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Bundestheaterholding / Rahmen

Kollektivvertrag Angestellte Gesamtbereich Bundestheater-Holding


abgeschlossen zwischen der Bundestheater Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB), Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe (KMSfB), Sektion Bühnenangehörige, Maria Theresien-Straße 11, 1090 Wien für
Angestellte im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding
(Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften)


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis dem Anwendungsbereich des Angestelltengesetzes unterliegt, ausgenommen sind leitende Angestellte. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages finden keine Anwendung auf Dienstnehmer, auf deren Dienstverhältnis gemäß gesetzlicher oder einzelvertraglicher Bestimmung das Schauspielergesetz oder ein Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheater (KVTP 1972 bzw. KVTP 1999) Anwendung findet.


§ 2 Geltungsdauer
(1)  Der Kollektivvertrag tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(2)  Der Kollektivvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedem der beiden Kollektivvertragspartner steht das Recht zu, diesen Kollektivvertrag mittels eines spätestens am 31. Jänner zur Post gegebenen, eingeschriebenen Briefes mit Wirksamkeit zum 31. August des laufenden Jahres zu kündigen.
(3)  Innerhalb von drei Tagen nach dem Ablauf der Kündigungsfrist hat der kündigende Kollektivvertragspartner das Erlöschen dem zuständigen Bundesministerium anzuzeigen (§ 17 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz [ArbVG]).
(4)  Spätestens 4 Wochen nach erfolgter Kündigung sind Verhandlungen wegen des Abschlusses eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.


§ 3 Aushändigung des Kollektivvertrages
Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Dienstnehmer bei der Unterfertigung des Dienstvertrages ein Exemplar dieses Kollektivvertrages samt diesen Dienstnehmer betreffende Betriebsvereinbarungen auszuhändigen.


§ 4 Wirkung des Kollektivvertrages
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sind Mindestbedingungen, deren Inhalt durch Einzelvereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer oder Betriebsvereinbarungen weder aufgehoben noch beschränkt werden kann.


§ 5 Aufnahme
(1)  Der Dienstgeber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Dienstnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
(2)  Jedem Dienstnehmer ist unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses ein schriftlicher Dienstvertrag auszuhändigen.
(3)  Dieser Dienstvertrag hat folgende Punkte zu enthalten:
  • a) Name und Anschrift des Dienstgebers
  • b) Name und Anschrift des Dienstnehmers
  • c) Beginn des Dienstverhältnisses
  • d) Angabe, ob das Dienstverhältnis auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, ob eine Probezeit vereinbart wird sowie der Hinweis auf die Kündigungsfristen gemäß § 20 Abs. 4 und § 21 des Angestelltengesetzes
  • e) Angabe, für welche Verwendung der Dienstnehmer aufgenommen wird
  • f) Leistungsort
  • g) Angabe der Höhe des Monatsbezuges und allfälliger Zulagen zum Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses
  • h) Angaben zu den Sonderzahlungen
  • i) Tägliche Normalarbeitszeit und wöchentliche Normalarbeitszeit
  • j) Urlaubsausmaß
  • k) Angaben über die Anmeldung zur Sozialversicherung
  • l) Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse des Dienstnehmers (bei Dienstbeginn ab 1. Jänner 2003).
(4)  Eine Probezeit darf nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart werden. Abweichend davon beträgt die Höchstdauer für Lehrlinge 3 Monate.


§ 6 Lehrlinge
Für Lehrlinge gelten, sofern nicht der Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding (KVTP 1999) zur Anwendung kommt, die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sowie das Berufsausbildungsgesetz und - entsprechend seinem Geltungsbereich - das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.
(1)  Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung gemäß Teil I des bezugsrechtlichen Teiles dieses Kollektivvertrages.
(2)  Die Lehrlingsentschädigung ist für die Dauer der Unterrichtszeiten in der Berufsschule unter Ausschluss der Mittagspause sowie für die Dauer der Lehrabschlussprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen weiterzuzahlen (§ 17 Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz).
(3)  Dem Lehrling gebühren Sonderzahlungen gemäß § 29 dieses Kollektivvertrages.
(4)  Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres ist der Sonntag grundsätzlich arbeitsfrei zu halten. Ausnahmen sind mit dem Betriebsrat zu beraten.


§ 7 Arbeitszeit
(1)  Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden.
(2)  Die Lage und die Verteilung der täglichen Arbeitszeit ist durch Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG zu regeln.
(3)  Abweichend von Abs. 1 werden allfällige Betriebsvereinbarungen gemäß § 4 Abs. 9 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) ermächtigt, Regelungen gemäß § 4 Abs. 6 und 7 AZG zuzulassen (Durchrechnung der Arbeitszeit).
(4)  Im Falle einer Gleitzeitvereinbarung gemäß § 4b AZG kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zehn Stunden verlängert werden.


§ 8 Nachtruhe
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Dienstnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren.


§ 9 Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Die Ruhepause zählt nicht als Arbeitszeit.


§ 10 Überstunden
(1)  Für angeordnete Dienstleistungen, die die Normalarbeitszeit überschreiten, gebührt Überstundenvergütung. Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung ist durch die Teilung des dem Dienstnehmer gebührenden Monatsbezuges durch den Faktor 173,2 zu ermitteln. Der Überstundenzuschlag beträgt 65 v.H. der Grundvergütung (siehe auch Anhang I).
(2)  Es kann vereinbart werden, dass Überstunden auch durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 bis zum Ende des Spieljahres abgegolten werden. Abweichend von einer derartigen Vereinbarung kann der Dienstgeber jedoch bis jeweils 30. Juni eine finanzielle Abgeltung vornehmen.


§ 11 Teilzeitarbeit
Die Vereinbarung von Teilzeitarbeit ist möglich. Als Monatsbezug gebührt jener Teil des für die entsprechende Tätigkeit vorgesehenen Monatsbezuges, der dem Verhältnis der vereinbarten Teilzeitarbeit zu einer 40stündigen Vollzeitarbeit entspricht. Der Dienstnehmer kann zu Mehrarbeiten herangezogen werden. Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit um 30% überschritten, gebührt für die darüber hinausgehenden Arbeitszeiten ein Überstundenzuschlag im Ausmaß von 65% der Grundvergütung.


§ 12 Feiertage
(1)  Feiertage sind:
1. Jänner (Neujahr)
6. Jänner (Heilige Drei Könige)
Ostermontag
1. Mai (Staatsfeiertag)
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
15. August (Maria Himmelfahrt)
26. Oktober (Nationalfeiertag)
1. November (Allerheiligen)
8. Dezember (Maria Empfängnis)
25. Dezember (Christtag)
26. Dezember (Stefanitag)
(2)  Wird durch ein Bundesgesetz ein in Abs. 1 genannter Feiertag aufgehoben oder ein neuer Feiertag eingeführt, so wird diese Änderung Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
(3)  Feiertage sind grundsätzlich dienstfrei zu halten. Wenn es die Betriebserfordernisse verlangen, ist der Dienstnehmer auch am Feiertag zur Dienstleistung verpflichtet. Diesfalls ist dem Dienstnehmer nach Wahl des Dienstgebers entweder an einem anderen Arbeitstag dienstfrei zu geben oder dieser Arbeitstag mit Überstundenzuschlägen abzugelten. Die Wünsche des Dienstnehmers haben in die Entscheidungen einzufließen.
(4)  Der Karfreitag sowie der 24. Dezember sind grundsätzlich dienstfrei, sofern die Diensterfordernisse dies zulassen. Für angeordnete Dienstleistungen an diesen Tagen gebührt dem Dienstnehmer für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit ein Zeitausgleich im Verhältnis von 1:1 oder eine Abgeltung der geleisteten Stunden mit der entsprechenden Grundvergütung seines Monatsbezuges.


§ 13 Dienstverhinderung
(1)  Ist ein Dienstnehmer durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(2)  Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Dienstnehmer ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3)  Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.


§ 14 Entgeltfortzahlung
(1)  Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von sechs Wochen. Beruht die Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch um zwei Wochen. Der Anspruch auf den Monatsbezug beträgt, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; er erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf den halben Monatsbezug.
(2)  Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat der Dienstnehmer für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die im Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, den Anspruch nur auf die Hälfte des ihm gemäß Abs. 1 gebührenden Monatsbezuges.


§ 15 Urlaub
(1)  Als Urlaubsjahr wird das Geschäftsjahr, das ist die Zeit vom 1. September bis 31. August des folgenden Kalenderjahres, vereinbart.
(2)  Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Urlaubsjahr ein Urlaub gemäß den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.
(3)  In dem Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Dies gilt auch für das zweite Urlaubsjahr, sofern die sechsmonatige Wartefrist noch nicht erfüllt ist. Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Urlaub.


§ 16 Erhöhtes Urlaubsausmaß für Behinderte
(1)  Das zustehende Urlaubsausmaß erhöht sich um zwei Arbeitstage, wenn mit Beginn des Urlaubsjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1.
Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im bestehenden Dienstverhältnis oder gemäß den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes
2.
Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig festgestellt wird.
(2)  Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 v.H. auf 4 Arbeitstage,
50 v.H. auf 5 Arbeitstage.
(3)  Der blinde Dienstnehmer hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um fünf Arbeitstage.


§ 17 Dienstfreistellung
Der Dienstnehmer hat Anspruch auf nachstehende Freistellung vom Dienst, wobei diese nur im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis, spätestens innerhalb von 3 Monaten, gegeben wird:
(1)  im Ausmaß von 3 Tagen
a)
bei eigener Eheschließung
b)
bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehepartner, Lebensgefährte, Eltern, Kinder und Geschwister)
c)
bei Todesfällen anderer Familienangehöriger im gemeinsamen Haushalt
(2)  im Ausmaß von 2 Tagen
a)
aus Anlass der Geburt des eigenen Kindes, und zwar am Tag der Geburt und an einem weiteren Tag
b)
bei Wohnungswechsel (Übersiedlung mit eigenem Hausrat)
(3)  im Ausmaß von 1 Tag
a)
am Tag der Eheschließung des eigenen Kindes
b)
im Tag der Beerdigung der unter Abs. 1 lit. b und lit. c

bezeichneten Personen, sowie sonstiger Angehöriger (z.B. Schwiegereltern, Großeltern).
(4)  im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz (z.B. für Arzt- und Behördenbesuche und sonstige ambulante Behandlungen, sofern all dies nicht nachweislich außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann oder konnte)


§ 18 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
(1)  Dem Dienstnehmer kann auf Antrag Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes gewährt werden, wenn
a)
ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundessozialamt die Kosten zumindest teilweise trägt und
b)
die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima besteht oder es sich um eine sogenannte "Kneipp-Kur" handelt und jeweils eine ärztliche Überwachung vorliegt.

(2)  Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3)  Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.


§ 19 Pflegefreistellung
Für den Anspruch auf Pflegefreistellung sind die jeweiligen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes mit der Maßgabe heranzuziehen, dass als Entgelt der Monatsbezug gilt.
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung dem Dienstgeber rechtzeitig zu melden und den Grund für die Inanspruchnahme ohne unnötigen Aufschub nachzuweisen.


§ 20 Dienstjubiläum
(1)  Dem Dienstnehmer kann aus Anlass der Vollendung einer zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren bei Vorliegen einer stets loyalen und dynamischen Mitarbeit im Betrieb eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß eines Monatsbezugs gewährt werden.
(2)  Grundlage für die Höhe der Jubiläumszuwendung gemäß Abs. 1 ist der Monatsbezug im Zeitpunkt der Vollendung der dreißigjährigen Dienstzeit, höchstens aber ein Betrag von EUR 2.200,-. Dieser Betrag verändert sich in jenem Ausmaß, wie sich die Monatsbezugsansätze jeweils aufgrund genereller Gehaltserhöhungen verändern.


§ 21 Leistungsort
(1)  Der Leistungsort für die zu erbringenden Dienstleistungen sind die gegenwärtigen bzw. künftigen Betriebsstätten des Dienstgebers. Als Betriebsstätten gelten solche, die vom Dienstgeber erworben oder sonst wie in Betrieb genommen worden sind. Wenn es die Betriebserfordernisse unumgänglich machen, darf der Dienstnehmer weiters in anderen Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns zur Dienstleistung herangezogen werden. Diesfalls ist auf Wunsch des Dienstnehmers der Betriebsrat anzuhören, dessen Einwände in die Entscheidung einzufließen haben.
(2)  Für die Teilnahme an Gastspielen gilt der Kollektivvertrag betreffend die Teilnahme von Bundestheaterbediensteten an Gastspielen (Gastspiel-Kollektivvertrag).
(3)  Der Dienstnehmer ist zur Ausführung aller vom Dienstgeber aufgetragenen Tätigkeiten gemäß seinem Dienstvertrag verpflichtet.


§ 22 Anderweitige Verwendung
Im Fall einer kurzfristig eintretenden betrieblichen Notwendigkeit, wie etwa bei Krankenständen, Arbeitsengpässen etc., kann der Dienstnehmer auch vorübergehend zu einer anderen administrativen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit - auch in anderen Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns - herangezogen werden.


§ 23 Berufliche Fortbildung
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, Veranstaltungen, die seiner beruflichen Fortbildung dienen, über Verlangen des Dienstgebers zu besuchen. Eventuell daraus entstehende Kosten trägt der Dienstgeber. Vor Beginn der Veranstaltung kann für den Fall des Ausscheidens eines Dienstnehmers innerhalb von drei Jahren durch Dienstnehmerkündigung, einvernehmliche Auflösung, Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt schriftlich vereinbart werden, dass die entstandenen Kosten solcher Kurse dem Dienstgeber rückzuerstatten sind.


§ 24 Anrechnung von Dienstzeiten im Bundestheaterkonzern
(1)  Soweit dieser Kollektivvertrag Ansprüche von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig macht, sind Dienstzeiten, die in anderen Konzerngesellschaften des Bundestheaterkonzerns unter dem Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrags bzw. seit 1. September 1999 zurückgelegt worden sind, für diese Ansprüche anzurechnen.
(2)  Voraussetzung für die Anrechnung von Dienstzeiten gemäß Abs. 1 ist, dass diese Dienstverhältnisse ohne zeitliche Unterbrechung aufeinanderfolgen.


§ 25 Kündigungsfristen
(1)  Der Dienstgeber kann das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis zum Ende jedes Kalendermonats durch Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendetem zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendetem fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
(2)  Der Dienstnehmer kann das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen.


§ 26 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Dienstnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.


Bezugsrechtlicher Teil Teil I Dienstnehmer mit Monatsbezug § 27 Monatsbezug
(1)  Der Dienstnehmer ist nach der im Dienstvertrag festgelegten Verwendungsgruppe entsprechend den nachfolgenden Monatsbezugsansätzen zu entlohnen. Der Monatsbezug beginnt mit der Gehaltsstufe 1.
(2)  Der Monatsbezug ist am Letzten eines jeden Monates oder, wenn der Monatsletzte kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.


§ 28 Vorrückung
(1)  Der Dienstnehmer rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.
(2)  Die Vorrückung wird durch den Antritt eines Karenzurlaubs für die Zeit dieses Urlaubs gehemmt. Die Hemmung tritt nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes oder des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes gewährt worden ist.


§ 29 Sonderzahlungen
(1)  Für jedes Kalendervierteljahr gebührt dem Dienstnehmer, der sich in einem unbefristeten oder auf mindestens sechs zusammenhängende Monate befristeten Dienstverhältnis befindet, jeweils am Letzten des Feber, am 31. Mai, am 31. August und am 30. November eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.
(2)  Steht der Dienstnehmer während der obengenannten drei Kalendermonate nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Auszahlungsmonat gilt bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis.


§ 36a Ferialpraktikanten

Kunsttext
KV vom 23.7.04 / gültig ab 23.7.04

(neuer § 36a)
(1)  Ferialpraktikanten sind Dienstnehmer, die
a)
als Ersatz für die Zeit einer Abwesenheit von ständig beschäftigten Dienstnehmern dieser Gesellschaft, oder
b)
als Hilfskraft zu Zwecken der eigenen Ausbildung

in ein Dienstverhältnis von höchstens dreimonatiger Dauer pro Spieljahr aufgenommen werden.
(2)  Ferialpraktikanten gebührt abweichend von § 27 ein Monatsbezug im Ausmaß von 60 v.H. des jeweiligen Monatsbezuges der Verwendungsgruppe I, Stufe 1.

