbar sein.
(1a)  Auch bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 4A gebührt während des Durchrechnungszeitraumes der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden. Bei Akkord-, Prämien- und Schichtarbeit ist in der Betriebsvereinbarung eine Regelung zu treffen, die ein Schwanken des Verdienstes durch die Bandbreite möglichst vermeidet. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gebührt der Akkord- oder Prämiendurchschnittsverdienst auf Basis der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden pro Woche). Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z. B. Zulagen, Zuschläge) werden auf Grund der geleisteten Stunden abgerechnet.
(2)  Anlässlich der Lohnzahlung erhält jeder Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung, die den Bruttolohn sowie sämtliche Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Abzüge aufweist. Bei zuschlagspflichtiger Arbeit ist die Zahl der zuschlagspflichtigen Stunden und die Höhe der Zuschläge ersichtlich zu machen.
(3)  Arbeitnehmer im Zeitlohn, die vorübergehend mit Arbeiten einer niedriger entlohnten Tätigkeit beschäftigt werden, sind bis zur Höchstdauer von 4 Wochen mit ihrem bisherigen Stundenlohn zu entlohnen, wenn nicht bereits vorher im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ihre dauernde Einstufung in eine andere Lohnkategorie erfolgt.
(4)  Arbeitnehmer, die vorübergehend bis zum Höchstausmaß von 5 Stunden je Woche mit Arbeiten einer höher entlohnten Tätigkeit beschäftigt werden, erhalten für diese Zeit ihren bisherigen Stundenlohn weiter. Übersteigt die vorübergehende Beschäftigung in der höher entlohnten Tätigkeitsgruppe 5 Stunden pro Woche, so erhalten sie von der ersten Stunde an den Stundenlohn der höheren Kategorie.
(5) 
entfällt
(6)  Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte zu tragen.
(7)  Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe der Lehrlingseinkommen die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten, gebührt für das ganze Monat das höhere Lehrlingseinkommen.
Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen eines höheren Lehrjahres ergibt.
Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/2003 gebührt das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen dem Lehrlingseinkommen für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres Drittel dieser Differenz.
Anrechnung von integrativer Berufsausbildung
Wird die teilqualifizierte Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Die Punkte 6. und 8. gelten sinngemäß für ArbeitnehmerInnen, die eine integrative Berufsausbildung absolvieren.
(8)  Lehrlinge haben für die Dauer des Berufsschulbesuchs Anspruch auf die wöchentliche Erstattung der Heimfahrtkosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel. Auf diesen Anspruch können die dem Lehrling gebührenden Förderungen angerechnet werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege vorzulegen.
(9)  Der Lehrling ist verpflichtet, den „Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit“ (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren. Bei positiver Bewertung erhält er eine einmalige Prämie in Höhe von 300 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit dem Lehrlingseinkommen auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung, fällig wird.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
(10)  Ferialpraktikanten sind Personen, die ohne Vorliegen schulrechtlicher Vorschriften während der Schulferien mit vereinbarten Ausbildungsanteilen in einem Dienstverhältnis beschäftigt werden.
Ferialpraktikanten gebührt bei erstmaliger Beschäftigung ohne Berufserfahrung oder wenn vorher kein Pflichtpraktikum absolviert wurde, für längstens 1 Monat als monatlicher Bezug ein Betrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr, in allen anderen Fällen ein Betrag in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr.


Kunsttext
Beilage vom 27.2.2023 / gültig ab 1.5.2023
(10a)  Pflichtpraktikanten gemäß § 2 Z. 3., 2. und 3. Satz, gebührt für die Zeit ihres Pflichtpraktikums eine monatliche Vergütung mindestens in der Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.


Ende
11.  Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.
12.  Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.
(13)  Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung in der Arbeitszeit
Für Lehrlinge sind Zeiten von vorbereitenden Kursen zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung („Lehre mit Matura“) im Ausmaß von bis zu 8 Stunden pro Woche auf die wöchentliche Normalarbeitszeit anzurechnen. Besucht der Lehrling Vorbereitungskurse in einem geringeren Ausmaß, so sind nur die realen Stunden anzurechnen. Kurszeiten, die außerhalb der wöchentlichen Normalarbeitszeit liegen, werden grundsätzlich nicht abgegolten. Wenn jedoch Kurszeiten außerhalb der wöchentlichen Normalarbeitszeit stattfinden und gefördert werden, dann werden diese geförderten Stunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Aus der Anrechnung von Zeiten für vorbereitende Kurse zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung auf die wöchentlichen Normalarbeitszeit kann kein Anspruch auf Mehr- und Überstunden entstehen.
Der Anspruch auf Anrechnung auf die Arbeitszeit erlischt, wenn der Lehrling die vom Programm Lehre mit Matura geforderte Mindestanwesenheit von 75 % pro Kurs zur Vorbereitung einer der 4 Teilprüfungen (Mathematik, Deutsch, Englisch, Fachgegenstand) unentschuldigt unterschreitet (Krankheit bzw. dringende Anwesenheit im Betrieb gelten in jedem Fall nicht als unentschuldigte Abwesenheit).
Auf Wunsch des Lehrbetriebes sind Bestätigungen über den Besuch der Lehre mit Matura Kurse vorzuweisen. Innerhalb von 2 Jahren ab Eintritt in das Lehre mit Matura Programm ist die positive Absolvierung mindestens einer der 4 Teilprüfungen vorzuweisen. Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Lehrling glaubhaft nachweisen kann, dass die positive Ablegung nicht durch Handlungen in seinem Wirkungsbereich verzögert wurde (Krankheit bzw. kein durch die Trägerorganisation angebotener zeitlich entsprechender Termin). Sollte die Förderung des Lehrlingseinkommens für die aufgewendete Zeit wegfallen, endet auch dieser Anspruch. Günstigere betriebliche Übungen, bzw. betriebliche Vereinbarungen bleiben aufrecht.


§ 8A Ausbildungskosten
Der Arbeitgeber hat die Kosten, die dem Arbeitnehmer für im betrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 19b GüterbeförderungsG, BGBl. I, Nr. 153/2006, entstehen, zu tragen. Die Auswahl des konkreten Anbieters (Ausbildungseinheiten und ermächtigte Ausbildungsstätten) hat im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen. Die vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit für den Besuch von Ausbildungseinheiten gemäß § 19b GüterbeförderungsG, BGBl. I, Nr. 153/2006, ist vom Arbeitgeber unabhängig von der zeitlichen Lage der Weiterbildungsmaßnahme mit dem einfachen Stundenlohn zu vergüten. Die im ersten Satz geregelten Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen stellen Ausbildungskosten im Sinne von § 2d AVRAG dar. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann über diese Ausbildungskosten unter den Voraussetzungen des § 2d AVRAG eine Rückerstattung vereinbart werden.
Für den vom Arbeitgeber angeordneten Staplerschein gilt die Regelung hinsichtlich Kostentragung und Entlohnung analog.


§ 9 Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge (§ 26 Z 7 EStG)
1.  Gemäß § 26 Z 7 EStG (lohngestaltende Vorschrift) können Arbeitgeber im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern Beiträge für Arbeitnehmer zur Betrieblichen Altersvorsorge anstelle eines Teiles des bisher gezahlten Lohnes oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils Anspruch besteht, leisten.
2.  In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass die in diesem Kollektivvertrag bzw. im Anhang zu diesem Kollektivvertrag festgelegten Mindestlöhne (inkl der jährlichen KV-Erhöhungen) jedenfalls zur Auszahlung gelangen müssen. Beitragsleistungen infolge von Lohnumwandlungen oder Lohnerhöhungen sind für den Anwartschaftsberechtigten sofort unverfallbar zu stellen.
3.  In Betrieben mit Betriebsrat ist nach § 97 Abs. 1 Z 18a ArbVG eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Diese Betriebsvereinbarung ersetzt nicht die Zustimmung des Arbeitnehmers. In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Beitrag durch eine schriftliche Einzelvereinbarung festgelegt werden.


§ 10 Waldarbeiter (Unterkunftshütten)

entfällt


§ 11 Sonderzulagen
(1)  Alle Arbeitnehmer erhalten bei Arbeiten im Wasser einen Stundenzuschlag von 20 Prozent, bei Kesselreinigungs- und Senkgrubenreinigungsarbeiten einen Zuschlag von 50 Prozent ihres Stundenlohnes.
(2)  Arbeitnehmer, die vorwiegend mit der Schmierung von Maschinen, Vorgelegen und dergleichen beschäftigt werden, erhalten eine Schmutzzulage von 10 Prozent ihres Stundenlohnes während der Dauer dieser Arbeiten.


