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Ordenskrankenhäuser STM / Barmherzige Brüder Kainbach / Betriebsvereinbarung / Zusatz

Betriebsvereinbarung

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida


XVII. Haushalts- und Kinderzulage
Da für Dienstnehmer in den steiermärkischen Spitälern seitens des Landes die Regelungen insoweit geändert wurden, dass die Haushaltszulage entfällt und die Kinderzulage erhöht wurde, wird diese Änderung auch für die Dienstnehmer des Johannes von Gott-Pflegezentrums der Barmherzigen Brüder Kainbach durchgeführt und entfällt demzufolge die Haushaltszulage zur Gänze und beträgt die Kinderzulage derzeit monatlich € 16,40 je Kind, soweit und solange der betreffende Dienstnehmer für das Kind selbst Familienbeihilfe bezieht. Soweit die Gewährung einer Kinderzulage an Dienstnehmer in den steirischen Spitälern im Einflussbereich des Landes mehr erfolgt, endet auch die Gewährung der Kinderzulage entsprechend den vorstehenden Bestimmungen.


XVIII. KA-AZG
Einvernehmlich wird festgehalten, dass das KA-AZG entsprechend dessen Geltungsbereich statt des AZG anzuwenden ist.


XIX. Journaldienst für Raumpflege
Solange für die Dienstnehmer der Raumpflege kein unregelmäßiger Dienst oder Turnusdienst eingeführt wird, erhalten die Dienstnehmer der Raumpflege für jeden Tag des Journaldienstes an Sonntagen, an dem der entsprechende Dienstnehmer Dienst versieht (zumindest von 7:00 Uhr bis 11.00 Uhr) eine Zulage von 100 %, die in Freizeit abgegolten werden kann.


XX. Pausen von Dienstnehmern, die dem KA-AZG unterliegen
Bei einem sechs Stunden übersteigenden, ununterbrochenem und den Zeitraum von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr zumindest teilweise umfassenden Dienst hat der Dienstnehmer innerhalb der Grenzen der festgelegten Arbeitszeit zwischen 11:00 Uhr und 14:00 Uhr eine Ruhepause von einer halben Stunde zu nehmen. Bei der Abrechnung der Arbeitszeit wird daher davon ausgegangen, dass soferne die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden ununterbrochen betragen hat, eine Ruhepause von einer halben Stunde genommen wurde, die nicht zur Dienstzeit gehört. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nicht abgewichen werden.


XXI. Sonstige Bestimmungen
Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Betriebsvereinbarung treten alle früheren Betriebsvereinbarungen zwischen den Vertragsteilen außer Kraft. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mit dieser Betriebsvereinbarung sind die in dieser Betriebsvereinbarung geregelten Materien abschließend geregelt.


Unterzeichnungsprotokoll
Kainbach bei Graz am 16.11.2006
Konvent der Barmherzigen Brüder Kainbach Betriebsrat des Johannes von Gott-Pflegezentrums Kainbach