Ende


Verwendungsgruppen

Kunsttext
KV vom 12.7.04 / gültig ab 12.7.04
§ 30 Verwendungsgruppe I
Aufgabengebiete: Hilfdienste, EDV-Hilfsdienste
§ 31 Verwendungsgruppe II
Aufgabengebiete: Allgemeine administrative Tätigkeiten, Kartenverkauf, Telefon, Auskunft, Einfache EDV-Tätigkeiten
§ 32 Verwendungsgruppe III
Aufgabengebiete: Allgemeine administrative Tätigkeiten, Sekretariat, Lohnverrechnung, Buchhaltung, Information, Qualifizierte und eigenverantwortliche EDV-Tätigkeiten
§ 33 Verwendungsgruppe IV
Aufgabengebiete: Personaladministration, Lohnverrechnung, Buchhaltung Sekretariate, qualifizierte künstlerische und administrative Tätigkeiten, Information, Theatermaler, Kostümmaler, Bildhauer, Schulwart, Qualifizierte und eigenverantwortliche EDV-Tätigkeiten

Ende


§ 34 Verwendungsgruppe V
Aufgabengebiete: Tätigkeiten mit erhöhtem Verantwortungsbereich: z.B. Rechnungswesen, Buchhaltung, Controlling, Lohnverrechnung, Sekretariate, Produktionsbetreuer

§ 35 Verwendungsgruppe VI
Aufgabengebiete: Tätigkeiten mit Leitungsfunktionen wie z.B. Abteilungsleiter

§ 36 Lehrlinge


Teil II Dienstnehmer mit Stundensätzen und Unterrichtseinheiten § 37 Pädagogen und Korrepetitoren der Ballett- und Opernschule für Kinder
Redaktionelle Anmerkungen Siehe auch den aktuellen Abschluss der Lohn-/Gehaltstabelle!

Abweichend von den Bezugstabellen gemäß den §§ 30 bis 36 wird der Monatsbezug für Pädagogen und Korrepetitoren der Ballett- und Opernschule der Wiener Staatsoper GmbH auf Basis von Unterrichtseinheiten errechnet, wobei eine Unterrichtseinheit mit 50 Minuten festgelegt wird.
Entgelt pro Unterrichtseinheit für Pädagogen: € 23,30,
Entgelt pro Unterrichtseinheit für Korrepetitoren: € 18,40

In den Schulbetrieb eingegliederte sonstige Tätigkeiten, ausgenommen jene eines Schulwartes, sind je nach Art und Dauer mit einem individuellen Prozentsatz des pro Unterrichtseinheit für Korrepetitoren festgesetzten Betrages abzugelten.


§ 38 Führungen und Kassendienst
Redaktionelle Anmerkungen Siehe auch den aktuellen Abschluss der Lohn-/Gehaltstabelle!

Dienstnehmer, deren Aufgabenbereich die Durchführung von Führungen in Bundestheatern ist, bzw. die als Kassenbilleteure tätig sind, unterliegen - mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragraphen - nicht diesem Kollektivvertrag.
Es gebühren nachfolgende Entgelte:
Betrag pro Führung: € 27,91
Betrag pro Kassendienst: € 33,43
Prämie (Sonderzahlungsäquivalent) je Dienst bei Führungen: € 2,62
Prämie (Sonderzahlungsäquivalent) je Kassendienst: € 3,78

Sämtliche der oben angeführten Sätze gebühren pro geleisteter Führung bzw. pro geleistetem Kassendienst. Der Dienstantritt je Führung gemäß Tagesplan erfolgt 20 Minuten vor deren Beginn. Eine Führung dauert längstens eine Stunde.
Der Kassendienst beginnt 30 Minuten vor der ersten der je nach Tagesplan anberaumten Führungen und endet an diesem Tag jedenfalls mit der Abrechnung der Tageseinnahmen bzw. Beendigung der letzten der anberaumten und im Zeitraum dieses Kassendienstes stattgefundenen Führungen.


Anhang
Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung einerseits und einer Besserstellung der Dienstnehmer andererseits wurde zwischen den Kollektivvertragspartnern vereinbart, dass bei Tatbeständen einer Entgeltfortzahlung bzw. bei Urlauben nicht das gesamte Entgelt (inkl. Überstundenanteilen), sondern ausschließlich der Monatsbezug fortzuzahlen ist. Im Gegenzug wurde der ursprünglich vorgesehene Überstundenzuschlag von 50% auf 65% der Grundvergütung angehoben.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien am 11. November 2002

Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Dr. Georg Springer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Thomas Linzbauer Peter Paul Skrepek
Zentralsekretär Vorsitzender
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Sektion Bühnenangehörige
Mag. Sabine Sahab Prof. Fritz Peschke
Sekretärin Präsident