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Bundestheater / künstlerisches Personal Burgtheater / Rahmen

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft , womit eineArbeitszeitregelung für Proben und Dienste des künstlerischen Personals des Burgtheatersgetroffen wird.
Redaktionelle Anmerkungen Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Arbeitszeitregelung für Proben und Dienste des künstlerischen Personals des Burgtheaters


§ 1. Arbeitszeitregelung
(1)  Dieses Abkommen gilt für alle mit Bühnendienstvertrag an die Burgtheater GmbH verpflichteten Mitglieder und regelt deren Teilnahme an Proben für Aufführungen.
(2)  Für anderes künstlerisches Personal als Ensemble bzw. Szenischer Dienst werden Dienstpläne und -einteilungen durch die jeweiligen Vorgesetzten erstellt. Die Paragraphen § 2 bis 12 sind daher für diese Mitglieder nicht anwendbar. Für sie gelten die gesetzlichen Arbeitszeit- und Pausenbestimmungen wie beispielsweise das AZG und weitere Regelungen wie z.B. Betriebsvereinbarungen.


§ 2. Arbeitszeitregelung
Das Mitglied ist zur Teilnahme an Proben an sämtlichen vom Burgtheater betriebenen Spiel- und Probestätten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 109 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr.22/1974, und der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet.


§ 3. Proben
(1)  Mögliche Probezeiten sind:
Vormittagsprobe Abendprobe Schließtag Lange Bühnenprobe
A) Montag - Freitag 10:00 - 14:30 19:00 - 22:00
B) Montag - Freitag 10:00 - 15:00 19:30 - 22:00
C) Montag - Freitag 10:00 - 16:00 keine
D) Montag - Freitag keine 18:00 - 22:00
E) Montag - Freitag
F) Montag - Freitag 10:00 - 22:45 10:00 - 18:00
G) Samstag 10:00 - 15:00 10:00 - 16:00
(2)  Das Mitglied ist zur Teilnahme an Proben verpflichtet, sofern diese zu den oben angegebenen Zeiten stattfinden (Variante „A" - ,,G") und diese im Wochenprobenplan (,,Repertoire") verbindlich angegeben sind.
(3)  Es sind maximal drei Schließtagsproben „E" pro Produktion und ohne Rücksprache mit der Direktion und dem Betriebsrat sowie drei lange Bühnenproben (Proben „F" und „G") pro Produktion möglich, jedoch insgesamt nicht mehr als fünf solche Proben (,,E", ,,F" und „G").
(4)  Kurzfristig angesetzte Proben aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse (z.B.: Umbesetzungen, Abänderungen) können von den angegebenen Probenzeiten abweichen.
(5)  Darüber hinaus bedürfen von der Direktion genehmigte Abweichungen von der Arbeitszeitregelung für Proben des Einvernehmens aller Beteiligten und mit dem Betriebsrat.
(6)  Findet eine Probe an einem Sonn- oder Feiertag statt, so ist das Mitglied zur Teilnahme an dieser Probe nur dann verpflichtet, wenn der Betriebsrat wegen besonderer unabwendbarer Umstände und dringender betrieblicher Erfordernisse hierzu seine Zustimmung erteilt. Gleiches gilt, wenn das Mitglied an einem Samstag zu einer Abendprobe herangezogen wird.
(7)  Ist eine Premiere an einem Sonn- oder Feiertag angesetzt, so kann eine dafür vorgesehene Durchsprechprobe oder eine Probe zur technischen Absicherung der Premiere am selben Tag stattfinden.
(8)  An Schließtagen kann das Mitglied abweichend von den obigen Bestimmungen zu zusammenhängenden Probenleistungen herangezogen werden, die ab der 9. Stunde gemäß § 9 abzugelten sind. Die Bestimmung zur Ruhezeitverkürzung in § 5 ist diesfalls nicht anzuwenden.
(9)  Spätestens nach drei zusammenhängenden Stunden Probe ist eine Pause von 20 Minuten vorzusehen.
(10)  Das Mitglied ist nicht verpflichtet, länger als zwei Stunden über die auf dem Tagesprobenplan angegebene Zeit auf seinen Dienstantritt zu warten. Dies gilt nicht innerhalb der letzten drei Wochen vor einer Premiere.
(11)  Kritik gilt als Bestandteil der Probenzeit.
(12)  Nach Voraufführungen darf Kritik stattfinden, sofern diese bis spätestens 22.45 Uhr beendet ist. Der Betriebsrat ist davon zu informieren. Der diesbezügliche Tagesprobenplan hat den Vermerk zu enthalten, dass diese Kritik mit Zustimmung des Betriebsrates stattfindet.
(13)  Das Probieren von Fecht- und Tanzszenen, musikalische und ähnliche Proben sowie die Erarbeitung von Medienaufnahmen zwecks Verwendung bei Produktionen hat ausnahmslos innerhalb der Probenzeiten stattzufinden. Ausgenommen sind Tanz-, Fecht-, musikalische und ähnliche Proben vor und während einer Vorstellung, die für deren Sicherheit bzw. Qualität notwendig sind. Diese Proben dürfen frühestens 1 ½ Stunden vor Vorstellungsbeginn anfangen. Notwendige Abweichungen sind vor der Premiere mit dem Betriebsrat zu besprechen.


