Neustart / Arbeitstraining / Zusatz
Kollektivvertrag Arbeitstraining
§ 1. Geltungsbereich, Beschäftigungsverhältnisse
(1)
Dieser Kollektivvertrag (KV) gilt für Arbeitnehmerinnen
1
des Vereins NEUSTART, die im Rahmen von Arbeitstrainingsmaßnahmen zum Zweck Ihrer Qualifikation für die (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt beschäftigt werden.
Arbeitsrechtlich gelten die in Gehaltsgruppen gemäß § 8 Abs. 1 eingereihten Arbeitnehmerinnen als Angestellte.
(2)
Die Beschäftigung als Arbeiterin oder Hilfsarbeiterin ist grundsätzlich befristet zu vereinbaren. Jede Arbeitsvertragspartei ist berechtigt, das befristete Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsletzten zu kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere für die Arbeitnehmerin ein konkretes Stellenangebot aus dem ersten Arbeitsmarkt, für den Arbeitgeber, wenn die Arbeitnehmerin trotz Ermahnung unentschuldigt Arbeitseinsätze versäumt bzw. nicht zu der für den Erfolg des Arbeitstrainings notwendigen Mitwirkung bereit ist.
(3)
Volontärinnen:
Soweit zu qualifizierende Personen entsprechend dem Konzept der jeweiligen Maßnahmen im Rahmen ihrer Beschäftigung über den Qualifizierungserfolg hinaus keine wesentlichen verwertbaren Arbeitsergebnisse erbringen, wird mit ihnen für die Dauer von längstens drei Monaten ein Qualifizierungsvertrag über eine Beschäftigung als Volontärin geschlossen. Solche Verträge können durch NEUSTART jederzeit beendet werden, falls die Teilnehmerin trotz Ermahnung unentschuldigt Trainingstermine versäumt bzw. nicht zu der für den Erfolg der Qualifizierungsmaßnahme notwendigen Mitwirkung bereit ist. Als Entschuldigungsgründe gelten insbesondere die in § 6 Abs. 3 genannten Dienstverhinderungsgründe. Für auf Grund eines Qualifizierungsvertrages beschäftigte Personen sind folgende Bestimmungen diese KV nicht anzuwenden: § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 4 und 6, §§ 5 bis 7, §§ 9, 10 und 14.
(4)
Soweit von Justizanstalten zugewiesene Insassen (Freigänger/innen) an Arbeitstrainings entsprechend dem Konzept der jeweiligen Maßnahme teilnehmen, werden diese nicht Arbeitnehmerinnen des Vereins NEUSTART und ist dieser KV nicht anzuwenden.
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text für Personenbezeichnungen nur die weibliche Form verwendet, sofern keine passende neutrale Bezeichnung verfügbar ist. Wir bitten insbesondere die männlichen Leser um Verständnis.
§ 2. Pflichten der Angestellten
(1)
Die Arbeitnehmerinnen haben die ihnen auf Grund des Arbeitsvertrages übertragenen Aufgaben bzw. ihre Verpflichtungen aus dem Qualifizierungsvertrag gewissenhaft zu erledigen. Sie sind verpflichtet, sich mit den zur ordnungsgemäßen Verrichtung ihrer Arbeit erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten vertraut zu machen. NEUSTART unterstützt die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Schulungen im Rahmen der Arbeitstrainingsprogramme.
(2)
Die Wahrnehmung gesetzlicher Geheimhaltungs- und die Regelung der Verschwiegenheitspflichten der Arbeitnehmerinnen erfolgt durch die Geschäftsführung.
§ 3. Personalevidenz
(1)
Die Arbeitnehmerinnen bzw. Volontärinnen sind verpflichtet, allgemeine Angaben zur Person und die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung nachzuweisen und NEUSTART alle Daten, die zur Wahrnehmung gesetzlicher Verpflichtungen des Arbeitgebers notwendig sind, sowie deren Veränderung unverzüglich bekannt zu geben. Die allfällige automationsunterstützte Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung darüber hinausgehender Daten der Arbeitnehmerinnen durch NEUSTART wird mit Betriebsvereinbarung geregelt.
(2)
Die Arbeitnehmerinnen sind berechtigt, in den bzw. die von NEUSTART über sie geführten Personalakt/en Einsicht zu nehmen.
(3)
Die Arbeitnehmerinnen erhalten bei Beginn ihres Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel nach den Bestimmungen des AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung. Der Betriebsrat erhält eine Kopie des Dienstzettels. Angaben auf dem Dienstzettel gelten bis zum Ablauf von drei Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses als vorläufig, insbesondere wenn sie Angaben enthalten, die von diesem KV oder im Dienstzettel angeführten Regelungen von NEUSTART abweichen.
§ 4. Arbeitszeit
(1)
Die Normalarbeitszeit beträgt für vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen 38,5 Wochenstunden und ist grundsätzlich von Montag bis Freitag aufzuteilen. Unter folgenden Voraussetzungen kann die Normalarbeitszeit auf bis zu neun Stunden (ohne Pausen) täglich und 45 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden:
a)
in einem Durchrechnungszeitraum von maximal zwei Monaten werden im Rahmen eines im Voraus festgelegten Dienstplanes wöchentlich im Durchschnitt 38,5 Wochenarbeitsstunden geleistet,
b)
Änderungen des Dienstplanes sind im Sinne von § 19c Abs. 2 AZG mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt zu geben bzw. können entsprechend den Anforderungen des Dienstes einvernehmlich auch kurzfristig vereinbart werden.
(2)
Bei Teilzeitkräften kann die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1 auf maximal 120% des vereinbarten Stundenausmaßes ausgedehnt werden.
(3)
Für angeordnete Arbeitszeiten außerhalb der Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1 gebührt Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5, in Fällen des Abs. 2 im Verhältnis 1:1,33.
(4)
Über den Dienstplan ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat anzustreben. Änderungen sind dem Betriebsrat mitzuteilen.
(5)
Bei mindestens sechstündiger durchgehender Tagesabeitszeit haben die Arbeitnehmerinnen Anspruch auf eine bezahlte halbstündige Pause.
(6)
Der
Karfreitag
, der 24.12. und der 31.12. sind bezahlte dienstfreie Tage.
§ 5. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1)
Als Überstunde gilt jede außerhalb der täglichen Normalarbeitszeit (§ 4) geleistete Arbeitsstunde, die ausdrücklich angeordnet oder dienstlich zwingend notwendig ist. Angeordnete Arbeitszeiten außerhalb des Dienstplanes, die zu einer neun Stunden (ohne die bezahlte Pause gemäß § 4 Abs. 5) übersteigenden täglichen Arbeitszeit führen, gelten jedenfalls (auch bei Teilzeitkräften) als Überstunden. Abgesehen von unvorhersehbaren wichtigen Fällen betrieblichen Erfordernisses werden Überstunden nur bei vorheriger Anordnung durch die befugte Vorgesetzte abgegolten. Überstunden sind - außer bei unvorhersehbarer betrieblicher Notwendigkeit - spätestens am Vortag anzuordnen.
(2)
Für Überstunden gebühren einschließlich des Zuschlages 150% des Grundstundenlohns (Berechnungsbasis: 1/150 des Monatsgehalts); für Überstunden in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, an Samstagen nach 16 Uhr und an Sonn- und Feiertagen gebühren 200% des Grundstundenlohns. Für Reisezeiten gebührt kein Zuschlag. Durch die Berechnungsbasis 1/150 des Monatsbezuges ist die Berücksichtigung geleisteter Überstunden für bezahlte Abwesenheitszeiten (Feiertag, Urlaub, freie Tage gemäß § 4 Abs. 6, Krankenstände bis drei Arbeitstage, Dienstverhinderungen gem. § 6 Abs. 3) pauschal abgegolten.
(3)
Zur Verringerung der Arbeitsbelastung erfolgt die Abgeltung von Überstunden einschließlich des jeweiligen Zuschlages durch Zeitausgleich, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.
