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Neustart / Lohn-/Gehaltsordnung

Gehaltstabellen 2022

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA


Anhang 1 Neustart Gehaltsschema 2022
(1) 
Beträge in Euro: gültig ab 1.1.2022
Gehaltsstufe Verwendungsgruppen
Dienstjahr A B C D E E (inkl Erschwerniszulage) F G
1 DJ 1–2 1.897,30 1.928,60 2.229,90 2.471,00 2.758,90 3.013,40 3.013,30 3.465,30
2 DJ 3–4 1.897,30 2.041,40 2.311,30 2.600,90 3.037,90 3.292,40 3.292,30 3.786,10
3 DJ 5–6 1.897,30 2.089,40 2.444,30 2.698,60 3.227,70 3.482,20 3.482,10 4.004,40
4 DJ 7–8 1.897,30 2.196,40 2.569,90 2.829,60 3.406,20 3.660,70 3.660,60 4.209,60
5 DJ 9–10 1.897,30 2.303,60 2.695,20 2.956,20 3.584,70 3.839,20 3.839,10 4.415,00
6 DJ 11–14 1.897,30 2.410,70 2.820,60 3.085,60 3.763,20 4.017,70 4.017,60 4.620,30
7 DJ 15–18 1.897,30 2.484,50 2.898,50 3.179,90 3.886,10 4.140,60 4.140,60 4.761,50
8 DJ 19–22 1.897,30 2.551,20 2.976,50 3.265,70 3.997,60 4.252,10 4.252,00 4.890,00
9 DJ 23–26 1.897,30 2.601,40 3.035,10 3.330,00 4.081,30 4.335,80 4.335,70 4.986,20
10 ab DJ 27 1.897,30 2.651,80 3.080,50 3.394,30 4.165,00 4.419,50 4.419,40 5.082,30
(2)  Verwendungsgruppen
Die Entlohnung der Arbeitnehmerinnen richtet sich nach der Art der Tätigkeit. Demnach werden die Arbeitnehmerinnen in eine der folgenden Verwendungsgruppen eingereiht (Richtfunktion):
A Reinigungskraft
B administrative Hilfskraft, Hausarbeiterin
C Sekretärin (mit selbständigem Aufgabengebiet), Empfang/Telefon, Helpdesk
D Fachkraft aus dem handwerklichen, kaufmännischen und gewerblichen Bereich (Vorarbeiterin), Buchhaltungskraft, Gehaltsverrechnerin, Assistentin der Geschäftsführung
E Sozialarbeiterin
F Abteilungsleiterin, Sachbearbeiterin (spezialisierte Ausbildung und entsprechende Verwendung)
G Einrichtungsleiterin, Zentralbereichsleiterin, Innenrevisorin
(3)  Innerhalb der Verwendungsgruppe richtet sich die Entlohnung nach der Dauer der Beschäftigung unter Berücksichtigung der anzurechnenden Vordienstzeiten. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt gemäß Vorrückungsstichtag.
(4)  Zulagen
C1 Funktionszulage für die Koordination der Verwaltung in großen Einrichtungen 167,60
D1 Funktionszulage für Assistentin der Geschäftsführung 335,00
D2 Leitungszulage Arbeitstraining 653,00
E1 Erschwerniszulage für Sozialarbeiterin 254,50
F1 Funktionszulage für Sachbearbeiterin mit spezialisierter Ausbildung und entsprechender Verwendung 167,60
F2 Funktionszulage für Sachbearbeiterin mit Abschluss eines Universitätsstudiums (zB Dr., Ph.D., Mag., Master) und entsprechender Verwendung 558,20
F3 Leitungszulage Abteilung <= 9 Beschäftigungsausmaße 653,00
F4 Leitungszulage Abteilung > 9 Beschäftigungsausmaße 792,60
G1 Funktionszuage für Mitarbeiterin Innere Revision 502,40
G2 Leitungszulage Einrichtung (Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg) 502,40
G3 Leitungszulage Einrichtung (Wien 1, Wien 2) 781,30
G4 Leitungszulage Einrichtung (NÖ und Burgenland, OÖ, Steiermark), Zentralbereich, Stabsstelle 1.060,30


