KV-Infoplattform

KOLLEKTIVVERTRAG

abgeschlossen zwischen der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien
Sektion Fremdenverkehr, Fachgruppe Vergnügungsbetriebe
1010 Wien, Stubenring 8-10
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
Sektion Technisches Bühnenpersonal
1090 Wien, Maria Theresien-Straße 11
PRÄAMBEL

Die Vertragspartner bekennen sich ausdrücklich zur Gleichbehandlung der Geschlechter.
Die in diesem Kollektivvertrag verwendeten Begriffe für Arbeitsbilder und Funktionen gelten ungeachtet der Bezeichnung in gleicher Weise für Mann und Frau.

I. ABSCHNITT


Rechtsverhältnisse zwischen den Kollektivvertragspartnern


§ 1 Geltungsbereich

Kunsttext
KV 1.4.06

Dieser Kollektivvertrag regelt alle Dienstverhältnisse zwischen dem Verein zur Förderung der kulturellen Interessen der Wiener Arbeitnehmer und ihrer Familien – Veranstaltungszentrum Akzent (im Folgenden kurz “Theater” oder “Theaterunternehmen” genannt) und dessen technischen Mitarbeitern.

Ende


§ 2 Beginn und Geltungsdauer des Kollektivvertrags
1.  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juni 1991 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.


Kunsttext
KV 1.4.06
2.  Beide Vertragspartner haben das Recht, den Kollektivvertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Quartals zu kündigen.


Ende


§ 3 Bekanntgabe des Kollektivvertrags
Der Dienstgeber ist verpflichtet, diesen Kollektivvertrag durch Aushang zugänglich zu machen und dem Dienstnehmer auf Wunsch ein Exemplar auszuhändigen.


§ 4 Wirkung
1.  Die Kollektivvertragsregelungen können in Betriebsvereinbarungen und in Einzeldienstverträgen nicht zu Ungunsten des Dienstnehmers abgeändert und aufgehoben werden.
2.  Vereinbarungen, die vom Dienstgeber mit der Gesamtheit oder einem Teil der Dienstnehmer oder mit einem einzelnen Dienstnehmer nach Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages geschlossen werden (Sondervereinbarungen) sind gültig, sofern sie schriftlich festgehalten und inhaltlich entweder für den Dienstnehmer günstiger sind als die entsprechenden Kollektivvertragsregelungen oder soweit sie Angelegenheiten betreffen, die dieser Kollektivvertrag nicht regelt.
3.  Die Rechtswirkungen dieses Kollektivvertrages bleiben für alle Dienstverhältnisse, die bei seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, solange aufrecht, bis diese Dienstverhältnisse durch einen neuen Kollektivvertrag erfaßt oder durch einen neuen Dienstvertrag geregelt werden.

II. ABSCHNITT


Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen


§ 5 Dienstzettel
Jedem Dienstnehmer ist beim Dienstantritt ein Dienstzettel auszufolgen, der jene Regelungen enthalten muß, die das im Anhang beigefügte Muster anführt. Eine Abschrift dieses Dienstzettels ist dem Betriebsrat auszufolgen.


§ 6 Allgemeine Bestimmungen
1.  Der erste Monat des Dienstverhältnisses ist der Probemonat. Innerhalb dieses Probemonats kann das Dienstverhältnis jederzeit von jedem der beiden Vertragspartner gelöst werden.
2.  Vor Ablauf des Probemonats hat sich der Dienstnehmer auf Verlangen des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
3.  Der Dienstgeber kann die Beibringung eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangen. Die Kosten dafür trägt der Diestgeber.
4.  Spätestens nach 10 Jahren ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Dienstgeber ist der Dienstnehmer in das Angestelltenverhältnis zu übernehmen.
5.  Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags gelten insoweit, als ihm keine Regelungen des Mutterschutzgesetzes oder des Kinder- und Jugendschutzgesetzes entgegenstehen.


§ 7 Rechte und Pflichten
1.  Der Dienstnehmer hat in und außer Dienst das Ansehen des Betriebs zu wahren.
2.  Der Dienstgeber ist nicht berechtigt, den Dienstnehmer zu Arbeiten heranzuziehen, die nicht vereinbart sind.
3.  Wenn der Dienstnehmer zum Vorstellungsdienst eingeteilt ist, darf er während der Vorstellungsdauer für andere Arbeiten nicht herangezogen werden.
4.  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, Fortbildungs- und Einschulungsveranstaltungen und -kurse über Verlangen des Dienstgebers zu besuchen, soweit sie mit dem vereinbarten Arbeitsgebiet des Dienstnehmers in Zusammenhang stehen und keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Dienstnehmers entgegenstehen. Kosten und Entgelt trägt der Dienstgeber.
5.  Geht der Wunsch zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen vom Dienstnehmer aus, so ist die Teilnahme, soweit sie in die Dienstzeit fällt, nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse möglichst zu gestatten. Ob dafür ein Entgeltanspruch besteht und ob die Ausbildungskosten vom Dienstgeber getragen werden, ist im Einzelfall durch Vereinbarung zu regeln.
6.  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, Nebenbeschäftigungen dem Dienstgeber mitzuteilen.
7.  Der Dienstnehmer haftet für die ihm anvertrauten Arbeitsbehelfe nach dem Dienstnehmerhaftplichtgesetz.


§ 8 Dienstzeitenanrechnung
Spielt für einen Anspruch einen Dienstnehmers die Vordienstzeit eine Rolle, so sind ihm, wenn er vor dem Eintritt in das Theaterunternehmen im gleichen oder in anderen Theaterunternehmen als Dienstnehmer tätig gewesen ist, diese Berufsjahre als Vordienstzeiten anzurechnen.
Unterbrechungen der beruflichen Tätigkeit durch ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst sind zur tatsächlichen Dienstzeit hinzurechnen.


§ 9 Arbeitskleidung und Reinigung
1.  Alle dauernd beschäftigten Dienstnehmer haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, mindestens einmal jährlich Anspruch auf die Bereitstellung von Arbeitskleidern bzw. Arbeitsmänteln oder Schutzbekleidung. Diese Bekleidungsstücke bleiben Eigentum des Dienstgebers.
2.  Zur Reinigung der Arbeits- und Schutzbekleidung trägt der Dienstgeber, falls er die Reinigung nicht selbst durchführt, das Reinigungsgeld, dessen Höhe mit dem Betriebsrat zu vereinbaren ist.
3.  Wird der Dienstnehmer zu Arbeiten herangezogen, welche über das normale Ausmaß hinaus Verunreinigungen verursachen, so steht ihm eine Schutzzulage zu, deren Höhe mit dem Betriebsrat zu vereinbaren ist. Spezialreinigungsmittel sind vom Dienstgeber beizustellen.


§ 10 Arbeitszeit
1.  Der Dienstnehmer wird grundsätzlich im unregelmäßigen Dienst aufgenommen, bei dem die Diensteinteilung durch Dienstplan erfolgt. Der Dienstplan und die namentliche Diensteinteilung sind bis spätestens Freitag 12 Uhr Mittag für die darauffolgende Kalenderwoche bindend bekanntzugeben. Die im Dienstplan angegebenen Arbeitsstunden sind zu bezahlen.
2.  In Fällen höherer Gewalt kann der Dienstplan kurzfristig geändert werden. In allen anderen Fällen ist eine Änderung des Dienstplans nur mit Zustimmung der Betroffenen und gegen Zahlung einer Prämie möglich.
3.  Die tägliche Arbeitszeit beträgt bei Anwendung der 40-Stunden-Woche fünfmal acht Stunden, wobei pro Kalenderwoche zwei zusammenhängende freie Tage zu gewähren sind. Fallen diese beiden Tage auf einen Sonntag und einen Montag, so ist das Erfordernis dieser Bestimmung erfüllt.
4.  Die Arbeitsleistung kann vom Dienstgeber in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und dem Ende der Verwahrungs-, Sicherungs-, Abbau- und Verladearbeiten in Zusammenhang mit der Abendvorstellung bis längstens 23.00 Uhr eingeteilt werden. An Tagen ohne Abendvorstellung endet die Dienstzeit spätestens um 22.00 Uhr.
5.  Arbeitsleistungen außerhalb der in Abs. 4 geregelten Arbeitszeiten bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats oder des betroffenen Dienstnehmers und müssen mit um 100 % vermehrten Normalstundensätzen bezahlt werden.
6.  Wird die tägliche Arbeitszeit geteilt, so dürfen weder ein Block geleisteter Arbeitszeit, noch die dazwischenliegende Zeitspanne kürzer als vier Stunden sein. Sollte die Unterbrechung kürzer als vier Stunden sein, ist die Zeit der Arbeitsunterbrechung zu bezahlen.


