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KVTP 1972 - Bundestheaterholding / technisches Personal u. Verwaltung / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater


abgeschlossen zwischen

der Bundestheater-Holding GmbH, 1010 Wien, Goethegasse 1

und

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Meiden, Sport, Freie Berufe, Sektion Technik in Veranstaltungsbetrieben, 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11.

KVTP 1972

Wiederverlautbarung zum 1.2.2008


§ 1. GELTUNGSBEREICH
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten für alle dem technischen Personal im Gesamtbereich der Bundestheater angehörenden Dienstnehmer, die vor dem 5.12.1997 gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das technische Personal vom 1.9.1972 in ein ständiges oder dauernd provisorisches Dienstverhältnis zu den Bundestheatern aufgenommen worden sind.


§ 2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1)  Alle in diesem Vertrag zitierten gesetzlichen Bestimmungen finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2)  Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Dienstnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.


§ 3. PERSONALEINTEILUNG
Die Gruppen des technischen Personals werden eingeteilt in:
(1)  VORSTELLUNGSDIENST
1.
Vorstellungspersonal
Bühnenpersonal, Bühnentapezierer, Requisiteure, Schnürbodenpersonal, Versenkungspersonal, Beleuchtungspersonal, Kurtinenwärter, Maskenbildner, Ankleider, Repertoirewerkstättenpersonal, Transportpersonal, Hilfskräfte des Orchesterinspizienten, Tontechniker, Kraftfahrer.
2.
Technischer Dienst
Personal der Elektro-, Klima- u. Hydraulischen Zentrale, Schwachstromdienst zuzüglich Personal der Telefonzentrale.
(2)  HAUSAUFSICHTSDIENST
1.
Betriebsfeuerwehr
2.
Portiere
(3)  INSTANDHALTUNGSDIENST
Professionisten, Hausarbeiter, Reinigungsfrauen
(4)  WERKSTÄTTENDIENST
Personal der Dekorations- und Kostümwerkstätten
(5)  SONSTIGER DIENST
Bürowarte, Hauswarte


§ 4. ARBEITSZEIT
(1)  Die Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit beträgt an 5 Tagen pro Woche 8 Stunden. Die Wochenarbeitszeit für die Betriebsfeuerwehr beträgt 45 Stunden. Teilzeitvereinbarungen sind zulässig.
(2)  Die für Waschen und Umkleiden verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(3)  Ausgenommen die im § 5 Abs 1 Z 3 und 4 angeführten Dienstnehmer ist die Diensteinteilung so vorzunehmen, dass der Dienst täglich höchstens zweimal angetreten wird. § 20 des Arbeitszeitgesetzes wird hierdurch nicht berührt. Bei zweimaligem Dienstantritt darf die Arbeitszeit beim ersten Dienstantritt nicht weniger als eine Stunde betragen. Im Falle eines zweiten Dienstantrittes hat der Dienstnehmer, sofern die Arbeitszeit länger als sechs Stunden dauert, Anspruch auf eine Kurzpause in der Dauer von 15 Minuten. Diese Kurzpause ist in der Zeit zwischen dem Beginn der vierten bis zum Ende der sechsten Stunde zu gewähren und in die Arbeitszeit einzurechnen.


§ 5. TÄGLICHE ARBEITSZEITEINTEILUNG
Die tägliche Arbeitszeit ist wie folgt einzuteilen:
(1)  Vorstellungsdienst
1.
VORSTELLUNGSPERSONAL
a)
Beim Vorstellungspersonal erfolgt die Einteilung der täglichen Normalarbeitszeit in zwei Schichten in der Zeit von 7.00 Uhr früh bis 23.00 Uhr. Arbeitsbeginn der 1. Schicht ist 7.00 Uhr, Arbeitsbeginn der 2. Schicht 14.30 Uhr. Arbeitsende der 1. Schicht ist 15.30 Uhr. Arbeitsende der 2. Schicht ist 23.00 Uhr.
b)
Die Einführung eines 3-Schichtsystems ist möglich. Die Schichten 1 und 2 haben die tägliche Arbeitszeiteinteilung laut lit. a. Die tägliche Arbeitszeit der Schicht 3 ist variabel in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und dem Ende der Abendvorstellung. Sie ist spätestens am Donnerstag bis 12.00 Uhr für die kommende Kalenderwoche bekanntzugeben. Die notwendigen Abschluss-, Abräume- und Sicherheitsarbeiten obliegen der Schicht 2. Die Schicht 3 hat jedenfalls mit dem Ende der Abendvorstellung Dienstschluss.
c)
Wird bei Arbeitsgruppen auf Grund der Eigenart des Dienstes oder über Ersuchen der Gruppe einschichtige geteilte Arbeitszeit eingeführt, so ist diese in der Zeit von 8.00 Uhr bis zum Ende der Abendvorstellung und der notwendigen Abschluss-, Abräume- und Sicherheitsarbeiten einzuteilen.
d)
Wird bei Arbeitsgruppen auf Grund der Eigenart des Dienstes bzw. dem Ersuchen der Gruppe einschichtige durchgehende Arbeitszeit eingeführt, so liegt deren tägliche Arbeitszeit wie folgt: Arbeitsbeginn und Arbeitsende analog der 2. Schicht lit. a. Ein eventuell notwendiger Journaldienst hat seine tägliche Arbeitszeit entsprechend der 1. Schicht lit. a. Die Einteilung zum Journaldienst erfolgt jeweils bis Donnnerstag spätestens 12.00 Uhr für die kommende Woche.
e)
Die notwendigen Abschlussarbeiten nach Schluss der Abendvorstellung, die mit Fallen des Eisernen Vorhanges beginnen und 30 Minuten dauern können, sind Leistungspflicht der Dienstnehmer. Sollte dadurch die Normalarbeitszeit überschritten werden, gebührt für jede angefangene Stunde die Vergütung durch einen Nachtüberstundensatz.
f)
Die Zuteilung der einzelnen Arbeitsgruppen zu lit. a, b, c und d erfolgt jeweils mittels Betriebsvereinbarung.
2.
ELEKTRO-, KLIMA- UND HYDRAULISCHE ZENTRALEN
Beim Personal der Elektro-, Klima- und Hydraulischen Zentralen erfolgt die Einteilung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Schicht- oder Turnusbetriebes von 6.30 Uhr bis 23.30 Uhr.
3.
TRANSPORTPERSONAL
Beim Transportpersonal beginnt die tägliche Normalarbeitszeit um 7.00 Uhr und endet um 15.30 Uhr. Wird ein Dienstnehmer zu Nachttransporten herangezogen, gebührt ihm eine Prämie in der Höhe von 4 Überstundensätzen. An solchen Tagen wird der dafür eingeteilte Dienstnehmer zu einem dritten Arbeitsantritt herangezogen.
4.
KRAFTFAHRER
a)
Die Normalarbeitszeit im LKW-Dienst ist in der Zeit von 7.00 Uhr früh bis 15.30 Uhr.
b)
Die zu Nachttranporten eingeteilten Dienstnehmer dürfen in der Zeit zwischen 15.30 Uhr und dem Beginn des Nachttransportes nur in außergewöhnlichen Fällen zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden.
c)
Wird ein Dienstnehmer zu Nachttransporten herangezogen, gebührt ihm eine Prämie in der Höhe von 4 Überstundensätzen. An solchen Tagen wird der dafür eingeteilte Dienstnehmer zu einem dritten Arbeitsantritt herangezogen.
d)
Die tägliche Normalarbeitszeit im PKW-Dienst fällt in die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 23.00 Uhr und wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
5.
PERSONAL DER TELEFONZENTRALE
Die Arbeitszeit dieser Dienstnehmer wird turnusweise in der Zeit von 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr der Betriebsnotwendigkeit entsprechend eingeteilt.
(2)  Werkstättendienst
Beim Werkstättenpersonal ist der Arbeitsbeginn grundsätzlich 7.00 Uhr. Auf Basis von Betriebsvereinbarungen kann der Arbeitsbeginn variabel gestaltet werden (zB Gleitzeit).
(3)  Hausverwaltungsdienst
1.
INSTANDHALTUNGSDIENST
Beim Instandhaltungspersonal ist der Arbeitsbeginn grundsätzlich 7.00 Uhr. Durch Betriebsvereinbarungen kann ein anderer Arbeitsbeginn festgelegt werden.


Kunsttext
Änderung vom 15.9.2010 / gilt ab 1.2.2008
2.
BETRIEBSFEUERWEHR
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Betriebsfeuerwehr wird auf Grund einer Diensteinteilung im Turnus auf 12 Wochen errechnet. Die Dienstnehmer verrichten innerhalb des Berechnungszeitraumes die nachstehend angeführten Dienste:
a)
im Burgtheater und Akademietheater:
  • 40 Hauptdienste je 12 Stunden und
  • 21 Vorstellungsdienste zu je 4 Stunden und 45 Minuten.
b)
in der Staatsoper:
  • 40 Hauptdienste je 12 Stunden und
  • 19 Vorstellungsdienste zu je 5 Stunden und 20 Minuten.
c)
in der Volksoper:
  • 40 Hauptdienste je 12 Stunden und
  • 20 Vorstellungsdienste zu je 5 Stunden und 5 Minuten.


Ende
d)
Die Einteilung der Arbeitszeit ist in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
e)
Dienstnehmer, deren Diensteinteilung nach lit. a bis c erfolgt, treten den Hauptdienst laut Diensteinteilung in der Regel um 12.00 Uhr mittags, den Vorstellungsdienst in der Staatsoper 1 Stunde 25 Minuten, im Burgtheater und in der Volksoper 1 Stunde 15 Minuten, im Akademietheater 1 Stunde 10 Minuten vor Beginn der Vorstellung an.
f)
Für jedes Bundestheater wird die notwendige Anzahl von Dienstnehmern zur Dienstleistung als Springer in allen von den Bundestheatergesellschaften betriebenen Bühnen, Probebühnen und Werkstätten außerhalb des Turnusdienstes, eingeteilt. Die Diensteinteilung erfolgt nach Diensterfordernis.
(4)  Sonstige Dienste
1.
BÜROWARTE
Die Arbeitszeit der Bürowarte kann zwischen 8.00 Uhr und 23.00 Uhr eingeteilt werden und ist in Betriebsvereinbarungen festzulegen.
2.
HAUSWARTE
Die Arbeitszeit der Hauswarte richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag mit dem Dienstgeber.


