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Bundestheater / technisches Personal u. Verwaltung / Zusatz

Kollektivvertrag



Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem

Wiener Bühnenverein und der Republik Österreich, Österreichischer Bundestheaterverband einerseits

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe andererseits

mit dem die Geschäftsführer der Bundestheatergesellschaften vom Anwendungsbereich sämtlicher für die Bundestheaterbediensteten geltenden Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen ausgenommen werden.

I.
(1)  Die im § 12 Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/98, angeführten Geschäftsführer sind für die Zeit, für die sie dienstvertraglich zum Geschäftsführer bestellt sind, vom Geltungsbereich der auf Bundestheaterbedienstete anwendbaren Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen ausgenommen.
(2)  Vom Absatz 1 abweichende Regelungen sind nicht zulässig (zweiseitig zwingendes Recht).
(3)  Dieser Kollektivvertrag tritt mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft.


Unterzeichnungspsrotokoll
Wien, am 4.11.1998
Wiener Bühnenverein Österreichischer Bundestheaterverband
Präsident Generalsekretär
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
Vorsitzender Zentralsekretär
Für die
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
Sektion Bühnenangehörige
Präsident Sekretär
Für die
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
Sektion Musiker
Präsident Sekretär
Für die
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
Sektion Technik in Veranstaltungsbetrieben
Vorsitzender Sekretär