§ 11 Nachtruhezeit
1.  Die Nachtruhezeit ist die Zeit zwischen dem Schluß des an einem Arbeitstag begonnenen Dienstes und dem Dienstantritt am nächsten Arbeitstag und dauert 11 Stunden, kann aber auf 10 Stunden reduziert werden.
2.  Die Nachtruhezeit kann frühestens um 18.00 Uhr beginnen.
3.  Ist aus betrieblichen Erfordernissen eine weitergehende Verkürzung der Nachtruhezeit (gemäß Abs. 1 und 2) erforderlich, so ist das nur mit Einverständnis des Arbeitsinspektorats und des Betriebsrats (oder des betroffenen Dienstnehmers) möglich. Als Abgeltung gebührt dem Dienstnehmer für jede angefangene Stunde eine Prämie in der Höhe von einem Normalstundensatz und eine Stunde Freizeit. Der Zeitpunkt der Konsumation des Freizeitanspruchs ist einvernehmlich festzulegen.


§ 12 Ruhepausen
1.  Jedem Dienstnehmer gebührt zwischen der 4. und 6. Arbeitsstunde eine Ruhepause von 30 Minuten, die in die Arbeitszeit nicht eingerechnet wird.
2.  An Tagen mit Überstundenleistungen sind zwischen der 4. und 6., zwischen der 8. und 10. und zwischen der 10. und 13. Arbeitsstunde Ruhepausen von 30 Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit eingerechnet und bezahlt werden.
3.  Kann eine der angeführten Pausen nicht im vorgesehenen Zeitraum eingehalten werden, steht dem Dienstnehmer eine Prämie zu. Die Pausen sind dessenungeachtet zu gewähren.


§ 13 Mehrarbeit
1.  Mehrarbeisleistungen sind Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und sind bis zu 30 Minuten mit einem halben Normalstundensatz, solche von 31 bis 60 Minuten mit einem ganzen Normalstundensatz zu vergüten.
2.  Für Mehrarbeitsleistungen gebührt darüber hinaus bis zur vollendeten 10. Stunde der täglichen Arbeitszeit ein Zuschlag von 50 %, ab der 11. Stunde ein Zuschlag von 100 % zum Normalstundensatz.
3.  Anstelle der Bezahlung von Überstunden kann eine Abgeltung in Freizeit zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich vereinbart werden. Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % sind in einem Verhältnis von 1 : 1,5 und solche mit einem Zuschlag von 100 % im Verhältnis 1 : 2 abzugelten. Wird eine Abgeltung im Verhältnis 1 : 1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf Bezahlung des Zuschlags bestehen.
4.  An 120 Tagen im Kalenderjahr können Mehrleistungen bis zu 10 Arbeitsstunden täglich angeordnet werden.
5.  An maximal 40 der 120 Mehrleistungstage können Mehrarbeitsleistungen bis zu 13 Stunden angeordnet werden.
6.  Mehrleistungstage sind jeweils bis zum Freitag der Vorwoche, 12.00 Uhr, bekanntzugeben und im angekündigten Ausmaß auch dann zu bezahlen, wenn die Arbeitsleistung nicht zur Gänze in Anspruch genommen wird.
Für die Anrechnung auf die Mehrarbeitsleistungstage gemäß Absatz 4 und 5 sind der tatsächliche Arbeitsbeginn und das tatsächliche Ende der Arbeitsleistungen entscheidend.