§ 6. MEHRDIENSTLEISTUNGEN
(1) 
a)
Beim Vorstellungspersonal können an 60 Kalendertagen in der Spielzeit pro Schicht bis zu 13 Stunden Tagesarbeit angeordnet werden.
b)
Diese 13-Stundentage können nach Bedarf für die Arbeitsgruppen Bühnenpersonal, Beleuchter, Akustik, Garderobe, Maske, Repertoirewerkstätten und Transport gesondert festgesetzt werden. Mittels Betriebsvereinbarungen können über die genannten sieben Gruppen hinausgehende Unterteilungen jenes Personals vorgenommen werden, welches an einem solchen 13-Stundentag beteiligt ist.
c)
Verzichtet der Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat an einem Sonntag oder Feiertag auf die Dienstleistung der Dienstnehmer der Frühschicht, kann dafür ein anderer Normalarbeitstag als zusätzlicher Mehrleistungstag bis zu 13 Stunden gegen Bezahlung für die Dienstnehmer dieser Schicht angeordnet werden. Für einen solchen dienstfrei gegebenen Tag haben die Dienstnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, als hätten sie Dienst geleistet. Für einen dienstfreien Feiertag haben sie ferner unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.
d)
Das Recht des Dienstgebers, einen Feiertag als konsumierten Feiertag zu bestimmen, wird durch lit. a bis c nicht berührt. Der Dienstgeber begibt sich dadurch des Rechtes hiefür einen zusätzlichen 13-Stundentag gegen Entgelt zu verlangen. Die Konsumation des Feiertages ist spätestens am Freitag bis 12.00 Uhr für die am folgenden Montag beginnende Woche bekannt zu geben.
(2)  Dienstnehmer können an einem 13-Stundentag auch weniger als 13 Stunden beschäftigt werden. An einem solchen Tag ist die Arbeitszeit jedoch mit mindestens neun Stunden festzusetzen. Der 13-Stundentag und die Anzahl der an diesem Tag tatsächlich zu leistenden Arbeitsstunden im Sinne der vorstehenden Sätze sind spätestens am Donnerstag der Vorwoche bis 12.00 Uhr bekannt zu geben.
(3)  13-Stundentage können in Fällen der “force majeure” (höhere Gewalt) im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis 12.00 Uhr des Vortages anberaumt oder abgesagt werden. Im Falle der Absage entsteht kein Lohnanspruch; der abgesagte 13-Stundentag wird auf das Spielzeitkontigent (60 Kalendertage) nicht angerechnet. Auch die Anberaumung sowie die Absage ist mittels Aushanges zu veröffentlichen. Dienstnehmer, auf die sich die Veröffentlichung bezieht, die aber am Tage der Veröffentlichung dienstfrei sind, sind von der Direktion unverzüglich, spätestens jedoch bis 21.00 Uhr zu verständigen.
(4)  Die Dienstnehmer haben am 13-Stundentag einen Lohnanspruch für die im Sinne der Abs. 2 und 3 festgelegten Dauer der Dienstleistung, und zwar auch dann, wenn der Dienstnehmer kürzere Zeit in Anspruch genommen wird.
(5)  Beim Werkstättenpersonal und den Professionisten dürfen bis zu höchstens 146 Überstunden in der Spielzeit inklusive der Leistung von 80 Überstunden für den Zeitausgleich angeordnet werden. Auf den Zeitausgleich dürfen je Arbeitswoche höchstens zwei Überstunden angerechnet werden.
(6)  Kraftfahrer:
a)
Die Einsatzzeit darf einschließlich der Mehrdienstleistungen zwölf Stunden je Arbeitstag nicht überschreiten.
b)
An 85 Kalendertagen im Spieljahr darf die Einsatzzeit bei Überschreitung der gem. § 5 Abs. 1 Z 4 festgelegten Zeiten der täglichen Arbeitszeit auf 14 Stunden je Arbeitstag bei Vorliegen eines außerordentlichen Arbeitsbedarfes ausgedehnt werden.
c)
Andere Einteilungen der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit dürfen nur nach vorheriger Herstellung des Einvernehmens mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Die Heranziehung zu anderen Diensten als zum Lenkerdienst gilt nicht als Abzug vom Fahrdienst.
(7)  Die Bekanntgabe solcher Tage hat jeweils spätestens am Donnerstag bis 12 Uhr für die kommende Kalenderwoche unter Angabe des Beginnes der Abendschicht und des Endes der Frühschicht zu erfolgen.


§ 7. ÜBERSTUNDEN
(1)  Arbeitsleistungen die über die Dauer der täglichen Normalarbeitszeit hinausgehen, sind Überstunden.
(2)  Jene Angehörigen des Betriebsfeuerwehrpersonals, die als Springer Dienst leisten, leisten Überstunden, wenn Dienste nach der wöchentlichen Normalarbeitszeit incl. der 55. Dienstleistungsstunde anfallen.
(3)  Werden Dienstnehmer zu Führungen durch die Gebäude der Bundestheater zur Gänze außerhalb des Turnusdienstes herangezogen, so haben sie Anspruch auf eine Mindestvergütung in der Höhe von 3 Tagesüberstundensätzen.
(4)  An einem Ruhetag (dienstfreier Tag) darf ein Feuerwehrmann oder Portier zu weniger als 6 Stunden Arbeitsleistung nicht herangezogen werden. Sollte in einem Sonderfall die Heranziehung zu einer Arbeitsleistung von weniger als 6 Stunden nicht zu vermeiden sein, gebührt jedenfalls die Entlohnung für 6 Nachtüberstunden. Dies gilt nicht für Arbeitsleistungen im Sinne des Abs. 3.


§ 8. NACHTÜBERSTUNDEN
Nach dem Nachtüberstundentarif werden entlohnt:
(1) 
a)
dem Personal gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. a (Vorstellungspersonal – Schichtbetrieb) mit Ausnahme des Transportpersonals, des Kesselhauspersonals und des Personals der Elektrozentrale, Dienstleistungen in der Zeit vom Normalarbeitszeitschluss der Abendschicht bis zum Dienstantritt der Frühschicht,
b)
dem Personal gem. § 5 Abs. 1 Z. 2 und Z. 5 (Elektro-, Klima- und Hydraulische Zentralen, Personal der Telefonzentrale) Dienstleistungen vom Ende der Normalarbeitszeit des Abendturnusses bis zum Beginn der Normalarbeitszeit des Frühturnusses,
c)
dem Personal gem. § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. b und c (Vorstellungspersonal – 3-Schichtsystem/einschichtig geteilter Dienst) im geteilten Dienst Dienstleistungen vom Vorstellungsende bis zum Dienstantritt am folgenden Tag um 8.00 Uhr (mit Ausnahme des eventuellen Journaldienstes). An Tagen, an denen keine Abendvorstellungen stattfinden, gelten als Nachtüberstunden Dienstleistungen von 21.00 Uhr bis Dienstantritt der Frühschicht;
(2) 
a)
dem Werkstättenpersonal alle Dienstleistungen zwischen 21.00 Uhr und 7.00 Uhr früh,
b)
dem Personal gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Transportpersonal und Kraftfahrer), die Dienstleistungen zwischen 21.00 Uhr und 7.00 Uhr früh mit Ausnahme von Dienstleistungen gemäß § 27 Abs. 4;
(3) 
a)
Dem Personal gemäß § 5 Abs. 3 Z. 2 (Betriebsfeuerwehr) und den Portieren im turnusmäßigen Dienst Dienstleistungen, die außerhalb des turnusmäßigen Haupt- oder Vorstellungsdienstes erbracht werden,
b)
dem Personal der Betriebsfeuerwehr, das Springerdienste leistet, Dienstleistungen nach der 55. Dienstleistungsstunde.
(4) 
a)
für das gesamte Personal Dienstleistungen an den wochenfreien Tagen,
b)
bei der Betriebsfeuerwehr und den Portieren Dienstleistungen an Ruhetagen (dienstfreie Tage).
(5)  Mehrleistungen bei neuerlicher Heranziehung nach der normalen Arbeitszeit und Verlassen des Hauses sowie Arbeitsleistungen nach der 10. Stunde gemäß § 20 des Arbeitszeitgesetzes sind gem. § 35 Abs. 2 lit. b abzugelten. Solche Arbeitseinsätze sind z. B. nächtliche Schneeräumung, Nachtheizdienste, nächtlicher Orchesterumbau, Nachtreparaturen oder Nachtladearbeiten.


§ 9. DIENSTLEISTUNGEN BEI ZWEITEN ODER WEITEREN VORSTELLUNGEN AN EINEM TAG SOWIE BEI DOPPELVORSTELLUNGEN
(1)  Finden an einem Tag mehrere Vorstellungen statt, so sind die Dienstnehmer auch zur Mitwirkung an diesen Vorstellungen verpflichtet.
(2)  Den im § 3 Abs. 1 genannten Dienstnehmern (Vorstellungsdienst), die an einem solchen Tag in dem betreffenden Theater verwendet werden, gebührt für die zweite und jede weitere Vorstellung je eine Sondervergütung in der Höhe von 4 Normalstundensätzen.
(3)  Werden Dienstnehmer an einem Tag für ganze oder zum Teil gleichzeitig ablaufende Vorstellungen herangezogen, so steht den betreffenden Dienstnehmern eine Sondervergütung im Ausmaß von 2 Normalstundensätzen zu.


§ 10. PAUSENREGELUNG
(1)  Ruhepausen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nicht in die Arbeitszeit einzurechnen. Die Arbeitswiederaufnahme nach der nicht in die Arbeitszeit eingerechneten Ruhepause während der Normalarbeitszeit gilt als 2. Dienstantritt.
a)
Die Dienstnehmer des Vorstellungspersonals, die Kraftfahrer, das Transportpersonal, der Werkstättendienst, Professionisten der Gebäudeverwaltung, Hausarbeiter und Reinigungspersonal haben Anspruch auf eine halbstündige Ruhepause.
Für die Kraftfahrer und das Transportpersonal ist diese Pause in der Zeit zwischen 11.30 Uhr und 14.00 Uhr einzuteilen.
Für die Dienstnehmer des Werkstättendienstes, für die Professionisten der Gebäudeverwaltung, die Hausarbeiter und das Reinigungspersonal werden die Pausen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr festgesetzt.
b)
Die Dienstnehmer der Elektro-, Klima- und Hydraulischen Zentralen, des Instandhaltungspersonals, der Betriebsfeuerwehr, der Telefonzentrale und die Bürowarte, deren Arbeitszeit im Turnusdienst eingeteilt ist, haben Anspruch auf eine halbstündige Ruhepause in Form von Kurzpausen.
c)
Dienstnehmer mit geteiltem Dienst nach § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. c haben Anspruch auf eine Mittagspause in der Dauer von 2,5 Stunden, die frühestens um 11.30 Uhr und spätestens um 14.00 Uhr beginnt.
d)
Bei Personal im Schichtbetrieb hat der Dienstnehmer während der Frühschicht Anspruch auf die halbstündige Ruhepause, die in der Zeit zwischen 9.30 Uhr und 13.00 Uhr liegen muss. Während der Abendschicht wird der späteste Pausenantritt 45 Minuten vor Beginn der Vorstellung festgelegt. Bei der variablen 3. Schicht ist den Dienstnehmern mit durchgehendem Dienst die halbstündige Ruhepause frühestens nach einer 2,5-stündigen, spätestens nach einer 4stündigen Dienstleistung zu gewähren.
e)
An vorstellungsfreien Tagen ist die Pause während der Abendschicht in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr zu gewähren.
f)
Dienstnehmer im Turnusdienst haben Anspruch auf in die Arbeitszeit einzurechnende Kurzpausen bis zur Gesamtdauer von 30 Minuten während der Normalarbeitszeit.
(2)  Kann ein Dienstnehmer auf Grund getroffener Anordnung eine halbstündige Ruhepause gem. Abs. 1 lit. a bis e in der vorgesehenen Zeit bzw. eine 2,5stündige Ruhepause in der vorgesehenen Zeit und/oder vorgesehenen Dauer nicht einhalten, so gebührt ihm eine Entschädigung in der Höhe eines Tagesüberstundensatzes.
(3)  Dem Personal des Vorstellungsdienstes mit geteiltem Dienst nach § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. b ist an jenen Tagen, an denen eine Nachmittagsvorstellung stattfindet, zwischen Ende des Vormittagsdienstes und dem Beginn des Dienstes für die Nachmittagsvorstellung eine 4stündige Ruhepause zu gewähren. Finden an einem Tag mehr als zwei Vorstellungen statt, wobei eine Matinee einer Vorstellung gleichzuhalten ist, so gebührt nur eine einmalige 4stündige Ruhepause. Kann diese Ruhepause nicht im vollen Ausmaß gewährt werden, so gebührt eine Entschädigung in der Höhe einer Tagesüberstunde.
(4)  Für die Dienstnehmer der Betriebsfeuerwehr gilt folgende Regelung:
An jenen Tagen, an denen mehrere Vorstellungen stattfinden, ist zwischen dem Beginn oder dem Ende des Turnusdienstes und dem Dienst für eine zweite oder dritte Vorstellung vor Beginn oder nach dem Ende eines jeden Dienstes eine einstündige Ruhepause zu gewähren. Diese Ruhepause gebührt auch, wenn der Dienstnehmer vor Beginn oder nach dem Ende des Turnusdienstes zu einer anderen zusätzlichen Dienstleistung herangezogen wird, zwischen diesen beiden Diensten. Kann die Pause infolge von Betriebserfordernissen nicht gewährt werden, gebührt hiefür eine Entschädigung im Ausmaß eines Tagesüberstundensatzes.
(5)  Dauert die tägliche Dienstzeit eines Dienstnehmers über die Normalarbeitszeit hinaus bis zu 10 Stunden, gebührt dem Dienstnehmer eine weitere halbstündige Ruhepause. Bei einer Arbeitszeit über 10 Stunden bis zu 13 Stunden eine weitere halbstündige Pause. An einem 13-Stundentag beträgt für den dafür eingeteilten Dienstnehmer die Pause während der Normalarbeitszeit eine halbe Stunde. Dies gilt nicht für Dienstnehmer mit geteiltem Dienst.
(6)  Bei Arbeiten entsprechend § 20 des Arbeitszeitgesetzes (z. B. Schneeräumung, Nachtheizdienst, Orchesterumbau, Nachtreparaturen oder Nachtladearbeiten) hat der Dienstnehmer bis zu 13. Stunde analog dem Vorstellungspersonal Anspruch auf die entsprechende Pauschalregelung. Ab der 14. Stunde hat der Dienstnehmer nach je 3 Stunden Arbeitszeit jeweils Anspruch auf eine weitere halbstündige Pause und eine Entschädigung in der Höhe eines Tagesüberstundensatzes.


§ 11. WEGGELD UND RUHEPAUSEN NACH NACHTARBEIT
(1)  Fällt das Ende der Nachtarbeit zwischen 23.35 Uhr und sechs Uhr früh, so gebührt dem Dienstnehmer eine Entschädigung in der Höhe von zwei Nachtüberstunden als Weggeld.
(2)  Hat die Nachtarbeit über 4.00 Uhr früh gedauert, so sind die hierbei beschäftigten Dienstnehmer des Bühnendienstpersonals mit geteiltem Dienst am gleichen Tage frühestens zur Dienstleistung für die Abendvorstellung, das ist zwei Stunden vor Beginn derselben, heranzuziehen. Erfolgt die Heranziehung zum Dienst früher, so sind Tagesüberstunden zu bezahlen, nach dem Normaltagesarbeitsschluss (nach der Abendvorstellung bzw. nach 21.00 Uhr) Nachtüberstunden.


§ 12. WÖCHENTLICHE RUHETAGE
(1)  Auf Grund der 5-Tage-Woche gebühren jedem Dienstnehmer je Kalenderwoche 2 unmittelbar aufeinanderfolgende freie Tage (Wochenruhetage).
(2)  Die Einteilung der beiden freien Tage ist von den Betriebserfordernissen abhängig und erfolgt Freitag bis spätestens 12 Uhr für die am folgenden Monat beginnende Wochen durch den Abteilungsleiter.
(3)  Die Wochenruhetage für das Werkstättenpersonal und für jene Dienstnehmer, deren Wochenarbeitszeit regelmäßig innerhalb des Zeitraumes Montag bis einschließlich Freitag liegt, sind der Samstag und Sonntag.
(4)  Jenen Dienstnehmern aus dem Teil des Personals, für den keine feststehende oder turnusweise Einteilung der Wochenruhetage geregelt ist, gebühren innerhalb der Kalenderwoche bei Arbeitsaufnahme nach Krankenstand oder Kuraufenthalt die 2 Wochenruhetage.
(5)  Wird für eine Spielzeit die Abwicklung der wochenfreien Tage turnusweise geregelt, so ist auf Grund dieser gleitenden Einteilung bei jedem Ablauf der Turnusperiode die Überschreitung der Kalenderwoche zulässig.
(6)  Zu Dienstleistungen an Wochenruhetagen ist der Dienstnehmer nicht verpflichtet.
Werden Dienstleistungen an Wochenruhetagen erbracht, so sind sie mit Nachtstundensätzen zu entlohnen.


§ 13. FEIERTAGE
(1)  Als Feiertage gelten: 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember, ferner für die Angehörigen der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B., der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche der Karfreitag . Wird durch Bundesgesetz einer der vorgenannten Feiertage aufgehoben oder ein neuer Feiertag eingeführt, so wird diese Änderung auch Inhalt dieses Kollektivvertrages. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so ist der Sonntag als Feiertag zu behandeln.
(2)  Feiertage sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 grundsätzlich dienstfrei zu halten. Die Dienstnehmer sind jedoch im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit auch an Feiertagen zur Arbeitsleistung verpflichtet. Über das Vorliegen der betrieblichen Notwendigkeit entscheidet die Direktion.
(3)  Für Feiertagsarbeit gebührt eine Vergütung in der Höhe des Normalstundensatzes für acht Stunden, auch wenn der Dienstnehmer weniger als acht Stunden zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Wird der Dienstnehmer über acht Stunden zur Arbeitleistung herangezogen, so gebührt für die acht Stunden übersteigende Arbeitsleistung pro Stunde eine Vergütung in der Höhe einer Nachtstunde. Für die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr und die Portiere treten an die Stelle von acht Stunden neun Stunden.
(4) 
a)
Dienstnehmer, ausgenommen Hauswarte, haben für jeden Feiertag, wenn sie zur Dienstleistung herangezogen werden, neben der Feiertagsvergütung im Sinne des Abs. 3 Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.
b)
Der freie Tag ist innerhalb von vier Wochen zu gewähren. Kann der freie Tag aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, so gebührt dem Dienstnehmer eine Vergütung in der Höhe von acht Nachtstunden.
c)
Der freie Tag kann auf Antrag des Dienstnehmers im Laufe des Spieljahres gewährt werden.
d)
Kann der freie Tag bis zum Ende des Spieljahres (31.8.) nicht gewährt werden, so kann er auf Antrag des Dienstnehmers im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auch noch bis zum Ende des Kalenderjahres gewährt werden.
e)
Der zusätzliche freie Tag gem. lit. a, c und d ist neben den beiden Wochenruhetagen zu gewähren.
f)
Fällt ein Feiertag auf einen Wochenruhetag, so gebührt dem Dienstnehmer im Turnusdienst oder im Schichtbetrieb ein zusätzlicher freier Tag.
(5)  Am 1. Mai soll das Personal zu Dienstleistungen nicht vor 17.00 Uhr herangezogen werden. Wird an diesem Tage Arbeit vor 17.00 Uhr geleistet, so gebührt dem zu einer solchen Arbeit herangezogenen Personal ein freier Tag.
(6)  Dienstnehmer, die am 1. Mai den Dienst an einem Bundestheater zu einem Zeitpunkt antreten oder beenden müssen, in welchem keine öffentlichen Verkehrsmittel von und zum Wohnort zur Verfügung stehen, haben Anspruch auf eine Wegzeitvergütung, die zwei Tagesüberstunden beträgt.


§ 14. GENORMTE TAGE ( Karfreitag und 24. Dezember)
(1)  Das Personal hat, ausgenommen das erforderliche Personal des Kesselhauses und der elektrischen Zentralen sowie das notwendige Sicherheitspersonal und Säuberungspersonal, am Karfreitag und am 24.12. ohne Lohnkürzung arbeitsfrei. Unbeschadet dieser freien Tage hat das Personal Anspruch auf die Wochenruhetage gem. § 12.
(2)  Wird ein zur Dienstleistung am Karfreitag oder am 24. Dezember verpflichteter Dienstnehmer (des Kesselhauses, der Elektrozentrale, des Sicherheits- und Säuberungspersonals) an einem dieser beiden Tage zur Arbeit herangezogen, so gebührt ihm für den Tag, an dem er gearbeitet hat, innerhalb von vier Wochen ein Ersatzruhetag.
(3)  Jenes Personal der Feuerwehr und Portiere, das zur Dienstleistung an einem solchen Tag herangezogen wird, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag, der nach Möglichkeit im Anschluss an den Urlaub, jedenfalls aber im laufenden Spieljahr, das ist bis 31. August, zu gewähren ist.


