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KV-Verhandlungen FMTI 2021


(ausgenommen Berufsgruppe der Gießereiindustrie)

Angestellte
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA


Protokoll zum Gehaltsabschluss
Zwischen dem Fachverband der Metalltechnischen Industrie und der Gewerkschaft GPA wird, ausgenommen für die Berufsgruppe der Gießereiindustrie nachstehende Vereinbarung geschlossen:
1.  Erhöhung der
kollektivvertraglichen Mindestgehälter
ab 1.11.2021 (Beilage 1a) um 3 %.
2.  Erhöhung der
Ist-Gehälter
ab 1.11.2021 um 3,55%.
3.  Die
Lehrlingsentschädigung
wird ab 1.11.2021 wie folgt festgesetzt:
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 800,00 € 1.018,34
2. Lehrjahr € 1.000,00 € 1.294,96
3. Lehrjahr € 1.325,00 € 1.596,81
4. Lehrjahr*) € 1.750,00 € 1.843,62
4.  Die Aufwandsentschädigungen betragen ab 1.11.2021 (Beilage 1b):
Taggeld Nachtgeld volle Reiseaufwands-
entschädigung
(Tag- und Nachtgeld)
mindestens
€ 58,85 € 34,91 € 93,76
5.  Erhöhung der
kollektivvertraglichen Zulagen mit Ausnahme der Schichtzulagen und der Nachtarbeitszulage
um 3 % und der Aufwandsentschädigungen um durchschnittlich 2,5 % ab 1.11.2021. (Beilage 1). Die
innerbetrieblichen Zulagen
werden, sofern sie im Kollektivvertrag namentlich genannt werden, um 3,55 % ab 1.11.2021 erhöht.
Die Schichtzulage für die 2. Schicht wird wie folgt erhöht:
  • Ab 1.11.2021 auf € 0,670
  • Ab 1.11.2022 auf € 0,837
  • Ab 1.11.2023 auf € 1,004
Die Kollektivvertragliche Nachtarbeitszulage sowie die Schichtzulage für die 3. Schicht werden wie folgt erhöht:
  • Ab 1.11.2021 auf € 2,524
  • Ab 1.11.2022 auf € 2,770
  • Ab 1.11.2023 auf € 3,016
  • Ab 1.11.2024 auf € 3,262
  • Ab 1.11.2025 auf € 3,508
  • Ab 1.11.2026 auf € 3,754
  • Ab 1.11.2027 auf € 4,000
6.  Regelung zum Rahmenrecht
a)
§ 5b lautet neu wie folgt:
1.
Gemäß § 12a ARG sind Arbeitnehmer/innen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils, aufgrund von pandemiebedingten Problemen, insbesondere in der Lieferkette, der Verknappung von Vormaterialien, corona-bedingten notwendigen Aufholprozessen oder quarantäne- bzw. krankheitsbedingten Ausfällen von Arbeitnehmern/innen sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist, an maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Sinne des ARG ausgenommen.
2.
Arbeitgeber/innen, welche von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen wollen, müssen dies beim zuständigen Fachverband sowie bei der Gewerkschaft GPA schriftlich beantragen. In diesem Antrag müssen das benötigte zeitliche Ausmaß der Ausnahmeregelung, die Beschreibung der Art der Tätigkeiten sowie die Anzahl der Arbeitnehmer/innen, die voraussichtlich benötigt werden und die Abteilungen (Geschäftsbereiche, Produktionsbereiche etc.), in denen während der Wochenenden bzw. Feiertage gearbeitet werden soll, angeführt werden. Darüber hinaus muss der drohende wirtschaftliche Nachteil, welcher ohne die Ausnahmeregelung entstehen würde, im Antrag dargelegt werden. In Betrieben mit Betriebsrat muss dem Antrag eine Zustimmungserklärung des zuständigen Betriebsrates beigefügt werden. Fehlt die Zustimmungserklärung des zuständigen Betriebsrates, wird der Antrag zur Verbesserung zurückgeschickt.
Nach Einlangen des Antrages entscheiden die Kollektivvertragsparteien einvernehmlich und in Schriftform, ob dem Antrag zugestimmt wird oder nicht. Die Wochenend- bzw. Feiertagsarbeit ist mit dem Datum der Einbringung zulässig, wenn innerhalb von 14 Tagen die Zustimmung der Kollektivvertragsparteien erfolgt.
Die Kollektivvertragsparteien haben das Recht, fehlende Informationen zur Entscheidung beim Antragsteller einzufordern. Wird einem Antrag schriftlich die Zustimmung erteilt, so ist eine Kopie dieses Schriftstückes im Betrieb an für alle Arbeitnehmer/innen sichtbarer Stelle auszuhängen. Ohne diesen Aushang wird die Zustimmung nicht rechtswirksam.
3.
Arbeitnehmer/innen können die Wochenend- bzw. Feiertagsarbeit jederzeit ablehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Kündigungen wegen der Ablehnung der Wochenend- bzw. Feiertagsarbeit sind unwirksam.
4.
Für diese zusätzliche Wochenend- und Feiertagsarbeit gebührt eine 18-minütige bezahlte Pause pro Schicht.
5.
Während der Wochenend- und Feiertagsruhe darf nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden. Die Tages- und Wochenhöchstarbeitszeit ist strikt einzuhalten. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des § 6 ARG (Ersatzruhe) zu beachten.
6.
Allen Arbeitnehmer/innen, die ausnahmsweise kurzfristige Wochenendarbeit leisten, ge-bührt für jede Arbeitsstunde an einem Samstag ein Zuschlag von mindestens 50 %, an einem Sonntag von mindestens 150 %. Für Arbeiten an einem Feiertag iSv. § 5b gebührt ebenfalls ein Zuschlag von 150 % für jede Arbeitsstunde. Für die Berechnung der Zuschläge ist § 5 (2) sinngemäß anzuwenden.
Auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ist anstelle der Bezahlung ein Zeitaus-gleich zu gewähren. Dieser Zeitausgleich ist auf einem Zeitkonto festzuhalten. Der Verbrauch des Zeitausgleichs ist zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in zu vereinbaren. Kommt es zu keiner Vereinbarung, so kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen den Verbrauch von Zeitguthaben bis zu drei Arbeitstagen einseitig festlegen. § 5 (9) ist anzuwenden.
7.
§ 5b gilt befristet bis 31.10.2023.
b)
§ 5c
Der bisherige § 5b wird zu § 5c
c)
Einrichtung Arbeitsgruppe „Zukunft der Arbeitszeit“
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, auf Expertenebene bis spätestens Ende Februar 2022 eine Arbeitsgruppe einzurichten, die sich ergebnisoffen mit den Themen Arbeitszeitgestaltung (unter Berücksichtigung der im Kollektivvertrag sowie im Arbeitszeitgesetz bereits bestehenden Arbeitszeitmodellen, wie z.B. der erweiterten Bandbreite, dem Zeitkontenmodell, Schichtarbeit, Gleitzeit, 4-Tage-Woche, etc) und Lebensphasen-orientierten Arbeitszeitmodellen mit besonderer Bezugnahme auf das Modell der kollektivvertraglichen Freizeitoption, Elemente der Zeitsouveränität für Arbeitnehmer/innen, kürzere Arbeitszeiten für physisch und psychisch besonders belastende Arbeit sowie alters- und praxisgerechter Arbeitszeitverteilung (Lebensarbeitszeitkonten, Aspekte der Gesundheit und Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit von ArbeitnehmerInnen, Solidaritätsprämienmodells, etc) beschäftigen soll und der Steuerungsgruppe (bestehend aus den jeweiligen KV-Verhandlungsleitern) zeitlich im Vorfeld der Kollektivvertragsverhandlungen im Herbst 2022 einen gemeinsamen sozialpartnerschaftlichen Endbericht vorlegen muss.
d)
Anmerkung vom 6.11.2021 zu § 5a und § 6:
Anpassungsklausel für innerbetriebliche Regelungen:
Durch Betriebsvereinbarung kann von der kollektivvertraglich vorgesehenen Etappenerhöhung der Zulagen für die 2. und 3. Schicht (bzw subsidiär von der Nachtarbeitszulage) mit Zustimmung der Kollektivvertragsparteien betraglich bzw zeitlich bezüglich der Fälligkeit der jeweiligen Etappenerhöhung abgewichen werden, wenn die kollektivvertragliche Erhöhung der Schicht- bzw. Nachtarbeitszulagen aufgrund innerbetrieblicher Regelungen zu un-erwarteten und erheblichen Personalkosteneffekten oder insgesamt zu einer Gefährdung des Standortes des Betriebes führen. Ebenso kann durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragsparteien von den kollektivvertraglichen Schicht- bzw. Nachtarbeitszulagen betraglich abgewichen werden, wenn erhebliche schichtbedingte innerbetriebliche Überzahlungen der Grundgehälter von Schichtarbeiternehmer/innen und/oder Arbeitnehmer/innen, deren Normalarbeitszeit üblicherweise zumindest teilweise in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr liegt, vorliegen oder durch andere betriebliche Gestaltungsinstrumente (wie zB Prämien für Schichtarbeit, Zulagen für die Frühschicht, etc) ähnliche Überzahlungseffekte bei Schichtarbeiternehmer/innen bestehen. Besteht im Betrieb kein Betriebsrat, kann einzelvertraglich und mit Zustimmung der Kollektivvertragsparteien ebenfalls Abweichendes bei den Schichtzulagen bzw der Nachtarbeitszulage vereinbart werden.
e)
Gemeinsame Erklärung zu überlassenen Arbeitskräften
Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass die Flexibilität durch Arbeitskräfteüberlassung für die Unternehmen der metalltechnischen Industrie große Bedeutung hat und dabei geltendes Recht jedenfalls einzuhalten ist. Aus diesem Grund wirken sie auf die Unternehmen dahingehend ein, Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abzuschließen, von denen an-genommen werden kann, dass sie die Bestimmungen des AUG sowie die sonstigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften einhalten. Nehmen die Kollektivvertragsparteien einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften wahr, werden die Kollektivvertragsparteien den Sachverhalt nach Möglichkeit prüfen, bewerten und sollte keine Lösung auf betrieblicher Ebene erreicht werden, nötigenfalls gemeinsam auf die Unternehmen einwirken, dass ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird.
7.  Geltungsbeginn:
1.11.2021
Eugendorf, am 6.11.2021
*) gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.


Mindestgehaltstabelle ab 1.11.2021
für den Fachverband

Metalltechnische Industrie

(ausgenommen die Berufsgruppe der Gießereiindustrie sowie die Münze Österreich AG)

Grundstufe nach 2 Jahren nach 4 Jahren nach 6 Jahren nach 9 Jahren nach 12 Jahren Vorrückungswerte
2, 4 J 6, 9, 12 J
A 2.089,87 2.129,51 2.169,15 39,64
B 2.089,87 2.129,80 2.169,73 2.189,69 2.209,65 2.229,61 39,93 19,96
C 2.195,46 2.238,11 2.280,76 2.302,10 2.323,44 2.344,78 42,65 21,34
D 2.398,29 2.451,91 2.505,53 2.532,36 2.559,19 2.586,02 53,62 26,83
E 2.763,02 2.824,87 2.886,72 2.917,62 2.948,52 2.979,42 61,85 30,90
F 3.093,91 3.184,29 3.274,67 3.319,87 3.365,07 3.410,27 90,38 45,20
G 3.542,60 3.680,73 3.818,86 3.887,93 3.957,00 4.026,07 138,13 69,07
H 3.878,41 4.029,63 4.180,85 4.256,43 4.332,01 4.407,59 151,22 75,58
I 4.722,20 4.906,30 5.090,40 5.182,44 5.274,48 5.366,52 184,10 92,04
I (M III-5%) 4.486,09 4.660,99 4.835,89 4.923,34 5.010,79 5.098,24 174,90 87,45
J 5.184,52 5.386,85 5.589,18 5.690,33 5.791,48 5.892,63 202,33 101,15
Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J
K 6.854,05 7.121,54 7.255,26 7.388,98 7.522,70 267,49 133,72


Lehrlingseinkommen
Metalltechnische Industrie

(ausgenommen die Berufsgruppe der Gießereiindustrie sowie die Münze Österreich AG)

gültig ab 1. November 2021

Das Lehrlingseinkommen wird wie folgt festgesetzt
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 800,00 € 1.018,34
2. Lehrjahr € 1.000,00 € 1.294,96
3. Lehrjahr € 1.325,00 € 1.596,81
4. Lehrjahr*) € 1.750,00 € 1.843,62
*) gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.


Aufwandsentschädigungen
Metalltechnische Industrie

(ausgenommen die Berufsgruppe der Gießereiindustrie sowie die Münze Österreich AG)

gültig ab 1. November 2021
Reiseaufwandsentschädigung
Angestellte der Beschäftigungsgruppe Taggeld Nachtgeld volle Reiseaufwandsentschädigung
(Tag- und Nachtgeld)
mindestens
In allen Beschäftigungsgruppen € 58,85 € 34,91 € 93,76
Messegeld
Das Messegeld beträgt pro Kalendertag € 27,82.
Trennungskostenentschädigung
beträgt mindestens € 25,20.
Ortsmontagen
für den Bereich Fachverband Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs:
Untergruppe "Dampfkessel- und Apparatebau" und "Stahl- und Schiffsbau"
mindestens
unbekümmert um die Zeit € 8,24
bei längerer Abwesenheit als 5 Stunden € 19,91
Zulage für die zweite Schicht gem. § 5a RKV
€ 0,670
Zulage für die dritte Schicht gem. § 6 RKV
€ 2,524