Theatererhalterverband / technisches Personal u. Verwaltung / Rahmen
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen
1.
dem Theatererhalterverband Österreichischer Bundesländer und Städte in 1010 Wien, Neues Rathaus (im Folgenden "Theatererhalterverband" genannt), und
2.
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Sektion Technik in Veranstaltungsbetrieben, 1090 Wien, Maria Theresien-Straße 11 (im Folgenden "Gewerkschaft" genannt).
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag (KV) regelt die Dienstverhältnisse, die zwischen einem Theaterunternehmen, dessen Theatererhalter dem Theatererhalterverband als Mitglied angehört, und jenen Dienstnehmern, die einer in diesem Kollektivvertrag ausdrücklich angeführten Lohngruppe angehören, bestehen oder die während der Geltungsdauer dieses KVs begründet werden. Ausgenommen von der Regelung durch diesen KV sind Dienstverhältnisse, auf die ausschließlich öffentlich-rechtliche Dienstvorschriften anzuwenden sind.
§ 2 Beginn und Geltungsdauer des Kollektivvertrages, Auflegen des Kollektivvertrages im Betrieb, Verweisungen
1.
Dieser KV tritt in mit Wirksamkeit vom 1.9.2001, in Salzburg mit 1.8.2001, in Kraft; er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt an die Stelle aller bisherigen kollektivvertraglichen Regelungen, die damit ihre Wirksamkeit verlieren.
Jedem der beiden Kollektivvertragpartner steht das Recht zu, diesen KV nach Ablauf eines Jahres mittels eines spätestens am 31. Jänner zur Post gegebenen eingeschriebenen Briefes dem anderen Kollektivvertragspartner gegenüber zu kündigen und dadurch das Erlöschen seiner Wirksamkeit ab dem 31. August desselben Jahres herbeizuführen.
2.
Jeder Theaterunternehmer ist verpflichtet, den KV binnen 3 Tagen nach seiner Kundmachung (§ 15 ArbVG) im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.
3.
Für die Hinterlegung und Kundmachung des KVs gelten die Bestimmungen des § 14 ArbVG.
4.
Beide KV-Partner verpflichten sich, unverzüglich nach Kündigung des KVs Verhandlungen über einen neuen Kollektivvertrag aufzunehmen.
5.
Soweit in diesem KV personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
6.
Ein Spieljahr umfasst 12 Monate und grundsätzlich jeweils den Zeitraum von 1. September eines Jahres bis zum 31. August des darauf folgenden Jahres; mittels Betriebsvereinbarung (BV) kann ein anderer Zeitraum festgelegt werden.
7.
Soweit in diesem Kollektivvertrag auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die im KV verwendeten Abkürzungen stehen für folgende Gesetze (jeweils unter Angabe der Stammfassung):
ArbVG - |
Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl.Nr. 22/1974, |
AÜG - |
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl.Nr. 196/1988, |
AVRAG - |
Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz, BGBl.Nr. 459/1993, |
AngG - |
Angestelltengesetz 1921, BGBl.Nr. 292/1921, |
AZG - |
Arbeitszeitgesetz 1969, BGBl.Nr. 461/1969, |
UrlG - |
Urlaubsgesetz 1976, BGBl.Nr. 390/1976, |
EFZG - |
Entgeltfortzahlungsgesetz 1974, BGBl.Nr. 399/1974. |
§ 3 Norm- und Nachwirkung des Kollektivvertrages, Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen
1.
Bezüglich der Norm- und Nachwirkung dieses KVs gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 13 ArbVG.
2.
Vereinbarungen, die von einem Theaterunternehmer mit der Gesamtheit, einem Teil seiner Dienstnehmer oder mit einem einzelnen Dienstnehmer vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses KVs abgeschlossen worden sind oder die während seiner Geltungsdauer etwa abgeschlossen werden (Sondervereinbarungen), sind gültig, soweit sie schriftlich festgehalten und inhaltlich entweder für den Dienstnehmer günstiger sind als die entsprechenden kollektivvertraglichen oder betriebsvereinbarungsmäßigen Regelungen oder soweit sie Angelegenheiten betreffen, die dieser KV oder eine BV nicht regeln. Bezüglich Sondervereinbarungen ist im übrigen § 3 ArbVG zu beachten.
3.
Bezüglich Betriebsvereinbarungen gelten - soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt wird - die Bestimmungen von § 29 (Begriff), § 30 (Wirksamkeitsbeginn), § 31 (Rechtswirkungen) und § 32 (Geltungsdauer) ArbVG mit der Maßgabe, dass Betriebsvereinbarungen vor Wirksamwerden den Kollektivvertragspartnern zu übermitteln sind.
4.
Betriebsvereinbarungen, mit welchen eine Durchrechnungsmöglichkeit der Normalarbeitszeit und deren Abgeltung geregelt werden, sind auf die Dauer von maximal zwei Spielzeiten zu befristen und verlieren jeweils mit dem vorgesehenen Zeitablauf ohne Nachwirkung ihre Gültigkeit; darüber hinaus verlieren solche Betriebsvereinbarungen bei Kündigung dieses KVs jedenfalls ohne Nachwirkung ihre Gültigkeit mit dem Kündigungstermin dieses KVs, wobei diese Bestimmungen auch in derartigen Betriebsvereinbarungen festzuhalten sind.
§ 4 Beginn des Dienstverhältnisses, Dienstzettel, Dienstzeitenanrechnung
1.
Alle Ansprüche aus diesem KV entstehen mit Arbeitsaufnahme. Für die ersten vier Wochen eines Dienstverhältnisses kann eine Probezeit vereinbart werden.
2.
Mittels BV soll ein Prozentsatz festgelegt werden, in welchem Ausmaß die Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten sowie Arbeitskräften gemäß AÜG zur Gesamtzahl der Vollzeitbeschäftigten im technischen Bereich stehen kann.
3.
Jedem Dienstnehmer ist bei der Einstellung ein Dienstzettel nach den Bestimmungen des AVRAG auszustellen; außerdem ist auf die Betriebskundmachung über die Auflage des KV und der zutreffenden Betriebsvereinbarungen hinzuweisen. Eine Abschrift des Dienstzettels ist dem Betriebsrat zu übermitteln.
4.
Spielt für einen Anspruch eines Dienstnehmers die Dienstzeit eine Rolle, so sind ihm, wenn er vor dem Eintritt in das Theaterunternehmen nachweislich in einem Theaterunternehmen oder Veranstaltungsbetrieb als Dienstnehmer tätig war, diese Zeiten als Vordienstzeiten auf das Lohnschema für die Lohn-/Gehaltseinstufung voll anzurechnen.
5.
Militärische Dienstleistungen und Zivildienst, die im gleichen Theaterunternehmen zur Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit geführt haben, sind zur tatsächlichen Dienstzeit im Theaterunternehmen hinzuzurechnen.
6.
Dienstnehmer, die in den Lohngruppen D, E, G, H, M, N oder O eingestuft sind, werden vom Dienstgeber spätestens nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat dem AngG unterstellt, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen. Die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft führt nicht automatisch zur Überstellung in die für technische Angestellte vorgesehene Lohngruppe; die durch die Unterstellung unter das AngG begünstigten Dienstnehmer verbleiben vielmehr in den Lohngruppen, in die sie zum Zeitpunkt der Unterstellung aufgrund ihrer Verwendung eingeordnet waren.
§ 5 Auflösung des Dienstverhältnisses
1.
Während einer vereinbarten (maximal vierwöchigen) Probezeit kann das Dienstverhältnis von jedem der beiden Dienstvertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins und ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
2.
Dienstnehmer, die anstelle erkrankter oder durch Unglücksfall verhinderter Dienstnehmer befristet eingestellt werden, sind bei der Einstellung schriftlich auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
3.
Erkrankte oder durch Unglücksfall an der Dienstleistung verhinderte Dienstnehmer können frühestens nach Ablauf der Zeit, für die sie nach Gesetz oder diesem KV Anspruch auf Leistung eines Entgelts (Krankenentgelts) gegen den Dienstgeber haben, unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist und des vorgesehenen Kündigungstermins gekündigt werden.
4.
Dienstverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, werden durch Krankheit oder durch Unglücksfall des Dienstnehmers nicht verlängert, sie laufen vielmehr spätestens mit dem Ende der vereinbarten Dienstzeit selbsttätig ab.
5.
Für die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung oder Austritt) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des AngG (§§ 25 ff).
6.
Alle auf eine Auflösung des Dienstverhältnis abzielenden Erklärungen (Kündigung, Entlassung, Austritt, einvernehmliche Auflösung) müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich abgegeben werden.
7.
Die Kündigungsfrist von Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des AngG.
Die Kündigungsfrist der Arbeiter mit unbefristetem Dienstverhältnis beträgt in den ersten drei Dienstjahren 14 Tage; nach Vollendung des dritten Dienstjahrs treten die Kündigungsbestimmungen des AngG auch für Arbeiter in Kraft.
8.
Vor der Errichtung einer schriftlichen Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses soll der zuständige Betriebsrat verständigt werden.
§ 6 Leistungspflicht
1.
Jeder Dienstnehmer ist zur Ausführung aller vom Dienstgeber bzw. dessen Beauftragten angeordneten Tätigkeiten gemäß seinem Dienstvertrag verpflichtet.
2.
Jeder Dienstnehmer ist in Fällen höherer Gewalt verpflichtet, all jene Dienstleistungen nach besten Kräften zu verrichten, die nicht nach besonderen Sicherheitsvorschriften eigens dafür ausgebildeten Dienstnehmern vorbehalten sind.
3.
Außer in Fällen höherer Gewalt ist jeder Dienstnehmer (mit Ausnahme der Vorstände) in unvorhersehbaren Fällen betrieblicher Notwendigkeit verpflichtet, während der mittels Dienstplan angeordneten Arbeitszeit fallweise auch andere Tätigkeiten auf Anordnung des Dienstgebers zu verrichten, die nicht nach besonderen Sicherheitsvorschriften eigens dafür ausgebildeten Dienstnehmern vorbehalten sind. Näheres ist in den einzelnen Theaterbetrieben mittels BV zu regein.
4.
Ein Dienstnehmer mit Vorstellungsverpflichtung - ausgenommen Vorstände des Vorstellungspersonals - darf 15 Minuten vor dem geplanten Vorstellungseinsatz bis 15 Minuten danach für anderweitige Arbeiten nicht herangezogen werden.
§ 7 Gruppeneinteilung
1.
"Technischer Leiter", "Inspektor", "Leiter der Dekorationswerkstätten" bzw. "Leiter Kostümwesen" ist ein Dienstnehmer, der nach Dienstvertrag (Dienstzettel) als Vorgesetzter von Vorständen mit der Leitung (Oberaufsicht) mehrerer Aufgabenbereiche betraut ist.
2.
"Vorstände" sind Dienstnehmer, die nach Dienstvertrag (Dienstzettel) als Obermeister oder Meister die Verantwortung für einen bestimmten Aufgabenbereich und eine Dienstnehmergruppe tragen.
3.
Für die Zugehörigkeit zu einer Lohngruppe ist der Dienstvertrag mit der Stellenbeschreibung maßgebend.
4.
Wird ein Dienstnehmer vertretungsweise mit einer Verwendung betraut, für die eine höhere kollektivvertragliche Entlohnung vorgesehen ist, hat der Dienstnehmer für diese Zeit Anspruch auf die Differenz zwischen seinen vertraglichen Bezügen und der linear entsprechenden Lohnstufe der Lohngruppe des Vertretenen, wenn die Vertretung länger als drei Arbeitstage dauert.
5.
Wird ein Dienstnehmer vertretungsweise dazu herangezogen, die Dienste eines Angehörigen einer kollektivvertraglich niedriger entlohnten Lohngruppe zu versehen, wird dadurch sein Anspruch auf sein bisheriges Entgelt nicht berührt.
§ 8 Arbeitszeit
Über die Lage der Arbeitszeit und deren Verteilung sowie über die jeweils anzuwendende Arbeitszeitvariante ist für die betroffene Dienstnehmergruppe eine BV abzuschließen.
§ 9 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
1.
Die Normalarbeitszeit (NAZ) je Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) beträgt 38 Stunden. Die tägliche NAZ liegt an fünf Tagen der Woche zwischen mindestens fünf und höchstens zwischen neun Stunden. Mittels BV kann die tägliche NAZ unter fünf Stunden verkürzt werden.
2.
Bei einer regelmäßigen Verteilung der NAZ auf fünf Tage mit je acht Stunden können 40 Stunden als NAZ eingeteilt werden. Die 39. und die 40. Stunde sind neben dem Monatslohn/-gehalt mit je einem Normalstundeneinsatz und einem 25%igen Zuschlag abzugelten.
Die Form der Abgeltung (finanziell, zeitlich oder Mischform) ist mit dem einzelnen Dienstnehmer zu vereinbaren.
3.
Bei Durchrechnung der NAZ gemäß § 13 KV beträgt die durchschnittliche wöchentliche NAZ 38 Stunden; eine weitere Verkürzung der wöchentlichen NAZ kann mittels BV festgelegt werden.
4.
Der NAZ-Rahmen ist im "Besonderen Teil" dieses KVs geregelt.
§ 10 Lage der Normalarbeitszeit
1.
Die NAZ kann festgelegt werden durch Dauerdienstplan, Schichtplan oder Wochendienstplan.
2.
Dauerdienstplan:
Die NAZ ist auf fünf gleichbleibende Kalenderwochentage verteilt. Gemäß § 4 Abs. 1 AZG kann dabei die wöchentliche NAZ an einzelnen Tagen gekürzt und die ausfallende NAZ auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden, wobei die tägliche NAZ bis zu neun Stunden betragen kann.
3.
Schichtdienstplan:
Kunsttext
KV vom 14.07.2004 / gilt ab 01.09.2004
Für Portiere, Hausaufseher und Angehörige der Betriebsfeuerwehr kann die Regelung der Arbeitszeit auch mittels Schichtdienstplan erfolgen.
Ende
In diesem Fall muss keine Verteilung der NAZ auf fünf gleichbleibende Wochentage stattfinden. Die Lage der NAZ im Rahmen der Schicht ist mittels BV festzulegen.
4.
Wochendienstplan:
Die tägliche NAZ gemäß § 9 KV kann auf die Kalenderwochentage unregelmäßig verteilt werden.
§ 11 Dienstteilung
1.
Unter Dienstteilung ist jede Unterbrechung der täglichen Arbeitszeit ausgenommen Ruhepausen gemäß § 19 Abs. 4 KV zu verstehen.
2.
Für das Vorstellungspersonal ist eine einmalige Teilung der täglichen Arbeitszeit zulässig, wobei die Arbeitszeit am Tag der Dienstteilung zumindest siebeneinhalb Stunden betragen muss.
§ 12 Dienstpläne, Dienstplanänderung
1.
Wochendienstpläne, mit denen die Lage der wöchentlichen NAZ, der Mehrarbeit, Überstundenarbeit und ein allfälliger Ruhezeitausgleich bekannt gegeben werden, sind bis Freitag 12:00 Uhr für die übernächste Kalenderwoche zu veröffentlichen und dem Betriebsrat zu übermitteln.
Dieser Wochendienstplan ist zunächst unverbindlich und wird tageweise sieben Tage im vorhinein - das heißt, für den Wochentag mit derselben Bezeichnung der Vorwoche - für Theaterunternehmer und Dienstnehmer verbindlich (z.B. am Freitag ab 12:00 Uhr ist der Dienstplan bis einschließlich der Folgewoche, verbindlich, am Samstag ab 12:00 Uhr bis einschließlich Samstag der Folgewoche, usw.).
Spätere Änderungen sind nur nach den Bestimmungen des Abs. 3 und § 15 Abs. 7 KV möglich.
Sämtliche Dienstpläne sind unter Beachtung der vorgenannten Regelung für Theaterunternehmer und Dienstnehmer - ausgenommen Fälle höherer Gewalt - verbindlich.
Für Ruhetage gelten die Bestimmungen des § 18 KV.
2.
Bis 19:00 Uhr eines Arbeitstages können für den folgenden Arbeitstag bis zu zwei Stunden zusätzlicher Arbeitszeit angesagt werden.
Aufgrund einer solchen sogenannten "19-Uhr-Ansage" ist eine zusätzliche, bis dahin im Dienstplan nicht vorgesehene Teilung der Arbeitszeit nicht zulässig; diese maximal zwei Stunden können an die bis dahin im Dienstplan vorgesehene Arbeitszeit nur unmittelbar angefügt werden.
Liegt diese zusätzliche Arbeitszeit über der täglichen oder wöchentlichen NAZ, ist jede Stunde mit einem Zuschlag von 50% zusätzlich zur Überstundenabgeltung (Normalstundensatz plus jeweiliger Überstundenzuschlag) zu bezahlen. Weitere Ansprüche auf Entgelt aus einer sogenannten "19-Uhr-Ansage" bestehen nicht.
Liegt die zusätzliche Arbeitszeit innerhalb des wöchentlichen NAZ-Rahmens, wird die Entlohnung durch BV geregelt.
3.
Darüber hinaus unterliegen Änderungen von Dienstplänen - mit Ausnahme von Vorstellungsänderungen und höherer Gewalt - der Freiwilligkeit der Dienstnehmer; sie sind dem Betriebsrat bekannt zugeben.
