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Metallbereich / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Aufwandsentschädigungen

Redaktionelle Anmerkungen Hinweis: Da keine inhaltlichen Unterschiede vorliegen, wurden die Zusatzkollektivverträge über die Aufwandsentschädigungen der abschließenden Fachverbände aus Gründen der Übersichtlichkeit im vorliegenden Kollektivvertrag konsolidiert.


KOLLEKTIVVERTRAG
mit dem der
Zusatzkollektivvertrag über Aufwandsentschädigung etc. vom 7. November 1983,
für den im Geltungsbereich angeführten Fachverband abgeändert wird.


ARTIKEL I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Maschinen- und Metallwarenindustrie Österreichs, ausgenommen die Münze Österreich AG;
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der NE-Metallindustrie Österreichs
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Gießereiindustrie Österreichs
für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen dem beteiligten Fachverband und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist. Auf kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge sind die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz insoweit anzuwenden, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.


ARTIKEL II Änderungen des Zusatzkollektivvertrages über Aufwandsentschädigungen vom 7. November 1983
a)  Die Reiseaufwandsentschädigung
gemäß § 3 Abs. 5 wird wie folgt abgeändert:
Taggeld Nachtgeld volle Reise­aufwands-
entschädigung (Tag- und Nachtgeld)
Angestellte der Beschäftigungsgruppe mindestens
A–J, M I–M III 52,02 30,86 82,88
K 52,35 30,86 83,21
b)  Die Trennungskostenentschädigung
gemäß § 4 Abs. 4 wird wie folgt neu festgelegt:
Die Trennungskostenentschädigung beträgt für Angestellte mindestens € 22,33
c)  Die Aufwandsentschädigung für Ortsmontagen gemäß § 5 Abs. 4 wird wie folgt neu festgelegt:
Unbekümmert um die Zeit mindestens € 7,29
Bei einer längeren Abwesenheit als 5 Stunden unter der Voraussetzung, dass der Angestellte nicht die Möglichkeit hat, sein Mittagessen am sonst üblichen Ort einzunehmen mindestens € 17,59
d)  Die Messegelder
gemäß § 6 Abs. 1 werden wie folgt neu festgelegt:
Das Messegeld beträgt pro Kalendertag für Angestellte mindestens € 24,59.


ARTIKEL III Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. November 2013 in Kraft.



FACHVERBAND DER FAHRZEUGINDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Dipl.Ing. Gerhard Klein Mag. Walter Linszbauer
FACHVERBAND DER GIESSEREIINDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Komm.Rat. Ing. Peter Maiwald Dipl.-Ing. Adolf Kerbl
FACHVERBAND DER MASCHINEN- UND METALLWARENINDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Mag. Christian Knill Dr. Berndt-Thomas Krafft
FACHVERBAND DER NE-METALLINDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Dipl. Ing. Alfred Hintringer LAbg. Dipl.-Ing. Roman Stiftner
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:
Wolfgang Katzian Karl Proyer
WIRTSCHAFTSBEREICH METALL/MASCHINEN/FAHRZEUGBAU
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Ing. Markus Vogl Michael Pieber

Wien, am 29. Oktober 2014 / 31. Oktober 2014 / 5. November 2014