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Textilindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

abgeschlossen zwischen dem

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE,
Berufsgruppe Textilindustrie

einerseits und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

andererseits.


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Textilindustrie
1.  Im § 7 Abs. (1), lit. a) wird nach der Wortfolge „bei eigener Eheschließung“ folgende Wortfolge dazugefügt: „oder Eintragung im Sinne des EPG“.
2.  Im § 7 Abs. (1), lit. d) wird nach der Wortfolge „bei Eheschließung“ folgende Wortfolge eingefügt: „oder Eintragung im Sinne des EPG“.
3.  Im § 7 Abs. (1), lit. e) wird nach der Wortfolge „beim Tod des Ehegatten (-gattin)“ folgende Wortfolge dazugefügt: „oder des/der eingetragenen Partners/in“.
4.  Im § 7 Abs. (1), lit. i) wird nach der Wortfolge „beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern“ folgende Wortfolge dazugefügt: „oder eines Elternteils des/der eingetragenen Partner/in sowie der Großeltern“.
5.  Im § 7 Abs. (3) wird nach der Wortfolge „.., wenn die Eheschließung…“ folgende Wortfolge eingefügt: „oder Eintragung im Sinne des EPG…“.
6.  Im § 10 Abs. (5) wird nach der Wortfolge „.., und der Witwe oder dem Witwer…“ folgende Wortfolge eingefügt: „bzw. dem/der eingetragenen Partner/in im Sinne des EPG…“.
7.  Im § 10 Abs. (6) wird am Beginn des ersten Satzes nach der Wortfolge „Ist ein Ehegatte..“ folgende Wortfolge eingefügt: „oder eine Ehegattin, bzw. ein/e eingetragene/r Partner/in im Sinne des EPG…“.
8.  Im § 10 Abs. (6) wird am Beginn des zweiten Satzes nach der Wortfolge „Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob…“ folgende Wortfolge eingefügt: „der/die überlebende Ehegatte/in oder der/die eingetragene Partner/in…“.
9.  Im § 10 Abs. (6) wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „.., dass die Ehe…“ folgende Wortfolge eingefügt: „bzw. die eingetragene Partnerschaft…“.
10.  Dem § 18 Lehrlinge, Integrative Berufsausbildung wird eine neue lit. e) angefügt die lautet: „e) Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine einmalige Prämie in Höhe von € 200,-. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie von € 250,-. Die betragsmäßige Verringerung der geförderten Prämie gemäß der Richtlinie des Bundesberufsausbildungsbeirates zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009 führt zur entsprechenden Anpassung, die Aufhebung führt zum Entfall dieses Anspruchs. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben aufrecht, können aber der Höhe nach darauf angerechnet werden.


Artikel VI Änderungen des Zusatzkollektivvertrages über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Österreichs (ausgenommen Vorarlberg) vom 2. April 1985, gültig ab 1. April 1985 wird mit Wirksamkeit vom 01.04.2011 wie folgt abgeändert:
1.  Der § 3 Abs. (1) wird nach dem Wort …„Fahrtvergütung“. um einen weiteren Absatz ergänzt, der lautet: „Ebenso finden die Abs. (5) bis (11) keine Anwendung auf Angestellte, die ihren Dienstort nicht nur vorübergehend verlassen, ausgenommen bei Baustellen- und Montagetätigkeit. In diesen Fällen können Ansprüche auf Reiseaufwandsentschädigungen, Fahrtkostenvergütungen und Wegzeitvergütungen durch Betriebsvereinbarung im Sinn des § 68 Abs. 4 Z 5 EStG geregelt werden.“
2.  Der erste Satz im § 3 Abs. (2) Begriff der Dienstreise lautet neu: „Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort verlässt, um in einem oder mehreren anderen Orten Aufträge seines Arbeitgebers auszuführen.“
3.  Im § 3 Abs. (5) wird für Angestellte der Verwendungsgruppen I – IV a, sowie der Meistergruppen das Taggeld von € 42,61 auf € 43,78 erhöht.
4.  Im § 4 Trennungskostenentschädigung Abs. (2) wird am Anfang des ersten Satzes nach der Wortfolge „Anspruchsberechtigt sind Angestellte, die mit..“ folgende Wortfolge eingefügt: „ihrem Ehegatten/ihrer Ehegattin, dem/der eingetragenen Partner/in im Sinne des EPG…“.
5.  Der erste Satz des § 4 Abs. (4) lautet neu wie folgt:
Die Trennungskostenentschädigung beträgt pro Kalendertag für Angestellte aller Verwendungsgruppen € 18,41.
6.  Die im § 5 (1) enthaltenen Messegelder werden wie folgt geändert:
Für Angestellte der Verwendungsgruppen I – III und für die Meistergruppe M I wird das Messegeld von € 19,75 auf € 20,29 erhöht.


Artikel VII Änderungen des Zusatzkollektivvertrages über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen
1.  Im § 11 Tod naher Angehöriger wird nach der Wortfolge „..des/der Ehegatten/in,“ folgende Wortfolge eingefügt: „des/der eingetragenen Partners/in im Sinne des EPG…“.
2.  Im § 13 Höhere Gewalt wird im dritten Satz nach dem Wort „Angehörigen“ folgende Wortfolge eingefügt: „ – und dazu zählen auch eingetragene Partner/innen im Sinne des EPG – „