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Int. Schlafwagen- und Touristikges. / Compagnie Internationale Wagons-Lits et du Tourisme / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: (unveröffentlichte) Textfassung Gewerkschaft vida
Redaktionelle Anmerkungen
Achtung
: dieser Kollektivvertrag läuft bis 30.11.2021 und wirkt für die Kolleg:innen welche bis dahin in diesem Kollektivvertrag waren automatisch nach. Neue Mitarbeiter:innen werden seit 1.12.2021 dem KV EU (Anlage 8 und 8a) zugeordnet.

für die Bediensteten der Compagnie Internationale des Wagons-Lits et du Tourisme und Rail Service International

Stand 01.07.2009

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Eisenbahner, 1050 Wien, Margaretenstraße 166, andererseits.
Wirtschaftskammer Österreich
Der Vorsteher Der Fachverbandssekretär
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Eisenbahner
Der Vorsitzende Der Zentralsekretär
Der Privatbahnsekretär

Wien, am 1 ... 1997
Redaktionelle Anmerkungen Alternativtitel: Newrest Wagons-Lits / Wagons Lits / Rail Service International


Redaktionelle Anmerkung: Änderungen im Gesamttext des KV ab 01.07.2010
Redaktionelle Anmerkungen Im Gesamttext des KV für die Bediensteten der Compagnie Internationale des Wagons-Lits et du Tourisme und Rail Service International wurden ab 01.07.2010 folgende Begriffsänderungen vorgenommen:
  • Entgeltschema A wird zum “Entgeltschema A - Fahrdienst”.
  • Entgeltschema B wird zum “Entgeltschema B-Arbeiter-Werkstätte/Wäscherei”.
  • Entgeltschema C wird zum “Entgeltschema C-Reiseagentur”.
  • Entgeltschema D wird zum “Entgeltschema D-Angestellte-Werkstätte/Wäscherei”.
  • Das Wort “Entgeltschemata” wird durch “Entgeltschematabelle” ersetzt.
  • Alle Begriffe ArbeitnehmerIn werden durch Arbeitnehmer ersetzt (Anwendung des § 1 Punkt 3 “Alle Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter”).


Redaktionelle Anmerkung: Änderungen im Gesamttext des KV ab 01.07.2014
Redaktionelle Anmerkungen Im Gesamttext des KV für die Bediensteten der Compagnie Internationale des Wagons-Lits et du Tourisme und Rail Service International wurde ab 01.07.2014 folgende Begriffsänderung vorgenommen:
  • “ZugchefIn” wurde auf “ZugführerIn” abgeändert.


§ 1. Geltungsbereich
1.  fachlich:
Dieser Kollektivvertrag gilt für die Compagnie Internationale des Wagons-Lits et du Tourisme, Societe anonyme (Internationale Schlafwagen- und Touristik-Gesellschaft, Aktiengesellschaft), Zweigniederlassung Wien, sowie für Unternehmen und deren Zweigniederlassungen, die durch Maßnahmen des Gesellschaftsrechts aus der Compagnie Internationale des Wagons-Lits et du Tourisme, Societe anonyme (Internationale Schlafwagen- und Touristik-Gesellschaft, Aktiengesellschaft) hervorgegangen sind und an denen diese Gesellschaft einen Anteil von 50% mittelbar oder unmittelbar hält. Weiters gilt dieser Kollektivvertrag für Rechtsnachfolger der Compagnie Internationale des Wagons-Lits et du Tourisme, Societe anonyme (Internationale Schlafwagen- und Touristik-Gesellschaft, Aktiengesellschaft) hinsichtlich ihres Betriebes der Zweigniederlassung Wien, sofern sie einen Anteil von 50% mittelbar oder unmittelbar hält.

Kunsttext
KV vom 04.08.2011 / gilt ab 01.07.2011

Diese Bestimmung gilt auch für Newrest Wagons-Lits Austria GmbH (FN 313361y) (derzeit Servirail Austria GmbH).

Ende
2.  räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
3.  persönlich:
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die im Unternehmen, Betrieben oder Betriebsabteilungen vom Unternehmen gemäß Z. 1. beschäftigt sind. Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die in ortsfesten Restaurationsbetrieben beschäftigt sind, auf welche der Kollektivvertrag für Arbeiter bzw. Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe anzuwenden ist. Alle Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.


§ 2. Geltungsdauer
1.  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Redaktionelle Anmerkungen Beachte Stand 01.07.2009
2.  Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist für ein Jahr unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit kann dieser Kollektivvertrag von jedem der genannten Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.


§ 3. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
1.  Arbeitsverhältnisse können auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden und beinhalten in beiden Fällen eine Probezeit von einem Monat. Dem Arbeitnehmer ist ein Dienstzettel gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszufolgen.
2.  Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
3.  Nach Ablauf der Probezeit kann ein auf eine bestimmte Zeit von mindestens 6 Monaten oder ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen (und gegebenenfalls -termin) schriftlich gekündigt werden:

Angestellte:
Kündigungsfrist: 1 Monat
Kündigungstermin: 15. oder Monatsletzter

Für Arbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 2 Jahren:
Kündigungsfrist: 1 Woche

Für Arbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit ab 2 Jahren:
Kündigungsfrist: 2 Wochen
4.  Nach Ablauf der Probezeit kann ein auf eine bestimmte Zeit von mindestens 6 Monaten oder ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen (und gegebenenfalls -termin) vom Arbeitgeber schriftlich gelöst werden:
Die Kündigungsfristen betragen bei Angestellten nach einer
einmonatigen Betriebszugehörigkeit 6 Wochen
zweijährigen Betriebszugehörigkeit 2 Monate
fünfjährigen Betriebszugehörigkeit 3 Monate
fünfzehnjährigen Betriebszugehörigkeit 4 Monate
fünfundzwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit 5 Monate

Kündigungstermin bei Angestellten: 15. oder Monatsletzter
Die Kündigungsfristen betragen bei Arbeitern nach einer
einmonatigen Betriebszugehörigkeit 1 Woche
zweijährigen Betriebszugehörigkeit 2 Wochen
fünfjährigen Betriebszugehörigkeit 1 Monat
fünfzehnjährigen Betriebszugehörigkeit 2 Monate
fünfundzwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit 3 Monate
5.  Während der Kündigungsfrist hat ein Arbeitnehmer zur Suche eines Arbeitsplatzes Anspruch auf jeweils maximal 8 Stunden oder maximal einen Kalendertag Freizeit je Woche unter Fortzahlung des Entgelts. Dieser Anspruch besteht nur zur Hälfte, wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt und entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, mit Ausnahme einer Gleitpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, gekündigt wird.
6.  Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung oder vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers gelten die gesetzlichen Bestimmungen des AngG igF bzw. GewO igF.
7.  Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so ist sein Entgelt bis zum Letzten des Sterbemonats weiterzuzahlen. Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben.
8.  Wenn ein Arbeitnehmer während seines/ihres Arbeitsverhältnisses eine Berufsausbildung oder vergleichbare Kurse absolviert hat und die Gesamtdauer dieser Ausbildung mehr als 30 Arbeitstage betragen hat und die Kosten vom Arbeitgeber und/oder Dritten getragen wurden, so ist der Arbeitgeber im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Zeitraum von 2 Jahren, gerechnet ab dem jeweiligen Ausbildungsende, berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Teil der Ausbildungskosten von höchstens 20% dieser Kosten in Rechnung zu stellen bzw. mit beendigungskausalen Ansprüchen des Arbeitnehmers gegen zu rechnen wobei die 2 Jahre aliquot berücksichtigt werden.


§ 4. Anrechenbare Dienstzeit
1.  Für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind die Zeiten von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Unternehmens gem. § 1., die nicht länger als zwei Jahre unterbrochen wurden, zusammenzurechnen, soweit im § 20. nichts anderes bestimmt wird. Sollte bereits für ein früheres Arbeitsverhältnis im Unternehmen eine Abfertigung ausbezahlt worden sein, so sind die Zeiten dieses früheren Arbeitsverhältnisses nicht für die Berechnung einer neuerlichen Abfertigung anzurechnen, soweit im § 20. nichts anderes bestimmt wird.
2.  Der Anspruch auf Zusammenrechnung entfällt, wenn ein anrechenbares Arbeitsverhältnis gemäß Z. 1. durch Entlassung oder Austritt ohne wichtigen Grund beendet wurde.
3.  Für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, ausgenommen für die Berechnung der Abfertigung, die von der Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind Zeiten von Karenzurlauben gemäß MuschG igF bzw. EKUG igF, sowie Zeiten der Wehr- oder Zivildienstleistung, einschließlich von Übungen, als Dienstzeiten anzurechnen, sofern bei Antritt des Karenzurlaubes bzw. bei Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst ein aufrechtes Arbeitsverhältnis bestanden hat und sofern in § 12. Z. 3. nichts anderes bestimmt ist.


§ 5. Normalarbeitszeit
1.  Allgemeines
a,
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Soweit in Z. 1. lit. b, bis lit. d, nichts anderes bestimmt wird, beträgt die jährliche Normalarbeitszeit:
Die Anzahl der Kalendertage eines Jahres wird mit 8 multipliziert. Von der sich daraus ergebenden Summe wird subtrahiert: 8 multipliziert mit 2 freien Tagen je voller Kalenderwoche eines Jahres.


Kunsttext
KV vom 30.09.2015 / gilt ab 01.07.2015
b.
Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt die sich aus Z.1 lit.a ergebende Summe abzüglich der Summe aus der Multiplikation von 8 mit der Anzahl der gesetzlichen Feiertage eines Jahres, ausgenommen jener gesetzlichen Feiertage, welche auf einen Sonntag fallen.


Ende
c,
Bei einem Arbeitnehmer, welcher der Hauptwerkstätte, Wäscherei oder den Bahnhofswerkstätten zugeordnet ist, beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden je Kalenderwoche und bei einem Arbeitnehmer, welcher in einem Reisebüro beschäftigt ist, beträgt die Normalarbeitszeit 38,5 Stunden je Kalenderwoche.
d,
Für einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist eine Normalarbeitszeit in Form einer Stundenanzahl oder eines Prozentanteiles der Arbeitszeit gemäß Z. 1. lit. a, bis lit. c, zu vereinbaren.
e,
Für einen Arbeitnehmer, welcher während des Jahres ein- oder austritt, ist die Normalarbeitszeit gemäß Z. 1. lit. a, und lit. b, entsprechend der tatsächlich während dieses Jahres im Unternehmen verbrachten Kalendertage zu aliquotieren.
f,
Arbeitsbereitschaft
Arbeitsbereitschaft liegt dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Verpflichtung zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall aufzuhalten hat. Zeiten der Arbeitsbereitschaft gelten als Arbeitszeit, sofern nicht mittels Betriebsvereinbarung anderes festgelegt wird.


Kunsttext
KV vom 30.09.2015 / gilt ab 01.07.2015
g,
Außerdienstfahrten
Für einen Arbeitnehmer, welcher in das Entgeltschema A - Fahrdienst, Gruppe R00, R01, R01T, R00S, 00, 01 und 01T eingereiht ist, gelten Fahrzeiten zur Aufnahme des Dienstes an einem anderen Abfahrtsbahnhof oder Dienstort bzw. nach Beendigung eines Dienstes von einem anderen Ankunftsbahnhof vom bzw. zum Heimatdienstort mit oder ohne leeren Wagen und ohne Verpflichtung zur Aufnahme von zahlenden Reisenden nicht als Arbeitszeit, soweit durch Betriebsvereinbarung nichts anderes festgelegt wird. Die Bewertung der Arbeitszeiten bei Dienstreisen von Arbeitern und Angestellten ist mittels Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Regelung festzulegen.


Ende
h,
Rufbereitschaft
Rufbereitschaft besteht dann, wenn der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erreichbar sein muß, seinen Aufenthaltsort aber selbst bestimmen kann. Zeiten der Rufbereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit, sofern nicht mittels Betriebsvereinbarung anderes festgelegt wird.
i,
Schulungen
Zeiten von Schulungen, Weiter- oder Fortbildung gelten als Arbeitszeit, sofern diese Zeiten vom Arbeitgeber angeordnet sind und sofern nicht mittels Betriebsvereinbarung anderes festgelegt wird.
j,
Jugendliche
Für einen jugendlichen Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des KJBG igF.
2.  Verteilung der Normalarbeitszeit
a,
Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. Die Wochenarbeitszeit darf höchstens 50 Stunden betragen. In Fällen der Arbeitsbereitschaft gemäß Z. 1. lit. f, kann die Wochenarbeitszeit höchstens 60 Stunden betragen.
b,
Sind zur Aufrechterhaltung von Verkehr und Bewirtschaftung für bestimmte Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung überwiegend in bzw. für fahrende Züge erbringen, Tagesarbeitszeiten von mehr als 10 Stunden notwendig, können die Tagesarbeitszeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (gemäß § 18 AZG igF und § 19 ARG igF) verlängert werden. In diesen Fällen darf die Wochenarbeitszeit höchstens 56 Stunden betragen und in Fällen der Arbeitsbereitschaft höchstens 60 Stunden.
c,
Arbeitnehmern, welche einen Schichtdienst oder kontinuierlichen Anwesenheitsdienst verrichten, gebühren zur Erholung Kurzpausen, welche während der Dienstzeit unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten zu konsumieren und als Arbeitszeit zu bewerten sind.
d,
Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit gemäß Z. 1. lit. a, oder lit. b, festgelegt ist, sind Dienstpläne zu erstellen, welche innerhalb eines Jahres die Normalarbeitszeit so verteilen, so daß die Grenzen der Tagesarbeitszeiten und Wochenarbeitszeiten gem. Z. 2. lit. a, und lit. b, nicht überschritten werden.
e,
Bei Arbeitnehmern, deren Normalarbeitszeit gemäß Z. 1. lit. c, festgelegt ist, sind Dienstpläne zu erstellen, welche innerhalb einer Woche die Normalarbeitszeit so verteilen, so daß die Grenze der Tagesarbeitszeit gemäß Z. 2. lit. a, und lit. b, , sowie die Wochenarbeitszeit gemäß Z. 1. lit. c, nicht überschritten wird.
f,
Dienstpläne gemäß Z. 2. lit. d, und lit. e, haben jedenfalls vorzusehen, daß die Arbeitszeiten gleichmäßig auf die Arbeitnehmer aufzuteilen sind.


§ 6. Ruhezeiten
1.  Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
2.  Dem Arbeitnehmer gebührt wöchentlich eine ununterbrochene Wochenendruhe von mindestens 36 Stunden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Als Wochenendruhen gem. 1. Satz gelten Zeiten, welche einen gesamten Sonntag beinhalten und an Samstagen ab oder vor 13.00 Uhr beginnen.
3.  Für Arbeitnehmer, welche ihre Arbeitsleistung überwiegend in fahrenden Zügen erbringen, gilt, daß die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit erst nach Beendigung eines Dienstes gewährt wird, wobei als ein Dienst auch die Tagesarbeitszeiten von mehreren aufeinanderfolgenden Tagen gelten kann.
4.  Für Arbeitnehmer, die in Zusammenhang mit dem Verkehr und der Bewirtschaftung der Züge Reinigungs-, Instandhaltungs-, Belieferungs-, Verwaltungs-, Kundenbetreuungsdienste und ähnliche Tätigkeiten erbringen, gilt, daß anstelle der Wochenendruhe eine Wochenruhe von 36 Stunden tritt, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch unterschritten werden kann.
5. 
a,
Dienstpläne gemäß § 5. Z. 2. lit. d, und lit. e, haben zu beinhalten, daß die Ruhezeiten gemäß Z. 1. und Z. 2. nicht unterschritten werden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
b,
Im Falle des § 6. Z. 3. und Z. 4. haben Dienstpläne gemäß § 5. Z. 2. lit. d, zu beinhalten, daß sich im Zeitraum von höchstens einem Kalenderjahr im Durchschnitt eine ununterbrochene Ruhezeit nach der Tagesarbeitszeit von mindestens 11 Stunden, sowie eine ununterbrochene Wochenruhe von mindestens 36 Stunden ergibt.
c,
Im Falle des § 6. Z. 4. können Dienstpläne gem. § 5. Z. 2. lit. e, abweichend von der Verteilung der Arbeitszeit innerhalb einer Woche gem. § 5. Z. 2. lit. e, vorsehen, daß sich im Zeitraum von höchstens einem Kalenderjahr im Durchschnitt eine ununterbrochene Ruhezeit nach der Tagesarbeitszeit von mindestens 11 Stunden, sowie eine ununterbrochene Wochenruhe von mindestens 36 Stunden ergibt.
6.  Im Falle des § 6. Z. 3. und Z. 4. haben Dienstpläne gemäß § 5. Z. 2. lit. d, und lit. e, zu beinhalten, daß sich im Zeitraum von höchstens einem Kalenderjahr zumindest 10 Wochenendruhezeiten von mindestens 36 ununterbrochenen Stunden gem. Z. 2., 2. Satz ergeben.


§ 7. Mehr-, Überstunden- und Feiertagsarbeit
1.  Als Mehrarbeit gelten jene Arbeitszeiten, welche über die im § 5. Z. 1. lit. b, und lit. d, festgelegten Normalarbeitszeiten hinausgehen und die Mehrarbeitszeitgrenze gem. Z. 2. nicht überschreiten.
2.  Die Mehrarbeitszeitgrenze beträgt:
Die Anzahl der Kalendertage eines Jahres wird mit 8 multipliziert. Von der sich daraus ergebenden Summe wird subtrahiert: 8 multipliziert mit 2 freien Tagen je voller Kalenderwoche eines Jahres.
3.  Als Überstunden gelten jene Arbeitszeiten, welche über die im § 5. Z. 1. lit. a, bis lit. d, festgelegten Normalarbeitszeiten, sowie im Falle des § 7. Z. 1. auch über die in Z. 2. festgelegte Mehrarbeitszeitgrenze hinausgehen.
4.  Zusätzlich zu den gemäß § 7 Abs 1 AZG igF zulässigen Überstundenleistungen wird die Leistung von bis zu 10 weiteren Überstunden wöchentlich gemäß § 7 Abs 2 AZG igF zugelassen.
5.  Als Feiertagsarbeit gilt jede Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers an einem gesetzlich anerkannten Feiertag.
6.  Im Zusammenhang mit dem Verkehr und der Bewirtschaftung der Züge können Arbeitnehmer zur Vornahme von Reinigungs-, Instandhaltungs-, Belieferungs-, Verwaltungs-, Kundenbetreuungsdiensten oder ähnlichen Tätigkeiten auch an gesetzlich anerkannten Feiertagen beschäftigt werden.
7.  Jeder Arbeitnehmer ist zur Überstundenleistung verpflichtet, sofern nicht berücksichtigungswürdige Interessen entgegenstehen. Mehr-, Überstunden- und Feiertagsarbeit sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse gleichmäßig auf die Arbeitnehmer aufzuteilen. Mehr-, Überstunden- und Feiertagsarbeit können bei betrieblicher Notwendigkeit vom Arbeitgeber angeordnet werden.
8.  Für Mehrarbeit erhält der Arbeitnehmer jeweils ein Normalstundenentgelt je geleisteter Mehrarbeitsstunde.
9. 
a,
Für Überstundenarbeit erhält der Arbeitnehmer jeweils ein Normalstundenentgelt zuzüglich eines Zuschlages von 50% des Normalstundenentgeltes je geleisteter Überstunde.
b,
Für Überstundenarbeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr abends und 06.00 Uhr morgens, sowie für Überstundenarbeit an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen erhalten Arbeitnehmer, welche der Hauptwerkstätte, Wäscherei oder den Bahnhofswerkstätten zugeordnet sind, anstelle des 50%igen Zuschlages gem. lit. a,, einen Zuschlag von 100%.
10.  Für Feiertagsarbeit erhält der Arbeitnehmer einen Zuschlag zum Entgelt:
a,
Der Zuschlag beträgt das 1,5-fache Normalstundenentgelt je geleisteter Feiertagsstunde für Arbeitnehmer, welche in das Entgeltschema A - Fahrdienst eingereiht sind.
b,
Der Zuschlag beträgt das 1-fache Normalstundenentgelt je geleisteter Feiertagsstunde für Arbeitnehmer, welche in die Entgeltschematabelle B - Arbeiter-Werkstätte/Wäscherei, C - Reiseagentur und D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind.
11.  Bruchteile von Stunden sind aliquot zu berücksichtigen.
12.  Das Normalstundenentgelt beträgt:
a,
Für Arbeitnehmer, welche in die Entgeltschematabelle A - Fahrdienst oder C - Reiseagentur eingereiht sind: Das Monatsgrundentgelt geteilt durch 160.
b,
Für Arbeitnehmer, welche in die Entgeltschematabelle B - Arbeiter-Werkstätte/Wäscherei und D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind: Das Grundentgelt je Stunde (für B) bzw. das Monatsgrundentgelt geteilt durch 173 (für D).
c,
Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit gemäß § 5. Z. 1. lit. d, festgelegt ist, wird der Teiler zur Ermittlung des Normalstundenentgeltes gem. lit. a, und lit. b, prozentuell in dem gleichen Ausmaß reduziert, in welchem die Normalarbeitszeit gem. § 5. Z. 1. lit. a, bis lit. c, reduziert ist.
13.  Anstelle der bezahlten Zuschläge für Feiertagsstunden gemäß Z. 10. kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Feiertagszeitguthabenregelung erfolgen. Das Feiertagszeitguthaben entspricht der Anzahl der gearbeiteten Feiertagsstunden. Dieses Zeitguthaben kann in Form von Zeitausgleich konsumiert werden. Der Zeitpunkt der Konsumation dieses Zeitausgleiches ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Das Feiertagszeitguthaben kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen mit Zeitguthaben gem. Z. 14. auch in die nächste Jahresarbeitszeitperiode bzw. nächsten Wochenarbeitszeitperioden übertragen werden.
14.  Anstelle der Bezahlung von Mehrarbeits- oder Überstunden gemäß Z. 8. und Z. 9. kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Mehrarbeits- bzw. Überstundenzeitguthabenregelung erfolgen. Das Mehrarbeitszeitguthaben wird durch die Anzahl der Mehrstunden eines Jahres gebildet. Das Überstundenzeitguthaben wird gebildet, indem die Anzahl der Überstunden eines Jahres mit 1,5 multipliziert wird. Diese Zeitguthaben können durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in die nächste Jahresarbeitszeitperiode bzw. nächsten Wochenarbeitszeitperioden übertragen werden und in Form von Zeitausgleich konsumiert werden. Der Zeitpunkt der Konsumation dieser Zeitguthaben ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
15.  Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann Mehr-, Überstunden- oder Feiertagsarbeit auch teils in Form von Bezahlung gemäß Z. 8. bis Z. 10. und teils in Form von Zeitguthaben gemäß Z. 13. und Z. 14. abgegolten werden.
16.  Während der Konsumation von Zeitguthaben gemäß Z. 13. und Z. 14. wird das laufende Entgelt analog zum Urlaubsentgelt berechnet, wobei, anstatt der Regelung im § 8. Z. 5.erster Satz, einem Urlaubstag 8 Zeitguthabenstunden gleichzusetzen sind. Im Übrigen ist § 8. Z. 5. bis Z. 8. sinngemäß anzuwenden.
17.  Über die Höhe und Verbrauch von Zeitguthaben gemäß Z. 13. und Z. 14. sind den Arbeitnehmern schriftliche Bestätigungen auszuhändigen.
18.  Kommt es gemäß Z. 13. bis Z. 15. zu keiner einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so ist Mehr-, Überstunden- oder Feiertagsarbeit jedenfalls gemäß Z. 8. bis Z. 11. zu bezahlen.
19.  Wird das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers beendet und scheinen noch offene Zeitguthaben gemäß Z. 13. oder Z. 14. auf, so sind diese gemäß Z. 16. abzugelten, soweit im nächsten Satz nichts anderes bestimmt wird. Endet ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung gemäß § 3. Z. 3. oder Z. 4., so sind offene Zeitguthaben gemäß Z. 13. und Z. 14. auf Verlangen des Arbeitgebers während der Kündigungsfristen gemäß § 3. Z. 3. oder Z. 4. ganz oder teilweise zu konsumieren, wobei Zeiten gemäß § 3. Z. 5. nicht mit konsumierten Zeitguthaben zusammenfallen dürfen.