§ 14 Sonntag, Feiertag, Ruhetage und Ersatzruhetage
1.  Dem Dienstnehmer gebühren pro Kalenderwoche (Montag bis einschließlich Sonntag) zwei aufeinanderfolgende Ruhetage. Ist deren Gewährung innerhalb einer Kalenderwoche aus zwingenden Gründen des Betriebsablaufes nicht möglich, so gelten als Ruhetage im Sinne dieser Bestimmungen auch ein Sonntag und der darauffolgende Montag; diese Ruhetage sind im Dienstplan einer der beiden beteiligten Wochen eindeutig zuzuordnen.
2.  An Sonn- und Feiertagen besteht Arbeitspflicht, allerdings nur für solche Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorstellung oder zur Sicherung von deren Durchführung stehen.
3.  Fällt ein Ruhetag auf einen Feiertag, so ist ein Ersatzruhetag im laufenden Kalenderjahr zu geben, der einvernehmlich festgelegt wird. Dasselbe gilt für den Fall, wenn der Dienstnehmer an einem solchen Feiertag zu Dienstleistungen im Rahmen seiner Dienstverpflichtung herangezogen wird.
4.  Die beiden Ruhetage beginnen um 0.00 Uhr des dem Arbeitsschluß folgenden Tages und dauern 48 Stunden, im Anschluß daran kann eine normale Arbeitszeit um 8.00 Uhr beginnen.
5.  Der 24. Dezember und der Karfreitag sind ohne Lohnkürzungen dienstfrei. Wird ein Dienstnehmer an einem dieser Tage zu Dienstleistungen herangezogen, so gebührt ihm ein Ersatzruhetag innerhalb von vier Wochen.


§ 15 Urlaub
1.  In Anwendung der Bestimmungen des Urlaubsgesetzes beträgt das Urlaubsausmaß
a)
im 1. bis zum 20. Dienstjahr 25 Arbeitstage
b)
ab dem 21. Dienstjahr 30 Arbeitstage.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
2.  Für die Berechnung des Urlaubsausmasses sind Vordienstzeiten bis zu maximal 10 Jahren anzurechnen.
3.  Dem Dienstnehmer steht im Hinblick auf die Besonderheit des Arbeitseinsatzes (geteilter Dienst; Herabsetzung der gesetzlichen Nachtruhe; Bereitschaft, bis zu 13 Stunden täglich Arbeitsleistungen zu erbringen, etc) ein Zusatzurlaub von zehn Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu.
4.  Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebs und auf die Erholungsmöglichkeiten des Dienstnehmers tunlichst außerhalb der Spielzeit zu vereinbaren, ein Teil soll jedoch mindestens 20 Arbeitstage zusammenhängend betragen (4 Wochen).


§ 16 Anspruch auf Dienstfreistellung
Der Dienstnehmer hat in folgenden Fällen einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei weiterlaufenden Bezügen, sofern dieser Anspruch nachgewiesen wird:
1. Arztbesuche , ambulatorische oder zahnärztliche Behandlungen und Behördenwege, sofern glaubhaft gemacht wird, daß dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann: ohne Begrenzung
2. Eigene Eheschließung, Tod des Ehegatten (der Ehegattin) oder des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte, Tod von Eltern oder Kindern: 3 Arbeitstage
3. Wohnungswechsel, Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin): 2 Arbeitstage
4. Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Großeltern oder blutsverwandten Onkeln und Tanten, Eheschließung der eigenen Kinder: 1 Arbeitstag


§ 17 Erkrankung eines Dienstnehmers
1.  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, eine Dienstverhinderung infolge von Krankheit oder Unglücksfall dem Dienstgeber so schnell wie möglich zu melden und nach Wiederantritt des Dienstes unverzüglich eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, wenn die Verhinderung mehr als drei Kalendertage gedauert hat.
2.  Der Dienstgeber ist jedoch berechtigt, auch bei kürzeren Krankenständen die Vorlage einer solchen Bestätigung zu verlangen. Das Verlangen ist so rechtzeitig zu äußern, daß der Arbeitnehmer noch während des Krankenstandes Gelegenheit hat, die ärztliche Bestätigung einzuholen.
3.  Kommt der Dienstnehmer den Bestimmungen in Abs. 1 nicht nach, verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
4.  Bei Erkrankung eines Dienstnehmers, auf den das Angestelltengesetz keine Anwendung findet, gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.


