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Aenderung Historie

Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe


betreffend das Arbeits- und Lohnverhältnis für Arbeiter und Arbeiterinnen im Bewachungsgewerbe; abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der gewerblichen Dienstleister, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.
1. Jänner 2024
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida
Redaktionelle Anmerkungen
Kontonummer für Sozialfonds Bewachungsgewerbe
SPARDABank Kontowortlaut: Verein zur Errichtung des Sozialfonds Bewachungsgewerbe Kontonummer 49800303007 IBAN: AT554300049800303007 BIC: VBOEATWW Siehe auch
§ 30 Sozialfonds Bewachungsgewerbe
Allgemeiner Teil


§ 1 Geltungsbereich
(1)  Örtlich
Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
(2)  Fachlich
Für sämtliche dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister, Bundesberufsgruppe Bewachungsgewerbe, angehörenden Unternehmen.
(3)  Persönlich
Für alle Wachorgane; das sind alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes, der Bedienerinnen und der Handwerker.
Wachorgane, welche gemäß § 6 Abs. 5 Z. 5 nicht in den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags fallen, unterliegen dem Sonderkollektivvertrag für Veranstaltungssicherheitsdienste.
Bedienerinnen werden arbeits- und lohnrechtlich nach dem Kollektivvertrag für die Handelsarbeiter Österreichs in der jeweils geltenden Fassung behandelt. Für die Entlohnung gilt die Lohntafel für den allgemeinen Groß- und Kleinhandel.
Handwerker und angelernte Fachkräfte, wenn sie überwiegend als solche verwendet werden, werden arbeits- und lohnrechtlich nach den für ihr Gewerbe geltenden Kollektivverträgen in der jeweils geltenden Fassung behandelt.
Sämtliche Begriffe und Formulierungen, die sich auf Angehörige des männlichen oder weiblichen Geschlechts beziehen, sind bei Anführung nur in männlicher Form auch als in weiblicher Form angeführt anzusehen bzw. umgekehrt.


§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Er kann von jeder vertragschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende gekündigt werden.
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der für diesen Geltungsbereich bisher gültige Kollektivvertrag vom 1. Jänner 2023 außer Kraft.


§ 2a Schutzbestimmung für Teilzeitbeschäftigte
Verschlechternde Verkürzungen der mit Teilzeitbeschäftigten vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, die im Rahmen der Umsetzung der neuen arbeitsrechtlichen Bestimmungen über die Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten aus Anlass der Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes (Inkrafttreten zum 1. Jänner 2008) vorgenommen werden, sind nichtig. Bei Ausstellung von derart veränderten Arbeitsverträgen oder Dienstzetteln ist die Vereinbarung auch bei Unterfertigung durch den Arbeitnehmer als rechtlich nicht zustande gekommen anzusehen. Dies gilt insbesondere für verschlechternde Verkürzungen, die rückwirkend vereinbart werden.


§ 3 Begünstigungsklausel
Die dem Wachorgan durch diesen Kollektivvertrag zustehenden Ansprüche können weder durch einen Arbeitsvertrag noch durch eine Betriebsvereinbarung aufgehoben oder beschränkt werden.
In einem Bewachungsunternehmen bereits bestehende, für das Wachorgan günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
Arbeitsrechtlicher Teil


§ 4 Verwendungsgruppen und Dienstarten
Bei der Aufnahme eines Wachorgans ist ausdrücklich zu vereinbaren, in welcher Verwendungsgruppe dieses beschäftigt wird. Bestehen innerhalb einer Verwendungsgruppe mehrere Dienstarten, wird mit der Einordnung in diese Verwendungsgruppe die Beschäftigung in sämtlichen Dienstarten der betreffenden Verwendungsgruppe durch Anordnung des Arbeitgebers möglich.
Beschäftigungen in verschiedenen Verwendungsgruppen (Mehrfachverwendung) sind möglich, wenn dies bei Eintritt des Wachorgans schriftlich vereinbart worden ist. Die spätere Änderung der Verwendungsvereinbarung muss schriftlich erfolgen und bedarf der Zustimmung des Betriebsrates.
Die 6 Verwendungsgruppen (A bis F) und die 17 Dienstarten (B1 bis B7, C1 bis C3 und D1 bis D8) lauten:
A Wachdienst
B Service und Sicherheitsdienst
B1. Service
B2. Bahnsicherungspostendienst
B3. Straßensicherungspostendienst
B4. (entfällt)
B5. Gerichtskontrolldienst
B6. Museumsaufsichtsdienst
B7. Doorman
C Sonderdienst
C1. Kontrollordienst
C2. Betriebsfeuerwehrdienst
C3. Botschaftsdienst
D Mobiler Dienst
D1. Revierdienst
D2. Geld- und Werttransportdienst
D3. Vereidigter Straßenaufsichtsdienst
D4. Mautaufsichtsdienst
D5. Fahrscheinkontrolldienst
D6. Lotsendienst
D7. Bahnbegleitung
D8. Sondertransportbegleitung
E Veranstaltungssicherheitsdienst
F Flughafensicherheitsdienst


§ 5 Allgemeine Arbeiten der Wachorgane
Alle Wachorgane haben unabhängig von ihrer Einordnung in eine Verwendungsgruppe und unabhängig von der jeweiligen Dienstart folgende Tätigkeiten nach Bedarf zu verrichten:
a)
Fenster schließen und offen gebliebene Türen schließen bzw. absperren.
b)
Gefahrenstellen (Übergänge, Gruben) absichern bzw. absperren.
c)
Schließen von offen gebliebenen Wasser- und Gashähnen.
d)
Sofortige Meldung von aufgetretenen Gebrechen aller Art sowie von besonderen Vorkommnissen (Diebstählen, Einbrüchen, Bränden usw.).
e)
Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen, soweit sie dem Wachorgan möglich und zum Schutz des Eigentums notwendig sind (z.B. Absperrung von Haupthähnen von Gas und Wasser, Brandbekämpfung bis zum Eintreffen der Feuerwehr).
f)
Betreuung von Sicherheitsbeleuchtungen.
g)
Handhabung von Wächterkontrollsystemen und Kommunikationsanlagen, soweit sie mit der Bewachungstätigkeit zusammenhängen.
h)
Durchführung der mit den Tätigkeiten sämtlicher Verwendungsgruppen zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.

Auf allen Arbeitsplätzen der jeweiligen Verwendungsgruppe (und/oder Dienstart) sind die vorgesehenen Arbeitsleistungen nach den speziellen, für jeden einzelnen Bewachungsort bzw. jedes einzelne Bewachungsobjekt schriftlich oder mündlich erteilten Anordnungen vorzunehmen.


§ 6 Arbeitsbilder
Das Wachorgan hat in der jeweiligen Verwendungsgruppe bzw. in der eingesetzten Dienstart die nachstehend aufgezählten Tätigkeiten nach Bedarf zu verrichten:
(1)  Verwendungsgruppe A – Wachdienst
Zu den regelmäßigen Arbeiten in der Verwendungsgruppe gehören eine oder mehrere der nachfolgend aufgezählten Arbeiten:
a)
Ein- und Ausweisung von Fahrzeugen.
b)
Auskunftserteilung und Telefondienst, soweit sie mit der Wachtätigkeit zusammenhängen.
c)
Überwachung und Bedienung von Kontrollanlagen jeglicher Art.
d)
Kontrollgänge sowie alle Arbeiten im Zusammenhang mit diesen.
e)
Kontrolle aller Zu- und Abgänge der zu bewachenden Objekte, ob diese verschlossen bzw. vorschriftsmäßig abgesichert sind.
f)
Auf- und Absperrdienste.
g)
Bedienung und Beaufsichtigung von Zeiterfassungs- und Zutrittskontrollsystemen.
h)
Schalten von Licht- oder Betriebsanlagen, z.B. mittels Aus- und Einschalten durch einen Schalter, Hebel, Wasserhahn oder Schaltschütz bzw. Entzünden von Gasflammen und die hiezu notwendige Beobachtung der Kontrollanlagen.
i)
Betreuung automatischer Ölfeuerungen, inkl. Öl nach Bedarf nachpumpen, soweit dies durch eine automatische Ölpumpe besorgt werden kann.
j)
Einfache Handhabung von Alarm-, Gefahrenmelde-, Haustechnik- und Datenverarbeitungsanlagen.
k)
Ergreifung von Maßnahmen im Alarmfall.
l)
Parkplatzaufseher sowie Regelung, Sicherung und Überwachung des Straßenverkehrs im privaten Bereich.
m)
Passagedienste in öffentlichen Verkehrsbauwerken.
n)
Wachdienst als Kontrollgangs- und Aufsichtsdienst sowie alle Arbeiten im Zusammenhang mit diesem.
o)
Bewachung einzelner Kojen bei Messen und dgl. außerhalb der Öffnungszeiten.
p)
Bewachung beweglicher Sachen in öffentlich zugänglichen Bereichen.
q)
Durchführung der mit dem Wachdienst zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem.
r)
Mitarbeiter des Wachdienstes sind verpflichtet, zusätzlich Arbeiten, wie z.B. Beaufsichtigung der ein- und austretenden Personen in Verbindung mit etwaigen Kontrollen, Überprüfung der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge (Kontrolltätigkeit), Ordnungsdienste, Entgegennahme und Ausfolgung von Poststücken, Garagendienst mit oder ohne Inkasso, Schlüsselübernahme und -übergabe, Verteilung von Reklamedrucksachen, Dienst als Fundstellenbetreuer bzw. Fahrradaufbewahrer, Telefondienst für 10 oder mehr Nebenstellen, mit oder ohne Fremdsprachenkenntnisse, oder Dienst in einer ständig besetzten, Hilfe leistenden Stelle (z.B. Notruf-, Fernwirk- oder Hausleitzentrale), die nicht der Einsatzführung eines Bewachungsunternehmens dient, zu leisten, soferne die Arbeiten, die in den lit. a bis q der Verwendungsgruppe A – Wachdienst aufgezählt sind, zeitlich überwiegen.
Soferne die Arbeiten aus der Verwendungsgruppe A – Wachdienst der lit. a bis q nicht zeitlich überwiegen, handelt es sich um eine Arbeit der Dienstart B1 Service.
(2)  Verwendungsgruppe B – Service und Sicherheitsdienst
In der Verwendungsgruppe Service und Sicherheitsdienst werden die Dienstarten “Service”, “Bahnsicherungspostendienst”, “Straßensicherungspostendienst”, “Gerichtskontrolldienst”, “Museumsaufsichtsdienst” und “Doorman” zusammengefasst:
1. Dienstart B1: Service
Zu den regelmäßigen Arbeiten in der Dienstart gehören eine oder mehrere der nachfolgend aufgezählten Arbeiten:
a)
Beaufsichtigung der ein- und austretenden Personen in Verbindung mit etwaigen Kontrollen.
b)
Überprüfung der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge (Kontrolltätigkeit).
c)
Ordnungsdienste.
d)
Entgegennahme und Ausfolgung von Poststücken.
e)
Garagendienst mit oder ohne Inkasso.
f)
Schlüsselübernahme und -übergabe.
g)
Verteilung von Reklamedrucksachen.
h)
Dienst als Fundstellenbetreuer, Fahrradaufbewahrer.
i)
Telefondienst für 10 oder mehr Nebenstellen, mit oder ohne Fremdsprachenkenntnisse.
j)
Dienst in einer ständig besetzten, Hilfe leistenden Stelle (z.B. Notruf-, Fernwirk- oder Hausleitzentrale), die nicht der Einsatzführung eines Bewachungsunternehmens dient.

Mitarbeiter des Servicedienstes sind verpflichtet, anfallende Arbeiten aus dem Arbeitsbild der Verwendungsgruppe A – Wachdienst der lit. a bis q zu leisten, wenn dies vom Arbeitgeber verlangt wird.
2. Dienstart B2: Bahnsicherungspostendienst
Voraussetzung für diese Beschäftigung ist die Erfüllung der jeweiligen bahnrechtlichen Bestimmungen. Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Bahnsicherungspostens zählen:
a)
Sicherung der zugeteilten Arbeitsgruppe im Sicherungsbereich (Bahnkörper) und Warnung vor herannahenden Fahrzeugen und rollendem Material.
b)
Betätigung der jeweiligen Warneinrichtungen (z.B. Signalhorn).
c)
Veranlassung und Überprüfung der Räumung des Gefahrenbereiches von Personen und Material.
d)
Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Streckenaufsichtsorganen und dem örtlichen Aufsichtsführenden.
e)
Wahrnehmung aller im Sicherungsbereich auftretenden Gefahrenquellen und Veranlassung zur Beseitigung derselben.
f)
Durchführung der mit den oben angeführten Tätigkeiten zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
3. Dienstart B3: Straßensicherungspostendienst
Diese Beschäftigung kann als Straßenaufsichtsorgan gemäß § 97 Abs. 2 StVO oder als betraute Person gemäß § 97 Abs. 3 StVO oder auf sonstiger Rechtsgrundlage ausgeführt werden. Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Straßensicherungspostens zählen:
a)
Regelung, Sicherung und Überwachung des Straßenverkehrs vor, nach und im Baustellenbereich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
b)
Sicherung der Arbeiter im Baustellenbereich.
c)
Erteilung von Anordnungen an Straßenbenützer für die Benützung der Straße im Einzelfall.
d)
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen.
e)
Kontaktaufnahme mit der für die Baustelle zuständigen Aufsichtsperson des Auftraggebers.
f)
Überprüfen der aufgestellten Verkehrszeichen und Warneinrichtungen.
g)
Durchführung der mit den oben angeführten Tätigkeiten zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
4. Dienstart B4:
(entfällt)
5. Dienstart B5: Gerichtskontrolldienst
Der Gerichtskontrolldienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, die sämtliche fachlichen und persönlichen Qualifikationen erbringen, die für diesen Sicherheitsdienst gemäß dem Gerichtsorganisationsgesetz und der vom jeweiligen Gericht erlassenen Hausordnung im Zusammenhang mit dem Gerichtsorganisationsgesetz gefordert werden und Gerichtskontrolldienst leisten. Zu den regelmäßigen Aufgaben des Gerichtskontrolldienstes zählen:
a)
Übernahme der am Dienstort vorhandenen Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen mit Prüfung auf Vollständigkeit und Durchführung eines Funktionstests.
b)
Beaufsichtigung der eintretenden Personen in Verbindung mit Kontrollen und Überprüfungen (auch Durchführung von Ausweiskontrollen).
c)
Vornahme von Kontrollen dahingehend, ob die das Gerichtsgebäude betretenden Personen eine Waffe bei sich tragen (unter Verwendung der vorhandenen technischen Sicherheitseinrichtungen).
d)
Händische Durchsuchung von Personen und Kleidungsstücken.
e)
Öffnenlassen von Gepäckstücken und Überprüfung des Inhalts.
f)
Übernahme von Waffen zur vorübergehenden Verwahrung einschließlich Herstellung der dafür erforderlichen Belege und Rückgabe der Waffen nach Berechtigungsprüfung.
g)
Auskunftserteilung.
h)
Durchführung von Frequenzzählungen.
i)
Ergreifung von Maßnahmen im Gefahrenfall.
6. Dienstart B6: Museumsaufsichtsdienst
Der Ordner- und Kontrolldienst in Museen und ähnlichen Einrichtungen umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, welche Aufsichtsdienste in Museen sowie in Objekten des Ausstellungs-, Kunst-, Auktions- und Sammlungsbereiches leisten oder Aufsichtsdienste in Kinobetrieben, Themenparks, laufenden Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Clubbetrieben sowie auf Messen verrichten.
Zu den regelmäßigen Aufgaben zählen:
a)
Übernahme und Kontrolle der vorhandenen Kunst- bzw. Ausstellungsgegenstände in dem zu beaufsichtigenden Bereich in Bezug auf Vollständigkeit und etwaige sichtbare Schäden.
b)
Visuelle Kontrolle des Besucherverkehrs zum Schutz der Kunst- bzw. Ausstellungsgegenstände in Verbindung mit etwaigen Kontrollen.
c)
Wachdienst mit oder ohne Kontrollgänge(n).
d)
Überwachung der Besucher, um die Einhaltung der Hausordnung und Vorschriften des jeweiligen Einsatzobjektes durchzusetzen (z.B. das Fotografierverbot, das Verbot der Berührung von Kunstgegenständen, das Verbot der Mitnahme von Regenschirmen etc.).
e)
Kontrolle der Zu- und Abgänge sowie der Fluchtwege hinsichtlich deren Durchlässigkeit und Sicherstellung einer unbehinderten Flucht im Ereignisfall.
f)
Aufrechterhaltung der Sauberkeit, Ordnungsdienste und Auskunftserteilung, soweit sie mit der Aufsichtstätigkeit zusammenhängen.
g)
Sonstige zweckdienliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Aufsichtsdienst (z.B. Informationsdienst, Regelung des Zutritts in Sonderbereiche, Beaufsichtigung von Fremdpersonal etc.).
h)
Ergreifung von Maßnahmen im Alarmfall entsprechend den gesetzlichen Normen.
i)
Kartenverkauf und Kassierdienste.
j)
Katalog- und Ausstellungsverzeichnisverkauf.
k)
Überprüfung der Eintrittskarten beim Zutritt und Aufenthalt.
l)
Dienst als Garderobier und Fundstellenbetreuer.
m)
Ein- und Ausweisen von Fahrzeugen.
7. Dienstart B7: Doorman
Doorman ist jener Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, der vor Geschäftslokalen des Handels oder von Bank- und Kreditinstituten bzw. in deren Eingangs- oder Ausgangsbereich Dienstleistungen erbringt, zu denen folgende regelmäßige Aufgaben zählen:
a)
Umfeldbeobachtung.
b)
Begrüßung von Kunden und Gästen.
c)
Einlasskontrollen.
d)
Taschenkontrollen.
e)
Türen öffnen.
f)
Auskunftstätigkeit.
g)
Durchsetzung der Hausordnung.
h)
Deeskalation bei Überfällen.
i)
Funktion des qualifizierten Zeugen bei Straftaten.
j)
Aufnahme von Protokollen.
(3)  Verwendungsgruppe C – Sonderdienst
In der Verwendungsgruppe Sonderdienst werden die Dienstarten “Kontrollordienst”, “Betriebsfeuerwehrdienst” und “Botschaftsdienst” zusammengefasst.
1. Dienstart C1: Kontrollordienst
Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Kontrollors zählen:
a)
Kontrolle von Wachorganen aller Verwendungsgruppen, mit Ausnahme des Kontrollordienstes, gemäß den jeweiligen betrieblichen Anordnungen.
b)
Überprüfung der mechanischen und/oder elektronischen Kontrolleinrichtungen sowie der sonstigen Arbeitsbehelfe und Wartung derselben.
c)
Wahrnehmung der Aufgaben als unmittelbarer Vorgesetzter inklusive Kontrolle der gesamten Dienstleistung.
d)
Unterstützung der im Dienst befindlichen Wachorgane in dienstlichen Belangen.
e)
Einführung und Einschulung der Wachorgane auf Dienstplätzen oder bei geänderter Aufgabenstellung, Durchführung von Nachschulungen und Prüfung der Wachorgane auf ihre Kenntnisse der allgemeinen und besonderen Dienstanweisungen.
f)
Kenntnis der einzelnen Dienstplätze sowie der entsprechenden Dienstvorschriften, laufende Überprüfung derselben auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
g)
Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen und Meldung von Vorkommnissen.
h)
Erledigung von Sonderdiensten und gegebenenfalls Alarmverfolgung.
i)
Dienst in einer ständig besetzten, Hilfe leistenden Stelle, die der Einsatzführung eines Bewachungsunternehmens dient (Einsatzzentrale).
2. Dienstart C2: Betriebsfeuerwehrdienst
Der Betriebsfeuerwehrdienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, die:
a)
sämtliche fachlichen und persönlichen Qualifikationen erbringen, welche für diesen Dienst gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes gefordert sind,
b)
die geforderte betriebliche Ortskunde und Ausbildung gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes im Rahmen einer Prüfung durch den Feuerwehrverband nachgewiesen haben und
c)
überwiegend Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst versehen.

Zu den Aufgaben im Betriebsfeuerwehrdienst zählen alle Tätigkeiten, welche in den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes, insbesondere gemäß RL ÖBFV „Betriebsfeuerwehren", als Aufgaben der Betriebsfeuerwehren genannt werden. Dazu zählen Tätigkeiten im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes, im Katastrophenschutz und Einsatztätigkeiten. Die Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst sind nachstehend (beispielhaft) aufgezählt:
a)
Vorbeugende Überprüfungen von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und betrieblichen Einrichtungen im Rahmen der betrieblichen Brandschutz-Eigenkontrolle.
b)
Überwachung der Einhaltung der Brandschutzordnung und Veranlassung der Abstellung von vorgefundenen Mängeln.
c)
Mitwirkung bei betrieblichen Brandschutzübungen.
d)
Überwachung von brandgefährlichen Tätigkeiten im Betrieb einschließlich der Bereitstellung von Löscheinrichtungen und der Durchführung von Nachkontrollen.
e)
Überprüfung von Brandalarmen (Erkundung) und Maßnahmen der Ersten und Erweiterten Löschhilfe.
f)
Menschenrettung im Brand- oder Katastrophenfall.
g)
Durchführung der Gefahrenabwehr im Einsatzbereich.
h)
Durchführung des Abwehrenden Brandschutzes.
i)
Durchführung von technischen Einsätzen.
j)
Überprüfung, Wartung und Pflege der Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände.
k)
Erstellen von Berichten, schriftlichen Meldungen und Statistiken sowie Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
3. Dienstart C3: Botschaftsdienst
Der Botschaftsdienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, welche Sicherheits- und Observationsdienste bei Objekten von Diplomatischen Vertretungen leisten und die nachstehend angeführten fachlichen und persönlichen Qualifikationen erbringen:
a)
Positive Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 55 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz.
b)
Fremdsprachenkenntnisse in Englisch oder in der vom Auftraggeber geforderten Fremdsprache in Wort und Schrift.
c)
Besitz eines Waffenpasses oder eines anderen, für das betreffende Objekt vorgesehenen waffenrechtlichen Dokumentes.

Zu den regelmäßigen Aufgaben (Sicherheits- und Observationsdienste) des Botschaftsdienstes zählen:
a)
Beaufsichtigung und Kontrolle der ein- und austretenden Personen.
b)
Überprüfung und Kontrolle aller ein- und ausfahrenden Fahrzeuge inklusive Fahrgast- und Kofferraumkontrollen.
c)
Benützung der zur Verfügung gestellten sicherheitstechnischen Durchsuchungseinrichtungen, wie z.B. Metalldetektoren, Röntgenmaschinen, Bombenspiegel usw., jeweils entsprechend dem aktuellen Stand der Technik.
d)
Kontrollgänge innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie Observierung von verdächtigen Personen, Fahrzeugen und gefährdeten Objekten samt Erstellung der jeweils zugehörigen Dokumentationen und Berichte.
e)
Überwachung und Bedienung von Sicherheitseinrichtungen und Kontrollanlagen aller Art, wie z.B. Schrankenanlagen, Durchgangssperren, Alarmanlagen, Zutrittskontrollanlagen, Videoüberwachungsanlagen, Brandmeldeanlagen, Hausleit- und Sicherheitszentralen, jeweils entsprechend dem aktuellen Stand der Technik.
f)
Ordnungsdienste, Auskunftserteilung und Telefondienste im Zusammenhang mit dem Sicherheits- und Observationsdienst.
g)
Entgegennahme, Überprüfung und Ausfolgung von Post- und Gepäckstücken sowie die Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen bei verdächtigen Post- und Gepäckstücken.
h)
Handhabung des Schlüsselwesens inklusive Übernahmen und Ausgaben sowie Führung der notwendigen Aufzeichnungen.
i)
Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen in Alarmfällen bzw. in Notsituationen, insbesondere Erstattung von Meldungen und Berichten, Verständigungen von Nothilfeeinrichtungen und Mitwirkung bei Evakuierungen.
j)
Leistungen von Erster Hilfe in Notfällen.
k)
Ergreifen von Notwehr- und Nothilfemaßnahmen bei kriminellen und terroristischen Angriffen in Absprache mit dem Auftraggeber und im Rahmen der staatlichen Rechtsordnungen.
l)
Sonstige zweckdienliche Sicherheitsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Sicherheits- und Observationsdienst, soweit sie in der schriftlichen Arbeitsanweisung gefordert werden und entsprechende Schulungs- und Einweisungsmaßnahmen gesetzt werden.
(4)  Verwendungsgruppe D – Mobiler Dienst
In der Verwendungsgruppe Mobiler Dienst werden die Dienstarten „Revierdienst", „Geld- und Werttransportdienst", „Vereidigter Straßenaufsichtsdienst", „Mautaufsichtsdienst", „Fahrscheinkontrolldienst", „Lotsendienst", „Bahnbegleitung" und „Sondertransportbegleitung" zusammengefasst.
1. Dienstart D1: Revierdienst
Zu den regelmäßigen Arbeiten des Revierdienstes zählen:
a)
Entgegennahme und Überprüfung von Revieranweisungen, Objektschlüssel bzw. Zutrittskarten und dergleichen.
b)
Übernahme von Datenerfassungsgeräten, Handlampen und anderen notwendigen Ausrüstungsgegenständen für den Revierdienst sowie Funktionsüberprüfung.
c)
Fahrzeugübernahme und -kontrolle laut StVO und gemäß betrieblicher Anweisungen.
d)
Aufsuchen des Reviers und Durchführung der angeordneten Revierrunden.
e)
Kontrolle aller Gebäudeöffnungen auf deren ordnungsgemäßen Verschluss und Zustand.
f)
Sperrdienste bei den zu kontrollierenden Objekten auch mittels manuell zu betätigender oder automatisierter Einrichtungen, wie z.B. Gittern, Rolltoren und Schrankenanlagen.
g)
Kontrolle von Personen, die sich im jeweiligen Bewachungsbereich befinden.
h)
Überprüfung der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge (Kontrolltätigkeit).
i)
Ordnungsdienste, Auskunftserteilung und Telefondienst, soweit sie mit der Wachtätigkeit zusammenhängen.
j)
Entgegennahme und Ausfolgung von Poststücken.
k)
Bedienung und Überprüfung von Kontrollanlagen, wie z.B. Alarm-, Gefahrenmelde- und Zutrittskontrollanlagen sowie von technischen Anlagen, gemäß den schriftlichen Anweisungen.
l)
Parkplatz- und Garagendienste im Zusammenhang mit permanenter Inkassotätigkeit.
m)
Schlüsselübernahme und Schlüsselübergabe.
n)
Ergreifen von Maßnahmen im Alarm- und Gefahrenfall gemäß Einsatzplan.
o)
Beobachtung und Feststellung von Gefahren aller Art und Meldung von Vorkommnissen.
p)
Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.

Sofern bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften die Ausführung einer Arbeit nur unter Nachweis der behördlich festgelegten Befähigung gestatten, dürfen solche Arbeiten vom Arbeitgeber nur in Auftrag gegeben werden, wenn die erforderliche Befähigung beim betreffenden Mitarbeiter vorliegt.
2. Dienstart D2: Geld- und Werttransportdienst
Zu den regelmäßigen Aufgaben im Geld- und Werttransportdienst zählen:
a)
Entgegennahme und Überprüfung von Tourenplänen, Checklisten und Anweisungen.
b)
Übernahme und sichere Verwahrung von Sperrmedien und geistigen Zugriffscodes für Wertgelasse, Transporteinrichtungen und Kundenräume.
c)
Übernahme von Datenerfassungsgeräten, Scannern, Fernbedienungen, tragbaren Funkgeräten, Mobiltelefonen und anderen notwendigen Ausrüstungsgegenständen für den Transportdienst sowie Funktionsüberprüfung gemäß den betrieblichen Anweisungen.
d)
Übernahme von Waffen und Munition, ordnungsgemäße Verwahrung, sachgemäße Führung, Pflege der Waffen und Rückgabe gemäß den betrieblichen Vorschriften.
e)
Übernahme und fachgerechte Verwendung der besonderen Transportschutzgeräte.
f)
Fahrzeugübernahme und Kontrolle laut StVO und gemäß betrieblichen Anweisungen.
g)
Übernahme von Transportgut und Beladen des Transportfahrzeugs einschließlich Durchführung der damit verbundenen Kontroll- und Registrierungsakte (wie z.B. Kontrolle von Bargeldbeträgen auf richtige Höhe der Summe, Unversehrtheit der Packungen und Übereinstimmung mit den Lieferscheinen oder Kontrolle aller übernommenen Wertbehältnisse auf Anzahl, Identifizierbarkeit, Verschluss, Unversehrtheit und Übereinstimmung der Plombennummern).
h)
Durchführung der angeordneten Transportfahrten (Touren) als Fahrzeuglenker und/oder Beifahrer (Begleiter) unter genauer Einhaltung der betrieblichen Sicherheitsbestimmungen.
i)
Transport der gelieferten Behältnisse im Gehsteigrisiko (über Gehsteig, Hausflur, Stiegenhaus oder sonstige Zugangswege) vom Werttransporter zum vereinbarten Zielort sowie Abholung von Behältnissen vom Zielort und Transport zum Werttransporter.
j)
Führen aller notwendigen Transportunterlagen, Abwicklung des Quittungswesens und Bedienung von Scannern zur Wert- bzw. Packstückverfolgung.
k)
Ergreifen von Maßnahmen im Alarm- und Gefahrenfall gemäß Einsatzplan und Sicherung des Transportgutes unter Bedachtnahme auf die notwendige Eigensicherung.
l)
Bedienung von Kontrollanlagen zum Zwecke der Dokumentation der eigenen Tätigkeit sowie Schaltung von Alarm-, Gefahrenmelde- und Zutrittskontrollanlagen gemäß den schriftlichen Anweisungen.
m)
Geldzähl- und Sortierdienste (insbesondere Kommissionierung und Verpackung von Noten, Valuten und Münzen) im stationären und mobilen Bereich.
n)
Durchführung sämtlicher mit der Transporttätigkeit oder der Geldzählung zusammenhängenden Verwaltungs- und Sicherungstätigkeiten.
o)
Entleeren und Befüllen von Geldausgabeautomaten einschließlich der Durchführung von einfachen Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie aller zugehörigen Sicherungs- und Nebentätigkeiten.
p)
Beobachtung und Feststellung von Gefahren aller Art vor, während und nach der Transporttätigkeit und Meldung von Wahrnehmungen und Vorkommnissen (insbesondere Meldung von Änderungen bei den kundenseitigen Routinen oder Risiken).
q)
Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
3. Dienstart D3: Vereidigter Straßenaufsichtsdienst
Voraussetzung für diese Beschäftigung (im Sinne der landesgesetzlichen Vorschriften über die Erhebung von Gemeindeabgaben für das Parken von Kraftfahrzeugen – Parkgebührengesetze) ist die entsprechende Schulung, Prüfung, bescheidmäßige Bestellung und Angelobung des betreffenden Wachorgans. Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Straßenaufsichtsorgans zählen:
a)
Überwachung von (gebührenpflichtigen) Kurzparkzonen und Wahrnehmung von Übertretungen der Gebote und Verbote gemäß den landesgesetzlichen Vorschriften sowie Überwachung des ruhenden Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen mit Wahrnehmung von Übertretungen der Gebote und Verbote gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
b)
Ausstellung von Organstrafverfügungen oder von Mitteilungen an den beanstandeten Fahrzeuglenker.
c)
Erfassung der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Daten, händisch oder mit dazu bestimmten elektronischen Datenerfassungsgeräten.
d)
Mitführung eines tragbaren Funkgerätes und Meldung von dienstlichen Vorkommnissen.
e)
Abfassung von notwendigen Berichten und schriftlichen Meldungen.
f)
Inkasso von Strafbeträgen samt zugehöriger Abrechnung.
g)
Verkauf von Parkscheinen an Fahrzeuglenker.
h)
Sonstige Obliegenheiten, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen mit der Tätigkeit eines vereidigten Straßenaufsichtsorgans zusammenhängen.

Werden Tätigkeiten gemäß lit. a und b überwiegend durchgeführt, so richten sich die Entlohnung und die arbeitszeitliche Regelung auch von nicht vereidigten Wachorganen nach der Kategorie des vereidigten Straßenaufsichtsdienstes.
4. Dienstart D4: Mautaufsichtsdienst
Voraussetzung für diese Beschäftigung im Sinne der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen ist die behördliche Bestellung zum und die Vereidigung als Mautaufsichtsorgan gemäß § 17 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG). Zu den regelmäßigen Arbeiten des Mautaufsichtsdienstes zählen:
a)
Mitwirkung an der Vollziehung des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten gemäß § 27 und durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt gemäß § 28.
b)
Durchführung der technischen/elektronischen Überprüfung der Kraftfahrzeuge im fließenden und ruhenden Verkehr (Kontrolle der Mautentrichtung).
c)
Aufforderungen an Kraftfahrzeuglenker zum Anhalten durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut.
d)
Ausleitung und Anhaltung von Kraftfahrzeuglenkern unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs.
e)
Feststellung der Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers und Vornahme der damit verbundenen Kontroll- und Registrierungstätigkeiten.
f)
Überprüfung der Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut und Abgleich der Einstellungen (Buchung und Örtlichkeit) des Gerätes zum überprüften Kraftfahrzeug sowie Prüfung des Fahrtschreibers, des Wegstreckenmessers und des Kontrollgeräts.
g)
Einhebung der Ersatzmaut oder von vorläufigen Sicherheiten einschließlich der Ausstellung von Bescheinigungen darüber.
h)
Ausstellung der schriftlichen Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Hinterlassung der Aufforderung am kontrollierten Fahrzeug oder Erstattung von Meldungen über dienstliche Wahrnehmungen.
i)
Anbringen von technischen Sperren an Fahrzeugen und Demontage dieser Sperren.
j)
Abnahme und Verwahrung von Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren sowie Ergreifen der sonstigen notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags (insbesondere Verständigung der Polizei).
k)
Durchführung der mit der Tätigkeit zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen einschließlich Bedienung der dafür zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen.
l)
Entgegennahme und Überprüfung von Dienstanweisungen, Tagesplänen und Routenplänen einschließlich der notwendigen Drucksorten und Arbeitsbehelfe (auch Dienstausweise und Dienstabzeichen).
m)
Übernahme aller Kontrollgeräte und aller vorgegebenen Ausrüstungsgegenstände für den Dienst als Mautaufsichtsorgan.
n)
Fahrzeugübernahme und Kontrolle laut StVO und gemäß betrieblicher Anweisungen.
o)
Aufsuchen des Kontrollgebiets und Durchführung der angeordneten Fahrzeugkontrollen.
5. Dienstart D5: Fahrscheinkontrolldienst
Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Fahrscheinkontrollors zählen:
a)
Übernahme der Tagesanweisungen bzw. Kontrollpläne für die jeweilige Schicht.
b)
Aufsuchen des Kontrollabschnitts und Überprüfung der Fahrgäste in den vorgegebenen Transportmitteln (Straßenbahngarnitur, Linienbus etc.) hinsichtlich der Mitführung eines gültigen Fahrausweises.
c)
Durchführung der laut Dienstanweisung vorgesehenen Verfolgungshandlungen gegenüber Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis (Datenaufnahme, Identitätsfeststellung, Information der Fahrgäste über weitere Vorgangsweise, wie z.B. die Möglichkeiten einer Nachreichung eines Fahrausweises usw.).
d)
Einhebung bzw. Verrechnung des erhöhten Fahrgeldes in Form einer Barzahlung bzw. Ausgabe eines Erlagscheins gemäß den Vorgaben des Auftraggebers.
e)
Überprüfung des Zustandes des kontrollierten Transportmittels hinsichtlich Sauberkeit und des Vorliegens von offensichtlichen Beschädigungen sowie Meldung von besonderen Feststellungen gemäß Dienstanweisung.
f)
Durchführung der mit dem Fahrscheinkontrolldienst verbundenen schriftlichen Aufzeichnungen (mit Datenerfassungsgeräten bzw. Belegen).
g)
Führen von Kontrollberichten.
h)
Meldung von außergewöhnlichen Ereignissen (Exekutiveinsatz, Unfälle, Betriebsstörung usw.).
i)
Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen im Gefahrenfall.
j)
Informieren von Fahrgästen in Bezug auf Verbindungen, Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie Umsteigemöglichkeiten.
k)
Informationsdienst auf Haltestellen im Falle einer Betriebsstörung oder auf Anordnung des Auftraggebers.
6. Dienstart D6: Lotsendienst
Zu den regelmäßigen Aufgaben im Lotsendienst zählen:
a)
Übernahme des Fahrzeuges, mit dem der Lotsendienst durchgeführt wird (einschließlich Kontrolle des Fahrzeuges laut StVO und gemäß betrieblichen Anweisungen).
b)
Entgegennahme, Überprüfung und Studium der Dienstanweisung und der Routenpläne.
c)
Übernahme und Überprüfung der notwendigen Ausrüstungsgegenstände.
d)
Aufsuchen des vereinbarten Treffpunktes, ab dem die Lotsenfahrt beginnen soll, und Durchführung der angeordneten Lotsenfahrt(en) bis zum vereinbarten Zielort.
e)
Tätigkeit als Lenker des Lotsenfahrzeuges oder als Begleitperson im Fahrzeug, für das der Lotsendienst geleistet wird, unter Bedachtnahme auf gesetzliche und betriebliche Vorschriften sowie auf den Zweck des Lotsendienstes.
f)
Beobachtung der Fahrt des Fahrzeuges (der Fahrzeuge), für das (die) der Lotsendienst geleistet wird, und Ergreifen von Maßnahmen im Gefahrenfall (gemäß Einsatzplan).
g)
Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
7. Dienstart D7: Bahnbegleitung
Zu den regelmäßigen Aufgaben in der Bahnbegleitung zählen:
a)
Bewachung des zu sichernden Transportgutes beim Beladen der Waggons, während des Transportes mit Schienenfahrzeugen und beim Entladen der Waggons (gemäß den betrieblichen Anweisungen).
b)
Entgegennahme, Überprüfung und Studium der Dienstanweisung und der Routenpläne.
c)
Kontrolle der Vollständigkeit und der Unversehrtheit des Transportgutes bei Beginn und am Ende der Sicherungstätigkeit.
d)
Periodische Überprüfungen des ordnungsgemäßen Verschlusses von Waggons oder Behältnissen (auch Prüfung von Plomben und dergleichen).
e)
Benützung der vom Auftraggeber oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Sicherheits- und Kommunikationseinrichtungen.
f)
Durchführung der Sicherungstätigkeit sowohl während der Zugfahrt als auch bei Fahrtunterbrechungen (z.B. beim Aufenthalt in Stationen).
g)
Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen in Alarmfällen bzw. in Notsituationen, insbesondere Verständigung des Bahnpersonals und von Einrichtungen zur Leistung von Nothilfe (z.B. Feuerwehr oder Polizei).
h)
Ergreifen von Maßnahmen zur Nothilfe unter Bedachtnahme auf die erforderliche Eigensicherung.
i)
Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
8. Dienstart D8: Sondertransportbegleitung
Zu den regelmäßigen Aufgaben in der Begleitung von Sondertransporten zählen:
a)
Übernahme des Fahrzeuges, mit dem die Transportbegleitung durchgeführt wird (einschließlich Kontrolle des Fahrzeuges laut StVO und gemäß betrieblicher Anweisungen).
b)
Entgegennahme, Überprüfung und Studium der Dienstanweisung, der Routenpläne und allfällig vorhandener behördlicher Bewilligungsbescheide (insbesondere für Transporte mit Bewilligungspflicht gemäß Kraftfahrgesetz 1967).
c)
Überprüfung des Bewilligungsbescheides der Behörde in Bezug auf Gültigkeit und Auflagen, welche bei der Durchführung des Sondertransportes einzuhalten sind.
d)
Übernahme und Überprüfung der notwendigen Ausrüstungsgegenstände.
e)
Aufsuchen des vereinbarten Treffpunktes, ab dem die Begleitung beginnen soll, und Durchführung der angeordneten Transportbegleitung bis zum vereinbarten Zielort.
f)
Erteilung von Anweisungen an den Lenker des begleiteten Transportfahrzeuges zum Zwecke der Vermeidung von Gefahren und zur Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Auflagen (z.B. Routenbindung, Fahrtunterbrechungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen etc.) und Kontrolle der Einhaltung der erteilten Anweisungen.
g)
Erteilung von Anordnungen an einzelne Straßenbenützer für die Benützung der Straße im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung für (vereidigte) Organe der Straßenaufsicht.
h)
Benützung der vom Auftraggeber oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Sicherheits- und Kommunikationseinrichtungen.
i)
Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen bei Unfällen oder im Gefahrenfall (insbesondere Verständigung der Rettung, Polizei oder Feuerwehr) und Erfüllung der gesetzlichen Hilfeleistungspflicht gemäß StVO 1960.
j)
Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.

Sofern gesetzliche Vorschriften die Begleitung eines Sondertransportes nur unter Nachweis der Bestellung zum Organ der Straßenaufsicht (gemäß § 97 Abs. 2 StVO) gestatten, dürfen solche Arbeiten vom Arbeitgeber nur in Auftrag gegeben werden, wenn eine derartige Bestellung beim betreffenden Mitarbeiter vorliegt.
(5)  Verwendungsgruppe E – Veranstaltungssicherheitsdienste
1. Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe E
In der Verwendungsgruppe Veranstaltungssicherheitsdienst werden jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens zusammengefasst, welche bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen entweder Ordner- und Kontrolldienste leisten oder bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt werden und dabei ein unbefristetes oder ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis aufweisen.
Ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden ist (d. h. der Zeitpunkt für das Ende des Dienstverhältnisses ist nicht vereinbart worden).
Ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn mehrere befristete Dienstverhältnisse hintereinander vereinbart worden sind und innerhalb eines Kalenderquartals die Beschäftigung an mehr als 40 Tagen erfolgt oder zwischen den mehreren befristeten Dienstverhältnissen niemals ein beschäftigungsfreier Zeitraum von 10 oder mehr Tagen liegt.
Liegt ein unbefristetes oder dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis vor, sind auf dieses ausschließlich die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags anzuwenden.
2. Arbeitsbild für Ordner- und Kontrolldienste
Zu den regelmäßigen Arbeiten, welche bei Veranstaltungen im Ordner- und Kontrolldienst bei Bedarf zu verrichten sind, gehören:
a)
Überwachung des Veranstaltungsortes bzw. -geländes und von Sperrbereichen.
b)
Verhinderung des unbefugten Zutritts.
c)
Kartenverkauf und Kassierdienste.
d)
Programmverkauf.
e)
Überprüfung der Eintrittskarten beim Zutritt zum und beim Aufenthalt am Veranstaltungsort bzw. -gelände.
f)
Dienst als Garderobier und Fundstellenbetreuer.
g)
Platzanweisung (unter Beachtung von Kartenkategorien und besonderen Zutrittsvorschriften, z.B. für VIP-Bereich).
h)
Vornahme von Publikumszählungen.
i)
Ein- und Ausweisen von Fahrzeugen.
j)
Aufstellen und Wegräumen von Hinweistafeln und temporären Absperrungen.
k)
Organisationsarbeiten vor, während und nach der Veranstaltung (z.B. Ausgabe und Rücknahme von Ausrüstungsgegenständen, Uniformen und Arbeitsbehelfen).
3. Arbeitsbild für die Durchführung von Sicherheitskontrollen
Zu den regelmäßigen Arbeiten, welche bei Veranstaltungen im Zuge von Sicherheitskontrollen bei Bedarf zu verrichten sind, gehören:
a)
Kontrolle von Personen und Fahrzeugen, mit oder ohne technische Hilfsmittel (z.B. Metalldetektor), hinsichtlich mitgeführter verbotener Gegenstände bzw. solcher, die nicht in den Veranstaltungsbereich eingebracht werden dürfen.
b)
Übernahme, Verwahrung und Ausfolgung von verbotenen Gegenständen bzw. solchen, die nicht in den Veranstaltungsbereich eingebracht werden dürfen.
4. Einweisungspflicht und Ausbildung
Jeder Arbeitnehmer ist bei einer Veranstaltung vor Beginn der Arbeitsaufnahme vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausreichend und entsprechend seiner vereinbarten Tätigkeit mündlich oder schriftlich einzuweisen.
Werden von Gesetzgeber oder Veranstalter Ausbildungen oder Qualifikationen verlangt, die über die praktische Arbeitsdurchführung im Ordner- und Kontrolldienst bzw. bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen hinausgehen, hat der Arbeitgeber auf seine Kosten dafür Vorsorge zu treffen.
5. Anwendung des Sonderkollektivvertrags Veranstaltungssicherheitsdienste
Werden von einem Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen entweder Ordner- und Kontrolldienste geleistet oder wird der Arbeitnehmer bei Veranstaltungen bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt und liegt weder ein unbefristetes noch ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis vor, unterliegt ein solcher Arbeitnehmer dem Sonderkollektivvertrag für Veranstaltungssicherheitsdienste.
Auf ein solches Dienstverhältnis sind die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags nicht anzuwenden.
6. Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen
Veranstaltungssicherheitsdienste sind Dienste von Arbeitnehmern, welche von einem Bewachungsunternehmen bei einer öffentlichen oder privaten Veranstaltung für den Ordner- und Kontrolldienst oder zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt werden.
Als Veranstaltung gilt ein organisiertes Ereignis mit einem begrenzten Zeitumfang, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt.
Nicht zu den Veranstaltungssicherheitsdiensten gehören jene Tätigkeiten, welche von den Arbeitnehmern eines Bewachungsunternehmens vor und nach einer Veranstaltung geleistet werden.
Ebenfalls nicht als Veranstaltungssicherheitsdienste gelten alle Tätigkeiten, welche zum Tätigkeitsbereich des Museumsaufsichtsdienstes (siehe Dienstart B6) gerechnet werden.
(6)  Verwendungsgruppe F: Flughafensicherheitsdienst
Der Flughafensicherheitsdienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, die sämtliche fachliche und persönliche Qualifikationen erbringen, die für diesen Sonderdienst gemäß den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen und den von Österreich anerkannten internationalen Vereinbarungen gefordert werden, vom zuständigen Sicherheitsdirektor das nötige Einverständnis durch die Ausstellung eines Lichtbildausweises bestätigt erhalten haben und auf einem österreichischen Flughafen Sicherheitsdienste im Sinne des „Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen“ oder gemäß anderen einschlägigen Rechtsvorschriften leisten. Zu den regelmäßigen Aufgaben des Flughafensicherheitsdienstes zählen:
a)
Mitwirkung beim vorbeugenden Schutz gemäß dem Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen durch Durchsuchung der Kleider und des Gepäcks der Menschen, die an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen, sowie – im Zusammenwirken mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes – durch Untersagung des Zutritts zu einem Zivilluftfahrzeug in den im Gesetz genannten Fällen und durch Durchsetzung der Zutrittsbeschränkung.
b)
Erklärung der Kontrollprozedur gegenüber den kontrollierten Passagieren.
c)
Visuelle und körperliche Kontrolle der Personen und deren Kleidungsstücke (einschließlich der Durchführung von Leibesvisitationen unter möglichster Schonung der Betroffenen).
d)
Benützung der für die Kontrolle zur Verfügung gestellten technischen Sicherheitseinrichtungen (wie z.B. Röntgengeräte und Metalldetektoren usw.) zur Durchführung dieser Kontrollen.
e)
Entgegennahme der Gepäckstücke zur Vornahme der Kontrolle und Aushändigung der Gepäckstücke nach der Kontrolle.
f)
Öffnenlassen und/oder händisches Durchsuchen der Gepäckstücke.
g)
Verständigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
h)
Übernahme, Verwahrung und Rückstellung der Gegenstände, die nicht in die Sicherheitszone mitgenommen werden dürfen, einschließlich der zugehörigen Belegerstellung.
i)
Ständige Überwachung des Zugangsbereiches zum Zivilluftfahrzeug, um zu verhindern, dass Menschen die Sicherheitskontrolle umgehen und sich ohne die vorgesehene Kontrolle in die Sicherheitszone bzw. an Bord eines Zivilluftfahrzeuges begeben.
j)
Kontrolle der Bordkarten und/oder Flugscheine im Zusammenhang mit der Sicherheitskontrolle.
k)
Vornahme von Zählungen, Erstellung von schriftlichen Aufzeichnungen aller Art und Abfassung von Berichten.
l)
Vornahme von Großgepäckskontrollen einschließlich der Beförderung der Gepäckstücke zum Röntgengerät, Auflegen der Gepäckstücke auf das Transportband und Weiterreichung der Gepäckstücke vom Röntgengerät zur nächsten Transporteinrichtung.
m)
Cargo-Screening.
n)
Kontrolle der am Flughafen beschäftigten Personen sowie deren Fahrzeuge.
o)
Auskunftserteilung und Telefondienst.
p)
Überwachung und Bedienung von Kontrollanlagen jeglicher Art.
q)
Kontrollgänge im öffentlichen Bereich sowie Arbeiten im Zusammenhang mit diesen.
r)
Überwachung und Anhaltungen nach dem Tabakwarengesetz.
s)
Regelung des Straßenverkehrs im privaten Bereich.
t)
Betriebsfeuerwehrdienste.
u)
Streifengänge.
v)
Auf- und Absperrdienste.
w)
Lotsen- und Begleitdienste für fremde Personen.
x)
Vorbeugender Brandschutz.
y)
Gebäudebrandschutz.
z)
Postdienste.
aa)
Aufzugswärtertätigkeiten.


