KV-Infoplattform

Arzt-Angestellte T / Rahmen

Kollektivvertrag


für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol

gültig ab 1. Jänner 2024

abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Tirol, 6020 Innsbruck, Anichstraße 7/I, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Geschäftsbereich Interessenvertretung, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, sowie der Regionalgeschäftsstelle Tirol der Gewerkschaft GPA, 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14–16, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPAKurztitel: Arzt-Angestellte TLangtitel: Angestellte bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol



  • Erhöhung der IST-Gehälter um 8 %
  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehaltsschemata um 8,72 %
  • Erhöhung der Gefahrenzulagen gemäß XV. (1) und (2): Strahlenschutzzulage von 174,00 € auf 190,00 € und Infektionszulage von 136,00 € auf 148,00 €


I. Geltungsbereich
Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis der Angestellten bei niedergelassenen Ärzten und ärztlichen Gruppenpraxen, die der Ärztekammer für Tirol angehören, geregelt. Ausgenommen sind Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Zahnärzte und Gruppenpraxen bei Zahnärzten.
Als Angestellte bei Ärzten gelten jene Personen, die dort selbst Angestelltendienste leisten.


II. Gesetzliche Bestimmungen
Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl Nr 292/1921 idgF.


III. Arbeitszeit
(1)  Die Normalarbeitszeit für die im Artikel I angeführten Arbeitnehmer/innen beträgt 40 Stunden in der Woche, wobei die Aufteilung der Einzelvereinbarung mit der Maßgabe überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht vor 7.00 Uhr, das Ende nicht nach 20.00 Uhr liegen soll und die Arbeitszeit an einem Werktag 9 Stunden nicht überschreiten darf.
(2)  Bei Einteilung der Arbeitszeit in eine 6-Tage-Woche ist den Angestellten einmal wöchentlich ein freier Halbtag in jenem Ausmaß zu gewähren, der zeitmäßig der am Samstag zu leistenden Arbeitszeit entspricht. Bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
(3)  Die Normalarbeitszeit endet am Samstag um 13.00 Uhr.
(4)  Der 24. und 31. Dezember jeden Jahres sind dienstfrei.


IV. Sonn- und Feiertagsruhe
(1)  Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Angestellte, die der evangelischen Religionsgemeinschaft und der altkatholischen Kirchengemeinschaft in Österreich angehören, sind am Karfreitag ohne Schmälerung ihres Entgelts von der Arbeit freizustellen. Diese Bestimmungen finden ferner auf Arbeitnehmer/innen, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für diese Arbeitnehmer/innen der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt.
(2)  Absatz (1) gilt laut § 33a Absatz 28 ARG teilweise derzeit nicht. Bestehende günstigere Regelungen im Dienstvertrag bleiben aufrecht bzw können auch künftig vereinbart werden.


V. Überstundenentlohnung
(1)  Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit. Überstunden sind separat zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich vereinbart wird.
(2)  Es wird weiters vereinbart, dass die Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt werden. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw auf einen Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100 %.
(3)  Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/164 des Bruttomonatsgehaltes zuzüglich des aliquoten Remunerationsanteiles. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfall und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Die geleisteten Überstunden sind monatlich zu verrechnen. Der Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen. Durch Vereinbarung kann ein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den/die Arbeitnehmer/in nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.


VI. Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung
(1)  Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem/r Angestellten eine Freizeit, ohne Schmälerung seines/ihres monatlichen Entgelts, zu gewähren, zB:
a)
Bei Eheschließung des/der Angestellten oder bei Tod des/der Ehepartners/in (Lebensgefährten/in) 3 Werktage
b)
im Todesfall von Eltern oder unmündigen Kindern (Zieh- oder Stiefkindern) 2 Werktage
c)
bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes (Zieh- oder Stiefkindes) 1 Werktag
d)
nach der Geburt eines Kindes 2 Werktage
e)
im Todesfall von großjährigen Kindern (Zieh- oder Stiefkindern), Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern 1 Werktag
f)
zuzüglich für die notwendige Hin- und Rückfahrt zum Ort des Begräbnisses 1 Werktag
g)
bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes 2 Werktage
(2)  Dem/Der Ehepartner/in ist ein/e Lebensgefährte/in, mit dem/der seit mindestens 10 Monaten eine eheähnliche Hausgemeinschaft besteht, gleichzustellen.


VII. Gesetzliche sozialpolitische Bestimmungen
Wenn einem/einer Angestellten durch einen Sozialversicherungsträger ein Kuraufenthalt gewährt wird, so ist diese Zeit nicht auf den Urlaub anzurechnen.


VIIa. Bezahlte Weiterbildung
Die vom Arbeitgeber angeordnete Teilnahme an berufsorientierten Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ist als Arbeitszeit anzusehen. Fortbildungen welche von niedergelassenen Ärzten selbst durchführt werden sind dem/der Angestellten nach absolvierter Ausbildung schriftlich zu bestätigen.


VIIb. Anrechnung von Karenzzeiten
Ab 1.8.2019 werden, der Gesetzeslage nachfolgend, für sämtliche dienstrechtliche Ansprüche, welche sich auf die Dauer des Dienstverhältnisses beziehen, Karenzzeiten gemäß MSchG und VKG voll angerechnet.


VIII. Urlaub
(1)  Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind, die gesetzlichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des Urlaubsgesetzes 1976, BGBl 390/1976 idgF.
(2)  Diplomierte Assistent/innen bei Fachärzten für Radiologie erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 6 Werktage Urlaub.
Für neu begonnene Dienstverhältnisse von diplomierten Assistent/innen bei Fachärzten der Radiologie ab 1.1.2022 gilt, im Falle der ausschließlichen Tätigkeit mit digitalen Aufnahmesystemen bzw mit gepulsten Durchleuchtungssystemen, ein reduzierter Anspruch von einem Tag zusätzlichen Urlaubs.
(idF 1. Jänner 2022)
(3)  Kriegsbeschädigte, Invalide und Beschädigte nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Heeresversorgungsgesetz sowie Körperbehinderte jeweils mit mindestens 50 %iger Invalidität, erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 3 Werktage Urlaub.
(4)  Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort angerechnet.
(5)  Während des Urlaubes darf der/die Arbeitnehmer/in keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
(6)  Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für die Arbeitnehmer/innen günstigere Regelungen über den Urlaub, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.


IX. Anstellung und Vordienstzeiten
(1)  Vordienstzeiten, die bei einem der Ärztekammer zugehörigen Arbeitgeber zurückgelegt wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten umschließen, werden bei Berechnung des Entgelts zur Gänze eingerechnet. Für eine abgeschlossene Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheitsund Krankenpflege wird 1 Jahr angerechnet.
(2)  Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis zur Höchstzeit von 5 Jahren eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch bei Ärzten verwertet werden können.
(3)  Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Angestellten der erste Monat als Probemonat im Sinne des § 19 (2) Angestelltengesetzes.


X. Anspruch bei Dienstverhinderung
(1)  Ist ein/e Angestellte/r nach Antritt seines/ihres Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner/ihrer Dienste verhindert, so behält er/sie seinen/ihren Anspruch auf die festen Bezüge nach den Bestimmungen des § 8 Angestelltengesetz.
(2)  Der/Die Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Arbeitgeber anzuzeigen und diesem innerhalb von 3 Tagen eine Bestätigung der Krankenkasse oder eines Amts- oder Sprengelarztes über die durch die Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Dauer zu erbringen.
Die Vorlage einer solchen Bestätigung kann nach angemessener Zeit erneut verlangt werden. Kommt der/die Angestellte diesem Verlangen nicht nach, so verliert er/sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
(3)  Kann einem/einer allein stehenden Angestellten infolge einer schweren Erkrankung die zeitgerechte Beibringung der erforderlichen Bestätigung nicht zugemutet werden, so hat er/sie nach Fortfall der Behinderung dies ohne Verzug nachzuholen.


XI. Kündigung
(1)  Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des § 20 Angestelltengesetz. Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß § 20 Absatz 3 des Angestelltengesetzes vereinbart, dass sie nur am Letzten eines Kalendermonates endigt.
(2)  Kündigungen müssen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens in der Ordination oder an einem anderen Ort.


XII. Sonderzahlungen
Dem/Der Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von zwei Monatsbezügen (Bruttomonatsgehalt + allfällige Zulagen im Sinne des Artikels XV.), wobei die erste Hälfte bei Antritt des Urlaubes, spätestens am 1. Juli, die zweite Hälfte am 1. Dezember, fällig ist. Den während eines Kalenderjahres austretenden oder eintretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung bezahlt. Ein während des Jahres ausbezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen, wenn der/die Angestellte sein/ihr Dienstverhältnis selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder mit wichtigem Grund vorzeitig entlassen wird.


XIIa. Sonderzulagen
Für langjährige Dienste wird dem/der Arbeitnehmer/in nach einer Beschäftigung in derselben Praxis von
15 Jahren mindestens 1 Brutto-Monatsgehalt
20 Jahren mindestens 1,5 Brutto-Monatsgehälter
30 Jahren mindestens 2 Brutto-Monatsgehälter
als einmalige Sonderzulage gewährt.


XIII. Mindestleistungen
Sondervereinbarungen wird in keiner Weise vorgegriffen, die über die Leistungen dieses Kollektivvertrages hinausgehen. Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.


XIV. Entgelt
(1)  Berufsgruppe 1:
Schreibkräfte und Sprechstundenhilfen (ohne Tätigkeiten die dem Berufsbild eines MAB-G Berufes entsprechen), die einfache Arbeiten unter Anleitung erledigen
Berufsjahr ab 1.1.2024
im  1. 1.850,00
im  2. 1.866,00
im  3. 1.888,00
im  4. 1.900,00
im  5. 1.918,00
im  6. 1.935,00
im  7. 1.951,00
im  8. 1.968,00
im  9. 1.987,00
im 10. 2.004,00
im 11. 2.019,00
im 12. 2.035,00
im 13. 2.054,00
im 14. 2.069,00
im 15. 2.087,00
im 16. 2.105,00
im 17. 2.124,00
im 18. 2.140,00
im 19. 2.158,00
im 20. 2.177,00
im 21. 2.196,00
im 22. 2.216,00
im 23. 2.237,00
im 24. 2.259,00
im 25. 2.279,00
(2)  Berufsgruppe 2:
Berufe gem MAB-G (Ordinationsassistenz, Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Röntgenassistenz), (vormals Angestellte des Sanitätshilfsdienstes gemäß § 51 MTF-SHD-Gesetz, BGBl 102/1961 idgF); medizinische Masseur/innen und Heilmasseur gem MMHmG; Pflegeassistenz gem § 83 GuKG; Schreibkräfte, die Arbeiten selbständig erledigen (Sekretär/ innen)
Berufsjahr ab 1.1.2024
im  1. 1.911,00
im  2. 1.928,00
im  3. 1.950,00
im  4. 1.962,00
im  5. 1.980,00
im  6. 1.996,00
im  7. 2.013,00
im  8. 2.030,00
im  9. 2.048,00
im 10. 2.065,00
im 11. 2.081,00
im 12. 2.097,00
im 13. 2.115,00
im 14. 2.130,00
im 15. 2.150,00
im 16. 2.167,00
im 17. 2.185,00
im 18. 2.203,00
im 19. 2.219,00
im 20. 2.238,00
im 21. 2.259,00
im 22. 2.277,00
im 23. 2.299,00
im 24. 2.319,00
im 25. 2.341,00
(3)  Berufsgruppe 3:
Medizinische Fachassistenz (MFA) gem MAB-G; Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes (MTF) gemäß § 37 MTF- SHD-Gesetz (BGBl 102/ 1961 idgF).)
Berufsjahr ab 1.1.2024
im  1. 2.035,00
im  2. 2.055,00
im  3. 2.077,00
im  4. 2.099,00
im  5. 2.119,00
im  6. 2.139,00
im  7. 2.163,00
im  8. 2.183,00
im  9. 2.203,00
im 10. 2.227,00
im 11. 2.248,00
im 12. 2.271,00
im 13. 2.291,00
im 14. 2.314,00
im 15. 2.336,00
im 16. 2.360,00
im 17. 2.384,00
im 18. 2.406,00
im 19. 2.429,00
im 20. 2.452,00
im 21. 2.478,00
im 22. 2.502,00
im 23. 2.526,00
im 24. 2.553,00
im 25. 2.579,00
(4)  Berufsgruppe 4:
Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß § 1 MTD-Gesetz (BGBl 460/1992 idgF), Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (BGBl I 108/1997 idgF)
Berufsjahr ab 1.1.2024
im  1. 2.097,00
im  2. 2.119,00
im  3. 2.146,00
im  4. 2.168,00
im  5. 2.191,00
im  6. 2.218,00
im  7. 2.241,00
im  8. 2.265,00
im  9. 2.291,00
im 10. 2.315,00
im 11. 2.339,00
im 12. 2.364,00
im 13. 2.389,00
im 14. 2.414,00
im 15. 2.438,00
im 16. 2.462,00
im 17. 2.488,00
im 18. 2.510,00
im 19. 2.535,00
im 20. 2.560,00
im 21. 2.586,00
im 22. 2.612,00
im 23. 2.639,00
im 24. 2.666,00
im 25. 2.695,00
Legende:
MAB-G Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
MFA diplomierte medizinische Fachassistenz
MTF-SHD-G Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste
MTF diplomierte medizinisch technische Fachkraft
MTD-G Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
GuKG Gesundheits und Krankenpflege-Gesetz
MMHmG Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
(5)  Der Stundenlohn für nicht ganztägig Beschäftigte wird grundsätzlich nach den obigen Mindestsätzen berechnet, wobei die Mindestsätze der betreffenden Kategorie, unter welche der Angestellte fällt, für Dienstverhältnisse ab 1.10.2017 durch 173 (davor 160) dividiert und auf diese Weise der Stundenlohn errechnet wird.