§ 12 Wegzeiten

entfällt


§ 13 Urlaub


§ 14 Urlaubszuschuss
(1)  Diese Bestimmung gilt für die dem Urlaubsgesetz unterliegenden Arbeitnehmer.
(2)  Alle Arbeitnehmer (Lehrlinge) erhalten einmal in jedem Kalenderjahr zu ihrem gemäß Urlaubsgesetz gebührenden Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss.
(3)  Der Urlaubszuschuss beträgt 4,33 Wochenlöhne.
(4)  Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubs fällig. Wird der Urlaub in Teilen gewährt, gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses.
(5)  Wird in einem Kalenderjahr ein Urlaub nicht konsumiert, so ist der Urlaubszuschuss am Ende des Kalenderjahres fällig.
(6)  Zwischen der Firmenleitung und dem Betriebsrat (falls kein solcher besteht, mit dem Arbeitnehmer) kann vereinbart werden, dass die Auszahlung des Urlaubszuschusses zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt, wenn aus innerbetrieblichen Gründen bei Urlaubsantritt die Auszahlung nicht möglich ist. In diesem Falle ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende des Kalenderjahres auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit der Lösung des Dienstverhältnisses fällig.
(7)  Arbeitnehmer (Lehrlinge), die während des Kalenderjahres eintreten, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der auf dieses Kalenderjahr entfallenden Dienstzeit. Dieser aliquote Teil ist entweder bei Antritt eines Urlaubs oder, wenn kein Urlaub konsumiert wird, am Ende des Kalenderjahres fällig.
(8)  Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Dienstverhältnis während des Kalenderjahres vor Erhalt des Urlaubszuschusses (durch Kündigung durch den Dienstgeber, durch Selbstkündigung durch den Dienstnehmer unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch einvernehmliche Lösung) endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend ihrer im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO*) (ausgenommen lit. h) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO**) vorzeitig austritt.
(9)  Arbeitnehmer (Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilsmäßig – entsprechend dem Rest des Kalenderjahres – zurückzuzahlen.
(10)  Bestehen in den Betrieben bereits Urlaubszuschüsse oder werden sonstige einmalige Bezüge gewährt, so können sie von der Firmenleitung auf den kollektivvertraglichen Urlaubszuschuss angerechnet werden.
(11)  Von der Anrechnung sind ausgenommen: die Weihnachtsremuneration, unmittelbar leistungsabhängige Zahlungen (Prämien) und die Ablösen für Sachbezüge.
*) RGBL Nr. 227 v. 20.12.1859 in der derzeit gültigen Fassung
**) RGBL Nr. 227 v. 20.12.1859 in der derzeit gültigen Fassung


§ 15 Weihnachtsremuneration
(1)  Spätestens am 15. November ist allen im Betrieb Beschäftigten eine Weihnachtsremuneration für das Kalenderjahr auszuzahlen.
(2)  Die Weihnachtsremuneration beträgt 4,33 Wochenlöhne.
(3)  Bei Akkordarbeitern wird die Weihnachtsremuneration aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen errechnet.
(4)  Arbeitnehmer, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil.
(5)  Ein Anspruch auf diesen aliquoten Teil besteht jedoch nicht, wenn die Beschäftigung weniger als 4 Wochen gedauert hat. Desgleichen entfällt der Anspruch auf den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO*) (ausgenommen lit. h) nachgewiesenermaßen aus seinem Verschulden entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO**) vorzeitig austritt.
(6)  Unterbrechungen bis zu 90 Tagen werden für die Bemessung der Weihnachtsremuneration bei Waldarbeitern nicht als Unterbrechungen des Dienstverhältnisses gewertet.
*) RGBL Nr. 227 v. 20.12.1859 in der derzeit gültigen Fassung
**) RGBL Nr. 227 v. 20.12.1859 in der derzeit gültigen Fassung


