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Ordenskrankenhäuser STM / Barmherzige Brüder Kainbach / ÄrztInnen / Zusatz

Betriebsvereinbarung über die dienstrechtlichen Rahmenbedingungen für die im Johannes von Gott-Pflegezentrum der Barmherzigen Brüder in Kainbach angestellten Ärzte


abgeschlossen zwischen dem
Konvent der Barmherzigen Brüder in Kainbach einerseits
und dem
Betriebsrat des Johannes von Gott-Pflegezentrums, 8047 Kainbach bei Graz, Johannes von Gott-Straße 12, andererseits.

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida


Präambel
Diese Betriebsvereinbarung regelt einerseits die im KA-AZG vorgesehenen verlängerten Dienste und andererseits die Entlohnung der im Pflegezentrum angestellten Ärzte und Ärztinnen. Grundlage sind das Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz sowie der Kollektivvertrag des Johannes von Gott-Pflegezentrums der Barmherzigen Brüder in Kainbach bei Graz vom 5. Mai 2000.


§ 1 Anwendungsbereich
(1)  Diese Vereinbarung ist auf die in einem Dienstverhältnis zum Konvent der Barmherzigen Brüder in Kainbach stehenden Ärzte anzuwenden.
(2)  Auf den ärztlichen Leiter und Primarärzte (Abteilungsvorstände) ist diese Vereinbarung nicht anzuwenden.


§ 2 Gesetzliche Bestimmungen
Durch diese dienstrechtlichen Rahmenbedingungen werden zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht berührt.


§ 3 Einteilung der Spitalsärzte
Die Spitalsärzte werden in nachstehende Gruppen eingeteilt:
  • 1.
    Turnusärzte, das sind Ärzte, die laut § 7 Ärztegesetz die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolvieren.
  • 2.
    Stationsärzte, das sind Ärzte, die die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolviert und das ius practicandi erlangt haben und keine Ausbildung zum Facharzt absolvieren.
  • 3.
    Assistenzärzte, das sind Ärzte, die gemäß § 8 Ärztegesetz die Ausbildung zum Facharzt absolvieren.
  • 4.
    Oberärzte, das sind Ärzte, die die Ausbildung zum Facharzt absolviert haben und als Fachärzte anerkannt wurden.
    1
  • 5.
    Erster Oberarzt, das ist der Stellvertreter des Abteilungsvorstandes.
  • 6.
    Departmentleiter, das sind Ärzte, die ein Department gem. § 25a Stmk. KALG leiten.

1 Oberarzt ist ein Arzt ab dem der Beendigung der Ausbildung folgenden Monatsersten


§ 4 Vordienstzeiten
Ausschließlich für die Einstufung in das Gehaltsschema, nicht aber für andere arbeitsrechtliche Belange werden folgende Vordienstzeiten angerechnet:
  • Schulzeiten an einer höheren Schule, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres absolviert worden sind, jedoch höchstens in dem Ausmaß, das zur Erreichung des Abschlusses zum frühestmöglichen Zeitpunkt erforderlich war;
  • Studienzeiten im Ausmaß von 2 Jahren;
  • im Inland absolvierte Präsenz- und Zivildienstzeiten;
  • in anderen Krankenanstalten absolvierte Ausbildungszeiten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt, soweit sie für die Ausbildung anrechenbar sind;
  • in anderen Krankenanstalten in Österreich oder in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum absolvierte Dienstzeiten als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt;
  • in anderen Krankenanstalten außerhalb der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes zurückgelegte Dienstzeiten sowie sonstige Dienstzeiten unter Berücksichtigung des Nutzens für die Tätigkeit in den Krankenhäusern der Barmherzigen Brüder nach dem Ermessen des Dienstgebers.


§ 5 Monatsentgelt
(1)  Der bei den Barmherzigen Brüdern beschäftigte Arzt hat Anspruch auf das gleiche Monatsentgelt, wie es den landesbediensteten Ärzten nach den jeweils gültigen Ansätzen des Entlohnungsschemas SI gemäß § 192 Abs. 1 des LDBR des Landes Steiermark in der jeweils geltenden Fassung zusteht.
(2)  Das Monatsentgelt wird jeweils am letzten Arbeitstag (Banktag) des Monats im Nachhinein ausbezahlt.
(3)  Mit dem März-, Juni-, September- und Novemberentgelt wird jeweils ein halbes Monatsentgelt gemäß Abs. 1 als Sonderzahlung ausgezahlt.
(4)  Jeder Arzt hat Anspruch auf einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss, wenn die kürzest mögliche Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und dem Arbeitsplatz mehr als 2 km beträgt. Dabei ist es gleichgültig, welches Verkehrsmittel für die Bewältigung der Fahrtstrecke in Anspruch genommen wird. Der Fahrtkostenzuschuss beträgt:
2 – 4 km € 6,30
5 – 9 km € 13,30
10 – 14 km € 14,70
15 – 19 km € 23,00
20 – 24 km € 32,60
25 – 29 km € 49,30
30 – 34 km € 58,10
35 – 39 km € 69,80
40 – 44 km € 75,60
45 – 49 km € 87,20
ab 50 km € 95,90


§ 5a Dienstjubiläum
(1)  Nach 25 ununterbrochenen Dienstjahren beim gleichen Dienstgeber gebührt dem Dienstnehmer als Anerkennung eine Jubiläumszuwendung in der Höhe des Monatsentgeltes gemäß § 5 Abs. 1 und mit Vollendung des 35. Dienstjahres beim gleichen Dienstgeber eine Jubiläumszuwendung in Höhe von zwei Monatsentgelten gemäß § 5 Abs. 1.


§ 6 Vorrückungen, Mindesteinstufungen
(1)  Der Arzt rückt nach jeweils 2 Jahren in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Die Ermittlung des jeweiligen Vorrückungsstichtages erfolgt unter Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten gemäß § 4 dieser Vereinbarung. Soweit in dem nach § 5 Abs. 1 genannten Schema eine Änderung dahingehend eintritt, dass Vorrückungen nach anderen Intervallen stattfinden, findet die Vorrückung nach diesen anderen Intervallen statt.
Als Vorrückungsstichtag gilt jeweils der 1.1. (für errechnete Stichtage von 1.10. bis 31.3.) oder der 1.7. (für errechnete Stichtage von 1.4. bis 30.9.) eines Jahres.
(2)  Hat der Arzt die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vollendet, gebührt ihm ab dem der Beendigung der Ausbildung folgenden Monatsersten jedenfalls das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 5. Bezieht der Arzt bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 5, gebührt ihm anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe.
(3)  Dem Arzt in Ausbildung zum Facharzt gebührt nach dreijähriger Tätigkeit auf einer Ausbildungsstelle eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß sowie Zeiten im Sinne des § 1 (1), die nicht auf einer Ausbildungsstelle aber zum Zweck der Facharztausbildung absolviert werden, angerechnet. Hat der Arzt bereits eine Vorrückung nach Abs. 2 erhalten, ist der erste Satz nicht anzuwenden.
(4)  Hat der Arzt die Ausbildung zum Facharzt vollendet, gebührt ihm – sofern sein Dienstverhältnis nach Vollendung der Facharztausbildung verlängert wird – ab dem der Anerkennung als Facharzt folgenden Monatsersten jedenfalls das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 9. Bezieht der Arzt im Zeitpunkt der Anerkennung als Facharzt bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 9, gebührt ihm anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe.
(5)  Dem ersten Oberarzt (Stellvertreter des Abteilungsvorstandes) gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe.
(6)  Die Mindesteinstufungen und Vorrückungen im Sinne der Absätze (2) bis (5) sind vom Arzt zu beantragen. Dem Arzt gebührt die Mindesteinstufung bzw. Vorrückung ab dem Eintritt der Bedingungen, längstens 6 Monate rückwirkend.


§ 7 Zulagen
(1)  Jedem Arzt gebührt zum Monatsentgelt eine Ärztedienstzulage (12 x), wodurch sämtliche mit dem Ärztedienst verbundenen Erschwernisse und besondere Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten sind.
Die Ärztedienstzulage beträgt für
1. Ärzte bis zur Entlohnungsstufe 3 € 355,90
2. Ärzte ab der Entlohnungsstufe 4 € 407,10
3. Ärzte ab der Entlohnungsstufe 9 € 603,00


§ 8 Mehrleistungen
(1)  Die außerhalb der Normalarbeitszeit vollbeschäftigter Ärzte erbrachten Mehrleistungen sind mit einem Zuschlag von 50 % (an Sonn- und Feiertagen 75 %) zur Überstundenbemessungsgrundlage zu vergüten, soweit nicht eine Vergütung gemäß § 10 erfolgt.
Die Überstundenbemessungsgrundlage ist 1/173-stel des Monatsentgelts gemäß § 5 Abs. 1 zuzüglich der Zulage gemäß § 7.
(2)  Ansprüche auf Überstundenentlohnung verfallen, wenn sie nicht binnen 3 Monaten, gerechnet ab Ende des Monats, in dem sie entstanden sind, schriftlich unter Angabe von Zahl und Lage (Datum, Uhrzeit des Beginns und des Endes) der Überstunden gegenüber dem Dienstgeber geltend gemacht werden.
(3)  Zur Abgeltung der Mehrleistungen kann Zeitausgleich – auch tageweise – vereinbart werden.


§ 9 Verlängerte Dienste
(1)  Gemäß § 4 Abs. 1 KA-AZG sind verlängerte Dienste durch Betriebsvereinbarung dann zulässigerweise vereinbar, wenn der Arzt während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen wird und die Verlängerung der Dienste aus organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist.
Es wird daher vereinbart, dass unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlängerte Dienste im gesetzlichen Höchstausmaß geleistet werden dürfen, wobei der Durchrechnungszeitraum gemäß § 4 Abs. 1, 4 und 5 KA-AZG 26 Wochen beträgt.
(2)  Die durchgehende Arbeitszeit eines verlängerten Dienstes wird mit höchstens 32 Stunden festgelegt.
(3)  Verlängerte Dienste, die an einem Samstag Vormittag oder am Nachmittag eines Tages vor einem Feiertag beginnen, dürfen höchstens 49 Stunden dauern.


§ 10 Wochenendnachtdienst, Sonn- und Feiertagsdienst
(1)  Nach Erbringung der Sollarbeitszeit erhält der Arzt für die Leistung von Nachtdiensten an Wochentagen (Montag bis Samstag) für einen Nachtdienst (von 19:00 – 7:00 Uhr) eine Nachtdienstvergütung in folgendem Ausmaß:
100 % des nach der konkreten Einstufung des dienstleistenden Arztes ermittelten Überstundenentgeltes, wobei 4 Stunden mit 50 % und 8 Stunden mit 100 % Überstundenzuschlag gerechnet werden. Bei Nachtdiensten, die kürzer als 12 Stunden dauern, wird entsprechend aliquotiert.
(2)  Dem Arzt, der an Sonn- und Feiertagen zu einem Dienst (von 7:00 Uhr früh bis 7:00 Uhr früh des folgenden Tages) herangezogen wird, gebührt das Entgelt gemäß § 3 des Kollektivvertrages für Ärzte des Johannes von Gott-Pflegezentrums. (100 % des nach der konkreten Einstufung des dienstleistenden Arztes ermittelten Überstundenentgeltes.)


§ 11 Valorisierung
Das Entgelt sowie sämtliche Zulagen und Pauschalzahlungen werden im gleichen Ausmaß und mit gleicher Wirksamkeit verändert wie für die vertragsbediensteten Ärzte des Landes Steiermark.


§ 12 Urlaub
(1)  Urlaubsverbrauch
Hinsichtlich des Urlaubsverbrauchs gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. Der Urlaubsverbrauch ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer jeweils zu vereinbaren, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
(2)  Stundenweise Urlaubsverbrauch
Die Vereinbarung von Urlaub ist grundsätzlich nur für ganze Tage zulässig. Über Wunsch des Dienstnehmers ist es mit Zustimmung des Dienstgebers jedoch auch möglich, Urlaub stundenweise, sohin nicht für einen ganzen Tag, zu konsumieren. Die Urlaubsvereinbarung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Soweit sie mündlich erfolgt, ist sie in Schriftform nachzureichen. Die Vereinbarung für stundenweisen Urlaubverbrauch (sohin für weniger als einen ganzen Tag) bedarf ebenfalls der Schriftform.
(3)  Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch ergibt sich aus dem Urlaubsgesetz. Die Umrechnung in Stunden erfolgt derart, dass für 6 Werktage oder 5 Arbeitstage 40 Stunden Urlaub zustehen, bei Teilzeitbeschäftigten der aliquote Teil der 40 Stunden.
(4)  Bewertung des Urlaubsverbrauches
Soweit eine Dienstzeitplanung für Urlaubstage nicht vorliegt, werde diese mit 8 Stunden bewertet und werden vom Urlaubsanspruch 8 Stunden in Abrechnung gebracht, dies für Werktage von Montag bis Freitag. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt in beiden Fällen eine Aliquotierung. Soweit eine Diensteinteilung für den Urlaubstag vorliegt, wird als Arbeitszeit die für den betreffenden Tag (Werktag von Montag bis Freitag) festgelegte Dienstzeit als Arbeitszeit angerechnet und dieselbe Stundenzahl vom Urlaubsguthaben in Abzug gebracht. Hier erfolgt für Teilzeitbeschäftigte keine Aliquotierung.
Während des Urlaubs gebührt das Entgelt entsprechend dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt.
(5)  Minusstunden
Urlaubsstunden dürfen nicht zur Abdeckung von Minusstunden herangezogen werden.
(6)  Samstage, Sonntage und Feiertage
Eine Urlaubsvereinbarung für Samstage und Sonntage, für die eine Diensteinteilung bereits besteht, bewirkt, dass die eingeteilte Dienstzeit als Dienstzeit angerechnet wird und dasselbe Maß vom Urlaubsguthaben abgezogen wird. Eine Urlaubsvereinbarung für einen Feiertag, für den eine Diensteinteilung besteht, ist nicht möglich.


§ 13 Zusatzurlaub (=Dienstfreistellung und Zeitausgleich)
(1)  Dem Arzt gebührt neben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch gemäß Urlaubsgesetz ein Zusatzurlaub von 8 Arbeitstagen für jedes Urlaubsjahr.
(2)  Diese 8 Urlaubstage dienen als pauschalierte Abgeltung der notwendigen Übergabezeiten, der mit der besonderen Gefährdung verbundenen weiteren psychischen und physischen Belastungen und der in der Besonderheit des ärztlichen Dienstes liegenden zeitweisen Unmöglichkeit der Einhaltung der Ruhepausen.
(3)  Der Zusatzurlaub kann nur in natura konsumiert werden. Zusatzurlaub ist für teilzeitbeschäftigte Ärzte entsprechend dem Beschäftigungsausmaß zu aliquotieren. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während eines Urlaubsjahres ist der Zusatzurlaub zu aliquotieren.
(4)  Der Zusatzurlaub gemäß diesem Vertragspunkt ist innerhalb von 2 Jahren ab seinem Entstehen bei sonstigem Verfall zu konsumieren.
(5)  Eine Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt nicht.


§ 14 Fortbildung
(1)  Der Arzt hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen bis zum Höchstmaß von 10 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres unter Fortzahlung des Entgeltes. Bei Ärzten in Ausbildung zum praktischen Arzt bleibt die Entscheidung über die Gewährung des Fortbildungsurlaubes aufgrund eines Antrages des zuständigen Abteilungsvorstandes dem Dienstgeber vorbehalten.
(2)  Über Antrag des Arztes kann ein Zuschuss pro Fortbildungsveranstaltung bis zu einem Drittel der Kosten, höchstens aber € 73,00 gewährt werden.
(3)  In das Höchstausmaß gemäß Abs. 1 sind angeordnete Dienstreisen nicht einzurechnen, wohl aber Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen.


§ 15 Verteilung der Arbeitszeit

Kunsttext
Zusatzvereinbarung zur Betriebsvereinbarung vom 03.07.2008 / gilt ab 01.05.2008
(1)  Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Gesetzliche Ruhepausen werden wie Arbeitszeit vergütet und auf die Arbeitszeit angerechnet.


Ende
(2)  Die Kernarbeitszeit (bislang Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr) wird auf 2 Stunden pro Arbeitstag (Montag bis Freitag) reduziert, wobei der Zeitraum der Kernarbeitszeit von jeder Abteilung selbst festgelegt werden kann.
(3)  Es wird vereinbart, dass innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen die Wochenarbeitszeit durchschnittlich 60 Stunden betragen darf; in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes darf die Wochenarbeitszeit bis zu 72 Stunden betragen.
(4)  Auf Basis der Wochenarbeitszeit nach Abs. 1 ist eine monatliche Sollarbeitszeit festzulegen. Auf Basis dieser Sollarbeitszeit (Arbeitstage im Monat mal 8 Stunden) ist der Dienstplan für den einzelnen Monat im Voraus zu erstellen. Zur Flexibilisierung der Dienstplanung ist eine Ausweitung bzw. Unterschreitung der monatlichen Arbeitszeit möglich. Am Ende des Halbjahres (30. Juni bzw. 31. Dezember) darf jedoch in der Dienstplanung keinesfalls ein Plus oder Minus von mehr als 20 Stunden für den einzelnen Spitalsarzt entstehen. Ebenso ist die Ersatzfreizeit (Wochenruhe) für geleistete Wochenenddienste im Dienstplan zu berücksichtigen.
Besteht innerhalb der laufenden bzw. der darauf folgenden Dienstplanperiode keine Möglichkeit zum Verbrauch des Zeitausgleiches, sind die Zeitausgleichsstunden mit dem Grundstundenlohn auszubezahlen.
Plus-Stunden, die übertragen werden, bewirken jedenfalls nicht das Entstehen von Überstunden im nächsten Durchrechnungszeitraum.
(5)  Diejenigen Stunden, die abweichend vom Dienstplan zufolge Anordnung des Dienstgebers und nicht auf Grund einer Vereinbarung geleistet werden müssen, sind als Überstunden zu bezahlen.


§ 16 Pausenregelung
Soweit nach den jeweils einzuhaltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften Pausen gemacht werden müssen, werden diese Pausen im gesetzlich erforderlichen Mindestausmaß als Arbeitszeit bezahlt. Diese Regelung gilt nur so lange, so lange die Normalarbeitszeit vollbeschäftigter Ärzte 40 Stunden beträgt. Wird die Normalarbeitszeit vollbeschäftigter Ärzte durch Gesetz, Kollektivvertrag oder sonstige Normen herabgesetzt, endet diese Regelung mit Wirksamkeit der Herabsetzung. Überstunden fallen, so lange die Vereinbarung hinsichtlich der Zahlung der Pausen gilt, nur dann und erst dann an, wenn Überstunden ohne Berücksichtigung der Pausen anfallen, da die Pausenzeiten zwar als Arbeitszeit bezahlt werden, aber nicht Arbeitszeit darstellen. Die Bezahlung der Pausen als Arbeitszeit ist weiters mit einem Sechstel der wöchentlichen Normalarbeitszeit des jeweils betroffenen Arztes pro Woche limitiert.


§ 17 Sonderurlaub – Freie Tage
(1)  Bei Vorliegen besonderer Gründe kann dem Dienstnehmer auf sein Ersuchen folgender Sonderurlaub gewährt werden, wobei während der Zeit des Sonderurlaubes Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht:
Beim Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes, höchstens einmal pro Jahr 2 Arbeitstage
bei Verehelichung des Dienstnehmers 2 Arbeitstage
bei Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin) 1 Arbeitstag
beim Tod der Eltern, der Ehegatten (Lebensgefährten) sowie der eigenen Kinder, Stief- und Adoptivkinder 3 Arbeitstage
beim Tod der Geschwister, Stief- oder Großeltern und Schwiegereltern 2 Arbeitstage
bei Eheschließung der eigenen Kinder, Stief- und Adoptivkinder 1 Arbeitstag
bei Dienstjubiläen (25 bzw. 35 Jahre) 1 Arbeitstag
bei Vorladungen oder unausweichlichen Wegen zu Behörden, Gerichten und Ämtern die erforderliche Zeit, wenn das persönliche Erscheinen unbedingt erforderlich und nur während der Zeit des Parteienverkehrs möglich ist (z.B. Vorladungen zum Amtsarzt, Chefärztliche Untersuchung u.a.)

Bei sonstigen Vorsprachen bei Behörden, Ämtern und Schulen (Elternsprechtage) wird auf die Möglichkeit des Zeitausgleiches hingewiesen. Der Sonderurlaub kann nur im zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ereignis gewährt und kann daher auch nicht über das Ereignis hinaus gutgebucht und zu einem anderen Zeitpunkt abgewickelt werden.
(2)  Bei Inanspruchnahme des Sonderurlaubes ist zu beachten:
Fällt in die Zeit des Erholungsurlaubes ein Ereignis, welches die Gewährung eines Sonderurlaubes rechtfertigen würde (z.B. Wohnungswechsel bzw. Übersiedlung, Verehelichung, Eheschließung der Kinder), dann entsteht während des Erholungsurlaubes kein Anspruch auf Sonderurlaub. Handelt es sich aber um ein unvorhergesehenes und vorher zeitlich nicht bestimmbares Ereignis (z.B. Tod eines nahen Angehörigen, unvorhergesehene Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen), dann wird durch den Sonderurlaub, wenn er angesucht und gewährt wird, der Erholungsurlaub unterbrochen. Die allfällige Fortsetzung des dadurch unterbrochenen Erholungsurlaubes bedarf einer neuerlichen Vereinbarung.
(3)  Bei einem notwendigen Arztbesuch in Akutfällen ist die erforderliche Freizeit zu gewähren. Sofern der Dienstnehmer wegen akuter Beschwerden ohne vorherige Bewilligung der Dienststelle einen Arzt aufsuchen muss, ist jedenfalls unverzüglich eine Bescheinigung über den Grund der vorübergehenden Dienstverhinderung zu erbringen. Falls für diese Bescheinigung Kosten erwachsen, sind sie vom Dienstnehmer zu tragen.
(4)  Die bisher gewährten freien Tage bzw. Freizeiten werden für die im Johannes von Gott-Pflegezentrum der Barmherzigen Brüder tätigen Ärzte weiterhin Anwendung finden.
Freie Tage bzw. Freizeiten sind zur Zeit:
Der 24. Dezember, 31. Dezember, der Joseftag und der Allerseelentag sind ganztags frei. Am Faschingsdienstag und am Karfreitag endet der Dienst um 12:00 Uhr. Dies gilt jeweils nur, soweit nicht Tag- oder Nachtdienst eingeteilt ist.


§ 18 Entgeltfortzahlung im Urlaub und im Krankheitsfall
(1)  Im Krankheitsfall bzw. bei Kuraufenthalten und bei Pflegefreistellungen werden planmäßig zu leistende Mehrleistungen (Nachtdienst bzw. Wochenenddienste, Bereitschaftsdienste und sonstige Mehrleistungen) nach dem Ausfallprinzip vergütet. Soweit ein Dienstplan nicht vorliegt, werden sie mengenmäßig berechnet aus dem Durchschnitt der dem Anlassfall vorangehenden drei Monate, aliquotiert entsprechend für die Tage des Anlassfalles fortgezahlt.
(2)  Dasselbe gilt für den Erholungsurlaub. Keine Fortzahlung der durchschnittlichen Mehrleistungen gibt es bei Dienstfreistellungen bzw. Sonderfreistellungen für persönliche oder familiäre Gründe und für Sonder- und Zusatzurlaube, die gemäß §§ 13, 14 und 17 dieser Vereinbarung genommen werden.
(3)  Gemäß Absatz 1 werden als Beobachtungszeitraum die letzten drei Monate vor dem Anlassfall herangezogen. Diese errechnete Durchschnittszahl an Diensten pro Monat wird bei der Berechnung nach Arbeitstagen durch den Faktor 22, bei der Berechnung nach Werktagen durch den Faktor 26 dividiert, der der durchschnittlichen Zahl an Arbeitstagen bzw. Werktagen pro Monat entspricht und mit der Zahl an Krankenstandstagen bzw. Urlaubstagen (entsprechend Abs. 1 und 2) multipliziert. Bei kürzerer Dienstdauer als drei Monate vor dem Anlassfall wird die tatsächliche Dienstdauer zur Berechnung des Durchschnitts herangezogen.
(4)  Es können nur solche Urlaubstage bzw. Krankenstandszeiträume berücksichtigt werden, die schriftlich der Verwaltung des Hauses bekanntgegeben wurden (Urlaubszettel, Krankenstandsmeldung). Die Auszahlung erfolgt im Zusammenhang mit dem jeweiligen Monatsentgelt.
(5)  Bei einer Änderung der Gesetzeslage oder Judikatur bezüglich der Entgeltfortzahlung werden die Vertragspartner neuerlich Verhandlungen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung dazu zu finden.


§ 19 Abänderung der Rahmenbedingungen, Kündigungen
Abänderungen dieser Rahmenbedingungen sind im Einvernehmen der Vertragsparteien, des Konvents der Barmherzigen Brüder in Kainbach und des Betriebsrats des Johannes von Gott-Pflegezentrums, möglich und haben schriftlich zu erfolgen. Diese Vereinbarung kann vom Konvent der Barmherzigen Brüder in Kainbach und dem Betriebsrat des Johann-von-Gott-Pflegezentrums jeweils zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, schriftlich aufgekündigt werden. Einzelvertraglich kann von den Regelungen, die nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG sind sowie zu Gunsten des Dienstnehmers jeweils nur schriftlich abgegangen werden.


§ 20 Schlussbestimmung
Festgehalten wird, dass gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG das Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Dienstnehmer hergestellt wurde, die auch den Verhandlungen beigezogen wruden. Die Betriebsvereinbarung vom 20. Juni 2000 tritt hiermit außer Kraft.


§ 21 Wirksamkeit
Diese Rahmenbedingungen treten mit 01.07.2007 in Kraft und gleichzeitig treten die bisher geltenden Regelungen außer Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Kainbach bei Graz am 24. September 2007
Konvent der Barmherzigen Brüder Kainbach Betriebsrat des Johannes von Gott-Pflegezentrums der Barmherzigen Brüder Kainbach