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Bauindustrie und Baugewerbe / Beilage

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau- Holz, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
a)  räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
b)  persönlich:
auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
c)  fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.


§ 2 Änderungen des Rahmenkollektivvertags
Die nachstehenden Änderungen treten am 1.7.2011 in Kraft:
1.  Arbeitszeit – Notfalldienste (§ 2)

An § 2 Z 5 wird folgende lit e angefügt:
“e) auf die Arbeitszeit jener Arbeitnehmer, die in einem Arbeitstrupp zur Gebrechensbehebung an einem Verkehrs- oder Leitungsnetz (z.B. Gas-, Wasser-, Strom-, Fernwärmeleitungen, Kanalisation) angehören, soweit in die Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt und eine Betriebsvereinbarung darüber bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat die Zustimmung der Kollektivvertragsparteien vorliegt. Die Wochenarbeitszeit in diesen Fällen beträgt höchstens 60 Stunden. Die Tagesarbeitszeit darf in diesen Fällen 12 Stunden nicht überschreiten.”
2.  Kurze/lange Woche (§ 2B)
§ 2B Z 2 lit a entfällt samt Überschrift.
3.  Kurze/lange Woche (§ 2D)

§ 2D lautet:
“Wird eine Vereinbarung nach § 2C getroffen, so gilt in Ergänzung zu den bestehenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen folgendes:
Feiertagsentgelt
Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen Durchrechnungsraum so zu gestalten, dass in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird.”
4.  Mehrarbeit (§ 4)
In § 4 Z 3 lit a entfällt die Wortfolge “ab 1. Juli 1994”.
5.  Arbeitslöhne (§ 5)
§ 5 Z 16 entfällt.
6.  Entgelt bei Arbeitsverhinderung (§ 7)

§ 7 Abschnitt III lit A lautet:
“A) Die Berechnungsgrundlage bildet der kollektivvertragliche Stundenlohn.”
7.  Lohnberechung und Lohnzahlung (§ 8)

An § 8 Z 1 lit b wird die Bezeichnung “e),” angefügt.
§ 8 Z 3 lautet: “Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des Arbeitsnehmers.”
§ 8 Z 6, 7 und 11 entfallen.
8.  Lehrlinge (§ 10)
In § 10 Z 4 entfällt der letzte Satz (“Beim Lehrling gilt ... unterschritten ist.”)


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 8.6.2011
Bundesinnung Bau
Bundesinnung Bau Fachverband der Bauindustrie
KommR Ing. Hans-Werner
Frömmel
Mag. Manfred
Katzenschlager
Bundesinnungsmeister Geschäftsführer
Österr. Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Johann
Holper
Mag. Herbert
Aufner
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer