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Textilindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

abgeschlossen zwischen dem

FACHVERBAND DER TEXTILINDUSTRIE ÖSTERREICHS

einerseits und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

andererseits.


Abschluss 2010
Abschlussdatum: 25.03.2010
  • Erhöhung der KV-Gehälter um 1,3%
  • Erhöhung der Ist-Gehälter um 1,05%, jedoch mindestens EUR 20,00 pro Monat
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigung um 1,3%
  • Erhöhung der Reisekosten, Trennungsentschädigung und Messegelder um 1,3%
  • Übernahme der befristeten Erhöhung der Kilometergeldregelung von EUR 0,42
  • Weiterführende Gespräche über die Einführung eines Bildungskontos für Angestellte

Geltungsbeginn: 01.04.2010 (Laufzeit: 12 Monate)


Artikel I
Der Kollektivvertrag gilt

räumlich:
Art. II – V sowie Art. VII für alle Bundesländer der Republik Österreich mit Ausnahme Vorarlbergs; Art. VI für alle Bundesländer der Republik Österreich

fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Textilindustrie, ausgenommen jene, die der Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs angehören; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;

persönlich:
für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.


Artikel II Ist-Gehaltserhöhung
(1)  Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten - bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum - ist mit Wirkung 1. April 2010 um 1,05%, jedenfalls aber um mindestens € 20,- (ausgenommen Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Betrag) zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das März-Gehalt 2010.
(2)  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.


Artikel III Mindestgrundgehaltsordnung
(1)  Die ab 1. April 2010 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungssätze ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
(2)  Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gemäß Art.II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. April 2010 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.


Artikel IV Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.


Artikel V Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Österreichs (ausgenommen Vorarlberg) vom 2. April 1985, gültig ab 1. April 1985 wird mit Wirksamkeit vom 01.04.2010 wie folgt abgeändert:

Die im § 3 Abs. (5) enthaltenen Taggeldsätze werden wie folgt geändert:
Für Angestellte der Verwendungsgruppen I – IV a, sowie der Meistergruppen wird das Taggeld von € 42,06 auf € 42,61 erhöht.

Die im § 4 Abs. (4) enthaltene Trennungskostenentschädigung wird wie folgt geändert:
Für Angestellte der Verwendungsgruppen I – III und für die Meistergruppe M I wird die Trennungskostenentschädigung von € 17,69 auf € 17,92 erhöht.

Die im § 5 (1) enthaltenen Messegelder werden wie folgt geändert:
Für Angestellte der Verwendungsgruppen I – III und für die Meistergruppe M I wird das Messegeld von € 19,50 auf € 19,75 erhöht.


Artikel VI Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen
Der Abs. (3) des „§ 2 Kilometergeld“ dieses Zusatzkollektivvertrages für die Angestellten der Textilindustrie Österreichs vom 17. März 1999, gültig ab 1. April 1999 wird mit Wirksamkeit vom 01.04.2010 wie folgt abgeändert:

Nach dem Satz: „Diese Staffelung gilt für ab 1.4.2006 gefahrene Kilometer.“ wird eingefügt:
„Die Höhe beträgt jedoch ab 1. April 2010 bis einschließlich 31. Dezember 2010 (lt. BGBl I, 153/2009 vom 30.12.2009):
bis 15.000 km € 0,420
darüber € 0,395.

Diese Sätze gelten auch über den 31.12.2010 hinaus, soferne die Reisegebührenvorschrift weiterhin ein Kilometergeld von 42 Cent vorsieht und entsprechend der darin vorgesehenen Geltungsdauer.“


Artikel VII Wirksamkeitsbeginn
Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, 25. März 2010
FACHVERBAND DER TEXTILINDUSTRIE ÖSTERREICHS
Obmann: Geschäftsführer:
Ing. Reinhard Backhausen Dr. Wolfgang Zeyringer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Vorsitzender: Geschäftsbereichsleiter:
Wolfgang Katzian Karl Proyer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
Wirtschaftsbereichsvorsitzender: Wirtschaftsbereichssekretär:
Willi Mungenast Paul Prusa