Anhang 1a Neustart Gehaltsschema
(für Mitarbeiterinnen mit Eintritt bis 31.12.2016)
(1)  Beträge in Euro: gültig ab 1.1.2022
Gehaltsstufe Verwendungsgruppen
Dienstjahr I III IV V VI (inkl Erschwerniszulage) VII VIII
1 DJ 1–2 1.969,80 2.204,00 2.330,20 2.615,30 2.981,00 2.980,90 3.621,40
3 DJ 3–4 2.031,50 2.329,10 2.500,50 2.750,10 3.137,80 3.260,90 3.931,40
5 DJ 5–6 2.093,70 2.416,80 2.628,40 2.885,20 3.288,20 3.525,30 4.162,80
7 DJ 7–8 2.143,60 2.517,50 2.776,10 3.014,80 3.425,10 3.722,20 4.364,20
9 DJ 9–10 2.214,20 2.579,20 2.877,40 3.122,30 3.534,40 3.931,40 4.573,60
11 DJ 11–12 2.283,80 2.652,80 2.994,50 3.225,20 3.648,10 4.069,00 4.715,10
13 DJ 13–14 2.351,00 2.731,00 3.096,90 3.329,70 3.750,90 4.204,80 4.934,90
15 DJ 15–16 2.418,10 2.820,70 3.218,70 3.447,20 3.864,30 4.334,50 5.176,40
17 DJ 17–18 2.418,10 2.905,70 3.326,20 3.503,40 3.980,80 4.421,10 5.363,70
19 DJ 19–20 2.418,10 3.011,70 3.379,80 3.593,60 4.113,00 4.563,80 5.626,60
21 DJ 21–22 2.418,10 3.117,20 3.432,80 3.685,00 4.245,30 4.707,60 5.891,60
23 DJ 23–24 2.418,10 3.222,20 3.486,80 3.777,80 4.401,20 4.857,20 6.154,60
25 DJ 25–26 2.418,10 3.222,20 3.536,10 3.871,20 4.561,70 5.000,90 6.420,10
27 DJ 27–28 2.418,10 3.222,20 3.590,20 3.961,00 4.720,80 5.145,30 6.681,50
29 DJ 29–30 2.418,10 3.222,20 3.590,20 3.961,00 4.892,30 5.291,80 6.945,90
31 DJ 31–32 2.418,10 3.222,20 3.590,20 3.961,00 5.048,80 5.437,20 7.211,50
33 ab DJ 33 2.418,10 3.222,20 3.590,20 3.961,00 5.207,20 5.579,90 7.476,00
(2)  Verwendungsgruppen
Die Entlohnung der Arbeitnehmerinnen richtet sich nach der Art der Tätigkeit. Demnach werden die Arbeitnehmerinnen in eine der folgenden Verwendungsgruppen eingereiht (Richtfunktion):
I Reinigungskraft
III Sekretariatskraft mit teilweise selbständigem Aufgabenbereich unter konkreter Anweisung einer Vorgesetzten
IV Qualifizierte administrative Kraft
V Assistentin der Geschäftsführung, Buchhaltungs- und Personalverwaltungskraft
VI Sozialarbeiterin
VII Angestellte mit spezialisierter Ausbildung und entsprechender Verwendung (zB Akademikerin, Leitung Buchhaltung, Leitung Personalverwaltung)
VIII Zentralbereichsleiterin, Leiterin Stabsstelle
(3)  Innerhalb der Verwendungsgruppe richtet sich die Entlohnung nach der Dauer der Beschäftigung unter Berücksichtigung der anzurechnenden Vordienstzeiten. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt gemäß Vorrückungsstichtag.
(4)  Zulagen
IVa Funktionszulage für die Koordination der Verwaltung in großen Einrichtungen 121,30
Vc Funktionszulage für Assistentin der Geschäftsführung 362,90
VI-EZul Erschwerniszulage für Sozialarbeiterin 254,50
VI-AL1 Leitungszulage Abteilung <= 6 Beschäftigungsausmaße 282,60
VI-AL2 Leitungszulage Abteilung > 6 Beschäftigungsausmaße 653,00
VI-AL3 Leitungszulage Abteilung > 9 Beschäftigungsausmaße 792,60
VI-EL1 Leitungszulage Einrichtung (Vorarlberg) 557,00
VI-EL2 Leitungszulage Einrichtung (Kärnten, Salzburg, Tirol) 763,40
VI-EL3 Leitungszulage Einrichtung (Wien 1, Wien 2, Steiermark, NÖ und Burgenland, OÖ) 907,70


