Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund.
Redaktionelle Anmerkungen
Erweiterung der Geltung dieses Kollektivvertrages durch KV vom 18. Februar 1953 auf die altkatholische Kirchengemeinschaft in Österreich. Ferner gilt für die israelitische Glaubensgemeinschaft in Österreich der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag.
I. Geltungsbereich
Kunsttext
KV 12.6.1954
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die
- a) von Unternehmungen beschäftigt werden, die den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören,
- b) in Österreich wohnhaft sind und
- c) ihre Zugehörigkeit zu einer in Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft nachweisen, bei der der
Karfreitag
als kirchlich gebotener Feiertag gefeiert wird (derzeit ist das die evangelische Kirche A.B. und H.B., die altkatholische Kirche und die Methodistenkirche).
Ende
II. Freistellung von der Arbeitsleistung am
Karfreitag
(1)
Die in Abschnitt I genannten Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber am
Karfreitag
von der Arbeitsleistung freigestellt, wenn sie dies von ihm spätestens eine Woche vorher begehren.
(2)
Die Freistellung von der Arbeitsleistung gemäß Abs. 1 erfolgt nicht, wenn die Arbeitsleistung der in Abschnitt I genannten Arbeitnehmer am
Karfreitag
aus betriebsbedingten Gründen erforderlich ist.
III. Entgeltzahlung
(1)
Wegen eines Arbeitsausfalles gemäß Abschnitt II Abs. 1 darf ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt nicht gemindert werden.
(2)
In allen anderen Fällen der Entgeltbemessung ist das regelmäßige Entgelt zu leisten.
(3)
Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung am
Karfreitag
zu leisten hätte, wenn er nicht gemäß Abschnitt II von der Arbeitsleistung freigestellt wäre. Steht der Arbeitnehmer im Akkord-, Stück- oder Gedinglohn, so ist das regelmäßige Entgelt unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen nach dem Durchschnitt der letzten 12 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweiser geleisteter Arbeiten zu bemessen.
(4)
Für die Heimarbeit gelten als regelmäßiges Entgelt zwei Drittel vom Hundert der in den letzten 26 Wochen fällig gewordenen reinen Arbeitsentgelte ohne Unkostenzuschläge.
(5)
Das regelmäßige Entgelt ist Heimarbeitern sowie solchen Hausgewerbetreibenden, die nur mit ihren Familienangehörigen oder mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften arbeiten, von dem die Heimarbeit ausgebenden Gewerbetreibenden oder Zwischenmeister zu zahlen.
Kunsttext
KV 12.6.1954
(Anm.: im Titel und im 1. Satz entfällt "evangelisch")
Werden Arbeitnehmer, die Freistellung von der Arbeit am
Karfreitag
begehrt haben, gemäß Abschnitt II Abs. 2 zur Arbeitsleistung herangezogen, so gebührt außer dem Entgelt gemäß Abschnitt III auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.
Ende
Hierbei ist der Berechnung des Entgelts bei einem nach Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenen Entgelt für einen vollen Arbeitstag ein Sechsundzwanzigstel des auf einen Monat entfallenden Entgelts, bei einem nach Wochen bemessenen Entgelt ein Sechstel des Wochenlohnes zugrundezulegen.
V. Zahlungstermin
Das regelmäßige Entgelt (Abschnitt III) sowie allenfalls das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt (Abschnitt IV) ist zahlbar am Zahlungstage der Löhne (Gehälter) desjenigen Lohnzahlungszeitraumes, in den der
Karfreitag
fällt.
VI. Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. April 1952 in Kraft.
Wien, am 3. April 1952.
BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT
Der Präsident:Der Generalsekretär:
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND