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Aenderung Historie

Kollektivvertrag


für Expeditarbeiter, Maschinenwarte, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger

vom 31. Jänner 1982

IN DER TEXTFASSUNG VOM 1. APRIL 2024

inklusive Zusatzvereinbarungen und Punktationen 1986, 1990, 1992, 2003, 2008, 2010 und 2012 bis 2024
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA KV für Redaktionsgehilfen und Zusteller



  • Die normale wöchentliche Arbeitszeit wird ab 1. April 2024 von 36 Stunden auf 35 Stunden verkürzt.
  • Die kollektivvertraglichen Wochenlöhne werden mit 1. April 2024 um 6% bei einer Rundung auf den nächsten vollen Eurobetrag erhöht.
  • Kündigungsverzicht des Kollektivvertrages bis 31. Dezember 2027


§ 1 Vertragspartner
Der Mantelvertrag und die angeschlossenen Sonderbestimmungen sind abgeschlossen zwischen dem
Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus und Papier


§ 2 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag (Mantelvertrag und Sonderbestimmungen) gilt:
Örtlich:
Für das Staatsgebiet der Republik Österreich.
Fachlich:
Für alle nachstehend angeführten Dienstnehmer, die in Verlagen von Mitgliedern des Verbandes Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger bei Tageszeitungen und von diesen Verlagen herausgegebenen Wochen- und Monatszeitschriften beschäftigt sind.
Persönlich:
Für alle in oben angeführten Verlagen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, und zwar Expeditarbeiter, Maschinenwarte, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller, Sonn- und Feiertagszusteller (unter der Voraussetzung des Punktes 10 der Sonderbestimmungen für Zusteller) und Austräger.
Zusatzvereinbarung vom 19.5.2008 / gilt ab 19.5.2008

Die Sonderbestimmungen, nicht jedoch der Mantelvertrag, gelten überdies für Abschlichter und Lader sowie für Kommissionierer und Stützpunk-Logistiker; Bestimmungen des Mantelvertrages kommen für diese Dienstnehmer nur zur Anwendung soweit in den Sonderbestimmungen ausdrücklich auf den Mantelvertrag verwiesen wird.


§ 3 Allgemeines
1.  Alle gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie durch diesen Kollektivvertrag nicht erweitert werden, bleiben vollinhaltlich aufrecht.
2.  Jeder Dienstnehmer, ausgenommen Zusteller und Austräger, darf nur in einem Zeitungsexpedit mit einer täglich erscheinenden Ausgabe, einem Verlag oder einem Zeitungsvertrieb ohne täglich erscheinender Zeitung tätig sein. An der Bindemaschine kann ein Dienstnehmer für mehrere Zeitungen verwendet werden.
3.  Der Dienstnehmer hat den jeweils zuständigen Betriebsrat, soweit dies möglich ist, von jeder beabsichtigten Einstellung zu informieren sowie über jede erfolgte Einstellung unverzüglich, nach Möglichkeit schon vor dem Dienstantritt, in Kenntnis zu setzen.
4.  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Arbeiten pünktlich, gewissenhaft und sachgemäß durchzuführen und die Arbeitszeit einzuhalten. Waschen und Umkleiden hat der Dienstnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit zu erledigen. Den Weisungen der Vorgesetzten ist pünktlich Folge zu leisten und eine besondere Disziplin im Hinblick auf die Arbeit einzuhalten.
5.  Betriebseinrichtungen, insbesondere Maschinen, sind vom Dienstnehmer fachgemäß zu bedienen. Jede wesentliche Störung oder auftretende Fehler an den von ihm zu bedienenden Maschinen und Betriebseinrichtungen hat er unverzüglich zu melden. Er haftet für die durch grobes und nachweisbares Verschulden entstandenen Schäden.
6.  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, jede Änderung in seinem Personalstande (Verehelichung, Geburt eines Kindes usw) und andere seine Person betreffende Veränderungen, zum Beispiel Wohnungswechsel usw anzuzeigen.
Bei eventueller Unterbrechung des Urlaubs werden nachgewiesene Spesen vom Arbeitgeber entschädigt.
Punktation vom 21. März 1986
7.  Die Verpflichtung zur sachgemäßen und gewissenhaften Arbeitsleistung besteht auch für die Dauer der Kündigungszeit.
8.  Bestehende für den Dienstnehmer günstigere innerbetriebliche Vereinbarungen werden durch diesen Kollektivvertrag nicht aufgehoben.
9.  Die Dienstnehmer erhalten einmal jährlich eine entsprechende Arbeitskleidung, die zur Verwendung im Betrieb bestimmt ist.
Zusatzvereinbarung vom 9.4.2018


§ 4 Arbeitszeit
1.  Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt – mit Ausnahme der Zusteller und Austräger – die gesetzliche Arbeitszeit; ihre Verteilung hat möglichst gleichmäßig zu erfolgen. Zwei viertelstündige Pausen werden in die tägliche Arbeitszeit eingerechnet. In jenen Betrieben, in denen der Arbeitsumfang ein solcher ist, dass er in einer geringeren als der gesetzlichen Arbeitszeit bewältigt werden kann, kann eine kürzere Wochenarbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt werden, die jedoch mindestens 50 Prozent der kollektivvertraglichen Arbeitszeit betragen muss. Verkürzte Wochenarbeitszeiten bleiben so lange in Geltung, als nicht wesentliche Änderungen in der Auflagenhöhe eintreten, diese können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie durch mindestens vier Wochen gedauert haben.
2.  Die normale wöchentliche Arbeitszeit hat in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr zu liegen.
3.  Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 18 bis 6 Uhr. Für jede dieser Stunden ist ein 50-prozentiger Zuschlag auf den Normalstundenlohn zu bezahlen. Bezüglich des Zuschlages für Austräger siehe Punkt 3 der Sonderbestimmungen.
4.  Bei einer Festlegung von Arbeitspausen, die die tägliche Arbeitszeit unterbrechen, sind tunlichst die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Arbeitspausen, die nach mindestens fünfstündiger Arbeitsleistung einzuschalten sind, müssen mindestens eine halbe Stunde betragen, dürfen aber die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten.
5.  Die Arbeitszeit für alle Expeditarbeiter, Maschinenwarte, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen richtet sich nach der Erscheinungsweise. Sie muss auf fünf oder sechs Werktage gleichmäßig verteilt sein und darf neun Stunden täglich nicht überschreiten.
6.  Die daraus resultierende tägliche Arbeitszeit wird als „Tagesarbeitszeit“ im Sinne des Arbeitszeitgesetzes § 6/1 b bezeichnet.
7.  Zwischen Arbeitsende und Wiederbeginn der Arbeit am nächsten Tag hat eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden zu liegen. Verlangt der Dienstgeber im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine kürzere Ruhezeit, so ist dem Dienstnehmer für jede Stunde verkürzter Ruhezeit eine Entschädigung im Betrage eines Gesamtstundenlohnes zu bezahlen.
8.  Für Arbeitnehmer, die bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Tageszeitungen und Montagfrühblättern beschäftigt sind, ist gemäß § 5 (6) ARG eine Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit auf 24 Stunden zulässig, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. § 5 (2) ARG dritter Satz (wonach für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeiten von 36 Stunden nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden dürfen) gilt sinngemäß.
Weiters kann die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs 2 AZG bei Bedarf von 11 Stunden auf 8 Stunden verkürzt werden, wobei die Erholung der betroffenen Arbeitnehmer durch die nach § 7 des Kollektivvertrages zusätzlich zu bezahlenden freien Zeiten sichergestellt ist.
Zusatzvereinbarung vom 19.5.2008 / gilt ab 19.5.2008

Siehe auch Zusatzvereinbarung „Verkürzung der Arbeitszeit auf 35 Stunden”


§ 5 Überstunden
1.  In dringenden Bedarfsfällen kann der Dienstgeber die Leistung von Überstunden beanspruchen. Einem solchen Verlangen ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu entsprechen, doch sind begründete persönliche oder ausnahmsweise Verhinderungsgründe zu berücksichtigen.
2.  Tritt für längere Zeit die Notwendigkeit der Leistung von Überstunden ein, so ist vor deren Anordnung das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
3.  Als Überstundenentgelt ist für jede geleistete Überstunde der Gesamtwochenlohn, geteilt durch die wöchentliche Arbeitszeit zuzüglich eines Zuschlages von 50 Prozent zu bezahlen. Jede angefangene halbe Stunde ist als halbe Stunde zu vergüten.
Abweichend hiervon sind die elfte und zwölfte Stunde der Tagesarbeitszeit mit einem Zuschlag von 100 % auf den Normalstundenlohn zu entlohnen, wobei der Zuschlag für Nachtarbeit für diese Stunden hiermit abgegolten ist (keine Kumulierung).
4.  Für die über die vereinbarte kürzere Wochenarbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden gebührt Überstundenentgelt.
5.  Bei Leistung von mehr als einer Überstunde im Anschluss an die tägliche Arbeitszeit muss dem Dienstnehmer eine Ruhepause von mindestens 15 Minuten gewährt werden, die in die Überstundenzeit eingerechnet wird.
6.  Die Bezahlung von Überstunden kann in Geld oder durch Entschädigung in Freizeit abgegolten werden. Der 50-prozentige Zuschlag wird jedenfalls in bar ausbezahlt.
7.  Wird ein Dienstnehmer veranlasst, außer der normalen Arbeitszeit am gleichen Tag in den Betrieb zu kommen, so ist ihm eine Überstunde für den Weg zu bezahlen.


§ 6 Sonn- und Feiertagsarbeit
1.  Unter Sonn- und Feiertagsarbeit ist jede Arbeit zu verstehen, die an einem Sonntag oder Feiertag in der Zeit zwischen 0 und 24 Uhr geleistet wird.
2.  Für die bei täglich erscheinenden Tageszeitungen beschäftigten Expeditarbeiter, deren Arbeitszeit in den Nachtstunden liegt, beginnt der Sonntag oder Feiertag um 6 Uhr früh und endet am darauf folgenden Werktag um 6 Uhr früh, soweit nicht besondere Bedürfnisse des Unternehmens (zum Beispiel Transport von Tageszeitungen über Land) einen späteren Arbeitsschluss bedingen.
3.  Die Sonntagsarbeit ist mit 100 Prozent Aufschlag auf den Gesamtstundenlohn (ohne Montagblattvergütung) zu vergüten.
Außerdem sind dem Dienstnehmer so viele Stunden bezahlter Freizeit in ununterbrochener Folge zu geben, als er am Sonntag gearbeitet hat. Die Mindestentschädigung beträgt zwei Stunden.
4.  Als kollektivvertragliche Feiertage gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.
Für Dienstnehmer des evangelischen oder altkatholischen Glaubensbekenntnisses: Karfreitag .
Für Dienstnehmer der israelischen Glaubensgemeinschaft: Versöhnungstag.
Wenn einzelne Feiertage staats- oder landesgesetzlich aufgehoben oder eingeführt werden, so gilt dies auch für den Kollektivvertrag.
5.  Für gesetzliche Feiertage, an denen nicht gearbeitet wird, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, das er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu bekommen hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre.
6.  Im Einverständnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer kann auch an Feiertagen gearbeitet werden, ausgenommen am 1. Mai.
Ausnahmen für die Arbeit am 1. Mai können nur für jene Bundesländer gelten, wo an diesem Tag Tageszeitungen oder Montagzeitungen hergestellt werden.
7.  Die Arbeitsstunden am 1. Jänner, Ostermontag, Pfingstmontag, 25. und 26. Dezember sind nach den Bestimmungen für Sonntagsarbeit zu entschädigen.
8.  Arbeitsstunden am 6. Jänner, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November und 8. Dezember (eventuell 1. Mai) und an den Tagen der Landespatrone (soferne sie gesetzliche Feiertage sind) sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entschädigen. Die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit ist pro Arbeitsstunde mit einem Zuschlag von 200 Prozent zum Grundlohn zu entschädigen.
9.  Am 24. Dezember und 31. Dezember endet für das Tagexpedit die normale Arbeitszeit (mit Ausnahme von Mittagsblättern) um 13 Uhr.
10.  In Unternehmungen, die an Stelle von Sonntags- und Feiertagsausgaben ihrer Blätter Montagausgaben bzw Ausgaben nach Feiertagen herausbringen, wird unter dem Zwange der Verhältnisse die Sonntagsruhe von 0 bis 24 Uhr festgelegt.
Für die in diese Zeit fallenden Arbeitsstunden ist ein 25-prozentiger Sonntagszuschlag vom Gesamtstundenlohn (inklusive Nachtzuschlag) zu bezahlen.
11. 
entfällt
12.  Für die vom Dienstgeber angeordnete Freizeit oder von ihm angeordnete Feiertage darf kein Lohnabzug erfolgen.


§ 7 Löhne und Freizeit
1.  Die in der Lohntabelle verzeichneten Löhne sind die kollektivvertraglichen Mindestlöhne.
2.  Normalwochenlohn ist der kollektivvertragliche Mindestlohn plus allen innerbetrieblichen gewährten Zulagen (ohne Nachtzuschlag).
3.  Normalstundenlohn ergibt sich aus dem Normalwochenlohn, geteilt durch die wöchentliche Arbeitszeit.
4.  Gesamtwochenlohn ist der kollektivvertragliche Mindestlohn plus allen innerbetrieblichen gewährten Zulagen und dem allfälligen Nachtzuschlag.
5.  Gesamtstundenlohn ergibt sich aus dem Gesamtwochenlohn, geteilt durch die wöchentliche Arbeitszeit.
6.  Umrechnungsfaktor von Wochenlohn auf Monatslohn wird mit 4,33 festgelegt.
7.  Der Lohn unterliegt der freien Vereinbarung, darf aber nicht unter dem in der Lohntabelle enthaltenen kollektivvertraglichen Mindestlohn liegen.
8.  Ständige Arbeiten sind im festen Wochenlohn herzustellen.
9.  Ständig in der Nacht beschäftigte Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen erhalten pro Monat zwei bezahlte freie Nächte.
Wurde in dem betreffenden Monat vom Dienstnehmer krankheitshalber oder aufgrund unbezahlter Freizeitkonsumation nicht gearbeitet, so entfällt pro zwei nicht gearbeiteter Wochen eine freie Nacht.
Punktation vom 21. März 1986
10.  Eintägige Aushilfen werden in der in den Sonderbestimmungen angegebenen Weise vergütet.
11.  Bei Beginn eines Dienstverhältnisses nach einem Feiertag, der auf einen Montag fällt, oder bei Beendigung eines Dienstverhältnisses vor einem Feiertag, der auf den letzten Arbeitstag der Kalenderwoche fällt, darf aus diesem Grund kein Lohnabzug erfolgen.


§ 8 Abrechnung und Auszahlung
1.  Die Auszahlung hat wöchentlich zu erfolgen. Es kann auch mit dem Betriebrat vereinbart werden, dass sie für alle oder nur für Angehörige einer durch diesen Vertrag erfassten Sparte in längeren, bestimmten, regelmäßigen Zeitabschnitten, jedoch höchstens monatlich, vorgenommen wird. Fällt der Zahltag auf einen gesetzlichen Feiertag oder betriebsfreien Tag, ist die Auszahlung am letzten vorhergehenden Arbeitstag vorzunehmen.
2.  Die Auszahlung hat so zu erfolgen, dass hiedurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt.
3.  Dem Dienstnehmer ist eine detaillierte Lohnabrechnung bei der Auszahlung seines Lohnes auszufolgen.


§ 9 Dienstverhinderung
1.  Der Dienstnehmer behält seine Ansprüche auf das volle Entgelt, wenn er für eine verhältnismäßig kurze und notwendige, nachstehendes Höchstausmaß nicht übersteigende Zeit aus einem der folgenden Gründe an der Dienstleistung verhindert ist:
a)
3 Arbeitstage bei eigener Hochzeit;
b)
3 Tage bei Todesfall der eigenen Familienangehörigen: Ehegatte(-in), Eltern oder Zieheltern, Schwiegereltern, Großeltern, Kinder, Ziehkinder und Geschwister, Lebensgefährt(-in);
c)
2 Tage bei Wohnungswechsel mit Gründung eines eigenen Hausstands;
d)
1 Tag bei Entbindung der Ehefrau bzw Lebensgefährtin, bei Eheschließung der Kinder, bei plötzlicher schwerer Erkrankung der im Familienverband lebenden Angehörigen, sofern kein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, bei Wohnungswechsel;
e)
Inanspruchnahme eines Arztes oder die ambulatorische Behandlung nach Betriebsunfällen;
f)
jede sonstige ambulatorische Behandlung in jenen Fällen, in denen es nicht möglich ist, diese in der Freizeit durchzuführen;
g)
Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Staatsbürgerpflichten allgemeiner Art (Zeugenschaft vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, Tätigkeit als Schöffe, Geschworener, Laienrichter des Arbeitsgerichtes, Beisitzer des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung, Beisitzer der Mietkommission), sofern nicht Anspruch auf anderweitige volle Vergütung der versäumten Arbeitszeit besteht. In die kollektivvertragliche Entschädigung ist die eventuelle anderweitig gewährte Vergütung einzurechnen.

Die Dienstverhinderung ist durch eine Bestätigung der zuständigen Stelle unverlangt nachzuweisen.
2.  Die notwendige Freizeit für die in Punkt e) und g) angeführten Fälle ist auf ein Mindestmaß zu beschränken, das zu entschädigende Höchstausmaß beträgt 1 Arbeitstag pro Woche; im Falle des Punktes f) 6 Stunden pro Woche.
3.  Bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung, soferne die Arbeitsverhältnisse vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht ausgenommen sind.
4.  Nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches nach § 2 Abs 1 des EFZG erwirbt der Dienstnehmer nach einer Karenzzeit von 6 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit folgenden Anspruch:
a)
Dauert die Erkrankung nur bis zu 3 Tagen, so gelangt der Gesamtwochenlohn unverändert zur Auszahlung.
b)
Dauert die Erkrankung länger als 3 Tage, so gebühren dem Dienstnehmer in der 1. Krankheitswoche, ungeachtet der Krankheitstage, 48 Prozent des Gesamtwochenlohnes. In der 2. Krankheitswoche für jeden Krankheitstag in Betrieben mit einer 6-Tage-Arbeitswoche 8 Prozent des Gesamtwochenlohnes. In Betrieben mit einer 5-Tage-Arbeitswoche 9,6 Prozent des Gesamtwochenlohnes, wobei im letzteren Fall Krankheitstage, die auf Werktage fallen, an denen nicht gearbeitet wird (zumeist Samstage), bei der Berechnung des Entgelts unberücksichtigt bleiben.
c)
Ein neuerlicher Anspruch im Sinne der Absätze a) und b) entsteht erst wieder nach einer weiteren Karenzzeit von 6 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit. Bei Arbeitsunfall gelten die Karenzen nicht.
5.  Der Berechnung des Krankenentgelts ist der Durchschnitt der letzten 13 Gesamtwochenlöhne vor der Erkrankung zugrunde zu legen. Fällt in diese Periode eine Lohnveränderung so gilt der neue Lohn als Bemessungsgrundlage für alle 13 Wochen.
6.  Wird das Dienstverhältnis während der Krankheit gelöst, bleibt der Anspruch auf den Krankheitsentgeltzuschuss gewahrt, soferne den Dienstnehmer kein Verschulden an der Lösung des Dienstverhältnisses trifft.


§ 10 Urlaub
1.  Es gilt das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung.
Punktation vom 21. März 1986
2.  Begünstigte Personen (Invalide oder Gleichgestellte) im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes, die auf die Pflichtzahl zählen, sowie Opferbefürsorgte mit Ausweis haben außerdem in jeder Kategorie Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.
Punktation vom 21. März 1986
3.  Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.
Für die Durchschnittsberechnung sind die letzten 13 Wochen heranzuziehen.
Punktation vom 21. März 1986
4.  Während des Urlaubs ist eine Kündigung nur am Zahltag, wenn dies ein Feiertag sein sollte, am vorhergehenden Werktag der letzten Urlaubswoche zulässig.
Punktation vom 21. März 1986
5.  Verlangt der Dienstgeber (im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer) eine Unterbrechung des Urlaubes, so müssen vom Dienstgeber alle nachgewiesenen Spesen, die daraus entstehen, dem Dienstnehmer entschädigt werden.
Punktation vom 21. März 1986


§ 11 Urlaubsentgelt
1.  Als Entgelt im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstigen Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Dienstleistung von Dienstnehmer während des Urlaubs nicht in Anspruch genommen werden können.
Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Fehlgeldentschädigungen, soweit sie von der Einkommensteuer befreit sind; ferner Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
2.  Als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz in der jeweils gültigen Fassung gelten auch Pauschalien (Überstunden- und Leistungspauschalien) sowie Leistungen für Überstunden, die aufgrund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn kein Urlaub angetreten worden wäre. Sind Letztere nicht feststellbar, so sind regelmäßig geleistete Überstunden bei der Entgeltbemessung in die Durchschnittsberechnung mit einzubeziehen (Überstunden sind dann regelmäßig geleistete, wenn sie in der überwiegenden Anzahl der Durchschnittsberechnungswochen – mindestens in sieben der letzten 13 Arbeitswochen – geleistet wurden).
3.  Ist nicht feststellbar, welches Entgelt dem Dienstnehmer für die Normalarbeitszeit gebührt hätte, wenn er nicht einen Urlaub angetreten hätte, so errechnet sich das fortzuzahlende Entgelt aus dem Durchschnitt des Entgelts, auf das der Dienstnehmer für die Normalarbeitszeit in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt Anspruch hatte.
4.  Bei leistungsbezogenen Prämien bemisst sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausschluss der nur ausnahmsweise geleisteten Arbeiten.


§ 12 Urlaubszuschuss
1.  Der Dienstnehmer erhält zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss von 5 Gesamtwochenlöhnen.
Der gegenüber dem Kollektivvertrag vom 31. Jänner 1977 erhöhte Urlaubszuschuss fällt erstmalig für das Dienstjahr an, das im Jahr 1982 beginnt.
2.  Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubs zu bezahlen. Bei geteiltem Urlaub ist die aliquote Auszahlung des Urlaubszuschusses im Verhältnis zur Gesamturlaubsdauer zulässig.
Wird das Dienstverhältnis innerhalb eines Dienstjahres nach Bezug des Urlaubszuschusses durch Kündigung des Dienstnehmers gelöst, ist die Rückverrechnung des Urlaubszuschusses mit so vielen Zweiundfünfzigstel zulässig, als volle Wochen auf das volle Dienstjahr fehlen. Dies gilt auch bei ungerechtfertigtem vorzeitigem Austritt und bei gerechtfertigter Entlassung. Dies gilt nicht bei gerechtfertigtem vorzeitigem Austritt und bei Kündigung des Dienstnehmers im Falle der Erreichung des gesetzlichen Pensionsanspruches.
3.  Wird das Dienstverhältnis vor Konsumierung des Urlaubs gelöst, so ist jedem ständig beschäftigten Dienstnehmer der aliquote Teil (je 1/52 pro voller Kalenderwoche) des Urlaubszuschusses auszubezahlen.
Dies gilt nicht bei ungerechtfertigtem vorzeitigem Austritt.
4.  Der Berechnung des Urlaubszuschusses ist der Durchschnitt der letzten 13 Gesamtwochenlöhne vor dem Auszahlungstermin zugrunde zu legen. Fällt in diese Periode oder in die Urlaubszeit eine kollektivvertragliche Lohnveränderung, so gilt der neue Lohn als Berechnungsgrundlage für alle 13 Wochen.


§ 13 Weihnachtszuschuss
1.  Alle unter den Kollektivvertrag fallenden Dienstnehmer haben Anspruch auf einen Weihnachtszuschuss von 5 Gesamtwochenlöhnen.
2.  Scheidet ein länger als vier Wochen beschäftigter Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis, hat er Anspruch auf den aliquoten Teil des Weihnachtszuschusses.
Dies gilt nicht bei ungerechtfertigtem, vorzeitigem Austritt oder bei gerechtfertigter fristloser Entlassung.
3.  Für die Berechnung des Weihnachtszuschusses gilt der 1. November als Stichtag.
4.  Der Berechnung des Weihnachtszuschusses ist der Durchschnitt der letzten 13 Gesamtwochenlöhne zugrunde zu legen.
Fällt in diese Periode eine Lohnveränderung, so gilt der neue Lohn als Bemessungsgrundlage für alle 13 Wochen.
5.  Der Weihnachtszuschuss ist spätestens Mitte November auszubezahlen.
Wird das Dienstverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres nach Bezug des Weihnachtszuschusses durch den Dienstnehmer gelöst, ist die Rückverrechnung des Weihnachtszuschusses mit so vielen Zweiundfünfzigsteln zulässig, als volle Wochen auf das volle Kalenderjahr fehlen.
Dies gilt auch bei ungerechtfertigtem vorzeitigem Austritt und bei gerechtfertigter fristloser Entlassung. Dies gilt nicht bei berechtigtem vorzeitigem Austritt und bei Kündigung des Dienstnehmers im Falle der Erreichung eines gesetzlichen Pensionsanspruches.
6.  Stirbt ein Dienstnehmer, so ist der aliquote Teil des Weihnachtszuschusses den im Familienverband lebenden erbberechtigten Angehörigen, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, auszubezahlen.


§ 14 Auflösung des Dienstverhältnisses
1.  Bei Aushilfsbeschäftigung bis zu sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen ist die einseitige Lösung des Dienstverhältnisses stets am Schlusse der jeweiligen täglichen Arbeitszeit zulässig.
2.  Bei Aushilfsbeschäftigung von mehr als einer Arbeitswoche ist die einseitige Lösung des Dienstverhältnisses nur am Ende der wöchentlichen Arbeitszeit zulässig.
3.  Für länger als vier Wochen beschäftigte Dienstnehmer gelten die kollektivvertraglichen Kündigungsfristen. Eine Umgehung dieser Bestimmung durch Kündigungsverzicht (Revers) oder Lösung des Dienstverhältnisses am Schlusse der vierten Woche und Wiederaufnahme in der nächsten Woche ist unzulässig.
4.  Erfolgt die Kündigung mittels Einschreibebrief, so muss das Datum des Aufgabescheines spätestens der Kündigungstag sein.
5.  Die beabsichtigte Kündigung gemäß Pkt 3 und 4 muss so zeitgerecht dem Betriebsrat mitgeteilt werden, dass dieser innerhalb 5 Tagen vor der beabsichtigten Kündigung hiezu Stellung nehmen kann. Mitteilungs- und Kündigungstag zählen nicht zur fünftägigen Frist.
6.  Der Dienstgeber muss die Arbeitspapiere dem Dienstnehmer erst ausfolgen, wenn dessen Kündigungsfrist ordnungsgemäß beendet ist. Im Falle eines berechtigten vorzeitigen Austrittes hat dies unverzüglich zu geschehen. Entstehen dem Dienstnehmer durch die Nichtausfolgung finanzielle Nachteile, so hat diese der Dienstgeber dem Dienstnehmer zu ersetzen.
7.  Die Kündigungsfristen für die Beendigung des Dienstverhältnisses, das länger als vier Kalenderwochen gedauert hat, durch den Dienstgeber betragen:
 2 Wochen wenn das Dienstverhältnis länger als vier Kalenderwochen gedauert hat;
 3 Wochen nach dem vollendeten  3. Dienstjahr;
 4 Wochen nach dem vollendeten  6. Dienstjahr;
 6 Wochen nach dem vollendeten 10. Dienstjahr;
 8 Wochen nach dem vollendeten 20. Dienstjahr;
10 Wochen nach dem vollendeten 25. Dienstjahr;
13 Wochen nach dem vollendeten 30. Dienstjahr.
Die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Dienstnehmer beträgt:
2 Wochen wenn das Dienstverhältnis länger als vier Kalenderwochen gedauert hat;
3 Wochen nach dem vollendeten 3. Dienstjahr;
4 Wochen nach dem vollendeten 6. Dienstjahr;
8.  Während des Urlaubs ist eine Kündigung nur am Freitag, wenn dies ein Feiertag sein sollte, am vorhergehenden Werktag der letzten Urlaubswoche zulässig.
9.  Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer zur Erledigung der Formalitäten zur Erlangung eines neuen Dienstverhältnisses, sofern er durch die Dienstleistung daran verhindert ist, auf sein Verlangen in jeder Arbeitswoche ein Arbeitstag ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. Bei Kündigung durch den Dienstnehmer stehen diesem dafür während der Kündigungsfrist zwei Arbeitstage ohne Schmälerung des Entgelts zur Verfügung.
10.  Die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens des Dienstgebers während einer Dienstverhinderung, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, darf nur so erfolgen, dass der Austrittstag frühestens mit jenem Ende der Woche zusammenfällt, in der der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 2 Abs 5 EFZG) endet.


§ 15 Abfertigung
1.  Die Abfertigung gemäß § 23 Angestelltengesetz gebührt auch über die Fälle des § 23a Angestelltengesetz hinaus den Dienstnehmern, die mit Erreichung der allgemeinen und besonderen Anspruchsvoraussetzungen (ausgenommen das Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung am Stichtag) für die Gewährung einer Alterspension gemäß §§ 253, 253a oder 253b ASVG, das Dienstverhältnis durch Kündigung beenden. Dies gilt auch bei Kündigung des Dienstnehmers im Falle der Zuerkennung einer Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension sowie des Sonderruhegeldes gemäß Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (BGBl 354/81).
Im Falle der Kündigung besteht dieser Anspruch nur dann, wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer unter Einhaltung der für den Dienstgeber gesetzlich oder vertraglich festgesetzten Kündigungsfristen aufgekündigt wird. § 23a Abs 4 Angestelltengesetz findet ebenfalls Anwendung.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Pension bzw das Sonderruhegeld auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 23 und 23a des Angestelltengesetzes.
2.  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so erhöht sich die Abfertigung gemäß § 23 Abs 6 Angestelltengesetz auf die volle Abfertigung gemäß § 23 Abs 1 Angestelltengesetz. Die Abfertigung gebührt seinen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt des Todes gesetzlich verpflichtet war. Minderjährige gesetzliche Erben haben diesen Anspruch unabhängig davon, ob ein Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Ablebens besteht.
Der überlebende Ehegatte (die überlebende Ehegattin) hat Anspruch auf die volle Abfertigung gemäß § 23 Abs 1 Angestelltengesetz, unabhängig von dessen (deren) Geschlecht und unabhängig davon, ob er (sie) zum Zeitpunkt des Todes unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Dienstnehmers 3 Jahre gedauert hat.
Der überlebende Ehegatte (die überlebende Ehegattin) eines im aktiven Dienste verstorbenen Dienstnehmers hat bei Zutreffen nachstehender Bedingungen statt der im Gesetz vorgeschriebenen Ansprüche auf jene Abfertigung Anspruch, die der Verstorbene beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gehabt hätte, wenn:
  • die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Angestellten geschlossen wurde und beim Eintritt des Todesfalles mindestens ein Jahr gedauert hat oder zwar nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Dienstnehmers geschlossen wurde, jedoch vor Eintritt des Todes des Dienstnehmers mindestens drei volle Jahre gedauert hat; und
  • der überlebende Ehegatte (die überlebende Ehegattin) mit dem Verstorbenen bis zu dessen Todestag im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Dem überlebenden Ehegatten (der überlebenden Ehegattin) gebührt jedoch unter allen Umständen die oben festgesetzte Zuwendung, wenn:
  • Der Tod des Dienstnehmers die Folge eines nach der Eheschließung erlittenen Betriebsunfalles ist;
  • in der Ehe ein Kind bereits geboren wurde oder die Witwe sich zum Zeitpunkt des Todes des Dienstnehmers im Zustand der Schwangerschaft befunden hat; oder
  • wenn die Ehe, wann immer, geschlossen wurde, um ein außereheliches Kind zu legitimieren.
Gesetzliche Ansprüche unterhaltsberechtigter Personen auf die Hälfteabfertigung (§ 23 Abs 6 AngG) können durch den Anspruch des Ehegatten jedoch nicht geschmälert werden und schmälern daher gegebenenfalls den kollektivvertraglichen Anspruch des Ehegatten.