(4)
Teilzeitkräfte sind nicht verpflichtet, über die vereinbarte tägliche bzw. wöchentliche Normalarbeitszeit (§ 4) hinaus zeitliche Mehrleistungen zu erbringen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist oder ein besonders dringendes betriebliches Interesse vorliegt. Leisten Teilzeitkräfte ausdrücklich angeordnete oder betriebliche zwingend notwendige Mehrstunden, so gebührt dafür ein Zuschlag von 33% (Berechnungsbasis: 1/150 des fiktiven Vollzeit-Monatsgehalts), wenn die vereinbarte tägliche Arbeitszeit um mindestens 1,5 oder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit um mindestens 3 Stunden überschritten wird. Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 5a. Arbeitszeitdokumentation
Für die Arbeitszeitaufzeichnungen ist § 5a des Neustart KV 1999 i.d.F. 2006 anzuwenden.
§ 6. Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung
(1)
Nach Dienstantritt haben die Arbeitnehmerinnen, wenn sie infolge Krankheit oder Unfalls an der Arbeitsleistung verhindert sind und diese Verhinderung nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit selbst zu vertreten haben, Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts gemäß § 8 Abs. 1 und 2 AngG. Nach Ausschöpfung dieses Anspruchs gebühren für weitere vier Wochen 15% des Entgelts.
(2)
Ansprüche gemäß Abs. 1 bleiben auch im Fall einer Kündigung oder ungerechtfertigten Entlassung durch NEUSTART sowie bei vorzeitigem Austritt der Arbeitnehmerinne aus wichtigem Grund gewahrt.
(3)
Im Sinne des § 8 Abs. 3 AngG bleibt der Entgeltanspruch für die Zeit der Abwesenheit vom Dienst insbesondere aus folgenden Gründen im angegebenen Ausmaß aufrecht:
1. |
bei eigener Eheschließung |
zwei Arbeitstage |
2. |
zur Teilnahme an der Eheschließung eines eigenen Kindes |
der Tag des Ereignisses |
3. |
bei Schulantritt eines eigenen Kindes (1. Klasse Volksschule) |
der Tag des Ereignisses |
4. |
bei Antritt des ordentlichen Zivil- oder Präsenzdienstes im Ausmaß von mindestens einem Monat |
der letzte Arbeitstag vor dem Ereignis |
5. |
Übersiedlung des eigenen Haushaltes |
die erforderliche Zeit, höchstens 3 Arbeitstage |
6. |
ärztliche Behandlung |
die erforderliche Zeit |
7. |
Wahrnehmung wichtiger Behördenwege sowie Schultermine eigener Kinder (insbesondere auf Grund einer Vorladung) |
die erforderliche Zeit |
8. |
Tod eines Elternteiles, Kindes, Ehepartners, Lebensgefährten/Lebensgefährtin |
drei Arbeitstage sowie der Tag des Begräbnisses |
9. |
Tod eines Bruders, einer Schwester, eines Elternteiles von Ehefrau/-mann (Lebensgefährten/in) |
ein Arbeitstag, sowie der Tag des Begräbnisses |
10. |
Teilnahme an Begräbnissen anderer nahe stehender Personen |
die erforderliche Zeit bis zu einem Tag |
11. |
Beistandsleistung gegenüber nahen Angehörigen, z.B. bei vorübergehender Pflege-/Hilfsbedürftigkeit, im Zusammenhang mit der Geburt eines eigenen bzw. Kindes der Ehefrau/Lebensgefährtin, Sterbebeistand |
die notwendige Zeit bis zu einer Woche je Anlass |
12. |
Die Begleitung eines Kindes bei Krankenhausaufenthalt gilt als Pflegefreistellung im Sinne des § 16 Urlaubsgesetz. |
Bei hier nicht angeführten Fällen von Dienstverhinderung ist das Einvernehmen mit der Geschäftsführung herzustellen.
Soweit dies der Arbeitnehmerin möglich und zumutbar ist, ist bei der Terminwahl auf dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen und die tatsächliche Wahrnehmung des Dienstverhinderungsgrundes auf Verlangen zu belegen. Während eines Urlaubes eintretende Dienstverhinderungsgründe sind zu belegen und unterbrechen - ausgenommen Dienstverhinderungsgründe gemäß Z 8, 9 und 10 - den Urlaub nur bei einer Dauer von mehr als drei Kalendertagen.