§ 8. Urlaub
1.  Für Ausmaß und Verbrauch des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung in der jeweils gültigen Fassung. Für jugendliche Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des KJBG igF.


Kunsttext
KV vom 28.02.2012 / gilt ab 01.07.2013
2. 
Gültig bis 30.6.2013
Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von weniger als 25 Jahren 30 Werktage je Urlaubsjahr und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage je Urlaubsjahr.
Gültig ab 1.7.2013
Das Urlaubsausmaß ist abhängig der Dienstzeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Das Urlaubsausmaß beträgt im ersten Dienstjahr 30 Werktage aliquot.
Ab 1/7/2013 und nach Vollendung des ersten Dienstjahres beträgt das Urlaubsausmaß 36 Werktage aliquot je Urlaubsjahr.
Ab 1/7/2013 und nach Vollendung des 25. Dienstjahres beträgt das Urlaubsausmaß 42 Werktage aliquot je Urlaubsjahr.


Ende
3.  Kriegsbeschädigte oder Zivilinvalide mit einer amtlich festgestellten mindestens 50%igen Invalidität erhalten einen Zusatzurlaub von jährlich drei Werktagen.
4.  Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im Arbeitsvertrag kann festgelegt werden, daß während der völligen oder teilweisen betriebsbedingten Sperre eines Betriebes oder Betriebsteiles von zumindest 2 Wochen, der Verbrauch von Urlaub vereinbart wird.
5.  Ein konsumierter Urlaubstag ist mit 6,67 Stunden als Arbeitszeit zu bewerten und vermindert entsprechend die zu leistende Normalarbeitszeit gemäß § 5. Z. 1. lit. a, und lit. b,. Bei Teilzeitbeschäftigten gemäß § 5. Z. 1. lit. d, ist eine entsprechend verminderte Stundenanzahl je konsumiertem Urlaubstag zu berücksichtigen und gem. dem 1. Satz sinngemäß vorzugehen.
6.  Bei Arbeitnehmern, deren Normalarbeitszeit gemäß § 5. Z. 1. lit. c, festgelegt ist, ist ein konsumierter Urlaubstag mit 6,67 Stunden für Arbeitnehmer des technischen Bereiches bzw. mit 6,42 Stunden für Arbeitnehmer der Reisebüros als Arbeitszeit zu bewerten und vermindert entsprechend die zu leistende Normalarbeitszeit gemäß § 5. Z. 1. lit. c,. Bei Teilzeitbeschäftigten gemäß § 5. Z. 1. lit. d, ist eine entsprechend verminderte Stundenanzahl je konsumiertem Urlaubstag zu berücksichtigen und gemäß dem 1. Satz sinngemäß vorzugehen.
7.  Konsumierte Urlaubstage vermindern um die Anzahl der Stunden gemäß Z. 5. entsprechend die Mehrarbeitszeitgrenze gemäß § 7. Z. 2..
8.  Das Urlaubsentgelt ist entsprechend den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes igF zu berechnen. Die Fortzahlung variabler Entgeltbestandteile gemäß §§ 7., 9. und § 20. Z. 1. lit. d, wird so berechnet, indem die variablen Entgeltbestandteile gemäß § 7. und § 9. Z. 2. lit. a, und lit. ca, sowie Z. 3. und § 20. Z. 1. lit. d, , der letzten 3 voll gearbeiteten Monate vor Urlaubsantritt addiert und durch drei dividiert werden. Die sich daraus ergebende Summe wird durch 26 dividiert und mit der Anzahl der konsumierten Urlaubstage multipliziert. Hat ein Arbeitnehmer noch nicht 3 voll gearbeitete Monate Entgelt bezogen, so ist entsprechend der Dienstzeit sinngemäß vorzugehen.
9.  Umrechnung des Arbeitsjahres auf Kalenderjahr gemäß § 2. Abs. (4) UrlG igF:
a,
Das Urlaubsjahr ist für alle Arbeitnehmer das jeweilige Kalenderjahr.
b,
Die Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr erfolgt erstmals mit 1. Jänner 1997.
c,
Für Arbeitnehmer, welche mit Stichtag 1. Jänner 1997 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehen, wird wie folgt umgestellt:

Kunsttext
KV vom 30.11.2010 / gilt ab 01.07.2010
ca,
Der neue Jahresurlaub entsteht dann jeweils mit 1. Jänner jedes Jahres.


Ende
d,
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag ab bzw. nach dem 1. Jänner 1997 begründet wird, erfolgt die Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr mit Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres. Es ist analog zu lit. c, vorzugehen.
e,
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag ab bzw. nach dem 1. Jänner 1997 begründet wird und deren Arbeitsvertrag noch vor Beginn des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres beendet wird und welche die Wartezeit von 6 Monaten zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, erhalten für jeden zurückgelegten Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubes gemäß Z. 2.. Ist die Wartezeit von 6 Monaten erfüllt, gebührt der volle Urlaub gemäß Z. 2.. Die Bestimmungen des 1. und 2. Satzes gelten nur bei Beendigungsarten gem. § 9. UrlG igF.
f,
Das erhöhte Urlaubsausmaß von 36 Werktagen je Urlaubsjahr gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt.


§ 9. Entlohnung
1.  Die Entlohnung richtet sich nach den Entgeltschematabellen im Anhang.
a,
Für Arbeitnehmer, welche in die Entgeltschematabelle A - Fahrdienst, C - Reiseagentur und D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind, erfolgt die Auszahlung des Monatsgrundentgeltes jeweils Ende eines Monats und die Auszahlung variabler Entgeltbestandteile gemäß §§ 7., 8., 9., 11. und § 20. Z. 1. lit. d,, sowie von Aufwandsentschädigungen gemäß § 10. erfolgt jeweils Ende des auf den Entstehungsmonat nächstfolgenden Monats.
b,
Für Arbeitnehmer, welche in das Entgeltschema B - Arbeiter-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind, erfolgt die Auszahlung des Grundstundenentgeltes und die Auszahlung variabler Entgeltbestandteile gemäß §§ 7., 8., 9., und 11., sowie von Aufwandsentschädigungen gemäß § 10. jeweils bis zum 8. des auf den Entstehungsmonat nächstfolgenden Monats.
c,
Stufenvorrückungen in den Entgeltschematabellen aufgrund des Dienstalters werden erst mit dem auf den Eintrittstag nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
d,
Mittels Betriebsvereinbarung kann für teilzeitbeschäftigte oder geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer geregelt werden, daß alle Entgeltbestandteile, Zulagen, Prämien oder Aufwandsentschädigungen gemäß §§ 7. bis 11. pauschaliert und in anderer Höhe abgegolten werden.
e,
Mittels Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag kann für Arbeitnehmer, auf welche das Angestelltengesetz angewendet wird, geregelt werden, daß variable Entgeltbestandteile, Zulagen, Prämien oder Aufwandsentschädigungen gemäß §§ 7. bis 11., sowie § 20. Z. 1. lit. d, pauschaliert abgegolten werden.
2.  Zulagen für Arbeitnehmer, welche in die Entgeltschematabelle A - Fahrdienst und D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist:

Kunsttext
KV vom 04.08.2011 / gilt ab 01.07.2011
a,
Sonntagszulage:
Für Sonntagsarbeit erhält der Arbeitnehmer einen Zuschlag zum Entgelt in Höhe des Feiertagszuschlages gemäß § 7. Z. 10. je geleisteter Sonntagsstunde. Bruchteile von Stunden sind aliquot zu berücksichtigen.
Für Sonntagsarbeit erhält der Arbeitnehmer, die in Gruppe R00 des KV Schemas A und R01 des KV Schemas A, einen Zuschlag zum Entgelt in Höhe von 1,00 € je geleisteter Sonntagsstunde. Bruchteile von Stunden sind aliquot zu berücksichtigen.


Ende
b,
Leistungsprämien:
Für die Ausschüttung von Leistungsprämien im Bereich Nachtzüge ist ein Leistungsprämienbudget in der Höhe von 0,36 € multipliziert mit der Anzahl der Schlafwagenreisenden eines Kalenderjahres zu bilden. Dieses Budget ist auf alle Arbeitnehmer im Bereich Nachtzüge entsprechend ihrer Leistungen bzw. Zielerfüllungen gerecht aufzuteilen und gelangt als einmal jährlich geleistete Sonderzahlung Ende Jänner zur Auszahlung. Die Bewertung von Leistungen, Festlegung von Zielen und Aufteilung und Bemessung der Prämien auf die einzelnen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen ist mittels Einzel- oder Betriebsvereinbarung oder Zusatzkollektivvertrag zu regeln.
c,
Umsatzprämien:
ca,
Für die Ausschüttung von Umsatzprämien ist ein Umsatzprämienbudget in der Höhe von 4% der Umsatzprämienbemessungsgrundlage gemäß lit. cb, zu bilden. Dieses Budget ist auf alle Arbeitnehmer einer Abteilung, welche an der Tätigung dieser Umsätze unmittelbar bzw. mittelbar beteiligt waren, entsprechend ihrer Leistungen bzw. Zielerfüllungen gerecht aufzuteilen und gelangt jeweils zum Quartalsende zur Auszahlung. Die Bewertung von Leistungen, Festlegung von Zielen und Aufteilung und Bemessung der Prämien auf die einzelnen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen ist mittels Betriebsvereinbarung zu regeln.
cb,
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzprämie ist:
Der Umsatz nach Abzug aller direkten auf diese Umsätze entfallenden öffentlichen Abgaben und Steuern. Nicht als Umsätze zur Berechnung der Umsatzprämie zählen Personalessen und -getränke, Bett-, Liege- oder Fahrkarten, Gebühren (z.B.: Zulassungsgebühr), Souvenirs, Geschenkartikel, Ansichtskarten oder Ähnliches, Zigaretten, Tabakwaren oder Telefonwertkarten.
d,
Die Budgets gemäß lit. b, und lit. c, können auch zu einem Gesamtprämienbudget zusammengerechnet und gemäß lit. b, zur Auszahlung gelangen.
e,
Von den Bestimmungen lit. b, bis lit. d, sind Arbeitnehmer ausgenommen, welche in das Entgeltschema D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind.
3.  Zulagen für Arbeitnehmer, welche in das Entgeltschema B - Arbeiter-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind:
a,
Erschwerniszulage
b,
Gefahrenzulage
c,
Spritzzulage
d,
Partieführer-Zulage
e,
Partieführer-Stellvertreter-Zulage
f,
Schmutzzulage
g,
Schweißberechtigungszulage
h,
Schweißverwendungszulage
i,
Schweißsonderzulage
j,
Sonntagszulage
k,
Treueprämie
4.  Höhe der Zulagen gemäß Z. 3. ist im Entgeltschema B - Arbeiter-Werkstätte/Wäscherei geregelt. Definition und Einzelberechtigung sind durch Betriebsvereinbarung festzulegen.


§ 10. Aufwandsentschädigungen
1.  Reisegebühren für Dienstreisen
a,
Als Dienstreise gilt eine Reisebewegung, bei welcher der Arbeitnehmer seinen Heimatdienstort zur Erfüllung eines ihm erteilten Auftrages vorübergehend oder ständig verlässt.
Als Heimatdienstort gilt das im Dienstvertrag festgelegte Gemeindegebiet.
b,
Die Arbeitnehmer haben für jede Reisebewegung gem. lit. a, deren Dauer länger als 3 Stunden beträgt, Anspruch auf Reisegebühren. Als Reisebewegung gilt die Zeit zwischen Abfahrt und Ankunft am Heimatdienstort.
Diese werden wie folgt berechnet:

Kunsttext
KV vom 04.08.2011 / gilt ab 01.07.2011
b-1,
Nachtverkehr
Ein Dienst für Nachtverkehr (bzw. Nacht-Zug) ist in einer Betriebsvereinbarung festgelegt (z.B. ein Dienst am Zug, der vor Mitternacht vom Heimatbahnhof beginnt und nach Mitternacht am Wende-Bahnhof ankommt, und die ganze Nacht durchfährt bzw. Schlaf- oder Liegewagen betreut).
b-1-a,
Inlandsreisen:
Für eine Inlandsreisebewegung beträgt ein Tagsatz 26,40 €.
Für eine Inlandsreisebewegung unter 12 Stunden Dauer wird für jede Stunde jeweils ein Zwölftel des Tagsatzes bezahlt.
Für eine Inlandsreisebewegung zwischen 12 und 24 Stunden Dauer wird ein Tagsatz bezahlt.
Für eine Inlandsreisebewegung zwischen 25 und 35 Stunden Dauer wird ein Tagsatz für 24 Stunden, sowie für jede weitere Stunde jeweils ein Zwölftel des Tagsatzes bezahlt.
Für eine Inlandsreisebewegung zwischen 36 und 48 Stunden Dauer werden 2 Tagsätze bezahlt.
Für eine Inlandsreisebewegung über 48 Stunden Dauer wird gemäß vorhergehender Sätze sinngemäß vorgegangen.
Eine angefangene Stunde ist als volle Stunde zu bewerten.
b-1-b,
Auslandsreisen:
Als Auslandsreise gilt jede Reisebewegung von Österreich ins Ausland und wieder zurück.
Nicht als Auslandsreisen, sondern als Inlandsreisen, gelten Reisebewegungen, welche von Österreich über Korridor-Strecken wieder nach Österreich führen. (z.B.: Strecke Salzburg-Kufstein über den deutschen Korridor)
Für Auslandsreisen gelten als Tagsätze für das jeweilige Land die jeweils gültigen Tagesgebühren in Höhe des jeweils höchsten steuerfreien Betrages gemäß dem jeweils gültigen Einkommenssteuergesetz (EStG) bzw auf dem EStG basierender Verordnungen.
Bei Auslandsreisen sind die Zeiten gemäß den tatsächlichen Reisezeiten nach Inland und Ausland gesondert zu berechnen, wobei die Gesamtsumme aller Inlands- bzw. Auslandstaggelder für eine Auslandsreise insgesamt nicht mehr als die Gesamtreisezeit betragen dürfen. Bei Überschneidungen sind den jeweils höheren Auslandstaggeldern der Vorzug zu geben. (z.B.: Gesamtreisezeit 24 Std., davon Inland 12 + Ausland 12 = 1 ausländischer Tagsatz und nicht 1 Tagsatz Inland/1 Tagsatz Ausland):
Reisezeiten bis zur Grenze bzw. ab der Grenze sind als Inlandsreise gemäß lit. a, zu berechnen.
Zeiten ab der Grenze sind als Reisezeit des jeweiligen Landes zu rechnen:
Eine Auslandsreisebewegung unter 5 Stunden Gesamtdauer wird nicht bewertet und gilt als Inlandsreise.
Für eine Auslandsreisebewegung zwischen 5 und 7 Stunden Dauer wird ein Drittel des Tagsatzes des jeweiligen Landes bezahlt.
Für eine Auslandsreisebewegung zwischen 8 und 11 Stunden Dauer werden zwei Drittel des Tagsatzes des jeweiligen Landes bezahlt.
Für eine Auslandsreisebewegung zwischen 12 und 24 Stunden Dauer wird ein Tagsatz des jeweiligen Landes bezahlt.
Für eine Auslandsreisebewegung über 24 Stunden Dauer, wird für die übersteigende Zeit sinngemäß vorgegangen.
Erstreckt sich eine Auslandsreisebewegung über verschiedene Staaten mit unterschiedlichen Tagsätzen ist gemäß vorhergehender Sätze sinngemäß zu aliquotieren. Eine angefangene Stunde ist als volle Stunde zu bewerten.
b-2,
Tagesverkehr
Ein Dienst in Tagesverkehr (bzw. Tag-Zug) ist ein Dienst am Zug, der kein Nachtverkehr ist (Siehe § 10 1.b-1),
Für alle Reisen wird die analog zu Nachtaktivität (§ 10.1.b-1-a & (§ 10.1.b-1-b) berechnet.
Zu den Punkten § 10.1.b-1 (Nachtverkehr) & b-2. (Tagesverkehr) kann abweichend über die Betriebsvereinbarungen geregelt werden.


Ende


Kunsttext
KV vom 30.09.2015 / gilt ab 01.07.2015
2.  Reinigung der Arbeitskleidung und Uniform:
Für den Ersatz der Reinigungskosten ihrer Arbeits- bzw. Arbeitsschutzbekleidungen und Uniformen erhalten Arbeitnehmer, welche in das Entgeltschema A - Fahrdienst, Gruppe 00, 01, 01T, R00, R01, R01T, R00S, 02, 03 und 04 eingereiht sind, ein Reinigungsgeld, dessen Höhe im Entgeltschema geregelt ist. Arbeits- bzw. Arbeitsschutzbekleidungen von Arbeitnehmern, welche in das Entgeltschema B - Arbeiter-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind, werden vom Arbeitgeber unentgeltlich gereinigt.


Ende


Kunsttext
KV vom 28.08.2012 / gilt ab 01.07.2012
3.  Fahrtkostenersatz:
Für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte (z.b. zwischen Wien-Westbahnhof und Wien Matzleindorferplatz oder zwischen Hamburg-Altona und Langefelde) erhalten Arbeitnehmer, welche in das Entgeltschema A - Fahrdienst - mit Ausnahme der Gruppe 00 alle Stufen, Gruppe 01 Stufe 00 und Gruppe 01T Stufe 00 - eingereiht sind, einen Fahrtkostenersatz, dessen Höhe im Entgeltschema geregelt ist.


Ende


Kunsttext
KV vom 28.08.2012 / gilt ab 01.07.2012
4.  Werkzeuggeld
Für den Ersatz der Anschaffungs- und Instandhaltungskosten ihrer Arbeitswerkzeuge erhalten Arbeitnehmer, welche in das Entgeltschema A - Fahrdienst aller Gruppen, mit Ausnahme von den Gruppen 02, 03, 04, 05, 06 eingereiht sind, ein Werkzeuggeld, dessen Höhe im Entgeltschematabelle A Fahrdienst geregelt ist.


Ende


Kunsttext
KV vom 30.11.2010 / gilt ab 01.07.2010
5.  Fehlgeldentschädigung
Arbeitnehmer, die mit dem Inkassieren von Geldbeträgen betraut sind, erhalten eine Fehlgeldentschädigung in Höhe von 14,53 € monatlich.

Ende


Kunsttext
KV vom 30.09.2015 / gilt ab 01.07.2015
6.  Erschwerniszulage pro Stunde für Zugführertätigkeiten
A, MitarbeiterInnen, welche die Funktion ZugführerIn ausüben, erhalten für die tatsächliche Dauer der Ausübung der Funktion ZugführerIn eine Erschwerniszulage in Höhe von 1,45 € je Stunde. Bruchteile von Stunden werden entsprechend aliquot berechnet.
B, MitarbeiterInnen, welche die Funktion ZugführerIn während einer einfachen Fahrtstrecke (= einfache Strecke von Ausgangsbahnhof bis Wendebahnhof bzw. umgekehrt) aushilfs- bzw. vertretungsweise (z.b. als Pausenablöse) ausüben, erhalten keine Zulage gem. Pkt. A, wenn die Gesamtdauer je einfacher Fahrtstrecke 1 Stunde oder weniger beträgt.
C, Die Erschwerniszulage gem. Pkt. A, gelangt als variabler Entgeltbestandteil gemäß KV § 9 zur Auszahlung.


Ende


Kunsttext
KV vom 30.09.2015 / gilt ab 01.07.2015
7.  Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst
Arbeitnehmer, welche in das Entgeltschema A — Fahrdienst Gruppe R00 ohne Ausnahme, Gruppe R01 ohne Ausnahme, Gruppe R01T ohne Ausnamen, Gruppe R00S ohne Ausnahme, Gruppe 00 mit Ausnahme der Stufe 00, Gruppe 01A mit Ausnahme der Stufe 00, Gruppe 01 ohne Ausnahme, und Gruppe 01T ohne Ausnahme eingereiht sind, erhalten eine “Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst” deren Höhe mittels Betriebsvereinbarung festgelegt wird. Diese Betriebsvereinbarung legt fest, welche Dienste diese “Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst” erhalten bzw. die Höhe der Dienstbewertung.
8.  Telefonkostenersatzzulage
Arbeitnehmer, welche in das Entgeltschema A — Fahrdienst Gruppe R00 ohne Ausnahme, Gruppe R01 ohne Ausnahme, Gruppe R01T ohne Ausnamen, Gruppe R00S ohne Ausnahme, Gruppe 00 ohne Ausnahme, Gruppe 01A ohne Ausnahme, Gruppe 01 ohne Ausnahme und Gruppe 01T ohne Ausnahme eingereiht sind, erhalten eine “Telefonersatzkostenzulage” deren Höhe mittels Betriebsvereinbarung festgelegt wird. Diese Betriebsvereinbarung legt fest, welche Dienste diese “Telefonersatzkostenzulage pro Dienst” erhalten bzw. die Höhe der Dienstbewertung.


Ende


§ 11. Ansprüche bei Dienstverhinderung
1.  Das EFZG igF sieht derzeit für Arbeiter nachstehende Anspruchsdauer vor:

Kunsttext
KV vom 04.08.2011 / gilt ab 01.07.2011

Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Krankheit/Unfall
ab 14 Tagen sechs Wochen
ab 5 Jahren acht Wochen
ab 15 Jahren zehn Wochen
ab 25 Jahren zwölf Wochen


Ende

Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit
ab Eintritt acht Wochen
ab 15 Jahren zehn Wochen
2.  Für Arbeitnehmer, auf die das Angestelltengesetz anzuwenden ist, gelten die Entgeltfortzahlungsbestimmungen des Angestelltengesetzes igF.
3.  Für die Inanspruchnahme von Pflegeurlauben gelten die Bestimmungen des UrlG igF.
4.  Umrechnung des Arbeitsjahres auf Kalenderjahr gemäß § 2. Abs. (8) EFZG igF, ausgenommen jener Arbeitnehmer, auf die das Angestelltengesetz igF anzuwenden ist.:
a,
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem jeweiligen Kalenderjahr.
b,
§ 8. Z. 9. lit. b, lit. cb, lit. cc, lit. d, lit. e, und lit. f, ist sinngemäß anzuwenden.
5.  Ein Tag Dienstverhinderung durch Krankheit, Kuraufenthalt oder Pflegeurlaub ist mit 5,71 Stunden als Arbeitszeit zu bewerten und vermindert entsprechend die zu leistende Normalarbeitszeit gemäß § 5. Z. 1. lit. a, und lit. b,. Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gemäß § 5. Z. 1. lit. d, ist eine entsprechend verminderte Stundenanzahl je Dienstverhinderungstag zu berücksichtigen und gemäß dem 1. Satz sinngemäß vorzugehen.
6.  Bei Arbeitnehmern, deren Normalarbeitszeit gemäß § 5. Z. 1. lit. c, festgelegt ist, ist ein Tag Dienstverhinderung durch Krankheit, Kuraufenthalt oder Pflegeurlaub mit 5,71 Stunden für Arbeitnehmer des technischen Bereiches bzw. mit 5,5 Stunden für Arbeitnehmer der Reisebüros als Arbeitszeit zu bewerten und vermindert entsprechend die zu leistende Normalarbeitszeit gemäß § 5. Z. 1. lit. c,. Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gemäß § 5. Z. 1. lit. d, ist eine entsprechend verminderte Stundenanzahl je Dienstverhinderungstag zu berücksichtigen und gemäß dem 1. Satz sinngemäß vorzugehen.
7.  Krankenstands-, Kuraufenthalts- oder Pflegeurlaubstage vermindern um die Anzahl der Stunden gemäß Z. 5. entsprechend die Mehrarbeitszeitgrenze gemäß § 7. Z. 2..
8.  Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung gelten die Bestimmungen des EFZG igF bzw. des AngG igF. Die Entgeltfortzahlung variabler Entgeltbestandteile gemäß §§ 7., 9. und § 20.Z. 1. lit. d, wird analog zu § 8. Z. 8. berechnet.
9.  Andere Arbeitsverhinderungen:
Nach Beendigung der Probezeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, wenn er durch folgende Fälle an der Leistung seiner Dienste verhindert ist:
a, Anläßlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines Elternteiles, des Ehegatten oder Lebensgefährten, sowie eines Kindes, Stief-, Wahl-, Adoptiv- oder Pflegekindes 2 Arbeitstage
b, Anläßlich der eigenen Eheschließung 2 Arbeitstage
c, Anläßlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung einer Schwester, eines Bruders, bzw. eines Stief-, Groß- oder Schwiegerelternteils 1 Arbeitstag
d, Anläßlich der Entbindung der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin oder der Geburt eines leiblichen Kindes 1 Arbeitstag
e, Anläßlich eines Wohnungswechsels mit eigenem Mobiliar 2 Arbeitstage
f, Anläßlich der Eheschließung eines Kindes, Stief-, Wahl-, Adoptiv- oder Pflegekindes 1 Arbeitstag
g, Ebenso gebührt vor dem Einrücken zum ordentlichen Präsenz- oder Zivildienst mit Ausnahme von Übungen 1 Arbeitstag
10.  Der Arbeitnehmer hat weiters Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von höchstens 40 Stunden im Arbeitsjahr, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffenden Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste gehindert ist.
a,
Bei Aufsuchen eines Arztes , Dentisten, Psychologen oder eines Ambulatoriums, falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, für die nachweislich notwendige Zeit.
b,
Bei Vorladung zu einer berufsspezifischen Gesundenuntersuchung durch die VAdÖE, falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, für die nachweislich notwendige Zeit.
c,
Bei Vorladung vor Behörden, Ämtern und Gerichten, falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, für die nachweislich notwendige Zeit.

Eine Fortzahlung des Entgelts entfällt, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Entgeltausfall von der vorladenden Stelle erhält, ebenso bei Ladung als Beschuldigter in einem Strafverfahren oder als Partei in einem Zivilprozeß.
11.  Während der Konsumation von Dienstverhinderungszeiten gemäß Z. 9. und Z. 10. ist das Entgelt analog zu § 7. Z. 16. zu berechnen.
12.  Jeder Tag Dienstverhinderungszeit gemäß Z. 9. und Z. 10. ist mit 8 Stunden als Arbeitszeit zu bewerten. Im Übrigen ist analog zu § 8. Z. 5. bis Z. 7. vorzugehen.


§ 12. Sonderzahlungen
1. 
a,
Arbeitnehmern, welche in die Entgeltschematabelle A - Fahrdienst, C - Reiseagentur und D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind, gebührt in jedem Kalendervierteljahr jeweils eine Sonderzahlung (Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld), welche Ende März, Ende Juni, Ende September und Ende November ausbezahlt wird und je Auszahlungstermin jeweils ein halbes Monatsgrundentgelt beträgt. Zur Berechnung der Sonderzahlungen ist jenes Monatsgrundentgelt heranzuziehen, welches im jeweiligen Auszahlungsmonat aufgrund der Entgelteinstufung gebührt.
b,
Arbeitnehmern, welche in das Entgeltschema B - Arbeiter-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind, gebührt in jedem Kalendervierteljahr jeweils eine Sonderzahlung (Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld), welche Ende Februar, Ende Mai, Ende August und Ende Oktober ausbezahlt wird und je Auszahlungstermin jeweils die Hälfte der Summe aus der Multiplikation des jeweiligen Stundenentgeltes mit 173 beträgt. Zur Berechnung der Sonderzahlungen ist jenes Stundenentgelt heranzuziehen, welches im jeweiligen Auszahlungsmonat aufgrund der Entgelteinstufung gebührt.
2.  Arbeitnehmer, die während des Jahres ein- oder austreten, erhalten den ihrer Dienstzeit entsprechenden aliquoten Teil der Sonderzahlungen. Dieser Anspruch entfällt bei Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers oder Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund.
3.  Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes oder eines Karenzurlaubes oder sonstiger entgeltsfreier Zeiten, so werden die Sonderzahlungen der Dienstzeit entsprechend aliquotiert.


§ 13. Dienstjubiläen
Für langjährige Dienste im Unternehmen werden den Arbeitnehmern nach 25 Jahren das zweifache Monatsgrundentgelt und nach 40 Jahren das vierfache Monatsgrundentgelt als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Zur Berechnung des Jubiläumsgeldes ist jenes Monatsgrundentgelt heranzuziehen, welches im jeweiligen Auszahlungsmonat aufgrund der Entgelteinstufung gebührt. Bei Arbeitnehmern, welche in die Entgeltschematabelle B - Arbeiter-Werkstätte/Wäscherei, C - Reiseagentur und D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei eingereiht gilt Anhang 2.


§ 14. Abfertigung
1.  Für die Abfertigung der Arbeitnehmer gilt das Arbeiterabfertigungsgesetz bzw. Angestelltengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Das Arbeiterabfertigungsgesetz bzw. Angestelltengesetz sieht derzeit folgende Abfertigungsabstufungen vor:
Nach einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von
3 Jahren 2 Monatsentgelte
5 Jahren 3 Monatsentgelte
10 Jahren 4 Monatsentgelte
15 Jahren 6 Monatsentgelte
20 Jahren 9 Monatsentgelte
25 Jahren 12 Monatsentgelte
2.  Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so gebührt die volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß Familienlastenausgleichsgesetz igF Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser im Zeitpunkt des Todes verpflichtet war, und der Witwe oder dem Witwer gemeinsam, und wird unter diesen nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.


§ 15. Allgemeine Pflichten
1.  Alle Arbeitnehmer haben den dienstlichen Anordnungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Folge zu leisten.
2.  Während des Dienstes und solange die Dienstuniform getragen wird, auch darüber hinaus, haben die Arbeitnehmer nüchtern zu sein. Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenmißbrauch stellen schwere Vergehen dar.
3.  Jeder Arbeitnehmer hat die bekanntgegebenen Instruktionen des Arbeitgebers und die geltenden Sicherheitsbestimmungen, insbesonders im Rahmen des Bahnverkehrs und stationären Dienstes, zu beachten und einzuhalten. Über diese Sicherheitsbestimmungen sind die Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber einzuschulen.
4.  Arbeitnehmer sind verpflichtet, in Ausübung ihres Dienstes allenfalls vorgeschriebene Dienstabzeichen bzw. -bekleidungen (Uniformen) zu tragen und pfleglich zu behandeln sowie vorgeschriebene Sicherheitsausrüstungen zu verwenden. Vorgeschriebene Dienstzeichen, -bekleidungen und Sicherheitsausrüstungen sind vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.
5.  Arbeitnehmer haben die im Rahmen ihrer Dienstverrichtung anvertrauten Waren und Gegenstände zweckentsprechend, sparsam, sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
6.  Die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers bezieht sich auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse jeglicher Art und gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei Geschäftsgeheimnisse eher kaufmännischer und wirtschaftlicher Natur, Betriebsgeheimnisse eher technischer Art sind.
7.  Ein Arbeitnehmer darf eine Nebenbeschäftigung nur mit Bewilligung des Arbeitgebers ausüben. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung mit der gewissenhaften Wahrnehmung der Dienstpflichten sowie mit dem beruflichen Ansehen vereinbar ist und die Unbefangenheit nicht in Frage stellt. Die erteilte Bewilligung kann bei begründetem Mißbrauch widerrufen werden.
8.  Wenn ein Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses eine Berufsausbildung oder vergleichbare Kurse absolviert hat und die Gesamtdauer dieser Ausbildung mehr als 30 Arbeitstage betragen hat und die Kosten vom Arbeitgeber und/oder Dritten getragen wurden, so gilt im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Zeitraum von 2 Jahren ein Konkurrenzverbot. Während dieses 2jährigen Zeitraumes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, bei Konkurrenzunternehmen in Funktionen tätig zu sein, für welche die Ausbildung gem. 1. Satz erfolgt ist. Im Falle des Verstoßes gegen dieses Konkurrenzverbot, ist der Arbeitgeber berechtigt, vom Arbeitnehmer Entschädigung für die Kosten der Ausbildung zu verlangen.
Das Konkurrenzverbot gilt nicht bei Konkurs oder Stilllegung des Betriebes oder für Unternehmen, die nicht in direkter Konkurrenz zum Arbeitgeber stehen.
(Fassung ab 1.1.2007)


§ 16. Pensionsleistung
Bei Mitgliedschaft des Unternehmens zum Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen sind die Arbeitnehmer entsprechend der jeweils gültigen Satzung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen anzumelden.


§ 16. Pensionsleistung

Kunsttext
KV vom 30.09.2015 / gilt ab 01.07.2015

Für bestimmte Gruppen (Gruppen 00, 01AR, 01, 01T, 02, 03, 04, 05, 06) ist eine zusätzliche Pensionsleistung über eine betriebliche Kollektivpensionsversicherung vorgesehen. Diese Pensionsleistung wird über eine Betriebsvereinbarung geregelt.

Ende


§ 17. Sterbekostenbeitrag
1.  Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers wird ein Sterbekostenbeitrag im Ausmaß des Zweifachen das dem Arbeitnehmer für den letzten voll gearbeiteten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Monatsgrundentgeltes gewährt.
2.  Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, für deren Unterhalt der Verstorbene verpflichtet war.


§ 18. Verfall von Ansprüchen
1.  Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bzw. Bekanntwerden schriftlich geltend gemacht werden.
2.  Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag für jene Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.
3.  Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.


§ 19. Schlußbestimmungen
1.  Die in diesem Kollektivvertrag geregelten Angelegenheiten können durch Betriebsvereinbarung geändert, ergänzt oder auch abweichend (im Einzelfall auch ungünstiger) geregelt werden.
2.  Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages treten für dessen Geltungsbereich alle bisher geltenden Kollektivverträge außer Kraft, soweit im § 20. (Durchführungs- und Übergangsbestimmungen) und § 21. (Umstufungsbestimmungen) nichts anderes bestimmt wird.
3.  Nähere Durchführungs- und Übergangsbestimmungen sind im § 20., die Umstufungsbestimmungen im § 21., die Begriffs- und Einreihungsbestimmungen im § 22. und die Entgeltschematabelle A - Fahrdienst, B - Arbeiter-Werkstätte/Wäscherei, C - Reiseagentur und D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei im Anhang dieses Kollektivvertrages als Bestandteil des Kollektivvertrages festgehalten und darüber hinaus mit Betriebsvereinbarungen zu regeln.


§ 20. Durchführungs- und Übergangsbestimmungen
1.  Für Arbeitnehmer, welche bisher unter den Geltungsbereich des Kollektivvertrages der Internationalen Schlafwagen-Gesellschaft betreffend die Bediensteten dieser Gesellschaft in Österreich mit Ausnahme der Arbeiter der Werkstätte, der Hotels, der ortsfesten Restaurationsbetriebe sowie der Dienstnehmer, auf die das Angestelltengesetz Anwendung findet, gefallen sind und am 1. Jänner 1997 in einem unbefristeten, aufrechten Arbeitsverhältnis waren und für Arbeitnehmer, welche bisher unter den Geltungsbereich des Zusatzkollektivvertrages zum Kollektivvertrag der Internationalen Schlafwagen-Gesellschaft betreffend die Bediensteten dieser Gesellschaft in Österreich mit Ausnahme der Arbeiter der Werkstätte, der Hotels, der ortsfesten Restaurationsbetriebe sowie der Dienstnehmer, auf die das Angestelltengesetz Anwendung findet, gefallen sind und am 1. Jänner 1997 in einem unbefristeten, aufrechten Arbeitsverhältnis waren und für Arbeitnehmer, welche bisher unter den Geltungsbereich des Kollektivvertrages, welcher das Dienstverhältnis zwischen der Compagnie Internationale des Wagons-Lits et des Grands Express Européens, Repräsentanz für Österreich, und ihren Angestellten, auf welche das Angestelltengesetz Anwendung findet, mit Ausnahme der Dienstnehmer der Hotels und ortsfesten Restaurationsbetriebe der genannten Gesellschaft regelt, und welche am 1. Jänner 1997 in einem unbefristeten, aufrechten Arbeitsverhältnis waren, gilt:
a,
aa,
Alle Entgeltregelungen des Kollektivvertrages der Internationalen Schlafwagen-Gesellschaft betreffend die Bediensteten dieser Gesellschaft in Österreich mit Ausnahme der Arbeiter der Werkstätte, der Hotels, der ortsfesten Restaurationsbetriebe sowie der Dienstnehmer auf die das Angestelltengesetz Anwendung findet, ausgenommen § 8. Z. 1. und Beilage A des obigen Kollektivvertrages, treten mit 28. Februar 1997 außer Kraft.
ab,
§ 8. Z. 1. und Beilage A des in lit. aa, zitierten Kollektivvertrages treten mit 31. März 1997 außer Kraft.
ac,
Alle Entgeltregelungen des Zusatzkollektivvertrages zum Kollektivvertrag der Internationalen Schlafwagen-Gesellschaft betreffend die Bediensteten dieser Gesellschaft in Österreich mit Ausnahme der Arbeiter der Werkstätte, der Hotels, der ortsfesten Restaurationsbetriebe sowie der Dienstnehmer, auf die das Angestelltengesetz Anwendung findet, ausgenommen § 4 Z. 1. 1. Satz und Beilage A des obigen Zusatzkollektivvertrages, treten mit 28. Februar 1997 außer Kraft.
ad,
§ 4. Z. 1. 1. Satz und Beilage A des in lit. ac, zitierten Zusatzkollektivvertrages treten mit 31. März 1997 außer Kraft.
b,
ba,
Alle Entgeltregelungen des Kollektivvertrages, welcher das Dienstverhältnis zwischen der Compagnie Internationale des Wagons-Lits et des Grands Express Européens, Repräsentanz für Österreich, und ihren Angestellten, auf welche das Angestelltengesetz Anwendung findet, mit Ausnahme der Dienstnehmer der Hotels und ortsfesten Restaurationsbetriebe der genannten Gesellschaft, regelt, ausgenommen § 7. Z. 1. und die Gehaltsschemata des obigen Kollektivvertrages, treten mit 28. Februar 1997 außer Kraft.
bb,
§ 7. Z. 1. und die Gehaltsschemata des in lit. ba, zitierten Kollektivvertrages treten mit 31. März 1997 außer Kraft.
c,
ca,
§ 9. Z. 1.erster Satz, § 10. Z. 2. bis Z. 5., § 12. Z. 1. lit. a, und die Entgeltschematabellen A - Fahrdienst, C - Reiseagentur und D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei treten mit 1. April 1997 in Kraft.
cb,
§ 7. Z. 10. lit. a, § 7. Z. 12., § 8. Z. 8. § 9. Z. 2. lit. a, § 10. Z. 1.und § 11. Z. 8. treten mit 1. März 1997 in Kraft.
cc,
Für Berechnungen gemäß §§ 7. und 9. treten die Entgeltschematabellen A - Fahrdienst, C - Reiseagentur und D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei und die Umstufungen gemäß § 21. mit 1. März 1997 in Kraft.
d,
Ab 1. März 1997 gebührt für jede in der Zeit von 19 bis 7 Uhr geleistete Arbeitsstunde eine Nachtdienstzulage von öS 35 (fünfunddreißig) je Stunde. Bruchteile von Stunden bis zu 29 Minuten bleiben unberücksichtigt, darüber werden sie als volle Stunde gerechnet.
e,
Tritt bei einem Arbeitnehmer im Zeitraum Jänner 1997 oder danach ein Krankheits-, Urlaubs- oder sonstiger Entgeltfortzahlungsfall ein und ist eine Berechnung der Entgeltfortzahlung gem. § 8. mangels Vorliegens 3 voll gearbeiteter Monate noch nicht möglich, so kann die Entgeltfortzahlung für diese Übergangsfälle abweichend von § 8. durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
2.  Für Arbeitnehmer, welche bisher unter den Geltungsbereich des Kollektivvertrages der Internationalen Schlafwagen-Gesellschaft betreffend die Bediensteten dieser Gesellschaft in Österreich mit Ausnahme der Arbeiter der Werkstätte, der Hotels, der ortsfesten Restaurationsbetriebe sowie der Dienstnehmer, auf die das Angestelltengesetz Anwendung findet, gefallen sind und am 1. Jänner 1997 in einem unbefristeten, aufrechten Arbeitsverhältnis waren und für Arbeitnehmer, welche bisher unter den Geltungsbereich des Zusatzkollektivvertrages zum Kollektivvertrag der Internationalen Schlafwagen-Gesellschaft betreffend die Bediensteten dieser Gesellschaft in Österreich mit Ausnahme der Arbeiter der Werkstätte, der Hotels, der ortsfesten Restaurationsbetriebe sowie der Dienstnehmer, auf die das Angestelltengesetz Anwendung findet, gefallen sind und am 1. Jänner 1997 in einem unbefristeten, aufrechten Arbeitsverhältnis waren und für Arbeitnehmer, welche bisher unter den Geltungsbereich des Kollektivvertrages, welcher das Dienstverhältnis zwischen der Compagnie Internationale des Wagons-Lits et des Grands Express Européens, Repräsentanz für Österreich, und ihren Angestellten, auf welche das Angestelltengesetz Anwendung findet, mit Ausnahme der Dienstnehmer der Hotels und ortsfesten Restaurationsbetriebe der genannten Gesellschaft, regelt, und welche am 1. Jänner 1997 in einem unbefristeten, aufrechten Arbeitsverhältnis waren, ausgenommen jener Arbeitnehmer, welche ab 1. April 1997 in die Entgeltschematabelle C - Reiseagentur und D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind, gilt:
a,
Der Arbeitnehmer erhält ab 1. April 1997 eine fixe, monatliche, persönliche Zulage, welche zusammen mit dem Monatsgrundentgelt zur Auszahlung gelangt.
b,
Die Zulage gem. lit. a, ist Bestandteil des Monatsgrundentgelts und erhöht das jeweilige Monatsgrundentgelt um die Höhe des Zulagenbetrages. Bei Berechnungen gem. §§ 7., 12. und 13. erhöht die Zulage gem. lit. a, die jeweilige Bemessungsgrundlage des Monatsgrundentgelts ab 1. März 1997.
c,
Kommt es durch das Voranschreiten des Dienstalters oder durch eine Dienstzeitanrechnung zu einer Stufenänderung im Entgeltschema, so gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeitswerdung der Stufenänderung, daß die Zulage gem. lit. a, um den Erhöhungsbetrag der Stufenänderung des Monatsgrundentgelts laut Entgeltschema vermindert wird.
d,
Die Höhe der Zulage gem. lit. a, ist in Ausführung dieses Kollektivvertrages durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung zu regeln.
e,
Altersteilzeit
ea,
Arbeitnehmer haben ab oder über dem 50. Lebensjahr das Recht, einen schriftlichen Antrag auf Altersteilzeit beim Arbeitgeber zu stellen. Dieser Antrag muß zumindest 1 Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung gestellt werden.
Der Arbeitnehmer kann seine Normalarbeitszeit gemäß § 5. Z. 1. lit. a, oder lit. b, um bis zu 50% reduzieren.
eb,
Macht ein Arbeitnehmer von der Möglichkeit gemäß lit. ea, Gebrauch, so wird bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses seine Abfertigung gemäß § 14. bis zu der Abfertigungshöhe erhöht, die der Arbeitnehmer bei einer Vollzeitbeschäftigung in dieser Tätigkeit erhalten würde. Diese Regelung gilt nur für Auflösungsarten (Arbeitgeberkündigung, begründeter Austritt gemäß AngG bzw. GewO, einvernehmliche Auflösung unter Wahrung arbeitsrechtlicher Ansprüche), bei denen ein Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung besteht.
f,
Sabbatical-Jahr
fa,
Ein Sabbatical-Jahr ist eine einjährige, vom Arbeitgeber unbezahlte Unterbrechungszeit, welche der Arbeitnehmer zu Weiterbildungszwecken antreten kann.
fb,
Nach einer fünfjährigen Dienstzeit hat der Arbeitnehmer das Recht, einmal ein Sabbatical-Jahr zu konsumieren.
fc,
Der Zeitpunkt des Antrittes dieses Sabbatical-Jahres muß vor dem 1. 1. 1998 liegen und ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Mit dem Zeitpunkt des Antrittes des Sabbatical-Jahres wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich unter den Bedingungen gelöst, daß mit dem 366. Tag nach Antritt des Sabbatical-Jahres wieder ein Arbeitsverhältnis am gleichen Dienstort und in gleicher Verwendung begonnen wird, sowie dem Arbeitnehmer jene Entgeltansprüche (Abfertigung, Urlaub, Kündigungsentschädigung) ausgezahlt werden, wie sie bei einer Arbeitgeberkündigung anfallen würden.
fd,
Für ein Jahr ab Antritt des neuen Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer nicht gekündigt werden und für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, ausgenommen für die Einreihung in das Entgeltschema, für Ansprüche gemäß § 20. Z. 1. lit. d, § 20. Z. 2. lit. a, bis lit. d. und für den Anspruch auf Konsumation des Sabbatical-Jahres, sind die Zeiten des einvernehmlich gelösten Arbeitsverhältnisses vor Antritt des Sabbatical-Jahres, sowie die Zeiten des Sabbatical-Jahres als Dienstzeiten anzurechnen.
fe,
Der Kündigungsschutz gemäß lit. fd, gilt nicht für den Fall, in dem gemäß lit. fc, die gleiche Verwendung am gleichen Arbeitsort für die Dauer eines Jahres nicht möglich ist, weil aus betrieblichen Gründen die Verwendung oder der Arbeitsort während der Konsumation des Sabbatical-Jahres oder während der Dauer des Kündigungsschutzes gemäß lit. fd, komplett stillgelegt wird.
g,
Auflösungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses
ga,
Im Zeitraum 1. April 1997 bis 31. Dezember 1997 hat ein Arbeitnehmer das Recht, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber unter nachstehenden Bedingungen einvernehmlich zu lösen.
gb,
Der Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß lit. ga, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber rechtzeitig – jedenfalls zumindest einen Monat – vor dem gewünschten Auflösungszeitpunkt von seiner Auflösungsabsicht in Kenntnis zu setzen. Kommt es zu keiner Einigung über den Auflösungszeitpunkt, so ist vom Arbeitgeber ein Termin spätestens bis zum 31. Dezember 1997 zu nennen.
gc,
Für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß lit. ga, gilt, daß der Arbeitnehmer zu den Entgeltansprüchen, wie sie bei einer normalen Arbeitgeberkündigung zustehen (Abfertigung, Urlaubs- und Kündigungsentschädigung), zusätzlich noch eine freiwillige Abfertigung in Höhe von 50% der jeweils gesetzlichen Abfertigung gemäß § 14. erhält. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind noch offene Urlaube oder Zeitguthaben gem. § 7. vor dem Auflösungszeitpunkt zu verbrauchen.
gd,
Im Falle der Auflösung gem. lit. ga, ist § 3. Z. 5. nicht anzuwenden.
3.  Anstelle der Regelung im § 9. Z. 2. lit. b, und lit. c, werden Prämienbudgets gem. § 9. Z. 2. lit. b, und lit. c, im Kalenderjahr 1997 nicht für das gesamte Kalenderjahr, sondern für den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 1997 gebildet. Die erstmalige, normale Auszahlung dieser Prämien findet somit mit der Lohnverrechnung Jänner 1998 statt. Für Arbeitnehmer, welche vor diesem Zeitpunkt ausscheiden, sind mittels Betriebsvereinbarung Sonderregelungen zu schaffen.
4.  Für Arbeitnehmer, welche in die Entgeltschematabelle B - Arbeiter-Werkstätte/Wäscherei, C - Reiseagentur und D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind, gilt:
a,
Den Arbeitnehmern gebührt ein Jubiläumsgeld bzw. eine Treueprämie gemäß Anhang 2 dieses Kollektivvertrages. § 13. ist für diese Arbeitnehmer nicht anzuwenden.
b,
Den Arbeitnehmern der Reisebüros gebührt eine Leistungsprämie (Kommission CAV) in der Fassung der im Jahr 1996 angewendeten Regelungen.
5.  § 11. Z. 4. tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
6.  Für Arbeitnehmer, welche in die Entgeltschematabelle C - Reiseagentur und D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind und welche am 1. Jänner 1997 in einem aufrechten, unbefristeten Arbeitsverhältnis waren, gilt: Arbeitnehmer können, wenn sie zehn oder mehr Jahre betriebszugehörig sind, bei Rationalisierungen, Betriebsteilstillegungen oder innerbetrieblichen Änderungen der Personalorganisation und -struktur betriebsbedingt nur dann gekündigt werden, wenn kein dienstjüngerer Arbeitnehmer gleicher Tätigkeit und Qualifikation mehr am selben Arbeitsort beschäftigt wird. Dies gilt nicht bei disziplinären oder personenbedingten Kündigungen, deren Ursache im Verhalten des Arbeitnehmers ist.
7.  Übergangsbestimmung bzgl. Einführung der 6. Urlaubswoche im Jahr 2013
Für das Einführungsjahr 2013, wird die Erhöhung des Urlaubsausmaßes auf eine zusätzlichen Urlaubswoche mit 4 Werktagen ab 1/7/2013 aliquotiert.


§ 21. Umstufungsbestimmungen
1.  Arbeitnehmer, welche bisher unter den Geltungsbereich des Kollektivvertrages der Internationalen Schlafwagen-Gesellschaft betreffend die Bediensteten dieser Gesellschaft in Österreich mit Ausnahme der Arbeiter der Werkstätte, der Hotels, der ortsfesten Restaurationsbetriebe sowie der Dienstnehmer, auf die das Angestelltengesetz Anwendung findet, gefallen sind, und gemäß Beilage A zum Kollektivvertrag der Bediensteten der I.S.T.G. bzw. zum Zusatzkollektivvertrag vom 22. März 1990 für Bedienstete der I.S.T.G. eingestuft waren, werden ab 1. April 1997 in das Entgeltschema A - Fahrdienst wie folgt umgestuft:
a,
Arbeitnehmer, welche in das Lohnschema 10, Kategorie 07 als Magazinarbeiter eingestuft waren, werden in Gruppe 01 als Logistikkraft eingestuft.
b,
Arbeitnehmer, welche in das Lohnschema 10, Kategorie 08 als Wagenwärter eingestuft waren, werden in Gruppe 01 als Logistikkraft eingestuft.
c,
Arbeitnehmer, welche in das Lohnschema 12 als Schaffner eingestuft waren, werden in Gruppe 01 als Steward eingestuft.
2.  Arbeitnehmer, welche bisher unter den Geltungsbereich des Kollektivvertrages, welcher das Dienstverhältnis zwischen der Compagnie Internationale des Wagons-Lits et des Grands Express Européens, Repräsentanz für Österreich, und ihren Angestellten, auf welche das Angestelltengesetz Anwendung findet, mit Ausnahme der Dienstnehmer der Hotels und ortsfesten Restaurationsbetriebe der genannten Gesellschaft, regelt, und gemäß dem Gehaltsschema zum Kollektivvertrag der Angestellten eingestuft waren, werden ab 1. April 1997 in das Entgeltschema A - Fahrdienst wie folgt umgestuft:
Die neuen Gruppeneinstufungen der Arbeitnehmer sind in Ausführung dieses Kollektivvertrages durch Betriebsvereinbarung zu regeln.


§ 22. Begriffs- und Einreihungsbestimmungen
1.  Entgeltschema A - Fahrdienst:
In das Entgeltschema A - Fahrdienst werden alle Arbeitnehmer des Fahrbetriebes und der dem Fahrbetrieb angeschlossenen stationären Bereiche, sowie zentralen Verwaltung eingereiht.

Gruppe R00S
Reinigung Technische Service Mitarbeiter (RTS)

Kunsttext
KV vom 30.09.2015 / gilt ab 01.07.2015

Ein/e Reinigung Technische Service MitarbeiterIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und welche/r nicht in Fernverkehr-fahrenden Verkehrsmitteln tätig ist, sondern vorwiegend in ortsfesten Einrichtungen und/oder auf Verkehrsfahrzeugen (wie in Schienenfahrzeugen, Bussen, Schiffen, Flugzeugen, ...) im In- und Ausland überwiegend verschiedene Reinigungsleistungen oder diverse Service Tätigkeiten oder ähnliche Tätigkeiten erbringt, welche keine oder geringe Vorkenntnisse erfordern.

Ende


Kunsttext
KV vom 04.08.2011 / gilt ab 01.07.2011


Gruppe R00:

MinibarverkäuferIn:
Ein/e MinibarverkäuferIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und in fahrenden Tages-Zügen sowie auf Wagen von Zügen in Bahnhöfen im In- und Ausland überwiegend als Minibarverkäufer (ohne fachliche Ausbildung) tätig ist und verschieden Hilfs-, Logistik- und Reinigungsleistungen erbringt.

Gruppe R01:

StewardEss:
Ein/e StewardEss ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt, eine fachliche Ausbildung absolviert hat, überwiegend in fahrenden Tages-Zügen tätig ist, überwiegend verschiedene Serviceleistungen als Service-StewardEss oder Teamchef aber auch unterstützend Hilfs-, Logistik- und Reinigungsleistungen (in begrenzter Form) erbringt.

ZugschaffnerIn:
Ein/e ZugschaffnerIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt, eine Zugschaffnerausbildung absolviert hat, und überwiegend in fahrenden Tages-Zügen, überwiegend verschiedene Serviceleistungen als Service-StewardEss oder Teamchef aber auch unterstützend Hilfs-, Logistik- und Reinigungsleistungen, und darüber hinaus Sicherheits- und Kontrollaufgaben als ZugschaffnerIn gemäß Ausbildung erbringt.

Ende


Kunsttext
KV vom 30.09.2015 / gilt ab 01.07.2015


Tageszug-TeamchefIn:
Ein/e Tageszug-TeamchefIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt und überwiegend in fahrenden Tag-Zügen verschiedene Serviceleistungen als Tageszug-TeamchefIn erbringt, welche die Aufgaben eines/r StewardEss beinhalten können und in dieser Funktion ein Team auf einem fahrenden Zug mit mindestens einer/m anderen Mitarbeiter/in der Gruppe R00 und/oder R01 führt.

Gruppe R01T

Tageszug-TeamchefIn:
Ein/e Tageszug-TeamchefIn ist ein/e Arbeitnehmer/in, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt und überwiegend in fahrenden Tag-Zügen verschiedene Serviceleistungen als Tageszug-TeamchefIn erbringt, welche die Aufgaben eines/r StewardEss beinhalten können und in dieser Funktion ein Team auf einem fahrenden Zug einer/m anderen Mitarbeiter/in der Gruppe R00 und/oder R01 führt. Die Einreihung in die Gruppe R01T erfolgt nur ab mindestens 1 Jahr ausschließlicher Teamcheftätigkeit und kann auch für die Dauer der Teamcheftätigkeit befristet werden.

Ende


Kunsttext
KV vom 28.08.2012 / gilt ab 01.07.2012


Gruppe 00:

Stationäre/r MitarbeiterIn:
Ein/e stationäre/r MitarbeiterIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und welche/r nicht in fahrenden Züge tätig ist, sondern ausschließlich in ortsfesten Einrichtungen und/oder auf Wagen von Zügen in Bahnhöfen im In- und Ausland überwiegend verschiedene Hilfs-, Lager-, Belieferungs- und/oder Reinigungsleistungen überwiegend im Schlaf- und Liegewagen oder ähnliche Tätigkeiten (z.B. Hilfskoch oder Küchenpersonal, ...) erbringt, welche keine oder geringe Vorkenntnisse erfordern.

Ende


Kunsttext
KV vom 06.11.2014 / gilt ab 01.07.2014


Nacht StewardEss:
Ein/e Nacht StewardEss-Service ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angstelltengesetz fällt und in fahrenden Nacht-Zügen überwiegend verschiedene Serviceleistungen erbringt sowie ständig (=mehr als 3 Monate jährlich) auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, auf welchem zusätzlich zu den Serviceleistungen auch fallweise unterstützend Hilfs-, Logistik- und Reinigungsleistungen (in begrenzter Form) anfallen.

Ende


HousekeeperIn:
Ein/e HousekeeperIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und in fahrenden Nacht-Zügen sowie auf Wagen von Zügen in Bahnhöfen im In- und Ausland überwiegend verschiedene Hilfs- und Reinigungsleistungen erbringt.

Housekeeper-StewardEss:
Ein/e Housekeeper-StewardEss ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und in fahrenden Nacht-Zügen sowie auf Wagen von Zügen in Bahnhöfen im In- und Ausland überwiegend verschiedene Hilfs- und Reinigungsleistungen erbringt, sowie ständig (= mehr als 3 Monate jährlich) auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, auf welchem zusätzlich zu den Reinigungstätigkeiten auch Service-Leistungen in fahrenden Nacht-Zügen erbracht werden.

Kunsttext
KV vom 06.11.2014 / gilt ab 01.07.2014


Gruppe 01AR:
In Gruppe 01AR werden ab 01.07.2014 alle Arbeitnehmer der Gruppe 01, die nicht unter das Angestelltengesetz fallen, eingereiht.

Logistikkraft:
Eine Logistikkraft ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und auf einem Bahnhof im stationären Bereich und/oder in anderen ortsfesten Einrichtungen Belieferungs-, Lager-, Reinigungs- oder ähnliche Tätigkeiten durchführt, welche ständig (= mehr als 3 Monate jährlich) auf einem Arbeitsplatz eingesetzt sind, welcher höherwertige Kenntnisse (zB LKW-Führerschein) erfordern und/oder partielle Vorgesetzten-Funktionen (zB VorarbeiterIn) beinhaltet.

Fachkraft Stationärer Bereich:
Eine Fachkraft Stationärer Bereich ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und auf einem Bahnhof im stationären Bereich und/oder in anderen ortsfesten Einrichtungen Produktion, Küchentätigkeit, Belieferungs-, Lager-, oder ähnliche Tätigkeiten durchführt, welche/r ständig auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, welche/r höherwertige Kenntnisse bzw. gelernte Fachkenntnis (z.B. Koch oder Bäcker, ...) mitbringt und/oder partielle Vorgesetzten-Funktionen (z.B. Teamleiter, Küchenleiter, ...) beinhaltet.

Housekeeper-StewardEss:
Betrifft alle Arbeitnehmer, die bis 01.07.2014 in Gruppe 01 eingereiht waren und nicht unter das Angestelltengesetz fallen.

Ende


Gruppe 01:

Kunsttext
KV vom 06.11.2014 / gilt ab 01.07.2014


Nacht-ZugschaffnerIn bzw. ZugführerIn:
Ein/e Nacht-ZugschaffnerIn bzw. ZugführerIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt und eine entsprechende Ausbildung und Prüfung zur ZugschaffnerIn bzw. ZugführerIn absolviert hat. Ein/e Nacht-ZugschaffnerIn bzw. ZugführerIn erbringt überwiegend in fahrenden Nacht-Zügen verschiedene Serviceleistungen als StewardEss und darüber hinaus Sicherheits- und Kontrollaufgaben als ZugschaffnerIn bzw. ZugführerIn gemäß Ausbildung.

