Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund.
Die Bestimmungen des am 3. April 1952 zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund abgeschlossenen Kollektivvertrages, der die Freistellung der der evangelischen Religionsgemeinschaft angehörigen Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung am
Karfreitag
gegen Fortzahlung des Entgeltes zum Gegenstande hat, finden auch auf Arbeitnehmer Anwendung, die der altkatholischen Kirchengemeinschaft in Österreich angehören. Diese Bestimmungen finden ferner auf Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß für diese Arbeitnehmer der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt.
Wien, am 18. Februar 1953
BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND