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Wiener Hafen-, Lager- und Umschlagsbetriebe GesmbH / Rahmen

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag ist gültig:
Örtlich:
Für das Gebiet der Stadt Wien.
Fachlich:
Für die ArbeiterInnen der Hafen Wien GmbH in der Folge „Wiener Hafen“ genannt, 1020 Wien, Seitenhafenstraße 15.
Persönlich:
Für alle ArbeiterInnen der Hafen Wien GmbH, mit Ausnahme jener Dienstnehmer welche dem Angestelltengesetz BGBl. Nr. 292/1921 in seiner jeweiligen Fassung unterliegen.
Der Anhang V regelt die Überleitungsbestimmungen für jene ArbeitnehmerInnen, die am 31.3.2002 ein aufrechtes Arbeitsverhältnis zur Wiener Hafen-, Lager- und Umschlagbetriebe GmbH. hatten.


§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.2.2022 in Kraft. Mit 1.4.2023 werden die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, sowie die Ist-Löhne um die durchgerechnete Inflationsrate vom Zeitraum 1.3.2022 bis 28.2.2023 erhöht. Somit gilt der Gehaltsabschluss für 26 Monate.
Dieser Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende des Kalendervierteljahres von beiden Kollektivvertragspartnern gekündigt werden.


§ 3 Arbeitsverhältnis
Die ArbeitnehmerInnen werden durch den Betriebsinhaber bzw. einen bevollmächtigten Vertreter entsprechend der Verwendungseinreihung gemäß ANHANG IV aufgenommen und eingeteilt. Bei Neuaufnahmen von ArbeitnehmerInnen ist der Betriebsrat vor deren Einstellung zu informieren. Die Betriebsräte wirken bei der Einteilung der Arbeitszeiten und der Schichtpläne mit.
Alle Ergänzungen, die auf betrieblicher Ebene notwendig sind, werden in Betriebsvereinbarungen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat festgelegt.
Die ArbeitnehmerInnen können auch im Akkord beschäftigt werden, wobei die notwendigen Akkordpartien sowie der Akkordsatz im Sinne des vorgenannten Satzes vereinbart werden müssen.
Die ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet, die Arbeitszeit sowie alle besonderen, die Arbeit betreffenden, behördlichen und betrieblichen Vorschriften (Rauchverbot usw.) einzuhalten und die ihnen übertragenen Arbeiten nach bestem Können auszuführen.
Die ArbeitnehmerInnen werden grundsätzlich als Monatslöhner aufgenommen, jedoch können auch Aushilfskräfte (Taglöhner) verwendet werden. Die Anzahl der Taglöhner darf, ausgenommen zur Abdeckung von Spitzen, nach Abstimmung mit dem Betriebsrat, die Anzahl der jeweiligen Spartenmitarbeiter nicht überschreiten.
Den ArbeitnehmerInnen wird die notwendige Schutzkleidung gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) beigestellt. Über die Art und Verwendung dieser Schutzkleidung wird eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen.
Überstunden können auf Wunsch der ArbeitnehmerInnen, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber in Freizeit abgegolten werden, wobei der Zuschlag zu berücksichtigen ist.


