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Buchgemeinschaft Donauland / Zusatz

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen am 30. Juni 1992 zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Handel, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, Sektion Handel, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7.


I. Geltungsbereich
1.  Räumlich:
Für das Bundesland Wien.
2.  Fachlich:
Für die Fa. BUCHGEMEINSCHAFT DONAULAND, 1120 Wien, Niederhofstraße 37.
3.  Persönlich:
Für alle bei der obigen Firma im Arbeiterverhältnis beschäftigten BETREUER.


II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Er kann unter Einhaltung einer dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
Die Kündigung muß zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.


III. Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmer
1.  Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Arbeitsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.
2.  Den Arbeitnehmern ist nicht gestattet, eine Entlohnung oder Provision von Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten zu verlangen.
3.  Sie sind, soweit keine gesetzlichen Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 82 GewO.
4.  Kassierte Geldbeträge, die die Summe von S 5.000,-- übersteigen, sind spätestens am nächsten Werktag mit Zahlschein bei einem Geldinstitut oder in der Kasse in der Donauland-Zentrale einzuzahlen. Die Abrechnung mit der Firma hat zu den jeweils festgesetzten Terminen zu erfolgen.


IV. Ruhetage
1.  Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die jeweils gesetzlichen Feiertage, das sind derzeit: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember.
Für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.
2.  Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983.


V. Urlaub
1.  Für den Urlaub gilt das Bundesgesetz BGBl. 390/1976, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 81/1983.
2.  Invaliden im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von drei Werktagen.


VI. Entlohnung
Die Entlohnung für die Zustellung und für das Inkasso erfolgt in Prozenten der Inkassobeträge. Es gelten folgende Prozentsätze:
1.  Für die Monatsbeträge von Donauland, für Auszahlungen und für Zusatzverkäufe von Büchern, Schallplatten, Globen, Alben und Nebenartikeln (Saphire, Buchhüllen, etc.), sowie für Mail-Order-Objekte mit einem Wert bis S 300.--
14 % des Inkassobetrages, soweit nicht im folgenden
andere Sätze festgelegt sind.


Kunsttext
KV 1.7.1996
2.  Für Geräte der Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Verkauf von Werbeprämien
5 % des Inkassobetrages.
2a.
Für bespielte und unbespielte Videokasseten, CD-Roms
9 % des Inkassobetrages.


Ende
3.  Für Objekte, die nicht der Betreuer an die Kunden ausliefert, sowie für das Inkasso von Fotoland-Ausarbeitungen
5 % des Inkassobetrages.
4.  Für die einzelnen Bände eines Nachschlagewerkes, das nicht im Donauland-Katalog angeboten wird
5 % des Inkassobetrages.

Bei Abschluß eines Dauerauftrages (Einziehungsauftrages) wird eine Zustellgebühr von S 25.-- pro Band vergütet sowie eine Inkassogebühr bei Kassieren der Anzahlung von
3 % des Inkassobetrages.

Für das Inkasso von Raten nach Umstellung des Dauerauftrages (Einziehungsauftrages) auf persönliches Inkasso durch den Betreuer beträgt der Provisionssatz
3 % vom Ratenpreis.
5.  Die Provision für neu zum Vertriebsprogramm hinzukommende Objekte und neue Abwicklungsformen werden einvernehmlich zwischen den Vertretern der Betreuer und der Geschäftsführung der Buchgemeinschaft Donauland festgelegt werden.
6.  Für Ratengeschäfte mit Dauerauftrag (Einziehungsauftrag)
5 % vom Barpreis.

Für das Inkasso von Raten nach Umstellung des Dauerauftrages (Einziehungsauftrages) auf persönliches Inkasso durch den Betreuer
3 % vom Ratenpreis.

Für Ratengeschäfte ohne Dauerauftrag (Einziehungsauftrag) wird jener Prozentsatz des kassierten Betrages vergütet, welcher der betreffenden Warenkategorie entspricht.
7.  Sondervergütung
a) für die Zustellung einer 10-Jahres Prämie S 14.--
b) für die Zustellung einer 20-Jahres Prämie S 16.--
c) für die Zustellung einer 30-Jahres Prämie S 17,--
d) für die Zustellung einer 40-Jahres Prämie S 18.--
e) für die Zustellung einer Werbeprämie mind. S 21.--
f) für die Zustellung einer schweren Werbeprämie S 44.--
dazu kommt bei Aufzahlung für je angefangene S 100.--
eine Inkassogebühr von S 3.--.
g) für das Abholen und Zustellen von Reparaturgeräten S 40.--
dazu kommt bei Reparaturinkasso für je angefangene S 100.--
eine Gebühr von S 3.--.
8.  Für von Betreuern geworbene Mitgliedschaften werden S 350.-- als Werbeprämie bezahlt.
Werden Aufträge der Betreuer vor Ablauf des ersten Mitgliedsjahres storniert, ist der aliquote Teil der Prämie rückzuverrechnen.
9.  Abgeltung von Nebenarbeiten und Fahrtauslagen:
Mit den unter den Punkten 1 bis 8 vereinbarten Entgelten sind alle mit der Zustellung und dem Inkasso verbunden Nebenarbeiten pauschal abgegolten, insbesondere die zum Fassen und Abrechnen erforderlichen Zeiten, Wege und Fahrtauslagen, erfolglose Auslieferungs- und Inkassoversuche, Rückforderungen von Werbeprämien, eventuell notwendiger Umtausch von Waren, die Aufstellung der Anforderungslisten, die Verteilung von Werbematerial an Abonnenten und ähnliches. Für die Verteilung von Werbematerial außerhalb des vorhandenen Kundenstockes ist eine Vergütung gesondert zu vereinbaren.
Falls der Arbeitnehmer außertourlich in die Firma oder zu sonstigen bekanntgegebenen Treffpunkten beordert wird, sind die Fahrtauslagen für ein öffentliches Verkehrsmittel zu vergüten.


VII. Regelung von Transportfragen
1.  Jedem Arbeitnehmer ist von der Firma eine Tragtasche beizustellen. Abgenützte Taschen sind von der Firma durch eine neue zu ersetzen. Dieser Ersatz entfällt, wenn die Tasche zweckwidrig verwendet oder boshaft beschädigt wurde.
2.  Bei der Hauptfassung werden die angeforderten Waren zu dem jeweils von der Firma festgesetzten Termin an die vom Arbeitnehmer gewünschte Adresse (Wohnung, Lagerraum) bis vors Haus zugeliefert. Invalide Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, daß die Lieferung erforderlichenfalls bis ins Stockwerk getragen wird.
3.  Nachfassungen und Listenfassungen werden nach Maßgabe der Notwendigkeit in Form von Sammeltransporten zugestellt. Der Arbeitnehmer hat für die Übernahme vorzusorgen.
4.  Holt ein Arbeitnehmer einen gepäckscheinpflichtigen Artikel (z. B. Plattenspieler) vom Firmenlager ab und befördert ihn mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, ist ihm auf Verlangen ein Fahrschein zu vergüten.
5.  Wenn der Arbeitnehmer zum vereinbarten Wochentag mit dem Auto zur Firmenzentrale fährt und das Auto in einer Kurzparkzone abstellt, erhält er danach gegen Vorlage des benützten Parkscheins einen neuen Parkschein mit einer Parkdauer bis zu einer Stunde ausgefolgt.


VIII. Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration
1.  URLAUBSBEIHILFE
a)
Alle Arbeitnehmer erhalten einmal im Kalenderjahr eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 4.33 Wochendurchschnittsbruttolöhne gem. Art. XII.
b)
Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, berechnet vom Eintritt bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
c)
Den während des Kalenderjahres austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, berechnet vom 1. Jänner des laufenden Kalenderjahres bis zum Austritt.
d)
Den während des Kalenderjahres eintretenden und während desselben Kalenderjahres austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, berechnet vom Eintritt bis Austritt.
e)
Wird das Arbeitsverhältnis infolge Entlassung beendet oder tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig aus, entfällt der Anspruch auf den aliquoten Teil der Urlaubsbeihilfe gemäß lit. c und d.
f)
Die Urlaubsbeihilfe ist bei Antritt des gesetzlichen Urlaubes falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren Teils, bei gleichgroßen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Teils, spätestens aber am 30. 6., bei Dienstantritt nach dem 30. Juni spätestens am 31. 12. des laufenden Kalenderjahres auszubezahlen.
g)
Wenn Arbeitnehmer nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe noch vor Ende des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zuviel bezahlte Teil der Urlaubsbeihilfe (der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt) bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen bzw. zurückzuzahlen. Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn die Selbstkündigung des Arbeitnehmers wegen Erreichen des Pensionsalters oder Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gemäß § 253 b ASVG erfolgt.
2.  WEIHNACHTSREMUNERATION
a)
Alle Arbeitnehmer erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 4.33 Wochendurchschnittsbruttolöhne gemäß Art. XII.
b)
Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
c)
Den während des Kalenderjahres austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration, berechnet vom 1. Jänner des laufenden Kalenderjahres bis zum Austritt.
d)
Den während des Kalenderjahres eintretenden und während desselben Kalenderjahres austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis Austritt.
e)
Wird das Arbeitsverhältnis infolge Entlassung beendet oder tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig aus, entfällt der Anspruch auf den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration gemäß lit. c) und d).
f)
Die Weihnachtsremuneration ist spätestens am 30. 11. auszubezahlen.
g)
Wenn Arbeitnehmer nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Weihnachtsremuneration noch vor Ende des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zuviel bezahlte Teil der Weihnachtsremuneration (der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt) bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen bzw. zurückzuzahlen. Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn die Selbstkündigung des Arbeitnehmers wegen Erreichen des Pensionsalters oder Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gemäß § 253 b ASVG erfolgt.


IX. Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
Bei Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufserkrankung gelten das Entgeltfortzahlungsgesetz. BGBl. Nr. 399/1974, und der Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz vom 2. 8. 1974.
Die Berechnung des Entgeltes erfolgt nach den Bestimmungen des Artikels XII. dieses Vertrages.


X. Dienstjubiläum
Für langjährige Dienste werden dem Arbeitnehmer nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
10 Jahren mindestens S 3.000,-- (brutto),
20 Jahren 4,33 Wochendurchschnittsbruttolöhne,
aber mindestens S 5.000,-- (brutto),
25 Jahren 6,50 Wochendurchschnittsbruttolöhne,
aber mindestens S 6.000,-- (brutto),
35 Jahren 10,83 Wochendurchschnittsbruttolöhne,
aber mindestens S 7.000,-- (brutto)

gem. Artikel XII. als einmalige Anerkunnungszahlung gewährt.
Diese Anerkennungszahlungen stehen für alle Jubiläen zu, die nach Inkraftreten dieses Kollektivvertrages eintreten.


XI. Kündigung und Abfertigung
1.  Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat kann das Arbeitsverhältnis täglich gelöst werden (Probemonat).
2.  Nach einer einmonatigen Betriebszugehörigkeit beträgt die
Kündigungsfrist 1 Woche,
nach einjähriger Betriebszugehörigkeit 2 Wochen,
nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit 3 Wochen,
nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit 4 Wochen.
3.  Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses, das über Dauer und Art der Beschäftigung Auskunft gibt.
4.  Für die Abfertigung gilt das Arbeiter-Abfertigungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 107/1979 unter Berücksichtigung des Artikels XII.
5.  Die Abfertigung ist auf der Basis des dem Arbeitnehmer nach dem Kollektivvertrag zustehenden vollen Entgeltes auch dann zu berechnen, wenn während der letzten 52 Wochen Krankenzeiten enthalten waren.


XII. Berechnungsgrundlage
1.  Berechnungsgrundlage für das Urlaubsentgelt dem. Artikel V., die Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration gem. Artikel VIII., für das gem. Artikel IX. fortzuzahlende Entgelt, die Jubiläumsgelder gem. Artikel X. und die Abfertigung gem. Artikel XI. ist der WOCHENDURCHSCHNITTSBRUTTOLOHN der letzten 52 Wochen, bei kürzer beschäftigten Arbeitnehmern der bis zum Fälligkeitstag erzielte WOCHENDURCHSCHNITTSBRUTTOLOHN.
Dieser Wochendurchschnittsbruttolohn wird errechnet, indem der Bruttolohn der letzten 52 Wochen - bei kürzer beschäftigten Arbeitnehmern der bis zum Fälligkeitstag erzielte Bruttolohn - durch die Anzahl der Wochen geteilt wird, die der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat.
2.  Für die Berechnung des Entgeltes in Fällen wie § 14 des Mutterschutzgesetzes gilt ebenfalls der Wochendurchschnittsbruttolohn der letzten 52 Wochen als Berechnungsgrundlage.


XIII. Verfall von Ansprüchen
Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
Als Fälligkeitstag für vom Arbeitgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener Tag, an dem der Arbeitgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhielt.
Als Fälligkeitstag für Ansprüche der Arbeitnehmer gilt der Abrechnungstermin jenes Abrechnungszeitraumes, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Bei rechtzeigiger Geltenmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.


XIV. Schlichtung von Streitfällen
Streitigkeiten grundsätzlicher Natur über die Auslegung dieses Vertrages sind zuerst einem paritätischen Schiedsgerich zur Austragung vorzulegen, welches in jedem einzelnen Falle aus je drei von der Leitung der beiden vertragschließenden Partner bestimmten Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.
Der Vorsitzende wird in jedem Falle aus den Reihen dieser Schiedsrichter ausgelost und hat nur eine Stimme.
Das Schiedsgericht bestimmt für seine Verhandlungen eine Geschäftsordnung. Es entscheidet die Stimmenmehrheit.
Kann eine Einigung nicht erzielt werden, dann ist das Bundeseinigungsamt anzurufen. Bis zur Entscheidung des Einigungsamtes sind Dienste und Entlohnungen zu leisten.


XV. Schlußbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 5. Juni 1989 ihr Gültigkeit.


Unterzeichnungsprotokoll
BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT
SEKTION HANDEL
Der Obmann: Der Syndikus:
Komm.Rat Ernst Steidl eh. Dr. Stefan Kloss eh.
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT HANDEL, TRANSPORT, VERKEHR
Der Bundessektionsobmann: Der Vorsitzende:
Rudolf Laschober eh. Peter SCHNEIDER eh.
Sekretär: Der Zentralsekretär:
Lorenz Pöltl eh. Walter Darmstädter eh.
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung: