Landwirtschaftliche Gutsbetriebe OÖ / Rahmen
Kollektivvertrag
für die ständigen Arbeitskräfte
in landwirtschaftlichen Gutsbetrieben im Bundesland Oberösterreich
§ 1 Vertragschließende
Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Oberösterreichischen
Land- und Forstarbeiterbund, Obere Donaulände 7, 4020 Linz, und dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuß, Weingartshofstr.
4, 4020 Linz, einerseits, und dem Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe Oberösterreich, Auf der Gugl 3, 4021 Linz, andererseits.
§ 2 Geltungsbereich
1.
Räumlich:
Für das Bundesland Oberösterreich.
2.
Fachlich:
Für alle Dienstnehmer und Dienstgeber in Betrieben der landwirtschaftlichen
Gutsbetriebe, ihrer Neben- und Hilfsbetriebe, der landwirtschaftlichen Betriebe
von gewerblichen Unternehmungen, Schulen, Anstalten, Institutionen u.ä.,
die zur Zeit des Abschlusses dieses Kollektivvertrages Mitglieder der vertragschließenden
Parteien waren oder später werden, ferner für Dienstgeber, auf die
der Betrieb eines der vorher genannten Betriebe übergeht.
3.
Persönlich:
Für alle ständigen Dienstnehmer, die in den vorgenannten Betrieben
beschäftigt werden, auf die das Landarbeitsgesetz und die Landarbeitsordnung
in ihrer Gänze Anwendung finden.
§ 3 Geltungsdauer
1.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. März
1994 in Kraft.
2.
Er kann von jedem Vertragsteil nach Ablauf eines
Jahres jederzeit unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist
zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Lohnsätze der
Anlage I können jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
3.
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen
wegen der Erneuerung bzw. Abänderung und Ergänzung des Vertrages
von den vertragschließenden Parteien zu führen.
4.
Die gekündigten Vertragsbestimmungen bleiben
für die unmittelbar vor ihrem Erlöschen erfaßten Dienstverhältnisse
in Geltung, bis sie durch neue Vertragsbestimmungen ersetzt werden.
§ 4 Dienstrecht und Form der Dienstverträge
1.
In allen in diesem Vertrag nicht ausdrücklich
geregelten Fragen finden die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes, der Landarbeitsordnung
und sonstige für die Landarbeiter wirksamen gesetzlichen Bestimmungen
in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
2.
Dienstverträge, nach denen das Entgelt ganz
oder teilweise aus Deputaten, Landnutzung, Viehhaltung oder Gespanndiensten
besteht, bedürfen, sofern in ihnen Bestimmungen aufgenommen werden, die
von diesem Kollektivvertrag abweichen, hinsichtlich dieser Bestimmungen zu
ihrer Gültigkeit der schriftlichen Abfassung. Dies gilt nicht, wenn neben
Barlohn nur Kost und Wohnung oder eine dieser Leistungen gebührt. Der
schriftliche Dienstvertrag ist doppelt auszufertigen, eine Ausfertigung erhält
der Dienstnehmer. Andere Dienstverträge können auch mündlich
abgeschlossen werden, doch ist dem Dienstnehmer über Verlangen eine schriftliche
Aufzeichnung (Dienstschein) über die aus dem Vertrag sich ergebenden
wesentlichen Rechte und Pflichten auszufolgen.
3.
Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf
Dienstnehmer beschäftigen, entfallen die Aufzeichnungspflichten gem.
§ 236 a LAG.
§ 5 Dauer des Dienstvertrages
1.
Der Dienstvertrag kann
b)
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.
2.
Wird der Dienstnehmer, der auf bestimmte Zeit
aufgenommen wurde, nach Ablauf der Vertragsdauer weiterbeschäftigt, entsteht
ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Dauer unter den bisherigen Bedingungen.
3.
Ein Probedienstverhältnis darf längstens
auf die Dauer eines Monats eingegangen werden; es kann innerhalb dieser Zeit
von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. Nach Ablauf der Probezeit
geht es bei Weiterbeschäftigung mangels einer anderweitigen Vereinbarung
in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit über.
§ 6 Arbeitszeit
Kunsttext
Protokoll 2001 vom 15.03.2001
/ gilt ab 01.03.2001
1.
Die Arbeitszeit in Gutsbetrieben beträgt
im Jahresdurchschnitt 40 Stunden pro Woche. Während der Arbeitsspitzen
darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit um 5 Stunden verlängert
werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die
festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden im Jahresdurchschnitt
nicht überschritten wird.
Die verkürzte Wochenarbeitszeit darf 35 Stunden nicht unterschreiten.
Die kalendermäßige Einteilung der Arbeitszeit in den Arbeitswochen
bleibt infolge der Verschiedenheit der Betriebserfordernisse im Lande den
Betrieben im Einvernehmen mit den Betriebsräten, wo solche nicht bestehen,
nach Rücksprache mit den Dienstnehmern, überlassen.
2.
Die regelmäßige Tagesarbeitszeit darf
9 Stunden nicht überschreiten. Die Tagesarbeitszeit kann bei regelmäßiger
Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage
auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Pausen werden vom
Betrieb im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (Vertrauensmann), wo eine Betriebsvertretung
nicht besteht, im Einvernehmen mit den Dienstnehmern, festgesetzt. An Samstagen
ist der Arbeitsschluss mittags um 12 Uhr.
3.
Die Lohnzahlung erfolgt durchgehend auf Basis
einer 40-Stundenwoche (Normalarbeitszeit) und zwar unabhängig vom Ausmaß
der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden innerhalb der Bandbreite von
35 Stunden Minimalarbeitszeit und 45 Stunden Maximalarbeitszeit pro Woche.
4.
Über die geleistete Arbeitszeit, Zeitguthaben,
Zeitschuld, Überstunden ist ein Konto zu führen, das den Dienstnehmern
jederzeit zur Einsicht vorzulegen und bei der monatlichen Abrechnung zu übermitteln
ist. Der Betrieb hat mit dem Betriebsrat, bei Fehlen eines solchen, mit den
Dienstnehmern bis spätestens eine Woche vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes
einen schriftlichen Rahmenplan über die Abweichungen von der Normalarbeitszeit
(40 Stundenwoche) zu erstellen.
5.
Am Ende des kalenderjährlichen Durchrechnungszeitraumes
- in Saisonbetrieben mit dem Ende des vereinbarten Saisonendes - sind Zeitguthaben
des Dienstnehmers mit dem durchschnittlichen Stundenlohn des Dienstnehmers
innerhalb der letzten acht Wochen, zuzüglich eines 50%igen Überstundenzuschlages
abzugelten oder ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 zu gewähren.
6.
Eine Zeitschuld des Dienstnehmers ist in den nächsten
Durchrechnungszeitraum zu übernehmen.
7.
Wird das Dienstverhältnis gelöst durch:
werden Zeitguthaben des Dienstnehmers - ohne Überstundenzuschlag
- mit dem durchschnittlichen Stundenverdienst der letzten acht Wochen abgerechnet.
8.
Das Entgelt für eine Zeitschuld des Dienstnehmers
kann der Dienstgeber in den Fällen der
9.
Weiblichen Dienstnehmern mit eigenem Haushalt
ist der Vortag vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten freizugeben und zu bezahlen
(§ 96 LAO).
10.
Die Arbeitszeit des Viehwartungspersonals darf
im Jahresdurchschnitt 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Innerhalb dieser Arbeitszeit sind die im § 17 Zahl 4 dieses Vertrages
vorgesehenen Arbeiten zu verrichten.
11.
Für die Einnahme der Mahlzeiten sind angemessene
Ruhepausen von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren. Diese
und sonstige betriebsweise vereinbarten Ruhepausen werden in die Arbeitszeit
nicht eingerechnet und sind deshalb auch nicht zu bezahlen. Die Arbeitszeit
beginnt am Hofe und endet am Arbeitsort. In besonderen Fällen, wo es
zweckmäßig ist, kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder dort,
wo ein solcher nicht errichtet wurde, mit den Dienstnehmern der Beginn der
Arbeitszeit am Arbeitsort festgelegt werden. Übersteigt die Entfernung
vom Arbeitsort einen Kilometer, so ist für die Zustellung des Mittagessens
durch den Betrieb Vorsorge zu treffen, sonst ist der einen Kilometer übersteigende
Mittagsweg in die Arbeitszeit einzurechnen.
12.
Die wöchentliche Arbeitszeit Zl. 1 ist in
der Zeit von 1. November bis 30. April derart zu regeln, dass sie an Samstagen
um zwölf Uhr mittags endet. Zwischen Dienstgeber und Betriebsvertretung
kann eine solche Regelung auch für die übrigen Monate getroffen
werden. Der freie Samstagnachmittag kann einvernehmlich auf einen anderen
Tag verschoben werden.
13.
Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit
um 12 Uhr mittags bei Fortzahlung des Lohnes für ausfallende Arbeitsstunden.
Nur bei der Viehwartung und Melkung notwendige Arbeiten müssen auch an
diesen Tagen verrichtet werden; fallen die oben angeführten Tage aber
auf einen Samstag, so erfolgt keine Zahlung, wenn an diesen Nachmittagen im
Betrieb infolge der Regelung der Arbeitszeit nicht gearbeitet wird.
14.
Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen
Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens 11 Stunden innerhalb 24
Stunden, in der Regel zwischen 19 Uhr und 5 Uhr; sie kann ausnahmsweise bei
Katastrophenereignissen oder Katastrophengefahren (§ 62 LAO) verkürzt
werden, ist aber dann durch eine entsprechend längere Ruhezeit während
der nächstfolgenden Tage auszugleichen. Dies gilt nicht für Schichtarbeiter.
15.
Wenn während der Sommerzeit bei dringenden
Erntearbeiten unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse eine
Verschiebung der Nachtruhe notwendig wird, kann diese auf die Zeit von 20
Uhr bis 6 Uhr verschoben werden.
Ende
Kunsttext
Protokoll vom 23.02.2005
/ gilt ab 01.03.2005
Als Sommerzeit gilt der Zeitraum zwischen 21. Juni und 23. September.
Ende
§ 7 Überstunden, Mehrdienstleistungen,
Sonn- und Feiertagsarbeit
1.
Überstunden (Mehrdienstleistungen) sind
a)
jene ausdrücklich vom Dienstgeber angeordneten
oder
b)
durch Umstände, die vom Dienstnehmer nicht
veranlaßt wurden, für den Betrieb - bei Gefahr im Verzug - notwendig
geleisteten Arbeitsstunden, die über die im § 6 Zl. 1 dieses Vertrages
festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgehen. An einem Wochentag dürfen
von einem Dienstnehmer höchstens zwei, an einem sonst arbeitsfreien Samstag
höchstens acht, in einer Arbeitswoche jedoch nicht mehr als zwölf
Überstunden verlangt werden.
2.
Eine solche Mehrdienstleistung kann innerhalb
von 14 Tagen durch Freizeit 1 : 1,5 ausgeglichen werden (§ 65 LAO).
3.
Eine während der Zeit vom Anbau bis zum Abschluß
der Ernte durch Schlechtwetter versäumte Arbeitszeit kann durch Einarbeit
ohne Überstundenentlohnung innerhalb der nächsten drei Wochen ausgeglichen
werden.
4.
Für jede Überstunde, sofern sie nicht
durch Freizeit ausgeglichen werden kann, gebührt eine besondere Entlohnung,
die um 50% höher ist als der jeweilige Stundenlohn.
Dabei sind nicht nur die Geld-, sondern auch die Naturalbezüge
anzurechnen, die letzteren nach den für die Sozialversicherung festgesetzten
Bewertungssätzen. Für Mehrdienstleistungen bei Nachtzeiten und Dienstleistungen
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wird ein 100%iger Aufschlag zum Tag(Stunden-)Lohn
gewährt. Ausgenommen sind Arbeiten in Schichten, bei denen betriebsweise
eine Zulage entsprechend dem höheren Aufwand des Dienstnehmers, höchstens
aber 20 % des Lohnes, zu vereinbaren ist. Als Nachtzeit gilt in der Regel
die Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr. Weibliche Dienstnehmer dürfen ohne Unterschied
des Alters zur Nachtarbeit, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
zur Nachtarbeit und Überstundenarbeit nicht und zu Arbeiten an Sonn-
und Feiertagen nur in besonders dringlichen Fällen herangezogen werden
(§§ 95 und 110 LAO). Es ist auf ihre Gesundheit und körperliche
Entwicklung besondere Rücksicht zu nehmen. Frauen mit eigenem Haushalt
sind von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen befreit.
Für das Stallpersonal gilt § 6 Zl. 4 dieses Vertrages.
5.
Die Sonntage sowie die folgenden Feiertage sind
gesetzliche Ruhetage (§ 64 LAO):
1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag,
Fronleichnam, 29. Juni, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und
26. Dezember. Der
Karfreitag
gilt im Sinne dieses Gesetzes als Feiertag für
die Angehörigen der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen
Kirche und der Methodistenkirche.
Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Einbringung
der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso
bei Elementarereignissen; auch sonstige, für die Aufrechterhaltung des
Betriebes erforderliche, unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten (§
64 LAO).
Für die Feiertage ist das regelmäßige Entgelt zu bezahlen.
Kunsttext
Protokoll 13.03.2000 / gilt
ab 01.03.2000
Wird vereinbarungsgemäß am OÖ Landesfeiertag 29. Juni
(Peter und Paul) gearbeitet, ist ein Ersatzruhetag im Verhältnis 1:1
zu gewähren.
Der Ersatzruhetag ist bis spätestens 31.12. eines jeden Kalenderjahres
im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer zu konsumieren. Kann der Ersatzruhetag
unter Berücksichtigung des Rahmenzeitraumes bis 31.12. nicht gewährt
werden, so ist ein Feiertagszuschlag von 100% zu bezahlen.
Ende
6.
Die üblichen Früh- und Abendarbeiten,
die zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines Dienstnehmers gehören,
gelten nicht als Überstunden.
§ 8 Freie Tage
1.
Die auf Grund ihres Dienstverhältnisses neben
ihrer übrigen Tätigkeit auch mit Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen
Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten
auch über die Wochenarbeitszeit hinaus bis zu einem Ausmaß von
sechs Stunden wöchentlich zu verrichten. Hiefür gebührt ihnen
ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 innerhalb eines Monats. Über
dieses Ausmaß hinaus geleistete Arbeiten unterliegen den Bestimmungen
des § 7.
2.
Wenn ein Freizeitausgleich nicht gewährt
wird, ist für die Mehrarbeit im Sinne der Zl. 1 eine besondere Vergütung
zu leisten.
3.
Die in Zl. 1 genannten Personen haben diese Arbeiten
auch an Sonn- und Feiertagen zu leisten, wobei jedoch ein Sonn- oder gesetzlicher
Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat.
Für die Arbeiten an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag bis
zu zwei Stunden gebührt ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 :
1,5 innerhalb eines Monats.
Wenn dieser Freizeitausgleich nicht gewährt wird, ist diese Mehrarbeit
im Verhältnis 1 : 1,5 mit Geld abzugelten.
4.
Die ausschließlich mit der Viehpflege, Melkung
und regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer
haben diese Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen zu leisten, wobei jedoch
ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat. Für
jeden Sonn- und gesetzlichen Feiertag, an dem sie diese Arbeiten verrichtet
haben, gebührt ein freier Werktag.
5.
Im Falle der Ablöse in Geld gebührt
für eine solche Mehrdienstleistung in den Monaten, in denen ein freier
Sonntag abzufinden ist, für diesen Sonntag ein Taglohn (1/26 des Monatslohnes)
plus 100%igem Zuschlag, als Ablöse für einen Feiertag oder Werktag
ein Taglohn (1/26 des Monatslohnes) plus 50%igem Zuschlag.
§ 9 Entgelt
1.
Das Entgelt der ständig im Betrieb beschäftigten
Dienstnehmer besteht aus einem Barlohn und, soweit ein Anspruch besteht, aus
Wohnung, Licht, Beheizung (teilweise freie Station). Die Bewertung ist in
Anlage II festgelegt. Die Kollektivvertragspartner haben vereinbart, daß
sie mit dieser Änderung lediglich klarstellen, daß mitarbeitende
Familienmitglieder keinen eigenen Anspruch auf Wohnung, Licht und Beheizung
bzw. Ablöse haben.
2.
Die Höhe des Barlohnes ist entsprechend der
Kategorie in der Lohntabelle, Anlage I, festgelegt.
3.
Taglöhner gelten dann als ständige Arbeiter,
wenn sie durch mindestens 20 Arbeitstage im Monat im Betrieb gearbeitet haben.
4.
Die Löhne der Sozialversicherungsrentner
werden nach ihrer Leistungsfähigkeit betriebsweise vereinbart. In Streitfällen
entscheidet über Antrag einer Partei die zuständige Einigugngskommission.
Für nicht voll leistungsfähige, geistig und körperlich Behinderte,
kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine der Verhinderung entsprechende
Regelung getroffen werden.
5.
In Betrieben, in welchen den Dienstnehmern ortsübliche,
ganztägige Verpflegung gegeben wird, wird vom Bruttobarlohn lt. Anlage
I der jeweilige Bewertungssatz nach dem Merkblatt über die Bewertung
der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und
für Zwecke der Sozialversicherung betreffend die Verpflegung in Abzug
gebracht (siehe Anlage II).
6.
Wenn die Vollbeschäftgung aus Verschulden
der Dienstnehmer nicht erreicht wird, besteht nur auf so viele Sechsundzwanzigstel
des Entgelts Anspruch, als Arbeitstage geleistet wurden.
7.
Entlohnung der Gehilfen und Facharbeiter
Gehilfen und Facharbeiter haben unter nachstehenden Bedingungen Anspruch
auf den Gehilfen- bzw. Facharbeiterlohn:
Landarbeiter und Landarbeiterinnen, die den Berufstitel "Gehilfe" oder
"Facharbeiter" erworben haben, haben Anspruch auf den Gehilfen- bzw. Facharbeiterlohn
lt. Anlage I der Lohntafel. Die Gewährung des Gehilfen- bzw. Facharbeiterlohnes
ist davon abhängig, daß der Dienstnehmer dem Dienstgeber seine
Anspruchberechtigung durch Vorlage des Anerkennungsbescheides, Prüfungszeugnisses
oder Diploms seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer
für Oberösterreich bekanntgibt. Solange dies nicht geschieht, ist
der Dienstgeber zur Bezahlung des Gehilfen- und Facharbeiterlohnes nicht verpflichtet.
Der Gehilfen- bzw. Facharbeiterlohn gebührt ab dem der Erbringung des
Nachweises der Berechtigung folgenden Monatsersten. Neu eintretende Dienstnehmer
müssen diesen Nachweis bei sonstigem Anspruchsverlust auf den Gehilfen-
bzw. Facharbeiterlohn bei Dienstantritt erbringen.
Wurde ein Dienstnehmer von seinem derzeitigen Dienstgeber bereits als
Gehilfe oder Facharbeiter eingestuft, obwohl er die Anspruchsvoraussetzung
nicht erfüllt, so ist ihm der Gehilfen- bzw. Facharbeiterlohn weiterzubezahlen.
§ 10 Wohnung
1.
Ständig im Betrieb beschäftigte Familienerhalter(innen),
die für im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder sorgen, zu
deren Erhaltung sie gesetzlich verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine
der Zahl dieser Familienmitglieder entsprechende Wohnung samt Zubehör,
bei vereinbarter Landnutzung und Viehhaltung auch auf entsprechende Aufbewahrungs-
und Stallräume. Die Aufnahme von familienfremden Personen in die Dienstwohnung
kann nur mit Zustimmung des Dienstgebers erfolgen. Dies gilt auch für
arbeitsfähige Familienangehörige, die es ablehnen, im Betrieb zu
arbeiten, ausgenommen sind Kinder und Enkel, die in einer Berufs- oder Schulausbildung
stehen.
Kunsttext
Protokoll vom 23.02.2005
/ gilt ab 01.03.2005
2.
Wo in Betrieben nicht genügend Wohnungen
zur Verfügung stehen oder von Dienstnehmern infolge von Eigenbesitz Dienstwohnungen
nicht in Anspruch genommen werden, wird eine Wohnungsablöse nach den
Bewertungssätzen der Finanzbehörde, welcher von der Finanzbehörde
kundgemacht wird, bezahlt.
Ende
3.
Die Wohnungen müssen den Forderungen der
Gesundheit und Sittlichkeit entsprechen, die Fußböden aller Wohnungen
aus Holz (Preßstoff) sein; sie sollen nach Möglichkeit geeignete
Boden- und Kellerräume haben. Geeignete Aborte müssen zur Verfügung
gestellt werden. Die Wasserversorgung muß gesichert sein und in unmittelbarer
Nähe der Wohnstätte liegen.
4.
Die Instandsetzung der Wohnung obliegt dem Betrieb.
Kleine Instandsetzungsarbeiten, z.B. Weißen, hat der Dienstnehmer ohne
Vergütung zu besorgen, das erforderliche Material ist vom Betrieb beizustellen.
Durch Mutwillen oder Fahrlässigkeit der Bewohner entstandene Schäden
werden auf deren Kosten behoben.
5.
Die Wohnungen der Alleinstehenden und jener Dienstnehmer,
die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände
enthalten und verschließbar sein.
6.
Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen,
haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen einem Monat nach Beendigung
des Dienstverhältnisses zu räumen. Dienstnehmer mit eigenem Haushalt
haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen drei Monaten nach Beendigung
des Dienstverhältnisses zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer, so haben
die hinterbliebenen Familienangehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebten, die Wohnung binnen drei Monaten zu räumen.
§ 11 Brennholz und anderes Beheizungsmaterial
1.
Für die Beheizung der Wohnung wird dem Dienstnehmer
Brennholz, Kohle oder Torf zugewiesen.
2.
Familienerhaltern, auch solchen in eigenen Wohnungen,
gebühren im Jahr mindestens zwölf Raummeter Brennholz, zur Hälfte
aus hartem, zur Hälfte aus weichem, trockenem Brennholz, auf einen Meter
abgelängt. Wird das Brennholz nicht voll ausgeliefert, wird es in Bürdeln
(1 Raummeter sind 650 kg Bürdel) oder sonstigem Abfallholz entsprechend
ausgeglichen. Es wird so verabfolgt, daß monatlich mindestens ein Raummeter
zu geben ist. Familien, in denen mindestens drei Personen ständig im
Betrieb arbeiten, erhalten monatlich 1/4 Raummeter Holz als Zubuße.
Alleinstehende Dienstnehmer, die nicht in freier Station stehen, erhalten
im Jahr 6 Raummeter Brennholz obiger Qualität; dies gilt auch für
Frauen, deren Männer anderweitig beschäftigt sind.
3.
Bei nassem, grünem oder nicht vollwertigem
Brennholz wird je Familie und Monat 1/4 Raummeter mehr gegeben. Familien,
in denen mindestens drei Personen ständig im Betrieb arbeiten, erhalten
monatlich 1/2 Raummeter Holz als Zubuße. Die Holzmessung im Kreuzstoß
ist unzulässig.
4.
Wird ausnahmsweise mit dem Brennholzdeputat das
Auslangen nicht gefunden, kann dem Dienstnehmer Ast- oder Stockholz, wo dies
möglich ist, unentgeltlich zur Eigenerzeugung zugewiesen werden.
5.
Wird anderes Heizmaterial verabfolgt, gelten die
Umrechnungssätze: 1 Raummeter hartes = 1 1/4 Raummeter weiches Holz,
1 Raummeter weiches trockenes Holz = 200 kg Stein- oder 280 kg Braunkohle
oder 250 kg Briketts. Torf wird nach betriebsweiser Vereinbarung umgerechnet.
Zur Kohle ist hinreichend Unterzündholz zu geben. Wenn die Dienstnehmer
elektrischen Strom zu Koch- und Heizzwecken über die im § 12 Zl.
2 festgesetzte Menge verbrauchen, kann einvernehmlich eine entsprechende Kilowattmenge
an Stelle von Brennmaterial gegeben werden.
6.
Das Brennholz ist vom Dienstgeber in natura beizustellen.
Insoweit keine volle Auslieferung kein Ausgleich möglich ist, wird das
fehlende Brennmaterial in Holz zu den ortsüblichen Preisen reluiert.
Es können höchstens zwei Raummeter reluiert werden. Ein Weiterverkauf
von Deputatholz ist daher unzulässig.
7.
Den Wohnungen aller in freier Station lebenden
ledigen Dienstnehmern wird der Jahreszeit entsprechend Brennmaterial beigestellt.
8.
Für die Zerkleinerung des Brennholzdeputates
stellt der Betrieb, wenn vorhanden, eine Kreissäge mit Motor unentgeltlich
zur Verfügung.
9.
Familienerhalter in freier Verpflegung (nicht
freier Station) erhalten ebenfalls das Holzdeputat. Kinderlose Familienerhalter,
wo beide in freier Verpflegung stehen, erhalten das Holzdeputat wie Ledige.
§ 12 Beleuchtung
1.
Die Beistellung der ortsüblichen Beleuchtung
(Strom oder Petroleum) der Wohnräume obliegt grundsätzlich dem Betrieb.
Bei Petroleum werden gegeben in den Monaten November, Dezember und Jänner
je 5 Liter, Februar, März und Oktober je 3 Liter, April und September
je 2 Liter, Mai, Juni, Juli, August je 1 Liter, zusammen je 32 Liter im Jahr.
2.
In Betrieben mit elektrischer Stromversorgung
kann der bei Dienstnehmern mit eigenem Haushalt 30 kWh, bei Dienstnehmern
ohne einen solchen 15 kWh je Monat übersteigende Stromverbrauch nach
den ortsüblichen Tarifsätzen oder nach einer vereinbarten Pauschalvergütung
auf den Barlohn des Dienstnehmers angerechnet werden. Über die Verwendung
von Elektrogeräten aller Art sind Sondervereinbarungen zu treffen, ebenso
über Verrechnung und Bezahlung des Strommehrverbrauches.
3.
Die vorstehende Regelung gilt auch für Dienstnehmer,
die in Miet- oder Eigenwohnungen untergebracht sind.
Kunsttext
Protokoll vom 5.2.07 / gilt ab 01.03.2007
4.
Ständig im Betrieb beschäftigte Familienerhalter(innen),
die für im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder sorgen, zu
deren Erhaltung sie gesetzlich verpflichtet sind, haben neben der unentgeltlichen
Beleuchtung nach § 12 Zl. 2 auch Anspruch, daß die Grundgebühr
bis zum Betrage von € 2,40 pro Monat vom Dienstgeber übernommen
wird.
Ende
§ 13 Landnutzung
1.
Bei gewährter Landnutzung beträgt das
Ausmaß des Deputatfeldes für den Familienerhalter 25 Ar. Für
jedes ständig mitarbeitende Familienmitglied und für jeden alleinstehenden
Dienstnehmer (Einzelarbeiter) gebührt ein Deputatfeld im Ausmaß
von 12,5 Ar.
2.
Die Deputatfelder sind in anbaufähigem normalem
Düngungszustand und in normaler Bodenbeschaffenheit bis längstens
1. Mai zuzuweisen. Das Saatgut für das Deputatfeld hat der Dienstnehmer
aus Eigenem aufzubringen. Der Dienstgeber soll ihm bei seiner Beschaffung
nach Möglichkeit behilflich sein. Nasse Grundstücke dürfen
nicht als Deputatfeld zugewiesen werden.
3.
Die Bestellung der Deputatfelder führt der
Betrieb in der Regel im Zuge der Bestellung seiner Kartoffelfelder durch.
4.
Endet das Dienstverhältnis vor der Ernte,
so gebührt dem Dienstnehmer jener Teil des Ernteertrages, der dem Verhältnis
der zurückgelegten Dienstzeit zur Zeitdauer, für welche die Landnutzung
gewährt wird, entspricht. Der volle Ertrag gebührt, wenn er das
Deputatgrundstück ausschließlich selbst bestellt hat (§ 20
LAO). Der Anspruch auf den verhältnismäßigen Anteil am Ernteertrag
wird zwei Wochen nach Einbringung der Ernte fällig. An Stelle des gebührenden
Ernteertrages kann eine entsprechende Geldablöse vereinbart werden.
§ 14 Gestaltung der Viehhaltung
1.
Familien bis zu drei Personen haben, wenn Landnutzung
und Viehhaltung vereinbart sind, das Recht, zwei Futterschweine, größere
Familien und solche, bei denen drei Personen ständig im Betrieb arbeiten,
drei Futterschweine zu halten.
2.
Alleinstehende Dienstnehmer (Einzelarbeiter) haben,
wenn Landnutzung und Viehhaltung vereinbart sind, das Recht, ein Futterschwein
zu halten.
3.
Wo bisher der freie Schweineaustrieb üblich
war, bleibt er weiter aufrecht.
4.
Wo bei gestatteter Viehhaltung für den Streubedarf
des Stalles der Dienstgeber vereinbarungsgemäß aufzukommen hat,
fällt ihm der im Stall anfallende Dünger zu.
5.
Jede Familie ist berechtigt, 15 Hühner und
höchstens 25 Küken zu halten.
§ 15 Lohnzahlungstermin
1.
Die Lohnauszahlung erfolgt in der Regel monatlich,
bei Dienstnehmern, die nach Tagen entlohnt werden, auf Verlangen wöchentlich
im nachhinein. Die Dienstnehmer können verlange, daß ihnen in der
Hälfte des Monats ein der bisherigen Dienstleistung entsprechender Vorschuß
bezahlt wird (§ 14 LAO).
2.
Bei der Lohnauszahlung ist den Dienstnehmern eine
Lohnabrechnung auszuhändigen, die das Entgelt getrennt (Barlohn und Wert
der Sachbezüge), auch Zulagen und Überstunden sowie sämtliche
Abzüge von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, anrechenbare Lieferungen
und Leistungen und ähnliches, auszuweisen hat. Wo Betriebsvertretungen
einzurichten sind, ist der Betriebsrat berechtigt, in die Lohnlisten und dazugehörigen
Unterlagen Einsicht zu nehmen und sie zu überprüfen (§ 197
LAO). Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind befugt, von
jedem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes die Vorlage der Lohnlisten
zu verlangen (§ 116 LAO).
§ 16 Gedinge (Akkorde)
1.
Gedinglöhne (Akkordlöhne) werden mangels
Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig (§ 15 LAO). Über
Verlangen ist ein der geleisteten Arbeit entsprechender Vorschuß zu
bezahlen (§ 14 LAO).
2.
Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie
Durchschnittsverdienste können in Betrieben, in denen eine Betriebsvertretung
einzurichten ist, nur mit Zustimmung der Betriebsräte festgesetzt werden.
3.
Akkord-, Stück- und Gedinglöhne für
einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die durch Kollektivvertrag nicht
vereinbart werden können, sind unter Mitwirkung der Betriebsvertretung
festzusetzen, wenn zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Einigung nicht
zustande kommt.
4.
Alle Akkord- und Prämiensätze sowie
die sonstigen Akkordbedingungen sind vor dem Inkrafttreten schriftlich niederzulegen.
5.
Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen
Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht im Akkord beschäftigt
werden.
§ 17 Zulagen
Kunsttext
Protokoll 26.2.04 / gilt
ab 1.3.04
1.
Für Spritz- und Stäubearbeiten zur Schädlingsbekämpfung
sowie für das Anstreichen von Silos werden 25% des Taglohnes als Zulage
gewährt.
Ende
Kunsttext
Protokoll vom 23.02.2005
/ gilt ab 01.03.2005
Darunter versteht man insbesondere die Verwendung von Herbiziden, Insektiziden
und Fungiziden.
Ende
Kunsttext
Protokoll 26.3.02 / gilt
ab 1.3.02
2.
Bei Fuhren und Arbeiten, die einen Dienstnehmer
ohne Einhaltung der gebührenden Mittagszeit bis 16 Uhr in Anspruch nehmen,
gebührt ein Kostgeld von Euro 9,30, wenn das Mittagessen vom Betrieb
weder zugeführt noch beigestellt wird.
3.
Für Arbeiter, die außerhalb des Betriebsbereiches
zu dienstlichen Verrichtungen eingesetzt werden, gebühren - sofern nicht
die Möglichkeit besteht, in den Betrieb zurückzukehren - zum laufenden
Normallohn die Tages- und Nächtigungsgebühren im Ausmaß der
steuerfreien Tages- und Nächtigungsgebühren bei Dienstreisen (§
126 EStG). Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für
jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Tageshöchstsatzes von derzeit
EURO 26,40 pro Tag verrechnet werden. Der Auslagenersatz ist kalendertäglich
abzurechnen. Für eine erforderliche Nächtigung gebührt ein
Betrag von Euro 15,--. Kann mit der gebührenden Nächtigungsgebühr
der tatsächliche Nächtigungsaufwand nicht gänzlich abgedeckt
werden, ist die Differenz gegen Vorlage der Rechnung für die Nächtigung
zu bezahlen.
Ende
Kunsttext
Protokoll 26.2.04 / gilt
ab 1.3.04
Die letzten drei Sätze sind entfallen.
Ende
Kunsttext
Protokoll 26.3.02
/ gilt ab 1.3.02
4.
Für die Zustellung der Mittagskost zum Arbeitsort
hat der Betrieb aufzukommen; geschieht dies nicht, so sind dem Dienstnehmer
Euro 5,20 zu bezahlen.
Ende
5.
Die Arbeiten des Kuhstallpersonals bestehen in
der vollkommenen Wartung des Viehs, wie Futterbetreuung einschließlich
Grünfutterhäckseln, Füttern, Tränken der Kälber,
Ausmisten, Putzen, Euter- und Klauenpflege, Melken und Beförderung der
ermolkenen Milch zur Milchkammer. Das Häckseln von Stroh und die Beförderung
des Grünfutters zum Stall obliegt dem Betrieb. Als Berechnungsgrundlage
für die festgesetzten Löhne gilt die Betreuung von 13 zu melkenden
Kühen oder 20 Trockenkühen oder 22 Stück Jungvieh oder 29 Stück
Jungvieh im ersten Jahr oder 33 Stück Jungvieh im Weidebetrieb oder 20
Mastochsen.
Kunsttext
Protokoll vom 5.2.07 / gilt ab 01.03.2007
Für jedes diese Norm übersteigende Stück wird bei zu
melkenden Kühen eine Zulage von € 3,90, bei Trockenkühen, Mastochsen
und Jungvieh von € 2,10 im Monat bezahlt.
