Österreichische Bundesbahnen / Lehrlingsentschädigung kaufm. Berufe / Rahmen
Kollektivvertrag
Mit Wirksamkeit vom 1.1.2004 wird zwischen der
Lehrlingsentschädigung bei den Österreichischen Bundesbahnen für den Lehrberuf der/des Mobilitätsservicekauffrau/-mann
Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63,
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Eisenbahner, Wien 5, Margaretenstraße 166,
folgender Kollektivvertrag über die Lehrlingsentschädigung für den Lehrberuf der/des Mobilitätsservicekauffrau/-mann bei den Österreichischen Bundesbahnen abgeschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
Fachlich:
Kunsttext
KV gültig ab 01.07.2009
Für die
a)
gemäß Bundesbahngesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 138/2003 aus den Österreichischen Bundesbahnen hervorgegangenen Unternehmen oder
b)
die im Bundesbahngesetz idgF angeführten Unternehmen oder
c)
deren Rechtsnachfolger oder
d)
Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einem der Unternehmen hervorgegangen sind,
soweit das Unternehmen Mitglied des Fachverbandes der Schienenbahnen ist.
Ende
Persönlich:
Kunsttext
15. Änderung vom 19.6.2019 / gültig ab 1.7.2019
Für alle Lehrlinge, die in einem Lehrverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder einer gemäß dem Bundesbahnenstrukturgesetz (BGBl. I Nr. 138/2003) aus den ÖBB hervorgegangenen Unternehmung, soweit diese in den Zuständigkeitsbereich des Fahcverbandes der Schinenbahnen fallen, stehen un in die den Lehrberuf Mobilitätsservicekauffrau/-mann oder Bürokauffrau/-mann, und Finanz- und Rechnungswesenassistentin/Finanz- und Rechnungswesenassitent oder E-Commerce-Kauffrau/E-Commerce-Kaufmann erlernen.
Ende
§ 2 Lehrlingsentschädigung
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktuellen Abschluss!
§ 3 Sonderzahlungen
Darüber hinaus gebührt den Lehrlingen eine jeweils am 1.12. fällige Weihnachtsremuneration und ein jeweils am 1.7. fälliger Urlaubszuschuss in der Höhe von jeweils einer monatlichen Lehrlingsentschädigung des entsprechenden Lehrjahres.
Steht der Lehrling nicht während des gesamten Kalenderjahres in einem Lehrverhältnis, so gebühren der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration nur aliquot.
Anteilig zu viel ausbezahlter Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration werden rückverrechnet bzw. rückgefordert.
§ 4 Reisekosten (Dienstreisen)
1)
Den vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Lehrlingen gebührt auf Dienstreisen ein Taggeld sowie der Ersatz von dienstlich notwendigen Fahrtspesen.
2)
Das Taggeld dient zur Abdeckung des Mehraufwandes für Verpflegung und beträgt € 1,00 pro angefangener Stunde. Das Taggeld gebührt nicht, wenn die Dienstreise höchstens drei Stunden dauert.
3)
Notwendige Fahrtspesen werden gegen Nachweis ersetzt, wenn die unentgeltliche Benützung des Beförderungsmittels nicht ermöglicht werden konnte. In diesem Fall wird der Fahrpreis für kostenpflichtige Beförderungsmittel nach den jeweils geltenden Tarifen gegen Nachweis vergütet. Von bestehenden allgemeinen oder besonderen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Die Benützung eines Taxis, eines Flugzeugs oder anderen Beförderungsmittels, welches keinen Verbundtarif anbietet bzw. das kein Massenbeförderungsmittel ist, bedarf der Bewilligung durch den Dienstgeber.
Bei vereinbarter Verwendung des Privat-Kfz des Lehrlings wird zu Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Kfz entstehenden Aufwandes ein Kilometergeld gewährt. Das Kilometergeld gebührt an Stelle des sonst in Betracht kommenden Fahrtkostenersatzes und beträgt:
a) |
Für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm 3 je Fahrkilometer |
€ 0,11, |
b) |
Für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm 3 je Fahrkilometer |
€ 0,20, |
c) |
Für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer |
€ 0,36. |
Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer von € 0,04.
Benützt ein Lehrling sein eigenes Kraftfahrzeug, ohne dass eine Vereinbarung vorliegt, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten eines vorhandenen Massenbeförderungsmittels, sofern keine Freikarten bzw. Fahrscheine zur Verfügung gestellt werden. Wäre für die betreffende Dienstreise ein bahneigenes Kraftfahrzeug beigestellt worden, gebührt kein Ersatz von Fahrtspesen.
4)
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Lehrling zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen Dienstsitz (Beschäftigungsstelle) bzw. seine Wohnung vorübergehend verlässt und die Dienstverrichtungsstelle vom Dienstsitz (Beschäftigungsstelle) und von der Wohnung mehr als 2 km entfernt ist.
Als Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Dienstreise gilt die Zeit des Verlassens und Betretens des Dienstsitzes (Beschäftigungsstelle) bzw. der Wohnung.
Als Dienstsitz gilt die organisatorische Einheit (z.B. Gebäude, Werksgelände), die als Ausbildungsstätte des Lehrlings vorgesehen ist.
Die Beschäftigungsstelle ist jene organisatorische Einheit, zu der der Lehrling zu Ausbildungszwecken vorübergehend zugeordnet wird.
Wohnung ist die nach außen abgeschlossene Raumeinheit oder Raummehrheit, wo der Lehrling seine ständige Unterkunft hat und wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Ist der Lehrling an mehreren ordentlichen Wohnsitzen gemeldet, so ist für die Abgeltung von Reisegebührenansprüchen, die dem Dienstsitz am nächsten liegende Wohnung maßgeblich.
§ 4a Arbeitszeit
Redaktionelle Anmerkungen
§ 4a gilt ab 1.7.2013 (Arbeitszeitverkürzung)
(1)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
(2)
Das Ausmaß der Verkürzung der Normalarbeitszeit (bei bisheriger 40-Stunden-Woche 1,5 Stunden) ist Mehrarbeit. Sie wird auf das (im Sinn des Abs. 3) erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Hinsichtlich eines allfälligen Zuschlags für Mehrarbeitsstunden gilt § 3 des Kollektivvertrags zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB.
(3)
Ist nach den arbeitsrechtlichen Regelungen für die unter den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags fallenden Lehrlinge die Erbringung von Überstundenleistungen zulässig, gilt Folgendes: Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über die wöchentliche bzw. tägliche Normalarbeitszeit sowie die Mehrarbeit (somit insgesamt 40 Stunden) hinausgeht.
(4)
Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167.
§ 5 Internatskosten
Zum Zweck der Abdeckung der Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung seiner Berufsschulpflicht entstehen, ist dem Lehrling der Differenzbetrag zwischen der Lehrlingsentschädigung und den Internatskosten zu ersetzen. In jedem Fall hat dem Lehrling vor Antritt des Berufsschullehrganges ein Betrag in der Höhe von € 118,05 zu verbleiben.
§ 6 Weiterverwendung
Für die Weiterverwendung von Lehrlingen nach Ende der Lehrzeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Ergänzung: Wenn die Weiterverwendungszeit nicht mit dem Letzten des Kalendermonats endet, ist sie auf diesen zu erstrecken.
§ 7 Kündigung des Kollektivvertrages
Dieser Kollektivvertrag wird für unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gelöst werden. Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragsschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 19.08.2004
Wirtschaftskammer Österreich |
Fachverband der Schienenbahnen |
Der Fachverbandsobmann |
Der Geschäftsführer |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft der Eisenbahner |
Der Vorsitzende |
Der Zentralsekretär |