Lohnberechnung und Lohnzahlung (§ 8)
Die Höhe der Lenkzeitvergütung (§ 8 Z 1b) beträgt ab 1. Mai 2019 11,56 € pro Stunde.
An § 8 Z 1b wird folgende neue Z 1c angefügt:
„1c. Ein- und Ausfahrtszeiten in einen Tunnel werden mit dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vergütet. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.“
An § 8 Z 9 wird folgender Satz als neuer Absatz angefügt:
„Ein Lohnabzug für die Unterbringung, Verpflegung sowie für Reisekosten von Arbeitnehmern ist nicht zulässig. Ausgenommen davon ist der Abzug von vom Arbeitnehmer konsumierten Speisen und Getränken in Betriebskantinen, sofern die Preise marktüblich sind.“