Geänderte Stunden werden mit einem Zuschlag in der Höhe des Normalstundensatzes vergütet. Eine Verminderung der Anzahl der ursprünglich eingeteilten Arbeitsstunden ist nicht zulässig, wohl aber deren Verschiebung am selben Tag.
In einem solchen Fall ist die ursprünglich eingeteilte Arbeitszeit, die aufgrund der Verschiebung entfällt, nicht zu bezahlen.
4.
Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes Ereignis, das unabwendbar und durch den Betriebsverhältnissen entsprechende Vorkehrungen nicht abwendbar ist (z.B. Orkan, Erdrutsch, Schneelawine, Feuer, Krieg, Seuche, Erdbeben).
§ 13 Durchrechnung der Normalarbeitszeit
Dieser KV ermächtigt Theaterunternehmer und Betriebsräte befristete Betriebsvereinbarungen gemäß § 3 Abs. 4 KV für eine oder mehrere Abteilungen (Dienstnehmergruppen) abzuschließen, die eine Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Sinne der nachstehenden Bestimmungen ermöglichen.
1.
Eine derartige Betriebsvereinbarung kann die Durchrechnung der NAZ über einen Zeitraum von bis zu 52 Wochen vorsehen.
2.
Es ist zulässig, die NAZ während des Durchrechnungszeitraumes (DRZR) so zu verteilen, dass wöchentlich zumindest 32 Stunden und höchstens 45 Stunden zu leisten sind.
Bei tageweisem Verbrauch eines Zeitguthabens kann die Mindestarbeitszeit von 32 NAZ-Stunden pro Woche unterschritten werden.
In einer BV kann festgelegt werden, dass entsprechend der Lage der Ruhetage gemäß § 18 Abs. 2 KV die Höhe der Mindest- bzw. Maximal-NAZ pro Woche anteilsmäßig angepasst wird, wobei in diesem Fall die wöchentliche NAZ bis auf 48 Stunden ausgedehnt werden kann.
3.
Im DRZR soll die durchschnittliche wöchentliche NAZ nicht über- oder unterschritten werden. Das Zeitguthaben aus der Durchrechnung ist dem Dienstnehmer monatlich bekannt zu geben. Der Verbrauch von Zeitguthaben kann mit BV geregelt werden.
4.
Für Portiere und Dienstnehmer einer Betriebsfeuerwehr kann mittels befristeter BV nach § 3 Abs. 4 KV ein Schichtplan mit einem DRZR von bis zu 52 Wochen festgelegt werden, wobei die tägliche NAZ bis zu 12 Stunden betragen kann, sofern in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Hierbei muss ein Guthaben an Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht werden.
5.
Sofern der Dienstplan noch nicht bekannt gegeben wurde, ist im Fall von Krankheit und bei der Konsumation von Zeitausgleichsguthaben ein Arbeitstag mit einem Fünftel der durchschnittlichen wöchentlichen NAZ zu bewerten.
6.
Wenn eine BV einen DRZR von bis zu maximal 26 Wochen festgelegt hat, kann ein Zeitguthaben von bis zu 27 Stunden in den nächsten DRZR übertragen werden, sofern der Verbrauch des Zeitguthabens wegen Krankheit oder Pflegefreistellung des Dienstnehmers nicht konsumiert werden konnte oder wenn der Dienstnehmer eine solche Übertragung beantragt. Durch diese Bestimmungen werden die Rechte des Dienstnehmers gemäß der §§ 19e und 19f AZG nicht eingeschränkt.
7.
Am Ende des DRZR ist ein Zeitguthaben, sofern es nicht übertragen wurde oder keine Übertragungsmöglichkeit besteht, mit dem Normalstundensatz und einem Zuschlag von 50% abzugelten.
Minusstunden können nicht in den nächstfolgenden Durchrechnungszeitraum übertragen werden; sie gehen zu Lasten des Theaterunternehmens.
8.
Jeder Dienstnehmer, für den eine Durchrechnung der NAZ zur Anwendung kommt, hat Anspruch auf eine Durchrechnungszulage. Die Höhe dieser Zulage ist durch BV festzulegen.
§ 14 Mehrarbeitszeit
1.
Die Zeitdifferenz zwischen der wöchentlichen NAZ aufgrund dieses KVs (das ist die 39. und 40. Stunde/Kalenderwoche) oder einer BV gemäß § 13 KV zur wöchentlichen NAZ gemäß AZG ist Mehrarbeitszeit. Mehrarbeitsstunden sind - ausgenommen bei Dienstnehmern nach § 9 Abs. 2 KV - mit einem um 50% erhöhten Normalstundensatz je Stunde zu vergüten. Mit BV ist eine Pauschalabgeltung möglich.
2.
Diese Mehrarbeitsstunden gelten nicht als Überstunden und werden auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.
3.
Durch die Mehrarbeitsstunden darf die Höchstgrenze der täglichen NAZ nicht überschritten werden.
4.
In Wochen, in denen die mittels Dienstplan geforderte NAZ 40 Stunden beträgt oder überschreitet, sind Mehrarbeitsstunden nicht möglich.
§ 15 Überstundenarbeit
1.
Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die mittels Dienstplan festgelegte wöchentlichen bzw. täglichen NAZ - Stunden und Mehrarbeit nach § 14 KV hinausgehen. Arbeitsstunden, die außerhalb der NAZ-Rahmen - wie im "Besonderen Teil" dieses KV festgelegt - liegen, sind jedenfalls Überstunden.
Überstunden sind mit einem Normalstundensatz und einem Zuschlag abzugelten.
2.
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, jene Überstunden zu leisten, die im Dienstplan vorgesehen sind, sofern nicht Einzeldienstvertrag, dieser KV, das AZG oder berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers dieser Verpflichtung entgegenstehen.
3.
Für Überstunden gebührt eine Abgeltung in Geld. Auf Wunsch eines Dienstnehmers kann eine finanzielle Abgeltung in Zeit vereinbart werden, wobei der jeweilige Überstundenzuschlag bei der Bemessung des Zeitausgleichs zu berücksichtigen ist; es kann auch eine Mischform (Zeitausgleich 1 : 1 - Auszahlung der Zuschläge) vereinbart werden.
4.
Für die erste und zweite Überstunde am Tag gebührt neben dem Normalstundensatz ein Zuschlag von 50%; für weitere Überstunden ein Zuschlag von 100%.
Für Überstunden im Zusammenhang mit der "19-Uhr-Ansage" gilt zusätzlich § 12 Abs. 2 KV.
Zulässigkeit und Abgeltung von Überstunden nach der zehnten Arbeitsstunde werden der Regelung durch BV vorbehalten.
5.
Arbeitsleistungen an Ruhetagen können nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ist ein Dienstnehmer bereit, an einem Ruhetag Arbeit zu leisten, gelten diese Stunden als Überstunden und sind neben dem Normalstundensatz mit einem 100%igen Zuschlag je geleisteter Arbeitsstunde abzugelten.
Dem Dienstnehmer gebührt mindestens die Vergütung für vier Überstunden.
6.
Für jede Überstunde an einem Feiertag gebühren neben dem Normalstundensatz ein Überstundenzuschlag von 100% sowie ein Feiertagszuschlag von 100% (des jeweiligen Normalstundensatzes).
7.
Unbeschadet der Berechtigung des Dienstgebers zur kurzfristigen Anordnung von Überstunden bei Vorstellungsänderungen und höherer Gewalt (gemäß § 12 Abs. 3 KV) sind Überstunden im Dienstplan drei Tage vor deren Leistung anzuordnen, damit verbindlich und abzugelten. Eine frühere unverbindliche Bekanntgabe kann mittels BV vereinbart werden.
§ 12 Abs. 2 KV (sogenannte "19-Uhr-Ansage") wird hiervon nicht berührt.
8.
Die Abgeltung der Überstunden von Vorständen kann auch mittels Überstundenpauschale individuell vereinbart werden.
9.
Für Portiere und Dienstnehmer einer Betriebsfeuerwehr kann die Abgeltung von Mehrleistungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat pauschaliert werden.
§ 16 Gastspiele, Dienstreisen
1.
Gastspiele:
a)
Dienstnehmer des Vorstellungspersonals und Dienstnehmer des Werkstättenpersonals mit Vorstellungsverpflichtung haben auf Anordnung des Dienstgebers an Gastspielen teilzunehmen.
b)
Bei Gastspielen innerhalb des Bundeslandes, in dem das Theater seinen Standort hat, gilt die Reisezeit als Arbeitsbereitschaft (= Arbeitszeit); die näheren Bedingungen (z.B. Reisegebühren, Diäten) sind vor Antritt eines Gastspiels in einer BV festzulegen.
c)
Bei Gastspielen außerhalb des Bundeslandes, in dem das Theater seinen Standort hat, oder ins Ausland sind die Bedingungen einschließlich der Vergütung der Reisezeit rechtzeitig vor Antritt des Gastspiels in einer BV festzulegen.
2.
