Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen / Rahmen
Kollektivvertrag
für die Arbeitnehmer/-innen der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs
Gültig ab 1. Jänner 2024
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPA // Gewerkschaft vida
-
•
Die kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter werden ab 1.1.2024 zunächst um einen Prozentsatz in Höhe von 8,9%
Des Weiteren um folgende Fixbeträge
-
•
Verwendungsgruppe 1 um 20,00 €
-
•
Verwendungsgruppe 2 um 20,00 €
-
•
Verwendungsgruppe 3 um 15,00 €
-
•
Verwendungsgruppe 4 um 15,00 €
-
•
Verwendungsgruppe 5 um 15,00 €
-
•
Verwendungsgruppe 6 um 10,00 €
erhöht.
-
•
Rahmenrechtliche Änderung
: § 4 Pkt 1 wird um eine lit d ergänzt:Umkleidezeiten gelten, sofern sie im Betrieb anfallen und es sich dabei um den Wechsel dienstnotwendiger Kleidung handelt, als Arbeitszeit.
Geltungsbeginn: 1.1.2024
(Laufzeit: 12 Monate)
§ 1 Vertragschließende
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 und Gewerkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.
§ 2 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
1.
räumlich
für das gesamte Gebiet der Republik Österreich;
2.
fachlich
für die dem Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen der Bundessparte Transport und Verkehr der Wirtschaftskammer Österreich angehörenden Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen;
3.
persönlich
für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in den in Ziff 2 angeführten Betrieben beschäftigt werden, sofern der Kollektivvertrag keine abweichenden Regelungen für Arbeiterinnen/Arbeiter oder Angestellte vorsieht.
§ 3 Geltungsdauer
1.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit
1.1.2024
in Kraft und ersetzt alle bis dahin zwischen dem Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen, den Gewerkschaften GPA und vida abgeschlossenen Kollektivverträge.
2.
Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
3.
Der Kollektivvertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Quartals schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden.
4.
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Änderung des Kollektivvertrages zu führen.
5.
Falls diese Verhandlungen länger dauern als die Kündigungsfrist, bleibt der Kollektivvertrag einschließlich seiner gekündigten Teile bis zum Abschluss der Verhandlungen, höchstens jedoch noch drei Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist, in Wirksamkeit.
§ 4 Arbeitszeit
1.
Allgemeine Bestimmungen
a.
Normalarbeitszeit
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
b.
Lage und Verteilung der Normalarbeitszeit
Die generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ist gem. § 97 Abs. 1 Ziff 2 ArbVG festzulegen. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, erfolgt diese Regelung unmittelbar mit den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern. Die Arbeitszeit kann auf bis zu fünf Arbeitstage bzw. Nächte aufgeteilt werden. Diese Einteilung ist in einem Dienstplan festzuhalten und an einer allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zugänglichen Stelle des Betriebes, spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten, aufzulegen.
c.
Pausen
Allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sind sowohl während der Tages- als auch während der Nachtarbeitszeit Essens- und Ruhepausen von insgesamt 30 Minuten zu gewähren. In dieser Zeit kann der Betrieb verlassen werden, wobei diese Pausen nicht bezahlt werden.
Wird von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber verlangt, dass diese Pausen im Betrieb zu verbringen sind, so werden sie nach den angegebenen Lohn-/Gehaltssätzen vergütet.
d.
Umkleidezeiten gelten, sofern sie im Betrieb anfallen und es sich dabei um den Wechsel dienstnotwendiger Kleidung handelt, als Arbeitszeit.
(d. gilt ab 1.1.2024)
2.
Andere Verteilung der Normalarbeitszeit – Durchrechnung
a.
Zulässigkeit
Für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer außer Teilzeitbeschäftigten (gemäß Ziff 5) kann die Normalarbeitszeit pro Kalenderquartal durchgerechnet werden.
Als Kalenderquartal gelten die Zeiträume der Kalenderwochen 1 bis 13, 14 bis 26, 27 bis 39 sowie 40 bis 52 eines jeden Kalenderjahres. Abweichend von dieser Regelung können für einzelne Standorte, sofern davon alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erfasst sind, andere 13-wöchige Durchrechnungszeiträume schriftlich vereinbart werden.
Sofern die Normalarbeitszeit gemäß den Ziff 3 und 4 (Schichtarbeit und Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft) verlängert wird, sind die Bestimmungen über die Durchrechnung der Normalarbeitszeit nicht anzuwenden.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb des Kalenderquartals oder eines anderen Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet.
b.
Überschreitung der Höchstgrenzen der Normalarbeitszeit
Überschreitungen der täglichen bzw. wöchentlichen Höchstgrenzen der Normalarbeitszeit (10/48 Stunden) sind gemäß § 5 abzugelten. Einvernehmliche Änderungen der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit im Zuge einer Dienstplanänderung gelten nicht als Überschreitung der Normalarbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung. In diesem Fall sind die Änderungen im Anlassfall unverzüglich vorzunehmen und der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zur Bestätigung vorzulegen.
Wird die durchschnittliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum (40 Stunden) überschritten, sind die mit Ablauf des Durchrechnungszeitraumes über der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden liegenden Stunden gemäß § 5 abzugelten.
Eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum ist für den Teilbereich Tankstellen nicht zulässig.
Für die Teilbereiche Garagen- und Serviceunternehmungen gilt folgende Sonderregelung:
Am Ende eines Kalenderquartals oder am Ende eines anderen 13-wöchigen Durchrechnungszeitraumes (sofern abweichend vom Kalenderquartal ein anderer 13-wöchiger Durchrechnungszeitraum vereinbart wurde) noch offene Zeitguthaben (die aus der Überschreitung der 40-stündigen durchschnittlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum resultieren) können bis zu einem Höchstausmaß von 20 Stunden in die nächsten drei Durchrechnungszeiträume übertragen werden.
Zeitguthaben, die nicht mehr übertragen werden können, sind gemäß § 5 abzugelten.
3.
Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit im Teilbereich Tankstellen
a.
Verlängerung der Normalarbeitszeit von Vollzeitarbeitnehmerinnen/Vollzeitarbeitnehmern bei Schichtarbeit, wenn es sich um Tankstellen handelt, die 24 Stunden durchgehend geöffnet haben und besetzt sind
Im Hinblick auf diese besondere Betriebsform kann die Normalarbeitszeit im Sinne des § 4a Abs. 4 AZG im Schichtbetrieb geführt werden, wenn eine solche Regelung im Dienstvertrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers vorgesehen ist und zu einer günstigeren Arbeitszeiteinteilung führt (z. B.: Reduzierung der Arbeitstage).
b.
Bei Teilzeitbeschäftigten ist eine Verlängerung der Normalarbeitszeit im Sinne von lit. a dann möglich, wenn die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens drei Tage aufgeteilt wird.
c.
Bei diesen ist bei mehrschichtiger Arbeitsweise im Vorhinein ein Schichtplan zu erstellen. Im Schichtplan ist die genaue zeitliche Abfolge der Schichten sowie die Länge des Schichtturnus (Zeitraum, nach dessen Ablauf dieselbe Abfolge der Schichten wieder beginnt) festzulegen. In Betrieben mit gewähltem Betriebsrat ist der Schichtplan durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass die gesetzliche gewährleistete Mindestruhezeit eingehalten und innerhalb eines Schichtturnus im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.
d.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen des Schichtturnus auf 48 Stunden ausgedehnt werden. Der Schichtturnus darf 4 Wochen nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf im Durchschnitt des Schichtturnus 40 Stunden, die gesamte Normalarbeitszeit innerhalb des Schichtturnus 160 Stunden nicht überschreiten. Jene Stunden, die über das Ausmaß von 48 Stunden in der einzelnen Woche bzw. 160 Stunden im gesamten Schichtturnus geleistet werden, stellen Überstunden dar und sind gemäß § 5 abzugelten. Unverbindliche Musterschichtpläne sind im Anhang 2 des Kollektivvertrages zu entnehmen.
e.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann in dieser Betriebsform auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit der betrieblich festgelegten Arbeitszeitverlängerung (§ 4a Abs. 4 AZG) festgestellt wird.
f.
Pro Kalendermonat müssen mindestens zwei Sonntage als Ruhetage sowie pro Woche jeweils zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt werden. Jedenfalls ist nach zwei zusammenhängenden Arbeitstagen, an denen die Normalarbeitszeit jeweils 12 Stunden umfasst, ein ganzer arbeitsfreier Tag zu gewähren. Wird die Arbeitszeit auf drei zusammenhängende Tage von jeweils 12 Stunden aufgeteilt, ist mehr als ein ganzer arbeitsfreier Tag zu gewähren.
g.
Teilzeitbeschäftigte, die ausschließlich an Samstagen und/oder Sonntagen beschäftigt werden unterliegen folgender Regelung:
Pro Kalenderquartal müssen mindestens 3 Sonntage als Ruhetage gewährt werden.
4.
Sonderregelungen für den Teilbereich Garagen
a.
In Garagen, die sich in Einkaufszentren oder in unmittelbarer Nähe von ständigen Märkten befinden, kann zum Zweck der Reinigung, Kontrolle und/oder Instandhaltung die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu sechs Arbeitstage aufgeteilt werden.
b.
Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft in Garagenbetrieben, welche sich direkt in oder in unmittelbarer Nähe von Veranstaltungsorten befinden, an denen
-
i.
Messen bzw. messeähnliche Veranstaltungen oder
-
ii.
Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung abgehalten werden,
sowie in Garagenbetrieben, welche sich direkt am Gelände von Flughäfen oder Bahnhöfen befinden, kann während des Veranstaltungszeitraumes (bzw. bei Flughäfen und Bahnhöfen während der Betriebszeiten) die Normalarbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 AZG auf 60 Stunden pro Woche bzw. 12 Stunden pro Tag ausgedehnt werden, wenn in diese Zeiträume regelmäßig und im erheblichen Ausmaß Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen. Die über die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehende Arbeitszeit wird gemäß § 5 dieses Kollektivvertrages vergütet.
5.
Teilzeitarbeit
a.
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden) im Durchschnitt unterschreitet.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis auf 9 Stunden ausgedehnt werden.
b.
Die generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ist gem. § 19c Arbeitszeitgesetz zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann auf bis zu fünf Arbeitstage bzw. Nächte aufgeteilt werden. Diese Einteilung ist in einem Dienstplan festzuhalten und an einer allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zugänglichen Stelle des Betriebes, spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten, aufzulegen. In der Regel sollte die Tagesarbeitszeit drei Stunden nicht unterschreiten. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform.
Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann per Arbeitsvertrag/Dienstzettel im Vorhinein vereinbart werden.
c.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind zur Mehrarbeit (Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß) nur bei erhöhtem Arbeitsbedarf oder zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten (§ 8 Arbeitszeitgesetz) und sofern keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers entgegenstehen, verpflichtet. Für Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitarbeit gebührt ein Zuschlag von 25 %.
d.
Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderquartals im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden. Als Kalenderquartal gelten die Zeiträume von 1.1. bis 31.3., 1.4. bis 30.6., 1.7. bis 30.9. und 1.10. bis 31.12. eines jeden Kalenderjahres. Eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Ausgleichszeitraum ist nicht zulässig. Nicht ausgeglichene Mehrarbeit ist mit Ablauf des Kalenderquartals zu entlohnen.
e.
Im Falle der Überschreitung der täglichen bzw. wöchentlichen Höchstgrenzen der Normalarbeitszeit handelt es sich nicht um Mehrarbeit, sondern Überstunden. Diese sind gemäß § 5 abzugelten.
§ 5 Überstunden
1.
Überstundenarbeit liegt vor, wenn
-
a.
entweder die Grenzen der nach § 4 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
-
b.
die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich aufgrund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 4 ergibt.
2.
Liegen die Voraussetzungen der Verlängerung der Normalarbeitszeit infolge Arbeitsbereitschaft nicht vor, kann die Arbeitszeit in Zeiten erhöhten Arbeitsbedarfes gemäß § 7 Abs. 1 und 2 des AZG ohne besondere Genehmigung des Arbeitsinspektorates über die nach den §§ 3 bis 5 AZG zulässige Dauer um 14 Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens 60 Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden.
Wöchentlich sind aber nicht mehr als 20 Überstunden zulässig. Die tägliche Gesamtarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.
3.
Überstunden bei Arbeitsbereitschaft (§ 4 Ziff 4)
Bei erhöhtem Arbeitsbedarf im Falle von Arbeitsbereitschaft kann gemäß § 7 Abs. 3 AZG die Arbeitszeit auf 60 Stunden pro Woche bzw. 13 Stunden pro Tag ausgedehnt werden.
4.
Überstundenvergütung
Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 % des auf die einzelne Arbeitsstunde entfallenden Normallohnes/-gehaltes zu vergüten.
5.
Für Tankstellen nach der Kategorie 2 ist § 7 zu berücksichtigen.
§ 6 Sonn- und Feiertage (Ruhetage)
1.
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Die gesetzlichen Feiertage sind derzeit: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember.