§ 4. Proben
(1)  Über den Umfang der vom Mitglied tatsächlich erbrachten Probenleistungen hat die Direktion (Inspizient, im Verhinderungsfall der Regieassistent, Künstlerisches Betriebsbüro) schriftliche Aufzeichnungen (,,Probenprotokoll") zu führen.
(2)  Die regelmäßige Aktualisierung der notwendigen Anwesenheitszeiten für vorstellungsvorbereitende Vorläufe inkl. Maskenzeiten obliegt der Abendspielleitung. Diese sind dem Betriebsbüro bekannt zu geben.


§ 5. Dienstbeginn und Ruhezeiten
(1)  Der Dienstbeginn bei einer Vorstellung ist für Ensemblemitglieder bzw. Souffleure und Souffleusen eine halbe Stunde vor Vorstellungsbeginn.
(2)  Die Regieassistenzen, Abendspielleitungen und lnspizienzen haben eine Stunde vor Vorstellungsbeginn ihren Dienstbeginn.
(3)  Einen früheren Dienstbeginn zu einer Vorstellung bestimmen Tanz-, Fecht-, musikalische und ähnliche Proben vor einer Vorstellung, die für deren Sicherheit bzw. Qualität notwendig sind (§ 3 Abs. 13), Umbesetzungsproben für diese Vorstellung und Maskenzeiten.
(4)  Dem Mitglied gebühren zwischen dem Ende seiner Tätigkeit bei einer Vormittagsprobe und dem Dienstbeginn zu einer Nachmittagsvorstellung zweieinhalb Stunden Ruhezeit.
(5)  Dem Mitglied gebühren zwischen dem Ende seiner Tätigkeit bei einer Probe und dem Beginn einer Probe bzw. dem Dienstbeginn zur Vorstellung viereinhalb Stunden Ruhezeit.
(6)  Der Beginn jener Ruhezeit, die ein früheres Probenende für das jeweilige Mitglied bedeutet, ist am Tagesprobenplan für dieses Mitglied explizit anzuführen.
(7)  Eine Verkürzung dieser Ruhezeiten bei einer Probe ist nur im Einvernehmen mit dem Mitglied möglich.
(8)  Für eine solche Verkürzung steht dem Mitglied eine Vergütung nach § 9 nur zu, wenn es sich um eine Bühnenprobe handelt. Als Bühnenproben gelten Proben ab der Technischen Einrichtung auf der Bühne der eigenen Premierenspielstätte.
(9)  Für den Szenischen Dienst steht eine Vergütung nach § 9 auch bei einer Probe auf der Probebühne zu.
(10)  Eine Verlängerung einer Probe am selben Tag über das am Tagesplan angeschriebene Ende der Probe hinaus auf Wunsch des Regisseurs bzw. der Regisseurin kann nur erfolgen, wenn a) alle Beteiligten zustimmen und b) bei einer Probe auf der Probebühne der Regisseur bzw. die Regisseurin sich verpflichtet ein Drittel seiner /ihrer Wiederaufnahmeprobengage zugunsten des Betriebsratsfonds von seiner/ihrer Gage einziehen zu lassen. Der Anspruch gegenüber dem Regisseur bzw. der Regisseurin ist nur gegen den Regisseur bzw. die Regisseurin - nicht gegen das Theater - durchsetzbar. Ab der erfolgten Einziehung der Gage durc
(11)  Zur 36-Stunden Wochenruhe ist eine eigene Betriebsvereinbarung abzuschließen. Die 36-Stunden Wochenruhe ist nicht zusätzlich zu den Zeiten gemäß § 24 Abs. 3 des Kollektivvertrages des Wiener Bühnenvereins vom ursprünglich 1.9.1984 zu verstehen.


§ 6. Dienstbeginn und Ruhezeiten
(1)  Das TAG kennt (im Unterschied zum Schauspielergesetz) keine eigene Nachtzeit mehr. Im Hinblick auf§ 17 TAG wird hiermit festgehalten, dass die Teilnahme an Proben bis 22:45 Uhr verpflichtend ist.
(2)  In Anwendung von§ 12 Abs 2 AZG wird festgehalten, dass gemäß dem Kollektiwertrag des Wiener Bühnenvereins vom ursprünglich 1.9.1984 § 24 Abs. 4 dem Mitglied eine zehnstündige Ruhepause nach Dienstende gebührt. Diese liegt für gewöhnlich zwischen 23:00 und 10 Uhr.
(3)  Pro Neuinszenierung sind sieben Bühnenproben mit Probenbeginn ab 10.00 Uhr und dementsprechend früherem Dienstantritt ohne Vergütung gemäߧ 9 zulässig:
  • a)
    vier Proben in Kostüm und Maske jedenfalls;
  • b)
    drei weitere Proben dann, wenn an diesem Probentag für das jeweilige Mitglied keine Vorstellung angesetzt ist.


§ 7. Dienstbeginn und Ruhezeiten
Für das Anprobieren der Kostüme steht - unter Bedachtnahme auf die
Nachtruhezeit
gemäß § 6 - die Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr zur Verfügung. Diese Anproben haben auf dem Tagesprobenplan mit Namensnennung aufzuscheinen.


§ 8. Dienstbeginn und Ruhezeiten
(1)  Die Direktion hat für jede Arbeitswoche einen produktionsbezogenen Wochenprobenplan (,,Repertoire") zu erstellen.
(2)  Darüber hinaus hat die Direktion für jeden Arbeitstag eine die vorgesehenen Proben sowie deren Beginn und Ende enthaltende Probeninformation in Form eines detaillierten Tagesprobenplanes bzw. einer dementsprechenden Tonbandansage bis spätestens 16.00 Uhr des Vortages zu veröffentlichen.
(3)  Das Mitglied ist verpflichtet, die bekannt gegebene Probeninformation in Erfahrung zu bringen und einzuhalten.
(4)  Ändert die Direktion die bekannt gegebene tägliche Probeninformation oder setzt sie aus unvorhersehbaren Gründen eine im Wochenprobenplan nicht enthaltene Probe zusätzlich an oder wird eine Probe nicht rechtzeitig bekannt gegeben, so ist sie verpflichtet, das Mitglied persönlich zu verständigen.


§ 9. Vergütung
Dem Mitglied gebührt bei einer Überziehung der im Tagesprobenplan festgesetzten Probenzeit unter Berücksichtigung von§ 5 ein Betrag in der Höhe einer halben Tagesgage von der Mindestgage
(1)  für jede begonnene halbe Stunde,
(2)  zusätzlich für die Überziehung einer Vormittagsprobe „A", ,,B", ,,C" oder Probe „G" über 17.00 Uhr,
(3)  für eine Verletzung der Nachtzeit nach 23:00 Uhr (ausgenommen Nachtproben gemäߧ 10 Abs. 1 und früherer Dienstbeginn gemäß § 6 Abs. 3 und § 7),
(4)  für jede Ruhezeitverkürzung - anstelle der Vergütungen, die im § 24 des Kollektivvertrages des Wiener Bühnenvereins vom ursprünglich 1.9.1984 vorgesehen sind.


§ 10. Vergütung
(1)  Für Sonn-, Feiertags- und Nachtproben gebührt - anstelle der Vergütung im§ 24 Abs. 2 des Kollektivvertrages des Wiener Bühnenvereins vom ursprünglich 1.9.1984 - jedem betroffenen Mitglied eine volle Tagesgage von der jeweiligen Ruhegenussermittlungshöchstgrundlage gemäß § 5 Abs. 2 BThPG.
(2)  Für die Mitwirkung an einer zweiten, am gleichen Tage stattfindenden Vorstellung, erhält das Mitglied - anstelle der Vergütung im § 12 Abs. 1 des Kollektivvertrages des Wiener Bühnenvereins vom ursprünglich 1.9.1984 - eine Tagesgage von der Mindestgage.
(3)  Für die Mitwirkung an einer dritten, am gleichen Tage stattfindenden Vorstellung, erhält das Mitglied - anstelle der Vergütung im§ 12 Abs. 1 des Kollektivvertrages des Wiener Bühnenvereins vom ursprünglich 1.9.1984 - zwei Tagesgagen von der Mindestgage.


§ 11. Vergütung
Für Sonderveranstaltungen (somit jene, die nicht unter die Leistungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 TAG fallen) und dazugehörige Proben gelten die Bestimmungen dieses Probenabkommens.


§ 12. Organisatorisches
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Durch sein Inkrafttreten tritt das bisherige Probenabkommen endgültig außer Kraft.
(2)  Dieser Kollektivvertrag darf bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres von jeder vertragschließenden Partei mit Wirksamkeit zum nächsten 31. August gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die fristgerechte Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
(3)  Im Fall der Kündigung sind von den vertragschließenden Parteien unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrags aufzunehmen.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 28. Mai 2018
Für die Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Younion_Die Daseinsgewerkschaft
Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien
Geschäftsführung
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin