KV-Infoplattform

Wr. Bühnenverein / Bühnenmitglieder u. Verwaltung / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG Wiener Bühnenverein

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


§ 1 Geltungsbereich
(1)  Der Kollektivvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis der Personen, die sich zur Leistung künstlerischer Dienste einem Theaterunternehmer verpflichten, der dem Bühnenverein als Mitglied angehört.
(2)  Diese Personen (Bühnenmitglieder) werden u.a. in folgende Gruppen eingeteilt:
A)
Vorstände:
Hiezu gehören insbesondere:
  • a)
    Direktoren und Direktoren-Stellvertreter;
  • b)
    Regisseure, Choreographen, Ballettmeister, Chordirektoren, Leiter des künstlerischen Betriebsbüros;
  • c)
    Kapellmeister;
  • d)
    Bühnen- und Kostümbildner;
  • e)
    Dramaturgen;
  • f)
    Studienleiter, Korrepetitoren;
B)
Darstellendes Personal:
Hiezu gehören insbesondere:
  • a)
    Solisten (Schauspieler, Sänger, Solotänzer);
  • b)
    Chormitglieder;
  • c)
    Ballettkorpsmitglieder;
C)
Szenischer Dienst:
Hiezu gehören insbesondere:
  • a)
    Trainingsmeister;
  • b)
    Assistenten;
  • c)
    Inspizienten, Souffleure.


§ 2 Geltungsdauer
Redaktionelle Anmerkungen Stand: 1.1.1992
(1)  Der Kollektivvertrag tritt am 1. September 1984 in Kraft.
(2)  Der Kollektivvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedem der beiden Kollektivvertragspartner steht das Recht zu, ihn, mittels eines, spätestens am 31. Oktober zur Post gegebenen, eingeschriebenen Briefes, dem anderen Kollektivvertragspartner gegenüber zu kündigen und dadurch das Erlöschen der Wirksamkeit des Kollektivvertrages am 31. August des darauffolgenden Jahres herbeizuführen.
(3)  Innerhalb von drei Tagen nach dem Ablauf der Kündigungsfrist hat der kündigende Kollektivvertragspartner das Erlöschen dem zuständigen Einigungsamt anzuzeigen (§ 17 Abs. 2 ArbVG).
(4)  Spätestens 4 Wochen nach erfolgter Aufkündigung sind Verhandlungen wegen Abschluß eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.


§ 3 Anschlag und Aushändigung des Kollektivvertrages
Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, den Kollektivvertrag innerhalb angemessener Frist nach seinem Wirksamkeitsbeginn, spätestens binnen 3 Tagen nach dem Tage der Kundmachung (ArbVG § 14 Abs. 4), im Betrieb in einem für alle Bühnenmitglieder zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. Er ist außerdem verpflichtet, jedem Bühnenmitglied anläßlich des ersten Engagements an der jeweiligen Bühne zugleich mit der Unterfertigung des Bühnendienstvertrages ein Exemplar dieses Kollektivvertrages auszuhändigen.


§ 4 Wirkung des Kollektivvertrages
(1)  Die kollektivvertraglichen Regelungen des Bühnendienstverhältnisses gelten als Bestandteil aller Dienstverträge, die zwischen den Theaterunternehmern, welche dem Bühnenverein angehören, und ihren Bühnenmitgliedern bei Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages bereits bestehen oder während seiner Geltungsdauer abgeschlossen werden, und zwar auch dann, wenn der Bühnendienstvertrag nicht schriftlich oder nicht mit Verwendung des kollektivvertraglich vorgesehenen Bühnendienstvertragsformulares festgehalten wurde.
(2)  Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sind Mindestbedingungen, deren Inhalt durch Einzelvereinbarungen zwischen Theaterunternehmer und Mitglied oder Betriebsvereinbarungen weder aufgehoben noch beschränkt werden kann; es sei denn, daß für bestimmte Arbeitsgebiete mittels Betriebsvereinbarungen gesonderte Regelungen getroffen werden.
(3)  Schriftliche oder mündliche Vereinbarungen, die von einem Theaterunternehmer mit der Gesamtheit oder einem Teil seiner Mitglieder oder einem einzelnen Mitglied vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages abgeschlossen worden sind oder während seiner Geltungsdauer etwa abgeschlossen wurden (Sondervereinbarungen), sind gültig, soweit sie für das Mitglied günstiger sind als die kollektivvertragliche Regelung, oder soweit sie Angelegenheiten betreffen, die der Kollektivvertrag nicht regelt.
(4)  Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für alle Bühnendienstverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Bühnendienstverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Bühnenmitgliedern nicht ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen wird (§ 13 ArbVG).


§ 5 Schiedsgericht
(1)  Während der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages und bis drei Monate nach dessen Ablauf werden alle aus diesem Kollektivvertrag sowie aus allen abgeschlossenen Bühnendienstverträgen und sonstigen Engagement- und Gastspielverhältnissen jeder Art entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich durch ein Schiedsgericht, das zur Entscheidung dieser Streitigkeiten errichtet wird, entschieden. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes besteht noch drei Monate nach Ablauf des Einzeldienstvertrages. Die Schiedssprüche und vor dem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 Exekutionsordnung.
(2)  Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern; zwei Beisitzer bestellt die Gewerkschaft und zwei Beisitzer der Bühnenverein.
(3)  Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes, der zwar die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes besitzen muß, aber nicht mehr im richterlichen Dienst stehen darf (§ 578 ZPO), wird einvernehmlich von den Kollektivvertragspartnern bestellt; mangels Einigung bestimmt den Vorsitzenden auf Antrag eines Kollektivvertragspartners der erste Präsident des Obersten Gerichtshofes.
(4)  Das Schiedsgericht entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(5)  Gegen Schiedssprüche ist eine Berufung an das Oberschiedsgericht binnen vier Wochen ab Zustellung des Schiedsspruches nur dann zulässig, wenn der Streitwert den im § 49 Jur.-Norm festgelegten Betrag übersteigt oder wenn das Schiedsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung eine solche Berufung ausdrücklich für zulässig erklärt.
(6)  Das Oberschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern; zwei Beisitzer bestellt die Gewerkschaft und zwei Beisitzer der Bühnenverein.
(7)  Der Vorsitzende des Oberschiedsgerichtes, der ein zur Ausübung des Richteramtes befähigter Jurist sein muß, aber nicht mehr im richterlichen Dienst stehen darf (§ 578 ZPO), wird von den beiden Kollektivvertragspartnern einvernehmlich bestellt; mangels Einigung bestimmt den Vorsitzenden auf Antrag eines Kollektivvertragspartners der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes.
(8)  Die Schiedssprüche sind nach der absoluten Mehrheit der Stimmen zu fällen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(9)  Für die Tätigkeit der Schiedsgerichte wird eine ständige Geschäftsordnung aufgestellt.
(10)  Auf das Verfahren von den Schiedsgerichten finden die Bestimmungen der österreichischen Zivilrechtsordnung sowie die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Schiedsgerichte Anwendung.


§ 6 Theaterbetriebsordnung
(1)  Für alle Theaterbetriebe, deren Unternehmer dem Bühnenverein angehören, wird längstens 6 Monate nach Wirksamwerden dieses Kollektivvertrages eine Theaterbetriebsordnung abgeschlossen, die in den Theaterbetrieben nach Unterzeichnung durch den Theaterunternehmer und den zuständigen Betriebsrat (ArbVG §§ 29 und 97 Abs 1 Ziffer 1) in Kraft tritt.
(2)  Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, jedem Mitglied, zugleich mit dem Bühnendienstvertrag und dem Kollektivvertrag (§ 3), auch ein Exemplar der Theaterbetriebsordnung gegen Übernahmebestätigung auszuhändigen.


§ 7 Zwölfmonatsverträge
(1)  Die dem Bühnenverein als Mitglieder angehördenden Theaterunternehmer verpflichten sich, im Sinne einer Pflege des Ensembletheaters und der Nachwuchsförderung, mit den Bühnenmitgliedern Zwölfmonatsverträge abzuschließen; es bleibt dem Theaterunternehmer allerdings unbenommen, mit einzelnen Bühnenmitgliedern auch Bühnendienstverträge, die nur für einen Teil der jeweiligen Spielzeit oder nur für bestimmte Aufführungen gelten, abzuschließen.
(2)  Die Mindestzahl der 12-monatig beschäftigten Mitglieder beträgt
für das Theater in der Josefstadt 34,
(Josefstadt 24, Kammerspiele 10)
für das Volkstheater 30,
für das Raimundtheater 20,
für das Theater der Jugend 15
und
für die Wiener Kammeroper 12.

Diese Ziffern gelten ausschließlich für die Kunstgattung Schauspiel.
Bei der Pflege der Kunstgattung Operette an einem der obgenannten Theater beträgt der ganzjährig zu engagierende Personalstand
11 Mitglieder des Solopersonals,
16 Chormitglieder (Damen und Herren) und
12 Ballettmitglieder (Damen und Herren).

Sollten an einem der genannten Theater beide Kunstgattungen (Schauspiel, Operette oder Oper) gepflegt werden, wird die Mindestzahl der 12-monatig beschäftigten Bühnenmitglieder zwischen der Gewerkschaft und dem Bühnenverein vereinbart.
Abänderungen des festgelegten Mitgliederstandes können nur im Einvernehmen zwischen den beiden Kollektivvertragspartnern erfolgen.


§ 8 Aufnahme von Bühnenmitgliedern
Als Mitglieder des künstlerischen Personals entsprechend dem Geltungsbereich § 1, können nur Personen aufgenommen werden, welche die zwischen dem Bühnenverein oder einzelnen seiner Mitglieder und der Gewerkschaft einvernehmlich festgelegten Voraussetzungen für den Bühnenberuf nachweisen.
(1) 
a)
Für den Bereich des darstellenden Personals sind diese Voraussetzungen grundsätzlich die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung vor der Paritätischen Prüfungskommission. In Ausnahmefällen ist ein Eingagement auch ohne diese Voraussetzungen möglich, wenn vom betreffenden Theater vorher eine begründete Auftrittsgenehmigung beantragt wurde und die Paritätische Prüfungskommission hiezu ihre Zustimmung erteilt hat.
b)
Die Paritätische Prüfungskommission ist berechtigt zu beschließen, die Abgangs-(Reife)zeugnisse von Schulen im Sinne des § 8, 1)a), von vornherein anzuerkennen, womit die im Besitz solcher Zeugnisse befindlichen Absolventen die Voraussetzungen für die Berufsausübung ohne Ablegung einer weiteren Reifeprüfung vor der Paritätischen Prüfungskommission besitzen. Die von einem solchen Beschluß erfaßten Schulen sind den Mitgliedern des Bühnenvereins schriftlich bekanntzugeben.
(2)  Für den Bereich der Bühnen- und Kostümbildner sind diese Voraussetzungen grundsätzlich die abgeschlossene Berufsbildung
an der Akademie der bildenden Künste in Wien,
der Hochschule für angewandte Kunst in Wien,
der Modeschule Hetzendorf für Kostümbildner,
dem Mozarteum in Salzburg, bzw.
der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz
sowie an gleichwertigen inländischen und ausländischen Schulen.

Weitere anerkannte Ausbildungsstätten können im Einvernehmen zwischen Bühnenverein und Gewerkschaft festgesetzt werden.
In Ausnahmefällen ist ein Engagement auch ohne diese Voraussetzungen möglich, wenn vom betreffenden Theater vorher eine begründete Genehmigung beantragt wurde und Bühnenverein sowie Gewerkschaft einvernehmlich ihre Zustimmung erteilt haben.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bühnenverein oder einzelner seiner Mitglieder und der Gewerkschaft entscheidet das Schiedsgericht.
II. KOLLEKTIVVERTRAGLICHE REGELUNGEN DES BÜHNENDIENSTVERTRAGES


§ 9 Der Bühnendienstvertrag
(1)  Bühnendienstverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nicht der Schriftform; doch sind alle getroffenen Vereinbarungen vom Theaterunternehmer unaufgefordert mit Verwendung des von den Kollektivvertragspartnern gemeinsam verfaßten Bühnendienstvertragsformulares in einfacher Ausfertigung festzuhalten und vom Theaterunternehmer firmenmäßig zu unterzeichnen; dem Mitglied ist, nachdem es die Ausfertigungen zum Zeichen seines Einverständnisses mitgefertigt hat, vor Beginn seiner Tätigkeit eine Kopie dieses Vertrages auszuhändigen. Das Original des Bühnendienstvertrages verbleibt beim Theaterunternehmer.
(2)  In dem Bühnendienstvertrag ist das Arbeitsgebiet des Mitgliedes (z.B. Kunstgattung und Kunstfach) möglichst genau zu umschreiben. Die Bezeichnung des Kunstfaches kann durch die Vereinbarung eines Rollengebietes näher gekennzeichnet oder ersetzt werden.
(3)  Nach Abschluß des Einzelvertrages abgeschlossene Vereinbarungen, aus welchen ein Teil gegen den anderen Rechte ableiten will, sowie die Kündigung, die Entlassung und jede andere auf die Auflösung des Vertrages abzielende Erklärung bedürfen bei sonstiger Unwirksamkeit der schriftlichen Form.
(4)  Eine von dem Unternehmer auf die Auflösung des Vertrages abzielende Erklärung gilt, falls sie mit eingeschriebenem Schreiben an die letzte, vom Mitglied angegebene Adresse abgesendet wird, als an dem Tage nach Postaufgabe dem Mitgliede zugestellt. Eine vom dem Mitgliede auf die Auflösung des Vertrages abzielende Erklärung, die mit eingeschriebenen Schreiben an die Adresse der Theaterdirektion abgesandt wird, gilt als an dem Tage nach Postaufgabe an den Unternehmer zugestellt.
(5)  Im Bühnendienstvertrag ist das vereinbarte Entgelt festzusetzen. Die Monatsbezüge werden im nachhinein fällig und sind am letzten Werktag eines jeden Kalendermonates zu entrichten. Auf Verlangen des Bühnenmitgliedes hat der Theaterunternehmer den Monatsbezug am 15. eines jeden Kalendermonates angemessen zu akontieren.
(6)  Die mit der Errichtung des Dienstvertrages etwa verbundenen Stempel und Gebühren sind von dem Unternehmer und dem Mitglied zu gleichen Teilen zu tragen.
(7)  Für die Erfüllung der nach dem Gebührengesetz bestehenden Verpflichtung zur Gebührenentrichtung hat der Theaterunternehmer zu sorgen und bezüglich etwaiger Gebührenerhöhungen, Strafen oder sonstiger Nachteile, die sich aus einer Unterlassung der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung ergeben, das Bühnenmitglied klag- und schadlos zu halten.


§ 10 Vertragsabschluß durch Minderjährige
Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zum Abschluß eines Bühnendienstvertrages der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters; Minderjährige, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters zum Abschluß von Bühnendienstverträgen nicht, wenn sie nicht im Bühnendienstvertrag die Verpflichtung zur Zahlung einer einen Monatsgehalt überschreitende Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) übernehmen.


§ 11 Das Entgelt
(1)  Die festen Bezüge der Bühnenmitglieder sind im Bühnendienstvertrag für die ganze Dauer desselben festzusetzen.
(2)  Unter festen Bezügen eines Bühnenmitgliedes werden das Gehalt (Gage) und das gewährleistete Mindestmaß des Spielgeldes verstanden.
(3)  Unter der Tagesgage wird der dreißigste Teil des festen Monatsbezuges (Gage) verstanden.
(4)  Sind Spielgelder vereinbart, so ist eine bestimmte Mindestanzahl zu gewährleisten; sind Spielgelder ohne Gewährleistung einer bestimmten Mindestanzahl vereinbart, so gelten 15 Spielgelder im Monat gewährleistet. Dem Mitglied gebührt, wenn Spielgelder vereinbart sind, das Spielgeld für jede Vorstellung, an der es mitwirkt. Werden zu Proben (Generalproben) Zuhörer gegen Entgelt zugelassen, so gebührt dem Mitglied hiefür das vereinbarte Spielgeld, wenn die Einnahmen für diese Proben nicht den Mitgliedern oder einer zu ihren Gunsten errichteten Institution zufließen.
(5)  In den festen Bezügen (siehe Absatz 2) sind 15 % als Abgeltung für die Verpflichtung zur Teilnahme an Sonn- und Feiertagsaufführungen sowie für die Abgeltung von regelmäßiger Nachtarbeit enthalten.


§ 12 Sondervergütungen für Mitwirkung an mehreren am gleichen Tage stattfindenden Vorstellungen
(1)  Für die Mitwirkung an einer zweiten, am gleichen Tage stattfindenden Vorstellung, erhält das Mitglied eine halbe Tagesgage. Für die Mitwirkung an einer dritten, am gleichen Tage stattfindenden Vorstellung, erhält das Mitglied eine volle Tagesgage.
(2)  Die Mitwirkung an Vormittags-, Nachmittags-, Abend- und Nachtvorstellungen ist vertragliche Leistungspflicht. Für die Nachtvorstellung erhält das Mitglied neben einer etwaigen, ihm nach Abs. 1 gebührenden Entschädigung, zwei Tagesgagen.
(3)  Als Nachtvorstellung, die nach der Abendvorstellung oder Abendprobe angesetzt ist oder nach 21 Uhr beginnt.


§ 13 Entlohnung von Vorproben
Ist das Mitglied verpflichtet, sich vor Beginn der Vertragszeit zur Vorbereitung seiner vertragsmäßigen Tätigkeit, insbesondere zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort, zur Verfügung zu stellen, so gebühren ihm die festen Bezüge vom Tage des Dienstantrittes an.


§ 14 Mindestgehalt

Kunsttext
(1)  Für die aktuellen monatlichen Gehälter (Gagen) der Bühnenmitglieder gelten die jeweils aktuellen Zusatzkollektivverträge

Ende

Wird ein Chormitglied in Rollen oder Partien von mindest drei Sätzen oder drei Takten beschäftigt, so hat es Anspruch auf eine Sondervergütung in der Höhe von mindestens S 30,-- für jede Vorstellung.
Bei größeren Rollen oder Partien hat es Anspruch auf eine Sondervergütung nach freier Vereinbarung.
(2)  In allen vier unter a) bis d) angeführten Berufsgruppen kann die Mindestgage für Anfänger im ersten Berufsjahr 2/3 der in Absatz 1 angeführten Mindestgagen betragen, während im zweiten Berufsjahr die vollen Mindestgagen zu zahlen sind.
(3)  In das im Abs. 1 unter a) bis d) angeführte Mindestgehalt darf das gewährleistete Mindestmaß des Spielgeldes nicht einbezogen werden, sofern nicht überhaupt nur Auftrittshonorare gezahlt werden.

Kunsttext
Beilage 1.1.1993
(4)  Alle ganzjährig engagierten Mitglieder haben ab 1. Jänner 1992 Anspruch auf Auszahlung eines dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes, jedoch in beiden Fällen nur bis zur Höhe von S 47.800,--. Jene Mitglieder, welche zufolge Inanspruchnahme eines selbst verlangten unbezahlten Urlaubes dem Theater eine kürzere Zeit zur Verfügung stehen, haben Anspruch auf den aliquoten Teil eines dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes.

Ende

Externisten, die kurzfristig oder für Stückdauer engagiert sind (§ 16), haben ebenfalls Anspruch auf den aliquoten Teil eines dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes, jedoch in beiden Fällen höchstens im Ausmaß der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung nach den ASVG. Bei fix engagierten Mitgliedern gelangt das dreizehnte Monatsgehalt spätestens am 5. Dezember und das vierzehnte Monatsgehalt spätestens am 5. Juni des folgenden Jahres zur Auszahlung.
Bei Externisten erfolgt die Auszahlung des aliquoten Anteiles an einer Sonderzahlung entweder an den vorstehend genannten Terminen oder am Tag der Vertragsbeendigung. Die Bestimmungen über die Auszahlung einer Sonderzahlung gemäß diesem Punkt treten mit dem Tag der Unterschriftsleistung unter den Kollektivvertrag in Kraft und bedingen daher, falls der Kollektivvertrag rückwirkend vereinbart werden sollte, keine rückwirkenden finanziellen Ansprüche.


§ 15 Haushaltszulage
Dem Mitglied, welches über Lohnsteuerkarte entlohnt wird, gebührt eine Haushaltszulage entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.2.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956), unter Berücksichtigung der Gesetze, die zur Abänderung des Gehaltsgesetzes erlassen wurden und künftig erlassen werden.


§ 16 Dauer und Beendigung des Bühnendienstvertrages
(1)  Im Bühnendienstvertrag muß der Tag, mit dem die Tätigkeit des Bühnenmitgliedes beginnen soll, kalendermäßig bestimmt sein. Der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Bühnenmitgliedes im beiderseitigen Einverständnis begonnen hat. Ist das Bühnendienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen worden, so gilt dieser Vertrag als für die Dauer der Spielzeit abgeschlossen.
(2)  Bühnendienstverhältnisse, welche für eine bestimmte Zeit geschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind.


Kunsttext
KV vom 30.06.2013 / gilt ab 30.06.2013
(3) 
1.1
Ein für bestimmte Zeit und mindestens ein Spieljahr eingegangener Bühnenarbeitsvertrag endet mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde, verlängert sich jedoch zu den bisherigen Bestimmungen um ein weiteres Jahr, falls nicht das Mitglied bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Vertrag endet, eine schriftliche Verständigung seitens des Dienstgebers erhält, dass die Fortsetzung des Bühnenarbeitsvertrages nicht mehr in Frage kommt.
1.2
Steht das Mitglied zum Zeitpunkt der Abgabe der Nichtverlängerungserklärung bereits mehr als fünf Jahre in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis zur betreffenden Konzerngesellschaft, so muss ihm die Nichtverlängerungserklärung gemäß Z 1.1 spätestens bis zum 15. Oktober des vorhergehenden Jahres zugehen.
1.3
Das Mitglied muss, falls es nicht mit einer Verlängerung des Bühnenarbeitsvertrages einverstanden ist, dies dem Dienstgeber bis spätestens 15. Februar des Jahres, in welchem der Vertrag endet, schriftlich bekanntgeben.


Ende


§ 17 Sonderbestimmungen für nicht ganzjährig engagierte Mitglieder (Externisten)
(1)  Bühnendienstverhältnisse, die vor dem Ende der Spielzeit ablaufen, und Bühnendienstverhältnisse, die nach dem 31. Jänner für den Rest der Spielzeit begründet werden (Externistenverträge), unterliegen der freien Vereinbarung; doch sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages über das Mindestgehalt und die Sondervergütungen sinngemäß anzuwenden.
(2)  Wird ein Bühnendienstverhältnis auf die Dauer der Aufführung eines bestimmten Stückes abgeschlossen, wobei bei en suite spielenden Theatern dem Bühnenmitglied mindestens 15 Aufführungen im Monat zu garantieren sind und die Mindestgage (§ 14 Abs. 1) in jedem Falle als Monatsverdienst erreicht werden muß, endet dieser Vertrag mit Beendigung der Aufführungsserie, jedoch ist der Theaterunternehmer verpflichtet, dem Bühnenmitglied spätestens 14 Tage vorher mittels eingeschriebenen Briefes oder gegen Bestätigung den Zeitpunkt der Beendigung der Aufführungsserie mitzuteilen, widrigenfalls der Anspruch auf Gage und Spielgelder für weitere 14 Tage nach Beendigung der Aufführungsserie bestehen bleibt.
(3)  Wenn nach Beendigung der Aufführungsserie noch einige Aufführungen statfinden sollen, kann hierüber mit dem Mitglied eine freie Vereinbarung für diese Aufführungen abgeschlossen werden, doch darf das Entgelt für diese einzelnen Vorstellunge nicht geringer sein als das bei der vorherigen Aufführungsserie bezahlte Tageshonorar.
(4)  Auch für nicht ganzjährig engagierte Mitglieder darf die in § 14 Abs. festgesetzte Mindestgage nicht unterschritten werden.
(5)  Ist solch ein Mitglied verpflichtet, sich vor Beginn der Vertragszeit dem Theaterunternehmer zur Vorbereitung seiner vertragsmäßigen Tätigkeit, insbesondere zur Teilnahme an Vorproben, zur Verfügung zu stellen, so gebührt ihm hierfür eine Vergütung nach freier Vereinbarung, jedoch darf dabei die Mindestgage (§ 14 Abs. 1) nicht unterschritten werden.
(6)  Gastspiele und Aufhilfsgastspiele sind nicht an eine bestimmte vertragliche Zeit gebunden.
(7)  Für diese muß die Tagesgage (§ 11 Abs. 3) um mindestens dreißig von Hundert höher sein als die Mindestgage gemäß § 14 Abs. 1 dieses Kollektivvertrages.


§ 18 Vorzeitige Auflösung des Bühnendienstvertrages
(1)  Der Bühnendienstvertrag kann von jedem Teile, und zwar auch ohne Einhaltung einer etwa vereinbarten Kündigungsfrist, sofort aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund zur sofortigen Vertragsauflösung ist jeder Umstand, bei dessen Vorliegen die Fortsetzung des Bühnendienstvertrages einer Vertragspartei nicht zugemutet werden kann (siehe Schauspielergesetz).
(2)  Verehelichung eines weiblichen Mitgliedes ist nur für dieses ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Bühnendienstvertrages. Macht ein weibliches Mitglied im Falle der Verehelichung von dem Recht der vorzeitigen Auflösung des Bühnendienstvertrages Gebrauch, so darf es während der restlichen Vertragszeit, wenn der Ehegatte seinen Wohnsitz im Vertragsort hat, an keiner Bühne, wenn der Ehegatte seinen Wohnsitz außerhalb des Vertragsortes hat, an keiner anderen Bühne des Vertragsortes auftreten, es sei denn, daß es dem Theaterunternehmer die Fortsetzung des früheren Vertragsverhältnisses angeboten hat und dieser das Angebot abgelehnt hat. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung ist als Vertragsbruch anzusehen. Der vertragsbrüchige Teil ist verpflichtet, dem vertragstreuen Teil einen Schadenersatz in Höhe des Gesamtwertes des Vertrages, höchstens jedoch eine Jahresgage, zu bezahlen.
(3)  Wenn der Theaterunternehmer das Mitglied ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihm ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Mitgliedes trifft, so behält das Mitglied unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf ein Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Bühnendienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Einberechnung dessen, was es infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch dieser Zeitraum viereinhalb Monate nicht übersteigt, kann das Mitglied das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit, fordern. Neben der Konventionalstrafe können Bezüge nur insoweit gefordert werden, als sie die Konventionalstrafe übersteigen.
(4)  Wenn ein Bühnenmitglied ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn es ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, gilt dies als Vertragsbruch. Dem Theaterunternehmer steht der Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu. Neben der Konventionalstrafe können Schadenersatzforderungen nur insoweit erhoben werden, als sie die Konventionalstrafe übersteigen.