§ 7 Mehrfachverwendung
(1)  Vereinbarung zur Mehrfachverwendung
Beschäftigungen in verschiedenen Verwendungsgruppen (Mehrfachverwendung) sind möglich, wenn dies bei Eintritt des Wachorgans schriftlich vereinbart worden ist. Die spätere Änderung der Verwendungsvereinbarung muss schriftlich erfolgen und bedarf der Zustimmung des Betriebsrates.
Der Einsatz eines Wachorgans in einer anderen als der vereinbarten Verwendungsgruppe ist nur zulässig, wenn die Mehrfachverwendung vor dem Einsatz ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.
Die Vereinbarung der Mehrfachverwendung kann für sämtliche Verwendungsgruppen getroffen werden. Die Mehrfachverwendung kann sowohl mit vollbeschäftigten als auch mit teilzeitbeschäftigten Wachorganen vereinbart werden.
Wurde Mehrfachverwendung gültig vereinbart, kann der Arbeitgeber den Einsatz in den anderen vereinbarten Verwendungsgruppen nach Maßgabe der Bestimmungen in den nachfolgenden Absätzen anordnen.
Für Vollbeschäftigte (mit mindestens 40 Wochenstunden) kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einzelvereinbarung abgeschlossen werden, die einmal pro Kalenderjahr einen auf längstens 4 Monate befristeten Einsatz in einer anderen Verwendungsgruppe erlaubt, ohne dass durch diesen Einsatz dem Mitarbeiter das Recht erwächst, die Zuordnung zu dieser Verwendungsgruppe nach Ablauf der 4 Monate zu verlangen. Diese Einzelvereinbarung ist in Abschrift dem Betriebsrat zu übergeben. Ist diese Übergabe nicht erfolgt, so ist die Einzelvereinbarung im Zweifelsfall als nichtig zu betrachten.
(2)  Umfang der Mehrfachverwendung
Der Einsatz eines Wachorgans in verschiedenen Verwendungsgruppen ist bei Vorliegen der Vereinbarung über die Mehrfachverwendung beliebig oft innerhalb eines Dienstjahres, innerhalb eines Quartals, innerhalb eines Monats und innerhalb einer Woche zulässig. Innerhalb einer Arbeitsschicht ist der Einsatz eines Wachorgans nur in höchstens zwei verschiedenen Verwendungsgruppen erlaubt.
Mehrfachverwendung ist auch zulässig in Verbindung mit der Anwendung der Durchrechnungsregelung.
Auch bei Mehrfachverwendung soll das Wachorgan zumindest die Hälfte seiner vereinbarten Arbeitszeit in jener Verwendungsgruppe eingesetzt werden, welcher das Wachorgan gemäß der Verwendungsvereinbarung zugeordnet ist. Wird jedoch ein Wachorgan im Betrachtungszeitraum eines vollen Kalenderquartals mehr als 50% der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in einer anderen Verwendungsgruppe eingesetzt, erwächst ihm das Recht, die Zuordnung zu dieser Verwendungsgruppe ab dem nächstmöglichen Kalenderquartal im Wege einer schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber zu verlangen. Wird dieses Recht vom Wachorgan bis zum Ende des Folgequartals nicht ausgeübt, so erlischt es.
(3)  Entlohnung bei Mehrfachverwendung
Unabhängig von der Zuordnung des Wachorgans zu einer bestimmten Verwendungsgruppe werden die geleisteten Arbeitsstunden mit jenen Grundstundenlöhnen und Zulagen entlohnt, die für jene Dienstart bzw. Verwendungsgruppe vorgesehen sind, in der das Wachorgan tatsächlich Dienst versehen hat.
Wird ein Wachorgan im Betrachtungszeitraum eines Kalenderquartals mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit außerhalb seiner vereinbarten Verwendungsgruppe in einer Verwendungsgruppe mit einem niedrigeren Grundstundenlohn beschäftigt, hat es dennoch Anspruch auf Entlohnung von 50% seiner Arbeitszeit mit dem (höheren) Grundstundenlohn jener Verwendungsgruppe, der das Wachorgan zugeordnet ist. Für jene Arbeitsstunden, welche derart mit einem höheren Grundstundenlohn entlohnt werden, als es jener Dienstart bzw. Verwendungsgruppe entspricht, in der tatsächlich Dienst versehen wurde, entfallen die für diese Arbeitsstunden ansonsten zustehenden Erschwernis- bzw. Gefahrenzulagen.
Fallen bei gemeinsamer Anwendung von Mehrfachverwendung und Durchrechnungsregelung am Ende des jeweiligen Durchrechnungszeitraums Mehrarbeitszuschläge an, so werden diese auf der Basis des Lohnes der Verwendungsgruppe berechnet, in der das Wachorgan im Durchrechnungszeitraum überwiegend gearbeitet hat.
(4)  Verhältnis der Verwendungsgruppen zueinander
Bei Anwendung der Mehrfachverwendung ausschließlich zwischen den Verwendungsgruppen A, B, C und F wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Durchrechnungsregelung die Grenze der Mehrarbeitszeit im Monat bzw. im Quartal nach der verlängerten wöchentlichen Normalarbeitszeit der Verwendungsgruppe bestimmt, der das Wachorgan im betrachteten Monat bzw. Kalenderquartal zugeordnet ist. Die Höhe der Mehrarbeitszuschläge richtet sich nach dem Lohn der Verwendungsgruppe, in der im Durchrechnungszeitraum überwiegend gearbeitet wurde. Arbeitsstunden, die über das tägliche Höchstausmaß von 12 Stunden oder (bei Anwendung der Durchrechnungsregelung) über das wöchentliche Höchstausmaß von 60 Stunden hinausgehen, sind als Überstunden mit einem Zuschlag von 50% zu vergüten. Der Grundstundenlohn richtet sich nach der Verwendungsgruppe, in der die Überstunde angefallen ist.
Die Anwendung der Mehrfachverwendung zwischen den Verwendungsgruppen mit verlängerter Normalarbeitszeit (A, B, C und F) einerseits und der Verwendungsgruppe D („Mobiler Dienst") andererseits ist nur zulässig, wenn in der laufenden Woche nicht mehr als 60% der Normalarbeitszeit im „Mobilen Dienst" verbraucht werden. Das Höchstmaß der (verlängerten) wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt in diesem Falle 48 Stunden. Jede über die 48. Stunde hinausgehende Arbeitsstunde ist als Überstunde mit einem Zuschlag von 50% zu vergüten. Das Höchstausmaß der täglichen Arbeitszeit beträgt in diesen Fällen 8 Stunden für Schichten im „Mobilen Dienst", 9 Stunden für Schichten mit gemischtem Dienst und 12 Stunden für Schichten mit verlängerter Normalarbeitszeit. Arbeitsstunden, die über dieses tägliche Höchstausmaß hinausgehen, sind als Überstunden mit einem Zuschlag von 50% zu vergüten. Der Grundstundenlohn richtet sich nach der Verwendungsgruppe, in der die Überstunde angefallen ist.
Die Anwendung der Mehrfachverwendung zwischen den Verwendungsgruppen mit verlängerter Normalarbeitszeit (A, B, C und F) einerseits und der Verwendungsgruppe E (“Veranstaltungssicherheitsdienst") andererseits ist nur zulässig, wenn in der laufenden Woche nicht mehr als 60% der Normalarbeitszeit im “Veranstaltungssicherheitsdienst" verbraucht werden. Das Höchstmaß der (verlängerten) wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt in diesem Falle 48 Stunden. Jede über die 48. Stunde hinausgehende Arbeitsstunde ist als Überstunde mit einem Zuschlag von 50% zu vergüten. Das Höchstausmaß der täglichen Arbeitszeit beträgt in diesen Fällen 9 Stunden für Schichten im „Veranstaltungssicherheitsdienst", 10 Stunden für Schichten mit gemischtem Dienst und 12 Stunden für Schichten mit verlängerter Normalarbeitszeit. Arbeitsstunden, die über dieses tägliche Höchstausmaß hinausgehen, sind als Überstunden mit einem Zuschlag von 50% zu vergüten. Der Grundstundenlohn richtet sich nach der Verwendungsgruppe, in der die Überstunde angefallen ist.
Bis 31.12.2021 kann der Durchrechnungszeitraum iSd des ersten Satzes abwei-chend von der obigen Bestimmung anstatt einem Kalendermonat auch ein Kalen-derquartal betragen.


§ 8 Allgemeine Bestimmungen zur Arbeitszeit
(1)  Verteilung der Wochenarbeitszeit
Die Wochenarbeitszeit der Vollbeschäftigten ist auf 4 oder 5 Tage in der Woche zu verteilen. Unter der Voraussetzung einer kürzeren täglichen Arbeitszeit kann in den Verwendungsgruppen A und E sowie in den Dienstarten B1, B2, B3, C2, C3, D1, D2, D3 und bei Teilzeitbeschäftigung in den Dienstarten D6, D7 und D8 auch an 6 Tagen in der Woche gearbeitet werden.
An den Flughäfen Innsbruck und Salzburg darf im ersten Kalenderquartal von Vollbeschäftigten in 9 Kalenderwochen, unter der Voraussetzung einer kürzeren täglichen Arbeitszeit zuschlagsfrei an 6 Tagen in der Woche gearbeitet werden.
(2)  Durchrechnungsregelung
1. Zulässigkeit
Für die Beschäftigten in den Verwendungsgruppen A, B, C und F wird eine einheitliche Durchrechnungsregelung angewendet, sofern die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden oder mehr beträgt. Der Durchrechnungszeitraum ist jeweils ein Kalendermonat.
Unzulässig ist die Anwendung der Durchrechnung bei Wachorganen, welche in einer Dienstart der Verwendungsgruppe D („Mobiler Dienst“) oder in der Verwendungsgruppe E („Veranstaltungssicherheitsdienst“) eingesetzt werden. Arbeitsstunden, die im Rahmen einer Mehrfachverwendung mit dem Mobilen Dienst oder mit dem Veranstaltungssicherheitsdienst anfallen, sind bei der Betrachtung der für die Durchrechnung maßgeblichen Arbeitsstunden außer Ansatz zu lassen. Dabei ist jeweils der Zeitraum der betreffenden ganzen Woche sowohl beim Durchrechnungszeitraum als auch bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitsstunden in Abzug zu bringen.
Durchrechnung ist weiters unzulässig bei allen teilzeitbeschäftigten Wachorganen. Als teilzeitbeschäftigt ist ein Wachorgan dann anzusehen, wenn – unabhängig von der Verwendungsgruppe – das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit weniger als 40 Stunden beträgt.
Die Anwendung der Durchrechnungsregelung ist auch im Falle der Mehrfachverwendung zulässig.
Die Durchrechnung erfolgt nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrags.
2. Mehrarbeit
Bei Anwendung der Durchrechnungsregelung kann in der einzelnen Arbeitswoche die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden. Innerhalb dieser Höchstgrenze erfolgt im Rahmen der Durchrechnung der Zeitausgleich im Ausmaß 1 zu 1. Arbeitsstunden, die nach der Durchrechnung im Kalendermonat über die laut Kollektivvertrag (in der jeweiligen Verwen-dungsgruppe anzuwendende) verlängerte wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehen, wer-den als Mehrarbeitsstunden mit einem Zuschlag von 50% vergütet.
Fällt die Anwendung der Durchrechnung in einem Kalendermonat mit einer Mehrfachverwendung zusammen, ist zur Ermittlung der Mehrarbeitsstunden die Regel nach § 7 Abs. 4 dieses Kollektivvertrags anzuwenden.
3. Überstunden
Arbeitsstunden, die über die Grenzen der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit oder wöchentlichen Arbeitszeit (60 Stunden) hinausgehen, sind als Überstunden mit einem Überstundenzuschlag von 50% zu vergüten. Arbeitsstunden, die auf einen wöchentlichen Ruhetag fallen, sind als Überstunden mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten. Überstunden sind nicht in die Durchrechnung einzubeziehen.
4. Zeitausgleich für Mehrarbeit
Der Zeitausgleich hat spätestens bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes (Monatsende bzw. Quartalsende) zu erfolgen und ist unter Bedachtnahme auf betriebliche Erfordernisse und nach Möglichkeit in ganzen Schichten zu konsumieren. Ein bereits vereinbarter Urlaub darf nicht einseitig in Zeitausgleich umgewandelt werden. Wird das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung, Austritt aus wichtigem Grund oder Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers beendet, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Mehrarbeitsentlohnung (inklusive 50% Zuschlag), bei allen anderen Beendigungsarten gebührt nur der Stundenlohn der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit. Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit zu viel bezahlten Lohn bzw. Vorgriffe auf Ausgleichszeiten haben Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten oder aus eigenem Verschulden entlassen werden.
5. Entgeltregelungen
Auch im Falle der Durchrechnung sind die Bestimmungen über den Monatslohn unverändert anzuwenden, wobei die auf Stunden bezogenen Entgeltteile (z.B. Zulagen und Zuschläge) monatlich nach den tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet werden.

Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes und des Urlaubsgesetzes auch im Falle der Durchrechnung unverändert.
(3)  Teilzeitbeschäftigung
1. Begriffsbestimmung
Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, mit denen bei der Aufnahme eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Wochenstunden vereinbart worden ist. Der Betriebsrat ist von dieser Vereinbarung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sollte eine Verständigung vonseiten des Unternehmens nicht erfolgen, so ist der Neueingetretene im Zweifelsfalle als Vollbeschäftigter mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden zu betrachten.
Wird mit einem Wachorgan beim Eintritt (mit Verständigung des Betriebsrates) oder während des Arbeitsverhältnisses (mit Zustimmung des Betriebsrates) eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vereinbart, kann die tägliche Arbeitszeit entweder im gleichen Ausmaß wie bei den Vollbeschäftigten oder auch kürzer vereinbart werden.
2. Verteilung der Wochenarbeitszeit
Unter der Voraussetzung einer kürzeren täglichen Arbeitszeit kann bei Teilzeitbeschäftigung in den Verwendungsgruppen A und E sowie in den Dienstarten B1, B2, B3, C2, C3, D1, D2, D3, D6, D7 und D8 auch an 6 Tagen in der Woche gearbeitet werden.
3. Abweichung des Beschäftigungsumfangs von der Vereinbarung
Arbeitnehmer mit Teilzeitbeschäftigung sind grundsätzlich im Umfang der getroffenen Arbeitszeitvereinbarung zu beschäftigen. Unterschiedliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten sind dabei möglich, wenn dies beim Eintritt vereinbart und im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel schriftlich festgehalten worden ist. Wird in einem Monat im Durchschnitt das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit unterschritten, hat der Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf den Monatslohn, unabhängig von den tatsächlich geleisteten Arbeitstunden. Wird in einem Monat im Durchschnitt das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit überschritten, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
Im Betrachtungszeitraum eines Kalenderquartals wird die Arbeitszeitvereinbarung mit Teilzeitbeschäftigten mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit verglichen. Überschreitet im Falle einer Beschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus die Differenz zwischen tatsächlicher Beschäftigung und getroffener Arbeitszeitvereinbarung im Durchschnitt des Betrachtungszeitraums 20% der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, erwächst dem Arbeitnehmer damit das Recht, im Wege einer schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber eine Änderung seiner Arbeitszeitvereinbarung zu verlangen. Wird dieses Recht vom Wachorgan bis zum Ende des Folgequartals nicht ausgeübt, so erlischt es.
Wird vom Arbeitnehmer eine solche Änderung der Arbeitszeitvereinbarung verlangt, ist die Arbeitszeitvereinbarung ab dem nächstmöglichen Quartal mindestens um die Hälfte der im Betrachtungszeitraum festgestellten Differenz an den Durchschnittswert der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (in ganzen Stunden) anzunähern.
4. Befristete Erhöhung der Arbeitszeit
Für Teilzeitbeschäftigte kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einzelvereinbarung abgeschlossen werden, die einmal pro Kalenderjahr eine auf längstens 4 Monate befristete Erhöhung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erlaubt, ohne dass durch diese Erhöhung der Arbeitszeit dem Mitarbeiter das Recht erwächst, die Anpassung seines Arbeitsvertrags nach Ablauf der 4 Monate zu verlangen. Diese Einzelvereinbarung ist in Abschrift dem Betriebsrat zu übergeben. Ist diese Übergabe nicht erfolgt, so ist die Einzelvereinbarung im Zweifelsfall als nichtig zu betrachten.
Diese befristete Erhöhung kann bei Teilzeitbeschäftigung in der Verwendungsgruppe F – Flughafensicherheitsdienst innerhalb des Kalenderjahres auch in mehreren Teilen vereinbart werden, sofern dies bereits bei Abschluss der Einzelvereinbarung für genau bestimmte Zeiträume erfolgt.
Für die im Rahmen einer Einzelvereinbarung auf längstens 4 Monate befristete, verlängerte Arbeitszeit gebührt kein Mehrarbeitszuschlag im Sinne des § 19d AZG.
Für Arbeitnehmer, die im Rahmen einer solchen Einzelvereinbarung beschäftigt werden, ist die Anwendung der Durchrechnungsregelung auch dann ausgeschlossen, wenn das Ausmaß der befristet erhöhten Arbeitszeit über 40 Wochenstunden liegt.
5. Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung
Wird in einem Monat im Durchschnitt das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit überschritten, entsteht Mehrarbeit im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
Anfallende Arbeitsstunden, die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, können im laufenden Kalendermonat 1:1 ausgeglichen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Zeitausgleich vor oder nach der Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit gewährt worden ist.
6. Zuschlagsfreie bzw. zuschlagspflichtige Mehrarbeit
In Abhängigkeit von der mit einem Arbeitnehmer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit ist Mehrarbeit im nachfolgend bestimmten Ausmaß zuschlagsfrei.
Die Mehrarbeit von Arbeitnehmern, mit welchen eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen 1 und 12 Stunden vereinbart ist, ist bis inklusive der 12. geleisteten Wochenstunde zuschlagsfrei. Darüber hinausgehende Mehrarbeit ist zuschlagspflichtig.
Die Mehrarbeit von Arbeitnehmern, mit welchen eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 12 bis höchstens 36 Stunden vereinbart ist, ist bis inklusive der 15. geleisteten Mehrarbeitsstunde pro Monat zuschlagsfrei. Darüber hinausgehende Mehrarbeit ist zuschlagspflichtig.
Die Mehrarbeit von Arbeitnehmern, mit welchen eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 36 und weniger als 40 Stunden vereinbart ist, ist zuschlagspflichtig.
7. Mehrarbeitszuschlag
Die bei Teilzeitbeschäftigten bis zu den jeweiligen kollektivvertraglich vereinbarten Grenzen der verlängerten Normalarbeitszeit angefallenen und nicht ausgeglichenen Mehrarbeitsstunden sind zuschlagspflichtig.
Zuschlagspflichtige Mehrarbeitsstunden werden im Sinne des § 19d AZG mit einem Zuschlag von 25% vergütet.
(4)  Übernahme und Übergabe des Dienstes
Beginn und Ende der Arbeitszeit richten sich nach der für den betreffenden Dienstort speziellen betrieblichen Anordnung (Schichtplan für das jeweilige Bewachungsobjekt). Die Arbeitszeit beginnt mit Schichtbeginn laut Plan nach erfolgter Übernahme des Dienstes im Bewachungsobjekt und endet mit Schichtende laut Plan (bzw. nach erfolgter Ablöse) nach der Übergabe des Dienstes im Bewachungsobjekt.
Für die Beschäftigten in den Verwendungsgruppen D (“Mobiler Dienst") und E (“Veranstaltungssicherheitsdienst") beginnt die Arbeitszeit ab Sammelstelle (Abfertigungslokal) und zeitlich nach den speziellen betrieblichen Anordnungen. Unter der gleichen Voraussetzung endet die Arbeitszeit nach der für die betreffende Beschäftigungsart bzw. für den betreffenden Arbeitsauftrag festgelegten Arbeitsdauer (Dienstschicht) wieder am Sammelplatz (Abfertigungslokal). Im Mautaufsichtsdienst und im Veranstaltungssicherheitsdienst kann die Sammelstelle auch außerhalb des Wachbetriebes (z.B. am Veranstaltungsort) festgelegt werden.
Im Kontrollordienst beginnt und endet die tägliche Arbeitszeit mit der An- und Abmeldung des Kontrollors in der Zentrale, falls keine andere betriebliche Anordnung getroffen wurde.