Dienstreisen:
Die Dienstnehmer haben Anspruch auf Reisekostenersatz und Anspruch auf Diäten. Die Höhe der Diäten, die Behandlung der Reisezeit und die Vergütung sind vor Antritt einer Dienstreise mittels BV festzulegen.
3.
Hat eine Arbeitsleistung eines Dienstnehmers länger gedauert als der Normalbetrieb öffentlicher Verkehrsmittel in den Bereich seiner Wohnung besteht, so hat der Dienstgeber auf seine Kosten für die Heimbeförderung des Dienstnehmers zu sorgen. Eine Pauschalierung derartiger Fahrtkosten durch BV ist möglich.
§ 17 Sonntage, Feiertage
Soweit mindestens für eine Woche eingestelltes Personal im Rahmen seiner Sonn- und Feiertagspflicht Arbeit leistet, gilt folgendes:
1.
Der Sonntag gilt als normaler Arbeitstag.
2.
Für Dienstnehmer mit Vorstellungsverpflichtung gilt:
a)
An Feiertagen können nur solche Arbeiten durchgeführt werden, die mit der Vorstellung oder einer Probe für eine am selben Tag stattfindende Vorstellung im Zusammenhang stehen.
b)
Fällt bei einem Dienstnehmer - mit Ausnahme jener, für die gleichbleibende Ruhetage vereinbart sind - ein freier Tag auf einen Feiertag, ist ein Ersatzruhetag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer anderen Freizeit (z.B. Urlaub, Zusatzurlaub, Ruhetage) zu gewähren.
Näheres zur Konsumation bzw. eine allfällige finanzielle Abgeltung des Ersatzruhetages kann durch eine BV geregelt werden.
c)
Bei Durchrechnung der NAZ ist der Feiertag, mit einem Fünftel der durchschnittlichen wöchentlichen NAZ zu bewerten.
3.
Wird die Dienstleistung an einem Feiertag in Anspruch genommen, gebührt dem Dienstnehmer für jede NAZ-Stunde, die mittels Dienstplan gefordert wird, eine Entschädigung in der Höhe eines Normalstundensatzes sowie ein Feiertagszuschlag von 100%.
4.
Für den Fall einer Dienstleistung an Feiertagen beträgt die einzuteilende und abzugeltende Arbeitszeit mindestens fünf Stunden.
5.
Feiertage sind die bundesgesetzlich geregelten Feiertage, nämlich 1. und 6. Jänner, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. Mai, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, sowie 8., 25. und 26. Dezember; für die Angehörigen der evangelischen Kirchen, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche ist auch der
Karfreitag
gesetzlicher Feiertag. Feiertage sind ferner die durch Landesgesetze in den einzelnen Bundesländern eingeführten Landesfeiertage.
6.
Der 24. Dezember und der
Karfreitag
sind ohne Entgeltkürzung dienstfrei; einer der in der gleichen Woche anfallenden Ruhetage des Vorstellungspersonals kann im Laufe des Spieljahres durch Freizeit im Ausmaß eines Tages ersetzt werden.
§ 18 Ruhetage
1.
Jedem Dienstnehmer gebühren pro Woche (Montag bis Sonntag) zwei aufeinanderfolgende Ruhetage; sie beginnen mit 00:00 Uhr des dem Arbeitsende folgenden Tages und dauern 48 Stunden.
Bei Rückkehr von einem Gastspiel kann die Rückfahrzeit in den ersten Ruhetag fallen; hierbei beginnt die Ruhezeit ab dem Zeitpunkt der Rückkehr vom Gastspiel.
2.
Ist die Gewährung dieser beiden Ruhetage innerhalb der Woche nicht möglich, ist die Aufeinanderfolge der beiden Ruhetage auch dann gegeben, wenn der erste Ruhetag auf einen Sonntag und der zweite Ruhetag (für die vorangegangene Woche) auf den folgenden Montag fällt; hierüber ist eine BV abzuschließen.
Mittels befristeter BV kann auch vereinbart werden, dass der Sonntag als Ruhetag für die folgende Woche gegeben werden kann.
3.
Die Ruhetage und gegebenenfalls Zeitausgleich aus Zeitguthaben aufgrund der Durchrechnung sind, sofern dieser Zeitausgleich aus ganzen Tagen besteht, dem Dienstnehmer jeweils mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Kalenderwoche bis Freitag 12:00 Uhr verbindlich bekannt zu geben.
Der Ruhetageplan ist auch für erkrankte oder verunfallte Dienstnehmer zu erstellen.
4.
Verlegung von Ruhetagen:
a)
Eine Verlegung der festgelegten Ruhetage bei unregelmäßiger Verteilung der NAZ nach Freitag 12:00 Uhr ist für die folgende Woche nicht möglich, ausgenommen bei Vorstellungsänderung.
b)
Eine Verlegung der festgelegten Ruhetage ist bei Einwilligung des Dienstnehmers bis Freitag 12.00 Uhr für die übernächste Kalenderwoche möglich.
c)
In den Fällen nach lit. a und b gebührt dem Dienstnehmer aufgrund der damit verbundenen Erschwernis eine Erschwernisentschädigung in der Höhe von vier Normalstundensätzen.
d)
Eine Verlegung der Ruhetage des Werkstättenpersonals ist gemäß § 27 KV möglich.
5.
Eine Erkrankung oder ein Unglücksfall eines Dienstnehmers bewirkt für bereits bekannt gegebene Ruhetage keine Änderung oder Verschiebung der festgelegten Ruhetage. Eine Konsumation von Zeitausgleich während der Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unglücksfall ist nicht möglich.
§ 19 Ruhezeit, Ruhepausen
1.
Die tägliche ununterbrochene Ruhezeit beträgt gemäß § 12 Abs. 1 AZG mindestens 11 Stunden.
2.
Für Dienstnehmer mit Vorstellungsverpflichtung kann die tägliche ununterbrochene Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 2 AZG bis auf neun Stunden verkürzt werden.
3.
Wurde die Ruhezeit des Dienstnehmers verkürzt, hat er Anspruch auf folgenden Ruhezeitausgleich:
a)
Für die Verkürzung der täglichen Ruhezeit von 11 auf zehn Stunden hat der Dienstnehmer Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Tagen pro Spieljahr.
b)
Für die Verkürzung der täglichen Ruhezeit von zehn auf neun Stunden hat der Dienstnehmer Anspruch auf zusätzliche Freizeit im Verhältnis 1 : 1,25.
c)
Der Zusatzurlaub und die zusätzliche Freizeit ist zusammenhängend und spätestens bis zum Ende des Spieljahres, in dem die Ruhezeitverkürzungen eingetreten sind, zu gewähren und kann durch BV gemäß § 24 Abs. 7 KV geteilt werden. Im Fall von Krankheit des betreffenden Dienstnehmers verlängert sich diese Frist um 12 Monate.
4.
Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, ist sie mit einer halbstündigen Ruhepause nach § 11 AZG zu unterbrechen. Diese Ruhepause ist nicht in die Arbeitszeit einzurechnen und kann täglich nach den Erfordernissen des Theaterbetriebes, nach Möglichkeit in der Mitte der Arbeitszeit, angeordnet werden. Günstigere Vereinbarungen und theaterspezifische Regelungen sind durch BV möglich.
§ 20 Dienst- und Bildungsfreistellung
Die Dienstnehmer haben zur Wahrnehmung persönlicher Verpflichtungen am Ereignistag oder in unmittelbarem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Ereignis einen Anspruch auf Freistellung von ihrer Arbeitspflicht unter Fortzahlung ihres Entgelts:
1.
im Ausmaß von drei Arbeitstagen:
a)
bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatte, Lebensgefährte, Eltern, Kinder, Geschwister), sofern diese Angehörigen mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten; bei Todesfall eines alleinstehenden Elternteiles auch dann, wenn er nicht im gemeinsamen Haushalt lebte;
b)
bei eigener Eheschließung;
2.
im Ausmaß von zwei Arbeitstagen:
a)
bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin;
b)
bei Wohnungswechsel mit eigener Einrichtung;
3.
im Ausmaß von einem Arbeitstag:
a)
bei Teilnahme an der Beerdigung der in Abs. 1 lit. a genannten Angehörigen, soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebten;
b)
bei Teilnahme an der Beerdigung der Schwiegereltern und Großeltern;
c)
bei Eheschließung der eigenen Kinder;
4.
im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit, insgesamt jedoch nur bis zur Höchstdauer von einer Wochenarbeitszeit in jedem Spieljahr:
a)
bei Aufsuchen eines Arztes, zur ambulatorischen Behandlung oder zur Zahnbehandlung;
b)
bei Durchführung von Behördengängen, sofern dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann oder konnte.
5.
Auf Antrag des Dienstnehmers oder des Betriebsrats ist dem Dienstnehmer zum Zweck der beruflichen Aus- und Weiterbildung eine Dienstfreistellung bis zu einem Ausmaß von fünf Arbeitstagen pro Spieljahr zu gewähren. Über die Kostentragung derartiger Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ist im Einzelfall zu verhandeln. Geplante Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sind mit dem Betriebsrat zu beraten.
6.
Während der Kündigungsfrist hat der Dienstnehmer Anspruch auf Dienstfreistellung zur Arbeitssuche nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.
§ 21 Entlohnung
1.
Die Höhe der Entlohnung ergibt sich aus dem "Lohnrechtlichen Teil" des KV. Arbeitszeitverkürzungen aufgrund dieses KVs erfolgen bei vollem Lohn-/Gehaltsausgleich.
2.
Der Normalstundensatz, der den Vergütungen aller Art zugrunde zu legen ist, beträgt ein 164-stel des Monatslohns/-gehalts; dieser Monatslohn/-gehalt basiert auf 38 NAZ-Stunden je Kalenderwoche und wird in den Lohn- und Gehaltsschemata festgelegt.
3.
Bei Dienstnehmern, für die aufgrund einer BV eine Durchrechnungsmöglichkeit und eine kürzere NAZ pro Kalenderwoche vereinbart ist, verändert sich der Teilungsfaktor des Abs. 2 entsprechend der verkürzten NAZ. Mittels BV kann ein für den Dienstnehmer günstigerer Teilungsfaktor festgelegt werden.
4.
Für Dienstnehmer, mit welchen gemäß § 19d AZG eine Teilzeitarbeit vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen gemäß Abs. 2 und 3 sinngemäß.
5.
Der Lohnmonat entspricht dem Kalendermonat. Der gleichbleibende Monatslohn/-gehalt wird durch Schwankungen der NAZ aufgrund der Bandbreite der NAZ in der Durchrechnung nicht berührt.
6.
Zuschläge aus verschiedenen Titeln gebühren, sofern dies im KV nicht ausgeschlossen ist, gegebenenfalls nebeneinander (Kumulierung).
7.
Der Monatslohn/-gehalt und pauschale Zulagen sind am Letzten des Kalendermonats unbar auszuzahlen, sofern in einer BV nichts anderes vereinbart ist.
Die Auszahlung der dem Dienstnehmer zustehenden variablen Lohnbestandteile erfolgt spätestens am Letzten des dem Anfall folgenden Kalendermonats.
Gleichzeitig mit der Auszahlung ist jedem Dienstnehmer eine Abrechnung auszuhändigen, aus der die Bruttobeträge an Monatslohn/-gehalt, Zulagen, allfällige Zuschläge, Vergütungen für Mehrdienstleistungen und dergleichen sowie die Abzüge ersichtlich sind.
8.
Mehrarbeitsleistungen in der Dauer bis zu 15 Minuten sind als viertelstündige, solche in der Dauer von 16 bis 30 Minuten als halbstündige zu verrechnen.
§ 22 13. und 14. Monatsbezug (Sonderzahlungen)
1.
Dienstnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen 13. und 14. Monatsbezug als Sonderzahlungen gemäß Abs. 2, deren Auszahlungstermine durch BV festzusetzen sind.
2.
Die Sonderzahlungen betragen für alle Dienstnehmer mit Monatsentlohnung je einen zusätzlichen Monatsbezug. Dieser umfasst den Grundlohn/-gehalt, die Theaterbetriebszulage, die Durchrechnungszulage und die vor Inkrafttreten dieses KV schon 14mal bezahlten Zulagen.
3.
Für Vorstellungsaushelfer und Dienstnehmer des Publikumsdienstes, die vorstellungsweise entlohnt werden, betragen die Sonderzahlungen jeweils einen durchschnittlichen Monatsbezug, bemessen an den dem jeweiligen Auszahlungstermin vorangegangenen letzten drei Kalendermonaten.
4.
Bei Beginn und Endigung des Dienstverhältnisses und wenn in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, Zivildienste s oder eines Karenzurlaubes fallen, verringert sich der Anspruch auf einen 13. und 14. Monatsbezug (Sonderzahlung) anteilig (je Woche 1/52).
§ 23 Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Arbeitsunfall
1.
Für die Berechnung der Ansprüche auf Entgeltfortzahlung ist der Durchschnitt der letzten drei Monatsentgelte vor Eintritt der Erkrankung oder des Unglücksfalles zugrunde zu legen. Einmalzahlungen wie z.B. Jubiläumsgaben oder einmalige Prämien bleiben unberücksichtigt.
2.
Erkrankt (verunglückt) ein Dienstnehmer während des Urlaubs, ohne dies verschuldet zu haben, wird die Zeit der Arbeitsunfähigkeit in die Urlaubszeit nicht eingerechnet, wenn der Dienstnehmer den Eintritt der Krankheit oder des Unfalls unter Beilage einer ärztlichen Bescheinigung binnen drei Tagen mit eingeschriebenem Brief dem Dienstgeber mitteilt. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 5 UrlG.
3.
Mittels BV kann gemäß § 2 Abs. 8 EFZG festgelegt werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr sondern nach dem Kalenderjahr richtet; für den Umstellungszeitraum gelten die lit. a, b und c des § 2 Abs. 8 EFZG.
4.
Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls der Anspruch auf Entgeltfortzahlung 14 Tage länger ist, als dies die jeweilige gesetzliche Regelung vorsieht.
§ 24 Urlaub, Pflegefreistellung, Zusatzurlaub zusätzliche Freizeit
Für den Anspruch auf Urlaub und Pflegefreistellung der Dienstnehmer gilt das UrlG. Soweit das AngG, dieser KV bzw. eine BV eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung vorsieht, ist diese anzuwenden.
1.
Dienstnehmer - ausgenommen solche im Publikumsdienst - gebührt ein Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen vom 1. bis zum vollendeten 14. Dienstjahr, von 30 Arbeitstagen nach dem vollendeten 14. Dienstjahr.
2.
Dienstnehmer im Publikumsdienst, die nicht nur vorstellungsweise, sondern fortlaufend beschäftigt werden, gebührt ein Jahresurlaub von 30 Werktagen vom 1. bis zum vollendeten 14. Dienstjahr, von 36 Werktagen nach dem vollendeten 14. Dienstjahr.
3.
Das höhere Urlaubsausmaß nach Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit gebührt erstmals in dem Spieljahr, in welchem der Dienstnehmer vor dem 1. März die für das erhöhte Urlaubsausmaß erforderliche Dienstzeit zurückgelegt hat.
Kunsttext
KV vom 14.07.2004 / gilt ab 01.09.2004
4.
Aufgrund des gegenüber dem Urlaubsgesetz höheren kollektivvertraglichen Urlaubsanspruchs wird festgehalten, dass den Anrechnungsbestimmungen des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 des Urlaubsgesetzes durch die Staffelung in Abs. 1 und Abs. 2 bzw. § 31 Ziffer 2 entsprochen ist und die Anrechnung und Staffelung nicht nebeneinander zur Anwendung kommt.
Ende
5.
Dienstnehmern, die bei Vorstellungen Dienstleistungen erbringen, steht im Hinblick auf die Besonderheiten ihres Arbeitseinsatzes ein Zusatzurlaub im Ausmaß von fünf Arbeitstagen zu.
Auf Antrag des Dienstnehmers kann dieser Zusatzurlaub mit 5/22 des Monatsbezugs abgegolten werden, wobei auch der 13. und 14. Monatsbezug (Sonderzahlungen) entsprechend zu berücksichtigen sind.
6.
Für die Bemessung des Urlaubsentgelts - auch hinsichtlich des Zusatzurlaubs - ist das Durchschnittsentgelt der letzten sechs Kalendermonate vor Urlaubsantritt maßgebend.
7.
Der gesetzliche Urlaub kann nach den Bestimmungen des UrlG geteilt werden; bezüglich eines über den gesetzlichen Urlaub hinausreichenden Anspruchs auf Urlaub, Zusatzurlaub bzw. zusätzliche Freizeit können Grundsätze der Teilung und des Urlaubsverbrauchs in einer BV geregelt werden.
Bei Durchrechnung der NAZ ist ein Urlaubstag mit einem Fünftel der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu bewerten.
8.
Gemäß § 2 Abs. 4 UrlG wird der dem Spieljahr der Theaterunternehmen entsprechende Zeitraum vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres anstelle des Arbeitsjahrs als Urlaubsjahr für sämtliche Dienstnehmer vereinbart. Mittels BV kann auch ein anderer Zeitraum als Spieljahr vereinbart werden.
Bei dieser Umstellung ist gemäß § 2 Abs. 4 UrlG für das Rumpfjahr zwischen Eintritt und Beginn des nächsten Urlaubsjahrs am nächsten 1.9. der Urlaubsanspruch zu aliquotieren.
9.
Ein von einem Sozialversicherungsträger bewilligter Kur- oder Rekonvaleszentenaufenthalt, welcher sozialversicherungsrechtlich als Krankenstand anerkannt ist, ist in das Urlaubsausmaß nicht einzurechnen.
10.
Für behinderte Bedienstete gelten die allenfalls für Vertragsbedienstete des jeweiligen Bundeslandes geltenden Bestimmmungen über die Erhöhung des Urlaubsausmaßes.
11.
Die Pflegefreistellung gemäß UrlG gilt auch für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des Lebensgefährten.
§ 25 Arbeitskleidung, Arbeitsbehelfe
1.
Alle Dienstnehmer haben nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, Anspruch auf Beistellung von Arbeitskleidern bzw. Arbeitsmänteln und Schutzbekleidung. Diese Bekleidungsstücke bleiben Eigentum des Dienstgebers.
2.
Zur Reinigung der Arbeits- und/oder Schutzbekleidung stellt der Dienstgeber, falls er die Reinigung nicht selbst durchführt, Waschmittel oder Reinigungsgeld bei. Die Menge und Art dieser Waschmittel bzw. die Höhe des Reinigungsgeldes ist vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen.
3.
Wird der Dienstnehmer zu Arbeiten herangezogen, bei welchen Verunreinigungen entstehen, die über das normale Ausmaß hinausgehen oder die mit einer starken Geruchsbelästigung verbunden sind, hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Schmutzzulage, deren Höhe mittels BV festzulegen ist.
4.
Dem Dienstnehmer sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Im übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.
§ 26 Jubiläumsgaben, Abfertigung
1.
Jedem Dienstnehmer gebühren Jubiläumsgaben für treue Dienste, die wie folgt geregelt werden:
Die Jubiläumsgaben für treue Dienste betragen aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit
a)
von 25 Jahren das Zweifache,
b)
von 40 Jahren das Vierfache,
des dem Dienstnehmer für den Monat des Dienstjubiläums gebührenden Monatslohns/-gehalts.
Wenn ein Dienstnehmer vor Erreichen einer Dienstzeit von 40 Jahren den Anspruch auf Gewährung einer Alterspension erwirbt, erhält er die Jubiläumsgabe nach lit. b, sofern er bis dahin eine tatsächlich im Theaterunternehmen erbrachte Dienstzeit von mindestens 35 Jahren zurückgelegt hat.
c)
Die Jubiläumsgaben nach lit. a und b können mit Zustimmung des Dienstnehmers auch für eine Einzahlung in eine Pensionskasse verwendet werden, sofern eine BV über eine Pensionskasse besteht.
Kunsttext
KV vom 14.07.2004 / gilt ab 01.09.2004
2.
Für Dienstnehmer, die vor dem 1.1.2003 eingetreten sind:
Soweit einzelne Dienstnehmer nicht unmittelbar dem Angestelltengesetz unterliegen, gebührt jedem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den §§ 23 und 23a Angestelltengesetz.
Ende
Kunsttext
KV vom 14.07.2004 / gilt ab 01.09.2004
2a.
Das betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) ist ungeachtet der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 BMVG für alle ab dem 1. Jänner 2003 neu eintretende und allenfalls “umsteigende” Dienstnehmer, welche dem Geltungsbereich des § 1 des zwischen den Kollektivvertragsparteien abgeschlossenen Kollektivvertrages vom 6. Juni 2001 unterliegen, unter nachfolgenden Voraussetzungen anzuwenden:
Für den “Umstieg” in das BMVG von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, kann gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 26 Arbeitsverfassungsgesetz und den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 und Abs. 3 BMVG eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass Übertragungen von Altabfertigungsanwartschaften nach § 47 Abs. 2 und Abs. 3 BMVG nur bis 31.12.2012 und “Einfrieren” von Altabfertigungsanwartschaften unlimitiert zulässig sind.
Auf Verlangen des Dienstnehmers ist der Betriebsrat beizuziehen. Für einen solchen Umstieg ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, sind diesbezügliche Verfügungen nichtig und der jeweilige Dienstnehmer verbleibt im bestehenden System. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) hat durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b Arbeitsverfassungsgesetz zu erfolgen.
Ende
§ 27 Werkstättenpersonal
1.
Lohngruppeneinteilung:
Kunsttext
Zusatz vom 12.1.07
S - |
Leiter der Dekorationswerkstätten, Leiter Kostümwesen, Produktionsleiter |
A1 - |
Vorstand Malersaal, Vorstände mit erhöhter Verantwortung. |
B2 - |
Werkstättenvorstände |
B1 - |
Theatermaler und Kascheure, stv. Werkstättenvorstände laut Stellenplan, Medientechniker, Videotechniker, Technische Angestellte mit Meister- oder Konzessionsprüfung und erhöhter Verantwortung |
D1 - |
Technische Angestellte |
D - |
In ihrem erlernten Beruf überwiegend verwendete Mitarbeiter des Werkstättenpersonals mit erhöhtem Verantwortungsbereich |
E - |
In ihrem erlernten Beruf überwiegend verwendete Mitarbeiter des Werkstättenpersonals, Mitarbeiter nach zweijähriger Dienstzeit in Gruppe F |
F - |
Ungelernte Arbeiter, Mitarbeiter mit erlerntem, jedoch nicht einschlägigem Beruf, Aushilfen, Ferialarbeiter |
P - |
Lehrlinge |
Ende
Für Werkstättenpersonal mit Vorstellungsverpflichtung gelten die Bestimmungen des Vorstellungspersonals (§ 28 KV).
2.
NAZ-Rahmen, Arbeitszeiteinteilung:
Die wöchentliche NAZ ist mittels BV zwischen 6:00 Uhr und 18:00 Uhr (NAZ-Rahmen) festzulegen.
3.
Ruhetage:
Samstage und Sonntage sind Ruhetage. Mittels befristeter BV gemäß § 3 Abs. 4 KV kann der Ruhetag vom Samstag auf Montag der folgenden Woche verlegt werden; im übrigen ist § 18 KV zu beachten.
4.
Arbeitsleistungen zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr sind je Arbeitsstunde mit einem Nachtzuschlag in Höhe des Normalstundensatzes abzugelten.
5.
Für Werkstättenpersonal ohne Vorstellungsverpflichtung besteht an Feiertagen keine Arbeitspflicht.
§ 28 Vorstellungspersonal
Kunsttext
Zusatz vom 12.1.07 / gültig ab 1.1.07
1.
Lohngruppeneinteilung:
S - |
Technischer Leiter, Inspektor, Produktionsleiter |
A2 - |
Obermeister Bühne, Obermeister Beleuchtung (geprüft oder nach fachlicher, innerbetrieblicher Beurteilung). |
B1 - |
Seiten-, Maschinen- und Schnürbodenmeister mit Bühnemeisterprüfung; Tonmeister und Maskenbildner - geprüft oder nach fachlicher innerbetrieblicher Beurteilung; Waffenmeister, Pyrotechniker, Medientechniker, Videotechniker, Vorstand Ankleider; techn. Angestellte mit Meister- oder Konzessionsprüfung mit erhöhter Verantwortung |
G2 - |
Stellwerksmanipulanten; selbst. Tontechniker, Seiten-, Maschinen- und Schnürbodenmeister ohne Bühnenmeisterprüfung |
G1 - |
Techn. Angestellte |
G - |
In ihrem erlernten Beruf verwendete Mitarbeiter mit erhöhtem Verantwortungsbereich, Tontechniker, sowie Elektriker als Beleuchter, selbständige Requisiteure und Maskenbildner nach zweijähriger Dienstzeit in Lohngruppe H |
H - |
In ihrem erlernten Beruf (z.B. Tischler, Schlosser, Tapezierer) verwendete Mitarbeiter, Beleuchter (Elektriker), Requisiteure, Mitarbeiter Maske (Friseure), Ankleider (z.B. Schneider), Orchesterwarte sowie Mitarbeiter der Lohngruppe I nach 2jähriger Dienstzeit |
I - |
Ungelernte Arbeiter oder Mitarbeiter mit erlerntem jedoch nicht einschlägigem Beruf, Aushilfen |
J - |
Vorstellungsaushelfer nach Diensten (pro Dienst 4,5 Stunden) |
P - |
Lehrlinge |
Ende
2.
NAZ-Rahmen, Arbeitszeiteinteilung:
Die Lage der wöchentliche NAZ ist mittels BV zwischen 7:00 Uhr und 23:00 Uhr festzulegen. Bei der Verteilung der Arbeitszeit sind die Bestimmungen dieses KVs über den Dienstplan zu beachten. Für das Vorstellungspersonal besteht auch an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich Arbeitspflicht, wobei insbesondere § 17 KV zu beachten ist.
3.
Die Ruhetage richten sich nach § 18 KV.
4.
Arbeitsleistungen zwischen 23:00 Uhr und 7:00 Uhr sind je Arbeitsstunde mit einem Nachtzuschlag in Höhe des Normalstundensatzes abzugelten.
5.
Erweiterte Leistungspflicht:
Kunsttext
KV vom 14.07.2004 / gilt ab 01.09.2004
Jeder Dienstnehmer des Vorstellungspersonals kann für die in lit. a, a1, b, b1, c, d, e und f angeführten Leistungen herangezogen werden und erhält dafür Erschwerniszulagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; diese Erschwernisabgeltungen können mittels BV auch pauschal erfolgen.
Der Transport der Klaviere kann vom Bühnenpersonal verlangt werden, jedoch gebührt wegen der besonderen Sorgfalt, die dabei anzuwenden ist, eine Sonderentschädigung
a)
wenn ein Klavier mittels mechanischer Vorrichtung von einer Ebene in eine andere gehoben oder gesenkt wird;
a1)
wenn ein Klavier allein durch Menschenkraft oder durch Menschenkraft und mechanische Vorrichtung von einer Ebene in eine mindestens 50 cm höhere oder niedrigere oder über mehr als eine Stufe gehoben oder gesenkt wird.
Diese Sondervergütungen, die betragsmäßig jeweils im lohnrechtlichen Teil festgesetzt werden, sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der damit beschäftigten Personen diesen zur ungeteilten Hand zu bezahlen. Für den Transport von anderen Tasteninstrumenten, deren Gewicht 100 kg übersteigt gilt das gleiche.
Wird ein Angehöriger des Vorstellungspersonals vom Dienstgeber dazu verhalten;
b)
in einer Tarnkleidung Arbeiten auf offener Bühne zu verrichten, steht ihm ein Tarngeld,
ba1)
im Kostüm oder im Arbeitsanzug auf offener beleuchteter Bühne für die Zuschauer sichtbar Dienst zu leisten, steht ihm ein Kostümgeld zu. Ihre Höhe wird jeweils im lohnrechtlichen Teil festgelegt.
Ende
c)
Wird ein Dienstnehmer an einem Tag zum Aufbau, zur Durchführung oder zum Abbau für zwei zu verschiedenen Zeiten ablaufende Vorstellungen herangezogen, gebührt ihm - aufgrund der damit verbundenen Erschwernis - eine Erschwerniszulage in der Höhe von zwei um einen 100%igen Zuschlag vermehrten Normalstundensätzen.
d)
Wird ein Dienstnehmer an einem Tag für zwei ganz oder zum Teil gleichzeitig ablaufende Vorstellungen herangezogen, so gebührt ihm - aufgrund der damit verbundenen Erschwernis - eine Erschwerniszulage in der Höhe von einem um einen 100%igen Zuschlag erhöhten Normalstundensatz.
e)
Wird ein Dienstnehmer zu einer dritten Vorstellung oder einer weiteren Vorstellung am gleichen Tag herangezogen, gelten die Bestimmungen von lit. c und d sinngemäß.
f)
Steht einem dem Vorstellungspersonal angehörender Dienstnehmer zwischen 12:00 Uhr und 16:00 Uhr eine Mittagszeit von mindestens zwei Stunden nicht zur Verfügung, gebührt ihm eine Erschwerniszulage.
Kunsttext
KV vom 14.07.2004 / gilt ab 01.09.2004
Die Höhe der Zulagen für lit. a, a1, b, b1 und f sind im "Lohnrechtlichen Teil" dieses KVs zu regeln.
Ende
§ 29 Hauspersonal
Kunsttext
Zusatz vom 12.1.07 / gültig ab 1.1.07
1.
Lohngruppeneinteilung:
B 1 - |
Technische Angestellte mit Meister- oder Konzessionsprüfung und erhöhtem Verantwortungsbereich |
M1 - |
Techn. Angestellte |
M - |
Hausaufseher, Professionisten und Hausarbeiter mit einschlägigem Berufsabschluss |
N - |
Portiere |
O - |
Reinigungspersonal, Hausarbeiter, Boten |
P - |
Lehrlinge |
Ende
2.
Kunsttext
KV vom 14.07.2004 / gilt ab 01.09.2004
a)
Für das Reinigungspersonal ist die Lage der wöchentlichen Normalarbeitszeit zwischen 6:00 und 23:00 Uhr festzusetzen.
Ende
Für Dienstnehmer, welche Dienstleistungen an Vorstellungen erbringen, gelten die Bestimmungen des Vorstellungspersonals (§ 28 KV), sofern für Portiere und Dienstnehmer einer Betriebsfeuerwehr nichts anderes in diesem KV festgelegt wurde.
Dienstnehmern, welche Dienstleistungen an Vorstellungen erbringen, steht im Hinblick auf die Besonderheiten ihres Arbeitseinsatzes (doppelter Dienstantritt, Sonn- und Feiertagsarbeit) der Zusatzurlaub gemäß § 24 Abs. 5 KV zu.
b)
Für alle anderen Dienstnehmer gelten die Bestimmungen des Werkstättenpersonals.
c)
Für Portiere und Dienstnehmer einer Betriebsfeuerwehr kann eine BV gemäß § 13 Abs. 4 KV abgeschlossen werden, wobei die Verteilung der wöchentlichen NAZ ohne täglichen NAZ-Rahmen festgelegt werden kann.
3.
Ein Nachtzuschlag für Portiere und Dienstnehmer einer Betriebsfeuerwehr ist mittels BV festzulegen, wobei dieser auch pauschal erfolgen kann.
4.
Portiere und Dienstnehmer einer Betriebsfeuerwehr, die am
Karfreitag
bzw. am 24. Dezember Dienst versehen, haben Anspruch auf je einen freien Tag, der in Zusammenhang mit dem Urlaub desselben Spieljahres zu gewähren ist.
§ 30 Publikumsdienst
1.
Lohngruppeneinteilung
– |
Leiter Billeteure, Leiter Publikumsgarderobe |
– |
Billeteure, Publikumsgarderober, sonstiges Dienstpersonal der Zuschauerräume |
2.
Normalarbeitszeit, Arbeitszeiteinteilung:
a)
Das Ausmaß und die Verteilung der wöchentlichen NAZ ist unter Beachtung von Abs. 3 mittels BV festzulegen, wobei auch an Sonn- und Feiertagen Arbeitspflicht und keine Bindung an einen bestimmten Arbeitszeitrahmen besteht.
b)
Die Arbeitszeit beginnt jedenfalls eine Stunde vor Beginn der Vorstellung und endet spätestens eine halbe Stunde nach Schluss der Vorstellung.
c)
Ein Dienst bei Proben und/oder Vorstellungen umfasst jeweils 4,5 Stunden.
3.
Wochenruhe (Ruhetage):
Dienstnehmer des Publikumsdienstes, die nicht nur vorstellungsweise, sondern laufend beschäftigt sind, haben abweichend von § 18 KV Anspruch auf Gewährung einer 36-stündigen Wochenruhe, deren Lage spätesten zwei Wochen (bis Freitag 12:00 Uhr) vorher bekannt zugeben ist. Solche Dienstnehmer erhalten für den 24. Dezember und den
Karfreitag
je ein Vorstellungsentgelt.
4.
Entlohnung, Mehrarbeitsleistung:
a)
Die Arbeitsleistung der Dienstnehmer des Publikumsdienstes wird grundsätzlich nach der Anzahl der geleisteten Dienste bei Proben und Vorstellungen entlohnt.
b)
Wird die Arbeitsleistung über 4,5 Stunden in Anspruch genommen, so steht dem Dienstnehmer für jede begonnene halbe Mehrarbeitsstunde eine Vergütung von 3/9 des Vorstellungsentgelts zu.
c)
Dienstnehmer des Publikumsdienstes, die nicht nur vorstellungsweise, sondern laufend beschäftigt sind, haben Anspruch auf das aufgrund eines Feiertags ausgefallene Arbeitsentgelt (Ausfallsprinzip).
d)
Wird ein Dienstnehmer an einem Feiertag zur Dienstleistung herangezogen, so hat er Anspruch auf einen Feiertagszuschlag in der Höhe eines Vorstellungsentgelts pro Vorstellung.
e)
Abweichend von den vorangegangenen Bestimmungen dieses Absatzes kann für die Dienstnehmer des Publikumsdienstes eine andere Entlohungsform (z.B. ganzjährig durchlaufende Monatsentlohnung) mittels BV im Sinn von § 3 KV festgelegt werden.
5.
Treueprämie:
Dienstnehmer im Publikumsdienst erhalten nach vier aufeinanderfolgende Saisonen eine monatliche Treueprämie der Stufe I, nach acht aufeinanderfolgende Saisonen eine monatliche Treueprämie der Stufe II und nach 12 aufeinanderfolgende Saisonen eine monatliche Treueprämie der Stufe III.