§ 16 Kündigungsfristen und Kündigungstermine
(1)  Bei Einstellung des Arbeitnehmers kann eine Probezeit – jedoch für höchstens 4 Wochen – schriftlich vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auch vor Fertigstellung einer bereits angefangenen Akkordarbeit zum Arbeitsschluss gelöst werden.
Bei Lehrlingen kann das Lehrverhältnis gemäß § 15 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz innerhalb der ersten drei Monate ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen.
(2) 
entfällt per 1.10.2021
(2a)  Ab dem 1.10.2021 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei Arbeitgeberkündigung und Arbeitnehmerkündigung folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB für Arbeitgeber und gem. § 1159 Abs. 4 für Arbeitnehmer (idF BGBl. Nr. 153/ 2017) der Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt auf unbestimmte Zeit und daher über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 1159 Abs. 3 ABGB und Abs 4 (idF BGBl. Nr. 153/2017) per 1.10.2021 hinaus.
(3)  Wird ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so bedarf es keiner Kündigung. Dem Arbeitnehmer bleibt jedoch in der letzten Arbeitswoche der Anspruch auf die notwendige Freizeit im Sinne des Absatzes 4 gewahrt.
(4)  Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zur Höchstdauer von einem Tag je Woche unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
(5)  Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Dienstgeber ist der Betriebsrat gemäß §§ 105 bzw. 106 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.
(6)  Der Kündigungsschutz des §  15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idF BGBI I Nr. 103/2001).


§ 16A Anrechnung von Karenzzeiten
Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Krankenentgeltanspruches und die Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite bzw. folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden, bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten angerechnet (gilt für alle Elternkarenzen, die bis zum 1.5.2017 enden).
Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gem. § 23a Abs. 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn des vorigen Absatzes bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet (gilt für alle Elternkarenzen, die bis zum 1.5.2017 enden).
Diese Regelung gilt für Karenzurlaube, welche nach dem 1. Mai 2011 beginnen.
Elternkarenzen, die nach dem 1.5.2017 enden, werden auf dienstzeitabhängige Ansprüche zur Gänze angerechnet.
Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen Sinn einzurechnen sind.


§ 17 Abfertigung
A. Gesetzlicher Abfertigungsanspruch
(1)  Ansprüche auf Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 107/1979, einschließlich der darin enthaltenen Übergangsbestimmungen.
(2)  Für die Bemessung des Anspruches gem. Abs. (1) sind Zeiten eines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 90 Tage und für Unterbrechungen ab 15. November 1983 jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen, wenn diese Unterbrechungen in der Zeit vom 15. November bis 15. April eingetreten sind.
(3)  Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist. Auch werden jene Zeiten eines Arbeitsverhältnisses bei der Zusammenrechnung nicht berücksichtigt, für die bereits Abfertigung bezahlt wurde.
(4)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, so beträgt die Abfertigung 100 % der im Arbeiter-Abfertigungsgesetz vorgesehenen Höhe und gebührt nur den gesetzlichen Erben.

B. Kollektivvertraglicher Abfertigungsanspruch – entfällt mit 1.5.2012
C.  Wechsel ins System „Abfertigung Neu“
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.


