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Aenderung Historie

37. Novelle zum Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaaft

abgeschlossen zwischen

der Wiener Stadtwerke GmbH

Thomas-Klestil-Platz 13, 1030 Wien

und

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

younion_Die Daseinsgewerkschaft

Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien

Wirksamkeitsbeginn 1.1.2023


I Erhöhung der Kollektivvertrags- und IST-Gehälter
1.  Das kollektivvertragliche Gehalt der Gehaltstabelle des Schema I der Anlage 1 (BO.A) und der Anlage 2 (BO.B) werden mit 1.1.2023 um 7,32 % valorisiert. Die Mindesterhöhung muss zumindest EUR 210,00 betragen. Das kollektivvertragliche Gehalt der Gehaltstabellen des Schema II und III der Anlage 1 (BO.A) und der Anlage 2 (BO.8) wird entsprechend valorisiert.
2.  Die in der Anlage 1 (BO.A) enthaltenen Zulagen (mit Ausnahme der SEG-Zulage sowie der Außendienstzulage nach § 4 Abs 2 BO.A und der Außendienstzulage des Abschnitt 5 Punkt 7) der BO.A) werden ebenso wie die Zulage gemäß Pkt IV.2.2. der 31. Novelle mit 1.1.2023 um 7,98 % erhöht. Die in der Anlage 2 (BO.B) enthaltenen Zulagen (mit Ausnahme der SEG-Zulage sowie der Außendienstzulage nach§ 4 Abs 2 BO.B) werden mit 1.1.2023 um 7,98 % erhöht. Die SEG-Zulagen in den Gehaltstabellen des Schemas II der Anlagen 1 (BO.A) und 2 (BO.B) sowie des Schemas III der Anlage 2 (BO.B) erhöhen sich im bisherigen Verhältnis zum kollektivvertraglichen Gehalt der Gehaltstabellen. Abweichend davon wird die Schichtzulage gemäß Punkt 9 des Abschnittes 5 der Anlage 1 (BO.A) auf EUR 1.- je voller halber Stunde erhöht und die Kinderzulage gemäß § 52 auf EUR 22,50 erhöht. Die Zulage für Rufbereitschaftsdienste gemäß Punkt 4 des Abschnitts 5 der Anlage 1 (BO.A) sowie gemäß Punkt 3 des Abschnittes 5 der Anlage 2 (BO.B) wie folgt erhöht:
ab 1.1 .2023 ab 1.1.2025
Je voller halber Stunde Rufbereitschaft an Wochentagen
LOA 3340
€ 1,80 € 2,40
Je voller halber Stunde Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen bzw. im kontinuierlichen Schichtdienst an dem dem Sonntag entsprechenden freien Tagen der Wochenruhe
LOA3345
€ 3,02 €4,02
Bei Rufbereitschaftsdiensten bis zu 12 Stunden an Wochentagen
LOA3050
€ 29,42 € 39,22
Bei Rufbereitschaftsdiensten bis zu 12 Stunden an Sonn- und Feiertagen bzw. im kontinuierlichen Schichtdienst an dem dem Sonntag entsprechenden freien Tagen der Wochenruhe
LOA 3055
€ 58,80 € 78,40
Bei Rufbereitschaftsdiensten ab 12 Stunden bis zu 24 Stunden an Wochentagen
LOA 3060
€ 58,80 € 78,40
Bei Rufbereitschaftsdiensten ab 12 Stunden bis zu 24 Stunden an Sonn- und Feiertagen bzw. im kontinuierlichen Schichtdienst an dem dem Sonntag entsprechenden freien Tagen der Wochenruhe
LOA3065
€ 117,62 € 156,82
3.  Die Entlohnungen von Praktikant*innen, Trainees, wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen und Schneearbeiter*innen werden mit 1.1.2023 um 7,98 % erhöht. Die Lehrlingseinkommen werden im ersten Lehrjahr auf EUR 900,00, im zweiten Lehrjahr auf EUR 1.090,00, im dritten Lehrjahr auf EUR 1.425,00 und im vierten Lehrjahr auf EUR 1.870,00 erhöht. Abweichend davon werden die Lehrlingseinkommen für technische Lehrlinge sowie Lehrlinge in der Informationstechnologie im ersten Lehrjahr auf EUR 1.000,00, im zweiten Lehrjahr auf .l EUR 1.180,00, im dritten Lehrjahr auf EUR 1.525,00 urd im vierten Lehrjahr auf EUR 1.990,00 erhöht.
4.  Die einzelvertraglich vereinbarten IST-Gehälter der Anlage 1 (BO.A) sowie der Anlage 2 (BO.B) werden mit 1.1.2023 entsprechend der Erhöhung der jeweiligen individuellen prozentuellen Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter valorisiert.


II Novellierung des Kollektivvertragstextes
Redaktionelle Anmerkungen Hinweis: Laut Auskunft der Gewerkschaft tritt der § 1 Abs.4 mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft
1.  § 1 Abs 4 wird ersatzlos gestrichen.
2.  In § 6 Abs 5 wird nach dem Wort „dass" der Passus „bei un~gelmäßigen Diensten oder" eingefügt.
3.  In § 11 Abs 4 wird ein neuer zweiter Absatz eingefügt, der wie folgt lautet:
„Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro I< alenderjahr, wenn die*der Arbeitnehmer*in den gesetzlichen Anspruch auf Pflegefreistellung verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege ihres*seines im gemeirsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes), welches das 12. Lebensjahr überschritten hat, oder des Kindes der Person, mit der der*die Arbeitnehmer*in in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, welches das 12. Lebensjahr überschritten hat, an der Arbeitsleistung neuerlich verhindert ist und für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 geVl'ährt wird."
4.  In§ 30 wird am Anfang des Textes die Nummerierung ,,(1)" e ngefügt und nach dem Ende des letzten Satzes ein Zeilenumbruch und folgender neuer zv..ieiter Absatz eingefügt:
,,(2) Autobuslenker*innen, Straßenbahn- und U-Bahnfahrer*in-1en gebührt ab 1.1.2026 eine ganztägige Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung des En:geltes und unter Anrechnung auf die Normalarbeitszeit im Ausmaß von zwölf Diensten je 7,5 Stunden bzw. 90 Stunden pro Kalenderjahr und ab dem 1.1.2028 von weiteren drei Diensten je 7,5 Stunden bzw. 22,5 Stunden pro Kalenderjahr. Arbeitnehmer*innen mit gegenüJer der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit herabgesetzter Arbeitszeit gebührt dieser Anspruch im aliquoten Ausmaß. Arbeitnehmer*innen außerhalb der Stammverwendungen Autobuslenker*in, Straßenbahn- und/oder U-Bahnfahrer*in, gebührt je 20 Diensten im Kalenderjahr als Autobuslenker*in, Straßenbahn- und/oder U-Bahnfahrer*in im Folgejahr eine derartige Freistellung im Ausmaß von einem Dienst je 7,5 Stunden bz'v\ 7,5 Stunden. Die Festlegung der konkreten Lage der ganztägigen Freistellung erfolgt mittEls Betriebsvereinbarung."
5.  In § 35 Abs 2 wird im zweiten Satz der erste Satzteil wie fol~ ersetzt: ,,Abweichend davon kann für Lehrlinge ab Vollendung des 18. Lebensjahres insbesondere in dem Lehrberuf Gleisbautechnik ab dem 1. Februar, der ins zweite Lehrjahr fällt, und in den Lehrberufen Elektrotechnik, Mechatronik, Doppellehre Elektrotechnik/Mechatronik und Elektronik ab Beginn des dritten Lehrjahres eine tägliche Ruhezeit analog den Bestimmungen des § 26 gewährt werden,".
6.  In§ 37 Abs 4 wird nach dem Passus „technische Lehrlinge" der Passus „sowie Lehrlinge in der Informationstechnologie" eingefügt.
7.  In § 48 wird in der Überschrift,,, Karfreitag " gestrichen und die bisherigen Absätze wie folgt ersetzt:
,,(1)
Der*Die Arbeitnehmer*in hat am 24. Dezember und 31. Dezember einen Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes. Sofern der*die Arbeitnehmer*in am 24. Dezember oder 31 . Dezember aufgrund dienstlicher Erfordernisse zu arbeiten hat, so gebührt dem*der Arbeitnehmer*in ein Zuschlag von 50 % und hinsichtlich der Arbeitsstunden, die 4,5 Stunden überschreiten, ein Zuschlag von 100 %. Als Bemessungsgrundlage dieses Zuschlages ist der kollektivvertragliche Gehalt heranzuziehen.
(2)
Bei Gleitzeitmodellen gebühren die Zuschläge nur dann, wenn die Arbeitsleistung ausdrücklich angeordnet wurde. Bei anderen Zeitmodellen stehen die Zuschläge für den Dienstteil zu, der laut Dienstplan als Dienst des 24. Dezember oder 31. Dezember eingeteilt ist. Für am Kalendertag vor dem 24. Dezember oder 31. Dezember beginnende Dienste, die in den 24. Dezember bzw. 31. Dezember hineinreichen, stehen keine Zuschlä!;je zu.
(3)
Bei zusammentreffen der Zuschläge gemäß Abs 1 mit einem anderen Zuschlag gebühren nur die Zuschläge gemäß Abs 1."


III Novellierung der Anlage 1 (BO.A)
Die Tabelle in Pkt 7 des Abschnittes 5 der BO.A (Außendienstzulage für den Fahrdienst) wird durch folgende Tabelle vollinhaltlich ersetzt:
Bei durchgehend länger als 3 Stunden ab der angefangenen 4. Stunde im Außendienst
LOA 3870
6,39 € pro Arbeitstag
Ab der angefangenen 5. Stunde im Außendienst
LOA 3870
8,19 € pro Arbeitstag
Ab der angefangenen 6. Stunde im Außendienst
LOA 3870
10,08 € pro Arbeitstag
Ab der angefangenen 7. Stunde im Außendienst
LOA 3870
11,90 € pro Arbeitstag
Ab der angefangenen 8. Stunde im Außendienst
LOA 3870
13,73 € pro Arbeitstag
Ab der angefangenen 9. Stunde im Außendienst
LOA 3870
14,54 € pro Arbeitstag
Ab der angefangenen 10. Stunde oder länger im Außendienst
LOA 3870
15,40 € pro Arbeitstag


IV Geschlechtersensible Sprache
Der Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke sowie die Anlagen 1 bis 3 werden entsprechend dem Sprachleitfaden der Wiener Stadtwerke-Gruppe (Sternenklar-Leitfaden 2022) mit dem sogenannten Genderstern (wie bspw. Arbeitnehmer*in) sprachlich novelliert.


V Inkrafttreten
Die vorliegende Novelle tritt mit 01.01.2023 in Kraft. Abweichend davon tritt Pkt.11.1 mit 01.07.2023 und Pkt.11.7 mit 01.01.2024 in Kraft tritt.



Wien, am 27.12.2022
Wiener Stadtwerke GmbH
Dr. Martin Krajcsir DI Peter Weinelt
Generaldirektor Generaldirektor-Stellvertreter
Österreichischer Gewerkschaftsbund
younion_Die Daseinsgewerkschaft
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin