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Metallbereich / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

Ist-Abschluss 1.11.2020
abgeschlossen zwischen den Fachverbänden (Berufsgruppe) der
Metalltechnischen Industrie,
Fahrzeugindustrie,
Berufsgruppe Gießereiindustrie,
NE-Metallindustrie,
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
andererseits.


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der oben genannten Fachverbände, ausgenommen die Münze Österreich AG.
Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als den vertragsschließenden Fachverbänden angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.


II. Erhöhung der Ist-Gehälter
1)  Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. November 2020 um 1,45% pro Monat zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktobergehalt 2020.
Erreichen die so erhöhten Ist-Gehälter nicht die neuen Mindestgehälter, so sind sie entsprechend anzuheben.
2)  Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November 2020 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3)  Angestellte, die nach dem 31. Oktober 2020 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Ist-Gehaltes.
4)  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc bleiben unverändert.


III. Mindestgrundgehälter
1)  Die ab 1. November 2020 für obige Fachverbände geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Mindestgehaltstabelle.
2)  Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Art II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. November 2020 geltenden Mindestgrundgehalt bzw bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 bzw Einführung des Einheitlichen Entgeltsystems ab 1. November 2005 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art II oder III effektiv erhöht. Der Kollektivvertrag vom 17.10.1988 (Neuregelung der Mehrarbeit) ist zu beachten.


V. Empfehlung Einmalzahlung
Unternehmen, für die es wirtschaftlich vertretbar ist, wird empfohlen, eine einmalige Corona-Prämie gemäß § 124b Ziffer 350 lit a) EStG i.V.m. § 49 Abs 3 Ziffer 30 ASVG in der Höhe von € 150,00 für ihren besonderen Einsatz und die Arbeitsbelastung während der Covid-19-Pandemie auszubezahlen.
Für die Gießereiindustrie gilt: Aus dieser Empfehlung sollen keine unbegründeten Erwartungshaltungen abgeleitet werden.


VI. Änderungen von rahmenrechtlichen Bestimmungen
In § 4 Abs 4b lit h) sowie in Abs 5 werden jeweils die Zahlen „120“ durch die Zahlen „180“, befristet bis 31.12.2023, ersetzt.


VII.
§ 15 Lehrlinge wird wie folgt abgeändert:
„Lehrlingseinkommen
(61) 
a)
Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs 1 beträgt ab 1. November 2020 im
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 749,49 € 967,83
2. Lehrjahr € 959,01 € 1.253,97
3. Lehrjahr € 1.254,67 € 1.526,48
4. Lehrjahr* € 1.656,75 € 1.750,37
* Gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.”


VIII. Erhöhung der Schichtzulagen
Erhöhung der
kollektivvertraglichen Zulagen mit Ausnahme der Nachtarbeitszulage und Schichtzulage für die dritte Schicht
um 1,45% und der
Aufwandsentschädigungen
um durchschnittlich 1,45% ab 1.11.2020. Die
innerbetrieblichen Zulagen
werden, sofern sie im Kollektivvertrag namentlich genannt werden, um 1,45% ab 1.11.2020 erhöht.
Die kollektivvertragliche Nachtarbeitszulage sowie die Schichtzulage für die 3. Schicht werden wie folgt erhöht:
  • Ab 1.11.2020 auf € 2,384
  • Ab 1.11.2021 auf € 2,524

§ 5a: € 0,502*)
§ 6: € 2,384
*) gilt ab 1.11.2019
**) gilt ab 1.11.2020: € 2,384, ab 1.11.2021: € 2,524


IX. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. November 2020 in Kraft.


Wien, am 24. September 2020
FACHVERBAND DER FAHRZEUGINDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
KommR DDr. Karl-Heinz Rauscher Mag. Andreas Gaggl, MSc
FACHVERBAND DER METALLTECHNISCHEN INDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Mag. Christian Knill Dr. Berndt-Thomas Krafft
FACHVERBAND DER METALLTECHNISCHEN INDUSTRIE
Berufsgruppe Gießereiindustrie
Der Berufsgruppen-Obmann Der Berufsgruppen-Geschäftsführer:
KommR. Ing. Peter Maiwald Dipl.-Ing. Adolf Kerbl
FACHVERBAND DER NE-METALLINDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Dipl.-Wi.Ing. (FH) Alfred Hintringer Dipl.-Ing. Roman Stiftner
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Die gf. Vorsitzende: Der Bundesgeschäftsführer:
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
WIRTSCHAFTSBEREICH METALL/MASCHINEN/FAHRZEUGBAU
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Johann Forstner Georg Grundei diplomé
WIRTSCHAFTSBEREICH BERGWERKE/EISEN/GIESSEREI
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Reinhard Streinz Georg Grundei diplomé


Mindestgehaltsordnung 2020
gültig ab 1. November 2020
Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter sowie der Mindest-Löhne und -Gehälter 1,45%
in €

BG Grundstufe nach 2 Jahren nach 4 Jahren nach 6 Jahren nach 9 Jahren nach 12 Jahren Vorrückungswerte
2, 4 J 6, 9, 12 J
A 2.029,00 2.067,49 2.105,98 38,49
B 2.029,00 2.067,77 2.106,54 2.125,92 2.145,30 2.164,68 38,77 19,38
C 2.131,51 2.172,92 2.214,33 2.235,05 2.255,77 2.276,49 41,41 20,72
D 2.328,44 2.380,50 2.432,56 2.458,61 2.484,66 2.510,71 52,06 26,05
E 2.682,54 2.742,59 2.802,64 2.832,64 2.862,64 2.892,64 60,05 30,00
F 3.003,80 3.091,55 3.179,30 3.223,18 3.267,06 3.310,94 87,75 43,88
G 3.439,42 3.573,53 3.707,64 3.774,70 3.841,76 3.908,82 134,11 67,06
H 3.765,45 3.912,27 4.059,09 4.132,47 4.205,85 4.279,23 146,82 73,38
I 4.584,66 4.763,40 4.942,14 5.031,50 5.120,86 5.210,22 178,74 89,36
I (M III - 5 %) 4.355,43 4.525,24 4.695,05 4.779,95 4.864,85 4.949,75 169,81 84,90
J 5.033,51 5.229,95 5.426,39 5.524,59 5.622,79 5.720,99 196,44 98,20
Grundstufe
nach 2 J
nach 4 J
nach 6 J
nach 9 J
2 J
4, 6, 9 J
K 6.654,42 6.914,12 7.043,95 7.173,78 7.303,61 259,70 129,83