§ 18 Entgelt bei Arbeitsverhinderung
A. Wegen Arbeitsunfall
(1)  Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, so erhält der Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf eine frühere Arbeitsunfähigkeit sowie auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Nettolohn und der Summe des Krankengeldes bis zur Höchstdauer von 8 Wochen vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an.
(2)  Hat der Arbeitnehmer infolge Karenzzeit, Krankenhausbehandlung, Aussteuerung oder aus sonstigen Gründen keinen Anspruch auf Krankengeld, so ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags jenes Krankengeld zugrunde zu legen, das gebühren würde, wenn die Hinderungsgründe nicht vorlägen.
(3)  Als Nettolohn im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt der durchschnittliche Nettotagesverdienst der letzten vier mit der Krankenkasse abgerechneten Lohnwochen. Allfällige vom Krankengeldzuschuss zu berechnende gesetzliche Abzüge gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
(4)  Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber von der Erkrankung/ Arbeitsunfall unverzüglich zu verständigen. Ein Anspruch auf Bezahlung des Krankengeldzuschusses besteht nur dann, wenn über die Arbeitsunfähigkeit eine Bestätigung des zuständigen Krankenkassenarztes beigebracht wird.
(5)  Die Auszahlung des Zuschusses zum Krankengeld hat an den im Betrieb üblichen Lohnzahlungstagen gegen Vorweisung der Krankenkassenbestätigung zu erfolgen.
B. Aus anderen, die Person des Arbeitnehmers betreffenden Gründen
Unbeschadet von § 1154b Abs. 5 ABGB gilt:
(1)  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf
zwei
freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes:
  • a)
    Bei Todesfällen der Eltern (Stief- oder Pflegeeltern), des Ehegatten (Lebensgefährten) und der Kinder (Stief- oder Pflegekinder);
  • b)
    bei eigener Eheschließung, sofern es sich um die erste Eheschließung handelt, beträgt der Anspruch drei Tage unter Fortzahlung des Lohnes;
  • c)
    bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, einmal im Kalenderjahr.
(2)  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf
einen
freien Tag unter Fortzahlung des Lohnes:
  • a)
    Zur Teilnahme an der Beerdigung der Geschwister, Großeltern und Schwiegereltern, bei sonstigen Familienmitgliedern, sofern sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, sowie Eltern von LebensgefährtInnen, wenn die Lebensgemeinschaft bereits länger als sechs Monate bestanden hat und die PartnerInnen im gemeinsamen Haushalt leben;
  • b)
    zur Durchführung der Gesundenuntersuchung gem. § 132b ASVG;
  • c)
    bei Entbindung der Ehefrau bzw. der Lebensgefährtin;
  • d)
    bei plötzlicher schwerer Erkrankung der in der Hausgemeinschaft lebenden Familienmitglieder, insoweit der Arzt bestätigt, dass die Anwesenheit zur vorläufigen Pflege erforderlich ist;
  • e)
    bei Hochzeit der Kinder.
(3)  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterzahlung seines Lohnes für die tatsächlich zur Erledigung seiner Angelegenheiten benötigte Zeit, im Einzelfalle jedoch höchstens bis zur Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit am Tage der Verhinderung:
  • a)
    Bei Besuch des Arztes (ambulatorische Behandlung), sofern die Behandlung nachweislich nur während der Arbeitszeit erfolgen kann, jedenfalls bis zu einer Gesamtdauer von 38,5 Stunden innerhalb eines Jahres, gerechnet vom ersten Tag der Inanspruchnahme;
  • b)
    bei Vorladungen zu Gerichten, zur Musterung oder sonstigen Behörden, zur Ablegung der Lehrabschlussprüfung, möglichst gegen vorherige Beibringung der Ladung, sofern keine Entschädigung vom Gericht bezahlt wird und der Arbeitnehmer nicht als Beschuldigter oder als Partei in einem Zivilprozess geladen ist;
  • c)
    bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, insoweit sie im Einverständnis mit dem Arbeitgeber erfolgt.
(4) 
entfällt
(5)  Der Arbeitnehmer hat rechtzeitig beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter um Arbeitsbefreiung nachzukommen. Ist dies nicht möglich, so ist spätestens am nächsten Arbeitstag der Grund der Verhinderung glaubhaft zu machen.
(6)  Lehrlinge erhalten für den ersten Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse B einen Arbeitstag bezahlte Freizeit gewährt.
(7)  Sofern Berufsreifeprüfungstermine (Nachmatura) auf einen Arbeitstag fallen, sind diese unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei.
C. Aus Gründen, die nicht die Person des Arbeitnehmers betreffen
(1)  Ist der Arbeitnehmer zur Leistung der Dienste bereit, so behält er bei Arbeitsausfällen infolge Betriebsstörungen (Maschinenschaden und anderes), auch wenn er nicht zu anderen Arbeiten im Betrieb herangezogen werden kann, den Anspruch auf den vollen Lohn für den Tag, an dem die Betriebsstörung eingetreten ist, und für die beiden darauf folgenden Arbeitstage.
(2)  Dauert der durch die Betriebsstörung verursachte Arbeitsausfall länger, dann gebührt bei Verzicht auf die Betriebsanwesenheit für die restliche Zeit nur der halbe Lohn. Ordnet der Arbeitgeber die Anwesenheit im Betrieb an, so gebührt der volle Lohn.
(3)  Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf vollen Lohn bei Arbeitsausfällen infolge Mangels an Roh- oder Betriebsstoffen (Strom, Kohle und Ähnliches), wenn der Arbeitsausfall in zwei zusammenhängenden Kalenderwochen nicht mehr als einen Arbeitstag (Arbeitsschicht) ausmacht.
(4)  Bei länger dauernden Arbeitsausfällen infolge Mangels an Roh- oder Betriebsstoffen entfällt eine Bezahlung durch den Arbeitgeber.
(5)  Die von Sägewerken beschäftigten Waldarbeiter erhalten, wenn deren Schichtarbeit wegen anhaltenden Unwetters mit Zustimmung des zuständigen Aufsichtsorganes unterbrochen werden muss, den angefangenen halben Tag mit Zeitlohn bezahlt. Bei Akkordarbeit wird eine solche Unterbrechung als Arbeitszeit gerechnet und bevorschusst.