§ 9 Arbeitszeit, Pausen und Schlichtungsverfahren
(1)  Verwendungsgruppe A: Wachdienst
Für Vollzeitbeschäftigte darf die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Arbeitszeitgesetz (AZG) nicht anderes bestimmt wird. Bei Vorliegen der in dieser Verwendungsgruppe typischerweise gegebenen Arbeitsbereitschaft kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden bzw. die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden. Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind Arbeitszeit.
Bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses bzw. auf Baustellen kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die tägliche Arbeitszeit auf 13 Stunden ausgedehnt werden. Die über 12 Stunden hinausgehende Arbeitszeit ist als Überstunde zu vergüten.
Jedem Wachorgan gebührt im Wachdienst im Rahmen seiner täglichen Arbeitszeit ein bezahlter Anwesenheitsbereitschaftsdienst. Dieser beträgt bei einer täglichen Arbeitszeit
von mehr als 6 bis 8 Stunden 2 Stunden
von mehr als 8 Stunden 1 Drittel.
Der Anwesenheitsbereitschaftsdienst ist zwischen den einzelnen Rundgängen oder sonstigen Arbeiten aufzuteilen und im Falle des Bedarfs zur Erledigung der beauftragten Arbeiten zu unterbrechen. Werden Pausen bezahlt, sind diese in die Arbeitsbereitschaft zu inkludieren.
(2)  Verwendungsgruppe B: Service und Sicherheitsdienst
Für Vollzeitbeschäftigte darf die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Arbeitszeitgesetz (AZG) nicht anderes bestimmt wird. Bei Vorliegen der in dieser Verwendungsgruppe typischerweise gegebenen Arbeitsbereitschaft kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden bzw. die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden. Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind Arbeitszeit.
Bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses bzw. auf Baustellen kann in der Dienstart “Service" im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die tägliche Arbeitszeit auf 13 Stunden ausgedehnt werden. Die über 12 Stunden hinausgehende Arbeitszeit ist als Überstunde zu vergüten.
Jedem Wachorgan gebührt im Service und Sicherheitsdienst im Rahmen seiner täglichen Arbeitszeit ein bezahlter Anwesenheitsbereitschaftsdienst. Dieser beträgt bei einer täglichen Arbeitszeit
von mehr als 6 bis 8 Stunden 2 Stunden
von mehr als 8 Stunden 1 Drittel.
Der Anwesenheitsbereitschaftsdienst ist zwischen den einzelnen Rundgängen oder sonstigen Arbeiten aufzuteilen und im Falle des Bedarfs zur Erledigung der beauftragten Arbeiten zu unterbrechen. Werden Pausen bezahlt, sind diese in die Arbeitsbereitschaft zu inkludieren.
In den Dienstarten „Bahnsicherungspostendienst" und „Straßensicherungspostendienst" richten sich allfällige Arbeitspausen (Essenszeiten) nach den Erfordernissen im Sicherungsbereich und gelten als Arbeitszeit. Der Sicherungsposten hat während der Pausen im Nahbereich der Baustelle zu verweilen und Beginn und Ende der Pausen mit dem örtlichen Aufsichtsführenden abzustimmen.
In der Dienstart „Gerichtskontrolldienst" ist im Rahmen der täglichen Arbeitszeit eine nicht in die Arbeitszeit einzurechnende unbezahlte Ruhepause von einer halben Stunde zu gewähren.
(3)  Verwendungsgruppe C: Sonderdienst
Für Vollzeitbeschäftigte darf die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Arbeitszeitgesetz (AZG) nicht anderes bestimmt wird. Bei Vorliegen der in dieser Verwendungsgruppe typischerweise gegebenen Arbeitsbereitschaft kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden bzw. die tägliche Normalarbeitszeit in allen Dienstarten mit Ausnahme des „Kontrollordienstes“ auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden. In der Dienstart „Kontrollordienst“ kann die tägliche Arbeitszeit nur auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Wird mit dem Kontrollor eine Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf vier Tage vereinbart, kann die tägliche Arbeitszeit bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden. Ein Wechsel in der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage ist in solchen Fällen nicht zulässig.
(4)  Verwendungsgruppe D: Mobiler Dienst
Für Vollzeitbeschäftigte darf die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Arbeitszeitgesetz (AZG) nicht anderes bestimmt wird.
Allen Wachorganen im Mobilen Dienst sind im Rahmen der täglichen Arbeitszeit zwei nicht in die Arbeitszeit einzurechnende unbezahlte Ruhepausen von je einer halben Stunde zu gewähren.
In der Dienstart D2 „Geld- und Werttransportdienst" kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass im Rahmen der täglichen Arbeitszeit nur eine nicht in die Arbeitszeit einzurechnende unbezahlte Ruhepause von einer halben Stunde zu gewähren ist. Anstelle dieser halbstündigen Ruhepause können zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten gewährt werden.
(5)  Verwendungsgruppe E: Veranstaltungssicherheitsdienste
Für Vollzeitbeschäftigte darf die tägliche Normal-arbeitszeit 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht über-schreiten, soweit im Arbeitszeitgesetz (AZG) nicht anderes bestimmt wird. Die Aufteilung der Wochenarbeitszeit und/oder die im Vorhinein festzulegende tägliche Arbeitszeit ist im Zuge der Diensteinteilung dem Wachorgan rechtzeitig bekannt zu geben.
Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist eine bezahlte Ruhepause in der Dauer von einer halben Stunde zu gewähren.
(6)  Verwendungsgruppe F: Flughafensicherheitsdienst
Für Vollzeitbeschäftigte darf die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, so-weit im Arbeitszeitgesetz (AZG) nicht anderes bestimmt wird. Bei Vorliegen der in dieser Verwendungsgruppe typischerweise gegebenen Arbeitsbereitschaft kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden bzw. die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind Arbeitszeit.
Bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses bzw. auf Baustellen kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die tägliche Arbeitszeit auf 13 Stunden ausgedehnt werden. Die über 10 Stunden hinausgehende Arbeitszeit ist als Überstunde zu vergüten.
Im Rahmen der täglichen Arbeitszeit sind zwei nicht in die Arbeitszeit einzurechnende unbezahlte Ruhepausen von je einer halben Stunde zu gewähren.
Jedem Wachorgan gebührt im Flughafensicherheitsdienst im Rahmen seiner täglichen Arbeitszeit ein bezahlter Anwesenheitsbereitschaftsdienst. Dieser beträgt bei einer täglichen Arbeitszeit
von mehr als 6 bis 8 Stunden 2 Stunden
von mehr als 8 Stunden 1 Drittel.
Der Anwesenheitsbereitschaftsdienst ist zwischen den einzelnen Rundgängen oder sonstigen Arbeiten aufzuteilen und im Falle des Bedarfs zur Erledigung der beauftragten Arbeiten zu unterbrechen. Werden Pausen bezahlt, sind diese in die Arbeitsbereitschaft zu inkludieren.
(7)  Schlichtungsverfahren
Bei unterschiedlicher Auffassung zum Vorliegen ausreichender Arbeitsbereit-schaft gemäß § 5 AZG können nachfolgende Schlichtungsverfahren zum Erzielen einer Einigung herangezogen werden:
1.
Betriebsinternes Schlichtungsverfahren:
a)
Das betriebliche Schlichtungsverfahren (BSV) ist ausschließlich bei Unter-nehmen mit einem bestehenden Betriebsrat vorgesehen.
b)
Parteien mit Stimmrecht: Ein dem Unternehmen angehörender Unternehmensvertreter (UV) sowie ein dem Betriebsrat angehörender Betriebsrats-vertreter (BV).
c)
Parteien mit beratender Stimme: Je ein dem Unternehmen angehörender Mitarbeiter kann vom UV oder vom BV dem Verfahren beigezogen werden.
d)
Die Behandlung eines Streitfalles hat binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem die Unternehmensleitung und/oder der Betriebs-ratsvorsitzende die Einleitung eines BSV zu diesem nachweislich schriftlich verlangt hat.
e)
Der Anteil der tatsächlichen Arbeitsbereitschaft an der verlängerten Normalarbeitszeit ist mittels Zeitmessgerät an der Arbeitsstelle festzustellen.
f)
UV und BV müssen sich für die Zeitmessung nach Anzahl und Lage auf repräsentative Dienstschicht(en) einigen, für die eine Schlichtung erforderlich ist.
g)
Wird im BSV eine Einigung erzielt, so ist das Ergebnis so rasch wie möglich, längstens jedoch binnen vier Monaten umzusetzen.
h)
Gültige Beschlüsse im betrieblichen Schlichtungsverfahren kommen ausschließlich durch einstimmigen Beschluss der Parteien zustande.
i)
Wird keine Einigung erzielt, so ist von der Unternehmensleitung und/oder vom Betriebsratsvorsitzenden die Sozialpartner-Schlichtungsstelle anzurufen.
2.
Sozialpartner-Schlichtungsstelle:
a)
Die Durchführung eines sozialpartnerschaftlichen Schlichtungsverfahrens (SSV) kann von der Unternehmensleitung beim Fachverband der gewerblichen Dienstleister und/oder vom Betriebsratsvorsitzenden (wenn kein Be-triebsrat vorhanden ist, vom betroffenen Mitarbeiter oder von einem, von betroffenen Mitarbeitern bevollmächtigten Vertreter) beim Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, verlangt werden.
b)
Die Einberufung eines SSV hat von jener kollektivvertragsschließenden Partei, von der die Durchführung verlangt wurde, unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier und höchstens sechs Wochen zu erfolgen.
c)
Parteien mit Stimmrecht: Ein bevollmächtigter Mitarbeiter der Geschäfts-stelle des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister und ein bevollmächtigter Mitarbeiter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Ge-werkschaft vida.
d)
Parteien mit beratender Stimme: Je ein Fachexperte aus dem Kreis der Mitglieder des Verhandlungsteams zum Abschluss des zum Zeitpunkt des SSV gültigen Branchenkollektivvertrages kann von UV und BV (wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, vom betroffenen Mitarbeiter oder von einem von betroffenen Mitarbeitern bevollmächtigten Vertreter) dem Verfahren beige-zogen werden.
e)
Parteien mit Anhörungsrecht: UV und BV (wenn kein Betriebsrat vorhanden ist: betroffener Mitarbeiter oder ein von betroffenen Mitarbeitern bevollmächtigter Vertreter).
f)
Der Sozialpartner-Schlichtungsstelle sind alle im BSV zur Verfügung gestellten Informationen und vorgelegten Dokumente zugänglich zu machen.
g)
Gültige Beschlüsse der Sozialpartner-Schlichtungsstelle kommen aus-schließlich durch einstimmigen Beschluss der stimmberechtigten Parteien zustande.
h)
Wird im SSV eine Einigung erzielt, so ist das Ergebnis binnen vier Monaten umzusetzen.


§ 10 Überstunden
Überschreitungen der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 8 und § 9 dieses Kollektivvertrags sind, sofern sie über Anordnung des Arbeitgebers oder eines Bevollmächtigten geleistet werden, als Überstunden zu entlohnen, wobei Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 8 Absatz 2 und 3 dieses Kollektivvertrages nicht als Überstunden zu bewerten sind. Überstunden im Rahmen von Teilzeitbeschäftigungen fallen ab Überschreiten der für die jeweilige Verwendungsgruppe im Kollektivvertrag normierten Arbeitszeitgrenzen an.
Der Überstundenzuschlag beträgt 50% zum Normallohn (inklusive der Zulagen gemäß §§ 22, 23 und 24 dieses Kollektivvertrags).
Arbeitsleistungen an wöchentlichen Ruhetagen werden mit einem Zuschlag von 100% zum Normallohn (inklusive der Zulagen gemäß §§ 22, 23 und 24 dieses Kollektivvertrags) vergütet.
Bei Zusammentreffen mehrerer, der in den §§ 10 bis 12 aufgezählten Zuschläge gebührt nur der höchste.


§ 11 Der 24. und der 31. Dezember
Am 24. und 31. Dezember angeordnete Arbeitsstunden werden ab 12 Uhr mit einem Zuschlag von 100% zum Normallohn (inklusive der Zulagen gemäß § 22, 23 und 24 dieses Kollektivvertrags) vergütet.


§ 12 Ruhe- und Feiertage
Allen Wachorganen gebühren innerhalb des Zeitraumes einer Kalenderwoche zwei Ruhetage, welche nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen sollen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können zwei Ruhetage getrennt gewährt werden.
Unter der Voraussetzung einer kürzeren täglichen Arbeitszeit gebührt in den Verwendungsgruppen A und E, in der Verwendungsgruppe F unter den Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1, 2. Absatz, sowie in den Dienstarten B1, B2, B3, B7, C2, C3, D1, D2, D3 und für Teilzeitbeschäftigte in den Dienstarten D6, D7 und D8 nur ein Ruhetag, wenn die für Vollbeschäftigte zulässige Wochenarbeitszeit auf sechs Tage aufgeteilt wird.
Die Kalenderwoche wird jeweils von Montag bis Sonntag bemessen.
Gemäß § 22 ARG kann zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Bewachung eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgenommen werden. Die finanzielle Abgeltung erfolgt dadurch, dass für Arbeiten an wöchentlichen Ruhetagen ein Zuschlag von 100% zum Normallohn (inklusive der Zulagen gemäß §§ 22, 23 und 24 dieses Kollektivvertrags) vergütet wird.
Leistet ein Wachorgan an einem Feiertag, auch wenn dieser Feiertag auf einen Sonntag fällt, seine Arbeit, so erhält es das Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG. Fällt die vereinbarte Normalarbeitszeit eines Arbeitnehmers der Verwendungsgruppe E – Veranstaltungssicherheitsdienst auf einen gesetzlichen Feiertag, gebührt pro Stunde dann ein Feiertagszuschlag in der Höhe von 100% zum Normallohn, wenn kein Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs. 2 ARG anfällt.
Kann ein Wachorgan an einem Feiertag aus betrieblichen Gründen nicht beschäftigt werden, so gebührt ihm lediglich das Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs. 2 ARG.
Wachorgane, welche nicht täglich beschäftigt werden, erhalten an einem gesetzlichen Feiertag das Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs. 2 ARG nur dann, wenn der Feiertag in ihre Arbeitszeit fällt.
Als gesetzliche Feiertage gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember und 26. Dezember.
Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag. Gemäß GKV vom 18. Februar 1953 gilt für Angehörige des mosaischen Glaubens der Versöhnungstag als Feiertag.


§ 13 Krankenentgelt
Die Leistungen gemäß § 13 gebühren nur in dem Ausmaß, wie nach Ausschöpfung und unter zeitlicher Anrechnung der Leistungen aus dem EFZG (§ 7, letzter Satz) noch Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag gegeben sind.
Nach einer ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit von einem Monat erhält das Wachorgan, wenn es durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet zu haben, einen Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 90% des Nettolohnes und dem Krankengeld.
Als Nettolohn gilt die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung der letzten Beitragsperiode vor der Erkrankung. Sonderzahlungen im Sinne des § 49/2 ASVG bleiben außer Betracht.
Der Zuschuss gebührt vom vierten Tag der Erkrankung an. Dauert die Krankheit 13 Kalendertage oder länger, so erhält das Wachorgan bereits vom ersten Tag der Krankheit an den Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe, auf die es Anspruch hätte, wenn es Krankengeld von der Krankenkasse beziehen würde.
Auch wenn das Wachorgan kein oder nur ein gekürztes Krankengeld von der Krankenkasse bezieht, ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages das volle Krankengeld zugrunde zu legen.
Der Krankengeldzuschuss wird nach einer ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit von:
über 1 Monat bis zu einem Höchstausmaß von 7 Kalendertagen,
über 1 Jahr bis zu einem Höchstausmaß von 14 Kalendertagen,
über 3 Jahren bis zu einem Höchstausmaß von 21 Kalendertagen,
über 5 Jahren bis zu einem Höchstausmaß von 28 Kalendertagen,
über 10 Jahren bis zu einem Höchstausmaß von 42 Kalendertagen
einmal innerhalb von 6 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses gewährt.
Ist der Anspruch innerhalb von 6 Monaten nicht erschöpft und tritt eine neuerliche Erkrankung innerhalb dieses Zeitraumes ein, so bleibt der Restanspruch bis zum jeweiligen obgenannten Höchstausmaß voll gewahrt.
Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall hervorgerufen oder wurde ein Wachorgan in Ausübung seiner Arbeit durch außenstehende Personen verletzt, so gebührt das Entgelt ohne Rücksicht auf die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit und die früheren Erkrankungen vom ersten Tag an bis zu einem Höchstausmaß von 42 Kalendertagen.
Der Arbeitgeber ist von der Erkrankung unverzüglich zu verständigen und die Erkrankung durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachzuweisen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Krankenstandes endet der Anspruch auf Krankenentgelt gleichzeitig mit dem Arbeitsverhältnis, wenn:
  • a)
    ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis während des Krankenstandes endet,
  • b)
    der Arbeitnehmer vor Beginn des Krankenstandes gekündigt wurde oder wenn er vor oder während des Krankenstandes selbst kündigt,
  • c)
    der Arbeitnehmer während des Krankenstandes entlassen wird oder
  • d)
    der Arbeitnehmer vorzeitig austritt, ohne dass ein wichtiger Grund gemäß § 82a GewO vorliegt.
Über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus besteht ein Anspruch auf Krankenentgelt bis zum Ende der Krankheit bzw. bis zur Erschöpfung des Anspruches, wenn das Arbeitsverhältnis während der Krankheit durch Kündigung durch den Arbeitgeber gelöst wurde.


