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Textilindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE, Berufsgruppe Textilindustrie

einerseits und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier


Artikel I
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich mit Ausnahme Vorarlbergs
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Textilindustrie, innerhalb des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, ausgenommen jene, die der Fachgruppe der Stickereiwirtschaft Vorarlbergs angehören; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.


Artikel II Ist-Gehaltserhöhung
(1)  Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung 1. April 2017 um 1,25 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das März-Gehalt 2017.
(2)  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw bleiben unverändert.


Artikel III Mindestgrundgehaltsordnung
(1)  Die ab 1. April 2017 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungssätze ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
(2)  Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gemäß Art II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. April 2017 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.


Artikel IV Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art II oder III effektiv erhöht.


Artikel V Änderungen im Rahmenrecht
Im § 9b wird dem Abs. (1) folgender Absatz angefügt:
“Abweichend davon, gilt für alle übrigen im Abs 1 und 2 genannten Ansprüche: Elternkarenzen, die nach dem 1. 4. 2017 geendet haben, werden auf dienstzeitabhängige Ansprüche zur Gänze angerechnet.“
Im § 9bwird der Abs (1a), der ab 1. April 2001 entfallen ist, gestrichen.
Im § 18 wird der lit c) folgender Absatz angefügt:
“Zusätzliche Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, die Lehrlingen durch die Anreise zur bzw Abreise von der in Internatsform geführten Berufsschule bis zu einmal pro Kalenderwoche nachweislich entstehen, sind vom Unternehmen zu ersetzen. Auf diesen Anspruch können die dem Lehrling gebührenden Förderungen angerechnet werden. Voraussetzung für diesen Anspruch auf Fahrtkostenersatz ist der Bezug der Familienbeihilfe. Bei Verringerung oder Wegfall öffentlicher Förderungen für derartige Fahrtkosten, bleibt der anteilige Fahrtkostenersatz unverändert. Auf Verlangen des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege vorzulegen.“


Artikel VI Änderungen im Rahmenrecht Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Österreichs (ausgenommen Vorarlberg) vom 2. April 1985, gültig ab 1. April 1985 wird mit Wirksamkeit vom 1. 4. 2017 wie folgt abgeändert:
1.  Im § 3 Abs (5) wird für Angestellte der Verwendungsgruppen I–Va, sowie der Meistergruppen das Taggeld von € 49,11 auf € 49,60 erhöht.
2.  Im § 4 Abs (4) wird die Trennungskostenentschädigung von € 20,65 auf € 20,86 erhöht.
3.  Die im § 5 (1) enthaltenen Messegelder werden wie folgt geändert:
Für Angestellte aller Verwendungsgruppen und Meistergruppen wird das Messegeld von € 22,75 auf € 22,98 erhöht.


Artikel VII Wirksamkeitsbeginn
Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2017 in Kraft.



Wien, 20. März 2018
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Obmann: Geschäftsführerin:
Ing. Manfred Kern Mag. Eva Maria Strasser
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Berufsgruppe Textilindustrie
Stv. Berufsgruppenobmann:
DI Georg Comploj
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Vorsitzender: Geschäftsbereichsleiter
Wolfgang Katzian Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
Wirtschaftsbereichsvorsitzende: Wirtschaftsbereichssekretär:
Perrine Palombo Bernd Kulterer


Gehaltsordnung
für die Angestellten in der Textilindustrie (ausgenommen Vorarlberg)

gemäß § 19 Abs 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991

gültig ab 01.04.2018

Verwendungsgruppe:
I II III IV IVa V
1.+ 2. VGJ 1.476,87 1.610,74 2.012,45 2.584,78 2.843,02 3.372,28
n. 2 VGJ 1.476,87 1.676,99 2.107,07 2.709,02 2.979,79 3.536,54
n. 4 VGJ 1.542,37 1.743,24 2.201,69 2.833,26 3.116,55 3.700,79
n. 6 VGJ 1.809,49 2.296,30 2.957,51 3.253,32 3.865,04
n. 8 VGJ 1.875,74 2.390,92 3.081,75 3.390,06 4.029,30
n. 10 VGJ 1.941,99 2.485,54 3.205,99 3.526,85 4.193,55
Bie. 65,51 66,25 94,62 124,25 136,76 164,26
Verwendungsgruppe: M II M II
Va VI M I o. F. m. F. M III
1.+ 2. VGJ 3.709,39 4.829,10 1.959,47 2.383,23 2.503,96 2.748,34
n. 2 VGJ 3.890,18 5.228,17 2.020,30 2.487,36 2.600,89 2.880,95
n. 4 VGJ 4.070,96 5.627,24 2.081,12 2.591,49 2.697,82 3.013,56
n. 6 VGJ 4.251,75 6.026,31 2.141,95 2.695,62 2.794,75 3.146,17
n. 8 VGJ 4.432,55 6.425,39 2.202,78 2.799,75 2.891,68 3.278,78
n. 10 VGJ 4.613,32 2.263,61 2.903,88 2.988,61 3.411,39
Bie. 180,78 399,07 60,83 104,14 96,93 132,62
Lehrlingsentschädigung gültig ab 1.4.2018
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr 626,00 779,00
2. Lehrjahr 773,00 1.043,00
3. Lehrjahr 997,00 1.301,00
4. Lehrjahr 1.237,00 1.509,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Matura beginnt.