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Textilindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Textilindustrie Österreichs
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
andererseits.


Artikel VI Änderungen des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie § 19a Telearbeit
"§ 19a Telearbeit erhält folgende Fassung:"
"Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Angestellten in eine außerbetriebliche Arbeitsstätte, insbesondere die Wohnung, verlegt wird und die Verwendung neuer Kommunikationstechnologie für die Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte bestimmend ist. Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel) festzuhalten ist. Über die Bedingungen der Telearbeit können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinbarungen insbesondere über Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, allfällige Aufwandserstattungen, Haftungsregelungen, über den Kontakt zum Betrieb und eine Beendigung der Telearbeit zu treffen. Ein von den Kollektivvertragspartnern ausgearbeiteter Dienstzettel ist dabei zugrundezulegen."


Artikel VII Änderung/Ergänzung des Kollektivvertrages über die Verkürzung und Neugestaltung der Arbeitszeit vom 14.12.1988 in der Fassung vom 27.6.1997 § 4 Schichtarbeit
1) § 4 (5) Schichtarbeit Pkt. 1 und 2 lauten:
"1.  Bei Schichtarbeit ist mittels Schichtplan die Arbeitszeit so einzuteilen, daß die gesetzliche Mindestruhezeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1 innerhalb des Schichtturnus nicht überschritten wird. Eine Verkürzung der ununterbrochenen Ruhezeit gem. § 12 (1) AZG auf zehn Stunden ist zulässig. In Betrieben mit Zwei- oder Dreischichtsystemen können die Bestimmungen des Abs. 4, durchrechenbare Normalarbeitszeit, angewendet werden.
2.   Wenn es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, kann im Drei- oder Mehrschichtbetrieb die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1 innerhalb des Schichtturnus ungleichmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnus 42 Stunden nicht überschreitet.
Im Schichtsystem mit mehr als drei Schichten (teilkontinuierliche oder vollkontinuierliche Arbeitsweise) kann die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.
Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschreitungen der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1 sind innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden Durchrechnungszeitraumes auszugleichen. Eine Verlängerung dieses Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen ist nur mittels Betriebsvereinbarung und Zustimmung der Kollektivvertragspartner rechtswirksam.
Erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach Einlangen der Betriebsvereinbarung bei den Kollektivvertragspartnern kein Widerspruch, gilt dies als Zustimmung."


§ 4b Nachtarbeit (Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot)
2) § 4b wird neu aufgenommen und lautet:

"4b Nachtarbeit (Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot)
1.  Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für jene Betriebsteile, für die ab dem 1.4.1999 Frauennachtarbeit eingeführt wird.
2.  Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillig abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzettel) vorliegt.
Lehnen Angestellte eine solche Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden; Glaubhaftmachung genügt. Eine unzulässige Beendigung liegt nicht vor, wenn eine höhere Wahrscheinlichkeit für ein anderes, vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv spricht. Unkenntnis des Arbeitsgebers von der Ablehnung kann nicht geltend gemacht werden. Die Unzulässigkeit der Beendigung kann nur binnen 14 Tagen bzw. unverzüglich nach Wegfall eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Hinderungsgrundes und nur gerichtlich geltend gemacht werden.
3.  Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet, den/die Angestellte auf dessen/deren Verlangen auf einem geeigneten Tagesarbeitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinderungsgründe zu verwenden:
Wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortsetzung der Nachtarbeit den/die Angestellte(n) in seiner/ihrer Gesundheit gefährdet, die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushalt des/der Angestellten lebenden Kindes während der Nachtarbeit und für mindestens 8 Stunden während des Tages nicht gewährleistet ist, oder der/die Angestellte einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 16 UrlG.) ab der Pflegestufe 3 versorgt.
Die beiden letzten Gründe können nicht herangezogen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine andere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs- und Sorgepflichten durchführen kann.
Weitere gleichwertige Gründe sind in der Betriebsvereinbarung zu regeln.
Umstände, die beim Abschluß der Vereinbarung bereits vorgelegt sind, können nicht herangezogen werden.
Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Tagesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht möglich, oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, ist der/die Angestelte zum vorzeitigen Austritt berechtigt.
4.  Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der Angestellten, die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung oder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu berücksichtigen.
5.  Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich auszuschreiben. Angestellte, die Nachtarbeit leisten und die freiwerdende Arbeit - allenfalls nach zumutbarer Umschulung - verrichten können, sind vorrangig zu berücksichtigen.
6.  Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Angestellte, die Nachtarbeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen unter Anwendung der Verordnung zu § 51 ASCHG, BGBl. II/27/97 ärztlich untersuchen lassen können. Der Arbeitgeber hat dem/der Angestellten allfällige Kosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.
7.  Die Kollektivvertragspartner vereinbaren im Sinne des § 4c des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen die Betriebsvereinbarungen zu ermächtigen, ab 1.4.1999 Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot zuzulassen. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, können darüber Einzelvereinbarungen getroffen werden. Nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten und der insbesondere für Frauen durch die Beschaffung in der Nacht entstehenden Belastungen hat die Betriebsvereinbarung geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen durch die Nachtarbeit vorzusehen. Diese Maßnahmen müssen für die im betreffenden Betriebsteil in der Nacht beschäftigten Frauen und Männer unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleich sein.
(8)  Diese Betriebs- und Einzelvereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Kollektivvertragspartner. Das Erfordernis der Zustimmung entfällt, wenn bei Wechselschicht 30% Nachtschichtzuschlag bezahlt wird.
(9)  Die Bestimmungen des § 4b gelten befristet bis zum Inkrafttreten eines geschlechtsneutralen Nachtarbeitsgesetzes in Anpassung an des EU-Recht."