Anhang 2 Regelung der Vordienstzeitenanrechnung
(1)  Facheinschlägige Vordienstzeiten sind bis zum Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen. Zeiten von nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses geleisteten facheinschlägigen Tätigkeiten, sind nur dann als Vordienstzeiten anrechenbar, wenn Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer der Tätigkeiten durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen werden und diese unter dem Gesichtspunkt des Erwerbs facheinschlägiger Erfahrungen und Kenntnisse der Tätigkeit in einem Dienstverhältnis zumindest als gleichwertig anzusehen sind.
(2)  Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlägige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere (nicht facheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß von maximal acht Jahren zu 50% anzurechnen.
(3)  Kindererziehungszeiten (Elternkarenz oder nachgewiesene Betreuung des Kindes) bis zum dritten Geburtstag jedes Kindes im Ausmaß von höchstens einem Jahr je Kind zur Gänze.
(4)  Nicht als Vordienstzeiten gerechnet werden Schul- und sonstige Ausbildungszeiten.
(5)  Jeder Zeitraum kann insgesamt jeweils nur bis zu einmal zur Gänze berücksichtigt werden. Die gemeinsame Obergrenze für alle anrechenbaren Vordienstzeiten (facheinschlägige und nicht facheinschlägige Zeiten sowie Zeiten gemäß Abs. 3) beträgt 10 Jahre.
(6)  Die Vordienstzeiten, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Anstellungsverhältnisses dem Arbeitgeber bekannt gegeben und nachgewiesen werden, werden ab dem folgenden Monatsersten angerechnet.


Anhang 2a Vordienstzeitenanrechnung (für Mitarbeiterinnen mit Eintritt bis 31.12.2016)
Zur Gänze werden folgende Zeiten angerechnet:
Lehrzeiten (einschlägig) bis zur gesetzlichen Dauer
AHS, HASCH bis zu 2 Jahren ab Verwendungsgruppe III
HAK bis zu 2 Jahren ab Verwendungsgruppe III, wenn unmittelbar Anstellungserfordernis bis zu 3 Jahren
Vorbereitungslehrgang 1 Jahr
Sozialakademie 2 bzw 3 Jahre
Studium (einschlägig) gesetzliche Studiendauer, wenn für Verwendung notwendig; statt Sozialakademie: 2 Jahre
Präsenz/Zivildienst entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Verpflichtung
Zur Gänze unabhängig vom damaligen Alter der Angestellten werden angerechnet:
einschlägige Berufstätigkeiten, auch selbständig, zB Werkvertrag (bei entspr. Zeitäquivalent).
Bis zur Gänze nach Vereinbarung werden angerechnet:
Sonstige Zeiten, soweit mit einschlägigen Ausbildungen vergleichbar bzw für die Tätigkeit relevant, zB.
  • Lehrgänge, Kurse
  • Studien, Studienabschnitte, Studienteile
  • Zusatzausbildungen
  • Berufstätigkeiten, ehrenamtliche Tätigkeiten
Bis 31.12.2017 werden zur Gänze angerechnet:
Kindererziehungszeiten 2 Jahre bis Geb. Datum 1990
1 Jahr ab Geb. Datum 1991
Bis 31.12.2017 werden zur Hälfte angerechnet:
Kindererziehungszeiten: soweit nicht zur Gänze, maximal zwei (Einschränkung fällt weg bei Kind mit erheblicher Behinderung) weitere Jahre je Kind
Ab 1.1.2018 werden zur Gänze angerechnet:
Kindererziehungszeiten (Elternkarenz oder nachgewiesene Betreuung des Kindes) bis zum dritten Geburtstag jedes Kindes im Ausmaß von höchstens einem Jahr je Kind zur Gänze.
Jeder Zeitraum kann insgesamt jeweils nur bis zu 1x zur Gänze berücksichtigt werden. Anrechnung von Schul- und Ausbildungszeiten setzt einen erfolgreichen Abschluss voraus.
Die Geschäftsführung kann die Gesamtsumme der anzurechnenden Vordienstzeiten mit 14 Jahren begrenzen.