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Wr. Bühnenverein / Bühnenmitglieder u. Verwaltung / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG Wiener Bühnenverein

II. KOLLEKTIVVERTRAGLICHE REGELUNGEN DES BÜHNENDIENSTVERTRAGES


§ 14 Mindestgehalt

Kunsttext
(1)  Für die aktuellen monatlichen Gehälter (Gagen) der Bühnenmitglieder gelten die jeweils aktuellen Zusatzkollektivverträge

Ende

Wird ein Chormitglied in Rollen oder Partien von mindest drei Sätzen oder drei Takten beschäftigt, so hat es Anspruch auf eine Sondervergütung in der Höhe von mindestens S 30,-- für jede Vorstellung.
Bei größeren Rollen oder Partien hat es Anspruch auf eine Sondervergütung nach freier Vereinbarung.
(2)  In allen vier unter a) bis d) angeführten Berufsgruppen kann die Mindestgage für Anfänger im ersten Berufsjahr 2/3 der in Absatz 1 angeführten Mindestgagen betragen, während im zweiten Berufsjahr die vollen Mindestgagen zu zahlen sind.
(3)  In das im Abs. 1 unter a) bis d) angeführte Mindestgehalt darf das gewährleistete Mindestmaß des Spielgeldes nicht einbezogen werden, sofern nicht überhaupt nur Auftrittshonorare gezahlt werden.

Kunsttext
Beilage 1.1.1993
(4)  Alle ganzjährig engagierten Mitglieder haben ab 1. Jänner 1992 Anspruch auf Auszahlung eines dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes, jedoch in beiden Fällen nur bis zur Höhe von S 47.800,--. Jene Mitglieder, welche zufolge Inanspruchnahme eines selbst verlangten unbezahlten Urlaubes dem Theater eine kürzere Zeit zur Verfügung stehen, haben Anspruch auf den aliquoten Teil eines dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes.

Ende

Externisten, die kurzfristig oder für Stückdauer engagiert sind (§ 16), haben ebenfalls Anspruch auf den aliquoten Teil eines dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes, jedoch in beiden Fällen höchstens im Ausmaß der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung nach den ASVG. Bei fix engagierten Mitgliedern gelangt das dreizehnte Monatsgehalt spätestens am 5. Dezember und das vierzehnte Monatsgehalt spätestens am 5. Juni des folgenden Jahres zur Auszahlung.
Bei Externisten erfolgt die Auszahlung des aliquoten Anteiles an einer Sonderzahlung entweder an den vorstehend genannten Terminen oder am Tag der Vertragsbeendigung. Die Bestimmungen über die Auszahlung einer Sonderzahlung gemäß diesem Punkt treten mit dem Tag der Unterschriftsleistung unter den Kollektivvertrag in Kraft und bedingen daher, falls der Kollektivvertrag rückwirkend vereinbart werden sollte, keine rückwirkenden finanziellen Ansprüche.


§ 32 Urlaub

Kunsttext
ZKV 19.2.1992
(1)  Den Verwaltungsangestellten gebührt ein Mindesturlaub von 30 Werktagen, welcher sich pro weiterem Dienstjahr um jeweils 2 Werktage erhöht, bis zum Höchstausmaß von 42 Werktagen. Das Urlaubsjahr wird innerbetrieblich geregelt.

Ende
(2)  Nach dem esten Monat der Dienstleistung gebührt dem Mitglied für einen weiteren unvollendeten Monat, wenn die Dienstleistung in diesem Monat mindestens 15 Tage betragen hat, ein zusätzlicher Urlaubstag.
(3)  Die über den Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsansprüche ab dem 36. Tag sowie ein allfälliger Zeitausgleich können, falls sie nicht zusammenhängend mit dem Mindesturlaub (35 Tage) gegeben werden können, auch gesondert gegeben werden.
(4)  Vom Mitglied beantragte Urlaube, ohne Einstellung der Bezüge, die dem Mitglied während des Spieljahres erteilt werden, sind bis zum Ausmaß von 7 Tagen auf den Jahresurlaub anrechenbar, wenn mindestens 4 Tage zusammenhängend konsumiert werden, und das Mitglied unter diesen ihm vorher zur Kenntnis gebrachten Bedingungen das Urlaubsansuchen weiters aufrecht hält.
(5)  Eine andere Einteilung des Jahresurlaubes ist im Einzelfall im Einvernehmen zwischen Mitglied und Direktion unter Beiziehung des Betriebsrates möglich.
(6)  Bei kürzeren als 12-Monats-Verträgen ist dem Mitglied der Urlaub nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu gewähren und entsprechend zu vergüten.
(7)  Im übrigen gelten die Bestimmugnen des Schauspielergesetzes § 18.
(8)  Wegen Gastspielurlaubes zum Aufsuchen eines neuen Engagements gelten die Bestimmungen des Schauspielergesetzes § 36.
III. PRIVATTHEATER KANZLEIBETRIEB


§ 41 Urlaub und Dienstfreistellung
Für den Urlaub und Freistellung von Dienstleistungen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 dieses Kollektivvertrages, sofern nicht die Bestimmungen des Angestelltengesetzes im einzelnen Falle günstiger sind.

Kunsttext
Beilage 8.2.1994

Versehrten Dienstnehmern wird zu dem festgelegten Urlaubsausmaß jährlich Zusatzurlaub in folgendem Ausmaß gewährt:
Bei einer Mindestbeschäftigung von 40: 100 4 Werktage
bei einer Mindestbeschäftigung von 50: 100 5 Werktage
bei einer Mindestbeschäftigung von 60: 100 oder mehr 6 Werktage


Ende