Ende
Ferner erhält das Kuhstallpersonal zusätzlich 1/2 Liter Milch
täglich. Die Milchzubuße wird auch an freien Tagen und bei Urlaub
gewährt.
6.
Bei Verwendung von Melkmaschinen kann eine Änderung
in der Stückzahl der zu melkenden Kühe nur im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat vorgenommen werden. Im Falle, dass keine Einigung erzielt wird,
wird am Sitze der Interessenvertretung der Dienstgeber eine Schlichtungsverhandlung
unter Hinzuziehung der Dienstnehmervertreter anberaumt.
7.
Werden Dienstnehmer zu Arbeiten in anderen Betrieben
oder in Forstbetrieben zu Schlägerungs- und Bringungsarbeiten über
den Eigenbedarf des landwirtschaftlichen Betriebes hinaus verwendet, so ist
ihnen die Differenz auf die für solche Arbeiten in dem entsprechenden
Kollektivvertrag vorgesehenen Löhne zu zahlen.
§ 18 Mutterschutz
(Auszug aus den Bestimmungen der §§
97 ff LAO)
Allgemeine Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
1.
Werdende Mütter dürfen in den letzten
acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt
werden.
2.
Die Achtwochenfrist (Zl. 1) wird auf Grund eines
ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren
oder späteren als den im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt
oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
3.
Werdende Mütter sind verpflichtet, innerhalb
der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den
Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam
zu machen.
4.
Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von
acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten,
Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese
Frist auf 12 Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der
Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist
nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens
jedoch bis zur Dauer von 12 Wochen.
5.
Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre
Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen.
Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie über das Bestehen der Schwangerschaft
und den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine ärztliche Bescheinigung
vorzulegen. Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis über
das Bestehen der Schwangerschaft und über den Zeitpunkt der voraussichtlichen
Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.
Besondere Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
6.
Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren
körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,
die nach Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder
-geräte für ihren Organismus während der Schwangerschaft oder
für das werden Kind schädlich sind.
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
7.
Über die in Zl. 4 festgesetzten Fristen hinaus
ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Arbeit nach ihrer Entbindung so
lange verboten, als sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind
verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen
und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über
die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung vorzulegen; kommt eine
Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für
die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
Verbot der Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Mehrarbeit
8.
Die Ausnahmebestätigung des § 95 LAO
über die Verkürzung der Nachtruhe finden auf werdende und stillende
Mütter keine Anwendung. Sie dürfen an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen
und gesetzlichen Ruhetagen (§ 64 LAO) nicht beschäftigt und zu Überstundenarbeiten
nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden
ist unzulässig.
Stillzeit
9.
Stillenden Müttern ist auf Verlangen die
zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben. Diese Freizeit hat
für Dienstnehmerinnen, die nicht mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft
leben, an Tagen, an denen sie mehr als 4,5 Stunden arbeiten, 45 Minuten zu
betragen; bei einer Arbeitszeit von acht Stunden ist auf Verlangen zweimal
eine Stillzeit von je 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte
keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einem eine Stillzeit von neunzig Minuten
zu gewähren. Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall
nicht eintreten. Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht
auf die in gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertraglichn Bestimmungen
vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.
10.
Für die Dienstnehmerinnen, die mit dem Dienstgeber
in Hausgemeinschaft leben, sind Ausmaß und Verteilung der Stillzeiten
einvernehmlich zu bestimmen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so gelten
sinngemäß die Bestimmungen der Zl. 9.
Kündigungsschutz
11.
Dienstnehmerinnen können während der
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung rechtswirksam
nicht gekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstgeber die Schwangerschaft
bzw. die Entbindung nicht bekannt ist.
12.
Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam,
wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. der Entbindung binnen fünf
Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung
binnen 5 Arbeitstagen nach deren Zustellung, dem Dienstgeber bekanntgegeben
wird. Eine schriftliche Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. die Entbindung
ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fünftagefrist zur Post gegeben
wird. Wendet die Dienstnehmerin die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. ihrer
Entbindung innerhalb der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch
eine ärztliche Bestätigung die die Schwangerschaft oder die Vermutung
der Schwangerschaft nachzuweisen bzw. die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen.
Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind,
dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. die Entbindung nicht innerhalb der
Fünftagefrist bekanntgeben, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet,
wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
13.
Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen
Dienstnehmerinnen muß dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung
eines Gerichtes oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer
beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin über
den Kündigungsschutz belehrt wurde.
Entlassungsschutz
14.
Dienstnehmerinnen können während der
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei
sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 34 LAO ausdrücklich
angeführten Gründen entlassen werden.
Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes
15.
Macht die Anwendung der Vorschriften nach Zl.
6 eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich, so hat
die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst
gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses
vor dieser Änderung bezogen hat. Der Anspruch besteht nicht für
Zeiten, während deren Wochengeld oder Krankengeld bezogen werden kann;
ein Anspruch auf einen Zuschuß des Dienstgebers zum Krankengeld wird
hiedurch nicht berührt.
Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige insbesondere
einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. 400/1988, in den Kalenderjahren, in welchen Zeiten des Bezuges
von Wochengeld nach dem ASVG, BGBl. 189/1955, fallen, in dem Ausmaß,
das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten
fallen.
Kunsttext
Protokoll 26.2.04 / gilt
ab 1.3.04
16.
Karenzurlaub
Hinsichtlich Elternkarenzurlaub und Elternteilzeitbeschäftigung
wird auf die Bestimmungen der Landarbeitsordnung verwiesen.
Die für die Dienstnehmerin gesetzlich normierten Rechte im Zusammenhang
mit dem Karenzurlaub bei Geburt eines Kindes gelten sinngemäß auch
bei einer Karenzvereinbarung, die länger als bis zum zweiten Geburtstag
des Kindes getroffen wird, längstens jedoch insgesamt bis zu 30 Monaten.
Ende
§ 19 Schutzkleidung
Beim Streuen von Kunstdünger, Spritzen und Streuen von sonstigen
chemischen Mitteln müssen den Dienstnehmern Schutzschürzen, nötigenfalls
auch geeignete Handschutze und Schutzbrillen beigestellt werden. Dies gilt
auch für alle Nebenbetriebe, wo besondere Schmutzarbeiten zu verrichten
sind. Der Dienstgeber hat, wenn es die Besonderheit der Arbeit erfordert,
dem Dienstnehmer eine entsprechende Schutzkleidung und die darüber hinaus
erforderliche geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
§ 20 Freizeit für Dienstnehmer mit eigener
Wirtschaft
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren
Arbeiten notwendige Freizeit im gegenseitigen Einvernehmen ohne Entlohnung
freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.
§ 21 Urlaubs-Ersatzleistung
Kunsttext
Protokoll vom 23.02.2005
/ gilt ab 01.03.2005 / Bestimmung gilt ab 29.07.2006
Redaktionelle Anmerkungen
Achtung: geänderter Titel (statt Urlaub –> Urlaubs-Ersatzleistung
Ende
1.
Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr
ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt
bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht
sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.
Kunsttext
Beilage 1.3.1995
2.
Der Anspruch auf Urlaub entsteht im den ersten
sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr
zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab
dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des
Dienstjahres.
Ende
3.
Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
sind Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen
als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung
unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündung des Dienstverhältnisses
seitens des Dienstnehmers durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen
Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
4.
Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
sind unbeschadet der weitergehenden Bestimmungen des Gesetzes die in einem
anderen Dienstverhältnis im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie Zeiten
der Beschäftigung als familieneigene Arbeitskraft (§ 3 LAO) und
Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen Erwerbstätigkeit,
sofern diese Zeiten mindestens je sechs Monate gedauert haben, bis zu einem
Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.
5.
Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer
während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grobfahrlässig
herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung,
an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf
das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger
als drei Kalendertage gedauert hat. Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach
dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen.
Ist dies aus Gründen, die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind, nicht
möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar
nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
6.
Übt ein Dienstnehmer während seines
Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus
- wobei arbeiten in der eigenen Wirtschaft, beim Eigenheimbau und Gemeinschaftsarbeiten
nicht als solche zählen -, so findet Zl. 5 keine anwendung, wenn die
Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem
Zusammenhang steht.
7.
Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer
den Anspruch auf das Entgelt; für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgeltes
gilt § 22 B sinngemäß.
Kunsttext
Protokoll vom 23.02.2005
/ gilt ab 01.03.2005 / Bestimmung gilt ab 29.07.2006
Redaktionelle Anmerkungen
Absätze 8 - 12 werden mit Einführung der Urlaubs-Ersatzleistung
ersatzlos gestrichen und statt dessen die Abs. 8 - 10 eingefügt.
8.
Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr,
in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses
eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in
diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden
Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß
anzurechnen.
9.
Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der
Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
10.
Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung
den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser verpflichtet war.
Ende
13.
Für Dienstnehmer, die nicht durch das ganze
Jahr beschäftigt werden, gelten 240 Arbeitstage als ein Dienstjahr. Sie
erhalten jedes Jahr den verhältnismäßigen Teil des Urlaubes,
den sie bei dauernder Beschäftigung erhalten würden.
14.
Im übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 22 Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung
A. Anspruch
Kunsttext
Protokoll vom 23.02.2006
/ gilt ab 01.03.2005 / Absatz 1 gilt ab 29.07.2005
1.
Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall)
an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält
er seinen Anspruch auf Entgelt bis zu folgender Dauer:
Dienstzeit |
volles Entgelt |
halbes Entgelt |
bis zu 5 Jahren |
6 Wochen |
4 Wochen |
vom 6. bis zum 15. Jahr |
8 Wochen |
4 Wochen |
vom 16. bis zum 25. Jahr |
10 Wochen |
4 Wochen |
ab dem 26. Jahr |
12 Wochen |
4 Wochen |
In Betrieben mit 5-Tage-Woche ist mit der Bezahlung des Entgeltes für
5 Tage, in Betrieben mit 6-Tage-Woche ist mit der Bezahlung des Entgeltes
für 6 Tage jeweils eine Woche des Anspruches auf Entgeltfortzahlung konsumiert.
Ende
2.
Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in
Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen,
die aus Gründen der Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz,
einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes
auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger
Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung
gemäß Zl. 1 gleichzuhalten.
3.
Für die Bemessung der Dauer des Anspruches
gemäß Zl. 1 sind Arbeitszeiten bei demselben Dienstgeber, die keine
längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine
Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers oder
einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete
Entlassung eingetreten ist.
4.
Wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederaufnahme
der Arbeit neuerlich eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall)
eintritt, so ist zunächst ein allfälliger Restanspruch nach Zl.
1 aufzubrauchen. Soweit die Gesamtdauer der Dienstverhinderungen die Anspruchsdauer
nach Zl. 1 übersteigt, gebühren noch 40 % des Entgelts für
die halben Zeiträume nach Zl. 1.
5.
Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder
Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung
an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf
andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der
Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn
das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten
Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang
mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch
auf Fortzahlung des Entgeltes innerhalb eines Dienstjahres nur insoweit, als
die Dauer des Anspruches nach dem 1. oder 2. Satz noch nicht erschöpft
ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt,
so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber,
bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber
den anderen Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Zl. 1.
6.
In Zl. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden,
sind einer Dienstverhinderung gem. Zl. 5 gleichzuhalten.
7.
Die Leistungen für die in Zl. 2 genannten
Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer in Zl. 2 genannten Stelle
erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der halben Höhe
der gem. § 45 des ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für
jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.
B. Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
1.
Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen
bemessenes Entgelt darf wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer
gem. A nicht gemindert werden.
2.
In allen anderen Fällen bemißt sich
der Anspruch gem. A nach dem regelmäßigen Entgelt.
3.
Als regelmäßiges Entgelt im Sinne der
Zl. 2 gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt hätten, wenn
keine Dienstverhinderung eingetreten wäre.
4.
Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten,
so sind sie mit den für die Sozialversicherung geltenden Bewertungssätzen
in Geld abzulösen, wenn sie während der Dienstverhinderung nicht
gewährt oder nicht in Anspruch genommen werden.
C. Mitteilungs- und Nachweispflicht
1.
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug
die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des
Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung
des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des behandelnden
Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit
vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten,
daß dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige
mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit
übermittelt wurde.
2.
Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt des
zuständigen Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig
erklärt, so ist der Dienstgeber von diesem Krankenversicherungsträger
über die Gesundschreibung sofort zu verständigen.
Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch, wenn sich der Dienstnehmer
ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen
Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
3.
In den Fällen gem. A Zl. 2 und 6 hat der
Dienstnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie
über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer
des die Arbeitsverhinderung begründenden Aufenthalts vor dessen Antritt
vorzulegen.
4.
Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen
nach Zl. 1 oder 3 nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis
den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienstnehmer ohne
Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen
Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
D. Beendigung des Dienstverhältnisses
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gem. A gekündigt,
ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden
an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf
Fortzahlung des Entgelts für die nach A Z. 1 und 5 vorgesehene Dauer
bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
§ 23 Sonstige Dienstverhinderung
1.
Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch
auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung,
jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere
wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der
Dienstleistung verhindert ist.
2.
Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind
insbesondere:
a)
Schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienangehörigen;
b)
Begräbnis der Ehegatten, der Kinder, Eltern,
Schwiegereltern oder Geschwister;
c)
Eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder;
d)
Aufsuchen eines Arztes oder Zahnbehandlers;
e)
Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden
und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf
Ersatz des Verdienstentganges hat;
g)
Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied
öffentlich-rechtlicher Körperschaften, falls nicht diese den Lohnausfall
ersetzen;
h)
Niederkunft der Gattin oder Lebensgefährtin;
i)
Öffentliche Hilfeleistungen,
Kunsttext
Beilage 1.3.1995
j)
Notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder
Pflegekindes) bis zum 12. Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson
durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen
einer Freiheitsstrafe.
Ende
§ 24 Sonderzahlungen
(Urlaubszuschuß
und Weihnachtsgeld)
1.
In der Zeit von 1. bis 15. Juli gebührt den
vollbeschäftigten Dienstnehmern für das jeweilige Kalenderjahr ein
Urlaubszuschuß in der Höhe eines kollektivvertraglichen Monats-Bruttobarlohnes
ihrer Lohnkategorie, erhöht um S 540,-- (Wert des Grunddeputats).
2.
In der Zeit vom 15. bis 30. November gebührt
den vollbeschäftigten Dienstnehmern für das jeweilige Kalenderjahr
ein Weihnachtsgeld in der Höhe eines kollektivvertraglichen Monats-Bruttobarlohnes
ihrer Lohnkategorie, erhöht um S 540,-- (Wert des Grunddeputats).
3.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während
des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen
entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
Der Dienstnehmer verliert jedoch diese Ansprüche, wenn er ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt.
4.
Für Dienstnehmer, die nicht durch das ganze
Jahr beschäftigt werden, gelten 240 Arbeitstage als ein Dienstjahr. Bei
ständig dem Betrieb zur Verfügung stehenden Dienstnehmern werden
Zeiten von Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unglücksfall der
Beschäftigungszeit gleichgestellt.
Nicht vollbeschäftigte Dienstnehmer erhalten den ihrer Beschäftigung
entsprechenden Teil der Sonderzahlungen.
§ 25 Beendigung des Dienstverhältnisses,
vorzeitiger Austritt, Entlassung
1.
Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit
abgeschlossen sind, enden mit Ablauf der Zeit, Dienstverhältnisse auf
unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.
2.
Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses
wird durch vorstehende Bestimmung nicht berührt.
3.
Das Dienstverhältnis kann vorzeitig aus wichtigen
Gründen beendet werden:
I. Durch vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, insbesondere:
a)
Wenn er zur Fortsetzung seiner Dienstleistung
unfähig wird oder sie ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit
nicht fortsetzen kann;
b)
Wenn der Dienstgeber das ihm gebührende Entgelt
schmälert oder vorenthält; wenn die verabreichte Kost oder zugewiesene
Unterkunft ungesund oder unzureichechend ist oder sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen
vom Dienstgeber nicht eingehalten werden;
c)
Wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten,
eine Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzung gegen den Dienstnehmer
oder dessen Familienangehörige zuschulden kommen läßt oder
sich weigert, ihn oder seine Familienangehörigen gegen solche Handlungen
eines Familienangehörigen des Dienstgebers oder eines Mitbeschäftigten
zu schützen;
d)
Wenn ihm unvorhergesehene Veränderungen in
seinen Familienverhältnissen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
ohne erheblichen Schaden unmöglich machen;
e)
Wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens,
der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Dienstnehmers gesetzlich obliegenden
Pflicht nicht nachkommt.
II. Durch Entlassung, insbesondere wenn der Dienstnehmer
a)
sich eines Verbrechens oder einer anderen strafbaren
Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig
macht;
b)
sich trotz mehrmaliger Ermahnungen während
der Arbeitszeit dem Trunke erbibt;
c)
ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während
einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
d)
trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig
umgeht;
e)
sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit
oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Beauftragte,
Familienangehörige oder gegen Mitbeschäftigte zuschulden kommen
läßt;
f)
Eigentum des Dienstgebers oder seiner Familienangehörigen
oder in ihrem Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich oder wiederholt
grob fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober Fahrlässigkeit
des Dienstnehmers beträchtlicher Schaden entstanden ist;
g)
die Arbeit beharrlich verweigert.
4.
Entgelt oder Schadenersatzansprüche bei vorzeitiger
Beendigung des Dienstverhältnisses ohne wichtigen Grund regeln sich nach
den Bestimmungen der §§ 35 bis 38 LAO.
§ 26 Kündigungsfristen und Kündigungsbeschränkungen
Kunsttext
Beilage 1.3.1995
1.
Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit können
beiderseitig 14tägig zum Monatsende gekündigt werden; wenn sie bereits
ein Jahr gedauert haben, erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen
Monat, nach fünf Jahren auf zwei, nach 15 Jahren auf drei Monate.
Ende
2.
Hat ein Dienstverhältnis auf unbestimmte
Zeit ununterbrochen vom Beginn der Anbauzeit bis zum Abschluß der Erntearbeit
gedauert, so darf es vom Dienstgeber erst zum Ende des Kalenderjahres unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden; hat
es während der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstnehmer
erst zum Abschluß der Erntearbeiten unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist gekündigt werden.
3.
Die Bestimmungen über die vorzeitige Beendigung
des Dienstverhältnisses (vorzeitiger Austritt, Entlassung) bleiben jedoch
von diesen Beschränkungen unberührt (§§ 29 und 30, 33
und 34 LAO).
§ 27 Anfechtung von Kündigungen
1.
Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung
eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von
acht Tagen hiezu Stellung nehmen kann.
2.
Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates
mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung
zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist
rechtsunwirksam, es sei denn, daß der Betriebsrat eine Stellungnahme
bereits abgegeben hat.
3.
Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung
innerhalb der in Zl 1. genannten Frist nicht ausdrücklich zugestimmt,
so kann diese bei Gericht angefochten werden, wenn
I. die Kündigung
a)
wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft des
Dienstnehmers zu Gewerkschaften (freiwilligen Berufsvereinigungen),
b)
wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaft (freiwilligen
Berufsvereinigungen),
c)
wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch
den Dienstnehmer,
d)
wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes,
einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge,
e)
wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft
zum Betriebsrat oder wegen einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat,
f)
wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der land-
und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle,
g)
wegen der bevorstehenden Einberufung des Dienstnehmers
zum Präsenzdienst (§ 12 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl. 1991/683)
erfolgt ist oder
II. die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der gekündigte
Dienstnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb
angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung,
die wesentliche Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt, es sei denn,
der Betriebinhaber erbringt den Nachweis, daß die Kündigung
a)
durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers
gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder
b)
durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung
des Dienstnehmers entgegenstehen,
begründet ist.
Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gem. lit. b) ausdrücklich
Widerspruch erhoben, so ist die Kündigung des Dienstnehmers sozial ungerechtfertigt,
wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den Gekündigten eine
größere soziale Härte als für andere Dienstnehmer des
gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit der Gekündigte
zu leisten fähig und willens ist, ergibt. Bei älteren Dienstnehmern
sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt
ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen
ununterbrochenen Beschäftgungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der
Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden
Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß besonders
zu berücksichtigen.
4.
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch
der Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen
des gekündigten Dienstnehmers binnen zwei Wochen nach Verständigung
vom Ausspruch der Kündigung diese bei Gericht anfechten, wenn er der
Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat
dem Verlangen des Dienstnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb von zwei
Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung
selbst bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist der
Zl. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb einer
Woche nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten; in
diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinne der Zl. 3 nicht
vorzunehmen. Wird eine vom Betriebsrat erhobene Kündigungsanfechtung
ohne Zustimmung des gekündigten Dienstnehmers zurückgezogen, so
kann dieser binnen 14 Tagen ab Kenntnis das Anfechtungsverfahren selbst fortsetzen.
5.
Insoweit der Anfechtungsberechtigte im Zuge des
Anfechtungsverfahrens sich auf einen Anfechtungsgrund im Sinne der Zl. 3 Z.
I beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtung ist abzuweisen,
wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit
dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gmachtes
Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.
6.
Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist
die Kündigung rechtsunwirksam.
§ 28 Anfechtung von Entlassungen
1.
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder
Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und
innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen
des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.
2.
Hat der Betriebsrat innerhalb der dreitägigen
Frist der Entlassung nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese bei
Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des §
27 Zl. 3 vorliegt und der betroffene Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund
gesetzt hat. § 27 Zl. 4 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 29 Anfechtung durch den Dienstnehmer
1.
In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten
sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen
zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese bei Gericht
anfechten.
2.
Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte
nicht zu bestellen sind, ein Dienstnehmer gekündigt und ist die Kündigung
offensichtlich wegen Ausübung des Koalitionsrechtes oder wegen seiner
Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung erfolgt,
so kann er binnen vier Wochen die Kündigung bei Gericht anfechten. Gibt
das Gericht der Anfechtung Folge, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.
§ 30 Betriebsvertretung
1.
In den Betrieben der Landwirtschaft, in denen
mindestens fünf Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
dauernd beschäftigt sind, wird eine Betriebsvertretung der Dienstnehmer
eingerichtet.
2.
Im übrigen finden auf die Betriebsvertretung
die Bestimmungen der Landarbeitsordnung und die auf Grund derselben ergangenen
Verordnungen Anwendung.
3.
Der Betriebsinhaber hat die Betriebsvertretung
über den künftigen Bedarf an Dienstnehmern und die im Zusammenhang
damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
Die Betriebsvertretung ist von jeder erfolgten Einstellung unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
4.
Die dauernde Einreihung von Dienstnehmern auf
einen anderen Arbeitsplatz bedarf der Zustimmung der Betriebsvertretung, wenn
mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Lohn- oder sonstigen
Arbeitsbedingungen verbunden ist. Jedoch ist jeder Dienstnehmer verpflichtet,
bis zum Höchstausmaß von 13 Wochen aus Betriebserfordernissen notwendig
werdende Arbeiten zu verrichten, auch wenn sie nicht zu den normalen Arbeitsverrichtungen
seiner Kategorie gehören. Während solcher Verrichtungen behält
der Dienstnehmer den Lohn seiner Kategorie, sofern dieser höher ist.
§ 31 Abfertigung
1.
War der Dienstnehmer ununterbrochen durch eine
bestimmte Zeitdauer bei ein und demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb
beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses
eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach
drei vollendeten Dienstjahren 12 v. H. des Jahresentgelts und erhöht
sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 4. v. H. bis zum vollendeten
25. Dienstjahr. Vom vollendeten 40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung
für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 3. v.H.
2.
Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und
die Naturalbezüge. Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge
in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung
festgesetzten Bewertungssätze.
3.
Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn
der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden
an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.
4.
Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten,
wenn Dienstnehmer bei Erreichung oder nach Überschreiten der für
die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder wegen Inanspruchnahme
einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis auflösen.
Hinsichtlich des Abfertigungsanspruches bei Antritt eines Elternkarenzurlaubes
oder einer Elternteilzeitbeschäftigung wird auf die Bestimmungen der
Landarbeitsordnung verwiesen.
5.
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des
Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu
deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet
war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Zl. 1 und 2.
6.
Die Abfertigung ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses
fällig. Beträgt die Abfertigung jedoch mehr als 30 v. H. des Jahresentgelts,
so wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses nur der Teil der Abfertigung
fällig, der 30. v. H. des Jahresentgeltes entspricht. Wenigstens die
Hälfte des übrigen Teiles der Abfertigung ist spätestens nach
drei, der Rest nach weiteren drei Monaten zu leisten.
Kunsttext
Protokoll 13.3.03 / gilt
ab 1.3.03
7.
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen
Übertritt aus dem bis 05.02.2003 geltenden Abfertigungsrecht in jenes
Abfertigungsrecht, welches mit dem Inkrafttreten der OÖ LAO zum 06.02.2003
wirksam geworden ist, ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat
ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung, ohne Angabe von Gründen,
von dieser zurückzutreten.
Ende
§ 32 Zusammenrechnung von Dienstzeiten
1.
Zur Berechnung des Urlaubsausmaßes (§
21 - Steigerung) sowie Entgelt bei Dienstverhinderung (§ 22 - Steigerung)
und der Abfertigung (§ 31) werden die Arbeitszeiten der nichtständig
beschäftigten Dienstnehmer zusammengezählt.
Zusammenzuzählen sind nur die in ein und demselben Betrieb geleisteten
Arbeitszeiten, die nicht durch andere Dienstverhältnisse unterbrochen
worden sind.
Dienstverhältnisse, die während einer betriebsbedingten Arbeitslosigkeit
eingegangen wurden, zählen nicht als Unterbrechung, wenn der Dienstnehmer
bei Arbeitsbeginn selbst oder über Aufforderung durch den Dienstgeber
nach ordnungsgemäßer Lösung des eingegangenen Dienstverhältnisses
in den Betrieb zurückkehrt.
Dienstzeiten, für die bereits eine Abfertigung gezahlt wurde und
Dienstzeiten aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis, das durch Kündigung
von seiten des Dienstnehmers, Entlassung aus einem wichtigen Grund oder unberechtigten
vorzeitigen Austritt beendet wurde, werden bei einer Zusammenzählung
für die Abfertigung nicht berücksichtigt.
2.
Als Arbeitstage gelten die effektiven Arbeitszeiten,
Urlaubszeiten, bezahlten Feiertage und Entgelttage.
3.
Nicht ständig beschäftigte Dienstnehmer,
die in einem Kalenderjahr, und zwar bis einschließlich 1969 1.800 Arbeitsstunden,
1970 und 1971 je 1.720 Arbeitsstunden, ab 1972 je 1.680 und ab 1975 je 1.600
Arbeitsstunden erreicht haben, gelten als das ganze Jahr hindurch beschäftigt.
4.
Bei Dienstnehmern, die dieses Beschäftigungsausmaß
nicht erreicht haben, sind die Beschäftigungszeiten aliquot zu berücksichtigen,
z.B. 1972 nicht 1.680 Arbeitsstunden, wohl aber 840 Arbeitsstunden, gilt im
Hinblick auf Zl. 1 als ein halbes Jahr beschäftigt. Eine Zusammenrechnung
der Dienstzeit findet jedoch nicht statt, wenn in einem Kalenderjahr nicht
mindestens 540 Arbeitsstunden geleistet wurden.
5.
Bestehen über das Ausmaß der Beschäftigungszeiten
Unklarheiten, so sind die bei der Gebietskrankenkasse für Oberösterreich
aufliegenden Versicherungszeiten zugrunde zu legen.
§ 33 Freizeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Kunsttext
Protokoll vom 23.02.2005
/ gilt ab 01.03.2005 / § 33 gilt ab 29.07.2005
Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während
der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens 1/5
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung
des Entgeltes frei zu geben.
Dies gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension.
Ende
§ 34 Erste Hilfe
Im Betrieb muß für die Erste Hilfe Verbandszeug und, wenn
in einem Umkreis von 15 km kein Arzt ansässig ist, eine für Erste
Hilfe entsprechend ausgebildete Person beschäftigt sein. Der Betrieb
hat das Telephon für die Berufung des Arztes und zur Veranlassung des
Abtransportes in das Spital unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Eigenes Fuhrwerk muß gegen Ersatz der Kosten durch die Krankenkasse
für Herbeiholung des Arztes und Abtransport des Kranken in das Spital
zur Verfügung gestellt werden.
§ 35 Unabdingbarkeit
Die Bestimmungen des Kollektivvertrages können, soweit sie die
Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, durch
Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt
werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt,
nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind
oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind
(§ 40 LAO).
§ 36 Lehrlingswesen
Auf die Rechtsverhältnisse der landwirtschaftlichen Lehrlinge finden
die Bestimmungen der Landarbeitsordnung Anwendung. Die vertragschließenden
Teile verpflichten sich, auf die vorgesehene Mitwirkung der Berufsvertretungen
besonders Bedacht zu nehmen (§§ 137 bis 139 LAO).
Kunsttext
Protokoll 26.2.04 / gilt
ab 1.3.04
Bei integrativer Berufsausbildung wird die Lehrlingsentschädigung
bei Verlängerung der Lehrzeit aliquot verlängert. Wird die Verlängerung
erst während einer laufenden Lehre vereinbart, bleibt es bei der erreichten
Lehrlingsentschädigung.
Ende
§ 37 Verjährung von Ansprüchen
1.
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,
die beim Dienstgeber nicht schriftlich geltend gemacht werden, erlöschen
mit Ablauf eines Jahres nach Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden
sind; jedoch erlöschen Ansprüche aus dem Titel der freien Tage,
Wirtschaftstage und Überstunden, die nicht beim Dienstgeber schriftlich
geltend gemacht wurde, mit Ablauf von sechs Monaten vom Ende des Kalendermonats,
in dem sie entstanden sind.
2.
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses erlöschen
sämtliche Forderungen aus dem Dienstverhältnis, die nicht schriftlich
geltend gemacht wurden, soweit sie nicht ohnedies nach Zl. 1 bereits erloschen
sind, innerhalb von sechs Monaten nach der tatsächlichen Beendigung des
Dienstverhältnisses.
§ 38 Schlichtung
1.
Zur Schlichtung von Streitfragen bei Auslegung
des Vertrages ist zunächst eine Schlichtungskommission berufen. Sie besteht
aus je drei Vertretern der vertragschließenden Parteien. Die Mitglieder
einigen sich auf die Person eines Vorsitzenden aus ihrer Mitte. In der Regel
soll abwechseln ein Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber den Vorsitz
führen. Der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Wird die Entscheidung
der Kommission von einem Streitteil nicht anerkannt, so kann auf Grund der
Landarbeitsordnung die Einleitung von Einigungsverhandlungen oder die Fällung
eines Schiedsspruches bei der Obereinigungskommission beim Amt der Landesregierung
beantragt werden.
2.
Streitigkeiten anderer Art werden im unmittelbaren
Einvernehmen der beteiligten Vertragsteile geschlichtet, bevor die Behörden
angerufen werden.
Unterzeichnungsprotokoll:
Für den
|
Arbeitgeberverband der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreich
|
Auf der Gugl 3, 4021 Linz
|
Dipl.-Forstw. Carl Graf zu Castell-Castell
e.h.
|
Für den
|
OÖ. Land- und Forstarbeiterbund
|
Obere Donaulände 7, 4020 Linz
|
Landesobmann |
Landessekretär |
Walter Lehner e.h. |
LAbg. Alois
Haslehner e.h. |
Für den
|
Österreichischen Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft Agrar - Nahrung -
Genuß
|
Weingartshofstr. 4, 4020 Linz
|
Josef Schuhböck e.h.
|
Dr. Leopold Simperl e.h.
|
Anlage I
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe den aktuellen Abschluss !
Anlage II
zum Kollektivvertrag für die ständigen
Arbeitskräfte der landwirtschaftlichen Gutsbetriebe für Oberösterreich
Bewertung des Grunddeputats
Für Zwecke der Überstundenberechnung wird für alle Dienstnehmer
ein durchschnittlicher Gesamtwert des Grunddeputats in der Höhe von S
540,-- monatlich festgelegt.
Zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer
wird das Grunddeputat nach den Bewertungssätzen der Finanzlandesdirektion
mit 2/10 der freien Station bewertet.
Den Dienstnehmern, die ortsübliche, ganztägige Verpflegung
in Anspruch nehmen, wird hiefür der jeweilige Bewertungssatz nach dem
Merkblatt für Zwecke der Sozialversicherung und der Lohnsteuer in Abzug
gebracht, derzeit S 2.160,-- im Monat.
Berechnung der Überstunden, Sonntags- und Nachtarbeit
Zur Berechnung der Überstunden sowie der Entlohnung für Sonntags-
und Nachtarbeit ist der Monatsbruttolohn (Anlage I) durch 173 zu dividieren.
Der sich daraus ergebende Stundenlohn ist gemäß § 7 Zl. 4
entweder um 50 % oder um 100 % zu erhöhen.
Berechnung der Tag- und Stundenlöhne
Der Taglohn ergibt sich aus der Vervielfachung des Stundenlohnsatzes
mit der Anzahl der Arbeitsstunden, wobei auf die betriebliche Arbeitszeit
Bedacht zu nehmen ist.
Bei nichtständigen Taglöhnern gelten bis acht Arbeitsstunden
pro Tag als Normalstunden, die weiteren als Überstunden.
Sonstige wichtige vertragliche Bestimmungen
Protokoll 1984
Lehrlingsentschädigung
Es wird vereinbart, daß die Sätze der Lehrlingsentschädigung
der Lehrlinge in bäuerlichen Betrieben auch für Lehrlinge in Gutsbetrieben
anzuwenden sind.
Protokoll 1991
Entschädigung für Ferialpraktikanten
Ferialpraktikanten sind Besucher von Universitäten oder höheren
Lehranstalten, die einer im Rahmen des Lehrplanes oder Studienordnung vorgeschriebenen
oder üblichen praktischen Tätigkeit während der Ferien nachgehen.
Ferialpraktikanten von Universitäten gebührt eine Entschädigung
im Ausmaß der Lehrlingsentschädigung im dritten Lehrjahr, Ferialpraktikanten
von höheren Lerhanstalten eine solche im Ausmaß der Lehrlingsentschädigung
im zweiten Lehrjahr.
Fachschulpraktikanten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß
der Lehrlingsentschädigung im ersten Lehrjahr.
Bei Gewährung der vollen oder teilweisen freien Station sind die
entsprechenden Bewertungssätze der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
von der Entschädigung in Abzug zu bringen.
Linz, 15.03.2001