§ 15. DIENSTFREISTELLUNG UND ZEITAUSGLEICH
(1)  Sofern nicht kollektivvertraglich für Teile der Dienstnehmer eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, erhalten die im ständigen Dienstverhältnis stehenden Arbeiter in jedem Spieljahr (das ist vom 1.9. bis 31.8.) eine Dienstfreistellung bzw. Zeitausgleich bei Fortzahlung der Bezüge im Ausmaß von 15 Arbeitstagen (Feiertage gelten nicht als Arbeitstage).
(2)  Diese Dienstfreistellung bzw. dieser Zeitausgleich ist grundsätzlich während der Theaterferien einzuteilen. Sie können aber auch in einem anderen Zeitraum gegeben werden. Die Antrittsdaten sind drei Monate vorher durch den Dienstgeber dem betreffenden Dienstnehmer bekannt zu geben.
(3)  Kann das Antrittsdatum nicht fristgerecht bekannt gegeben werden, ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
(4)  Mit dem Zeitausgleich bzw. der Dienstfreistellung werden abgegolten:
a)
Die Verkürzung der den Dienstnehmern gemäß § 12 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes zustehenden Nachtruhe, sofern die Verkürzung der Nachtruhe auf Grund der Arbeitszeiteinteilung des § 5 bzw. der Bereitschaft zu einer 13stündigen Arbeitszeit, an einem Normalarbeitstag gemäß § 6 ensteht.
b)
bei den Dienstnehmern der Elektro-, Klima- und Hydraulischen Zentralen die Erbringung von 40 Überstunden pro Spieljahr;
c)
bei den Kraftfahrern die Bereitschaft, die Einsatzzeit an 85 Kalendertagen je Spieljahr auf 14 Stunden je Arbeitstag auszudehnen;
d)
bei den übrigen Dienstnehmern die Erbringung von 80 Überstunden pro Spieljahr.
(5) 
a)
Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Zeitausgleiches, so sind die Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer unfähig war, auf das Zeitausgleichausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als 3 Kalendertage gedauert hat. Die Erkrankung ist vom Dienstnehmer durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu bescheinigen.
b)
Bei Erkrankung im Ausland ist lit. a nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.
(6)  Ist ein Dienstnehmer während eines Spieljahres länger als 90 Tage durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, so vermindert sich sein Anspruch auf Zeitausgleich in jenem Verhältnis, in dem die 90 Tage überschreitende Abwesenheit vom Dienst zum Zeitraum von zehn Monaten steht. Beruht die Dienstverhinderung auf einem Arbeitsunfall, so erfolgt keine Kürzung des Zeitausgleiches.


§ 16. ERHOLUNGSURLAUB
(1)  Der Dienstnehmer hat in jedem Spieljahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Sofern dieser Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.
(2)  Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Spieljahr:
  • 1.
    30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren
  • 2.
    36 Werktage bei einer Dienstzeit von 25 Jahren
(3)  Das Urlaubsjahr ist gleich dem Spieljahr, das ist die Zeit vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.
(4)  Fallen in ein Spieljahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Spieljahres entspricht.
(5)  Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. März. Die für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch dann als erfüllt, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 31. Mai vollendet wird.
(6)  Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes soll unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei den Bundestheatern zur Gänze in den Theaterferien liegen. Die Bestimmungen über den Verbrauch des Erholungsurlaubes nach Arbeitsverfassungsgesetz und Urlaubsgesetz werden dadurch nicht berührt.


§ 17. UMRECHNUNG VON WERKTAGEN IN ARBEITSTAGE
(1)  Bei Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(2)  Ist das Urlaubsausmaß eines Dienstnehmers auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit des Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so besteht Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.
(3)  Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 und § 16 Abs. 4 Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.


§ 18. ERHÖHUNG DES URLAUBSAUSMASSES FÜR BEHINDERTE
(1)  Das zustehende Urlaubsausmaß erhöht sich um zwei Werktage, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a)
Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente aufgrund des Heeresversorgungsgesetzes berechtigt
b)
Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft
c)
Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.
(2)  Das in Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 v. H. auf 4 Werktage,
50 v. H. auf 5 Werktage,
60 v. H. auf 7 Werktage.
(3)  Ein blinder Dienstnehmer hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sieben Werktage.


§ 19. DIENSTBEFREIUNG FÜR KURAUFENTHALT
(1)  Dem Dienstnehmer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1.
ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
2.
die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Waser (sogenannte “Kneipp-Kur”) besteht und ärztlich überwacht wird.
(2)  Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3)  Dem Dienstnehmer ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Dienstnehmer zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
(4)  Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.


§ 20. DIENSTVERHINDERUNG AUS TRIFTIGEN GRÜNDEN
(1)  Dienstnehmer, die abgesehen von Erkrankungsfällen aus triftigen Gründen am Erscheinen zur Arbeit oder an dem Verbleiben bei derselben verhindert sind, haben vor Beginn der Arbeit bzw. vor Verlassen der Arbeitsräume dem Abteilungsleiter die Verhinderung zu melden bzw. um Bewilligung zum Ausbleiben anzusuchen.Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung anzugeben.
(2)  Um die Bewilligung einer Freistellung hat der Dienstnehmer bei dem mit der Leitung der Abteilung Betrauten einzureichen, der die Entscheidung des Dienstgebers einzuholen hat. Ist die vorherige Einholung der Bewilligung des Urlaubes begründetermaßen unmöglich, so ist dem Dienstgeber vom Dienstnehmer nachträglich, und zwar ohne Verzug, die Dauer und der Grund des Fernbleibens anzugeben.
(3)  Neben den im § 24 genannten Dienstverhinderungen hat der Dienstnehmer Anspruch auf nachstehende Freistellung vom Dienst:
a)
im Ausmaß von 3 Tagen:
  • 1.
    Bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatte, Lebensgefährte, Eltern, Kinder und Geschwister).
    Ebenso bei Todesfällen anderer Familienangehöriger im gemeinsamen Haushalt.
  • 2.
    Bei eigener Eheschließung.
b)
im Ausmaß von 2 Tagen:
  • 1.
    Aus Anlass der Geburt des eigenen Kindes, und zwar am Tage der Geburt des Kindes und an einem weiteren Tag
  • 2.
    Bei Wohnungswechsel mit eigener Einrichtung
  • 3.
    Bei Erkrankung der in der Hausgemeinschaft lebenden Personen, sofern vom Arzt bestätigt wird, daß die Anwesenheit des Dienstnehmers zur persönlichen Hilfeleistung erforderlich ist.
c)
im Ausmaß von 1 Tag:
  • 1.
    am Tag der Eheschließung der eigenen Kinder,
  • 2.
    am Tage der Beerdigung der unter lit. a bezeichneten Personen sowie sonstiger Angehöriger (z.B. Schwiegereltern, Großeltern).
d)
im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit, jedoch nur bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 30 Arbeitsstunden für Arzt- oder Behördenbesuche in jedem Dienstjahr, wenn dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann oder konnte.
e)
im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit für den Besuch von insgesamt 2 Betriebs- oder Gruppenversammlungen gemäß § 41 ff Arbeitsverfassungsgesetz pro Spieljahr.


§ 21. ERNENNUNGEN
(1)  Ein Dienstnehmer, der seine Eignung zum “Facharbeiter der Bundestheater” erwiesen hat, kann nach Anhörung des Betriebsrates, unter Beibehaltung seiner Gehaltsstufe in die Entlohnungsgruppe A V überstellt und schriftlich zum “Facharbeiter der Bundestheater” ernannt werden, wenn er mindestens 4 Dienstjahre in der Entlohnungsgruppe A VI tatsächlich zurückgelegt hat.
Der Dienstnehmer, welcher bei der Aufnahme eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist, hat Anspruch auf sofortige Aufnahme in die Entlohnungsgruppe A V, soferne er in der entsprechenden Profession eingesetzt wird.
(2) 
a)
Die Ernennung auf einen gehobenen Posten (Gruppenmeister, Obermeister, Meister, Vorarbeiter) erfolgt zunächst schriftlich provisorisch für längstens 1 Jahr. Dieser Zeitraum verlängert sich bei Abwesenheit vom Dienst von mindestens zusammenhängend 1 Monat um die gleiche Zeitspanne.
Nach Ablauf der Zeit dieser provisorischen Funktionsbetrauung muss der Dienstgeber diese Betrauung schriftlich in eine definitive Ernennung umwandeln oder den betreffenden Dienstnehmer in seine vor der provisorischen Betrauung inne gehabte Entlohnungsklasse zurückversetzen.
b)
Bei Rückversetzung hat der Dienstgeber gleichzeitig einen anderen Dienstnehmer mit dieser Funktion auf die gleiche Zeitspanne von 1 Jahr entsprechend lit. a provisorisch schriftlich zu ernennen.
Nach Ablauf dieser Periode muss sich der Dienstgeber zwischen diesen beiden Dienstnehmern entscheiden und schriftlich die definitive endgültige Funktionsbetrauung durchführen.
c)
Bei der Ernennung auf einen gehobenen Posten sind erfolgreich abgeschlossene Kurse der Österreichischen Theatertechnischen Gesellschaft (ÖThG) oder von dieser Gesellschaft entwickelte Kurse (z.B. für Bühnen- und Beleuchtungsmeister, Maskenbildner, Ton- und Elektroakustiker usw.) oder abgeschlossene Ausbildungen zum Meister bzw. Werkmeister in öffentlich anerkannten Institutionen (z.B. WIFI, BFI, AK) zu berücksichtigen, sofern die Ausbildung für den künftigen Aufgabenbereich von Bedeutung ist.
d)
Bei Leistungsgleichwertigkeit der Dienstnehmer ist bei Funktionsbetrauungen dem dienstälteren Dienstnehmer bzw. iSd § 11b Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und den dort genannten Voraussetzungen der Dienstnehmerin, wenn eine der beiden Bewerber eine Frau ist, der Vorzug zu geben.
(3)  Bei provisorischen oder definitiven Ernennungen behält der Dienstnehmer die erreichte Gehaltsstufe auch in der neuen Entlohnungsklasse.