§ 18 Auflösung des Dienstverhältnisses
a) auf das das Angestelltengesetz Anwendung findet
1.  Im Sinne von § 20, Abs. 3 des Angestelltengeseztes wird vereinbart, daß die Kündigungsfrist am 15. oder Letzten eines Kalendermonats endet, sofern nicht innerbetrieblich eine andere Regelung vereinbart wurde.
2.  Alle auf eine Auflösung des Dienstverhältnisses abzielenden Erklärungen (Kündigung, Entlassung, Austritt) müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erfolgen.
3.  Erkrankt der Dienstnehmer oder wird er durch Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert, kann er frühestens nach Ablauf der Zeit, für die er nach Gesetz oder Dienstvertrag Anspruch auf Leistung eines Entgeltes (Krankenentgeltes) gegen den Dienstgeber, hat, unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist und des vorgesehenen Kündigungstermines gekündigt werden. Hat die Dienstverhinderung sechs Monate nicht überschritten, so ist der betroffene Dienstnehmer unter Wahrung seiner erworbenen Rechte wieder in den Betrieb einzustellen. In diesem Fall ist eine Abfertigung, die der Dienstnehmer anläßlich der Kündigung während des Krankenstandes bezogen hat, von einer späteren Abfertigung - für deren Berechnung die beiden Dienstverhältnisse als ununterbrochen betrachtet werden - abzuziehen. Die ursprüngliche Abfertigung wird dabei im Ausmaß der Steigerung des offiziellen Index der Verbraucherpreise aufgewertet.
4.  Dienstverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, werden durch Erkrankung oder durch Unglücksfall des Dienstnehmers nicht verlängert; sie laufen vielmehr mit dem Ende der vereinbarten Dienstzeit ohne weiteren Erklärungen aus.


b) auf das das Angestelltengesetz keine Anwendung findet
1.  Die Kündigungsfrist beträgt bei einem Dienstverhältnis
a)
bis 5 Jahre: 14 Tage
b)
bis 10 Jahre: 4 Wochen.
2.  Alle auf eine Auflösung des Dienstverhältnisses abzielenden Erklärung (Kündigung, Entlassung, Austritt) müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erfolgen.
3.  Während der Kündigungsfrist steht dem vom Dienstgeber gekündigten Dienstnehmer auf Antrag pro Kalenderwoche ein Werktag Normalarbeitszeit zur Arbeitssuche zu.
4.  Erkrankt der Dienstnehmer oder wird er durch Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert, kann er frühestens nach Ablauf der Zeit, für die er nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Entgeltanspruch hat, unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.
5.  Dienstverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, werden durch Erkrankung oder durch Unglücksfall des Dienstnehmers nicht verlängert; sie laufen vielmehr mit dem Ende der vereinbarten Dienstzeit ohne weitere Erklärung aus.


§ 19 Fälligkeit und Verfallsfristen von Entgeltzahlungen
1.  Die Entrichtung der dem Dienstnehmer zustehenden Entlohnung erfolgt im nachhinein monatlich jeweils am Letzten des Kalendermonats. Zuschläge, Vergütungen für Mehrarbeitsleistungen und dergleichen sind am Letzten des Folgemonats fällig.
Dem Dienstnehmer steht eine Lohnabrechnung zu, aus der der Bruttolohn, Zuschläge, Vergütungen für Mehrarbeitsleistungen und dergleichen, sowie die Abzüge einzeln ersichtlich sind.
2.  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Ansprüche des Dienstnehmers binnen 14 Tagen abzurechnen und zur Zahlung fällig.
3.  Dem Dienstnehmer steht das Recht zu, innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit der Entgeltzahlung wegen unrichtiger Abrechnung beim Dienstgeber zu reklamieren. Ist die Reklamation berechtigt, dann ist der Dienstgeber verpflichtet, die Forderung binnen eines Monats zu begleichen, ist sie unberechtigt, muß die Ablehnung im selben Zeitraum schriftlich begründet werden.
4.  Entgeltansprüche verfallen 6 Monate nach Fälligkeit.
5.  Unterbrechungen der Spielzeit hemmen die Fristen gemäß Abs. 3 und 4.


§ 20 Sonderzahlungen
1.  Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf einen Urlaubszuschuß und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe je eines Monatsentgelts pro Kalenderjahr, deren Höhe sich aus dem durchschnittlichen Entgelt der letzten sechs Monate vor dem Fälligkeitstermin der Sonderzahlung ergibt.
2.  Die Sonderzahlungen sind jeweils am 31. 5. und am 30. 11. jedes Jahres fällig.
3.  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der aliquote Anteil an den Sonderzahlungen auszubezahlen.


§ 21 Video- und Audio-Aufzeichnungen
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, an Video- und Audioaufzeichnungen einschließlich deren Vorbereitungen teilzunehmen. Bei Einräumung der Verwertungsrechte an Dritte steht dem Dienstnehmer zur Abgeltung seiner Erschwernisse und der zusätzlichen Belastung eine mit dem Betriebsrat zu vereinbarende Prämie zu.


§ 22 Abfertigungen, Todesfallbeitrag
Bei Tod eines Dienstnehmers durch einen Arbeitsunfall haben die Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Ehegatte/Ehegattin, Lebensgefährte/Lebensgefährtin des Dienstnehmers, wenn der/die Verstorbene zu deren Unterhalt wesentlich beigetragen hat, Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung in der Höhe von zwei Monatsbezügen, sofern die einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht günstiger sind.

III. ABSCHNITT


Lohnrechtlicher Teil


§ 23 Verwendungsgruppen
Die monatlichen Anfangbezüge in den einzelnen Verwendungsgruppen betragen brutto:
1. Verwendungsgruppe
Hilfskräfte S 11.000,--
2. Verwendungsgruppe
Ungelerntes Theaterpersonal S 13.000,--
3. Verwendungsgruppe
Theaterpersonal mit einschlägiger Berufsausbildung S 14.000,--
4. Verwendungsgruppe
Theaterpersonal mit erhöhtem Verantwortungsbereich (Vorgesetztenfunktion gegenüber Verwendungsgruppe 1 bis 3) S 15.500,--
5. Verwendungsgruppe
Bühnenvorstände (geprüfte Bühnenmeister) S 17.000,--
6. Verwendungsgruppe
Technische Leiter S 19.000,--


§ 24 Vorrückungen
Die Bruttobezüge in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis werden alle zwei Jahre um 3 % gegenüber den in § 23 ausgewiesenen Anfangsbezügen angehoben.


§ 25 Normalstundensatz
Ein Normalstundensatz ist 1/173 des Monatsbezugs.


§ 26 Prämien
Sofern innerbetrieblich nichts anderes vereinbart ist, betragen die durch diesen Kollektivvertrag geregelten Prämien S 300,--.

IV. Abschnitt



§ 27 Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern
Bei Austragung von Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrags ergeben, anerkennen beide Vertragspartner die Entscheidung des Bühnenschiedsgerichts.



Wien, am 17. 5. 1991
Kammer der gewerblichen ÖGB - Gewerkschaft Kunst,
Wirtschaft für Wien Medien, freie Berufe
Sektion Fremdenverkehr,
Fachgruppe Vergnügungsbetriebe Stefan Müller, Vorsitzender
Walter Rath, Vorsteher Walter Bacher, Zentralsekretär
Dr. Florian Schicht, Sekretär Ernst Körner, Sektionsvorsitzender
Mag. Bernd Horazdovskz, Sektionssekretär

Anhang



Dienstzettel
 /-Geschäftspapier des Dienstgebers/
Gebührenfrei gemäß
§ 35 Gebührengesetz
D I E N S T Z E T T E L
Herr/Frau....................................................
Eintrittsdatum:..............................................
Tätigkeitsbereich:...........................................
Verwendungsgruppe:...........................................
Regelmäßiges Entgelt pro.....: S .........,-
Regelmäßige Zulagen..........: S .........,-
..........: S .........,-
-------------
Bruttoentgelt pro............: S .........,-
Dauer des Dienstverhältnisses: /unbefristet/befristet/tageweise/
Stichtag für die Urlaubsberechnung:
.............................
Sonstige Vereinbarungen:.....................................
Wien, am .....................
/keine Unterschriften/