KOLLEKTIVVERTRAG
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
abgeschlossen zwischen dem
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE,
Berufsgruppe Textilindustrie
einerseits und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
andererseits.
Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Textilindustrie
1.
Der § 9 Abs. (2), wird in seinem gültigen Wortlaut wegen eines historischen Textfehlers wieder verlautbart:
„(2) Bei Ermittlung der Voraussetzung einer fünfjährigen Dauer des Dienstverhältnisses sind auch unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis liegende ArbeiterInnendienstzeiten beim gleichen Dienstgeber zu berücksichtigen.“
2.
Im § 15 Abs. (8), wird der erste Satz neu formuliert, sodass er lautet:
„Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses gemäß §§ 15-15i MSchG sowie 2-6 und 9 EKUG, die vor dem 1. April 2012 begonnen haben, werden bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet.“
3.
Dem § 15 Abs. (8), wird am Textende ein weiterer Absatz angefügt, der lautet:
„Karenzurlaube, die am 1. April 2012 oder später begonnen haben, werden im Ausmaß von insgesamt bis zu 16 Monaten je Kind als Verwendungsgruppenjahre angerechnet. Nimmt ein Elternteil für dasselbe Kind mehrere Karenzurlaube in Anspruch, werden dafür höchstens 16 Monate je Kind bzw. für Karenzurlaube, die bis zum 31.3.2012 enden höchstens zehn Monate insgesamt angerechnet. Diese Höchstgrenzen gelten auch für Karenzurlaube nach Mehrlingsgeburten.“