TeamchefIn:
Ein/e TeamchefIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt und überwiegend in fahrenden Nacht-Zügen verschiedene Serviceleistungen als TeamchefIn erbringt, welche die Aufgaben eines/r StewardEss und weitere Tätigkeiten wie Kontroll-, Zugschaffner- und Zugführeraufgaben beinhalten können und in dieser Funktion ein Team auf einem fahrenden Zug mit mindestens einer/m StewardEss und/oder HousekeeperIn führt. Nach 1 Jahr ausschließlicher Teamcheftätigkeit erfolgt eine Einreihung in Gruppe 01T, welche für die Dauer der Teamcheftätigkeit befristet werden kann.

Gruppe 01T:

TeamchefIn:
Ein/e TeamchefIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt und überwiegend in fahrenden Nacht-Zügen verschiedene Serviceleistungen als TeamchefIn erbringt, welche die Aufgaben eines/r StewardEss und weitere Tätigkeiten wie Kontroll-, Zugschaffner- und Zugführeraufgaben beinhalten können und in dieser Funktion ein Team auf einem fahrenden Zug mit mindestens einer/m Service-StewardEss und/oder HousekeeperIn führt. Die Einreihung in die Gruppe 01T erfolgt nur ab mindestens 1 Jahr ausschließlicher Teamcheftätigkeit und kann auch für die Dauer der Teamcheftätigkeit befristet werden.

Gruppe 02:
ArbeitnehmerIn welche unter das Angestelltengesetz fallen mit regelmäßigen Tätigkeiten in fahrenden Zügen, welche die Aufgaben eines/r TeamchefIn bzw. welche Überprüfungen und Kontrollen beinhaltet sowie einfache Büro- und Verwaltungstätigkeiten ohne besondere Vorkenntnisse. Aushilfs-Bürokräfte, welche im Jahr kürzer als 3 Monate beschäftigt sind, weden in Gruppe 00 eingereiht.

Ende


Gruppe 03:
ArbeitnehmerIn welche unter das Angestelltengesetz fallen mit Büro- und Verwaltungstätigkeiten mit spezifisch erworbenen Kenntnissen oder entsprechender Ausbildung.

Gruppe 04:
ArbeitnehmerIn welche unter das Angestelltengesetz fallen mit höherwertigen Tätigkeiten.

Gruppe 05:
ArbeitnehmerIn welche unter das Angestelltengesetz fallen mit höherwertigen Tätigkeiten mit zusätzlich erworbenen Spezialkenntnissen.

Gruppe 06:
ArbeitnehmerIn welche unter das Angestelltengesetz fallen in einer Führungsposition.
2.  Entgeltschema B - Arbeiter-Werkstätte/Wäscherei:
a,
In das Entgeltschema B - Arbeiter-Werkstätte/Wäscherei werden Arbeitnehmer der Hauptwerkstätte, Wäscherei und der Bahnhofswerkstätten eingereiht, ausgenommen jener Arbeitnehmer, auf welche das Angestelltengesetz igF anzuwenden ist.
b,
Die Arbeitnehmer sind auf Basis der im Entgeltschema festgelegten Bezeichnungen mittels betrieblicher Vereinbarung in die Gruppen einzuordnen.
3.  Entgeltschema C - Reiseagentur:
In das Entgeltschema C - Reiseagentur werden alle Arbeitnehmer der Reisebüros eingereiht.

Gruppe 10:
Angestellte/r ohne einschlägige Berufsausbildung bzw. ohne spezifische Berufserfahrung: z.B.: Berufsanfänger/in ohne Matura, Bürohilfskraft, Schreibkraft, Datatypist/in, Bote/in, Telefonist/in mit weniger als 2 Fremdsprachen;

Gruppe 20:
Berufsanfänger/in mit Matura
Berufsanfänger/in mit für diese Tätigkeit einschlägiger Lehre Telefonist/in mit Fremdsprachen Englisch und Französisch Buchhaltungskraft ohne selbständigen Verantwortungsbereich Berufsanfänger/in mit abgeschlossener Lehre im Betrieb während der gesetzlichen Behaltefrist

Gruppe 30:
Verkaufsangestellte/r mit 3 Jahren Reisebüro-Praxis
Berufsanfänger/in mit abgeschlossener Lehre im Betrieb nach der gesetzlichen Behaltefrist
Buchhalter/in
EDV-Sachbearbeiter/in mit 2 Jahren EDV-Praxis

Gruppe 40:
Verkaufsangestellte/r mit mindestens 5 Jahren Berufserfahrung und für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche berufliche Spezialausbildung
Akquisiteur/in
Chefsekretär/in
Buchhalter/in mit Praxis für Bilanzvorbereitung
EDV-Programmierer/in
Systemwarter/in

Gruppe 50:
Abteilungsleiter/in Büroleiter/in mit 1 bis 3 Mitarbeitern
Büroleiter-Stellvertreter/in ab 5 Mitarbeitern
Supervisor

Gruppe 60:
Filialleiter/in ab 4 Mitarbeitern
4.  Entgeltschema D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei:
In das Entgeltschema D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei werden alle Arbeitnehmer der Hauptwerkstätte, Wäscherei und Bahnhofswerkstätten eingereiht, auf welche das Angestelltengesetz igF anzuwenden ist.
Die Einreihung der einzelnen Arbeitnehmer erfolgt mittels Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Regelung.
Anhang 2 Jubiläumsgeld und Treueprämie


§ 1. Jubiläumsgeld
1.  Arbeitnehmern, welche in die Entgeltschematabellen B - Arbeiter-Werkstätte/Wäscherei, C - Reiseagentur und D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind, gebührt ein Jubiläumsgeld in Höhe von:
150% eines Monatsbezuges nach 25 Dienstjahren
300% eines Monatsbezuges nach 40 Dienstjahren
2.  Arbeitnehmern, welche in die Entgeltschematabellen C - Reiseagentur und D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind, gebührt zusätzlich zu Z. 1. eine Treueprämie in Höhe von:
25% eines Monatsbezuges nach 10 Dienstjahren
50% eines Monatsbezuges nach 15 Dienstjahren
75% eines Monatsbezuges nach 20 Dienstjahren
125% eines Monatsbezuges nach 30 Dienstjahren
150% eines Monatsbezuges nach 35 Dienstjahren


§ 2. Berechnungsgrundlage
1.  In die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Jubiläumsgeldes bzw. der Treueprämie werden einbezogen:
a,
Bei Arbeitnehmern, welche in die Entgeltschematabelle C - Reiseagentur und D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind: Der zuletzt bezogene Monatsbezug laut Einstufung im Entgeltschema oder nach einer gesonderten Vereinbarung und eine allenfalls vorhandene persönliche Zulage
b,
Bei Arbeitnehmern, welche in das Entgeltschema B - Arbeiter-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind: Der zuletzt bezogene Monatsbezug (= Grundstundenentgelt multipliziert mit 173)
2.  Nicht einbezogen werden hingegen alle Zulagen, Sachbezugswerte oder Aufwandsentschädigungen.


§ 3. Fälligkeit
Das Jubiläumsgeld bzw. die Treueprämie wird in dem Monat ausbezahlt, der auf die Vollendung des 10., 15., 20., 25., 30., 35. oder 40. Dienstjahres folgt.


§ 4. Anrechnungsvorschriften
Leistungen des Unternehmens, die aus welchem Grund immer anläßlich der Vollendung voller Dienstjahre den Arbeitnehmern gewährt werden, sind auf die Treueprämie gemäß § 1. Z. 2. anzurechnen. Dies gilt auch für künftige gesetzliche Regelungen dieser oder ähnlicher Art.


§ 5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1.  Für Arbeitnehmer, welche in die Entgeltschematabelle C - Reiseagentur und D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind, gilt:
a,
Endet das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers vor Vollendung des 10., 15., 20., 30. oder 35. Dienstjahres, so gebührt ihm auch keine aliquote Treueprämie.
b,
Scheidet jedoch der Arbeitnehmer nach Vollendung des 30. und vor Vollendung des 35. Dienstjahres durch Tod oder im Hinblick auf die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension aus dem Unternehmen aus, so gebührt ihm eine aliquote Treueprämie nach Maßgabe der Bestimmungen in lit. c, bis lit. e,.
c,
Voraussetzung für die Gewährung der aliquoten Treueprämie gemäß lit. b, ist weiters, daß der Arbeitnehmer – bei Männern bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres – noch 35 Dienstjahre hätte zurücklegen können, wenn das Arbeitsverhältnis nicht aus den in lit. b, genannten Gründen vorher beendet worden wäre.
d,
Die Höhe der aliquoten Treueprämie gemäß lit. b, beträgt für jedes weitere vollendete Dienstjahr 20% des eineinhalbfachen Monatsgehaltes. § 2. ist sinngemäß anzuwenden.
e,
Die aliquote Treueprämie gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer gerechtfertigt fristlos entlassen wurde, auch wenn ihm unmittelbar daran eine Berufsunfähigkeitspension gewährt werden sollte.
2.  Für Arbeitnehmer, welche in die Entgeltschematabelle B - Arbeiter-Werkstätte/Wäscherei, C - Reiseagentur und D - Angestellte-Werkstätte/Wäscherei eingereiht sind, gilt:
a,
Scheidet ein Arbeitnehmer – ausgenommen Angehörige der Betriebsleitung – nach Vollendung des 35. und vor Vollendung des 40. Dienstjahres, ausgenommen die Fälle der gerechtfertigten fristlosen Entlassung oder des unberechtigten vorzeitigen Austritts, aus dem Unternehmen aus, so erhält der Arbeitnehmer ein vorzeitiges Jubiläumsgeld, wenn der Arbeitnehmer bis zur Vollendung des Anfallsalters der gewöhnlichen Alterspension 40 ununterbrochene Dienstjahre im Unternehmen hätte zurücklegen können, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorher beendet worden wäre.
b,
Die Höhe des vorzeitigen Jubiläumsgeldes gem. lit. a, beträgt nach dem vollendetem
35.Dienstjahr: 87,5% des 3-fachen Monatsbezuges
36.Dienstjahr: 90,0% des 3-fachen Monatsbezuges
37.Dienstjahr: 92,5% des 3-fachen Monatsbezuges
38.Dienstjahr: 95,0% des 3-fachen Monatsbezuges
39.Dienstjahr: 97,5% des 3-fachen Monatsbezuges
c,
Für die Berechnung des vorzeitigen Jubiläumsgeldes ist § 2. sinngemäß anzuwenden.
3.  Das Jubiläumsgeld gebührt keinesfalls, wenn das Arbeitsverhältnis durch Entlassung oder unbegründeten Austritt des Arbeitnehmers endet.


Anhang 3 Verkaufsprämie und Erschwerniszulage

Kunsttext
KV vom 30.11.2010 / gilt ab 01.07.2010
1.  Verkaufsprämie
Die Verkaufsprämie wird im Rahmen der Betriebsvereinbarung geregelt.


Ende


Kunsttext
KV vom 28.08.2012 / gilt ab 01.07.2012
2.  Erschwerniszulage
gelöscht
Redaktionelle Anmerkungen (Nota: da verschoben von Anhang 3 in § 10)


Ende
3.  F&B-Verkauf und Personalverpflegung
a,
Jede/r MitarbeiterIn der fahrenden Zugteams, welche/r Direktverkäufe von Speisen und Getränken (F&B) jeder Art durchführt und entsprechend selbst inkassiert, erhält eine F&B-Umsatzprämie in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Netto-Endverkaufspreis und dem Netto-Einkaufspreis des jeweiligen Produktes. Die Durchführung ist mittels Betriebsvereinbarung zu regeln.
b,
Jede/r MitarbeiterIn der fahrenden Zugteams, sowie alle stationären MitarbeiterInnen haben das Recht, vom Unternehmen Personalgetränke und -essen in angemessenem Ausmass zur Verfügung gestellt zu bekommen. Das Unternehmen hat das Recht, den MitarbeiterInnen des Selbstkostenpreis (Einkaufspreis) dieser Getränke und Speisen zu berechnen. Dieser Preis muss sich aber jedenfalls an handelsüblichen Marktpreisen orientieren. Maximalausmass, Anwendung der Preisberechnung und Details der Durchführung sind mittels Betriebsvereinbarung zu regeln.