§ 19 Unternehmerwechsel
(1)  Die Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten des Theaterunternehmers aus dem Bühnendienstvertrag an einen Dritten ist, dem Mitgliede gegenüber, nur mit Zustimmung der Gewerkschaft und des Bühnenvereines wirksam. Diese werden ihre Zustimmung nur versagen, wenn der neue Theaterunternehmer den gerechten Anforderungen in wirtschaftlicher, künstlerischer und moralischer Beziehung nicht genügt.
(2)  Ist die Übertragung nach Abs. 1 dem Mitgliede gegenüber wirksam, so bestehen die Bühnendienstverträge mit dem neuen Theaterunternehmer unverändert weiter, doch kann das Mitglied binnen 4 Wochen, nachdem ihm der Unternehmerwechsel bekannt wurde, für das Ende der laufenden Spielzeit, oder wenn der Unternehmerwechsel nach Schluß der Spielzeit erfolgte, für das Ende der nächsten Spielzeit das Bühnendienstverhältnis schriftlich kündigen.
(3)  Die Haftung des früheren Theaterunternehmers gegenüber dem Mitgliede für die Einhaltung des Bühnendienstvertrages dauert auch nach dem Unternehmerwechsel fort, bis das Mitglied ihn schriftlich aus der Haftung entläßt.
(4)  Wenn der Theaterunternehmer stirbt, gehen seine Rechte und Verbindlichkeiten aus Bühnendienstverträgen auf seine Erben über, doch kann das Mitglied binnen 8 Wochen, nachdem ihm der Tod des Theaterunternehmers bekannt wurde, für das Ende der laufenden Spielzeit, oder wenn der Tod des Theaterunternehmers nach Schluß der laufenden Spielzeit eintritt, für das Ende der nächsten Spielzeit das Bühnendienstverhältnis schriftlich kündigen.


§ 20 Dienstverhinderung (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft)
(1)  Ist ein Mitglied durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so darf es wegen einer solchen Dienstverhinderung nicht entlassen werden; es behält den Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von 6 Wochen, jedoch höchstens im Ausmaß der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung nach dem ASVG. Durch weitere 6 Wochen behält es den Anspruch auf 49 % der festen Bezüge, jedoch höchstens im Ausmaß von 49 % der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung nach dem ASVG. Der Anspruch auf ein etwa vereinbartes Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder trotz der Dienstverhinderung erreicht worden ist.
(2)  Weibliche Mitglieder dürfen aus Anlaß ihrer Schwangerschaft weder entlassen noch gekündigt werden, bzw. darf keine Mitteilung über eine Nichtverlängerung (gem. § 16 Abs. 3) erfolgen. Erfolgt eine Entlassung oder Kündigung bzw. die Mitteilung über die Nichtverlängerung des Vertrages (gem. § 16 Abs. 3) eines weiblichen Mitgliedes, während es schwanger ist, aus anderem Anlaß, so ist die Entlassung oder Kündigung bzw. Nichtverlängerung, wenn dem Theaterunternehmer im Zeitpunkt der Entlassung oder Kündigung bzw. Nichtverlängerung die Schwangerschaft des Mitgliedes bekannt war oder unverzüglich mitgeteilt wird, frühestens vier Monate nach der Niederkunft wirksam.
(3)  Sobald die Schwangerschaft eines Mitgliedes nach eigener Ansicht oder der Ansicht der Bühnenleitung dieses an der Ausübung des Berufes hindert, bleibt der Anspruch des Mitgliedes auf die vollen festen Bezüge ohne Höchstbegrenzung (siehe Abs. 1) für 8 Wochen der Anspruch auf 49 % der festen Bezüge ohne Höchstbegrenzung (siehe Abs. 1) für weitere 6 Wochen bestehen, soweit nicht eine Leistungsfreiheit des Theaterunternehmers dadurch eintritt, daß aufgrund eines derartigen Ereignisses Ansprüche des betroffenen Bühnenmitgliedes aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gegen den zuständigen Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden können. Im Streitfall entscheidet endgültig das Gutachten des Amts- oder Theaterarztes .
(4)  Weibliche Mitglieder, denen bei Abschluß eines Bühnendienstvertrages bekannt ist, daß sie schwanger sind, haben die Verpflichtung, dem Theaterunternehmer das Bestehen der Schwangerschaft mitzuteilen; ist das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so kann der Theaterunternehmer, sobald ihm diese Pflichtverletzung bekannt wird, den Vertrag für nicht zustandegekommen erklären und den Ersatz des Schadens fordern, der ihm dadurch entstanden ist, daß er auf das aufrechte Bestehen des Bühnendienstvertrages vertraut hat. Für weibliche Mitglieder, die nicht zu den Darstellerinnen zählen, besteht eine Verpflichtung zur Mitteilung einer ihnen bekannten Schwangerschaft bei Vertragsabschluß nur dann, wenn die vertragliche Dienstleistung zu den Tätigkeiten gehört, mit denen werdende Mütter nach § 2 Abs. 2. Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden dürfen (schwere körperliche Arbeiten, z.B. Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten, mit denen schädliche Einwirkungen von gesundheitsgefährlichen Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe oder von Erschütterungen verbunden sind).
(5)  Nach der Niederkunft dürfen weibliche Mitglieder während 8 Wochen nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Sie behalten während dieser Zeit ihren Anspruch auf die festen Bezüge, soweit nicht eine Leistungsfreiheit des Theaterunternehmers dadurch eintritt, daß aufgrund eines derartigen Ereignisses Ansprüche des betroffenen Bühnenmitliedes aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gegen die zuständigen Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden können.
(6)  Das Mitglied ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Theaterunternehmer anzuzeigen. Bei Krankmeldung eines Mitgliedes hat der Theaterunternehmer das Recht, einen Arzt aus der von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen gemeinsam festgesetzten Liste der Vertrauensärzte zur Untersuchung zu entsenden. Das Mitglied hat sich der Untersuchung durch den entsendeten Vertrauensarzt sofort zu unterziehen.
(7)  Sollte das Mitglied die Untersuchung ablehnen oder sollte der Vertrauensarzt die Krankmeldung nicht anerkennen, und sollte das Mitglied trotz neuerlicher schriftlicher Aufforderung seinen Dienst nicht wieder aufnehmen, so gilt dies als Dienstverweigerung.


§ 21 Entschädigungsansprüche bei Unfällen im Betrieb
(1)  Bei einem Unfall, den ein Bühnenmitglied in Ausübung seines Berufes ohne sein Verschulden erlitten hat, steht ihm gegen den Theaterunternehmer ein Anspruch auf Zahlung des vollen Gehaltes (Gage) für die Dauer der Dienstverhinderung, längstens bis zum Ablauf der Vertragszeit, zu, wenn ein Verschulden des Theaterunternehmers bewiesen wird. Ist ein Mitglied zum Zeitpunkt des Ablaufes der Vertragszeit noch nicht so weit hergestellt, daß es in der Lage wäre, die vor Eintritt des Unfalles geleisteten Dienste wieder zu leisten, so erhält es während der Dauer der Dienstunfähigkeit bzw. der verminderten Dienstfähigkeit, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Vertragsbeendigung die Hälfte der vereinbarten monatlichen Bezüge, mindestens aber die Mindestgage.
(2)  Wenn ein Unfall nicht auf das Verschulden des Theaterunternehmers selbst, sondern auf das einer vom Theaterunternehmer im Betrieb angestellten Person zurückzuführen ist, so haftet der Theaterunternehmer nur dann, wenn sich das schuldtragende Verhalten dieser Person auf einem Gebiet ereignet hat, für das ihm vom Theaterunternehmer ausdrücklich oder stillschweigend die Verantwortung übertragen worden war. In einem solchen Falle der Dienstverhinderung hat das Bühnenmitglied gegen den Theaterunternehmer den gleichen Anspruch wie im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit mit der Maßgabe, daß es während der in § 20 Abs. 1 genannten Frist mindestens die vertragliche Monatsgage zu erhalten hat. Nach Ablauf dieser Frist erhält das Bühnenmitglied für die Dauer der weiteren Dienstverhinderung bis zum Ende der Vertragsdauer die in diesem Kollektivvertrag festgesetzte Mindestgage. Sollte das Mitglied nach Beendigung des Vertrages noch nicht in der Lage sein, seine vor dem Eintritt des Unfalles geleisteten Dienste wieder zu leisten, so hat es für die Dauer der Dienstunfähigkeit bzw. der verminderten Dienstfähigkeit Anspruch auf die Mindestgage, die in diesem Kollektivvertrag festgesetzt ist, bis zur Höchstdauer von zwei Monaten nach Beendigung des Vertrages.
(3)  Über die in den vorhergehenden beiden Absätzen hinausgehenden Ansprüche stehen dem Bühnenmitglied gegen den Theaterunternehmer nur dann und insoweit zu, als eine im besonderen Fall zur Anwendung kommende gesetzliche Bestimmung für das Bühnenmitglied günstiger wäre. Die Sozialversicherungsansprüche des Bühnenmitgliedes werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(4)  Das Bühnenmitglied ist verpflichtet, jeden Betriebsunfall dem Theaterunternehmer ohne Verzug anzuzeigen und auf Verlangen des Theaterunternehmers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer einer der durch den Betriebsunfall verursachten Dienstunfähigkeit vorzulegen. Nähere Anordnungen können in der Theaterbetriebsordnung getroffen werden. Das Zeugnis muß von dem Theaterarzt oder von einem Krankenkassen-Amts- oder Gemeindearzt ausgestellt sein. Kommt das Bühnenmitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge.


§ 22 Bekleidung, Ausrüstung, Schmuck
(1)  Regisseure, Choreographen, Ballettmeister und Chordirektoren müssen zumindest einen dunklen Abendanzug besitzen.
(2)  Kapellmeister müssen einen vollständigen Frackanzug und einen dunklen Anzug für den Vorstellungsdienst besitzen.
(3)  Die Reinigungskosten dieser Kleidungsstücke (Abs. 1 und 2.) gehen zu Lasten des Mitgliedes; Beschädigungen derartiger Kleidungsstücke, die sich während des Dienstes ereignen, werden zu Lasten des Theaterunternehmers behoben.
(4)  Die darstellenden Mitglieder - mit Ausnahme der Mitglieder des Chores und des Balletts - sollen zu ihrem eigenen Gebrauch folgende Bekleidung samt dazugehörendm Schuhwerk, Wäsche, Handschuhe und Hüte in bühnenfähigem Zustand besitzen:
a)
Männer:
Zwei Straßenanzuge, einen Gesellschaftsanzug, einen Frackanzug, einen Smokinganzug, einen Sommer- und eine Wintermantel.
b)
Frauen:
Zwei Straßenkleider, ein Gesellschaftskleid, ein Ballkleid, ein Morgenkleid, ein Trauerkleid, einen Sommer- und einen Wintermantel.

Besitzen sie Bekleidung in diesem Ausmaß nicht, so haben sie diesen Umstand, wenn die darüber bei Vertragsabschluß befragt werden, bekanntzugeben.
(5)  Darstellende Mitglieder, einschließlich der Chormitglieder, sind verpflichtet, in ihrem Besitz befindliche Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck zum eigenen Bühnengebrauch zur Verfügung zu stellen. Der Theaterunternehmer hat auf eigene Kosten alle auf der Bühne gebrauchten Kleidungsstücke, mit der Ausnahme der dem Mitglied gehörenden Wäschestücke, in einer dem Bühnenzweck entsprechender Weise wieder instandsetzen zu lassen (kleinere Ausbesserungen, Reinigen, Aufbügeln).
(6)  Die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen historischen, mythologischen und Phantasiekleider, Volks- und Nationaltrachten, Sport-, Turn-, Spiel-, Jagdkleider und Uniformen einschließlich der dazugehörigen Fuß-, Hand- und Kopfbekleidung sowie der Tracht des anderen Geschlechts, ferner die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen Ausrüstungs- und Schmuckgegenstände sowie Trikots, Perücken und Frisuren hat der Theaterunternehmer auf eigene Kosten beizustellen.
(7)  Der Theaterunternehmer hat auf eigene Kosten die erforderlichen Ankleider und Ankleiderinnen, Friseure und Friseusen, sowie nötigenfalls Maskenbildner zur Verfügung zu stellen.


§ 23 Leistungsort
(1)  Das Mitglied ist an den von dem Theaterunternehmer bei Vertragsabschluß am Spielort jeweils geleiteten gleichwertigen Bühnen Dienste zu leisten verpflichtet. Hat das Mitglied mithin an mehreren Bühnen aufzutreten, so hat der Theaterunternehmer für den Transport der Bühnenbekleidung und Schminkgeräte auf seine Kosten und unter seiner Haftung Sorge zu tragen. Die Mitglieder haben ihre eigene Bühnenbekleidung und das Schminkgerät dem von der Direktion beauftragten Organ zu übergeben.
(2)  Das Bühnenmitglied ist zu Ensemblegastspielen innerhalb und außerhalb des Spielortes verpflichtet. Das Bühnenmitglied ist ferner zur Teilnahme an Ensemblegastspielen im Ausland (Europa) verpflichtet, wenn es nicht glaubhaft machen kann, daß durch Überschreiten einer Staatsgrenze seine lebenswichtigen Interessen gefährdet werden. Die Höhe der Diäten für Ensemblegastspiele wird jeweils zwischen der Direktion und dem Betriebsrat vereinbart. Im Streitfall entscheidet der Bühnenverein gemeinsam mit der Gewerkschaft in Wien.
(3)  Der Theaterunternehmer hat für die Beteiligung an einem Ensemblegastspiel außerhalb des Spielortes außer der vereinbarten Entlohnung jedenfalls auch die Reise- und Hotelkosten des Mitgliedes zu bezahlen.
(4)  Erweiterungen von Bühnendienstverträgen, wenn der Theaterunternehmer die Leitung weiterer gleichwertiger Bühnen im Vertragsort übernimmt, sind nur mit Zustimmung der Gewerkschaft und des Bühnenvereines statthaft.
(5)  Bei Auslandsgastspielen sind die festen Bezüge in Inlandwährung zu leisten. Die Diäten werden im Ausland in der betreffenden Landeswährung bezahlt, während der Ausreise in Inlandwährung und während der Rückreise in Auslandwährung.
(6)  Wird die Reise vor 14 Uhr angetreten, gebührt der volle Diätensatz, wird die Reise zwischen 14 und 20 Uhr angetreten, der halbe Diätensatz, wird die Reise nach 20 Uhr angetreten gebühren für diesen Tag keine Diäten.
(7)  Erfolgt bei der Rückreise die Ankunft zwischen 0 und 6 Uhr, gebühren an dem Ankunftstag keine Diäten, erfolgt sie zwischen 6 und 10 Uhr, gebührt der halbe Diätensatz, und erfolgt die Ankunft nach 10 Uhr, gebührt der volle Diätensatz.
(8)  Die Mitglieder haben Anspruch auf die Benützung der ersten Wagenklasse, Solisten bei Nachtfahrten überdies auf einen Schlafwagenplatz (I. Klasse Double). Ist ein solcher nicht erhältlich, ist die Gebühr für die Schlafwagenkarte dem Mitglied in bar zu vergüten.


§ 24 Arbeitszeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1)  Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Proben oder Vorstellungen nicht gestattet. Am 1. Mai sind die Mitglieder nicht verpflichtet, an Proben und Nachmittagsvorstellungen teilzunehmen. Im übrigen besteht an Sonn- und Feiertagen die Verpflichtung des Mitgliedes zur Mitwirkung an Vorstellungen.
(2)  Das Mitglied ist zur Teilnahme an Proben, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, und zwar: 1. Jänner, Dreikönigstag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. Mai, 15. August, 1. November, 8., 25., 26. Dezember, sowie alle von der Bundes- oder Wiener Landesgesetzgebung neu eingeführten oder angeordneten außertourlichen Feiertage (Staatsfeiertage, Landesfeiertage), nach einer Abendvorstellung oder Abendprobe oder für eine nach 21 Uhr liegende Zeit angesetzt sind, nur dann verpflichtet, wenn der Betriebsrat dazu wegen besonderer unabwendbarer Umstände und dringender betrieblicher Erfordernisse seine Zustimmung erteilt hat; für die Teilnahme an Sonn- und Feiertagsproben gebührt dem Mitglied eine Entschädigung in der Höhe einer halben Tagesgage, für die Teilnahme an einer nach 21 Uhr angesetzten Probe, die höchstens 5 Stunden dauern darf, eine Entschädigung in der Höhe einer Tagesgage.
(3)  Chor- und Ballettmitglieder, Inspizienten und Souffleure haben in jedem Monat Anspruch auf 8 probenfreie Tage oder 4 proben- und spielfreie Tage. Die proben- und spielfreien Tage werden vom Theaterunternehmer festgesetzt, sind aber dem Mitglied mindestens drei Tage vorher bekanntzugeben. Wird das Mitglied an solchen freien Tagen zur Arbeit herangezogen, so ist für einen probenfreien Tag eine Entschädigung in der Höhe einer halben Tagesgage und für einen spielfreien Tag in der Höhe einer Tagesgage zu leisten.
(4)  Nach dem Ende der Abendaufführung oder Abendprobe wie auch nach Rückkehr von einem Ensemblegastspiel außerhalb des Spielortes oder von einem Abstecher zur Nachtzeit hat das Mitglied Anspruch auf eine zehnstündige Ruhepause.
(5)  Zwischen dem Ende einer Probe und einer halben Stunde vor Beginn der Abendvorstellung oder Abendprobe, in welcher das Mitglied beschäftigt ist, hat das Mitglied Anspruch auf eine 4 1/2-stündige Ruhepause. Bei den letzten 7 Proben für eine Premiere hat das Mitglied jedoch nur Anspruch auf eine 4-stündige Ruhepause. Zwischen dem Ende einer Vormittagsprobe oder Vormittagsvorstellung (Matinee) und einer Nachmittagsvorstellung oder einer Nachmittagsprobe ist dem darin beschäftigten Mitglied eine 3-stündige Ruhepause zu gewähren. Bei Verkürzung dieser Ruhepausen gebührt dem Mitglied eine Entschädigung in der Höhe einer Drittel-Tagesgage.
(6)  Die in den Absätzen 2 und 5 festgelegten Entschädigungsbeträge gebühren jedoch höchstens im Ausmaß von 1/30 (Tagesgage), 1/60 (halbe Tagesgage) bzw. 1/90 (1/3 Tagesgage) der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung nach dem ASVG.


§ 25 Recht auf Beschäftigung
(1)  Das Mitglied hat Anspruch auf angemessene Beschäftigung. Als angemessen ist die Beschäftigung anzusehen, die im Rahmen des Rollengebietes (des Kunstfaches) bzw. nach Maßgabe des allfälligen vereinbarten Rollenverzeichnisses erfolgt. Anspruch auf bestimmte Rollen und Partien kann das Mitglied nur erheben, wenn ihm diese schriftlich zugesichert sind.
(2)  Das Mitglied hat keinen Anspruch auf jede Rolle seines Rollengebietes oder -faches. Dagegen kann das Mitglied beanspruchen, daß ihm keine seinem Rollenfache fernliegende, darstellerische Aufgabe ohne seine ausdrückliche Zustimmung übertragen wird.
(3)  Unterläßt der Theaterunternehmer trotz wiederholter Aufforderung und trotz schriftlicher Festsetzung einer angemessenen Nachfrist, das Mitglied ohne wichtigen Grund angemessen zu beschäftigen, so ist dieses berechtigt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen und seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum geltend zu machen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Ablauf der Vertragszeit oder bei mehrjährigen Verträgen durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Anrechnung dessen, was es durch anderweitige gleichartige Betätigung an einer gleichwertigen Bühne erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch der obgenannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann das Mitglied das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern. Ein weiterer Anspruch gegen den Theaterunternehmer steht dem Mitglied nicht zu.
(4)  Als wichtiger Grund für die nicht angemessene Beschäftigung eines Mitgliedes ist nur die nachweisbar materiell oder künstlerische Schädigung des Betriebes anzusehen, welche durch die Beschäftigung des Mitgliedes herbeigeführt würde.


§ 26 Rollenstudium
Die Bühnenmitglieder (Schauspieler, Sänger) sind verpflichtet, Sprechrollen und Gesangpartien in angemessener Zeit zu erlernen; dabei ist insbesondere bei moderner Literatur auf den Schwierigkeitsgrad entsprechend Rücksicht zu nehmen. Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, dem Bühnenmitglied das zum Rollenstudium erforderliche Material zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.


§ 27 Rollenübernahme
(1)  Die Besetzung der einzelnen Rollen sind tunlichst spätestens 2 Wochen vor der Arrangierprobe dem Mitglied bekanntzugeben.
(2)  Die Übernahme einer Rolle durch ein Bühnenmitglied im Falle einer, aus welchen Gründen immer eingetretenen, Verhinderung des Bühnenmitgliedes, dem diese Rolle zugeteilt war, ist, wenn sie im Fachgebiet und im Vermögen des Bühnenmitgliedes liegt, Leistungspflicht. Ein Übernahmehonorar kann aus einem solchen Falle bei einem Schauspiel nur beansprucht werden, wenn beim Studium der Rolle das angemessene Zeitausmaß entsprechend § 26 unterschritten wird; erfolgt die Übernahme jedoch innerhalb der letzten drei Tage vor der betreffenden Aufführung, so gebührt ein Übernahmehonorar in jedem Falle. Für die aus einem solchen Anlaß erforderliche Übernahme einer Rolle in einem musikalischen Werk kann ein Übernahmehonorar jedenfalls dann beansprucht werden, wenn das Bühnenmitglied nicht an mindestens 2 Szenenproben und einer Orchesterbühnenprobe hatte mitwirken können.
(3)  Das nach diesen Bestimmungen gebührende Übernahmehonorar ist anläßlich der Übertragung der Rolle festzulegen.


§ 28 Rollenverweigerung
(1)  Bühnenmitglieder können die Übernahme von Rollen verweigern, die außerhalb des Faches gelegen sind, für das sie vertraglich verpflichtet worden sind; wenn das Rollenfach vertraglich nicht festgelegt wurde, kann ein Mitglied die Übernahme einer Rolle verweigern, deren Zuteilung nach dem vor oder bei Vertragsabschluß eingereichten Rollenverzeichnis oder nach dem seit Vertragsabschluß gespielten Repertoire seinen Fähigkeiten oder seiner künstlerischen Stellung widerspricht.
(2)  Bühnenmitglieder können ferner die Übernahme einer Rolle verweigern, wenn deren Darstellung geeignet ist, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zu gefährden oder dem Mitglied aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kann, wenn die Rolle außerhalb der künstlerischen Mittel des Mitgliedes gelegen ist oder ihre Darstellung die künstlerische oder wirtschaftliche Stellung des Mitgliedes zu schädigen geeignet ist.
(3)  Das Recht der Rollenverweigerung muß, bei sonstigem Verlust desselben, spätestens am zweiten Tage nach Beendigung der ersten Arrangierprobe, entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch bestätigte Übergabe einer schriftlichen Erklärung an die Direktionskanzlei erfolgen. Wenn der Theaterunternehmer binnen drei Tagen nach Absendung des eingeschriebenen Briefes oder nach Ausstellung der Bestätigung durch die Direktionskanzlei das Bühnenschiedsgericht unter gleichzeitiger Klagseinbringung anruft und hievon das Mitlied unter Hinweis auf diesen Kollektivvertrag schriftlich verständigt, ist das Mitglied verpflichtet, die Rolle zu probieren und zu spielen, bis eine Entscheidung des Bühnenschiedsgerichtes vorliegt. Siegt das Mitglied im Bühnenschiedsgerichtsverfahren, so steht ihm eine Entschädigung zu, deren Höhe bei Nichteinigung zwischen den Vertragsparteien das Bühnenschiedsgericht bestimmt. Das Schiedsgericht hat möglichst innerhalb von 3 Tagen nach erfolgter Anrufung zusammenzutreten und zu entscheiden.


§ 29 Beschränkung anderweitiger Tätigkeit
(1)  Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied während seiner freien Zeit in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam, doch darf das Mitglied während der Zeit, in welcher eine Vorstellung auf der Bühne, an der es verpflichtet ist, stattfindet, ohne Genehmigung der Direktion am keiner anderen öffentlich angekündigten Vorstellung auf einer gleichwertigen Bühne des Vertragsortes auftreten, auch wenn das Mitglied zu der betreffenden Zeit im eigenen Betrieb nicht beschäftigt ist. Ebenso darf das Mitglied an Aufführungen nicht teilnehmen, wenn hiedurch der normale Betrieb gestört wird.
(2)  Ein ganzjährig verpflichtetes Mitglied bedarf zu einer darstellerischen Tätigkeit während des Urlaubes außerhalb des Vertragsortes nicht der Genehmigung der Direktion, diese ist jedoch unter den Vorausetzungen des Abs. 1 Satz 1 dieses Paragraphen erforderlich, wenn das Mitglied eine darstellerische Tätigkeit im Vertragsorte ausüben will.
(3)  Ein nicht im Jahresvertrag verpflichtetes Mitglied bedarf während des Urlaubes zu einer darstellerischen Tätigkeit weder innerhalb noch außerhalb des Vertragsortes der Genehmigung der Direktion.


§ 30 Konventionalstrafe
(1)  Eine Konventionalstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, daß einem Vertragsteil ein schuldbares Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages bildet. Die Vereinbarung ist ungültig, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteiles getroffen wurde.
(2)  Die Höhe der Konventionalstrafe darf die Höhe einer Jahresgage nicht übersteigen. Sie muß für beide Vertragsteile gleich sein.
(3)  Die Konventionalstrafe ist zu bezahlen, sobald durch eine rechtskräftige Entscheidung das Vorliegen eines Vertragsbruches festgestellt ist,
a)
wenn der Theaterunternehmer das Mitglied in rechtswidriger, schuldhafter Weise entläßt;
b)
wenn das Mitglied sein Engagement in rechtswidriger, schuldhafter Weise nicht antritt oder aufgibt;
c)
wenn ein Vertragsteil durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten den anderen Vertragsteil nötigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.


§ 31 Haftung für abgelegte Gegenstände
(1)  Der Theaterunternehmer haftet für Verluste und Beschädigung von Kleidungsstücken oder Gegenständen des Mitgliedes, insoweit deren Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchtsgegenstände nicht übersteigt, wenn sie in der Garderobe verwahrt oder während der Probe oder Aufführung auf der Bühne oder an dem durch Anordnung des Theaterunternehmers hiezu bestimmten Orte abgelegt wurden. Gibt der Theaterunternehmer auf der Bühne eine Stelle an, wo Kleidungsstücke und Gegenstände der Mitglieder abzulegen sind, so haftet er für auf der Bühne abgelegte Kleidungsstücke und Gegenstände nur, wenn sie an der angegebenen Stelle abgelegt wurden.
(2)  Gibt der Theaterunternehmer keinen Ort bekannt, an welchem die Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände des Mitgliedes zu hinterlegen sind, so tritt die Haftung des Theaterunternehmers dann ein, wenn diese Gegenstände an dem gewohnheitsmäßig hiefür bestimmten Orte aufbewahrt wurden. Für Verluste und Beschädigung von Gegenständen, welche auf Anordnung des Theaterunternehmers oder eines hiezu von ihm ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigten Organes gebraucht wurden, haftet der Theaterunternehmer, doch tritt diese Haftung nur dann ein, wenn dieselben der von dem Theaterunternehmer bestimmten Person übergeben wurden. Gibt der Theaterunternehmer keine derartige Person bekannt, so gilt der Garderobier als bevollmächtigter Verwahrer, wenn er vom Mitglied über den besonderen Wert des aufzubewahrenden Gegenstandes in Kenntnis gesetzt wurde.
(3)  Solche Gegenstände, deren Wert den gewöhnlichen übersteigen, sind jedoch, wenn das betreffende Theaterstück, in welchem diese von dem Mitgliede benützt wurden, durch vierzehn Tage nicht mehr gespielt wurde, binnen weiteren drei Tagen bei sonstigem Verlust des Haftungsanspruches von dem Mitgliede abzuholen.
(4)  Für Wertgegenstände jeder Art in einem S 3.000,-- übersteigenden Wert und Bargeld über S 3.000,-- wird nicht gehaftet. Bargeld bis zum Betrag von S 3.000,-- sowie Wertgegenstände aller Art sind dem Garderobier (Garderobierin) bzw. dem vom Unternehmer bestimmten Verwahrer bei sonstigem Verlust des Haftungsanspruches zu übergeben.
(5)  Der Theaterunternehmer haftet auch für Verlust und Beschädigung von Garderobenstücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen des Mitgliedes während der Vorstellung, Herrichtung oder eines Transportes aus Anlaß der Übersiedlung an einem anderen Ort oder der Reise an den Ort eines vom Theaterunternehmer veranstalteten Gastspieles, insoweit diese Gegenstände dem Beauftragten des Theaterunternehmers zum Transport übergeben und von diesem übernommen wurden. Auf Gegenstände im Gebrauchswert von mehr als S 3.000,-- ist seitens des Mitgliedes, bei sonstigem Verlust des Haftungsanspruches, aufmerksam zu machen. Für Kostbarkeiten, insbesondere echten Schmuck und Bargeld, wird nicht gehaftet. Die Haftung entfällt, wenn das Mitglied das Gepäck als Handgepäck mitnimmt oder es selbst aufgibt.


§ 32 Urlaub

Kunsttext
ZKV 19.2.1992
(1)  Den Verwaltungsangestellten gebührt ein Mindesturlaub von 30 Werktagen, welcher sich pro weiterem Dienstjahr um jeweils 2 Werktage erhöht, bis zum Höchstausmaß von 42 Werktagen. Das Urlaubsjahr wird innerbetrieblich geregelt.

Ende
(2)  Nach dem esten Monat der Dienstleistung gebührt dem Mitglied für einen weiteren unvollendeten Monat, wenn die Dienstleistung in diesem Monat mindestens 15 Tage betragen hat, ein zusätzlicher Urlaubstag.
(3)  Die über den Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsansprüche ab dem 36. Tag sowie ein allfälliger Zeitausgleich können, falls sie nicht zusammenhängend mit dem Mindesturlaub (35 Tage) gegeben werden können, auch gesondert gegeben werden.
(4)  Vom Mitglied beantragte Urlaube, ohne Einstellung der Bezüge, die dem Mitglied während des Spieljahres erteilt werden, sind bis zum Ausmaß von 7 Tagen auf den Jahresurlaub anrechenbar, wenn mindestens 4 Tage zusammenhängend konsumiert werden, und das Mitglied unter diesen ihm vorher zur Kenntnis gebrachten Bedingungen das Urlaubsansuchen weiters aufrecht hält.
(5)  Eine andere Einteilung des Jahresurlaubes ist im Einzelfall im Einvernehmen zwischen Mitglied und Direktion unter Beiziehung des Betriebsrates möglich.
(6)  Bei kürzeren als 12-Monats-Verträgen ist dem Mitglied der Urlaub nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu gewähren und entsprechend zu vergüten.
(7)  Im übrigen gelten die Bestimmugnen des Schauspielergesetzes § 18.
(8)  Wegen Gastspielurlaubes zum Aufsuchen eines neuen Engagements gelten die Bestimmungen des Schauspielergesetzes § 36.


§ 33 Dienstfreistellung
Die Bühnenmitglieder haben in folgenden Fällen Anspruch auf Freistellung von Dienstleistungen:
(1)  im Ausmaß von 3 Tagen:
a)
bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kinder und Geschwister), inklusive Begräbnis;
b)
bei eigener Eheschließung, sofern der Tag der Eheschließung mindestens 6 Wochen vorher dem Theaterunternehmer bekanntgegeben wurde.
(2)  im Ausmaß von 2 Tagen:
a)
bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin, und zwar für den Tag der Entbindung und einen weiteren Werktag;
b)
bei Wohnungswechsel mit eigener Einrichtung
c)
bei Erkrankung der in der Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen findet § 16 des Bundesgesetzes vom 7.7.1976, BGBl. Nr. 390/1976 Anwendung.
(3)  Im Ausmaß von 1 Tag:
a)
bei Teilnahme an der Beerdigung der Schwiegereltern und Großeltern;
b)
bei Eheschließung der eigenen Kinder;
(4)  Dienstfreistellungen sind nach Möglichkeit so zu nehmen, daß Vorstellungen vom Bühnenmitglied gespielt werden können.


§ 34 Rundfunk- und Fernsehübertragungen
(1)  Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Hörfunk- und Fernsehübertragung einer Aufführung oder von Bruchteilen einer Aufführung, an der sie mitwirken, ihre Einwilligung zu geben, wenn
a)
das Sendeunternehmen mit dem Theaterunternehmen eine Vereinbarung über die Sendung abgeschlossen hat und
b)
das Sendeunternehmen mit dem Betriebsrat des künstlerischen Personals über das Ausmaß der Sendebewilligung und die Höhe der an dieses Personal zu leistende Vergütung eine Vereinbarung getroffen hat.
(2)  Zur Mitwirkung an einer Bühnenreportage ist das Mitglied verpflichtet, wenn zu Zwecken der Tagesberichterstattung Ausschnitte aus Proben oder Studiodarbietungen durch Hör- oder Fernsehfunk gesendet werden und wenn die durch seine Mitwirkung erteilte Sendebewilligung sich nur auf inländische Sendestationen erstreckt. Die Vergütung für solche Bühnenreportagen (Ausschnittssendungen) erfolgt durch das Sendeunternehmen nach der zwischen dem Österreichischen Rundfunk und der Gewerkschaft, Sektion Bühnenangehörige, getroffenen Vereinbarung, soferne nicht zwischen Theaterunternehmer und Betriebsrat des künstlerischen Personals ein anderer Bezahlungsmodus vereinbart wurde.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 1. Juli 1984
Für den Wiener Bühnenverein
1010 Wien, Hofburg, Batthyanystiege
Prof. Franz Stoß e.h.
Präsident
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe,

1090 Wien, Maria Theresien-Straße 11
Walter Bacher e.h. DDDr. Karl Rössel-Majdan e.h.
Zentralsekretär Vorsitzender
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
Sektion Bühnenangehörige
Franz Becke e.h. Prof. Rudolf Strobl e.h.
Sektionssekretär Präsident
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe

Sektion Technik in Veranstaltungsbetrieben
KR Mag. jur. Bernd Horazdovsky Ernst Körmer
Sektionssekretär Sektionsvorsitzender
III. PRIVATTHEATER KANZLEIBETRIEB
BIS ZUM ABSCHLUSS EINES GESONDERTEN KOLLEKTIVVERTRAGES GELTEN FÜR DAS ARBEITSVERHÄLTNIS IM KANZLEIBETRIEB DER PRIVATTHEATER FOLGENDE BESTIMMUNGEN


§ 35 Geltung des Angestelltengesetzes
Für Angestellte im Kanzleibetrieb der Privattheater, zu welchen Theatersekretäre, Rendanten, Kassiere, Buchhalter, Bibliothekare und sonstige Kanzleiangestellte gehören, soweit sie hauptberuflich beschäftigt sind, gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages: § 2, § 6, § 11 Punkt 1, 2, 3, § 14 Punkt 4, § 19, und § 23. Für das Dienstverhältnis dieser Personen gelten, insoweit nicht Bestimmungen dieses Kollektivvertrages angewendet werden, grundsätzlich die Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. 292/21.


§ 36 Neueinstellung, Dienstbescheinigung (Dienstzettel)
(1)  Der Theaterunternehmer hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
(2)  Jedem Dienstnehmer ist bei Einstellung eine Dienstbescheinigung (Dienstzettel) auszufolgen, die zu enthalten hat:
  • a)
    Der Zeitpunkt des Dienstbeginnes des Dienstverhältnisses;
  • b)
    Die Angabe, ob das Dienstverhältnis auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit eingegangen und ob eine Probezeit vereinbart wird;
  • c)
    Die Angabe, für welche Verwendung der Dienstnehmer aufgenommen wird;
  • d)
    Die Angabe des Monatsbezuges zum Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses.
(3)  Eine Probezeit kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart werden.


§ 37 Allgemeine Pflichten der Dienstnehmer
Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, alle mit seiner Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen der für ihn zuständigen Direktion ordnungsgemäß durchzuführen. Soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, sind die Dienstnehmer verpflichtet, über alle geschäftlichen Angelegenheiten des Theaters unbedingt Verschwiegenheit zu bewahren.


§ 38 Arbeitszeit
(1)  Die Arbeitszeit, für deren Regelung die geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend sind, ist in der Regel, einschließlich einer jeweils 30-minütigen Mittagspause, in die Zeit von 9.00 bis 22.00 Uhr zu legen.
(2)  Wird an Sonntagen eine Arbeitsleistung in Anspruch genommen, so ist entweder als Entschädigung ein dienstfreier Wochentag zu gewähren oder ist diese Arbeit mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen. Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des Feiertagsruhegesetzes, BGBl. 153/1957, und der Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen, BGBl. 212/1945. Für Überstunden gebührt ein 50%-iger Zuschlag, für solche in Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ein 100%-iger Zuschlag. Als Berechnungsgrundlage für die Stunde gilt 1/165 des Bruttogehaltes.
Allen Angestellten ist zum Fälligkeitstermin ein dreizehntes und vierzehntes Monatsgehalt in der Höhe des letzten vollen Brutto-Monatsgehaltes auszubezahlen. Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der aliquote Teil.
Insoweit günstigere Bedingungen in den einzelnen Theaters bereits bestehen, bleiben diese auch weiterhin in Geltung.


§ 39 Entlohnung
(1)  Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf ein Monatsgehalt, das sich zusammensetzt aus
  • a)
    dem Grundgehalt
  • b)
    den vereinbarten Zulagen (§ 40)
(2)  Das Monatsgehalt ist am letzten jeden Monates fällig.


§ 40 Zulagen
(1)  Zulagen, die im Dienstvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sind, gelten als Bestandteil des Monatsentgeltes, z.B. Überstundenpauschale oder Bilanzgeld.
(2)  Nachstehende Zulagen gebühren dem Dienstnehmer auch ohne Festsetzung im Dienstvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, sofern die hiefür festgelegten Voraussetzungen gegeben sind, und zwar:
  • a)
    Eine Haushaltszulage gebührt den Dienstnehmern, die die Voraussetzung gemäß §§ 4 ff des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 erfüllen.
  • b)
    Eine Erschwerniszulage gebührt jenen Dienstnehmern, die mit Dienstleistungen im Bereich der EDV oder mit Bildschirmarbeit befaßt sind. Die Höhe dieser Erschwerniszulage ist durch Betriebsvereinbarung festzusetzen.
  • c)
    Eine Fehlgeldentschädigung gebührt den im Kassen- und Zahldienst beschäftigten Dienstnehmern. Die Höhe dieser Fehlgeldentschädigung ist durch Betriebsvereinbarung festzusetzen.

Sind solche Zulagen aber bereits ausdrücklich im Dienstvertrag vereinbart, werden sie nach dieser Bestimmung nicht nochmals gewährt.


§ 41 Urlaub und Dienstfreistellung
Für den Urlaub und Freistellung von Dienstleistungen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 dieses Kollektivvertrages, sofern nicht die Bestimmungen des Angestelltengesetzes im einzelnen Falle günstiger sind.

Kunsttext
Beilage 8.2.1994

Versehrten Dienstnehmern wird zu dem festgelegten Urlaubsausmaß jährlich Zusatzurlaub in folgendem Ausmaß gewährt:
Bei einer Mindestbeschäftigung von 40: 100 4 Werktage
bei einer Mindestbeschäftigung von 50: 100 5 Werktage
bei einer Mindestbeschäftigung von 60: 100 oder mehr 6 Werktage


Ende


§ 42 Gehaltsvorrückung
Sollte mit dem Dienstnehmer nach jeweils zwei Spieljahren nicht ohnedies eine individuelle Gehaltsvorrückung vereinbart worden sein - generelle Gehaltsbewegungen zum Ausgleich der Indexänderungen sind darunter nicht zu verstehen - so sind mit dem Dienstnehmer unter Heranziehung des Betriebsrates Verhandlungen über eine angemessene Gehaltsvorrückung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten des jeweiligen Theaterunternehmens zu führen.


§ 43 Jubiläumsgeld
(1)  Für langjährige Dienste sollen dem Dienstnehmer nach einer Beschäftigung von 25 und von 40 Jahren im gleichen Theaterbetrieb analog den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes (derzeit § 20 c des Gehaltsgesetzes 1956) einmalige Anerkennungszahlungen gewährt werden.
(2)  Der Dienstnehmer soll an seinem Ehrentag (Jubiläum) nach Möglichkeit vom Dienst freigestellt werden.


§ 44 Günstigere Bedingungen
Insoweit günstigere Bedingungen in den einzelnen Theatern bereits bestehen, bleiben diese weiterhin in Geltung, auch für neueintretende Dienstnehmer.


§ 45 Zusätzliche Altersversorgung
Über die zusätzliche Altersversorgung soll ein eigener Kollektivvertrag abgeschlossen werden.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 46 Zwingende Vorschriften
Die im Kollektivvertrag enthaltenden Bestimmungen dürfen bei sonstiger Unwirksamkeit zum Nachteil des Mitgliedes nicht geändert werden und gelten auch dann, wenn dem Mitglied der Vertrag nicht auf dem vorgeschriebenen Vertragsformular ausgefertigt wurde.


§ 47 Protokollarische Vereinbarungen
Außer den im Dienst- und Kollektivvertrag enthaltenen Bestimmungen gelten für alle Vertragsteile auch jene protokollarischen Abmachungen, die zwischen dem Bühnenverein und der Gewerkschaft abgeschlossen werden, soferne sie von den Vertragspartnern rechtzeitig unterschrieben sind. Diese Vereinbarungen gelten als integrierender Bestandteil dieses Kollektivvertrages und sind beim zuständigen Einigungsamt im Sinne des Kollektivvertragsgesetzes zu hinterlegen.


§ 48 Eventuelle Änderungen der Gagensätze während der Vertragsdauer
(1)  Sollten allgemeine Abkommen über Lohn- und Preisverhältnisse nach Abschluß dieses Kollektivvertrages und während seiner Dauer in Wirksamkeit treten, so gelten diese allgemeinen Abkommen auch sinngemäß für die in diesem Kollektivvertrag oder den abgeschlossenen Einzeldienstverträgen vereinbarten Entgelte.
(2)  Sollte während der Vertragsdauer eine wesentliche Erhöhung oder Ermäßigung der Lebenshaltungkosten eintreten, ohne daß ein allgemeines Abkommen (siehe Abs. 1) in Kraft tritt, so steht beiden vertragsschließenden Parteien das Recht zu, eine Änderung der Gagensätze zu verlangen, und haben hierüber mündliche Verhandlungen innerhalb von 3 Tagen stattzufinden.


Anhang zum Kollektivvertrag vom 1.9.1984
Die §§ 35 bis 48 treten mit 1.9.1986 in Kraft.
Wien, am 3. Juni 1986
Für den Wiener Bühnenverein
1010 Wien, Hofburg, Batthyanystiege
Prof. Franz Stoß e.h.
Präsident
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe,

1090 Wien, Maria Theresien-Straße 11
Walter Bacher e.h. Ing. Stefan Müller e.h.
Zentralsekretär Vorsitzender
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe

Sektion Technik in Veranstaltungsbetrieben
Franz Beck e.h. Harald Moser e.h.
Sekretär Präsident


Anhang 2 zum Kollektivvertrag vom 1.9.1984
Zwischen dem Wiener Bühnenverein, 1010 Wien, Hofburg, Batthyanystiege, und der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige, 1090 Wien, Maria Theresien-Straße 11, wurde folgende Vereinbarung getroffen.
1)
Die Bestimmungen der §§ 14 (4), 24 (2), (3), (6) und (32)
(1)  4. Abs. werden in 3 Stufen in Kraft gesetzt.
Dies bedeutet im einzelnen:
a)
§ 14 (4) 13. und 14. Monatsgehalt,
1. Stufe: ab 1.9.1984 ist der Anspruch nach dem 5. Monat;
2. Stufe: ab 1.9.1985 ist der Anspruch nach dem 4. Monat;
3. Stufe: ab 1.9.1986 ist der Anspruch nach dem 1. Monat
jeweils aliquot.
b)
Die auf der Basis von Tagesgagen berechneten Ansprüche nach der § 24 (2), (3), (6), und § 32 (1) werden in 3 Stufen wie folgt berechnet.
1. Stufe: ab 1.9.1984: Valorisierung nach individueller Gage bis 15.000,-- (500/250/165);
2. Stufe: ab 1.9.1985: Valorisierung nach individueller Gage bis 18.000,--.
3. Stufe: ab 1.9.1986: Valorisierung nach individueller Gage bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage zur ASVG-Pension.
2)
Bestehende, in einzelnen Theatern für die Mitglieder günstigere Regelungen, werden durch die Bestimmungen des neuen Kollektivvertrages nicht berührt.