Die Höhe der Treueprämien ist im "Lohnrechtlichen Teil" dieses KVs zu regeln.
§ 31 Übergangsbestimmungen
Diese Übergangsbestimmungen gelten für jene Dienstnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses KVs unter die Nachwirkungen des aufgekündigten KVs in der Fassung vom 24.4.1991 fallen oder dessen Bestimmmungen seither mit ihnen vertraglich vereinbart wurden.
1.
Für die Verkürzung der täglichen Ruhezeit von 11 auf zehn Stunden haben die Dienstnehmer, die bisher Zusatzurlaub hatten, abweichend von § 19 Abs. 3 lit. a KV Anspruch auf Zusatzurlaub im Ausmaß von fünf Tagen pro Spieljahr.
Für die Verkürzung der täglichen Ruhezeit von zehn auf neun Stunden besteht abweichend von § 19 Abs. 3 lit. b KV Anspruch auf Zusatzurlaub in folgendem Ausmaß:
Bis zu zehn Verkürzungen pro Spieljahr |
zwei Tage, |
bei 11 bis 20 Verkürzungen pro Spieljahr |
weitere zwei Tage, |
ab 21 Verkürzungen pro Spieljahr |
weitere zwei Tage. |
Zu Beginn eines Spieljahrs kann der Dienstnehmer erklären, dass er die Regelung nach § 19 Abs. 3 lit. a und b KV in Anspruch nehmen will.
2.
Dienstnehmern der Lohngruppen S, A2, A1, B2, B1, D1, G2, G1 und M1 gebührt abweichend von § 24 Abs. 1 und 2 KV ein Jahresurlaub
von 25 Arbeitstagen vom ersten bis zum vollendeten neunten Dienstjahr,
von 30 Arbeitstagen vom 10. bis zum vollendeten 14. Dienstjahr und
von 35 Arbeitstagen nach dem vollendeten 14. Dienstjahr.
Kunsttext
KV vom 14.07.2004 / gilt ab 01.09.2004
Die Übergangsbestimmungen des Abs. 2 betreffend den Jahresurlaub ist auf jene Dienstnehmer anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses KVs unter die Nachwirkungen des aufgekündigten KVs in der Fassung vom 24.4.1991 fallen oder dessen Bestimmungen seither mit ihnen vertraglich vereinbart wurden und tritt mit 31.8.2011 außer Kraft. (Die Wirksamkeit dieser Übergangsbestimmung endet daher mit 31.8.2011.) Die zu diesem Zeitpunkt von den unter die vorgenannte Bestimmung fallenden Dienstnehmern erworbenen Urlaubsansprüche bleiben auch nach dem 31.8.2011 weiter bestehen.
Ende
3.
Zum Personenkreis, dem Zusatzurlaub gemäß § 24 Abs. 5 KV gebührt, gehören jedenfalls jene Personen, die diesen Urlaub bisher erhalten haben; sie haben diesen Anspruch in Einrechnung der bisherigen günstigeren Übung.
§ 32 Grundsätzliches, Wechsel in neue Lohn-/Gehaltsgruppe
1.
Die Lohn- und Gehaltsansätze sowie die Zulagenordnung enthalten lediglich die kollektivvertragliche Mindestentlohnung. Günstigere Vereinbarungen sind möglich.
2.
Haben vor dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages günstigere einzelvertragliche Vereinbarungen bestanden, bleiben diese aufrecht.
3.
Aus Anlass des Inkrafttretens der Lohn-/Gehaltsansätze gem. § 34 KV hat keine Erhöhung der bisherigen Bezüge bei Wechsel der Lohn-/Gehaltsgruppe zu erfolgen, sofern der bisherige Bezug die Entlohnung nach dem nachstehenden Gehaltschema übersteigt, dies gilt auch bei Funktions-, Verwendungs- oder Leiterzulagen.
Dies gilt nicht für Auslandsersätze, die sogenannte "Neue Linzer Lösung" laut Zusatz-KV vom 3.1.1994 und dann, wenn aus dem Sinn und Zweck der Zahlung hervorgeht, dass sie zusätzlich zu den kollektivvertraglichen Mindestsätzen gebührt (z.B. Schmutzzulage, EDV-Zulage, Telefonzulage).
4.
Die Einreihung in eine höhere neue Lohn-/Gehaltsgruppe hat entsprechend den gemäß KV oder BV anzurechnenden Beschäftigungsjahren zu erfolgen. Darüber hinaus freiwillig oder einzelvertraglich gewährte Vorrückungen sind nicht zu berücksichtigen. Kommt es daher nach dieser Bestimmung zu einem zusätzlichen Entgelt, ist es bei künftigen Vorrückungen in der gleichen Lohn-/Gehaltsgruppe aufrecht zu erhalten, und zwar zu den bisherigen Bedingungen (z.B. gegebenenfalls auch Einbeziehung in Sonderzahlungen bzw. Valorisierung, wenn dies bisher so behandelt wurde).*
Kunsttext
Zusatz vom 12.1.07 / gültig ab 1.1.07
5.
Der ausgelernte Veranstaltungstechniker, mit Lehrabschlussprüfung, ist in die Lohngruppe H einzustufen und nach 2jähriger Berufserfahrung ist er in die Lohngruppe G umzustufen.
Ende
§ 33 Zulagenordnung
Kunsttext
KV vom 12.01.2004 / gilt ab 01.01.2004
1.
Die Theaterunternehmer und Betriebsräte werden ermächtigt, BVs mit dem Inhalt abzuschließen, in diesen Zulagen zu pauschalieren, pauschalierte Erschwerniszulagen festzusetzen sowie eine Theaterbetriebszulage festzulegen.
2.
Die Dienstnehmer haben - sofern die jeweiligen Voraussetzungen zutreffen - Anspruch auf folgende Zulagen:
a)
Theaterbetriebszulage:
Die Höhe der Theaterbetriebszulage ist in einer unbefristeten BV festzulegen. Bei der Festsetzung der Höhe der Theaterbetriebszulage ist insbesondere auf folgende Punkte Bedacht zu nehmen:
- Entfall von Überstunden aufgrund der Anwendung des § 9 KV
- Erweiterung des NAZ-Rahmens
- Jegliche Sonntagsarbeit
- Verkürzte Arbeitszeit an Feiertagen
- Ersatzruhetag für Feiertag
- Eventuelle andere Zulagen aufgrund einer bestehenden oder künftig errichteten BV
b)
Durchrechnungszulage (§ 9 Abs. 3 KV):
Die Höhe der Durchrechnungszulage ist in einer befristeten BV festzulegen. Bei der Festsetzung der Höhe der Durchrechnungszulage ist insbesondere auf folgende Punkte Bedacht zu nehmen:
- Entfall von Überstunden
- Entfall von Ablösetagen
- Jahressechstel
- 5/22-Abgeltung
- Mehrarbeit
Ende
Kunsttext
KV vom 14.07.2004 / gilt ab 01.09.2004
c)
Erschwerniszulage:
Die Erschwerniszulage aufgrund der erweiterten Leistungspflicht beträgt, sofern sie nicht nach § 28 Abs. 5 KV durch BV pauschaliert ist:
nach § 28 Abs. 5 lit. a für jede Dienstleistung: |
€ 4,82 |
nach § 28 Abs. 5 lit. a1 für jede Dienstleistung: |
€ 9,68 |
nach § 28 Abs. 5 lit. b für jede Dienstleistung: |
€ 6,27 |
nach § 28 Abs. 5 lit. b1 für jede Dienstleistung: |
€ 8,31 |
nach § 28 Abs. 5 lit. f für jede Dienstleistung: |
€ 6,04 |
Ende
Kunsttext
KV vom 12.01.2004 / gilt ab 01.01.2004
3.
Die in den Absätzen 1 und 2 lit. a und b dieser Zulagenordnung angeführten Zulagen sind bei den Sonderzahlungen (§ 22 KV) zu berücksichtigen.
Treueprämie für Dienstnehmer des Publikumsdienstes (§ 30 Abs. 5 KV):
Die Treueprämie |
|
der Stufe I beträgt (nach 4 Saisonen) |
Euro 15,20 |
der Stufe II beträgt (nach 8 Saisonen) |
Euro 30,40 |
der Stufe III beträgt (nach 12 Saisonen) |
Euro 45,60 |
Ende
Wien, am 6. Juni 2001
Für den Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte |
Landeshauptmann |
Bürgermeister |
Dr. Josef Pühringer |
Alfred Stingl |
Vorsitzender-Stellvertreter |
Vorsitzender |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe |
Dr. Herbert Stegmüller |
Prof. Fritz Peschke |
Zentralsekretär-Stellv. |
Vorsitzender |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe Sektion Technik in Veranstaltungsbetrieben |
Martin Mayer |
Gerhard Legner |
Sekretär |
Vorsitzender |
Paul Richtsfeld Fachgruppenvorsitzender |