(4)
Zur Teilnahme an Betriebsversammlungen haben die Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß der erforderlichen Zeit bis höchstens drei Arbeitstage je Kalenderjahr.
§ 7. Urlaub
(1)
Der Anspruch der Arbeitnehmerinnen auf Erholungsurlaub richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
(2)
Das Urlaubsjahr beginnt für Arbeitnehmerinnen, die ihren Dienst bei NEUSTART in der Zeit vom 2. Juli bis zum 1. Jänner antreten bzw. angetreten haben, jeweils mit dem 1. Jänner, für die übrigen mit dem 1. Juli. Für die Zeit vom Dienstantritt bis zum Beginn des Urlaubsjahres gebührt für jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubs. Ein von der Dauer der Beschäftigung abhängiger höherer Urlaubsanspruch gemäß Gesetz oder diesem KV entsteht erstmals in jenem Urlaubsjahr, in dessen Verlauf die erforderliche Dauer erfüllt wird.
(3)
Abweichend von § 3 Abs. 3 Urlaubsgesetz werden bis zu 10 Vordienstjahre in anderen Arbeitsverhältnissen für die Bemessung des Urlaubsausmaßes angerechnet. Frühere Arbeitsverhältnisse zu NEUSTART werden zur Gänze angerechnet.
(4)
Zusatzurlaub für Behinderte:
Behinderte Angestellte haben Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub, wobei § 72 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden ist.
§ 8. Bezüge
(1)
Entsprechend ihrer Tätigkeit werden die zu ihrer Qualifizierung beschäftigten Arbeitnehmer/innen eingestuft als
a)
Arbeiterin mit einem Monatsgehalt von € 1.170,00, oder als
b)
Hilfsarbeiterin mit einem Monatsgehalt von € 925,00. Die Beschäftigung als Hilfsarbeiterin darf die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.
(2)
Teilzeit:
Wird eine geringere als die wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart, so gebührt ein verhältnismäßig verringerter Monatsbezug. Der Grundstundenlohn für Normalarbeitszeit beträgt das Monatsgehalt geteilt durch 167.
(3)
Volontäre im Sinne des § 1 Abs. 3 erhalten kein Gehalt, jedoch ein Taschengeld von € 5,00 je tatsächlich geleisteter Qualifizierungsstunde.
(4)
Valorisierung:
Die Gehälter gemäß Abs. 1 werden jeweils mit 1. Jänner entsprechend der jährlichen Veränderung des vom ÖSTAT veröffentlichten österreichischen Tariflohnindex (Generalindex) in der jeweils vorangegangenen Periode Juli bis Juli angehoben. Die danach errechneten Beträge werden auf die jeweiligen nächsten halben bzw. vollen Eurobetrag aufgerundet.
Das Taschengeld gemäß Abs. 3 wird jeweils in Sprüngen von € 0,1 bzw. einem Vielfachen davon erhöht, sofern die prozentuelle Erhöhung des Tariflohnindex gemäß dem 1. Satz seit der zuletzt erfolgten Erhöhung zumindest diesem Betrag entspricht.
(5)
Im Fall des Todes einer Arbeitnehmerin, wird das volle Entgelt für den Monat des Todes bezahlt. Anspruchsberechtigt ist die von der Arbeitnehmerin bestimmte Person (einschließlich testamentarischer Erben) oder jene Angehörige, die aufgrund der sozialen Umstände dafür am stärksten in Frage kommen. Im Zweifel entscheidet die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Gibt es keine solche Person, so ist bis zur Höhe der nachgewiesenen Kosten anspruchsberechtigt, wer als natürliche Person nachweislich die Begräbniskosten getragen hat.
§ 9. Sonderzahlungen
(1)
Den Arbeitnehmerinnen gebühren als Urlaubs- und Weihnachtsremuneration viermal jährlich Sonderzahlungen in der Höhe von jeweils einem halben Monatsgehalt. Während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Arbeitnehmerinnen gebührt der aliquote Anteil der Sonderzahlungen. Die Beendigung des Entgeltfortzahlungsanspruches bei langem Krankenstand berührt diesen Anspruch nicht.
(2)
Die Auszahlung erfolgt jeweils mit dem März-, Juni-, September- und Novembergehalt.