§ 22. VERTRETUNG
(1)  Obermeister, Meister, Vorarbeiter und die dafür geeigneten Arbeiter haben im Erkrankungsfalle oder im Falle anderweitiger Dienstverhinderung über schriftliche Anordnung des vorgesetzten Abteilungsleiters für den erforderlichen Betriebsablauf den Dienstnehmer mit der jeweils höheren Funktion (Gruppenmeister, Obermeister, bzw. Meister oder Vorarbeiter) zu vertreten.
Diese Anordnung hat mit dem Tag der Krankmeldung oder anderweitigen Dienstverhinderung zu erfolgen. Für die angeordnete Vertretung - mit Ausnahme der wöchentlichen Ruhetage des Vertretenen - gebührt dem Stellvertreter der Differenzbetrag zwischen der Entlohnungsgruppe des zu Vertretenden und der des Vertreters entsprechend seiner eigenen Entlohnugsstufe.
(2)  Gruppenmeister, Obermeister und Meister haben darüber hinaus unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch Dienstnehmer zu vertreten, die mit Individualvertrag ausgestattet sind. Dem vertretenden Gruppenmeister gebührt hiefür für die Dauer dieser Vertretung eine Entschädigung in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Entlohnungsklasse I und der Entlohnungsklasse II in seiner Entlohnungsgruppe und Gehaltsstufe, dem vertretenden Obermeister und Meister eine Entschädigung in Höhe des Differenzbetrages zwischen seiner Entlohnungsklasse und der Entlohnungsklasse I in seiner Entlohnungsgruppe und Gehaltsstufe.
(3)  Die mit der Vertretung eines erkrankten oder anderweitig an der Dienstleistung verhinderten Portiers oder Feuerwehrmannes mindestens für die Dauer eines Arbeitstages betrauten Hausarbeiter erhalten die Differenz zwischen den Bezügen ihrer Entlohnungsgruppe und der des Vertretenen in der jeweils eigenen Entlohnungsstufe. Die gleiche Regelung gilt auch für Überstundenleistung und Dienstleistungen bei Vor- und Nachmittagsvorstellungen und Matineen.


§ 23. MITTEILUNG DER ERKRANKUNG UND WIEDERANTRITT IN DEN DIENST
(1)  Der Dienstnehmer, der dem Dienst fernbleibt, hat die Art der Dienstverhinderung dem Dienstgeber unverzüglich bekanntzugeben.
(2)  Bei jeder Erkrankung bzw. jedem Unfall hat der Dienstnehmer innerhalb von drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung zu übermitteln.
(3)  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich einer vom Dienstgeber angeordneten theater- bzw. betriebsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(4)  Der Dienstgeber ist berechtigt, durch ein Kontrollorgan sich jederzeit vom Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen.
(5)  Kommt der Dienstnehmer den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 trotz schriftlicher Aufforderung nicht ohne Verzug nach, verliert er für die Gesamtdauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
(6)  Der Dienstgeber kann nach Vorliegen eines theater- bzw. betriebsärztlichen Gutachtens gemäß Abs. 3 weiters einen einschlägigen Facharzt aus einer von den Kollektivvertragspartnern gemeinsam festgelegten Liste von Vetrauensärzten mit einer Untersuchung betrauen.
(7)  Die Feststellung des Vertrauensarztes über die Arbeitsfähigkeit bzw. die Arbeitsunfähigkeit hat mittels schriftlichen Gutachtens zu erfolgen. Dieses Gutachten muss auf die besonderen Erfordernisse der ausgeübten Tätigkeit Bezug nehmen. Stellt der Vertrauensarzt die Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers fest und tritt dieser trotz neuerlicher schriftlicher nachweisbarer Aufforderung seinen Dienst nicht unverzüglich an, so wird - unbeschadet etwaiger dienstrechtlicher Maßnahmen - ab diesem Zeitpunkt der Monatslohn eingestellt.
(8)  Die Kosten der kontrollärztlichen Untersuchung sind zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.
(9)  Dienstnehmer mit turnusmäßiger Dienstleistung, die sich nach Beendigung einer Dienstverhinderung oder eines Urlaubes spätestens am Freitag wieder im Dienst melden, treten am folgenden Montag, wenn sie sich erst später melden, am Montag der übernächsten Woche, in die für sie geltende Diensteinteilung des Turnusdienstes ein. Bis dahin haben sie Dienst als Springer zu leisten.


§ 24. ANSPRÜCHE WÄHREND DER ERKRANKUNG
(1)  Ist ein Dienstnehmer nach Beginn der Verwendung durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er, sofern er im ständigen bzw. ständig provisorischen Dienstverhältnis steht, den Anspruch auf volle Entlohnung bei einer in diesem Dienstverhältnis tatsächlich verbrachten Zeit bis zu 15 Jahren durch 9 Monate und bei einer solchen von mehr als 15 Jahren durch 12 Monate.
(2)  Dauert die Dienstverhinderung über die in Abs. 1 angeführten Zeiträume hinaus, so erhält er für weitere 6 Monate die Hälfte der Entlohnung.
(3)  Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes auf Grund dieser ursprünglichen Erkrankung bzw. Unfalls eine neuerliche Dienstverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug der Entlohnung im Sinne der Abs. 1 und 2 als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(4)  Wenn eine Dienstnehmerin durch Schwangerschaft an der Dienstleistung verhindert ist, so wird diese Zeit wie eine Erkrankung behandelt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.


§ 25. KRANKHEIT UND ENTLASSUNGSSCHUTZ
Wegen einer durch Krankheit, Unfall oder Niederkunft verursachten Dienstverhinderung darf der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin nicht entlassen werden, es sei denn, dass die Verhinderung den Zeitraum, für welchen Anspruch auf den ganzen oder einen Teil des Entgeltes besteht, übersteigt. Wird während der Dienstverhinderung gekündigt, so bleiben die Ansprüche während der in § 24 Abs. 1, 2, und 3 bezeichneten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.


§ 26. VERLASSEN DER ARBEITSSTÄTTE
Während der Arbeitszeit darf der Dienstnehmer ohne Bewilligung des Leiters der Abteilung bzw. deren Vorstand oder dessen Vertreters die Arbeitsstätte nicht verlassen.


§ 27. WECHSEL DER VERWENDUNG
(1)  Der Dienstnehmer ist zur Dienstleistung in allen Betriebsstätten des Gesamtbereiches der Österreichischen Bundestheater und bei deren wo immer stattfindenden Veranstaltungen verpflichtet.
(2)  Der Dienstgeber ist berechtigt, die Verwendung des Dienstnehmers vorübergehend zu ändern und ihn auch zu anderen Arbeiten heranzuziehen. Er ist berechtigt, den Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Gesamtbereiches der Österreichischen Bundestheater vorzunehmen (Bundestheater, sowie deren Probebühnen und Werkstätten). Im Falle einer vorübergehenden Veränderung in der Verwendung darf dem Dienstnehmer keine Einbuße an seinem Lohn entstehen.
(3)  Die Verwendung eines Dienstnehmers des Vorstellungspersonals innerhalb der Werkstätten ist nur im Rahmen seiner täglichen Normalarbeitszeit (Frühschicht) möglich.
(4)  Dienstnehmern des Transportpersonals, welche nach einer Normaldienstleistung zum Vorstellungsdienst herangezogen werden, gebührt an einem solchen Tag die Bezahlung eines 13-Stunden-Tages. Die Normalarbeitszeit ist so zu beenden, dass vor Dienstbeginn zur Vorstellung eine 3stündige Arbeitsunterbrechung antritt.
(5)  Die dauernde Einteilung von Dienstnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf der Zustimmung des Betriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Löhne oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.
(6)  Wird der Lenker zum Werkstättendienst eingeteilt, gebührt ihm das Lenkerpauschale bis zu einem Ausmaß von 3 Monaten.
(7)  Bei Dienstleistungen außerhalb Wiens sind die Reisekosten, Tages- und Nächtigungsgebühren sowie die Kosten der Dokumentenbeschaffung nach der Reisegebührenvorschrift zu vergüten. Bei Dienstfahrten in das Ausland muss vom Dienstgeber gemäß § 35 Abs. 3 Zif. 2 B-KUVG nötigenfalls die Zustimmung (wegen der Wahrung der Ansprüche) des Versicherungsträgers eingeholt werden.
(8)  Beim Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb Wiens sind dem Dienstnehmer die Kosten für Massenverkehrsmittel zu vergüten, wenn es sich um eine kürzere als 5tägige zusammenhängende Arbeitsleistung an diesem Orte und innerhalb einer Kalenderwoche handelt. Der Dienstnehmer hat ferner Anspruch bei nachweisbarer Vorlage einer Wochenkarte bzw. Monatskarte für diesen Zeitraum der 1. Woche bzw. des 1. Monates auf Vergütung der Kosten für Massenverkehrsmittel. Für Dienstnehmer, die Anspruch auf das Kraftfahrzeugpauschale haben, gilt die gleiche Regelung wie für Wochenkartenbesitzer.
(9) 
1.
Werden Dienstnehmer der in Z. 4 genannten Arbeitsgruppen bzw. zu den in Z. 4 angeführten Tätigkeiten am selben Tag außerhalb ihrer ständigen Arbeitsstätte in einer anderen Betriebsstätte der Österreichischen Bundestheater zu einer Dienstleistung herangezogen, so gebührt eine Erschwerniszulage in Höhe eines Tagesüberstundensatzes gemäß § 35 Abs. 2.
2.
Ist mit der am selben Tag übernommenen weiteren Dienstleistung das Merkmal eines echten Tätigkeitswechsels gegeben - z.B. infolge Verwendung eines ständig dem Werkstättenpersonal angehörenden Dienstnehmers zu einer Dienstleistung im Rahmen des Vorstellungsdienstes oder Verwendung eines Dienstnehmers der Vorstellungsdienstes für die Produktion (Neufertigung) in den Kostüm- oder Dekorationswerkstätten, so gilt dies als Erschwernis und gebührt hiefür die in Z. 1 genannte Erschwerniszulage.
3.
Für Dienstleistungen gemäß Z. 1 und 2 gebührt diese Erschwerniszulage nur einmal täglich.
4.
Z. 1 und/oder 2 treffen auf folgende Arbeitsgruppen zu:
a)
Vorstellungsdienst:
Bühnenpersonal
Bühnentapezierer
Requisiteure
Schnürbodenpersonal
Versenkungspersonal
Beleuchtungspersonal
Maskenbildner, Ankleider, wenn diese Dienstnehmer zur Neufertigung in den Werkstätten eingesetzt werden; Transportpersonal bei Verwendung dieses Dienstnehmers innerhalb der Normalarbeitszeit im Vorstellungspersonal oder sonstiger Veränderung in seiner Tätigkeit, jedoch nicht bei Zutreffen von Arbeitsleistungen gemäß Abs. 4; bei angeordneten Vorbereitungsarbeiten für den Transport von Gütern, die zuvor unmittelbar mit dem Erdboden verbunden und/oder verwachsen sind, z.B. Fällen von Bäumen, Freilegung von Fundamenten usw.
Tontechniker
Repertoirewerkstättenpersonal
Kraftfahrer, wenn das Merkmal eines echten Tätigkeitswechsel gegeben ist.
aa)
Technischer Dienst
Personal der Elektro-, Klima- und Hydraulischen Zentralen.
b)
Hausaufsichtsdienst
Betriebsfeuerwehr bei ein- oder mehrmaligem Dienstantritt während seiner täglich eingeteilten Dienstzeit als “Springer” entsprechend Abs. 1 bzw. 2.
c)
Instandhaltungsdienst
Haushandwerker bei echtem Tätigkeitswechsel.
d)
Werkstättendienst
Personal der Dekorationswerkstätten, wenn z.B. ein Tischler der Dekorationswerkstätten als Bühnentischler eingesetzt wird.
Personal der Kostümwerkstätten, wenn z.B. eine Schneiderin dieser Werkstätten als Garderoberin verwendet wird.
Bei Kostüm- und Dekorationsarbeiten, die auch vom Vorstellungspersonal durchgeführt werden könnten, besteht Anspruch auf die Entschädigung gemäß Z. 1.
Ob dem jeweiligen Werkstättenpersonal die Erschwerniszulage nach den vorgenannten Grundsätzen gebührt, entscheiden der Leiter des jeweiligen technischen Betriebsbüros und der zuständige Werkstättenleiter im Einvernehmen.
5.
Kein Anspruch auf die Erschwerniszulage gemäß Z. 1, 2 und 4 besteht für unmittelbar mit der jeweiligen Einteilung zum Wechsel der Verwendung befasste Vorgesetzte oder, wenn die in Z. 1 genannte “andere Betriebsstätte der Österreichischen Bundestheater” Teil einer betrieblichen Einheit ist. Als solche gelten:
Hanuschhof - Wiener Staatsoper
Kostümmagazin Hanuschhof - Arsenal
Kostümmagazin Volksoper - Breitensee
Burgtheater und Akademietheater nur betreffend Heiz- und Klimazentrale.


§ 28. NEBENBESCHÄFTIGUNG
Es ist dem Dienstnehmer nicht gestattet, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, welche ihn in der Erfüllung seiner Dienstpflichten gegenüber den Österreichischen Bundestheatern behindert.


§ 29. ARBEITSKLEIDUNG
Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Dienstnehmer mindestens 1mal jährlich die entsprechende Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Dienstbekleidungen (Portiere, Feuerwehr, etc.) werden nach Bedarf im Einvernehmen mit dem Betriebsrat beigestellt. Die Kosten für Reparatur und Reinigung der Arbeits- und Dienstkleidung werden durch den Dienstgeber durchgeführt und gehen zu dessen Lasten.


§ 30. ANZEIGE BEI BETRIEBSGEFÄHRDUNG UND DIENSTLICHES VERHALTEN
(1)  Wer eine Gefährdung des Betriebes, seiner Anlagen oder einzelner zum Betrieb gehörigen Gegenstände wahrnimmt, ist verpflichtet, hievon ohne Ansehen der Person unverzüglich seinem Vorgesetzten die Anzeige zu erstatten.
(2)  Die Weitergabe von betriebsinternen Angelegenheiten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebes ist nicht gestattet.


§ 31. VERGLEICHSVERSUCH BEI STREITIGKEITEN
Dienstnehmer, die aus dem Dienste sich ergebende Streitigkeiten vor das Gericht zu bringen beabsichtigen, sollen vorher die Vermittlung des Betriebsrates ansprechen.


§ 32. KÜNDIGUNG UND KÜNDIGUNGSCHUTZ
(1)  Das Dienstverhältnis der im Monatsbezug stehenden Dienstnehmer (ständig und dauernd provisorisch) kann bis zur Vollendung des im Rahmen der Bundestheater zurückgelegten 10. Dienstjahres zweimonatig zum 31. August gekündigt werden.
(2)  Vor der Kündigung ist eine Kommission zu hören, die sich aus 2 Vertretern des Dienstgebers und einem Vertreter der Bundestheater-Holding GmbH auf Dienstgeberseite sowie aus 3 Mitgliedern des zuständigen Betriebsrates auf Dienstnehmerseite sowie einem stimmberechtigten Vorsitzenden, der im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, Sektion Technik in Veranstaltungsbetrieben, auf Zeit bestellt wird, zusammensetzt. Bei Nichteinigung bestimmt den Vorsitzenden die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Präsidenten des ÖGB. Die Kommission hat vor dem 15.6. zu entscheiden. Der Dienstnehmer hat das Recht, vor der Kommission gehört zu werden bzw. sich vertreten zu lassen. Bei Nichterscheinen des Dienstnehmers bzw. seines Vertreters ist nach der Aktenlage zu entscheiden. Bei allfälliger Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3)  Der im Monatsbezug stehende Dienstnehmer (ständig und dauernd provisorisch) ist nach dem Ablauf einer 10jährigen Dienstzeit im Rahmen der Bundestheater unkündbar, es sei denn, dass seine Weiterverwendung im Betrieb aus Gründen, die in seiner Person gelegen sind, vom Standpunkt der Betriebsführung nachteilig erscheint. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
(4)  Die Einberufung der Kündigungskommission erfolgt durch die Bundestheater-Holding GmbH.
(5)  Das Anbringen bei der Kündigungskommission bedarf der Schriftform.
(6)  Der Dienstnehmer kann das Dienstverhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen.
(7)  Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Entlassung eines Dienstnehmers aus wichtigen Gründen bleiben unberührt.
(8)  Bei berücksichtigungswürdigen Umständen kann die Entlassung in eine Kündigung umgewandelt werden. In solchen Fällen ist die Befassung der im Abs. 2 genannten Kommission ausgeschlossen.

BEZUGSRECHTLICHER TEIL



§ 33. ENTLOHNUNG
(1)  Die Monatslohn beziehenden Dienstnehmer werden nach folgenden Entlohnungsgruppen unterteilt und entlohnt:

Entlohnungsgruppe A:
Entl. Kl. I Gruppenmeister
Entl. Kl. II Obermeister
Entl. Kl. III Meister
Entl. Kl. IV Vorarbeiter
Entl. Kl. V Professionisten und Arbeiter im Sinne des § 21 Abs. 1
Entl. Kl. VI Arbeiter, soweit sie nicht unter V einzureihen sind.
a)
Bühnenpersonal, Bühnentapezierer, Requisiteure, Schnürbodenpersonal, Versenkungspersonal, Beleuchtungspersonal, Maskenbildner, Ankleider, Repertoirewerkstättenpersonal, Transportpersonal, Hilfskräfte des Orchesterinspizienten, Tontechniker, Kurtine, Kraftfahrer.
b)
Personal der Elektro-, Klima- und Hydraulischen Zentralen, Schwachstromdienst zuzüglich Personal der Telefonzentrale.


Entlohnungsgruppe B:
Entl. Kl. I Gruppenmeister
Entl. Kl. II Obermeister
Entl. Kl. III Meister
Entl. Kl. IV Vorarbeiter
Entl. Kl. V Professionisten
Entl. Kl. VI Helfer

Professionisten der Dekorations- und Kostümwerkstätten, Professionisten der Gebäudeinspektion.

Entlohnungsgruppe C:
Entl. Kl. I Gruppenmeister
Entl. Kl. II Obermeister, dienstführender Löschmeister
Entl. Kl. III Meister, Löschmeister
Entl. Kl. IV Vorarbeiter, Löschmeister Stellvertreter
Entl. Kl. V Portiere, Feuerwehrmänner, Säuberungsaufseher-Stellvertreter
Entl. Kl. VI Reinigungspersonal, Hauswarte, Bürowarte

Betriebsfeuerwehr, Reinigungspersonal, Bürowarte, Hauswarte
(2)  Den in Abs. 1 angeführten Arbeitern gebührt ein Monatslohn. Den im ständigen oder ständig provisorischen Dienstverhältnis stehenden Dienstnehmern ist dieser Monatslohn am Ersten des Monats flüssig zu machen. Fällt dieser Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so hat die Auszahlung am vorhergehenden Werktag zu erfolgen.
(3)  Die Höhe des Monatslohns bemisst sich nach den im Lohnanhang stehenden Lohntabellen.
(4)  Wenn ein Dienstnehmer auf Grund eines amts- oder theaterärztlich bescheinigten Arbeitsunfalles oder ein in gleicher Weise bescheinigten Berufskrankheit seinen bisherigen Dienst ausüben nicht in der Lage ist und aus diesem Grund zu einer anderen Dienstleistung eingeteilt wird, so darf keine Schmälerung seiner bisherigen Bezüge eintreten.


§ 34. KINDERZULAGE
Den im Monatsbezug stehenden Dienstnehmern gebührt die Kinderzulage unter sinngemäßer Anwendung des Gehaltsgesetzes.


§ 35. ENTGELTE FÜR MEHRLEISTUNGEN
(1)  Die Überstundenentgelte sind aus der 9. Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsklasse zu errechnen. Sie bestehen aus dem Normalstundensatz zuzüglich eines Zuschlages.
(2)  Für alle Dienstnehmer beträgt der Zuschlag
a)
für Tagesüberstunden 50 v. H. und
b)
für Nachtüberstunden 100 v. H. des Normalstundensatzes.
(3)  Starre Prämie:
Den dem Vorstellungspersonal angehörenden Dienstnehmern gemäß § 3 Abs. 1, gebührt für Mehrdienstleistungen nach der 10. Arbeitsstunde eine Prämie in der im § 3 Lohnanhang genannten Höhe für jede begonnene derartige Stunde.
(4)  Mehrdienstleistungsprämie:
Den Dienstnehmern entsprechend § 3 Abs. 1, 3, 4 und 5 mit Ausnahme der Hauswarte, gebührt für die Mehrarbeitsleistung bis incl. 10. Arbeitsstunde eine Prämie in der Höhe einer Tagesüberstunde. Für Dienstleistungen nach der 10. bis zur max. 13. Arbeitsstunde gebührt eine weitere Prämie in der Höhe von 2 Tagesüberstunden.


§ 36. VORRÜCKUNG
(1)  Der Dienstnehmer rückt nach jeweils 2 Jahren, die er in einer Lohnstufe verbracht hat, in die nächsthöhere Lohnstufe seiner Entlohnungsklasse vor. Abweichend davon rückt der Dienstnehmer nach 4 Jahren, die er in der Gehaltsstufe 18 verbracht hat, in die Gehaltsstufe 19 (Dienstalterszulage) vor.
(2)  Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der jeweilige bis zum Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages ermittelte Vorrückungsstichtag jedes Dienstnehmers ist für davon abhängige Ansprüche weiterhin maßgebend.
(3)  Die Vorrückung findet ohne Ausnahme an den auf die Vollendung des 2jährigen Zeitraumes nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor Ablauf des dem Vorrückungstermin nächstfolgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.
(4)  Bei Ernennungen entsprechend § 21 erfolgt die Einstufung von einer Entlohnungsklasse in die nächsthöhere in der gleichen Lohnstufe.


§ 37. SONDERZAHLUNGEN
(1)  Jedem Monatslohn beziehenden Dienstnehmer gebührt außer den Monatslöhnen für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatslohnes, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Monatslohn beziehender Dienstnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatslohnes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
()  Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Fallen diese Auszahlungstage auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so hat die Auszahlung am vorhergehenden Werktag zu erfolgen. Scheidet ein Monatslohn beziehender Dienstnehmer vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Monatslohn beziehender Dienstnehmer nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Abs. 1 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten, ihm als Bezieher des Ruhegenusses gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
(3)  Im Übrigen gelten hinsichtlich des Anspruches auf die Sonderzahlungen und deren Auszahlung die für die Bundesbeamten jeweils maßgebenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.


§ 38. JUBILÄUMSZUWENDUNG
(1)  Dem im Monatslohn stehenden Mitarbeiter des technischen Personals kann anlässlich seines 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
Die Jubiläumszuwendung beträgt
a)
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und
b)
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H.

des Monatslohnes, der dem Dienstnehmer für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, höchstens jedoch 200 v.H. bzw. 400 v.H. des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG.
(2)  Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
1.
die im provisorischen oder ständigen Dienstverhältnis bei den Bundestheatern verbrachte Zeit, soweit sie für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbar ist
2.
die in einem anderen Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft verbrachten Zeiten in dem für die Vorrückung in höhere Bezüge bei den Bundestheatern angerechnetem Ausmaß
3.
die als Tagesaushelfer bei den Bundestheater verbrachten Zeiten in dem Ausmaß, in dem sie für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbar sind.
(3)  Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v.H. des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Dienstnehmer nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
1.
durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
2.
gemäß § 2b Abs. 1 oder Abs. 2 Z. 1 und 3 iVm § 18h bzw. 18g BThOG oder gemäß § 2b Abs. 2 Z. 2 BThOG in den Ruhestand übertritt oder in den Ruhestand versetzt wird.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatslohn im Zeitpunkt des Übertritts bzw. der Versetzung in den Ruhestand zugrunde zu legen.
(4)  Hat der Dienstnehmer die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5)  Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt.
Tritt der Dienstnehmer in den Ruhestand oder wird er in den Ruhestand versetzt, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Übertritt oder der Versetzung des Dienstnehmers in den Ruhestand fällig.
(6)  Bei Änderungen der Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 zur Jubiläumszuwendung gelten die neuen Regelungen sinngemäß auch für die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstnehmer.


§ 39. ABFERTIGUNG
(1)  Dienstnehmern, die im dauernd provisorischen Dienstverhältnis stehen und mit Monatslohn verpflichtet sind, gebührt bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2)  Die Abfertigung beträgt nach einer effektiven Dauer des Dienstverhältnisses bei den Bundestheatern von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache

des dem Dienstnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatslohnes.
(3)  Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1.
wenn Anwartschaft oder Anspruch auf Ruhegenuss aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis besteht,
2.
wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber gekündigt wurde, weil der Dienstnehmer seine Dienstpflichten gröblich verletzt, den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht hat oder das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Dienstnehmers den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern in diesen Fällen nicht die Entlassung in Frage kommt,
3.
wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde,
4.
wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft,
5.
wenn gegen den Dienstnehmer ein strafgerichtliches Urteil ergangen ist, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat,
6.
wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
7.
wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt,
8.
wenn das Dienstverhältnis durch Übernahme des Dienstnehmers in ein öffentlich-rechtliches oder in ein anderes, eine Anwartschaft auf Ruhe-(Versorgungs-)Genuss vermittelndes Dienstverhältniss zu einer inländischen Gebietskörperschaft endet.
(4)  Der Anspruch auf eine Abfertigung besteht jedoch abweichend von Abs. 3 Z. 3 auch dann,
1.
wenn eine Dienstnehmerin innerhalb von sechs Monaten,
a)
nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat, oder
b)
nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs. 1 Z. 1 des Mutterschutzgesetzes) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z. 2 des Mutterschutzgesetzes), das Dienstverhältnis gekündigt;
2.
wenn das Dienstverhältnis
a)
bei männlichen Dienstnehmern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Dienstnehmerinnen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
b)
wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Dienstnehmer gekündigt wird und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.


§ 40. SONDERENTSCHÄDIGUNGEN
(1) 
a)
Für den Transport eines Klaviers, Pianos, Harmoniums, Cembalos (in den Ausmaßen eines Klaviers), einer Orgel oder von Ambossen (von mehr als 79 kg bis zu jeweils drei Stück) gebührt den bei diesem Transport beteiligten Arbeitern eine Sonderentschädigung je Transport laut § 3 Lohnanhang.
b)
Für den Transport eines Cimbals, Cembalos (mit kleineren Ausmaßen als die in lit. a genannten) oder einer Harfe gebührt den bei diesem Transport beteiligten Arbeitern eine Sonderentschädigung je Transport laut § 3 Lohnanhang.
c)
Für den Transport einer Celesta oder eines Spinettes gebührt den bei diesem Transport beschäftigten Arbeitern eine Sonderentschädigung je Transport laut § 3 Lohnanhang.
(2)  Die im Abs. 1 genannten Sonderentschädigungen gebühren für den Transport der dort genannten Instrumente in allen Fällen, in denen solche Transporte nur durch Menschenkraft bewerkstelligt werden können, wobei das Instrument gehoben, getragen oder gestützt werden muss. Die Sonderentschädigung wird in der im Lohnanhang genannten Höhe ohne Rücksicht darauf, wie viele Personen bei dem Transport beschäftigt sind und wie weit, wohin und in welcher Art der Transport innerhalb des gesamten Betriebes der Bundestheater durchzuführen ist, bezahlt.
(3)  Transporte von Musikinstrumenten von den Nebenräumen (Hinter- und Seitenbühne bzw. sonstige Abstellräume) innerhalb einer Etage zum Gebrauch auf der Bühne für den Proben- und Vorstellungsbetrieb sowie Transporte, für die vornehmlich Hubböden und Versenkungseinrichtungen verwendet werden, bedingen keinen Anspruch auf eine Sonderentschädigung. Ebenso ist kein Sonderentschädigungsanspruch gegeben, wenn innerhalb eines Raumes ein Musikinstrument transportiert wird.


§ 41. KOSTÜMGELD, KUTTENGELD, KÖRPERSCHMINKE
(1)  Dienstnehmern, die ihren Dienst während der Vorstellung in einem Kostüm auf offener Szene zu versehen haben, gebührt eine Sonderentschädigung (Kostümgeld) je Vorstellung laut § 3 Lohnanhang.
(2)  Dienstnehmern, die an Dienstleistungen auf offener Szene während einer Vorstellung in einer Kutte herangezogen werden, gebührt eine Sonderentschädigung (Kuttengeld) je Vorstellung laut § 3 Lohnanhang.
(3)  Bei Körperschminke hat der Dienstnehmer Anspruch auf Vergütung je Vorstellung laut § 3 Lohnanhang.


§ 42. LENKERPAUSCHALE
(1)  Den als Kraftfahrer verwendeten Bediensteten gebührt für jeden im Fahrdienst zugebrachten Tag ein Lenkerpauschale. Der Dienst als Mitfahrer zum Zwecke der Ablösung in der Fahrzeugführung gilt als Fahrdienst.
(2)  Das Lenkerpauschale beträgt 33,33 v.H. der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 1 der Reisegebührenvorschrift 1955.
(3)  Das Lenkerpauschale gem. Abs. 1 gebührt den dort genannten Bediensteten, die einen vollen Kalendermonat im Fahrdienst beschäftigt werden, als Monatspauschale in der Höhe des 22fachen des Tagespauschale gem. Abs. 2.
(4)  Das Monatspauschale ist bei Urlaub, Krankheit oder Abzug vom Fahrdienst verhältnismäßig zu kürzen.
(5)  Lenkern von Zugmitteln der Bundestheater gebührt für jeden Tag einer solchen Verwendung eine Zugmittelzulage laut § 3 Lohnanhang.
(6)  Die Zulage gem. Abs. 5 gebührt den dort genannten Bediensteten, die einen vollen Kalendermonat im Zugmitteldienst beschäftigt waren, als Monatspauschale laut § 3 Lohnanhang.


§ 43. FAHRTKOSTENZUSCHUSS
Die Bestimmungen des § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 über den Fahrtkostenzuschuss sind auf die im Monatsbezug stehenden Dienstnehmer sinngemäß anzuwenden.
Der im Monatsbezug stehende Dienstnehmer hat den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss jeweils für ein Kalendervierteljahr – bei sonstigem Verlust – binnen 3 Monaten nach Ablauf dieses Kalendervierteljahres geltend zu machen.


§ 44. VERBESSERUNGSVORSCHLAGSPRÄMIE
Die Gesellschaften sind ermächtigt, durch Betriebsvereinbarung Prämiensysteme iSd § 67 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 für Verbesserungsvorschläge im Betrieb zu regeln.


§ 45. BEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL
(1)  Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages behalten alle in der Zeit zwischen 1.9.1972 und dem 31. Jänner 2008 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen und sonstige Vereinbarungen kollektivvertragsähnlichen Charakters, die für die von diesem Kollektivvertrag erfassten Dienstnehmer des technischen Personals der Bundestheater abgeschlossen wurden, in ihrer jeweils zum 31. Jänner 2008 geltenden Fassung ihre Gültigkeit, soweit sie nicht Eingang in diesen Kollektivvertrag gefunden haben.
(2)  Alle vor dem 1.9.1972 unterzeichneten Betriebsvereinbarungen und sonstige Vereinbarungen kollektivvertragsähnlichen Charakters verlieren ihre Gültigkeit, sofern sie nicht bereits durch den Generalsekretär des Österreichischen Bundestheaterverbandes gegengezeichnet wurden und am 31. Jänner 2008 noch gültig waren.


§ 46. KÜNDIGUNGSFRIST
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Feber 2008 in Kraft und kann bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres von beiden Vertragsteilen mittels eingeschriebenen Briefes mit Wirksamkeit zum 31. August gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung sind nach dem 31. Jänner unverzüglich Verhandlungen wegen Abschluss des neuen Vertrages aufzunehmen.
(2)  Es wird festgehalten, dass für den Fall einer Kündigung dieses Kollektivvertrages auf Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, nicht die Bestimmungen des Kollektivvertrages für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding vom 27. September 1999 zur Anwendung gelangen, sondern der gekündigte Kollektivvertrag solange aufrecht bleibt, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.


STAND: 1.2.2008 § 1 BEZUGSTABELLEN
Der Monatslohn beträgt ab 1.2.2008 (incl. Teuerungszulagen):

Entlohnungsgruppe A
ENTLOHNUNGSGRUPPE A EURO – AB 1.2.2008
I II II
1 1.775,64 1.727,18 1.679,35
2 1.848,42 1.775,64 1.722,57
3 1.921,50 1.824,34 1.765,91
4 1.994,88 1.872,92 1.809,69
5 2.067,86 1.921,50 1.853,55
6 2.140,51 1.970,70 1.896,78
7 2.214,66 2.019,40 1.941,49
8 2.286,99 2.067,86 1.985,47
9 2.359,64 2.116,34 2.028,70
10 2.433,77 2.166,18 2.072,57
11 2.506,22 2.214,66 2.116,34
12 2.579,32 2.263,13 2.160,62
13 2.651,76 2.311,18 2.204,49
14 2.726,00 2.359,64 2.248,47
15 2.798,44 2.408,34 2.291,91
16 2.871,42 2.457,75 2.335,79
17 2.943,85 2.506,22 2.379,23
18 3.016,93 2.554,71 2.423,83
19 3.090,02 2.603,18 2.468,44

ENTLOHNUNGSGRUPPE A EURO – AB 1.2.2008
IV V VI
1 1.631,62 1.584,46 1.519,93
2 1.669,93 1.614,41 1.547,32
3 1.708,14 1.645,96 1.575,46
4 1.746,55 1.677,10 1.604,89
5 1.784,96 1.708,14 1.636,22
6 1.824,34 1.739,38 1.667,25
7 1.863,19 1.770,74 1.698,51
8 1.901,70 1.802,52 1.729,65
9 1.941,49 1.833,44 1.761,31
10 1.980,44 1.865,33 1.793,10
11 2.019,40 1.896,78 1.824,34
12 2.058,02 1.928,23 1.855,80
13 2.096,53 1.961,18 1.887,27
14 2.135,60 1.992,52 1.918,61
15 2.175,49 2.023,87 1.951,33
16 2.214,66 2.055,55 1.983,12
17 2.253,08 2.087,13 2.014,04
18 2.291,91 2.118,69 2.045,92
19 2.330,75 2.150,26 2.077,81


Entlohnungsgruppe B
ENTLOHNUNGSGRUPPE B EURO – AB 1.2.2008
I II II
1 1.703,10 1.658,26 1.611,85
2 1.773,29 1.703,10 1.653,13
3 1.841,35 1.748,79 1.693,58
4 1.911,87 1.795,33 1.734,55
5 1.980,44 1.841,35 1.775,64
6 2.050,96 1.887,27 1.817,16
7 2.118,69 1.933,37 1.857,93
8 2.190,36 1.980,44 1.899,24
9 2.257,89 2.026,34 1.941,49
10 2.328,18 2.072,57 1.983,12
11 2.398,71 2.118,69 2.023,87
12 2.467,16 2.166,18 2.065,51
13 2.535,54 2.211,65 2.107,02
14 2.605,63 2.257,89 2.148,01
15 2.673,69 2.303,89 2.190,36
16 2.745,04 2.350,11 2.231,14
17 2.812,98 2.395,81 2.272,44
18 2.883,08 2.443,41 2.313,75
19 2.953,18 2.491,00 2.355,05

ENTLOHNUNGSGRUPPE B EURO – AB 1.2.2008
IV V VI
1 1.568,61 1.528,38 1.467,39
2 1.602,85 1.555,23 1.494,46
3 1.638,69 1.582,42 1.519,93
4 1.674,52 1.611,85 1.547,32
5 1.710,60 1.641,35 1.572,78
6 1.746,55 1.672,39 1.602,85
7 1.783,03 1.700,53 1.631,62
8 1.818,99 1.731,89 1.662,98
9 1.855,80 1.761,31 1.691,34
10 1.891,97 1.793,10 1.722,57
11 1.928,23 1.821,67 1.751,69
12 1.965,67 1.853,55 1.783,03
13 2.002,49 1.882,34 1.811,60
14 2.038,65 1.914,01 1.843,49
15 2.075,14 1.944,26 1.872,92
16 2.111,41 1.975,73 1.904,17
17 2.148,01 2.004,52 1.933,37
18 2.185,12 2.036,08 1.965,67
19 2.222,24 2.067,65 1.997,96


Entlohnungsgruppe C
ENTLOHNUNGSGRUPPE C EURO – AB 1.2.2008
I II II
1 1.631,62 1.589,05 1.549,25
2 1.696,26 1.631,62 1.586,69
3 1.761,31 1.674,52 1.626,92
4 1.826,48 1.717,87 1.667,25
5 1.891,97 1.761,31 1.708,14
6 1.958,61 1.804,86 1.748,79
7 2.023,87 1.848,42 1.789,87
8 2.089,48 1.891,97 1.831,40
9 2.156,13 1.935,74 1.872,92
10 2.221,51 1.980,44 1.914,01
11 2.286,99 2.023,87 1.955,94
12 2.352,27 2.067,86 1.997,13
13 2.419,02 2.111,41 2.038,65
14 2.484,50 2.156,13 2.079,95
15 2.550,10 2.199,68 2.121,47
16 2.615,58 2.243,45 2.163,19
17 2.681,91 2.286,99 2.204,49
18 2.747,18 2.330,86 2.246,12
19 2.812,46 2.374,73 2.287,74

ENTLOHNUNGSGRUPPE C EURO – AB 1.2.2008
IV V VI
1 1.511,58 1.467,39 1.338,76
2 1.542,93 1.494,46 1.354,61
3 1.575,46 1.519,93 1.370,45
4 1.609,60 1.547,32 1.385,63
5 1.645,96 1.572,78 1.401,05
6 1.681,82 1.602,85 1.416,56
7 1.717,87 1.631,62 1.432,18
8 1.753,83 1.662,98 1.448,76
9 1.789,87 1.691,34 1.465,14
10 1.826,48 1.722,57 1.481,95
11 1.863,19 1.751,69 1.498,85
12 1.899,24 1.783,03 1.515,64
13 1.935,74 1.811,60 1.532,55
14 1.973,06 1.843,49 1.549,25
15 2.009,87 1.872,92 1.566,26
16 2.045,92 1.904,17 1.584,46
17 2.082,53 1.933,37 1.602,85
18 2.118,69 1.965,67 1.621,15
19 2.154,86 1.997,96 1.639,45


§ 2 NORMAL- UND ÜBERSTUNDENSÄTZE
Die Überstundensätze betragen ab 1.2.2008:
Normal- und Überstundensätze EURO – AB 1.2.2008
Normalstunde inkl. 50% inkl. 100%
A / I 13,64 20,46 27,28
A / II 12,23 18,35 24,46
A / III 11,73 17,60 23,46
A / IV 11,22 16,83 22,44
A / V 10,60 15,90 21,20
A / VI 10,18 15,27 20,36
Vertret. A / I (auf I-Vertr.) 15,05
B / I 13,05 19,58 26,10
B / II 11,71 17,57 23,42
B / III 11,22 16,83 22,44
B / IV 10,73 16,10 21,46
B / V 10,18 15,27 20,36
B / VI 9,78 14,67 19,56
Vertret. B / I (auf I-Vertr.) 14,39
C / I 12,46 18,69 24,92
C / II 11,19 16,79 22,38
C / III 10,83 16,25 21,66
C / IV 10,35 15,53 20,70
C / V 9,78 14,67 19,56
C / VI 8,47 12,71 16,94
Vertret. C / I (auf I-Vertr.) 13,73


§ 3 PRÄMIEN UND SONDERENTSCHÄDIGUNGEN
Die Prämien und Sonderentschädigungen betragen ab 1.2.2008:
Starre Prämie gemäß § 35 Abs. 3 8,18
Instrumententransport gemäß § 40 Abs. 1 lit. a 20,66
Instrumententransport gemäß § 40 Abs. 1 lit. b 16,37
Instrumententransport gemäß § 40 Abs. 1 lit. c 8,18
Kostümgeld gemäß § 41 Abs. 1 14,32
Kuttengeld gemäß § 41 Abs. 2 7,37
Körperschminke § 41 Abs. 3 6,44
Zugmittelzulage gemäß § 42 Abs. 5 2,25
Zugmittelzulage Monatspauschale gemäß § 42 Abs. 6 49,50


ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN
zu § 23
I.  Als Kontrollorgan gemäß § 23 Abs. 4 gelten:
Theaterarzt, Abteilungsleiter, Mitarbeiter des Technischen Betriebsbüros des jeweiligen Theaters bzw. des PC Geschäftsführung der Theaterservice GmbH, Mitarbeiter der Personalabteilungen der Dienstgeber
II.  Es gibt zwei Möglichkeiten der Säumnis gemäß § 23 Abs. 5:
1.
Das Fernbleiben vom Dienst wird nicht unverzüglich bekanntgegeben gemäß § 23 Abs. 1. Die Säumnis beginnt ab dem ersten Tag der Dienstverhinderung und endet mit dem Tag der Bekanntgabe der Dienstverhinderung nach schriftlicher Aufforderung.
Ab dem zweiten Tag nach der nachweislichen schriftlichen Aufforderung seitens des Dienstgebers wird für die Gesamtdauer der Säumnis das Entgelt eingestellt.
2.
Der Dienstnehmer kommt der Verpflichtung zur Übermittlung der ärztlichen Bescheinigung nach § 23 Abs. 2 nicht nach. Die Säumnis beginnt ab dem vierten Tag der Dienstverhinderung und endet mit dem Tag der Übermittlung der ärztlichen Bescheinigung nach schriftlicher Aufforderung.
Ab dem dritten Tag nach der nachweislichen schriftlichen Aufforderung seitens des Dienstgebers wird für die Gesamtdauer der Säumnis das Entgelt eingestellt. Einstellen des Entgelts bedeutet, dass eine Wiederanweisung der Bezüge für diesen Zeitraum nicht vorgesehen ist.
III.  Teilversammlungen gem. § 44 Arbeitsverfassungsgesetz gelten rechtlich als Betriebsversammlungen im Sinne des § 20 Abs. 3 lit. e.

Wien, am 1. Feber 2008
Bundestheater-Holding GmbH Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 1. Feber 2008
Für die Bundestheater-Holding GmbH
(GESCHÄFTSFÜHRER)
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
(VORSITZENDER) (ZENTRALSEKRETÄR)
Für die Sektion Technik in Veranstaltungsbetrieben
(VORSITZENDER) (SEKRETÄR)
(FACHGRUPPENVORSITZENDER)