§ 14 Sonstige Verhinderungsfälle
Das Wachorgan hat Anspruch auf Freistellung unter der Fortzahlung des Lohnes
bei eigener Trauung oder Eintragung im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschafts-Gesetz, BGBl. I, Nr. 135/2009) 2 Tage,
bei Tod des Ehepartners, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten 2 Tage,
bei Tod der Eltern, Schwieger-, Stief-, Pflege- oder Adoptiveltern sowie des eingetragenen Partners bzw. bei Tod der Schwieger-, Stief-, Pflege-, Adoptivkinder sowie Kindern des eingetragenen Partners 1 Tag,
zur Teilnahme an der Beerdigung vorgenannter Personen sowie von Geschwistern und von Familienangehörigen 1 Tag,
bei Entbindung der Ehegattin, der eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin 1 Tag,
bei Hochzeit der Kinder, Schwieger-, Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder sowie der Kinder des eingetragenen Partners 1 Tag,
bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt 1 Tag.
Der Arbeitnehmer behält ferner den Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird.
Die Berechnung des Verdienstentfalls erfolgt nach den Grundsätzen des Urlaubszuschusses.
Das Wachorgan hat Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes für die tatsächlich zur Erledigung seiner Angelegenheiten benötigte Zeit,
  • im Einzelfall jedoch höchstens bis zur Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit am Tag der Verhinderung bei Vorladung zu Gerichten oder sonstigen Behörden, möglichst gegen vorherige Beibringung der Ladung, sofern keine Entschädigung vom Gericht bezahlt wird, das Wachorgan nicht Partei in einem Zivilprozess ist und das Wachorgan aufgrund seiner Dienstausübung Beschuldigter ist; erfolgt eine rechtskräftige Verurteilung des Wachorganes kann der weitergezahlte Lohn rückgefordert oder gegengerechnet werden;
  • bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, insoweit sie im Auftrag und mit Einverständnis des Arbeitgebers erfolgen;
  • die nachweislich notwendige Zeit bei Aufsuchen eines Arztes, einer ambulatorischen Behandlung, falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann.
Aus diesem Grunde werden innerhalb eines Dienstjahres höchstens die auf eine Woche entfallenden Normalarbeitsstunden vergütet.


§ 15 Urlaub
Der Urlaub regelt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, in seiner jeweils geltenden Fassung.
Bei Arbeitnehmern, welche innerhalb des Urlaubsjahres pro Woche eine unterschiedliche Anzahl an Arbeitstagen oder eine unterschiedliche Anzahl von Arbeitsstunden beschäftigt werden, kann der Urlaubsanspruch und das Urlaubsentgelt nach Werktagen oder nach Arbeitstagen oder nach einem Arbeitszeitäquivalent in Stunden berechnet werden.
Kriegsversehrte aus den beiden Weltkriegen und Invalide mit 50% oder mehr Arbeitsbehinderung, sofern sie anlässlich des Beginns des Arbeitsverhältnisses einen Einstellungs- bzw. Gleichstellungsschein abgaben, erhalten pro Dienstjahr einen Zusatzurlaub von 3 Werktagen.


§ 16 Unternehmenszugehörigkeit
Für die Bemessung der Dauer der ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit im Sinne dieses Kollektivvertrages sind Dienstzeiten, welche keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Dies gilt nicht für Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis durch schuldhafte Entlassung oder durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird.


§ 17 Arbeitskleidung und Ausrüstung
Dem Wachorgan wird vom Arbeitgeber, ausschließlich für den Arbeitsgebrauch, die entsprechende Arbeits- bzw. Schutzkleidung kostenlos und leihweise zur Verfügung gestellt.
Die Arbeitskleidung besteht aus:
1 Kopfbedeckung 1 Hose oder Rock
1 Sakko oder Blazer 2 Hemden oder Blusen
1 Jacke oder Mantel 1 Krawatte oder Halstuch
Vollbeschäftigte erhalten zusätzlich eine zweite Hose bzw. einen zweiten Rock.
Die Schutzkleidung ist gemäß der geltenden Gesetze und Verordnungen auf die jeweiligen örtlichen und betrieblichen Umstände auszurichten. Etwaige weitere Ausrüstung wird betriebsweise geregelt.
Wenn es die gesetzlichen Bestimmungen zulassen und der Arbeitgeber es für notwendig befindet, erhält das Wachorgan eine Waffe, sofern es einen gültigen Waffenpass besitzt. In diesem Falle ist das Wachorgan verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers, die Waffe samt Zubehör im Dienst zu tragen. Neben den Kosten der Ausstellung des Waffenpasses werden vom Arbeitgeber auch die Kosten des dafür erforderlichen psychologischen Gutachtens und die im Zusammenhang stehenden Kosten für den Waffenführerschein getragen.
Die Arbeitskleidung und Ausrüstung müssen während bzw. dürfen nur auf dem Wege zur und von der Arbeit getragen werden.
Die Wachorgane sind verpflichtet, die Arbeitskleidung und Ausrüstung zu schonen und in reinem und gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Für in Verlust geratene oder über den natürlichen Verschleiß hinausgehend beschädigte oder stark verschmutzte Arbeitskleidung und Ausrüstung hat das betreffende Wachorgan vollen Ersatz zu leisten bzw. muss für die Reinigung oder deren Kosten aufkommen.
Nach einer Tragezeit von 2 Jahren (Kopfbedeckung, Sakko oder Bluse) und 3 Jahren (Jacke oder Mantel) hat der Arbeitgeber für die Kosten der Reinigung aufzukommen. Wird einem Wachorgan eine mutwillige Verschmutzung, Beschädigung oder widmungswidrige Verwendung nachgewiesen, so hat es für die Wiederinstandsetzung und deren Kosten aufzukommen.
Verlangt der Arbeitgeber vom Wachorgan eine Dienstleistung in Privatkleidung, so ist diesem eine Abnützungsgebühr von 1% des Grundstundenlohnes pro Dienststunde zu vergüten. Die Anordnung zum Tragen von Privatkleidung ist jederzeit widerrufbar.


§ 18 Auslandsbeschäftigung
Die Bedingungen für eine Auslandsbeschäftigung, insbesondere die Festsetzung der Entfernungszulagen, Regelung der Heimfahrt sowie die Regelung über zu treffende Maßnahmen bei Erkrankung, Unfall oder Tod sind jeweils rechtzeitig zwischen Arbeitgeber und Wachorgan zu vereinbaren. Die Regelung der Auslandsbeschäftigung bedarf der Schriftform.


§ 19 Kündigung
Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Bewachungsgewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Bewachungsgewerbe um eine Branche im Sinne von § 1159 Abs 2 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 153/2017 handelt, da in dieser Branche Betriebe überwiegen, die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I 153/2017, gelten daher ab dem 1. Jänner 2022 folgende Kündigungsbestimmungen:
Während des ersten Monats der Beschäftigung kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beiderseits täglich gelöst werden.
Die Kündigungsfristen für Arbeitgeber betragen, nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
von mehr als einem Monat bis zum vollendeten 3. Jahr 2 Wochen,
von mehr als 3 Jahren bis zum vollendeten 5. Jahr 4 Wochen,
von mehr als 5 Jahren bis zum vollendeten 10. Jahr 6 Wochen,
von mehr als 10 Jahren 8 Wochen.
Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt nach Ablauf eines Monats 2 Wochen.
Sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern kann das Arbeitsverhältnis täglich gekündigt werden. Als Kündigungstermin gilt jeder Kalendertag.
Ist das Wachorgan durch das Arbeitsverhältnis am Aufsuchen einer neuen Stellung gehindert, so ist ihm während der Kündigungsfrist auf Verlangen und ohne Schmälerung des Entgelts die angemessene Zeit (max. 1 Arbeitstag pro Woche) freizugeben.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dem Wachorgan möglichst ohne Verzögerung den Lohn und alle erforderlichen Arbeitspapiere auszufolgen. Führungszeugnisse, welche nicht älter als 3 Monate sind, sind dem Wachorgan zurückzugeben, wobei das Unternehmen vor der Rückgabe berechtigt ist, eine beglaubigte Abschrift anzufertigen.


§ 20 Verfall von Ansprüchen
Sämtliche Ansprüche verfallen, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Bei Vorhandensein eines Betriebsrates verkürzt sich diese Frist auf 6 Monate. Als Fälligkeit gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
Lohnrechtlicher Teil


§ 21 Lohnordnung
(1)  Lohntabelle
Für alle Wachorgane gelten für geleistete Arbeit - ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Tag-, Nacht- oder Sonntagsstunden, um Anwesenheitsbereitschaftsdienst oder bezahlte Ruhepausen oder um Einführungsdienst handelt - die nachstehend angeführten Grundstundenlöhne pro Verwendungsgruppe/Dienstart:
Verwendungsgruppe A – Wachdienst: € 11,77
Verwendungsgruppe B – Service und Sicherheitsdienst:
Dienstart B 6 – Museumsaufsichtsdienst:
€ 12,92
€ 11,77
Verwendungsgruppe C – Sonderdienst: € 14,43
Verwendungsgruppe D – Mobiler Dienst: € 13,01
Verwendungsgruppe E – Veranstaltungssicherheitsdienste: € 11,77
Verwendungsgruppe F – Flughafensicherheitsdienst: € 15,46
(2)  Akontolohn, Monatsabrechnung, Auszahlungszeitpunkt
Bei der Aufnahme eines Arbeitnehmers ist gemäß § 2 Abs. 2 AVRAG die wöchentliche Normalarbeitszeit und die Einreihung in die vorgesehene Dienstart einer Verwendungsgruppe zu vereinbaren.
Der Arbeitnehmer hat spätestens zum Ende des gearbeiteten Monats den Anspruch auf einen Akontolohn. Die Höhe berechnet sich aus dem Stundenlohn der vereinbarten Dienstart/Verwendungsgruppe, multipliziert mit dem Vierfachen der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit. Arbeitnehmer, die bis zum 15. des Monats neu eintreten, haben den aliquoten Teil des Akontolohns spätestens am Monatsende des laufenden Monats zu erhalten. Arbeitnehmer, die nach dem 15. des Monats neu eintreten, haben den aliquoten Teil des Akontolohns spätestens mit 15. des Folgemonats zu erhalten.
Der Anspruch auf den Akontolohn verringert sich um die Anzahl jener Arbeitsstunden, zu denen der Arbeitnehmer zum Dienst eingeteilt gewesen ist, deren Leistung er aber ohne gesetzlich anerkannten Entschuldigungsgrund unterlassen hat.
Leistet ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer, für den die Durchrechnungsregelung anzuwenden ist, regelmäßig um mehr als 20% mehr Arbeitsstunden, als die vereinbarte Arbeitszeit beträgt, so ist für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer die im § 8 Abs. 3 dieses Kollektivvertrages enthaltene Regelung über die Anpassung der Arbeitszeitvereinbarung auf für vollbeschäftigte Arbeitnehmer sinngemäß anzuwenden. Überstunden werden dabei in die Differenzberechnung nicht einbezogen. Mit der Anpassung der Arbeitszeitvereinbarung ist gleichzeitig auch der Akontolohn entsprechend zu erhöhen.
Für Arbeitnehmer im unbefristeten Arbeitsverhältnis ist spätestens am Ende des Folgemonats das Entgelt der vollständigen Monatsabrechnung fällig.
Die vollständige Monatsabrechnung für alle anderen Arbeitnehmer erfolgt mit dem nächstmöglichen Abrechnungslauf.
Die Abrechnung (und Auszahlung) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ohne Verzögerung zu erfolgen.
Die variablen Entgeltbestandteile werden (mit Ausnahme von Mehrarbeitsstunden sowie Zuschlägen für Mehrarbeitsstunden) bei der vollständigen Monatsabrechnung im Folgemonat ermittelt und mit diesem gemeinsam ausbezahlt.
Zu den variablen Entgeltbestandteilen gehören der Lohn für Überstunden einschließlich der Überstundenzuschläge, das Feiertagsentgelt nach § 9 Abs. 5 ARG, Nachtzulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen.
Die im Rahmen der Durchrechnung angefallenen Mehrarbeitsstunden und die darauf entfallenen Zuschläge sind gemeinsam mit dem nächstfolgenden Akontolohn auszuzahlen.
Wird mit einem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, mit Zustimmung des Betriebsrates, eine Vereinbarung über die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit getroffen, reduziert sich der Akontolohn ab dem Zeitpunkt der Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Mitteilungen über die Veränderung des Akontolohns dem Arbeitnehmer in Schriftform auszuhändigen.
Auch für Arbeitsleistungen, die aus Gründen, die dem Arbeitgeber zuzuschreiben sind, nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Arbeitnehmer das vereinbarte Entgelt und darf nicht gegenverrechnet werden.
(3)  Entgeltanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entlohnung gemäß der mit ihm im Arbeitsvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit in der durchschnittlichen Monatslänge von 4,33 Wochen, soferne ihm aus Gründen, die dem Arbeitgeber zuzurechnen sind, kein Dienst eingeteilt wurde.
(4)  Lohnabrechnung, Ausweis von Urlaubsanspruch und Mehrarbeitsstunden
Dem Arbeitnehmer ist monatlich eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung mit einer Aufstellung über Bruttoverdienst, Normalarbeitsstunden, Überstunden, Überstundenzuschläge, Zulagen, Leistungsprämien etc. auszuhändigen.
Dem Arbeitnehmer ist ab 1. Jänner 2012 einmal im Jahr sein gesamter Urlaubsanspruch schriftlich bekanntzugeben.
Bis 31.12.2021 bleibt folgende Regelung gültig:
Angefallene Mehrarbeitsstunden bzw. Minderstunden im Rahmen der Kalenderquartalsdurchrechnung sind dem Arbeitnehmer ab 1. Jänner 2012 viermal im Jahr jeweils am Ende des zweiten Monats des Kalenderquartals schriftlich bekanntzugeben.
(5)  Nachweis der An- und Abmeldung zur Sozialversicherung
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Beginn bzw. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Anmeldung und Abmeldung von der zuständigen Gebietskrankenkasse auszuhändigen.


§ 22 Nachtzulage
Allen Wachorganen (in allen Verwendungsgruppen) gebührt für Dienste im täglichen Zeitraum von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr eine Nachtzulage in der Höhe von 59 Cent pro Stunde (= 5% des Grundstundenlohnes der Verwendungsgruppe A).
Die Nachtzulage ist in die Berechnungsbasis für die Sonderzahlungen einzubeziehen.


§ 23 Erschwerniszulage
(1)  Zulage für berufsfremde Tätigkeiten
Die Vereinbarung der Erledigung von berufsfremden Tätigkeiten ist nur zulässig, soweit durch diese die vorgeschriebene Arbeitsbereitschaft gemäß § 9 nicht eingeschränkt wird.
Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer in einer Verwendungsgruppe oder Dienstart, aufgrund von § 6 Abs. 3 Z 1 lit. h ausgenommen in der Dienstart C1, irgendwelche Arbeiten, die über das Arbeitsbild der Verwendungsgruppe oder Dienstart hinausgehen und auch nicht zu den allgemeinen Arbeiten der Wachorgane gehören (sogenannte „berufsfremde Tätigkeiten“), so sind diese gesondert zu vergüten.
Die Höhe der Vergütung beträgt unter Berücksichtigung der nachstehenden Übergangsbestimmung pro Stunde 23 Cent. Die Vergütung ist für alle Stunden einer Dienstschicht zu leisten, in der die berufsfremde Tätigkeit anfällt.
Vereinbart oder erbringt ein Arbeitnehmer – ohne Auftrag des Arbeitgebers – für den Auftraggeber des Bewachungsunternehmens Tätigkeiten, wird vom Arbeitgeber keine Verantwortung bzw. Haftung übernommen oder Vergütung geleistet.
Bei Zusammentreffen der in § 23 Abs. 1 und 2 angeführten Zulagen, gebührt nur die Höchste.
(2)  Zulage für anderen Gewerben vorbehaltene Tätigkeiten
Die Vereinbarung der Erledigung von Tätigkeiten, die anderen reglementierten Gewerben vorbehalten sind, ist nur zulässig, soweit durch diese die vorgeschriebene Arbeitsbereitschaft gemäß § 9 nicht eingeschränkt wird.
Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer in einer Verwendungsgruppe oder Dienstart, aufgrund von § 6 Abs 3 Z 1 lit h ausgenommen in der Dienstart C1, irgendwelche Arbeiten, die in den Vorbehaltsbereich anderer reglementierter Gewerbe fallen, so sind diese gesondert zu vergüten
Die Höhe der Vergütung beträgt unter Berücksichtigung der nachstehenden Übergangsbestimmung pro Stunde das Doppelte der in Abs 1 geregelten Zulage für berufsfremde Tätigkeiten. Die Vergütung ist für alle Stunden einer Dienstschicht zu leisten, in der die, anderen Gewerben vorbehaltene Tätigkeit anfällt.
Vereinbart oder erbringt ein Arbeitnehmer – ohne Auftrag des Arbeitgebers – für den Auftraggeber des Bewachungsunternehmens Tätigkeiten, wird vom Arbeitgeber keine Verantwortung bzw. Haftung übernommen oder Vergütung geleistet.
Bei Zusammentreffen der in § 23 Abs. 1 und 2 angeführten Zulagen, gebührt nur die Höchste.
(3)  Außerordentliche Erschwernis im Revierdienst
Den Wachorganen in der Dienstart D1 – „Revierdienst“ gebührt dann eine Erschwerniszulage, wenn sie Dienste leisten, bei denen sie überwiegend Gehstrecken im nicht vor der Witterung geschützten, öffentlich zugänglichen Bereich zurücklegen
Die Erschwerniszulage beträgt 75 Cent pro Stunde und ist in die Berechnungsbasis für die Sonderzahlungen einzubeziehen.


§ 24 Gefahrenzulage
(1)  Voraussetzung für Gefahrenzulage
Den Wachorganen der im § 24 Absatz 2 dieses Kollektivvertrags genannten Dienstarten gebührt eine Gefahrenzulage, weil sie entweder von den schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe, von Staub und Abgasen betroffen sind oder Sturz- und Unfallgefahren sowie anderen Risikoumständen ausgesetzt sind, wodurch zwangsläufig eine überdurchschnittliche und außerordentliche Gefährdung für Leben und Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit gegeben ist.
Die Gefahrenzulage beträgt 10% des Grundstundenlohnes der jeweiligen Verwendungsgruppe und ist in die Berechnungsbasis für die Sonderzahlungen einzubeziehen.
(2)  Anspruchsberechtigte Wachorgane
Die Gefahrenzulage erhalten Wachorgane
a)
im Botschaftsdienst,
b)
im vereidigten Straßenaufsichtsdienst,
c)
im Geld- und Werttransportdienst, ausgenommen die Geldbearbeitung in ganzen Schichten im stationären Bereich,
d)
im Mautaufsichtsdienst,
e)
im Lotsendienst,
f)
im Bahnbegleitungsdienst,
g)
in der Sondertransportbegleitung,
h)
im Revierdienst unter ausschließlicher Verwendung eines Zweirades und
i)
als Doorman vor Geschäftslokalen von Juwelieren oder von Bank- und Kreditinstituten bzw. in deren Eingangs- oder Ausgangsbereich.


§ 25 Chargenzulage
Hinsichtlich der Dienstzeit- und Chargenzulage bleiben die bestehenden betrieblichen Regelungen aufrecht. Sämtliche gewährte Zulagen erlöschen bei Wegfall des Motivs.


§ 25a Anrechnung von Karenzzeiten
Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen bzw. vereinbarten Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes (MSchG) bzw. des Väterkarenzgesetzes (VKG) sowie der §§ 14, 14a, 14b, 14c Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) sind für Ansprüche gemäß § 2 Urlaubsgesetz (UrlG), gemäß § 2 Arbeiterabfertigungsgesetz (ArbAbfG) bzw. Jubiläumsgeld gemäß § 26 Abs. 4 Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe bis zum Höchstausmaß von 24 Monaten anzurechnen.
Anrechnungszeiten, für die ein gesetzlicher Anspruch besteht, sind in dieses Höchstausmaß einzubeziehen.


§ 26 Sonderzahlungen
(1)  Urlaubszuschuss
Allen Wachorganen gebührt (im ersten Dienstjahr nach dem Ende der Wartefrist) einmal pro Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss.
Der Anspruch auf Urlaubszuschuss entsteht erst nach einer ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit von 3 Monaten (Wartefrist). Scheidet ein Wachorgan vor Ablauf der dreimonatigen Wartefrist aus, steht ihm kein Urlaubszuschuss zu. Wurde die Wartefrist zurückgelegt, ist der entstandene Anspruch rückwirkend ab dem Eintrittsdatum zu berechnen. Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Wachorganen gebührt nur der aliquote Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit, wenn sie die Wartefrist vollständig zurückgelegt haben.
Der Urlaubszuschuss beträgt im 1. Dienstjahr 3 Wochenlöhne und ab dem 2. Dienstjahr 4,33 Wochenlöhne. Hat ein Wachorgan innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme in einem anderen Bewachungsunternehmen bereits den An-spruch auf einen Urlaubszuschuss in Höhe von 4,33 Wochenlöhnen erworben, so beträgt der Urlaubszuschuss im aufnehmenden Unternehmen bereits im 1. Dienstjahr 4,33 Wochenlöhne. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber dies spätestens beim Eintritt nachzuweisen.
Maßgebend für die Höhe des Urlaubszuschusses ist das Dienstjahr, für das der Urlaubszuschuss ausbezahlt wird.
Im ersten Dienstjahr erhalten die Arbeitnehmer den aliquoten Urlaubszuschuss mit der Auszahlung des sechsten auf den Eintrittsmonat folgenden Akontolohn. Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres wird der Urlaubszuschuss spätestens mit dem Akontolohn für Juni ausbezahlt.
(2)  Weihnachtsremuneration
Allen Wachorganen gebührt (im ersten Dienstjahr nach dem Ende der Wartefrist) einmal pro Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration.
Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration entsteht erst nach einer ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit von 3 Monaten (Wartefrist). Scheidet ein Wachorgan vor Ablauf der dreimonatigen Wartefrist aus, steht ihm keine Weihnachtsremuneration zu. Wurde die Wartefrist zurückgelegt, ist der entstandene Anspruch rückwirkend ab dem Eintrittsdatum zu berechnen. Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Wachorganen gebührt nur der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit, wenn sie die Wartefrist vollständig zurückgelegt haben.
Die Weihnachtsremuneration beträgt im 1. Dienstjahr 3 Wochenlöhne und ab dem 2. Dienstjahr 4,33 Wochenlöhne. Hat ein Wachorgan innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme in einem anderen Bewachungsunternehmen bereits den Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration in Höhe von 4,33 Wochenlöhnen erworben, so beträgt die Weihnachtsremuneration im aufnehmenden Unternehmen bereits im 1. Dienstjahr 4,33 Wochenlöhne. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber dies spätestens beim Eintritt nachzuweisen.
Maßgebend für die Höhe der Weihnachtsremuneration ist das Dienstjahr, für das die Weihnachtsremuneration ausbezahlt wird.
Im ersten Dienstjahr erhalten die Arbeitnehmer, welche am 1. September oder danach eingetreten sind, den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration für das laufende Kalenderjahr frühestens nach Ablauf der Wartefrist, aber spätestens am 31. März des folgenden Jahres. Mitarbeiter, die vor dem 1. September eingetreten sind, erhalten die Weihnachtsremuneration mit dem Akontolohn für November. Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres wird die Weihnachtsremuneration spätestens mit dem Akontolohn für November ausbezahlt.
(3)  Gemeinsame Bestimmungen für UZ und WR
Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration errechnen sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei vor dem Anlassfall liegenden voll bezahlten Monate unter Einbeziehung von Grundlohn, Lohn für Mehrarbeit (ohne Zuschläge), Nachtzulage, Erschwerniszulage und Gefahrenzulage, aber unter Ausschluss der Überstundenentgelte und der Zuschläge für Arbeiten an Ruhetagen oder gesetzlichen Feiertagen.
Wachorganen, welche den Urlaubszuschuss und/oder die Weihnachtsremuneration bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres aus dem Unternehmen ausscheiden, ist der im Verhältnis zu viel bezahlte Teil der Sonderzahlungen in Abzug zu bringen.
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gebühren nicht, wenn das Wachorgan schuldhaft entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
Allen vollbeschäftigten Wachorganen im Revier- und Kontrollordienst gebührt bei der Berechnung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration die Berücksichtigung der regelmäßig geleisteten Überstunden von der 41. bis zur 45. Wochenstunde.
(4)  Jubiläumsgeld
Alle Wachorgane, die auf eine 25-jährige Arbeitszeit im Unternehmen zurückblicken können, erhalten ein Jubiläumsgeld in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen.
Als Berechnungsgrundlage ist der durchschnittliche Verdienst der letzten drei vor dem Anlassfall liegenden voll bezahlten Monate unter Einbeziehung von Grundlohn, Lohn für Mehrarbeit (ohne Zuschläge), Nachtzulage, Erschwerniszulage und Gefahrenzulage, aber unter Ausschluss der Überstundenentgelte und der Zuschläge für Arbeiten an Ruhetagen oder gesetzlichen Feiertagen heranzuziehen. Gleichzeitig ist das Wachorgan am Jubiläumstag unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen.


§ 27 Wegzeitvergütung
Ist ein Bewachungsobjekt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar und müsste das Wachorgan mehr als 2 km zu Fuß zurücklegen, gelten hinsichtlich einer Wegzeitvergütung folgende Bestimmungen:
Das Zurücklegen von Fußwegen zwischen der nächstgelegenen Haltestelle von öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Einsatzort, deren einfache Wegstrecke 2 km überschreitet, ist nicht zumutbar.
Liegt eine größere Entfernung vor, so hat der Arbeitgeber auf eigene Kosten für die Beförderung des Arbeitnehmers zu sorgen oder es wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig eine schriftliche Vereinbarung über einen Kostenersatz getroffen.
Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann der Arbeitnehmer die Beschäftigung an diesem Einsatzort ablehnen.
Handelt es sich um einen kurzfristig angeordneten Dienst, bei dem zwischen Anordnung und Dienstantritt weniger als 72 Stunden liegen, gebührt als Wegzeitvergütung das amtliche Kilometergeld für die doppelte Wegstrecke zwischen Wohn- und Einsatzort.


§ 28 Fahrt- und Fahrzeugvergütung
(1)  Vergütung bei An- und Abmeldung im Abfertigungslokal
Ist der Arbeitsplatz eines Wachorgans vom Sitz des Unternehmens bzw. vom Sammelplatz (Abfertigungslokal) mehr als 3 km Luftlinie entfernt, gebührt der Ersatz des verausgabten Fahrgeldes, sofern die An- und Abmeldung im Abfertigungslokal verlangt wird.
Unter einer Entfernung von 3 km ist nur dann ein Ersatz zu leisten, wenn die Fahrt vom Arbeitgeber verlangt wird. Für die Fahrt sind das jeweils billigste öffentliche Verkehrsmittel und der kürzeste Weg zu wählen.
(2)  Vergütung zur Abholung der Bezüge beim Arbeitgeber
In Wien erhalten alle Wachorgane in den Verwendungsgruppen A, B und F pro Monat, zur Abholung ihrer Bezüge beim Arbeitgeber, 2 Straßenbahnfahrscheine, wobei es gleichgültig ist, ob der Lohn wöchentlich, monatlich oder in anderen Zeitabständen zur Auszahlung gelangt.
In Wien erhalten alle Wachorgane, die in der Dienstart D1 (Revierdienst) Dienst versehen, pro Monat, zur Abholung ihrer Bezüge beim Arbeitgeber, 2 Straßenbahnfahrscheine, wobei es gleichgültig ist, ob der Lohn wöchentlich, monatlich oder in anderen Zeitabständen zur Auszahlung gelangt, sofern der Auszahlungstag auf einen dienstfreien Tag fällt. Fallen jedoch Arbeitsantritt oder Arbeitsende mit dem Lohnabholungstermin zusammen, entfällt der Anspruch.
In den Bundesländern besteht der Anspruch auf Fahrscheine zur Abholung der Bezüge nur dann, wenn dem Wachorgan die Bezüge nicht zugestellt werden.
(3)  Vergütung bei Benützung eines eigenen Fahrrads
Benützt ein Wachorgan für die Fahrt zum oder vom Arbeitsplatz, oder auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitgebers zu Arbeitszwecken, sein eigenes Fahrrad, so erhält es pro geleistetem Tag- oder Nachtdienst Euro 0,59 vergütet.
(4)  Vergütung bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs
Benützt ein Wachorgan aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu Arbeitszwecken sein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm eine Vergütung in der Höhe des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.
(5)  Vergütung für die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort
1. Vereinbarungen über Kostenersatz
Für die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort kann eine gesonderte Vereinbarung über die Vergütung von Fahrtkosten getroffen werden. Liegt eine solche schriftliche Vereinbarung nicht vor, hat der Arbeitnehmer für die Fahrt vom Wohnort zum vereinbarten gewöhnlichen Arbeitsort keinen Anspruch auf Ersatz des verausgabten Fahrgeldes.
2. Vereinbarung des gewöhnlichen Arbeitsortes
Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ist mit dem Wachorgan ein gewöhnlicher Arbeitsort zu vereinbaren.
Es ist möglich, ein sogenanntes „Regionaleinsatzgebiet" (gemäß Anhang 1 zu diesem Kollektivvertrag) als gewöhnlichen Arbeitsort zu vereinbaren. Innerhalb dieses Regionaleinsatzgebietes kann ein Wachorgan an beliebige Einsatzorte versetzt werden, ohne dass dadurch für das Wachorgan ein Anspruch auf Fahrtvergütung entsteht.
3. Veränderung des Einsatzortes
Kann einem Wachorgan aus betrieblichen Gründen in seinem Regionaleinsatzgebiet kein Einsatzort mehr angeboten werden, so kann das Wachorgan jedenfalls in jenem Regionaleinsatzgebiet eingesetzt werden, in dem es seinen Wohnort hat.
Darüber hinaus kann es auch an einem Einsatzort eingesetzt werden, der – unabhängig vom Regionaleinsatzgebiet – nicht weiter von seinem Wohnort entfernt ist als jener Einsatzort, an dem es seinen ersten Einsatz versehen hat.
Jedenfalls kann ein Wachorgan aber in einem Umkreis von bis zu 50 Fahrkilometern (einfache Wegstrecke) von seinem Wohnort eingesetzt werden.
Die vorgenannten Veränderungen des Einsatzortes bewirken keinen Anspruch auf Fahrtvergütung. Sie haben auch keine Auswirkung auf bestehende Vereinbarungen über die Vergütung von Fahrtkosten.
4. Veränderung des gewöhnlichen Arbeitsortes
Durch die Beschäftigung an einem neuen Einsatzort ändert sich die Vereinbarung über den gewöhnlichen Arbeitsort nicht. Eine derartige Veränderung der Vereinbarung während des Dienstverhältnisses ist aber zulässig.
5. Vereinbarung über Abgeltung der Mehrkosten
Kann ein Wachorgan nicht mehr innerhalb der in Ziffer 2 und 3 angeführten Bereiche eingesetzt werden, soll eine Regelung zur Abgeltung der Mehrkosten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gefunden werden. Wird über diese Regelung kein Einvernehmen erzielt, darf dem Wachorgan durch eine allfällige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses kein Nachteil gegenüber einer Arbeitgeberkündigung entstehen. Das Nichtzustandekommen einer solchen Regelung rechtfertigt den vorzeitigen Austritt eines Wachorgans mit wichtigem Grund.
Verlangt ein Wachorgan in einem Arbeitsverhältnis, das bereits vor dem 1. Jänner 2008 bestanden hat, eine Änderung des mit ihm vereinbarten gewöhnlichen Arbeitsortes auf ein Regionaleinsatzgebiet im Sinne der Ziffern 2 und 3 und wird über eine Regelung zur Abgeltung der Mehrkosten kein Einvernehmen erzielt, rechtfertigt dies den vorzeitigen Austritt des Wachorgans mit wichtigem Grund.


§ 29 Aufwandsersatz für die Beistellung eines Diensthundes
Wird vom Arbeitgeber die Beistellung eines Diensthundes verlangt, so gebührt dem Wachorgan für die Anschaffung, die ärztliche Behandlung, den Transport zum Arbeitsplatz, die Fütterung, für sonstige Haltungskosten sowie für die Wiederbeschaffung ein Aufwandsersatz von Euro 17,47 pro Schicht.


§ 30 Sozialfonds Bewachungsgewerbe
(1)  Einrichtung
Mit 1. Jänner 2022 wird von den Kollektivvertragsparteien ein Sozialfonds als gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 2 Abs 2 Z 6 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) durch Gründung eines Vereins seitens des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister einerseits und seitens des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB) andererseits eingerichtet.
(2)  Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Unterstützung von Arbeitern und ArbeiterInnen im Bewachungsgewerbe im Falle von Arbeitslosigkeit und in berufsspezifischen Härtefällen im Geiste einer sozialpartnerschaftlichen Kooperation der Vereinsmitglieder.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken iSd der §§ 34 ff. BAO.
(3)  Aufbringung der finanziellen Mittel
Alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die dem fachlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs 2 dieses Kollektivvertrages unterliegen, haben für die von ihnen beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einen Beitrag an den Sozialfonds zu entrichten. Ab 1. Jänner 2022 beträgt dieser 0,20 vH des gebührenden Entgelts (Geld- und Sachbezüge) und der Sonderzahlungen, jeweils gemäß § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021, auch über die jeweiligen ASVG-Höchstbeitragsgrundlagen hinaus. Dies gilt auch hinsichtlich jener Arbeiter und Arbeiterinnen, welche nicht während des gesamten Kalenderjahres durchgehend beschäftigt sind, und auch hinsichtlich geringfügig beschäftigter Arbeiter und Arbeiterinnen.
Die Zahlungen sind von jedem Arbeitgeber und jeder Arbeitgeberin direkt an den Sozialfonds zu leisten und unaufgefordert monatsweise abzuführen. Nicht fristgerecht oder unvollständig überwiesene Beträge werden durch den Sozialfonds ein-gemahnt und eingeklagt. Die Internationale Bankkontonummer (IBAN) an die der Beitrag zu überweisen ist, wird in den Kollektivvertragsdatenbanken der Sozial-partner („www.wko.at/service/kollektivvertraege.html“ bzw. „www.kollektivvertrag.at“) veröffentlicht.
Ende des Jahres 2022 erfolgt eine Evaluierung der Finanzierung des Vereins durch die Kollektivvertragsparteien.


§ 31 Übergangsbestimmungen
(1)  Flughafensicherheitsdienst
Arbeitnehmer, welche bereits vor dem 1. Jänner 2005 in der Verwendungsgruppe J 1 – Flughafensicherheitsdienst (im Sinne des Kollektivvertrags vom 1. Juli 2003 in der Fassung vom 1. Juli 2004) beschäftigt waren, unterliegen den Regelungen dieses Kollektivvertrags über die verlängerte Normalarbeitszeit im Flughafensicherheitsdienst nur dann, wenn sie der Anwendung dieser Regelungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Liegt eine derartige schriftliche Einverständniserklärung des Arbeitnehmers nicht vor, sind alle Bestimmungen des Kollektivvertrags vom 1. Juli 2003 in der Fassung vom 1. Juli 2004 über die Arbeitszeit im Flughafensicherheitsdienst auf das bestehende Dienstverhältnis weiterhin anzuwenden.
(2)  Gerichtskontrolldienst
Die Regelungen dieses Kollektivvertrags für Beschäftigte im Gerichtskontrolldienst (gemäß Verwendungsgruppe B/Dienstart B5 Gerichtskontrolldienst) haben im Falle ihres Zutreffens auf das Beschäftigungsverhältnis Gültigkeit für alle Arbeitnehmer, welche nach dem 1. Jänner 2005
a)
in ein Bewachungsunternehmen neu eintreten,
b)
in die Verwendungsgruppe B – Service und Sicherheitsdienst neu eingeordnet werden oder
c)
zum Gerichtskontrolldienst neu zugelassen und in dieser Dienstart erstmals beschäftigt werden.

Arbeitnehmer, welche bereits vor dem 1. Jänner 2005 in der Verwendungsgruppe J 2 – Gerichtskontrolldienst (im Sinne des Kollektivvertrags vom 1. Juli 2003 in der Fassung vom 1. Juli 2004) beschäftigt waren, unterliegen den Regelungen dieses Kollektivvertrags über die verlängerte Normalarbeitszeit im Gerichtskontrolldienst nur dann, wenn sie der Anwendung dieser Regelungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Liegt eine derartige schriftliche Einverständniserklärung des Arbeitnehmers nicht vor, sind alle Bestimmungen des Kollektivvertrags vom 1. Juli 2003 in der Fassung vom 1. Juli 2004 über die Arbeitszeit im Gerichtskontrolldienst auf das bestehende Dienstverhältnis weiterhin anzuwenden.
(3)  Kontrollordienst
Die Regelungen dieses Kollektivvertrags für Beschäftigte im Kontrollordienst (gemäß Verwendungsgruppe C/Dienstart Kontrollordienst) haben im Falle ihres Zutreffens auf das Beschäftigungsverhältnis Gültigkeit für alle Arbeitnehmer, welche nach dem 1. Jänner 2005
a)
in ein Bewachungsunternehmen neu eintreten,
b)
in die Verwendungsgruppe C – Sonderdienst neu eingeordnet werden oder
c)
zum Kontrollor befördert und in der Dienstart Kontrollordienst beschäftigt werden.

Arbeitnehmer, welche bereits vor dem 1. Jänner 2005 in der Verwendungsgruppe l – Kontrollordienst (im Sinne des Kollektivvertrags vom 1. Juli 2003 in der Fassung vom 1. Juli 2004) beschäftigt waren, unterliegen den Regelungen dieses Kollektivvertrags über die verlängerte Normalarbeitszeit im Kontrollordienst nur dann, wenn sie der Anwendung dieser Regelungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Liegt eine derartige schriftliche Einverständniserklärung des Kontrollors nicht vor, sind alle Bestimmungen des Kollektivvertrags vom 1. Juli 2003 in der Fassung vom 1. Juli 2004 über die Arbeitszeit im Kontrollordienst auf das bestehende Dienstverhältnis weiterhin anzuwenden.
(4)  Betriebslöschtruppdienst (gegenstandslos ab 1. Jänner 2008)
Die Regelungen dieses Kollektivvertrags für Beschäftigte im Betriebsfeuerwehrdienst (gemäß Verwendungsgruppe C/Dienstart Betriebsfeuerwehrdienst) gelten für alle vom zuständigen Feuerwehrverband anerkannten Betriebsfeuerwehren, welche in einem Bewachungsunternehmen bestehen oder von einem Bewachungsunternehmen mit eigener Dienst- und Fachaufsicht organisiert werden, unabhängig vom Zeitpunkt der Anerkennung durch den Feuerwehrverband.
Die Regelungen dieses Kollektivvertrags für Betriebsfeuerwehrdienste gelten auch für alle Betriebslöschtrupps, die nach dem 1. Jänner 2005 von einem Bewachungsunternehmen gegründet werden oder nach dem 1. Jänner 2005 von einem Bewachungsunternehmen mit eigener Dienst- und Fachaufsicht organisiert werden.
Für Betriebslöschtrupps, deren Gründung durch ein Bewachungsunternehmen bereits vor dem 1. Jänner 2005 erfolgte oder welche bereits vor dem 1. Jänner 2005 von einem Bewachungsunternehmen mit eigener Dienst- und Fachaufsicht organisiert wurden, gelten bis zum Ende des zugrunde liegenden Dienstleistungsvertrags, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2007, arbeits- und lohnrechtliche Übergangsregelungen.
Im Rahmen dieser Übergangsregelungen für bereits bestehende Betriebslöschtruppdienste ist es zulässig, die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags für die Verwendungsgruppe A – Wachdienst bei arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit bestehenden oder neu eintretenden Arbeitnehmern und bei der Entlohnung dieser Arbeitnehmer zur Anwendung zu bringen.
Wachorgane, welche im Rahmen der Übergangsregelung Dienst in einem Betriebslöschtrupp leisten, erhalten neben dem Grundlohn für die Verwendungsgruppe A unter Berücksichtigung eines Anteils an Anwesenheitsbereitschaftsdienst von weniger als 50% der verlängerten Normalarbeitszeit eine Erschwerniszulage von 10% des Grundstundenlohns und eine Gefahrenzulage von 10% des Grundstundenlohns.
(5)  Prämienzahlung für Wachorgane im Wachdienst, die bis 31. Dezember 2012 eine Erschwerniszulage gemäß § 23 Abs. 1 erhalten haben
Arbeitnehmer, die im vierten Quartal 2012 durchgehend im Betrieb beschäftigt waren und für mehr als 50% ihrer in diesem Quartal durchschnittlich geleisteten Normalarbeitsstunden eine Erschwerniszulage gemäß § 23 Abs. 1 des Kollektivvertrags vom 1. Juli 2003 in der Fassung vom 1. Juli 2011 erhalten haben, bekommen im Kalenderjahr 2013 eine monatliche Prämienzahlung, deren Höhe wie folgt zu ermitteln ist:
Euro 0,27 (brutto) x der im vierten Quartal 2012 durchschnittlich pro Woche geleisteten Normalarbeitsstunden, für die der Arbeitnehmer die Erschwerniszulage gemäß § 23 Abs. 1 erhalten hat x 4,33 Wochen x 14 : 12 Monate.
Die so ermittelte Monatsprämie erhalten die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer gemeinsam mit jeder Abrechnung für ein volles Kalendermonat ausbezahlt.
(6)  Änderung der Einstufung von Wachorganen in den Wachdienst oder in Service und Sicherheitsdienst
Aus Anlass der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Einfügung des zeitlichen Überwiegens in die Endung der lit. r und den letzten Absatz des § 6 Abs. 1 Verwendungsgruppe A – Wachdienst darf bei zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bewachungsaufträgen keine verschlechternde Veränderung der Einstufung dabei eingesetzter Arbeitnehmer in die Verwendungsgruppen des Kollektivvertrages erfolgen.



FACHVERBAND DER GEWERBLICHEN DIENSTLEISTER
Marcus KLEEMANN Mag. Thomas KIRCHNER
Fachverbandsobmann Fachverbandsgeschäftsführer
BV-Stv. Mag. Martin WIESINGER Mag. Hans-Georg CHWOYKA
Verhandlungsleiter Bundesvorsitzender
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA
Roman HEBENSTREIT Mag.a Anna Daimler, BA
Vorsitzender Generalsekretärin
Gernot KOPP Ursula WODITSCHKA
Verhandlungsleiter Fachbereichssekretärin
Wien, 29. November 2023
Anhang 1


§ 1 Regionaleinsatzgebiete
Die Regionaleinsatzgebiete für Wachorgane im Bewachungsgewerbe orientieren sich im Allgemeinen an den Regionalwahlkreisen nach dem Gebietsstand vom 1. Jänner 2000.
(1)  Burgenland
1. Regionaleinsatzgebiet B 1
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Eisenstadt (Stadt)
b)
Eisenstadt-Umgebung
c)
Mattersburg
d)
Neusiedl am See
e)
Rust (Stadt)
2. Regionaleinsatzgebiet B 2
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Güssing
b)
Jennersdorf
c)
Oberpullendorf
d)
Oberwart
(2)  Kärnten (m. pol. Bez. Lienz/T)
1. Regionaleinsatzgebiet K 1
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Klagenfurt Land
b)
Klagenfurt (Stadt)
c)
Villach Land
d)
Villach (Stadt)
2. Regionaleinsatzgebiet K 2
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Feldkirchen
b)
Hermagor
c)
Spittal an der Drau
d)
Lienz
3. Regionaleinsatzgebiet K 3
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Klagenfurt Land
b)
Klagenfurt (Stadt)
c)
Sankt Veit an der Glan
d)
Völkermarkt
e)
Wolfsberg
(3)  Niederösterreich (o. pol. Bez. Mödling, Wien-Umgebung)
1. Regionaleinsatzgebiet N 1
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Gänserndorf
b)
Hollabrunn
c)
Korneuburg
d)
Mistelbach
2. Regionaleinsatzgebiet N 2
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Gmünd
b)
Horn
c)
Krems (Land)
d)
Krems an der Donau (Stadt)
e)
Waidhofen an der Thaya
f)
Zwettl
3. Regionaleinsatzgebiet N 3
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Amstetten
b)
Melk
c)
Scheibbs
d)
Waidhofen an der Ybbs (Stadt)
4. Regionaleinsatzgebiet N 4
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Lilienfeld
b)
Sankt Pölten (Land)
c)
Sankt Pölten (Stadt)
d)
Tulln
5. Regionaleinsatzgebiet N 5
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Baden
b)
Bruck an der Leitha
c)
Neunkirchen
d)
Wiener Neustadt (Land)
e)
Wiener Neustadt (Stadt)
(4)  Oberösterreich
1. Regionaleinsatzgebiet O 1
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Braunau am Inn
b)
Ried im Innkreis
c)
Schärding
2. Regionaleinsatzgebiet O 2
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Eferding
b)
Grieskirchen
c)
Linz-Land
d)
Linz (Stadt)
e)
Vöcklabruck
f)
Wels-Land
g)
Wels (Stadt)
3. Regionaleinsatzgebiet O 3
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Gmunden
b)
Kirchdorf an der Krems
c)
Linz-Land
d)
Linz (Stadt)
e)
Steyr-Land
f)
Steyr (Stadt)
4. Regionaleinsatzgebiet O 4
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Freistadt
b)
Linz-Land
c)
Linz (Stadt)
d)
Perg
e)
Rohrbach
f)
Urfahr-Umgebung
(5)  Salzburg
1. Regionaleinsatzgebiet S 1
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Hallein
b)
Salzburg (Stadt)
c)
Salzburg-Umgebung
2. Regionaleinsatzgebiet S 2
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Sankt Johann im Pongau
b)
Tamsweg
c)
Zell am See
(6)  Steiermark
1. Regionaleinsatzgebiet St 1
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Deutschlandsberg
b)
Graz (Stadt)
c)
Graz-Umgebung
d)
Leibnitz
e)
Voitsberg
2. Regionaleinsatzgebiet St 2
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Feldbach
b)
Fürstenfeld
c)
Radkersburg
3. Regionaleinsatzgebiet St 3
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Bruck an der Mur
b)
Hartberg
c)
Mürzzuschlag
d)
Weiz
4. Regionaleinsatzgebiet St 4
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Leoben
b)
Liezen
5. Regionaleinsatzgebiet St 5
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Judenburg
b)
Knittelfeld
c)
Murau
(7)  Tirol (o. pol. Bez. Lienz)
1. Regionaleinsatzgebiet T 1
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Innsbruck-Land
b)
Innsbruck (Stadt)
c)
Schwaz
2. Regionaleinsatzgebiet T 2
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Kitzbühel
b)
Kufstein
3. Regionaleinsatzgebiet T 3
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Imst
b)
Landeck
c)
Reutte
(8)  Vorarlberg
1. Regionaleinsatzgebiet V 1
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Bregenz
b)
Dornbirn
2. Regionaleinsatzgebiet V 2
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Bludenz
b)
Feldkirch
(9)  Wien (m. pol. Bez. Mödling, Wien-Umgebung/N)
1. Regionaleinsatzgebiet W
Das Regionaleinsatzgebiet umfasst folgende politische Bezirke:
a)
Wien 1., Innere Stadt
b)
Wien 2., Leopoldstadt
c)
Wien 3., Landstraße
d)
Wien 4., Wieden
e)
Wien 5., Margareten
f)
Wien 6., Mariahilf
g)
Wien 7., Neubau
h)
Wien 8., Josefstadt
i)
Wien 9., Alsergrund
j)
Wien 10., Favoriten
k)
Wien 11., Simmering
l)
Wien 12., Meidling
m)
Wien 13., Hietzing
n)
Wien 14., Penzing
o)
Wien 15., Rudolfsheim-Fünfhaus
p)
Wien 16., Ottakring
q)
Wien 17., Hernals
r)
Wien 18., Währing
s)
Wien 19., Döbling
t)
Wien 20., Brigittenau
u)
Wien 21., Floridsdorf
v)
Wien 22., Donaustadt
w)
Wien 23., Liesing
x)
Mödling
y)
Wien-Umgebung
Anhang 2


§ 1 Gefahrenzulage für Fahrscheinkontrolldienst
Hinsichtlich der Einführung einer 10%igen Gefahrenzulage für die Dienstart D5 – Fahrscheinkontrolldienst wird vereinbart, dass jene Unternehmen, die solche Dienstleistungen erbringen, auf betrieblicher Ebene versuchen werden, Konzepte zu entwickeln, die die negativen finanziellen Effekte aus Übergriffen auf Fahrscheinkontrollorgane zu minimieren in der Lage sind.
Einvernehmlich wird festgestellt, dass diese Probleme durch die generelle Regelung einer Gefahrenzulage für alle Mitarbeiter in dieser Dienstart nicht gelöst werden können.


§ 2 Mindestlohn für Kurzdienste
Hinsichtlich der Einführung einer Mindestentlohnung für ausnahmsweise Kurzdienste bei vollbeschäftigten Mitarbeitern (mindestens 40 Wochenstunden) wird vereinbart, dass jene Unternehmen, in denen solche Dienstleistungen vermehrt anfallen, auf betrieblicher Ebene versuchen werden, Konzepte zu entwickeln, die deren negative finanzielle Effekte zu minimieren in der Lage sind.
Einvernehmlich wird festgestellt, dass dieses Problem durch die generelle Einführung einer Mindestentlohnung für Kurzdienste Vollbeschäftigte nicht gelöst werden kann.


§ 3 Pausenregelung Dienstart B 3: Straßensicherungspostendienst
Hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Pausen in dieser Dienstart wird vereinbart, dass jene Unternehmen, die solche Dienstleistungen erbringen, auf betrieblicher Ebene versuchen werden, Konzepte zu entwickeln, die die Einhaltung dieser Pausen sicherstellen.
Insbesondere bietet sich dazu im Bereich der Bundeshauptstadt die Einbindung des betrieblichen Kontrollordienstes und im übrigen Bundesbereich die Einbindung der auf Baustellen tätigen Bauunternehmen an.