(3)
Berechnungsgrundlage ist das Gehalt des jeweiligen Monats der Auszahlung.
§ 10. Gehaltsauszahlung
(1)
Die Auszahlung der Gehälter erfolgt jeweils spätestens am letzten Arbeitstag des Monats. Mit Arbeitnehmerinnen ohne eigenes Gehaltskonto kann Auszahlung in bar vereinbart werden.
(2)
Den Arbeitnehmerinnen ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung zuzustellen, in der Bruttogehalt, Zulagen und Abzüge ausgewiesen sind.
§ 11. Nebenbeschäftigungen
Jede regelmäßige, die monatliche sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Nebenbeschäftigung ist dem Verein NEUSTART schriftlich mitzuteilen. NEUSTART kann nach Anhörung des Betriebsrates binnen drei Wochen Einspruch erheben, wenn begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung mit der klaglosen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Anstellungsverhältnis zu NEUSTART bestehen.
§ 12. Außendienste, Fahrtkosten
Sofern nicht NEUSTART für den Transport zu auswärtigen Arbeitsstellen sorgt, werden durch den Außendienst entstehende Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel - tunlichst durch Ausgabe entsprechender Fahrscheine - ersetzt. Andere NEUSTART Bestimmungen über den Kostenersatz bei Außendiensten bzw. Dienstreisen sind nicht anzuwenden.
§ 13. Arbeitskleidung
NEUSTART stellt den Arbeitnehmerinnen und den zu qualifizierenden Personen die gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderliche Ausrüstung – d.s. im Normalfall Schutzhandschuhe und Arbeitsschuhe bei Arbeiten, die mit entsprechender Verletzungsgefahr verbunden sind - sowie geeignete Arbeitskleidung für die Durchführung von Arbeiten, die zu einer erhöhten Verschmutzung der Kleidung führen, zur Verfügung.
§ 14. Kündigung
(1)
Soweit die Beendigung nicht gemäß § 1 Abs. 2 erfolgt sind die Bestimmungen des Angestelltengesetzes anzuwenden.
(2)
Für neu eingetretene Arbeitnehmerinnen gilt eine Probezeit von einem Monat, in dessen Verlauf beide Seiten ohne Angabe von Gründen jederzeit das Arbeitsverhältnis beenden können.
§ 15. Entlassung
(1)
Es gilt § 27 AngG, wobei als wichtiger Grund im Sinne der Z 6 dieser Bestimmung insbesondere auch sexuelle Belästigung von Personen im Arbeitsbereich angesehen werden kann.
(2)
Auf die Rechte des Betriebsrates gemäß § 106 ArbVG wird hingewiesen. Das Recht des Vereins NEUSTART, eine Arbeitnehmerin, die einen Entlassungsgrund gesetzt hat, sofort vom Dienst zu suspendieren, wird dadurch nicht berührt.
(3)
Im Fall einer gerechtfertigten Entlassung verliert die Arbeitnehmerin alle Ansprüche gegenüber dem Verein NEUSTART, soweit sie nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unabdingbar sind.
§ 16. Vorzeitiger Austritt
Die Berechtigung der Arbeitnehmerinnen zum vorzeitigen Austritt richtet sich nach § 26 AngG.
§ 17. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft, der KV Beschäftigungprojekt vom 1. Juli 1999 tritt zugleich außer Kraft.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 23. Oktober 2007
Verein NEUSTART - Bewährungshilfe, Konfliktregelung, Soziale Arbeit 1050 Wien, Castelligasse 17 |
Mag. (FH) Wolfgang HERMANN |
Geschäftsführer |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER 1030 Wien, Alfred-Dallinger Platz 1 |
Wolfgang Katzian |
Mag. a Claudia Kral-Bast |
Vorsitzender |
Geschäftsbereichsleiterin |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt 1030 Wien, Alfred-Dallinger Platz 1 |
Klaus Zenz |
Reinhard Bödenauer |
Wirtschaftsbereichsvorsitzender |
Stv. Geschäftsbereichsleiter |
Für den Betriebsrat |
Mag. Fritz Zeilinger |
Vorsitzender |