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Metallbereich / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Hinweis: Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden die Ist-Verträge der abschließenden Fachverbände im vorliegenden Kollektivvertrag konsolidiert.
Ist-Abschluss 2015
abgeschlossen zwischen den Fachverbänden der
Fahrzeugindustrie,
Gießereiindustrie,
Maschinen- und Metallwarenindustrie,
NE-Metallindustrie,

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

andererseits.


V. Änderungen von rahmenrechtlichen Bestimmungen
§ 15 Lehrlinge wird wie folgt abgeändert:
„Lehrlingsentschädigung
(61) 
a)
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs 1 beträgt ab 1. November 2015 im
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 590,98 € 790,94
2. Lehrjahr € 792,39 € 1.062,53
3. Lehrjahr € 1.072,72 € 1.321,63
4. Lehrjahr* € 1.450,48 € 1.536,22
* Gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.”

§ 4 Abs 10 lautet:
a)  Der 24. und 31. Dezember ist arbeitsfrei, bei Schichtarbeit ab Ende der Nachtschicht vom 23. auf 24. bzw. 30. auf 31. Dezember, spätestens jedoch ab 6 Uhr früh.
b)  Für die am 24. und 31. Dezember entfallenden Arbeitsstunden erfolgt kein Gehaltsabzug.
c)  Gilt fü die ArbeiterInnen eines Betriebes an diesen beiden Tagen ein nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den ArbeiterInnen notwendig ist, an diesen beiden Tagen die für die ArbeiterInnen des Betriebes vorgesehene Arbeitszeitregelung.