§ 4 Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf 5 Tage pro Woche aufzuteilen.
Die Normalarbeitszeit ist mit Ausnahme von Schichtbetriebszeiten den Erfordernissen des Betriebes entsprechend in die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu legen. Ausnahmen und Bedingungen von diesem Normalarbeitszeitraum können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Wenn der Betrieb ununterbrochene Fortsetzung erfordert, ist Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig. Für diese Arbeitsleistungen werden mindestens 5 Stunden verrechnet.
Der 24.12. und 31.12. sind grundsätzlich arbeitsfrei. Sollte aus betrieblichen Gründen eine Arbeitsleistung doch notwendig sein, wird die aufgewendete Arbeitszeit als Zeitausgleich mit 100%igem Zeitzuschlag abgegolten. Eine finanzielle Abgeltung ist auf Wunsch möglich.
Den Betriebserfordernissen entsprechend ist Überstundenleistung bis zu 10 Stunden pro Woche zulässig.
In dringenden Fällen kann auch Schichtarbeit angeordnet werden, wobei mindestens 12 Stunden vorher das Einvernehmen mit dem Betriebsrat hergestellt werden muss. Zur Nachtschicht dürfen weibliche Arbeitnehmerinnen nicht verwendet werden. Im Schichtbetrieb gilt der Sonntag als Werktag und der schichtplanmäßige Ruhetag als Sonntag, wobei diese Regelung auch für die Definition und Bezahlung der Sonn- und Feiertagsarbeit gilt.
Den im Schichtbetrieb Tätigen ist während der Schichtdauer eine bezahlte Pause von 30 Minuten zur Einnahme einer Mahlzeit zu gewähren.
Bei angeordneter Überstundenleistung, wenn diese mehr als drei Stunden dauern soll, ist eine zusätzliche bezahlte Pause von 30 Minuten nach dem Ende der Normalarbeitszeit und vor dem Beginn der Überstundenleistung zu gewähren.
Vor Beendigung jeder Arbeitszeit haben die ArbeitnehmerInnen eine bezahlte 10-minütige Waschzeit.
Etwaige aus Gesundheitsrücksichten oder sonstwie notwendige Arbeitspausen können sowohl bezüglich ihrer Einschaltung und Dauer als auch bezüglich ihrer Bezahlung im Einzelnen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat vereinbart werden.
Für Taglöhner (Aushelfer) beträgt die Normalarbeitszeit mindestens 5 Stunden, in Ausnahmefällen bis zu 10 Stunden täglich.


§ 5 Ruhezeiten
In jeder Woche ist eine zusammenhängende ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die mit Ausnahme für die im Schichtbetrieb gemäß Schichtplan Tätigen am Samstag um 13 Uhr beginnt.
Für die im Schichtdienst Tätigen wird diese einmalige wöchentliche Ruhezeit im Schichtplan festgelegt, wobei sie im Zeitraum von vier Wochen mindestens einmal von Samstag über Sonntag reichen muss.
Zwischen zwei Arbeitsschichten ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren. Von dieser Regelung kann nur bei Schichtwechsel und in Havariefällen abgegangen werden.


§ 6 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
Überstunden sind vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten angeordnete Arbeitsstunden. Die Mehrleistung, die über die im § 4 festgelegte Arbeitszeit hinausgeht, wird grundsätzlich durch Überstundenentlohnung vergütet. Im Einvernehmen kann die Mehrleistung auch in Freizeit (bzw. Lohn/Freizeit gesplittet) vergütet werden.
Die Überstundenentlohnung besteht aus einem 1/155 des Bruttomonatslohnes inklusive der in diesem Monat anfallenden Zulagen und einem Zuschlag, der in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr 50 % und in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn-, Feier- oder Ruhetagen 100 % beträgt.
Hinsichtlich des Entgelts für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Lohnfortzahlung an Feiertagen, BGBl. 144/1983, in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes dieses Kollektivvertrages.
Wenn der Betrieb ununterbrochene Fortsetzung erfordert, ist Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig. Für diese Arbeitsleistungen werden mindestens 5 Stunden verrechnet.
Als Feiertage gelten die jeweils in Österreich gesetzlich festgelegten Feiertage; für ArbeitnehmerInnen mit evangelischer (AB, HB), altkatholischer oder methodistischer Konfession auch der Karfreitag .


§ 7 Entgelt bei Arbeitsverhinderung
Bei Erkrankung behält der/die ArbeitnehmerIn den Anspruch auf das Entgelt gemäß § 8 Angestelltengesetz mit der Maßgabe, dass nach Ausschöpfen des gesetzlichen Anspruches für weitere 4 Wochen 49 % des Entgelts gebührt.
Bei Arbeitsunfällen, die durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt anerkannt sind, werden nach Ausschöpfen des gesetzlichen Anspruches für weitere 4 Wochen 49 % des Entgelts gewährt.
In nachstehend angeführten Fällen wird Freizeit ohne Schmälerung des Entgelts gewährt:
Zum Beispiel:
a) bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
b) bei Eheschließung von Kindern, Geschwistern und Eltern 1 Arbeitstag
c) beim Tod des Ehegatten bzw. Ehegattin, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten, sofern zur Zeit des Ablebens ein gemeinsamer Haushalt bestand 3 Arbeitstage
d) beim Tod des Vaters, der Mutter oder eines Kindes 2 Arbeitstage
e) beim Tod von Geschwistern, Groß-, Stief- und Schwiegereltern sowie von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten 1 Arbeitstag
f) bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, höchstens jedoch innerhalb eines Jahres 2 Arbeitstage
g) bei Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin) 2 Arbeitstage
h) die notwendige Zeit zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung, wenn diese nicht außerhalb der Arbeitszeit vorgenommen werden kann,
i) bei der notwendigen Pflege erkrankter naher Angehöriger gemäß den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 des Angestelltengesetzes,
j) für die Teilnahme am Begräbnis der unter c) bis e) genannten Personen, der Tag der Beerdigung.


§ 8 Urlaub
Für den Urlaubsanspruch der ArbeitnehmerInnen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/1976 und BGBl. Nr. 82/1983 in der jeweils gültigen Fassung. Begünstigte Behinderte gem. § 2 BEinstG erhalten einen Zusatzurlaub von drei Tagen.
Für den Urlaubsanspruch sind Taglöhner den Monatslöhnern gleichzuhalten, soferne sie 120 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nachweisen können.
Arbeitsverhinderungen nach § 7 lit. a) bis g), die während des Urlaubs eintreten, werden auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet.


§ 8a Familienzeitbonus “Papamonat”
Der/Dem ArbeitnehmerIn gebührt eine Familienzeit sofern ein Anspruch nach dem FamZeitG besteht und für Geburten ab dem 1.4.2018 nach folgenden Bestimmungen:
Die Inanspruchnahme der Familienzeit ist spätestens 3 Monate vor dem geplanten Geburtstermin des Kindes dem Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen. Tritt der Anlassfall gem. § 3 Abs. 3 FamZeitG aus unvorhersehbaren Gründen vor dem voraussichtlichen Termin ein, so reduziert sich entsprechend der daraus ergebenen Differenz die dreimonatige Bekanntgabefrist.
Ab der fristgerechten Bekanntgabe gilt für die/den ArbeitnehmerIn ein Kündigungsschutz, der bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Beendigung des Familienzeitbonus andauert.
Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen Familienzeit sind als Dienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die Bemessung der Kündigungsfrist und für den Anspruch auf Abfertigung alt – sofern für diese Zeit nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht – sowie auf die Vorrückung anzurechnen.


§ 8b Anrechnung des Karenzurlaubes
Der Karenzurlaub wird auf alle Rechte, welche sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, angerechnet.


§ 9 Kündigung
Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Monat (Probemonat) von beiden Teilen jederzeit zum Ende eines Arbeitstages gelöst werden.
Nach dem Probemonat gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis am Letzten eines Kalendermonats endigt.
Für Taglöhner endet das Arbeitsverhältnis mit Schluss des Arbeitstages.
Die ArbeitnehmerInnen, die Karenzierungen gemäß bzw. in Folge diverser gesetzlicher Bestimmungen in Anspruch nehmen, dürfen erst einen Monat nach Beendigung ihrer Karenzierung gekündigt werden.


§ 10 Abfertigung
Bezüglich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Die ArbeitnehmerInnen erhalten diese im entsprechenden Ausmaß, jedoch mindestens:
nach einer Dienstzeit von 3 Jahren 2/12 Jahresentgelte
nach einer Dienstzeit von 5 Jahren 3/12 Jahresentgelte
nach einer Dienstzeit von 10 Jahren 4/12 Jahresentgelte
nach einer Dienstzeit von 15 Jahren 6/12 Jahresentgelte
nach einer Dienstzeit von 20 Jahren 9/12 Jahresentgelte
nach einer Dienstzeit von 25 Jahren 1 Jahresentgelt
Die Abfertigung gebührt nicht bei Entlassung, bei Kündigung durch die ArbeitnehmerInnen sowie bei vorzeitigem Austritt der ArbeitnehmerInnen ohne wichtigen Grund. Bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn im Falle des Antrittes einer Pension wird gegen entsprechenden Nachweis ebenfalls die Abfertigung gemäß obiger Bestimmungen gewährt.
Zeiten des Karenzurlaubs, bis zu maximal 24 Monate, innerhalb der Dienstzeit beim Wiener Hafen werden für die Bemessung der Abfertigung voll angerechnet.
Nach dem Tod eines Arbeitnehmers erhalten entweder die Witwe, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt lebte, die gesetzlichen Erben, versorgungsberechtigte Waisen oder Personen, die den Haushalt des Verstorbenen führten und Pflege und Beerdigung besorgten, oder Verwandte, welche nachweislich die Kosten der Krankenpflege und des Begräbnisses getragen haben, die volle Abfertigung. Die Auszahlung erfolgt gemäß den Feststellungen im Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes.
Im Falle des Todes einer/eines Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers, die/der länger als ein Jahr im Betrieb tätig war, ist das volle Entgelt für den Sterbemonat weiterzuzahlen.
Besteht ein Anspruch auf Abfertigung, wird diese bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe fällig.
Für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 eingegangen wurden, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG), BGBl. I 2002/100 i.d.j.g.F.


§ 11 Jubiläumsgeld
ArbeitnehmerInnen, die eine 20-, 30-, oder 40-jährige ununterbrochene Dienstzeit beim Unternehmen nachweisen können, gebührt im Jubiläumsjahr
2 Bruttomonatsentgelte für 20-jährige Dienstleistung,
3 Bruttomonatsentgelte für 30-jährige Dienstleistung,
4 Bruttomonatsentgelte für 40-jährige Dienstleistung.
Im Jubiläumsjahr erhalten diese ArbeitnehmerInnen einen zusätzlichen bezahlten Jubiläumsurlaub von 2, 5 bzw. 9 Arbeitstagen.
Zeiten des Karenzurlaubes, bis zu maximal 24 Monate, innerhalb der Dienstzeit beim Wiener Hafen werden für die Bemessung des Jubiläumsgeldes voll angerechnet.
Die Bemessungsgrundlage (Bruttomonatsbezug) des Jubiläumsgeldes ist der laufende Bezug des Auszahlungsmonats. Dazu gehören der Grundlohn, regelmäßige Zulagen und regelmäßige (Durchschnitt der vorangegangenen 6 Monate) Überstundenentgelte. Sonstige einmalige Bezüge im Auszahlungsmonat, wie z.B. Prämien, Sonderzahlungen, Zuschüsse und Beihilfen werden nicht berücksichtigt.
Bei Kündigung durch den/die DienstnehmerIn im Falle des Antrittes einer gesetzlichen Pension, bei gerechtfertigtem Austritt, ungerechtfertigter Entlassung oder bei Kündigung durch den Dienstgeber ohne Verschulden des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin oder einvernehmlicher Auflösung, wenn dieser kein Entlassungstatbestand zugrunde liegt, erhält der/die DienstnehmerIn folgende Aliquotierung bei einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von:
länger als 25 Jahre und weniger als 30 Jahre 2,5 Bruttomonatsbezüge
länger als 35 Jahre und weniger als 40 Jahre 3,5 Bruttomonatsbezüge
Während des Bezuges von Altersteilzeitgeld ist die Berechnungsgrundlage für das Jubiläumsgeld das letzte Bruttomonatsentgelt vor Herabsetzung der Arbeitszeit von Normal- auf Altersteilzeit unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Erhöhungen der kollektivvertraglichen Mindestlöhne sowie der damit in Verbindung stehenden sich erhöhenden kollektivvertraglichen Entgeltsbestandteile.


§ 12 Sonderzahlungen
Urlaubszuschuss:
Die ArbeitnehmerInnen erhalten bei Antritt des Urlaubs, spätestens jedoch am 1. Juni eines jeden Jahres, einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines Bruttomonatslohns inkl. der in diesem Monat anfallenden Zulagen und Überzahlungen.
Weihnachtsremuneration:
Die ArbeitnehmerInnen erhalten bis spätestens 1. November eines jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatslohns inkl. der in diesem Monat anfallenden Zulagen und Überzahlungen.

Diese Bestimmungen gelten bei aufrechtem Arbeitsverhältnis auch für Zeiten, in denen die ArbeitnehmerInnen kein Entgelt gemäß § 2 EFZG beziehen. Den während des Jahres ein- und austretenden ArbeitnehmerInnen gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil.
Bei regelmäßig beschäftigten Taglöhnern sind zur Berechnung der Sonderzahlungen die im betreffenden Halbjahr beim Unternehmen verbrachten Arbeitstage heranzuziehen. Bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund besteht kein Anspruch auf diese Sonderzahlungen bzw. eines aliquoten Teiles.
Bei wechselndem Arbeitszeitausmaß im Kalenderjahr (z.B. Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt, Erhöhung oder Verminderung des Teilzeitausmaßes) werden Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe nach der im Kalenderjahr durchschnittlich geleisteten Normalarbeitszeit berechnet.


§ 13 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Wenn die ArbeitnehmerInnen im Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Hafenbetriebs bzw. der Stadt Wien Dienstreisen zu unternehmen haben, ist ihnen eine Fahrtvergütung bzw. Reisekosten und Aufwandsentschädigung zu gewähren. Die näheren Bestimmungen sind durch Betriebsvereinbarungen festzulegen.
Eine Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Entsendung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zu Veranstaltungen (z.B. Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen), sofern die Kosten der Teilnahme sowie Verpflegung und Nächtigung an dieser Veranstaltung vom Dienstgeber getragen werden.
Passive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen der/die ArbeitnehmerIn ein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst zu lenken und ohne eine Arbeitsleistung zu erbringen. Diese werden mit dem Normalstundensatz vergütet.
Aktive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen der/die ArbeitnehmerIn eine Arbeitsleistung im Rahmen des erteilten Auftrages erbringt. Entlohnung gem. geltender AZ-Regelung.


§ 14 Vordienstzeiten
Alle Arbeitszeiten, die ArbeitnehmerInnen in der WHL als Arbeiter oder Angestellter verbracht haben, sind für alle Belange zusammenzuzählen und anzurechnen.
Neueintretenden MitarbeiterInnen können Vordienstzeiten bis zum Höchstausmaß von max. 10 Jahren, für die Einstufung in die jeweilige Verwendungsgruppe, angerechnet werden.


§ 15 Entlohnung
Die lohnrechtlichen Bestimmungen werden in den ANHÄNGEN I-VI geregelt und sind integrierter Bestandteil dieses Kollektivvertrages.


§ 16 Zulagen
Die Zulagen werden im ANHANG III geregelt und sind integrierter Bestandteil dieses Kollektivvertrages.


§ 17 Schlussbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen aller bisherigen Kollektivverträge ihre Gültigkeit.
Die geltenden Betriebsvereinbarungen der Hafen Wien GmbH. behalten ihre inhaltliche Gültigkeit im Wiener Hafen.



Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
Berufsgruppe Schifffahrt
Dipl.Ing. Wolfram MOSSER-BRANDNER Mag. Paul BLACHNIK
Obmann Fachverbandsgeschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Roman Hebenstreit Mag. Anna Daimler BA
Vorsitzender Generalsekretärin
Karl Delfs
Fachsekretär
Wien, am 8.6.2020



Anhang I Lohnordnung A
Die Bestimmungen dieser Lohnordnung gelten für alle ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis ab dem 1.4.2002 begründet wurde.
Der Stundenlohn für Aushilfskräfte beträgt gemäß § 3 des Kollektivvertrags ein 1/173 des Monatslohnes der Verwendungsgruppe B1.
Dienstjahr A B C D E
1–2 2.038,00 2.252,00 2.464,00 2.613,00
3–4 2.060,00 2.288,00 2.501,00 2.648,00
5–6 2.086,00 2.317,00 2.539,00 2.686,00
7–8 2.115,00 2.346,00 2.574,00 2.723,00
9–10 2.139,00 2.384,00 2.613,00 2.763,00
11–12 2.162,00 2.414,00 2.648,00 2.797,00
13–14 2.187,00 2.453,00 2.686,00 2.835,00
15 2.213,00 2.488,00 2.715,00 2.883,00
Alle ArbeiterInnen, welche sich im Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2021 und zum Stichtag 31.1.2022 in einem vollversicherten Dienstverhältnis mit Ausnahme von Karenzurlaub befinden, erhalten zeitnah, bis spätestens Ende Februar 2022 eine Corona Prämie für die außergewöhnlichen Leistungen im Unternehmen Hafen Wien GmbH in der Höhe von € 3.000,00. Jene ArbeiterInnen , die in diesem Zeitraum nur zeitweise beschäftigt waren, erhalten diese Einmalzahlung aliquotiert.