XIVa. Erhöhung des IST-Gehaltes
Alle Angestellten erhalten ab 1.1.2024 eine Erhöhung des Brutto IST-Gehalts von 8 % (auf die nächsthöheren € 0,50 aufgerundet).
Freiwillige Erhöhungen, die seit dem 1.1.2024 gewährt worden sind, können auf diese Erhöhung angerechnet und ggf. mindernd berücksichtigt werden.


XV. Gefahrenzulagen
(1)  Angestellte bei Fachärzten für Radiologie, die in Strahlenbereichen tätig sind, Angestellte bei allen übrigen Ärzten, die beruflich strahlenexponierte Personen im Sinne des § 11 Strahlenschutzverordnung sind, sowie Angestellte in mikrobiologischen oder serologischen Laboratorien erhalten ab 1.1.2024 € 190,00.
(2)  Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 148,00 ab 1.1.2024 erhalten Angestellte
  • a)
    bei Fachärzten für Labormedizin, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigen Reagenzien in Berührung kommen,
  • b)
    bei allen übrigen Ärzten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl oder anderem infektiösem Material in Berührung kommen, oder in Ausübung einer Tätigkeit eines Berufsbildes eines Gesundheitsberufs des Entgeltschemas gem XIV an der Mehrzahl der vereinbarten Arbeitstage wenigstens 2× je 10 Minuten täglich physischen Patient_innenkontakt haben (beispielsweise beim Assistieren während ärztlicher Tätigkeiten an Patient_ innen, dem Anlegen von Diagnosegeräten wie EKG, Lungenfunktion, ... )
(3)  Diese Zulagen werden zu den kollektivvertraglichen Gehaltssätzen für solche Zeiträume gewährt, in denen tatsächlich eine Dienstleistung vollbracht wird. Für Zeiten der Entgeltfortzahlung (zB Urlaub, Krankenstand) ist der Durchschnitt des unmittelbar davor liegenden Jahres zu ermitteln.
(4)  Für nicht ganztägig beschäftigte Angestellte gelten Absatz 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort angeführten Beträge mit einem Teiler von 1/160 errechnet werden. (Zulage gemäß Absatz 1 und 2 / 160 x 173 / 40 x (geleistete Wochenstunden gemäß Vertag + gegebenenfalls regelmäßiger Mehrarbeit))
(5)  Gemäß den Bestimmungen des § 68 Einkommensteuergesetz 1988 sind die Zulagen der Absätze 1, 2 a) und b) steuerfrei zu behandeln.


XVI. Teilzeitbeschäftigung
Für teilzeitbeschäftigte Angestellte gelten alle in diesem Kollektivvertrag enthaltenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die angeführten Gehaltsansätze, jedoch nur im Verhältnis zum Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden. Eine Überstundenentlohnung im Sinne des Artikels V gebührt erst dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden überschreitet.


XVII. Verschwiegenheitspflicht
Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.


XVIII. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit
1. Jänner 2024
in Kraft.
Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen.
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen.
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 1.1.2023 ihre Gültigkeit.
Änderungen dieses Kollektivvertrages können frühestens mit 1.1.2025 in Kraft treten.
Für Kollektivvertragsverhandlungen für Angestellte bei Ärzten und in Gruppenpraxen in Tirol wird die durchschnittliche Inflationsrate von November des Vorjahres bis Oktober des Jahres, nach dessen Ablauf die Erhöhung stattfindet, als Basis festgelegt.



Innsbruck, am 14. November 2023
ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL
6020 Innsbruck, Anichstraße 7/I
Der Präsident: Der Obmann der Kurie der niedergelassenen Ärzte:
Dr. Stefan KASTNER VP MR Dr. Momen RADI
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Die Vorsitzende: Der Bundesgeschäftsführer:
Barbara TEIBER, MA Karl DÜRTSCHER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe
1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Die Wirtschaftsbereichsvorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Beatrix EILETZ Christoph ZEISELBERGER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Regionalgeschäftsstelle Tirol
6020 Innsbruck, Südtiroler Patz 14–16
Der Regionalvorsitzende: Der Regionalgeschäftsführer:
Martin WITTING Harald SCHWEIGHOFER
Die Regionalsekretär:
Ralf WIESTNER

Dienstzettel


für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol (gemäß § 2 AVRAG)
I. a) Arbeitgeber: ..........................................................................................
...............................................................................................................
...............................................................................................................
b) Herr/Frau*) ............................................................................................
wohnhaft in ................................................................................................................................
II. Beginn des Dienstverhältnisses ...........................................
III. Das Dienstverhältnis ist unbefristet*) / bis .................................. befristet*) Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat im Sinne des § 19 Abs 2 AngG, während dessen das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann.
IV. Die Kündigungsbestimmungen richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und nach dem Abschnitt XI des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol.
V. Das Dienstverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol sowie den allenfalls für den Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen.
Diese liegen .............................................................................................................................................. zur Einsichtnahme auf.
VI. Gemäß dem Kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol werden Sie in die Berufsgruppe ........., im ......... Berufsjahr eingestuft, wobei festgestellt wird, dass Sie jeweils mit ................ eines jeden Jahres in ein neues Berufsjahr treten.
VII. Mit Ihrer Verwendung als ...............................................................................................................
sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden:
...............................................................................................................
...............................................................................................................
Sie beachten alle betrieblichen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften und führen alle, mit der vorgesehenen Verwendung verbundenen Arbeiten, weisungsgemäß durch. Vorübergehend dürfen Ihnen auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden.
VIII. Ihr gewöhnlicher Arbeitsort ist ...............................................................................................................
...................................................................................................................................................................
IX. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt gemäß Abschnitt III des Kollektivvertrages 40 Stunden.
Die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung beträgt ...... Stunden.
Die Vereinbarung über die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnittes III des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen Mehr- bzw Überstundenarbeit zu verlangen.
X. Ihr monatliches Grundgehalt beträgt ...................................... €
Darüber hinaus hat der/die*) Angestellte Anspruch auf folgende Entgeltbestandteile / Zulagen:*)
...............................................................................................................
...............................................................................................................
Für die Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol, Abschnitt XII. Die Auszahlung der monatlichen Bezüge erfolgt gemäß § 15 AngG am Ende eines Monats. Die Überweisung der laufenden Bezüge auf ein Gehaltskonto gilt als vereinbart.
XI. Für Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigungen gelten folgende Vereinbarungen:
...............................................................................................................
...............................................................................................................
XII. Ihr Urlaubsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol, Abschnitt VIII sowie des Urlaubsgesetzes. Für das Urlaubsausmaß werden gemäß § 3 UrlG folgende Zeiten angerechnet:
...............................................................................................................
...............................................................................................................
XIII. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse
XIV. Jede künftige Änderung der hier festgehaltenen Rechte und Pflichten, die nicht unmittelbar auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung beruht, wird schriftlich mitgeteilt.
............................... , am ................................
..................................
Arbeitgeber
..................................
Angestellte/r
*) Nichtzutreffendes streichen
Dieser Dienstzettel – vollständig ausgefüllt – entspricht den Bestimmungen des § 2 AVRAG. Er wurde von der Ärztekammer Tirol und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus und Papier Tirol, gemeinsam erstellt und wird gemeinsam zur Verwendung empfohlen und ist von Gebühren befreit.