§ 19 Verwirkung von Ansprüchen
(1)  Der Arbeitnehmer ist zu sofortiger Nachprüfung des ausgezahlten Lohnbetrages verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit dem Lohnnachweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich dem Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen müssen nicht berücksichtigt werden.
(2)  Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme des reinen Lohnanspruches im Sinne des § 5 Abs. 10 müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in der die den Anspruch begründenden Arbeiten geleistet werden.
(3)  Ansprüche auf den vertraglichen Lohn (§ 5 Abs. 10) müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber schriftlich oder mündlich geltend gemacht werden.
(4)  Werden die Ansprüche innerhalb der genannten Fristen rechtzeitig, aber erfolglos geltend gemacht, so sind sie innerhalb von 18 Monaten seit der ersten Geltendmachung gerichtlich anhängig zu machen, widrigenfalls sie verwirkt sind.


§ 20 Betriebsräte
Gewerkschaftsorganen, die sich entsprechend anmelden und ausweisen, ist der Zutritt zur Arbeitsstätte gestattet. Eine Behinderung der Arbeit ist dabei zu vermeiden. Erforderliche Aussprachen mit Betriebsratsmitgliedern oder sonstigen Arbeitnehmern sind auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
Arbeitsausfälle, die durch eine Betriebsversammlung im Sinne des § 47 des Arbeitsverfassungsgesetzes entstehen, werden bis zu einem Höchstausmaß von 2 Stunden einmal im Kalenderjahr bezahlt.


§ 21 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten
Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein paritätisch aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammengesetzter Schlichtungsausschuss zu befassen. Die Tätigkeit dieses Ausschusses erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, seine Zusammensetzung wird fallweise unter Bedachtnahme auf die Art des Streitfalles vorgenommen.


§ 22 Lohnordnung – Erläuterungen
Die Lohnordnung (Anhang II) inklusive der Erläuterungen zum Kollektivvertrag (Anhang I) bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages.


§ 23 Schlussbestimmungen
(1)  Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages treten sämtliche für den fachlichen Geltungsbereich dieses Vertrages geltende Kollektivverträge außer Kraft, ausgenommen
(a)
Die in diesem Kollektivvertrag angeführten Anhänge I und II sowie IV bis VI.
(b)
Der Kollektivvertrag vom 19. März 2019 (Beilage) – Anhang III
(2)  In einzelnen Betrieben bestehende günstigere Lohn- und Arbeitsbestimmungen bleiben weiterhin aufrecht.



Wien, 19. März 2019
Fachverband der Holzindustrie Österreichs
Dr. Erich
Wiesner

Fachverbandsobmann
Dr. Claudius
Kollmann

Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz
Abg.z.NR Josef
Muchitsch

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
Aufner

Bundesgeschäftsführer

Anhang III
Arbeitnehmern, die bei Platzarbeiten in einem Sägewerk eingesetzt sind, ist ein geeigneter Regenschutz zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Regenumhang pfleglich zu behandeln und im Betrieb aufzubewahren.


Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
(1)  Räumlich:
Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
(2)  Fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs. Von Artikel II und IV sind ausgenommen die Schilfrohrindustrie im Burgenland und die Firma Gottfried Mayer GmbH. & Co. KG. (vormals Brüder Musenbichler), Niederanna a.d. Donau, ferner die Betriebe der Faser- und Spanplattenindustrie, für die der Zusatzkollektivvertrag für die Faser- und Spanplattenindustrie Anwendung findet.
(3)  Persönlich:
Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.


Artikel II Erhöhung der Löhne
(1)  Mit Wirksamkeit ab
1. Mai 2022
werden die geltenden
Kollektivvertragslöhne
und
Lehrlingseinkommen
um
4,11 Prozent
erhöht und in Abs. (5) neu festgesetzt.
(2)  Die
Ist-Löhne
werden mit Wirkung ab
1. Mai 2022
um
4,01 Prozent
erhöht.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
(3)  Die
Akkordlöhne, Prämienverdienste
und sonstigen
Leistungslöhne
werden mit Wirkung ab
1. Mai 2022
um
4,01 Prozent
erhöht.
Auf Entlohnungssysteme, bei denen sich der Verdienst aus Grundlohn und variablen leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen (z.B. Prämien) zusammensetzt, findet Absatz 2 keine Anwendung.

Abs. (2) und (3) gelten nicht für die Sägeindustrie.
(4)  In den Betrieben der Sägeindustrie werden die vor dem 30. April 2022 tatsächlich bezahlten Stunden-, Akkord- und Prämienlöhne usw. mit Wirksamkeit
1. Mai 2022
um
4,01 Prozent
erhöht.
In den einzelnen Betrieben bestehende günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben weiterhin aufrecht.
In den einzelnen Betrieben bestehende günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben weiterhin aufrecht.
(5)  Lohnschema
(5a)  Holzverarbeitende Industrie
Lohngruppen
ab 1.5.2022

Stundenlohn
in €
I. Spezialfacharbeiter 13,90
II. Facharbeiter nach dem 3. Jahr der Auslehre 13,38
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre 12,42
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre 11,95
V. Hilfsarbeiter 11,72
Lehrlingseinkommen
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%
des Lohnes der Lohngruppe III.
(5b)  Sägeindustrie
Lohngruppen
ab 1.5.2022

Stundenlohn
in €
I. 14,61
II. 13,80
III. 12,88
IV. 12,39
V. 12,08
VI. a 13,80
VI. b 13,01
Lehrlingseinkommen
Es kommt das Lehrlingseinkommen des Absatzes (6a) zur Anwendung.
ab 1.5.2022

in €
Bei Fahrten und Arbeiten, die Kraftfahrer und deren Mitfahrer bis 14.00 Uhr in Anspruch nehmen, gebührt ein Kostgeld von 8,01
wenn das Mittagessen vom Betrieb weder zugeführt noch bereitgestellt wird.
Ist dabei auch eine Nächtigung notwendig, so gebührt, wenn vom Betrieb nicht vorgesorgt wird, für Nachtmahl und Frühstück eine weitere Zulage von 9,60
Die Kosten für Nächtigung werden nach betrieblicher Vereinbarung durch Vorlage von Rechnungen vergütet, ansonsten gebühren 12,67
Die Barauslagen für die Einstellung von Kraftfahrzeugen werden gesondert vergütet. Die Zulagen entfallen, wenn der Dienstnehmer offenbar absichtlich die rechtzeitige Rückkehr hinausgezogen hat.
Kraftfahrer, die vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten aufgefordert werden, bei Verlade- oder Entladearbeiten mitzuarbeiten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung von 1,06
für jeden vollen Arbeitstag.
Artikel III Rahmenrechtliche Änderungen für den Kollektivvertrag der Sägeindustrie und den Kollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie



Der § 4 Z. 7 Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie sowie der § 4 Z. 7 Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie wird wie folgt geändert:
7.  Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohns für die Normalarbeitszeit arbeitsfrei.



Im Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie wird § 4 C neu eingefügt wie folgt:
§ 4 C Jahresdurchrechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit für Montagemitarbeiter
Abweichend von § 2 Z. 3 persönlicher Geltungsbereich gilt eingeschränkt nur für Arbeiter und Arbeiterinnen, die überwiegend mit Montagearbeiten beschäftigt werden, dass der Durchrechnungszeitraum für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden gemäß § 9 Abs 4 AZG von 17 Wochen auf 52 Wochen verlängert wird.



Im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie wird im § 8 Abs. 13 neu, im Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie im § 9 Abs. 13 neu eingefügt wie folgt:
Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung in der Arbeitszeit
Für Lehrlinge sind Zeiten von vorbereitenden Kursen zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung („Lehre mit Matura“) im Ausmaß von bis zu 8 Stunden pro Woche auf die wöchentliche Normalarbeitszeit anzurechnen. Besucht der Lehrling Vorbereitungskurse in einem geringeren Ausmaß, so sind nur die realen Stunden anzurechnen. Kurszeiten, die außerhalb der wöchentlichen Normalarbeitszeit liegen, werden grundsätzlich nicht abgegolten. Wenn jedoch Kurszeiten außerhalb der wöchentlichen Normalarbeitszeit stattfinden und gefördert werden, dann werden diese geförderten Stunden im Verhältnis 1:1 abgegolten. Aus der Anrechnung von Zeiten für vorbereitende Kurse zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung auf die wöchentlichen Normalarbeitszeit kann kein Anspruch auf Mehr- und Überstunden entstehen.
Der Anspruch auf Anrechnung auf die Arbeitszeit erlischt, wenn der Lehrling die vom Programm Lehre mit Matura geforderte Mindestanwesenheit von 75 % pro Kurs zur Vorbereitung einer der 4 Teilprüfungen (Mathematik, Deutsch, Englisch, Fachgegenstand) unentschuldigt unterschreitet (Krankheit bzw. dringende Anwesenheit im Betrieb gelten in jedem Fall nicht als unentschuldigte Abwesenheit). Auf Wunsch des Lehrbetriebes sind Bestätigungen über den Besuch der Lehre mit Matura Kurse vorzuweisen. Innerhalb von 2 Jahren ab Eintritt in das Lehre mit Matura Programm ist die positive Absolvierung mindestens einer der 4 Teilprüfungen vorzuweisen. Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Lehrling glaubhaft nachweisen kann, dass die positive Ablegung nicht durch Handlungen in seinem Wirkungsbereich verzögert wurde (Krankheit bzw. kein durch die Trägerorganisation angebotener zeitlich entsprechender Termin). Sollte die Förderung des Lehrlingseinkommens für die aufgewendete Zeit wegfallen, endet auch dieser Anspruch. Günstigere betriebliche Übungen, bzw. betriebliche Vereinbarungen bleiben aufrecht.



Im Rahmenkollektivvertrag der Holzverarbeitenden Industrie wird § 11 Z. 6 geändert wie folgt:
6.  Lenker und Beifahrer werden als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Tagesgeld beträgt € 31,47 pro Tag. Dauert die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigung gebührt ein Nächtigungsgeld von € 14,99. Sofern dem Dienstnehmer eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung steht, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.



Im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie und der holzverarbeitenden Industrie lautet zu § 16 die Überschrift wie folgt:

§ 16 Kündigungsfristen und Kündigungstermine
Im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie entfällt infolge Angleichung der Kündigungsfristen Arbeiter und Angestellte in § 16 Z. (2) per 1.10.2021 und lautet Z. (2a) wie folgt:
(2) 
entfällt per 1.10.2021
(2a)  Ab dem 1.10.2021 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei Arbeitgeberkündigung und Arbeitnehmerkündigung folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB für Arbeitgeber und gem. § 1159 Abs. 4 für Arbeitnehmer (idF BGBl. Nr. 153/2017) der Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt auf unbestimmte Zeit und daher über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 1159 Abs. 3 und Abs. 4 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) per 1.10.2021 hinaus.
Im Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie entfällt infolge Angleichung der Kündigungsfristen Arbeiter und Angestellte in § 16 Z. 3 per 1.10.2021 und lautet Z. 3a wie folgt
3. 
entfällt per 1.10.2021
3a.  Ab dem 1.10.2021 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei Arbeitgeberkündigung und Arbeitnehmerkündigung folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB für Arbeitgeber und gem. § 1159 Abs. 4 für Arbeitnehmer (idF BGBl. Nr. 153/2017) der Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt auf unbestimmte Zeit und daher über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 1159 Abs. 3 und Abs. 4 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) per 1.10.2021 hinaus. Davon ausgenommen ist der KV Faser- und Spanplattenindustrie betreffend Kündigungstermin bei Arbeitgeberkündigung.


Artikel IV Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am
1. Mai 2022
in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis zum
30. April 2023
.
Nach dem 31. Jänner 2023 sollen Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufgenommen werden, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.



Wien, am 8. April 2022
Fachverband der Holzindustrie Österreichs
Mag. Herbert
Jöbstl

Fachverbandsobmann
Mag. Heinrich
Sigmund
, MSc
Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR
Josef
Muchitsch

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang IV

Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung:

Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/ innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/ innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.


Anhang VI

Protokollanmerkung

Die KV-Parteien vereinbaren, dass für Kündigungen, die ab dem 1.1.2021 ausgesprochen werden, der 15. und der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als Kündigungstermin gilt. Ausgenommen davon sind etwaige Saisonbranchen und der Kollektivvertrag der Faser- und Spanplattenindustrie.