Sind zum Zeitpunkt des Ablebens keine unterhaltsberechtigten Erben vorhanden, so erhält die gesetzliche Abfertigung der Lebensgefährte (die Lebensgefährtin). Lebensgefährte (Lebensgefährtin) ist, wer mit dem Dienstnehmer bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat.
Die gebührende Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des dreifachen Entgeltes nicht übersteigt, bei Eintritt des Todesfalles fällig, der Rest wird vom vierten Monat an in monatlichen, im Voraus zahlbaren Teilbeträgen in der Höhe je eines Ist-Gehaltes ausgezahlt.
Sollten es die finanziellen Verhältnisse des Betriebes erlauben, so ist die gesetzliche Abfertigung mit Ablauf des Dienstverhältnisses zur Gänze fällig.
Zusatzvereinbarung vom 17.3.2010 / gültig ab 1.4.2010

(Dieser Punkt ist auf Todesfälle vor dem 1.4.2010 nicht anzuwenden.)
3.  Abweichend von den Bestimmungen des § 23a Abs 3 des Angestelltengesetzes über die Inanspruchnahme der halben Abfertigung nach der Entbindung, kann im Falle eines Karenzurlaubes (§ 15 MschG) der Austritt spätestens innerhalb von neun Monaten nach der Niederkunft erklärt werden.
4.  Der Berechnung des Betrages der Abfertigung ist der Durchschnitt der letzten 13 Gesamtwochenlöhne zugrunde zu legen.
Fällt in diese Periode eine Lohnveränderung, so gilt der neue Lohn als Berechnungsgrundlage für alle 13 Wochen.
5.  Wechsel ins System der Abfertigung neu:
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestellten/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, ohne Angabe von Gründen, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Ziffer 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.
Punktation vom 18.2.2003 / gilt ab 1.4.2003


§ 15a Anrechnung von Karenzen und Familienzeiten
Karenzzeiten aufgrund von Karenzen im Sinne der §§ 15 MSchG bzw 2 ff VKG werden auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, soweit sie beim selben Arbeitgeber angetreten wurden auch auf betriebszugehörigkeitszeitabhängige Ansprüche im Höchstausmaß von insgesamt 24 Monaten angerechnet. Beansprucht ein Dienstnehmer ab 1.4.2018 eine Familienzeit im Sinne des § 15b und tritt er den Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er Zeiten der Familienzeit bis zu einem Gesamtausmaß (Summe aus Karenzen und Familienzeit) von maximal 24 Monaten für die Bemessung aller dienstzeitabhängigen Ansprüche angerechnet.
Zusatzvereinbarung vom 9.4.2018
Redaktionelle Anmerkung:
Keine rückwirkende Anrechnung. Karenzzeiten vor dem 1. April 2018 werden weiterhin nur bis zum jeweils gültigen Höchstausmaß der Anrechnung im Zeitpunkt der Karenz angerechnet, durch diese Zusatzvereinbarung erfolgt keine nachträgliche Anrechnung.
Karenzzeiten aufgrund von Karenzen im Sinne der §§ 15 MSchG bzw 2 ff VKG werden auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, soweit sie beim selben Arbeitgeber angetreten wurden auch auf betriebszugehörigkeitszeitabhängige Ansprüche im Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet.
Zusatzvereinbarung vom 12.3.2012 / gültig ab 1.4.2012
Karenzzeiten aufgrund von Karenzen im Sinne der §§ 15 ff MSchG bzw § 2 ff VKG werden auf alle dienstzeitenabhängigen Ansprüche, soweit sie beim selben Arbeitgeber angetreten wurden auch auf betriebszugehörigkeitsabhängige Ansprüche im Höchstausmaß von insgesamt 18 Monate angerechnet.
Zusatzvereinbarung vom 17. März 2010
Die erste Karenz im Sinne der §§ 15 ff MSchG bzw § 2 ff VKG, die beim selben Dienstgeber nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von mehr als drei Jahren angetreten und deren erstmaliger Antritt nach dem 1. April 2008 liegt, wird im Höchstausmaß von 12 Monaten für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß angerechnet, sofern das Dienstverhältnis unmittelbar nach der Karenz fortgesetzt wird.
Zusatzvereinbarung vom 19.5.2008


§ 15b Familienzeit
(1)  Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) und des Abs 2 dieser Bestimmung haben Dienstnehmer Anspruch auf Familienzeit gemäß Familienzeitbonusgesetz (idF BGBl I Nr 53/2016).
(2)  Der Dienstnehmer hat die Inanspruchnahme der Familienzeit spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin unter Darlegung der anspruchsbegründenden Umstände bekanntzugeben. Beginn und Dauer (Abs 1) der Familienzeit sind zu vereinbaren. Erfolgt die Geburt des Kindes nach dem vereinbarten Beginn, so ersetzt der Geburtstermin den vereinbarten Termin. Erfolgt die Geburt vor dem prognostizierten Geburtstermin, so kann der Beginn einvernehmlich abgeändert werden.
(3)  Die Familienzeit endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
Zusatzvereinbarung vom 9.4.2018


§ 16 Jubiläumsgelder (Betriebserfahrungszulage)
Jeder Dienstnehmer erhält nach Vollendung einer Dienstzeit bei demselben Dienstgeber von 25 Jahren vier kollektivvertragliche Wochenlöhne, von 35 Jahren fünf kollektivvertragliche Wochenlöhne als einmaliges Jubiläumsgeld ausbezahlt.

Jene Dienstnehmer, die am 1. April 1982 eine ununterbrochene Dienstzeit bei demselben Dienstgeber von 35 Jahren überschritten haben, haben den Anspruch auf das Jubiläumsgeld in der Höhe von fünf kollektivvertraglichen Wochenlöhnen nach 40 Jahren ununterbrochener Dienstzeit, wobei aus Anlass der 35-jährigen Dienstzeit bereits erhaltene Jubiläumsgelder auch anrechenbar sind.

Werden innerbetrieblich zu den genannten Anlässen Jubiläumsgelder gewährt, sind diese bis zur obgenannten Höhe anrechenbar.

Der Inhalt dieses Punktes findet auf Jubiläen im Sinne des ersten Absatzes Anwendung, die ab 1. April 1982 eintreten.

Tritt mit 31. März 1992 außer Kraft.


Einführung einer Betriebserfahrungszulage
1.  Nach einer Betriebszugehörigkeit von 10, 15, 20 und 25 Jahren erhält jede(r) diesem Kollektivvertrag unterstehende Dienstnehmer(in) eine Betriebserfahrungszulage, die vom kollektivvertraglichen Mindestlohn der jeweiligen Lohnposition, in die der (die) Dienstnehmer(in) zum jeweiligen Anspruchszeitpunkt eingestuft ist, berechnet wird.

Zusatzvereinbarung vom 12.3.2012 / gültig ab 1.4.2012
2.  Die Betriebserfahrungszulage erhöht den jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn des (der) Dienstnehmers(in).
3.  Werden durch andere Tätigkeiten Veränderungen in der zustehenden Lohnposition vorgenommen, so verändern sich betraglich auch die Betriebserfahrungszulagen.
4.  Die angegebenen Jahre beziehen sich auf die Betriebszugehörigkeit zum selben Dienstgeber (inklusive bereits vorher angerechneter Vordienstzeiten), jedoch werden Lehrzeiten nicht mitgerechnet.
5.  Der Anspruch auf die Betriebserfahrungszulage entsteht erstmalig, wenn eine der im Punkt 1. genannten Betriebszugehörigkeitszeiten ab dem 30. März 1992 eintritt.
Die jeweils zustehende Betriebserfahrungszulage gebührt ab jener Lohnwoche, in die der Tag fällt, an dem das elfte oder sechzehnte Jahr der Betriebszugehörigkeit beginnt.
6.  Die Betriebserfahrungszulage beträgt nach 10 und 15 Dienstjahren jeweils 3 Prozent, nach 20 und 25 Dienstjahren jeweils 1,5 Prozent.
(a)
Sie steht in voller Höhe zu, wenn der (die) Dienstnehmer(in) in der letzten Lohnwoche vor dem jeweiligen Anspruchszeitpunkt nur den kollektivvertraglichen Mindestlohn erhält.
(b)
Wurde dem (der) Dienstnehmer(in) in der letzten Lohnwoche vor dem jeweiligen Anspruchszeitpunkt eine Überzahlung (Hauszulage, Leistungszulage u. dgl.) ausbezahlt, die weniger als drei Prozent (nach 20 und 25 Dienstjahren: 1,5 Prozent) des zustehenden kollektivvertraglichen Mindestlohnes betrug, so erhält der (die) Dienstnehmer(in) ab dem jeweiligen Anspruchszeitpunkt jenen Betrag als Betriebserfahrungszulage, der sich aus drei Prozent (nach 20 und 25 Dienstjahren: 1,5 Prozent) des zustehenden kollektivvertraglichen Mindestlohnes (siehe Punkt 3.) minus halbe Überzahlung errechnet.
(c)
Ist die Überzahlung höher als drei Prozent (nach 20 und 25 Dienstjahren: 1,5 Prozent), so erhält der (die) betreffende Dienstnehmer(in) ab dem jeweiligen Anfallszeitpunkt 1,5 Prozent (nach 20 und 25 Dienstjahren: 0,75 Prozent) des jeweils zustehenden kollektivvertraglichen Mindestlohnes (siehe Punkt 3.) als Betriebserfahrungszulage.
(d)
[entfällt]

Zusatzvereinbarung vom 12.3.2012 / gültig ab 1.4.2012
7.  Übergangsregelung für Jubiläumsgelder (§ 16).
Allen unter Punkt 6., lit d), angeführten Dienstnehmer(innen) gebührt eine Jubiläumszahlung bei Vollendung einer 25-jährigen beziehungsweise einer 35-jährigen Betriebszugehörigkeit laut nachfolgenden Bestimmungen:
a)
Befindet sich der (die) Dienstnehmer(in) am 30. März 1992 im 25. Dienstjahr und wird nach Punkt 6., lit a) oder b), vorgegangen: 3 Kollektivvertrags-Wochenlöhne.
Befindet sich der (die) Dienstnehmer(in) am 30. März 1992 im 24. Dienstjahr und wird nach Punkt 6., lit a) oder b), vorgegangen: 1 Kollektivvertrags-Wochenlohn.
Fällt der (die) Dienstnehmer(in) unter die Bestimmungen des Punktes 6., lit c), so gebührt die Jubiläumszahlung in folgender Form:
wenn er (sie) am 30. März 1992
im 25. Dienstjahr ist: 4 Kollektivvertrags-Wochenlöhne,
im 24. Dienstjahr ist: 3 Kollektivvertrags-Wochenlöhne,
im 23. Dienstjahr ist: 2 Kollektivvertrags-Wochenlöhne,
im 22. Dienstjahr ist: 1 Kollektivvertrags-Wochenlohn.
b)
Befindet sich der (die) Dienstnehmer(in) am 30. März 1992 im 35. Dienstjahr und wird nach Punkt 6., lit a) oder b), vorgegangen: 4 Kollektivvertrags-Wochenlöhne.
Befindet sich der (die) Dienstnehmer(in) am 30. März 1992 im 34. Dienstjahr und wird nach Punkt 6., lit a) oder b), vorgegangen: 2 Kollektivvertrags-Wochenlöhne.
Befindet sich der (die) Dienstnehmer(in) am 30. März 1992 im 33. Dienstjahr und wird nach Punkt 6., lit a) oder b), vorgegangen: 1 Kollektivvertrags-Wochenlohn.
Fällt der (die) Dienstnehmer(in) unter die Bestimmungen des Punktes 6., lit c), so gebührt die Jubiläumszahlung in folgender Form:
wenn er (sie) am 30. März 1992
im 35. Dienstjahr ist: 5 Kollektivvertrags-Wochenlöhne,
im 34. Dienstjahr ist: 4 Kollektivvertrags-Wochenlöhne,
im 33. Dienstjahr ist: 3 Kollektivvertrags-Wochenlöhne,
im 32. Dienstjahr ist: 2 Kollektivvertrags-Wochenlöhne,
im 31. Dienstjahr ist: 1 Kollektivvertrags-Wochenlohn.

Vereinbarung vom 25.3.1992 / gültig ab 1.4.1992

(Nicht mehr aktuell)


§ 17 Schiedsgericht
1.  Alle aus diesem Kollektivvertrag sich ergebenden Streitfälle unterliegen der Entscheidung des Schiedsgerichtes von folgender Zusammensetzung: Zwei Vertreter des Verbandes Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger und zwei Vertreter der Gewerkschaft, die insgesamt den im Streit befindlichen Unternehmungen fern zu stehen haben. Sie haben als fünftes Mitglied einen unparteiischen Vorsitzenden zu bestimmen, der bei Stimmengleichheit entscheidet.
2.  Bei Streitfällen aus dem Dienstverhältnis oder über kollektivvertragliche Rechte und Pflichten muss jede Partei der anderen gegenüber die ihr obliegende Leistung erfüllen, bis die zuständigen kollektivvertraglichen Instanzen eine rechtskräftige Entscheidung gefällt haben. Der Zuwiderhandelnde verwirkt, unbeschadet sonstiger Maßnahmen, den kollektivvertraglichen Rechtsschutz. Der rechtskräftigen Entscheidung müssen sich beide Teile unterwerfen.


§ 18 Geltung des Vertrages
Der Vertrag ist auf unbestimmte Dauer geschlossen und tritt mit Wirkung vom 31. Jänner 1982 in Kraft.


§ 19 Kündigung des Vertrages
Der Vertrag kann hinsichtlich der tariflichen Bestimmungen (Mindestlöhne) unter Einhaltung einer vorhergehenden einmonatigen Kündigungsfrist zu jedem Kalendervierteljahr, hinsichtlich des übrigen Inhalts (Mantelvertrag) mit einer Frist von sechs Monaten zu jedem Kalendervierteljahr gekündigt werden. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
Die Parteien geben wechselseitig folgenden Kündigungsverzicht ab: Die Kündigung des Kollektivvertrags ist erstmals mit Wirkung zum 31. Dezember 2027 (Endtermin) möglich.
Sonderbestimmungen
Für die im Mantelvertrag § 2 (Persönlich) angeführten Berufssparten:
Expeditarbeiter, Maschinenwarte

Redaktions- und Verwaltungsgehilfen

Zusteller

Austräger
gelten außer dem Mantelvertrag diese Sonderbestimmungen. Soweit sie ausdrücklich andere Vorschriften für einzelne Gruppen von Dienstnehmern abweichend vom Mantelvertrag enthalten, gelten nur diese Sonderbestimmungen.

Zusatzvereinbarung vom 19.5.2008 / gilt ab 19.5.2008
Für die im Mantelvertrag § 2 (Persönlich) angeführten Berufssparten Abschlichter und Lader sowie Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker gelten ausschließlich diese Sonderbestimmungen. Der Mantelvertrag gelangt nur zur Anwendung, wenn in den Sonderbestimmungen für eine dieser Berufssparten ausdrücklich auf den Mantelvertrag verwiesen wird.
Zusatzvereinbarung vom 10.12.2014 / gilt ab 1.1.2015


Expeditarbeiter, Maschinenwarte
1. 
Als Expeditarbeiter gelten Arbeitskräfte, die ausschließlich Tätigkeiten für den jeweiligen Tagesversand von Zeitungen und Zeitschriften durchzuführen haben. In diesem Zusammenhang sind alle Vor- und Beilagenarbeiten ohne separate Entschädigung zu leisten.
Als Maschinenwarte gelten Arbeitskräfte, die technische Anlagen, wie zum Beispiel Einsteckmaschinen, Adressiermaschinen, Sammelhefter, Paketier- und/oder Bindemaschinen sowie Schneidemaschinen selbstständig bedienen, einstellen, umstellen und überwachen.
Zusatzvereinbarung vom 19.5.2008 / gilt ab 19.5.2008
2.  Aushilfsexpeditarbeiter erhalten pro Tag- bzw Nachtschicht bei Sechstagewoche ein Sechstel, bei Fünftagewoche ein Fünftel des Gesamtwochenlohnes plus 35 Prozent Zuschlag. Durch diesen 35-prozentigen Zuschlag sind alle aus diesem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss oder Weihnachtszuschuss, freie Tage und die bezahlten Feiertage abgegolten.
3.  Sollte es sich ausnahmsweise ergeben, dass ein bei einem Tagexpedit beschäftigter Dienstnehmer nach der Tagesarbeit zum Nachtexpedit herangezogen wird, ist ihm der nächste Tag frei zu geben und umgekehrt.
4.  Für das händische Einlegen von fremden Beilagen wird pro 1000 Stück eine im Tarifvertrag festzulegende Vergütung gewährt. Eine Zusatzvergütung für erschwerte oder gesteckte Beilagen ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen.


Redaktions- und Verwaltungsgehilfen
Redaktions- und Verwaltungsgehilfen sind Dienstnehmer, die einfache Arbeiten in Redaktionen und Verwaltung leisten.


Zusteller
1.  Ein Zusteller ist ein Dienstnehmer, der gegen Wochenlohn, mit oder ohne eigenem Fahrzeug, die Zustellung und den Transport von Zeitungen, mit Ausnahme von Abonnenten-Direktzustellungen, besorgt.
2.  Der Lohn im Tarifvertrag für Zusteller entspricht einer Arbeitsleistung von insgesamt 22 Stunden; bei Mehr- oder Minderleistung kann eine anteilmäßige Berechnung erfolgen.
3.  Motorisierten Zustellern ist für die Zustellung mindestens 90 Prozent des Mindestsatzes des amtlichen Kilometergeldes zu bezahlen. Günstigere bestehende innerbetriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
4.  Die Tätigkeit des Zustellers ist überwiegend das Zustellen von Zeitungen an die verschiedenen Verkaufs- und Verschleißstellen sowie die Anlieferung der Sonderkolportage.
5.  Zusteller sind auch zur Übernahme von schriftlichen Übersiedlungsanzeigen (Adressänderungen), die von Abonnenten übergeben oder in Verschleißstellen hinterlegt werden, sowie von Bestellungen oder anderen Mitteilungen der Verschleißstellen an die Administration und umgekehrt zu deren raschester Weiterleitung verpflichtet.
6.  Zusteller sind verpflichtet, die unverkauften Blätter aus ihrem Zustellrayon zurückzutragen und bei der Übernahme deren Anzahl zu kontrollieren.
7.  Für das Zustellen von Beilagen-Zeitungen in Broschüren- oder Buchform sind fallweise in den Verlagen Vereinbarungen zu treffen.
8.  Im Falle einer plötzlichen Erkrankung haben Zusteller unverzüglich das Unternehmen (Vertriebsleiter, Expeditor, Groß-, Bezirksexpeditor usw) zu verständigen und eine Vertretung namhaft zu machen. Das gilt auch bei Inanspruchnahme eines freien Tages wegen Dienstverhinderung (§ 9).
9.  Die Zustellung hat durch das Personal persönlich besorgt zu werden, es darf sich nur mit Zustimmung der Unternehmensleitung oder deren Bevollmächtigten vertreten lassen.
10.  Für Sonn- und Feiertagszusteller, die mit eigenem Kfz das Aufstellen und Einsammeln von Geräten samt Zeitungen an Sonn- und Feiertagen besorgen, sind innerbetriebliche Vereinbarungen zu treffen, soferne diese Personen Dienstnehmer sind.


Austräger
1.  Austräger sind Dienstnehmer, die die Zustellung eines kompletten Verlagsproduktes besorgen, und zwar gegen Provision an Abonnenten einschließlich des Inkassos beim Abonnenten sowie gegen festen Lohn an Verschleißer.
2.  Für die dem Austräger übergebenen Bezieherverzeichnisse, Zeitungstaschen und Haustorschlüssel übernimmt der Austräger folgende Verpflichtungen: Haftung, regelmäßige Führung der Bezieherverzeichnisse und deren Geheimhaltung.
3.  Austräger, die gegen Provision arbeiten und ihre Tätigkeit als Nachtarbeit leisten (§ 4 Punkt 3), haben Anspruch auf 15 Prozent des monatlichen unermäßigten Abonnementpreises für tägliche zuzustellende Zeitungen.
Bei nicht täglicher Zustellung beträgt die Provision 15 Prozent des für dieses Abonnement festgelegten Abonnementpreises. Von dieser Provision gilt ein Drittel als Nachtzuschlag. Die Provision stellt das Entgelt für Zustellung und Inkasso dar.
4.  Gelangen innerhalb der ersten zehn Tage eines Monats 80 Prozent der zu kassierenden Bezugsgelder zur Abrechnung, erhält der Austräger 1 Prozent dieses Betrages an Inkassoprämie.
5.  In jenen Verlagen, wo Abonnementwerbeprämien bezahlt werden, erhalten Austräger, die Abonnenten werben, eine mindestens ebenso hohe Werbeprämie, wie sie Betriebsfremden seitens des Verlages gewährt wird.
6.  Für räumlich ausgedehnte Rayone, die vom Unternehmen im Einverständnis mit dem Betriebsrat bestimmt werden, kann das Trägerpersonal eine Entschädigung als Erschwerniszulage erhalten.
Soweit es die Dienstrücksichten erfordern, erhalten Austräger Fahrkarten oder Fahrgeldentschädigung.
7.  Für das Austragen der Morgenblätter an Sonn- und Feiertagen gelten die Bestimmungen des § 6 über Sonn- und Feiertagsarbeit nicht.
8.  Die Punkte 5 bis 8 des Abschnittes „Zusteller“ gelten sinngemäß.


Abschlichter und Lader
Zusatzvereinbarung vom 10.12.2014 / gilt ab 1.1.2015
1.  Abschlichter und Lader
sind Dienstnehmer, die mit dem Abschlichten und dem Palettentransport (Laden) sämtlicher Zeitungs- und Zeitschriftenpakete nach den Bindemaschinen befasst sind. Für Abschlichter und Lader gelten die nachstehend angeführten Sonderbestimmungen grundsätzlich ausschließlich. Bestimmungen des Mantelvertrags und der zu diesem ergangenen Punktationen, Vereinbarungen und Zusatzvereinbarungen gelten nicht, ausgenommen es wird nachstehend ausdrücklich auf diese verwiesen.
2.  Arbeitszeit:
§ 4 des Mantelvertrags kommt unter Berücksichtigung der Zusatzvereinbarung vom 19.5.2008 und der zu § 4 des Mantelvertrags ergangenen Zusatzvereinbarung „Verkürzung der Arbeitszeit auf 36 Stunden“ vom 26. März 1990 zur Anwendung. Für Dienstnehmer/ innen, welche zur Sonntagsarbeit eingeteilt werden, tritt an Stelle der Wochenendruhe (§ 3 ARG) die Wochenruhe gemäß § 4
ARG
.
3.  Überstunden und Überstundenentlohnung:
Eine Überstunde liegt vor, wenn die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Wochentagsüberstunden werden mit einem Zuschlag von 50 % vom Gesamtstundenlohn (wie in § 7.5 des Mantelvertrags definiert) vergütet. Die Vergütung von Überstunden an Sonn- und Feiertagen richtet sich ausschließlich nach dem folgenden Punkt 4. (unterhalb).
4.  Sonn- und Feiertagsarbeit:
Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 100 % vom Gesamtstundenlohn (wie in § 7.5 des Mantelvertrags definiert) vergütet. Diese Entlohnung gebührt nur für die Arbeitsleistung, welche im Zeitraum von 24 Stunden, beginnend am Sonn- bzw. Feiertag ab 6 : 00 Uhr, endend am nächsten Tag 6 : 00 Uhr, erbracht wird. Erscheint am 2. Jänner, am Dienstag nach dem Ostermontag, am Dienstag nach dem Pfingstmontag, am 2. Mai oder am 26. oder 27. Dezember eine Zeitungsausgabe, so gebührt für jede am vorangegangenen Feiertag gearbeitete Stunde ein Zuschlag von weiteren fünf Prozent des Gesamtstundenlohnes.
5.  Nachtarbeit:
Es gilt § 4.3 des Mantelvertrags.
6.  Urlaubsanspruch:
Für den Urlaub gilt das Bundesgesetz, BGBL. 390/ 1976, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung in der jeweils gültigen Fassung. Für die Berechnung des Entgeltes ist das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate zu Grunde zu legen.
7.  Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsoder Unglücksfall:
In diesen Fällen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBL. 399/1974 in der jeweils gültigen Fassung. Für die Berechnung des Entgeltes ist das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate zu Grunde zu legen.
8.  Urlaubszuschuss:
Alle Dienstnehmer/innen erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe von 5 Gesamtwochenlöhnen. Die Berechnung erfolgt auf Basis der im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor der Abrechnung wöchentlich geleisteten Normalarbeitsstunden, multipliziert mit dem fünffachen Gesamtstundenlohn (wie in § 7.5 des Mantelvertrags definiert). Bei Ein- bzw. Austritt während eines Kalenderjahres gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses. Der Urlaubszuschuss ist spätestens Mitte Juli eines Kalenderjahres auszubezahlen. Wenn der/die Dienstnehmer/ in nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubszuschusses, noch vor Ende des Kalenderjahres ausscheidet, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Teil des Urlaubszuschusses bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
9.  Weihnachtszuschuss:
Alle Dienstnehmer/innen erhalten einmal im Kalenderjahr einen Weihnachtszuschuss in der Höhe von 5 Gesamtwochenlöhnen. Die Berechnung erfolgt auf Basis der im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor der Abrechnung wöchentlich geleisteten Normalarbeitsstunden, multipliziert mit dem fünffachen Gesamtstundenlohn (wie in § 7.5 des Mantelvertrags definiert). Bei Ein- bzw. Austritt während eines Kalenderjahres gebührt der aliquote Teil des Weihnachtszuschusses.
Der Weihnachtszuschuss ist spätestens Mitte November eines Kalenderjahres auszubezahlen. Wenn der/ die Arbeitnehmer/in, nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Weihnachtszuschusses, aber vor Ende des Kalenderjahres ausscheidet, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Teil des Weihnachtszuschusses bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
10.  Betriebserfahrungszulage (BEZ):
Es gilt die Vereinbarung vom 25. März 1992 über die Einführung einer Betriebserfahrungszulage (zuletzt geändert durch die Zusatzvereinbarung vom 12.3.2012, zur Beurteilung der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind Karenzzeiten im gemäß Zusatzvereinbarung vom 17. März 2010 anrechenbaren Ausmaß zu berücksichtigen).
11.  Verfall von Ansprüchen:
Ansprüche des Arbeitgebers sowie der Dienstnehmer/ innen aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Als Fälligkeitstag für Ansprüche der Dienstnehmer/innen gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
12.  Auflösung des Dienstverhältnisses:
Es gilt § 14 des Mantelkollektivvertrags.
13.  Begünstigungsklausel:
Günstigere innerbetriebliche Regelungen werden durch diese Sonderbestimmungen nicht aufgehoben.


Kommissionierer und Stützpunkt-Logisitker
Zusatzvereinbarung vom 10.12.2014 / gilt ab 1.1.2015
1.  Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker sind Dienstnehmer/innen, welche die Ware auf Stützpunkten oder Abwurfplätzen an Tourenfahrer im Bereich der SB (Selbstbedienung an Sonn- und Feiertagen) oder Hauszusteller ausgeben. Für Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker gelten die nachstehend angeführten Sonderbestimmungen ausschließlich. Bestimmungen des Mantelkollektivvertrages kommen nicht zur Anwendung
2.  Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker können stundenweise beschäftigt werden und erhalten für jede geleistete Arbeitsstunde während der Zeit von 6:00 – 18:00 Uhr den Normalstundenlohn auf Basis einer 35 Stundenwoche.*)
3.  Für geleistete Arbeitsstunden während der Zeit zwischen 18:00 und 6:00 Uhr ist ein 50 %iger Nachtzuschlag, für Sonn- und Feiertagsarbeit ein 100%iger Zuschlag, jeweils zum Normalstundenlohn zu bezahlen.
4.  Darüber hinaus gebührt bei stundenweiser Beschäftigung für jede geleistete Arbeitsstunde ein Zuschlag von 35 % des Normalstundenlohnes. Durch diesen 35 % Zuschlag sind alle aus diesem Dienstverhältnis resultierenden Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss oder Weihnachtszuschuss, freie Tage und die bezahlten Feiertage und sonstige Dienstverhinderungsgründe abgegolten.
5.  Die Kündigungsfristen für die Beendigung eines Dienstverhältnisses, welches länger als vier Kalenderwochen gedauert hat, durch den Dienstgeber betragen:
  • 2 Wochen, wenn das Dienstverhältnis länger als vier Kalenderwochen gedauert hat;
  • 3 Wochen nach dem vollendeten 3. Dienstjahr;
  • 4 Wochen nach dem vollendeten 6. Dienstjahr;
  • 6 Wochen nach dem vollendeten 10. Dienstjahr;
  • 8 Wochen nach dem vollendeten 20. Dienstjahr;
  • 10 Wochen nach dem vollendeten 25. Dienstjahr;
  • 13 Wochen nach dem vollendeten 30. Dienstjahr;
6.  Die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den/die Dienstnehmer/in beträgt:
  • 2 Wochen, wenn das Dienstverhältnis länger als vier Kalenderwochen gedauert hat;
  • 3 Wochen nach dem vollendeten 3. Dienstjahr;
  • 4 Wochen nach dem vollendeten 6. Dienstjahr.
*) 35 Stunden Normalarbeitszeit ab 1.4.2024
VEREINBARUNG
für Expeditarbeiter bei den in Wien produzierten Zeitungsausgaben, die nach einem Sonntag oder Feiertag erscheinen.


Vereinbarung
Für Zeitungsausgaben, die nach einem Sonn- und Feiertag erscheinen, gelten folgende arbeits- und lohnrechtliche Regelungen:
a)
Die Arbeitszeit beträgt drei Stunden. Der Arbeitszeitbeginn wird aufgrund der Betriebserfordernisse einvernehmlich festgelegt. Zur Vermeidung von Überstunden ist es gestattet, in Schichten zu je drei Stunden zu arbeiten.
b)
Zur Expedition dieser Ausgaben werden in erster Linie die Dienstnehmer aus den eigenen Expediten, arbeitslose Expeditarbeiter oder Aushelfer der Sparte aus fremden Expediten herangezogen.
c)
Dem Expeditarbeiter gebührt eine Entschädigung von 33 Prozent des Kollektivvertragslohnes eines bei Nacht beschäftigten Expeditarbeiters (Wiener Abkommen).
d)
Dem Expeditarbeiter wird bei Überschreitung der dreistündigen Arbeitszeit für jede angefangene Viertelstunde eine Entschädigung von einer halben Stunde des Kollektivvertragslohnes eines Expeditarbeiters bezahlt (Gesamtwochenlohn plus 33 Prozent Entschädigung, geteilt durch die jeweilige Stundenanzahl der gesetzlichen Arbeitszeit = Stundenlohn).
e)
Expeditarbeiter aus dem betriebseigenen Expeditpersonal erhalten bei siebenmaligem Erscheinen der Zeitung einen ganzen bezahlten freien Arbeitstag.
f)
Erscheint nach einem dem Sonntag gleichgestellten Feiertag oder am 2. Mai eine solche Ausgabe, so gebührt jedem Dienstnehmer noch ein Zuschlag von fünf Prozent des Kollektivvertragslohnes eines Expeditarbeiters (Wiener Abkommen).
g)
Bestehende Haus- und Qualifikationszulagen bleiben wirksam.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, 31. Jänner 1982
VERBAND ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGSHERAUSGEBER UND ZEITUNGSVERLEGER
Julius Kainz Mag. Franz Ivan
Präsident Generalsekretär
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DRUCK UND PAPIER
Herbert Bruna Paul Krasa
Vorsitzender Zentralsekretär

Anhang


Punktationen und Zusatzvereinbarungen zum Kollektivvertrag für die ExpeditarbeiterInnen Österreich


Punktation
über die am 21. März 1986 zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger einerseits und der Gewerkschaft Druck und Papier anderseits, betreffend den Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger getroffene Vereinbarung.
1.  Die Lohntabellen zum Kollektivvertrag erfahren folgende Änderungen:
Gültig ab 30.3.1986
mit AZV (38 Std.) Div.: 38 Teilzeitbeschäftigte Div.: 40
WIENER ABKOMMEN:
Expeditarbeiter bei Tag und bei Nacht 2.662,– 2.725,–
Anfänger bei Nacht im 1. Jahr ihrer Tätigkeit 2.353,– 2.410,–
Redaktions-und Verwaltungsgehilfen 2.229,– 2.282,–
Zusteller im Bundesland Wien, auch wenn nur ein Teil ihrer Tour in das Bundesland fällt, bei Tag und bei Nacht 1.121,–
Zusteller im übrigen Bundesgebiet bei Tag und bei Nacht 1.105,–
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen pro 1000 Stück 101,5
BUNDESLÄNDERABKOMMEN:
Expeditarbeiter bei Tag 2.662,– 2.725,–
Expeditarbeiter bei Nacht 2.353,– 2.410,–
Redaktions-und Verwaltungsgehilfen 2.229,– 2.282,–
Zusteller bei Tag 1.105,–
Zusteller bei Nacht (811,– + 74,–) 885,–
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen pro 1000 Stück 75,–
2.  Die innerbetrieblichen lstlöhne werden zu dem gleichen Zeitpunkt um den Schillingbetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnposition nach Punkt 1 ergibt, sofern innerbetrieblich nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
3.  Die Positionen für Betriebe mit 40 Wochenstunden (Zusatzvereinbarung aus 1985) werden nicht mehr in die Lohntabelle aufgenommen. Sie bleiben jedoch bestehen und betragen: S 2.757,–, S 2.439,–, S 2.309,– (die ersten drei Positionen obiger Tabellen).
4.  Der § 10 des Kollektivvertrages wird wie folgt neu formuliert:
„1.
Es gilt das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung.
2.
Begünstigte Personen (Invalide oder Gleichgestellte) im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes, die auf die Pflichtzahl zählen, sowie Opferbefürsorgte mit Ausweis haben außerdem in jeder Kategorie Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.
3.
Für die Berechnung des Urlaubsentgelts gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. Für die Durchschnittsberechnung sind die letzten 13 Wochen heranzuziehen.
4.
Während des Urlaubs ist eine Kündigung nur am Zahltag, wenn dies ein Feiertag sein sollte, am vorhergehenden Werkktag der letzten Urlaubswoche zulässig.
5.
Verlangt der Dienstgeber (im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer) eine Unterbrechung des Urlaubs, so müssen vom Dienstgeber alle nachgewiesenen Spesen, die daraus entstehen, dem Dienstnehmer entschädigt werden.“
5.  In § 7 Punkt 9 des Kollektivvertrages wird der zweite Absatz wie folgt ergänzt:
„Wurde in dem betreffenden Monat vom Dienstnehmer krankheitshalber oder aufgrund unbezahlter Freizeitkonsumation nicht gearbeitet, so entfällt pro zwei nicht gearbeiteter Wochen eine freie Nacht.“
6.  § 3, Punkt 6. 2. Absatz und § 6, Punkt 11, treten außer Kraft.



Wien, am 21. März 1986
Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger
Der Präsident:
Komm.-Rat Julius Kainz
Der Generalsekretär:
Mag. Franz Ivan
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Druck und Papier
Der Vorsitzende:
Herbert Bruna
Der Zentralsekretär:
Franz Murmann


Punktation
über die am 19. März 1992 zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger einerseits und der Gewerkschaft Druck und Papier anderseits, betreffend den Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger getroffene Vereinbarung.
1.  Die Lohntabellen zum Kollektivvertrag erfahren folgende Änderungen:
Gültig ab 30.3.1992 (1.4.1992)
mit AZV (36 Std.) Div.: 36
Expeditarbeiter bei Tag und bei Nacht in Wien und Expeditarbeiter bei Tag in den übrigen Bundesländern 3.566,–
Expeditarbeiter bei Nacht in den übrigen Bundesländern 3.252,–
Anfänger bei Nacht im 1. Jahr ihrer Tätigkeit 3.148,–
Redaktions- und Verwaltungsgehilfen 2.983,–
Zusteller bei Tag und bei Nacht 1.508,–
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen 137,–
2.  Die innerbetrieblichen Istlöhne werden zum gleichen Zeitpunkt um den Schillingbetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnposition nach Punkt 1. ergibt, sofern innerbetrieblich nichts anderes vereinbart ist.
3.  Die Position „Expeditarbeiter bei Nacht in den übrigen Bundesländern“ wird in drei Etappen an die entsprechende Position der Expeditarbeiter in Wien angeglichen, und zwar 1993 um ein Drittel, 1994 um die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Positionen; 1995 erfolgt die totale Angleichung.
4.  Der § 10 „Anerkennung der Betriebserfahrung“ des Mantelvertrages des grafischen Gewerbes wird sinngemäß übernommen.
5.  Diese Vereinbarung tritt mit 30. März 1992 in Kraft.



Wien, am 19. März 1992
VERBAND ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGSHERAUSGEBER UND VERLEGER
Der Präsident Der Generalsekretär
Dkfm. Dr. Werner Schrotta Dr. Walter Schaffelhofer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DRUCK UND PAPIER
Der Vorsitzende Der Zentralsekretär
Herbert Bruna Franz Murmann


Punktation
über die am 18. Februar 2003 zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen einerseits und der Gewerkschaft Druck und Papier andererseits, betreffend den Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger getroffene Vereinbarung.
1.  Die Lohntabellen zum Kollektivvertrag erfahren folgende Änderungen:
Gültig in € ab 31. 3. bzw 1.4.2003
mit AZV (36 Std.), Div.: 36
Expeditarbeiter 353,38
Anfänger im 1. Jahr ihrer Tätigkeit 309,46
Redaktions- und Verwaltungsgehilfen 292,74
Zusteller 148,75
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen 13,62
2.  Die innerbetrieblichen Istlöhne werden zum gleichen Zeitpunkt um den EURO-Betrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnposition nach Punkt 1. ergibt, sofern innerbetrieblich keine Besserstellung vereinbart ist.
3.  Diese Vereinbarung tritt mit 31. März bzw 1. April 2003 in Kraft und gilt für die Dauer von 12 Monaten.
Änderung § 15 Abfertigung
4. 

Ergänzung zu § 15 (neuer Absatz 5):

„Wechsel ins System der Abfertigung neu:
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungrecht des Angestellten/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, ohne Angabe von Gründen, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Ziffer 26 ArbVG (Festlegung der Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.“
Geltungsbeginn
Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.



Wien, am 18. Februar 2003
VERBAND ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN
Der Präsident Der Generalsekretär
Franz Ivan Dr. Walter Schaffelhofer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DRUCK UND PAPIER
Der Vorsitzende Der Zentralsekretär
Franz Bittner Gerhard Hennerbichler


Punktation
über die am 17. März 2010 zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen einerseits und der GPA, Gewerkschaft Druck, Journalismus, Papier andererseits, betreffend den Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Maschinenwarte, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger getroffene Vereinbarung.
1.  Die Lohntabellen zum Kollektivvertrag erfahren folgende Änderungen:
Gültig ab 1. 4. bzw 6.4.2010
mit AZV (36 Std.), Div.: 36
in €
Expeditarbeiter, Maschinenwarte 416,42
Anfänger im 1. Jahr ihrer Tätigkeit 365,73
Redaktions- und Verwaltungsgehilfen 345,96
Zusteller 175,79
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen 16,06
2.  Die innerbetrieblichen Istlöhne werden zum gleichen Zeitpunkt um den Eurobetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnposition nach Punkt 1. ergibt, sofern innerbetrieblich keine Besserstellung vereinbart ist.
3.  Diese Vereinbarung tritt mit 1. bzw 6. April 2010 in Kraft und gilt für die Dauer von 12 Monaten.
4.  Darüber hinaus wurden Änderungen im Rahmenrecht in einer Zusatzvereinbarung festgehalten.

Wien, am 17. März 2010
VERBAND ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN
GEWERKSCHAFT DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER


Punktation
über die am 12. März 2012 zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen einerseits und der GPA-djp andererseits, betreffend den Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Maschinenwarte, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger getroffene Vereinbarung.
1.  Die Lohntabellen zum Kollektivvertrag erfahren folgende Änderungen:
Gültig ab 1. 4. bzw 2.4.2012
mit AZV (36 Std.), Div.: 36
in €
Expeditarbeiter, Maschinenwarte 442,00
Anfänger im 1. Jahr ihrer Tätigkeit 388,17
Redaktions- und Verwaltungsgehilfen 367,19
Zusteller 186,57
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen 17,05
2.  Die innerbetrieblichen Istlöhne werden zum gleichen Zeitpunkt um den Eurobetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnposition nach Punkt 1. ergibt, sofern innerbetrieblich keine Besserstellung vereinbart ist.
3.  Diese Vereinbarung tritt mit 1. bzw 2. April 2012 in Kraft und gilt für die Dauer von 12 Monaten.
4.  Darüber hinaus wurden Änderungen im Rahmenrecht in einer Zusatzvereinbarung festgehalten.

Wien, am 12. März 2012
VERBAND ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN
GEWERKSCHAFT DRUCK – JOURNALISMUS – PAPIER


Punktation
über die am 2. April 2013 zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen einerseits und der GPA-djp andererseits, betreffend den Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Maschinenwarte, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger getroffene Vereinbarung
1.  Die Lohntabellen zum Kollektivvertrag erfahren folgende Änderungen:
Gültig ab 1.4.2013
mit AZV (36 Std.), Div.: 36
in €
Expeditarbeiter, Maschinenwarte 454,38
Anfänger im 1. Jahr ihrer Tätigkeit 399,04
Redaktions- und Verwaltungsgehilfen 377,47
Zusteller 191,79
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen 17,53
2.  Die innerbetrieblichen Istlöhne werden zum gleichen Zeitpunkt um den Eurobetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnposition nach Punkt 1. ergibt, sofern innerbetrieblich keine Besserstellung vereinbart ist.
3.  Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. April 2013 in Kraft und gilt für die Dauer von 12 Monaten.

Wien, am 2. April 2013
VERBAND ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN
GEWERKSCHAFT DRUCK – JOURNALISMUS – PAPIER


Punktation
über die am 25. April 2014 zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen einerseits und der GPA-djp andererseits, betreffend den Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Maschinenwarte, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger getroffene Vereinbarung:
1.  Die Lohntabellen zum Kollektivvertrag erfahren folgende Änderungen:
Gültig ab 1.4.2014
mit AZV (36 Std.), Div.: 36
in €
Expeditarbeiter, Maschinenwarte 465,06
Anfänger im 1. Jahr ihrer Tätigkeit 408,42
Redaktions- und Verwaltungsgehilfen 386,72
Zusteller 196,49
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen 17,96
pro 1.000 Stück
2.  Die innerbetrieblichen Istlöhne werden zum gleichen Zeitpunkt um den Eurobetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnposition nach Punkt 1. ergibt, sofern innerbetrieblich keine Besserstellung vereinbart ist.
3.  Die Verhandlungspartner sind übereingekommen, Gespräche über eine Neufassung des Kollektivvertrages aufzunehmen.
4.  Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. April 2014 in Kraft und gilt für die Dauer von 12 Monaten.

Wien, am 25. April 2014
´VERBAND ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN
GEWERKSCHAFT DRUCK – JOURNALISMUS – PAPIER


Punktation
über die am 4. März 2015 zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen einerseits und der GPA-djp andererseits, betreffend den Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Maschinenwarte, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger getroffene Vereinbarung:
1.  Die Lohntabellen zum Kollektivvertrag erfahren folgende Änderungen:
Gültig ab 1.4.2015
mit AZV (36 Std.), Div.: 36
in €
Expeditarbeiter, Maschinenwarte 474,36
Anfänger im 1. Jahr ihrer Tätigkeit 416,59
Redaktions- und Verwaltungsgehilfen 394,45
Zusteller 200,42
Abschlichter und Lader, Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker 330,48
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen 18,32
pro 1.000 Stück
2.  Die innerbetrieblichen Istlöhne werden zum gleichen Zeitpunkt um den Eurobetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnposition nach Punkt 1. ergibt, sofern innerbetrieblich keine Besserstellung vereinbart ist.
3.  Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. April 2015 in Kraft und gilt für die Dauer von 12 Monaten.

Wien, am 4. März 2015
VERBAND ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN
GEWERKSCHAFT DRUCK – JOURNALISMUS – PAPIER


Punktation
über die am 3. März 2016 zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen einerseits und der GPA-djp andererseits, betreffend den Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Maschinenwarte, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger getroffene Vereinbarung:
1.  Die Lohntabellen zum Kollektivvertrag erfahren folgende Änderungen:
Gültig ab 1.4.2016
mit AZV (36 Std.), Div.: 36
in €
Expeditarbeiter, Maschinenwarte 481,00
Anfänger im 1. Jahr ihrer Tätigkeit 422,42
Redaktions- und Verwaltungsgehilfen 399,97
Zusteller 203,23
Abschlichter und Lader, Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker 335,11
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen 18,58
pro 1.000 Stück
2.  Die innerbetrieblichen Istlöhne werden zum gleichen Zeitpunkt um den Eurobetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnposition nach Punkt 1. ergibt, sofern innerbetrieblich keine Besserstellung vereinbart ist.
3.  Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. April 2016 in Kraft und gilt für die Dauer von 12 Monaten.

Wien, am 3. März 2016
VERBAND ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN
GEWERKSCHAFT DRUCK – JOURNALISMUS – PAPIER


Punktation
über die am 8. März 2017 zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen einerseits und der GPA-djp andererseits, betreffend den Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Maschinenworte, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger getroffene Vereinbarung:
1.  Die Lohntabellen zum Kollektivvertrag erfahren folgende Änderungen:
Gültig ab 1.4.2017
mit AZV (36 Std.), Div.: 36
in €/Woche
Expeditarbeiter, Maschinenwarte 487,73
Anfänger im 1. Jahr ihrer Tätigkeit 428,33
Redaktions- und Verwaltungsgehilfen 405,56
Abschlichter und Lader, Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker 339,80
Gültig ab 1.4.2017
mit AZV (22 Std.), Div.: 22
in €/Woche
Zusteller 211,70
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen 18,84
pro 1.000 Stück
2.  Die innerbetrieblichen Istlöhne werden zum gleichen Zeitpunkt um den Eurobetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnposition nach Punkt 1. ergibt, sofern innerbetrieblich keine Besserstellung vereinbart ist.
3.  Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. April 2017 in Kraft und gilt für die Dauer von 12 Monaten.

Wien, am 8. März 2017
Für den Verband Österreichischer Zeitungen
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung


Punktation
über die am 27. März 2018 zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen einerseits und der GPA-djp andererseits, betreffend den Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Maschinenwarte, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger getroffene Vereinbarung:
1.  Die Lohntabellen zum Kollektivvertrag erfahren folgende Änderungen:
Gültig ab 1.4.2018
mit AZV (36 Std.), Div.: 36
in €/Woche
Expeditarbeiter, Maschinenwarte 500,90
Anfänger im 1. Jahr ihrer Tätigkeit 439,89
Redaktions- und Verwaltungsgehilfen 416,51
Abschlichter und Lader, Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker 348,97
Gültig ab 1.4.2018
mit AZV (22 Std.), Div.: 22
in €/Woche
Zusteller 217,42
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen 19,35
pro 1.000 Stück
2.  Die innerbetrieblichen Istlöhne werden zum gleichen Zeitpunkt um den Eurobetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnposition nach Punkt 1. ergibt, sofern innerbetrieblich keine Besserstellung vereinbart ist.
3.  Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. April 2018 in Kraft und gilt für die Dauer von 12 Monaten.

Wien, am 9. April 2018
Für den Verband Österreichischer Zeitungen
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung


Punktation
über die am 27. März 2019 zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen einerseits und der GPA-djp andererseits, betreffend den Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Maschinenwarte, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger getroffene Vereinbarung:
1.  Die Lohntabellen zum Kollektivvertrag erfahren folgende Änderungen:
Gültig ab 1.4.2019
mit AZV (36 Std.), Div.: 36
in €/Woche
Expeditarbeiter, Maschinenwarte 514,90
Anfänger im 1. Jahr ihrer Tätigkeit 452,20
Redaktions- und Verwaltungsgehilfen 428,90
Abschlichter und Lader, Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker 359,40
Gültig ab 1.4.2019
mit AZV (22 Std.), Div.: 22
in €/Woche
Zusteller 217,42
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen 19,90
pro 1.000 Stück
2.  Die innerbetrieblichen Istlöhne werden zum gleichen Zeitpunkt um den Eurobetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnposition nach Punkt 1. ergibt, sofern innerbetrieblich keine Besserstellung vereinbart ist.
3.  Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 2019 in Kraft und gilt für die Dauer von 12 Monaten.

Wien, am 27. März 2019
Für den Verband Österreichischer Zeitungen
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung


Punktation
über die am 8. April 2020 zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen einerseits und der GPA-djp andererseits, betreffend den Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Maschinenwarte, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger getroffene Vereinbarung:
1.  Die Lohntabellen zum Kollektivvertrag erfahren folgende Änderungen:
Gültig ab 1.4.2020
mit AZV (36 Std.), Div.: 36
in €/Woche
Expeditarbeiter, Maschinenwarte 527,26
Anfänger im 1. Jahr ihrer Tätigkeit 463,05
Redaktions- und Verwaltungsgehilfen 439,19
Abschlichter und Lader, Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker 368,02
Gültig ab 1.4.2020
mit AZV (22 Std.), Div.: 22
in €/Woche
Zusteller 229,27
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen 20,38
pro 1.000 Stück
2.  Die innerbetrieblichen Istlöhne werden zum gleichen Zeitpunkt um den Eurobetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnposition nach Punkt 1. ergibt, sofern innerbetrieblich keine Besserstellung vereinbart ist.
3.  Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 2020 in Kraft und gilt für die Dauer von 12 Monaten.

Wien, am 8. April 2020
Für den Verband Österreichischer Zeitungen
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung


Punktation
über die am 30. März 2021 zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen einerseits und der GPA andererseits, betreffend den Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Maschinenwarte, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger getroffene Vereinbarung:
1.  Die Lohntabellen zum Kollektivvertrag erfahren folgende Änderungen:
Gültig ab 1.4.2021
mit AZV (36 Std.), Div.: 36
in €/Woche
Expeditarbeiter, Maschinenwarte 535,00
Anfänger im 1. Jahr ihrer Tätigkeit 470,00
Redaktions- und Verwaltungsgehilfen 446,00
Abschlichter und Lader, Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker 374,00
Gültig ab 1.4.2021
mit AZV (22 Std.), Div.: 22
in €/Woche
Zusteller 233,00
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen 20,68
pro 1.000 Stück
2.  Die innerbetrieblichen Istlöhne werden zum gleichen Zeitpunkt um den Eurobetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnposition nach Punkt 1. ergibt, sofern innerbetrieblich keine Besserstellung vereinbart ist.
3.  Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 2021 in Kraft und gilt für die Dauer von 12 Monaten.
4.  Es wird vereinbart, dass die Verhandlungspartner in Gespräche zu einer Reform des gegenständlichen Kollektivvertrags eintreten und diese längstens bis zum 31.12.2021 zu einem Abschluss bringen.

Wien, am 30. März 2021
Für den Verband Österreichischer Zeitungen
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft GPA
Gewerkschaft GPA

Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung


Punktation
über die am 24. März 2022 zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen einerseits und der GPA andererseits, betreffend den Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Maschinenwarte, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger getroffene Vereinbarung:
1.  Die Lohntabellen zum Kollektivvertrag erfahren folgende Änderungen:
Gültig ab 1.4.2022
mit AZV (36 Std.), Div.: 36
in €/Woche
Expeditarbeiter, Maschinenwarte 553,00
Anfänger im 1. Jahr ihrer Tätigkeit 486,00
Redaktions- und Verwaltungsgehilfen 462,00
Abschlichter und Lader, Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker 390,00
Gültig ab 1.4.2022
mit AZV (22 Std.), Div.: 22
in €/Woche
Zusteller 249,00
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen 21,34
pro 1.000 Stück
2.  Die innerbetrieblichen Istlöhne werden zum gleichen Zeitpunkt um den Eurobetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnposition nach Punkt 1. ergibt, sofern innerbetrieblich keine Besserstellung vereinbart ist.
3.  Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 2022 in Kraft und gilt für die Dauer von 12 Monaten.

Wien, am 24. März 2022
Für den Verband Österreichischer Zeitungen
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft GPA
Gewerkschaft GPA

Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung


Punktation
über die am 28. März 2023 zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen einerseits und der GPA andererseits, betreffend den Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Maschinenwarte, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger getroffene Vereinbarung:
1.  Die Lohntabellen zum Kollektivvertrag erfahren folgende Änderungen:
Gültig ab 1.4.2023
mit AZV (36 Std.), Div.: 36
in €/Woche
Expeditarbeiter, Maschinenwarte 601,00
Anfänger im 1. Jahr ihrer Tätigkeit 528,00
Redaktions- und Verwaltungsgehilfen 502,00
Abschlichter und Lader, Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker 424,00
Gültig ab 1.4.2023
mit AZV (22 Std.), Div.: 22
in €/Woche
Zusteller 271,00
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen 23,18
pro 1.000 Stück
2.  Die innerbetrieblichen Istlöhne werden zum gleichen Zeitpunkt um den Eurobetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnposition nach Punkt 1. ergibt, sofern innerbetrieblich keine Besserstellung vereinbart ist.
3.  Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 2023 in Kraft und gilt für die Dauer von 12 Monaten.

Wien, am 28. März 2023
Für den Verband Österreichischer Zeitungen
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft GPA
Gewerkschaft GPA

Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung


Punktation
über die am 17. April 2024 zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen einerseits und der Gewerkschaft GPA andererseits, betreffend den Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Maschinenwarte, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger getroffene Vereinbarung:
1.  Die Lohntabellen zum Kollektivvertrag erfahren folgende Änderungen:
Gültig ab 1.4.2024 mit AZV (35 Std.) Div. 35 in EUR/ Woche
Expeditarbeiter, Maschinenwarte 638,00
Anfänger im 1. Jahr ihrer Tätigkeit 560,00
Redaktions- und Verwaltungsgehilfen 533,00
Abschlichter und Lader, Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker 450,00
Gültig ab 1. 4. 2024 mit AZV (19,5 Std.) Div. 19,5 in EUR/ Woche
Zusteller 288,00
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen 24,57
pro 1.000 Stück
2.  Die innerbetrieblichen Istlöhne werden zum gleichen Zeitpunkt um den Eurobetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnposition nach Punkt 1. ergibt, sofern innerbetrieblich keine Besserstellung vereinbart ist.
3.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird verkürzt. Hierzu wird Punkt II. der Zusatzvereinbarung vom 26. März 1990 neugefasst wie folgt:
II. Verkürzung der Arbeitszeit auf 35 Stunden
(1)
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt ab 1. April 2024 im Rahmen des Kollektivvertrags für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger – mit Ausnahme der Zusteller und Austräger – 35 Stunden. Der Lohn und Tarifvertrag für Zusteller entspricht einer Arbeitsleistung von insgesamt 19,5 Stunden; bei Mehrarbeit oder Minderleistung kann eine anteilsmäßige Berechnung erfolgen.
(2)
Der Divisor für die Ermittlung des Normal- bzw Gesamtstundenlohnes beträgt 35.
(3)
Alle kollektivvertraglich geregelten Pausen bleiben unverändert aufrecht.
(4)
Die auf die gesetzliche Arbeitszeit (das sind 40 Stunden) fehlende Zeit ist bei Bedarf nach Mehrarbeit pro Woche zu leisten.
Stehen der Leistung dieser Mehrstunden berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers entgegen, so kann die Mehrarbeit nicht beansprucht werden. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Leistung dieser Mehrstunden keinen Grund zur fristlosen Entlassung dar.
Ab 2. April 1990 ist die 39. Stunde pro Kalenderwoche wie eine Überstunde zu entlohnen; ab 1. April 1991 gilt dies für die 38. Stunde pro Kalenderwoche, ab 1. April 1992 ist auch die 37. Stunde pro Kalenderwoche wie eine Überstunde nach § 5 Absatz 3 des Kollektivvertrages zu entlohnen, ab 1. Jänner 2025 ist auch die 36. Stunde pro Kalenderwoche wie eine Überstunde zu entlohnen. Mehrarbeitsstunden (das sind die 36., 37. bzw 38. Stunde pro Kalenderwoche) sind in dem Zeitraum, für den kein Überstundenzuschlag gebührt, in Freizeit im Verhältnis 1 : 1 abzugelten. Sie können nur mit Zustimmung des Betriebsrates in Geld abgegolten werden. Die Konsumierung der Freizeitstunden hat im Einvernehmen stundenweise, tage- oder wochenweise innerhalb eines Jahres nach der Leistung zu erfolgen.
(5)
Die durch diese Vereinbarung erfolgte Arbeitszeitverkürzung ist auf alle künftigen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Nettoarbeitszeit bewirken, anrechenbar. Bei einer solchen gesetzlichen Regelung verliert der Punkt 4 seine Gültigkeit, soweit der Gesetzgeber eine günstigere Regelung vorsieht.
4.  Grundlage für die Verhandlungen im Jahr 2025 ist die rollierende Jahresinflation (letztgültige verfügbare Daten bei Aufnahme der Verhandlung).
5.  Die Parteien geben wechselseitig folgenden Kündigungsverzicht ab: Die Kündigung des Kollektivvertrags ist erstmals mit Wirkung zum 31. Dezember 2027 (Endtermin) möglich.
6.  Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 2024 in Kraft und gilt, mit Ausnahme 3. und 5. für die Dauer von 12 Monaten.

Wien, am 17.4.2024
Für den Verband Österreichischer Zeitungen
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft GPA
Gewerkschaft GPA

Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Zusatzvereinbarungen
Zusatzvereinbarung
zum Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger,
abgeschlossen zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Druck und Papier.


I. Präambel
Die beiden Vertragsparteien stellen fest: Sinn und Zweck dieser Vereinbarung ist es, den durch die technologischen Veränderungen spezifisch im Expedit möglichen Arbeitsplatzverlusten vorzubeugen.


II. Verkürzung der Arbeitszeit auf 35 Stunden
Neufassung zum 1.4.2024
1.  Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt ab 1. April 2024 im Rahmen des Kollektivvertrags für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger – mit Ausnahme der Zusteller und Austräger – 35 Stunden. Der Lohn und Tarifvertrag für Zusteller entspricht einer Arbeitsleistung von insgesamt 19,5 Stunden; bei Mehrarbeit oder Minderleistung kann eine anteilsmäßige Berechnung erfolgen.
2.  Der Divisor für die Ermittlung des Normal- bzw Gesamtstundenlohnes beträgt 35.
3.  Alle kollektivvertraglich geregelten Pausen bleiben unverändert aufrecht.
4.  Die auf die gesetzliche Arbeitszeit (das sind 40 Stunden) fehlende Zeit ist bei Bedarf nach Mehrarbeit pro Woche zu leisten.
Stehen der Leistung dieser Mehrstunden berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers entgegen, so kann die Mehrarbeit nicht beansprucht werden. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Leistung dieser Mehrstunden keinen Grund zur fristlosen Entlassung dar.
Ab 2. April 1990 ist die 39. Stunde pro Kalenderwoche wie eine Überstunde zu entlohnen; ab 1. April 1991 gilt dies für die 38. Stunde pro Kalenderwoche, ab 1. April 1992 ist auch die 37. Stunde pro Kalenderwoche wie eine Überstunde nach § 5 Absatz 3 des Kollektivvertrages zu entlohnen, ab 1. Jänner 2025 ist auch die 36. Stunde pro Kalenderwoche wie eine Überstunde zu entlohnen.Mehrarbeitsstunden (das sind die 36., 37. bzw 38. Stunde pro Kalenderwoche) sind in dem Zeitraum, für den kein Überstundenzuschlag gebührt, in Freizeit im Verhältnis 1: 1 abzugelten. Sie können nur mit Zustimmung des Betriebsrates in Geld abgegolten werden. Die Konsumierung der Freizeitstunden hat im Einvernehmen stundenweise, tage- oder wochenweise innerhalb eines Jahres nach der Leistung zu erfolgen.
5.  Die durch diese Vereinbarung erfolgte Arbeitszeitverkürzung ist auf alle künftigen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Nettoarbeitszeit bewirken, anrechenbar. Bei einer solchen gesetzlichen Regelung verliert der Punkt 4 seine Gültigkeit, soweit der Gesetzgeber eine günstigere Regelung vorsieht.


III.
Diese Vereinbarung tritt mit 2. April in Kraft.
Über Wunsch der VÖZ werden Gespräche über eine Neuordnung der Pausenregelung aufgenommen. Die Gewerkschaft behält sich für diesen Fall vor, auch andere KV-Materien (zB eine Vereinheitlichung der Expeditarbeiterlöhne) zur Sprache zu bringen.



Wien, am 26. März 1990
VERBAND ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGSHERAUSGEBER UND ZEITUNGSVERLEGER
Der Präsident: Der Generalsekretär:
Dkfm. Herbert Binder Mag. Franz Ivan
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DRUCK UND PAPIER
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
Herbert Bruna Franz Murmann


Vereinbarung
abgeschlossen zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger einerseits und der Gewerkschaft Druck und Papier anderseits, betreffend den Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger.
Einführung einer Betriebserfahrungszulage
1.  Nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 und 15 Jahren erhält jede(r) diesem Kollektivvertrag unterstehende Dienstnehmer(in) eine Betriebserfahrungszulage, die vom kollektivvertraglichen Mindestlohn der jeweiligen Lohnposition, in die der (die) Dienstnehmer(in) zum jeweiligen Anspruchszeitpunkt eingestuft ist, berechnet wird.
2.  Die Betriebserfahrungszulage erhöht den jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn des (der) Dienstnehmers(in).
3.  Werden durch andere Tätigkeiten Veränderungen in der zustehenden Lohnposition vorgenommen, so verändern sich betraglich auch die Betriebserfahrungszulagen.
4.  Die angegebenen Jahre beziehen sich auf die Betriebszugehörigkeit zum selben Dienstgeber (inklusive bereits vorher angerechneter Vordienstzeiten), jedoch werden Lehrzeiten nicht mitgerechnet.
5.  Der Anspruch auf die Betriebserfahrungszulage entsteht erstmalig, wenn eine der im Punkt 1. genannten Betriebszugehörigkeitszeiten ab dem 30. März 1992 eintritt.
Die jeweils zustehende Betriebserfahrungszulage gebührt ab jener Lohnwoche, in die der Tag fällt, an dem das elfte oder sechzehnte Jahr der Betriebszugehörigkeit beginnt.
6.  Die Betriebserfahrungszulage beträgt jeweils 3 Prozent.
a)
Sie steht in voller Höhe zu, wenn der (die) Dienstnehmer(in) in der letzten Lohnwoche vor dem jeweiligen Anspruchszeitpunkt nur den kollektivvertraglichen Mindestlohn erhält.
b)
Wurde dem (der) Dienstnehmer(in) in der letzten Lohnwoche vor dem jeweiligen Anspruchszeitpunkt eine Überzahlung (Hauszulage, Leistungszulage udgl.) ausbezahlt, die weniger als drei Prozent des zustehenden kollektivvertraglichen Mindestlohnes betrug, so erhält der (die) Dienstnehmer(in) ab dem jeweiligen Anspruchszeitpunkt jenen Betrag als Betriebserfahrungszulage, der sich aus drei Prozent des zustehenden kollektivvertraglichen Mindestlohnes (siehe Punkt 3.) minus halbe Überzahlung errechnet.
c)
Ist die Überzahlung höher als drei Prozent, so erhält der (die) betreffende Dienstnehmer(in) ab dem jeweiligen Anfallszeitpunkt 1,5 Prozent des jeweils zustehenden kollektivvertraglichen Mindeslohnes (siehe Punkt 3.) als Betriebserfahrungszulage.
d)
Allen Dienstnehmer(innen), die am 30. März 1992 bereits länger als 15 Jahre im Unternehmen beschäftigt sind, steht eine Betriebserfahrungszulage (nämlich die nach 15 Jahren) nach den vorstehenden Bestimmungen des Punktes 6., lit a) bis c), jedenfalls ab der 14. Lohnwoche des Jahres 1992 zu.
7.  Übergangsregelung für Jubiläumsgelder (§ 16).
Allen unter Punkt 6., lit d), angeführten Dienstnehmer(innen) gebührt eine Jubiläumszahlung bei Vollendung einer 25-jährigen beziehungsweise einer 35-jährigen Betriebszugehörigkeit laut nachfolgenden Bestimmungen:
a)
Befindet sich der (die) Dienstnehmer(in) am 30. März 1992 im 25. Dienstjahr und wird nach Punkt 6., lit a) oder b), vorgegangen: 3 Kollektivvertrags-Wochenlöhne.
Befindet sich der (die) Dienstnehmer(in) am 30. März 1992 im 24. Dienstjahr und wird nach Punkt 6., lit a) oder b), vorgegangen: 1 Kollektivvertrags-Wochenlohn.
Fällt der (die) Dienstnehmer(in) unter die Bestimmungen des Punktes 6., lit c), so gebührt die Jubiläumszahlung in folgender Form:
wenn er (sie) am 30. März 1992
im 25. Dienstjahr ist: 4 Kollektivvertrags-Wochenlöhne,
im 24. Dienstjahr ist: 3 Kollektivvertrags-Wochenlöhne,
im 23. Dienstjahr ist: 2 Kollektivvertrags-Wochenlöhne,
im 22. Dienstjahr ist: 1 Kollektivvertrags-Wochenlohn.
b)
Befindet sich der (die) Dienstnehmer(in) am 30. März 1992 im 35. Dienstjahr und wird nach Punkt 6., lit a) oder b), vorgegangen: 4 Kollektivvertrags-Wochenlöhne.
Befindet sich der (die) Dienstnehmer(in) am 30. März 1992 im 34. Dienstjahr und wird nach Punkt 6., lit a) oder b), vorgegangen: 2 Kollektivvertrags-Wochenlöhne.
Befindet sich der (die) Dienstnehmer(in) am 30. März 1992 im 33. Dienstjahr und wird nach Punkt 6., lit a) oder b), vorgegangen: 1 Kollektivvertrags-Wochenlohn.
Fällt der (die) Dienstnehmer(in) unter die Bestimmungen des Punktes 6., lit c), so gebührt die Jubiläumszahlung in folgender Form:
wenn er (sie) am 30. März 1992
im 35. Dienstjahr ist: 5 Kollektivvertrags-Wochenlöhne,
im 34. Dienstjahr ist: 4 Kollektivvertrags-Wochenlöhne,
im 33. Dienstjahr ist: 3 Kollektivvertrags-Wochenlöhne,
im 32. Dienstjahr ist: 2 Kollektivvertrags-Wochenlöhne,
im 31. Dienstjahr ist: 1 Kollektivvertrags-Wochenlohn.

Der § 16 des Kollektivvertrages für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger in der Fassung IV/82 tritt mit 31. März 1992 außer Kraft.



Wien, am 25. März 1992
VERBAND ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGSHERAUSGEBER UND VERLEGER
Der Präsident Der Generalsekretär
Dkfm. Dr. Werner Schrotta Dr. Walter Schaffelhofer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DRUCK UND PAPIER
Der Vorsitzende Der Zentralsekretär
Herbert Bruna Franz Murmann


Zusatzvereinbarung
zum Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger
abgeschlossen zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Änderung „Maschinenwarte“
1.  Der Titel des Kollektivvertrages (siehe oben), die Einleitung zu den Sonderbestimmungen, im § 2 Persönlicher Geltungsbereich, in der Überschrift zum Punkt Expeditarbeiter sowie in den Lohntabellen wird hinter dem Wort „Expeditarbeiter“ eingefügt „Maschinenwarte“.
Änderung Sonderbestimmungen Expeditarbeiter
2.  In den Sonderbestimmungen Expeditarbeiter wird in Punkt 1. ein letzter Satz hinzugefügt:
„Als Maschinenwarte gelten Arbeitskräfte, die technische Anlagen wie zum Beispiel Einsteckmaschinen, Adressiermaschinen, Sammelhefter, Paketier- und/oder Bindemaschinen sowie Schneidemaschinen selbstständig bedienen, einstellen, umstellen und überwachen.“
Änderung § 4 Arbeitszeit
3.  Dem § 4 wird ein Punkt 8. hinzugefügt:
„8.
Für Arbeitnehmer, die bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Tageszeitungen und Montagfrühblättern beschäftigt sind, ist gemäß § 5 (6) ARG eine Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit auf 24 Stunden zulässig, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. § 5 (2) ARG dritter Satz (wonach für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeiten von 36 Stunden nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden dürfen) gilt sinngemäß.
Weiters kann die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs 2 AZG bei Bedarf von 11 Stunden auf 8 Stunden verkürzt werden, wobei die Erholung der betroffenen Arbeitnehmer durch die nach § 7 des Kollektivvertrages zusätzlich zu bezahlenden freien Zeiten sichergestellt ist.“
Neuer § 15a Anrechnung von Karenzen
4.  Ein § 15a Anrechnung von Karenzen wird nach § 15 eingefügt:
„Die erste Karenz im Sinne der §§ 15 ff MSchG bzw § 2 ff VKG, die beim selben Dienstgeber nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von mehr als 3 Jahren angetreten und deren erstmaliger Antritt nach dem 1. April 2008 liegt, wird im Höchstausmaß von 12 Monaten für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß angerechnet, sofern das Dienstverhältnis unmittelbar nach der Karenz fortgesetzt wird.“



Wien, am 19. Mai 2008
VERBAND ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN
DDr. Horst Pirker Mag. Gerald Grünberger
Präsident Verbandsgeschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wolfgang Katzian Mag.
a
Claudia Kral-Bast
Vorsitzender Geschäftsbereichsleiterin
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Franz Bittner Christian Schuster
Wirtschaftsbereichsvorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär


Zusatzvereinbarung
zum Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger
abgeschlossen zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Änderung § 15 Abfertigung
1.  Der Wortlaut des § 15 Punkt 2. des Kollektivertrags vom 31.1.1982 in der geltenden Fassung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„2.
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so erhöht sich die Abfertigung gemäß § 23 Abs 6 Angestelltengesetz auf die volle Abfertigung gemäß § 23 Abs 1 Angestelltengesetz. Die Abfertigung gebührt seinen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt des Todes gesetzlich verpflichtet war. Minderjährige gesetzliche Erben haben diesen Anspruch unabhängig davon, ob ein Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Ablebens besteht.
Der überlebende Ehegatte (die überlebende Ehegattin) hat Anspruch auf die volle Abfertigung gemäß § 23 Abs 1 Angestelltengesetz, unabhängig von dessen (deren) Geschlecht und unabhängig davon, ob er (sie) zum Zeitpunkt des Todes unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Dienstnehmers 3 Jahre gedauert hat.
Der überlebende Ehegatte (die überlebende Ehegattin) eines im aktiven Dienste verstorbenen Dienstnehmers hat bei Zutreffen nachstehender Bedingungen statt der im Gesetz vorgeschriebenen Ansprüche auf jene Abfertigung Anspruch, die der Verstorbene beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gehabt hätte, wenn:
  • die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Angestellten geschlossen wurde und beim Eintritt des Todesfalles mindestens ein Jahr gedauert hat oder zwar nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Dienstnehmers geschlossen wurde, jedoch vor Eintritt des Todes des Dienstnehmers mindestens drei volle Jahre gedauert hat; und
  • der überlebende Ehegatte (die überlebende Ehegattin) mit dem Verstorbenen bis zu dessen Todestag im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Dem überlebenden Ehegatten (der überlebende Ehegattin) gebührt jedoch unter allen Umständen die oben festgesetzte Zuwendung, wenn:
  • Der Tod des Dienstnehmers die Folge eines nach der Eheschließung erlittenen Betriebsunfalles ist;
  • in der Ehe ein Kind bereits geboren wurde oder die Witwe sich zum Zeitpunkt des Todes des Dienstnehmers im Zustand der Schwangerschaft befunden hat; oder
  • wenn die Ehe, wann immer, geschlossen wurde, um ein außereheliches Kind zu legitimieren.
Gesetzliche Ansprüche unterhaltsberechtigter Personen auf die Hälfteabfertigung (§ 23 Abs 6 AngG) können durch den Anspruch des Ehegatten jedoch nicht geschmälert werden und schmälern daher gegebenenfalls den kollektivvertraglichen Anspruch des Ehegatten.

Sind zum Zeitpunkt des Ablebens keine unterhaltsberechtigten Erben vorhanden, so erhält die gesetzliche Abfertigung der Lebensgefährte (die Lebensgefährtin). Lebensgefährte (Lebensgefährtin) ist, wer mit dem Dienstnehmer bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat.
Die gebührende Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des dreifachen Entgeltes nicht übersteigt, bei Eintritt des Todesfalles fällig, der Rest wird vom vierten Monat an in monatlichen, im Voraus zahlbaren Teilbeträgen in der Höhe je eines Ist-Gehaltes ausgezahlt.
Sollten es die finanziellen Verhältnisse des Betriebes erlauben, so ist die gesetzliche Abfertigung mit Ablauf des Dienstverhältnisses zur Gänze fällig.“
Änderung § 15a Anrechnung von Karenzen
2.  Der Wortlaut des durch die Zusatzvereinbarung vom 19. Mai 2008 in den Kollektivvertrag eingefügten § 15a wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Karenzzeiten aufgrund von Karenzen im Sinne der §§ 15 MSchG bzw 2 ff VKG werden auf alle dienst­zeit­ab­hän­gi­gen Ansprüche, soweit sie beim selben Arbeiteber angetreten wurden auch auf betriebszugehörigkeitszeitabhängige Ansprüche im Höchstausmaß von insgesamt 18 Monaten angerechnet.“
3.  In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
Diese Regelungen treten mit 1. April 2010 in Kraft.
Punkt 1. ist auf Todesfälle vor dem 1. April 2010 nicht anzuwenden.
Von Karenzzeiten vor dem 1. April 2010 wird nur die erste Karenz und nur bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten angerechnet.

Wien, 17. März 2010


Zusatzvereinbarung
zum Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger
abgeschlossen zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Änderung § 15a Anrechnung von Karenzen
1.  Der Wortlaut des § 15a in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 17. März 2010 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Karenzzeiten aufgrund von Karenzen im Sinne der §§ 15 MSchG bzw 2 ff VKG werden auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, soweit sie beim selben Arbeitgeber angetreten wurden auch auf betriebszugehörigkeitszeitabhängige Ansprüche im Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet.”
Redaktionelle Anmerkungen Karenzzeiten vor dem 1. April 2012 werden nur bis zum Höchstausmaß von 18 Monaten angerechnet (siehe 3. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen).
Änderung der Vereinbarung vom 25. März 1992
2.  Die Vereinbarung vom 25. März 1992 betreffend Einführung einer Betriebserfahrungszulage wird wie folgt geändert:
Punkt 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Nach einer Betriebszugehörigkeit von 10, 15, 20 und 25 Jahren erhält jede(r) diesem Kollektivvertrag unterstehende Dienstnehmer(in) eine Betriebserfahrungszulage, die vom kollektivvertraglichen Mindestlohn der jeweiligen Lohnposition, in die der (die) Dienstnehmer(in) zum jeweiligen Anspruchszeitpunkt eingestuft ist, berechnet wird“
Punkt 6. wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Die Betriebserfahrungszulage beträgt nach 10 und 15 Dienstjahren jeweils 3 Prozent, nach 20 und 25 Dienstjahren jeweils 1,5 Prozent.
(a)
Sie steht in voller Höhe zu, wenn der (die) Dienstnehmer(in) in der letzten Lohnwoche vor dem jeweiligen Anspruchszeitpunkt nur den kollektivvertraglichen Mindestlohn erhält.
(b)
Wurde dem (der) Dienstnehmer(in) in der letzten Lohnwoche vor dem jeweiligen Anspruchszeitpunkt eine Überzahlung (Hauszulage, Leistungszulage u. dgl.) ausbezahlt, die weniger als drei Prozent (nach 20 und 25 Dienstjahren: 1,5 Prozent) des zustehenden kollektivvertraglichen Mindestlohnes betrug, so erhält der (die) Dienstnehmer(in) ab dem jeweiligen Anspruchszeitpunkt jenen Betrag als Betriebserfahrungszulage, der sich aus drei Prozent (nach 20 und 25 Dienstjahren: 1,5 Prozent) der zustehenden kollektivvertraglichen Mindestlohnes (siehe Punkt 3.) minus halbe Überzahlung errechnet.
(c)
Ist die Überzahlung höher als drei Prozent (nach 20 und 25 Dienstjahren: 1,5 Prozent), so erhält der (die) betreffende Dienstnehmer(in) ab dem jeweiligen Anfallszeitpunkt 1,5 Prozent (nach 20 und 25 Dienstjahren: 0,75 Prozent) des jeweils zustehenden kollektivvertraglichen Mindestlohnes (siehe Punkt 3.) als Betriebserfahrungszulage.
(d)
[entfällt]
3.  In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
Diese Regelungen treten mit 1. April 2012 in Kraft.
Karenzzeiten vor dem 1. April 2012 werden nur bis zum Höchstausmaß von 18 Monaten angerechnet.

Wien, 12. März 2012
Zusatzvereinbarung
zum Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger
abgeschlossen zwischen dem
Verband Österreichischer Zeitungen
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier


PRÄAMBEL
Übereinstimmend halten die Vertragsparteien fest, dass durch die Aufnahme der neuen Sonderbestimmungen - mit Wirkung ab 1.1.2015 – wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Verrichtung der Tätigkeiten der Abschlichter und Lader sowie der Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker innerhalb des oben bezeichneten Kollektivvertrages geschaffen werden und dies zur Vermeidung weiterer Auslagerungen wesentlich beiträgt.


I. Änderungen im § 2 Geltungsbereich
In § 2 wird dem letzten Absatz („Persönlich:“ folgender letzter Satz hinzugefügt:

„Die Sonderbestimmungen, nicht jedoch der Mantelvertrag, gelten überdies für Abschlichter und Lader sowie für Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker; Bestimmungen des Mantelvertrags kommen für diese Dienstnehmer nur zur Anwendung soweit in den Sonderbestimmungen ausdrücklich auf den Mantelvertrag verwiesen wird.“


II. ÄNDERUNG DER SONDERBESTIMMUNGEN
1.  Dem allgemeinen Teil der Sonderbestimmungen wird folgender Absatz hinzugefügt:
„Für die im Mantelvertrag § 2 (Persönlich) angeführten Berufssparten Abschlichter und Lader sowie Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker gelten ausschließlich diese Sonderbestimmungen. Der Mantelvertrag gelangt nur zur Anwendung, wenn in den Sonderbestimmungen für eine dieser Berufssparten ausdrücklich auf den Mantelvertrag verwiesen wird.“
2.  Die Sonderbestimmungen werden nach dem Kapitel „Austräger" um ein Kapitel Abschlichter und Lader wie folgt ergänzt:
„ABSCHLICHTER UND LADER
1.
Abschlichter und Lader
sind Dienstnehmer, die mit dem Abschlichten und dem Palettentransport (Laden) sämtlicher Zeitungs- und Zeitschriftenpakete nach den Bindemaschinen befasst sind. Für Abschlichter und Lader gelten die nachstehend angeführten Sonderbestimmungen grundsätzlich ausschließlich. Bestimmungen des Mantelvertrags und der zu diesem ergangenen Punktationen, Vereinbarungen und usatzvereinbarungen gelten nicht, ausgenommen es wird nachstehend ausdrücklich auf diese verwiesen.
2.
Arbeitszeit:
§ 4 des Mantelvertrags kommt unter Berücksichtigung der Zusatzvereinbarung vom 19.5.2008 und der zu § 4 des Mantelvertrags ergangenen Zusatzvereinbarung „Verkürzung der Arbeitszeit auf 36 Stunden“ vom 26. März 1990 zur Anwendung. Für Dienstnehmer/innen, welche zur Sonntagsarbeit eingeteilt werden, tritt an Stelle der Wochenendruhe (§ 3 ARG) die Wochenruhe gemäß § 4
ARG
.
3.
Überstunden und Überstundenentlohnung:
Eine Überstunde liegt vor, wenn die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Wochentagsüberstunden werden mit einem Zuschlag von 50 % vom Gesamtstundenlohn (wie in § 7.5 des Mantelvertrags definiert) vergütet. Die Vergütung von Überstunden an Sonn- und Feiertagen richtet sich ausschließlich nach dem folgenden Punkt 4. (unterhalb).
4.
Sonn- und Feiertagsarbeit:
Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 100 % vom Gesamtstundenlohn (wie in § 7.5 des Mantelvertrags definiert) vergütet. Diese Entlohnung gebührt nur für die Arbeitsleistung, welche im Zeitraum von 24 Stunden, beginnend am Sonn- bzw. Feiertag ab 6 : 00 Uhr, endend am nächsten Tag 6 : 00 Uhr, erbracht wird. Erscheint am 2. Jänner, am Dienstag nach dem Ostermontag, am Dienstag nach dem Pfingstmontag, am 2. Mai oder am 26. oder 27. Dezember eine Zeitungsausgabe, so gebührt für jede am vorangegangenen Feiertag gearbeitete Stunde ein Zuschlag von weiteren fünf Prozent des Gesamtstundenlohnes.
5.
Nachtarbeit:
Es gilt § 4.3 des Mantelvertrags.
6.
Urlaubsanspruch:
Für den Urlaub gilt das Bundesgesetz, BGBL. 390/1976, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung in der jeweils gültigen Fassung. Für die Berechnung des Entgeltes ist das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate zu Grunde zu legen.
7.
Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheits- oder Unglücksfall:
In diesen Fällen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBL. 399/1974 in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Berechnung des Entgeltes ist das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate zu Grunde zu legen.
8.
Urlaubszuschuss:
Alle Dienstnehmer/innen erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe von 5 Gesamtwochenlöhnen. Die Berechnung erfolgt auf Basis der im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor der Abrechnung wöchentlich geleisteten Normalarbeitsstunden, multipliziert mit dem fünffachen Gesamtstundenlohn (wie in § 7.5 des Mantelvertrags definiert). Bei Ein- bzw. Austritt während eines Kalenderjahres gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses. Der Urlaubszuschuss ist spätestens Mitte Juli eines Kalenderjahres auszubezahlen. Wenn der/die Dienstnehmer/in nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubszuschusses, noch vor Ende des Kalenderjahres ausscheidet, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Teil des Urlaubszuschusses bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
9.
Weihnachtszuschuss:
Alle Dienstnehmer/innen erhalten einmal im Kalenderjahr einen Weihnachtszuschuss in der Höhe von 5 Gesamtwochenlöhnen. Die Berechnung erfolgt auf Basis der im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor der Abrechnung wöchentlich geleisteten Normalarbeitsstunden, multipliziert mit dem fünffachen Gesamtstundenlohn (wie in § 7.5 des Mantelvertrags definiert). Bei Ein- bzw. Austritt während eines Kalenderjahres gebührt der aliquote Teil des Weihnachtszuschusses.
Der Weihnachtszuschuss ist spätestens Mitte November eines Kalenderjahres auszubezahlen. Wenn der/ die Arbeitnehmer/in, nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Weihnachtszuschusses, aber vor Ende des Kalenderjahres ausscheidet, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Teil des Weihnachtszuschusses bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
10.
Betriebserfahrungszulage (BEZ):
Es gilt die Vereinbarung vom 25. März 1992 über die Einführung einer Betriebserfahrungszulage (zuletzt geändert durch die Zusatzvereinbarung vom 12.3.2012, zur Beurteilung der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind Karenzzeiten im gemäß Zusatzvereinbarung vom 17. März 2010 anrechenbaren Ausmaß zu berücksichtigen).
11.
Verfall von Ansprüchen:
Ansprüche des Arbeitgebers sowie der Dienstnehmer/innen aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Als Fälligkeitstag für Ansprüche der Dienstnehmer/ innen gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
12.
Auflösung des Dienstverhältnisses:
Es gilt § 14 des Mantelkollektivvertrags.
13.
Begünstigungsklausel:
Günstigere innerbetriebliche Regelungen werden durch diese Sonderbestimmungen nicht aufgehoben.“
3.  Die Sonderbestimmungen werden nach dem Kapitel „Abschlichter und Lader'' um ein Kapitel Kommissionierer und Stützpunktlogistiker wie folgt ergänzt:
„KOMMISSIONIERER und STÜTZPUNKT-LOGISITIKER
1.
Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker sind Dienstnehmer/innen, welche die Ware auf Stützpunkten oder Abwurfplätzen an Tourenfahrer im Bereich der SB (Selbstbedienung an Sonn- und Feiertagen) oder Hauszusteller ausgeben. Für Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker gelten die nachstehend angeführten Sonderbestimmungen ausschließlich. Bestimmungen des Mantelkollektivvertrages kommen nicht zur Anwendung
2.
Kommissionierer und Stützpunkt-Logistiker können stundenweise beschäftigt werden und erhalten für jede geleistete Arbeitsstunde während der Zeit von 6:00 – 18:00 Uhr den Normalstundenlohn auf Basis einer 36 Stundenwoche.
3.
Für geleistete Arbeitsstunden während der Zeit zwischen 18:00 und 6:00 Uhr ist ein 50 %iger Nachtzuschlag, für Sonn- und Feiertagsarbeit ein 100 %iger Zuschlag, jeweils zum Normal-stundenlohn zu bezahlen.
4.
Darüber hinaus gebührt bei stundenweiser Beschäftigung für jede geleistete Arbeitsstunde ein Zuschlag von 35 % des Normalstundenlohnes. Durch diesen 35 %Zuschlag sind alle aus diesem Dienstverhältnis resultierenden Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss oderWeihnachtszuschuss, freieTage und die bezahlten Feiertage und sonstige Dienstverhinderungsgründe abgegolten.
5.
Die Kündigungsfristen für die Beendigung eines Dienstverhältnisses, welches länger als vier Kalenderwochen gedauert hat, durch den Dienstgeber betragen:
  • 2 Wochen, wenn das Dienstverhältnis länger als vier Kalenderwochen gedauert hat;
  • 3 Wochen nach dem vollendeten 3. Dienstjahr;
  • 4 Wochen nach dem vollendeten 6. Dienstjahr;
  • 6 Wochen nach dem vollendeten 10. Dienstjahr;
  • 8 Wochen nach dem vollendeten 20. Dienstjahr;
  • 10 Wochen nach dem vollendeten 25. Dienstjahr;
  • 13 Wochen nach dem vollendeten 30. Dienstjahr;
6.
Die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den/die Dienstnehmer/in beträgt:
  • 2 Wochen, wenn das Dienstverhältnis länger als vier Kalenderwochen gedauert hat;
  • 3 Wochen nach dem vollendeten 3. Dienstjahr;
  • 4 Wochen nach dem vollendeten 6. Dienstjahr.


III. Aufnahme einer neuen Lohnposition
In der Punktation (Lohntabellen zum Kollektivvertrag) wird nach Zusteller eine neue Position mit der Bezeichnung „Abschlichter und Lader, Kommissionierer und Sützpunkt-Logistiker" eingefügt. Die Höhe des Mindestlohnes wird in einem festen Wochenlohn angegeben auf Basis einer 36 Stundenwoche. Er beträgt ab 1.1.2015 € 322,20. Für eine Arbeitsstunde gebührt somit der aliquote Anteil (Divisor 36).



Wien, im Dezember 2014
Für den Verband Österreichischer Zeitungen
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
ERGÄNZUNG ZUR ZUSATZVEREINBARUNG ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR EXPEDITARBEITER, REDAKTIONS- UND VERWALTUNGSGEHILFEN, ZUSTELLER UND AUSTRÄGER AUS DEZEMBER 2014 BETREFFEND LADER UND ABSCHLICHTER
zur Klarstellung einer auslegungsbedürftigen Bestimmung
Klarstellend wird folgendes festgehalten:

Es ist zulässig, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wechselnde Tätigkeiten zu vereinbaren. Sofern die Tätigkeit als Lader und Abschlichter zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Ausmaß der Beschäftigung als Expeditarbeiter ausgeübt wird (keine Reduktion des vertraglich zugesicherten Beschäftigungsausmaßes als Expeditarbeiter), gebührt für diese zusätzliche Tätigkeit als Lader und Abschlichter pro Arbeitstag jene Lohnhöhe, die laut Lohntabelle für die Tätigkeit als Lader und Abschlichter vorgesehen ist. Bei wechselnden Tätigkeiten mit unterschiedlichen Lohnhöhen an einem Arbeitstag, gebührt die jeweils höhere Lohnposition für den ganzen Arbeitstag. Günstigere Vereinbarungen im Arbeitsvertrag bleiben aufrecht.
Anmerkung: Authentische Interpretation

Obige Bestimmung dient der normativen Klarstellung und stellt zugleich eine authentische Interpretation dar: Zwischen den Kollektivvertragsparteien bestand bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung betreffend Abschlichter, Lader, Kommissionierer und Stützpunktlogistiker im Dezember 2014 Übereinstimmung dahingehend, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wechselnde Tätigkeiten mit unterschiedlicher Entlohnung vereinbart werden können. Diese Ergänzung des Kollektivvertrages dient daher zur Klarstellung der von Anbeginn bestehenden Rechtslage. Eine inhaltliche Änderung des Kollektivvertrages ist damit nicht verbunden.



Wien, am 9. April 2018
VERBAND ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN
Mag. Thomas Kralinger Mag. Gerald Grünberger
Präsident Geschäftsführer
Mag. Claudia Gradwohl
Vorsitzende KV-Board
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wolfgang Katzian Karl Dürtscher
Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Michael Ritzinger Christian Schuster
Wirtschaftsbereichsvorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
Zusatzvereinbarung
für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger
1.  In § 3 des Kollektivvertrags wird folgender Abs 9 eingefügt:
„9. Die Dienstnehmer erhalten einmal jährlich eine entsprechende Arbeitskleidung, die zur Verwendung im Betrieb bestimmt ist.“
2.  § 15a lautet mit Wirkung für Karenzen und Familienzeiten ab 1.4.2018 einschließlich wie folgt:
„Anrechnung von Karenzen und Familienzeiten
Karenzzeiten aufgrund von Karenzen im Sinne der §§ 15 MSchG bzw 2 ff VKG werden auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, soweit sie beim selben Arbeitgeber angetreten wurden auch auf betriebszugehörigkeitszeitabhängige Ansprüche im Höchstausmaß von insgesamt 24 Monaten angerechnet. Beansprucht ein Dienstnehmer ab 1.4.2018 eine Familienzeit im Sinne des § 15b und tritt er den Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er Zeiten der Familienzeit bis zu einem Gesamtausmaß (Summe aus Karenzen und Familienzeit) von maximal 24 Monaten für die Bemessung aller dienstzeitabhängigen Ansprüche angerechnet.“
Redaktionelle Anmerkung:

Keine rückwirkende Anrechnung. Karenzzeiten vor dem 1. April 2018 werden weiterhin nur bis zum jeweils gültigen Höchstausmaß der Anrechnung im Zeitpunkt der Karenz angerechnet, durch diese Zusatzvereinbarung erfolgt keine nachträgliche Anrechnung.
3.  Nach § 15a des Kollektivvertrags wird folgender § 15b eingefügt:
„Familienzeit
(1)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) und des Abs 2 dieser Bestimmung haben Dienstnehmer Anspruch auf Familienzeit gemäß Familienzeitbonusgesetz (idF BGBl I Nr 53/2016).
(2)
Der Dienstnehmer hat die Inanspruchnahme der Familienzeit spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin unter Darlegung der anspruchsbegründenden Umstände bekanntzugeben. Beginn und Dauer (Abs 1) der Familienzeit sind zu vereinbaren. Erfolgt die Geburt des Kindes nach dem vereinbarten Beginn, so ersetzt der Geburtstermin den vereinbarten Termin. Erfolgt die Geburt vor dem prognostizierten Geburtstermin, so kann der Beginn einvernehmlich abgeändert werden.
(3)
Die Familienzeit endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.“
Übergangsbestimmung:
Für Familienzeiten vor dem 1. Juli 2018 gilt eine verkürzte Frist (Übergangsregelung), wenn sie binnen 14 Tagen ab Unterfertigung dieser Vereinbarung bekannt gegeben werden.



Wien, am 9. April 2018
VERBAND ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN
Mag. Thomas Kralinger Mag. Gerald Grünberger
Präsident Geschäftsführer
Mag. Claudia Gradwohl
Vorsitzende KV-Board
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wolfgang Katzian Karl Dürtscher
Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Michael Ritzinger Christian Schuster
Wirtschaftsbereichsvorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär


Zusatzvereinbarung

Regelung der Überstundenentlohnung für die elfte und zwölfte Tagesarbeitsstunde
§ 5 Pkt. 3 des Kollektivvertrags wird neu gefasst wie folgt:
3. Als Überstundenentgelt ist für jede geleistete Überstunde der Gesamtwochenlohn, geteilt durch die wöchentliche Arbeitszeit zuzüglich eines Zuschlages von 50 Prozent zu bezahlen. Jede angefangene halbe Stunde ist als halbe Stunde zu vergüten. Abweichend hiervon sind die elfte und zwölfte Stunde der Tagesarbeitszeit mit einem Zuschlag von 100 % auf den Normalstundenlohn zu entlohnen, wobei der Zuschlag für Nachtarbeit für diese Stunden hiermit abgegolten ist (keine Kumulierung).

Wien, am 27. März 2019
Verband Österreichischer Zeitungen
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck – Journalismus – Papier