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Bundestheater / Chor / Beilage

1. ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG


mit dem der Kollektivvertrag für die Chormitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding (Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften)

- Bundestheater-Chorkollektivvertrag -,

wie folgt geändert wird:


1. § 2 lautet:
§ 2.  Betriebsvereinbarungen
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren alle vor dem Inkrafttreten mit den Direktionen bzw. dem Österreichischen Bundestheaterverband (Bundestheaterverwaltung), der Wiener Staatsoper GmbH oder Volksoper Wien GmbH abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen kollektivvertragsähnlichen oder betriebsvereinbarungsähnlichen Charakters – mit Ausnahme der Betriebsvereinbarungen vom 28. September 1990, abgeschlossen zwischen dem Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes im Einvernehmen mit der Direktion der Wiener Staatsoper bzw. der Volksoper und dem Betriebsrat des darstellenden künstlerischen Personals der Wiener Staatsoper bzw. der Volksoper Wien GmbH sowie der Betriebsvereinbarung vom 29.6.2004, abgeschlossen zwischen der Volksoper Wien GmbH und dem Betriebsrat des darstellenden künstlerischen Personals der Volksoper Wien GmbH und der Betriebsvereinbarung vom 1.7.2004, abgeschlossen zwischen der Wiener Staatsoper GmbH und dem Betriebsrat des darstellenden künstlerischen Personals der Wiener Staatsoper GmbH – sowie nicht im jeweiligen Bühnendienstvertrag schriftlich enthaltenen Einzelvereinbarungen ihre Gültigkeit.


2. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
§ 51a Kinderzulage
(1)  Dem Mitglied, dessen derzeit bestehendes Dienstverhältnis vor dem 1.9.1999 begonnen hat, gebührt für jeden Monat, in dem ihm Familienbeihilfe gemäß den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 idgF ausbezahlt wird, eine Kinderzulage von 17,50 EUR pro Kind.
(2)  Eine Valorisierung der Kinderzulage im Rahmen der generellen Bezugserhöhung findet nicht statt.
(3)  Das Mitglied hat dem Dienstgeber die Geburt des Kindes innerhalb von sechs Monaten zu melden und den Bescheid über die Gewährung der Familienbeihilfe vorzulegen. Bei verspäteter Meldung gebührt die Kinderzulage erst ab dem dem Zeitpunkt der Meldung folgenden Monatsersten.
(4)  Mitglieder, deren Dienstverhältnis nach dem 31.8.1999 begonnen hat, haben keinen Anspruch auf Kinderzulage.


3. § 52 Abs 1 und 2 lauten:
(1)  Ein wegen Krankheit oder Unfall (Arbeits- oder Privatunfall) vom Dienst abwesendes Mitglied, das gegen Monatsgehalt verpflichtet ist und das dem Bundestheaterpensionsgesetz unterliegt, hat Anspruch auf Entgeltortzahlung für ein Jahr in Höhe des vollen Gehalts, höchstens jedoch das Höchstausmaß gemäß § 10 Abs. 2 BThPG, sofern nicht gemäß § 11 SchSpG für sechs bzw. zwölf Wochen ein höherer Betrag gebührt.
(2)  Ein wegen Krankheit oder Unfall (Arbeits- oder Privatunfall) vom Dienst abwesendes Mitglied, das gegen Monatsgehalt verpflichtet ist und das nicht dem Bundestheaterpensionsgesetz unterliegt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des vollen Gehalts für die Dauer von zwölf Wochen, sofern nicht gemäß § 11 SchSpG für sechs bzw. zwölf Wochen ein höherer Betrag gebührt.


4. § 52 Abs 6 wird folgender Abs 7 angefügt:
(7)  Bei Eintritt einer Dienstverhinderung, für die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld des zuständigen Krankenversicherungsträgers besteht, leistet der Dienstgeber trotz Ausschöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gemäß Abs 2 eine weitere Entgeltfortzahlung in den ersten drei Tagen der Erkrankung, wenn der zuständige Krankenversicherungsträger kein Krankengeld hiefür leistet. Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Tagsatz ist bei einer Erkrankung bis zur Dauer von sechs Monaten die Höhe des vollen Gehalts, bei einer Dauer über sechs Monate 90 v.H. des vollen Gehalts. Für die Berechnung der Dauer des Krankenstandes gilt Abs 6.


5. § 56 Abs 2 lit a lautet:
a.
Die Zeit einer einschlägigen hauptberuflichen künstlerischen Tätigkeit an der Deutschen Staatsoper Berlin, der Deutschen Oper Berlin, der Komischen Oper Berlin, der Hamburgischen Staatsoper, der Bayrischen Staatsoper, der Bühnen der Stadt Köln, dem Staatstheater Stuttgart, der Sächsischen Staatsoper Dresden, der Oper Leipzig oder an einer Bühne der Österreichischen Bundestheater


6.
Dieser Kollektivvertag tritt rückwirkend mit 1. September 2004 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 20. Oktober 2005
Für
Bundestheater-Holding GmbH
Dr. Georg Springer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Dr. Herbert Stegmüller
Zentralsekretär
Peter Paul Skrepek
Vorsitzender
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Sektion Bühnenangehörige
Mag. Sabine Sahab
Sekretär
Prof. Fritz Peschke
Präsident