Anhang II Lohnordnung B
Die Bestimmungen dieser Lohnordnung gelten für alle ArbeitnehmerInnen, die bereits vor dem 1.4.2002 in einem Arbeitsverhältnis zur Wiener Hafen-, Lager- und Umschlagsbetriebe GmbH standen.
Dienstjahr A B C D E
1–2 2.038,00 2.252.00 2.464,00 2.613,00
3–4 2.060,00 2.288,00 2.501,00 2.648,00
5–6 2.086,00 2.317,00 2.539,00 2.686,00
7–8 2.115,00 2.346,00 2.574,00 2.723,00
9–10 2.139,00 2.384,00 2.613,00 2.763,00
11–12 2.162,00 2.414,00 2.648,00 2.797,00
13–14 2.187,00 2.453,00 2.686,00 2.835,00
15–16 2.213,00 2.488,00 2.715,00 2.883,00
17–18 2.236,00 2.518,00 2.756,00 2.920,00
19–20 2.259,00 2.552,00 2.791,00 2.966,00

Alle ArbeiterInnen, welche sich im Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2021 und zum Stichtag 31.1.2022 in einem vollversicherten Dienstverhältnis mit Ausnahme von Karenzurlaub befinden, erhalten zeitnah, bis spätestens Ende Februar 2022 eine Corona Prämie für die außergewöhnlichen Leistungen im Unternehmen Hafen Wien GmbH in der Höhe von € 3.000,00. Jene ArbeiterInnen , die in diesem Zeitraum nur zeitweise beschäftigt waren, erhalten diese Einmalzahlung aliquotiert.


Anhang III Zulagenordnung
Erschwerniszulagen
Schichtzulage
Wird jeweils mit Betriebsvereinbarung geregelt.
Bugsier- und Eisbrecherzulage
Für den Bugsier- und Eisbrecherdienst gebührt für eine Dienstleistung von
bis zu 4 Stunden pro Tag ½ Normalstundenlohn,
mehr als 4 Stunden pro Tag 1 Normalstundenlohn.
Schmutzzulagen
Staubzulage
Die in Getreidesilos oder beim Umschlag von Gütern mit starker Staubentwicklung verwendeten ArbeitnehmerInnen erhalten für die Dauer einer derartigen Beschäftigung eine Zulage von 20 % des Normalstundenlohns.
Schmutz- und Erschwerniszulage
ArbeitnehmerInnen, die bei Wartungstätigkeiten von Maschinen und Anlagen mit Ölen und Schmiermitteln arbeiten bzw. die starke Säuren, ätzende Flüssigkeiten oder ähnliche Stoffe umschlagen, erhalten für die Dauer einer derartigen Tätigkeit eine Zulage in der Höhe von 10 % des Grundlohnes.
Gefahrenzulagen
Bergungszulage
ArbeitnehmerInnen, die bei Bergungen in Havariefällen beschäftigt werden, erhalten eine Bergungszulage, deren Höhe sich nach dem Grad der Erschwernis und Gefahr richtet und einvernehmlich zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat festgelegt wird.
Kranführerzulage
Mitarbeiter, die eine Kranführerprüfung absolviert haben, aber nicht als Kranführer eingestuft sind, erhalten für die Dauer der Kranführertätigkeit eine Zulage in der Höhe von 10 % des KV-Lohnes ausbezahlt.
Sonstige Zulagen
Aufzugswartzulage
ArbeitnehmerInnen, die als Aufzugswart eingesetzt werden, erhalten für diese Tätigkeit pro Arbeitstag eine Zulage in der Höhe von Euro 3,00.
Dienstalterszulage
Nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis im Wiener Hafen von 17 Jahren gebührt den ArbeitnehmerInnen eine 14-mal jährlich auszuzahlende Zulage im Ausmaß von 3,5 % der jeweils gültigen Kollektivvertragslöhne. Nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von 20 Jahren erhöht sich diese Zulage auf 5,5 % der jeweils gültigen Kollektivvertragslöhne, nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von 25 Jahren erhöht sich diese Zulage auf 6,5 % der jeweils gültigen Kollektivvertragslöhne.
Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit im Hafen Wien von 17 Jahren besteht die Möglichkeit, die 14-mal jährlich auszuzahlende Zulage auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Ausmaß von 3,5 % des jeweils gültigen Kollektivvertragslohns in Zeitguthaben umzuwandeln. Diese Wahlmöglichkeit besteht erneut bei jedem Sprung in die jeweils nächste Stufe der Dienstalterszulage, unmittelbar vor Antritt der Altersteilzeit oder im beiderseitigen Einvernehmen zwischen ArbeitnehmerIn und Dienstgeber. Der Dienstgeber kann bei zwingenden betrieblichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die Umwandlung in Zeitguthaben auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder untersagen.
Bei einer ununterbrochenen Dienstzeit von 20 Jahren erhöht sich die Zulage von 3,5 % auf 5,5 % und ab 25 Dienstjahren auf 6,5 % des jeweils gültigen Kollektivvertrages.
Alle ArbeitnehmerInnen, die bereits einen Anspruch auf eine 14-mal jährlich auszuzahlende Dienstalterszulage haben, haben ebenfalls die Möglichkeit, diese Zulage in Zeitguthaben umzuwandeln. Bei Umwandlung wird jährlich für die Dienstalterszulage von 3,5 % ein Zeitguthaben im Ausmaß von 85 Stunden, für die Dienstalterszulage von 5,5 % im Ausmaß von 135 Stunden sowie für die Dienstalterszulage von 6,5 % im Ausmaß von 160 Stunden gewährt.
Durch die Umwandlung von Geldansprüchen in Zeitguthaben kommt es nicht zur Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung. Das Zeitguthaben kann entweder durch Verkürzung der täglichen bzw. wöchentlichen Normalarbeitszeit oder durch Vereinbarung von ganztägigem Zeitausgleich konsumiert werden.
Das angesammelte Zeitguthaben muss bis Ende jedes Kalenderjahres verbraucht werden. Sollte der Zeitausgleich aus betrieblichen oder anderen wichtigen Gründen sowie krankheitsbedingt nicht konsumiert werden können, dann wird für das offene Zeitguthaben Ende des Jahres aliquot der entsprechende prozentuelle Anteil der Dienstalterszulage ohne Zuschlag ausbezahlt.
Befristung:
Diese Bestimmung ist bis 31.12.2022 befristet. Bis spätestens 1.7.2022 hat die Geschäftsführung mit dem Betriebsrat eine ausführliche Evaluierung der Auswirkungen dieser Bestimmung durchzuführen. Im zweiten Halbjahr 2022 finden Gespräche zwischen den KV-Verhandlungspartnern statt, mit dem Ziel diese Bestimmung zu verlängern bzw. gegebenenfalls zu adaptieren.
Bei Anfall eines Jubiläumsgeldes wird die DAZ in die Berechnung mit einbezogen.
Bei der Wahl der Freizeitvariante der DAZ wird die Dienstalterszulage bei der Berechnung der Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.
Die Wahl der Freizeitvariante kann für bestehende DAZ-BezieherInnen erstmals mit 1. Juli 2018 erfolgen und es erfolgt eine anteilsmäßige Zubuchung des Freizeitguthabens für den Rest des Jahres 2018. Ab 2019 erfolgt dann eine Zubuchung in der jeweiligen Höhe jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres. Das gleiche Prinzip gilt für den Fall, dass eine Dienstalterszulage erst im Laufe des Kalenderjahres entsteht.


Anhang IV Verwendungseinreihung
Die Einreihung der ArbeitnehmerInnen in die Lohnordnung erfolgt anhand der nachstehenden Verwendungsgrundsätze:
VERWENDUNGSGRUPPEN
Verwendungsgruppe A:
Verwendungsgruppe B:
  • Aushilfskräfte
  • Reinigungspersonal
  • PortierInnen
  • Botendienste
  • HelferInnen (ArbeitnehmerInnen, welche in keiner sonstigen Verwendungsgruppe angeführt sind)
Verwendungsgruppe C:
  • Lager-, Auto-, Umschlags- bzw. HausarbeiterInnen (Qualifikation: Führerschein B und/oder Staplerschein)
  • VorarbeiterInnen Reinigung
Verwendungsgruppe D:
  • PartieführerInnen (Lager, Auto, Umschlag)
Verwendungsgruppe E:
  • KranführerInnen
  • ProfessionistInnen (mit Berufsabschluss)
  • ArbeiterInnen mit besonderen zusätzlichen Fachkenntnissen (wie AnlagenbetreuerInnen)


Anhang V Überleitungsbestimmungen
1)  Die folgenden Bestimmungen gelten für alle ArbeitnehmerInnen, die am 31.3.2002 ein aufrechtes Arbeitsverhältnis zum Wiener Hafen hatten.
2)  Übertritt der bestehenden Arbeitsverhältnisse per 1.4.2002 in diesen Kollektivvertrag mit den bestehenden Bruttolöhnen und mit einer Lohntafel bis 20 Jahre (Anhang II, Lohnordnung B).
3)  Die im März 2002 auf Basis des Kollektivvertrages der WHL zustehenden Bruttolöhne (inkl. Überzahlungen, allenfalls Dienstalterszulage sowie Schicht-, Staub-, Schmutz- und Erschwerniszulage) bilden die neuen Istlöhne. Diese gliedern sich ab 1.4.2002 in KV-Löhne laut Anhang II, Lohnordnung B, allenfalls Vorrückungszulage, die Zulagen laut Anhang III, Zulagenordnung dieses Kollektivvertrages sowie Überzahlungen.
4)  Die Überzahlungen gliedern sich in valorisierte Überzahlungen, die zukünftigen KV-Erhöhungen unterliegen, sowie fixe Überzahlungen.
Die Überleitung vom KV der WHL in den KV Wiener Hafen erfolgt derart, dass bei einer Überzahlung:
bis zu € 290 10 %
von € 291–436 15 %
von € 437–580 20 %
über € 581 25 %
von dieser Überzahlung als valorisierte Überzahlung ausgewiesen werden. Die fixe Überzahlung unterliegt zukünftig keiner Valorisierung.
5)  Alle bei der WHL verbrachten Arbeitszeiten werden für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Arbeitszeit richten, in voller Höhe angerechnet.
6)  Bei Kündigung durch den Arbeitgeber, unberechtigter Entlassung, berechtigtem vorzeitigen Austritt innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, gebührt die Differenz zwischen KV-alt und KV-neu. Dieser Differenzbetrag ist in Form einer freiwilligen Abfertigung abzugelten.
7)  Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer und einvernehmlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses bis 31.10.2002 gebührt die Abfertigung in voller Höhe.
8)  Istlohnregelung:
Bei Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne sowie bei Höher- und Umreihungen innerhalb der Lohntafel Anhang I und II, Lohnordnung A und B, bleiben bestehende Überzahlungen in ihrer €-mäßigen Höhe aufrecht.
9)  Übernahme bestehender Betriebsvereinbarungen:
  • allgemeine Betriebsvereinbarung
  • Gleitzeitbetriebsvereinbarung
  • Betriebsvereinbarung betreffend Freiwilliger Sozialaufwand


Anhang VI

Die Punkte des Sideletters werden in einem von der Geschäftsführung zu verfassenden Brief vermerkt.
Die folgenden Punkte werden mittels Sideletter geregelt:
  • Bei Veränderungen der Tätigkeiten ist eine richtige Einstufung in die Verwendungsgruppen nach Anhörung des Betriebsrates sicherzustellen.
  • Zukünftige und bereits erfolgte Aufnahmen haben nur in diesem KV zu erfolgen.
  • Nachbesetzungen müssen zuerst im Unternehmen ausgeschrieben werden.
  • Aus- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen.
  • Investition in den Hafenausbau mit allen seinen Geschäftsfeldern.