Weiters sind Ostersonntag und Pfingstsonntag als Feiertage zu behandeln.
(2. gilt ab 1.1.2019)
3.
Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die der evangelischen Kirche AB oder HB, der altkatholischen Kirche oder der Methodistenkirche angehören, gilt auch der
Karfreitag
als Feiertag. Diese Bestimmungen finden ferner auf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt.
4.
Allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern wird am 24. bzw. 31. Dezember spätestens um 12.00 Uhr ohne Lohn-/Gehaltseinbuße dienstfrei gegeben. Sollte an einem der beiden Tage nach 12.00 Uhr gearbeitet werden müssen, ist diese Arbeitszeit im Sinne von § 5 mit einem Zuschlag von 50 % zu vergüten.
5.
Soweit ein betriebliches Bedürfnis besteht, können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen, nach den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes und der entsprechenden Verordnung gestatteten Dienstes während der Wochenendruhe und an gesetzlichen Feiertagen zur Arbeit herangezogen werden.
Gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz dürfen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer während der Wochenend- und Feiertagsruhe auch zu den in § 157 Abs. 1 GewO in der Fassung der GewO-Novelle 2002 genannten Tätigkeiten beschäftigt werden. Weiters dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für Aufsicht und Bedienung von maschinellen Waschanlagen beschäftigt werden.
Darüber hinaus dürfen sowohl Arbeiterinnen/Arbeiter als auch Angestellte während der Wochenend- und Feiertagsruhe zu Tätigkeiten für die Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Beratung, Betreuung und Bedienung der Kunden sowie mit allen damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten im unbedingt notwendigen Umfang herangezogen werden. Darüber hinaus gilt für Serviceunternehmungen mit Tätigkeiten an Flughäfen und Bahnhöfen: Gemäß § 12a ARG können während der Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß § 3 und 7 ARG folgende Arbeiten zugelassen werden: Reinigungstätigkeiten inklusive Abhol- und Bringservice.
6.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
7.
Für die Feiertagsruhe gilt § 7 ARG in der jeweils gültigen Fassung. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind die §§ 3–5 ARG anzuwenden.
8.
Von jeweils 9 arbeitsfreien Wochenruhen bei der 4-Tagewoche, 6 arbeitsfreien Wochenruhen bei der 5-Tagewoche oder jeweils 3 arbeitsfreien Wochenruhen in der 6-Tagewoche muss mindestens eine Wochenendruhe (Sonntag) sein.
§ 7 Vergütungsregelung für Tankstellen der Kategorie 2
1.
Die Zuschlagsregelung gilt für jene Tankstellen, welche die für den Warenverkauf gewidmete Fläche von 80 m
2
nach Anhang 1 überschreiten. Dieser Kollektivvertrag spricht in solchen Fällen von Tankstellen der Kategorie 2.
2.
Als Berechnungsgrundlage für die nachfolgenden Lagezuschläge ist ein Teiler von 1/173 des jeweiligen Lohnes/Grundgehaltes heranzuziehen.
3.
Lagezuschläge für Arbeitsleistungen an Werktagen von Montag bis Freitag:
a.
Für Arbeitsleistungen während der Normalarbeitszeit gebührt
in der Zeit von 19:00 bis 20:00 Uhr ein Zuschlag von 70 % sowie
in der Zeit von 20:00 bis 5:00 Uhr ein Zuschlag von 100 %.
b.
Für Überstundenarbeit gebührt
in der Zeit von 19:00 bis 20:00 Uhr auf die Grundstunde ein Zuschlag von 50 %
sowie
in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr auf die Grundstunde ein Zuschlag von 100 %.
4.
Lagezuschläge für Arbeitsleistungen am Samstag, wenn es sich um einen Werktag handelt:
a.
Für Arbeitsleistungen während der Normalarbeitszeit gebührt
in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr ein Zuschlag von 50 % sowie
in der Zeit von 20:00 bis 5:00 Uhr ein Zuschlag von 100 %.
b.
Bei Überstundenarbeit gebührt
in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr auf die Grundstunde ein Zuschlag von 50 % sowie
in der Zeit von 20:00 bis 5:00 Uhr auf die Grundstunde ein Zuschlag von 100 %.
5.
Lagezuschläge für Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen
Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen sind als Überstundenarbeit zu bewerten. Im Zeitraum von 5:00 bis 5:00 Uhr des Folgetages gebührt zur Grundstunde ein Zuschlag von 100 %. Dieser Anspruch gilt zusätzlich zu einem allfälligen Anspruch auf Ersatzruhe.
6.
Für die unter Ziff 3–5 angeführten Zuschläge kann die Abgeltung in Form von Zeitausgleich schriftlich vereinbart werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Zeitgutschriften auf einem gesonderten Zeitguthaben festzuhalten. Der Verbrauch der Zeitguthaben hat in mindestens halben Tagen zu erfolgen und ist zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Ausmaß und Lage des Zeitausgleichs selbst bestimmen.
Für die Lagezuschläge gebühren folgende Zeitgutschriften:
50 % entspricht 30 min. Zeitgutschrift
70 % entspricht 42 min. Zeitgutschrift
100 % entspricht 60 min. Zeitgutschrift
§ 8 Ansprüche bei Dienstverhinderung
Vorhersehbare Dienstverhinderungen müssen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber oder deren Bevollmächtigten rechtzeitig mitgeteilt und nachgewiesen werden. Unvorhersehbare Dienstverhinderungen (Krankheit, Unfall usw.) müssen unverzüglich nach Eintritt der Verhinderung mitgeteilt werden. Eine Ausnahme bilden nur Fälle höherer Gewalt.
Im Falle einer Erkrankung, eines Unglücksfalles, eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG, AngG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 9 Freizeit bei Dienstverhinderung
Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer hat in folgenden Fällen Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes:
1. |
Bei Todesfällen der Eltern, Pflegeeltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Großeltern, Schwiegereltern, der Ehegattin/des Ehegatten oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten bzw. der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners im Sinne des Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009 i.d.g.F. (EPG), der Kinder (auch Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder sowie Kinder eingetragener Partner im Sinne des EPG) und der Geschwister |
2 Arbeitstage |
2. |
Bei eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG |
2 Arbeitstage |
3. |
Bei Entbindung der Ehefrau (Lebensgefährtin) bzw. der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG |
2 Arbeitstage |
4. |
Bei Wohnungswechsel oder Haushaltsgründung mit eigenem Haushalt (maximal einmal pro Dienstjahr) |
2 Arbeitstage |
5. |
Bei Teilnahme an der Hochzeit der Kinder (Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder sowie Kinder der eingetragenen Partnerschaft im Sinne des EPG) und Geschwister |
1 Arbeitstage |
6. |
Die nachweislich notwendige Zeit zum ersten Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse B |
maximal 1 Arbeitstag |
7. |
Bei Eintritt des leiblichen Kindes oder des Adoptivkindes in die Volksschule nach Bekanntgabe spätestens ein Monat vor dem ersten Schultag und Vorlage einer Bestätigung (zB durch Schuldirektion) |
der erste Schultag |
8. |
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer behalten ferner den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert werden. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind verpflichtet, ohne Verzug einen Nachweis über die Dienstverhinderung der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vorzulegen. Kommt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer der Verpflichtung nicht nach, so verliert sie/er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. |
§ 10 Urlaub
1.
Für den Urlaub der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils gültigen Fassung (Urlaubsgesetz 1977).
2.
Der Zeitpunkt des Urlaubes ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zu vereinbaren, wobei sowohl auf die betrieblichen Umstände als auch auf die Erholungsmöglichkeiten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen ist. Der Urlaub kann in zwei Teilen gewährt werden, jedoch darf ein Teil nicht weniger als sechs Tage betragen.
3.
Die Sozialpartner empfehlen, die Urlaubsvereinbarung iSd Ziffer 2 zu Gunsten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers mit schulpflichtigen Kindern (auch Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder, sowie Kinder der eingetragenen Partnerschaft im Sinne des EPG) in Ferienzeiten zu treffen.
4.
Behinderte gemäß § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes erhalten außer dem gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von 3 Werktagen.
5.
Erkrankt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer während ihres/seines Urlaubes, so gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Erkrankung im Urlaub.
§ 11 Karenzen
1.
Zeiten von Karenzen nach dem MSchG / VKG, die ab dem 1.1.2019 entstehen, werden im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf alle Ansprüche bzw. Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1.1.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und steht eine Anrechnung dieser Zeiten daher nicht zusätzlich zu.
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
2.
Zeiten von Pflegekarenzen gem. § 14c AVRAG, die ab dem 1.1.2019 entstehen, werden im Ausmaß von insgesamt höchstens 3 Monaten auf alle Ansprüche bzw. Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis angerechnet. Pflegekarenzzeiten, die bereits vor dem 1.1.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 3 Monaten zu berücksichtigen und steht eine Anrechnung dieser Zeiten daher nicht zusätzlich zu.
3.
Im Falle einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gem. §§ 14a, 14b AVRAG, die ab dem 1.1.2019 vereinbart wird, werden diese Zeiten im Ausmaß von insgesamt 6 Monaten auf alle Ansprüche bzw Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis angerechnet.
§ 12 Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmerschutz
1.
Arbeits- und Schutzkleidung:
a.
In Betrieben, in welchen die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern eine besondere Arbeitskleidung hinsichtlich Fasson oder Farbe verlangt, ist diese auf Kosten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers anzuschaffen und in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Diese Arbeitskleidung verbleibt im Eigentum der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, ist von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer stets in Ordnung zu halten, pfleglich zu behandeln und bei Ausscheiden aus dem Betrieb zurückzustellen.
b.
Die Reinigung obliegt der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer. Hierfür kann eine Abgeltung vereinbart werden. Übernimmt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Reinigung der Arbeitskleidungsstücke, so kann sie/er der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer hierfür keinen Spesenbeitrag verrechnen.
c.
Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern einen Arbeitsanzug zur Verfügung zu stellen. Den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die Wagenwascharbeiten leisten, ist ein geeigneter Fußschutz, allenfalls auch eine wasserdichte Schürze zur Verfügung zu stellen. Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsarbeitnehmerinnen/-arbeitnehmer, welche auch im Freien arbeiten, haben während der kalten Jahreszeit Anspruch auf Arbeitshandschuhe sowie mindestens einmal in drei Jahren auf eine gefütterte Winterjacke (z. B. Anorak).
2.
Aufenthaltsräume und Waschgelegenheit
Für die Ruhepause muss der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer im Sinne des § 28 ASchG ein Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt werden. Ferner sind sanitäre Einrichtungen im Sinne des § 27 ASchG anzubieten. Ein im Winter geheizter Aufenthaltsraum und eine Möglichkeit zum Trocknen der nassen Kleider sind zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Verfall von Ansprüchen
Ansprüche der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen
Als Fälligkeitstag für von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener Tag, an dem die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhält.
Als Fälligkeitstag für Ansprüche der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers gilt der Auszahlungstag jener Lohn-/Gehaltsperiode, in welcher der Anspruch abzugelten ist. Wenn die ordnungsgemäße Lohn-/Gehaltsperiode, in welcher der Anspruch abzugelten ist. Wenn die ordnungsgemäße Lohn-/Gehaltsabrechnung aus Verschulden der Arbeitgeberin/des Arbeitsgebers verspätet übermittelt wird, gilt als Fälligkeitstag jener Tag, an welchem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Abrechnung erhält.
Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren gewahrt.
§ 14 Beendigung des Dienstverhältnisses
1.
Während des ersten Dienstmonates gilt das Dienstverhältnis beiderseits für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer als auf Probe geschlossen und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
2.
Kündigungsbestimmungen Angestellte:
Für Arbeitsverhältnisse, auf die das Angestelltengesetz anzuwenden ist, gelten die Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes.
3.
Kündigungsbestimmungen Arbeiter:
3.1.
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Kündigung:
Nach Ablauf des Probemonats kann das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 1159 ABGB zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden.
3.2.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Kündigung:
Nach Ablauf des Probemonats kann das Dienstverhältnis durch die Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zum Ende jeder Kalenderwoche unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist gelöst werden.
4.
Während der Kündigungsfrist bleiben die in diesem Kollektivvertrag geregelten Ansprüche der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers voll gewahrt und es darf weder eine Kürzung der Arbeitszeit noch eine Kürzung der Bezüge erfolgen.
5.
Bei Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen in jeder Kündigungswoche mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes ohne Lohn-/Gehaltsausfall freizugeben.
§ 15 Einstufungsgrundsätze
1.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind aufgrund ihrer Tätigkeit im Sinne des § 16 einzustufen.
2.
Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe ist dergestalt vorzugehen, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zumindest in derselben Verwendungsgruppe (Dienstjahre) der höheren VG einzustufen ist.
3.
Einstufung bei Mischtätigkeiten:
Übt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind, so ist die höhere Einstufung dann vorzunehmen, wenn die höherwertige Tätigkeit in erheblichem Ausmaß ausgeübt wird.
4.
Fallweise Vertretung:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer höherer Verwendungsgruppen in Fällen von Abwesenheiten von mindestens drei zusammenhängenden Tagen fallweise (z. B.: Urlaub, Krankheit) vertreten, erhalten für den Zeitraum der Vertretung den Differenzbetrag, der sich aus der Regeleinstufung im Verhältnis zur höherwertigen Einstufung ergibt.
§ 16 Verwendungsgruppenschema
1.
Verwendungsgruppe 1: Arbeiterinnen/Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten, z. B.:
a.
Arbeiterinnen/Arbeiter, welche mit der Reinigung der Betriebsanlage, dem Leuchtmitteltausch sowie der Reinigung und Aufbereitung von Fahrzeugen und/oder Kontrolle von Fluchtwegen auf Brandlasten betraut sind sowie Arbeiterinnen/Arbeiter, die Kundenfahrzeuge im Rahmen des Abhol- und Bringservice lenken; ferner
b.
Arbeiterinnen/Arbeiter, die mit der Betreuung von maschinellen Einrichtungen und deren Wartung betraut sind, Reifenwechsel, Ölwechsel und andere Servicearbeiten, die innerhalb der Gewerbeordnung möglich sind, durchführen; ferner
c.
Tanwartin/Tankwart; ferner
d.
Arbeiterinnen/Arbeiter, die Lagerarbeiten und Warenbeschickung im Verkaufsraum, einfache Zubereitungsarbeiten im gastronomischen Bereich ohne Kundenkontakt sowie einfache Tätigkeiten, die ähnliche Aufgaben umfassen, durchführen.
2.
Verwendungsgruppe 2: Arbeiterinnen/Arbeiter mit gehobener, nichtkaufmännischer Tätigkeit sowie Arbeiterinnen/Arbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, sofern diese für die Tätigkeit maßgebend ist, z. B.:
a.
Arbeiterinnen/Arbeiter, die mit der Übernahme und Kontrolle von Waren und deren korrekter Lagerung betraut sind; ferner
b.
Arbeiterinnen/Arbeiter mit Kassentätigkeit einschließlich der Durchführung der damit verbundenen unbedingt notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten (einschließlich Soll-/Ist-Vergleich) ohne vollständige Abrechnung sowie Arbeiterinnen/Arbeiter mit Entgegennahme von Kundinnen-/Kundenbestellungen, Ausfolgung der Waren und damit in Zusammenhang stehenden Auskunftstätigkeiten ohne weitere verkaufsfördernde Produkt- oder Anwendungsberatung (Ladnerin/Ladner). Als Auskunftstätigkeiten gelten auch die Zurverfügungstellung von Informationen über Treibstoffe, Schmiermittel und KFZ-Bedarf sowie die sachgemäße Bedienung der Betriebsanlagen (Autowäsche) und damit verbundene (Promotions-)Angebote sowie Informationen über Heißgetränke, Backshopwaren und Sandwiches; ferner
c.
Arbeiterinnen/Arbeiter, die durch Vorgesetzte mit der Inbetriebnahme und dem Abschließen des Betriebes und den damit verbundenen Kontrollarbeiten beauftragt sind; ferner
d.
Arbeiterinnen/Arbeiter in Garagenunternehmungen, welche zusätzlich zu Reinigung, Leuchtmitteltausch, Kontrolle von Fluchtwegen auf Brandlasten auch Kassentätigkeit gemäß lit. b durchführen bzw. Geldentnahmen und Wechselgeldbefüllung von Kassenautomaten vornehmen und/oder für die sichere Verwahrung der Geldbeträge Sorge tragen; ferner
e.
Arbeiterinnen/Arbeiter, die für Tätigkeiten im gastronomischen Bereich an einer Tankstelle herangezogen werden, soweit nicht der Kollektivvertrag für Hotel- und Gastgewerbe kraft Gesetz zur Anwendung kommt; ferner
f.
Arbeiterinnen/Arbeiter, die an Kassen mit Bankomatfunktion automatisch vorgezählte Geldbeträge ohne weitere Prüfung aushändigen. Desgleichen vollautomatisches Aufladen von Wertkarten (zB: E-Loading, GO-Box) beziehungsweise der Verkauf der digitalen Vignette.
3.
Verwendungsgruppe 3: Angestellte mit vorwiegender kaufmännischer oder höherer nicht kaufmännischer Tätigkeit, z. B.:
a.
Im administrativ/kaufmännischen Bereich:
Angestellte, die mit Bestellwesen und Mengen, Disposition, Warenkontrolle und Reklamationen, Abrechnungskontrolle, Terminkoordination und Verrechnung, Vorbereitungsarbeiten für Lohnverrechnung und für Steuerberatung betraut sind; ferner
b.
Im Verkauf:
Angestellte, die Verkaufstätigkeiten, insbesondere Beratung und/oder Betreuung von Kundinnen/Kunden, sowie verkaufsfördernde Beratungsgespräche durchführen bzw. dafür aufgenommen wurden; ferner
c.
Angestellte, die mit der Kassenführung betraut sind, einschließlich der damit verbundenen unbedingt notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten einschließlich vollständiger Abrechnung durchführen (über Soll-/Ist-Vergleich hinausgehende Tätigkeiten); ferner
d.
Angestellte, die mit den Tätigkeiten im Rahmen des Postpartnergeschäfts betraut sind.
4.
Verwendungsgruppe 4: Angestellte mit vorwiegend gehobener kaufmännischer Tätigkeit bzw. Führungsaufgaben sowie Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer Berufsausbildung, die Tätigkeiten der VG 3 ausüben, sofern die Ausbildung für die berufliche Tätigkeit maßgeblich ist, z. B.:
a.
Lohnverrechnerinnen/Lohnverrechner, Buchhalterinnen/Buchhalter mit Kontenführung; ferner
b.
Angestellte, die zusätzlich zum Warenverkauf auch den Wareneinkauf durchführen; ferner
c.
Angestellte, die zusätzlich zum Warenverkauf auch die administrativen Arbeiten erledigen; ferner
d.
Angestellte, die neben den administrativen Arbeiten zusätzlich mit der Führung der Kasse oder Verkaufstätigkeiten betraut sind; ferner
e.
Angestellte, die mit der Vertretung von Führungskräften, insbesondere von Stationsleiterinnen/-leitern, in Teilbereichen betraut sind.
5.
Verwendungsgruppe 5: Angestellte mit Leitungsaufgaben
a.
Führungskräfte, insbesondere Stationsleiterinnen/-leiter, die alle folgenden Tätigkeiten ausführen:
Zahlungsverkehr in barer und unbarer Form, Abrechnung der Tageslosung, Mitarbeiterinnen-/Mitarbeiterauswahl, Einstellung, Dienstplanerstellung, Preiskalkulation, EDV-Systemkontrolle, Artikelverwaltung
b.
Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter für Garagen mit mehreren Standorten.
6.
Verwendungsgruppe 6: Angestellte mit stationsübergreifenden Führungsaufgaben, z. B.:
a.
Regionsleiterinnen/Regionsleiter:
Führungskräfte der VG 5 lit. a., die ihre Tätigkeit für mehr als einen Standort/Betrieb durchführen;
b.
Regionsleiterinnen/Regionsleiter:
Führungskräfte der VG 5 lit. b., denen mehr als eine Betriebsleiterin/ein Betriebsleiter unterstellt ist.
§ 17 Anrechnung von Vordienstzeiten
1.
Als Vordienstzeiten für die Einstufung gelten alle Zeiten praktischer Tätigkeitsausübung, die in brancheneigenen oder branchenähnlichen Betrieben, welche diesem Kollektivvertrag unterliegen, zurückgelegt wurden, wenn sie
a.
zumindest im Ausmaß von zwölf Monaten erbracht wurden und
b.
die Unterbrechnung zwischen den einzelnen Dienstverhältnissen nicht mehr als drei Jahre beträgt.
Zeiten der ausschließlichen Kindererziehung gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der lit. b.
2.
Abgeschlossene Lehrberufe, sofern sie für die in Aussicht genommene Tätigkeit relevant sind (z. B. Einzelhandelskaufmann/-frau, Bürokaufmann/-frau, Großhandelskaufmann/-frau, Systemgastronomiefachmann/-frau, Restaurantfachmann/-frau, Koch/Köchin, Kraftfahrzeugtechnik), werden mit einem Jahr als Vordienstzeit angerechnet.
3.
Sind die Voraussetzungen gemäß Ziff. 1 gegeben, kommt es zu folgenden Anrechnungen:
a.
für einschlägige Tätigkeiten in brancheneigenen Betrieben:
max. 4 Jahre
b.
für einschlägige Tätigkeiten in branchenähnlichen Betrieben:
max. 3 Jahre
4.
In Summe werden jedoch max. 5 Jahre angerechnet.
5.
Begriffsdefinition:
a.
Der Begriff “brancheneigen” bedeutet, dass für Tankstellen nur Tätigkeiten bei anderen Tankstellen, für Garagen nur Tätigkeiten bei anderen Garagen und bei Servicebetrieben nur Tätigkeiten bei anderen Servicebetrieben angerechnet werden.
b.
Mit dem Begriff “branchenähnlich” ist gemeint, dass es sich um die Mischung aus Teilbereichen des abschließenden Fachverbandes handelt, z.B. Tankstelle/Garage oder Garage/Servicebetriebe oder Servicebetriebe/Tankstelle.
6.
Vordienstzeitennachweis:
Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag nachweislich aufzufordern, ihm zur Anrechnung der Vordienstzeiten relevante Unterlagen (Sozialversicherungsauszug) vorzulegen.
Innerhalb einer Frist von 25 Kalendertagen ab der Aufforderung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nachzukommen.
Erfolgt die Vorlage der geforderten Unterlagen nicht fristgerecht und zu einem späteren Zeitpunkt, so entsteht der allfällige Anspruch auf ein höheres Entgelt ab jenem Monat, welcher dem Vorlagezeitpunkt folgt.
§ 18 Lohn- und Gehaltsschema
1.
Das angegebene Lohn- und Gehaltsschema für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer stellt monatliche Bruttolöhne/-gehälter in Euro dar, basierend auf einer Normalarbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche. Der Teiler zur Berechnung der Normalstunde bzw. des Überstunden-Grundlohnes/-gehalts beträgt 1/173 (wöchentliche Normalarbeitszeit mal 4,33).
1.1.2024 |
Arbeiter |
Angestellte |
VG 1 |
VG 2 |
VG 3 |
VG 4 |
VG 5 |
VG 6 |
bis zum vollendeten 3. Dienstjahr |
1.961,00 |
1.995,00 |
2.037,00 |
2.083,00 |
2.240,00 |
2.417,00 |
bis zum vollendeten 6. Dienstjahr |
2.011,00 |
2.067,00 |
2.121,00 |
2.179,00 |
2.341,00 |
2.531,00 |
bis zum vollendeten 9. Dienstjahr |
2.061,00 |
2.138,00 |
2.206,00 |
2.276,00 |
2.448,00 |
2.642,00 |
ab dem 10. Dienstjahr |
2.111,00 |
2.210,00 |
2.289,00 |
2.372,00 |
2.550,00 |
2.754,00 |
2.
Der Arbeitnehmerin/Dem Arbeitnehmer ist mit dem Lohn/Gehalt eine ordnungsgemäße Lohn-/Gehaltsabrechnung (insbesondere Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Überstunden, Grundlohn, Überstundenzuschläge, Zulagen, Leistungsprämien und die einzelnen Abzüge) auszuhändigen.
3.
Es gilt der Grundsatz monatlicher Bezahlung, sie ist derart vorzunehmen, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer am Monatsletzten (Wertstellung) über ihren/seinen Lohn/Gehalt für den laufenden Kalendermonat verfügen kann. Geleistete Überstunden sind bei der darauffolgenden Lohn-/Gehaltsauszahlung auszubezahlen.
§ 19 Nachtzulage
Alle Arbeiternehmerinnen/Arbeiternehmer, mit Ausnahme derjenigen, die unter die Bestimmungen des § 7 fallen, erhalten für Arbeitsleistungen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr eine Nachtzulage in der Höhe von 0,15 Prozent des Bruttolohnsatzes der Verwendungsgruppe 1, erstes bis drittes Berufsjahr, pro Stunden.
§ 20 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
1.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erhalten spätestens mit der Juniauszahlung einen Urlaubszuschuss und mit der Novemberauszahlung jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration. Für die Berechnung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der jeweiligen letzten voll gearbeiteten 13 Wochen zugrunde zu legen. Dabei werden wöchentlich die Summe aus den Lohn- und Gehaltsbeträgen für die Normal- und Überstunden einschließlich Überstundenzuschlägen und Leistungsprämien herangezogen. In jedem Fall erhalten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einen Monatslohn/-gehalt samt Zulagen, die nach diesem Kollektivvertrag gebühren.
Wurden Zulagen in unterschiedlicher Höhe bezahlt, ist die Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der in den letzten drei Monaten bezahlten Zulagen.
2.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit unterschiedlichem Ausmaß der Arbeitszeit bzw. des Entgeltes berechnen sich die jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate vor dem Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung.
3.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die am 1. Juli oder 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Stichtag.
4.
Bei Ausscheiden der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, berechnet von Eintritt bis zum Austritt (wenn zwischen Einritt und Austritt noch kein Urlaubszuschuss bzw. keine Weihnachtsremuneration fällig war) bzw. vom letzten Fälligkeitstag bis zum Austritt.
5.
Der Anspruch auf den aliquoten Teil entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder durch verschuldete Entlassung endet.
§ 21 Jubiläumsgeld
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erhalten nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 15 Dienstjahren 1 Monatslohn/-gehalt als Jubiläumsgeld, sofern sie das 15. Dienstjahr nach dem 31.12.2018 vollenden.
Übergangsregelung: Alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die am 31.12.2018 bereits 15 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind erhalten nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 20 Dienstjahren 1 Monatslohn/-gehalt als Jubiläumsgeld.
Die Berechnung des Jubiläumsgeldes erfolgt nach § 20 Ziff 1. Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten, der Vollendung des 15. bzw. 20. Dienstjahres folgenden Lohn-/Gehaltsauszahlung.
§ 22 Überleitungsbestimmungen
Für Dienstverhältnisse, die bereits vor dem 1.1.2016 begonnen haben, finden die Regelungen nach § 17 (Anrechnung von Vordienstzeiten) für die Überführung in den neuen Kollektivvertrag bzw. dessen Lohn-/Gehaltstabellen für die Ersteinstufung im neuen Schema keine Anwendung.
Die Einführung des Beschäftigungsgruppenschemas ab 1.1.2016 stellt keine wie immer geartete Festlegung einer Angestellteneigenschaft vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages dar. Zur Klärung der Angestellteneigenschaft von Arbeitsverhältnissen vor dem 1.1.2016 ist ausschließlich das Angestelltengesetz und die dazugehörige Judikatur maßgeblich.
Nachstehende Anhänge bilden einen integrierten Bestandteil des Kollektivvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs in der jeweils gültigen Fassung.
Wien, am 10. Oktober 20223
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH |
Bundessparte Transport und Verkehr |
Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen |
Komm.Rat KLAUS BRUNNBAUER |
Mag. Gritta GRABNER |
FV Obmann |
FV Geschäftsführerin |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
Barbara TEIBER, MA |
Karl DÜRTSCHER |
Vorsitzende |
Bundesgeschäftsführer |
GEWERKSCHAFT GPA |
Wirtschaftsbereich Verkehr |
Thomas SCHÄFFER |
Veronika ARNOST |
Vorsitzender |
Wirtschaftsbereichssekretärin |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft vida |
Roman HEBENSTREIT |
Mag. a Anna DAIMLER, BA |
Vorsitzender |
Generalsekretärin |
Christine HEITZINGER |
Kathrin SCHRANZ, MSc |
Fachbereichsvorsitzende |
Fachbereichssekretärin |
Anhang 1: Regelungen zur Feststellung der Tankstellenkategorie
1.
Als Verkehrsfläche im Sinne dieses Kollektivvertrages gelten jene bebauten und frei zugänglichen Anteile der Grundfläche einer Tankstellenanlage, die dem allgemeinen Zugang, dem Verkehr oder dem Verlassen für Kunden gewidmet sind.
2.
Der dem Warenverkauf (insbesondere nach den Bestimmungen des § 157 Abs. 2 vorletzter Satz GewO) gewidmeten Verkehrsfläche (80 m
2
ist Verkaufsfläche) sind im Sinne des gegenständlichen Kollektivvertrages insbesondere folgende Betriebseinrichtungen bzw. Verkehrsflächen zuzurechnen:
a.
Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel zur Präsentation und dem Feilbieten im Rahmen des Kleinverkaufes von Waren (z. B. Selbstbedienungsregale, Tiefkühltruhen, Wand(-kühl)-vitrinen, Präsentationskörbe, sonstige Vorrichtungen), die zur freien Entnahme bestimmt sind.
b.
Betriebseinrichtungen zur Beratung und Bedienung von Kunden und zur Durchführung des Warenverkaufes im Rahmen des Handelsgewerbes.
c.
Den frei stehenden Betriebseinrichtungen ist jeweils eine umlaufende, freie Verkehrsfläche von 50 cm hinzuzurechnen, bei Betriebseinrichtungen, die in Verbindung mit einer Gebäudewand aufgestellt werden, sind die 50 cm jeder Kantenlänge hinzuzurechnen, die von der Wand absteht; bei bündig eingebauten Betriebseinrichtungen sind 50 cm auf jener Seite zuzurechnen, welche für die Kunden zugänglich ist.
d.
Dem Verkaufsbetrieb dienende Flächen zum direkten Betreten und Verlassen des Verkaufsbereiches, jedenfalls aber jeweils 5 m² für das Betreten und das Verlassen. Sollten die beiden Flächen so nah beieinander liegen, dass innerhalb der 5 m
2
eine Überschneidung erfolgt, so ist diese nur einmal zu bewerten.
3.
Nicht zur Verkaufsfläche zählen:
a.
Betriebseinrichtungen, die ausschließlich zur Verrechnung der Waren und/oder der Entgegennahme barer oder unbarer Zahlungen dienen (Kassenzone) im Ausmaß von 3 m
2
pro Einrichtung, ausschließlich vorgelagerter Vorrichtungen zum Kleinverkauf von Waren.
b.
Gastronomische Betriebseinrichtungen und Zubereitungsplätze, welche ausschließlich zur Herstellung und Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, ebenso wie abgetrennte Verabreichungsplätze.
c.
Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, welche zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gastgewerbes notwendig sind.
d.
Automatische Betriebseinrichtungen zur Ausschank von Heißgetränken in Bedienung und Selbstbedienung.
e.
Betriebseinrichtungen für den Tabakvertrieb gem. Erlass des BM Finanz GZ. 9000/7-III/11/98 v. 27.7.1998, sofern damit kein darüber hinausgehender Warenverkauf verbunden ist, sowie Tabakpapier und Filter.
f.
Betriebseinrichtungen, die der Annahme und/oder Durchführung von Wetten und/oder dem Glücksspiel dienen.
g.
Betriebseinrichtungen, die zur Aufgabe und Übernahme von Paketen und/oder Briefen dienen.
h.
Betriebseinrichtungen zur Geldausgabe bzw. Einzahlung sowie zur Kontoinformation, einschließlich Vorrichtungen zur Ausgabe schriftlicher Kundeninformationen (z. B. SB-Foyer).
i.
Betriebseinrichtungen von Mautstraßenbetreibern zur Einhebung der Mautgebühren.
j.
Präsentationsflächen im Freien, an denen ausschließlich nachstehende Produkte angeboten werden, sind ebenso nicht zur Verkaufsfläche zuzurechnen:
-
•
Betriebsstoffe für KFZ (z.B. Schmierstoffe, Klarsicht, Frostschutz, Ad Blue, usw.)
-
•
Gas in Flaschen
-
•
Heizmittel und Grillzubehör
-
•
Truhen für Eiswürfel und crashed ice, jedoch keine anderen Speiseeis-Produkte
4.
Die Zuschlagspflicht für Tankstellen der Kategorie II (§ 7) ist nicht anzuwenden, wenn die Verkaufsfläche während der angeführten Zeiten auf höchstens 80 m
2
gemäß diesem Anhang verringert wird. Dabei ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen oder Vorrichtungen sicherzustellen, dass ein Zugriff auf jene Waren, welche in der 80 m
2
übersteigenden Verkaufsfläche feilgeboten werden, nicht möglich ist.
5.
Zur Überprüfung der in diesem Anhang geltenden Bestimmungen sind die Kollektivvertragsparteien ermächtigt, nach Voranmeldung Überprüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen. In Streitfällen kann die Schlichtungsstelle (Anhang 2) einen unabhängigen Sachverständigen mit der Überprüfung betrauen. Die Frage der Kostenaufteilung ist im Zuge der Schlichtung ebenso im Vorhinein zu vereinbaren.
Anhang 2: Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten
1.
Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichts ein paritätisch aus Vertretern der vertragschließenden Organisation zusammengesetzter Ausschuss zu befassen. Diese Schlichtungsstelle ist aus zwei Vertretern des Fachverbandes der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen in der Wirtschaftskammer Österreich und aus einem Vertreter der Gewerkschaft vida und aus einem Vertreter der Gewerkschaft GPA zusammengesetzt. Darüber hinaus kann von jeder Seite eine weitere fachkundige Person mit beratender Stimme beigezogen werden.
2.
Das Anrufen der Schlichtungsstelle obliegt ausschließlich den vertragschließenden Parteien.
3.
Den Vorsitz bei diesen Verhandlungen übernimmt alternierend ein Mitglied der vertragschließenden Organisationen; es wird erstmalig durch das Los bestimmt. Der Vorsitzende behält sein Stimmrecht.
Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so ist das Arbeits- und Sozialgericht anzurufen.
Entscheidungen der Schlichtungsstelle können nur einstimmig getroffen werden, wobei jedem der vier Vertreter eine Stimme zukommt.
Das Einbringen einer Klage ist erst zulässig, sobald die Entscheidung der Schlichtungskommission vorliegt oder mehr als acht Wochen nach Anrufung der Schlichtungskommission (Postaufgabedatum) verstrichen sind.
Die Anrufung der Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung oder den Verfall der jeweiligen kollektivvertraglichen Ansprüche.
Anhang 3: Musterschichtpläne
Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die nach den Bestimmungen des § 4 Ziff. 3 beschäftigt werden ist ein sich wiederholender Schichtplan zu erstellen. Die hier dargestellten Musterschichtpläne sollen Hilfestellung bei der Erstellung Betrieblicher Schichtpläne sein.
Es gilt die Bestimmungen des § 4a Abs. 4 AZG einzuhalten sowie vor Inkrafttreten eine arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Arbeitsmediziner, auf Grund der Verlängerung der Normalarbeitszeit auf 12 Stunden, einzuholen.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die in ihren Dienstverträgen keine Arbeitszeitvereinbarungen nach den Bestimmungen des § 4 Ziff. 3 dieses Kollektivvertrages haben, sind nach den Bestimmungen des § 4 Ziff. 1, 2 oder 5 zu behandeln.
Musterschichtpläne:
AN |
Woche 1 (5/9/13/...) |
Woche 2 (6/10/14/...) |
Stunden |
|
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
|
AN 1 |
T |
T |
|
|
BT |
T |
|
|
T |
T |
|
|
T |
T |
160 |
AN 2 |
|
|
T |
BT |
|
|
T |
T |
|
|
T |
T |
|
|
160 |
AN 3 |
N |
N |
|
|
N |
N |
|
|
N |
N |
|
|
BN |
N |
160 |
AN 4 |
|
|
N |
N |
|
|
N |
N |
|
|
N |
BN |
|
|
160 |
AN 5 |
|
|
|
T |
T |
|
|
|
|
|
|
|
N |
N |
96 |
Plan 1
|
|
AN |
Woche 3 (7/11/15/...) |
Woche 4 (8/12/16/...) |
Stunden |
|
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
|
AN 1 |
|
|
N |
N |
|
|
N |
N |
|
|
N |
BN |
|
|
160 |
AN 2 |
N |
N |
|
|
N |
N |
|
|
N |
N |
|
|
BN |
N |
160 |
AN 3 |
|
|
T |
T |
|
|
BT |
T |
|
|
T |
T |
|
|
160 |
AN 4 |
T |
T |
|
|
T |
BT |
|
|
T |
T |
|
|
T |
T |
160 |
AN 5 |
|
|
|
|
|
T |
T |
|
|
|
|
N |
N |
|
96 |
Plan 1
|
|
Kassadienst Tag (T) |
06:45 – 19:15 |
Kassadienst Nacht (N) |
18:45 – 07:15 |
Beidienst Tag (BT) |
09:45 – 18:15 |
Beidienst Nacht (BN) |
21:45 – 06:15 |
Pause pro Dienst |
30 Minuten |
AN |
Woche 1 (5/9/13/...) |
Woche 2 (6/10/14/...) |
Woche 3 (7/11/15/...) |
Woche 4 (8/12/16/...) |
Stunden |
|
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
|
AN 1 |
T |
BT |
|
|
T |
T |
|
|
T |
BT |
|
|
T |
T |
|
|
T |
T |
|
|
T |
T |
|
|
T |
T |
|
|
160 |
AN 2 |
|
|
N |
N |
|
|
N |
N |
|
|
N |
N |
|
|
N |
N |
|
|
BN |
N |
|
|
N |
N |
|
|
BN |
N |
160 |
AN 3 |
N |
N |
|
|
N |
N |
|
|
N |
N |
|
|
N |
N |
|
|
N |
BN |
|
|
N |
N |
|
|
N |
BN |
|
|
160 |
AN 4 |
|
|
BT |
T |
|
|
T |
T |
|
|
BT |
T |
|
|
T |
T |
|
|
T |
T |
|
|
T |
T |
|
|
T |
T |
160 |
AN 5 |
|
T |
T |
|
|
|
|
|
|
T |
T |
|
|
|
|
|
|
N |
N |
|
|
|
|
|
|
N |
N |
|
96 |
Plan 2
|
|