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Notariats-Angestellte K / Zusatz

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Notariatskammer für Kärnten in Klagenfurt und der Gewerkschaft der Angestellten in der Privatwirtschaft, Sektion Handel und Verkehr, Wien I., Deutschmeisterpl. 2


I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die in Notariatskanzleien im Sprengel der Notariatskammer für Kärnten beschäftigt sind und ihre Zugehörigkeit zur evangelischen Religionsgemeinschaft des Augsburger oder Helvetischen Bekenntnisses nachweisen.


Freistellung von der Arbeitsleistung am Karfreitag
Die in Abschnitt I genannten Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber am Karfreitag von der Arbeitsleistung freigestellt, wenn sie dies spätestens eine Woche vorher begehren.


Entgeltzahlung
Wegen eines Arbeitsausfalles gemäß Abschnitt II darf ein nach Wochen, Monaten oder längerer zeit bemessenes Entgelt nicht gemindert werden. In allen Fällen der Entgeltbemessung ist das regelmäßige Entgelt zu leisten.
Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. II gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung am Karfreitag zu leisten hätte, wenn er nicht gemäß Abschnitt II von der Arbeitsleistung freigestellt wäre.
Werden evangelische Arbeitnehmer, die die Freistellung von der Arbeit am Karfreitag begehrt haben, zur Arbeitsleistung herangezogen, so gebührt außer dem Entgelt gem. Abschnitt III auch noch das auf die geleistete Arbeitszeit entfallende Entgelt. Hiebei ist die Berechnung des Entgeltes bei einem nach Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenen Entgeltes für einen vollen Arbeitstag 1/26 des auf einen Monat entfallenden Entgeltes, bei einem nach Wochen bemessenen Entgelt 1/6 des Wochenlohnes zugrunde zu legen.


IV. Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Oktober 1952 in Kraft.

Wien, am 1. Oktober 1952


Notariatskammer für Kärnten in Klagenfurt
Der Präsident

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Angestellten in der Privatwirtschaft
Der Vorsitzende
Der Zentralsekretär

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Angestellten in der Privatwirtschaft,
Sektion Handel und Verkehr,
Wien I., Deutschmeisterpl. 2
Der Obmann
Der leitende Sektionssekretär
Der Fachgruppensekretär